Verordnung über die Berufsausbildung - Müller/Müllerin (Verfahrenstechnologe/Verfah-renstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) ...
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Verordnung über die Berufsausbildung Müller/Müllerin (Verfahrenstechnologe/Verfah- renstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 nebst Rahmenlehrplan Bestell-Nr. 61.02.1322
Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin (Verfahrenstechnologe/Ver- fahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285 vom 9. Juni 2006) nebst Rahmenlehrplan (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. März 2006) Inhalt Seite § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 2 Ausbildungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 4 Ausbildungsberufsbild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 5 Ausbildungsrahmenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 6 Ausbildungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 8 Zwischenprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 § 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Anlage (zu § 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Rahmenlehrplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG Postfach 10 06 33 · 33506 Bielefeld Tel.: 05 21 / 9 11 01-15 · Fax: 05 21 / 9 11 01-19 E-Mail: service@wbv.de www.wbv.de/www.berufe.net
Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/ zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Vom 1. Juni 2006 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1285 vom 9. Juni 2006) Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Hand- werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. No- vember 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- nologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittel- wirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) wird 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Müller, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbil- dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 3
§4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung, 8. Steuern von Prozessen, 9. Warten und Instandhalten, 10. Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen, 11. Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten, 12. Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen, 13. Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse. §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen- de sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Aus- zubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 4
§8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate auf- geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- ausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs- phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen warten und instand halten und 2. Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen und einlagern. (4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bear- beiten. Hierfür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Rohstoffe, 2. qualitätssichernde Maßnahmen, 3. Warten und Instandhalten sowie 4. Prozesssteuerung. (5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Verfah- rensschritte darstellen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funk- tionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene sowie zum Umweltschutz und zur Quali- tätssicherung durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. §9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit pra- xisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Auf- gaben in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in Be- tracht: 5
1. Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialpro- dukten und 2. Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialpro- dukten. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrens- technologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschafts- und So- zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit ver- knüpften mathematischen, betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygie- ne und Umweltschutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie Verfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu Funktionsweisen von Maschinen und Anlagen beschreiben und entsprechende Rechenoperationen durchführen; 2. im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen Produkte nach Merkmalen beschreiben, Untersuchungsmethoden darstellen, Ergeb- nisse bewerten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere Hygienekonzepte, er- läutern; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar- beitswelt darstellen. (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewich- ten: 1. Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der 6
Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs- prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schrift- lichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leis- tungen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine un- genügenden Leistungen erbracht worden sein. § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müller-Ausbildungs- verordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1670) außer Kraft. Berlin, den 1. Juni 2006 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos 7
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/ zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Zeitliche Richtwerte Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36. Monat Monat 1 2 3 4 1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären (§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes Organisation des erläutern Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie (§ 4 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten 3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln bei der Arbeit Vermeidung ergreifen (§ 4 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im (§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 8
Zeitliche Richtwerte Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36. Monat Monat 1 2 3 4 5 Anwenden von a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- qualitätssichernden hygiene durchführen 7 7 Maßnahmen b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten (§ 4 Nr. 5) c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung darstellen d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden e) Proben nehmen und produktspezifische Unter- suchungen durchführen, bewerten und dokumen- tieren, insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und 7 18 mikrobiologische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere Verwendung des Produktes f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden 6 Anwenden von a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, Informations- und nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur, Kommunikations- Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen techniken b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor- 4 18 (§ 4 Nr. 6) mations- und Kommunikationssystemen erläutern c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei arbeits- 4 4 platzspezifische Software und Standardsoftware anwenden 7 Vorbereiten von a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und Arbeitsabläufen, dokumentieren 9 4 Arbeiten im Team, b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten Kundenorientierung (§ 4 Nr. 7) c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter verfahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, 9 9 Ergebnisse abstimmen e) Gespräche situationsgerecht führen f) Kundenwünsche berücksichtigen 8 Steuern von a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb Prozessen nehmen, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen 12 9 (§ 4 Nr. 8) b) Reinigungsdiagramm darstellen c) Prozessdiagramme darstellen d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und 12 überwachen 9
Zeitliche Richtwerte Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36. Monat Monat 1 2 3 4 1 Berufsbildung, e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen 18 Arbeits- und Tarifrecht f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, (§ 4 Nr. 1) Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren 9 Warten und a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Instandhalten Verschleißteile austauschen (§ 4 Nr. 9) b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einleiten 8 18 c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten d) Werkstoffe bearbeiten e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte warten und instand halten 8 5 f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen 10 Annehmen, Untersuchen, a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Haltbarmachen, Lagern Liefergut vergleichen, bei Abweichungen Maßnah- und Gesunderhalten von men ergreifen Rohstoffen b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen (§ 4 Nr. 10) 20 18 c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie Qualität prüfen und einlagern d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen und gesund erhalten 11 Reinigen und a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer Behandeln der Rohstoffe, weiteren Verwendung zuführen Verarbeitung vorbereiten b) Aspiration kontrollieren und regulieren 18 18 (§ 4 Nr. 11) c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung einstellen und kontrollieren 12 Herstellen von a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen Zwischen- und b) Herstellen von Futtermitteln Enderzeugnissen c) Herstellen von Spezialprodukten 18 20 (§ 4 Nr. 12) d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen und bei Abweichungen korrigieren 13 Lagern, Verpacken a) Lagerung überwachen und steuern und Verladen der b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben ver- Erzeugnisse packen oder verladen (§ 4 Nr. 13) 18 4 c) Erzeugnisse kennzeichnen d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertig- packungsverordnung, Eichgesetz und Kennzeich- nungsrecht, berücksichtigen 10
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/ Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. März 2006) Teil I: Vorbemerkungen Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konfe- renz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK) beschlossen worden. Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt. Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforde- rungen. Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsaus- bildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie – in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern – der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Vor- aussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen. Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestal- tung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktisch-methodischen Gesamtkonzepts sein. Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zwei- ten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstim- mung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt. Teil II: Bildungsauftrag der Berufsschule Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den an- deren an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen be- rufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene all- gemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Be- rufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln: • Rahmenlehrplan der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK) • Verordnung über die Berufsausbildung (Ausbildungsordnung) des Bundes für die betriebliche Ausbildung. Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15. März 1991) hat die Be- rufsschule zum Ziel, • „eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet • berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln • die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken • die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst zu handeln“. 11
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule • den Unterricht an einer für ihre Aufgabe spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont • unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifi- kationen vermitteln • ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Bega- bungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden • Einblicke in unterschiedliche Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vermitteln, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen • im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen und fördern • auf die mit Berufsausübung und privater Lebensführung verbundenen Umweltbedrohungen und Unfallgefah- ren hinweisen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Verminderung aufzeigen. Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und soweit es im Rahmen des berufsbezoge- nen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel: • Arbeit und Arbeitslosigkeit, • friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter Wahrung kultureller Iden- tität, • Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage sowie • Gewährleistung der Menschenrechte eingehen. Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier ver- standen als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskom- petenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz. Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen. Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwick- lungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuent- wickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Ver- antwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wert- vorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte. Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestal- ten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verant- wortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwick- lung sozialer Verantwortung und Solidarität. Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz. Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorge- hen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte). Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verste- hen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzuneh- men, zu verstehen und darzustellen. Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuord- nen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Be- rufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen. Teil III: Didaktische Grundsätze Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschu- le zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbst- ständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt. 12
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergeb- nisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt. Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt: • Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind (Lernen für Handeln). • Den Ausgangspunkt des Lernens bilden Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder aber gedanklich nach- vollzogen (Lernen durch Handeln). • Handlungen müssen von den Lernenden möglichst selbstständig geplant, durchgeführt, überprüft, gegebe- nenfalls korrigiert und schließlich bewertet werden. • Handlungen sollten ein ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit fördern, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte einbeziehen. • Handlungen müssen in die Erfahrungen der Lernenden integriert und in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Aus- wirkungen reflektiert werden. • Handlungen sollen auch soziale Prozesse, zum Beispiel der Interessenerklärung oder der Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung einbeziehen. Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Struk- turen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen. Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbil- dung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen – auch benachteiligte oder besonders begabte – ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert. Teil IV: Berufsbezogene Vorbemerkungen Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologen in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologen in der Mühlen- und Futtermittel- wirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 9. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) abgestimmt. Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Müller/Müllerin (Beschluss der KMK vom 9. Februar 1983) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der „Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerb- lich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der KMK vom 18. Mai 1984) vermittelt. Die Lernenden sollen durch den Lernfeldunterricht befähigt werden, neue Technologien und Arbeitsmittel bei der Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen sowie bei der Bewertung der Arbeitsergebnisse einzusetzen. Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln und aus- reichend zu üben. Einschlägige Normen und Rechtsvorschriften sind auch dort zugrunde zu legen, wo sie nicht explizit erwähnt werden. Darüber hinaus sind integrativ zu vermitteln: • Umgang mit computergestützten Systemen und Anwendersoftware • Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen • Hygienebewusstsein • Qualitätssicherung • Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz • Ressourcenschonung • Fachsprache • Kundenorientierung • Teamarbeit 13
Teil V: Lernfelder Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/ Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Lernfelder Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 1 Einweisen von neuen Mitarbeitern/von neuen Mitarbeiterinnen 60 2 Bewerten, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten 80 3 Transportieren von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten 60 4 Warten von Maschinen und Anlagen 80 5 Untersuchen und Dosieren von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten 60 6 Vorbereiten von Rohstoffen und Zwischenprodukten für die Verarbeitung 60 7 Zerkleinern von Rohstoffen und Zwischenprodukten 80 8 Trennen und Mischen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten 80 9 Herstellen von Mehl und anderen Mahlprodukten 80 10 Herstellen von Mischfutter 80 11 Herstellen von Spezialprodukten 60 12 Anwenden und Einhalten von Qualitätsvorgaben 60 Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280 280 14
Lernfeld 1: Einweisen von neuen Mitarbeitern/von neuen Mitarbeiterinnen 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler führen einen neuen Mitarbeiter/eine neue Mitarbeiterin am Arbeitsplatz ein. Sie ken- nen das Anforderungsprofil im Beruf und beschreiben die Arbeitsabläufe in den einzelnen Müllereibranchen. Sie be- urteilen ihre Zukunftschancen im Beruf und entwickeln eine positive Berufseinstellung. Die Schülerinnen und Schüler stellen Funktion, Ausstattung und Nutzung der Betriebseinrichtungen dar und ver- gleichen die unterschiedlichen Aufgaben in den Arbeitsbereichen. Sie begreifen die Zusammenarbeit der Abteilun- gen und Personalgruppen als Arbeit im Team und setzen Informations- und Kommunikationstechniken ein. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten in der dualen Berufsausbildung sind ihnen vertraut. Gefahrensituationen in der Produktion erkennen sie und ergreifen Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum ergonomischen Arbeiten. Sie wen- den Hygienemaßnahmen bei der Herstellung und Lagerung an, leiten daraus ihr Verhalten im Umgang mit Lebens- mitteln ab, setzen dabei umweltschonende Verfahren ein und führen fachbezogene Berechnungen durch. Die Schü- lerinnen und Schüler beurteilen die Produkte nach Menge und Qualität, dokumentieren und präsentieren die Ar- beitsergebnisse und beachten dabei die Anforderungen der Kunden. Inhalte: Berufsgeschichte Aus- und Fortbildung Verfahrenstechnik, Maschinenelemente Arbeitssicherheit, Schutzeinrichtungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Unfallverhütung Brandschutz Explosionsschutz Berufskrankheiten Berufsgenossenschaft Personal-, Betriebs- und Produkthygiene Umweltschutz Qualitätsbewusstsein Produktgüte Branchenspezifische Hard- und Software 15
Lernfeld 2: Bewerten, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, 1. Ausbildungsjahr Zwischen- und Endprodukten Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine Übersicht über die Pflanzenproduktion und weisen die wichtigsten In- haltsstoffe im Labor nach. Die angelieferten Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte erkennen sie und entnehmen davon Proben. Sie beschreiben den Aufbau der Inhaltsstoffe und erläutern ihre Bedeutung für die menschliche und tierische Ernährung. Aus Weizen- und Roggenmehlen erstellen sie Teige und erklären die wichtigsten Unterschiede. Sie ermitteln Qualitätsparameter der Rohware und bewerten sie, stellen die Masse der angelieferten Ware fest und dokumentieren die Ergebnisse. Zum Rauminhalt, zur Dichte und zum Fassungsvermögen führen sie Berechnungen durch. Für die Lagerung wählen sie Lagerbehälter aus und bereiten die Maschinen und Fördermittel zur Vorreini- gung der Rohstoffe vor und steuern und überwachen die Anlagen. Sie stellen das Diagramm der Vorreinigung gra- fisch dar. Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Besatzarten, dokumentieren deren Anteil und leiten Maßnahmen zur Beseitigung von Besatz ein. Sie bewerten verschiedene Messmethoden zur Lagerüberwachung und optimieren den Lagerzustand anhand der ermittelten Ergebnisse. Vorratsschädlinge unterscheiden sie, beschreiben deren Schadpotenzial und bewerten verschiedene Möglichkeiten der Vorbeugung und Bekämpfung und sind sich des Gesundheitsrisikos und der umweltbeeinflussenden Wirkung beim Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln bewusst. Inhalte: Einteilung der Materie Getreidearten, Futtermittelrohstoffe Aussaat, Keimung, Reifestufen, Ernte Ernährungslehre, Verdauung, Energiebilanz Mikroorganismen Betriebsbezogene Qualitätskontrolle, Laborprotokolle Vorreinigung, Reinigungsverluste Besatzanalyse Entsorgung von Besatz und Stäuben Silo- und Flachlager Temperatur, Feuchte Belüften, Trocknen, Kühlen Lagerbestände, Lagerverluste Füllstandsmessung Lernfeld 3: Transportieren von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler setzen mechanische und pneumatische Fördermittel nach ihrem Einsatzzweck ein. Sie kennen die Notwendigkeit und technische Realisation der Aspiration und stellen Anlagen dazu ein. Sie führen Berechnungen zu Fördermengen und -geschwindigkeiten sowie zu Filteranlagen durch. Sie formulieren die Proble- matik der Stäube und leiten Maßnahmen zu deren Beseitigung ein. Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Aufgabe, Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Antriebsarten. Sie berechnen Maschinen- und Anlagendaten, beschreiben Förderwege und -anlagen und stellen sie diagrammgemäß dar. Die Schülerinnen und Schüler diskutieren den rationellen Einsatz von Energie, unterbreiten Vorschläge zur Energie- einsparung und begründen ihre Auswahl der Fördermittel. Inhalte: Elevator, Trogkettenförderer, Schnecke, Förderband Druck- und Saugpneumatik Steigsichter, Abscheider Düsenfilter, Taschenfilter Rohrbau 16
Lernfeld 4: Warten von Maschinen und Anlagen 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler besitzen Kenntnisse über Maschinenelemente und Baugruppen von Anlagen und warten diese mithilfe von Bedienungs- oder Wartungsanleitungen. Die vorbeugende Wartung für den störungsfreien Produktionsablauf, zur Qualitätssicherung, zur Werterhaltung und Kundenorientierung führen sie durch. Sie be- gründen den Einsatz verschiedener Werkzeuge und Werkstoffe. Bei ihren Maßnahmen beachten sie die Prinzipien der Arbeitssicherheit, der Hygiene, des Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit. Sie fertigen technische Zeich- nungen von Maschinenteilen, nutzen sie zur Wartung und Instandhaltung sowie Werkstoffbearbeitung und führen Berechnungen zu Funktionselementen der Kraftübertragung durch. Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Erzeugung und Wirkungsweise der verschiedenen Stromarten und sind sich der Gefahren im Umgang mit Strom und elektrischen Anlagen bewusst. Sie beachten die Schutzeinrich- tungen und informieren sich über rechtliche Vorschriften. Sie können grundlegende Holz- und Metallbearbeitungstätigkeiten ausführen. Sie lagern Betriebsmittel und entsorgen Rückstände. Inhalte: Gestelle, Gehäuse, Verkleidungen Antriebe, Schwingelemente, Kupplungen Wellen, Achsen, Lager Riemenscheiben, Riemen, Riemenverbindungen Zahntrieb, Kettentrieb Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad Übersetzung, Untersetzung Energieumwandler Turbinen Ohmsches Gesetz Stromkosten Elektromotor, Einzelantrieb, Transmission Blindstrom Elektrische Sicherungen, Schutzleiter Elektrostatik Herstellen von Lösungen Unfallsicherungen 17
Lernfeld 5: Untersuchen und Dosieren von Rohstoffen, 2. Ausbildungsjahr Zwischen- und Endprodukten Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden zwischen der Volumendosierung und der gravimetrischen Dosierung und erläutern Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Dosierer. Sie stellen die Geräte ein, kon- trollieren deren Einstellgenauigkeit und beachten die rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen bei der Dosierung von Komponenten. Sie informieren sich über Wirkung und Fließverhalten verschiedener Komponenten zur Mehl- und Mischfutterherstellung und erarbeiten auf dieser Grundlage Rezepturen. Die Schülerinnen und Schüler sind sich der Notwendigkeit des Zusatzes von Flüssigkeiten bei der Herstellung von Mischfutter bewusst und erläutern den Einsatzort und die Durchführung hierzu. Sie beschreiben die Notwendigkeit, Wirkungsweise und Durchführung der Mikrokomponenten-Dosierung. Die Schülerinnen und Schüler führen Mischungs- und Mengenberechnungen durch. Sie ordnen den Produkten abnehmergerechte Verpackungen unter Beachtung der Rechtsnormen zu und erläutern Vor- und Nachteile verschiedener Verladearten. Inhalte: Chargendosierung Kontinuierliche Dosierung Dosieren von Feststoffen, Flüssigkeiten und Mikrokomponenten Verpacken, Verladen und Vertriebsvorbereitung Weender Analyse Nähr- und Futterwerttabellen Ernährungsphysiologie Verdauung Mehlbehandlungsmittel Lernfeld 6: Vorbereiten von Rohstoffen und Zwischenprodukten 2. Ausbildungsjahr für die Verarbeitung Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler verstehen Aufgabe, Aufbau und Wirkungsweise unterschiedlicher Maschinen, Anla- gen und Fördermittel zur Vorbereitung der Rohstoffverarbeitung. Den Einsatz dieser Maschinen und Fördermittel bereiten sie vor und stellen die Betriebsparameter ein. Sie messen die Produktfeuchtigkeit und -struktur und ermit- teln daraus die Vermahlungsfeuchte sowie die Abstehzeit von Getreide und stellen die Netzanlage ein. Sie führen Protein-, Ausbeute- sowie Mineralstoffbestimmungen durch und bewerten das Ergebnis. Die Schülerinnen und Schüler setzen Maschinen und Anlagen zum Schälen und Klassieren von Schälgetreide zur Vorbereitung auf das Flockieren ein. Ebenso nehmen sie Maschinen und Anlagen zur Konditionierung als Vorberei- tung auf das Pelletieren in Betrieb. Sie ermitteln grafisch und rechnerisch physikalische Einflussgrößen, erstellen ein Ablaufdiagramm der Vorbereitung und erläutern es. Inhalte: Besatzentfernung Oberflächenreinigung Feuchtigkeits- und Temperaturmessgeräte Protein- und Kornhärtemessgeräte Verarbeitungsfeuchte und -temperatur Netzwassermenge Kornhärte, Strukturveränderung Trennbarkeit, Stippigkeit, Mineralstoffgehalt, Mehlfarbe, Mehlausbeute Konditionierung Aufschluss, Pressbarkeit, Abrieb Schälen Darren Dämpfen Kühlen 18
Lernfeld 7: Zerkleinern von Rohstoffen und Zwischenprodukten 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler begründen die Notwendigkeit des Zerkleinerns der Rohstoffe und Zwischenprodukte, unterscheiden Zerkleinerungsprinzipien und ordnen diese den verschiedenen Zerkleinerungsmaschinen zu. Sie infor- mieren sich über Aufgabe, Aufbau und Wirkungsweise von Zerkleinerungs- und Mahlhilfsmaschinen. In Teamarbeit planen sie die Zerkleinerung von Produkten an ausgewählten Maschinen und optimieren die Einstellung nach Ziel- vorgaben. Mithilfe der Siebanalyse kontrollieren sie die Wirksamkeit der Zerkleinerung und halten die Korngrößen- verteilung in einem Protokoll fest. Sie wenden Zerkleinerungsverfahren an und stellen diese in einem Diagramm dar. Sie beurteilen die Eigenschaften der anfallenden Zwischenprodukte und führen sie der weiteren Verarbeitung zu. Dabei berechnen sie auftretende Maschinenparameter. Sie bewerten den Einfluss unterschiedlicher Walzenausführungen und deren Einfluss auf die Zerkleinerungsarbeit und stellen verschiedene Walzenoberflächen und -kombinationen zeichnerisch dar. Inhalte: Oberflächenvergrößerung, Reaktionsgeschwindigkeit Trenn-, Misch- und Pressbarkeit Druck-, Reibungs-, Schnitt-, Prall- und Scherungszerkleinerung Quetschen, Schroten, Auflösen, Mahlen Walzenstuhl Walzeneigenschaften Riffelzahl, -winkel, -querschnitt, Drall, Härte Umfangsgeschwindigkeit Hammermühle Schläger, Siebe Kleieschleuder, Auflöser Schrot, Grieß, Dunst, Mehl 19
Lernfeld 8: Trennen und Mischen von Rohstoffen, 2. Ausbildungsjahr Zwischen- und Endprodukten Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler begründen die Trennung der Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte und wenden ver- schiedene Prinzipien an. Sie informieren sich über Aufbau und Wirkungsweise von Sieb- und Sichtmaschinen. Dabei beschreiben sie die Produktführung in einem Plansichter sowie in einer Grießputzmaschine und stellen diese grafisch dar. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Analysenwerte der Einzelkomponenten, berechnen daraus die erfor- derlichen Mischungsverhältnisse und mischen Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte nach Qualitätsvorgaben. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen und beurteilen unterschiedliche Mischerkonstruktionen und bestimmen die Mischzeit aufgrund rechtlicher Vorgaben sowie von Komponenteneinflüssen und Mischerkonstruktionen. Sie mischen Flüssigkeiten in mehlförmige und pelletierte Komponenten ein und begründen ihr Vorgehen. Über die Wirkung verschiedener Zusatzstoffe verschaffen sie sich einen Überblick und demonstrieren deren Einfluss. Inhalte: Teilchengröße, Dichte, Schwebeverhalten Plansichter, Grießputzmaschine, Trommelsieb, Tarar Siebarten, -materialien, -größe, -rahmen Offene Siebfläche Bespannung Siebreinigung Schichtung Siebanalyse Mischvorgang Homogenität, Mischgenauigkeit, Entmischung Vormischungen Mischmaschinen: Chargenmischer, kontinuierliche Mischer Mehlbehandlungsmittel Futtermittelzusatzstoffe Lernfeld 9: Herstellen von Mehl und anderen Mahlprodukten 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler planen in Teamarbeit die Herstellung von Mehlen und anderen Mahlprodukten. Sie stellen Mehl her, füllen es ab und wenden dabei erworbene Kenntnisse über Rohstoffe und Verfahrenstechniken zur Herstellung und Abfüllung von Mehl an. Bei der Produktion ergreifen sie Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Hy- giene und sorgen für eine kundengerechte Produktqualität. Sie veranschaulichen Aufbau und Wirkungsweise der Anlagen und nutzen dabei ihr Wissen über Methoden zur Steuerung und Regelung. Sie erstellen und bewerten Pro- duktionsdiagramme. Die Schülerinnen und Schüler führen Laboruntersuchungen und mühlenspezifische Backversuche durch und beur- teilen Qualität und Ausbeute der Produkte. Inhalte: Lagerung und Versandvorbereitung Vermahlungsdiagramm Produktführung Schrot-, Auflöse-, Mahlpassagen Weizen- und Roggenvermahlung, kombinierte Vermahlung Weizenkeimgewinnung Analysenwerte der Passagenmehle Mehltypisierung Mineralstofftabelle, -kurve Zusammenstellung der Passagenmehle Mühlennachprodukte Rheologische Untersuchungen 20
Lernfeld 10: Herstellen von Mischfutter 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler planen in Teamarbeit die Herstellung von Mischfutter. Sie stellen Mischfutter her, fül- len es ab und wenden dabei erworbene Kenntnisse über Rohstoffe und Verfahrenstechniken zur Herstellung und Abfüllung von Mischfutter an. Bei der Produktion ergreifen sie Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Hygiene und sorgen für eine kundengerechte Produktqualität. Sie veranschaulichen Aufbau und Wirkungsweise der Anlagen und nutzen dabei ihr Wissen über Methoden zur Steuerung und Regelung. Sie erstellen und bewerten Produktionsdia- gramme. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Qualität der Produkte. Inhalte: Mischfutterdiagramm Rohstoffarten und -zusammensetzung Analysenwerte, Futterbewertung Vorbereitung und Durchführung der Pelletierung Abriebtest, Pellethärte und -feuchte Aufschlussverfahren Futteraufnahme und Verdauung bei verschiedenen Tierarten Energieeinsparung Lernfeld 11: Herstellen von Spezialprodukten 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler planen in Teamarbeit die Herstellung von Spezialprodukten. Sie stellen Spezial- produkte her, füllen sie ab und wenden dabei erworbene Kenntnisse über Rohstoffe und Verfahrenstechniken zur Herstellung und Abfüllung von Spezialprodukten an. Bei der Produktion ergreifen sie Maßnahmen zur Arbeits- sicherheit und Hygiene und sorgen für eine kundengerechte Produktqualität. Sie veranschaulichen Aufbau und Wir- kungsweise der Anlagen und nutzen dabei ihr Wissen über Methoden zur Steuerung und Regelung. Sie erstellen und bewerten Produktionsdiagramme. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Qualität und Ausbeute der Produkte. Inhalte: Getreideflocken, Reis, Grütze, Graupen Schälen Darren Dämpfen Flockieren Extrudieren Expandieren Polieren 21
Lernfeld 12: Anwenden und Einhalten von Qualitätsvorgaben 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziel: Die Schülerinnen und Schüler erwerben Kenntnisse über das betriebliche Qualitätsmanagementsystem und wen- den es an. Mit den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Qualitätsmanagementsystems sind sie vertraut und erkennen dies als grundlegende Voraussetzung für das Herstellen und Inverkehrbringen einwandfreier Produkte an. Zur Untersuchung der Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte wenden sie analytische und sensorische Methoden an. Dabei unterscheiden sie zwischen innerbetrieblichen und rechtlichen Vorgaben. Sie dokumentieren die Ergeb- nisse und bewerten sie im Hinblick auf Produktionsziele und Hygiene. Inhalte: Produktendkontrolle Produktsicherheit Qualitätssicherungssysteme, Zertifizierung Arbeitsanweisungen, Dokumentation Mikroorganismen Hygienekonzept Labortechnische Parameter, Backeigenschaften Produktbezogene Rechtsvorschriften Rückstellmuster, Rückverfolgbarkeit Wirtschaftlichkeit 22
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