Und Teil II Umweltbericht - Begründung mit Teil I - Erläuterung zum Bebauungsplan
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Gemeinde Stolzenau Ortsteil Stolzenau 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 36 „Ortskern“ Entwurf zur erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB Begründung mit Teil I – Erläuterung zum Bebauungsplan und Teil II Umweltbericht Stand: 20.01.2022 Sweco GmbH Karl-Wiechert-Allee 1 B 30625 Hannover T +49 511 3407-261 F +49 511 3407-299 E hannover@sweco-gmbh.de W www.sweco-gmbh.de
Impressum Auftraggeber: Gemeinde Stolzenau Am Markt 4 31592 Stolzenau Auftragnehmer: SWECO GmbH Karl-Wiechert-Allee 1 B 30625 Hannover Bearbeitung: M.Sc. Alexander Derksen Dipl.-Ing. M. Re. Michael Brinschwitz Dipl.-Ing. (FH) Sandra Moormann Wenke Böschen Bearbeitungszeitraum: ab Juli 2021
Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 Umweltbelange 1 1.1 Klimaschutz 1 1.2 Artenschutzrechtliche Belange 1 1.3 Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG 1 1.3.1 Vorgehen 1 1.3.2 Vögel 2 1.3.3 Fledermäuse 3 1.3.4 Sonstige Säugetiere 4 1.3.5 Fische 4 1.3.6 Amphibien 4 1.3.7 Reptilien 4 1.3.8 Schmetterlinge 5 1.3.9 Libellen 5 1.3.10 Käfer 5 1.3.11 Weichtiere 5 1.3.12 Blütenpflanzen und Farne 5 1.4 Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 19 BNatSchG 5 2 Umweltbericht 6 2.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes 7 2.2 Darstellung der Planungsziele des Umweltschutzes 7 2.3 Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen durch die Planung 7 2.3.1 Wirkfaktoren durch die Planung 8 2.4 Betrachtung der Schutzgüter 9 2.4.1 Schutzgut Mensch 9 2.4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere 11 2.4.3 Schutzgut Fläche 16 2.4.4 Schutzgut Boden 17 2.4.5 Schutzgut Wasser 19 2.4.6 Schutzgut Klima/Luft 20 2.4.7 Schutzgut Landschaftsbild/Ortsbild 22 2.4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Güter 23 Seite I www.sweco-gmbh.de
Inhaltsverzeichnis Seite 2.4.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes 23 2.4.10 Auswirkungen auf Schutzgebiete 24 2.4.11 Nicht relevante Kriterien 25 2.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung und alternative Planungsmöglichkeiten 25 2.6 Zusammenfassung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachhaltigen Auswirkungen 25 2.7 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 26 2.8 Kompensationsmöglichkeiten 30 2.9 Angaben zu den geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt 31 2.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 31 3 Rechtliche Grundlagen 34 4 Quellen 35 Verfahrensvermerke 36 Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Biotoptypenkartierung (unmaßstäbliche Darstellung) – vergrößerte Darstellung in der Anlage 11 Abb. 2 potenzielle Ausgleichfläche (o.M.) 31 Seite II www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange 1 Umweltbelange 1.1 Klimaschutz Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 (5) BauGB dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpas- sung zu fördern. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 1.2 Artenschutzrechtliche Belange Die vorliegende Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung hat ergeben, dass bei Umsetzung der Pla- nung bzw. durch das Vorhaben ein mögliches Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann und keine Biodiversitätsschäden im Sinne von § 19 BNatSchG bzw. im Sinne des Umweltschadensgesetzes auftreten. 1.3 Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG 1.3.1 Vorgehen In der artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG ist für die sog. europarechtlich geschützten Arten zu beurteilen, ob · Tiere der besonders geschützten Art verletzt oder getötet werden [§ 44 (1), Nr. 1] · wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert [§ 44 (1) Nr. 2]. · Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44 (1) Nr. 3] und die ökologische Funk- tion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte infolge der Eingriffe nicht mehr erfüllt ist [§ 44 (1) Nr. 3] · wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie o. ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden [§ 44 (1) Nr. 4] Aufgrund der größeren Anzahl potenziell betroffener Arten ist es sinnvoll, die für das Vorhaben relevanten Arten systematisch einzugrenzen. Die Eingrenzungen können aufgrund eines geographischen, eines öko- logischen und aufgrund eines wirkungsbezogenen Ansatzes vorgenommen werden (vgl. GELLERMANN & SCHREIBER, 2007; S.194 ff). Nach einer vorab durchgeführten Daten- und Literaturrecherche können fol- gende Arten ausgeschlossen werden: • geographischer Ansatz: Arten, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung nicht im Planungsraum vorkommen (nach Verbreitungskarten und -angaben) 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 1 www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange • ökologischer Ansatz: Arten, die im Wirkungsraum des Vorhabens nicht vorkommen können, weil ihre Habitate nicht vorhanden sind (Beurteilung z. B. auf Basis von Biotopkartierungen, Luftbildern, Geländebegehungen); dabei werden aber nur Arten ausgeschlossen, deren Hauptlebensraumtyp generell nicht vorhanden ist („Lebensraumgrobfilter“, z. B. Wälder, Grünland, Gewässer, Küsten, Siedlung) bzw. die eine sehr enge Bindung an ganz spezielle, seltene Habitate haben, die im Gebiet nicht vorkommen (z.B. Moore, Sümpfe, Kiesbänke, Lösswände) • wirkungsbezogener Ansatz: Arten, bei denen eine Empfindlichkeit gegenüber den projektspezifi- schen Wirkungen grundsätzlich nicht vorhanden oder projektspezifisch so gering ist, dass mit hin- reichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können Für die artenschutzrechtliche Potentialabschätzung für das B-Plangebiet wurden folgende Grundlagen herangezogen (vgl. auch Literaturverzeichnis): · Ergebnisse der Übersichtsbegehung im Mai 2021 mit Feststellung der Biotoptypen nach DRA- CHENFELS (2021) · Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands (DGHT 2018) · Verbreitungskarten mit den Verbreitungsgebieten der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie (BfN 2019) · Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen, Teile 1-3 – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz. – Hrsg. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN 2011) 1.3.2 Vögel Das Plangebiet ist geprägt von verschiedenen Strukturen, die für unterschiedlichen Vogelarten einen Le- bensraum darstellten. Für die Inbetriebnahme eines Einzelhandels im Nordosten des Plangebietes wurde von der Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH eine Artenschutzfachliche Potentialanalyse durchgeführt (Er- gebnisbericht vom Juli 2019). Das Plangebiet wurde hierzu an 3 Terminen begangen, um das Spektrum der Brutvogelarten abzuschätzen. Folgende Artengruppen („Gilden“) konnten hier verzeichnet werden: Brutvogelarten der Gehölze In den teilweise begrünten Freiflächen des Plangebietes einschließlich der äußeren Randzonen wurden als potenzielle Brutvögel festgestellt: Ringeltaube, Türkentaube, Bachstelze, Zaunkönig, Amsel, Singdros- sel, Zilpzalp, Kohlmeise und Grünfink. Hierbei handelt es sich um charakteristische Arten des Siedlungs- bereichs, die in ihrem Bestand nicht gefährdet sind. Zur Vermeidung von Individuenverlusten [§ 44 (1) Nr. 1] und der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten [§ 44 (1) Nr. 3] sind die Verbote für Gehölzrodungen zwischen 1. März - 30. September nach § 39 BNatSchG zu berücksichtigen. Auch der Abriss der vorhandenen Gebäude muss außerhalb der Brutzeit erfolgen. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 2 www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange Brutvogelarten der Gebäude und Siedlungen Innerhalb des Plangebietes waren größere ältere Gebäude festzustellen. Hier wurden vor allem Vogel- bruten von Mehlschwalbe, Mauersegler und Haussperling festgestellt. Insbesondere für die Gebäudebrüter (10 Niststätten Mehlschwalbe und 3 Niststätten Mauersegler) wurde ein Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen erforderlich. Der Ausgleich soll möglichst innerhalb des Plangebietes erfolgen, kann ggf. aber auch im näheren Umfeld durchgeführt werden. Es ist ein Monitoring durchzuführen, ob die Niststätten angenommen werden. Andernfalls sind ggf. An- passungen an den Nistkastenstandorten durchzuführen. Für zukünftige Neuplanungen sollten Gebäude vor Abriss in der Brutsaison durch eine biologische Fach- kraft auf einen Besatz hin überprüft werden. Bei einem Fund von insbesondere Gebäudebrütern (Avifauna) ist ein Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen erforderlich. Zur Vermeidung von Individuenverlusten [§ 44 (1) Nr. 1] und der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten [§ 44 (1) Nr. 3] hat der Abriss vorhandener Gebäude außerhalb der Brutzeit zu erfolgen. 1.3.3 Fledermäuse Das Plangebiet ist geprägt von verschiedenen Strukturen. Für die Inbetriebnahme eines Einzelhandels wurde von der Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH eine Artenschutzfachliche Potentialanalyse durchge- führt (Ergebnisbericht vom Juli 2019). An einem Termin im Mai 2019 wurden die Dachböden der zu die- sem Zeitraum noch vorhandenen Gebäude – mittlerweile abgerissen - auf potenzielle Fledermausquar- tiere abgesucht. Bei den Dachbodenkontrollen wurden keine Hinweise auf Fledermausquartiere entdeckt. Des Weiteren wurde das Plangebiet an einem weiteren Termin im Juni 2019 abends mittels Ultraschall- detektors nach Fledermäusen abgesucht. Hierbei wurde einmal der Große Abendsegler (Nyctalus noc- tula), der seinen Unterschlupf (Sommerquartier) an einer alten Eiche der Allee an der Straße hatte, eine Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und zweimal Tiere der Gattung Myotis (wahrscheinlich Kleine Bartfledermaus, Myotis mystacinus) bei kurzen Jagdflügen über dem Parkplatz der Sparkasse vorgefun- den. Hinweise auf mögliche Quartiere in den vorhandenen Gebäuden des Plangebietes haben sich, wie schon bei den Dachbodenkontrollen, nicht ergeben. In der Gesamtschau ist festzustellen, dass sich innerhalb des Gebietes des geplanten Lebensmittelmark- tes in der dort befindlichen Eiche ein Sommerquartier des Großen Abendseglers befindet bzw. befunden hat. Aus den Einzelnachweisen von fliegenden Fledermäusen über dem Parkplatz der Sparkasse ist kein ökologisch-funktionaler Bezug zum Gebiet des geplanten Lebensmittelmarkt abzuleiten. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass es sich um ein opportunistisches Beutesuchverhalten am Rande der Weseraue gehandelt hat. Die im Plangebiet vorkommenden Alleebäume bzw. alle älteren Gehölzstrukturen stellen sowohl Leitstruk- turen als auch mögliche Quartiere für Fledermäuse dar. Die Alleebäume werden in ihrem Bestand zum Erhalt festgesetzt. Um Individuenverluste sowie den Ver- lust von vor allem möglichen Winterquartieren zu vermeiden, ist es dennoch erforderlich, bei Durchfüh- rung von zukünftigen Neuplanungen zu entfernenden Laubbäumen im unbelaubten Zustand vor Fällung sowie zu beseitigende Gebäude durch eine biologische Fachkraft auf Quartierpotential (insbesondere 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 3 www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange Winterquartiere) zu prüfen und ein Fledermausbesatz zum Zeitpunkt der Rodung auszuschließen bzw. entsprechende Maßnahmen bei einem Positivbefund einzuleiten. 1.3.4 Sonstige Säugetiere Bei den sonstigen Säugetierarten (ohne Fledermäuse) wird keine Art als prüfrelevant eingestuft. Entweder sind die Arten nicht im Gebiet verbreitet (z. B. Biber) und/oder es fehlt der geeignete (großflächige) Le- bensraum (Wolf, Luchs). Für den auf dem Gebiet bzw. im Naturraum der Gemeinde Stolzenau nachge- wiesene Art Fischotter (Lutra lutra) sind im Betrachtungsgebiet keine geeigneten Habitate vorhanden, in denen diese Art vorkommen könnte. 1.3.5 Fische Die Artengruppe ist nicht prüfrelevant. Die 4 artenschutzrechtlich relevanten Fischarten Baltischer Stör, Europäischer Stör, Donau-Kaulbarsch und Schnäpel kommen nicht im Naturraum vor. Des Weiteren sind auch keine Gewässer innerhalb des Plangebietes vorhanden. 1.3.6 Amphibien Ergebnis der Potenzialabschätzung ist, dass für keine der 13 artenschutzrechtlich relevanten Amphibien- arten ein Vorkommen im Vorhabengebiet zu erwarten ist. Gemäß Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands (DGHT 2018) sind im Vorhabengebiet artenschutzrechtlich relevante Amphibien wie Rot- und Gelbbauchunke, Geburtshelfer-, Wechselkröte, Alpensalamander, Springfrosch, Moorfrosch, kl. Wasserfrosch und Alpen-Kammmolch nicht oder nicht mehr verbreitet. Für die auf dem Gebiet bzw. im Naturraum der Gemeinde Stolzenau nachgewiesenen Arten Kreuzkröte, Knoblauchkröte, Kammmolch und Laubfrosch sind im Betrachtungsgebiet keine geeigneten Habitate vorhanden, in denen diese Art vorkommen könnte. 1.3.7 Reptilien Von den 9 artenschutzrechtlichen relevanten Reptilien (Schlingnatter, Kroatische Gebirgseidechse, Zau- neidechse, Westliche Smaragdeidechse, Östliche Smaragdeidechse, Würfelnatter, Mauereidechse, Eu- ropäische Sumpfschildkröte und Äskulapnatter) wird lediglich die Zauneidechse als prüfrelevant einge- stuft, da diese Art gemäß Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands (DGHT 2018) im betroffenen Naturraum nachgewiesen worden ist. Allerdings sind keine geeigneten Habitatstrukturen für die Zauneidechse innerhalb des Plangebietes vor- handen, so dass ein Vorkommen ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren handelt es sich bei dem Plangebiet um einen städtisch geprägten Bereich, in dem geeignete Habitatstrukturen zwar punktuell vor- handen sein könnten, aber durch die Dichte der Besiedlung stark frequentiert und durch die vorhandenen Straßen und die damit einhergehende Zerschneidung auch eher eine inselartige Lage darstellen. Des Weiteren sind auch in der näheren Umgebung vor allem im Nordosten des Plangebietes, das etwas na- turnaher und weniger stark anthropogen überprägt, ist, keine geeigneten Habitatstrukturen insbesondere für die Zauneidechse vorhanden, da es sich hierbei um den Niederungsbereich der Weser mit nassen und feuchten Flächen handelt. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 4 www.sweco-gmbh.de
1 Umweltbelange 1.3.8 Schmetterlinge Die 16 artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlingsarten sind sehr seltene Habitatspezialisten. Gemäß Verbreitungskarte des BfN (2019) ist lediglich innerhalb des Plangebietes der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) verbreitet. Allerdings fehlen innerhalb des Plangebietes geeignete Habitatstruk- turen, wie Feuchtbrachen oder nasse Staudenfluren mit vor allem Weidenröschenbeständen. Daher ist ein Vorkommen dieser Art innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten. Des Weiteren handelt es sich bei dem Plangebiet um einen städtisch geprägten Bereich, in dem geeignete Habitatstrukturen zwar punk- tuell vorhanden sein könnten, aber durch die Dichte der Besiedlung stark frequentiert und durch die vor- handenen Straßen und die damit einhergehende Zerschneidung auch eher eine inselartige Lage darstel- len würden. 1.3.9 Libellen Ergebnis der Potenzialabschätzung ist, dass keine der 8 artenschutzrechtlich relevanten Libellenarten als prüfrelevant angesehen werden muss. Die Arten der Flüsse sind im Gebiet nicht verbreitet bzw. es fehlen geeignete Lebensräume (Gekielte Smaragdlibelle, Grüne Flussjungfer, Asiatische Keiljungfer). Auch die anspruchsvollen Arten der Stillgewässer (Grüne Mosaikjungfer, Sibirische Winterlibelle, Moosjungfer-Ar- ten) können im Bereich des Plangebietes ausgeschlossen werden. 1.3.10 Käfer Ergebnis der Potenzialabschätzung ist, dass für keine der 9 artenschutzrechtlich relevanten Käferarten ein Vorkommen im Plangebiet zu erwarten ist. Der Goldstreifiger Prachtkäfer gilt in ganz Deutschland als ausgestorben. Weitere Arten kommen nicht im betroffenen Naturraum vor (Alpenbock, Breitrand, Eremit, Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer, Heldbock, Rothalsiger Düsterkäfer, Scharlachkäfer, Vierzähniger Mistkäfer). Die Artengruppe der Käfer ist somit nicht prüfrelevant. 1.3.11 Weichtiere Bei den 4 artenschutzrechtlich relevanten Arten der Weichtiere (Zierliche Tellerschnecke, Banat-Felsen- schnecke, Gebänderte Kahnschnecke und Gemeine Flussmuschel) handelt es sich ebenfalls um Arten, die für das Plangebiet ausgeschlossen werden können, weil sie hier nicht verbreitet sind und weil ent- sprechende Lebensräume fehlen. Sie sind damit nicht prüfrelevant. 1.3.12 Blütenpflanzen und Farne Von den 28 artenschutzrechtlich relevanten Blütenpflanzen und Farne wird im Ergebnis der Potenzialab- schätzung keine Art als prüfrelevant eingestuft. Die meist sehr seltenen und an spezielle Standorte ge- bundenen Arten sind im B-Plangebiet bzw. im Naturraum nicht verbreitet. 1.4 Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung nach § 19 BNatSchG Nach dem BNatSchG in der Fassung vom 07.08.2013 erfolgt gemäß § 19 BNatSchG die Prüfung für die Arten und Lebensräume, die in Art. 4 Abs. 2 oder in Anhang I der VSch-RL oder in den Anhängen II und IV der FFH-RL aufgeführt sind sowie auf natürliche Lebensräume. Da die Arten des Anhangs IV der FFH- RL und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Arten des Art. 4 Abs. 2 oder in Anhang I der 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 5 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht VSch-Rl (Europäische Vogelarten) und deren Lebensräume durch die Prüfung gemäß § 44 BNatSchG hinreichend abgeprüft werden (s.o.), ergibt sich demnach die Prüfung gemäß § 19 BNatSchG „nur noch“ für die Arten des Anhangs II der FFH-RL sowie für natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (außerhalb von FFH-Gebieten). Die meisten Arten des Anhangs II der FFH-RL sind auch im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt und wurden somit in der Potenzialabschätzung nach § 44 BNatSchG behandelt. Bei den Fischen (z.B. Rapfen, Stein- beißer, Groppe, Bach- und Meerneuauge, Schlammpeitzger, Bitterling), Weichtieren (z.B. Flussperlmu- schel, Windelschnecken-Arten), Schmetterlingen (z.B. Skabiosen-Scheckenfalter, Spanische Flagge), Käfern (z.B. Hirschkäfer), Libellen (z.B. Helm- und Vogel-Azurjungfer) und bei den Moosen (z.B. Haar- Klauenmoos) könnten jedoch weitere relevante Arten hinzutreten. Gemäß Verbreitungskarte des BfN (2019) kann festgestellt werden, dass innerhalb des Naturraumes des Plangebietes folgende Arten des Anhang II der FFH-RL vorzufinden sind: · Bachneunauge (Lampetra planeri) · Steinbeißer (Cobitis taenia) · Bitterling (Rhodeus amarus) Innerhalb des Plangebietes sind keine geeigneten Lebensräume für die hier genannten Arten vorhanden, so dass ein Vorkommen dieser Arten hier gänzlich ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren sind innerhalb des Plangebietes keine natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftli- chem Interesse (außerhalb von FFH-Gebieten) festzustellen. Damit ist abschließend einzuschätzen, dass, wenn die Empfehlungen der Potenzialabschätzung nach § 44 BNatSchG vollständig berücksichtigt werden, keine Biodiversitätsschäden im Sinne von § 19 BNatSchG bzw. im Sinne des Umweltschadensgesetzes zu erwarten sind. 2 Umweltbericht Die Ausarbeitung des Umweltberichtes erfolgt im Verlauf des Bauleitplanverfahrens und wird gemäß neuen Erkenntnissen, die sich aus dem Verfahren ergeben, angepasst. Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Auf- gabenbereiche durch die Planung berührt werden können, auch im Hinblick auf den erforderlichen Um- fang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zur Äußerung aufgefordert. In der Umweltprüfung wer- den die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbe- richt zusammengefasst. Der Umweltbericht beinhaltet die erforderliche Eingriffsbeurteilung nach jeweils gültigem Naturschutzgesetz und Baugesetzbuch. Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf Grundlage des städtebaulichen Ent- wurfes des Bebauungsplanes werden zunächst mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und zur Vermin- derung der erheblichen Auswirkungen bezogen auf einzelne Schutzgüter beschrieben. Für die verblei- benden erheblichen und unvermeidbaren Auswirkungen werden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und wenn notwendig außerhalb des Baugebietes aufgezeigt. Die Ergebnisse werden tabellarisch in der Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzierung zusammengefasst. Der Umweltbericht wird nach den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB dargestellten Bestandtei- len gegliedert. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 6 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht 2.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungs- planes Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „Ortskern“ verfolgt das Ziel, die städtebauliche Entwicklung im Ortskern Stolzenaus an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans im Änderungsbereich (Bebauungsplan Nr. 36 „Ortskern“ sowie Nr. 21 „Hinter dem Zwinger“) werden in diesem Zusammenhang, mit Ausnahme der im Folgenden erläuterten Ände- rungsbereiche, weitestgehend übernommen, so dass die städtebauliche Grundstrukturen und Nutzungs- verteilungen im Kernbereich von Stolzenau nicht geändert oder angepasst werden. Anlass der Bebauungsplanänderung sind insgesamt zwei konkrete Änderungsbereiche, die im Zuge der Änderung koordiniert zusammengefasst werden. Zum einen soll ein Teilbereich einer bislang als Stell- platzanlage festgesetzten Fläche im Süden des Plangebiets als öffentliche Grünfläche neu festgesetzt und hierdurch in seiner bereits real gegebenen Nutzung als Aufenthaltsfläche gesichert werden. Weiter- hin ist die teilweise Anpassung der im Bebauungsplan Nr. 36 festgesetzten Traufhöhen vorgesehen, um die zukünftige städtebauliche Entwicklung des Ortskerns und seiner verschiedenen Straßenräume hin- sichtlich ihrer Höhenentwicklung bedarfsgerecht zu koordinieren und zu steuern. Ergänzend soll die be- reits planungsrechtliche Sicherung des sonstigen Sondergebietes im Norden des Betrachtungsberei- ches mit aufgenommen und in einem Planwerk für den zentralen Bereich von Stolzenau mit aufgenom- men werden. 2.2 Darstellung der Planungsziele des Umweltschutzes Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden nach dem Verursacherprinzip (§ 15 BNatSchG) innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegli- chen. Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Er- satzmaßnahmen). Soweit dies nicht möglich ist, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (Ersatzgeldzahlung). Des Weiteren werden die Ziele der Raumordnung inner- halb des Plangebietes bzw. innerhalb der angrenzenden Umgebung / des angrenzenden Raumes be- rücksichtigt und in die Maßnahmenplanung integriert. 2.3 Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen durch die Planung Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist das Osnabrücker Kompensationsmodell - Ar- beitshilfe zur Vorbereitung und Umsetzung der Eingriffsregelung (LANDKREIS OSNABRÜCK 2016). In den folgenden Kapiteln wird die Bestandsbewertung der einzelnen Schutzgüter vor Durchführung der Planung zusammenfassend beschrieben und dargestellt. Danach werden die möglichen Auswirkungen auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes des Bebau- ungsplanes auf die einzelnen Schutzgüter betrachtet. Eine Zusammenfassung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfolgt tabellarisch in Verbindung mit der Erheblichkeit gemäß des Osnabrücker Kompensationsmodells (LANDKREIS OSNABRÜCK 2016). 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 7 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht 2.3.1 Wirkfaktoren durch die Planung Aus der Art des Vorhabens ergeben sich auf Grund seiner Wirkfaktoren, d. h. der geplanten baulichen Anlagen, der Bautätigkeit sowie durch den Betrieb eine Vielzahl von Projektwirkungen, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Umwelt, einzelne Schutzgüter und Wechselwirkungen hervorrufen und infolgedessen zu Beeinträchtigungen der Umwelt und ihrer Bestandteile führen können. Zur umfassen- den Ermittlung potenzieller Auswirkungen oder Beeinträchtigungen wurden in der Umweltverträglich- keitsprüfung (UVP) alle vom Vorhaben ausgehenden, unvermeidbaren Wirkungen systematisch unter- sucht und in ihren Folgen beurteilt. Dazu wurden alle Wirkungen festgestellt und in Art, Umfang, Intensität und räumlicher Ausdehnung dar- gestellt. Entsprechend werden die Wirkungen nachfolgend nach der Ursache ihres Entstehens unter- schieden in: · baubedingte, · anlagenbedingte und · betriebsbedingte Wirkungen. Zunächst wurden die Wirkungen verschiedener Herkunft zusammengefasst bzw. kategorisiert. So bewir- ken z. B. bauliche Anlagen eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme, die den Verlust der bisherigen Nutzung bedingt. Die Einrichtung von Baustelleninfrastruktur führt zu vorübergehender Flächeninan- spruchnahme. Die damit verbundenen Auswirkungen können temporär oder, bei irreversiblen Verände- rungen, dauerhaft sein. Sowohl der Bau als auch der Betrieb der Anlage verursachen Schallemissionen und Erschütterungen, die auf unterschiedliche Schutzgüter einwirken. Intensität, Dauer des Auftretens und räumliche Ausbreitung werden so weit wie möglich in der Sachdi- mension (z. B. m, ha, dB(A)) angegeben. Nicht quantifizierbare Wirkungen wie Zerschneidungswirkun- gen oder Beunruhigung werden qualitativ anhand ihrer wahrscheinlichen Intensität eingestuft. Die Pro- jektwirkungen sind im Hinblick auf die Auswirkungsprognose nach Schutzgütern differenziert darzustel- len, soweit einzelne Wirkungen nur für einige Schutzgüter relevant sind oder schutzgutbezogene Wirk- bereiche oder Wirkintensitäten zu berücksichtigen sind. Soweit sich Wirkungen nicht direkt aus der Darstellung des Vorhabens, sondern auf Grund besonderer Wirkpfade (u. U. indirekt) ergeben, wurden diese auf der Grundlage von Sondergutachten (Schall, Er- schütterungen, Feinstaub) ermittelt und berücksichtigt. Baubedingte Wirkfaktoren: - Temporäre Lärm- und Schadstoffbelastung durch den Baustellenverkehr sowie Erschütterungen durch Bauarbeiten im Zuge von Neuplanungen Während der Bauphase von Neuplanungen können zeitlich und räumlich begrenzt baubedingte Auswir- kungen durch Lärm-, Schadstoff- und Staubemissionen sowie Erschütterungen auftreten. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 8 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm1 und der zeitlich sowie räumlich begrenzten Wirkfaktoren sind keine erheblichen als auch nachhaltigen Auswir- kungen durch Baulärm zu erwarten. Anlagenbedingte Wirkfaktoren - Dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch Neuplanungen Betriebsbedingte Wirkfaktoren - Lärm- und Schadstoffbelastung sowie Licht- und Bewegungseffekte durch Anlieferungs- und Stra- ßenverkehr und Menschenbewegungen 2.4 Betrachtung der Schutzgüter 2.4.1 Schutzgut Mensch Bestandsbewertung Bei der Bestandsbewertung des Schutzgutes Mensch stehen die Funktionen für die Erholung ein- schließlich gesundheitlicher Aspekte im Vordergrund. Für die Bewertung der Bereiche, bezogen auf das Schutzgut Mensch, werden die folgenden Kriterien herangezogen: - Bereiche für Wohnen und Erholung - in der Freizeit nutzbare Freiräume (auf Privatgrundstücken, im öffentlichen Raum) Bereiche, die entsprechende Nutzungen aufweisen, sind von Bedeutung für das Schutzgut Mensch. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich. Hier sind unterschiedliche Nut- zungen festzustellen. Entlang der stark befahrenen L 351, die sich von Norden nach Süden durch das Plangebiet zieht, sind Restaurants, Cafés sowie Einkaufsmöglichkeiten unterschiedlichster Art festzustel- len. Der Westen ist dicht besiedelt, während sich im Osten ein großes Schulgebäude mit Schulgelände, das Fernmeldeamt mit Sendemast sowie sozialen Einrichtungen und einer Gärtnerei befindet. Das Plan- gebiet wird im Osten begrenzt durch einen Fuß- und Radweg mit anschließendem Niederungsbereich der Weser und einem Campingplatz. Vor allem die öffentlichen Grünflächen sowie die im Siedlungsnahbe- reich befindlichen Fuß- und Radwege stehen für Freizeitaktivitäten zur Verfügung und sind daher für das Schutzgut Mensch von Bedeutung. Auswirkungen durch die Planung Zum bereits bestehenden gültigen B-Plan sind keine wesentlichen Änderungen durch das Vorhaben vorgesehen. Die für das Schutzgut Mensch bedeutsamen öffentlichen Grünflächen sowie die im Sied- lungsnahbereich bedeutsamen Fuß- und Radwege bleiben in Ihrem Bestand so erhalten und werden nicht verändert. Zukünftige Neuplanungen entstehen nur in den Bereichen, in denen auch derartige Strukturen innerhalb des B-Planes vorgesehen sind. Dies sind vor allem Bereiche, die auch heute schon 1 In der Bauphase werden die Immissionswerte der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ - Geräusch- immissionen - eingehalten. Es werden nur Geräte eingesetzt, die den gültigen DIN-Normen entsprechen und in gutem betriebs- und verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Die vorgesehenen Geräte müssen außerdem den einschlägigen Schallschutz- auflagen für den Einsatz entsprechen. Es werden schallgeschützte Maschinen nach TA-Lärm sowie Geräte- und Maschinen- lärmschutz-Verordnung eingesetzt“. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 9 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht stark anthropogen überprägt sind. Bei zukünftigen Neuplanungen können allerdings temporäre Lärm- und Schadstoffbelastungen oder Erschütterungen während der Bauphase als auch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Licht- und Bewegungseffekte durch zusätzlichen Straßenver- kehr bzw. Menschenbewegungen auftreten. Tabelle 1: Schutzgut Mensch - Auswirkungen Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Erheblichkeit im Sinne des UVPG Flächeninanspruch- Durch das Vorhaben sind keine wesentli- unerheblich nahme chen Veränderungen vorgesehen. Für das Schutzgut Mensch bedeutsame Strukturen bleiben in ihrem Bestand so erhalten. Baubedingte Lärm- Während der Bauphase können Auswirkun- unerheblich und Schadstoffbelas- gen wie Lärm- und Schadstoff sowie Er- tung sowie Erschütte- schütterungen auftreten, die allerdings nur rungen temporär bestehen und daher als unerheb- lich eingestuft werden Betriebsbedingte Auswirkungen wie betriebsbedingte Lärm- unerheblich Lärm- und Schadstoff- und Schadstoffbelastungen können als un- belastung erheblich eingestuft werden, da die zusätzli- chen Belastungen in einem derartig stark anthropogen vorbelasteten Raum als ge- ringfügig anzusehen sind. Visuelle Effekte Auswirkungen wie betriebsbedingte visuelle unerheblich Effekte können als unerheblich eingestuft werden, da die zusätzlichen Belastungen durch visuelle Effekte in einem derartig stark anthropogen vorbelasteten Raum als geringfügig anzusehen sind. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm und der zeitlich sowie räumlich begrenzten Wirkfaktoren sind keine erheblichen als auch nachhaltigen Auswir- kungen durch Baulärm bei Umsetzung von Neuplanungen zu erwarten. Des Weiteren können durch die Auswahl von möglichst erschütterungs- und lärmarmen Bauweisen der- artigen Auswirkungen während der Bauphase vermieden werden. Im Einzelfall müssen auch schalltechnische Maßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand er- richtet werden, um Grenz- und Orientierungswerte einzuhalten. Im Rahmen der Errichtung eines Le- bensmittel-Vollsortimenters im Nordosten des Plangebietes wurde von der GTA Gesellschaft für Techni- sche Akustik mbH, eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Ergebnisbericht vom 05.07.2021). Bei einer gewerblichen Nutzung des Plangebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimenter und ein Büro- und Geschäftsgebäude zeigen die Schallausbreitungsberechnungen, dass unter den vo- rausgesetzten Randbedingungen (Schallschutz, Netto-Verkaufsfläche, Betriebszeiten, Anlieferungen) die Immissionskontingente während der Tages- und Nachtzeiten an allen Immissionsorten eingehalten werden. An den schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und in der Nachbarschaft des Plangebietes werden die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch die Gesamtbelastung aus Gewerbelärm um mehr als 1dB am Tag und um mehr als 5 dB in der Nacht unterschritten. Damit ist der anlagenbezo- gene Geräuschimmissionsschutz in Anbetracht der Nachbarschaft von Lebensmittel-Vollsortimenter, 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 10 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Geschäftshaus, vorhandenem Gaststättenbetrieb und der benachbarten Wohnnutzung ebenfalls ge- währleistet. Insgesamt können erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch ausgeschlossen werden. 2.4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere Bestandsbewertung Im Juli 2021 wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Die Biotoptypen wurden nach dem Bio- topschlüssel in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie (DRACHENFELS 2021) kartiert. Grundlage für die Bewertung der Biotoptypen ist das Osnabrücker Kompensationsmodell (LANDKREIS OS- NABRÜCK 2016). Die vorliegende Biotoptypenkartierung stellt den aktuellen Zustand und den Lebensraum für Pflanzen und Tiere und ihre biologische Vielfalt im gesamten Plangebiet dar. Abb. 1 Biotoptypenkartierung (unmaßstäbliche Darstellung) – vergrößerte Darstellung in der Anlage Grundlage für die Bewertung der Biotoptypen ist das Osnabrücker Kompensationsmodell - Arbeitshilfe zur Vorbereitung und Umsetzung der Eingriffsregelung (LANDKREIS OSNABRÜCK 2016). Die vorliegende Biotoptypenkartierung stellt den aktuellen Zustand, den Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie ihre biologische Vielfalt im Plangebiet dar. Es werden 6 Kategorien mit den entsprechenden Wertfaktoren unterschieden: 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 11 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Kategorie Wertfaktoren 5 = extrem empfindlich 3,5 - 5 4 = sehr empfindlich 2,6 – 3,5 3 = empfindlich 1,6 – 2,5 2 = weniger empfindlich 0,6 – 1,5 1 = unempfindlich 0,1 – 0,5 0 = wertlos 0,0 Biotoptypenbestand Gebüsche und Gehölzbestände BRR Rubusgebüsch Im hinteren Bereich des Fernmeldeamtes mit Sendeturm ist ein verwilderter Bereich vorzufinden, u. a. mit einem Streifen Rubusgebüsch aus vorwiegend Brombeere mit dem Wertfaktor 1,6. HOA Alter Streuobstbestand Im hinteren Bereich des Fernmeldeamtes mit Sendeturm ist ein verwilderter Bereich vorzufinden, u. a. mit einem alten Streuobstbestand mit 3 älteren Obstbäumen, die einen Höhlenbestand und eine artenreiche Wiese im Unterwuchs aufweisen. Der Bereich wurde dem Wertfaktor 3,0 zugeordnet. Grünanlagen BZH Zierhecke Zierhecken sind im gesamten Plangebiet vorzufinden. Vor allem in den Gärten und Innenhöfen. Die er- sichtlichen und auffälligsten Zierhecken liegen im Osten des Plangebietes und sind in der Bestandskarte dargestellt. Vorwiegend dominieren bei den Zierhecken nicht heimische Arten wie Lebensbaum (Thuja) oder Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), so dass diese mit dem Wertfaktor 0,6 bewertet worden sind. Zwei weitere Zierhecken erhalten aufgrund ihrer Ausprägung und eines höheren Anteils an heimischen Arten den Wertfaktor 1,0. HSE Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten Siedlungsgehölze befinden sich vor allem im Osten des Plangebietes. Hierbei handelt es sich vorwiegend um größere Gehölzbestände mit einheimischen Baumarten. Dieser Biotoptyp ist aufgrund seiner Ausprä- gung und Vitalität sowie aufgrund des Vorkommens von einheimischen Arten mit dem Wertfaktor 2,0 bewertet worden. Mit Ausnahme eines Siedlungsgehölzes im Nordosten des Plangebietes. Hier sind mehr Zier- und Nadelgehölze festzustellen, so dass der der Wertfaktor 1,8 hier vergeben wurde. HEB Einzelbaum des Siedlungsbereiches 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 12 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Einzelbäume sind im gesamten Plangebietes zu verzeichnen. Insbesondere entlang der Straßen als Baumreihe oder Alleebäume. Bei den Einzelbäumen innerhalb des Plangebietes handelt es sich vorwie- gend um heimische Arten wie Eiche (Quercus robur), Platane (Platanus), Kastanie (Castanea), Spitzahorn (Acer platanoides), Linde (Tilia spec.) oder Rotdorn (Crataegus laevigata). Sie weisen unterschiedliche Altersstufen und demnach auch unterschiedliche Brusthöhendurchmesser (BHD) auf, so dass hier der Wertfaktor 1,6 für sehr junge Bäume mit Stangenholz; der Wertfaktor 1,8 für junge Bäume, junge nicht heimische Bäume oder Nadelgehölze, der Wertfaktor 2,0 für Bäume mittleren Alters und für nicht heimi- sche Bäume mittleren Alters, der Wertfaktor 2,2 für heimische Bäume mit einem BHD von 22 cm – 28 cm und der Wertfaktor 2,5 für heimische Bäume mit einem BHD von 31 cm – 54 cm vergeben wurde. HEB Baumgruppe des Siedlungsbereiches Im östlichen Bereich des Plangebietes sind vereinzelt Baumgruppen festzustellen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um heimische Arten. Die Baumgruppen wurden anhand der Altersstruktur den Wertfaktoren 2,0 und 2,5 zugeordnet. HEA Baumreihe des Siedlungsbereiches Im Osten den Plangebietes sind mehrere Baumreihen zu verzeichnen. Im Bereich der Schule besteht die Baumreihe aus heimischen Arten und ist daher dem Wertfaktor 2,2 zugeordnet. Die beiden anderen Baumreihen umgrenzen die Gärtnerei. Hier sind vor allem Ziergehölze festzustellen, so dass hier der Wertfaktor 1,6 vergeben wurde. PSZ Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage Die Fläche ist mit einigen Großbäumen bestanden und weist Offenboden- sowie Scherrasenbereiche auf. Sie liegt direkt angrenzend an das Schulgebäude und ist Teil des Schulhofgeländes. Der Biotoptyp wurde dem Wertfaktor 0,6 zugeordnet. PZR Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand Entlang der Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind Grünflächen mit altem Baumbestand vor- zufinden. Das sogenannte „Abstandsgrün“ weist oft nur eine verarmte Scherrasenfläche im Unterwuchs der hier vorhandenen heimischen Baumarten auf, so dass hier der Wertfaktor 1,6 vergeben wurde. An einigen Stellen jedoch finden sich Zierpflanzen oder Hochstaudenfluren im Unterwuchs der hier vorhan- denen Baumreihen, so dass diese Flächen mit dem höheren Wertfaktor von 2,0 bewertet worden sind. PZA Sonstige Grünanlage ohne Altbäume Entlang der Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind Grünflächen ohne Altbäume vorzufinden. Das sogenannte „Abstandsgrün“ weist oft nur eine verarmte Scherrasenfläche auf, so dass hier der Wert- faktor 1,0 vergeben wurde. Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen OVS Straße Die stark befahrene Straße L 351 durchläuft das Plangebiet von Norden nach Süden. Des Weiteren be- finden sich innerhalb des Plangebietes weitere Erschließungs- und Verbindungsstraßen der Gemeinde. Die versiegelten Flächen erhalten den Wertfaktor 0. OVP Parkplatz 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 13 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Größere Parkplätze befinden sich vor allem im Bereich der Schule, der Gärtnerei im Osten sowie beim Amtsgereicht im Südosten des Plangebietes. Die versiegelten Flächen erhalten den Wertfaktor 0. OVW Weg Rad- und Fußwege begleiten die Straßen innerhalb des Plangebietes. Des Weiteren sind auch einige Verbindungswege nur für Fußgänger oder Radfahrer innerhalb des Plangebietes festzustellen. Die ver- siegelten Flächen erhalten den Wertfaktor 0. OFZ Befestigte Fläche mit sonstiger Nutzung Im Nordosten befindet sich eine größere Fläche, deren Nutzung nicht genau definierbar ist. Der Bereich ist mit Rasengitterstein befestigt und wird augenscheinlich als Parkplatz genutzt. Der Biotoptyp erhält den Wertfaktor 0,1. OED Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet Der gesamte Westen des Plangebietes wird dominiert von einem Einzel- und Reihenhausgebiet, in dem geringe Abstände zwischen den Einzelhäusern bzw. Hausreihen bestehen und relativ kleine Hausgärten vorhanden sind. Dieser Biotoptyp wird dem Wertfaktor 0,2 zugeordnet. ONZ Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex Im Osten des Plangebietes befindet sich die Schloßschule. Hierbei handelt es sich um einen sonstigen öffentlichen Gebäudekomplex, der den Wertfaktor 0 erhält. OGP Gewächshauskomplex Im Osten des Plangebietes ist eine größere Gärtnerei mit einem Gewächshauskomplex sowie kleineren Freiflächen festzustellen. Der Biotoptyp wird dem Wertfaktor 0,2 zugeordnet. OT Funktechnische Anlage Im Osten des Plangebietes befindet sich das Gebäude des Fernmeldamtes mit einem Sendeturm. Die größtenteils versiegelten Flächen werden dem Wertfaktor 0 zugeordnet. OX Baustelle Im Nordosten des Plangebiets ist eine Baustelle festzustellen. Hier ist die Errichtung eines Lebensmittel- Vollsortimenters und eines Geschäftshauses geplant. Die Fläche wird derzeit dem Wertfaktor 0 zugeord- net. Innerhalb des Plangebietes sind keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG vorhan- den. Des Weiteren sind hier auch keine FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten festzustel- len. Pflanzenarten gemäß der Roten Liste der Farn- und Blütenpflanzen in Niedersachsen und Bremen (GARVE 2004) sind hier ebenfalls nicht zu verzeichnen. Im Rahmen dieses Vorhabens erfolgte eine faunistische Potentialabschätzung insbesondere für die ar- tenschutzrechtlich relevanten Tierarten (Anhang IV-Arten FFH-RL, europäische Vogelarten), die mögli- chen Beeinträchtigungen auf die potentiell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten auf- zeigt und bewertet. Des Weiteren erfolgte eine artenschutzrechtliche Untersuchung nach § 19 BNatSchG für die Arten nach Anhang II FFH-RL. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 14 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Tier- und Pflanzenarten, die weder europarechtlich geschützt sind noch zu den Verantwortungsarten und den Arten nach § 19 BNatSchG zählen, die aber landesweit und/oder regional als gefährdete/seltene Arten oder als naturraumtypische bzw. charakteristische Arten eingestuft werden, sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Insbesondere der potentiell vorkommende Bestand von Arten, die einen Gefährdungsstatus in Niedersachsen aufweisen, kann durch vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Störungen weiter dezimiert bzw. kann der Erhaltungszustand weiter verschlechtert werden. Diese Arten sind vorwiegend in ökologisch hochwertigen oder seltenen Biotopkomplexen bzw. in artenreichen Saumgesellschaften angesiedelt. Da hochwertige oder seltene Biotop-Komplexe sowie Saumgesellschaf- ten innerhalb des Plangebietes nicht oder nur in kleiner Flächenausdehnung vorkommen, ist davon aus- zugehen, dass das potentielle Vorkommen von Arten dieser kleinen Gruppe mit Gefährdungsstatus, die weder europarechtlich geschützt sind noch zu den Verantwortungsarten und den Arten nach § 19 BNatSchG zählen, hier nicht vorkommen. Auswirkungen durch die Planung Zum bereits bestehenden gültigen B-Plan sind keine wesentlichen Änderungen durch das Vorhaben vor- gesehen. Zukünftige Neuplanungen entstehen nur in den Bereichen, in denen auch derartige Strukturen innerhalb des B-Planes vorgesehen sind. Dies sind vor allem Bereiche, die auch heute schon stark anth- ropogen überprägt sind. Bei Durchführung zukünftiger Neuplanungen können allerdings bau- und anla- gebedingte Flächeninanspruchnahmen von Gehölzstrukturen oder ein Abriss von älteren Gebäuden ein- hergehen. Des Weiteren können temporäre Lärm- und Schadstoffbelastungen oder Erschütterungen wäh- rend der Bauphase als auch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Licht- und Bewe- gungseffekte durch zusätzlichen Straßenverkehr bzw. Menschenbewegungen auftreten. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich · Eine Tötung von Vögeln kann durch vorhabenbedingte Fällarbeiten und Beseitigung von Gehölz- strukturen außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit vermieden werden. Nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist es im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht gestattet „Bäume, die außer- halb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze […] abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“. Auch der Abriss der vorhandenen Gebäude muss außerhalb der Brutzeit erfolgen. Dadurch ist der Zeitraum für Fällarbeiten und Gehölzentfernung sowie für Gebäudeabrisse auf Oktober bis Februar beschränkt und liegt somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit. · Um Individuenverluste sowie den Verlust von vor allem möglichen Winterquartieren zu vermeiden, ist es erforderlich, zu entfernende Laubbäume im unbelaubten Zustand vor Fällung sowie zu be- seitigende Gebäude durch eine biologische Fachkraft auf Quartierpotential (insbesondere Win- terquartiere) zu prüfen und ein Fledermausbesatz zum Zeitpunkt der Rodung auszuschließen bzw. entsprechende Maßnahmen bei einem Positivbefund einzuleiten. · Insbesondere die Gebäude sollten auch vor Abriss in der Brutsaison durch eine biologische Fach- kraft auf einen Besatz hin überprüft werden. Bei einem Fund von insbesondere Gebäudebrütern (Avifauna) ist ein Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen erforderlich. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 15 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht · Durch die Berücksichtigung von DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und RAS-LP 4 (Richtli- nien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Ve- getationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) werden an den Baubereich angrenzende zu erhaltenden Gehölz- und Vegetationsbestände geschützt. · Durch die Auswahl von möglichst erschütterungs- und lärmarmen Bauweisen können derartigen Auswirkungen während der Bauphase vermieden werden. · Durch Rekultivierung und Wiederherstellung der beseitigten Strukturen auf baubedingt bean- spruchten Flächen werden Lebensräume nach Bauende wieder zur Verfügung gestellt Während der Bauphase können Auswirkungen wie Lärm- und Schadstoff sowie Erschütterungen auftre- ten, die allerdings nur temporär bestehen und daher als unerheblich eingestuft werden. Auswirkungen wie betriebsbedingte visuelle Effekte können ebenfalls als unerheblich eingestuft werden, da die zusätzlichen Belastungen durch visuelle Effekte in einem derartig stark anthropogen vorbelasteten Raum als geringfü- gig anzusehen sind. 2.4.3 Schutzgut Fläche Bestandsbewertung Laut LBEG sind derzeit im Land Niedersachsen knapp über 6 % der Landesfläche versiegelt (Stand 2015). Der höchste Grad der Bodenversiegelung konzentriert sich auf die Ballungszentren. Der Grad der Versiegelung steigt stetig an. Die Zunahme der Versiegelungsrate ist stark an die Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsflächen gekoppelt. Der Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Landesfläche in Niedersachsen steigt stetig an und beträgt derzeit knapp 14 %. Der Vorhabenbereich ist städtisch geprägt. Für das Schutzgut Fläche sind keine Bereiche von besonderer Bedeutung innerhalb des Plangebietes vorzufinden, da hier kaum Freiflächen vorhanden sind. Die wenigen vorhandene Grün- und Freiflächen sollen mit Blick auf die bestehenden Bebauungspläne nicht geändert werden. Vielmehr wird planungsrechtlich eine als Parkplatzfläche festgesetzte Fläche als Grünfläche im Bebauungsplan aufgenommen. Auswirkungen durch die Planung Zum bereits bestehenden gültigen B-Plan sind keine wesentlichen Änderungen durch das Vorhaben vor- gesehen. Zukünftige Neuplanungen entstehen nur in den Bereichen, in denen auch derartige Strukturen innerhalb des B-Planes vorgesehen sind. Dies sind vor allem Bereiche, die auch heute schon stark anth- ropogen überprägt sind. 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 16 www.sweco-gmbh.de
2 Umweltbericht Tabelle 2: Schutzgut Fläche - Auswirkungen Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Erheblichkeit im Sinne des UVPG Flächeninanspruchnahme Durch das Vorhaben sind keine we- unerheblich durch Versiegelung sentlichen Veränderungen vorgese- hen. Neuversiegelungen sind nur in einem geringen Maß zu erwarten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich Für den Flächenverbrauch (Indikator „Siedlungs- und Verkehrsfläche“), als eine wichtige Größe der Nach- haltigkeitsstrategie der Bundesregierung, liegt mit einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme auf max. 30 ha/Tag bis 2020 eine klar definierte Zielgröße vor. Damit trägt sie der Tatsache Rechnung, dass „Fläche“ eine bedeutsame begrenzte Ressource darstellt, um deren Nutzung Land- und Forstwirt- schaft, Siedlung und Verkehr, Naturschutz, Rohstoffabbau und Energieerzeugung konkurrieren. Ge- bäude-, Betriebs- und Erschließungsflächen machen den größten Teil am Flächenverbrauch aus. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB-NatSchG) gibt vor, dass die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag reduziert und bis zum Ablauf des Jahres 2050 beendet werden sollen. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind. Diese Zielsetzung soll im Zuge der Erarbeitung des Landes-Raumordnungsprogrammes mit aufgenommen werden. 2.4.4 Schutzgut Boden Bestandsbewertung Die Bewertung der im Plangebiet vorkommenden Böden wird unter Berücksichtigung der Bodenfunktio- nen nach Bundesbodenschutzgesetz anhand der folgenden Kriterien vorgenommen: - Natürlichkeitsgrad (Naturnähe) - Besondere Standortbedingungen (Böden mit besonderer Eignung für die Entwicklung seltener Biotoptypen, meist Extremstandorte) - Natur- und kulturhistorische Bedeutung (Böden, die z. B. durch bestimmte Formen der Bewirt- schaftung entstanden sind - Filterfunktion - Vorbelastung durch Nutzung Die Bewertung des Schutzgutes Bodens erfolgt nach den „Naturschutzfachlichen Hinweise der Eingriffs- regelung in der Bauleitplanung“ (NLÖ 1994, aktualisiert durch BREUER 2006) durch Zuordnung zu folgen- den Wertstufen: · von besonderer Bedeutung = Wertstufe 1 · von allgemeiner Bedeutung = Wertstufe 2 · von geringer Bedeutung = Wertstufe 3 0312-21-014 · 4. Änderung BP NR. 36 „Ortskern“ Seite 17 www.sweco-gmbh.de
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