"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
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„Verlängerte Mühlenstraße 57“ Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler ENTWURF 16.11.2021
„Verlängerte Mühlenstraße 57“ Im Auftrag: Stadt Lebach Am Markt 1 66822 Lebach IMPRESSUM Stand: 16.11.2021, Entwurf Verantwortlich: Geschäftsführende Gesellschafter Dipl.-Ing. Hugo Kern, Raum- und Umweltplaner Dipl.-Ing. Sarah End, Stadtplanerin AKS Projektbearbeitung: Christopher Jung, M. Sc. Umweltplanung und Recht Hinweis: Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn- zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag- geber oder bei Dritten). Sämtliche Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kernplan GmbH bzw. des Auftraggebers (auch auszugsweise) vervielfältigt, verbreitet, weitergegeben oder auf sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber. Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70 Fax 0 68 25 - 4 04 10 79 www.kernplan.de · info@kernplan.de
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung 4 Grundlagen und Rahmenbedingungen 5 Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte 12 Auswirkungen der Satzung, Abwägung 15 INHALT Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 3 www.kernplan.de
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung In der Stadt Lebach besteht eine anhaltende Verfahrensart § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht Nachfrage nach neuem Wohnraum. Um die- nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 sem Bedarf gerecht zu werden, ist die Stadt Das Verfahren wird nach § 13b BauGB Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt- gewillt, potenzielle Wohnbauflächen zu ent- (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in bezogener Informationen verfügbar sind, wickeln und dementsprechend nutzbar zu das beschleunigte Verfahren) i. V. m. § 13a der zusammenfassenden Erklärung nach machen. Deshalb soll im Stadtteil Thalex- BauGB als beschleunigtes Verfahren durch- § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeiti- weiler am östlichen Siedlungsrand neuer geführt. gen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Wohnraum geschaffen werden. Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen Gemäß § 13b BauGB gilt § 13a BauGB bis wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gel- Die vorgesehene Planung dient dabei als zum Ablauf des 31. Dezembers 2022 ent- ten die Eingriffe als vor der planerischen Arrondierung und Abschluss der bisherigen sprechend für Bebauungspläne mit einer Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Aus- Siedlungsfläche. Die nähere Umgebung ist Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 gleich der vorgenommenen Eingriffe ist da- überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Qua- mit nicht notwendig. Die geplante Nutzung fügt sich somit in den dratmetern, durch die die Zulässigkeit von Bestand ein. Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebau- Flächennutzungsplan Konkret sollen in der Mühlenstraße zwei bis te Ortsteile anschließen. drei neue Wohngebäude errichtet werden. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Auf der gegenüberliegenden Straßenseite Der vorliegende Bebauungsplan erfüllt so- Stadt Lebach stellt für den Geltungsbereich bestehen bereits mehrere Wohngebäude. mit die gesetzlichen Vorgaben, da das eine Fläche für Landwirtschaft dar. Das Ent- Die Erschließung der Fläche ist über die Plangebiet lediglich ca. 2.700 m2 in An- wicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist Mühlenstraße gesichert. Die erforderlichen spruch nimmt und Wohnnutzung begrün- somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungs- Stellplätze können vollständig innerhalb det, die sich unmittelbar an den Siedlungs- plan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im des Geltungsbereiches organisiert werden. körper anschließt. Wege der Berichtigung angepasst. Aktuell ist das Plangebiet gemäß § 35 Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer BauGB dem planungsrechtlichen Außenbe- Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- reich zuzuordnen. Das geplante Vorhaben träglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über ist auf dieser Grundlage aktuell nicht reali- die Umweltverträglichkeitsprüfung oder sierungsfähig. nach Landesrecht unterliegen, wird mit dem Bebauungsplan ebenfalls nicht begründet. Die Stadt Lebach hat deshalb nach § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. Weitere Voraussetzung der Anwendung des § 13b BauGB die Einleitung des Verfahrens § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB ist, dass zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Ver- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti- längerte Mühlenstraße 57“ beschlossen, gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB ge- um die bauplanungsrechtlichen Vorausset- nannten Umweltbelange vorliegen. Dies zungen zur Errichtung der Wohngebäude zu trifft für den vorliegenden Bebauungsplan schaffen. Gleichzeitig soll auf diese Weise zu. Auch bestehen keine Anhaltspunkte da- eine sinnvolle Abrundung des Siedlungsbe- für, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- standes im Bereich der Mühlenstraße her- meidung der Begrenzung der Auswirkungen gestellt werden. von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten. sind Die Planung umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2.700 m2. Damit sind die in § 13a BauGB definierten Voraussetzungen erfüllt, um den Bebau- Mit der Erstellung des Bebauungsplanes ungsplan im beschleunigten Verfahren ge- und der Durchführung des Verfahrens ist die mäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Kernplan, Gesellschaft für Städtebau und BauGB aufzustellen. Es sind keine Gründe Kommunikation mbH, Kirchenstraße 12, gegeben, die gegen die Anwendung dieses 66557 Illingen, beauftragt. Verfahrens sprechen. Die Vorschriften des vereinfachten Verfah- rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend: Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 4 www.kernplan.de
Grundlagen und Rahmenbedingungen Lage und Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand des Stadtteils Thalexweiler (Stadt Lebach) in der Mühlenstraße. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Be- bauung der Mühlenstraße. Der Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt: • im Norden durch die an das Grundstück angrenzende Grünfläche, e nstraß • im Osten durch die Grundstücksgrenze Mühle des angrenzenden (eingezäunten) Grundstücks (1415/580), • im Süden durch die Verkehrsfläche der Mühlenstraße, • im Westen durch die Parkplatz- bzw. Gartenfläche der angrenzenden Bebau- Katasterausschnitt; ohne Maßstab; Quelle: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan ung. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind der Planzeichnung des Bebauungs planes zu entnehmen. Planungsrechtli- che Ausgangssituation, Umgebungsnutzung und Eigentumsverhältnisse e Das Plangebiet ist aktuell dem planungs nstraß rechtlichen Außenbereich gemäß Mühle § 35 BauGB zuzuordnen. Der Bebauungs- zusammenhang endet derzeit an der Außen- kante der bestehenden Bebauung in der Mühlenstraße. Gem. § 13b BauGB können Bebauungsplä- ne mit einer Grundfläche im Sinne des Luftbild mit Plangebiet (weiß); ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 m2 ebenfalls im beschleunigten Ver- Festsetzungen des Bebauungsplanes. Da fahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt Die Fläche des Geltungsbereichs befindet Geländemodellierungen zur zweckmäßigen werden, wenn diese die Zulässigkeit von sich in Privateigentum. Aufgrund der Bebauung des Plangebietes aller Voraus- Wohnnutzungen auf Flächen begründen, Eigentumsverhältnisse ist von einer zügigen sicht nach erforderlich sein werden, kann es die sich an im Zusammenhang bebaute Realisierung der Planung auszugehen. zu Reliefveränderungen kommen. Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen werden im vorlie- Topografie des Plangebietes Verkehrsanbindung genden Fall erfüllt. Die direkte Umgebung Das Plangebiet fällt im nördlichen Bereich des Plangebietes ist durch Wohnbebauung Die Erschließung des Plangebietes ist über von Süden nach Norden hin ab. Die Topo- geprägt- Auf diese Weise wird eine die Mühlenstraße sichergestellt. grafie hat dementsprechend Auswirkungen kleinteilige Arrondierung des Siedlungsbe- auf die Konzeption der Bebauung und spä- standes zu Wohnzwecken ermöglicht. Die Anbindung an das überörtliche Ver- tere Grundstücksnutzung sowie auf die kehrsnetz erfolgt über die ca. 250 m nörd- Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 5 www.kernplan.de
lich verlaufende Schaumbergstraße (B 269). In etwa 1,5 km Entfernung befindet sich zu- dem die Autobahnanschlussstelle 140 „Tholey“ der Bundesautobahn A 1. Die nächstgelegene Bushaltestelle („Ab- zweigung Steinbach“) liegt ca. 500 m ent- fernt an der Ecke Schaumbergstraße - Stein- bacher Straße und wird von mehreren Bus- linien regelmäßig frequentiert (u.a. 610, 611, N6, R4). Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es keiner weiteren Erschließungsmaßnahmen. Ver- und Entsorgung Die für die geplante Nutzung erforderliche Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist in der Versickerungsfähigkeit des Bodens (grün = geeignet, gelb = bedingt geeignet, rot = ungeeignet; blau = Plan- gebiet); Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 26.10.2021 unmittelbaren Umgebung bereits grund- sätzlich vorhanden (Wasser, Elektrizität etc.). Für die Entsorgung des Niederschlagswas- sers gilt gem. § 49 a SWG: „Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals be- baut, befestigt oder an die öffentliche Ka- nalisation angeschlossen werden, soll (...) vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wer- den (...).“ Anfallendes Schmutzwasser soll demnach in die bestehende Kanalisation eingeleitet werden.Das anfallende Niederschlagswasser soll wiederum im rückwärtigen Bereich in Richtung des Bachlaufs („Theel“) flächig versicker werden. Darüber hinaus ist die Er- richtung von Speichern (z. B. Zisternen) zur Brauchwassernutzung zulässig. Blick auf das Plangebiet aus südwestlicher Richtung Die konkretisierten Planungen / Detailpla- nungen müssen vor der Bauausführung noch mit den Versorgungsträgern abge- stimmt werden. Blick auf das Plangebiet aus südöstlicher Richtung mit der Mühlenstraße und angrenzenden Bebauung Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 6 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt) Zentralörtliche Funktion Mittelbereich des Mittelzentrums Lebach; Randzone des Verdichtungsraumes Vorranggebiete • Vorranggebiet Hochwasserschutz nördlich (ca. 50 m) • Keine Restriktionen für das Vorhaben; Auswirkungen sind nicht zu erwarten zu beachtende Ziele und Grundsätze • (Z 17, 21) Nutzung der im Siedlungsbestand vorhandenen Potenziale; bedarfsgerech- te, städtebaulich sinnvolle Arrondierung des Siedlungsbestandes statt Ausdehnung in den Außenbereich; Siedlungsentwicklungen sollen sich ihrer städtebaulichen Struktur und Dimensionierung nach in das Orts- und Landschaftsbild einpassen: erfüllt • (G 29) Arrondierungen bzw. Erweiterungen des Siedlungskörpers sollen sich bedarfs- gerecht an den kulturlandschaftstypischen Siedlungs-, Erschließungs- und Bauformen orientieren. Auf eine dem Bestand angepasste Maßstäblichkeit soll geachtet werden: erfüllt • (Z 32) Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen statt Ausweisung und Erschlie- ßung neuer Wohnbauflächen: erfüllt • Entsprechen dem Planvorhaben; keine Restriktionen für das Vorhaben Wohneinheiten • Baureifmachung für zweckentsprechende Nutzung des Gebietes • Als Wohnungsbedarf sind für den nichtzentralen Gemeindeteil Thalexweiler des Grundzentrums Lebach 1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr festgelegt (Eigenentwicklungsbedarf); entspricht ca. 3 Wohnungen / Jahr bei 1.826 Einwohnern im Stadtteil Thalexweiler (Stand: 31.10.2021, Quelle: Stadt Lebach) • Siedlungsdichte in Wohneinheiten pro Hektar nach LEP „Siedlung“: 20 Wohneinhei- ten pro Hektar • Keine Auswirkungen auf das landesplanerische Ziel eines landesweit und siedlungs- strukturell ausgeglichenen und ressourcenschonenden Wohnbauflächenangebotes. Landschaftsprogramm • Keine speziellen Entwicklungsziele oder Funktionszuweisungen, insbesondere keine Siedlungsbegrenzung aus Sicht des Naturschutzes vorgegeben • Darstellung als Fläche mit mittlerer Bedeutung für den Naturschutz und zur Erhaltung / Entwicklung einer extensiven Grünlandnutzung sowie landwirtschaftliche Nutzflä- che (extensive landwirtschaftliche Nutzung erhalten und entwickeln • Landschaftsschutzgebiete (Neuordnung) nördlich angrenzend • Zudem Überschwemmungsgebiet dargestellt und „Offenhaltung wichtiger Kaltluft- abflussbahnen“ sowie „naturnahe Fließgewässerstrecken sichern“ ca. 150 m nörd- lich des Plangebietes vorgesehen Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- Nicht betroffen. tung Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-, • Überschwemmungsgebiet nördlich (ca. 100 m); Ebenso HQ100-Flächen; HQextrem- Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Über- Flächen ca. 10 bis 20 m nördlich des Plangebietes schwemmungsgebiete, Geschützte • Gesetzlich Geschütztes Biotop ca. 15 bis 20 m nördlich des Plangebietes Landschaftsbestandteile, Nationalparks, • ABSP-Fläche von überregionaler Bedeutung nördlich angrenzend Biosphärenreservate • Auswirkungen sind nicht zu erwarten Naturdenkmäler, in der Denkmalliste nach Nicht betroffen § 6 SDSchG verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete Geschützter unzerschnittener Raum nach Nicht betroffen § 6 Abs. 1 SNG Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 7 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Informelle Fachplanung Auf der Grundlage der vorliegenden Geofachdaten (Quelle: Geoportal Saarland) be- stehen keine Hinweise auf das Vorkommen wertgebender Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches bzw. von i.S.d. besonderen Artenschutzes n. § 44 BNatSchG planungs- relevanten Arten im nahen Umfeld: • Keine Fundorte gem. ABDS (Arten- und Biotopschutzdaten Saarland, stand 2017); ca. 1 km südwestlich Nachweis des Bibers im Bereich der BA 1, AS Tholey (C. Braunber- ger 2011) • Die älteren Artnachweise des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) aus den 80er bzw. 90er Jahren belegen in einer Entfernung < 1km lediglich einzelne Pflan- zenfunde (Dactylorhiza majalis, Epipactis purpurata, Orchis morio) und einen Nach- weis der noch recht häufigen Sumpfschrecke • Keine n. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope betroffen, nächstgelegene Fläche in der angrenzenden Theelaue, hier befindet sich auch eine ausgewiesene ABSP-Fläche (6507-0129) • Keine registrierten Lebensraumtypen n. Anh. 1, FFH-Richtlinie betroffen Allgemeiner Artenschutz Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere Der allgemeine Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere ist zu beachten, d. h. die notwen- und Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) digen Gehölzentfernungen sind außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchzuführen. Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 8 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 des BNatSchG) Störung oder Schädigung besonders geschütz- Biotop-/Habitatausstattung des Geltungsbereiches: ter Arten bzw. natürlicher Lebensräume nach • Der Geltungsbereich befindet sich neben der Mühlenstraße am Rand der Theel-Aue § 19 i.V.m. dem USchadG, Verbotstatbestand mit einem Höhenversatz von ca. 2-3 m zur eigentlichen Aue; unklar ist, ob dies die nach § 44 BNatSchG natürliche Geländetopographie darstellt oder ob es sich um eine Aufschüttung han- delt Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar- ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge- • Zunächst ist davon auszugehen, dass im Zuge des Baus der Mühlenstraße die Fläche schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. zumindest überformt wurde alle streng geschützten Arten inklusive der • Die Orthophotos von 2016/2017 deuten auf weiter Ablagerungen hin, hierfür spricht FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäischen auch die aktuelle Ausprägung als dichte, mit Brombeere verbuschende Ruderalflur Vogelarten. auf ca. 70% der Fläche; kennzeichnende Arten sind Cirsium vulgare, Urtica dioica, Dactylis glomerata, Senecio jacobaea, Daucus carota, Cichorium intybus, Festuca arundinacea, Lathyrus pratensis und Rumex obtusifolius • Stellenweise ist auch das Rote Straußgras (Agrostis capillaris) beigemischt, das im nördlichen Abschnitt bestandsbildend wird; dieser Bereich entspricht physiogno- misch eher einer Grünlandbrache • An der in die Aue abfallenden Böschung und am Böschungsfuß haben sich punktu- ell Schilfröhricht-patches etabliert, die jedoch weder aus der Ablagerungs-Genese noch von der Größe her unter den Pauschalschutz gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG fallen (gem. der aktuellen Biotoptypenliste des ZfB/MUV sind Röhrichtbestän- de ab einer Flächengröße von 200 m² bzw. ab eine Länge von 30 m geschützt, die- ser Schwellenwert wird deutlich unterschritten) • Die gesamte Fläche ist gehölzfrei Bestehende Vorbelastungen: • Lage am Rand der Ortslage von Thalexweiler im Übergangsbereich zur Theel-Aue • Benachbarte Wohngebäude • Relativ geringe Lärm- und Stördisposition • Vermutlich durch Erdarbeiten und Ablagerungen überprägt Bedeutung als Lebensraum für abwägungs- oder artenschutzrechtliche Tier- und Pflan- zenarten: • Die staudenreiche und dichte Ruderalfläche ist frei von Gehölzen, insofern sind zu- nächst Brutstätten von Gehölzbrütern auf der Fläche auszuschließen • Potenzielle Brutvögel sind ausschließlich in der Gilde der Bodenbrüter möglich, sie ist allerdings für Arten, die typischerweise derartige staudenreiche und dichte Ruderal- flächen oder Brachestandorte bevorzugen (z.B. Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche, evtl. Grauammer, Feldschwirl und Schwarzkehlchen) viel zu klein, isoliert und siedlungsnah • Dies darf auch für die typischen Röhrichtbewohner wie Rohrammer, Sumpf- und Teichrohrsänger angenommen werden • Auch die Nahrungsraumfunktion für Finken und Ammern, für die Brachen vor allem zur Aggregationsphase wertvoller Nahrungsraum sein kann, ist aufgrund der gerin- gen Größe zu vernachlässigen • Eine Brut der typischen (Feucht-)Wiesenbrüter ist in den angrenzenden Auewiesen zwar denkbar, aufgrund der offensichtlich intensiven Grünlandwirtschaft jedoch ebenfalls sehr unwahrscheinlich • In Bezug auf Fledermäuse ist davon auszugehen, dass der Geltungsbereich auch we- gen des vermuteten Insektenreichtums eher frequentiert wir als die angrenzende Aue • Quartiere können auf der Fläche allerdings definitiv ausgeschlossen werden • Die Fläche dürfte von beiden Artengruppen (Vögel und Fledermäuse) daher aus- schließlich als Jagdhabitat und damit als Teillebensraum gelten Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 9 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung • Es besteht grundsätzlich ein hohes Blütenangebot für Insekten, allerdings fehlen die Wirtspflanzen der in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie gelisteten Schmetter- lingsarten (Thymus/Origanum/Sanguisorba oficinalis für die relevanten Maculinea- Arten, Scabiosa columbaria/Succisa pratensis/Gentiana spp. für Euphydryas aurinia); mit Rumex obtusifolia kommt zwar eine der Wirtspflanzen des Großen Feuerfalter auf der Fläche vor, aufgrund der Habitatbedingungen ist eine Präsenz der Feuchtgrün- land/Feuchtbrachen bewohnenden Art allerdings sehr unwahrscheinlich • Weitere planungsrelevante Arten sind aufgrund fehlender essenzieller Habitatstruk- turen (Laichmöglichkeiten für Amphibien, Thermoexpositionsstellen und Überwinte- rungsplätze für Reptilien) auszuschließen Artenschutzrechtliche Beurteilung: • Auf der Fläche ist nicht mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Ar- ten(-gruppen) zu rechnen, daher sind die Verbotstatbestände n. § 44 BNatSchG grundsätzlich nicht einschlägig • Der komplette Geltungsbereich dürfte sowohl von Vögeln als auch von Fledermäusen allenfalls als Teillebensraum genutzt werden • Eine Bedeutung als essenzieller Nahrungsraum mit Wirkpotenzial für eine Herabset- zung des Bruterfolges im Umfeld brütender Vogelarten oder quartiernehmender Fle- dermäuse im Sinne d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht erkennbar Auswirkungen im Sinne des Umweltschadensgesetzes: • Lebensraumtypen n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen • Da den Flächen innerhalb des Geltungsbereiches keine essenzielle Bedeutung als Lebensraum i.S.d. § 19, Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG zugewiesen werden kann, entspre- chende Arten hier nicht vorkommen oder im Falle der hier potenziell vorkommenden Arten(-gruppen) eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht prognostiziert werden kann, sind Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz nicht zu erwarten • Bei entsprechender Festsetzung der o.g. Maßnahmen ist daher eine Freistellung von der Umwelthaftung im Zuge des Bauleitplanverfahrens möglich Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 10 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Geltendes Planungsrecht Flächennutzungsplan Darstellung: Flächen für die Landwirtschaft (Quelle: Flächennutzungsplan Stadt Lebach) Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 13b BauGB anzupassen. Bebauungsplan Für das Plangebiet existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich aktuell nach den Vorgaben des § 35 BauGB (Außenbereich) Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 11 www.kernplan.de
Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte Art der baulichen Nutzung - Dazu zählen nicht störende Handwerks- Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohn- Allgemeines Wohngebiet und Gewerbebetriebe, der Versorgung des gebietes greift diesen Charakter auf und Gebietes dienende Läden, Schank- und fördert die sinnvolle Arrondierung des Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- Siedlungskörpers. BauNVO herbergungsgewerbes. Zudem hat die Festsetzung des Allgemeinen Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaf- Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und Wohngebietes auch nachbarschützende fung der planungsrechtlichen Voraussetzun- § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wiederum Anlagen Wirkung, sodass bauplanungsrechtlich gen zur Errichtung von zwei bis drei neuen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- nicht von gegenseitigen Beeinträchtigun- Wohngebäuden als Arrondierung des bishe- heitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für gen auszugehen ist. Die Sicherung gesun- rigen Siedlungskörpers. Verwaltungen sowie Gartenbaubetriebe der Wohnverhältnisse ist somit gewahrt. und Tankstellen. An anderer Stelle sind bes- Hierzu wird im Plangebiet ein allgemeines ser geeignete Flächen in ausreichender Zahl Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festge- für diese ausgeschlossenen Nutzungen vor- Maß der baulichen Nutzung setzt. Ein Allgemeines Wohngebiet ist ein handen. Baugebiet, dessen Zweckbestimmung vor- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - wiegend dem Wohnen dient. Im Unter- Die Umgebungsnutzung des Plangebietes 21a BauNVO schied zum Reinen Wohngebiet können je- entspricht ebenfalls einem Allgemeinen doch ausnahmsweise auch ergänzende öf- Wohngebiet. Sie dient überwiegend dem Grundflächenzahl (GRZ) fentliche und private Einrichtungen, welche Wohnen, verfügt darüber hinaus allerdings TEIL A: PLANZEICHNUNG die Wohnruhe nicht wesentlich stören, zu- auch über weitere Nutzungen, die das Woh- Die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1 gelassen werden. nen nicht wesentlich stören. BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Qua- dratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. GRZ WA 0,4 / 0,6 II o 2. 2. ns traße Mühle Planzeichnung; ohne Maßstab; Quelle Kataster: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 12 www.kernplan.de 2. Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnittfreie und homogene Liegenschaftskarte
Demnach erfasst die Grundflächenzahl dem ohne Beeinträchtigung des Orts- und de nicht bzw. allenfalls in geringfügigem Anteil des Baugrundstücks, der von bauli- Landschaftsbildes zu sichern. Maß überschritten werden darf. chen Anlagen überdeckt werden darf. Folg- lich wird hiermit zugleich ein Mindestmaß Dabei orientiert sich die festgesetzte Zahl Die Festsetzungen der Baugrenzen orientie- an Freiflächen auf dem Baugrundstück ge- an der bereits vorhandenen Bebauung der ren sich in erster Linie an der Bestandsbe- währleistet (sparsamer Umgang mit Grund näheren Umgebung. So wird der städtebau- bauung rund um das Plangebiet. Die Ab- und Boden). liche Charakter des Umfeldes gewahrt und messungen des durch die Baugrenzen be- die Entwicklung ortstypischer Bauformen schriebenen Baufensters wurden so ge- Die Festsetzung der GRZ von 0,4 für Haupt- sowie das harmonische Einfügen der Neu- wählt, dass den Bauherren für die spätere anlagen im Allgemeinen Wohngebiet ent- bauten in den Bestand sichergestellt. Realisierung ausreichend Spielraum ver- spricht gemäß § 17 BauNVO den Orientie- bleibt, gleichzeitig aber eine umweltgerech- rungswerten für die bauliche Nutzung in te, sparsame und wirtschaftliche Grund- Allgemeinen Wohngebieten und trägt der Bauweise stücksausnutzung erreicht wird. städtebaulichen Situation vor Ort Rech- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 nung. Gleichzeitig orientiert sie sich am Be- Untergeordnete Nebenanlagen und Einrich- BauNVO tungen sind auch außerhalb der überbau- stand der angrenzenden Wohnbebauung. Die Bauweise legt fest, in welcher Art und baren Grundstücksfläche zulässig, sofern Für Nebenanlagen besteht gemäß BauNVO Weise die Gebäude auf den Grundstücken sie dem Nutzungszweck der in dem Bauge- die Möglichkeit, die grundsätzlich geltende in Bezug auf die seitlichen Grundstücks- biet gelegenen Grundstücke oder des Bau- GRZ von 0,4 zu überschreiten. So darf die grenzen angeordnet werden. gebiets selbst dienen und seiner Eigenart Grundflächenzahl durch Garagen und Stell- nicht widersprechen. Damit ist eine zweck- plätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen Bei der festgesetzten offenen Bauweise mäßige Bebauung des Grundstückes mit im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche dürfen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO Einzel- den erforderlichen Nebenanlagen und Ein- Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, häuser, Doppelhäuser und Hausgruppen er- richtungen sichergestellt, ohne gesondert durch die das Baugrundstück lediglich richtet werden. Dabei ist jedoch darauf zu Baufenster ausweisen zu müssen. unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 achten, dass besagte Haustypen mit seitli- überschritten werden. chem Grenzabstand gebaut werden und eine Länge von 50 m nicht überschreiten. Private Grünfläche Mit der differenzierten Regelung der GRZ Ein Heranbauen an die Grundstücksgrenzen wird sichergestellt, dass untergeordnete Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist nicht zulässig. Nebenanlagen zu einem höheren Maß der Entlang der nördlichen Geltungsbereichs- baulichen Nutzung führen können, unver- Die Festsetzung entspricht im Wesentlichen grenze wird ein 3 m breiter Streifen als pri- tretbare Versiegelungen durch Hauptge- der Baustruktur in der Umgebung und er- vate Grünfläche festgesetzt. bäude allerdings ausbleiben. Die anteilsmä- möglicht eine aufgelockerte Bebauung. ßige Flächenbegrenzung wird gewahrt, Gleichzeitig gewährleistet die offene Bau- Dieser dient vornehmlich der Anpflanzung während die zukünftige Funktionsfähigkeit weise ein gewisses Maß an Flexibilität zur standortgerechter Straucharten und soll zur von Grundstück und Bebauung sicherge- wohnbaulichen Nutzung. Sie garantiert so- Eingrünung sowie optischen Eingrenzung stellt ist. mit die zweckmäßige Nutzung des des Plangebietes beitragen. Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet Die allgemeinen Anforderungen an gesun- sowie die angemessene Integration in die de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge- vorhandene Bauweise des Bestands. Maßnahmen zum Schutz, zur wahrt. Die entstehende Bebauung lässt Pflege und zur Entwicklung von ausreichend Freiflächen zur Begrünung der Negative Auswirkungen auf nachbarschüt- Boden, Natur und Landschaft Fläche (unter anderem durch grünordneri- zende Belange können auf diese Weise aus- sche Festsetzungen zur Anpflanzung von geschlossen werden. Eine ausreichende Be- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Bäumen). lüftung und Belichtung ist sichergestellt. Es sind zur Vermeidung der Tötung von Zahl der Vollgeschosse Überbaubare und eventuell nistenden Vögeln die gesetz- lichen Rodungsfristen nach § 39 Abs. 5 Die Höhenentwicklung im Allgemeinen nicht überbaubare BNatSchG einzuhalten. Wohngebiet wird durch die Festsetzung der Grundstücksflächen Zahl der Vollgeschosse geregelt. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Anpflanzen von Bäumen, Sträu- Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Voll- BauNVO chern und sonstigen Bepflan- geschosse die Geschosse, die nach landes- rechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind Mit der Festsetzung der überbaubaren zungen Grundstücksflächen durch Baugrenzen wer- oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 A BauGB den die bebaubaren Bereiche des Grund- Mit der Beschränkung der Zahl der Vollge- stücks definiert und damit die Verteilung Aufgrund der Ortsrandlage des Wohngebie- schosse auf maximal 2 Vollgeschosse wird der baulichen Anlagen auf dem Grundstück tes in direkter Nachbarschaft zu der bereits das Ziel verfolgt, die Errichtung überdimen- geregelt. Die Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 bestehenden Wohnbebauung und dem sionierter Baukörper zu verhindern und BauNVO umschreibt die überbaubare Flä- Übergang zur freien Landschaft im Norden gleichzeitig eine angemessene Integration che, wobei die Baugrenze durch die Gebäu- und Osten ist die hochwertige und quali- Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 13 www.kernplan.de
tätsvolle Ausgestaltung der Freiräume von Die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung besonderer Bedeutung. der Sonnenenergie auf den Dächern ermög- licht die Energiegewinnung aus solarer Mit den getroffenen grünordnerischen Fest- Strahlungsenergie im Sinne der Nachhaltig- setzungen wird die Entwicklung ökologisch keit. hochwertiger Pflanzungen mit Mehrwert für das Landschafts- und Ortsbild geschaffen. Gleichzeitig ist zwecks naturschutzfachli- Eine erhöhte Aufenthaltsqualität sowie eine cher Aufwertung und Verbesserung des Mi- Verbesserung der siedlungsökologischen kroklimas die Begrünung von Dächern und und städtebaulichen Qualität im Plangebiet Fassaden grundsätzlich zulässig. wird auf diese Weise erreicht. Ebenso kann ein harmonischer Übergang von Siedlungs- Schottergärten sind im Sinne einer nachhal- und Außenbereich sichergestellt werden. tigen und umweltverträglichen Entwicklung hingegen unzulässig. Befestigte oder be- Auf weitergehende Festsetzungen wird al- kieste Flächen sind infolgedessen lediglich lerdings verzichtet, damit weiterhin eine ge- zulässig soweit sie als notwendige Geh- wisse Flexibilität bei der gärtnerischen Anla- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer ge verbleibt. Ausdehnung auf das für eine übliche Nut- zung angemessene Maß beschränken. Festsetzungen aufgrund Aufgrund der Topografie des Plangebietes landesrechtlicher Vorschriften sind Böschungen, Abgrabungen und Auf- (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. schüttungen bis zu einer Höhe von 4 m zu- lässig. SWG) Die Festsetzung eines entsprechenden Stell- Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4 platzschlüssels (1,5 Stellplätze je Wohnein- heit) sichert eine ausreichende Anzahl an BauGB i.V.m. §§ 49-54 Saarländi- Stellplätzen sowie eine angemessene Orga- sches Wassergesetz) nisation des ruhenden Verkehrs innerhalb Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas- des Plangebietes. Negative Auswirkungen serbeseitigung dienen der ordnungsgemä- können folglich ausgeschlossen werden. ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb Die getroffenen Festsetzungen tragen dem- des Plangebietes. Die Entsorgungsinfra- nach dazu bei, dass sich das Vorhaben har- struktur ist aufgrund der bestehenden an- monisch in die Umgebung und angrenzen- grenzenden Bebauung bereits grundsätz- de Bebauung einfügt. lich vorhanden und weist noch ausreichen- de Kapazitäten auf. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §85 Abs. 4 LBO) Für Bebauungspläne können gem. § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 der Saarländi- schen Landesbauordnung (LBO) gestalteri- sche Festsetzungen getroffen werden. Um gestalterische Mindestanforderungen planungsrechtlich zu sichern, werden örtli- che Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzungen ver- meiden gestalterische Negativwirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Dies ist insbesondere aufgrund der direkten Nach- barschaft zur bestehenden Wohnbebauung erforderlich. Die getroffenen Einschränkungen zur Dach- eindeckung und Fassadengestaltung sollen Auswüchse (z. B. glänzende, reflektierende Materialien) verhindern. Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 14 www.kernplan.de
Auswirkungen der Satzung, Abwägung Abwägung der öffentlichen und Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät- Der vorliegende Bebauungsplan kommt privaten Belange ten si entwickelt werden sollen, dass Beein- dieser Forderung nach. Die bislang unterge- trächtigungen vom Planungsgebiet auf die nutzte Freifläche wird für eine bauliche Ent- Für jede städtebauliche Planung ist das Ab- Umgebung und von der Umgebung auf das wicklung zu Wohnzwecken am wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von Planungsgebiet vermieden werden. Dies Siedlungsrand bereitgestellt. Die Planung besonderer Bedeutung. Danach muss die kann erreicht werden, indem unvereinbare bedient die konkrete Nachfrage nach geeig- Gemeinde als Planungsträger bei der Auf- Nutzungen voneinander getrennt werden. netem Wohnraum im Ortsteil Thalexweiler. stellung einer Satzung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- Das Plangebiet umfasst insgesamt Auswirkungen auf die Gestaltung des einander gerecht abwägen. Die Abwägung ca. 2.700 m2 und befindet sich am Rand des Orts- und Landschaftsbildes ist die eigentliche Planungsentscheidung. im Zusammenhang bebauten Siedlungs Hier setzt die Kommune ihr städtebauliches körpers. Die Umgebung entspricht einer Die Planung hat aufgrund ihres geringen Konzept um und entscheidet sich für die Be- wohngebietstypischen Nutzung. Umfangs und dem Einfügen in die Be- rücksichtigung bestimmter Interessen und standsbebauung keine räumliche Fernwir- Die Festsetzungen wurden so gewählt, dass kung. die Zurückstellung der dieser Lösung ent- sich die geplante Wohnbebauung hinsicht- gegenstehenden Belange. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch lich Art und Maß der baulichen Nutzung, Die Durchführung der Abwägung impliziert der Bauweise sowie der überbaubaren die Planung nicht negativ beeinflusst. Die eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus Grundstücksfläche in die Umgebung ein- festgesetzte Dimensionierung der zukünfti- folgenden vier Arbeitsschritten besteht: fügt. Zusätzlich schließen die getroffenen gen Bebauung ermöglicht eine maßvolle Festsetzungen innerhalb des Plangebietes Nachverdichtung. • Sammlung des Abwägungsmaterials jede Form der Nutzung aus, die (siehe „ Auswirkungen der Planung“) innergebietlich oder im direkten Umfeld zu Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Störungen und somit zu Beeinträchtigun- bislang unbebaute Fläche am Siedlungsrand. • Gewichtung der Belange (siehe „Ge- gen führen kann. Gegenseitige Beeinträch- Mit der geplanten Bebauung wird der Sied- wichtung des Abwägungsmaterials“) tigungen des Plangebietes mit dem Bestand lungskörper sinnvoll ergänzt. Zudem wird • Ausgleich der betroffenen Belange (sie- zur Abgrenzung die Anpflanzung einer im Umfeld sind daher nicht zu erwarten. Es he „Fazit“) Schnitthecke entlang der Geltungsbereichs- wird von gegenseitiger Rücksichtnahme • Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“). ausgegangen. grenze festgesetzt. Die Planung schafft so- mit einen eindeutigen Siedlungsabschluss. Ein wichtiges Kriterium gesunder Wohn- Ein darüber hinausgehender Eingriff in die Auswirkungen der Planung auf freie Landschaft findet nicht statt. die städtebauliche Ordnung und und Arbeitsverhältnisse ist die Berücksich- tigung ausreichender Abstände gem. Lan- Entwicklung sowie die natürlichen Art und Maß der baulichen Nutzungs sowie desbauordnung. Diese werden durch die Lebensgrundlagen Bauweise und überbaubare Grundstücks vorliegende Planung berücksichtigt. Eine fläche orientieren sich an der in der näheren Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung ausreichende Belüftung und Belichtung der Umgebung vorherrschenden Bau- und Nut- und Entwicklung bzw. der natürlichen baulichen Anlagen ist infolgedessen sicher- zungsstruktur. Ein harmonisches Einfügen in Lebensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6 gestellt. den Siedlungsbestand und das vorherr- BauGB) sind insbesondere folgende mögli- schende Ortsbild ist dementsprechend si- Es kommt somit zu keinen nachteiligen Aus- chen Auswirkungen beachtet und in die chergestellt. wirkungen auf gesunde und sichere Wohn- Satzung eingestellt: und Arbeitsverhältnisse durch den Bebau- ungsplan. Auswirkungen auf umweltschützende Auswirkungen auf die allgemeinen Belange Anforderungen an gesunde Wohn- Auswirkungen auf die Wohnbedürf- und Arbeitsverhältnisse Der Geltungsbereich liegt in Ortsrandlage nisse der Bevölkerung im unmittelbaren Anschluss an die be- Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die Mit zu den wichtigsten städtebaulichen stehende Wohnbebauung mit dazugehöri- wesentlichen Grundbereiche menschlichen Aufgaben der Kommune gehört die Schaf- gen Gartenflächen. Daseins. Er enthält die aus den allgemeinen fung der planungsrechtlichen Voraussetzun- Planungsgrundsätzen entwickelte Forde- Im Zuge der Realisierung des Vorhabens gen zur Versorgung der Bevölkerung mit rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung kommt es zu einer geringfügigen Versiege- Wohnbaugrundstücken bzw. einem ent- bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge- lung bisher unbebauter Flächen. sprechenden Angebot von Wohnungen auf sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin- dem Immobilienmarkt. Das Angebot sollte Das Plangebiet ist durch die umliegende gungen vorfindet. dabei vielfältig sein und den unterschiedli- Wohnbebauung entsprechend vorbelastet chen Wünschen und Bedürfnissen der Be- (u. a. Überformung im Zuge des Baus der völkerung Rechnung tragen. Mühlenstraße, weitere Ablagerungen). Es Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 15 www.kernplan.de
besteht jedoch wenig Durchgangsverkehr Auswirkungen auf die Belange des Argumente für die Verabschiedung sowie eine geringe Lärmdisposition. Klimas und des Hochwasserschutzes des Bebauungsplanes Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen Negative Auswirkungen auf die Belange • Schaffung von Wohnraum durch sinn- weist der Geltungsbereich keine besondere des Klimas können aufgrund des geringen volle Arrondierung des Siedlungskörpers Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Flächenumfangs ausgeschlossen werden. (Siedlungsabschluss) Pflanzen auf. Brutstätten von Gehölzbrütern • Erweiterung des Wohnangebotes und können beispielsweise auf der Fläche auf- Eine Wohnnutzung auf dem Grundstück Reaktion auf die konkret vor Ort be- grund fehlender Gehölze ausgeschlossen bringt zwar auch einen gewissen Grad an stehende Nachfrage werden. Weiterhin sind keine Hinweise auf Überbauung mit sich, allerdings kann ange- • Die Neubebauung fügt sich harmonisch Konflikte mit abwägungs- oder artenschutz- sichts der zu erwartenden privaten in die Umgebung ein, Störungen und rechtlich relevanten Tierarten erkennbar. Freiflächen-/Hausgartengestaltung von Beeinträchtigungen der Planung auf die einem eher geringen Versiegelungsgrad Umgebungsnutzung können ausge- Ferner sind keine gesetzlich geschützten ausgegangen werden. schlossen werden; ebenso verhält es Biotope (nördlich gelegenes Biotop außer- sich umgekehrt halb des Geltungsbereiches), FFH-Lebens Abgesehen von potenziell eintretenden raumtypen und bestandsgefährdete Biotop sehr geringfügigen mikroklimatischen Ver- • Keine entgegenstehenden landesplane- typen oder Tier- und Pflanzenarten durch änderungen können erhebliche negative rischen Vorgaben das Vorhaben betroffen. Auswirkungen auf die Belange des Klimas • Keine erheblichen negativen Auswir- insgesamt ausgeschlossen werden. kungen auf umweltschützende Belange Infolgedessen werden umweltschützende • Keine negativen Auswirkungen auf die Belange durch das Vorhaben nicht negativ Hinsichtlich der klimatischen Veränderun- gen wurde aus Vorsorgegründen zusätzlich Belange des Klimas und des Hochwas- beeinträchtigt. Erhebliche vom serschutzes Planvorhaben ausgehende Beeinträchti- ein Hinweis zum Abfluss des Wassers bei gungen des Naturhaushaltes können insge- Starkregenereignissen in den Plan mit auf- • Keine negativen Auswirkungen auf das samt ausgeschlossen werden. genommen. Orts- und Landschaftsbild • Keine negativen Auswirkungen auf die Im Übrigen gelten gemäß § 13a BauGB Ein- Belange des Verkehrs Auswirkungen der Planung auf die griffe, die aufgrund der Aufstellung eines • Keine negativen Auswirkungen auf die Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor privaten Belange Ver- und Entsorgung (Infrastruktur der planerischen Entscheidung erfolgt. Ein Wie die vorangegangenen Ausführungen grundsätzlich vorhanden; geringer Er- Ausgleich ist nicht erforderlich. belegen, wird die Nutzbarkeit und der Wert schließungsaufwand) der Grundstücke, auch der Grundstücke im • Keine Beeinträchtigung privater Belan- Auswirkungen auf die Belange des Umfeld, nicht in einer Art und Weise einge- Verkehrs ge schränkt, die dem Einzelnen unzumutbar Belange des Verkehrs werden durch die Pla- ist. Es sind keine nachteiligen Auswirkun- gen auf die angrenzende Nachbarschaft zu Argumente gegen die nung nicht betroffen. Die erforderlichen Erschließungsanlagen sind bereits grund- erwarten. Zum einen wird der festgesetzten Verabschiedung der Satzung sätzlich vorhanden. Nutzungsart der Umgebung entsprochen. Zum anderen wurden entsprechende Fest- Es sind keine Argumente bekannt, die Das durch die Planung mögliche, zusätzli- setzungen getroffen, um das harmonische gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes che Verkehrsaufkommen durch neue Anlie- Einfügen in den Bestand zu sichern. sprechen. ger ist vernachlässigbar. Der ruhende Ver- kehr wird vollständig innerhalb des Auswirkungen auf alle sonstigen Fazit Plangebietes organisiert. Belange Im Rahmen der Aufstellung des Auswirkungen auf die Ver- und Ent- Alle sonstigen bei der Aufstellung von Bebauungsplanes wurden die zu beachten- sorgung städtebaulichen Satzungen laut § 1 Abs. 6 den Belange in ihrer Gesamtheit unterein- BauGB zu berücksichtigenden Belange wer- ander und gegeneinander abgewogen. Auf- Die Belange der Ver- und Entsorgung wer- den durch die Planung nicht berührt. grund der genannten Argumente, die für die den ausreichend berücksichtigt und durch Planung sprechen, kommt die Stadt Lebach die vorliegende Planung nicht negativ be- zu dem Ergebnis, die Satzung an dem dafür einträchtigt. Gewichtung des vorgesehenen Standort zu realisieren. Abwägungsmaterials Die notwendige Ver- und Entsorgungsinfra- struktur ist in der Mühlenstraße bereits Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten grundsätzlich vorhanden. Unter Beachtung Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) wur- der vorhandenen Kapazitäten kann das den die bei der Abwägung zu berücksichti- Plangebiet an die vorhandene Ver- und Ent- genden öffentlichen und privaten Belange sorgungsinfrastruktur angeschlossen wer- gegeneinander und untereinander gerecht den. abgewogen und entsprechend ihrer Bedeu- tung in die vorliegende Satzung eingestellt. Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach 16 www.kernplan.de
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