TK-Webinar Jahreswechsel 2022/2023 - Arbeitsrecht
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Corona bedingte Änderungen Arbeitsschutzregeln Die ursprüngliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung lief am 25.5.2022 aus. Bis zum 1.10.2022 gab es keine Arbeitsschutzverordnung. Mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen, trat eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung („Corona-Arbeitsschutzverordnung“) am 1.10.2022 wieder in Kraft. Betriebliches Angebot von Quarantäne Hygienekonzept Schutzimpfungen und Urlaub Telefonische Pflegezeiten Krankschreibung 1 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Corona bedingte Änderungen Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 Betriebliches ArbSchG hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektions- schutz festzulegen und umzusetzen. Z. B.: Mindestabstand Hygieneartikel Verminderung Personenkontakte Testmöglichkeiten Zudem müssen Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich Angebot von während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen Schutzimpfungen (§ 3 der Arbeitsschutzverordnung vom 30.9.2022). 2 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Corona bedingte Änderungen Nach dem neuen § 59 Abs. 1 IfSG sind Quarantänezeiten nicht Quarantäne mehr auf den Urlaub anzurechnen. und Urlaub Der Beschluss ist mit Wirkung vom 4.8.2022 in Kraft getreten. Die Telefonische Regelung galt bereits zu Beginn der Corona-Pandemie. Sie war Krankschreibung zum 1.6.2022 ausgelaufen und gilt nun befristet bis zum 31.3.2023. Die während der Coronapandemie eingeführten Akuthilfen für Pflegezeiten pflegende Angehörige sind bis 30.4.2023 verlängert: Akute Pflegesituation bis 20 Arbeitstage (statt 10 Arbeitstage) kürzere Ankündigungsfristen 3 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Corona bedingte Änderungen Impflicht Es gibt keine allgemeine Impfpflicht gegen Corona. Arbeitnehmer in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen im Grundsatz über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. 4 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Corona bedingte Änderungen Kurzarbeit Altregelung Neuregelung Voraussetzung für Bis zum 31.12.2022: Vermutlich ab dem 1.1.2023 wird die Gewährung von 10 % der Beschäftigten mit Entgeltausfall als Bezugsgröße wieder 1/3 der KUG von mehr als 10 % des Bruttoentgelts). Belegschaft herangezogen. Aufbau von Bis zum 31.12.2022 wird auf den Aufbau von Minusstunden Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit verzichtet. Leiharbeitnehmer Vom 1.7.2022 bis 30.9.2022: Vom 1.10.2022 bis 31.12.2022: KUG Bezug nicht möglich. Bezug KUG möglich. Minijob Bis zum 30.6.2023: Ab dem 1.7.2023: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Hinzuverdienst wird angerechnet Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei. 5 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Corona bedingte Änderungen Kapitel I l 5 + 6 Kinderkrankentage und Homeoffice Kinderkrankengeld für das Jahr 2023 beträgt der Anspruch seit 19.3.2022 keine gesetzliche 30 bzw. 60 Arbeitstage Homeoffice-Pflicht pro Arbeitnehmer max. 65 bzw. 130 Allerdings Prüfpflicht im Rahmen der Arbeitstage Gefährdungsbeurteilung bis 7.4.2023 gibt es Kinderkrankengeld auch bei Kita- und Schulschließungen 6 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Mindestlohngesetz Mindestlohn 1.1. – 1.7. – 1.1. – 1.7. – ab 30.6.2021 31.12.2021 30.6.2022 30.9.2022 1.10.2022 9,50 EUR 9,60 EUR 9,82 EUR 10,45 EUR 12,00 EUR Branchenmindestlöhne und Mindestlöhne der Bundesländer beachten! Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeitenaufzeichnung und vereinfachte Arbeitszeitenaufzeichnung bei mobilen Tätigkeiten 7 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Berufsbildungsgesetz // Ausgleichsabgabe Novelle Berufsbildungsgesetz Es gelten in 2023 folgende Mindest-Ausbildungsvergütungen: 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 620,00 EUR 731,60 EUR 837,00 EUR In Tarifverträgen können um bis zu 20 % niedrigere Ausbildungsvergütungen geregelt werden. Ausgleichsabgabe Schwerbehinderte Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe: 140,00 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % 245,00 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % 360,00 EUR bei einer Beschäftigungsquote unter 2 % Pfändungsfreigrenzen: Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2022 8 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
3. Neues von A bis Z
Neues von A bis Z Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz EU-Richtlinie zur Elternzeit Eckpunktepapier zur weiteren Reform Umsetzung der EU-Richtlinie erwartet. Fachkräfte Arbeitnehmermobilität Weiterentwicklung des Abbau von Bürokratie bei Einwanderungsrechts grenzüberschreitender Entsendung Mobilarbeit im Ausland Betriebliche Altersvorsorge Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag Arbeitgeberzuschuss für eigesparte Anwendbares Arbeitsrecht Sozialversicherungsbeiträge Meldepflichten Befristung Steuer- und Sozialversicherungs- geplante Reform rechtliche Regelungen Änderungen aus der EU- Arbeitsbedingungen-Richtlinie 9 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Neues von A bis Z Homeoffice / Mobilarbeit im Inland Kein gesetzlicher Anspruch Erleichterungen bei mobiler Arbeit Hinweisgeberschutzgesetz Schutz für Hinweisgeber Rente Rentenanpassung Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente Erhöhung der Erwerbsminderungsrente 10 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
4. Schwerpunktthema: Arbeitszeit
Schwerpunktthema: Arbeitszeit Arbeitsrechtliche Entscheidungen EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019 – Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit Wegen gesetzlicher Pflicht besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2022 – Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit Eine gesetzliche Grundlage für eine Vollzeiterfassung existiere im deutschen Recht bereits! Überstundenprozesse ArbG Emden erklärte vorab modifizierte Darlegungs- und Beweislast Die unionsrechtlich begründete Pflicht, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen, hat keine Auswirkung auf die nach dem deutschen Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess (BAG-Urteil vom 4.5.2022). 11 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
5. Schwerpunktthema: Nachweisgesetz
Schwerpunktthema: Nachweisgesetz Erweiterte Nachweispflichten Der im Nachweisgesetz enthaltene Katalog über die wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber schriftlich niederzulegen und dem Mitarbeitenden binnen gewisser Fristen unterschrieben auszuhändigen hat. Enddatum bei Befristung Hinweise zu vereinbarter mobiler Arbeit Probezeit Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts Arbeitszeit und Ruhezeiten Arbeit auf Abruf Anspruch auf Fortbildungen Betriebliche Altersvorsorge Verfahren bei Kündigung 12 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Schwerpunktthema: Nachweisgesetz Frist und Form für die Vorlage der Niederschrift Die Angaben über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (einschließlich des Schichtrhythmus) müssen künftig spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich nachgewiesen sein. Angaben zu Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeits- beschreibung und Probezeit sowie zur Festlegung der Arbeitszeit im Falle von Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) und den Anordnungsvoraus- setzungen von Überstunden müssen spätestens am siebten Tag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen sein. Alle anderen Vertragsbedingungen müssen spätestens innerhalb Die Dreistufigen Fristen: eines Monats nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses in Form einer Niederschrift bereitgestellt werden. 13 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Schwerpunktthema: Nachweisgesetz Neue Nachweispflichten seit 1.8.2022 Für zuvor abgeschlossene Arbeitsverhältnisse gelten die neuen Nachweispflichten nur, wenn der Mitarbeitende eine Niederschrift über die entsprechenden Arbeitsbedingungen verlangt. In diesem Fall ist die Niederschrift grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen auszuhändigen. Die neuen Nachweispflichten Für den Fall von Vertragsänderungen gilt, dass die neuen Vertrags- gelten für alle bedingungen dem Mitarbeitenden spätestens an dem Tag, Arbeitsverträge, die ab an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen sind. Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes abgeschlossen werden – also ab 1.8.2022 14 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Schwerpunktthema: Nachweisgesetz Konsequenzen bei Verstößen Sollten Arbeitgeber – wie es in der Praxis häufig vorzufinden ist – Arbeitsverträge nur noch per DocuSign unterzeichnen, so erfüllt dies nicht das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift und stellt wohl zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Verstoß gegen die arbeitgeberseitige Nachweispflicht wird zukünftig als Ordnungswidrigkeit behandelt. 15 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
6. Schwerpunktthema: eAU
Schwerpunktthema: eAU Überblicke der Einführung Schritt 1: Schritt 2: Schritt 3: Datenabruf des Arzt meldet an die Arbeitnehmer informiert Arbeitgebers bei der Krankenkasse seinen Arbeitgeber gesetzlichen Krankenkasse Ab 1.1.2023 keine Nachweispflicht mehr, sondern eine Feststellungspflicht Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt Arbeitnehmer erhalten auch zukünftig Nachweis in Papier 16 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Schwerpunktthema: eAU Prüfschema der Krankenkassen Unzu- 1. Prüfung der Zuständigkeit durch die die Krankenkasse nein Kz „1“ ständige KK ja 2. „AU_ab_AG“-Datum stimmt mit dem „AU_ab_KK“-Datum überein ja AU-Zeit nein 3. „AU_ab_AG“-Datum fällt in einen laufenden AU-Zeitraum bei AU-Zeit der Krankenkasse ja nein 4. „AU_ab_AG“-Datum liegt vor dem Beginn der AU bei der Krankenkasse (5-Tage-Prüfung) ja AU-Zeit nein eAU liegt 5. Keine Übereinstimmung des AU-Zeitraumes Kz „4“ nicht vor 17 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
7. Aktuelle Rechtsprechung
Aktuelle Rechtsprechung Corona und Kurzarbeit Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Kürzung des Urlaubs bei Verjährung des Keine Mitbestimmung bei Kurzarbeit null Urlaubsanspruchs Gefährdung im Betrieb Coronabedingte Rückzahlungsklausel bei Anspruch des Betriebsschließung kein Fortbildungskosten Betriebsrates auf vom Arbeitgeber zu Massenentlassungs- Tablet oder Notebook tragendes Betriebsrisiko anzeige Pfändbarkeit tariflicher Zugang eines Corona-Sonderzahlungen Kündigungsschreibens Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung 18 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
8. Firmenkundenservice
firmenkunden.tk.de Firmenkundenportal Informationen für Arbeitgeber zur Sozialversicherung, internationalen Beschäftigung und zum betrieblichen Gesundheitsmanagement. | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Auf einen Blick thematisch gebündelte Informationen Suchfunktion schneller finden und einfacher nutzen | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Hilfreiche Antworten finden Sie in unseren FAQ´s | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Umfassend informiert zum Beitrags- und Versicherungsrecht sowie Meldewesen Suchnummer 2054354 Weitere Webinare und die Mediathek mit allen Webinaren zum erneut anschauen finden Sie unter webinare.tk.de | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Das Nachschlagewerk rund um die Sozialversicherung, Arbeits- und Steuerrecht sowie vielen praktischen Berechnungsprogrammen tk-lex.tk.de | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Unser Firmenkundennewsletter informiert Sie regelmäßig über Themen rund um die Sozialver- sicherung, Meldungen, Beiträge, Arbeitsrecht und gesundes Arbeiten. Unser Auslandsnewsletter informiert Sie regelmäßig über wichtiges rund um das Thema Ausland. Jetzt abonnieren - Suchnummer 2044568 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Mit unseren Erklärfilmen erläutern wir zum Beispiel sv.net Suchnummer 2043892 In Endlich verständlich erklären TK-Mitarbeiter Begriffe aus der Sozialversicherung Suchnummer 2066528 | Jahreswechsel 2022/2023 – Arbeitsrecht – Stand November 2022
Weitere Informationen finden Sie unter firmenkunden.tk.de Einfach die Suchnummer ins Suchfeld eintragen Jahreswechselportal 2030070 Checkliste Geringfügige Beschäftigung 2037938 Beratungsblatt sv.net 2033340 Beratungsblatt Falls Sie noch KUG Beratungsblatt 2032958 Fragen haben … Meldewesen Beratungsblatt 2032114 Mutterschutz/Beschäftigungsverbot 2033334 … stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Newsletter 2032116
Sie können auch lesen