STRATEGISCHE (NEU-)AUSRICHTUNG DES BEAUFTRAGTENWESENS IN DER VOLKSBANK MAGDEBURG EG

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STRATEGISCHE (NEU-)AUSRICHTUNG DES BEAUFTRAGTENWESENS IN DER VOLKSBANK MAGDEBURG EG
ADG-Argumente

Strategische (Neu-)Ausrichtung des
­Beauftragtenwesens in der Volksbank
 Magdeburg eG
Eigenproduktion versus Auslagerung: Herausforderungen für mittelgroße
Genossenschaftsbanken durch die zunehmende Regulierung des Beauftragtenwesens

von Volker Erdmann
02 03             Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
                  in der Volksbank Magdeburg eg

        Nr. 7, 2012

        Die Hinweise, Ratschläge und Wertungen sind von den Autoren sorgfältig erwogen und geprüft worden, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen
        ­werden. Die Haftung der Autoren bzw. der ADG und ihrer Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

        Herausgeber: Akademie Deutscher Genossenschaften ADG, Montabaur
        Schriftleitung: Prof. Dr. Thorn Kring, Dr. Walter Krupp
        Druck: Görres-Druckerei und Verlag GmbH, Koblenz
Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis..................................................................................................................................................................................................04
Abkürzungen...............................................................................................................................................................................................................04
Kurzbiografie................................................................................................................................................................................................................04

1     Einleitung................................................................................................................................................................................. 05
2     Rechtliche Rahmen­bedingungen ......................................................................................................................................06
      2.1              Geldwäschebekämpfung............................................................................................................................................................. 07
      2.2              Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen..............................................................................................................08
      2.3              Wertpapier-Compliance................................................................................................................................................................08
      2.4              Datenschutz........................................................................................................................................................................................09
3     Organisation des Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG
      vor der strategischen (Neu-)Ausrichtung.........................................................................................................................09
      3.1              Geldwäschebekämpfung.............................................................................................................................................................09
      3.2              Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen...............................................................................................................10
       3.3             Wertpapier-Compliance.................................................................................................................................................................10
       3.4             Datenschutz.......................................................................................................................................................................................... 11
4      Handlungsalternativen im Rahmen der strategischen (Neu-)Ausrichtung
       des Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG ............................................................................................... 11
       4.1             Geldwäschebekämpfung..............................................................................................................................................................12
       4.1.1           Eigenproduktion.................................................................................................................................................................................12
       4.1.2           Kooperation ..........................................................................................................................................................................................13
       4.1.3           Auslagerung.........................................................................................................................................................................................15
       4.2             Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen............................................................................................................16
       4.2.1           Eigenproduktion................................................................................................................................................................................16
       4.2.2           Kooperation .........................................................................................................................................................................................16
       4.2.3           Auslagerung.........................................................................................................................................................................................17
       4.3             Wertpapier-Compliance................................................................................................................................................................17
       4.3.1           Eigenproduktion.................................................................................................................................................................................17
       4.3.2           Kooperation ......................................................................................................................................................................................... 18
       4.3.3           Auslagerung........................................................................................................................................................................................ 18
       4.4             Datenschutz........................................................................................................................................................................................ 18
       4.4.1           Eigenproduktion................................................................................................................................................................................19
       4.4.2           Kooperation .........................................................................................................................................................................................19
       4.4.3           Auslagerung........................................................................................................................................................................................19
5      Bewertung der Handlungsalternativen für die strategische (Neu-)Ausrichtung
       des Beauftragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG ...............................................................................................19
       5.1             Geldwäschebekämpfung...............................................................................................................................................................21
       5.2             Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen...............................................................................................................22
       5.3             Wertpapier-Compliance.................................................................................................................................................................23
       5.4             Datenschutz.........................................................................................................................................................................................24
6 Resümee.................................................................................................................................................................................... 24

Literaturverzeichnis.................................................................................................................................................................................................. 26
04 05           Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
                in der Volksbank Magdeburg eg

        Tabellenverzeichnis

        Tab. 1: Geldwäschebekämpfung –
        Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion..................................................21
        Tab. 2: Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen –
        Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion.................................................22
        Tab. 3: Wertpapier-Compliance –
        Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion.................................................23
        Tab. 4: Datenschutz –
        Handlungsalternativen Kooperation und Auslagerung im Vergleich zur Eigenproduktion.................................................24

        Abkürzungen
        ADG            Akademie Deutscher Genossenschaften
        BaFin          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        BDSG           Bundesdatenschutzgesetz
        BVR            Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
        FATF           Financial Action Task Force on Money Laundering
        GW             Geldwäsche
        GwG            Geldwäschegesetz
        IKS            Internes Kontrollsystem
        KWG            Kreditwesengesetz
        MaComp         Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion
        MAK            Mitarbeiterkapazität
        MaRisk         Mindestanforderungen an das Risikomanagement
        MSC            Marktservicecenter
        WpHG           Wertpapierhandelsgesetz
        ZKA            Zentraler Kreditausschuss (seit August 2011: Die Deutsche Kreditwirtschaft [DK])

        Kurzbiografie
        Volker Erdmann, Diplom-Betriebswirt (FH), geb.: 1967

                                 1984 – 1986      Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann
                                 1987 – 1990      Studium Betriebswirtschaft, Fachschule des Raiffeisenverbandes e.V. Teutschenthal
                                 1990 – 1991      Raiffeisenbank Bützow eG
                                 1991 – 2002      Volks- und Raiffeisenbank Burg eG
                                 1992 – 2000      Gruppenleiter Zahlungsverkehr / Organisation
                                 2000 – 2002      Leiter Betriebsbereich
                                 seit 2003        Volksbank Magdeburg eG
                                 2003 – 2009      Gruppenleiter Organisation und Interne Dienste
                                 seit 2009        Abteilungsleiter Unternehmensservice
1	Einleitung                                                              „Wie ist das Beauftragtenwesen im Rahmen der vorge-
                                                                          nannten Anforderungen zu organisieren, bzw. wann ist es
Genossenschaftsbanken sind wie auch die anderen                           strategisch sinnvoll, Funktionen auszulagern?“
Bankengruppen in Deutschland einem besonders hohen                        Nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen rechtli-
Wettbewerbs- und Kostendruck ausgesetzt.1 Die zuneh-                      chen Rahmenbedingungen gibt diese Projektarbeit
mende Regulierung verschärft diesen noch weiter. 65 %
                          2
                                                                          zunächst einen Überblick über die Organisation des
der in der ADG-Trendstudie 2011 befragten Banken                          Beauf­tragtenwesens der Volksbank Magdeburg eG vor der
erwarten ein verstärktes aktives Engagement des Staates                   strategischen (Neu-)Ausrichtung. Im Hauptteil wird dann
im Bankensektor mit negativen Auswirkungen auf die                        die Handlungsalternative – Eigenproduktion, Kooperation
Geschäftsergebnisse der Volks- und Raiffeisenbanken.              3
                                                                          oder Auslagerung – herausgearbeitet, die für das jeweilige
Auch das Beauftragtenwesen ist hiervon betroffen und                      Teilsegment eine dauerhaft ausgewogene Mischung
muss sich steigenden Anforderungen bei gleichzeitig                       zwischen
wachsendem Kostendruck stellen.
                                                                          óó Qualität – Wahrung gesetzlicher Bestimmungen und
Für die Volksbank Magdeburg eG als mittelgroße Genos-                           Kundeninteressen
senschaftsbank ergeben sich daher im Interesse der                        óó Aufwand – Beachtung betriebswirtschaftlicher
langfristigen Unternehmenssicherung betriebswirtschaft-                         Notwendigkeiten
liche Notwendigkeiten zum optimierten Einsatz der                         óó Risiko – Sicherstellung angemessenes und wirksames
gegebenen personellen und finanziellen Ressourcen.                              Risikomanagement
Die geschilderten wachsenden qualitativen Anforderun-
gen in diversen Themengebieten sind insbesondere für                      verspricht und daher die strategisch sinnvollste Lösung
eine mittelgroße Genossenschaftsbank mit nur begrenzt                     darstellt. Den Abschluss der Arbeit bildet das Resümee mit
verfügbaren entsprechend qualifizierten Mitarbeiterres-                   einer groben Zusammenfassung und einem Ausblick auf
sourcen einerseits und im Vergleich zu kleineren Institu-                 künftige Herausforderungen.
ten bereits erhöhten ressourcenbindenden Anforderun-                      Die vorliegende Projektarbeit widmet sich den aufsichts-
gen andererseits auf Dauer nur schwer zu erfüllen.                        rechtlich vorgeschriebenen Teilsegmenten des Beauftrag-
Im Rahmen bestehender Altersteilzeitverträge ergibt sich                  tenwesens, die auch Teil des Risikomanagementsystems
in den kommenden Jahren für die Volksbank Magdeburg                       nach § 25a KWG sind und präventive, haftungsvermeiden-
eG die Chance, sehr sozialverträglich einige Arbeitsgebiete               de Kontrollfunktionen erfüllen. Nach einer weiter gefass-
neu zu strukturieren und die Notwendigkeit der Eigenfer-                  ten Definition des Compliance-Begriffes werden diese
tigung von nicht wettbewerbsdifferenzierenden Aufga-                      heute vielfach auch in Banken und Kreditinstituten unter
ben zu hinterfragen.
      4
                                                                          Compliance zusammengefasst.5 Im Einzelnen sind dies:

Im Rahmen der Leitung der Abteilung Unternehmens­                         óó Geldwäschebekämpfung
service, in der u. a. die Funktionen des Beauftragten­                    óó Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen,
wesens gebündelt sind, gilt es daher folgende Frage zu                          die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts
beantworten:                                                                    führen können
                                                                          óó Wertpapier-Compliance
                                                                          óó Datenschutz

                                                                          In allen hier untersuchten Teilsegmenten des Beauftrag-
1
    Vgl. Ferstl (2010), S. 1034.
2
    Verhaltensbeeinflussung von Unternehmen und Konsumenten durch         tenwesens werden alle hier analysierten Handlungsalter-
    gesetzgeberische, meist marktspezifische Maßnahmen mit dem Ziel der
                                                                          nativen innerhalb des genossenschaftlichen Finanzver-
    Korrektur bzw. der Vermeidung von vermutetem Marktversagen; vgl.
    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/4579/regulierung-v7.html   bundes praktiziert6, die Realisierbarkeit der verschiedenen
    (Stand: 10.11.2011).
3
    Vgl. Kring/ Lister (2011), S. 69.                                     5
                                                                              Vgl. Reppenthien (2010), S. 819 f.
4
    Vgl. Diedrich (2011), S. 31.                                          6
                                                                              Vgl. BVR (2011), S. 80-88.
06 07              Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
                   in der Volksbank Magdeburg eg

        Handlungsalternativen wird somit vorausgesetzt und             Nach § 25a Abs. 2 KWG muss ein Institut abhängig von Art,
        innerhalb der Arbeit nicht näher untersucht. Ebenso ist es     Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung
        nicht Ziel der Arbeit, einen konkreten Umsetzungsplan für      von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unterneh-
        einzelne Handlungsalternativen zu erstellen.                   men, die für die Durchführung von Bankgeschäften,
                                                                       Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen
        2	Rechtliche Rahmen­                                           Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkeh-
                                                                       rungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu
          bedingungen                                                  vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungs-
                                                                       mäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch
        Wie bereits in der Einleitung erwähnt, widmet sich die         die Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1
        Projektarbeit den aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen          beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes
        Teilsegmenten des Beauftragtenwesens, die Teil des             und wirksames Risikomanagement durch das Institut
        Risikomanagementsystems nach § 25 KWG sind und eine            gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitä-
        präventive, haftungsvermeidende Kontrollfunktion               ten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht
        erfüllen.7 Als wesentlichste und letztlich für alle Teilseg-   zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2
        mente des Beauftragtenwesens gültige Rechtsvorschrift          Satz 1 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunter-
        ist der § 25a KWG „Besondere organisatorische Pflichten        nehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung
        von Kreditinstituten“ zu nennen.                               für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden
                                                                       gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.9
        Nach § 25a Abs. 1 KWG muss ein Institut über eine
        ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die         Die in § 25a KWG genannten Anforderungen an die
        Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen        ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und die Ausge-
        Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwen-          staltung des Risikomanagements werden durch verschie-
        digkeiten gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-   dene Regelungen in den MaRisk weiter präzisiert. So hat
        ten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäfts­            die BaFin in ihrem Anschreiben vom 15.12.2010 zur
        organisation des Instituts verantwortlich. Eine                Veröffentlichung der derzeit aktuellen Fassung der MaRisk
        ordnungs­gemäße Geschäftsorganisation muss insbeson-           zwar deutlich gemacht, dass sie weiter dem Proportionali-
        dere ein angemessenes und wirksames Risikomanage-              tätsgedanken großes Gewicht beimessen wird und die
        ment umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risiko-       notwendigen Umsetzungsspielräume bezüglich der
        tragfähigkeit laufend sicherzustellen hat. Das                 Qualität des bankinternen Risikomanagements gerade
        Risiko­management beinhaltet die Festlegung von                mit Blick auf die kleineren Institute – zu denen hier auch
        Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung        die Volksbank Magdeburg eG zählt – auch in Zukunft
        der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner         erhalten möchte. Gleichzeitig stellt sie aber auch klar, dass
        Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und        sie zukünftig von den Instituten eine strukturierte
        einer internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem      Risikoinventur zur Identifizierung wesentlicher Risiken
        insbesondere                                                   erwartet..10 Insofern ist der Risikoidentifikation und
        a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit           -steuerung zukünftig steigende Bedeutung beizumessen.
              klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und
        b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung        Die soeben zitierten Vorschriften belegen folgende für die
              sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken          Organisation des Beauftragtenwesens sowie die weiteren
              entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie        Betrachtungen in dieser Arbeit wesentlichen Anforderun-
              niedergelegten Kriterien                                 gen der BaFin an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
        umfasst.8                                                      tion:

        7
            Vgl. Reppenthien (2010), S. 819 f.                         9
                                                                            Siehe § 25a Abs. 2 KWG.
        8
            Siehe § 25a Abs. 1 KWG.                                    10
                                                                            Vgl. BaFin (2010a), S. 2.
1.   Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ge-               óó ZKA-Auslegungs- und Anwendungshinweise zu § 25c
     schäftsorganisation liegt bei den Geschäftsleitern, sie           KWG („sonstige strafbare Handlungen“) vom
     ist auch nicht im Falle der Auslagerung delegierbar.              01.06.2011, die mit dem BaFin-Rundschreiben 7/2011
2. Die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen ist zu                     (GW) „Verwaltungspraxis zu § 25c Absätze 1 und 9
     gewährleisten.                                                    KWG (sonstige strafbare Handlungen)“ vom 16.06.2011
3. Betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten sind zu                     von der BaFin als „Leitlinien“ anerkannt worden sind
     beachten.
4. Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement              Eine weitere Verschärfung der Regelungen ist zu erwarten,
     ist unter Einrichtung interner Kontrollverfahren           da die von der FATF in ihrem Prüfungsbericht vom
     sicherzustellen.                                           19.02.2010 über die Geldwäschebekämpfung in Deutsch-
5. Bei Auslagerungen sind übermäßige zusätzliche                land aufgezeigten Schwachstellen noch vom Gesetzgeber
     Risiken zu vermeiden und die Anforderungen der             aufzuarbeiten sind.
     Punkte 1 bis 4 weiterhin zu beachten.
                                                                Im KWG bestehen folgende für diese Arbeit bedeutsame
Mit allen hier betrachteten Teilsegmenten des Beauftrag-        Anforderungen:
tenwesens sind weitere rechtliche Anforderungen verbun-
den. Für Kreditinstitute wesentliche rechtliche Regelun-        Nach § 25c Abs. 1 KWG müssen Institute unbeschadet der
gen werden in den nun folgenden Abschnitten kurz                in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2
benannt, ohne auf deren Anforderungen im Detail                 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein
einzugehen. Die für die weiteren Ausführungen bedeutsa-         angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren
men und sehr charakteristischen Anforderungen aus dem           und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von
KWG oder aus Rundschreiben der BaFin werden ggf.                Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger
detaillierter dargestellt.                                      strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des
                                                                Vermögens des Instituts führen können, dienen.11
2.1	Geldwäschebekämpfung
                                                                Einige weitere für die Geldwäschebekämpfung sehr
Im Rahmen der Geldwäschebekämpfung haben Kredit­                wesentliche rechtliche Anforderung finden sich in § 25c
institute folgende wesentliche gesetzliche Regelungen zu        Abs. 4 KWG. Hiernach hat ein Institut einen der Geschäfts-
beachten:                                                       leitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-
                                                                tragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der
óó Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere die im                 Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der
     zweiten Abschnitt unter 5a „Verhinderung von               Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig
     Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von            sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehör-
     betrügerischen Handlungen zum Nachteil der                 den. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung
     Institute“ zusammengefassten §§ 25b bis h                  direkt und unmittelbar zu berichten. Institute haben die
óó Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus                   für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
     schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG)                des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
óó BaFin-Rundschreiben 8/2005 (GW) vom 24.03.2005:              Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem
     institutsinterne Implementierung angemessener              Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu
     Risikomanagementsysteme zur Verhinderung der               sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und
     Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug             Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung
     zulasten der Institute gemäß §§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6,   seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind
     Abs. 1a KWG, 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG – Anfertigung der         ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion
     institutsinternen Gefährdungsanalyse

                                                                11
                                                                     Siehe § 25c Abs. 1 KWG.
08 09                Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
                     in der Volksbank Magdeburg eg

        einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der      Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 im Institut von
        Bundesanstalt mitzuteilen.     12
                                                                      einer Stelle wahrgenommen werden. Die Bundesanstalt
                                                                      kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die
        In § 25c Abs. 5 KWG werden Regelungen zur Auslagerung         Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine
        getroffen. Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-         andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein
        men nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung          wichtiger Grund vorliegt.15
        der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Verein-
        barungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die          Daneben wird in den ZKA-Auslegungs- und Anwendungs-
        Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die           hinweisen zu § 25c KWG („sonstige strafbare Handlun-
        Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen             gen“) vom 01.06.2011, die mit dem BaFin-Rundschreiben
        ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steue-              7/2011 vom 16.06.2011 als „Leitlinien“ anerkannt worden
        rungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmög-         sind, die zunehmende Wichtigkeit der Maßnahmen zur
        lichkeiten der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt wer-        Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen unterstri-
        den.    13
                                                                      chen und eine umfassende Gefährdungsanalyse sowie die
                                                                      präventive Tätigkeit der zuständigen Stellen eingefor-
        2.2          Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen     dert.16

        Die für die „Verhinderung sonstiger strafbarer Handlun-       2.3	Wertpapier-Compliance
        gen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts
        führen können“ wesentlichen gesetzlichen Regelungen           Folgende wesentliche gesetzliche Regelungen haben
        sind mit denen der Geldwäschebekämpfung weitgehend            Kreditinstitute im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtun-
        identisch. An dieser Stelle wird daher auf Punkt 2.1 der      gen aus der Wertpapier-Compliance zu beachten:
        Ausführungen verwiesen. Lediglich das Gesetz über das
        Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten                óó Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhan-
        (Geldwäschegesetz, GwG) findet im Rahmen der Verhin-                 delsgesetz, WpHG)
        derung sonstiger strafbarer Handlungen keine Anwen-           óó Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln
        dung. Aus dem KWG sind insbesondere die Regelungen                   und Organisationsanforderungen für Wertpapier-
        des § 25c besonders zu beachten.                                     dienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleis-
                                                                             tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,
        Im KWG bestehen folgende für diese Arbeit bedeutsame                 WpDVerOV)
        Anforderungen:                                                óó BaFin-Rundschreiben 4/2010 (WA) vom 07.06.2010 und
                                                                             dessen Neufassung vom 09.06.2011: Mindestanforde-
        Nach § 25c Abs. 1 KWG müssen Institute unbeschadet der               rungen an die Compliance-Funktion und die weiteren
        in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes aufgeführten Pflichten über          Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten
        ein angemessenes Risikomanagement sowie über                         nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsun-
        Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung              ternehmen (MaComp)
        von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger
        strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des            Anders als in den Bereichen Geldwäschebekämpfung und
        Vermögens des Instituts führen können, dienen.14              Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen werden
                                                                      für den Bereich Wertpapier-Compliance keine speziellen
        § 25c Abs. 9 KWG regelt, dass die Funktion des Geldwä-        Regelungen direkt im KWG getroffen. Hier wesentliche
        schebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die              Regelungen sind den vorgenannten MaComp zu entneh-
        Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren           men. Die hierin den Instituten auferlegten Verpflichtun-
                                                                      gen entsprechen weitgehend (zumindest soweit sie für
        12
             Siehe § 25c Abs. 4 KWG.
        13
             Siehe § 25c Abs. 5 KWG.                                  15
                                                                           Siehe § 25c Abs. 9 KWG.
        14
             Siehe § 25c Abs. 1 KWG.                                  16
                                                                           Vgl. BaFin (2011a), S. 1.
diese Arbeit relevant sind) und sinngemäß den unter 2.1           gebündelt. Neben den hier erläuterten Teilsegmenten sind
aufgeführten bedeutsamen Anforderungen für den                    dies die Sicherheitsfachkraft, der Betriebsarzt und der
Bereich Geldwäschebekämpfung und werden deshalb hier              IT-Sicherheitsbeauftragte. Die Verantwortung verteilt sich
nicht weiter detailliert. An dieser Stelle sei lediglich darauf   dabei auf verschiedene Mitarbeiter. Die Beauftragten
hingewiesen, dass auch die Auslagerung der Compliance-            berichten – wie gesetzlich gefordert – weiterhin direkt an
Funktion aufsichtsrechtlich zulässig ist.                         den Vorstand.19
                                                                  Im Rahmen bestehender Altersteilzeitverträge scheiden
2.4	Datenschutz                                                   zwischen 2009 und 2013 fünf von insgesamt 26 Mitarbei-
                                                                  tern der Abteilung aus der aktiven Tätigkeit in der Bank
Im Bereich Datenschutz sind für Kreditinstitute folgende          aus. Auch wenn hierunter kein Mitarbeiter mit Beauftrag-
wesentliche gesetzliche Regelungen relevant:                      tenfunktion ist, ergibt sich für die Volksbank Magdeburg
                                                                  eG damit die Chance, sehr sozialverträglich einige
óó Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere § 25c Abs. 2             Arbeitsgebiete neu zu strukturieren und die Notwendig-
óó Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)                                 keit der Eigenfertigung von nicht wettbewerbsdifferenzie-
                                                                  renden Aufgaben zu hinterfragen.
Die Funktion des Datenschutzbeauftragten ist in § 4f
BDSG geregelt und stellt keine spezielle branchenspezifi-         Die hier beschriebene Organisation des Beauftragtenwe-
sche Verpflichtung dar. Die Auslagerung der Funktion des          sens stellt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der
Datenschutzbeauftragten ist demzufolge auch hier                  Erstellung der Projektarbeit dar. In den Teilsegmenten
zulässig.                                                         Wertpapier-Compliance und Datenschutz wurden bereits
                                                                  in 2010 grundlegende Entscheidungen getroffen und
3	Organisation des Beauftrag-                                     umgesetzt, die im Ergebnis zu der unter 3.3 und 3.4
                                                                  beschriebenen Organisation führen.
  tenwesens der Volksbank
  Magdeburg eG vor der strate-                                    3.1	Geldwäschebekämpfung
  gischen (Neu-)Ausrichtung
                                                                  Die Stelle des Geldwäschebeauftragten wird von einem
Auf das Jahresende 2010 betrachtet, ist die Volksbank             Mitarbeiter mit großem Erfahrungsschatz in diesem
Magdeburg eG mit einer Bilanzsumme von ca. 540 Mio.               Gebiet wahrgenommen und beansprucht nur Teile seiner
Euro, neun Vertriebsstellen und 163 Mitarbeitern eine             Arbeitszeit. Der Stelleninhaber ist gleichzeitig Stellvertre-
mittelgroße Genossenschaftsbank.17 Die voraussichtlichen          ter des Beauftragten für Wertpapier-Compliance und
Werte für 2011 sind sehr ähnlich. Das Marktgebiet in und          daneben zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter für
um die Landeshauptstadt Magdeburg ist attraktiv und               die Depotkontrolle verantwortlich. Disziplinarisch ist der
wird von Wettbewerbern dominiert.                                 Geldwäschebeauftragte dem Abteilungsleiter Unterneh-
Mitte des Jahres 2009 erfolgten grundlegende aufbauor-            mensservice als Stab zugeordnet.
ganisatorische Umstrukturierungen in der Bank. Im                 Die Stellvertretung übernimmt ein Mitarbeiter mit
Rahmen dieser wurde auch die Abteilung Unternehmens-              ebenfalls langjähriger Erfahrung. Dessen Haupttätigkeit
service neu gebildet. Die Bank verfügt über weitere vier          ist eine Sachbearbeitungsfunktion innerhalb des MSC, das
Abteilungen sowie mit Interner Revision und Sekretariat           als Gruppe zur Abteilung Unternehmensservice gehört.20
über einen eher kleinen Vorstandsstab.            18

                                                                  Gemäß der Gefährdungsanalyse des Geldwäschebeauf-
In der Abteilung Unternehmensservice sind diverse                 tragten besteht für die Volksbank Magdeburg eG aus den
Servicefunktionen für die Gesamtbank sowie auch die               meisten relevanten Blickwinkeln geringes und in wenigen
Verantwortung für die einzelnen Beauftragtentätigkeiten
17
     Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011a), S. 1.                   19
                                                                       Vgl. ebenda.
18
     Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b).                         20
                                                                       Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b).
10 11           Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
                in der Volksbank Magdeburg eg

        Teilen mittleres Gefährdungspotenzial.21 Die Prüfungsbe-                    ressourcen um ca. 0,25 MAK erscheint hier dauerhaft
        richte der internen und externen Revision bestätigen dies                   erforderlich. 24
        und bescheinigen dem Geldwäschebeauftragten eine
        ordnungsgemäße Tätigkeit. Die eingesetzten Personalres-                     3.3	Wertpapier-Compliance
        sourcen werden mit geschätzten 0,40 MAK22 als akzepta-
        bel eingestuft.                                                             Die Wertpapier-Compliance-Funktion besteht nach den
                                                                                    MaComp aus dem Beauftragten für Wertpapier-Compli-
        Gesetzliche Anforderungen sowie auch mögliche Risiken                       ance und dessen Stellvertretern.
        werden somit angemessen gewürdigt, und auch die                             Die Stelle des Beauftragten für Wertpapier-Compliance
        eingesetzten Ressourcen scheinen vertretbar. Handlungs-                     wird seit Ende 2010 vom Abteilungsleiter Unternehmens-
        bedarf besteht aus Sicht der unter Punkt 2 benannten                        service wahrgenommen. Die geforderte direkte disziplina-
        Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorgani-                        rische Vorstandsunterstellung ist damit gegeben.
        sation insofern nicht. Der entstehende Handlungsbedarf                      Die Stellvertretung des Beauftragten für Wertpapier-­
        aus der unter 2.1 benannten offenen Abstellung der im                       Compliance haben zwei Mitarbeitern mit langjähriger
        FATF-Bericht vom 19.02.2010 aufgezeigten Mängel ist                         Erfahrung inne. Einer der Mitarbeiter ist daneben Geldwä-
        momentan schwer einzuschätzen, sollte auf Basis der                         schebeauftragter und verantwortlich für Depotkontrolle.
        Erfahrungen der letzten Jahre aber nicht unterschätzt                       Der zweite Mitarbeiter ist in der Hauptsache in der
        werden.   23
                                                                                    Depotkontrolle tätig. Beide sind als Stab dem Abteilungs-
                                                                                    leiter Unternehmensservice zugeordnet.25
        3.2     Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen
                                                                                    Gemäß dem Jahresbericht des Beauftragten für Wert­
        Hier wird auf die Ausführungen unter 3.1 verwiesen, da                      papier-Compliance bestehen für die Volksbank Magde-
        der Geldwäschebeauftragte gleichzeitig auch für die                         burg eG geringe Risiken aus Sicht der Wertpapier-­
        Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen zuständig                      Compliance.26 Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt,
        ist. Die Aktivitäten in diesem Teilsegment waren bis jetzt                  dass die Volksbank Magdeburg eG über ein vergleichswei-
        eher überschaubar und beschränkten sich im Wesentli-                        se gering ausgeprägtes Depotgeschäft verfügt. Die
        chen auf anlassbezogene Tätigkeiten in Rahmen von                           Prüfungsberichte der internen und externen Revision
        Schadensfällen und sonstigen Auffälligkeiten aus dem                        bestätigen die vorgenannten Punkte und bescheinigen
        Sektor der operationellen Risiken. Diese wurden abwei-                      der Wertpapier-Compliance-Funktion eine ordnungsge-
        chend von den in 2011 vorgenommenen Regelungen in                           mäße Tätigkeit. Die eingesetzten Personalressourcen sind
        § 25c Abs. 9 KWG bisher in der Regel von anderen Stellen                    seit 2010 in Umsetzung der verschärften regulatorischen
        der Bank wahrgenommen. Daneben bestätigen externe                           Anforderungen sehr stark angestiegen. Sie werden für
        Prüfungen, dass die Bank über ein angemessenes Internes                     2011 mit geschätzten 0,50 MAK als akzeptabel eingestuft.
        Kontrollsystem (IKS) verfügt.                                               In der praktischen Tätigkeit ist die Abgrenzung zur
                                                                                    Depotkontrolle allerdings sehr schwierig, der wirkliche
        Die gesetzlichen Anforderungen sowie auch mögliche                          Compliance-Anteil liegt damit u. U. noch höher.
        Risiken werden aktuell somit angemessen gewürdigt, und
        auch die eingesetzten Ressourcen scheinen vertretbar. Für                   Gesetzliche Anforderungen sowie mögliche Risiken
        die dauerhafte Einhaltung der unter Gliederungspunkt 2                      werden angemessen gewürdigt, und auch die eingesetz-
        benannten Anforderungen ergibt sich aber aus den                            ten Ressourcen scheinen noch vertretbar. Sorge bereitet
        vorgenannten Neuregelungen in § 25c KWG Handlungs-                          hier eher die rasante Entwicklung der regulatorischen
        bedarf. Die Aufstockung der eingesetzten Personal­                          Anforderungen. Die dauerhafte Einhaltung der unter
                                                                                    Punkt 2 benannten Anforderungen erscheint nur mit
        21
           Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011a), S. 4 ff.
        22
           MAK = Mitarbeiterkapazität; eine MAK entspricht einem Vollzeitarbeits-   24
                                                                                         Vgl. ebenda.
           platz.                                                                   25
                                                                                         Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b).
        23
           Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c).                                     26
                                                                                         Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011d).
Aufstockung der Personalressourcen um ca. 0,25 MAK         Auslagerung an einen spezialisierten Dienstleister
möglich.    27
                                                           untersucht. Alle genannten Varianten werden innerhalb
                                                           des Finanzverbundes praktiziert, ihre Realisierbarkeit wird
3.4	Datenschutz                                            somit vorausgesetzt und hier nicht näher betrachtet.
                                                           Diverse – z. B. aufsichts-, haftungs-, arbeits- und vertrags-
Im Zuge der unter Punkt 3 beschriebenen grundlegenden      rechtliche oder auch unternehmenskulturelle – Aspekte
aufbauorganisatorischen Umstrukturierung wurde in          der einzelnen Handlungsalternativen werden insofern im
2010 im Rahmen strategischer Überlegungen die Funktion     Rahmen dieser Arbeit nicht explizit betrachtet, sondern
des Datenschutzbeauftragten ausgelagert.                   lediglich über ihre Wirkung auf die Bewertungskriterien
Innerhalb des Hauses fungiert der Gruppenleiter Zah-       – Qualität, Aufwand und Risiko – erfasst.
lungsverkehr/IT-Organisation (Datenschutzbeauftragter      Grundsätzlich wird für die strategische (Neu-)Ausrichtung
bis 2010) als Datenschutzkoordinator. Er ist dem Abtei-    die Entscheidung für eine Handlungsalternative ange-
lungsleiter Unternehmensservice direkt unterstellt.28      strebt. In der Gesamtbetrachtung kann sich aber abhängig
                                                           von den speziellen Anforderungen der jeweiligen Teilseg-
Nach dem Jahresbericht des Datenschutzbeauftragten         mente eine Mischung der aufgeführten Alternativen als
kommt die Volksbank Magdeburg eG den datenschutz-          sinnvollste Lösung erweisen.
rechtlichen Anforderungen in vollem Umfang nach,
besondere Schwachstellen und Risiken bestehen nicht.29     Bei Betrachtung und Bewertung der möglichen Hand-
Die Prüfungsberichte der internen und externen Revision    lungsalternativen ist für alle Teilsegmente des Beauftrag-
bestätigen die vorgenannten Punkte und bescheinigen        tenwesens zu beachten, dass diese mit den unter Gliede-
dem Datenschutzbeauftragten eine ordnungsgemäße            rungspunkt 2 dargestellten wachsenden speziellen
Tätigkeit. Die eingesetzten internen Personalressourcen    gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen
sind mit 0,01 MAK gering.                                  verbunden sind, die hierbei zu erledigenden Aufgaben
                                                           aber nicht zu den Kernkompetenzen einer Bank zählen
Die gesetzlichen Anforderungen sowie auch mögliche         und es sich um nicht wettbewerbsdifferenzierende
Risiken werden somit angemessen gewürdigt, und auch        Backoffice-Tätigkeiten30 handelt. Im Interesse der langfris-
die eingesetzten Ressourcen sind vertretbar. Zunehmen-     tigen Unternehmenssicherung sind diese folglich unter
des öffentliches Interesse lassen aber auch hier weitere   optimiertem Einsatz der gegebenen personellen und
Anforderungen des Gesetzgebers erwarten. Durch die         finanziellen Ressourcen auszuführen.
vorgenommene Auslagerung wird hier allerdings kaum         Insbesondere für mittelgroße Genossenschaftsbanken, die
Bedarf weiterer interner Personalressourcen gesehen.       im Vergleich zu kleineren Instituten auf der einen Seite
                                                           bereits erhöhten ressourcenbindenden Anforderungen
4	Handlungsalternativen im                                 ausgesetzt sind, aber auf der anderen Seite nur begrenzt
                                                           entsprechend qualifizierte Mitarbeiterressourcen einset-
  Rahmen der strategischen                                 zen können, ergibt sich hierdurch ein Dilemma. Dieses
  (Neu-)Ausrichtung des Beauf-                             wird bei der anschließenden Herausarbeitung der
  tragtenwesens der Volks-                                 wesentlichen Vor- und Nachteile der jeweiligen Hand-

  bank Magdeburg eG                                        lungsalternative insbesondere in den Aufwands- und
                                                           Kapazitätsbetrachtungen berücksichtigt.
                                                           In der Folge werden die betrachteten Handlungsalternati-
Für die Aufgabenabwicklung im Beauftragtenwesen            ven kurz abgegrenzt und die mit ihnen verfolgten
werden hier neben der Eigenproduktion auch die Hand-       wesentlichen Ziele herausgearbeitet.
lungsalternativen Kooperation mit anderen Banken sowie

27
     Eigene Schätzung im Rahmen von Personalplanungen.
28
     Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011b).
29
     Vgl. ebenda.                                          30
                                                                Vgl. Diedrich (2011), S. 31.
12 13               Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
                    in der Volksbank Magdeburg eg

        Eigenproduktion im Sinne dieser Arbeit ist die komplette     lich auch im Falle der Auslagerung nicht delegierbar ist
        Erledigung sämtlicher mit der Beauftragtentätigkeit          und bei den Geschäftsleitern der Bank verbleibt.34
        verbundenen Aufgaben durch Mitarbeiter der Bank und in       Wesentliche Ziele dieser Variante sind, die notwendigen
        direkter Verantwortung der Bank. Hierzu zählen explizit      personellen und finanziellen Ressourcen für diese
        nicht eine Auslagerung auf eine eventuelle Tochtergesell-    Tätigkeiten innerhalb der Bank weitestgehend zu reduzie-
        schaft oder sonstige derartige Gestaltungsmöglichkeiten,     ren sowie die Bearbeitungsqualität zu steigern.35
        da für diese andere Betrachtungen in Richtung Aufwand
        und Risiken, z. B. zu Komplexität und Steuerbarkeit,         4.1	Geldwäschebekämpfung
        anzustellen sind und sich somit andere Rückschlüsse für
        die strategischen Überlegungen ergeben.                      Wie unter Punkt 3.1 aufgeführt, besteht für die Volksbank
        Wesentliche Ziele dieser Variante sind die Erhaltung         Magdeburg eG ein eher geringes Gefährdungspotenzial.
        weitreichender Einflussmöglichkeiten auf die Prozesse des    Die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten ist ordnungsge-
        Arbeitsgebietes sowie von Fachkenntnissen in der Bank,       mäß. Die eingesetzten Personalressourcen sind mit
        die Steigerung der Bearbeitungsqualität im Rahmen der        geschätzten 0,40 MAK akzeptabel.
        Möglichkeiten und der Erhalt von Arbeitsplätzen im           Die im Rahmen der Mängelbeseitigung aus dem unter 2.1
        Unternehmen.           31
                                                                     benannten FATF-Bericht vom 19.02.2010 abzusehenden
                                                                     geldwäscherechtlichen Änderungen sowie auch die
        Kooperation meint hier die Zusammenarbeit mit anderen        Regelungstendenzen der letzten Zeit lassen trotz der
        in räumlicher Nähe tätigen Genossenschaftsbanken,            benannten geringen Gefährdungspotenziale einen weiter
        unabhängig davon, ob die für das Beauftragtenwesen           steigenden Ressourcenbedarf erwarten. Dieser ist in der
        verantwortlichen Mitarbeiter noch direkt in der Bank         Hauptsache für die ständige Aktualisierung des Wissens-
        angestellt sind, im Rahmen einer gemeinsamen Service-        standes des Geldwäschebeauftragten und seines Stellver-
        gesellschaft oder dergleichen ausgegründet werden oder       treters, für regelmäßige Prüfungsaufgaben sowie insbe-
        im Rahmen der Personalgestellung durch eine oder für         sondere für die organisatorische Umsetzung der neuen
        eine andere Bank tätig werden.                               und erweiterten Anforderungen einzusetzen und so zu
        Wesentliche Ziele dieser Variante sind die Erhaltung der     bemessen, dass die Erfüllung der aus den rechtlichen
        Einflussmöglichkeiten auf die Prozesse des Arbeitsgebie-     Rahmenbedingungen resultierenden Mindestanforderun-
        tes sowie von Fachkenntnissen in der Bank, die Reduzie-      gen dauerhaft gewährleistet ist.
        rung der notwendigen personellen und finanziellen
        Ressourcen innerhalb der Bank, die Steigerung der            Aufbauend auf der „Beschlussvorlage zur Auslagerung der
        Bearbeitungsqualität und die Einbringung eigenen             Funktion des Geldwäschebeauftragten vom 22.12.2011“36
        Personals und somit der Erhalt von Arbeitsplätzen in der     werden in den folgenden Unterabschnitten die Vor- und
        Region.32                                                    Nachteile der einzelnen Handlungsalternativen herausge-
                                                                     arbeitet. Auf eine explizite Kennzeichnung dort entnom-
        Auslagerung im Sinne dieser Arbeit ist die Verlagerung       mener Merkmale wird verzichtet, da diese ebenfalls vom
        der Tätigkeiten auf einen externen Dienstleister, der über   Verfasser im Rahmen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter
        eine entsprechende Expertise für das jeweilige Segment       Unternehmensservice erarbeitet wurden.
        verfügt, in der Regel für mehrere Mandanten tätig ist und
        für die Erledigung sämtlicher auslagerungsfähiger            4.1.1	Eigenproduktion
        Arbeiten der Teilsegmente verantwortlich zeichnet. Dies33

        ist unabhängig davon, dass die Verantwortung für die         Diese Option stellt die aktuelle Situation innerhalb der
        ordnungsgemäße Geschäftsorganisation selbstverständ-         Volksbank Magdeburg eG dar. Vor dem Hintergrund der
                                                                     dargestellten aktuellen Entwicklung der Gesetzgebung

        31
             Vgl. Diedrich (2011).                                   34
                                                                          Siehe § 25a Abs. 1 KWG.
        32
             Vgl. ebenda.                                            35
                                                                          Vgl. Diedrich (2011).
        33
             Vgl. ebenda.                                            36
                                                                          Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c).
und vorgenannter Anforderungen ist die Erhöhung der                   tausch und Wissenstransfer mit anderen Geldwä-
eingesetzten Personalressourcen um geschätzte 0,10 auf                schebeauftragten.
0,50 MAK erforderlich.37                                       óó Die Sicherstellung einer gleichwertigen Vertretung für
                                                                      den Geldwäschebeauftragten ist nur sehr schwer
Folgende wesentliche Vor- und Nachteile bestehen für die              möglich.
Handlungsalternative Eigenproduktion im Teilsegment            óó Die Anpassung der Musteranweisungen an die
der Geldwäscheprävention.                                             individuellen Gegebenheiten des Hauses ist verhält-
                                                                      nismäßig aufwendig.
Vorteile                                                       óó Aufgrund der vorgenannten Punkte besteht eher die
óó Die erforderlichen Fachkenntnisse bleiben direkt im                Gefahr, rechtliche Regelungen nicht anforderungsge-
       Haus erhalten. Es entstehen somit keine Abhängigkei-           recht umzusetzen.
       ten von externen Stellen.                               óó Standardisierungsvorteile, die durch den Einsatz von in
óó Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der               anderen Banken bewährten Abläufen entstehen
       Prozesse des Arbeitsgebietes verbleibt in der Bank,            könnten, bleiben ungenutzt.
       spezifische Anforderungen des Hauses können damit       óó Die finanziellen Belastungen durch Personal-, Prü-
       berücksichtigt und umgesetzt werden.                           fungs-, Ausbildungs- und sonstige direkt zurechenbare
óó Der Geldwäschebeauftragte hat unmittelbaren Zugriff                Sachkosten betragen mehr als das Dreifache der
       auf alle relevanten Informationen des Hauses, gewinnt          Kosten für die Auslagerung.
       unmittelbare Eindrücke der gelebten hausinternen        óó Teile der nur begrenzt vorhandenen qualifizierten
       Abläufe und der Unternehmenskultur und nimmt                   Mitarbeiterkapazitäten werden für die Geldwäsche-
       auch kritische Veränderungen wahr. Unzulänglichkei-            prävention gebunden und sind somit nicht für andere
       ten können unmittelbar geklärt werden, und die                 qualifizierte Aufgaben in der Bank einsetzbar.
       Mitarbeiter können direkt angemessen für die
       Verpflichtungen im Rahmen der Geldwäsche­               4.1.2	Kooperation
       prävention sensibilisiert werden.
óó Die Präsenz des bekannten Geldwäschebeauftragten            Die Kooperation stellt eine mögliche Handlungsalternati-
       vor Ort, das gewachsene persönliche Vertrauensver-      ve zur aktuellen Situation dar. Vor dem Hintergrund der
       hältnis und eine geringe Hemmschwelle zur Anspra-       dargestellten Entwicklung der Gesetzgebung und der
       che bleiben erhalten.                                   benannten Anforderungen ist auch hier mindestens die
óó Die erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen sind mit               temporäre Aufstockung der eingesetzten Kapazitäten von
       verhältnismäßig geringem Aufwand möglich.               0,40 auf etwa 0,50 MAK erforderlich. In der Einführungs-
óó Zusätzliche Schnittstellen zu externen Stellen, die mit     phase ist sogar die Bindung zusätzlicher Kapazitäten
       den institutsspezifischen Prozessen nicht im Detail     einzuplanen. Nach erfolgreicher Einführung ist von einer
       vertraut sind, werden vermieden.                        Reduzierung der eingesetzten Kapazitäten um maximal
óó Der Abbau von Mitarbeiterkapazitäten ist nicht              0,25 MAK auszugehen.38
       erforderlich.
                                                               Folgende wesentliche Vor- und Nachteile bestehen für die
Nachteile                                                      Handlungsalternative Kooperation im Teilsegment der
óó Die Aktualisierung der erforderlichen Fachkenntnisse        Geldwäscheprävention.
       des Beauftragten ist im Verhältnis zu deren Anwen-
       dungsmöglichkeiten und den bestehenden Gefähr-          Vorteile
       dungspotenzialen sehr aufwendig. Es bestehen nur        óó Die erforderlichen Fachkenntnisse bleiben mindestens
       eingeschränkte Möglichkeiten für den Erfahrungsaus-            teilweise direkt im Haus erhalten. Die Nutzung von
                                                                      qualitativen Synergieeffekten, insbesondere hinsicht-

37
     Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c).                      38
                                                                    Eigene Schätzung im Rahmen dieser Projektarbeit.
14 15          Strategische (Neu-)Ausrichtung des Beauftragtenwesens
               in der Volksbank Magdeburg eg

           lich Vertretungsregelung, Wissenstransfer und                gung der Einführungsphase ist von einer maximalen
           Erfahrungsaustausch, ist bereits ab der Einführungs-         Einsparung von 0,25 MAK auszugehen.
           phase möglich.
        óó Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der      Nachteile
           Prozesse des Arbeitsgebietes verbleibt bei den koope-     óó Die Realisierung einer Kooperation ist abhängig von
           rierenden Banken. Spezifische Anforderungen des              gleich gelagerten Interessen eines anderen Kredit­
           Hauses können damit weitestgehend berücksichtigt             instituts.
           werden.                                                   óó Es besteht unabhängig von der gewählten Form der
        óó Die Möglichkeit zum unmittelbaren Zugriff auf alle           Kooperation Regelungsbedarf für diverse rechtliche
           relevanten Informationen des Hauses, der Gewinnung           und organisatorische Aspekte (z. B. Haftung, Daten-
           unmittelbarer Eindrücke der gelebten hausinternen            schutz oder eventuelle Genehmigungen der BaFin).
           Abläufe und der Unternehmenskultur sowie zur                 Hierfür werden insbesondere in der Einführungsphase
           Wahrnehmung auch kritischer Veränderungen ist                erhebliche Kapazitäten u. a. der zuständigen Füh-
           noch weitgehend gegeben. Unzulänglichkeiten                  rungskräfte gebunden.
           können weitestgehend unmittelbar geklärt werden,          óó Hausindividuelle organisatorische Regelungen der
           und die Mitarbeiter können auf direktem Weg                  Kooperationspartner sind auf Basis der Musteranwei-
           angemessen für die Verpflichtungen im Rahmen der             sungen zu hinterfragen und möglichst weitgehend
           Geldwäscheprävention sensibilisiert werden.                  anzugleichen. Außerdem sind Schnittstellen klar zu
        óó Die Präsenz des bekannten Geldwäschebeauftragten             definieren. Beides ist für die dauerhafte Sicherung von
           vor Ort, das gewachsene persönliche Vertrauensver-           qualitativen und quantitativen Synergieeffekten in
           hältnis und eine geringe Hemmschwelle zur Anspra-            nennenswertem Umfang zwingend erforderlich. Der
           che bleiben weitestgehend erhalten.                          Abstimmungsaufwand hierfür bindet erhebliche
        óó Die erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen sind durch die          Kapazitäten.
           räumliche Nähe der verantwortlichen Mitarbeiter zu        óó Das Risiko, rechtliche Regelungen nicht anforderungs-
           den kooperierenden Kreditinstituten weiterhin mit            gerecht umzusetzen, ist hier besonders hoch, da die
           verhältnismäßig geringem Aufwand möglich.                    Gefahr von „faulen“ Kompromissen besteht.
        óó Zusätzliche Schnittstellen ergeben sich nur zu den        óó Standardisierungsvorteile, die sich durch den Einsatz
           kooperierenden Banken; durch eine enge Zusammen-             von in anderen Banken bewährten Abläufen ergeben
           arbeit sind hier die erforderlichen Kenntnisse über die      könnten, werden verschenkt, da der Erfahrungsschatz
           institutsspezifischen Prozesse gegeben.                      der Kooperationspartner naturgemäß relativ begrenzt
        óó Der Abbau von Mitarbeiterkapazitäten ist – wenn              ist.
           überhaupt – nur teilweise erforderlich. In der Bank       óó Es können sich vergleichsweise starke Abhängigkeiten
           nicht benötigte Kapazitäten werden in den kooperie-          der kooperierenden Banken untereinander sowie von
           renden Banken eingesetzt und tragen so zur Erzielung         eingesetzten Mitarbeitern ergeben, die den beteiligten
           der vorgenannten qualitativen Synergieeffekte bei            Banken unangenehme Kompromisse aufzwingen und
           oder spezialisieren sich auf andere Teilsegmente des         bei Beendigung der Kooperation u. U. nur schwer
           Beauftragtenwesens. Hierdurch wird der Verzicht auf          aufzulösen sind.
           ansonsten erforderliche Erhöhungen der eingesetzten       óó Quantitative Synergieeffekte ergeben sich – wenn
           Ressourcen in den kooperierenden Banken möglich.             überhaupt – erst nach der Einführungsphase. Diese
        óó Quantitative Synergieeffekte ergeben sich aus der            sind mit geschätzten maximalen 0,25 MAK aber im
           Einsparung eines „hauseigenen Vertreters“ und dem            Vergleich zur Auslagerung gering. Die finanziellen
           bedarfsweisen Rückgriff auf entsprechend qualifizierte       Belastungen durch Personal-, Prüfungs-, Ausbildungs-
           Mitarbeiter einer kooperierenden Bank sowie aus der          und sonstige direkt zurechenbare Sachkosten betragen
           stärkeren Spezialisierung der Mitarbeiter auf einzelne       bei optimistischer Betrachtung immer noch ca. das
           Teilsegmente des Beauftragtenwesens. Nach Beendi-            Doppelte der Kosten für die Auslagerung.
óó Daneben sind noch Aufwendungen für umfangreiche-              óó Die Einhaltung der sich ständig ändernden bzw.
       re interne und externe Prüfungen, die wegen der              steigenden rechtlichen Anforderungen ist damit
       Zunahme der Komplexität und der zusätzlichen                 besser als in den anderen Varianten gewährleistet.
       Schnittstellen erforderlich werden, zu berücksichtigen.   óó Es werden vergleichsweise wenig interne Kapazitäten
       Nicht berücksichtigt sind auch die an anderen Stellen        in der Einführungsphase gebunden, da rechtlich
       der Bank entstehenden Aufwendungen für den Erhalt            geprüfte Standardverträge genutzt werden und auch
       der Kooperation. Unterm Strich ergeben sich somit nur        für die technischen Details Standards bestehen.
       vergleichsweise geringe Kosteneinsparungen und u. U.      óó Standardisierungsvorteile können durch den Einsatz
       keine Einsparungen der nur begrenzt vorhandenen              von in anderen Banken bewährten Abläufen entste-
       qualifizierten Mitarbeiterkapazitäten.                       hen, diese führen zu effektiveren und effizienten
óó Die Verantwortung der Geschäftsleitung für die                   Abläufen in den operativen Bereichen sowie zur
       ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des                 kontinuierlichen Qualitätsverbesserung.
       § 25a Abs. 1 KWG und damit auch für die ordnungsge-       óó Die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsanweisun-
       mäße Beauftragtentätigkeit bleibt vollumfänglich             gen, die Erstellung der institutsspezifischen Gefähr-
       bestehen. Für deren Gewährleistung besteht eine              dungsanalyse sowie die Durchführung von Prüfungen
       Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Koopera-         und die dazugehörige Berichterstattung erfolgen
       tion. Sie ist nur verhältnismäßig aufwendig über die         durch den Dienstleister.
       Integration zusätzlicher Steuerungs- und Kontrollme-      óó Der externe Geldwäschebeauftragte ist objektiver, da
       chanismen im Rahmen des IKS sicherzustellen.                 er nicht durch gewachsene Bindungen belastet wird
                                                                    und den geübten Blick von außen hat.
4.1.3	Auslagerung                                                óó Die finanziellen Belastungen durch Personal-, Prü-
                                                                    fungs-, Ausbildungs- und sonstige direkt zurechenbare
Die Auslagerung ist eine weitere Handlungsalternative               Sachkosten für eigenes Personal entfallen fast kom-
zur Eigenproduktion. Vor dem Hintergrund der dargestell-            plett und sofort mit Beginn der Auslagerung. Die
ten Entwicklung der Gesetzgebung und der benannten                  Kosten für die Auslagerung betragen weniger als ein
Anforderungen ist dies die einzige Alternative, die eine            Drittel der Kosten für die Eigenproduktion.
dauerhafte und deutliche Reduzierung der eingesetzten            óó Für die Geldwäscheprävention werden nur noch sehr
personellen und finanziellen Ressourcen ermöglicht. Auch            geringe Teile der begrenzt vorhandenen qualifizierten
in der Einführungsphase werden hier nur geringe                     Mitarbeiterkapazitäten gebunden. Lediglich eine
Kapazitäten gebunden, da Standardabläufe des Dienstleis-            Verbindungsperson für den externen Geldwäschebe-
ters eingesetzt werden. Nach erfolgreicher Einführung ist           auftragten ist zu benennen und mit maximal 0,05
von einer Reduzierung der eingesetzten internen Kapazi-             MAK zu veranschlagen. Freie Kapazitäten sind somit
täten auf 0,05 MAK auszugehen.39                                    für andere qualifizierte Aufgaben in der Bank einsetz-
                                                                    bar.
Folgende wesentliche Vor- und Nachteile bestehen für die         óó Im Rahmen von Altersteilzeitverträgen frei werdende
Handlungsalternative Auslagerung im Teilsegment der                 Stellen können mit den gewonnenen freien Kapazitä-
Geldwäscheprävention.                                               ten besetzt werden. Die Senkung der Personalkosten
                                                                    insgesamt wird so sehr sozialverträglich möglich.
Vorteile                                                            Alternativ ist die Freisetzung der Kapazitäten zur
óó Es kann auf hoch spezialisierte Fachkräfte des Dienst-           Kostensenkung denkbar.
       leisters mit umfangreichen Möglichkeiten zum
       Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch zurückge-         Nachteile
       griffen werden. Eine gleichwertige Vertretung ist         óó Die Prozesse des Arbeitsgebietes sind weitgehend
       gesichert.                                                   standardisiert, spezifische Anforderungen des Hauses
                                                                    werden ggf. nicht ausreichend berücksichtigt.
39
     Vgl. Volksbank Magdeburg eG (2011c).
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