STIKO, SIKO und die Arbeitsmedizin - Wissenswertes rund um Impfempfehlungen Priv.-Doz. Dr. med. Stephan Gromer Sanofi Pasteur MSD GmbH; Leimen

 
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STIKO, SIKO und die Arbeitsmedizin - Wissenswertes rund um Impfempfehlungen Priv.-Doz. Dr. med. Stephan Gromer Sanofi Pasteur MSD GmbH; Leimen
STIKO, SIKO und die
            Arbeitsmedizin
             Wissenswertes rund um
               Impfempfehlungen
                Priv.-Doz. Dr. med. Stephan Gromer
                Sanofi Pasteur MSD GmbH; Leimen
DE01102

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STIKO, SIKO und die Arbeitsmedizin - Wissenswertes rund um Impfempfehlungen Priv.-Doz. Dr. med. Stephan Gromer Sanofi Pasteur MSD GmbH; Leimen
Institutionen und Empfehlungen

Das Impfwesen in Deutschland

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Institutionen
Bundesoberbehörde – Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

Vollständiger Name: Paul-Ehrlich-Institut – Bundesinstitut für
Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (kurz PEI)
 untersteht als Bundesoberbehörde (wie das BfArM) direkt dem
  Bundesgesundheitsministerium.
 Insbesondere zuständig für Sera, Blutprodukte sowie biotechnologisch
  hergestellte Arzneimittel und Impfstoffe.
 Forschungstätigkeit
 Enge Zusammenarbeit mit der EMA

Das Paul-Ehrlich-Institut ist u. a. verantwortlich für die
 Zulassung von allen biologischen Arzneimitteln
 staatliche Chargenfreigabe von allen biologischen Arzneimitteln
 Zentrale Sammlung und Bewertung möglicher Nebenwirkungen
 Koordination von Maßnahmen zur Risikominimierung

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Institutionen
Robert Koch-Institut (RKI)
Das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ist als Bundesinstitut die zentrale Forschungs-
und Referenzeinrichtung für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krank-
heiten und ist dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt.
Die Kernaufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krank-
heiten, insbesondere der Infektionskrankheiten.
Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen u.a.
„Sitz“ der ständigen Impfkommission (STIKO)
      Wissenschaftliche Impfempfehlungen
        (Impfkalender!)
      Wissenschaftliche Impfleitlinien

                                          Publikation: Epidemiologisches Bulletin
                                 Kostenfrei auf der Homepage: http://www.rki.de
                                      Jährlich besonders wichtig Ausgabe 30 & 31

                                                                                           4
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Institutionen
Die Ständige Impfkommission (STIKO)
                          Bundesministerium
                          für Gesundheit
                                              Bundesgesundheitsminister
                                                 ernennt Experten zu
                                                  STIKO-Mitgliedern

                          Ständige Impfkommission (STIKO)
   Ggf.
                       Erarbeitet in staatlichem Auftrag unabhängige,
 externe                   wissenschaftliche Impfempfehlungen,
 Sachver-                        insbesondere Impfkalender
 ständige

                                                                        Gemeinsamer
     Landesbehörden                               Ärzte
                                                                    Bundesausschuss (G-BA)

          Grundlage                 Definiert auch juristisch den      Grundlage der (SI-RL)
„öffentlicher Empfehlungen“          medizinischen Standard          Schutzimpfungsrichtlinie
                                        zu Schutzimpfungen
                                                                          Impfung verbindliche
Absicherung bei „Impfschäden“                                               Kassenleistung
                                                                                                 5
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Sächsische Impfkommission (SIKO)

                                                                          Sächsische                       „Lokale
                     Aktuelle                                           Impfkommission                epidemiologische
                      STIKO-                                                    (SIKO)                  Situation und
                    Empfehlung                                          erstellt Empfehlung              historische
                                                                           auf Basis IfSG §20 Abs.3   Besonderheiten“

                     Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
                                                       veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt

                               „öffentliche Empfehlung“ für den Freistaat Sachsen
 Enthält auch eigenen (SIKO-)Impfkalender, der oft von den STIKO-Empfehlungen
  abweicht
 Über die Verwaltungsvorschift Schutzimpfungen sind zahlreiche Impfungen auf
  Basis der SIKO-Empfehlung über die SI-RL hinaus in Sachsen unentgeltlich
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1
                                                                                                                         6
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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
  Legt die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erstattenden
     Leistungen (Pflichtleistungen) in Form von verbindlichen Richtlinien
                     (z.B. Schutzimpfungs-Richtlinie) fest

                                 3 stimmberechtigte
                               Unparteiische Mitglieder
                                  (stellen auch Vorsitz)

         5 stimmberechtigte                                 5 stimmberechtigte
               Vertreter der              Gemeinsamer       Vertreter der
        Leistungserbringer                Bundesausschuss   Kostenträger
                                         oberstes
                                   Beschlussgremium der
                                       gemeinsamen
                                     Selbstverwaltung
                                      (www.g-ba.de)

                                5 nicht stimmberechtigte
                                  Patientenvertreter

                                                                                 7
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Institutionen
Schutzimpfungs-Richlinie (SI-RL)
§ 1 Zweckbestimmung
„Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen
für Schutzimpfungen.“
§ 2 Regelungsbereich
„Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen
auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut gemäß
§ 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der
Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (§ 20d Abs. 1 Satz 3 SGB V). Sie konkretisiert den Umfang der
im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des
Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.“
§ 11 Leistungsanspruch
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser Richtlinie
aufgenommen wurden.
(2) Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes,
bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr [Anm.: zuvor begonnene Mehrdosenschemata auch länger]
(3) Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht
beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert (sog. Reiseschutzimpfungen) sind, es sei
denn, dass nach Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der
Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen[..].“
                                          Fassung vom 21 Juni 2007 / 18. Oktober 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007, Nr. 224:
                                          S. 8 154 geändert am 18. Oktober 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 44: S.1068,
                                                                                                  in Kraft getreten am 21. Oktober 2010
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Institutionen
Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie verstehen
Spalte 2. „Indikationen“                 Spalte 3. „Hinweise zu den Schutzimpfungen“
Die hier genannten Indikationen – auch   Hier werden u.a. die beruflichen Indikationen
berufliche – begründen einen             genannt, die einen Leistungsanspruch gegen-
Leistungsanspruch gegenüber der GKV      über dem Arbeitgeber (nicht GKV!) begründen

Spalte 1.                                                           Spalte 4.
„Impfung gegen“                                                     „Anmerkungen“
Hier wird die                                                       Hier finden sich
Erkrankung                                                          Begriffs-
genannt                                                             definitionen,
                                                                    weitere
                                                                    Erläuterungen
                                                                    bzw.
                                                                    Klarstellungen

                                                                                       9
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Institutionen
Kostenübernahme von Impfungen

   Berufsbedingte                       Standard- und              Reiseimpfungen                     Individuell sinnvolle Impf-
                                                                   z. B. Gelbfieber, Polio            ungen außerhalb STIKO-
     Impfungen                           Indikations-                                                 Empfehlung
z. B. Hepatitis A bei Kanalarbeitern
                                          impfungen                                                   z. B. Rotaviren; HPV über 18 Jahre

                                                                 Polio

                                       Gemeinsamer
                                       Bundesausschuss
                                         Normalerweise Übernahme
                                       in die Schutzimpfungsrichtlinie

                                                                                  Evtl. freiwillige         Evtl. freiwillige
 Pflichtleistung                       Pflichtleistung                                                      Leistung auf Anfrage
                                                                                  Satzungsleistung
                      Kostenlos für den Versicherten                                Evtl. kostenpflichtig für den Versicherten

 Die meisten Impfungen sind für die Versicherten kostenlos
 Für reine Impftermine entfällt die Praxisgebühr
                                                                                                                                           10
Aktuelle Impfempfehlungen und deren Bedeutung

Impfempfehlungen in Deutschland

                                                11
Impfempfehlungen in Deutschland
Die verflixten Altersangaben
Bei Empfehlungen, Erstattungsvorschriften und Fachinformationen finden sich Begriffe
in Altersangaben, die häufig für Verwirrung sorgen.
         01.09.2006 = vollendeter              Vollendeter 12.
         2. Lebensmonat                         Lebensmonat

 1   2    3     4   5     6   7   8   9   10    11   12

              1. Lebensjahr (Lj.)                             2. Lj.       3. Lj.       4. Lj.       5. Lj.       6. Lj.       7. Lj.       8.

0                                                         1            2            3            4            5            6            7
Beispiel:                                                                                                         Ab 01.07.2011
                                                                                                                  bis inklusive
                                                                                                                                  7. Geb.
Geburtsdatum 1 Tag vor 1.                      1. Geburtstag                                                      31.06.2013
                                                                                                                                01.07.2013
01.07.2006   Geburtstag                        01.07.2007
             30.06.2007 =
= Beginn                = Ende des
                                                 Vollendetes
1. Lebensjahr           1. Lebensjahres
                                                1. Lebensjahr

                                                 = Beginn 2.
                                                 Lebensjahr
                                                                                                                                            12
Impfempfehlungen in Deutschland
Der STIKO-Impfkalender (Stand Juli 2010)
Impfstoff /                                                 Alter in Monaten                                                                      Alter in Jahren
Antigen-                     Geburt           2            3           4           11 – 14     15 – 23           5–6           9 – 11         12 – 17          Ab 18                  60
Kombinationen                                                                                  Impfstatus überprüfen & fehlende Impfungen nachholen

Wundstarrkrampf (T)                           1.           2.            3.           4.                           A                      A                       A (alle 10 Jahre)

Diphtherie (D/d)                              1.           2.            3.           4.                           A                      A                       A (alle 10 Jahre)

Keuchhusten (aP/ap)                           1.           2.            3.           4.                           A                      A                       A (bei nächster Td)

H. influenzae b (Hib)                         1.           2.*           3.           4.

Kinderlähmung (IPV)                           1.           2.*           3.           4.                                                  A

Hepatitis-B-Virus (HBV)        Ggf.           1.           2.*           3.           4.                                                Ggf. G

Pneumokokken                                  1.           2.            3.           4.                                                                                          S

Meningokokken                                                                          Eine Dosis ab
                                                                                       12 Monaten

Masern, Mumps,                                                                        1.            2.
Röteln (MMR)

Windpocken                                                                            1.            2.                        Nachholen, sofern keine
                                                                                                                              Windpockenerkrankung

Grippe                                                                                                                                                                            S

Humane Papillomviren                                                                                                                      G SMädchen

                               Grundimmunisierungen vor allem im Säuglingsalter                                (Auffrisch-)Impfungen in jedem Lebensabschnitt
Die Impfungen sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die untere Altersgrenze bezeichnet vollendete Lebensjahre bzw. Lebensmonate. Die obere Grenze ist definiert durch den letzten
Tag des aufgeführten Alters in Jahren/Monaten. * Bei Impfstoffen ohne Keuchhustenkomponente kann diese Dosis ggf. entfallen; Modifiziert nach STIKO im Epidemiol. Bulletin Heft 30 (2010)
                                                                                                                                                                                           13
Impfempfehlungen in Deutschland
Öffentliche Empfehlung der Grippeimpfung

                                               Schleswig-
                                                Holstein
                                                                   Mecklenburg-
                                                    Ham-
                                                                   Vorpommern
                                                    burg
                                        Bremen
                                                                        Brandenburg
                                           Niedersachsen
                                                                             Berlin

                                                               Sachsen-Anhalt
                         Nordrhein-Westfalen

                                                                            Sachsen
                                                            Thüringen
                                          Hessen

                         Rheinland-
                           Pfalz

                          Saar-                                                       Allgemeine Empfehlung ohne
                          land                                   Bayern               Einschränkung
                                                                                      Allgemeine Empfehlung ohne
                                                                                      Einschränkung ab dem 6.
                                  Baden-Württemberg
                                                                                      Lebensmonat
                                                                                      Gemäß STIKO

                                                                                                                   14
Impfempfehlungen in Deutschland
STIKO-Empfehlung im Detail – Beispiel Influenza

                                                                                                            S: Alle ab 60 Jahren
                                                                                                            I: Alle Schwangeren

                                                                                                             I: Altersunabhängig
                                                                                                         Alle chronisch Kranken

                                                                                                  B/I: Alle mit Publikumsverkehr

Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).
                                                                                                                               15
Impfempfehlungen in Deutschland
STIKO- vs. SIKO-Impfkalender – Unterschiede
Die SIKO empfiehlt folgende zusätzliche Impfungen als Standardimpfung:
 Rotavirus-Schluckimpfung (vollend. 6. Lebenswoche – Ende 6. Lm.)
 Hepatitis-A-Impfung (ab vollend. 1. Lj.; ggf. in Kombination mit Hepatitis-B)
 Herpes-Zoster-Impfung (ab vollend. 50. Lebensjahr)
Die SIKO empfiehlt folgende STIKO-Standardimpfungen zu anderen Impfzeiten:
 Letzte Dosis Grundimmunisierung (TD-aP-IPV-Hib-HBV) und 1. Dosis MMR + V
  (vollend. 12. Lm. bis Ende 23. Lm. vs. STIKO: vollend. 11. Lm. bis Ende 14. Lm.)
 2. Dosis MMR + V (ab vollend. 5. Lebensjahr vs. STIKO: vollend. 15. bis Ende 23. Lebensmonat)
 Jährliche Grippeimpfung (ab vollend. 6. Lebensmonat vs. STIKO: ab vollend. 60. Lebensjahr)
 Humane Papillomviren (voll. 12. Lj. bis vollend. 26. Lj. vs. STIKO: vollend. 12. Lj. bis Ende 17. Lj.)
 Pneumokokkenimpfung (PCV) (vollend. 2. Lm. bis vollend. 23. Lm. vs. STIKO: vollend. 2. Lm. bis Ende 14. Lm.)
 Meningokokken-C-Impfung (vollend. 2. Lm. bis Ende 17. Lj. vs. STIKO: vollend. 12. Lm. bis Ende 23. Lm.)
SIKO empfiehlt zu folgenden STIKO-Standardimpfungen andere Auffrischungszeitpunkte
 Td-ap-IPV 2. Auffrischung (ab vollend. 10. Lebensjahr vs. STIKO vollend. 9. Lj. bis Ende 17. Lj.)
 Poliomyelitis und Pertussis (Auffrischimpfung alle 10 Jahre für Erwachsene vs. STIKO nur aP 1x))
 Pneumokokkenimpfung (PPV) (Wiederholungsimpfung alle 6 Jahre vs STIKO keine Routine)
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin 30 (2010). Abkürzungen: Voll. = vollendet; Lj. = Lebensjahr; Lm. = Lebensmonat; MMR = Masern, Mumps, Röteln; V = Varizellaen; vs = gegenüber; T = Tetanustoxoid; D/d =
Diphtherietoxoid; aP = azelluläre Pertussis; IPV = Poliomyelitistotimpfstoff; Hib = H. influenzae Typ B; HBV = Hepatitis-B-Virus; PCV = Pneumokokkenkonjugatimpfstoff; PPV = Pneumokokken-
Polysaccharridimpfstoff
                                                                                                                                                                                             16
Impfmanagement in der Praxis – Wieso, weshalb, warum

Aufklärung

                                                       17
Impfmanagement – Aufklärung
Grundsätzliche Impfproblematik für den Arzt

                               Impfungen

      wichtiger Bestandteil der         evtl. mit Nebenwirkungen
        Gesundheitsfürsorge            behaftete Eingriffe bei einem
                                                 Gesunden

                          Konsequenz:
                   Zweifache Aufklärungspflicht
                            des Arztes

           Aufklären über                  Aufklären über Risiken,
       Impfmöglichkeiten und                 Nebenwirkungen,
         Impfempfehlungen                   Kontraindikationen

                                                                       18
Impfmanagement – Aufklärung
Ärztliche Informationspflicht

Impfen ist evidenzbasierte Medizin
STIKO-Empfehlungen sind „aktueller medizinischer Standard“
(Urteil des BGH vom 15.2.2000; Akz. VI ZR 48/99)

Jeder Kassenarzt muss …
 … eine von der Kasse vergütete Behandlung gewähren,
  auch eine (medizinisch sinnvolle) Teilleistung
 … gute Gründe für Abweichen von STIKO-Empfehlung haben

 … auf Impfmöglichkeiten hinweisen,
  bei gegebener Indikation auch über STIKO-Empfehlung hinausgehend

    Die persönliche Meinung des Arztes ist hierbei irrelevant!

                                                                     19
Impfmanagement – Aufklärung
Rechtslage bei öffentlich empfohlenen Impfungen

      „Wenn bei dem betreffenden [..] keine
 Kontraindikation für eine öffentlich empfohlene
                  Impfung vorliegt,
     sondern der Arzt aus einer persönlichen
           Motivation heraus entscheidet,
        eine öffentlich empfohlene Impfung
                nicht durchzuführen,
  muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet
                       werden,
da die STIKO-Empfehlungen als vorweggenommene
                 Gutachten gelten.“
                                         Prof. Dr. U. Heininger, 2010
                                                                    20
Impfmanagement – Aufklärung
Rechtliche Konsequenzen

Versicherungsrechtliche Situation
 Bei bewusster Nichtmitteilung oder Verweigerung einer Impfmöglichkeit
  greift die ärztliche Berufshaftpflicht (wegen Vorsatz) gemäß VVG nicht.
Folgen für den Arzt:
 Zivilrechtliche Haftung
     Schadensersatz
     Schmerzensgeld

 Berufsrechtliche Konsequenzen

Daher:
 Verweigerung einer Impfleistung nur bei
     Kontraindikationen (dokumentieren)
     fehlender Indikation
     fehlender Honorierung

                                                                            21
Impfmanagement in der Praxis

Von echten und
falschen Kontraindikationen

                               22
Impfmanagement – echte und falsche Kontraindikationen
Allgemeine Kontraindikationen (gemäß STIKO)

  Es gibt nur sehr wenige echte Kontraindikationen für Impfungen

 Systemische Allergien gegen Impfstoffbestandteile
    z.B. Neomycin, Streptomycin; Hühnereiweiß
 Angeborene oder erworbene Immundefekte (i.B. HIV)
    Vorsicht bei Lebendimpfstoffen
    ggf. Erfolgskontrolle
 Akute, behandlungsbedürftige Krankheit
   (bis 2 Wochen nach Genesung)
 Schwangerschaft
    nur dringend indizierte Impfungen durchführen!
    keine Lebendimpfstoffe (außer ggf. Gelbfieber, Typhus oral)
 Bestimmte progrediente Erkrankungen des ZNS (nicht MS!)

                                                                   23
Impfmanagement – echte und falsche Kontraindikationen
„falsche“ Kontraindikationen (gemäß STIKO)
 Erkennbar banale Infekte mit Temperaturen < 38,5 °C
 Krampfanfälle in der Familie, Fieberkrämpfe in der Anamnese
    des Impflings
   Behandlung mit Antibiotika und/oder niedrig dosierten
    Kortikosteroiden (z.B. bei Hauterkrankungen)
   Schwangerschaft der Mutter des Impflings
   Möglicher Kontakt des Impflings zu ansteckenden Personen
   Chronische Krankheiten
                                                                   Gerade diese
      z.B. Allergien, Diabetes, M. Down, Hämophilie, Herz-, Lungen-,
     Nieren-, Lebererkrankung, Z.n. Chemotherapie, Zerebralparese Patientengruppe
                                                                   profitiert oft
 Dermatosen, Ekzeme, Neurodermitis                                am meisten
 Immundefekte (bei Gabe von Totimpfstoffen)                            von
                                                                    Impfungen
 Frühgeburtlichkeit, Neugeborenenikterus

                                                                                    24
Impfmanagement in der Praxis

Impfstoffe korrekt anwenden

                               25
Impfmanagement in der Praxis – Impfstoffe korrekt anwenden
Impfstoffe vorbereiten
 Impfstoffe erst unmittelbar vor Gebrauch aus dem Kühlschrank
   entnehmen und in der Hand kurz anwärmen

 Verfalldatum kontrollieren

 Bei lyophilisierten Impfstoffen nur mit dem mitgelieferten Lösungsmittel
   auflösen und fertige Impfstofflösung vollständig aufziehen

 Impfstoffbehälter durch Schwenken mischen

 Impfstoff visuell auf Fremdpartikel überprüfen

 Injektionskanüle sollte nicht mit Impfstoff benetzt sein („staubtrocken“)

           Nach dem Aufziehen des Impfstoffes neue Kanüle verwenden

           Fertigspritzen nicht entlüften

 Keinesfalls verschiedene Impfstoffe in einer Spritze mischen!
                                                                              26
Impfmanagement in der Praxis – Impfstoffe korrekt anwenden
Injektionsimpfungen „lege artis“
 Auswahl der empfohlenen Impfstelle (M. deltoideus, M.
   vastus lat.)
 „bewusste“ & korrekte Desinfektion
  juristische Absicherung
  Haut muss vor Injektion trocken sein (vor allem bei Lebendimpfstoffen)

 Impfstoff anwärmen, aufschütteln, evtl. entlüften

 Merke: Kein Entlüften bei Fertigspritze!

 Impfung mit trockener, „frischer“ Nadel
  Insbesondere bei adjuvantierten Totimpfstoffen reduziert dies erheblich
  das Ausmaß von Lokalreaktionen

 (Sichere Fixierung des Impflings!)

 Dokumentation
                                                                            27
Impfen in besonderen Situationen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

                                   28
Biostoffverordnung und arbeitsmedizinische Vorsorge
BioStoffV, ArbMedVV und BG Grundsatz 42

                                                                                                                                  EU-Richtlinien

   Infektionsschutzgesetz                               Sozialgesetzbuch VII                                                  Arbeitsschutzgesetz
            (IfSG)                                                                                                                (ArbSchG)

                                                                                                                                                         Verordnung über
                                                                                                                                                          Sicherheit und
                                                                                                              Verordnung zur
                                                                                                                                                       Gesundheitsschutz bei
                                                                                                           arbeitsmedizinischen
                                                                                                                                                          Tätigkeiten mit
                                                                                                                 Vorsorge
                                                                                                                                                           biologischen
                                                                                                              (ArbMedVV)                                  Arbeitsstoffen
                                                                                                                                                             (BioStoffV)

                                                          BG-Vorschrift                                                        BG-Grundsatz 42
                                                      Arbeitsmed. Vorsorge                                                   Infektionsgefährdung
                                                        (BGV A 4 / BGVR)                                                      BGG 904.42 / BGVR

Modifiziert nach: Abb 1 aus Fuchs GHP et al; „Der BG-Grundsatz G 42–Standard für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung “ vom 01.10.2002
                                                                                                                                                                                        29
BGbl 1999 Teil I Nr.4 S. 51 vom 29.01.1999

     BGbl 2008 Teil I Nr. 62 S. 2772 vom 23.12.2008
                                                                                                                                                 Arbeitsmedizinische Vorsorge
                                                                                                           BioStoffV und ArbMedVV interagieren

                                                      BGbl 2008 Teil I Nr. 62 S. 2776 vom 23.12.2008
30
Arbeitsmedizinische Vorsorge
ArbMedVV – impfpräventable Erkrankungen
 Erreger                  Kommentar
 Bacillus anthracis       Impfstoff aus den USA importierbar; evtl. demnächst in Europa
 Bordetella pertussis     Nur in Kombination mit Td bzw. TdIPV verfügbar
 Francisella turalensis   Lebendimpfstoff aus den USA importierbar
 FSME-Virus
 [Gelbfiebervirus]        Erreger gelistet, aber irrtümlich nicht als impfpräventabel markiert
 Hepatitis-A-Virus
 Hepatitis-B-Virus
 Influenza A+B Viren
 Japanenzephalitisvirus
 Leptospira species       Impfstoff aus Frankreich importierbar
 Masernvirus
 Meningokokken
 Mumpsvirus
 Pneumokokken
 Poliomyelitisviren
 Rötelnvirus
 Salmonella typhi
 Tollwutvirus
 Varizella-Zoster-Virus
 Vibrio cholerae
 Yersinia pestis          Impfstoff aus den USA oder Kanada importierbar; kurze Schutzdauer

                                                                                                 31
Arbeitsmedizinische Vorsorge
ArbMedVV – impfpräventable Erkrankungen
 Erreger                  Kommentar
 Bacillus anthracis       Impfstoff aus den USA importierbar; evtl. demnächst in Europa
 Bordetella pertussis     Nur in Kombination mit Td bzw. TdIPV verfügbar
 Francisella turalensis   Lebendimpfstoff aus den USA importierbar
 FSME-Virus
 [Gelbfiebervirus]        Erreger gelistet, aber irrtümlich nicht als impfpräventabel markiert
 Hepatitis-A-Virus
 Hepatitis-B-Virus
 Influenza A+B Viren
 Japanenzephalitisvirus
 Leptospira species       Impfstoff aus Frankreich importierbar
 Masernvirus
 Meningokokken
 Mumpsvirus
 Pneumokokken
 Poliomyelitisviren
 Rötelnvirus
 Salmonella typhi
 Tollwutvirus
 Varizella-Zoster-Virus
 Vibrio cholerae
 Yersinia pestis          Impfstoff aus den USA oder Kanada importierbar; kurze Schutzdauer

                                                                                                 32
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Schutzimpfungen bei medizinischem Personal
Tetanus/Diphtherie                              Auffrischung alle 10 Jahre (Standardimpfung); SIKO: D auch berufl.
Poliomyelitis                                   Grundimm. + 1 Auffrischung; ggf./reg. (SIKO) Auffrischung alle 10 Jahre
Pertussis                                       Auffrischen wenn in letzten 10 Jahren keine Impfung; SIKO: alle 10 Jahre
Influenza                                       Jährliche Impfung (auch bei unveränderten Stämmen!)
Hepatitis-A                                     Grundimm. + ggf. Auffrischung alle 10 Jahre (SIKO)
Hepatitis-B                                     Vortestung; Grundimm. & Erfolgskontrolle; alle 10 Jahre Auffrischung

Masern                                          Ungeimpft/Empfänglich(=nach 1970 geb. (SIKO nach 1958); keine
                                                Anamnese): 1x (MMR) SIKO: 2x
Mumps                                           Ungeimpft/Empfänglich(=nach 1970; keine Anamnese): 1x/2x (MMR)
Röteln                                          Ungeimpft/unklarer Status: 1x (ib. MMR); SIKO: +Erfolgskontrolle
Varizellen                                      Seronegatives (< 100 IU/l) Personal : 2x
Meningokokken (SIKO)                            Bei Patientenkontakt; insbesondere 4-valenter Konjugatimpfstoff
Typhus (SIKO)                                   Bei entsprechend möglicher Exposition
Cholera (SIKO)                                  Bei entsprechend möglicher Exposition
Pneumokokken (SIKO)                             Polysaccharidimpfstoff; bei Patientenkontakt
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1 (jeweils türkisgrün hervorgehoben) ;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010;
veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                   33
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis A

Infektionsgefährdete im Gesundheitsdienst
 z.B. Ärzte und Pflegekräfte, betriebliche und ehrenamtliche Ersthelfer, Rettungsdienst; Laborpersonal;
  Küchenmitarbeiter; technischer und Reinigungsdienst
Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen
 z.B. psychiatrische Einrichtungen; Fürsorgeeinrichtungen; Behindertenwerkstätten; Asylbewerberheime;
  Gefängnispersonal mit Kontakt zu Häftlingen; Sozialarbeiter; Kindertagesstätten (inkl. Küchen- und
  Reinigungspersonal)
Lebensmittelkontakt
 z.B. in der Herstellung, Behandlung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln Tätige
Sonstige
 Kanalisations- und Klärwerksarbeiter; Polizei; sonstige Labormitarbeiter mit pot. Hepatitis-A-Kontakt

Serologische Vortestung erforderlich? Normalerweise nein
Außer: Geboren vor 1950 oder längere Zeit in Endemiegebiet lebend oder aus Familie aus Endemiegebiet
stammend
Impfung: Bei monovalenten Hepatitis-A-Impfstoffen: 2 Impfdosen (0; 6-18 M)
Schutz ab 1. Dosis: bei monovalentem Impfstoff ja
Serologische Erfolgskontrolle? Nicht zwingend erforderlich
SIKO empfiehlt für Erwachsene 4-8 Wochen nach Impfung Immunitätsnachweis
Auffrischimpfung: SIKO empfiehlt Auffrischimpfung alle 10 Jahre (Herstellerangaben
beachten); ggf. modifiziert wenn noch ausreichend Immunität nachgewiesen wird.
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                                                       34
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis A

Infektionsgefährdete im Gesundheitsdienst
 z.B. Ärzte und Pflegekräfte, betriebliche und ehrenamtliche Ersthelfer, Rettungsdienst; Laborpersonal;
  Küchenmitarbeiter; technischer und Reinigungsdienst
Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen
 z.B. psychiatrische Einrichtungen; Fürsorgeeinrichtungen; Behindertenwerkstätten; Asylbewerberheime;
  Gefängnispersonal mit Kontakt zu Häftlingen; Sozialarbeiter; Kindertagesstätten (inkl. Küchen- und
  Reinigungspersonal)
Lebensmittelkontakt
 z.B. in der Herstellung, Behandlung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln Tätige
Sonstige
 Kanalisations- und Klärwerksarbeiter; Polizei; sonstige Labormitarbeiter mit pot. Hepatitis-A-Kontakt

Serologische Vortestung erforderlich? Normalerweise nein
Außer: Geboren vor 1950 oder längere Zeit in Endemiegebiet lebend oder aus Familie aus Endemiegebiet
stammend
Impfung: Bei monovalenten Hepatitis-A-Impfstoffen: 2 Impfdosen (0; 6-18 M)
Schutz ab 1. Dosis: bei monovalentem Impfstoff ja
Serologische Erfolgskontrolle? Nicht zwingend erforderlich
SIKO empfiehlt für Erwachsene 4-8 Wochen nach Impfung Immunitätsnachweis
Auffrischimpfung: SIKO empfiehlt Auffrischimpfung alle 10 Jahre (Herstellerangaben
beachten); ggf. modifiziert wenn noch ausreichend Immunität nachgewiesen wird.
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                                                       35
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis A

Infektionsgefährdete im Gesundheitsdienst
 z.B. Ärzte und Pflegekräfte, betriebliche und ehrenamtliche Ersthelfer, Rettungsdienst; Laborpersonal;
  Küchenmitarbeiter; technischer und Reinigungsdienst
Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen
 z.B. psychiatrische Einrichtungen; Fürsorgeeinrichtungen; Behindertenwerkstätten; Asylbewerberheime;
  Gefängnispersonal mit Kontakt zu Häftlingen; Sozialarbeiter; Kindertagesstätten (inkl. Küchen- und
  Reinigungspersonal)
Lebensmittelkontakt
 z.B. in der Herstellung, Behandlung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln tätige
Sonstige
 Kanalisations- und Klärwerksarbeiter; Polizei; sonstige Labormitarbeiter mit pot. Hepatitis-A-Kontakt

Serologische Vortestung erforderlich: Normalerweise nein
Außer: Geboren vor 1950 oder längere Zeit in Endemiegebiet lebend oder aus Familie aus Endemiegebiet
stammend
Impfung: Bei monovalenten Hepatitis-A-Impfstoffes: 2 Impfdosen (0; 6-18 M)
Schutz ab 1. Dosis: bei monovalentem Impfstoff ja
Serologische Erfolgskontrolle: Nicht zwingend erforderlich
SIKO empfiehlt für Erwachsene 4-8 Wochen nach Impfung Immunitätsnachweis
Auffrischimpfung: SIKO empfiehlt Auffrischimpfung alle 10 Jahre (Herstellerangaben
beachten); ggf. modifiziert wenn noch ausreichend Immunität nachgewiesen wird.
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin 30 (2010). FI Vaqta: Stand 23.06.2011                                                                                                                                            36
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis B

Infektionsgefährdete im Gesundheitsdienst
 z.B. Ärzte und Pflegekräfte, betriebliche und ehrenamtliche Ersthelfer, Rettungsdienst; Laborpersonal;
  technischer und Reinigungsdienst
Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen
 z.B. psychiatrische Einrichtungen; Fürsorgeeinrichtungen; Behindertenwerkstätten; Asylbewerberheime;
  Förderschulen; Gefängnispersonal mit Kontakt zu Häftlingen; Sozialarbeiter; enger Kontakt zu HBs-Ag-
  positiven Personen in Gemeinschaft (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulklassen)
Sonstige
 Möglicher Kontakt zu Blut- oder infektiösen Körperflüssigkeiten: z.B. Müllentsorger, industrieller Umgang
  mit Blut(produkten); Polizei; Langzeitdienstreisende in Regionen mit hoher HBV-Prävalenz

Serologische Vortestung erforderlich? Ja (Anti-HBc-negativ)
Außer: In der Kindheit Geimpfte mit neu aufgetretenem HB-Risiko: 1 Dosis HB-Impfstoff mit anschließender
serologischer Kontrolle (Anti-HBs + Anti-HBc) 4-8 Wochen nach Auffrischimpfung
Impfung: Hepatitis-B-Impfstoff 3 Impfdosen (0; 1; 6 M)
Außer: In der Kindheit Geimpfte mit neu aufgetretenem HB-Risiko: 1 Dosis HB-Impfstoff
Serologische Erfolgskontrolle? Ja (4 bis 8 Wochen nach 3. Dosis: Anti-HBs)
Bei Anti-HBs-Werten < 100 IE/l sofort Wiederimpfung mit erneuter Kontrolle (i.d.R. max. 3x)
Auffrischimpfung: 10 Jahre (1 Dosis) nach zuvor erfolgreicher Impfung (Anti HBs >
100 IE/l).
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                                                       37
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis B

Infektionsgefährdete im Gesundheitsdienst
 z.B. Ärzte und Pflegekräfte, betriebliche und ehrenamtliche Ersthelfer, Rettungsdienst; Laborpersonal;
  technischer und Reinigungsdienst
Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen
 z.B. psychiatrische Einrichtungen; Fürsorgeeinrichtungen; Behindertenwerkstätten; Asylbewerberheime;
  Förderschulen; Gefängnispersonal mit Kontakt zu Häftlingen; Sozialarbeiter; enger Kontakt zu HBs-Ag-
  positiven Personen in Gemeinschaft (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulklassen)
Sonstige
 Möglicher Kontakt zu Blut- oder infektiösen Körperflüssigkeiten: z.B. Müllentsorger, industrieller Umgang
  mit Blut(produkten); Polizei; Langzeitdienstreisende in Regionen mit hoher HBV-Prävalenz

Serologische Vortestung erforderlich: Ja (Anti-HBc-negativ)
Außer: In der Kindheit Geimpften mit neu aufgetretenem HB-Risiko: 1 Dosis HB-Impfstoff mit anschließender
serologischer Kontrolle (Anti-HBs + Anti-HBc) 4-8 Wochen nach Auffrischimpfung
Impfung: Hepatitis-B-Impfstoff 3 Impfdosen (0; 1; 6 M)
Außer: In der Kindheit Geimpfte mit neu aufgetretenem HB-Risiko: 1 Dosis HB-Impfstoff
Serologische Erfolgskontrolle? Ja (4 bis 8 Wochen nach 3. Dosis: Anti-HBs)
Bei Anti-HBs-Werten < 100 IE/l sofort Wiederimpfung mit erneuter Kontrolle (i.d.R. max. 3x)
Auffrischimpfung: 10 Jahre (1 Dosis) nach zuvor erfolgreicher Impfung (Anti HBs >
100 IE/l).
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                                                       38
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufl. Hepatitis B-Impfung: Sonderfälle
Non/Low-Responder = Anti-HBs 4-8 Wochen nach 3. Impfdosis < 100 IE/l
Bis zu 3x erneute „normale“ Impfung im Abstand von mind. 3 Monaten mit jeweils
Anti-HBs-Kontrolle nach 4 bis 8 Wochen
Impfbedingungen optimieren:
• Impfstoffhandling prüfen (Lagerung und Vorbereitung)
• Gesichert intramuskulär in den M. deltoideus
• Nachmittags (Cortisolspiegel niedriger), idealerweise nach Urlaub oder
   zumind. stressfrei
• Möglichst längere Nikotin-, Cannabis- und Alkoholabstinenz
• Möglichst keine immunsuppressive Therapie
• Ggf. Diabeteseinstellung optimieren
Falls weiterhin kein Erfolg: Versuch mit Dialyseform (HBvaxPro 40µg)
Erfolge wurden auch beschrieben durch Herstellerwechsel; Kombiimpfstoffe; intradermale Gabe

Falls trotz aller Maßnahmen kein nachweisbarer Impferfolg muss aufgrund beruflicher
Infektionsgefährdung auf die strikte Einhaltung von Schutzmaßnahmen geachtet und
im Expositionsfalle die umgehende Gabe von Hepatitis-B-Hyperimmunglobulin
gesichert sein.
SPMSD „Stellungnahme zu Low- und Non-Response nach Hepatitis B-Impfung “ vom 12.10.2009
                                                                                              39
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufl. Hepatitis B-Impfung: Sonderfälle
                                  HBV-Exposition durch Nadelstichverletzung & Co.

Betroffener ist erfolgreich                                         Sonst (meist) sofortige                Betroffener ist erfolgreich
grundimmunisiert (≥ 100                                             Anti-HBs-Bestimmung des                grundimmunisiert und
IE/l) und letzte Impfdosis                                          Betroffenen                            letzte Impfdosis liegt
weniger als 5 Jahre zurück                                                                                 zwischen 5 und 10 Jahren
                       oder                                                                                zurück
Innerhalb der letzten 12                                            ≥ 100 IE/l
Monate wurde ein Anti-HBs                                           10 – 100 IE/l
≥ 100 IE/l gemessen
                                                                    ≤ 10 IE/l
                                                                    oder nicht innerhalb 48
                                                                    Stunden bestimmbar oder
                                                                    bekannter Low/Non-
                                                                    Responder oder bekannt
                                                                    Anti-HBs-negativ

                                                                         Simultanprophylaxe
       Keine Maßnahme
                                                                         HB-Immunglobulin +                   1 Auffrischimpfung
          erforderlich
                                                                             HB-Impfstoff
Ständige Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).
                                                                                                                                         40
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Influenza

Berufliche Indikation zur Grippeimpfung:
Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in
Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr (z.B. Behördenangestellte, Bus-
fahrer, Polizei, Lehrer, Kindergärtnerinnen, Verkäuferin, Außendienstmitarbeiter )
sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte
Risikopersonen fungieren können Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten
Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln

                       1x jährliche Impfung mit dem aktuellen Impfstoff

  Rund 2,5 Milliarden Euro ökonomische Gesamtlast
  pro Saison
                                               10% durch direkte medizinische Kosten
                                     90% durch Arbeitsausfälle (1 Mio. Arbeitstage) und
                                                                  Produktivitätsverlust
Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).
Szues T et al Med. Klin. (2001) 96: 63-70                                                                   41
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen Influenza

Berufliche Indikation zur Grippeimpfung:
Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in
Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr (z.B. Behördenangestellte, Bus-
fahrer, Polizei, Lehrer, Kindergärtnerinnen, Verkäuferin, Außendienstmitarbeiter )
sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte
Risikopersonen fungieren können Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten
Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln

                       1x jährliche Impfung mit dem aktuellen Impfstoff

  Rund 2,5 Milliarden Euro ökonomische Gesamtlast
  pro Saison
                                               10% durch direkte medizinische Kosten
                                     90% durch Arbeitsausfälle (1 Mio. Arbeitstage) und
                                                                  Produktivitätsverlust
Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010; veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).
Szues T et al Med. Klin. (2001) 96: 63-70                                                                   42
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen MMR+V
Masern
Nach 1970 (SIKO 1958) Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer
ImpfungDie  STIKO
        in der      empfiehlt
               Kindheit,          keine serologische
                         die im Gesundheitsdienst und beiRoutinekontrolle    vor
                                                         der Betreuung von Immundefizienten
sowie innoch
        Gemeinschaftseinrichtungen   tätig sind
               nach Impfung bei beruflicher        MMR-Indikation und bei VZV
 1x M(MR) (SIKO 2x oder 1x und Immunitätsnachweis)
      lediglich in unklaren Fällen.
MumpsDie SIKO fordert im Falle der Röteln eine serologische
Ungeimpfte bzw. empfängliche (nach 1970 geborene) Personen in Einrichtungen der Pädiatrie, in
      Erfolgskontrolle
Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter und in Kinderheimen; Schulen, Gesund-
heitseinrichtungen, Publikumsverkehr (ggf. Serologie bei unklarer Anamnese)
 1x MMR (SIKO ggf. vorab Testung; 2x oder 1x und Immunitätsnachweis)
Röteln Bei Personen die unter die BioStoffV für diese Erreger fallen ist
       diePersonen
Ungeimpfte   Feststellung    des Immunitätsstatus
                       oder Personen                    vor Impfung
                                      mit unklarem Impfstatus            erforderlich.
                                                              in Einrichtungen der Pädiatrie, der
       Als und
Geburtshilfe Nachweis     bestehender Immunität
                  der Schwangerenbetreuung               gelten
                                              sowie in Gemeinschaftseinrichtungen
 1x (MM)R
        Zweimalige,
              + (SIKO 2x oder 1x und Immunitätsnachweis;
                            dokumentierte                 beruflich:
                                               Impfung (keine        Impferfolgskontrolle)
                                                                   weitere
Varizellen Abklärung nötig)
         Serologische
Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Pädiatrie,
                           gesicherte Immunität
Onkologie, Gynakologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von
        Cave! Erkrankungsanamnese oft falsch!!! Kein Nachweis!
Immundefizienten sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen für das
Vorschulalter
 2x VZV-Impfstoff
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1 (jeweils türkisgrün hervorgehoben) ;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010;
veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                   43
Poggensee U et al (2007) Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 42: 422-426
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufliche Schutzimpfungen gegen MMR+V
Masern
Nach 1970 (SIKO 1958) Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer
Impfung in der Kindheit, die im Gesundheitsdienst und bei der Betreuung von Immundefizienten
sowie in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind
 1x M(MR) (SIKO 2x oder 1x und Immunitätsnachweis)
Mumps
Ungeimpfte bzw. empfängliche (nach 1970 geborene) Personen in Einrichtungen der Pädiatrie, in
Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter und in Kinderheimen; Schulen, Gesund-
heitseinrichtungen, Publikumsverkehr (ggf. Serologie bei unklarer Anamnese)
 1x MMR (SIKO ggf. vorab Testung; 2x oder 1x und Immunitätsnachweis)
Röteln
Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Pädiatrie, der
Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung sowie in Gemeinschaftseinrichtungen
 1x (MM)R + (SIKO 2x oder 1x und Immunitätsnachweis; beruflich: Impferfolgskontrolle)
Varizellen
Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Pädiatrie,
Onkologie, Gynakologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von
Immundefizienten sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen für das
Vorschulalter
 2x VZV-Impfstoff
Empfehlungen: Säch. Impfkommission (SIKO); Stand 01.01.2011; veröffentlicht als Impfempfehlung E1 (jeweils türkisgrün hervorgehoben) ;Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2010;
veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30 (2010).                                                                                                                                   44
Poggensee U et al (2007) Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 42: 422-426
www.forum-impfen.de

                      www.impfservice.de
                                           45
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