CORONA-TICKER: Aktuelle Informationen und Entwicklungen - Leinfelden-Echterdingen
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CORONA-TICKER: Aktuelle Informationen und Entwicklungen Ab Mittwoch, 14. April, gilt im Landkreis Esslingen und damit auch in Leinfelden-Echterdingen eine nächtliche Ausgangssperre. Lesen Sie weiter unten mehr dazu. Foto: sdecoret/Adobe Stock +++ Auf dieser Newsticker-Seite informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen zum Coronavirus. Die Seite wird laufend aktualisiert. Alle Corona-News sind nach absteigender Aktualität gelistet. +++ 22. Dezember: Kontakttagebuch für Infektions-Nachverfolgung Wissen Sie noch, wen Sie in letzter Zeit alles getroffen haben? Ein paar Notizen können helfen, die Corona-Pandemie besser zu kontrollieren. Wer war bei der kleinen Geburtstagsfeier letztes Wochenende dabei? Was war mit dieser Menschenmenge im Supermarkt? Den Kollegen im Büro? Und wann war das Treffen mit der besten Freundin, bei dem Sie gemeinsam spazieren waren? Wenn Sie diese Fragen gerade nicht sofort mehr beantworten können, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, um mit einem Kontakttagebuch zu starten. Wie führt man ein Kontakttagebuch richtig? Am allerbesten schreibt man jeden einzelnen Kontakt sofort auf. Wen habe ich so und wie lange getroffen? Wie intensiv war der Austausch? Dabei geht es nicht um jede Joggerin, die vorbeigelaufen ist oder jeder zwei Minuten Kontakt beim Bezahlen. Vielmehr geht es darum, diejenigen Menschen zu notieren, mit denen Sie wirklich in Kontakt standen: Wichtig sind Begegnungen, bei denen Sie mindestens 15 Minuten lang Face-to-face- Kontakt zu anderen Personen hatten. Außerdem sollten Sie vermerken, wenn Sie in Kontakt mit Körperflüssigkeiten der anderen Person kamen. Etwa weil Sie schon beim Gespräch die feuchte Aussprache Ihres Gegenübers bemerkt haben oder Ihr Gegenüber niesen/husten musste. Auch ergriffene Schutzmaßnahmen können in das Tagebuch mit einfließen: Hatten Sie die ganze Begegnungszeit über einen Abstand von 1,5 Meter? Haben Sie eine Maske getragen? All das mindert das Infektionsrisiko und sollte deshalb mit dazu notiert werden. Letztendlich liegt der Unterschied in der gemeinsamen Interaktion. Saßen Sie beisammen und haben sich einfach unterhalten? Oder haben Sie zusammen Sport gemacht oder gesungen – Aktivitäten, die viele Aerosole produzieren. All diese kleinen Hinweise können in ein Kontakttagebuch einfließen und Ihnen die Möglichkeit geben, ihre Mitmenschen bei einer Infektion zu warnen.
21. Dezember: Landkreis Esslingen verordnet Maskenpflicht für bestimmte Bereiche in LE Das Landratsamt Esslingen hat über die Corona-Verordnung hinaus für folgende Bereiche von 5 bis 20 Uhr in Leinfelden-Echterdingen das Tragen einer Alltagsmaske beschlossen (diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 10. Januar 2021): In Leinfelden: in der Echterdinger Straße vom Neuen Markt bis zum Kreisverkehr, in der Markomannenstraße In Echterdingen: in der Hauptstraße von der Einmündung Maiergasse bis zur Zwinkenstraße und in der Bernhäuser Straße von der Einmündung Hauptstraße bis zur Christophstraße Auf allen Friedhöfen der Stadt: Friedhof Echterdingen (Plieninger Straße), Waldfriedhof Leinfelden (Manosquer Straße), Alter Friedhof Leinfelden (Kirchstraße), Friedhof Musberg (Filderstraße), Waldfriedhof Stetten (Forststraße), Alter Friedhof Stetten (Weidacher Steige) Zum Stadtplan Leinfelden-Echterdingen PDF-Download der vollständigen Allgemeinverfügung im Wortlaut (171,2 KB) 21. Dezember: Gottesdienste mit Voranmeldung Aufgrund der derzeit gültigen Corona-Regeln sind für die Weihnachtsgottesdienste in vielen Kirchen Anmeldungen nötig. Damit soll zum einen verhindert werden, dass die Gotteshäuser zu voll werden und damit die nötigen Abstände nicht einzuhalten sind. Zum anderen können im Fall von Infektionen die Kontakte einfacher nachverfolgt werden. Informieren Sie sich bitte auf den entsprechenden Seiten im Amtsblatt bei den Kirchennachrichten über die Vorgehensweise der jeweiligen Gemeinde. Auch im Internet sind bei den Kirchengemeinden entsprechende Hinweise zu finden. 18. Dezember: Corona-Lockdown: Öffnungszeiten und Notdienste in LE Rathäuser: Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Rathäuser von 21. Dezember bis voraussichtlich 8. Januar für den Publikumsverkehr geschlossen. Dringende Termine auf den Bürger- und Standesämtern, die auf keinen Fall Aufschub dulden, können in dieser Zeit nach vorheriger Absprache wahrgenommen werden. Bitte nehmen Sie hierfür folgendermaßen Kontakt auf: Bürgeramt Echterdingen: 1600-600 Standesamt Echterdingen: 1600-614 Bürgeramt Leinfelden: 1600-300 Standesamt Leinfelden: 1600-211/-213 Ausländerbenörde: 1600-980 auslaenderbehoerde@le-mail.de buerger-und-ordnungsamt@le-mail.de Zwischen den Jahren sind die Rathäuser vom 28. bis 31. Dezember 2020 vollständig geschlossen. Für das Standesamt wird deshalb am Dienstag, 29. Dezember, von 10 Uhr bis 12 Uhr ein Notdienst im Rathaus Leinfelden eingerichtet. Um Einlass ins Rathaus zu erhalten, wählen Sie bitte auf dem Tastenfeld neben der Rathaustüre die Nummer 211. Bitte werfen Sie im Vorfeld keine Unterlagen in den Rathausbriefkasten ein, sondern bringen diese zum Termin mit. Bibliotheken: Alle vier Büchereien sind voraussichtlich bis 11.1.2021 geschlossen. Am ersten Öffnungstag, Di., 12.1., sind die Stadtbüchereien in Leinfelden und Echterdingen voraussichtlich von 10 bis 19 Uhr durchgehend geöffnet. Volkshochschule: Die VHS LE ist ab Montag, 21. Dezember, geschlossen. Nach den Ferien ist sie abhängig von den geltenden Corona-Regeln ab dem 11. Januar zu den gewohnten
Öffnungszeiten erreichbar. Musikschule: Unterricht an der Musikschule findet bis Dienstag, 22.12.20 ausschließlich online statt. Für Publikumsverkehr ist die Musikschule derzeit geschlossen, es finden auch keine Gruppenangebote statt. Erster Unterrichtstag ist voraussichtlich Montag, 11.1.2021. Stadtwerke: Die Stadtwerke sind bis zum 23. Dezember erreichbar, telefonisch unter 0711 1600-900 oder per E-Mail: stadtwerke@le-mail.de Vom 24. Dezember bis zum 1. Januar ist die Stadtwerke-Verwaltung geschlossen und ab dem 4. Januar wieder erreichbar. Der Bereitschaftsdienst und die Notdienste sind natürlich immer erreichbar! Wasser, Abwasser, Wärme: 0173 3842082 Strom (Netze BW): 0800 3629-477 Gas (Netze BW): 0800 3629-497 Busse und Bahnen: Busse fahren bis einschließlich 22. Dezember nach dem normalen Fahrplan. Ab 23. Dezember, dem ursprünglichen Ferienbeginn, gilt der Ferienfahrplan. Der Betrieb der Buslinien 818 A und 826 A (spezielle Schülerverkehrslinien) sowie der über das Förderprogramm des Landes finanzierten „Corona-Verstärker“ wird eingestellt. Ferner wird ebenfalls ab sofort der Nachtbusverkehr („N-Linien“ sowie Busfahrten, die auf die ebenfalls entfallenden Züge der Nacht-S-Bahnen abgestimmt sind) bis auf Weiteres eingestellt. Über das Fahrplanangebot ab dem 11. Januar 2021 werden wir kurzfristig informieren, sobald klar ist, welche pandemiebedingten Festlegungen für diese Zeit getroffen werden. 18. Dezember: Landratsamt schließt für den Publikumsverkehr Im Zuge des bundesweiten Lockdowns zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließt das Landratsamt Esslingen an allen Standorten von Montag, 21. Dezember an bis zunächst Freitag, 8. Januar 2021 für den Publikumsverkehr. „Wir haben am Sonntag erstmals eine Sieben-Tage- Inzidenz über der Schwelle von 200 verzeichnet. Das aktuelle Infektionsgeschehen macht diesen Schritt dringend erforderlich, insbesondere da die Infektionen auch vor unseren mehr als 2.000 Mitarbeitenden nicht Halt machen“, sagt Landrat Heinz Eininger. Mit der Schließzeit ab 21. Dezember können Einwohner die notwendigen Behördengänge noch vor Weihnachten erledigen. Die Schließung betrifft dann fast alle Dienststellen, auch die Kfz-Zulassungsstellen an den Standorten in Esslingen, Filderstadt, Nürtingen und Kirchheim. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Amt für Flüchtlingshilfe. Dieses ist ab Mittwoch, 16. Dezember in den Räumen in der Schöllkopfstraße 120 in Kirchheim/T. zu finden. Dort können Berechtigte weiterhin ihre Leistungen beziehen. Das Amt für Flüchtlingshilfe hat geöffnet von 21. bis 23. Dezember, vom 28. bis 30. Dezember und von 4. bis 8. Januar jeweils von 9 bis 12 Uhr. Im Bereich des Sozialen Dienstes ist für Notfälle eine Rufbereitschaft eingerichtet. Von Montag, 28. Dezember bis Freitag, 8. Januar stellt das Landratsamt auch den internen Dienstbetrieb ein. Von diesem Zeitpunkt an werden nur noch Notdienste, der Katastrophenschutzdienst sowie Mitarbeiter im Bereich der Pandemie-Bekämpfung im Einsatz sein. Das Corona-Hotline-Telefon ist an Werktagen weiterhin unter der Telefonnummer 3902-419 66 montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar. An Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester ist die Hotline nicht besetzt. 16. Dezember: Ab Mittwoch, 16.12., gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg Ab 16. Dezember gilt die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) bis einschließlich 10. Januar 2021. Ausführliche Informationen zu folgenden Themen finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg. Die wichtigsten Dokumente können Sie gleich hier herunterladen und lesen: Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (358,5 KB) Übersicht Winter-Lockdown in Baden-Württemberg (1,3 MB)
FAQ zur Corona-Verordnung 14. Dezember: Diese Regelungen gelten in Baden-Württemberg von 16. Dezember bis 10. Januar Auf der Webseite der Landesregierung Baden-Württemberg finden Sie eine detaillierte Auflistung über die für den Zeitraum von 16. Dezember bis 10. Januar geltenden (und bereits bestehenden) Regelungen sowie weitere Einschränkungen in Baden-Württemberg, unter anderem im Hinblick auf Schulen und Kitas, Einzelhandel, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen an Weihnachten, körpernahe Dienstleistungen, Silvester, Gottesdienste und Kontaktreduktion am Arbeitsplatz. Zu den Detailinformationen der Landesregierung Baden-Württemberg 13. Dezember: Schulen und Kitas in Baden-Württemberg ab Mittwoch, 16. Dezember, geschlossen Nach dem aktuellen Bund-Länder-Beschluss zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden Schulen und Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg von 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Weiterführende Informationen – zum Beispiel zur Frage, wie die Notbetreuung geregelt ist – lesen Sie auf der offiziellen Seite der Landesregierung Baden-Württemberg. 13. Dezember: Harter Lockdown ab Mittwoch, 16. Dezember Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen haben Bund und Länder sich am Sonntagvormittag auf einen harten Lockdown geeinigt, der von Mittwoch, 16. Dezember, an in Deutschland gilt. Unter anderem muss der Einzelhandel – mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf – bis 10. Januar schließen. Den Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronoa-Pandemie vom 13.12.2020 können Sie hier als PDF herunterladen (90,1 KB). Weitere Informationen lesen Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung. 11. Dezember: Gastronomen mit Abholservice Die Gastronomie treffen die aktuellen Corona-Regeln besonders hart. Um die örtlichen Gastronomen zu unterstützen, hat die Stadtverwaltung nachgefragt, wo man überall fertige Gerichte abholen kann. Ein Service auch für die Bürgerinnen und Bürger, die zurzeit auf einen gemütlichen Abend in ihrem Lieblingsrestaurant verzichten müssen und sich immerhin ihr Lieblingsessen nach Hause holen wollen. Download der Gastronomie-Übersicht (62,6 KB) 8. Dezember: Wo gilt aktuell die Maskenpflicht? Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen
dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch §2 Arbeitsstättenverordnung. Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des §1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen. Des Weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten (Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen. Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden. In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona- Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt. 4. Dezember: Überblick aktuelle Corona-Bestimmungen Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen? Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen. Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein. Was ändert sich bei der Maskenpflicht? Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle. Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen. Des Weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte), 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen. Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden. In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt. Was ändert sich im Einzelhandel? Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m2) maximal ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m2 Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m2 eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m2 Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m2 100 Kunden: für die ersten 800 m2 80 Kunden und für die weiteren 400 m2 dann nochmal 20 Kunden. Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m2 ab dem 801. m2 gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da diese zur Grundversorgung gehört. Bei
Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kundenanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m2 Verkaufsfläche, ergibt sich folgende Rechnung: Für die ersten 800 m2 darf pro 10 m2 ein Kunde ins Zentrum – also insgesamt 80 Kunden. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m2 Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m2 wären das 360 weitere Kunden. Insgesamt dürfen also 440 Kunden in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m2 Verkaufsfläche haben, gilt dann die ein-Kunde-pro-10 m2-Regelung. In der 40 m2 Boutique dürfen sich nach dieser Rechnung also maximal vier Kunden gleichzeitig aufhalten. Was ist mit Weihnachten und Silvester? An den Weihnachtstagen (23. bis 27. Dezember 2020) dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig des Verwandtschaftsgrades der Personen. Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig. Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden. In Baden- Württemberg wird es für Silvester keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen geben. 4. Dezember: Aktuelle Corona-Quarantäne- und Isolationsregeln Mit der ab 28. November gültigen Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt. Ab Samstag, 28. November 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Absonderung. Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen in häusliche Quarantäne begeben. Sie sollten sich also sofort und ohne Umwege nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und dort möglichst keinen Besuch empfangen. Die Verordnung enthält einheitliche Regelungen für Baden-Württemberg, wonach sich die genannten Personen sofort und ohne weitere Anordnung der örtlich zuständigen Behörde selbständig in Quarantänebegeben müssen. Dadurch sollen mögliche weitere Ansteckungen oder Übertragungen besser verhindert sowie eine Entlastung der Gesundheitsämter erreicht werden. Die wesentlichen Regelungsinhalte im Überblick: Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), müssen sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch. Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet in der Regel 10 Tage nach dem positiven Test oder nach Symptombeginn. Wenn eine Person mittels Antigentest positiv getestet wurde, wird empfohlen eine PCR- Testung anzuschließen. Ist auch der PCR-Test positiv, so verbleibt die Person bis zum Ende der 10 Tage in häuslicher Isolation. Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beginnt die Quarantäne unverzüglich nachdem diese von dem positiven Test der im Haushalt lebenden Person erfahren haben. Die Quarantäne endet frühestens 10 Tage nach der Testung oder nach dem Symptombeginn der positiv getesteten Person. Hatte man Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss man sich dann unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn einem mitgeteilt wird, dass man vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurde. Die Quarantäne endet in der Regel 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.
30. November: Ab Dienstag, 1. Dezember, gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat die Landesregierung Baden-Württemberg eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Auf der Internetseite des Landes finden Sie einen Überblick über alle ab Dezember geltenden Regelungen und Veränderungen der Maßnamen aus dem Monat November: Zur Internetseite des Landes-Baden-Württemberg 27. November: Flughafen Stuttgart unterstützt Gesundheitsamt Esslingen bei der Kontaktverfolgung von Covid-19-Patienten Der Landesflughafen unterstützt ab sofort das Gesundheitsamt Esslingen bei der Nachverfolgung von Kontaktpersonen von Covid-19-Infizierten. In der Zentrale der Flughafengesellschaft arbeiten an zwölf Telefonplätzen abwechselnd rund 80 Angestellte der Tochtergesellschaft Stuttgart Airport Ground Handling GmbH (SGS) im Schichtdienst. An sieben Tagen pro Woche telefonieren sie zwischen 8 und 20 Uhr mit Personen, die Kontakt hatten zu COVID-19-Patienten und möglicherweise infiziert sein könnten. „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SGS sind für diese Tätigkeit hervorragend geeignet“, sagt Walter Schoefer, Sprecher der Geschäftsführung der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG). „Sie haben Fremdsprachenkompetenzen und sind aus ihrer üblichen Tätigkeit gewohnt, Kundenkontakt zu haben, auch per Telefon. Die meisten von ihnen befanden sich wegen des aktuell geringen Fluggastaufkommens in Kurzarbeit und freuen sich, jetzt mit dieser Aufgabe zur Eindämmung der Pandemie beitragen zu können.“ Die Mitarbeiter der SGS kümmern sich sonst vom Check-in bis zum Boarding um die Passagiere und sorgen für reibungslose Abläufe für die Fluggäste. 26. November: Neue Corona-Regeln ab 1. Dezember Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern am 25. November neue Corona- Bestimmungen erlassen, die vom 1. Dezember an gelten. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Punkte: Einzelhandel Bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm ist insgesamt nur eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche erlaubt. Mit einer Verkaufsfläche über 800 qm ist insgesamt nur eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche erlaubt. Kontaktbeschränkungen Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal 5 Personen beschränkt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 können Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis bis maximal 10 Personen stattfinden. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Maskenpflicht In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, besteht Maskenpflicht. Maskenpflicht besteht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder
auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (zum Bsp. auf Parkplätzen und vor Geschäften). Die entsprechende Festlegung für Leinfelden-Echterdingen wird kommende Woche erfolgen. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,50 m sicher eingehalten werden kann. Weihnachtsferien Die Weihnachtsferien werden auf den 19. Dezember vorgezogen. Silvesterfeuerwerk Es wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Silvesterfeuerwerk ist verboten auf belebten Straßen und Plätzen, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die Festlegung der Orte in Leinfelden-Echterdingen wird rechtzeitig bekanntgegeben. Den genauen Wortlaut der Beschlüsse können Sie hier als PDF herunterladen (148,4 KB). 26. November: Service-Hotline für Solo-Selbstständige Seit wenigen Wochen ist bei der Bundesagentur für Arbeit eine Service-Hotline für Selbstständige freigeschaltet. Hier kann man sich über die Grundsicherung informieren und Anspruchsvoraussetzungen zu Leistungen der Jobcenter abklären, außerdem gleich Anträge stellen. Die Mitarbeiter in der Service-Hotline verweisen auch auf weitere Unterstützungs- und Hilfsprogramme des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Service-Hotline Selbstständige ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800 4 5555 21 kostenfrei zu erreichen. Weitere Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung sind hier zu finden: www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung. 20. November: Stadt hängt Plakate „LE checkt’s“ auf An vielen Stellen in der Stadt, aber auch an den Ortseingängen weisen nun Plakate auf die aktuell geltenden Hygieneregeln während der Corona-Pandemie hin. Damit soll nicht nur auf die wichtigsten Verhaltensmaßnahmen hingewiesen werden, um die Übertragung des Virus einzudämmen. Auf den Plakaten sind außerdem wichtige Kontaktdaten, unter denen man weitere Hinweise bekommt. Das Plakat können Sie hier als PDF herunterladen (1,1 MB). 20. November: Testzentrum am Flughafen wieder in Betrieb Seit Montag, 16. November gibt es am Flughafen Stuttgart wieder die Möglichkeit, sich auf das Coronavirus testen zu lassen. Im Terminal 1/West führt das Airport Medical Center des Landesflughafens die Testungen durch. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Einreisende aus dem Ausland, die ,derzeit generell in Quarantäne müssen, aber auch an alle Selbstzahler. Geöffnet ist das Testzentrum montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr, am Wochenende von 10 bis 16 Uhr. Für Selbstzahler bietet das AMC verschiedene Testmöglichkeiten an: Mit einem Abstrich auf SARS-COV-2 lässt sich eine aktuelle Infektion feststellen, hier gibt es die Möglichkeit, einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen. Die Kosten liegen bei ca. 170 Euro für einen Abstrich bzw. bei rund 80 Euro für die Untersuchung mit Antigen-Schnelltests. Eine Online-Anmeldung vorab ist zwingend erforderlich.
Für das Testzentrum am Stuttgart Airport stellt die Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) die Flächen und organisatorische Unterstützung bereit. Die medizinischen Aufgaben werden von Airport Medical Center übernommen. Weitere Informationen und Anmeldung zu den Tests: flughafen-stuttgart.de/reisen-2020/coronatestzentrum 17. November: Video der Freiwilligen Feuerwehr LE stößt auf große Resonanz Sei dabei, sei ein #Wellenbrecher – so lautet der Titel eines Videos, das die Freiwillige Feuerwehr Leinfelden-Echterdingen zum Thema Maske tragen produziert und auf Twitter sowie YouTube veröffentlicht hat. Allein auf Twitter haben bereits 10.500 User den Clip angeschaut. Twitter-Kanal der Freiwilligen Feuerwehr Leinfelden-Echterdingen YouTube-Seite der Freiwilligen Feuerwehr Leinfelden-Echterdingen 14. November: Corona-Infektionen in LE Aktuell (Stand: 14.11.2020) liegt die Zahl von bestätigten Corona-Infektionen in Leinfelden- Echterdingen bei 112 Personen. Dies entspricht 0,28 Prozent der Einwohner. 14. November: Corona-Testzentrum am Flughafen geschlossen Das im August eröffnete Corona-Testzentrum am Flughafen wurde kürzlich geschlossen. Über 90.000 Besucher sind in diesem Zeitraum gezählt worden, an Spitzentagen ließen sich bis zu 2.800 Menschen auf das Virus testen. In Kürze soll an derselben Stelle Fluggästen und anderen Berechtigten wieder eine Möglichkeit für Corona-Testungen angeboten werden. 13. November: Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“ Bitte beachten Sie bei der Planung einer Reise ins Ausland und vor der Einreise (Rückreise) aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet die 10-tägige Quarantänepflicht! Als Voraufenthalt in einem Risikogebiet gilt ein Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise. Die Betroffenen müssen sich nach der Rückkehr an ihrem Zielort für 10 Tage häuslich absondern. Die Betroffenen können sich frühestens nach 5 Tagen nach Einreise durch ein negatives Testergebnis von der Pflicht zur häuslichen Absonderung befreien, wenn sie nicht unter eine Ausnahmebestimmung fallen. Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich für zehn Tage nach Einreise in Quarantäne zu begeben. Die Quarantänezeit kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise verkürzt werden, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Corona-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de/#/ ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19- risikogebiete. Ausnahmen unter anderem für Grenzpendler, in besonderen Fällen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch für Saisonarbeiter, finden Sie in der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARSCoV-2 (CoronaVO EQ) und unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos- zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende. 6. November: #LE hilft ist wieder aktiv – Unterstützung für Menschen in Quarantäne Wegen einer – nachgewiesenen oder möglichen – Infektion mit dem Corona-Virus sind zurzeit einige Menschen in LE in Quarantäne und dürfen deshalb ihre Wohnung oder ihr Haus nicht verlassen. Wer nun keine Hilfe von Verwandten, Freunden oder Nachbarn bekommt, hat Probleme, Lebensmittel und andere Dinge für den täglichen Bedarf einzukaufen. Hier setzt die Initiative #LE hilft an. Betroffene können Sie sich gerne an den Pflegestützpunkt wenden, der ehrenamtliche Einkaufshelferinnen und -helfer vermittelt und kostenfrei zur Seite stellt. Diese melden sich telefonisch oder per Mail und nehmen die Einkaufsliste entgegen. Der Einkauf wird dann zum vereinbarten Zeitpunkt vor die Tür gestellt, es findet keinerlei persönlicher Kontakt statt. Da jegliche Ansteckungsgefahr vermieden werden soll, wird auf Barzahlung der Einkäufe verzichtet. Wer die Einkaufshilfe in Anspruch nehmen will, kann sich an folgende Stelle wenden: Pflegestützpunkt: Nadja Hefele und Sabine Schmitz, Neuer Markt 3, Leinfelden, Tel.: 0711 1600-229/-251, E-Mail: pflegestuetzpunkt@le-mail.de Die Stadt hat in den unten genannten Supermärkten ein städtisches Kundenkonto eingerichtet, damit die Einkaufshelfer dort auf Rechnung einkaufen können. Kunden erhalten dann eine Rechnung über die Einkäufe von der Stadt, der Betrag sollte zeitnah überwiesen werden. Einkäufe sind daher ausschließlich in folgenden Supermärkten möglich: Edeka Bauer Edeka Jäger Bonus Markt Biomarkt Erdi Naturgut Norma 6. November: Corona-Infektionen in LE Aktuell (Stand: 6.11.2020) liegt die Zahl von bestätigten Corona-Infektionen in Leinfelden- Echterdingen bei 87 Personen. Dies entspricht 0,22 Prozent der Einwohner. 4. November: Corona-Updates für Vereine Die Stadtverwaltung informiert die Vereine regelmäßig in Newslettern über die sich immer wieder verändernden Corona-Vorschriften. Vorsitzende, die sich für diese Newsletter anmelden wollen, können dies unter der Mailadresse s.czernotzky@le-mail.de tun und gelangen so auf den E-Mail-Verteiler.
4. November: Corona-Krise: OB Klenk appelliert an Vernunft „Liebe Mitbügerinnen, liebe Mitbürger, seit Beginn dieser Woche ist nach dem Beschluss der Bundesregierung und der Länder unser Leben nochmals deutlich eingeschränkt worden. Restaurantbesuche sind nicht mehr möglich, Treffen mit Freunden und Verwandten nur noch in kleinem Rahmen. Ganze Sportmannschaften dürfen nicht mehr auf den Trainingsplatz, Künstler sehnen sich vergebens nach Galerie und Bühne und dem Applaus des Publikums. Harte Einschränkungen, die ein einziges Ziel haben: Die Verbreitung des Corona-Virus verringern, nachdem dieses sich in den vergangenen Wochen rasch verbreitet hatte. Ich weiß, dass die bestehenden Regelungen viele Menschen erneut treffen. Die Gastronomen und Hoteliers, die keine Gäste mehr haben, ebenso Fitness- und Kosmetikstudios. Auch der Kulturbetrieb ruht, Künstler und Veranstalter blicken auf leere Säle. Und es leiden auch die Vereine, die ihren Übungsbetrieb einstellen mussten. Ich bin mir bewusst, dass all diese Maßnahmen nicht unumstritten sind. Es gibt Menschen, die sind damit einig, anderen gehen sie nicht weit genug. Und so mancher fühlt sich ungerecht behandelt und hat kein Verständnis für die Einschränkungen. Ich bitte Sie trotzdem sehr darum, diese zeitlich befristeten Regelungen einzuhalten und jede Begegnung, die gerade nicht unbedingt notwendig ist, zu verschieben oder virtuell abzuhalten. Sie tragen damit nicht nur dazu bei, Ihre eigene Gesundheit zu schützen, sondern auch die Ihrer Mitmenschen. Denn wenn wir es nicht schaffen, die Zahl der Infektionen wieder auf ein niedriges Niveau zu bringen, droht unser Gesundheitssystem an seine Grenzen zu kommen – oder diese gar zu überschreiten. Und vielleicht ergeben sich durch dieses Herunterfahren des öffentlichen Lebens und der dadurch gewonnenen Zeit zur Muße gerade jetzt in der dunklen Jahreszeit auch neue Erfahrungen und Einblicke – bei einem guten Buch, einem schönen Musikstück oder dem Spieleabend in der Familie. Oder einem Telefonat mit alleinstehenden Familienmitgliedern und Freunden, die jetzt ganz besonders unsere Zuwendung brauchen. Ich wünsche Ihnen Gesundheit, Zuversicht und viel Kraft in den kommenden schwierigen Wochen.“ Ihr Roland Klenk Oberbürgermeister 2. November: Zusätzlicher Bus im Schülerverkehr auf Linien 816A und 818 Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, werden ab Montag, 2. November, auf folgenden Fahrten zusätzliche Busse im Schülerverkehr eingesetzt: Linie 816A: 6.55 Uhr ab Neuhausen Brühlsiedlung > Richtung Bonlanden Waldorfschule Linie 818: 7.11 Uhr ab Musberg Wanderweg > Richtung Echterdingen Gymnasium 2. November: Änderungen der Corona-Verordnung Mit Beschluss vom 1. November 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona- Verordnung) erneut geändert. Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020. Ausführliche Informationen zu folgenden Themen finden Sie auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg: FAQ zur Corona-Verordnung Schneller Überblick über die die neuen Regelungen (AHA+A+L) (685,6 KB)
Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche (Stand 1. November 2020, 11 Uhr) (54,3 KB) 6. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1.11.2020 (94,3 KB) 29. Oktober: Welche Regelungen gelten aktuell für die Stadtbücherei LE? Die Stadtbücherei hat geöffnet, die Bücherei Leinfelden heute sogar zusätzlich von 15 bis 18 Uhr. Es gelten die AHA-Regeln. Es gilt das Maskengebot. Es muss Abstand gehalten werden. Die maximale Besucherzahl ist beschränkt. Ein längerer Aufenthalt in der Bücherei ist nicht möglich. Sobald sich die Situation für die Stadtbücherei ändert, werden Sie hier, im Corona-Ticker, informiert. Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der Stadtbücherei sowie auf der Facebook-Seite des städtischen Kulturamts. 29. Oktober: Die ersten Auswirkungen auf Angebote und Veranstaltungen in LE Die Treffs Impuls und Zehntscheuer sind entgegen bisheriger Ankündigungen ab Montag, 2. November, geschlossen. Die von Samstag, 7. November, an geplante Ausstellung des Kulturvereins LE mit Holzschnitten von Martina Geist in der Galerie Altes Rathaus Musberg wird voraussichtlich auf Dezember und Januar verschoben. Die zentrale Gedenkfeier anlässlich des Volkstrauertages am Sonntag, 15. November, entfällt. 29. Oktober: Verschärfte, bundesweite Corona-Regeln ab Montag, 2. November Am Mittwoch haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der 16 Länder strengere Corona-Regeln beschlossen, die ab Montag, 2. November, deutschlandweit in Kraft treten werden. Den Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom Mittwoch, 28.10.2020, können Sie hier im Wortlaut nachlesen: Download Beschluss „Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie“ (138 KB) Eine gute Übersicht, was ab Montag, 2.11., gilt, hat das Land Baden-Württemberg zusammengestellt, hier geht es zum Download: Download „Bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ (167,9 KB) 27. Oktober: Landratsamt Esslingen erlässt Sperrstunde (gültig ab 27.10., 0 Uhr, bis vorerst 8.11.) Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen folgende Allgemeinverfügung über die Verlängerung
der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe und öffentliche Vergnügungsstätten sowie über ein Abgabeverbot von Alkohol sowie ein Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum in der Zeit von 23 bis 6 Uhr des Folgetags: 1 Für das Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) sowie für öffentliche Vergnügungsstätten werden der Beginn der Sperrzeit auf 23 Uhr und das Ende auf 6 Uhr des Folgetages festgesetzt. 2 In der Zeit von 23 bis 6 Uhr des Folgetages dürfen vom Gaststättengewerbe, von öffentlichen Vergnügungsstätten sowie von Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) keine alkoholischen Getränke abgegeben werden. 3 Auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Anlagen im Landkreis Esslingen dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. 4 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. 5 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in Ziffer 3 wird Zwangsgeld in Höhe von 100 € angedroht. 6 Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 7 Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 8.11.2020 außer Kraft. Sie tritt vor Ablauf des 8.11.2020 außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Esslingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Maßgeblich hierfür ist die Veröffentlichung des Landesgesundheitsamtes. Die wichtigsten Fragen und Antworten hat das Landratsamt in der Übersicht „FAQ: Sperrzeit“ zusammengestellt. Hier können Sie das Dokument im PDF-Format herunterladen: Zum PDF-Download „FAQ: Sperrzeit“ (45,6 KB) 26. Oktober: Bei Fragen zum Thema Corona an das Ordnungsamt wenden Da bisweilen Unsicherheit über die aktuellen Regeln besteht, kann man sich bei Fragen gerne an das Ordnungsamt wenden und Rat einholen. Kontakt via Mail unter ordnungsangelegenheiten@le-mail.de oder Telefon 1600-719. 22. Oktober: Steigende Zahl positiver Corona-Tests: Mehr Kontrollen angekündigt In manchen Regionen Deutschlands ist die Zahl positiv auf das Corona-Virus getesteter Menschen drastisch angestiegen. Der Landkreis Esslingen gehört zwar nicht zu den Spitzenreitern zwischen Nordsee und Alpen. Dennoch liegt die 7-Tage-Inzidenz – also die Zahl der Neuinfektionen in den zurückliegenden sieben Tagen – aktuell über 80 und damit deutlich über der Eingriffsstufe. Aus diesem Grund hat das Land verschiedene Corona-Verordnungen verfasst, die an die verschärfte Situation angepasst wurden. Ziel: Die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Aufgabe der Ordnungsämter vor Ort ist es, die Einhaltung dieser Regeln zu kontrollieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes von Leinfelden-Echterdingen werden auf Anweisung des Landes und des Landkreises in den nächsten Tagen und Wochen verstärkt unterwegs sein und schauen, ob die bestehenden Verordnungen eingehalten werden.
Bis auf wenige Ausnahmen hatte das Ordnungsamt zu Beginn der Corona-Krise darauf verzichtet, Bußgelder zu verhängen, falls die Verordnungen ignoriert werden. Statt auf die – durchaus mögliche – Strafe wurde auf Aufklärung und Beratung gesetzt. Nun wird das Ordnungsamt strenger vorgehen und eher einmal Bußgelder verhängen. Das gilt in der Gastronomie wie auch in Geschäften und im öffentlichen Raum, für den Einzelhandel und öffentliche Einrichtungen. Da bisweilen Unsicherheit über die aktuellen Regeln besteht, kann man sich bei Fragen gerne an das Ordnungsamt wenden und Rat einholen. Kontakt via Mail unter ordnungsangelegenheiten@le-mail.de oder Tel. 1600-719. 22. Oktober: Bestätigte Infektionen Die Zahl der bestätigten Corona-infizierten Personen in Leinfelden-Echterdingen liegt bei 315 (Stand: 22.10.2020). Davon befinden sich noch 51 Personen in Quarantäne. Die Zahlen geben lediglich die auf Corona positiv getesteten Personen wieder! Da viele Infizierte keine Symptome zeigen bzw. nicht getestet sind, liegt die Dunkelziffer nach Schätzung der Virologen um ein Vielfaches höher. Tagesaktuelle Zahlen für Baden-Württemberg und die einzelnen Landkreise werden vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg ( www.gesundheitsamt-bw.de) veröffentlicht. 16. Oktober: Landratsamt Esslingen erlässt strengere Corona-Regeln Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen eine neue Allgemeinverfügung über die Beschränkung von Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften. Download der kompletten Allgemeinverfügung (279,9 KB) Download FAQ mit den wichtigsten Fragen und Antworten zu den Kontaktbeschränkungen (764,5 KB) 16. Oktober: Hallenbad bleibt wegen Pandemie geschlossen – Hygieneregeln sind nicht einzuhalten Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass Bäder wie das Hallenbad in Leinfelden geschlossen werden mussten. Das Land hat mittlerweile eine Corona-Verordnung vorgelegt, die die Öffnung von Bädern zulässt – aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem eine Zugangsregelung am Eingang, um die maximal zulässige Personenzahl nicht zu überschreiten. Zudem müssen bereits im Eingangsbereich die Hygieneregeln eingehalten werden können. Dazu gehören unter anderem der notwendige Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern beziehungsweise das Tragen von Mund- und Nasenschutzmasken. Diese Regeln gelten auch in den Umkleiden und sanitären Anlagen inklusive den Duschen und natürlich in der Schwimmhalle selbst. Und genau das ist der Knackpunkt, wie eine Begehung ergeben hat. Denn die Abstandsregeln können aufgrund der Architektur des Gebäudes in den Umkleiden und den Duschen, aber auch in einigen Bereichen der Schwimmhalle nicht eingehalten werden. Und ein Mund- Nasenschutz als Alternative zur Abstandsregel wäre nicht sinnvoll, da er durchfeuchtet. Auch die geforderten Einbahnstraßenregeln lassen sich im Bad nicht einrichten. Die Nutzung von Haartrocknern ist auch nicht möglich, da sich dadurch die Aerosole mit dem Virus verbreiten können. Dazu kommt, dass die Lüftung des Gebäudes nach einer ersten Einschätzung nicht dazu geeignet ist, die Konzentration möglicher Viruspartikel entscheidend zu reduzieren. Und auch der Schutz des Personals ist kaum zu leisten. „Wir können das Bad angesichts der aktuellen Entwicklungen aus diesen Gründen nicht öffnen“, sagte Bürgermeister Dr. Carl-Gustav Kalbfell in der jüngsten Sitzung des Verwaltungs-,
Kultur- und Sozialausschuss am Dienstag. 16. Oktober: Bestätigte Infektionen Die Zahl der bestätigten Corona-infizierten Personen in Leinfelden-Echterdingen liegt bei 283 (Stand: 15.10.2020). Davon befinden sich noch 33 Personen in Quarantäne. Die Zahlen geben lediglich die auf Corona positiv getesteten Personen wieder! Da viele Infizierte keine Symptome zeigen bzw. nicht getestet sind, liegt die Dunkelziffer nach Schätzung der Virologen um ein Vielfaches höher. Tagesaktuelle Zahlen für Baden-Württemberg und die einzelnen Landkreise werden vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg ( www.gesundheitsamt-bw.de) veröffentlicht. 14. Oktober: Corona-Abstrichzentrum an der Messe geht wieder in Betrieb Das Corona-Abstrichzentrum (CAZ) bei der Messe Stuttgart in Leinfelden-Echterdingen wird am Donnerstag, 15. Oktober, wieder seinen Betrieb aufnehmen. Dort können Einwohner des Landkreises Esslingen mit einem Code vom Hausarzt einen Corona-Abstrich vornehmen lassen. Das CAZ ist Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr geöffnet. Die Einrichtung befindet sich auf dem Parkplatz P30. Der Test funktioniert wie beim CAZ in Nürtingen-Oberensingen nach dem „Drive-In“-Verfahren: Ärzte und Helfer sind mit Schutzkleidung ausgestattet und entnehmen direkt am Auto einen Abstrich. Die Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion verlassen an den jeweiligen Teststationen ihre Autos nicht und kommen so auch nicht mit Gegenständen oder anderen Personen in Kontakt. Das Landratsamt bittet darum, das CAZ an der Messe zu nutzen – das Nürtinger Abstrichzentrum ist überlastet. Derzeit gibt es eine sehr große Nachfrage wegen der steigenden Zahl von Infizierten und Kontaktpersonen sowie Reisenden, die ein Testergebnis vorweisen müssen. 14. Oktober: Überprüfung der Regelungen aus Corona-Verordnung Bäder und Saunen In der Sitzung des Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschusses der Stadt am 13. Oktober stand unter anderem ein Sachstandsbericht zum Thema „Situation des Leinfelder Hallenbads in der Corona-Situation“ auf der Tagesordnung. Die dort gezeigte Präsentation können Sie hier als PDF herunterladen: Download Präsentation „Überprüfung der Regelungen aus CoronaVO Bäder und Saunen“ (1,4 MB) 9. Oktober: Rückkehrer aus Corona-Risikogebieten Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich in Quarantäne begeben und beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Leinfelden-Echterdingen telefonisch (Tel. 1600-288) oder per E-Mail ( ordnungsangelegenheiten@le-mail.de) melden. Innerhalb der 14-tägigen Quarantänezeit ist der Zutritt in die Rathäuser in Leinfelden-Echterdingen nicht gestattet. 9. Oktober: Stadt erlässt Allgemeinverfügung „Städtische Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte“
Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erlässt gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) für das Stadtgebiet Leinfelden-Echterdingen folgende Allgemeinverfügung: 1 Ergänzend zu der Rechtsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 23.06.2020 (in der Fassung vom 30.09.2020) über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) trifft die Stadt Leinfelden-Echterdingen gemäß § 20 Abs. 1 Corona-VO folgende Regelung: Das Betreten von städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Leinfelden- Echterdingen durch externe Personen ist untersagt. Zusätzlich ist allen Bewohnern der Unterkünfte untersagt Personen Eintritt zu gewähren bzw. übernachten zu lassen. 2 Diese Anordnung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Esslingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. 3 Diese Allgemeinverfügung gilt an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben. 4 Ausnahme von der Ziffer 1:Ausnahmen vom Besuchsverbot können in der Zeit von 8 bis 20 Uhr durch die Ortspolizeibehörde aus dringenden familiären Gründen, aufgrund medizinischer Versorgung oder aus sozialen Gründen, wie der Beratung und Begleitung der Bewohner, erteilt werden. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die von der Stadtverwaltung Leinfelden-Echterdingen zur Betretung der Gebäude ausdrücklich beauftragt wurden. Download der Allgemeinverfügung Den kompletten Text der Allgemeinverfügung können Sie hier als PDF herunterladen (54,1 KB). 9. Oktober: Rathausbesucher müssen Selbstauskunft ausfüllen Der Verwaltungsstab der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat gestern beschlossen, dass Rathausbesucher ab sofort wieder eine Selbstauskunft ausfüllen müssen. Das entsprechende Formular können Sie hier als PDF herunterladen: Zum Download (77,6 KB) 9. Oktober: Landesregierung verkündet Pandemiestufe 2 Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen und des landkreisüberschreitenden Ausbruchsgeschehens hat die Landesregierung Baden-Württemberg an diesem Dienstag zum ersten Mal die Pandemiestufe 2 ausgerufen. Dabei handelt es sich um die „Anstiegsphase“, in der Corona-Ausbrüche zunehmen und die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz von zehn Fällen je 100.000 Einwohner überschritten wird und zusätzlich das Infektionsgeschehen diffus ansteigt oder sich die landesweiten wöchentlichen Fallzahlen binnen zwei Wochen verdoppeln. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen und Ausbrüche schnellstmöglich einzudämmen. Bislang befand sich das Land in der ersten, „stabilen“ Phase, bei der Corona-Ausbrüche lokal abgrenzbar und die Infektionsketten überwiegend nachvollziehbar sind. Die Landesregierung hatte im September ein dreistufiges Alarm-System eingeführt, um eine zweite Infektionswelle sowie einen landesweiten Lockdown zu verhindern. Maßgebend ist dabei die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen in einer Woche pro 100.000 Einwohner. Die dritte, „kritische“ Phase träte in Kraft, wenn die Zahl der Neuinfektionen landesweit über 35 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ansteigt und Infektionsketten nicht mehr nachvollziehbar sind. Die jeweilige Stufe bleibt erhalten, bis der jeweilige Schwellenwert mindestens 7 Tage lang unter- oder überschritten wird und das Ministerium für Soziales und Integration die nächstniedrigere oder nächsthöhere Stufe ausruft. Die nun ausgerufene Pandemiestufe 2 sieht neben Appellen an die Bürger, die geltenden Regeln einzuhalten, strengere Kontrolle der Corona-Regeln vor – wie zum Beispiel
im öffentlichen Nahverkehr, in Läden, Restaurants und Bars und, abhängig von der Lage, das Hochfahren von Corona-Ambulanzen und Teststellen. Aktueller Corona-Hotspot und damit Risikogebiet ist der Landkreis Esslingen, da er mittlerweile die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat. 9. Oktober: Warentauschtag wegen Pandemie abgesagt Die Corona-Pandemie mit der aktuell steigenden Zahl positiv getesteter Menschen macht es unmöglich, den für den morgigen Samstag, 10. Oktober, vorgesehenen Warentauschtag stattfinden zu lassen. Doch es gibt beretis einen Termin für das Frühjahr 2021, wo der nächste Warentauschtag für den 17. April 2021 geplant ist – wenn die Corona-Bedingungen es zulassen. 8. Oktober: Ab Samstag gilt Maskenpflicht auf den Wochenmärkten In der Zeit von 1. bis 7. Oktober musste Leinfelden-Echterdingen 17 Corona-Neuinfektionen verzeichnen. Damit liegt die Inzidenz bei 42,026 (Stand: 8. Oktober). Aus diesem Grund hat die Stadtverwaltung nun entschieden, auf den Wochenmärkten in Leinfelden, Echterdingen und Musberg wieder die allgemeine Maskenpflicht für Marktbeschicker und Marktbesucher einzuführen. Die Maskenpflicht tritt ab Samstag, 10. Oktober, in Kraft. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, sich zum Eigen- und Fremdschutz an diese Vorgabe zu halten! 8. Oktober: Landkreis Esslingen erlässt Allgemeinverfügung „Maskenpflicht“ Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen eine Allgemeinverfügung über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Zum PDF-Download der kompletten Allgemeinverfügung (102,2 KB) 8. Oktober: Landkreis Esslingen erlässt Allgemeinverfügung „Veranstaltungsbeschränkung“ Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen eine Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen. Zum PDF-Download der kompletten Allgemeinverfügung (106,7 KB) 6. Oktober: Die Stadt erlässt eine Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erlässt nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen (gültig ab 6. Oktober 2020). Sie enthält folgende zentrale Punkte: 1 Die Durchführung von privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht. 2 Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilt das Bürger- und Ordnungsamt.
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