Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - Saarland.de

 
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Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnun-
       gen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

                               Vom ____________

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a,
§ 28b, § 28c Satz 4, § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl.
I S. 5175), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
(Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021
(Amtsbl. I S. 2487_2, 2487_8), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die
Landesregierung:

                                    Artikel 1
                           Verordnung zur Bekämpfung
                          der Corona-Pandemie (VO-CP)
                                     Teil 1
                             Allgemeine Vorschriften
                                        §1
                                Ziel und Verfahren
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen dienen der Ein-
dämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheits-
schutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der angeordneten Infektionsschutz-
maßnahmen, die gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von
Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszu-
richten sind, ist die jeweils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens durch die
sachverständig beratene Landesregierung am Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3
und 4 IfSG festgeschriebenen Beurteilungskriterien.

                                        §2
                              Begriffsbestimmungen
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer CO-
VID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit
dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nachweis) im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
   menverordnung;
2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-
   nahmenverordnung;
3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
   menverordnung, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Ketten-

Verordnung                                                                    Seite 1
reaktion (PCR-Test) abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß-
   nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde-
   liegenden Testung Gültigkeit besitzt.
Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2. Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist
1. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffri-
schungsimpfung,
2. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils in Verbindung mit
einem zusätzlichen Nachweis nach Satz 1 Nummer 3.
(2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind OP-
Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
(3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verordnung umfasst Ehegatten, Leben-
spartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.
(4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind planmäßige, zeitlich einge-
grenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der
anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils
spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt
sind und auf einer besonderen Veranlassung beruhen.
                                   Teil 2
              Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben
                                    §3
                        Abstandswahrung und Belüftung
(1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontakten zu anderen Menschen außer-
halb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises im
Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb
Metern einzuhalten.
(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist neben der Beachtung allge-
meiner Hygiene- und Abstandsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.

                                      §4
                             Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs-
   oder Kundenverkehrs zugänglich sind,
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeits-
   schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige
   Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbah-
   nen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhö-
   fen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen,
4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit
   nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Ausnahme von Ehepaaren,
   Lebenspartnern und nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verwandten in ge-
   rader Linie, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten wird.
Verordnung                                                                    Seite 2
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 genannten Einrichtungen
haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicher-
zustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisen-
bahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die
Pflicht lediglich hinzuweisen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nach Ab-
satz 1 Satz 1 besteht nicht
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträch-
   tigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinde-
   rung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und un-
   mittelbare Kommunikationspartner,
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-
   tungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnahme nach
   Nummer 2 bleibt unberührt,
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Me-
   tern zu anderen Personen durchgängig gewährleistet oder auf der Grundlage einer
   aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-
   CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, gleichwertige Infektionsschutz-
   maßnahme zulässig ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverord-
   nung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1
   der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), in der jeweils
   geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für alle Besucherinnen und Besu-
   cher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden während des Kon-
   sums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs,
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für alle Besucherinnen und Besu-
   cher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden während des Kon-
   sums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs,
8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medi-
   zinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder
Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum
Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern
diese dazu in der Lage sind.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Mund-Nasen-Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen und
Straßen anzuordnen.

                                       § 4a
                              Kontaktbeschränkungen
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und
auf privat genutzten Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und
4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft
oder genesen sind, nur gestattet

Verordnung                                                                       Seite 3
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
2. zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person, die nicht über
   einen 2G-Nachweis verfügt.
Minderjährige und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, ins-
besondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten
aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenommen.
(2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Wohnungen oder Unterkünften
oder dem jeweils dazugehörenden befriedeten Besitztum sind im Innenbereich auf 50
Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-
nahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, und im Außenbe-
reich auf 200 Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaß-
nahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen, beschränkt.

                                        § 4b
                              Absonderung bei positivem
                              SARS-CoV-2-Testergebnis
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung
mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nuklein-
säureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach
Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in
eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für ei-
nen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Testes
ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von
Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit
einer von Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen
nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10
Tagen endet; treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf,
so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hier-
durch nicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen
Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach
Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für
1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaß-
   nahmen-Ausnahmenverordnung und
2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nuklein-
   säurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der
   aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist;
   dies gilt nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund eines Kontaktes zu einer
   Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Vi-
   rusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten
   besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist.
Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen
des Satzes 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit
SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und

Verordnung                                                                      Seite 4
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des
   Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und
   des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppensta-
   tut).
Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haus-
halt leben.
(3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen dem zuständigen Gesundheits-
amt unverzüglich nach Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kontaktper-
sonen mitteilen. Die von Absatz 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet,
das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symp-
tome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht
durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchs-
sinns innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftre-
ten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich
ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines
positiven Testergebnisses informieren.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten
Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(5) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 1 abweichende oder
weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der
Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30
des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte oder genesene Personen im
Sinne von § 2 Nummer 2 und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmeverordnung, die keine Symptome für eine Infektion mit dem SARS-
CoV-2-Virus aufweisen, die Absonderung, sobald diese der zuständigen Behörde ei-
nen Nukleinsäurenachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
CoV-2-Virus vorlegen, wenn die zugrunde liegende Testung frühestens am fünften Tag
nach dem die Absonderungspflicht auslösenden Infektionsnachweis erfolgt ist.
(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung bereits, sobald der zustän-
digen Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der
Nachweis kann geführt werden durch
1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens fünf
   Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt ist,
2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaß-
   nahmen-Ausnahmenverordnung, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens
   sieben Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erfolgt
   ist.

                                    Teil 3
  Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen

                                      §5
                                Hygienekonzepte
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsver-
ordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von

Verordnung                                                                   Seite 5
Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbe-
trieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen
Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten,
insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen,
zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur
Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Da-
bei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
(RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten trifft das
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort.

                                         §6
                     Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
                    einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie für Perso-
nen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwan-
gerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-
2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizini-
schen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver-
ordnung führen, sind zulässig
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Außenbereich,
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Außenbereich,
3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von
   Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sportein-
   richtungen im Außenbereich,
4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateur-
   sports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,
5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättenge-
   setz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Men-
   sen im Außenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und
   gastronomische Betriebe an Autohöfen,
6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Außenbereich;
   eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs-
   oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammen-
   künften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter-
   sagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.
7. der Besuch von Ladenlokalen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich sol-
   cher des Online-Handels und Ladenlokale der Grundversorgung sind ohne Ein-
   schränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen
   a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehan-

Verordnung                                                                      Seite 6
dels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabe-
      stellen der Tafeln,
   b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,
   c) Orthopädieschuhtechniker,      Orthopädietechniker,   Zahntechniker,   Hörgerä-
      teakustiker, Optiker,
   d) Babyfachmärkte,
   e) Tankstellen,
   f) Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs,
   g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
   h) Poststellen, Paketdienste,
   i) Banken und Sparkassen,
   j) Reinigungen, Waschsalons,
   k) Sozialkaufhäuser
   l) Bau- und Raiffeisenmärkte,
   m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufs-
      stätten für Weihnachtsbäume,
   n) Futtermittel und Tierbedarf,
   o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung
      ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.

(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-plus-Nachweis vorlegen, sowie für
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer
Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
dieser Verordnung führen, sind zulässig
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indi-
   zierten Dienstleistungen,
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten, wobei der 2G-plus-Nachweis
   bei Anreise zu führen ist,
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich,
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich,
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbe-
   reich,
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs
   von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren
   Sporteinrichtungen im Innenbereich,
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateur-
   sports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,

Verordnung                                                                     Seite 7
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen pri-
   vater Anbieter im Innenbereich,
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättenge-
   setz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Men-
   sen im Innenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und
   gastronomische Betriebe an Autohöfen,
10.touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote,
11.der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos,
12.die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich;
   eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs-
   oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammen-
   künften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter-
   sagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
13.die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewer-
   bes im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 des Prostituierten-
   schutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch
   Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327).
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 1 und 2 genannten
Einrichtungen haben die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verant-
wortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Ein-
sichtnahme in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsicht-
nahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind
in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflich-
teten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische
Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.
(4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht zur Vorlage eines Nachweises
ausgenommen sind
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch
   eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im
   Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infek-
   tion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen,
3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schu-
   lischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz
   1 Nummer 3 vorlegen.
(5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag im begründeten Einzelfall Aus-
nahmegenehmigungen von den Einschränkungen des Absatzes 1 bis 2 erteilen, so-
weit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Ver-
ordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(6) Nachweise nach Absatz 1 bis 2 sind den nach § 16 Absatz 1 dieser Verordnung
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

                                  § 6a
      Betriebsbeschränkungen und Betriebsuntersagungen und sonstige

Verordnung                                                                      Seite 8
Beschränkungen
(1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist untersagt.
(2) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an öffentlichen sowie
privaten Veranstaltungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 1000 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern überschreitet, ist im Außenbereich im Sinne des § 6
Absatz 1 Nummer 6 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die Veranstaltungs-
stätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, maximal jedoch 15000 Per-
sonen beschränkt.
(3) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an öffentlichen so-
wie privaten Veranstaltungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 1000
Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet, ist im Innenbereich im Sinne des §
6 Absatz 2 Nummer 12 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die Veranstal-
tungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, maximal jedoch 5000
Personen beschränkt.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen
den Alkoholkonsum am 24.12.2021 und in der Zeit vom 31.12.2021 bis einschließlich
01.01.2022 zu untersagen.
(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das
Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind in
der Zeit vom 31.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022 untersagt.
(6) Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als zehn Personen sind am
31.12.2021 und 01.01.2022 untersagt.

                                       §7
                                 Versammlungen
Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern beson-
dere infektionsschutzrechtliche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet werden.

                                       §8
                      Staatliches Selbstorganisationsrecht,
                religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
(1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und
sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die
Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben dieser Verordnung unberührt. Diese
treffen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zuständigkeit. Dies
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne
des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass veranstaltungs-
spezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG unter freiem Himmel, in Kirchen,
Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck ge-
nutzt werden, bleibt unter Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaß-
nahmen unberührt.

                                     Teil 4
                      Sonderregeln für besondere Lebens-
                             und Arbeitsbereiche

                                        §9

Verordnung                                                                   Seite 9
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozial-
gesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektions-
schutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst
und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz orientiert. Nä-
here Einzelheiten regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz
und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
hilfe.

                                    § 10
    Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale
                        Einrichtungen und Angebote
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer
Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den spezifi-
schen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch ist erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an die Verord-
nung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten
werden.

                                     § 11
                     Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-
               und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
                       und weitere Leistungsbereiche
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist zu-
lässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahr-
dienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
schutz orientiert.
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige
wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist den für die
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Landkreisen
und dem Regionalverband vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
bestätigen.
(3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b des Saarländischen Wohn-
, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Infek-
tionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vorhalten. Hierzu sind die Vorgaben des
Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fami-
lie einzuhalten.
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der un-
terschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags
und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer
Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter
zu erstellen und soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die
Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorga-
ben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur
Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
zu beachten.
Verordnung                                                                    Seite 10
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des
   Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durch-
   zuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder
   -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensiv-
   medizin;
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchfüh-
   rung planbarer Behandlungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegen-
   über einzelnen Krankenhäusern beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazi-
   täten für COVID-19-Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen ge-
   schaffen werden können.
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-
qualitätsgesetzes sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher
sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen,
das durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffentlicht
wird. Für die Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Re-
gelungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmenkonzept nach Satz 1.

                                       § 12
                               Landesaufnahmestelle
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Tagen dauernder Abwesenheit
erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in
eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen
ständig dort abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die sich in den letzten
zehn Tagen vor ihrer Aufnahme nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT
30.07.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer
der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 ge-
nannten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht gestattet,
Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten
von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne
der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet,
den Leiter der Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewie-
sene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergeb-
nisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzu-
sondern. Die Landesaufnahmestelle hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber un-
verzüglich zu informieren. Die Einrichtung kann den betroffenen Personen jederzeit
neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
Sätze 1 und 2 zulassen.
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Tagen erneut in der Landesauf-
nahmestelle aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anfor-
derung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Landesaufnahmestelle einen
Testnachweis nach § 2 Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. Wird ein
solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die
ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vor-

Verordnung                                                                     Seite 11
liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Ab-
strichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.

                                     Teil 5
                         Hochschul- und Prüfungswesen

                                     § 13
   Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen, staatlich
           anerkannten Berufsakademien und wissenschaftlichen
                          Forschungseinrichtungen
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der
Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist
in Präsenzform zulässig, wenn
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und den Vorgaben der ak-
   tuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im
   Sinne des § 2 Absatz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Maskentragepflicht
   des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 gelten entsprechend,
3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teilnehmen, die einen 3G-Nachweis
   im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 erbringen.
Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Nummer 3 für den Präsenzunterricht
einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen hier-
von sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbil-
dungstätigkeiten soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund-Nasen-Bede-
ckung durchgeführt werden können, und Prüfungen.

(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen.
Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von
der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizie-
rungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensar-
beiten, entsprechend jeweils bestehenden pandemiebedingten Erschwernissen für die
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hoch-
schulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wis-
senschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen
Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen
Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme in Präsenzform
kann von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.

                                      § 14
                  Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Be-
achtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbil-

Verordnung                                                                    Seite 12
dungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zustän-
dige Aufsichtsbehörde.

                                    Teil 6
                 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

                                       § 15
                       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 Ab-
satz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Abstandswahrung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes,
bleibt unberührt.

                                        § 16
                                Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie der
§ 28b Absatz 5 und § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweiti-
ger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von
§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.
September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezem-
ber 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5
und § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermäch-
tigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 Absatz 1 Ver-
warnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenab-
wehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und beste-
hen weiterhin fort.
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch Verordnung vom
8. November 2021 (BAnz AT 08.11.2021 V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einreiseverordnung das Mi-
nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige
Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung
sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zustän-
digkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I
S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554),
bleiben unberührt.

                                         § 17
                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (Amtsbl. I S.
Verordnung                                                                     Seite 13
2510) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2021 außer Kraft.

                                 Artikel 2
          Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger
   Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen
                                 während
                           der Corona-Pandemie

                                 Kapitel 1
          Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen,
 Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während
                           der Corona-Pandemie

                                        §1
                     Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet gemäß
den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt auch im gebun-
denen und freiwilligen Ganztag.
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben
des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der
Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saar-
land.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hy-
gienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Dieser er-
gänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellen-
den Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygie-
neplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemie-
maßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021
(BAnz AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als abweichende Rege-
lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Schülerinnen und Schüler zuläs-
sig, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion
mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die
anderen an der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die schon aufgrund §
28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterlie-
gen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-
Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach Satz 1 und 2 wird durch die Teil-
nahme an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen erfüllt. Sie
kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechen-
des Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall
keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch
Verordnung                                                                   Seite 14
ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und
Kultur.
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfindende Ferienbetreuung sowie für
die weiteren an den Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 und Ab-
satz 3 entsprechend.
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden auf Antrag befreit:
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung
   und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachten-
   den Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
   nachzuweisen;
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbeschränkungen des Absatzes 3 unter-
   liegen (Abmeldung vom Präsenzunterricht).
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden
Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nä-
here regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rah-
men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 oder aus Infektionsschutzgrün-
den aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunter-
richt teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein
pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen
Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen
der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler
sind (schulfremde Personen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer schuli-
schen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht als Teil des Unterrichtsbetriebs zu be-
trachten ist, oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie einen Nach-
weis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(2G-plus-Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammen-
künfte (insbesondere zwischen dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-
ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die sich nicht nur kurzfristig oder
ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhal-
ten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn sie einen Nachweis im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G-
Nachweis) vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach Absatz 7 sind im Eingangsbereich
des Geländes der Schule Hinweise anzubringen.
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.

                                       § 1a
                        Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für
Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule im Schulgebäude
nach Maßgabe der folgenden Absätze die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Na-
sen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines
solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder

Verordnung                                                                     Seite 15
FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden. Im Freien, ins-
besondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige
Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe des
Absatzes 1 verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind.
Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutz-
maßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle ei-
nes Mund-Nasen-Schutzes infrage.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 1 gilt auch
für alle anderen Personen, die das Schulgebäude oder eine für eine schulische Ver-
anstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, soweit dies nicht ohne Kontakt zu den
der Schule angehörigen Personen erfolgt.
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall
keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Re-
gel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen. Kommt eine Person der Verpflich-
tung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum
Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen
die Schulpflicht dar.
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.

                                     §2
         Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und
                       heilpädagogische Tagesstätten
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) er-
laubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der
heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Sozia-
les, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun-
gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung
(https://www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formula-
relja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgeset-
zes erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge-
nannten Empfehlungen zu ergänzen.
(2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung jedem Kind, das die Einrichtung
besucht, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. Bei Auftreten einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen
der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarländischen Absonderungsverord-
nung.

                                      §3
          Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die
                              Abschlussprüfungen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbil-

Verordnung                                                                     Seite 16
denden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Be-
trieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den
Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend anwendbar.
                                  Kapitel 2
             Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
                                       §4
                                 Präsenzunterricht
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in den Pflegeschulen und Schulen
für Gesundheitsfachberufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 findet unter Einhaltung der einschlä-
gigen Hygienemaßnahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter
Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, vermittelt
die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere
geeignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Ab-
sprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Personen (Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte, Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prüfungsaus-
schusses, alle anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die zweimal in der
Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-
Virus an der jeweiligen Schule getestet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den
Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen, die nach § 28b Absatz 1 IfSG
einer täglichen Testverpflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten
nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nr.
1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Dieses Zutrittsver-
bot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen-
stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
(5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht besteht die Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske).
Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder höheren Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulgelände besteht keine Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-
Schutzes entfällt, wenn dem im Einzelfall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies
ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

                                        §5
                                 Prüfungsverfahren
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorge-
schriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektions-
schutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen
Verordnung                                                                     Seite 17
Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentral-
stelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grund-
lage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durch-
geführt wird.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an einem Prüfungsteil nach Absatz
1 und Absatz 2 nur bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten Nachweises
über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
berechtigt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des
§2 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor-
legen und an einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilnehmen. Bei einer
engen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausge-
sprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen
Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten
und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.

                                     §6
                       Durchführung von Weiterbildungen
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Geset-
zes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die
Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November
1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November
2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

                                    Kapitel 3
                 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
                          im außerschulischen Bereich

                                      §7
                   Außerschulische Bildungsveranstaltungen
                 sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
(1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 3G-Nachweis im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
führen, sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig
1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder SGB III,
2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote.
(2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
führen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbe-
sondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten
aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie füh-
ren, sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Ro-
bert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig

Verordnung                                                                   Seite 18
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