Vergabe eines städtischen Grundstücks im Höchstgebot im Erbbaurecht (Bieterverfahren) unter Vereinbarung eines Zuschusses für ökologische Bauweise
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Vergabe eines städtischen Grundstücks im Höchstgebot im Erbbaurecht (Bieterverfahren) unter Vereinbarung eines Zuschusses für ökologische Bauweise A Voraussetzungen und Bedingungen Das städtische Grundstück Fl.-Nr. 1967/1, Gem. Pfaffenhofen mit einer Größe von 460 m² im Baugebiet Herzog-Straßen wird wie folgt vergeben: 1. Nach Beschluss des Stadtrates vom 15.04.2020 wird das vorbezeichnete Grund- stück im Höchstgebotsverfahren im Erbbaurecht auf der Homepage der Stadt Pfaf- fenhofen a. d. Ilm und im örtlichen Mitteilungsblatt ausgeschrieben. Die Stadt nutzt zur Bauplatzverwaltung und -vermarktung die Online-Plattform www.baupi- lot.com. Das gesamte Höchstgebotsverfahren wird über das Internetportal „Bau- pilot“ abgewickelt. 2. Nach Registrierung der Bewerber auf dem Internetportal werden diesen von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Bewerbungsunterlagen nebst Regularien für die Vergabe, Unterlagen zum Baugebiet, Lageplan, Quadratmeterpreise etc. in digita- ler Form zur Verfügung gestellt. Der Start des Höchstgebotsverfahrens wird zudem auf der städtischen Homepage veröffentlicht. 3. Zur Abgabe eines Angebots registrieren Sie sich bitte auf der Online-Plattform www.baupilot.com und geben Ihr Gebot für das dort zum Verkauf gegen Höchst- gebot aufgeführte Grundstück „Erbbaurecht für EFH Herzog-Maximilian-Straße“ ab. Pro Person darf je Grundstück maximal ein Gebot im Bieterverfahren abgeben werden. 4. Beim Bieterverfahren können ausschließlich die Gebote von Personen berücksich- tigt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Bieter können Einzelpersonen oder auch Paare, d.h. zwei Personen, sein. Der/die Bieter müssen bei Zuteilung die Vertragspartner bzw. die Erwerber im Kaufvertrag sein. Der/die Bieter müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe volljährig und ge- schäftsfähig sein. 5. Das Höchstgebotsverfahren ist während der Laufzeit gesperrt und kann nicht ein- gesehen werden, so dass etwaige Einwirkungen auf die Preisvergabe ausge- schlossen sind. 6. Die Bieter willigen mit ihrer Bewerbung ein, dass neben der Verwaltung auch der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung Kenntnis über die Daten der Bewerbung und des Gebotes erhält (Datenschutzgrundverordnung). Die Bauplatzvergabe im Erb- baurecht erfolgt förmlich durch Beschluss des zuständigen Gremiums der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm in nichtöffentlicher Sitzung entsprechend des Höchstgebo- tes.
7. Die Bieter erklären ausdrücklich, dass sämtliche Angaben vollständig und wahr- heitsgemäß gemacht wurden und dass das abgegebene Gebot finanziell darstell- bar ist. Falsche oder unvollständige Angaben können zum Ausschluss vom Höchstgebotsverfahren oder zur Rückabwicklung nach der Zuteilung führen. 8. Jeder Bieter kann vor, während und nach Abschluss des Gebotes seinen Antrag zurückziehen. Mit der Annahme des Baugrundstücks erkennt der Bieter die gülti- gen Bedingungen aus den „Regularien zur Vergabe städtischer Grundstücke im Höchstgebot unter Vereinbarung eines Zuschusses für ökologische Bauweise“ in allen Teilen als verbindlich an. B Vergabe im Höchstgebot 1. Das Mindestgebot liegt bei 795,00 €/m² (Bodenrichtwert), somit einem Erbbauzins von 4.571,25 €/Jahr. Die Gebote müssen in Euro pro Jahreserbbauzins angegeben werden und der Be- trag ist auf volle Euro zu runden. Nach Zuschlag kann ein städtischer ÖKO-Bonus (vgl. dazu unter C.) in Betracht kommen. 2. Die berücksichtigungsfähigen Gebote werden nach Ablauf der Ausschreibungsfrist gesichtet und anschließend ausgewertet. Es wird eine Rangliste erstellt - je höher das Gebot ist, desto höher ist der Platz in der Rangliste. Zuschlag für das Bau- grundstück im Erbbaurecht erhält grundsätzlich der Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat. Bei gleichem Gebot entscheidet grundsätzlich das Los. Wird ein Angebot zurückgezogen, gilt das der Höhe nach nächste Gebot als neues Höchst- gebot. Der Stadtrat behält sich jedoch bei gleichen Geboten vor, Einzelfallentschei- dungen zu treffen, insbesondere wenn ein Vorhaben für die Einwohner der Ge- meinde von Vorteil ist und der Infrastruktur dient. Nachdem der Stadtrat die Vergabe der Baugrundstücke gegen Höchstgebot beschlossen hat, werden die Bieter in digitaler Form über www.baupilot.com informiert. 3. Im Kaufpreis nicht mitenthalten und vom Bieter gesondert zu tragen, sind die für das Vertragsgrundstück anfallenden Herstellungsbeiträge nach Art. 5 KAG und den jeweils gültigen Beitragssatzungen für Wasser und Kanal. Diese werden von der Stadt Pfaffenhofen bzw. vom Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils gültigen Beitragssatzungen für Wasser und Kanal gesondert erhoben. Im Kaufpreis eben- falls nicht mitenthalten sind ferner die Kosten für die Herstellung der Grund- stücksanschlüsse (innere Erschließung) für die öffentliche Abwasseranlage (Re- gen- und Schmutzwasserkanal inkl. Revisionsschächte) und Wasserversorgungs- anlage. Diese hat ebenfalls der Bieter zu tragen. 4. Eine Bebauung der Grundstücke ist ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 21 „Herzog-Straßen“ – 4. Änderung möglich.
C Öko-Bonus Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm legt Wert auf eine ökologisch ausgerichtete sowie klima- und ressourcenschonende Bauweise. Engagierte Bürger, die beim Hausbau Energieein- sparung und ökologische Baustoffe verstärkt berücksichtigen, werden von der Stadt Pfaf- fenhofen a. d. Ilm finanziell unterstützt. Daher zahlt die Stadt bei dem städtischen Grundstück im Baugebiet „Kolpingsiedlung – 6. Änderung“ einen Öko-Bonus nach Fertigstellung der Häuser und auf Antrag in Höhe von maximal 50,00 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Nachweis Haus nach KfW-Standard 40 = 30 €/m² b) Nachweis Haus nach KfW-Standard 40 plus oder Passivhaus = 40 €/m² Zusätzlich ist eine Förderung möglich für: a) Zisterne mit Hauswasserwerk und Regenwasseranschluss für die Toilettenspülung = 5 €/m² b) Einbau Holz-Alufenster im gesamten Haus = 10 €/m² c) Nutzung von natürlichen Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen oder Recycling (Holzfaserdämmung, Hanffaser, Zellulose, Schaumglas etc.) oder Holzständerbauweise in Kombination mit derartigen Dämmstoffen = 10 €/m² Die Kaufpreisreduzierung wird nach Umsetzung der Einzelmaßnahme gewährt. Der Um- fang der Maßnahme und deren Nachweis werden im Anhang erläutert. Die Einzelmaß- nahmen sind bis längstens vier Jahre nach dem Kauf des Grundstücks umzusetzen und vom Grundstückseigentümer gegenüber der Stadtverwaltung nachzuweisen. Die maximale Kaufpreisreduzierung beträgt 50 EUR pro Quadratmeter Grundstücksflä- che. Der Bewerber verpflichtet sich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, die geför- derte Maßnahme mindestens 10 Jahre aufrecht zu erhalten. Als Sanktion bei falschen Angaben oder bei Nichteinhaltung der 10-Jahresfrist muss das für die Maßnahme ausbe- zahlte Fördergeld an die Stadt zurückbezahlt werden. Die Kaufpreisreduzierungen entfallen, falls die o.g. Punkte im für das Baugrundstück gel- tenden Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Vergabe festgesetzt oder gesetzlich vorge- schrieben sind.
D Hinweise Die sich im Grundstück befindlichen Stromleitungen, die zur ans Grundstück angrenzen- den Trafostation führen, sind zu dulden. Sie befinden sich außerhalb des Baufensters. E Weitere Vergabebedingungen 1. Wiederkaufsrecht Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfall angeschlossene notarielle Vertrag. Die Ver- träge werden insbesondere nachfolgende Regelung enthalten: Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat ein Wiederkaufsrecht, wenn die Erwerber a) das Vertragsgrundstück nicht innerhalb von 4 Jahren ab notarieller Beurkundung des Kaufvertrages im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes bebauen, wobei die Bauverpflichtung mit Bezugsfertigkeit des Wohnhauses erfüllt ist, oder b) der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm gegenüber bei der Antragsstellung schuldhaft un- richtige Angaben gemacht haben, die zur Vergabe des Grundstücks an sie geführt haben. Der Wiederkaufspreis ist der gezahlte Kaufpreis zzgl. der von dem Erwerber bis dahin gezahlten Erschließungskosten im weitesten Sinn – ohne Zinsen – sowie zzgl. etwa im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes vorhandener werterhöhender baulicher Anlagen. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird ein öffentlich bestellter und ver- eidigter Sachverständiger beauftragt, den Wert der baulichen Anlage zu ermitteln. Die Kosten trägt der Käufer. Das Wiederkaufsrecht wird im Grundbuch an nächster offener Rangstelle eingetragen. Die Stadt wird mit ihrem Recht hinter solchen Grundpfandrechten zurücktreten, die dem Erwerb und der Bebauung des Grundstücks dienen und sich im Rahmen üblicher Finan- zierung halten. G Rechtliche Hinweise Diese Regularien begründen keine unmittelbaren Rechtsansprüche. Die Stadt Pfaffen - hofen a. d. Ilm behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Regularien zuzulassen. Anlage 1 zu den Regularien
Anlage 1 zu den Regularien Detaillierung der Maßnahme Art des Nachweises Passivhaus Vorlage eines berechneten Heizenergienachweises pro m² Wohnfläche entsprechend der jeweiligen Kriterien zum Zeitpunkt der Antragsstellung KfW Standard 40 Vorlage des berechneten Heizenergienachweises im Vergleich zur EnEV Bestätigung d. Architekten/Planer oder Energiebera- ter KfW Standard 40 plus wie KfW Standard 40 Plan der Anlage u. Bestätigung durch Architekten/Pla- Zisterne mit Hauswasserwerk ner u. Regenanschluss Toilettenspül. Fotos Einbau Holz-Alufenster im gesamten Haus Bestätigung durch Architekten/Planer Rechnung und Fotos Nachweis natürlicher Dämmstoffe aus Bestätigung durch Architekten/Planer oder Baufirma nachwachsenden Rohstoffen o. Recycling (Holzfaserdämmung, Hanffaser, Zellulose, Schaumglas etc.) oder Holzständerbauweise in Kombination mit derartigen Dämmstoffen Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 01.06.2021
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