Und Teil II Umweltbericht - Begründung mit Teil I - Erläuterung zum Bebauungsplan

Die Seite wird erstellt Laurin Schlüter
 
WEITER LESEN
Und Teil II Umweltbericht - Begründung mit Teil I - Erläuterung zum Bebauungsplan
Gemeinde Stolzenau
                               Ortsteil Stolzenau

4. Änderung Bebauungsplan Nr. 36 „Ortskern“

Entwurf zur erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB

                                     Begründung
      mit Teil I – Erläuterung zum Bebauungsplan
                 und Teil II Umweltbericht
                                              Stand: 20.01.2022

                                    Sweco GmbH

                                    Karl-Wiechert-Allee 1 B
                                    30625 Hannover

                                    T   +49 511 3407-261
                                    F   +49 511 3407-299
                                    E   hannover@sweco-gmbh.de
                                    W   www.sweco-gmbh.de
Und Teil II Umweltbericht - Begründung mit Teil I - Erläuterung zum Bebauungsplan
Impressum
Auftraggeber:           Gemeinde Stolzenau
                        Am Markt 4
                        31592 Stolzenau
Auftragnehmer:          SWECO GmbH

                        Karl-Wiechert-Allee 1 B
                        30625 Hannover
Bearbeitung:            M.Sc. Alexander Derksen
                        Dipl.-Ing. M. Re. Michael Brinschwitz
                        Dipl.-Ing. (FH) Sandra Moormann
                        Wenke Böschen
Bearbeitungszeitraum:   ab Juli 2021
Und Teil II Umweltbericht - Begründung mit Teil I - Erläuterung zum Bebauungsplan
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                       Seite

Inhaltsverzeichnis

1                    Umweltbelange                                                                        1
1.1                  Klimaschutz                                                                          1
1.2                  Artenschutzrechtliche Belange                                                        1
1.3                  Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG                        1
1.3.1                Vorgehen                                                                             1
1.3.2                Vögel                                                                                2
1.3.3                Fledermäuse                                                                          3
1.3.4                Sonstige Säugetiere                                                                  4
1.3.5                Fische                                                                               4
1.3.6                Amphibien                                                                            4
1.3.7                Reptilien                                                                            4
1.3.8                Schmetterlinge                                                                       5
1.3.9                Libellen                                                                             5
1.3.10               Käfer                                                                                5
1.3.11               Weichtiere                                                                           5
1.3.12               Blütenpflanzen und Farne                                                             5
1.4                  Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 19 BNatSchG                        5

2                    Umweltbericht                                                                        6
2.1                  Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes            7
2.2                  Darstellung der Planungsziele des Umweltschutzes                                     7
2.3                  Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen durch die
                     Planung                                                                              7
2.3.1                Wirkfaktoren durch die Planung                                                       8
2.4                  Betrachtung der Schutzgüter                                                          9
2.4.1                Schutzgut Mensch                                                                     9
2.4.2                Schutzgut Pflanzen und Tiere                                                        11
2.4.3                Schutzgut Fläche                                                                    16
2.4.4                Schutzgut Boden                                                                     17
2.4.5                Schutzgut Wasser                                                                    19
2.4.6                Schutzgut Klima/Luft                                                                20
2.4.7                Schutzgut Landschaftsbild/Ortsbild                                                  22
2.4.8                Schutzgut Kulturgüter und sonstige Güter                                            23

                                                                                   Seite I   www.sweco-gmbh.de
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                     Seite
2.4.9                Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes              23
2.4.10               Auswirkungen auf Schutzgebiete                                                     24
2.4.11               Nicht relevante Kriterien                                                          25
2.5                  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
                     der Planung und alternative Planungsmöglichkeiten                                  25
2.6                  Zusammenfassung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
                     Ausgleich der nachhaltigen Auswirkungen                                            25
2.7                  Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung                                              26
2.8                  Kompensationsmöglichkeiten                                                         30
2.9                  Angaben zu den geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
                     Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt                     31
2.10                 Allgemein verständliche Zusammenfassung                                            31

3                    Rechtliche Grundlagen                                                              34

4                    Quellen                                                                            35

Verfahrensvermerke                                                                                      36

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Biotoptypenkartierung (unmaßstäbliche Darstellung) – vergrößerte Darstellung in der
                Anlage                                                                                  11
Abb. 2 potenzielle Ausgleichfläche (o.M.)                                                               31

                                                                                   Seite II www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange

1                 Umweltbelange

1.1               Klimaschutz

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 (5) BauGB dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpas-
sung zu fördern. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.

1.2               Artenschutzrechtliche Belange

Die vorliegende Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung hat ergeben, dass bei Umsetzung der Pla-
nung bzw. durch das Vorhaben ein mögliches Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgeschlossen werden kann und keine Biodiversitätsschäden im Sinne von § 19 BNatSchG
bzw. im Sinne des Umweltschadensgesetzes auftreten.

1.3               Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG

1.3.1             Vorgehen

In der artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG ist für die sog. europarechtlich
geschützten Arten zu beurteilen, ob

        ·    Tiere der besonders geschützten Art verletzt oder getötet werden [§ 44 (1), Nr. 1]

        ·    wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
             Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört
             werden; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
             der lokalen Population der Art verschlechtert [§ 44 (1) Nr. 2].

        ·    Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
             der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44 (1) Nr. 3] und die ökologische Funk-
             tion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte infolge der Eingriffe nicht mehr erfüllt ist
             [§ 44 (1) Nr. 3]

        ·    wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
             Natur entnommen, sie o. ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden [§ 44 (1) Nr. 4]

Aufgrund der größeren Anzahl potenziell betroffener Arten ist es sinnvoll, die für das Vorhaben relevanten
Arten systematisch einzugrenzen. Die Eingrenzungen können aufgrund eines geographischen, eines öko-
logischen und aufgrund eines wirkungsbezogenen Ansatzes vorgenommen werden (vgl. GELLERMANN &
SCHREIBER, 2007; S.194 ff). Nach einer vorab durchgeführten Daten- und Literaturrecherche können fol-
gende Arten ausgeschlossen werden:

    •       geographischer Ansatz: Arten, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung nicht im Planungsraum
            vorkommen (nach Verbreitungskarten und -angaben)

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                       Seite 1      www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange

    •       ökologischer Ansatz: Arten, die im Wirkungsraum des Vorhabens nicht vorkommen können, weil
            ihre Habitate nicht vorhanden sind (Beurteilung z. B. auf Basis von Biotopkartierungen, Luftbildern,
            Geländebegehungen); dabei werden aber nur Arten ausgeschlossen, deren Hauptlebensraumtyp
            generell nicht vorhanden ist („Lebensraumgrobfilter“, z. B. Wälder, Grünland, Gewässer, Küsten,
            Siedlung) bzw. die eine sehr enge Bindung an ganz spezielle, seltene Habitate haben, die im Gebiet
            nicht vorkommen (z.B. Moore, Sümpfe, Kiesbänke, Lösswände)

    •       wirkungsbezogener Ansatz: Arten, bei denen eine Empfindlichkeit gegenüber den projektspezifi-
            schen Wirkungen grundsätzlich nicht vorhanden oder projektspezifisch so gering ist, dass mit hin-
            reichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst
            werden können

Für die artenschutzrechtliche Potentialabschätzung für das B-Plangebiet wurden folgende Grundlagen
herangezogen (vgl. auch Literaturverzeichnis):

        ·    Ergebnisse der Übersichtsbegehung im Mai 2021 mit Feststellung der Biotoptypen nach DRA-
             CHENFELS (2021)

        ·    Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands (DGHT 2018)

        ·    Verbreitungskarten mit den Verbreitungsgebieten der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie
             (BfN 2019)

        ·    Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen, Teile 1-3 – Niedersächsische Strategie zum
             Arten- und Biotopschutz. – Hrsg. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-
             und Naturschutz (NLWKN 2011)

1.3.2             Vögel

Das Plangebiet ist geprägt von verschiedenen Strukturen, die für unterschiedlichen Vogelarten einen Le-
bensraum darstellten. Für die Inbetriebnahme eines Einzelhandels im Nordosten des Plangebietes wurde
von der Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH eine Artenschutzfachliche Potentialanalyse durchgeführt (Er-
gebnisbericht vom Juli 2019). Das Plangebiet wurde hierzu an 3 Terminen begangen, um das Spektrum
der Brutvogelarten abzuschätzen.

Folgende Artengruppen („Gilden“) konnten hier verzeichnet werden:

Brutvogelarten der Gehölze

In den teilweise begrünten Freiflächen des Plangebietes einschließlich der äußeren Randzonen wurden
als potenzielle Brutvögel festgestellt: Ringeltaube, Türkentaube, Bachstelze, Zaunkönig, Amsel, Singdros-
sel, Zilpzalp, Kohlmeise und Grünfink. Hierbei handelt es sich um charakteristische Arten des Siedlungs-
bereichs, die in ihrem Bestand nicht gefährdet sind.

Zur Vermeidung von Individuenverlusten [§ 44 (1) Nr. 1] und der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten
[§ 44 (1) Nr. 3] sind die Verbote für Gehölzrodungen zwischen 1. März - 30. September nach § 39
BNatSchG zu berücksichtigen. Auch der Abriss der vorhandenen Gebäude muss außerhalb der Brutzeit
erfolgen.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                        Seite 2    www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange

Brutvogelarten der Gebäude und Siedlungen

Innerhalb des Plangebietes waren größere ältere Gebäude festzustellen. Hier wurden vor allem Vogel-
bruten von Mehlschwalbe, Mauersegler und Haussperling festgestellt.

Insbesondere für die Gebäudebrüter (10 Niststätten Mehlschwalbe und 3 Niststätten Mauersegler) wurde
ein Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen erforderlich. Der Ausgleich soll möglichst innerhalb des
Plangebietes erfolgen, kann ggf. aber auch im näheren Umfeld durchgeführt werden.

Es ist ein Monitoring durchzuführen, ob die Niststätten angenommen werden. Andernfalls sind ggf. An-
passungen an den Nistkastenstandorten durchzuführen.

Für zukünftige Neuplanungen sollten Gebäude vor Abriss in der Brutsaison durch eine biologische Fach-
kraft auf einen Besatz hin überprüft werden. Bei einem Fund von insbesondere Gebäudebrütern
(Avifauna) ist ein Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen erforderlich.

Zur Vermeidung von Individuenverlusten [§ 44 (1) Nr. 1] und der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten
[§ 44 (1) Nr. 3] hat der Abriss vorhandener Gebäude außerhalb der Brutzeit zu erfolgen.

1.3.3             Fledermäuse

Das Plangebiet ist geprägt von verschiedenen Strukturen. Für die Inbetriebnahme eines Einzelhandels
wurde von der Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH eine Artenschutzfachliche Potentialanalyse durchge-
führt (Ergebnisbericht vom Juli 2019). An einem Termin im Mai 2019 wurden die Dachböden der zu die-
sem Zeitraum noch vorhandenen Gebäude – mittlerweile abgerissen - auf potenzielle Fledermausquar-
tiere abgesucht. Bei den Dachbodenkontrollen wurden keine Hinweise auf Fledermausquartiere entdeckt.

Des Weiteren wurde das Plangebiet an einem weiteren Termin im Juni 2019 abends mittels Ultraschall-
detektors nach Fledermäusen abgesucht. Hierbei wurde einmal der Große Abendsegler (Nyctalus noc-
tula), der seinen Unterschlupf (Sommerquartier) an einer alten Eiche der Allee an der Straße hatte, eine
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und zweimal Tiere der Gattung Myotis (wahrscheinlich Kleine
Bartfledermaus, Myotis mystacinus) bei kurzen Jagdflügen über dem Parkplatz der Sparkasse vorgefun-
den. Hinweise auf mögliche Quartiere in den vorhandenen Gebäuden des Plangebietes haben sich, wie
schon bei den Dachbodenkontrollen, nicht ergeben.

In der Gesamtschau ist festzustellen, dass sich innerhalb des Gebietes des geplanten Lebensmittelmark-
tes in der dort befindlichen Eiche ein Sommerquartier des Großen Abendseglers befindet bzw. befunden
hat. Aus den Einzelnachweisen von fliegenden Fledermäusen über dem Parkplatz der Sparkasse ist kein
ökologisch-funktionaler Bezug zum Gebiet des geplanten Lebensmittelmarkt abzuleiten. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass es sich um ein opportunistisches Beutesuchverhalten am Rande der Weseraue
gehandelt hat.

Die im Plangebiet vorkommenden Alleebäume bzw. alle älteren Gehölzstrukturen stellen sowohl Leitstruk-
turen als auch mögliche Quartiere für Fledermäuse dar.

Die Alleebäume werden in ihrem Bestand zum Erhalt festgesetzt. Um Individuenverluste sowie den Ver-
lust von vor allem möglichen Winterquartieren zu vermeiden, ist es dennoch erforderlich, bei Durchfüh-
rung von zukünftigen Neuplanungen zu entfernenden Laubbäumen im unbelaubten Zustand vor Fällung
sowie zu beseitigende Gebäude durch eine biologische Fachkraft auf Quartierpotential (insbesondere

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                 Seite 3    www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange

Winterquartiere) zu prüfen und ein Fledermausbesatz zum Zeitpunkt der Rodung auszuschließen bzw.
entsprechende Maßnahmen bei einem Positivbefund einzuleiten.

1.3.4             Sonstige Säugetiere

Bei den sonstigen Säugetierarten (ohne Fledermäuse) wird keine Art als prüfrelevant eingestuft. Entweder
sind die Arten nicht im Gebiet verbreitet (z. B. Biber) und/oder es fehlt der geeignete (großflächige) Le-
bensraum (Wolf, Luchs). Für den auf dem Gebiet bzw. im Naturraum der Gemeinde Stolzenau nachge-
wiesene Art Fischotter (Lutra lutra) sind im Betrachtungsgebiet keine geeigneten Habitate vorhanden, in
denen diese Art vorkommen könnte.

1.3.5             Fische

Die Artengruppe ist nicht prüfrelevant. Die 4 artenschutzrechtlich relevanten Fischarten Baltischer Stör,
Europäischer Stör, Donau-Kaulbarsch und Schnäpel kommen nicht im Naturraum vor. Des Weiteren sind
auch keine Gewässer innerhalb des Plangebietes vorhanden.

1.3.6             Amphibien

Ergebnis der Potenzialabschätzung ist, dass für keine der 13 artenschutzrechtlich relevanten Amphibien-
arten ein Vorkommen im Vorhabengebiet zu erwarten ist. Gemäß Verbreitungsatlas der Amphibien und
Reptilien Deutschlands (DGHT 2018) sind im Vorhabengebiet artenschutzrechtlich relevante Amphibien
wie Rot- und Gelbbauchunke, Geburtshelfer-, Wechselkröte, Alpensalamander, Springfrosch,
Moorfrosch, kl. Wasserfrosch und Alpen-Kammmolch nicht oder nicht mehr verbreitet. Für die auf dem
Gebiet bzw. im Naturraum der Gemeinde Stolzenau nachgewiesenen Arten Kreuzkröte, Knoblauchkröte,
Kammmolch und Laubfrosch sind im Betrachtungsgebiet keine geeigneten Habitate vorhanden, in denen
diese Art vorkommen könnte.

1.3.7             Reptilien

Von den 9 artenschutzrechtlichen relevanten Reptilien (Schlingnatter, Kroatische Gebirgseidechse, Zau-
neidechse, Westliche Smaragdeidechse, Östliche Smaragdeidechse, Würfelnatter, Mauereidechse, Eu-
ropäische Sumpfschildkröte und Äskulapnatter) wird lediglich die Zauneidechse als prüfrelevant einge-
stuft, da diese Art gemäß Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands (DGHT 2018) im
betroffenen Naturraum nachgewiesen worden ist.

Allerdings sind keine geeigneten Habitatstrukturen für die Zauneidechse innerhalb des Plangebietes vor-
handen, so dass ein Vorkommen ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren handelt es sich bei dem
Plangebiet um einen städtisch geprägten Bereich, in dem geeignete Habitatstrukturen zwar punktuell vor-
handen sein könnten, aber durch die Dichte der Besiedlung stark frequentiert und durch die vorhandenen
Straßen und die damit einhergehende Zerschneidung auch eher eine inselartige Lage darstellen. Des
Weiteren sind auch in der näheren Umgebung vor allem im Nordosten des Plangebietes, das etwas na-
turnaher und weniger stark anthropogen überprägt, ist, keine geeigneten Habitatstrukturen insbesondere
für die Zauneidechse vorhanden, da es sich hierbei um den Niederungsbereich der Weser mit nassen
und feuchten Flächen handelt.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                  Seite 4    www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange

1.3.8             Schmetterlinge

Die 16 artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlingsarten sind sehr seltene Habitatspezialisten. Gemäß
Verbreitungskarte des BfN (2019) ist lediglich innerhalb des Plangebietes der Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) verbreitet. Allerdings fehlen innerhalb des Plangebietes geeignete Habitatstruk-
turen, wie Feuchtbrachen oder nasse Staudenfluren mit vor allem Weidenröschenbeständen. Daher ist
ein Vorkommen dieser Art innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten. Des Weiteren handelt es sich
bei dem Plangebiet um einen städtisch geprägten Bereich, in dem geeignete Habitatstrukturen zwar punk-
tuell vorhanden sein könnten, aber durch die Dichte der Besiedlung stark frequentiert und durch die vor-
handenen Straßen und die damit einhergehende Zerschneidung auch eher eine inselartige Lage darstel-
len würden.

1.3.9             Libellen

Ergebnis der Potenzialabschätzung ist, dass keine der 8 artenschutzrechtlich relevanten Libellenarten als
prüfrelevant angesehen werden muss. Die Arten der Flüsse sind im Gebiet nicht verbreitet bzw. es fehlen
geeignete Lebensräume (Gekielte Smaragdlibelle, Grüne Flussjungfer, Asiatische Keiljungfer). Auch die
anspruchsvollen Arten der Stillgewässer (Grüne Mosaikjungfer, Sibirische Winterlibelle, Moosjungfer-Ar-
ten) können im Bereich des Plangebietes ausgeschlossen werden.

1.3.10            Käfer

Ergebnis der Potenzialabschätzung ist, dass für keine der 9 artenschutzrechtlich relevanten Käferarten
ein Vorkommen im Plangebiet zu erwarten ist. Der Goldstreifiger Prachtkäfer gilt in ganz Deutschland als
ausgestorben. Weitere Arten kommen nicht im betroffenen Naturraum vor (Alpenbock, Breitrand, Eremit,
Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer, Heldbock, Rothalsiger Düsterkäfer, Scharlachkäfer, Vierzähniger
Mistkäfer). Die Artengruppe der Käfer ist somit nicht prüfrelevant.

1.3.11            Weichtiere

Bei den 4 artenschutzrechtlich relevanten Arten der Weichtiere (Zierliche Tellerschnecke, Banat-Felsen-
schnecke, Gebänderte Kahnschnecke und Gemeine Flussmuschel) handelt es sich ebenfalls um Arten,
die für das Plangebiet ausgeschlossen werden können, weil sie hier nicht verbreitet sind und weil ent-
sprechende Lebensräume fehlen. Sie sind damit nicht prüfrelevant.

1.3.12            Blütenpflanzen und Farne

Von den 28 artenschutzrechtlich relevanten Blütenpflanzen und Farne wird im Ergebnis der Potenzialab-
schätzung keine Art als prüfrelevant eingestuft. Die meist sehr seltenen und an spezielle Standorte ge-
bundenen Arten sind im B-Plangebiet bzw. im Naturraum nicht verbreitet.

1.4               Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 19 BNatSchG

Nach dem BNatSchG in der Fassung vom 07.08.2013 erfolgt gemäß § 19 BNatSchG die Prüfung für die
Arten und Lebensräume, die in Art. 4 Abs. 2 oder in Anhang I der VSch-RL oder in den Anhängen II und
IV der FFH-RL aufgeführt sind sowie auf natürliche Lebensräume. Da die Arten des Anhangs IV der FFH-
RL und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Arten des Art. 4 Abs. 2 oder in Anhang I der

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                 Seite 5    www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

VSch-Rl (Europäische Vogelarten) und deren Lebensräume durch die Prüfung gemäß § 44 BNatSchG
hinreichend abgeprüft werden (s.o.), ergibt sich demnach die Prüfung gemäß § 19 BNatSchG „nur noch“
für die Arten des Anhangs II der FFH-RL sowie für natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem
Interesse (außerhalb von FFH-Gebieten).

Die meisten Arten des Anhangs II der FFH-RL sind auch im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt und wurden
somit in der Potenzialabschätzung nach § 44 BNatSchG behandelt. Bei den Fischen (z.B. Rapfen, Stein-
beißer, Groppe, Bach- und Meerneuauge, Schlammpeitzger, Bitterling), Weichtieren (z.B. Flussperlmu-
schel, Windelschnecken-Arten), Schmetterlingen (z.B. Skabiosen-Scheckenfalter, Spanische Flagge),
Käfern (z.B. Hirschkäfer), Libellen (z.B. Helm- und Vogel-Azurjungfer) und bei den Moosen (z.B. Haar-
Klauenmoos) könnten jedoch weitere relevante Arten hinzutreten.

Gemäß Verbreitungskarte des BfN (2019) kann festgestellt werden, dass innerhalb des Naturraumes des
Plangebietes folgende Arten des Anhang II der FFH-RL vorzufinden sind:

     ·    Bachneunauge (Lampetra planeri)

     ·    Steinbeißer (Cobitis taenia)

     ·    Bitterling (Rhodeus amarus)

Innerhalb des Plangebietes sind keine geeigneten Lebensräume für die hier genannten Arten vorhanden,
so dass ein Vorkommen dieser Arten hier gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Des Weiteren sind innerhalb des Plangebietes keine natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
chem Interesse (außerhalb von FFH-Gebieten) festzustellen.

Damit ist abschließend einzuschätzen, dass, wenn die Empfehlungen der Potenzialabschätzung nach
§ 44 BNatSchG vollständig berücksichtigt werden, keine Biodiversitätsschäden im Sinne von § 19
BNatSchG bzw. im Sinne des Umweltschadensgesetzes zu erwarten sind.

2                 Umweltbericht

Die Ausarbeitung des Umweltberichtes erfolgt im Verlauf des Bauleitplanverfahrens und wird gemäß
neuen Erkenntnissen, die sich aus dem Verfahren ergeben, angepasst.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereiche durch die Planung berührt werden können, auch im Hinblick auf den erforderlichen Um-
fang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zur Äußerung aufgefordert. In der Umweltprüfung wer-
den die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbe-
richt zusammengefasst. Der Umweltbericht beinhaltet die erforderliche Eingriffsbeurteilung nach jeweils
gültigem Naturschutzgesetz und Baugesetzbuch. Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf Grundlage des städtebaulichen Ent-
wurfes des Bebauungsplanes werden zunächst mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und zur Vermin-
derung der erheblichen Auswirkungen bezogen auf einzelne Schutzgüter beschrieben. Für die verblei-
benden erheblichen und unvermeidbaren Auswirkungen werden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und
wenn notwendig außerhalb des Baugebietes aufgezeigt. Die Ergebnisse werden tabellarisch in der Ein-
griffs- und Ausgleichsbilanzierung zusammengefasst.

Der Umweltbericht wird nach den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB dargestellten Bestandtei-
len gegliedert.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                Seite 6    www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

2.1               Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungs-
                  planes
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „Ortskern“ verfolgt das Ziel, die städtebauliche Entwicklung
im Ortskern Stolzenaus an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Die Festsetzungen des rechtskräftigen
Ursprungsbebauungsplans im Änderungsbereich (Bebauungsplan Nr. 36 „Ortskern“ sowie Nr. 21 „Hinter
dem Zwinger“) werden in diesem Zusammenhang, mit Ausnahme der im Folgenden erläuterten Ände-
rungsbereiche, weitestgehend übernommen, so dass die städtebauliche Grundstrukturen und Nutzungs-
verteilungen im Kernbereich von Stolzenau nicht geändert oder angepasst werden.

Anlass der Bebauungsplanänderung sind insgesamt zwei konkrete Änderungsbereiche, die im Zuge der
Änderung koordiniert zusammengefasst werden. Zum einen soll ein Teilbereich einer bislang als Stell-
platzanlage festgesetzten Fläche im Süden des Plangebiets als öffentliche Grünfläche neu festgesetzt
und hierdurch in seiner bereits real gegebenen Nutzung als Aufenthaltsfläche gesichert werden. Weiter-
hin ist die teilweise Anpassung der im Bebauungsplan Nr. 36 festgesetzten Traufhöhen vorgesehen, um
die zukünftige städtebauliche Entwicklung des Ortskerns und seiner verschiedenen Straßenräume hin-
sichtlich ihrer Höhenentwicklung bedarfsgerecht zu koordinieren und zu steuern. Ergänzend soll die be-
reits planungsrechtliche Sicherung des sonstigen Sondergebietes im Norden des Betrachtungsberei-
ches mit aufgenommen und in einem Planwerk für den zentralen Bereich von Stolzenau mit aufgenom-
men werden.

2.2               Darstellung der Planungsziele des Umweltschutzes

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden nach dem Verursacherprinzip (§ 15 BNatSchG) innerhalb
einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegli-
chen. Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder
des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die
durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes an
anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Er-
satzmaßnahmen). Soweit dies nicht möglich ist, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch einen Ersatz
in Geld zu kompensieren (Ersatzgeldzahlung). Des Weiteren werden die Ziele der Raumordnung inner-
halb des Plangebietes bzw. innerhalb der angrenzenden Umgebung / des angrenzenden Raumes be-
rücksichtigt und in die Maßnahmenplanung integriert.

2.3               Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen
                  durch die Planung

Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist das Osnabrücker Kompensationsmodell - Ar-
beitshilfe zur Vorbereitung und Umsetzung der Eingriffsregelung (LANDKREIS OSNABRÜCK 2016).

In den folgenden Kapiteln wird die Bestandsbewertung der einzelnen Schutzgüter vor Durchführung der
Planung zusammenfassend beschrieben und dargestellt.

Danach werden die möglichen Auswirkungen auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes des Bebau-
ungsplanes auf die einzelnen Schutzgüter betrachtet. Eine Zusammenfassung der Auswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfolgt tabellarisch in Verbindung mit der Erheblichkeit gemäß des Osnabrücker
Kompensationsmodells (LANDKREIS OSNABRÜCK 2016).

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                               Seite 7    www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

2.3.1             Wirkfaktoren durch die Planung

Aus der Art des Vorhabens ergeben sich auf Grund seiner Wirkfaktoren, d. h. der geplanten baulichen
Anlagen, der Bautätigkeit sowie durch den Betrieb eine Vielzahl von Projektwirkungen, die direkt oder
indirekt Auswirkungen auf die Umwelt, einzelne Schutzgüter und Wechselwirkungen hervorrufen und
infolgedessen zu Beeinträchtigungen der Umwelt und ihrer Bestandteile führen können. Zur umfassen-
den Ermittlung potenzieller Auswirkungen oder Beeinträchtigungen wurden in der Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVP) alle vom Vorhaben ausgehenden, unvermeidbaren Wirkungen systematisch unter-
sucht und in ihren Folgen beurteilt.

Dazu wurden alle Wirkungen festgestellt und in Art, Umfang, Intensität und räumlicher Ausdehnung dar-
gestellt. Entsprechend werden die Wirkungen nachfolgend nach der Ursache ihres Entstehens unter-
schieden in:

     ·    baubedingte,

     ·    anlagenbedingte und

     ·    betriebsbedingte Wirkungen.

Zunächst wurden die Wirkungen verschiedener Herkunft zusammengefasst bzw. kategorisiert. So bewir-
ken z. B. bauliche Anlagen eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme, die den Verlust der bisherigen
Nutzung bedingt. Die Einrichtung von Baustelleninfrastruktur führt zu vorübergehender Flächeninan-
spruchnahme. Die damit verbundenen Auswirkungen können temporär oder, bei irreversiblen Verände-
rungen, dauerhaft sein. Sowohl der Bau als auch der Betrieb der Anlage verursachen Schallemissionen
und Erschütterungen, die auf unterschiedliche Schutzgüter einwirken.

Intensität, Dauer des Auftretens und räumliche Ausbreitung werden so weit wie möglich in der Sachdi-
mension (z. B. m, ha, dB(A)) angegeben. Nicht quantifizierbare Wirkungen wie Zerschneidungswirkun-
gen oder Beunruhigung werden qualitativ anhand ihrer wahrscheinlichen Intensität eingestuft. Die Pro-
jektwirkungen sind im Hinblick auf die Auswirkungsprognose nach Schutzgütern differenziert darzustel-
len, soweit einzelne Wirkungen nur für einige Schutzgüter relevant sind oder schutzgutbezogene Wirk-
bereiche oder Wirkintensitäten zu berücksichtigen sind.

Soweit sich Wirkungen nicht direkt aus der Darstellung des Vorhabens, sondern auf Grund besonderer
Wirkpfade (u. U. indirekt) ergeben, wurden diese auf der Grundlage von Sondergutachten (Schall, Er-
schütterungen, Feinstaub) ermittelt und berücksichtigt.

Baubedingte Wirkfaktoren:
-   Temporäre Lärm- und Schadstoffbelastung durch den Baustellenverkehr sowie Erschütterungen
    durch Bauarbeiten im Zuge von Neuplanungen

Während der Bauphase von Neuplanungen können zeitlich und räumlich begrenzt baubedingte Auswir-
kungen durch Lärm-, Schadstoff- und Staubemissionen sowie Erschütterungen auftreten.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                Seite 8   www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm1 und der
zeitlich sowie räumlich begrenzten Wirkfaktoren sind keine erheblichen als auch nachhaltigen Auswir-
kungen durch Baulärm zu erwarten.

Anlagenbedingte Wirkfaktoren
-    Dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch Neuplanungen

Betriebsbedingte Wirkfaktoren
-    Lärm- und Schadstoffbelastung sowie Licht- und Bewegungseffekte durch Anlieferungs- und Stra-
     ßenverkehr und Menschenbewegungen

2.4               Betrachtung der Schutzgüter

2.4.1             Schutzgut Mensch

Bestandsbewertung

Bei der Bestandsbewertung des Schutzgutes Mensch stehen die Funktionen für die Erholung ein-
schließlich gesundheitlicher Aspekte im Vordergrund.

Für die Bewertung der Bereiche, bezogen auf das Schutzgut Mensch, werden die folgenden Kriterien
herangezogen:
-    Bereiche für Wohnen und Erholung
-    in der Freizeit nutzbare Freiräume (auf Privatgrundstücken, im öffentlichen Raum)

Bereiche, die entsprechende Nutzungen aufweisen, sind von Bedeutung für das Schutzgut Mensch.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich. Hier sind unterschiedliche Nut-
zungen festzustellen. Entlang der stark befahrenen L 351, die sich von Norden nach Süden durch das
Plangebiet zieht, sind Restaurants, Cafés sowie Einkaufsmöglichkeiten unterschiedlichster Art festzustel-
len. Der Westen ist dicht besiedelt, während sich im Osten ein großes Schulgebäude mit Schulgelände,
das Fernmeldeamt mit Sendemast sowie sozialen Einrichtungen und einer Gärtnerei befindet. Das Plan-
gebiet wird im Osten begrenzt durch einen Fuß- und Radweg mit anschließendem Niederungsbereich der
Weser und einem Campingplatz. Vor allem die öffentlichen Grünflächen sowie die im Siedlungsnahbe-
reich befindlichen Fuß- und Radwege stehen für Freizeitaktivitäten zur Verfügung und sind daher für das
Schutzgut Mensch von Bedeutung.

Auswirkungen durch die Planung

Zum bereits bestehenden gültigen B-Plan sind keine wesentlichen Änderungen durch das Vorhaben
vorgesehen. Die für das Schutzgut Mensch bedeutsamen öffentlichen Grünflächen sowie die im Sied-
lungsnahbereich bedeutsamen Fuß- und Radwege bleiben in Ihrem Bestand so erhalten und werden
nicht verändert. Zukünftige Neuplanungen entstehen nur in den Bereichen, in denen auch derartige
Strukturen innerhalb des B-Planes vorgesehen sind. Dies sind vor allem Bereiche, die auch heute schon

1
    In der Bauphase werden die Immissionswerte der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ - Geräusch-
    immissionen - eingehalten. Es werden nur Geräte eingesetzt, die den gültigen DIN-Normen entsprechen und in gutem betriebs-
    und verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Die vorgesehenen Geräte müssen außerdem den einschlägigen Schallschutz-
    auflagen für den Einsatz entsprechen. Es werden schallgeschützte Maschinen nach TA-Lärm sowie Geräte- und Maschinen-
    lärmschutz-Verordnung eingesetzt“.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                                  Seite 9      www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

stark anthropogen überprägt sind. Bei zukünftigen Neuplanungen können allerdings temporäre Lärm-
und Schadstoffbelastungen oder Erschütterungen während der Bauphase als auch betriebsbedingte
Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Licht- und Bewegungseffekte durch zusätzlichen Straßenver-
kehr bzw. Menschenbewegungen auftreten.

Tabelle 1: Schutzgut Mensch - Auswirkungen
 Wirkfaktor                       Beschreibung der Auswirkung                   Erheblichkeit im Sinne des
                                                                                UVPG
 Flächeninanspruch-               Durch das Vorhaben sind keine wesentli-       unerheblich
 nahme                            chen Veränderungen vorgesehen. Für das
                                  Schutzgut Mensch bedeutsame Strukturen
                                  bleiben in ihrem Bestand so erhalten.
 Baubedingte Lärm-                Während der Bauphase können Auswirkun-        unerheblich
 und Schadstoffbelas-             gen wie Lärm- und Schadstoff sowie Er-
 tung sowie Erschütte-            schütterungen auftreten, die allerdings nur
 rungen                           temporär bestehen und daher als unerheb-
                                  lich eingestuft werden
 Betriebsbedingte                 Auswirkungen wie betriebsbedingte Lärm-       unerheblich
 Lärm- und Schadstoff-            und Schadstoffbelastungen können als un-
 belastung                        erheblich eingestuft werden, da die zusätzli-
                                  chen Belastungen in einem derartig stark
                                  anthropogen vorbelasteten Raum als ge-
                                  ringfügig anzusehen sind.
 Visuelle Effekte                 Auswirkungen wie betriebsbedingte visuelle    unerheblich
                                  Effekte können als unerheblich eingestuft
                                  werden, da die zusätzlichen Belastungen
                                  durch visuelle Effekte in einem derartig
                                  stark anthropogen vorbelasteten Raum als
                                  geringfügig anzusehen sind.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm und der
zeitlich sowie räumlich begrenzten Wirkfaktoren sind keine erheblichen als auch nachhaltigen Auswir-
kungen durch Baulärm bei Umsetzung von Neuplanungen zu erwarten.

Des Weiteren können durch die Auswahl von möglichst erschütterungs- und lärmarmen Bauweisen der-
artigen Auswirkungen während der Bauphase vermieden werden.

Im Einzelfall müssen auch schalltechnische Maßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand er-
richtet werden, um Grenz- und Orientierungswerte einzuhalten. Im Rahmen der Errichtung eines Le-
bensmittel-Vollsortimenters im Nordosten des Plangebietes wurde von der GTA Gesellschaft für Techni-
sche Akustik mbH, eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Ergebnisbericht vom
05.07.2021). Bei einer gewerblichen Nutzung des Plangebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimenter
und ein Büro- und Geschäftsgebäude zeigen die Schallausbreitungsberechnungen, dass unter den vo-
rausgesetzten Randbedingungen (Schallschutz, Netto-Verkaufsfläche, Betriebszeiten, Anlieferungen)
die Immissionskontingente während der Tages- und Nachtzeiten an allen Immissionsorten eingehalten
werden. An den schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und in der Nachbarschaft des Plangebietes
werden die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch die Gesamtbelastung aus Gewerbelärm
um mehr als 1dB am Tag und um mehr als 5 dB in der Nacht unterschritten. Damit ist der anlagenbezo-
gene Geräuschimmissionsschutz in Anbetracht der Nachbarschaft von Lebensmittel-Vollsortimenter,

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                        Seite 10   www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

Geschäftshaus, vorhandenem Gaststättenbetrieb und der benachbarten Wohnnutzung ebenfalls ge-
währleistet.

Insgesamt können erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch ausgeschlossen werden.

2.4.2             Schutzgut Pflanzen und Tiere

Bestandsbewertung

Im Juli 2021 wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Die Biotoptypen wurden nach dem Bio-
topschlüssel in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope
sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie (DRACHENFELS 2021) kartiert.

Grundlage für die Bewertung der Biotoptypen ist das Osnabrücker Kompensationsmodell (LANDKREIS OS-
NABRÜCK 2016).

Die vorliegende Biotoptypenkartierung stellt den aktuellen Zustand und den Lebensraum für Pflanzen und
Tiere und ihre biologische Vielfalt im gesamten Plangebiet dar.

Abb. 1 Biotoptypenkartierung (unmaßstäbliche Darstellung) – vergrößerte Darstellung in der Anlage

Grundlage für die Bewertung der Biotoptypen ist das Osnabrücker Kompensationsmodell - Arbeitshilfe
zur Vorbereitung und Umsetzung der Eingriffsregelung (LANDKREIS OSNABRÜCK 2016).

Die vorliegende Biotoptypenkartierung stellt den aktuellen Zustand, den Lebensraum für Pflanzen und
Tiere sowie ihre biologische Vielfalt im Plangebiet dar.

Es werden 6 Kategorien mit den entsprechenden Wertfaktoren unterschieden:

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                           Seite 11   www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

 Kategorie                                           Wertfaktoren

 5 = extrem empfindlich                              3,5 - 5

 4 = sehr empfindlich                                2,6 – 3,5

 3 = empfindlich                                     1,6 – 2,5

 2 = weniger empfindlich                             0,6 – 1,5

 1 = unempfindlich                                   0,1 – 0,5

 0 = wertlos                                         0,0

Biotoptypenbestand

Gebüsche und Gehölzbestände

BRR       Rubusgebüsch

Im hinteren Bereich des Fernmeldeamtes mit Sendeturm ist ein verwilderter Bereich vorzufinden, u. a. mit
einem Streifen Rubusgebüsch aus vorwiegend Brombeere mit dem Wertfaktor 1,6.

HOA       Alter Streuobstbestand

Im hinteren Bereich des Fernmeldeamtes mit Sendeturm ist ein verwilderter Bereich vorzufinden, u. a. mit
einem alten Streuobstbestand mit 3 älteren Obstbäumen, die einen Höhlenbestand und eine artenreiche
Wiese im Unterwuchs aufweisen. Der Bereich wurde dem Wertfaktor 3,0 zugeordnet.

Grünanlagen

BZH       Zierhecke

Zierhecken sind im gesamten Plangebiet vorzufinden. Vor allem in den Gärten und Innenhöfen. Die er-
sichtlichen und auffälligsten Zierhecken liegen im Osten des Plangebietes und sind in der Bestandskarte
dargestellt. Vorwiegend dominieren bei den Zierhecken nicht heimische Arten wie Lebensbaum (Thuja)
oder Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), so dass diese mit dem Wertfaktor 0,6 bewertet worden sind.
Zwei weitere Zierhecken erhalten aufgrund ihrer Ausprägung und eines höheren Anteils an heimischen
Arten den Wertfaktor 1,0.

HSE       Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten

Siedlungsgehölze befinden sich vor allem im Osten des Plangebietes. Hierbei handelt es sich vorwiegend
um größere Gehölzbestände mit einheimischen Baumarten. Dieser Biotoptyp ist aufgrund seiner Ausprä-
gung und Vitalität sowie aufgrund des Vorkommens von einheimischen Arten mit dem Wertfaktor 2,0
bewertet worden. Mit Ausnahme eines Siedlungsgehölzes im Nordosten des Plangebietes. Hier sind mehr
Zier- und Nadelgehölze festzustellen, so dass der der Wertfaktor 1,8 hier vergeben wurde.

HEB       Einzelbaum des Siedlungsbereiches

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                Seite 12   www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

Einzelbäume sind im gesamten Plangebietes zu verzeichnen. Insbesondere entlang der Straßen als
Baumreihe oder Alleebäume. Bei den Einzelbäumen innerhalb des Plangebietes handelt es sich vorwie-
gend um heimische Arten wie Eiche (Quercus robur), Platane (Platanus), Kastanie (Castanea), Spitzahorn
(Acer platanoides), Linde (Tilia spec.) oder Rotdorn (Crataegus laevigata). Sie weisen unterschiedliche
Altersstufen und demnach auch unterschiedliche Brusthöhendurchmesser (BHD) auf, so dass hier der
Wertfaktor 1,6 für sehr junge Bäume mit Stangenholz; der Wertfaktor 1,8 für junge Bäume, junge nicht
heimische Bäume oder Nadelgehölze, der Wertfaktor 2,0 für Bäume mittleren Alters und für nicht heimi-
sche Bäume mittleren Alters, der Wertfaktor 2,2 für heimische Bäume mit einem BHD von 22 cm – 28 cm
und der Wertfaktor 2,5 für heimische Bäume mit einem BHD von 31 cm – 54 cm vergeben wurde.

HEB       Baumgruppe des Siedlungsbereiches

Im östlichen Bereich des Plangebietes sind vereinzelt Baumgruppen festzustellen. Hierbei handelt es sich
vorwiegend um heimische Arten. Die Baumgruppen wurden anhand der Altersstruktur den Wertfaktoren
2,0 und 2,5 zugeordnet.

HEA       Baumreihe des Siedlungsbereiches

Im Osten den Plangebietes sind mehrere Baumreihen zu verzeichnen. Im Bereich der Schule besteht die
Baumreihe aus heimischen Arten und ist daher dem Wertfaktor 2,2 zugeordnet. Die beiden anderen
Baumreihen umgrenzen die Gärtnerei. Hier sind vor allem Ziergehölze festzustellen, so dass hier der
Wertfaktor 1,6 vergeben wurde.

PSZ       Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage

Die Fläche ist mit einigen Großbäumen bestanden und weist Offenboden- sowie Scherrasenbereiche auf.
Sie liegt direkt angrenzend an das Schulgebäude und ist Teil des Schulhofgeländes. Der Biotoptyp wurde
dem Wertfaktor 0,6 zugeordnet.

PZR       Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand

Entlang der Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind Grünflächen mit altem Baumbestand vor-
zufinden. Das sogenannte „Abstandsgrün“ weist oft nur eine verarmte Scherrasenfläche im Unterwuchs
der hier vorhandenen heimischen Baumarten auf, so dass hier der Wertfaktor 1,6 vergeben wurde. An
einigen Stellen jedoch finden sich Zierpflanzen oder Hochstaudenfluren im Unterwuchs der hier vorhan-
denen Baumreihen, so dass diese Flächen mit dem höheren Wertfaktor von 2,0 bewertet worden sind.

PZA       Sonstige Grünanlage ohne Altbäume

Entlang der Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind Grünflächen ohne Altbäume vorzufinden.
Das sogenannte „Abstandsgrün“ weist oft nur eine verarmte Scherrasenfläche auf, so dass hier der Wert-
faktor 1,0 vergeben wurde.

Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen

OVS       Straße

Die stark befahrene Straße L 351 durchläuft das Plangebiet von Norden nach Süden. Des Weiteren be-
finden sich innerhalb des Plangebietes weitere Erschließungs- und Verbindungsstraßen der Gemeinde.
Die versiegelten Flächen erhalten den Wertfaktor 0.

OVP       Parkplatz

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                Seite 13   www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

Größere Parkplätze befinden sich vor allem im Bereich der Schule, der Gärtnerei im Osten sowie beim
Amtsgereicht im Südosten des Plangebietes. Die versiegelten Flächen erhalten den Wertfaktor 0.

OVW       Weg

Rad- und Fußwege begleiten die Straßen innerhalb des Plangebietes. Des Weiteren sind auch einige
Verbindungswege nur für Fußgänger oder Radfahrer innerhalb des Plangebietes festzustellen. Die ver-
siegelten Flächen erhalten den Wertfaktor 0.

OFZ       Befestigte Fläche mit sonstiger Nutzung

Im Nordosten befindet sich eine größere Fläche, deren Nutzung nicht genau definierbar ist. Der Bereich
ist mit Rasengitterstein befestigt und wird augenscheinlich als Parkplatz genutzt. Der Biotoptyp erhält den
Wertfaktor 0,1.

OED       Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet

Der gesamte Westen des Plangebietes wird dominiert von einem Einzel- und Reihenhausgebiet, in dem
geringe Abstände zwischen den Einzelhäusern bzw. Hausreihen bestehen und relativ kleine Hausgärten
vorhanden sind. Dieser Biotoptyp wird dem Wertfaktor 0,2 zugeordnet.

ONZ       Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex

Im Osten des Plangebietes befindet sich die Schloßschule. Hierbei handelt es sich um einen sonstigen
öffentlichen Gebäudekomplex, der den Wertfaktor 0 erhält.

OGP       Gewächshauskomplex

Im Osten des Plangebietes ist eine größere Gärtnerei mit einem Gewächshauskomplex sowie kleineren
Freiflächen festzustellen. Der Biotoptyp wird dem Wertfaktor 0,2 zugeordnet.

OT        Funktechnische Anlage

Im Osten des Plangebietes befindet sich das Gebäude des Fernmeldamtes mit einem Sendeturm. Die
größtenteils versiegelten Flächen werden dem Wertfaktor 0 zugeordnet.

OX        Baustelle

Im Nordosten des Plangebiets ist eine Baustelle festzustellen. Hier ist die Errichtung eines Lebensmittel-
Vollsortimenters und eines Geschäftshauses geplant. Die Fläche wird derzeit dem Wertfaktor 0 zugeord-
net.

Innerhalb des Plangebietes sind keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG vorhan-
den. Des Weiteren sind hier auch keine FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten festzustel-
len. Pflanzenarten gemäß der Roten Liste der Farn- und Blütenpflanzen in Niedersachsen und Bremen
(GARVE 2004) sind hier ebenfalls nicht zu verzeichnen.

Im Rahmen dieses Vorhabens erfolgte eine faunistische Potentialabschätzung insbesondere für die ar-
tenschutzrechtlich relevanten Tierarten (Anhang IV-Arten FFH-RL, europäische Vogelarten), die mögli-
chen Beeinträchtigungen auf die potentiell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten auf-
zeigt und bewertet.

Des Weiteren erfolgte eine artenschutzrechtliche Untersuchung nach § 19 BNatSchG für die Arten nach
Anhang II FFH-RL.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                  Seite 14    www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

Tier- und Pflanzenarten, die weder europarechtlich geschützt sind noch zu den Verantwortungsarten und
den Arten nach § 19 BNatSchG zählen, die aber landesweit und/oder regional als gefährdete/seltene
Arten oder als naturraumtypische bzw. charakteristische Arten eingestuft werden, sind im Rahmen der
Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Insbesondere der potentiell vorkommende Bestand von Arten, die
einen Gefährdungsstatus in Niedersachsen aufweisen, kann durch vorhabenbedingte Beeinträchtigungen
oder Störungen weiter dezimiert bzw. kann der Erhaltungszustand weiter verschlechtert werden. Diese
Arten sind vorwiegend in ökologisch hochwertigen oder seltenen Biotopkomplexen bzw. in artenreichen
Saumgesellschaften angesiedelt. Da hochwertige oder seltene Biotop-Komplexe sowie Saumgesellschaf-
ten innerhalb des Plangebietes nicht oder nur in kleiner Flächenausdehnung vorkommen, ist davon aus-
zugehen, dass das potentielle Vorkommen von Arten dieser kleinen Gruppe mit Gefährdungsstatus, die
weder europarechtlich geschützt sind noch zu den Verantwortungsarten und den Arten nach § 19
BNatSchG zählen, hier nicht vorkommen.

Auswirkungen durch die Planung

Zum bereits bestehenden gültigen B-Plan sind keine wesentlichen Änderungen durch das Vorhaben vor-
gesehen. Zukünftige Neuplanungen entstehen nur in den Bereichen, in denen auch derartige Strukturen
innerhalb des B-Planes vorgesehen sind. Dies sind vor allem Bereiche, die auch heute schon stark anth-
ropogen überprägt sind. Bei Durchführung zukünftiger Neuplanungen können allerdings bau- und anla-
gebedingte Flächeninanspruchnahmen von Gehölzstrukturen oder ein Abriss von älteren Gebäuden ein-
hergehen. Des Weiteren können temporäre Lärm- und Schadstoffbelastungen oder Erschütterungen wäh-
rend der Bauphase als auch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Licht- und Bewe-
gungseffekte durch zusätzlichen Straßenverkehr bzw. Menschenbewegungen auftreten.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich

     ·    Eine Tötung von Vögeln kann durch vorhabenbedingte Fällarbeiten und Beseitigung von Gehölz-
          strukturen außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit vermieden werden. Nach § 39 Abs. 5 Satz 2
          BNatSchG ist es im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht gestattet „Bäume, die außer-
          halb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
          Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze […] abzuschneiden oder auf den Stock
          zu setzen“. Auch der Abriss der vorhandenen Gebäude muss außerhalb der Brutzeit erfolgen.
          Dadurch ist der Zeitraum für Fällarbeiten und Gehölzentfernung sowie für Gebäudeabrisse auf
          Oktober bis Februar beschränkt und liegt somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit.

     ·    Um Individuenverluste sowie den Verlust von vor allem möglichen Winterquartieren zu vermeiden,
          ist es erforderlich, zu entfernende Laubbäume im unbelaubten Zustand vor Fällung sowie zu be-
          seitigende Gebäude durch eine biologische Fachkraft auf Quartierpotential (insbesondere Win-
          terquartiere) zu prüfen und ein Fledermausbesatz zum Zeitpunkt der Rodung auszuschließen
          bzw. entsprechende Maßnahmen bei einem Positivbefund einzuleiten.

     ·    Insbesondere die Gebäude sollten auch vor Abriss in der Brutsaison durch eine biologische Fach-
          kraft auf einen Besatz hin überprüft werden. Bei einem Fund von insbesondere Gebäudebrütern
          (Avifauna) ist ein Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen erforderlich.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                 Seite 15    www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

     ·    Durch die Berücksichtigung von DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von
          Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und RAS-LP 4 (Richtli-
          nien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Ve-
          getationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) werden an den Baubereich angrenzende
          zu erhaltenden Gehölz- und Vegetationsbestände geschützt.

     ·    Durch die Auswahl von möglichst erschütterungs- und lärmarmen Bauweisen können derartigen
          Auswirkungen während der Bauphase vermieden werden.

     ·    Durch Rekultivierung und Wiederherstellung der beseitigten Strukturen auf baubedingt bean-
          spruchten Flächen werden Lebensräume nach Bauende wieder zur Verfügung gestellt

Während der Bauphase können Auswirkungen wie Lärm- und Schadstoff sowie Erschütterungen auftre-
ten, die allerdings nur temporär bestehen und daher als unerheblich eingestuft werden. Auswirkungen wie
betriebsbedingte visuelle Effekte können ebenfalls als unerheblich eingestuft werden, da die zusätzlichen
Belastungen durch visuelle Effekte in einem derartig stark anthropogen vorbelasteten Raum als geringfü-
gig anzusehen sind.

2.4.3             Schutzgut Fläche

Bestandsbewertung

Laut LBEG sind derzeit im Land Niedersachsen knapp über 6 % der Landesfläche versiegelt (Stand
2015). Der höchste Grad der Bodenversiegelung konzentriert sich auf die Ballungszentren. Der Grad der
Versiegelung steigt stetig an. Die Zunahme der Versiegelungsrate ist stark an die Zunahme der Siedlungs-
und Verkehrsflächen gekoppelt. Der Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Landesfläche in
Niedersachsen steigt stetig an und beträgt derzeit knapp 14 %.

Der Vorhabenbereich ist städtisch geprägt. Für das Schutzgut Fläche sind keine Bereiche von besonderer
Bedeutung innerhalb des Plangebietes vorzufinden, da hier kaum Freiflächen vorhanden sind.

Die wenigen vorhandene Grün- und Freiflächen sollen mit Blick auf die bestehenden Bebauungspläne
nicht geändert werden. Vielmehr wird planungsrechtlich eine als Parkplatzfläche festgesetzte Fläche als
Grünfläche im Bebauungsplan aufgenommen.

Auswirkungen durch die Planung

Zum bereits bestehenden gültigen B-Plan sind keine wesentlichen Änderungen durch das Vorhaben vor-
gesehen. Zukünftige Neuplanungen entstehen nur in den Bereichen, in denen auch derartige Strukturen
innerhalb des B-Planes vorgesehen sind. Dies sind vor allem Bereiche, die auch heute schon stark anth-
ropogen überprägt sind.

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                 Seite 16   www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht

Tabelle 2: Schutzgut Fläche - Auswirkungen
 Wirkfaktor                            Beschreibung der Auswirkung          Erheblichkeit im Sinne des
                                                                            UVPG
 Flächeninanspruchnahme                Durch das Vorhaben sind keine we-    unerheblich
 durch Versiegelung                    sentlichen Veränderungen vorgese-
                                       hen. Neuversiegelungen sind nur in
                                       einem geringen Maß zu erwarten

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich

Für den Flächenverbrauch (Indikator „Siedlungs- und Verkehrsfläche“), als eine wichtige Größe der Nach-
haltigkeitsstrategie der Bundesregierung, liegt mit einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
auf max. 30 ha/Tag bis 2020 eine klar definierte Zielgröße vor. Damit trägt sie der Tatsache Rechnung,
dass „Fläche“ eine bedeutsame begrenzte Ressource darstellt, um deren Nutzung Land- und Forstwirt-
schaft, Siedlung und Verkehr, Naturschutz, Rohstoffabbau und Energieerzeugung konkurrieren. Ge-
bäude-, Betriebs- und Erschließungsflächen machen den größten Teil am Flächenverbrauch aus.

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB-NatSchG) gibt vor,
dass die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag
reduziert und bis zum Ablauf des Jahres 2050 beendet werden sollen. Anzurechnen sind Flächen, die
entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der
natürlichen Entwicklung überlassen worden sind. Diese Zielsetzung soll im Zuge der Erarbeitung des
Landes-Raumordnungsprogrammes mit aufgenommen werden.

2.4.4             Schutzgut Boden

Bestandsbewertung

Die Bewertung der im Plangebiet vorkommenden Böden wird unter Berücksichtigung der Bodenfunktio-
nen nach Bundesbodenschutzgesetz anhand der folgenden Kriterien vorgenommen:
     -   Natürlichkeitsgrad (Naturnähe)
     -   Besondere Standortbedingungen (Böden mit besonderer Eignung für die Entwicklung seltener
         Biotoptypen, meist Extremstandorte)
     -   Natur- und kulturhistorische Bedeutung (Böden, die z. B. durch bestimmte Formen der Bewirt-
         schaftung entstanden sind
     -   Filterfunktion
     -   Vorbelastung durch Nutzung

Die Bewertung des Schutzgutes Bodens erfolgt nach den „Naturschutzfachlichen Hinweise der Eingriffs-
regelung in der Bauleitplanung“ (NLÖ 1994, aktualisiert durch BREUER 2006) durch Zuordnung zu folgen-
den Wertstufen:

·    von besonderer Bedeutung = Wertstufe 1

·    von allgemeiner Bedeutung = Wertstufe 2

·    von geringer Bedeutung = Wertstufe 3

0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“                                      Seite 17   www.sweco-gmbh.de
Sie können auch lesen