STRATEGISCHE (NEU-)AUSRICHTUNG DES BEAUFTRAGTENWESENS IN DER VOLKSBANK MAGDEBURG EG
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ADG-Argumente Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eG Eigenproduktion versus Auslagerung: Herausforderungen für mittelgroße Genossenschaftsbanken durch die zunehmende Regulierung des Beauftragtenwesens von Volker Erdmann
02 03 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg Nr. 7, 2012 Die Hinweise, Ratschläge und Wertungen sind von den Autoren sorgfältig erwogen und geprüft worden, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Die Haftung der Autoren bzw. der ADG und ihrer Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Herausgeber: Akademie Deutscher Genossenschaften ADG, Montabaur Schriftleitung: Prof. Dr. Thorn Kring, Dr. Walter Krupp Druck: Görres-Druckerei und Verlag GmbH, Koblenz
Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis..................................................................................................................................................................................................04 Abkürzungen...............................................................................................................................................................................................................04 Kurzbiografie................................................................................................................................................................................................................04 1 Einleitung................................................................................................................................................................................. 05 2 Rechtliche Rahmenbedingungen ......................................................................................................................................06 2.1 Geldwäschebekämpfung............................................................................................................................................................. 07 2.2 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen..............................................................................................................08 2.3 Wertpapier-Compliance................................................................................................................................................................08 2.4 Datenschutz........................................................................................................................................................................................09 3 Organisation des Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG vor der strategischen (Neu-)Ausrichtung.........................................................................................................................09 3.1 Geldwäschebekämpfung.............................................................................................................................................................09 3.2 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen...............................................................................................................10 3.3 Wertpapier-Compliance.................................................................................................................................................................10 3.4 Datenschutz.......................................................................................................................................................................................... 11 4 Handlungsalternativen im Rahmen der strategischen (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG ............................................................................................... 11 4.1 Geldwäschebekämpfung..............................................................................................................................................................12 4.1.1 Eigenproduktion.................................................................................................................................................................................12 4.1.2 Kooperation ..........................................................................................................................................................................................13 4.1.3 Auslagerung.........................................................................................................................................................................................15 4.2 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen............................................................................................................16 4.2.1 Eigenproduktion................................................................................................................................................................................16 4.2.2 Kooperation .........................................................................................................................................................................................16 4.2.3 Auslagerung.........................................................................................................................................................................................17 4.3 Wertpapier-Compliance................................................................................................................................................................17 4.3.1 Eigenproduktion.................................................................................................................................................................................17 4.3.2 Kooperation ......................................................................................................................................................................................... 18 4.3.3 Auslagerung........................................................................................................................................................................................ 18 4.4 Datenschutz........................................................................................................................................................................................ 18 4.4.1 Eigenproduktion................................................................................................................................................................................19 4.4.2 Kooperation .........................................................................................................................................................................................19 4.4.3 Auslagerung........................................................................................................................................................................................19 5 Bewertung der Handlungsalternativen für die strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG ...............................................................................................19 5.1 Geldwäschebekämpfung...............................................................................................................................................................21 5.2 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen...............................................................................................................22 5.3 Wertpapier-Compliance.................................................................................................................................................................23 5.4 Datenschutz.........................................................................................................................................................................................24 6 Resümee.................................................................................................................................................................................... 24 Literaturverzeichnis.................................................................................................................................................................................................. 26
04 05 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg Tabellenverzeichnis Tab. 1: Geldwäschebekämpfung – Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion..................................................21 Tab. 2: Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen – Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion.................................................22 Tab. 3: Wertpapier-Compliance – Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion.................................................23 Tab. 4: Datenschutz – Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion.................................................24 Abkürzungen ADG Akademie Deutscher Genossenschaften BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BDSG Bundesdatenschutzgesetz BVR Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken FATF Financial Action Task Force on Money Laundering GW Geldwäsche GwG Geldwäschegesetz IKS Internes Kontrollsystem KWG Kreditwesengesetz MaComp Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion MAK Mitarbeiterkapazität MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement MSC Marktservicecenter WpHG Wertpapierhandelsgesetz ZKA Zentraler Kreditausschuss (seit August 2011: Die Deutsche Kreditwirtschaft [DK]) Kurzbiografie Volker Erdmann, Diplom-Betriebswirt (FH), geb.: 1967 1984 – 1986 Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann 1987 – 1990 Studium Betriebswirtschaft, Fachschule des Raiffeisenverbandes e.V. Teutschenthal 1990 – 1991 Raiffeisenbank Bützow eG 1991 – 2002 Volks- und Raiffeisenbank Burg eG 1992 – 2000 Gruppenleiter Zahlungsverkehr / Organisation 2000 – 2002 Leiter Betriebsbereich seit 2003 Volksbank Magdeburg eG 2003 – 2009 Gruppenleiter Organisation und Interne Dienste seit 2009 Abteilungsleiter Unternehmensservice
1 Einleitung „Wie ist das Beauftragtenwesen im Rahmen der vorge- nannten Anforderungen zu organisieren, bzw. wann ist es Genossenschaftsbanken sind wie auch die anderen strategisch sinnvoll, Funktionen auszulagern?“ Bankengruppen in Deutschland einem besonders hohen Nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen rechtli- Wettbewerbs- und Kostendruck ausgesetzt.1 Die zuneh- chen Rahmenbedingungen gibt diese Projektarbeit mende Regulierung verschärft diesen noch weiter. 65 % 2 zunächst einen Überblick über die Organisation des der in der ADG-Trendstudie 2011 befragten Banken Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG vor der erwarten ein verstärktes aktives Engagement des Staates strategischen (Neu-)Ausrichtung. Im Hauptteil wird dann im Bankensektor mit negativen Auswirkungen auf die die Handlungsalternative – Eigenproduktion, Kooperation Geschäftsergebnisse der Volks- und Raiffeisenbanken. 3 oder Auslagerung – herausgearbeitet, die für das jeweilige Auch das Beauftragtenwesen ist hiervon betroffen und Teilsegment eine dauerhaft ausgewogene Mischung muss sich steigenden Anforderungen bei gleichzeitig zwischen wachsendem Kostendruck stellen. óó Qualität – Wahrung gesetzlicher Bestimmungen und Für die Volksbank Magdeburg eG als mittelgroße Genos- Kundeninteressen senschaftsbank ergeben sich daher im Interesse der óó Aufwand – Beachtung betriebswirtschaftlicher langfristigen Unternehmenssicherung betriebswirtschaft- Notwendigkeiten liche Notwendigkeiten zum optimierten Einsatz der óó Risiko – Sicherstellung angemessenes und wirksames gegebenen personellen und finanziellen Ressourcen. Risikomanagement Die geschilderten wachsenden qualitativen Anforderun- gen in diversen Themengebieten sind insbesondere für verspricht und daher die strategisch sinnvollste Lösung eine mittelgroße Genossenschaftsbank mit nur begrenzt darstellt. Den Abschluss der Arbeit bildet das Resümee mit verfügbaren entsprechend qualifizierten Mitarbeiterres- einer groben Zusammenfassung und einem Ausblick auf sourcen einerseits und im Vergleich zu kleineren Institu- künftige Herausforderungen. ten bereits erhöhten ressourcenbindenden Anforderun- Die vorliegende Projektarbeit widmet sich den aufsichts- gen andererseits auf Dauer nur schwer zu erfüllen. rechtlich vorgeschriebenen Teilsegmenten des Beauftrag- Im Rahmen bestehender Altersteilzeitverträge ergibt sich tenwesens, die auch Teil des Risikomanagementsystems in den kommenden Jahren für die Volksbank Magdeburg nach § 25a KWG sind und präventive, haftungsvermeiden- eG die Chance, sehr sozialverträglich einige Arbeitsgebiete de Kontrollfunktionen erfüllen. Nach einer weiter gefass- neu zu strukturieren und die Notwendigkeit der Eigenfer- ten Definition des Compliance-Begriffes werden diese tigung von nicht wettbewerbsdifferenzierenden Aufga- heute vielfach auch in Banken und Kreditinstituten unter ben zu hinterfragen. 4 Compliance zusammengefasst.5 Im Einzelnen sind dies: Im Rahmen der Leitung der Abteilung Unternehmens óó Geldwäschebekämpfung service, in der u. a. die Funktionen des Beauftragten óó Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen, wesens gebündelt sind, gilt es daher folgende Frage zu die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts beantworten: führen können óó Wertpapier-Compliance óó Datenschutz In allen hier untersuchten Teilsegmenten des Beauftrag- 1 Vgl. Ferstl (2010), S. 1034. 2 Verhaltensbeeinflussung von Unternehmen und Konsumenten durch tenwesens werden alle hier analysierten Handlungsalter- gesetzgeberische, meist marktspezifische Maßnahmen mit dem Ziel der nativen innerhalb des genossenschaftlichen Finanzver- Korrektur bzw. der Vermeidung von vermutetem Marktversagen; vgl. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/4579/regulierung-v7.html bundes praktiziert6, die Realisierbarkeit der verschiedenen (Stand: 10.11.2011). 3 Vgl. Kring/ Lister (2011), S. 69. 5 Vgl. Reppenthien (2010), S. 819 f. 4 Vgl. Diedrich (2011), S. 31. 6 Vgl. BVR (2011), S. 80-88.
06 07 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg Handlungsalternativen wird somit vorausgesetzt und Nach § 25a Abs. 2 KWG muss ein Institut abhängig von Art, innerhalb der Arbeit nicht näher untersucht. Ebenso ist es Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung nicht Ziel der Arbeit, einen konkreten Umsetzungsplan für von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unterneh- einzelne Handlungsalternativen zu erstellen. men, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen 2 Rechtliche Rahmen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkeh- rungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu bedingungen vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungs- mäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch Wie bereits in der Einleitung erwähnt, widmet sich die die Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Projektarbeit den aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes Teilsegmenten des Beauftragtenwesens, die Teil des und wirksames Risikomanagement durch das Institut Risikomanagementsystems nach § 25 KWG sind und eine gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitä- präventive, haftungsvermeidende Kontrollfunktion ten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht erfüllen.7 Als wesentlichste und letztlich für alle Teilseg- zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2 mente des Beauftragtenwesens gültige Rechtsvorschrift Satz 1 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunter- ist der § 25a KWG „Besondere organisatorische Pflichten nehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung von Kreditinstituten“ zu nennen. für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.9 Nach § 25a Abs. 1 KWG muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Die in § 25a KWG genannten Anforderungen an die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und die Ausge- Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwen- staltung des Risikomanagements werden durch verschie- digkeiten gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- dene Regelungen in den MaRisk weiter präzisiert. So hat ten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäfts die BaFin in ihrem Anschreiben vom 15.12.2010 zur organisation des Instituts verantwortlich. Eine Veröffentlichung der derzeit aktuellen Fassung der MaRisk ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbeson- zwar deutlich gemacht, dass sie weiter dem Proportionali- dere ein angemessenes und wirksames Risikomanage- tätsgedanken großes Gewicht beimessen wird und die ment umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risiko- notwendigen Umsetzungsspielräume bezüglich der tragfähigkeit laufend sicherzustellen hat. Das Qualität des bankinternen Risikomanagements gerade Risikomanagement beinhaltet die Festlegung von mit Blick auf die kleineren Institute – zu denen hier auch Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung die Volksbank Magdeburg eG zählt – auch in Zukunft der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner erhalten möchte. Gleichzeitig stellt sie aber auch klar, dass Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und sie zukünftig von den Instituten eine strukturierte einer internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem Risikoinventur zur Identifizierung wesentlicher Risiken insbesondere erwartet..10 Insofern ist der Risikoidentifikation und a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit -steuerung zukünftig steigende Bedeutung beizumessen. klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung Die soeben zitierten Vorschriften belegen folgende für die sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken Organisation des Beauftragtenwesens sowie die weiteren entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie Betrachtungen in dieser Arbeit wesentlichen Anforderun- niedergelegten Kriterien gen der BaFin an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa- umfasst.8 tion: 7 Vgl. Reppenthien (2010), S. 819 f. 9 Siehe § 25a Abs. 2 KWG. 8 Siehe § 25a Abs. 1 KWG. 10 Vgl. BaFin (2010a), S. 2.
1. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ge- óó ZKA-Auslegungs- und Anwendungshinweise zu § 25c schäftsorganisation liegt bei den Geschäftsleitern, sie KWG („sonstige strafbare Handlungen“) vom ist auch nicht im Falle der Auslagerung delegierbar. 01.06.2011, die mit dem BaFin-Rundschreiben 7/2011 2. Die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen ist zu (GW) „Verwaltungspraxis zu § 25c Absätze 1 und 9 gewährleisten. KWG (sonstige strafbare Handlungen)“ vom 16.06.2011 3. Betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten sind zu von der BaFin als „Leitlinien“ anerkannt worden sind beachten. 4. Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement Eine weitere Verschärfung der Regelungen ist zu erwarten, ist unter Einrichtung interner Kontrollverfahren da die von der FATF in ihrem Prüfungsbericht vom sicherzustellen. 19.02.2010 über die Geldwäschebekämpfung in Deutsch- 5. Bei Auslagerungen sind übermäßige zusätzliche land aufgezeigten Schwachstellen noch vom Gesetzgeber Risiken zu vermeiden und die Anforderungen der aufzuarbeiten sind. Punkte 1 bis 4 weiterhin zu beachten. Im KWG bestehen folgende für diese Arbeit bedeutsame Mit allen hier betrachteten Teilsegmenten des Beauftrag- Anforderungen: tenwesens sind weitere rechtliche Anforderungen verbun- den. Für Kreditinstitute wesentliche rechtliche Regelun- Nach § 25c Abs. 1 KWG müssen Institute unbeschadet der gen werden in den nun folgenden Abschnitten kurz in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 benannt, ohne auf deren Anforderungen im Detail des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein einzugehen. Die für die weiteren Ausführungen bedeutsa- angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren men und sehr charakteristischen Anforderungen aus dem und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von KWG oder aus Rundschreiben der BaFin werden ggf. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger detaillierter dargestellt. strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen.11 2.1 Geldwäschebekämpfung Einige weitere für die Geldwäschebekämpfung sehr Im Rahmen der Geldwäschebekämpfung haben Kredit wesentliche rechtliche Anforderung finden sich in § 25c institute folgende wesentliche gesetzliche Regelungen zu Abs. 4 KWG. Hiernach hat ein Institut einen der Geschäfts- beachten: leitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf- tragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der óó Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere die im Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der zweiten Abschnitt unter 5a „Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehör- betrügerischen Handlungen zum Nachteil der den. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung Institute“ zusammengefassten §§ 25b bis h direkt und unmittelbar zu berichten. Institute haben die óó Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und óó BaFin-Rundschreiben 8/2005 (GW) vom 24.03.2005: Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem institutsinterne Implementierung angemessener Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu Risikomanagementsysteme zur Verhinderung der sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung zulasten der Institute gemäß §§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind Abs. 1a KWG, 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG – Anfertigung der ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion institutsinternen Gefährdungsanalyse 11 Siehe § 25c Abs. 1 KWG.
08 09 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 im Institut von Bundesanstalt mitzuteilen. 12 einer Stelle wahrgenommen werden. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die In § 25c Abs. 5 KWG werden Regelungen zur Auslagerung Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine getroffen. Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah- andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein men nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung wichtiger Grund vorliegt.15 der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Verein- barungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Daneben wird in den ZKA-Auslegungs- und Anwendungs- Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die hinweisen zu § 25c KWG („sonstige strafbare Handlun- Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen gen“) vom 01.06.2011, die mit dem BaFin-Rundschreiben ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steue- 7/2011 vom 16.06.2011 als „Leitlinien“ anerkannt worden rungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmög- sind, die zunehmende Wichtigkeit der Maßnahmen zur lichkeiten der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt wer- Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen unterstri- den. 13 chen und eine umfassende Gefährdungsanalyse sowie die präventive Tätigkeit der zuständigen Stellen eingefor- 2.2 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen dert.16 Die für die „Verhinderung sonstiger strafbarer Handlun- 2.3 Wertpapier-Compliance gen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können“ wesentlichen gesetzlichen Regelungen Folgende wesentliche gesetzliche Regelungen haben sind mit denen der Geldwäschebekämpfung weitgehend Kreditinstitute im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtun- identisch. An dieser Stelle wird daher auf Punkt 2.1 der gen aus der Wertpapier-Compliance zu beachten: Ausführungen verwiesen. Lediglich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten óó Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhan- (Geldwäschegesetz, GwG) findet im Rahmen der Verhin- delsgesetz, WpHG) derung sonstiger strafbarer Handlungen keine Anwen- óó Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln dung. Aus dem KWG sind insbesondere die Regelungen und Organisationsanforderungen für Wertpapier- des § 25c besonders zu beachten. dienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleis- tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, Im KWG bestehen folgende für diese Arbeit bedeutsame WpDVerOV) Anforderungen: óó BaFin-Rundschreiben 4/2010 (WA) vom 07.06.2010 und dessen Neufassung vom 09.06.2011: Mindestanforde- Nach § 25c Abs. 1 KWG müssen Institute unbeschadet der rungen an die Compliance-Funktion und die weiteren in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes aufgeführten Pflichten über Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten ein angemessenes Risikomanagement sowie über nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsun- Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung ternehmen (MaComp) von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Anders als in den Bereichen Geldwäschebekämpfung und Vermögens des Instituts führen können, dienen.14 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen werden für den Bereich Wertpapier-Compliance keine speziellen § 25c Abs. 9 KWG regelt, dass die Funktion des Geldwä- Regelungen direkt im KWG getroffen. Hier wesentliche schebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Regelungen sind den vorgenannten MaComp zu entneh- Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren men. Die hierin den Instituten auferlegten Verpflichtun- gen entsprechen weitgehend (zumindest soweit sie für 12 Siehe § 25c Abs. 4 KWG. 13 Siehe § 25c Abs. 5 KWG. 15 Siehe § 25c Abs. 9 KWG. 14 Siehe § 25c Abs. 1 KWG. 16 Vgl. BaFin (2011a), S. 1.
diese Arbeit relevant sind) und sinngemäß den unter 2.1 gebündelt. Neben den hier erläuterten Teilsegmenten sind aufgeführten bedeutsamen Anforderungen für den dies die Sicherheitsfachkraft, der Betriebsarzt und der Bereich Geldwäschebekämpfung und werden deshalb hier IT-Sicherheitsbeauftragte. Die Verantwortung verteilt sich nicht weiter detailliert. An dieser Stelle sei lediglich darauf dabei auf verschiedene Mitarbeiter. Die Beauftragten hingewiesen, dass auch die Auslagerung der Compliance- berichten – wie gesetzlich gefordert – weiterhin direkt an Funktion aufsichtsrechtlich zulässig ist. den Vorstand.19 Im Rahmen bestehender Altersteilzeitverträge scheiden 2.4 Datenschutz zwischen 2009 und 2013 fünf von insgesamt 26 Mitarbei- tern der Abteilung aus der aktiven Tätigkeit in der Bank Im Bereich Datenschutz sind für Kreditinstitute folgende aus. Auch wenn hierunter kein Mitarbeiter mit Beauftrag- wesentliche gesetzliche Regelungen relevant: tenfunktion ist, ergibt sich für die Volksbank Magdeburg eG damit die Chance, sehr sozialverträglich einige óó Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere § 25c Abs. 2 Arbeitsgebiete neu zu strukturieren und die Notwendig- óó Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keit der Eigenfertigung von nicht wettbewerbsdifferenzie- renden Aufgaben zu hinterfragen. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt und stellt keine spezielle branchenspezifi- Die hier beschriebene Organisation des Beauftragtenwe- sche Verpflichtung dar. Die Auslagerung der Funktion des sens stellt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Datenschutzbeauftragten ist demzufolge auch hier Erstellung der Projektarbeit dar. In den Teilsegmenten zulässig. Wertpapier-Compliance und Datenschutz wurden bereits in 2010 grundlegende Entscheidungen getroffen und 3 Organisation des Beauftrag- umgesetzt, die im Ergebnis zu der unter 3.3 und 3.4 beschriebenen Organisation führen. tenwesens der Volksbank Magdeburg eG vor der strate- 3.1 Geldwäschebekämpfung gischen (Neu-)Ausrichtung Die Stelle des Geldwäschebeauftragten wird von einem Auf das Jahresende 2010 betrachtet, ist die Volksbank Mitarbeiter mit großem Erfahrungsschatz in diesem Magdeburg eG mit einer Bilanzsumme von ca. 540 Mio. Gebiet wahrgenommen und beansprucht nur Teile seiner Euro, neun Vertriebsstellen und 163 Mitarbeitern eine Arbeitszeit. Der Stelleninhaber ist gleichzeitig Stellvertre- mittelgroße Genossenschaftsbank.17 Die voraussichtlichen ter des Beauftragten für Wertpapier-Compliance und Werte für 2011 sind sehr ähnlich. Das Marktgebiet in und daneben zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter für um die Landeshauptstadt Magdeburg ist attraktiv und die Depotkontrolle verantwortlich. Disziplinarisch ist der wird von Wettbewerbern dominiert. Geldwäschebeauftragte dem Abteilungsleiter Unterneh- Mitte des Jahres 2009 erfolgten grundlegende aufbauor- mensservice als Stab zugeordnet. ganisatorische Umstrukturierungen in der Bank. Im Die Stellvertretung übernimmt ein Mitarbeiter mit Rahmen dieser wurde auch die Abteilung Unternehmens- ebenfalls langjähriger Erfahrung. Dessen Haupttätigkeit service neu gebildet. Die Bank verfügt über weitere vier ist eine Sachbearbeitungsfunktion innerhalb des MSC, das Abteilungen sowie mit Interner Revision und Sekretariat als Gruppe zur Abteilung Unternehmensservice gehört.20 über einen eher kleinen Vorstandsstab. 18 Gemäß der Gefährdungsanalyse des Geldwäschebeauf- In der Abteilung Unternehmensservice sind diverse tragten besteht für die Volksbank Magdeburg eG aus den Servicefunktionen für die Gesamtbank sowie auch die meisten relevanten Blickwinkeln geringes und in wenigen Verantwortung für die einzelnen Beauftragtentätigkeiten 17 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011a), S. 1. 19 Vgl. ebenda. 18 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b). 20 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b).
10 11 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg Teilen mittleres Gefährdungspotenzial.21 Die Prüfungsbe- ressourcen um ca. 0,25 MAK erscheint hier dauerhaft richte der internen und externen Revision bestätigen dies erforderlich. 24 und bescheinigen dem Geldwäschebeauftragten eine ordnungsgemäße Tätigkeit. Die eingesetzten Personalres- 3.3 Wertpapier-Compliance sourcen werden mit geschätzten 0,40 MAK22 als akzepta- bel eingestuft. Die Wertpapier-Compliance-Funktion besteht nach den MaComp aus dem Beauftragten für Wertpapier-Compli- Gesetzliche Anforderungen sowie auch mögliche Risiken ance und dessen Stellvertretern. werden somit angemessen gewürdigt, und auch die Die Stelle des Beauftragten für Wertpapier-Compliance eingesetzten Ressourcen scheinen vertretbar. Handlungs- wird seit Ende 2010 vom Abteilungsleiter Unternehmens- bedarf besteht aus Sicht der unter Punkt 2 benannten service wahrgenommen. Die geforderte direkte disziplina- Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorgani- rische Vorstandsunterstellung ist damit gegeben. sation insofern nicht. Der entstehende Handlungsbedarf Die Stellvertretung des Beauftragten für Wertpapier- aus der unter 2.1 benannten offenen Abstellung der im Compliance haben zwei Mitarbeitern mit langjähriger FATF-Bericht vom 19.02.2010 aufgezeigten Mängel ist Erfahrung inne. Einer der Mitarbeiter ist daneben Geldwä- momentan schwer einzuschätzen, sollte auf Basis der schebeauftragter und verantwortlich für Depotkontrolle. Erfahrungen der letzten Jahre aber nicht unterschätzt Der zweite Mitarbeiter ist in der Hauptsache in der werden. 23 Depotkontrolle tätig. Beide sind als Stab dem Abteilungs- leiter Unternehmensservice zugeordnet.25 3.2 Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen Gemäß dem Jahresbericht des Beauftragten für Wert Hier wird auf die Ausführungen unter 3.1 verwiesen, da papier-Compliance bestehen für die Volksbank Magde- der Geldwäschebeauftragte gleichzeitig auch für die burg eG geringe Risiken aus Sicht der Wertpapier- Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen zuständig Compliance.26 Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, ist. Die Aktivitäten in diesem Teilsegment waren bis jetzt dass die Volksbank Magdeburg eG über ein vergleichswei- eher überschaubar und beschränkten sich im Wesentli- se gering ausgeprägtes Depotgeschäft verfügt. Die chen auf anlassbezogene Tätigkeiten in Rahmen von Prüfungsberichte der internen und externen Revision Schadensfällen und sonstigen Auffälligkeiten aus dem bestätigen die vorgenannten Punkte und bescheinigen Sektor der operationellen Risiken. Diese wurden abwei- der Wertpapier-Compliance-Funktion eine ordnungsge- chend von den in 2011 vorgenommenen Regelungen in mäße Tätigkeit. Die eingesetzten Personalressourcen sind § 25c Abs. 9 KWG bisher in der Regel von anderen Stellen seit 2010 in Umsetzung der verschärften regulatorischen der Bank wahrgenommen. Daneben bestätigen externe Anforderungen sehr stark angestiegen. Sie werden für Prüfungen, dass die Bank über ein angemessenes Internes 2011 mit geschätzten 0,50 MAK als akzeptabel eingestuft. Kontrollsystem (IKS) verfügt. In der praktischen Tätigkeit ist die Abgrenzung zur Depotkontrolle allerdings sehr schwierig, der wirkliche Die gesetzlichen Anforderungen sowie auch mögliche Compliance-Anteil liegt damit u. U. noch höher. Risiken werden aktuell somit angemessen gewürdigt, und auch die eingesetzten Ressourcen scheinen vertretbar. Für Gesetzliche Anforderungen sowie mögliche Risiken die dauerhafte Einhaltung der unter Gliederungspunkt 2 werden angemessen gewürdigt, und auch die eingesetz- benannten Anforderungen ergibt sich aber aus den ten Ressourcen scheinen noch vertretbar. Sorge bereitet vorgenannten Neuregelungen in § 25c KWG Handlungs- hier eher die rasante Entwicklung der regulatorischen bedarf. Die Aufstockung der eingesetzten Personal Anforderungen. Die dauerhafte Einhaltung der unter Punkt 2 benannten Anforderungen erscheint nur mit 21 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011a), S. 4 ff. 22 MAK = Mitarbeiterkapazität; eine MAK entspricht einem Vollzeitarbeits- 24 Vgl. ebenda. platz. 25 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b). 23 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c). 26 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011d).
Aufstockung der Personalressourcen um ca. 0,25 MAK Auslagerung an einen spezialisierten Dienstleister möglich. 27 untersucht. Alle genannten Varianten werden innerhalb des Finanzverbundes praktiziert, ihre Realisierbarkeit wird 3.4 Datenschutz somit vorausgesetzt und hier nicht näher betrachtet. Diverse – z. B. aufsichts-, haftungs-, arbeits- und vertrags- Im Zuge der unter Punkt 3 beschriebenen grundlegenden rechtliche oder auch unternehmenskulturelle – Aspekte aufbauorganisatorischen Umstrukturierung wurde in der einzelnen Handlungsalternativen werden insofern im 2010 im Rahmen strategischer Überlegungen die Funktion Rahmen dieser Arbeit nicht explizit betrachtet, sondern des Datenschutzbeauftragten ausgelagert. lediglich über ihre Wirkung auf die Bewertungskriterien Innerhalb des Hauses fungiert der Gruppenleiter Zah- – Qualität, Aufwand und Risiko – erfasst. lungsverkehr/IT-Organisation (Datenschutzbeauftragter Grundsätzlich wird für die strategische (Neu-)Ausrichtung bis 2010) als Datenschutzkoordinator. Er ist dem Abtei- die Entscheidung für eine Handlungsalternative ange- lungsleiter Unternehmensservice direkt unterstellt.28 strebt. In der Gesamtbetrachtung kann sich aber abhängig von den speziellen Anforderungen der jeweiligen Teilseg- Nach dem Jahresbericht des Datenschutzbeauftragten mente eine Mischung der aufgeführten Alternativen als kommt die Volksbank Magdeburg eG den datenschutz- sinnvollste Lösung erweisen. rechtlichen Anforderungen in vollem Umfang nach, besondere Schwachstellen und Risiken bestehen nicht.29 Bei Betrachtung und Bewertung der möglichen Hand- Die Prüfungsberichte der internen und externen Revision lungsalternativen ist für alle Teilsegmente des Beauftrag- bestätigen die vorgenannten Punkte und bescheinigen tenwesens zu beachten, dass diese mit den unter Gliede- dem Datenschutzbeauftragten eine ordnungsgemäße rungspunkt 2 dargestellten wachsenden speziellen Tätigkeit. Die eingesetzten internen Personalressourcen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen sind mit 0,01 MAK gering. verbunden sind, die hierbei zu erledigenden Aufgaben aber nicht zu den Kernkompetenzen einer Bank zählen Die gesetzlichen Anforderungen sowie auch mögliche und es sich um nicht wettbewerbsdifferenzierende Risiken werden somit angemessen gewürdigt, und auch Backoffice-Tätigkeiten30 handelt. Im Interesse der langfris- die eingesetzten Ressourcen sind vertretbar. Zunehmen- tigen Unternehmenssicherung sind diese folglich unter des öffentliches Interesse lassen aber auch hier weitere optimiertem Einsatz der gegebenen personellen und Anforderungen des Gesetzgebers erwarten. Durch die finanziellen Ressourcen auszuführen. vorgenommene Auslagerung wird hier allerdings kaum Insbesondere für mittelgroße Genossenschaftsbanken, die Bedarf weiterer interner Personalressourcen gesehen. im Vergleich zu kleineren Instituten auf der einen Seite bereits erhöhten ressourcenbindenden Anforderungen 4 Handlungsalternativen im ausgesetzt sind, aber auf der anderen Seite nur begrenzt entsprechend qualifizierte Mitarbeiterressourcen einset- Rahmen der strategischen zen können, ergibt sich hierdurch ein Dilemma. Dieses (Neu-)Ausrichtung des Beauf- wird bei der anschließenden Herausarbeitung der tragtenwesens der Volks- wesentlichen Vor- und Nachteile der jeweiligen Hand- bank Magdeburg eG lungsalternative insbesondere in den Aufwands- und Kapazitätsbetrachtungen berücksichtigt. In der Folge werden die betrachteten Handlungsalternati- Für die Aufgabenabwicklung im Beauftragtenwesen ven kurz abgegrenzt und die mit ihnen verfolgten werden hier neben der Eigenproduktion auch die Hand- wesentlichen Ziele herausgearbeitet. lungsalternativen Kooperation mit anderen Banken sowie 27 Eigene Schätzung im Rahmen von Personalplanungen. 28 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b). 29 Vgl. ebenda. 30 Vgl. Diedrich (2011), S. 31.
12 13 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg Eigenproduktion im Sinne dieser Arbeit ist die komplette lich auch im Falle der Auslagerung nicht delegierbar ist Erledigung sämtlicher mit der Beauftragtentätigkeit und bei den Geschäftsleitern der Bank verbleibt.34 verbundenen Aufgaben durch Mitarbeiter der Bank und in Wesentliche Ziele dieser Variante sind, die notwendigen direkter Verantwortung der Bank. Hierzu zählen explizit personellen und finanziellen Ressourcen für diese nicht eine Auslagerung auf eine eventuelle Tochtergesell- Tätigkeiten innerhalb der Bank weitestgehend zu reduzie- schaft oder sonstige derartige Gestaltungsmöglichkeiten, ren sowie die Bearbeitungsqualität zu steigern.35 da für diese andere Betrachtungen in Richtung Aufwand und Risiken, z. B. zu Komplexität und Steuerbarkeit, 4.1 Geldwäschebekämpfung anzustellen sind und sich somit andere Rückschlüsse für die strategischen Überlegungen ergeben. Wie unter Punkt 3.1 aufgeführt, besteht für die Volksbank Wesentliche Ziele dieser Variante sind die Erhaltung Magdeburg eG ein eher geringes Gefährdungspotenzial. weitreichender Einflussmöglichkeiten auf die Prozesse des Die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten ist ordnungsge- Arbeitsgebietes sowie von Fachkenntnissen in der Bank, mäß. Die eingesetzten Personalressourcen sind mit die Steigerung der Bearbeitungsqualität im Rahmen der geschätzten 0,40 MAK akzeptabel. Möglichkeiten und der Erhalt von Arbeitsplätzen im Die im Rahmen der Mängelbeseitigung aus dem unter 2.1 Unternehmen. 31 benannten FATF-Bericht vom 19.02.2010 abzusehenden geldwäscherechtlichen Änderungen sowie auch die Kooperation meint hier die Zusammenarbeit mit anderen Regelungstendenzen der letzten Zeit lassen trotz der in räumlicher Nähe tätigen Genossenschaftsbanken, benannten geringen Gefährdungspotenziale einen weiter unabhängig davon, ob die für das Beauftragtenwesen steigenden Ressourcenbedarf erwarten. Dieser ist in der verantwortlichen Mitarbeiter noch direkt in der Bank Hauptsache für die ständige Aktualisierung des Wissens- angestellt sind, im Rahmen einer gemeinsamen Service- standes des Geldwäschebeauftragten und seines Stellver- gesellschaft oder dergleichen ausgegründet werden oder treters, für regelmäßige Prüfungsaufgaben sowie insbe- im Rahmen der Personalgestellung durch eine oder für sondere für die organisatorische Umsetzung der neuen eine andere Bank tätig werden. und erweiterten Anforderungen einzusetzen und so zu Wesentliche Ziele dieser Variante sind die Erhaltung der bemessen, dass die Erfüllung der aus den rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Prozesse des Arbeitsgebie- Rahmenbedingungen resultierenden Mindestanforderun- tes sowie von Fachkenntnissen in der Bank, die Reduzie- gen dauerhaft gewährleistet ist. rung der notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen innerhalb der Bank, die Steigerung der Aufbauend auf der „Beschlussvorlage zur Auslagerung der Bearbeitungsqualität und die Einbringung eigenen Funktion des Geldwäschebeauftragten vom 22.12.2011“36 Personals und somit der Erhalt von Arbeitsplätzen in der werden in den folgenden Unterabschnitten die Vor- und Region.32 Nachteile der einzelnen Handlungsalternativen herausge- arbeitet. Auf eine explizite Kennzeichnung dort entnom- Auslagerung im Sinne dieser Arbeit ist die Verlagerung mener Merkmale wird verzichtet, da diese ebenfalls vom der Tätigkeiten auf einen externen Dienstleister, der über Verfasser im Rahmen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter eine entsprechende Expertise für das jeweilige Segment Unternehmensservice erarbeitet wurden. verfügt, in der Regel für mehrere Mandanten tätig ist und für die Erledigung sämtlicher auslagerungsfähiger 4.1.1 Eigenproduktion Arbeiten der Teilsegmente verantwortlich zeichnet. Dies33 ist unabhängig davon, dass die Verantwortung für die Diese Option stellt die aktuelle Situation innerhalb der ordnungsgemäße Geschäftsorganisation selbstverständ- Volksbank Magdeburg eG dar. Vor dem Hintergrund der dargestellten aktuellen Entwicklung der Gesetzgebung 31 Vgl. Diedrich (2011). 34 Siehe § 25a Abs. 1 KWG. 32 Vgl. ebenda. 35 Vgl. Diedrich (2011). 33 Vgl. ebenda. 36 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c).
und vorgenannter Anforderungen ist die Erhöhung der tausch und Wissenstransfer mit anderen Geldwä- eingesetzten Personalressourcen um geschätzte 0,10 auf schebeauftragten. 0,50 MAK erforderlich.37 óó Die Sicherstellung einer gleichwertigen Vertretung für den Geldwäschebeauftragten ist nur sehr schwer Folgende wesentliche Vor- und Nachteile bestehen für die möglich. Handlungsalternative Eigenproduktion im Teilsegment óó Die Anpassung der Musteranweisungen an die der Geldwäscheprävention. individuellen Gegebenheiten des Hauses ist verhält- nismäßig aufwendig. Vorteile óó Aufgrund der vorgenannten Punkte besteht eher die óó Die erforderlichen Fachkenntnisse bleiben direkt im Gefahr, rechtliche Regelungen nicht anforderungsge- Haus erhalten. Es entstehen somit keine Abhängigkei- recht umzusetzen. ten von externen Stellen. óó Standardisierungsvorteile, die durch den Einsatz von in óó Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der anderen Banken bewährten Abläufen entstehen Prozesse des Arbeitsgebietes verbleibt in der Bank, könnten, bleiben ungenutzt. spezifische Anforderungen des Hauses können damit óó Die finanziellen Belastungen durch Personal-, Prü- berücksichtigt und umgesetzt werden. fungs-, Ausbildungs- und sonstige direkt zurechenbare óó Der Geldwäschebeauftragte hat unmittelbaren Zugriff Sachkosten betragen mehr als das Dreifache der auf alle relevanten Informationen des Hauses, gewinnt Kosten für die Auslagerung. unmittelbare Eindrücke der gelebten hausinternen óó Teile der nur begrenzt vorhandenen qualifizierten Abläufe und der Unternehmenskultur und nimmt Mitarbeiterkapazitäten werden für die Geldwäsche- auch kritische Veränderungen wahr. Unzulänglichkei- prävention gebunden und sind somit nicht für andere ten können unmittelbar geklärt werden, und die qualifizierte Aufgaben in der Bank einsetzbar. Mitarbeiter können direkt angemessen für die Verpflichtungen im Rahmen der Geldwäsche 4.1.2 Kooperation prävention sensibilisiert werden. óó Die Präsenz des bekannten Geldwäschebeauftragten Die Kooperation stellt eine mögliche Handlungsalternati- vor Ort, das gewachsene persönliche Vertrauensver- ve zur aktuellen Situation dar. Vor dem Hintergrund der hältnis und eine geringe Hemmschwelle zur Anspra- dargestellten Entwicklung der Gesetzgebung und der che bleiben erhalten. benannten Anforderungen ist auch hier mindestens die óó Die erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen sind mit temporäre Aufstockung der eingesetzten Kapazitäten von verhältnismäßig geringem Aufwand möglich. 0,40 auf etwa 0,50 MAK erforderlich. In der Einführungs- óó Zusätzliche Schnittstellen zu externen Stellen, die mit phase ist sogar die Bindung zusätzlicher Kapazitäten den institutsspezifischen Prozessen nicht im Detail einzuplanen. Nach erfolgreicher Einführung ist von einer vertraut sind, werden vermieden. Reduzierung der eingesetzten Kapazitäten um maximal óó Der Abbau von Mitarbeiterkapazitäten ist nicht 0,25 MAK auszugehen.38 erforderlich. Folgende wesentliche Vor- und Nachteile bestehen für die Nachteile Handlungsalternative Kooperation im Teilsegment der óó Die Aktualisierung der erforderlichen Fachkenntnisse Geldwäscheprävention. des Beauftragten ist im Verhältnis zu deren Anwen- dungsmöglichkeiten und den bestehenden Gefähr- Vorteile dungspotenzialen sehr aufwendig. Es bestehen nur óó Die erforderlichen Fachkenntnisse bleiben mindestens eingeschränkte Möglichkeiten für den Erfahrungsaus- teilweise direkt im Haus erhalten. Die Nutzung von qualitativen Synergieeffekten, insbesondere hinsicht- 37 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c). 38 Eigene Schätzung im Rahmen dieser Projektarbeit.
14 15 Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens in der Volksbank Magdeburg eg lich Vertretungsregelung, Wissenstransfer und gung der Einführungsphase ist von einer maximalen Erfahrungsaustausch, ist bereits ab der Einführungs- Einsparung von 0,25 MAK auszugehen. phase möglich. óó Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Nachteile Prozesse des Arbeitsgebietes verbleibt bei den koope- óó Die Realisierung einer Kooperation ist abhängig von rierenden Banken. Spezifische Anforderungen des gleich gelagerten Interessen eines anderen Kredit Hauses können damit weitestgehend berücksichtigt instituts. werden. óó Es besteht unabhängig von der gewählten Form der óó Die Möglichkeit zum unmittelbaren Zugriff auf alle Kooperation Regelungsbedarf für diverse rechtliche relevanten Informationen des Hauses, der Gewinnung und organisatorische Aspekte (z. B. Haftung, Daten- unmittelbarer Eindrücke der gelebten hausinternen schutz oder eventuelle Genehmigungen der BaFin). Abläufe und der Unternehmenskultur sowie zur Hierfür werden insbesondere in der Einführungsphase Wahrnehmung auch kritischer Veränderungen ist erhebliche Kapazitäten u. a. der zuständigen Füh- noch weitgehend gegeben. Unzulänglichkeiten rungskräfte gebunden. können weitestgehend unmittelbar geklärt werden, óó Hausindividuelle organisatorische Regelungen der und die Mitarbeiter können auf direktem Weg Kooperationspartner sind auf Basis der Musteranwei- angemessen für die Verpflichtungen im Rahmen der sungen zu hinterfragen und möglichst weitgehend Geldwäscheprävention sensibilisiert werden. anzugleichen. Außerdem sind Schnittstellen klar zu óó Die Präsenz des bekannten Geldwäschebeauftragten definieren. Beides ist für die dauerhafte Sicherung von vor Ort, das gewachsene persönliche Vertrauensver- qualitativen und quantitativen Synergieeffekten in hältnis und eine geringe Hemmschwelle zur Anspra- nennenswertem Umfang zwingend erforderlich. Der che bleiben weitestgehend erhalten. Abstimmungsaufwand hierfür bindet erhebliche óó Die erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen sind durch die Kapazitäten. räumliche Nähe der verantwortlichen Mitarbeiter zu óó Das Risiko, rechtliche Regelungen nicht anforderungs- den kooperierenden Kreditinstituten weiterhin mit gerecht umzusetzen, ist hier besonders hoch, da die verhältnismäßig geringem Aufwand möglich. Gefahr von „faulen“ Kompromissen besteht. óó Zusätzliche Schnittstellen ergeben sich nur zu den óó Standardisierungsvorteile, die sich durch den Einsatz kooperierenden Banken; durch eine enge Zusammen- von in anderen Banken bewährten Abläufen ergeben arbeit sind hier die erforderlichen Kenntnisse über die könnten, werden verschenkt, da der Erfahrungsschatz institutsspezifischen Prozesse gegeben. der Kooperationspartner naturgemäß relativ begrenzt óó Der Abbau von Mitarbeiterkapazitäten ist – wenn ist. überhaupt – nur teilweise erforderlich. In der Bank óó Es können sich vergleichsweise starke Abhängigkeiten nicht benötigte Kapazitäten werden in den kooperie- der kooperierenden Banken untereinander sowie von renden Banken eingesetzt und tragen so zur Erzielung eingesetzten Mitarbeitern ergeben, die den beteiligten der vorgenannten qualitativen Synergieeffekte bei Banken unangenehme Kompromisse aufzwingen und oder spezialisieren sich auf andere Teilsegmente des bei Beendigung der Kooperation u. U. nur schwer Beauftragtenwesens. Hierdurch wird der Verzicht auf aufzulösen sind. ansonsten erforderliche Erhöhungen der eingesetzten óó Quantitative Synergieeffekte ergeben sich – wenn Ressourcen in den kooperierenden Banken möglich. überhaupt – erst nach der Einführungsphase. Diese óó Quantitative Synergieeffekte ergeben sich aus der sind mit geschätzten maximalen 0,25 MAK aber im Einsparung eines „hauseigenen Vertreters“ und dem Vergleich zur Auslagerung gering. Die finanziellen bedarfsweisen Rückgriff auf entsprechend qualifizierte Belastungen durch Personal-, Prüfungs-, Ausbildungs- Mitarbeiter einer kooperierenden Bank sowie aus der und sonstige direkt zurechenbare Sachkosten betragen stärkeren Spezialisierung der Mitarbeiter auf einzelne bei optimistischer Betrachtung immer noch ca. das Teilsegmente des Beauftragtenwesens. Nach Beendi- Doppelte der Kosten für die Auslagerung.
óó Daneben sind noch Aufwendungen für umfangreiche- óó Die Einhaltung der sich ständig ändernden bzw. re interne und externe Prüfungen, die wegen der steigenden rechtlichen Anforderungen ist damit Zunahme der Komplexität und der zusätzlichen besser als in den anderen Varianten gewährleistet. Schnittstellen erforderlich werden, zu berücksichtigen. óó Es werden vergleichsweise wenig interne Kapazitäten Nicht berücksichtigt sind auch die an anderen Stellen in der Einführungsphase gebunden, da rechtlich der Bank entstehenden Aufwendungen für den Erhalt geprüfte Standardverträge genutzt werden und auch der Kooperation. Unterm Strich ergeben sich somit nur für die technischen Details Standards bestehen. vergleichsweise geringe Kosteneinsparungen und u. U. óó Standardisierungsvorteile können durch den Einsatz keine Einsparungen der nur begrenzt vorhandenen von in anderen Banken bewährten Abläufen entste- qualifizierten Mitarbeiterkapazitäten. hen, diese führen zu effektiveren und effizienten óó Die Verantwortung der Geschäftsleitung für die Abläufen in den operativen Bereichen sowie zur ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. § 25a Abs. 1 KWG und damit auch für die ordnungsge- óó Die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsanweisun- mäße Beauftragtentätigkeit bleibt vollumfänglich gen, die Erstellung der institutsspezifischen Gefähr- bestehen. Für deren Gewährleistung besteht eine dungsanalyse sowie die Durchführung von Prüfungen Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Koopera- und die dazugehörige Berichterstattung erfolgen tion. Sie ist nur verhältnismäßig aufwendig über die durch den Dienstleister. Integration zusätzlicher Steuerungs- und Kontrollme- óó Der externe Geldwäschebeauftragte ist objektiver, da chanismen im Rahmen des IKS sicherzustellen. er nicht durch gewachsene Bindungen belastet wird und den geübten Blick von außen hat. 4.1.3 Auslagerung óó Die finanziellen Belastungen durch Personal-, Prü- fungs-, Ausbildungs- und sonstige direkt zurechenbare Die Auslagerung ist eine weitere Handlungsalternative Sachkosten für eigenes Personal entfallen fast kom- zur Eigenproduktion. Vor dem Hintergrund der dargestell- plett und sofort mit Beginn der Auslagerung. Die ten Entwicklung der Gesetzgebung und der benannten Kosten für die Auslagerung betragen weniger als ein Anforderungen ist dies die einzige Alternative, die eine Drittel der Kosten für die Eigenproduktion. dauerhafte und deutliche Reduzierung der eingesetzten óó Für die Geldwäscheprävention werden nur noch sehr personellen und finanziellen Ressourcen ermöglicht. Auch geringe Teile der begrenzt vorhandenen qualifizierten in der Einführungsphase werden hier nur geringe Mitarbeiterkapazitäten gebunden. Lediglich eine Kapazitäten gebunden, da Standardabläufe des Dienstleis- Verbindungsperson für den externen Geldwäschebe- ters eingesetzt werden. Nach erfolgreicher Einführung ist auftragten ist zu benennen und mit maximal 0,05 von einer Reduzierung der eingesetzten internen Kapazi- MAK zu veranschlagen. Freie Kapazitäten sind somit täten auf 0,05 MAK auszugehen.39 für andere qualifizierte Aufgaben in der Bank einsetz- bar. Folgende wesentliche Vor- und Nachteile bestehen für die óó Im Rahmen von Altersteilzeitverträgen frei werdende Handlungsalternative Auslagerung im Teilsegment der Stellen können mit den gewonnenen freien Kapazitä- Geldwäscheprävention. ten besetzt werden. Die Senkung der Personalkosten insgesamt wird so sehr sozialverträglich möglich. Vorteile Alternativ ist die Freisetzung der Kapazitäten zur óó Es kann auf hoch spezialisierte Fachkräfte des Dienst- Kostensenkung denkbar. leisters mit umfangreichen Möglichkeiten zum Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch zurückge- Nachteile griffen werden. Eine gleichwertige Vertretung ist óó Die Prozesse des Arbeitsgebietes sind weitgehend gesichert. standardisiert, spezifische Anforderungen des Hauses werden ggf. nicht ausreichend berücksichtigt. 39 Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c).
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