Studienplan Food Safety Services (2014-2017)
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Studienplan Food Safety Services (2014-2017) Berufsbegleitendes Masterprogramm der Universität Basel Berufsbegleitendes Nachdiplomstudium der Universität Basel Ausgabe September 2014 Änderungen vorbehalten Basel Advanced Studies Universität Basel Steinengraben 22 CH-4051 Basel Tel.+41(0)61 267 30 08, Fax+41(0)61 267 30 09 info@uniweiterbildung.ch
INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG ....................................................................................................................................................... 3 WICHTIGE INFORMATIONEN ............................................................................................................................. 3 ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION.................................................................................................................. 4 1 LEHRINHALTE UND LERNZIELE................................................................................................................... 4 1.1 LERNZIELE .......................................................................................................................................... 4 1.2 KURZBESCHREIBUNG MODULE (Basisstudium): ............................................ 7 1.3 KURZBESCHREIBUNG MODULE (Aufbaustudium): ............... 10 2 STUDIENORGANISATION ......................................................................................................................... 12 2.1 GRUNDSÄTZLICHES .......................................................................................................................... 12 2.2 ZULASSUNG ZU DEN STUDIENGÄNGEN .......................................................................................... 13 2.3 IMMATRIKULATION AN DER UNIVERSITÄT BASEL........................................................................... 14 2.4 UNTERRICHTSFORM ........................................................................................................................ 14 2.5 DAUER, UMFANG............................................................................................................................. 15 2.6 UNTERRICHTSSPRACHEN ................................................................................................................. 15 2.7 NAMEN- UND ADRESSLISTE DER MODULVERANTWORTLICHEN UND DER DOZIERENDEN ............ 15 2.8 UNTERRICHTSORTE, STUDIENORTE ................................................................................................. 15 2.9 ZAHL DER TEILNEHMER/INNEN ....................................................................................................... 15 2.10 VERGABE VON KREDITPUNKTEN (ECTS) .......................................................................................... 16 2.11 BETREUUNG DER STUDIERENDEN ................................................................................................... 17 2.12 DISPENSATION VOM UNTERRICHT .................................................................................................. 17 2.13 ABSENZEN ........................................................................................................................................ 17 2.14 EVALUATION DES STUDIENGANGS DURCH DIE STUDIERENDEN .................................................... 18 3 STUDIENABSCHLÜSSE .............................................................................................................................. 18 3.1 ZULASSUNGSBEDINGUNG ZU DEN PRÜFUNGEN ............................................................................ 19 3.2 ABSCHLUSSARBEITEN ...................................................................................................................... 19 3.3 PRÜFUNGSMODALITÄTEN IN DEN KOLLOQUIEN ............................................................................ 22 3.4 BEURTEILUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN BEIM STUDIENABSCHLUSS........................................ 23 3.5 ZERTIFIKAT ....................................................................................................................................... 24 4 KOSTEN, ZAHLUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN .......................................................................... 25
EINLEITUNG Sowohl das Masterprogramm wie auch der Diplom- studiengang sind universitäre, hochqualifizierte und anspruchsvolle Weiterbildungen in den Bereichen der . Sie richten sich an Personen, die sich in ihrer beruflichen Tätigkeit mit den Lebensmittelwissenschaften und den damit verbundenen Aspekten der Lebensmittelsicherheit befassen und ihre diesbezügliche Kompetenz vervollständigen wollen. Die nach dem neuesten Stand entwickelten, nachhaltig konzipierten Studiengänge gehen aus einer intensiven Zusammenarbeit verschiedener Trägerschaften hervor. Diese bestehen aus dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, den Universitäten, Fachhochschulen und Forschungsanstalten der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und der Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittelindustrien (fial). im akademischen Bereich des Studienganges sind die , die wissenschaftliche Weiterbildungs-Organisation der Universität Basel. Im operativen Bereich besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Westschweiz, namentlich dem Institut Life Technologies in Sion. Mit den beiden vorliegenden berufsbegleitenden, postgradualen Hochschul-Studiengängen wurde auf eine Initiative des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) reagiert, dessen Rechtsdienst 2011 auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese innovativen Weiterbildungen vorgegeben hat. WICHTIGE INFORMATIONEN Der vorliegende Studienplan ist eine Orientierungshilfe für die Studierenden der Studien- gänge 2014-2017), sie informiert über die Einzelheiten des Studiums und gibt Auskunft zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ). Änderungen, die vor allem Ergänzungen und/oder Präzisierungen betreffen, sind vorbehalten. Gestützt auf §9 des Weiterbildungsreglementes der Universität Basel vom 18. Oktober 2001 haben die der Universität Basel, das Bundesamt für Gesund-
heit (BAG) Bern, der Verband der Kantonschemiker der Schweiz und die Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittelindustrien im Herbst 2008 ein erstes internes Studienreglement für die Studiengänge und erlassen. Diese Studienreglemente sind vom Rechtsdienst, vom Rektorat und vom Universitätsrat der Universität Basel 2008 genehmigt worden. Sie regeln die genannten Studiengänge im Sinne von §11 des Weiterbildungsreglements der Universität Basel. Unter www.uniweiterbildung.ch sind alle Studienreglemente der MAS- und der DAS-Programme der Universität Basel einsehbar. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat seinerseits 2010 eine neue Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erlassen, in welchem die Ausbildungsinhalte der genannten Studiengänge aufgenommen wurden. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION Der schriftliche Informationsaustausch zwischen Studienleitung, Dozierenden und Studierenden erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg über das Dossier des Studienganges der auf den Webseiten www.foodsafety-mas.ch. Auf www.foodsafety-mas.ch ist ein passwortgeschütztes Intranet eingerichtet, das alle Kurs- und Prüfungsunterlagen enthält sowie über Details zu den Studiengängen wie Studienort und Stundenplan informiert. 1 LEHRINHALTE UND LERNZIELE 1.1 LERNZIELE Kernstück des vorliegenden Konzeptes bildet der berufsbegleitende MAS-Studiengang, bestehend aus fünf Semestern, wobei das letzte Semester vorlesungsfrei ist zur Erarbeitung der MAS-Arbeit und unter der Supervision einer Betreuerin oder eines Betreuers stehen muss. Der akademische Abschluss (MASUniBas) entspricht den in der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Ausbildung und Prüfung der mit dem Vollzug betrauten Personen (VVPLM) festgelegten
Voraussetzungen zum Erlangen des Schweizerischen Lebensmittelchemiker-Diploms. Ein/e Absolvent/in mit einem erfolgreich bestandenen Studienabschluss des gesamten MAS-Programmes hat damit die Möglichkeit, sich auf eine leitende Stelle in einem Schweizerischen Kantonalen Laboratorium als Kantonschemiker/in zu bewerben. In seiner ersten Stufe (Basisstudium, zwei Semester) befähigt der Studiengang zu einer Leitungsfunktion für mittleres Kader (Lebensmittelinspektoren, Auditor/in, Laborleiter/in, Produktionsleiter/in). Der postgraduale Diplomstudiengang schliesst mit dem universitären Diplomabschluss (DASUniBas) ab. Ein/e Absolvent/in mit einem erfolgreich bestandenen Studienabschluss des gesamten DAS-Programmes erfüllt die theoretischen Voraussetzungen, sich auf eine leitende Stelle in einem Schweizerischen Kantonalen Laboratorium als Lebensmittel- inspektor/in zu bewerben. Das Studium umfasst alle 11 Module des Studienganges und alle 8 Module des , sowie eine MAS-Arbeit und 2 mündliche Prüfungen (Kolloquium 1MAS, Kolloquium 2MAS). Leistungsnachweise werden unabhängig davon nach jedem einzelnen Modul erbracht. Für Studierende, die anschliessend an die erste Stufe (DAS in Food Safety) das Aufbaustudium (MAS in Food Safety Management) absolvieren, erfolgt der Übertritt in dieses direkt (ohne Abschlussarbeit und ohne die entsprechenden Kolloquien). Das MAS-Studium schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Das Studium umfasst alle 11Module des Blockes, eine DAS-Arbeit und 2 Prüfungen (Kolloquium1DAS, Kolloquium 2DAS). Leistungsnachweise werden unabhängig davon nach jedem einzelnen Modul erbracht.
Das DAS-Studium schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Der Zertifikatskurs umfasst die Module 5, 8, 13 und 14. Leistungsnachweise werden nach jedem einzelnen Modul erbracht. Er schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Der Zertifikatskurs umfasst die Module 10, 11, 18 und 19. Leistungsnachweise werden nach jedem einzelnen Modul erbracht. Er schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Der Zertifikatskurs umfasst die Module 3, 4, 6 und 7. Leistungsnachweise werden nach jedem einzelnen Modul erbracht. Er schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Der Zertifikatskurs umfasst die Module 9, 13, 15, 16 und 19. Leistungsnachweise werden nach jedem einzelnen Modul erbracht. Er schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Der Zertifikatskurs umfasst die Module 1, 2, 3 und 17. Leistungsnachweise werden nach jedem einzelnen Modul erbracht. Er schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird. Der Zertifikatskurs umfasst die Module 5, 9, 13 und 15. Leistungsnachweise werden nach jedem einzelnen Modul erbracht. Er schliesst mit dem Titel ab, der von der Universität Basel verliehen wird.
1.2 KURZBESCHREIBUNG MODULE (Basisstudium): MODUL 1- LEBENSMITTEL-MIKROBIOLOGIE - 40 KONTAKTSTUNDEN - 4 ECTS Lehrinhalte: Mikroorganismen in Lebensmitteln, Pathogene Mikroorganismen, Hygiene, Lebensmittel-Biotechnologie Lernziele: Die Studierenden kennen die Grundlagen der industriellen Hygiene, der Halt- barmachungs- und Fermentationsverfahren, des mikrobiellen Lebensmittelverderbs und der Lebensmittelvergiftungen und sind in der Lage, die Auswirkungen der Mikro- organismen auf die Qualität und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel während ihrer Gewinnung, Verarbeitung und Zubereitung zu beurteilen. MODUL 2 – TOXIKOLOGIE - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3ECTS Lehrinhalte: Toxikokinetik, Toxikodynamik, Toxikologie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände Lernziele: Die Studierenden verstehen die Methoden der verschiedenen toxikologischen Tests und kennen die Grundlagen der regulatorischen Bewertung von Gefahren chemischen Ursprungs. MODUL 3 - WARENKUNDE UND LEBENSMITTEL-TECHNOLOGIE - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3 ECTS Lehrinhalte: Einteilung der Lebensmittel, Chemie und Technologie der Warengruppen Lernziele: Den Studierenden wird ein Überblick über die wichtigen Lebensmittelgruppen sowie deren Merkmale und Herstellungsverfahren vermittelt. MODUL 4 – LEBENSMITTELVERFAHRENSTECHNIK - 50 KONTAKTSTUNDEN - 5 ECTS Lehrinhalte: Thermische Verfahren, Mechanische Verfahren, Spezifische Konservierungs- verfahren, Reinigungsverfahren, Mess-, Steuer-, und Regeltechnik Lernziele: Die Studierenden sind in der Lage, die Funktionsprinzipien und Anwendungs- grenzen der wichtigsten Technologien zu verstehen und diese im Rahmen der Konzeption
und Realisierung von Produktionslinien einzuordnen. Sie schätzen die Auswirkung ausgewählter Parameter (Produkte, Verfahren) auf die Sicherheit und auf die mikrobiologische, ernährungsphysiologische und organoleptische Qualität der Lebensmittel richtig ein. MODUL 5 - SCHWEIZER LEBENSMITTELRECHT - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3 ECTS Lehrinhalte: Gesetzgebung, Europäisches und internationales Lebensmittelrecht, Vollzug des Schweizerischen Lebensmittelrechts Lernziele: Die Studierenden sind in der Lage, die gesetzlichen Vorschriften der Schweiz anzuwenden und kennen die Beziehung zu den entsprechenden europäischen und inter- nationalen Rechtsgrundlagen. MODUL 6 – TRINKWASSERVERSORGUNG - 20 KONTAKTSTUNDEN - 2 ECTS Lehrinhalte: Hydrogeologie und Hydrologie, Wasserversorgung, Wasserbehandlung, Untersuchung und Verwendung Lernziele: Die Studierenden sind in der Lage, die Technik der Behandlung, der Gewinnung und Verteilung des Trinkwassers zu erklären und die Sicherheit einer Trinkwasserversor- gung zu beurteilen. MODUL 7 – GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3 ECTS Lehrinhalte: Rechtliche Grundlagen, Warenkunde und Analytik der Gebrauchs- gegenstände, Migrationsproblematik, Chemikalienrecht, Selbstkontrolle Lernziele: Die Studierenden kennen die wichtigsten Vorschriften und Gesetze über Gebrauchsgegenstände, haben einen Überblick über die unterschiedlichen Gebrauchsgegen-stände und deren Abgrenzung zu anderen Non-Food-Produkten und kennen die damit verbundenen Gefahren und Risiken sowie die Mittel der Selbstkontrolle zur Risikominderung.
MODUL 8 - LEBENSMITTELKONTROLLE 1 - 40 KONTAKTSTUNDEN - 4 ECTS Lehrinhalte: Probenahmeverfahren, sensorische Analytik, analytische Schnellmethoden, Organisation der Lebensmittelkontrolle, nationale Kontrollpläne Lernziele: Die Studierenden können die risikobasierte Lebensmittelkontrolle umsetzen sowie ein Produkt sensorisch beurteilen und über aussagekräftige Probenahmeverfahren entscheiden. MODUL 9 - QUALITÄTSMANAGEMENT 1 - 20 KONTAKTSTUNDEN - 2 ECTS Lehrinhalte: Qualitätsmanagement, Zertifizierung, Akkreditierung, Auditierung, Inspektion Lernziele: Die Studierenden kennen die Struktur eines QM-Systems sowie die Unterschiede zwischen verschiedenen Zertifizierungs- und Akkreditierungsstandards und sind in der Lage, eine risikobasierte Auditierung oder Inspektion sowohl in kleineren als auch in grossen Betrieben durchzuführen. MODUL 10 - SICHERHEIT IN DER LEBENSMITTELKETTE - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3 ECTS Lehrinhalte: Landwirtschaftliche Betriebsmittel, Primärproduktion, Gewinnung der Lebensmittel, Verarbeitung, Verteilung, Zubereitung Lernziele: Die Studierenden kennen die gesamte mit den einschlägigen Codes of Practice, sie können die Wirksamkeit der in einzelnen Bereichen getroffenen Massnahmen hinsichtlich der Sicherheit der Produkte beurteilen. MODUL 11 - LEBENSMITTELHYGIENE UND HACCP - 50 KONTAKTSTUNDEN -5 ECTS Lehrinhalte: Gebäude, Infrastruktur, Anlagen, Personal, Prozesse, HACCP Lernziele: Die Studierenden kennen die Grundsätze der Lebensmittelhygiene und die An- wendung des HACCP-Konzeptes nach Codex Alimentarius, sie sind in der Lage, Hygiene- massnahmen und HACCP in die Praxis umzusetzen.
1.3 KURZBESCHREIBUNG MODULE (Aufbaustudium): MODUL 12 - FOOD POLICY - 20 KONTAKTSTUNDEN - 2 ECTS Lehrinhalte: Ernährungspolitik, Agrarpolitik, Food Security Lernziele: Die Studierenden kennen die Auswirkungen und Mechanismen der nationalen und internationalen Politik auf die Versorgung mit Agrarprodukten und Lebensmitteln und sind in der Lage, die Marktsituation bezüglich potentieller Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit zu beurteilen. MODUL 13 – RECHTSLEHRE - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3 ECTS Lehrinhalte: Rechtsgrundsätze, Europäisches und Internationales Lebensmittelrecht, Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht Lernziele: Die Studierenden kennen die europäische und internationale Gesetzgebung für Lebensmittel und Non-Food Artikel sowie ihre Auswirkung auf die Schweizerische Le- bensmittelwirtschaft und Lebensmittelkontrolle. MODUL 14 - LEBENSMITTELKONTROLLE 2 - 40 KONTAKTSTUNDEN - 4 ECTS Lehrinhalte: risikobasierte Organisation der Lebensmittel, Aufgaben und Kompetenzen des Inspektionsdienstes, Einsatz und Bedarf spezifischer Analytik, Nationale Kontrollpläne, Grenzkontrolldienst und Zusammenarbeit mit der EU, RASFF, Lernziele: Die Studierenden sind in der Lage, die risikobasierte Lebensmittelkontrolle umzusetzen sowie den Bedarf an Ressourcen für die Analytik und den Inspektionsdienst zu ermitteln. MODUL 15 - QUALITÄTSMANAGEMENT 2 - 20 KONTAKTSTUNDEN - 2 ECTS Lehrinhalte: Qualitätsmanagement aus der Sicht der Führung, Prozessmanagement, Auditierung, Projektplan ISO 9001 / 22000, Systematische Einführung eines QM-Systems, Managementreview, Qualitätsindikatoren und Balanced Scorecard
Lernziele: Die Studierenden können ein zertifiziertes und akkreditiertes QM-System auf- bauen und verantwortlich leiten, sowie das eigene QM-System und QM-Systeme Dritter (Lieferanten) bewerten. MODUL 16 – BETRIEBSLEHRE - 20 KONTAKTSTUNDEN - 2 ECTS Lehrinhalte: Unternehmensführung, Projektmanagement, Unternehmenspsychologie, Hu- man Ressource Management Lernziele: Die Studierenden kennen die wichtigsten Prinzipien und Instrumente der Führung eines Betriebes und beherrschen die Grundsätze des Projektmanagements. MODUL 17 – EPIDEMIOLOGIE - 20 KONTAKTSTUNDEN - 2 ECTS Lehrinhalte: Epidemiologie, Public Health und Prävention Lernziele: Die Studierenden sind in der Lage, die lebensmittelbürtigen Erkrankungsfälle abzuklären und die epidemiologischen Daten hinsichtlich einer situativen Gefährdung und einer möglichen Tendenz zu beurteilen. MODUL 18 - RISK ANALYSIS - 40 KONTAKTSTUNDEN - 4 ECTS Lehrinhalte: Risk Assessment, Risk Management, Risk Communication. Lernziele: Die Studierenden erkennen und gewichten bestimmte Krisensituationen richtig, sie sind in der Lage, die Schlüsselkonzepte des Risikomanagements richtig anzuwenden, sie reagieren und kommunizieren der Situation entsprechend. MODUL 19 – KOMMUNIKATION - 30 KONTAKTSTUNDEN - 3 ECTS Lehrinhalte: Risk Communication, Crisis Management, Öffentlichkeit, Konfliktmanage- ment Lernziele: Die Studierenden lernen den Gebrauch unterschiedlicher Kommunikations- formen für das berufliche Umfeld und gegenüber der Öffentlichkeit und den Konsumenten kennen, sie lernen Konflikte zu vermeiden, mit ihnen umzugehen und sie zu lösen.
2 STUDIENORGANISATION 2.1 GRUNDSÄTZLICHES Das Studium entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen der modernen Erwachsenenbildung und besteht aus Vorlesungen, Seminaren, Kleingruppenarbeiten, Übungen, schriftlichen Arbeiten, Lehrgesprächen, Fallbearbeitungen und Diskussionen. Die begrenzte Studierendenzahl erlaubt den Austausch mit den Dozierenden und sichert damit einen optimalen Lernerfolg. Die Studieninhalte sind unter beschrieben. Die Lehrmodule des Basisstudienganges setzen sich schwergewichtig aus fachbezogenen und aus technologisch orientierten Inhalten zusammen. Im Aufbaustudium steht der Erwerb von interdisziplinärem Wissen im Vordergrund (z.B. Kommunikation, Qualitätssicherung, Risk- bzw. Safety Management, Ernährungspolitik, Lebensmittel- recht u.a.). Die Lehrinhalte werden so praxisnah wie möglich vermittelt. Das Studium ist modular aufgebaut. Der Besuch der Module, die aktive Teilnahme am Unterricht und die Erbringung der entsprechenden Leistungsnachweise mit den Testaten sind unabdingbare Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Diese besteht aus der DAS- Arbeit oder aus der MAS-Arbeit und den Kolloquien. Die Eigenleistungen (workload) der Teilnehmenden während des Studiums bestehen aus Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Studium obligatorischer Literatur, Erstellen von Präsentationen oder schriftlichen Arbeiten, aktiver Beteiligung sowie den obligatorischen modulbezogenen Leistungsnachweisen in variierender Form. Zu jedem Modul gehört als Eigenleistung eine Vorbereitung der Studierenden, diese wird von den Dozierenden vorausgesetzt. Abgeschlossen wird jedes einzelne Modul mit dem oben erwähnten kurzen Leistungsnachweis, dessen Form die Modulleitung oder der/die Dozent/in bestimmt. Alle Leistungsnachweise, die im Rahmen der Module von den Dozierenden durchgeführt werden, werden im persönlichen Testatblatt der Studierenden eingetragen und mit der Unterschrift der jeweiligen Modulleitung bestätigt. Nicht
bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt bzw. verbessert werden. Fällt ein Leistungsnachweis auch nach einer Wiederholung ungenügend aus, ist keine Zulassung zu den Abschlusskolloquien möglich und das entsprechende Modul muss repetiert werden. Die Studienleitung entscheidet auf Antrag, ob es möglich ist die Abschlussarbeit anzufertigen. Manuskripte oder entsprechende Literaturangaben sowie weitere Kursunterlagen werden den Studierenden via Web zugänglich gemacht. 2.2 ZULASSUNG ZU DEN STUDIENGÄNGEN Die Zulassungsbedingung zu einem postgradualen universitären Studiengang, der mit einem DAS- oder einem MAS-Titel abschliesst, erfordert ein universitäres, erfolgreich abgeschlossenes Grundstudium. Ausnahmen bezüglich Grundstudienabschlüssen können in besonderen Fällen, z.B. bei langer Berufserfahrung und vorausgegangener regelmässiger Weiterbildung im Fachbereich bewilligt werden mit einer Zulassung , die von der Studienleitung bei ungenügender Leistung jederzeit aufgehoben werden kann. Zur Zulassung zu den berufsbegleitenden MAS-Weiterbildungen wird als akademischen Abschluss ein Master in einem der unten angeführten Grundstudien (Uni oder FH) anerkannt. Nebst dieser bereits erworbenen Kompetenz (Grundstudium) muss eine umfassende Berufserfahrung vorhanden sein. Eine Überprüfung der Zulassung bei Fehlen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall durch die Aufnahmekommission möglich. In Ausnahmefällen können Kandidaten/innen mit einem FH-Diplom oder einem Bachelor als akademischen Erstabschluss sowie mit mehrjähriger umfassender Berufserfahrung und überdurchschnittlichem Fachwissen mit zwei Empfehlungsschreiben aufgenommen werden (spezifische Berufserfahrung: mindestens 5 Jahre). Der Nachweis der absolvierten Grundstudien oder äquivalenter Kompetenzen kann er- bracht werden durch einen schweizerischen oder europäischen Hochschul-Master in: Lebensmittelchemie/Lebensmittelingenieur-Wissenschaften oder Veterinär- Medizin (spezifische Berufserfahrung 2 Jahre)
Pharmazie oder Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach (spezifische Berufserfahrung: 3 Jahre) Die Zulassung zum DAS-Studiengang ist bei entsprechender Berufserfahrung auch für Berufsleute möglich. Der DAS-Abschluss berechtigt in diesem Fall nicht zum Übertritt in die Aufbaustufe . Für alle Zertifikatkurse genügt als Zulassung ausreichende Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet. Bei einer späteren Anmeldung zu einem MAS- oder DAS- Studiengang werden die erworbenen ECTS eines CAS-Studiums anerkannt, sofern alle Leistungsnachweise bestanden wurden und der Besuch der Module nicht mehr als 7 Jahre zurückliegt. 2.3 IMMATRIKULATION AN DER UNIVERSITÄT BASEL Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden als Weiterbildungsstudierende an der Universität Basel immatrikuliert und erhalten einen Legitimationsausweis (Legi). Damit verbunden sind verschiedene Vergünstigungen. Die Weiterbildungsstudierenden erhalten zudem einen universitären E-Mail-Account der Universität Basel, mittels dem sie mit dem eigenen Computer auf das Internet und das Netzwerk der Universität Basel zurückgreifen können. Die PC-Stationen in den öffentlichen Computerräumen der Universität Basel können zusätzlich benutzt werden. Wichtige Informationen des Rektorats und der Fakultät werden via E-Mail verschickt. Unter https://viaweb.unibas.ch können auf den Unibas-Account eingehende Nachrichten einfach an die private E-Mail-Adresse umgeleitet werden. 2.4 UNTERRICHTSFORM Der Unterricht findet in Form von Vorlesungen, Kolloquien und Arbeiten in Gruppen statt. Praktika werden keine angeboten.
2.5 DAUER, UMFANG Die Studiengänge beginnen jeweils am 1. September eines Kalenderjahres. Die DAS- Studiengänge werden zweimal in zwei aufeinander folgenden Jahren angeboten, bevor der MAS-Studiengang durchgeführt wird. Die Studiendaten: Die genauen Kursdaten werden auf der Webseite www.foodsafety- mas.ch bekannt gegeben werden, sie werden ebenso über das Dossier der -Studiengänge auf der Webseite www.uniweiterbildung.ch der Advanced Studies der Universität Basel einzusehen sein. 2.6 UNTERRICHTSSPRACHEN Die Unterrichtssprachen sind Deutsch, Französisch oder Englisch. Es wird angestrebt, dass die beiden Landessprachen Deutsch und Französisch gleichgewichtig verwendet werden. Somit wird von den Studierenden erwartet, dass sie dem Unterricht in den oben genannten Sprachen folgen können. Leistungsnachweise und Prüfungen können die Studierenden weitgehend in ihrer Muttersprache ablegen. 2.7 NAMEN- UND ADRESSLISTE DER MODULVERANTWORTLICHEN UND DER DOZIERENDEN Diese werden zu Studienbeginn über das Intranet bekanntgegeben. 2.8 UNTERRICHTSORTE, STUDIENORTE Der Unterricht findet mehrheitlich in Basel, Bern, Sion und Zürich statt. Weitere Orte in der Schweiz sind je nach Dozierenden möglich. 2.9 ZAHL DER TEILNEHMER/INNEN Die Zahl der Teilnehmenden pro Kurs ist auf 25 bis max. 30 begrenzt. Die Anmeldungen werden unter der Voraussetzung, dass die Zulassungsbedingungen für den gewählten Studiengang erfüllt sind, entsprechend ihrem Eingang geprüft und berücksichtigt. Die Studienleitung behält sich vor, Interessenten für ein persönliches Gespräch einzuladen.
2.10 VERGABE VON KREDITPUNKTEN (ECTS) Das Studium richtet sich nach den Grundsätzen des „European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Dieses wird nach den Empfehlungen von SwissUni (zu finden unter www.uniweiterbildung.ch) umgesetzt. ECTS ist ein Kreditpunkte-System zur Anrechnung von Studienleistungen. Das System, entstanden im Zusammenhang der EU- Massnahmen zur Schaffung eines europäischen Bildungsraumes, stellt eine Methode zur Messung und zum Vergleich von Studienleistungen bereit und bezweckt deren qualitativen Vergleich. Es soll im Endeffekt ihre Übertragung von Hochschule zu Hochschule im europäischen Bildungsraum ermöglichen. Transparenz der akademischen Lehrangebote wird durch die Bereitstellung von detaillierten Informationen über die jeweiligen Studiengänge und den Stellenwert der einzelnen Lehrveranstaltungen erreicht. ECTS-Punkte in den Studiengängen (incl. Schlussarbeit und Prüfungen): : 69 ECTS-Punkte : 45 ECTS-Punkte : 14 ECTS-Punkte : 15 ECTS-Punkte : 13 ECTS-Punkte : 12 ECTS-Punkte : 12 ECTS-Punkte : 10 ECTS-Punkte Es handelt sich dabei um ECTS-Punkte für postgraduale Hochschulstudiengänge, wie sie von der Plenarversammlung der CRUS (Schweizerische Konferenz der Universitäts- Rektoren) am 14.05.2004 genehmigt wurden.
2.11 BETREUUNG DER STUDIERENDEN Für grundsätzliche Fragen zum Studium steht den Studierenden die Studienleitung zur Verfügung. Die Gespräche erfolgen nach Vereinbarung oder spontan bei einem Modulbesuch eines Mitglieds der Studienleitung. 2.12 DISPENSATION VOM UNTERRICHT ECTS-Punkte eines universitären Grundstudiums sind nicht identisch mit den ECTS- Punkten in postgradualen universitären Studiengängen, sie sind nicht . So werden z.B. für einen universitären Grundstudienmasterabschluss 180 ECTS-Punkte benötigt, für einen postgradualen 60 ECTS-Punkte, weil die Vorleistung der Berufserfahrung im Fachbereich miteinbezogen wird. Testate oder ECTS-Punkte, die in einem universitären Grundstudium erworben wurden, können nicht in ein postgraduales, universitäres Studium übertragen werden, denn die Anzahl Leistungspunkte aus einem Grundstudium sind verknüpft mit den Zulassungs- bedingungen zu einer universitären Weiterbildung und können nicht in doppelter Funktion angewendet werden. Deshalb kann für Vorleistungen in einzelnen Fachgebieten, die im Grundstudium erbracht wurden, keine Dispensation bewilligt werden. 2.13 ABSENZEN Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist der Nachweis des Besuches von 80% aller verlangten Unterrichtsveranstaltungen sowie die Erfüllung aller Hausaufgaben, Lernaufgaben und Leistungsnachweisen. Massgebend sind die Testate (Leistungsscheine). Die/Der Studierende kann über den verpassten oder nachgearbeiteten Stoff mündlich oder schriftlich durch die/den Dozierenden geprüft werden.
2.14 EVALUATION DES STUDIENGANGS DURCH DIE STUDIERENDEN Die Studierenden beurteilen den Studiengang und die Dozierenden regelmässig mittels Fragebogen der der Universität Basel. Die Resultate werden den Dozierenden und der Studienleitung mitgeteilt. Am Ende der Studiengänge kann eine ausführliche Evaluation stattfinden. STUDIENLEITUNG UND STUDIENSEKRETARIAT Prof. emer. Dr. Margareta Neuburger, der Universität Basel (margareta.neuburger@unibas.ch); Dr. Rudolf Schmitt, Haute Ecole Specialisée de Suisse occidentale (rudolf.schmitt@hevs.ch), Dr. Pierre Bonhôte, Kantonales Laboratorium Neuchâtel (pierre.bonhote@ne.ch). Das Studiensekretariat wird an der Haute Ecole Spécialisée der Suisse Occidentale in Sion durch Frau Alexia Crettenand geführt (foodsafety@hevs.ch). 3 STUDIENABSCHLÜSSE Der Abschluss der Aufbaustufe besteht aus einer Masterarbeit (ca. 50 A4 Seiten) und zwei mündlichen Prüfungen, die bei erfolgreichem Abschluss zur Führung des universitären Titels berechtigen. Der Basisstudiengang schliesst mit einer DAS-Arbeit (ca. 30 A4 Seiten) und zwei mündlichen Prüfungen ab, die bei erfolgreichem Abschluss zur Führung des universitären Titels berechtigen. Für die Zertifikatkurse müssen alle Leistungsnachweise erbracht werden. Es wer- den weder eine Abschlussarbeit noch abschliessende Prüfungen verlangt.
Für die fachliche Beratung und Betreuung wenden sich die Studierenden an die Modul- verantwortlichen und/oder an die Dozierenden. Diese Gespräche finden ebenfalls nach Vereinbarung, in der Regel am Ende der Unterrichtstage statt. 3.1 ZULASSUNGSBEDINGUNG ZU DEN PRÜFUNGEN Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die notwendigen Leistungsnachweise erbracht hat sowie eine genehmigte schriftliche MAS- oder DAS-Arbeit vorgelegt hat. 3.2 ABSCHLUSSARBEITEN Die Abschlussarbeit wird innerhalb des 3. Semesters des laufenden Studienjahres geschrieben. Das Studium wird abgeschlossen mit der genehmigten DAS-Arbeit sowie den beiden Kolloquien 1 und 2 (mündliche Prüfungen). Die schriftliche Arbeit wird betreut durch eine/n Moduleiter/in oder eine/n Dozierende/n in einem Modul. Die Betreuenden werden Referent oder Referentin genannt. Die schriftliche DAS-Arbeit kann in denjenigen Sprachen geschrieben wer-den, in welcher der Unterricht (ganz oder teilweise) stattfindet, also in deutsch, französisch oder englisch. Vorgehen: Die Studierenden sehen entweder selbst ein bestimmtes Thema vor oder sprechen eine/n für sie in Frage kommenden Referentin oder Referenten an für die Wahl eines Themas innerhalb eines Moduls. Das in Frage kommende Thema wird der Studienleitung vorgelegt. Bei Einverständnis wird eine das Thema und das Ziel umschreibende Projektskizze verfasst (Umfang 1 A4 Seite), diese wird zuerst der Referentin oder dem Referenten vorgelegt und bei Einverständnis an die Studienleitung weitergeleitet, die Ergänzungen oder Vertiefungen verlangen kann. Regelung zur Abgabe der DAS-Arbeit: Umfang der Arbeit: 30 – 50 A4 Seiten incl. Bildmaterial und Anhänge. Die Arbeit muss zwei Monate vor den mündlichen Prüfungen der Referentin oder dem Referenten sowie der Studienleitung vorgelegt werden. Die Arbeit kann bei dieser ersten Abgabe in loser Papierform oder elektronisch vorgelegt
werden. Zusätzlich zum Text enthält die Arbeit eine Zusammenfassung (circa 1 A4 Seite), ein Curriculum Vitae (CV, in Tabellenform), ein Inhaltsverzeichnis sowie eine unterzeichnete Selbständigkeitserklärung (Beispiel: Hiermit erkläre ich, dass ich diese Diplomarbeit DAS selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst habe, alle Stellen, die wörtlich oder dem Sinn nach auf Publikationen anderer Autoren beruhen, kenntlich gemacht habe, keine andere als die angegebene Literatur verwendet habe und alle verwendeten Quellen zitiert habe.). Referent/in und Studienleitung haben insgesamt acht Wochen Zeit für die Beurteilung der DAS-Arbeit. Zwei Wochen nach Abgabe der ersten Fassung soll eine Erstbeurteilung durch die Referentin oder den Referenten vorliegen und das Ergebnis ( oder ) den Studierenden eröffnet worden sein. Wird die Arbeit als qualifiziert, werden innerhalb der nächsten sechs Wochen die Abschlusskolloquien abgehalten. Für Korrekturen an der DAS-Arbeit, die durch Referent/in und/oder die Studienleitung angeordnet werden können, stehen den Studierenden nach den mündlichen Prüfungen maximal 2 Monate Zeit zur Verfügung bis zur Abgabe der endgültigen Fassung ihrer DAS-Arbeit an das Studiensekretariat in gehefteter oder in gebundener Form und in dreifacher Ausführung. Es ist auch möglich, die DAS-Arbeit auf einer CD abzugeben. In diesem Fall muss eine Version in gedruckter und gebundener Form und zwei Exemplare auf CD abgegeben werden. Folgende Bedingungen müssen für die CD-Version eingehalten werden: Die vollständige Fassung des Titelblattes muss in Papierform beigefügt werden, dieses muss das Abgabedatum der MAS-Arbeit enthalten. Ebenso müssen auf der Rückseite des Titelblattes die Namen von Referent/in und Korreferent/in aufgeführt sein. Für die CD-Version wird verlangt, dass das Titelblatt in einer im Handel erhältlichen transpatenten Plastikmappe und mit einer auf dem rückseitigen Deckel aufgeschweissten Halterung für die Einlage einer CD abgegeben wird. Akzeptiert wird auch eine Kartonhülle mit einem auf dem rückseitigen Deckel fixierten Kuvert als Einlage für die CD. In beiden Fällen muss die CD mit Angaben wie auf dem Titelblatt der Arbeit beschriftet sein. Abgabe in loser Form oder CDs ohne das genannte Bleiblatt werden nicht akzeptiert.
Das Masterprogramm wird abgeschlossen mit der genehmigten MAS-Arbeit sowie den beiden Kolloquien 1 und 2 (mündliche Prüfungen). Die Studierenden bearbeiten und schreiben ihre MAS-Arbeit im unterrichtsfreien fünften Semester. Ausnahmsweise ist es möglich, den Beginn der Arbeit schon in das vierte Semester zu legen. Ein/e Referent/in muss für die Betreuung zuständig sein. Bei Beginn der MAS-Arbeit muss das Thema und mit dem/r Referent/in abgesprochen sein. Ebenso muss das Thema der Studienleitung vorgelegt worden sein, diese kann das Thema ablehnen oder dessen modifizierte Form verlangen. Die schriftliche MAS-Arbeit kann in denjenigen Sprachen geschrieben werden, in welcher der Unterricht (ganz oder teilweise) stattfindet, also in deutsch, französisch oder englisch. Die Abgabe der MAS-Arbeit muss zwei Monate vor den mündlichen Prüfungen (Kolloquien 1 und 2) erfolgen. Die Arbeit kann bei dieser ersten Abgabe in loser Form vorgelegt werden. Referent/in und Studienleitung haben insgesamt acht Wochen Zeit für die Beurteilung der MAS-Arbeit. Zwei Wochen nach Abgabe der ersten Fassung soll eine Erstbeurteilung durch die Referentin oder den Referenten vorliegen und das Ergebnis ( oder ) den Studierenden eröffnet worden sein. Wird die Arbeit als qualifiziert, werden innerhalb der nächsten sechs Wochen die Abschlusskolloquien stattfinden. Für Korrekturen an der MAS-Arbeit, die durch Referent/in und/oder der Studienleitung angeordnet werden können, stehen den Studierenden nach den mündlichen Prüfungen maximal sechs Wochen Zeit zur Verfügung bis zur Abgabe der endgültigen Fassung ihrer MAS-Arbeit in gebundener oder in CD- Form und in dreifacher Ausführung. Hinweise zur Abschlussarbeit gelten sinngemäss.
3.3 PRÜFUNGSMODALITÄTEN IN DEN KOLLOQUIEN Die Genehmigung der MAS- oder der DAS-Arbeit sowie das Vorhandensein der Leistungsschein-Arbeiten ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Kolloquien. Die Studienleitung erstellt nach Absprache mit den anwesenden Personen einen Terminplan für den gesamten Ablauf des Prüfungsverfahrens und gibt der Studiengruppe spätestens zwei Wochen vor dem Kolloquium den Zeitplan für die einzelnen Kolloquien bekannt. Die Kolloquien 1 und 2 für die Absolvent/innen oder finden in Form von Prüfungsgesprächen statt und dauern pro Person 30 Minuten für jeden Teil. Am Kolloquium 1 nehmen teil: Die/Der Studierende, die/der begleitende Referent/in, eventuell die Korreferentin/der Korreferent, mindestens 2 Mitglieder der Studienleitung und gegebenen-falls eine Vertretung der der Universität Basel und/oder eine unabhängige Fachperson. Am Kolloquium 2 nehmen teil: Die/Der Studierende, die/der Referent/in (Modulleiter/in oder Dozent/in), die Studienleitung und gegebenenfalls eine Vertretung der der Universität Basel und/oder eine unabhängige Fachperson. Thema des Kolloquium 1 ist die MAS- oder DAS-Arbeit, Thema des Kolloquium 2 sind die wesentlichen Elemente eines einzelnen weiteren Moduls aus dem Studien-gang, das von der Studienleitung aus insgesamt 3 von den Studierenden auszuwählenden Modulen ca. 10 Tage vor der Schlussprüfung der/dem Studierenden schriftlich mitgeteilt wird. Die Studierenden geben 3 Module ihrer Wahl zusammen mit der ersten Fassung ihrer Abschlussarbeit der Studienleitung bekannt. Sie sind gehalten, Module vorzuschlagen, die nicht in direktem Bezug zur Abschlussarbeit stehen.
3.4 BEURTEILUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN BEIM STUDIENABSCHLUSS Die Beurteilung der MAS- oder DAS-Arbeit und der Kolloquien bezieht sich auf die Leistung der/des Studierenden für die schriftliche Arbeit und die beiden Kolloquien. Leistungsabhängig werden die Prädikate , , , erteilt; halbe oder zehntel Noten werden keine vergeben. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und der Kolloquien erfolgt durch die begleitenden Referenten (Dozent/innen), durch die Studienleitung und gegebenenfalls durch eine Vertretung der oder durch eine unabhängige Fachperson. Die Beurteilung der Kolloquien orientiert sich an folgenden Kriterien: Die Studierenden weisen sich über gute Kenntnisse der wesentlichen Elemente ihrer MAS- oder DAS-Arbeit und eines weiteren vorab zu vereinbarenden Stoffgebietes aus. Die Studierenden zeigen, dass sie das im Studium erworbene Sachwissen in Bezug setzen können zu Aspekten ihrer beruflichen Praxis. Die Studierenden weisen sich über die Fähigkeit zu differenzierter Argumentation und zum Denken in Alternativen aus. Sie formulieren sprachlich korrekt. Im Anschluss an das Kolloquium verständigen sich die beurteilenden Personen in Abwesenheit der Studierenden über dessen Beurteilung. Das Prüfungsergebnis wird den Studierenden sodann mündlich eröffnet und durch eine mündliche Würdigung der erbrachten Leistungen zur schriftlichen Abschluss-arbeit und zum Kolloquium begründet. Die Studierenden haben ihrerseits Gelegenheit zur Stellungnahme. Nicht bestandene Prüfungsteile können einmal wiederholt werden. Der Zeitpunkt wird von der Studienleitung im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden festgelegt. Eine
Rückweisung der schriftlichen Arbeit zur Überarbeitung in sprachlicher oder inhaltlicher Hinsicht gilt nicht als Wiederholung der Prüfung. Wird ein Prüfungsteil auch bei der Wiederholung nicht bestanden, hat der/die Student/in kein Anrecht auf ein Zertifikat. Er/sie hat die Möglichkeit, eine neue Abschlussarbeit anzufertigen, die aus einem anderen Themenbereich als die erste Arbeit stammen soll, und die von einer/m anderen Referenten/in betreut werden soll. Es wird empfohlen, in einem solchen Fall auch eine/ Korreferenten/in beizuziehen. Wurde die Prüfung eines Moduls wiederholt nicht bestanden, so ist dieses noch-mals zu besuchen und ein Leistungsausweis zu erbringen. Das Abschlusskolloquium wird in einem Modul abgehalten, das die Studienleitung festlegt. Wird ein Prüfungsteil auch nach der zweiten Wiederholung nicht bestanden, besteht keine weitere Möglichkeit zur Verbesserung und das Studium ist abgeschlossen und die Studierenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung. 3.5 ZERTIFIKAT Nach bestandener MAS- oder DAS-Arbeit und den mündlichen Prüfungen erhalten die Studierenden das universitäre Zertifikat oder . Das Zertifikat wird durch die der Universität Basel ausgestellt. Als Beilage erhalten sie ein Zusatzblatt mit den Prädikaten der Abschlussarbeit und der Kolloquien sowie eine Bestätigung über alle besuchten Module.
4 KOSTEN, ZAHLUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KOSTEN Das fünfsemestrige MAS-Studium < M A S i n F o o d S a f e t y M a n a g e m e n t > kostet CHF 22‘500.-. Der zweisemestrige Studiengang < D A S i n F o o d S a f e t y > kostet CHF 15‘500.-. Darin inbegriffen sind die Einschreibegebühren, die Legitimationskarte, die Unterrichts- unterlagen. Die Prüfungsgebühren müssen separat erhoben werden und kosten CHF 800.- Nicht inbegriffen sind Nebenkosten (obligatorische Literatur, Mahlzeiten, Reisen und Unterkunft). Der Besuch eines C A S kostet CHF 400.- pro ECTS, der Besuch einzelner Module als Hörer CHF 720.- pro ECTS. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Eine Anzahlung von CHF 1’500.- wird mit der Aufnahmebestätigung fällig sowohl für den als auch für den . Für die Zertifikatskurse beträgt die Anzahlung CHF 500.-. Der Restbetrag wird fällig in drei Raten zu je CHF 7’000.- für den , in zwei Raten zu je CHF 7'000.- für den sowie der gesamte Restbetrag für die -Kurse jeweils vor Semesterbeginn. Die Anmeldung zum Studiengang ist verbindlich. Bei Abmeldungen vor der definitiven Zulassung fallen keine Kosten an. Eine detaillierte Regelung der Zahlungs- und Annullierungsmodalitäten erfolgt mit der Aufnahmevereinbarung. Es gelten dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Advanced Studies der Universität Basel (Siehe Anhang).
Anhang ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ADVANCED STUDIES DER UNIVERSITÄT BASEL 1. Geltungsbereich Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Advanced Studies und den Kurs-teilnehmer/innen gelten ausschliesslich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. 2. Vertragsabschluss Der Vertrag beginnt mit der schriftlichen Kursanmeldung (Papier oder elektronisch), mit der sich die angemeldete Person zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Mündliche An-meldungen gelten als provisorisch. 3. Anmeldung a) Anmeldeverfahren, Kursplätze, Auswahl der Teilnehmer/innen Die Anmeldung kann schriftlich erfolgen per Brief, Anmeldekarte, Talon oder online per E-Mail über die Homepage. Die Anmeldung wird durch das Advanced Studies bestätigt. Die Anzahl der Kursplätze ist in der Regel beschränkt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei umfangreicheren Studiengängen und bestimmten Kursen können besondere Teilnahmevorausset-zungen definiert und eine Auswahl unter den angemeldeten Personen getroffen werden. Die Voraussetzungen und Auswahlkriterien sind in der jeweiligen Studienordnung bzw. dem Studienplan festgelegt. Mit der Anmeldung anerkennt die angemeldete Person die Studienordnung und bestätigt die Kenntnisnahme der im Studienplan oder der Kursausschreibung enthaltenen Informationen und Hinweise. b) Entscheidung über die Kursdurchführung. Alle Studiengänge und Kurse werden nur bei genügender Anzahl Teilnehmer/innen durchgeführt. Wenn ein Studiengang oder Kurs nicht zustande kommt, werden die angemeldeten Personen kurz nach Ablauf der Anmeldefrist darüber informiert. 4. Rückzug der Anmeldung a) Kurse mit einer Kursgebühr von bis zu CHF 1'000.- Eine Annullierung vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einem Rückzug nach Anmeldeschluss wird das ganze Kursgeld in Rechnung gestellt. Bereits einbezahlte Kursgelder werden nicht zurück erstattet. Diese Bestimmung entfällt, wenn für die angemeldete Person ein Ersatz gefunden werden kann, unter Verrechnung eines Bearbeitungskostenanteils von CHF 50.-. b) Studiengänge und Kurse mit einer Kursgebühr von mehr als CHF 1'000.- Eine Annullierung vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einem Rückzug nach Anmeldeschluss wird das ganze Kursgeld in Rechnung gestellt. Bereits einbezahlte Kursgelder werden nicht zurück erstattet. Diese Bestimmung entfällt, wenn für die angemeldete Person ein Ersatz gefunden werden kann, unter Verrechnung einer Bearbeitungskostenanteils von 4 Prozent der Kurskosten, mindestens aber CHF 50.-. 5. Annullierungskostenversicherung Personen, die sich für einen Kurs anmelden, haben die Möglichkeit, bei einer Versicherungsgesellschaft eine Annullierungskostenversicherung abzuschliessen. Die Prämie beträgt ca. 4 Prozent der Kurskosten. Auskunft erteilt Ihnen gern die Geschäftsstelle des Advanced Studies. 6. Kursabbruch Bei Kursabbruch durch den Teilnehmer / die Teilnehmerin wird keine Ermässigung gewährt und kein Kursgeld rückerstattet. 7. Rechnungsstellung und Zahlung des Kursgeldes Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht anders angegeben, in Schweizer Franken. Die Rechnung wird der angemeldeten Person zusammen mit der Anmeldebestätigung oder nach Ablauf der Anmeldefrist zugestellt. Für Rechnung und Korrespondenz wird in der Regel nur eine Adresse akzeptiert. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vermerkt, 30 Tage. Alle Zahlungen sind ausschliesslich mit dem zugestellten Einzahlungsschein auf folgendes Konto zu tätigen: Art Consulting Basel, Ursula M. Gutzwiller, 4051 Basel, PC 40-6886-4 8. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ist das Advanced Studies berechtigt, für den Verzugsschaden eine Entschädigung zu verlangen. 9. Haftung Das Advanced Studies gewährt die korrekte und den universitären Standards entsprechende Durchführung der Studiengänge und Kurse. Das Advanced Studies haftet nicht, wenn ein Kurs die Erwartungen eines/r Teilnehmers/in nicht erfüllt. Der/die Teilnehmer/in schuldet das Kursgeld unabhängig von seiner/ihrer persönlichen inhaltlichen und pädagogischen Bewertung des Kurses. Dezember 2004
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