STIFTUNGSRECHT: DIE STIFTUNGSRECHTSREFORM FINDET IHREN (VORLÄUFIGEN) ABSCHLUSS - UPDATE ZUR MANDANTENINFORMATION AUS DEM FEBRUAR 2021

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STIFTUNGSRECHT: DIE STIFTUNGSRECHTSREFORM FINDET IHREN (VORLÄUFIGEN) ABSCHLUSS - UPDATE ZUR MANDANTENINFORMATION AUS DEM FEBRUAR 2021
Jul i 20 21

STIFTUNGSRECHT: DIE STIFTUNGSRECHTSREFORM FINDET IHREN
(VORLÄUFIGEN) ABSCHLUSS – UPDATE ZUR MANDANTENINFORMATION AUS DEM
FEBRUAR 2021

Der Gesetzgeber hat nach knapp siebenjähriger Vorbereitungszeit das langersehnte Änderungsgesetz
zur Reform des Bundesstiftungszivilrechts (§§ 80 ff. BGB) verabschiedet. In seiner letzten Sitzung in
dieser Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag am 24. Juni 2021 den Regierungsentwurf eines
„Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ vom 31. März 2021 (BT-Drucks. 19/28173) in Form
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-
Drucks. 19/30938 und 19/31118) angenommen. Durch die Annahme der Ausschussempfehlungen ha-
ben sich auf der Zielgeraden noch letzte Gesetzesänderungen ergeben. Am 25. Juni 2021 hat der Bun-
desrat seine notwendige Zustimmung zum Gesetzesentwurf in der finalen „Ausschussfassung“ erklärt
(BR-Drucks. 569/21). Damit ist der Weg – vorbehaltlich der als sehr wahrscheinlich geltenden Ausferti-
gung durch den Bundespräsidenten und einer Verkündung im Bundesgesetzblatt – frei für ein neues
Stiftungszivilrecht. Da in das Gesetzesvorhaben kurzfristig – als sach- und fachfremd kritisierte – Ände-
rungen des Infektionsschutzrechts integriert wurden, trägt das finale Gesetz nunmehr den Titel „Gesetz
zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“.

I.   Update zur Mandanteninformation zum                Bundestag eine Stellungnahme abzugeben
     Stiftungsrecht aus dem Februar 2021                (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG). Die Stellungnahme des
                                                        Bundesrates vom 26. März 2021 (BR-Drucks.
Mit der Mandanteninformation zum „Regie-                143/21) auf Basis einer Beschlussempfehlung
rungsentwurf zum Gesetz zur Vereinheitlichung           des federführenden Rechtsausschusses und
des Stiftungsrechts vom 3. Februar 2021“ ha-            der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (BR-
ben wir seinerzeit bereits die wichtigsten Ände-        Drucks. 143/1/21) führte zu einigen regierungs-
rungen dargestellt, die das „neue“ Stiftungszivil-      seitigen Änderungen, die Anpassungen des Re-
recht im Vergleich zur bisherigen Rechtslage            gierungsentwurfs vom 3. Februar 2021 vor Ein-
mit sich bringen wird. Diese Mandanteninforma-          bringung in den Bundestag notwendig machten.
tion dient als „Update“ zur Mandanteninforma-           Die letztlich eingebrachte Fassung des Regie-
tion aus dem Februar 2021. Zur Vermeidung               rungsentwurfs vom 31. März 2021 (BT-Drucks.
von Redundanzen beschränken wir uns an die-             19/28173) sah im Vergleich zur vorherigen Fas-
ser Stelle darauf, lediglich die relevanten Ände-       sung noch eine Anpassung der Formvorschrift
rungen darzustellen, die sich im weiteren Ge-           des Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 81
setzgebungsverfahren noch ergeben haben.                Abs. 3 BGB n.F.) vor sowie eine Anpassung der
                                                        Mitteilungspflichten der Stiftungsbehörden an
II. Weiteres Gesetzgebungsverfahren                     das künftig das Stiftungsregister führende Bun-
                                                        desamt für Justiz, welchem künftig amtsseitig
Im Nachgang zum Regierungsentwurf vom 3.
                                                        die Vor- und Nachnamen der Vorstandsmitglie-
Februar 2021 hat der Bundesrat von seiner
                                                        der zu melden sind (§§ 10 Abs. 1 S. 2, 20 Abs.
Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Vorgriff auf
die Einbringung des Regierungsentwurfs in den
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3 S. 3 StiftRG). Des Weiteren griff die Bundes-            das Damoklesschwert einer potentiellen Verfas-
regierung die Prüfbitte des Bundesrates auf, die           sungswidrigkeit, die von gewichtigen Stimmen
Möglichkeit des sog. „once only-Prinzips“ zu               mit guten Gründen angenommen wird.
eruieren. Das „once only-Prinzip“ soll sog. Dop-
                                                           Nachdem der Regierungsentwurf in der Fas-
pelmeldungen zum Stiftungsregister einerseits
                                                           sung vom 31. März 2021 am 15. April 2021 im
und zum Transparenzregister andererseits ver-
                                                           vereinfachten Verfahren in den Bundestag ein-
meiden, die künftig ohne eine entsprechende
                                                           gebracht und dort sogleich im vereinfachten
Gesetzesanpassung nötig würden, was nicht
                                                           Verfahren in den zuständigen Rechtsausschuss
nur den bürokratischen Aufwand für Stiftungen
                                                           überwiesen worden ist, wurde am 5. Mai 2021
massiv erhöhen würde, sondern auch das Haf-
                                                           eine öffentliche Anhörung verschiedener Sach-
tungsrisiko der anmeldepflichtigen Stiftungsor-
                                                           verständiger im Rechtsausschuss durchge-
gane.
                                                           führt. Die Sachverständigen wiederholten zent-
Darüber hinaus lehnte die Bundesregierung –                rale Kritikpunkte, die auch von unserer Seite ar-
wie man ihrer Gegenäußerung entnehmen                      tikuliert worden sind, 1 wobei die Kritikpunkte
konnte – alle weiteren Empfehlungen des Bun-               über die Ausschussempfehlung und einen kor-
desrates, die aus rechtspraktischer Sicht durch-           respondierenden Bericht des Rechtsausschus-
aus zu begrüßen gewesen wären, ab. Abge-                   ses (BT-Drucks. 19/30938 und 19/31118) teil-
lehnt wurde etwa der Vorschlag des Bundesra-               weise noch im Gesetzgebungsverfahren Be-
tes, die Einsichtnahme in alle zum Stiftungsre-            rücksichtigung finden konnten. Als die praxisre-
gister eingereichten Unterlagen – also auch die            levantesten Änderungen sind ein angepasstes
vollständige Stiftungssatzung in ihrer ursprüng-           Inkrafttreten der Reform und eine Änderung in
lichen respektive aktuellen Fassung – an die               der rechtlichen Behandlung von Umschich-
Darlegung eines berechtigten Interesses des                tungsgewinnen zu nennen (dazu III.1. und
Einsichtnehmenden zu knüpfen, so wie es etwa               III.2.). Keine Mehrheit hat leider ein aus rechts-
im Falle der Einsichtnahme ins Grundbuch gel-              praktischer Sicht sehr zu begrüßender Ände-
tendes Recht ist (§ 12 GBO). Zur Wahrung ihrer             rungsantrag im Rechtsausschuss (Ausschuss-
legitimen Diskretionsinteressen müssen daher               drucksache 19(6)231) gefunden, der die Einfüh-
Stifter und Dritte, wozu auch die Begünstigten             rung eines Klagerechts von Stiftungsbeteiligten
(Destinatäre) der Stiftung zählen, ihrerseits              angeregt hatte („actio pro fundatione“).
Gründe darlegen, weshalb die Öffentlichkeit
keine vollständige Einsicht über das Stiftungs-            III. Die wichtigsten Änderungen im
register nehmen können soll. Ferner lehnte die                  (Grob-)Überblick
Bundesregierung den sinnvollen Vorschlag des
                                                           1. Inkrafttreten
Bundesrates ab, auch öffentlich-rechtliche Stif-
tungen in das Stiftungsregister einzubeziehen,             Aus Wissenschaft und Praxis wurde im Reform-
zudem versperrte sie sich auch den von Bun-                prozess verschiedentlich eingewendet, dass
desrat und Großteilen der Wissenschaft geäu-               den bereits unter geltendem Recht errichteten
ßerten Bedenken, dass das Stiftungsregisterge-             Stiftungen eine hinreichende Möglichkeit gege-
setz aufgrund der Angliederung an eine Bun-                ben werden muss, ihre Satzungen an das
desbehörde (Bundesamt für Justiz) verfas-                  „neue“ Recht anzupassen. Mangels einer hin-
sungswidrig sein könnte. Über dem Stiftungsre-             reichenden Übergangsvorschrift im „neuen“
gistergesetz schwebt von daher von Beginn an               Recht, ist es fraglich, wie die neuen §§ 82 ff.

1
    Schwalm, ZEV 2021, 68; Feick/Schwalm, NZG 2021, 525.
                                                                                                         2/7
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BGB n.F. auf Bestandsstiftungen angewendet          wenn der Stifter dies ausdrücklich in der Sat-
werden sollen. Für eine vollständige „Harmoni-      zung zugelassen hat. Da vor allem viele Be-
sierung“ bleibt es bestehenden Stiftungen über-     standsstiftungen über keine solche Ermächti-
lassen, sich durch selbst initiierte Maßnahmen,     gung in der Satzung verfügen, wäre eine gän-
insbesondere Satzungsanpassungen, auf die           gige Praxis, die übrigens auch gemeinnützig-
neue Rechtslage vorzubereiten.                      keitsrechtlich für unschädlich gehalten wird,
                                                    ohne Not zurückgedrängt worden.
Dementsprechend ist es zu begrüßen, dass die
neuen §§ 80 ff. BGB n.F. nunmehr erst ab dem        Deshalb ist erfreulich, dass der Gesetzgeber
1. Juli 2023 – anstatt wie bisher geplant zum       auf die Kritik nunmehr „in letzter Sekunde“ noch
1. Juli 2022 – in Kraft treten werden. Das Stif-    reagiert hat. Während der stark kritisierte § 83c
tungsregistergesetz (StiftRG) mit weitreichen-      Abs. 3 BGB n.F. ersatzlos gestrichen wird, wird
den Anmelde- und Eintragungspflichten für Stif-     dem § 83c Abs. 1 BGB n.F. folgender Satz an-
tungen soll weiterhin unverändert zum 1. Ja-        gefügt: „Zuwächse aus der Umschichtung des
nuar 2026 in Kraft treten. Bestandsstiftungen ist   Grundstockvermögens können für die Erfüllung
anzuraten, sich im Vorgriff auf die „neue“          des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit
Rechtslage kundig zu machen, ob und inwiefern       dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen
eine Satzungsanpassung erforderlich und             wurde und die Erhaltung des Grundstockvermö-
zweckdienlich ist. Ein „early adopting“ hat den     gens gewährleistet ist“.
Vorteil, dass der gesamte Anpassungsvorgang
                                                    Die nunmehr geplante Regelung erklärt die Ver-
frühzeitig mit den Stiftungsaufsichtsbehörden
                                                    wendung von Umschichtungsgewinnen somit
abgestimmt werden kann, die weiterhin für jede
                                                    ausdrücklich auch ohne ausdrückliche Sat-
Satzungsänderung eine Genehmigung erteilen
                                                    zungsregelung für zulässig. Vielmehr noch:
müssen, damit die Änderungssatzung wirksam
                                                    Nunmehr wird gegenteilig klar gefordert, dass
die Stiftungsverfassung ändern kann.
                                                    der Stifter eine Verwendung per Satzungsrege-
                                                    lung ausdrücklich ausschließen muss, wenn er
2. Behandlung von
                                                    Umschichtungsgewinne dem (zwingend) zu er-
   Umschichtungsergebnissen
                                                    haltenden Grundstockvermögen zugeführt wis-
Die ursprünglich geplante Neuregelung zur Be-       sen will. Die Neuregelung geht damit sogar über
handlung von Umschichtungsergebnissen               die derzeit geltende Rechtslage hinaus. Aus
wurde im Reformprozess zu Recht nahezu ein-         praktischer Sicht ist das Einlenken des Gesetz-
hellig kritisiert. Die erste Reaktion des Reform-   gebers zu begrüßen. Die Neuregelung darf al-
gesetzgebers hierauf war ein geänderter Norm-       lerdings nicht dahingehend missinterpretiert
vorschlag, der aber die geltende Rechtslage         werden, dass die für die Vermögensverwaltung
nicht – wie vom Reformgesetzgeber angedacht         und -verwendung zuständigen Stiftungsorgane
– beibehalten, sondern aus praktischer Sicht        künftig an gar keine Vorgaben des Stifters ge-
wesentlich verschlechtert hätte. Bereits nach       bunden sind, wenn der Stifter die Verwendung
heute geltendem Recht können Stiftungen et-         von Umschichtungsgewinnen zur Zweckförde-
waige Gewinne, die sie durch Umschichtung ih-       rung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
res Grundstockvermögens erwirtschaften, in          Wie bei sämtlicher übriger Stiftungstätigkeit
der Regel auch ohne eine derartige Satzungs-        auch, bleiben die Stiftungsorgane auch vermö-
regelung zur Zweckverfolgung einsetzen. Sol-        gensrechtlich selbstredend an den Stifterwillen
che Umschichtungsgewinne fallen also gerade         (§ 83 Abs. 1, Abs. 2 BGB n.F.) gebunden, wes-
nicht automatisch wieder in das Grundstockver-      halb der vom Stifter vorgegebene „Gesamtrah-
mögen, das einem weitreichenden Vermögens-          men“ stets beachtlich bleibt.
erhaltungsgrundsatz unterliegt. Der Gesetzge-
ber Umschichtungsgewinne nur noch dann für
die Zweckverfolgung eingesetzt wissen wollen,
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3. Form des Stiftungsgeschäfts unter                Die Erleichterung in der finalen Gesetzesfas-
   Lebenden                                         sung ist im Vergleich zu den bisherigen Ent-
                                                    wurfsfassungen darin zu erblicken, dass eine
Im „neuen“ Recht soll ausdrücklich klargestellt
                                                    „Umwidmung“ nicht erst dann für zulässig er-
werden, dass das Stiftungsgeschäft unter Le-
                                                    klärt wird, wenn die Zweckverfolgung der notlei-
benden an keine strengere Form als die einfa-
                                                    denden Stiftung „endgültig unmöglich“ gewor-
che Schriftform (§§ 126, 126a BGB) gebunden
                                                    den ist, sondern nunmehr bereits dann zulässig
ist. Dieses einfache Schriftformerfordernis gilt
                                                    sein soll, wenn eine Stiftung „keine ausreichen-
unabhängig davon, ob der Stifter der Stiftung im
                                                    den Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stif-
Rahmen des Ausstattungsversprechens Ver-
                                                    tungszwecks hat und solche Mittel in absehba-
mögensgegenstände verspricht, hinsichtlich
                                                    rer Zeit auch nicht erwerben kann“.
derer Übertragung es außerhalb der Stiftungs-
errichtung einer notariellen Beurkundung be-        Kann eine Ewigkeitsstiftung also nachweisen,
dürfte. Insbesondere kann ein Stifter zukünftig     dass sie im Sinne des Gesetzes – untechnisch
damit rechtssicher der Stiftung – ohne das Stif-    gesprochen – „mittellos“ ist und auch kein Kapi-
tungsgeschäft beim Notar beurkunden zu las-         talfluss von außen zu erwarten ist, so würde sie
sen – beispielsweise Grundbesitz oder GmbH-         künftig durch eine „Umwidmung“ auch ihr
Anteile übertragen. Nach dem aus der Geset-         Grundstockvermögen zur Zweckerfüllung bei
zesbegründung klar hervortretenden Willen des       Vorliegen der weiteren Umwidmungsvorausset-
Gesetzgebers gelten die strengeren Formvor-         zungen einsetzen dürfen. Notleidende Stiftun-
schriften der § 311b Abs. 1 S. 1 BGB und § 15       gen müssen daher nicht mehr aufgelöst bzw.
Abs. 4 S. 1 GmbHG nicht, auch nicht in entspre-     aufgehoben werden, sondern können als (Voll-
chender Anwendung. Dasselbe gilt für solche         )Verbrauchsstiftung weiter ihrer Stiftungstätig-
Fälle, in denen der Stifter sein „gesamtes Ver-     keit nachgehen. Es handelt sich bei der „Um-
mögen“ (mehr ca. 85-90 % des Gesamtvermö-           widmung“ also um eine Art „milderes Mittel“ im
gens) auf eine Stiftung lebzeitig übertragen        Vergleich zur Beendigung der bereits existen-
möchte (§ 311b Abs. 3 BGB). Der Vollständig-        ten, aber nach dem Gründungsrecht nur noch
keit halber ist zu erwähnen, dass das vermö-        eingeschränkt „existenzfähigen“ Stiftung.
gensartunabhängige einfache Schriftformerfor-
                                                    Misslich ist nach wie vor, dass der Gesetzgeber
dernis auch auf die Fälle der Zusammenführung
                                                    lediglich eine „Umwidmungseinbahnstraße“
(Zusammenlegung und Zulegung) von mehre-
                                                    vorsieht. Eine mit einem festen Zeitplan verse-
ren Stiftungen erstreckt wird (§ 86d S. 2 BGB
                                                    hene (Voll-)Verbrauchsstiftung kann demnach
n.F.). Diese Vorgänge sind an die umwand-
                                                    nicht in umgekehrter Weise in eine Ewigkeits-
lungsrechtlichen Vorgänge des UmwG ange-
                                                    stiftung umgewidmet werden. Dies gilt unab-
legt, nach dem Willen des Gesetzgebers aber
                                                    hängig davon, ob die Verbrauchsstiftung derart
weniger formstreng durchführbar.
                                                    prosperiert, dass sie auch als Idealstiftung in
                                                    der Lage wäre, ihre Zwecke dauerhaft und
4. Erleichterung einer „Umwidmung“
                                                    nachhaltig zu erfüllen. Vielmehr ist auch eine
Mit § 85 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. beabsichtigt der      solche prosperierende (Voll-)Verbrauchsstif-
Gesetzgeber sog. „Umwidmungen“ von einer            tung künftig – trotz vehementer Kritik aus Wis-
Idealstiftung    (Ewigkeitsstiftung)   in    eine   senschaft und Praxis – nach dem Willen des
(Voll-)Verbrauchsstiftung zu erleichtern. Dahin-    Gesetzgebers zwingend bei Erreichen eines für
ter steckt das Ansinnen des Gesetzgebers,           sie nach dem Verbrauchsplan vorgesehenen
dass wirtschaftlich „in Not geratene“ Stiftungen    „Endzeitpunktes“ von den Stiftungsorganen auf-
unter erleichterten Bedingungen einerseits in ih-   zulösen, anderenfalls subsidiär von der Stif-
rem Bestand erhalten bleiben können, anderer-       tungsaufsichtsbehörde hoheitlich aufzuheben.
seits für die Zweckerfüllung „ausnahmsweise“        In diesen Fällen müsste also eine etwa gewollte
ihren Vermögensstamm einsetzen dürfen.              Ewigkeitsstiftung formal neu gegründet werden.
                                                                                                  4/7
5. Prinzip der „Errichtungssatzung“;                 2023 bleibt das derzeit geltende Stiftungszivil-
   Einheitlichkeit des Stiftungsgeschäfts            recht vollumfänglich anwendbar. Nach Inkraft-
                                                     treten des neuen Stiftungszivilrechts wird es si-
Die finale Gesetzesfassung nimmt – so der Ein-
                                                     cherlich einige Zeit benötigen, bis das neue
druck – Abkehr vom umstrittenen „Prinzip der
                                                     Recht in Bezug auf die Bestandsstiftungen „har-
Errichtungssatzung“. Dies ist formaljuristisch
                                                     monisiert“ ist. Bestandsstiftungen sollten – wie
korrekt, darf aber nicht darüber hinwegtäu-
                                                     erwähnt – im Vorgriff auf die neue Rechtslage
schen, dass die initiale „Ursprungssatzung“ des
                                                     prüfen, wie sich sie bestmöglich auf den neuen
Stifters nach der Gesamtkonzeption des Geset-
                                                     Rechtszustand vorbereiten können. Stiftungs-
zes weiterhin von herausragender Bedeutung
                                                     willigen Personen („Stiftern der Zukunft“) ist an-
sein wird. Nur in der „Ursprungssatzung“ kann
                                                     zuraten, sich mit beiden rechtlichen Rahmenbe-
der Stifter beispielsweise Erleichterungen für
                                                     dingungen auseinanderzusetzen, um eine be-
organschaftliche Satzungsänderungen vorse-
                                                     lastbare Entscheidung über den Zeitpunkt der
hen (§ 85 Abs. 4 BGB n.F.) oder festlegen, ob
                                                     Stiftungserrichtung zu treffen. In manchen Fäl-
er eine sog. „Hybridstiftung“ (Teilverbrauchsstif-
                                                     len kann es vorteilhaft sein, etwaige Stiftungs-
tung) errichten will.
                                                     vorhaben vorzuziehen.
Des Weiteren bestätigt das Gesetz durch die
                                                     Wird ein Stiftungsvorhaben unter der „alten“
Streichung des Wortes „Errichtungssatzung“
                                                     Rechtslage vorgezogen, so sollten die Auswir-
und eine Ersetzung durch die Worte „im Stif-
                                                     kungen im neuen Recht (Stichwort: Anwendung
tungsgeschäft“ oder „Satzung“ auch das Prinzip
                                                     der §§ 82a ff. BGB n.F. auf Bestandsstiftungen)
der Einheitlichkeit des gesamten Stiftungsge-
                                                     bereits hinreichend bedacht und – soweit wie
schäfts. Ein Stifter erklärt infolgedessen nicht
                                                     möglich – antizipiert werden, um weitere Anpas-
„Stiftungsgeschäft und Satzung“, d.h. nicht zwei
                                                     sungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu ver-
Rechtsgeschäfte, sondern lediglich ein einheit-
                                                     meiden.
liches Rechtsgeschäft, das zwei Bestandteile
enthält. Dies gilt ungeachtet davon, dass das        Zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts
Stiftungsgeschäft in der Praxis zumeist formal       sollen die Neuregelungen seitens des Gesetz-
in zwei Urkunden abgefasst wird. Diese nur vor-      gebers evaluiert werden. Aufgrund der anhal-
dergründig kosmetische Änderung des Geset-           tenden Kritik ist es nicht ausgeschlossen, dass
zes, die nach unserer Lesart zu einer Stärkung       „zeitnah“ weitere Änderungen im Stiftungszivil-
des Prinzips der Einheitlichkeit des Stiftungsge-    recht erfolgen werden. Eine belastbare Prog-
schäfts führt, hat Auswirkungen auf die Frage,       nose fällt schwer, zumal zu bedenken ist, dass
wie sich etwaige Satzungsmängel auf das ge-          auch alle Landesstiftungsgesetze einer Reform
samte Stiftungsgeschäft auswirken können.            unterzogen werden, sodass sich unter Anwen-
Nicht nur deshalb ist es auch künftig dringend       dung des „neuen“ Rechts womöglich weitere –
anzuraten, eine salvatorische Klausel mit Er-        heute noch nicht hinreichend bedachte – Folge-
gänzungs- und Ersetzungsfunktion im Stif-            fragen aus der sich künftig herausbildenden
tungsgeschäft zu verankern. Die (in der Theorie      Verwaltungspraxis ergeben werden.
grundsätzlich auf Ewigkeit wirkende) Satzungs-
                                                     Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch wei-
gestaltung ist die „Königsdisziplin“ bei der Stif-
                                                     tere anstehende Gesetzesvorhaben die
tungserrichtung; hierauf ist größte Sorgfalt zu
                                                     Rechtsform Stiftung tangieren. Dazu zählen in
legen.
                                                     etwa eine längst geplante, einstweilen aber ins
                                                     Stocken geratende größere Reform des Ge-
IV. Ausblick
                                                     meinnützigkeitsrechts oder aber auch eine ge-
Das Stiftungsrecht bleibt auch weiterhin im          plante und alsbald umgesetzte Reform des
Fluss. Für die Übergangszeit bis zum 1. Juli         Geldwäschegesetzes (vgl. dazu unsere Man-

                                                                                                   5/7
danteninformation zum „Transparenz-Finanzin-         bisher bereits bestehende Möglichkeit der Er-
formationsgesetz Geldwäsche“ vom 5. Juli             richtung einer inländischen Stiftung mit an-
2021).                                               schließendem – zumindest im Hinblick auf die
                                                     Hinzurechnungsbesteuerung – steuerneutralen
Daneben ist das Stiftungsrecht auch abseits
                                                     Wegzug des Stifters wird durch das ATAD-
des Gemeinnützigkeitsrechts traditionell eng
                                                     Umsetzungsgesetz nicht berührt.
mit dem Steuerrecht verknüpft. Beispielsweise
spielen Stiftungen eine große Rolle im Falle ei-     Dass tatsächlich – wie im Bundestagswahl-
nes (steuerlichen) Wegzugs. Durch das ge-            kampf von verschiedenen Parteien vorgetragen
plante ATAD-Umsetzungsgesetz wird zum                – eine Reaktivierung der Vermögenssteuer Re-
kommenden Jahreswechsel die Wegzugsbe-               alität werden könnte, erscheint äußerst zweifel-
steuerung       „verschärft“.     Das      ATAD-     haft. Nichtsdestotrotz sollten die politischen
Umsetzungsgesetz hat beispielsweise Auswir-          Entwicklungen bei anstehenden Entscheidun-
kungen auf inländische Stifter, die im Ausland       gen für oder gegen eine Stiftungslösung auf-
eine unternehmensverbundene Stiftung/Famili-         merksam beobachtet werden. Sollte eine Wie-
enstiftung ausländischen Rechts errichten wol-       dereinführung der Vermögenssteuer tatsächlich
len, in die auch Anteile an Kapitalgesellschaften    Realität werden können, so ergeben sich zu-
eingebracht werden sollen, an der der Stifter zu     sätzliche Argumente, die für eine Stiftungslö-
mehr als 1 % beteiligt ist.                          sung (im Ausland) sprechen könnten.
Sofern eine stiftungsgeneigte Person mit dem         Indes sollten Stiftungsvorhaben nicht aus rein
Gedanken spielt, eine solche Stiftung im Aus-        steuerlichen Gründen umgesetzt werden. Viel-
land zu errichten, so sollte erwogen werden, ob      mehr sind das inländische und ausländische
das Vorhaben nicht im Vorgriff auf die Reform        Stiftungszivil- und Stiftungsaufsichtsrecht bei ei-
steueroptimiert vorgezogen werden kann. Bis-         ner Entscheidung mit in den Blick zu nehmen.
lang konnten Stifter, die zu einer Auslandsgrün-     Ferner bestehen auch weiterhin interessante
dung in einem EU- oder EWR-Staat optiert ha-         Alternativen, die Stifter bei ihrer Entscheidung
ben, von einer unbefristeten Stundungsmög-           in Erwägung ziehen sollten. Stiftungskörper-
lichkeit profitieren. Diese Möglichkeit soll durch   schaften (z.B. eine gGmbH) und Treuhandstif-
den neuen § 6 Abs. 5 AStG n.F. wegfallen. Al-        tungsmodelle können für viele Stifter eine ernst
lerdings ist in diesem Zusammenhang noch             zu nehmende, flexiblere und im Ergebnis wo-
Vieles unklar, sodass die weitere Diskussion in-     möglich gleichwertige Option bieten. Eventuell
tensiv beobachtet werden sollte. Unklar ist bei-     ergibt sich für Stifter künftig durch eine neue
spielsweise, ob der Wegfall der bisherigen           Rechtsform, die politisch teilweise stark befür-
Stundungsmöglichkeit mit EU-Recht in Einklang        wortete „GmbH mit gebundenem Vermögen“,
steht. Ferner ist unklar, ob (überhaupt noch         gar eine weitere Alternative für ihr Vorhaben.
fristgemäß) eine Stundung nach dem derzeitig         Die GmbH mit gebundenem Vermögen soll ge-
geltenden Recht erreicht werden kann, da das         wissermaßen die Vorteile einer Stiftung mit den
Gesetz missverständlich formuliert ist. Womög-       Vorteilen einer GmbH kombinieren. Ob und in
lich ist hier zu erwägen, das Vorhaben in Ko-        welcher Form das Vorhaben umgesetzt wird, ist
operation mit den zuständigen Finanzbehörden         zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch unge-
kooperativ abzustimmen und/oder das Vorha-           wiss. Für fast alle stiftungswilligen Personen
ben ggf. mit einer verbindlichen Auskunft (§ 89      kann indes durch die aufgezeigten Alternativen
Abs. 2 AO) steuerlich abzusichern. Die auch          eine maßgeschneiderte Lösung gefunden wer-
                                                     den kann.

                                                                                                    6/7
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                             PROF. DR. JOCHEM REICHERT,                                       PROF. DR. STEPHAN SCHERER,
                             PARTNER                                                          PARTNER
                             T +49 621 4257-229                                               T +49 621 4257-214
                             F +49 621 4257-293                                               F +49 621 4257-495
                             Jochem.Reichert@sza.de                                           Stephan.Scherer@sza.de
                             www.sza.de                                                       www.sza.de

                            DR. MARTIN FEICK,                                                  JULIAN SCHWALM,
                            PARTNER                                                            ASSOCIATE
                            T +49 621 4257-221                                                 T +49 621 4257-221
                            F +49 621 4257-496                                                 F +49 621 4257-496
                            Martin.Feick@sza.de                                                Julian.Schwalm@sza.de
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