Tipps & Wissenswertes - September 2020 - Litz & Kollegen Steuerberater

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Tipps & Wissenswertes
September 2020

Weitere Hilfen für Unternehmer in Sicht
Corona-Überbrückungshilfen-Programm geht in die zweite Runde

Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freibe-
rufler werden auch für die Monate September bis Dezember 2020 finanziell un-
terstützt. Der Koalitionsausschuss hat Ende August beschlossen, die Überbrü-
ckungshilfen zu verlängern. Unternehmen können daher Zuschüsse von insge-
samt bis zu 200.000 Euro zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, die normaler-
weise nicht rückzahlbar sind. Anträge auf Überbrückungshilfe II können voraus-
sichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Den Antrag können Unternehmer je-
doch - wie schon für die Überbrückungshilfe I - nicht selbst stellen. Die Beantra-
gung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt in
einem Onlineverfahren über eine zentrale Antragsplattform vorgenommen wer-
den. Überbrückungshilfe II kann bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden.

Hinweis:
Das Überbrückungshilfen-Programm I wird dadurch nicht beeinflusst. Hierfür sind
Anträge bis spätestens 9. Oktober 2020 zu stellen, nachdem das BMWi die An-
tragsfrist noch einmal verlängert hat (eigentliches Ende der Antragsfrist war der
30. September 2020).

Voraussetzungen wurden vereinfacht
Auch für die Überbrückungshilfe II müssen Unternehmen zwar strenge Voraus-
setzungen erfüllen. Dennoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber der
Überbrückungshilfe I abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Geplant ist, dass
Unternehmen, die auch nach dem Lockdown praktisch vollständig stillliegen, wie
z. B. die Veranstalter- oder Schaustellerbranche, höhere Fördersätze erhalten.
Unternehmen, die zwar wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Ka-
pazität fahren müssen, wie z. B. die Gastronomiebranche oder der Einzelhandel,
sollen Überbrückungshilfe bereits erhalten, wenn ihr Umsatz nur um 30 Prozent
gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist.

Wie bei der Corona-Überbrückungshilfe I werden nur kleine und mittelständische
Unternehmen (KMU) gefördert (Beschäftigte ? 249 im Jahresdurchschnitt und
Bilanzsumme ? 43 Mio. Euro oder Umsatzerlöse ? 50 Mio. Euro), die seit dem 31.
Oktober 2019 dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und sich nicht bereits
am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Allerdings
können auch Unternehmen mit etwas geringeren Umsatzeinbrüchen Überbrü-
ckungshilfe II erhalten, als es beim ersten Programmteil der Fall war.

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Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens zwei zusammenhängen-
den Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vor-
jahresmonaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu verzeichnen ha-
ben oder deren Umsätze in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt
um mindestens 30 % gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sind. Für
die Überbrückungshilfe I war grundsätzlich ein Umsatzeinbruch von 60 % erfor-
derlich. Wer diese erste Hürde genommen hat, kann also grundsätzlich Überbrü-
ckungshilfe erhalten. Ob tatsächlich etwas gezahlt wird und wieviel, hängt von
den erzielten Umsätzen in den Fördermonaten September bis Dezember 2020
und den im jeweiligen Monat anfallenden Fixkosten ab. Aber auch hier wurden
die Anforderungen abgesenkt und das Verfahren vereinfacht. So reicht bereits
ein (prognostizierter) Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in jedem einzelnen
der vier Fördermonate September bis Dezember 2020 im Vergleich zu den Mona-
ten September bis Dezember 2019 aus, um Überbrückungshilfe zu erhalten.
Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat
unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

   •   90 % (80 % bei Überbrückungshilfe I) der Fixkosten bei einem Umsatzein-
       bruch von mehr 70 %,
   •   60 % (50 % bei Überbrückungshilfe I) der Fixkosten bei einem Umsatzein-
       bruch zwischen 50 % und 70 %
   •   40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % (40
       % bei Überbrückungshilfe I)

Die Überbrückungshilfe beträgt aber maximal 50.000 Euro pro Monat, insgesamt
also maximal 200.000 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Soloselbständiger
oder ein Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente per 29.
Februar 2020) den Antrag stellt. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen
bis fünf Beschäftigte auf maximal 3.000 Euro pro Monat und bis zehn Beschäftig-
te auf maximal 5.000 Euro pro Monat wurde gestrichen. Damit entfällt auch die
komplexe Prüfung, ob bei einem Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten ein
Härtefall vorliegt und mehr als 3.000 Euro bzw. 5.000 Euro monatlich gezahlt
werden kann.

Nach Antragstellung und Auszahlung kommt die Schlussabrech-
nung
Wie bei der Überbrückungshilfe I gibt es nach erfolgreicher Antragstellung und
Auszahlung des Zuschusses auch wieder eine Schlussabrechnung, in welcher der
tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich
erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.

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Neu ist jedoch, dass es bei der Schlussabrechnung nicht nur zu Rückforderungen
kommen kann (wenn die nachgewiesenen Fixkosten geringer bzw. Umsätze hö-
her waren, als prognostiziert), sondern auch zu Nachzahlungen, wenn der Um-
satzeinbruch in den Fördermonaten noch höher war als befürchtet oder höhere
Fixkosten angefallen sind.

Einige Länder wollen Überbrückungshilfe aufstocken
Zurzeit prüfen die einzelnen Bundesländer, ob sie auch im Rahmen der Überbrü-
ckungshilfe II ein eigenes Programm auflegen. So gewährten einige Bundeslän-
der im Rahmen der Überbrückungshilfe I Soloselbständigen und Freiberuflern
Zuschüsse zu den Lebenshaltungskosten.

Tipp
Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvorausset-
zung fallen? Dann sprechen Sie uns an. Wir sind Ihnen nach entsprechender Be-
auftragung bei der Überprüfung, der Antragstellung sowie der Schlussabrech-
nung nach Ablauf des Förderzeitraumes gern behilflich. Weitere Informationen
zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung gibt es unter
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Wenn der Steuerfahnder vor der Wohnungstür
steht
Vermietung über Airbnb kann teuer werden
Mit Social travel die Welt erkunden liegt voll im Trend. Dabei werden Übernach-
tungsmöglichkeiten außerhalb von Hotels und Pensionen für kleines Geld angebo-
ten. Hilfreiche Vermittlungsplattformen sind u.a. Airbnb, Couchsurfing, Wimdu
oder auch 9flats. Hier können Gastgeber und Gäste zueinanderfinden und die
Win-win-Situation perfekt machen. Win-win, da der Gast für kleines Geld ein
Dach über den Kopf bekommt und der Gastgeber dafür Einnahmen erhält.

Dabei ist normalerweise auch das Finanzamt an dieser Win-win-Situation betei-
ligt. Doch nicht jeder, der seine Wohnung über Airbnb & Co. anbietet, ist sich im
Klaren, dass er damit grundsätzlich Vermietungseinkünfte erzielt, die auch steu-
erpflichtig sind. Denn natürlich möchte auch das Finanzamt von den Einnahmen-
überschüssen etwas abhaben. Daher sind auch Einnahmen, die im Rahmen von
Social travel erzielt werden, in der Einkommensteuererklärung anzugeben, zu-
mindest dann, wenn die Vermietung mit einer gewissen Gewinnerzielungsabsicht
erfolgt. Vermietern, die bisher keine oder unvollständige Angaben gemacht ha-
ben, weil die Vermietung über Internetplattformen, wie Airbnb und Co. abgewi-
ckelt wurde, könnte jetzt Ärger ins Haus stehen.

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Steuernachzahlungen für 10 Jahre möglich
Bereits seit Jahren versucht die Finanzverwaltung an die steuerrelevanten Daten
zu kommen. In einer Pressemitteilung vom 2. September 2020 vermeldete nun
die Finanzbehörde Hamburg, dass es einer Sondereinheit der Steuerfahndung
Hamburg gelungen ist, ein international agierendes Vermittlungsportal für die
Buchung und Vermittlung von Unterkünften zu verpflichten, die steuerrelevanten
Daten von deutschen Vermietern herauszugeben. Konkret soll es sich um das
Vermittlungsportal Airbnb handeln, auch wenn dies nicht offiziell in der Presse-
mitteilung so benannt wird. Derzeit werten die Hamburger Steuerfahnder die
übermittelten Daten aus. Soweit dabei Steuerpflichtige in anderen Bundesländern
betroffen sind, werden die Daten an die zuständigen Finanzbehörden weitergelei-
tet. Allein die Berliner Senatsverwaltung soll rund 10.000 Datensätze aus den
Jahren 2012 bis 2014 erhalten, schreibt die BZ (Berliner Zeitung) am 11. Sep-
tember 2020.

Die Hamburger Steuerverwaltung betont, dass nicht erklärte Vermietungsein-
künfte im Zweifel für die letzten 10 Jahre rückwirkend besteuert werden können.
Einkommensteuerpflichtig sind Vermietungseinkünfte immer, wenn die Einnah-
men 520 Euro im Jahr übersteigen. Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit auf
Internetplattformen als Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienzimmern
aufgetreten sind und die Mieteinnahmen bisher nicht erklärt haben, sollten dies
schnellstmöglich nachholen.

Mit der Nichterklärung von steuerpflichtigen Vermietungseinkünften begeht der
Steuerpflichtige Steuerhinterziehung, die im Ernstfall neben den Steuernachzah-
lungen und den Zinszahlungen auch eine Verurteilung mit einer Geldstrafe zur
Folge haben kann. Abhängig vom Umfang der Steuerhinterziehung ist auch eine
Freiheitsstrafe von bis zu 5 bzw. 10 Jahren nicht ausgeschlossen. Die freiwillige
Nacherklärung der erzielten Einnahmen wirkt sich in jedem Fall strafmildernd
aus. Bei einer zeitnahen Nacherklärung besteht auch eine gewisse Chance für
eine strafbefreiende Selbsterklärung.

Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden
Unabhängig davon über welche Internetplattform (Airbnb, Ebay und Co.) Vermie-
tungseinnahmen erzielt werden, die insgesamt - vor Abzug eventueller Kosten -
mehr als 520 Euro pro Jahr betragen, sind die Vermietungseinkünfte (Einnahmen
abzüglich Werbungskosten) bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Nur
wenn die Summe aller Einkünfte (vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhn-
lichen Belastungen etc.) den Grundfreibetrag von aktuell 9.408 Euro nicht über-
steigt oder neben Vermietungsüberschuss von weniger als 256 Euro nur Einkünf-
te aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden, muss keine Steuererklärung
abgegeben werden. In allen anderen Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung, selbst wenn im Ergebnis keine Steuer zu zahlen ist, weil sich
beispielsweise durch abziehbare Vorsorgeaufwendungen oder Krankheitskosten
ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags ergibt.

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Auch Umsatz- und Bettensteuer können anfallen
Unabhängig von einem steuerpflichtigen Vermietungsüberschuss ist auch die
Frage nach der Umsatzsteuer zu klären. Zwar bleiben im Rahmen der Kleinunter-
nehmerregelung Umsätze steuerfrei, wenn der Unternehmer nicht mehr als
22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr erzielt. Das gilt je-
doch nur, wenn keine weiteren unternehmerischen Einnahmen aus einem ande-
ren Unternehmen erzielt werden. Zu beachten ist auch, dass in einigen Städten
und Gemeinden bei der Vermietung von Ferienwohnungen eine sogenannte Bet-
tensteuer fällig wird.

Tipp:
Sollten Sie in der Vergangenheit Vermietungseinkünfte über Internetplattformen
wie Airbnb erzielt haben und unsicher sein, ob Sie diese versteuern müssen,
sprechen Sie Ihren Steuerberater an.

Gefährliche Abendsonne
Wenn die tiefstehende Sonne zur Gefahr wird

Mit Herbstbeginn werden die Tage kürzer und die Abende länger. Wer dann nach
einem verregneten Herbsttag unterwegs ist, muss neben den Gefahren von Laub
und Wild auch mit einer Blendung durch die tiefstehende Herbstsonne rechnen.

Schleichende Gefahr

Die Gefahren des Straßenverkehrs im Herbst durch kreuzendes Wild, auf der
Fahrbahn liegendes Laub oder vermehrt auftretenden Nebel sind den meisten
Autofahrern bekannt. Sie passen an Gefahrenstellen ihre Geschwindigkeit an die
örtlichen Verhältnisse an.

Anders sieht es dagegen häufig bei der Blendung durch die tieferstehende
Herbstsonne aus. Das mag zum einen daran liegen, dass die Sonne von Tag zu
Tag tiefer steht und der Prozess quasi schleichend vorangeht. Zum anderen ist
die Blendung in den meisten Fällen überraschend - beispielsweise hinter einem
Tunnel, auf einer Kuppe oder hinter einer Kurve.

Durch die plötzliche Blendung können Fußgänger, Zweiradfahrer und andere
Verkehrsteilnehmer schnell übersehen werden, ebenso wie Ampeln und
Verkehrsschilder. Doch entschuldigt die Blendung ein falsches Fahrverhalten.

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Rote Ampel missachtet

Wer auf eine Ampel zufährt, kann durch die Blendung gegebenenfalls nicht
erkennen, ob die Ampel auf Grün oder Rot geschaltet ist. In diesen Fällen muss
der Autofahrer sicherstellen, dass die Ampel nicht auf Rot steht. Wird nämlich
das Gebot zu Halten missachtet, drohen ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Abhängig davon, wie lange das Rotlicht geschaltet war, handelt es sich dabei um
einen einfachen oder gar qualifizierten Rotlichtverstoß.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine
Sekunde auf Rot geschaltet war. Dann droht in der Regel ein Bußgeld in Höhe
von 200 Euro, 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot. Kommt es dabei
beinahe zum Unfall, werden 320 Euro fällig. Kracht es tatsächlich, sind es sogar
360 Euro. Günstiger ist dagegen der einfache Rotlichtverstoß, der vorliegt, wenn
die Ampel maximal eine Sekunde auf Rot geschaltet war. Dann drohen in der
Regel ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg, jedoch kein
Fahrverbot. Anders sieht es dagegen aus, wenn es beinahe zum Unfall kommt,
dann drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.
Kracht es tatsächlich, erhöht sich das Bußgeld auf 240 Euro.

Vor diesen Konsequenzen retten kann sich jedoch derjenige, der die Haltelinie
zwar überfährt, aber direkt dahinter zum Stehen kommt, statt in den Kreuzungs-
bereich einzufahren. Dann liegt nämlich kein Rotlichtverstoß vor, sondern ledi-
glich ein Haltelinienverstoß nach § 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO. Dafür drohen in der
Regel 10 Euro. Kommt es dabei beinahe zum Unfall, drohen dagegen 70 Euro.

Unfall durch tiefstehende Sonne

Gemäß § 3 StVO ist die Geschwindigkeit auch bei tiefstehender Sonne den Sicht-
und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Strecke, die befahren werden soll,
muss uneingeschränkt überblickt werden können. Ist dies aufgrund der Sonnen-
blendung nicht möglich, muss die Geschwindigkeit so weit angepasst werden,
dass das Fahrzeug jederzeit auf der überblickten Strecke zum Stehen kommen
kann (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO). Im Extremfall kann dies auch
Schrittgeschwindigkeit oder sogar ein kurzes Anhalten bedeuten.

Übrigens gilt die den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Geschwindigkeit
auch bei Regen. Im Fall von starkem Regen, der die Sicht auf weniger als 50 Me-
ter einschränkt, ist die Geschwindigkeit auf maximal 50 km/h beschränkt, wenn
nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. (§ 3 Absatz 1 Satz 3
StVO).Kommt es zum Unfall, kann sich der Autofahrer nicht darauf berufen
aufgrund der Sonnenblendung nichts gesehen und den Unfall daher nicht
verursacht zu haben. In einem solchen Fall muss er sich regelmäßig entgegen-
halten lassen, dass seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen nicht angepasst
gewesen sei. Ob er tatsächlich verhältnismäßig zu schnell fuhr, lässt sich allen-
falls durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten aufklären.

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Kanzlei Voigt Praxistipp

Fahren Sie bei tiefstehender Sonne vorsichtig, wenn dies Ihre Sicht bee-
inträchtigt. Schafft die vorhandene Sonnenblende keine Abhilfe, sollte geg-
ebenenfalls die Fahrgeschwindigkeit angepasst werden. Sollten Ampeln nicht
eindeutig zu erkennen sein, sollten Sie sich vor dem Losfahren vergewissern,
dass Sie Grün haben, beispielsweise durch einen Blick aus dem Seitenfenster.
Manchmal genügt eine kleine Veränderung des Blickwinkels, um die Dinge klarer
zu sehen.

Sollte es dennoch zu einem Unfall oder Verkehrsverstoß kommen, kann ein
frühzeitiges Gespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt Ihnen unnötige Kosten
ersparen, insbesondere, wenn es auf Feinheiten ankommt - wie beispielsweise
bei der Unterscheidung zwischen einem Rotlicht- und einem Haltelinienverstoß.
Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

(Veröffentlichungsdatum: 28.09.2020)

Autor(en)
Anita Heinemann
Rechtsanwältin
Kanzlei Voigt, Dortmund

Arbeitgeber müssen Lohnabrechnung anpassen
Umlagen zur Sozialversicherung sind gestiegen
In vielen Unternehmen sind die Personalkosten eine der größten Aufwandspositi-
onen. Dabei geht es nicht nur um die Bruttolöhne, sondern vor allem auch um
die Lohnnebenkosten. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflege-
versicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) werden dabei
in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen:
Beim Arbeitnehmer als Abzug vom Brutto, beim Arbeitgeber on top auf den Brut-
tolohn. Hinzu kommen jedoch noch die Umlagen zur Sozialversicherung (Umlage
U1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Umlage U2 für die Lohnfortzah-
lung bei Schwangerschaft und Mutterschaft), die Insolvenzgeldumlage sowie die
Beiträge zur Unfallversicherung. Diese Sozialbeiträge muss der Arbeitgeber allei-
ne tragen. Während die Umlage U2 grundsätzlich für alle Unternehmen verpflich-
tend ist (also auch, wenn nur männliche Arbeitnehmer beschäftigt werden), sind
in der Umlagekasse U1 nur Klein- und Mittelbetriebe mit nicht mehr als 30 Ar-
beitnehmern pflichtversichert. Mit den Umlagen werden die Kosten der Lohnfort-
zahlung erstattet, die bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers (Umlage U1) oder
bei Mutterschaft einer Beschäftigten (Umlage U2) entstehen.

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Ohne diese Erstattung könnte es für den Arbeitgeber teuer werden, denn Arbeit-
nehmer haben bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft einen
Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber.

Die Beitragssätze zu den Umlagen werden von jeder Krankenkasse individuell
festgelegt. Zur U2 sind in der Regel weniger als 1 Prozent des beitragspflichtigen
Bruttoentgelts zu entrichten Bei der U1 variieren die Beitragssätze meist und der
Arbeitgeber kann zwischen verschiedenen Beitragssätzen wählen. Hier gilt der
Grundsatz: Je höher der Prozentsatz der Erstattung, desto höher der Beitragssatz
zur Umlagekasse.

Krankenkassen haben Umlagesätze erhöht
In den vergangenen Wochen haben insbesondere viele Betriebskrankenkassen
ihre Umlagesätze erhöht. So wurde bei der BKK Salzgitter die U2 ab dem 1. Sep-
tember 2020 von 0,35 % auf 0,42 % erhöht. Zum 1. August 2019 waren es noch
0,27 %. Die U1 wurde nicht erhöht. Die Audi BKK hat bereits zum 1. August
2020 die Beiträge erhöht: die U2 von 0,4 % auf 0,5 % und die U1 bei 80 % Er-
stattung von 2,7 % auf 3,2 % und bei 60 % Erstattung von 1,9 % auf 2,1 %.

Bei der Barmer-Ersatzkasse bleiben die Umlagen dagegen stabil. Zur U2 sind wie
bisher 0,43 % zu entrichten und 1,5 % (bei 50 % Erstattung), 2,2 % (bei 65 %
Erstattung) und 3,6 % (bei 80 % Erstattung) zur U1. Die DAK liegt mit der U2
bereits seit drei Jahren bei 0,47 % und auch bei der Techniker Krankenkasse
sind 0,47 % zur U2 zu zahlen. Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) ist
es regional unterschiedlich. Die Beitragssätze zur U2 variieren - je nach AOK -
zwischen 0,44 % (z. B. AOK Rheinland/Hamburg) und 0,69 % (z. B. AOK PLUS).
Die AOK Baden-Württemberg hat den Umlagesatz zur U2 zum 1. September
2020 von 0,46 % auf 0,54 % erhöht und auch die Umlagesätze zur U1 geringfü-
gig angepasst. Die AOK Bayern dagegen lässt die U2 stabil bei 0,53 %, erhöht
aber die Umlagesätze zur U1 deutlich: bei 80 % Erstattung von 3,4 % auf 4,0 %,
bei 70 % Erstattung von 2,3 % auf 2,7 %, bei 60 % Erstattung von 1,9 % auf
2,5 % und bei 50 % Erstattung von 1,4 % auf 2,0 %.

Hinweis:
Bei den zum Teil erheblichen Steigerungen der Beitragssätze in der U1 kann ein
Wechsel in einen niedrigeren Kostenerstattungstarif sinnvoll sein. Jedoch ist dies
immer nur zu Beginn eines Jahres bis zur Lohnabrechnung für den Monat Januar
möglich. Somit besteht die nächste Wechselmöglichkeit im Januar 2021. Dabei
ist selbstverständlich der Krankenstand in der Vergangenheit und die daraus re-
sultierenden Lohnkostenerstattungen das wichtigste Entscheidungskriterium für
oder gegen einen Tarifwechsel.

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Mini-Job-Arbeitgeber müssen ab 1. Oktober 2020 höhere Umlagen
1 und 2 zahlen
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis 450 Euro monatlich, die sogenannten
Mini-Jobs, sind für den Arbeitnehmer in der überwiegenden Anzahl lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei. Nur ein Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von
3,6 % des Bruttolohnes (16,20 Euro bei 450 Euro Entgelt) wird für den Arbeit-
nehmer vom Lohn einbehalten, sofern er sich nicht von der Rentenversiche-
rungspflicht hat befreien lassen. Der Arbeitgeber hingegen muss in der Regel
pauschal 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 %
pauschale Lohnsteuer) sowie Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 und zur Insol-
venzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zahlen. Hinzu kommen Beiträge zur Un-
fallversicherung, die an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen sind.

Zum 1. Oktober 2020 erhöhen sich die Umlagesätze zur Sozialversicherung: Die
Umlage U1 steigt von 0,9 auf 1,0 Prozent und die Umlage U2 von 0,19 Prozent
auf 0,39 Prozent. Arbeitgeber müssen also ab Oktober 2020 für jeden Mini-
Jobber, der 450 Euro im Monat verdient, 1,35 Euro mehr zahlen.

Hinweis:
Die höheren Umlagesätze gelten nicht nur für gewerbliche Arbeitgeber, sondern
auch für diejenigen, die eine Haushaltshilfe auf Mini-Job-Basis in ihrem privaten
Haushalt beschäftigen.

Bedürfen Änderungen eines Testaments der Un-
terschrift?
Ja, das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Änderungen eines
Testaments immer der Unterschrift bedürfen (OLG Köln, Beschl. v. 22.07.2020 –
2 Wx 131/20). In der Pressemitteilung des OLG v. 24.09.2020 heißt es:

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des
eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen
werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer
Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlan-
desgerichts Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden.

Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag
geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Er-
ben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein
handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söh-
ne.

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Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem
Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte.
Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen
bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unter-
schrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, ent-
sprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein
und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn
der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite
Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unter-
schrift nicht wirksam sei.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat der Beschwerde des Antrags-
gegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu-
rückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein formwirksames Testament
auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines
von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhän-
dig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte
Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen
Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung
Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des §
2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderun-
gen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies,
nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der
zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es
sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

(Veröffentlichungsdatum: 28.09.2020)

Autor(en)

Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln

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StVO 2020 - das Chaos in der Straßenverkehrs-
ordnung
Früher war alles besser!

Spätestens seit Juli 2020 weiß man: Die Novellierung der StVO zu Bußgeldern
und Fahrverboten vom 28.04.2020 ist wohl unwirksam. Zurück auf Anfang? Ja!
Aber welcher?

Seit September 2020 ist bekannt: Alle Änderungen der StVO seit 2009 könnten
unwirksam sein! Diese Auffassung vertritt das baden-württembergische Justizmi-
nisterium. Dessen Standpunkt ist, dass die StVO von 1970 weiter gelte und zwar
in der Fassung von 2009.

Worum geht es?

Normalerweise ist der Erlass von Gesetzen dem Bundestag ggfls. unter Beteili-
gung des Bundesrates vorbehalten. Die Verwaltung, also die Ministerien, sind an
diese Gesetze gebunden. Ausnahmsweise räumt Art 80 Abs. 1 GG den Ministe-
rien, also der Verwaltung, das Recht ein, selbst Gesetze zu erlassen. Diese eige-
nen Regelungen der Verwaltung dienen der Ausgestaltung bestehender Gesetze,
ihrer Ergänzung oder Änderung in Detailfragen. In diesem Verhältnis stehen
StVG (Straßenverkehrsgesetz ) und die StVO (Straßenverkehrsverordnung ). Der
Erlass solcher Verordnungen ist nur in den engen Grenzen des Art. 80 GG mög-
lich. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium oder die Landesregierung
durch Gesetzt (z.B. StVG) zum Erlass der Rechtsverordnung (z.B. StVO ) er-
mächtigt werden ( Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG). Ein Gesetz kann mehrere Ermäch-
tigungsnormen für unterschiedliche Detailfragen enthalten. Die jeweils darauf
beruhende Verordnung muss diese Regelung im Gesetzt wiederum angeben (
Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ) Zitiergebot.

Was ist heißt das konkret?

Die Novelle der StVO vom 28/04/2020 zitiert nicht die Ermächtigungsgrundlage
des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, demnach das Bundesverkehrsministerium die An-
ordnung des Fahrverbotes (§ 25 StVG ) durch Verordnung regeln kann.

Nach der Auffassung des württembergischen Justizministerium zitiert darüber
hinaus die StVO von 2013 die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG
nicht. Diese ist als Generalklausel wiederum Ermächtigungsgrundlage für Rege-
lungen der StVO, die keine spezielle Ermächtigungsgrundlage im StVG finden.
Zitiert werden nur einzelne Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr.3 StVG.

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Tipps & Wissenswertes
September 2020

Was folgt daraus?

Die Verletzung des Zitiergebots hat nach Ansicht des BVerfG die Unwirksamkeit
der jeweiligen Verordnung zur Folge ( z.B. Nichtigkeit der Hennenhalteverord-
nung BVerfG Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90).

Nach Ansicht des württembergischen Justizministerium gelte dies auch für den
Zitierfehler der 2013 völlig neu erlassenen StVO.

Was war damals passiert?

Nach einer Novelle der Vorgänger-StVO , die sog. Schilderwaldnovelle von 2009,
sollten alte Verkehrsschilder in einer Gestaltung von vor 1992 abgeschafft wer-
den. Hierfür wurde § 53 Abs. 9 StVO gestrichen. Dies hätte zur Folge gehabt,
dass viele Verkehrszeichen ihre Gültigkeit verloren und erhebliche Kosten für die
Neuanschaffung von Verkehrszeichen aufgelaufen wären. 2010 erklärte der da-
malige Bundesverkehrsminister Ramsauer die Schilderwaldnovelle für unwirk-
sam, so dass zeitlich unbefristete Geltung der alten Verkehrszeichen wieder wirk-
sam war!?! Mit dem Neuerlass der StVO im Jahre 2013 wurde die gesamte StVO
erstmals seit 1970 vollständig neu erlassen, da bis dahin immer nur Änderungen
dieser StVO erfolgten. Der Neuerlass war auch erforderlich, um mögliche ähnli-
che Zitierfehler schon früherer Änderungsverordnungen zu bereinigen. Auch
wurde damit die bis heute nicht abschließend geklärte Rechtslage um die Nich-
tigkeitserklärung des ehemaligen Ministers Ramsauer zur Schilderwaldnovelle
2009 bereinigt.

Was steckt dahinter?

Das Recht, eine Rechtsvorschrift oder mehrere Rechtsvorschriften für nichtig zu
erklären, ist ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Verwaltungs- und Verfas-
sungsgerichte können in einem Normenkontrollverfahren die Nichtigkeit prüfen.
Folglich hätte bis 2013 diese StVO von 1970 in der Fassung von 2009 gegolten.
Nunmehr jedoch würde die StVO von 2013 nach Ihrem Neuerlass gelten. Würde
allerdings das württembergische Justizministerium Recht behalten, so wäre die-
ser Neuerlass ebenfalls unwirksam, es gälte dann die StVO von 1970 (eventuell)
in der Fassung von 2007.

Welche Regelungen wären betroffen?

Nach Ansicht des Stuttgarter Ministeriums basieren auf der Generalklausel des §
6 Abs. 1 Nr. 3 StVG viele Regelungen der StVO, wie Verkehrszeichen, Vorfahrts-
regelungen und Tempolimits. Diese wären nicht generell unwirksam, gelten wür-
de nur eine ältere Fassung der StVO. Welche ist allerdings fraglich? Hierzu müss-
ten sämtliche Novellierungen der StVO auch vor deren Neuerlass 2013 auf mögli-
che Zitierfehler überprüft werden.

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Tipps & Wissenswertes
September 2020

Würden auch Zitierfehler von Änderungsverordnungen der StVO von 1970 gegen
das Zitiergebot verstoßen und Änderungsnovellen auf einander beruhen, so wür-
den auch zahlreiche ältere Änderungsnovellen bis dahin unwirksam sein. Nach
Auffassung des Justizministeriums wäre dies die Fassung vom 28.11.2007

Es darf aber nicht verkannt werden, dass z.B. § 25 Abs. 1 StVG als Rechtsgrund-
lage für Fahrverbote von 1 bis 3 Monate ausreicht.

Die Benutzung elektronischer Geräte ohne Telefonfunktion wäre erlaubt.

Auch die Gurtpflicht für Taxifahrer könnte entfallen.

Elektroscooter dürften nicht mehr fahren.

Was ist zu empfehlen?

Grundsätzlich sollte jeder Bußgeldbescheid überprüft werden, weil auch
die Bußgeldkatalogverordnungen, welche auf den Novellierungen der
StVO beruhen, betroffen sein können. Auch sollte geprüft werden, wie
bereits erfolgte Punktebewertungen nach rechtskräftigen Abschluss von
Bußgeldverfahren wieder gelöscht werden können.

(Veröffentlichungsdatum: 23.09.2020)

Autor(en)

Alexander Streibhardt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Gera

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