Tax & Legal News AUSGABE 3 - Deloitte

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Tax & Legal News AUSGABE 3 - Deloitte
Tax & Legal News   AUSGABE 3
                        2022
Tax & Legal News | Breaking News

Verlustersatz III – jetzt beantragen!
Der Verlustersatz III kann von                bzw betragsmäßige Beschränkung gem           Die Vorgehensweise bei der Berechnung
Unternehmen mit einem Umsatz­                 De-Minimis-Regeln gelten. Beaufsichtigte     des Verlustersatzes wurde nicht geändert.
ausfall von mindestens 40 % für               Rechtsträger des Finanzsektors,              Bilanzierer haben die Verlustermittlung
weitere drei Monate, von Jänner bis           Einrichtungen öffentlichen Rechts, NPO,      nach Aufwands-/Ertrags-Prinzip durch­
März 2022, beantragt werden und               Unternehmen mit über 250 Mitarbeiter und     zu­führen. Für Einnahmen-Ausgaben-
ist die Fortsetzung des verlängerten          Kündigungen von mehr als 3 % anstelle von    Rechner besteht weiterhin die Möglichkeit
Verlustersatzes - nunmehr Verlust­            Kurzarbeit (mit Ausnahmen) werden auch       davon abweichend, einheitlich nach dem
ersatz II. Nachfolgend dürfen wir Sie         nicht als begünstigt angesehen.              Zufluss-Abfluss-Prinzip vorzugehen. Die
über die wesentlichsten Regelungen                                                         Voraussetzung hierfür ist, dass keine
und Änderungen der Voraussetzungen,           Sind Neugründer und                          willkürlichen Verschiebungen vorliegen.
Ermittlung und Beantragung des                Unternehmensnachfolger begünstigt?
Verlustersatzes III gem der neuen „VO         Vom Verlustersatz III sind Neugründer,       Wesentlich ist, dass die Beantragung des
Verlustersatz III“ informieren.               dabei handelt es sich um Unternehmen,        Ausfallsbonus III vor Antragstellung des
                                              die vor dem 1.11.2021 noch keine Umsätze     Verlustersatzes III erfolgen muss, da der
Übersicht aller bestehenden                   erzielt haben, ausgenommen.                  Ausfallsbonus verlustsenkend wirkt. Die
Verlustersätze                                                                             Ersatzrate beträgt unverändert 70 % des
                                                                                           ermittelten Verlustes bzw 90 % für Klein-
Förderung               Verlustersatz         Verlustersatz II    Verlustersatz III
                                                                                           und Kleinstunternehmer. Ein Verlustersatz
                        16.09.2020 –          01.07.2021 –        01.01.2022 –             unter EUR 500 kann nicht beantragt
Zeitraum
                        30.06.2021            31.12.2021          31.03.2022               werden.

Umsatzrückgang          30%                   50%                 40%
                                                                                           Anträge können für maximal drei Be­
                                                                                           trachtungs­zeiträume zwischen Jänner
Die Voraussetzungen für die Antragstellung    Die Begünstigung ist jedoch für              2022 und März 2022 gestellt werden. Die
sind im Vergleich zum Verlustersatz II        bereits vor dem 1.11.2021 existierende       Betrachtungszeiträume müssen zeitlich
lediglich geringfügig angepasst worden.       Betriebe möglich, die im Wege von            zusammenhängen und eine Lücke ist
                                              Gesamtrechtsnachfolge fortgeführt            nicht zulässig. Es besteht kein Erfordernis
Wer kann den Verlustersatz III                werden. Die Begünstigung steht auch bei      eines zeitlichen Zusammenhangs zu
beantragen?                                   Einzelrechtsnachfolge unter gewissen         bereits beantragten oder gewährten
Antragsberechtigt sind begünstigte            Voraussetzungen zu.                          Verlustersätzen.
Unternehmen. Dazu zählen unverändert in
Österreich operativ tätige Unternehmen mit    Wie hoch ist der Verlustersatz und wie       Die Beihilfenhöchstgrenze für die Gesamt­
betrieblichen Einkünften. Die begünstigten    wird dieser ermittelt?                       summe aller Verlustersätze wurde von
Unternehmen müssen die Grundsätze für         Der Umsatzausfall muss mindestens            EUR 10 Mio auf EUR 12 Mio erhöht. Das
steuerliches Wohlverhalten erfüllen. Die      40 % betragen und errechnet sich aus der     bedeutet, dass der Betrag aus Verlustersatz
einzelnen Tatbestände sind in den neuen       Differenz der ertragsteuerlichen Umsätze     + Verlustersatz II + Verlustersatz III maximal
Richtlinien zum Verlustersatz III angeführt   (Waren- und/oder Leistungserlöse)            12 Mio betragen darf.
und sind:                                     der Betrachtungs­zeiträume Jänner bis
                                              März 2022 im Vergleich zu den korrespon­     Wie erfolgt die Antragstellung?
• Kein Vorliegen von Missbrauch iSd § 22
                                              dierenden Monaten des Jahres 2019            Die Antragstellung ist wieder in zwei
  BAO;
                                              (= Vergleichszeiträume). Neuge­gründete      Tranchen möglich und kann innerhalb
• Abzugsverbote für konzerninterne            Unternehmen mit Umsätzen vor dem             folgender Zeiträume beantragt werden:
  Niedrigbesteuerung;                         1.11.2021 dürfen mangels vorliegender
                                                                                           • Tranche I: 10.2.2022 -9.4.2022,
                                              Vergleichsumsätze des Jahres 2019 anhand
• Hinzurechnungsbesteuerung und                                                              Auszahlung von 70 % des
                                              plausibilisierter Planungsrechnung den
  Methodenwechsel;                                                                           voraussichtlichen Verlustersatzes
                                              Umsatzausfall ermitteln.
• überwiegende Passiveinkünfte in nicht                                                    • Tranche II: 10.4.2022-30.9.2022,
  kooperativen Ländern sowie                  Der Umsatzausfall ist analog zu den Vor­       Auszahlung des Restbetrages (= gesamter
bestimmte Finanzstrafen.                      gänger­regelungen für den Beantragungs­        noch nicht ausbezahlter Verlustersatz).
                                              zeitraum zu berechnen. Es ist nicht erfor­   Eine Beantragung im Rahmen der
Weiters sind Unternehmen nicht                derlich, dass der Umsatzausfall in jedem     ersten Tranche ist aber nicht zwingend
begünstigt, wenn sie sich in Insolvenz        einzelnen Be­trachtungs­zeitraum über 40 %   erforderlich. Es kann der gesamte
befinden oder als Unternehmen in              liegt. Maßgebend ist der Umsatz­rückgang,    Verlustersatz III auch mittels eines einzigen
Schwierigkeiten mit den bekannten             der sich aus dem Durch­schnitt der ge­       Antrages in der zweiten Tranche beantragt
Ausnahmen für Klein(st)unternehmen            wählten Betrachtungs­zeiträume ergibt.       werden.

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Tax & Legal News | Breaking News

Der Antrag muss wie bisher durch             Bei Eintreten einer dieser beiden Tat­
einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer       be­stände hat der Antragsteller die
oder Bilanzbuchhalter via FinanzOnline       Ver­pflichtung, die COFAG zu informieren
eingebracht werden.                          und den Verlust­ersatz aliquot (für jenen
                                             Betrachtungszeitraum, in dem die Verwal­
Welche Bestätigungen und                     tungs­übertretung begangen wurde) an die
Verpflichtungs­erklärungen sind zu           COFAG zurückzuzahlen.
erteilen?
Wie auch bereits beim Verlustersatz und      Fazit
Verlustersatz II bestehen Einschränkungen    Mit der weiteren Verlängerung des
im Zusammenhang mit Bonuszahlungen           Verlustersatzes durch den Verlustersatz
und Gewinnausschüttungen.                    III für die Monate Jänner bis März 2022
                                             sollen Unternehmen mit einem immer
Durch die Beantragung wird die Ver­          noch hohen Umsatzausfall von mindestens
pflichtung eingegangen, Entnahmen bzw        40 % mit finanziellen Zuschüssen zur
Gewinnausschüttungen an Eigen­tümer im       Abdeckung der Fixkosten unterstützt
Zeitraum vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 an die   werden. Die neuen Regelungen für den
wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.    Verlustersatz III haben Verschärfungen
Dabei sind insbesondere Ausschüttungen       insb betreffend die neuen Sanktionen aber
von Dividenden oder sonstige rechtlich       auch Erleichterungen, wie die Reduktion
nicht zwingende Gewinnausschüttungen         des Umsatzausfalls auf 40 %, gebracht.
sowie der Rückkauf eigener Aktien im         Zu beachten ist insbesondere der Vorrang
Zeit­raum zwischen 1.1.2022 und 30.6.2022    des Ausfallsbonus III gegenüber dem
nicht erlaubt. Danach hat bis 31.12.2022     Verlustersatz III.
eine maßvolle Dividenden- und Gewinn­
auszahlungspolitik zu erfolgen.              Sieglinde Moser
                                             simoser@deloitte.at
Zudem besteht die Verpflichtung, die
Vergütungen des Inhabers bzw der Organe,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des
Antragstellers angemessen zu bemessen
(Bonuszahlungen). Insbesondere dürfen
ab 23.12.2021 bis zum 31.12.2022 keine
Bonuszahlungen von mehr als 50 % der
Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres
2019 an Vorstände und Geschäftsführer
ausgezahlt werden.

Neu beim Verlustersatz III sind – analog
zum Ausfallsbonus III – nunmehr auch die
nachfolgenden Sanktionen im Zusammen­
hang mit der Nichteinhaltung von Corona-
Maßnahmen.

Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass
keine rechtskräftig verhängten Strafen
aufgrund einer im Betrachtungszeitraum
begangenen Verwaltungsübertretung gem
§ 8 Abs 3 des COVID-19-MG (Einhaltung von
Betretungsverboten) oder wiederholter
Unterlassung von Einlasskontrollen
vorliegen.

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Tax & Legal News | Legal News

Kein individueller Kündigungsschutz
aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit
Die Kurzarbeit wurde als Instrument           Das Erstgericht wies das Klagebegehren          Entscheidung des OGH
eingerichtet, welches in Zeiten von           ab und sprach aus, dass die Kündigung           Im gegenständlichen Fall knüpfte der OGH
vorübergehenden wirtschaftlichen              des Arbeitnehmers den Bedingungen der           an die Vorentscheidung zu 8 ObA 48/21y
Schwierigkeiten Arbeitsplätze sichern         COVID-19-Kurzarbeit nicht widersprochen         an. Zusammengefasst führte der OGH aus,
soll. Auch während der COVID-19-Pan­          habe. Gegenständlich liege ein zulässiger       dass jedenfalls vom Wortlaut der Sozial-
demie hat sie sich bewährt und wird           Ausnahmefall einer Auflösung aus persön-        partnervereinbarung auszugehen ist. Nach
bereits in einer 5. Phase fortgeführt.        lichen Gründen bei Aufrechterhaltung            dieser können Arbeitgeberkündigungen
Durch den verhängten Lockdown im              des Beschäftigtenstandes vor. Das Be­           frühestens nach Ablauf der Behaltefrist
Dezember 2021 wurde sie in einigen            rufungsgericht teilte die Rechtsansicht des     ausgesprochen werden. Die Sozialpartner­
Eckpunkten abgeändert. Damit sollte           Erstgerichts.                                   vereinbarung nennt aber keine Rechts-
sichergestellt werden, dass auch wei­                                                         folge (also die Rechtsunwirksamkeit einer
terhin jene Unternehmen unterstützt           Entscheidung des OGH                            ver­einbarungswidrig ausgesprochenen
werden, die von der COVID-19-Krisen­          Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass               Kündigung) für den Fall eines Verstoßes
situation betroffen sind.                     sich aus den Bestimmungen des § 37b             gegen diese Vorgabe. Aus dem Wortlaut
                                              AMSG iVm den maßgeblichen Regelungen            der Ver­einbarung lässt sich die Unwirk-
In der Praxis bestand jedoch bislang          der Kurzarbeitsvereinbarungen keine             samkeit ­einer dennoch ausgesprochenen
Unklarheit, ob bei der Beendigung eines       Unwirksamkeit einer, während der COV-           Kün­digung daher nicht ableiten. Der OGH
Arbeitsverhältnisses während aufrechter       ID-19-Kurzarbeit oder der anschließenden        verwies in seiner Entscheidung auch auf
COVID-19-Kurzarbeit, oder zumindest in der    Behaltefrist ausgesprochenen, Kündigung         eine vor der COVID-19-Pandemie von der
Behaltefrist nach dieser, ein individueller   ergibt. Die Förderung (COVID-19-Kurzar­         Gewerkschaft erarbeitete Muster-Betriebs­
Kündigungsschutz zu beachten ist. Eine        beitsbeihilfe) sei aber im Rahmen einer Kün-    vereinbarung, welche explizit die Rechts­
höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dies-    digungsanfechtung bei der Beurteilung des       unwirksamkeit einer vereinbarungswidrig
er strittigen Frage gab es bisher nicht.      Vorliegens von „betrieblichen Erfordernis-      ausgesprochenen Kündigung vorsah. Sollte
                                              sen“ für die Kündigung zu berücksichtigen.      ein individueller Kündigungsschutz auch
Der OGH hat in seinen Entscheidungen          Der OGH bestätigte somit die Abweisung          gegenständlich gewollt gewesen sein, wäre
vom 22.10.2021 zu 8 ObA 48/21y und vom        der Klage. Da der Arbeitnehmer jedoch           angesichts dessen eine ebensolche explizite
29.11.2021 zu 8 ObA 50/21t diese strittige    nicht von der Sozialpartnervereinbarung in      Formulierung zu erwarten gewesen.
Frage nun abschließend geklärt.               Form einer Einzelvereinbarung erfasst war,
                                              weil er diese nicht unterzeichnete, ließ der    Fazit
Sachverhalt zur Entscheidung 8 ObA            OGH offen, ob durch den Abschluss der           Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ab-
48/21y                                        Einzelvereinbarung ein individueller Kün­       schluss einer Sozialpartnervereinbarung zur
Ein Arbeitgeber schloss im ersten COV-        digungsschutz gegeben ist.                      COVID-19 Kurzarbeit keinen indivi­duellen
ID-19-Lockdown mit 15 Arbeitnehmern                                                           Kündigungsschutz der betroffenen Arbeit-
(jedoch nicht mit dem klagenden Arbeit-       Sachverhalt zur Entscheidung                    nehmerin bzw des betroffenen Arbeitneh-
nehmer) eine Sozialpartnervereinbarung        8 ObA 50/21t                                    mers begründet.
in Form einer Einzelvereinbarung über die     Mit der klagenden Arbeitnehmerin wurde
COVID-19-Kurzarbeit ab. Mit 15.4.2020 kün-    eine Sozialpartnervereinbarung in Form          Christina Feistritzer
digte der Arbeitgeber die Ausdehnung der      einer Einzelvereinbarung über die COV-          c.feistritzer@jankweiler.at
COVID-19-Kurzarbeit auf alle Arbeitnehmer     ID-19-Kurzarbeit abgeschlossen. In weiterer
im Unternehmen an. Die Einbeziehung des       Folge wurde das Arbeitsverhältnisdurch          Stefan Zischka
klagenden Arbeitnehmers kam in der Folge      Arbeitgeberkündigung aus personenbe­            s.zischka@jankweiler.at
jedoch nicht zustande. Das Arbeitsverhält-    zogenen Gründen zum 2.10.2020 beendet.
nis zu diesem wurde durch Arbeitgeberkün-     Bereits am 1.10.2020 wurde ein neuer Mit­
digung aus personenbezogenen Gründen          arbeiter eingestellt, der die Tätigkeiten der
beendet. Der – aufgrund der Kündigung des     Arbeitnehmerin verrichtete. Somit wurde
Arbeitnehmers reduzierte – Beschäftigten-     der Beschäftigtenstand wieder aufgefüllt.
stand wurde wieder aufgefüllt. Der klagen-    Die klagende Arbeitnehmerin machte die
de Arbeitnehmer machte ua die Zahlung         Zahlung einer Kündigungsentschädigung
einer Kündigungsentschädigung geltend.        geltend. Sie argumentierte, dass wegen der
Er argumentierte, dass der Arbeitgeber        Behaltepflicht in der Einzelvereinbarung ein
aufgrund der für die gesamte Belegschaft      Kündigungsverbot bestanden habe.
geltenden dreimonatigen Kurzarbeits­
vereinbarung nicht berechtigt gewesen sei,
das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der
Behaltefrist aufzulösen.                                                                                                                 4
Tax & Legal News | Einkommensteuer

Wann ist der Verkauf einer privaten
Sammlung umsatzsteuerfrei?
Grundsätzlich unterliegt der Verkauf           VwGH-Entscheidung                            Jonas Bayrhofer
von Kunstwerken durch Privatpersonen           Der VwGH führt aus, dass für die             jbayrhofer@deloitte.at
mangels Unternehmereigenschaft                 Beurteilung, ob eine unternehmerische
nicht der Umsatzsteuer. Bei                    Tätigkeit vorliegt, die Gesamtheit           Wilfried Krammer
wiederholten nachhaltigen Verkäufen            der Gegebenheiten im Einzelfall zu           wkrammer@deloitte.at
– wie dies insbesondere bei der                betrachten ist. Die bloße Ausübung des
Auflösung einer Sammlung der Fall              Eigentumsrechts für sich allein kann
ist – wurde in der Vergangenheit               noch keine unternehmerische Tätigkeit
seitens der Finanzverwaltung                   begründen. Auch die Zahl und der Umfang
häufig Unternehmereigenschaft                  der erfolgten Verkäufe sind für sich
unterstellt. Die Folge: Empfindliche           genommen nicht maßgeblich. Entscheidend
Umsatzsteuernachzahlungen, die                 ist vielmehr, ob aktive Schritte zum
rückwirkend für die Jahre des Abverkaufs       Vertrieb, wie üblicherweise durch einen
festgesetzt werden. Nunmehr hat sich der       Händler, gesetzt wurden. Kennzeichen
VwGH zu dieser Thematik geäußert und           dafür sind beispielsweise die Beteiligung
dabei Leitlinien entwickelt, die künftig vor   am Markt durch Werbung, das planmäßige
solch bösen Überraschungen schützen            Tätigwerden oder das Unterhalten eines
können.                                        Geschäftslokals.

Anlassfall                                     Da im gegenständlichen Fall bis auf
Ein Sammler hat über einen Zeitraum            die Beauftragung eines einzigen
von 20 Jahren hobbymäßig eine                  Kommissionärs keinerlei aktive Schritte im
Möbelsammlung aufgebaut. Auf Grund             Vertrieb erfolgten, ist von der Verwaltung
von Platz- und Geldmangel wurde die            von Privatvermögen auszugehen. Der
gesamte Sammlung mit 234 Einzelstücken         Verkauf durch den Sammler unterliegt
einem Antiquitätenhändler übergeben,           daher nicht der Umsatzsteuer.
damit dieser die Einzelstücke im eigenen
Namen aber auf Rechnung des Sammlers           Fazit
veräußert.                                     Erstmals hält der VwGH in Zusammenhang
                                               mit einem Sammlungsverkauf fest,
Obwohl die Sammlerstücke dem                   dass eine Vielzahl von Verkäufen
Antiquitätenhändler in einem Schwung           aus dem Privatvermögen für sich
übergeben wurden, schrieb das Finanzamt        allein noch keine umsatzsteuerliche
dem Sammler Umsatzsteuer vor. Begründet        Unternehmereigenschaft begründen kann.
wurde die Umsatzsteuerpflicht damit, dass      Der bloße Verkauf einer Sammlung über
umsatzsteuerlich ein Kommissionsgeschäft       einen Kommissionär ist für den Sammler
vorliege. Beim umsatzsteuerlichen              daher umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Kommissionsgeschäft tätigt der                 Nur wenn darüber hinaus aktive Schritte
Sammler (Kommittent) erst zu jenem             im Vertrieb gesetzt werden, liegt eine
Zeitpunkt eine umsatzsteuerpflichtige          umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit vor.
Lieferung, zu dem auch der                     Dies wird wohl leicht der Fall sein, wenn
Antiquitätenhändler (Kommissionär)             statt einem Kommissionär beispielsweise
einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf am       ein Vermittler beauftragt wird und der
Markt erzielt. Da der Antiquitätenhändler      Sammler aktiv in Verkaufsgespräche mit
die Sammlung in mehreren Tranchen              unterschiedlichen Käufern eintritt. Der
weitverkaufte, hat nach Ansicht des            Verkauf einer privaten Sammlung sollte
Finanzamts somit auch der Sammler              daher auch im Lichte der jüngsten VwGH
wiederholte, nachhaltige und somit             Judikatur, wie bisher, vorab gestaltet und
umsatzsteuerpflichtige Verkäufe                steuerlich geplant werden.
durchgeführt.

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Tax & Legal News | Einkommensteuer

ÖkoStRefG 2022 Teil I in Kraft: Neues
Besteuerungsregime für Kryptowährungen
Das Ökosoziale Steuerreformgesetz                 dere Wirtschaftsgüter und Leistungen           inländische Dienstleister die Verpflichtung
2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I)               (Bezahlung mit Kryptowährungen) sowie          zum Kapitalertragsteuerabzug implemen­
wurde am 14. Februar 2022 im Bundes­              gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel (Euro     tiert. Der Kapitalertragsteuerabzug kann in
gesetzblatt veröffentlicht. Damit fin­            oder Fremdwährungen) stellen Einkünfte         den Jahren 2022 und 2023 bereits freiwillig
den erstmals explizite Regelungen zur             aus realisierten Wertsteigerungen dar. Der     vorgenommen werden. Unterliegen Einkün-
Be­steuerung von Kryptowährungen                  Tausch zwischen Kryptowährungen stellt         fte aus Kryptowährungen dem Kapitalertrag-
Eingang in die österreichische Rechts­            (im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage)       steuerabzug, ist der Abzug in der Regel mit
ordnung. Zugleich wurde ab 2024 eine              keine Realisierung dar. Die Bestimmungen       einer Steuerabgeltungswirkung verbunden.
Kapitalertragsteuerabzugspflicht                  zum Wegzug (Einschränkung des Be­              In diesem Zusammenhang sind umfassende
geschaffen.                                       steuerungs­rechts der Republik Österreich)     Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
                                                  sind sinngemäß anzuwenden. Als Einkünfte       sowie Zweifelsregelungen vorgesehen, da
Einkünfte aus Kryptowährungen                     aus realisierten Wertsteigerungen von Kryp-    dem Abzugsverpflichteten in vielen Fällen
Aufgrund der gestiegenen Praxisrelevanz           towährungen ist der Unterschiedsbetrag         nicht alle erforderlichen Informationen zur
und der bislang fehlenden expliziten Rege-        zwischen dem Veräußerungserlös und den         richtigen Ermittlung der Einkünfte zur Verfü-
lungen sah sich der Gesetzgeber veranlasst,       Anschaffungskosten anzusetzen. Der Ansatz      gung stehen werden (insb. Anschaffungskos-
die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Ein­         von Anschaffungsnebenkosten ist zulässig.      ten). Besteht keine Pflicht zum Kapitalertrag-
künfte aus Kryptowährungen zu erweitern.          Verluste können mit anderen Einkünften         steuerabzug oder sind die Voraussetzungen
Dafür wurde im neuen § 27b EStG eine              aus Kapitalvermögen nach Maßgabe der Be­       für die Steuerabgeltung nicht erfüllt, sind
eigen­­­ständige Regelung geschaffen, die zwei    stimmungen in § 27 Abs 8 EStG ausge­glichen    die Einkünfte aus Kryptowährungen in die
Tatbestände umfasst: Laufende Einkünfte           werden (insb. kein Ausgleich mit Bankzinsen    Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
(„Früchte“) und Einkünfte aus realisierten        und Zuwendungen von Privatstiftungen).
Wertsteigerungen aus Kryptowährungen.                                                            Inkrafttreten und Übergangsbestim­
Zudem enthält die Bestimmung eine Legal-          Steuersatz und Steuerabfuhr                    mungen
definition des Begriffs „Kryptowährung“, der      Mit der Einordnung der Einkünfte aus           Die neuen Bestimmungen werden am
auch „Stablecoins“ umfasst. NFTs (Non-fun-        Krypto­währungen in die Einkünfte aus Ka-      1. März 2022 in Kraft treten und sind auf
gible Tokens) und Asset Tokens sollen hin­        pitalvermögen kommen die dort geltenden        Kryptowährungen anzuwenden, die nach
gegen nicht umfasst sein.                         Bestimmungen mit wenigen Ausnahmen zur         dem 28. Februar 2021 erworben wurden.
                                                  Anwendung. Sowohl laufende Einkünfte als       Die – im Vorfeld viel diskutierte – Rück-
Laufende Einkünfte umfassen Entgelte für          auch realisierte Wertsteigerungen aus Kryp-    wirkung wurde vom Gesetzgeber nunmehr
die Überlassung von Kryptowährungen               towährungen unterliegen somit dem Sonder-      fixiert. Betreffend die Besteuerung von
(hierfür ist ein Zuordnungswechsel erforder-      steuersatz iHv 27,5% (im Gegensatz zum         laufenden Einkünften („Früchte“) sollen
lich, zB „Lending“) und den Erwerb von            bisher anwendbaren progressiven Tarifsatz      die neuen Bestimmungen auch auf „Alt-
Kryptowährungen durch einen technischen           iHv bis zu 55%). Es gilt ein Werbungskosten-   vermögen“ (Anschaffung vor 1. März 2021)
Prozess, bei dem Leistungen zur Transak-          abzugsverbot, das aber nur zur Anwendung       zur Anwendung kommen. Realisierte
tionsverarbeitung zur Verfügung gestellt          kommt, wenn auch der Sondersteuersatz          Wertsteigerungen aus Altvermögen bleiben
werden („Mining“). Es soll allerdings nicht       zur Anwendung kommt. Im Falle der Regel-       steuerfrei. Da die neuen Bestimmungen
jeder Erwerb von Kryptowährungen laufende         besteuerungsoption (die sämtliche Einkünfte    allerdings nicht zur Anwendung gelangen,
Einkünfte darstellen. So ist explizit geregelt,   aus Kapitalvermögen, somit auch sämtliche      stellt ein (steuerfreier, da außerhalb der
dass keine laufenden Einkünfte vorliegen,         Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,     Spekulationsfrist abgewickel­ter) Tausch
wenn die Leistung zur Transaktionsverarbe-        Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen    zwischen Kryptowährungen den Verlust der
itung vorwiegend im Einsatz von vorhande-         aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus          Altvermögenseigenschaft dar. Die Über-
nen Kryptowährungen besteht („Staking“),          Derivaten, umfasst) ist ein Werbungskosten-    gangsbestimmungen beinhalten zudem
die Kryptowährungen unentgeltlich („Air-          abzug bei Einkünften aus Kryptowährungen       eine Option für Steuerpflichtige, die neuen
drops“) oder für lediglich unwesent­liche         (im Gegensatz zu den anderen Einkünften        Bestimmungen schon rückwirkend ab 1. Jän-
sonstige Leistungen („Bounties“) übertragen       aus Kapitalvermögen) zulässig.                 ner 2022 anzuwenden. Die Vorteilhaftigkeit
werden, oder dem Steuerpflichtigen Krypto­                                                       dieser Option wird im Einzelfall zu beurteilen
währungen im Rahmen einer Abspaltung              Der Sondersteuersatz kommt nicht zur An-       sein und bietet bis zum Inkrafttreten der
von der ursprünglichen Blockchain zugehen         wendung, wenn Einkünfte aus der privaten       Bestimmungen einen Gestaltungsspielraum.
(„Hardfork“). Die Anschaffungskosten der          Überlassung von Kryptowährungen erzielt
auf diesen Wegen erworbenen Krypto­               werden (analog zur Besteuerung von Zin-        Die Bestimmungen zur neuen Kapitalertrag-
währungen sind mit Null anzusetzen. Eine          sen aus Privatdarlehen) oder die Erzielung     steuerabzugspflicht sind von Abzugsver­
Besteuerung findet erst bei einer späteren        ­solcher Einkünfte den Schwerpunkt der         pflichteten erst ab 2024 verpflichtend anzu-
Realisation (Verkauf) statt.                       betrieblichen Tätigkeit darstellt.            wenden.

Einkünfte aus der Veräußerung oder dem            Für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember       Lukas Maurer
Tausch von Kryptowährungen gegen an-              2023 zufließen, wurde zudem für bestimmte      lmaurer@deloitte.at
                                                                                                                                           6
Tax & Legal News | Unternehmenssteuer

BFG: Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
iZm zurückbehaltenem Kredit für Sacheinlage
In der Entscheidung vom 19.5.2021             und dort auch die Absetzung für Abnutzung       Hannah Kranawetter
(RV/7100005/2012) hatte das BFG               berücksichtigt wird. Der Zinsenanteil von       hkranawetter@deloitte.at
die Frage zu beantworten, inwieweit           44 % sei daher bei der GmbH zu berück-
Fremdfinanzierungskosten im Zusam­            sichtigen. Gegen diese Bescheide wurde          Katharina Luka
menhang mit einer teilweise nach              eine Beschwerde erhoben, mit dem Be-            kluka@deloitte.at
Art III UmgrStG in eine GmbH einge­           gehren, die Zinsen zur Gänze als Werbungs­
brachten Liegenschaft als Werbung­            kosten anzuerkennen.
skosten abzugsfähig sind, wenn der an­
teilig auf diese Sacheinlage entfallende      Entscheidung des BFG
Kredit zurückbehalten wird.                   Das BFG teilte in seiner Entscheidung
                                              die Ansichten des Finanzamtes und wies
Sachverhalt                                   die Beschwerde als unbegründet ab: Die
Mit Einbringungsvertrag vom 28.9.2004         Finanzierungskosten stünden im Ausmaß
wurde der Betrieb des Einzelunternehmens      von 44 % im unmittelbaren wirtschaftlichen
des Beschwerdeführers rückwirkend zum         Zusammenhang mit der Erzielung von
31.12.2003 in eine GmbH, deren Alleing-       Kapitalerträgen, auf welche der besondere
esellschafter der Beschwerdeführer ist,       Steuersatz anwendbar ist. Dieser unmittel-
eingebracht. Dabei wurde ua ein bisher im     bare Zusammenhang werde deshalb bejaht,
Privatvermögen befindliches Grundstück        da durch die Einbringung des Grundstückes
im Zuge des Einbringungsverfahrens geteilt,   der Wert des Kapitalvermögens in Form
wobei eine bisher nicht genutzte Teilfläche   der Anteile an der übernehmenden GmbH
(44 %) rückwirkend eingelegt und zum Ein-     erhöht wurde. Eine zeitliche Diskrepanz
bringungsstichtag in die GmbH eingebracht     zwischen Fremdkapitalaufnahme und der
wurde. Der im Privatvermögen verblei-         Schaffung von Kapitalvermögen wie im
bende und bereits bisher vermietete Teil      vorliegenden Fall sei dabei unschädlich. Die
(56 %) wurde weiterhin zur Erzielung von      Fremdfinanzierungskosten seien daher für
Einnahmen aus Vermietung und Verpach-         diesen Teil nicht abzugsfähig.
tung verwendet. Der Beschwerdeführer
hatte das gesamte Grundstück ursprünglich     Nur der Teil der Fremdfinanzierungskosten,
2002 erworben und mittels zweier Kred-        der auf den weiterhin im Privatvermögen
itverträge finanziert. Die Kreditverträge,    des Beschwerdeführers befindlichen Teil
welche das gesamte, ungeteilte Grundstück     des Grundstückes entfällt und daher iZm
betreffen, verblieben auch nach der Ein-      Einkünften aus Vermietung und Verpach-
bringung des Betriebes im Jahr 2004 zur       tung steht (56 %), sei als Werbungskosten
Gänze im Privatvermögen.                      weiterhin abzugsfähig.

Im Zusammenhang mit diesen Kreditverträ-      Fazit
gen wurden vom Beschwerdeführer in den        Wird im Zuge einer Einbringung eines
Jahren 2007 bis 2009 Fremdfinanzierungs­      Betriebs ein Teil eines bisher im Privatver-
kosten (Geldverkehrsspesen und Zinsen)        mögen befindlichen Grundstückes in eine
im jeweils vollen Umfang als Werbungs­        GmbH eingebracht, jedoch der anteilig
kosten bei der Ermittlung der Einkünfte       auf diese Sacheinlage entfallende Kredit
aus Ver­mietung und Verpachtung geltend       zurückbehalten, so steht dieser anteilige
gemacht. Lediglich 2007 wurden nur 56 %       ­Kredit mit den Kapitalanteilen an der
der an­fallenden Geldverkehrsspesen als        übernehmenden GmbH in Zusammenhang.
Werbungs­kosten angesetzt (dem Mietum-         Die mit dem Kredit im Zusammenhang ste-
fang entsprechend).                            henden Fremdfinanzierungskosten sind da-
                                               her anteilig nicht abzugsfähig. Die Fremdfi-
Das Finanzamt erlies daraufhin neue Ein­       nanzierungskosten, die im Zusammenhang
kommensteuerbescheide, in welchen die          mit dem nicht eingebrachten, vermieteten
Fremdfinanzierungskosten nur anteilig im       Teil der Liegenschaft stehen, sind aber
Ausmaß von 56 % abzugsfähig behandelt          weiterhin potenziell als Werbungs­kosten
wurden, da 44 % des Gebäudes eingelegt         abzugsfähig.

                                                                                                                                       7
Tax & Legal News | Umsatzsteuer & Zoll

USt-frei oder USt-pflichtig? EuGH zur
Einheitlichkeit der Leistung vs. Aufteilungsgebot
bei Betriebsvorrichtungen
Der deutsche BFH hat dem EuGH eine             Vorlagefrage                                   • Der BFH führte auch noch eine weitere
Frage betreffend das Spannungsver­             In einem weiteren Schritt befasste sich          Rechtssache an, bei welcher die zu­
hältnis zwischen der Einheitlichkeit der       der BFH mit der Rechtssache, wobei der           grunde liegenden Leistungen ein
Leistung und dem Aufteilungsgebot              BFH folgende Frage an den EuGH zur               ge­führter Stadion­rundgang sowie der an-
zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im            Vorabentscheidung vorgelegt hat: Erfasst         schließende Besuch eines Museums des
Ausgangssachverhalt wurde ein Stall­           die Steuerpflicht für die Vermietung von         Fußballclubs waren. Eine reine Museums­
gebäude zur Putenaufzucht samt der             auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und          besichtigung war nicht möglich. Der EuGH
auf Dauer eingebauten Vorrichtungen            Maschinen nur die isolierte (eigenständige)      entschied in diesem Zusammenhang,
und Maschinen verpachtet. In diesem            Vermietung derartiger Vorrichtungen und          dass eine einheitliche Leistung, die aus
Zusammenhang ist fraglich, ob der ge­          Maschinen oder auch die Vermietung               zwei separaten Bestandteilen, einem
samte Umsatz von der Umsatzsteuer              ­( Verpachtung) derartiger Vorrichtungen         Haupt- und einem Nebenbestandteil,
befreit ist oder ob das Entgelt auf             und Maschinen, die auf Grund einer              besteht, für die bei getrennter Erbringung
einen umsatzsteuerfreien und einen              zwischen denselben Parteien erfolgenden         unterschiedliche Steuersätze gelten, nur
umsatzsteuerpflichtigen Teil aufgeteilt         Gebäudeverpachtung (und als Neben­              zu dem für diese einheitliche Leistung
werden muss.                                    leistung zu dieser) steuerfrei ist?             geltenden Mehrwertsteuersatz zu be­
                                                                                                steuern ist.
Sachverhalt                                    Würdigung des BFH
Der Kläger verpachtete ein Stallgebäude zur    Zu Beginn führt der BFH aus, dass              Als Konsequenz wäre der Ausschlusstatbe­
Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten        grund­sätzlich nach der ständigen Recht­       stand für Betriebsvorrichtungen nur auf die
Vorrichtungen und Maschinen, welche            sprechung des EuGH ein Umsatz nicht            isolierte Überlassung von Vorrichtungen
speziell abgestimmte Ausstattungsele-          künstlich aufgespalten werden soll. Deshalb    und Maschinen anwendbar.
mente für die vertragsgemäße Nutzung           liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn
als Putenaufzuchtstall sind. Der Kläger        mehrere Einzelleistungen oder Handlungen       Als Argument für die Anwendung des Auf­
ging davon aus, dass die Verpachtung der       des Steuerpflichtigen für den Kunden so        teilungsgebots brachte der BFH vor, dass
Stallgebäude und der Vorrichtungen und         eng miteinander verbunden sind, dass           sich die Überlassung von Grundstücken
Maschinen insgesamt von der Umsatz­            sie objektiv eine einzige untrennbare          und die von Maschinen und Vorrichtungen
steuer befreit ist. Grundsätzlich sehen        wirtschaftliche Leistung bilden, deren Auf-    ihrer Art nach unterscheiden. Für diese
die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und         spaltung wirklichkeitsfremd wäre. Für den      Sichtweise könnte sprechen, dass die Ver-
das deutsche Umsatzsteuergesetz eine           Vorrang der einheitlichen Leistung führt der   pachtung von Vorrichtungen und Maschin-
Befreiung für die Vermietung und Ver-          BFH folgende Argumente an:                     en im Widerspruch zum passiven Charakter
pachtung von Grundstücken vor. Jedoch                                                         der Vermietung steht. Als Folge wäre das
                                               • In einem vorangegangenen Urteil hat der
sind bestimmte Umsätze – wie auch die                                                         Entgelt auf einen steuerfreien und einen
                                                 EuGH im Zusammenhang mit Fahrzeug-
Vermietung von auf Dauer eingebauten Vor-                                                     steuerpflichtigen Teil aufzuspalten.
                                                 abstellplätzen (Anm Fahrzeugabstellplätze
richtungen - hiervon ausgeschlossen. Das
                                                 sind wie auch Betriebsvorrichtungen
Finanzamt war hierbei der Ansicht, dass das                                                   Fazit
                                                 grund­sätzlich von der Befreiung aus­
Pachtentgelt, welches auf die Verpachtung                                                     Die Entscheidung des EuGHs bleibt mit
                                                 ge­nommen) entschieden, dass die
der Vorrichtungen entfällt, umsatzsteuer-                                                     Spannung abzuwarten. Diese wird auch
                                                 Ver­mietung des Grundstücks und die
pflichtig ist. Im Rechtsmittelverfahren ging                                                  für österreichische Fälle von Relevanz sein,
                                                 Ver­mietung des Fahrzeug­abstell­platzes
das Finanzgericht jedoch davon aus, dass                                                      da die Befreiung und der Ausschlusstatbe-
                                                 einen „einheitlichen wirtschaftlichen Vor-
insgesamt und somit auch im Umfang der                                                        stand im nationalen Umsatzsteuergesetz
                                                 gang“ darstellen, wonach insgesamt eine
Verpachtung der eingebauten Vorrichtun-                                                       umgesetzt sind.
                                                 steuerfreie Leistung vorliegt.
gen und Maschinen eine steuerfreie Leis-
tung vorliegt. Dies wurde mit Verweis auf      • In einer anderen Rechtssache hat der         Stephanie Reisinger
ein EuGH-Urteil begründet, nach welchem          EuGH festgehalten, dass die Überlassung      sreisinger@deloitte.at
eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn        von Inventar, welches grundsätzlich
ein zur Miete angebotenes Gebäude mit            nicht unter die Steuerbefreiung fällt,       Verena Gabler
begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher      Nebenleistung zu einer steuerfreien          vgabler@deloitte.at
Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bildet.        Gebäudeüberlassung sein kann. Der
                                                 Charakter der Nebenleistung führte hier
                                                 dazu, eine ansonsten nicht bestehende
                                                 Steuerfreiheit zu erlangen.
                                                                                                                                          8
Tax & Legal News | Payroll & Expatriates

Ökosoziale Steuerreform 2022 in
der Personalabrechnung
Auch das Jahr 2022 bringt wieder einige        Steuerfreie Gewinnbeteiligung für              Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag
– teilweise maßgebliche – gesetzliche          Mitarbeiter*innen                              Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Änderungen im Bereich der Personal­            Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an        wird von bisher EUR 400 auf EUR 650
abrechnung. Einen wesent­lichen Teil           aktive Arbeitnehmer*innen sind ab dem          angehoben und der Zuschlag vermindert
der Neuerungen wie zB die schrittweise         1.1.2022 bis zu EUR 3.000 im Kalender-         sich gleichmäßig einschleifend auf null bei
Tarifsenkung bei der Einkommen- und            jahr steuerfrei, wobei die Steuerfreiheit      Einkommen zwischen EUR 16.000 und
Lohnsteuer, die Anhebung des Fami­             an bestimmte Bedingungen geknüpft              EUR 24.500. Diese Stärkung der Gering-
lienbonus Plus sowie die Möglichkeit           ist. Die Gewinnbeteiligung muss allen          verdiener erfolgte anstatt der anfangs
steuerfreier Gewinnbeteiligungen               Arbeitnehmer*innen oder bestimmten             kolportierten Reduktion der Sozialver-
enthält die kürzlich be­schlossene             Gruppen von Arbeitnehmer*innen gewährt         sicherungsbeiträge.
Ökosoziale Steuerreform. Im Folgen­            werden. Insoweit die Summe der jährlich
den möchten wir deshalb für Sie die            gewährten Gewinnbeteiligung das unter­         Marc Heschl
wesentlichen Inhalte der Ökosozialen           nehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und      mheschl@deloitte.at
Steuerreform und deren Auswirkung              Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr
auf die Personalabrechnung auszugs­            endenden Wirtschaftsjahre übersteigt,          Viktoria Schlögl
weise zusammenfassen, um Ihnen eine            besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend       vschloegl@deloitte.at
zeitgerechte Planung zu ermöglichen.           davon kann bei Unternehmen, die in eine
                                               Konzernstruktur eingegliedert sind, alter-
Senkung der Lohn- und                          nativ zum Vorjahres-EBIT des (einzelnen)
Einkommensteuer                                Unternehmens auch auf das Vorjahres-EBIT
Bereits 2020 wurde die erste Tarifstufe        des Konzerns abgestellt werden. Die Ge-
von 25 % auf 20 % gesenkt. Nun kommt es        winnbeteiligung darf weiters nicht anstelle
durch die Ökosoziale Steuerreform zu einer     des bisher gezahlten Entgelts oder anstelle
weiteren Entlastung im Bereich der Lohn-       einer üblichen Lohn- bzw Gehaltserhöhung
und Einkommensteuer, nämlich bei der           geleistet werden. Es darf sich also um keine
zweiten und dritten Tarifstufe. Der zweite     Gehaltsumwandlung handeln. Ebenfalls
Tarifsteuersatz wird von 35 % auf 30 % und     darf die Gewinnbeteiligung nicht auf Basis
der dritte Tarifsteuersatz von 42 % auf 40 %   einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen.
gesenkt, wobei hier zunächst sog „Mischs-      Es handelt sich hier ausschließlich um
teuersätze“ zur Anwendung gelangen.            eine Befreiung im Bereich der Lohnsteuer.
Anstatt der ursprünglich geplanten unter-      Eine Befreiung im Bereich der Sozialver-
jährigen Senkung der zweiten Tarifstufe von    sicherung und der Lohnnebenkosten gibt
35 % auf 30 % ab Juli 2022, gelangt bereits    es aktuell nicht.
ab 1.1.2022 ein sog. „Mischsteuersatz“ iHv
32,5 % für die zweite Tarifstufe zur Anwen­    Erhöhung Familienbonus Plus und Kin­
dung, um dadurch auch einen erheblichen        dermehrbetrag
Mehraufwand in der Personalabrechnung          Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022
zu vermeiden. Ab dem Kalenderjahr 2023         von monatlich EUR 125 auf EUR 166,68 pro
gilt dann die volle Senkung der zweiten        Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Tarifstufe auf 30 %. Mit 1.1.2023 wird         erhöht (EUR 2.000,16 pro Jahr ab 2023).
parallel dazu auch die dritte Tarifstuf        Für Kinder ab 18 Jahren – für welche noch
reduziert, wobei hier ebenfalls anstatt der    Familienbeihilfe bezogen wird – wird
unterjährigen Senkung von 42 % auf 40 %        der Familienbonus Plus von monat-
ab Juli 2023, ein Mischsteuersatz iHv 41 %     lich EUR 41,68 auf EUR 54,18 erhöht
ab 1.1.2023 zur Anwendung gelangt. Ab          (EUR 650,16 pro Jahr ab 2023). Ebenfalls
dem Kalender­jahr 2024 gilt dann die volle     erfolgt eine schrittweise Erhöhung des
Senkung der dritten Tarifstufe auf 40 %.       Kinder­mehrbetrages von EUR 250 auf bis
Sofern die beschlossene Steuerreduktion in     zu EUR 450 (Veranlagung 2023) pro Kind
der Personal­abrechnung (zB aufgrund eines     und Jahr, der auch als Negativsteuer aus-
erst abzuwartenden Softwareupdates) akt-       gezahlt werden kann.
uell noch nicht berücksichtigt werden
kann, hat der Arbeitgeber eine Aufrollung
so bald wie möglich, jedoch bis spätestens
31.5.2022 durchzuführen.
                                                                                                                                            9
Tax & Legal News | Verrechnungspreise

Österreichische Verrechnungs­preis­-
richtlinien 2021
Teil 6 – Verrechnungspreisdokumentation und
abgabenbehördliche Verrechnungspreisprüfung
Zum Abschluss unserer Artikelserie           des VPDG überschreiten, sind grundsätzlich      der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung
zu den neuen österreichischen Ver­           nicht verpflichtet, die durch das VPDG          Änderungen ergeben (zB wenn sich die
rechnungspreisrichtlinien (VPR 2021)         vorgegebene Struktur (Local File, Master        oberste Muttergesellschaft ändert oder die
wird dieser Artikel näher auf einige         File, CbC Report) nachzuvollziehen. Aller-      Berichtspflicht nicht mehr übernommen
der wichtigen Änderungen im Bereich          dings sehen die VPR 2021 trotzdem einen         wird). Das Ende der Zugehörigkeit zu einer
der Verrechnungspreisdokumentation           vergleichbaren Mindestinformationsbedarf        berichtspflichtigen Unternehmensgruppe
und der abgabenbehördlichen Verrech­         für eine Dokumentation außerhalb des            ist durch eine Leermeldung mitzuteilen.
nungspreisprüfung eingehen.                  VPDG vor. Zwar wird festgehalten, dass der
                                             konkrete Dokumentationsumfang abhängig          Hinsichtlich Datenbankstudien halten die
Verrechnungspreisdokumentation               vom Umfang der Geschäftsbeziehung und           VPR 2021 fest, dass es ausreicht, wenn
Die VPR 2021 stellen klar, dass die          der Komplexität des jeweiligen Sachverhalts     diese alle drei Jahre erneuert werden – dh
Dokumen­tation einer gruppeninternen         sowie der Unternehmensbranche ist.              eine neue Suche nach comparables durch-
Transaktion grundsätzlich zum Zeitpunkt      ­Dennoch sollte jede Verrechnungspreis-         geführt wird – sofern sich die Bedingungen
des Geschäftsvorfalls zu erstellen ist        dokumentation zumindest die folgenden          der Geschäftstätigkeit nicht geändert
bzw spätestens bis zur Erstellung und         Punkte beinhalten:                             haben. Dabei muss jedoch sichergestellt
Einreichung der Steuererklärung für das                                                      werden, dass fortlaufende Daten verwendet
                                             • Allgemeine Informationen über die
Wirtschaftsjahr, in dem der Geschäfts-                                                       werden, sodass keine Lücken in der Daten-
                                               verbundenen Unternehmen (zB Organi-
vorfall stattfand. Dabei hängt der Umfang                                                    reihe entstehen und keine einzelnen Jahre
                                               gramm, Beteiligungsverhältnisse, usw);
der Leistungsbeschreibung immer von der                                                      aus der Betrachtung herausfallen. Eine
erbrachten Leistung ab. Dies bedeutet, je    • Beschreibung der konzerninternen              jährliche Aktualisierung der Finanz­daten
schwerer eine erbrachte Leistung fassbar       Transaktionen;                                der comparables der Datenbankstudie
ist, umso exakter soll die Leistungsbe­                                                      ist – entgegen den OECD-VPL 2017 – nicht
                                             • Einbindung des inländischen Unter­
schreibung sein. Eine Verrechnungspreis-                                                     erforderlich.
                                               nehmens in die Wertschöpfungskette des
dokumentation, die den Bestimmungen
                                               Konzerns;
der BAO über Aufzeichnungen sowie den                                                        Abgabenbehördliche Verrechnungs­
für Verrechnungspreise einschlägigen         • Funktions- und Risikoanalyse;                 preisprüfung
Normen entspricht, hat die Vermutung ord-                                                    In den neuen VPR 2021 wird näher aus-
                                             • Darstellung der Angemessenheit der
nungsmäßiger Führung für sich und ist der                                                    geführt, welche Unterlagen von einem
                                               Verrechnungspreise;
Abgabenerhebung zu Grunde zu legen. Die                                                      Steuer­pflichtigen vorzulegen sind, damit
Abgabenbehörde trifft die Beweislast für     • Schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur   eine ausländische Verrechnungspreis­
den Nachweis, dass die Verrechnungspreise      Transaktion abgeschlossen wurden.             korrektur von Amts wegen unilateral – dh
nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz                                                           ohne eines Verständigungsverfahrens – in
entsprechen. Sollten die Aufzeichnungen      Diese Dokumentation kann – wie die Doku-        Österreich berücksichtigt wird (korrespon­
demgegenüber materielle oder formelle        mentation nach dem VPDG – grundsätzlich         dierende, primäre Gegenberichtigung).
Unzulänglichkeiten aufweisen, ist die        auf Englisch erstellt werden. Allerdings kann   Die Unterlagen haben entsprechende
Behörde nach Ansicht der VPR 2021            von der Abgabenbehörde eine deutsche            Nachweise über die sachliche Richtigkeit
mitunter berechtigt, die Grundlagen für      Übersetzung verlangt werden, wenn im            der ausländischen Korrektur, eine genaue
die Abgabenerhebung zu schätzen. Weil es     betreffenden Ermittlungsverfahren ein           Sachverhaltsdarstellung, den betroffene
sich bei Verrechnungspreisfällen um Aus-     besonderes Erfordernis dafür besteht.           Besteuerungszeitraum, die betreffende
landssachverhalte handelt, weisen die VPR                                                    Steuerbemessungsgrundlage und Angaben
2021 darauf hin, dass deshalb eine erhöhte   In die VPR 2021 wurde auch der bisherige        über allfällige relevante Rechtsmittel zu
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen     Inhalt der BMF-Info zum VPDG aufgenom-          ent­halten. Das Finanzamt hat vom Abgabe­
besteht.                                     men. In Abweichung von der bisherigen           pflichtigen außerdem Informationen
                                             BMF-Info führen die VPR 2021 nun aus,           einzuholen, mit denen sichergestellt
Darüber hinaus legen die VPR 2021 den von    dass für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre,   werden kann, dass keine doppelte Nicht-
der Finanzverwaltung erwarteten Mindest­     die nach dem 31.12.2021 beginnen, eine          besteuerung erfolgt (zB rechtskräftige
inhalt einer Verrechnungspreisdokumenta-     Mitteilung zur länderbezogenen Berichter-       ausländische Steuerbescheide).
tion außerhalb des VPDG fest. Geschäfts-     stattung („VPDG1-Meldung“) nur noch dann
einheiten, welche nicht die Schwellenwerte   erforderlich ist, wenn sich im Vergleich zu
                                                                                                                                      10
Tax & Legal News | Verrechnungspreise

Weiters sehen die VPR 2021 vor, dass eine
verdeckte Ausschüttung oder verdeckte
Einlage iZm einer Verrechnungspreis­
korrektur immer dann zu prüfen ist, wenn
eine Verrechnungspreisforderung eines
inländischen Unternehmens von dem
verbundenen ausländischen Unternehmen
nicht als Verrechnungspreisverbindlichkeit
anerkannt wird (körperschaftsteuerliche
Sekundärberichtigung). Die Anerkennung
der Verbindlichkeit kann zB durch eine vom
verbundenen Unternehmen unterfertigte
Akzeptanzerklärung glaubhaft gemacht
werden (in den VPR 2010 wurde noch die
Vorlage eines Tilgungsplans gefordert).

Conclusio
Die in den neuen VPR 2021 enthaltenen
Ausführungen zur Verrechnungspreis­
dokumentation sind gemischt aufzufassen.
So sind die Vorgaben zur Aktualisierung
von Datenbankstudien aus praktischer
Perspektive durchaus zu begrüßen und
bestätigen die bisherige Praxis. Auch die
Auflistung von relevanten Dokumenta-
tionsanforderungen für Gesellschaften,
welche nicht den Schwellenwert des VPDG
überschreiten, ist grundsätzlich hilfreich.
Gleichzeitig sind diese Dokumentations­
anforderungen mitunter weit gefasst. Es
bleibt abzuwarten, wie umfangreich die
konkrete Dokumentation in diesen Fällen
aus Sicht der Finanzverwaltung in der
Praxis sein muss. Jedenfalls ist zu hoffen,
dass von der Vorlage einer deutschen
Übersetzung einer auf Englisch erstellten
Dokumentation in der Praxis Abstand
genommen wird. Im Bereich der abgaben-
behördlichen Verrechnungspreisprüfung
finden sich in den VPR 2021 willkommene
Klarstellungen. Wesentliche Abweichungen
von der bisherigen Handhabung sind nicht
erkennbar.

Florian Navisotschnigg
fnavisotschnigg@deloitte.at

Daniel Gloser
dgloser@deloitte.at

                                                                                11
Tax & Legal News | Steuern International

Update – BMF-Erlass zu Akzeptanz
ausländischer Formulare für
Ansässigkeitsbescheinigungen
Für im Inland von einer im Ausland          nannten DBA-Partnerstaaten, bei denen          Torben Lind
ansässigen Person erzielte Einkünfte        die An­sässig­keitsbescheinigung auf           tlind@deloitte.at
besteht grundsätzlich die Möglichkeit,      aus­länd­ischen Formularen von den öster­
eine Entlastung an der Quelle von           reichischen Steuerbehörden anzuerkennen        Wilfried Krammer
der österreichischen Abzugsteuer            sind, auf zwei weitere Staaten ausgeweitet     wkrammer@deloitte.at
basierend auf dem entsprechenden            wurde:
Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) zwischen Österreich und dem
                                            • Chile (Erlass 2020-0.549.140): Die
Ansässigkeitsstaat zu erwirken.
                                              ab 11. August 2020 gültige Konsulta-
Folglich wäre von dem inländischen
                                              tionsvereinbarung mit Chile sieht vor,
Vergütungsschuldner keine oder
                                              dass auch eine von der chilenischen
nur eine entsprechend reduzierte
                                              Steuerverwaltung auf dem ausländischen
Abzugsteuer einzubehalten und
                                              Formular 3463 (oder einem Formular,
die Einkünfte ohne Abzug an den
                                              die dieses in weiterer Folge ersetzt) aus-
ausländischen Einkünfteempfänger
                                              gestellte Ansässigkeitsbescheinigung in
auszubezahlen. Voraussetzung hierfür
                                              Österreich zulässig ist, soweit diese den
ist allerdings, dass die ausländische
                                              österreichischen Formularen beigelegt
Steuerverwaltung die gemäß DBA-­
                                              wird. Die Beantragung einer chilenischen
Entlastungsverordnung obligatorisch
                                              Ansässigkeitsbescheinigung sowie deren
vorgesehenen amtlichen Vordrucke
                                              Überprüfung durch die österreichische
ZS-Q1 für natürliche Personen bzw
                                              Steuerverwaltung findet dabei in elektro-
ZS-Q2 für juristische Personen für die
                                              nischer Form unter www.sii.cl statt.
Bescheinigung der Ansässigkeit des
Einkünfteempfängers verwendet. Ein          • Spanien (Erlass 2021-0.390.150): Durch
Ansässigkeitsnachweis auf einem aus­          die Konsultationsvereinbarung mit
ländischen Formular wird demnach im           Spanien ist auch eine von der spanischen
Allgemeinen von der österreichischen          Steuerverwaltung (Agencia Tributaria) in
Steuerverwaltung nicht anerkannt.             elektronischer Form ausgestellte und den
                                              österreichischen Formularen beigelegte
Erlass des BMF                                Ansässigkeitsbescheinigung in Österreich
Mit dem Erlass BMF-010221/0027-               anzuerkennen. Die Beantragung der
IV/8/2019 vom 29.01.2019 wurde allerdings     spanischen Ansässigkeitsbescheinigung
von der österreichischen Finanzverwaltung     sowie die Verifizierung dieser mittels
klargestellt, dass aufgrund einer Sonder­     eines Überprüfungscodes durch die
vereinbarung mit den Staaten Mexiko,          österreichische Steuerverwaltung hat
Thailand, Türkei und USA die Abkommens-       dabei online unter https://www.agenci-
berechtigung des ausländischen Einkünfte­     atributaria.gob.es/ zu erfolgen. Ebenso
empfängers in diesen Staaten auch mittels     ist im umgekehrten Fall bei spanischen
einer von der ausländischen zuständigen       Einkünften einer in Österreich ansässigen
Behörde ausgestellten und den österreich­     Person für eine Entlastung an der Quelle
ischen Formularen beigehefteten Ansässig-     von spanischer Abzugsteuer basierend
keitsbescheinigung nachgewiesen werden        auf dem entsprechenden DBA die An­
kann.                                         sässigkeitsbescheinigung mittels öster-
                                              reichischem ZS-AE bzw ZS-AD Formular
Am 15.06.2021 veröffentlichte das BMF         von der spanischen Steuerverwaltung
neuerlich einen Erlass (2021-0.401.077),      anzuerkennen.
wodurch der bisherige Erlass aus 2019
aufgehoben und die Liste der oben ge­

                                                                                                                                        12
Tax & Legal News | Verfahrensrecht & Finanzstrafrecht

Steuertermine im März 2022

Bis 14.3.2022 ist fällig:
• Intrastatmeldung für Februar 2022

Am 15.3.2022 sind ua fällig:
• Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2022

• Normverbrauchsabgabe für Jänner 2022

• Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für Jänner 2022

• Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Jänner 2022

• Werbeabgabe für Jänner 2022

• Digitalsteuer für Jänner 2022

• Lohnsteuer für Februar 2022

• Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für Februar 2022

• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Februar 2022

• Kommunalsteuer für Februar 2022

• Abzugsteuer gem § 99 EStG für Februar 2022

• U-Bahn Steuer für Wien für Februar 2022

• Sozialversicherung für Dienstnehmer für Februar 2022

Am 31.3.2022 ist fällig (soweit erforderlich):
• Zusammenfassende Meldung für Jänner 2022

• Kommunalsteuererklärung und Dienstgeberabgabenerklärung (für Wien) für 2021

• Kfz-Steuererklärung für 2021

• Abgabenerklärung über die Werbeabgabe für 2021

• Beantragungsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz endet.

Madeleine Grünsteidl
mgruensteidl@deloitte.at

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