Amtsblatt des Saarlandes - Gemeinde Schiffweiler
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Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Teil I
2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 16. Dezember 2021 Nr. 86
Inhalt
Seite
A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
16. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2702
Verordnung zur Änderung der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem
. Vom
16. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27352702 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021
A. Amtliche Texte
eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nach-
Verordnungen weis) im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-
400 Verordnung zur Änderung 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
infektionsrechtlicher Verordnungen 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
Vom 16. Dezember 2021 nung;
3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po-
§ 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden
(BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung
und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- Gültigkeit besitzt.
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), des Saar- Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein
ländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I 1. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
S. 2487_2, 2487_8) und § 5 Absatz 3 des Landesorga-
nisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-
vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geän- mer 2 jeweils in Verbindung mit einem zusätzli-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 chen Nachweis nach Satz 1 Nummer 3.
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
(2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne
dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
Artikel 1 Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie (VO-CP) (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
Teil 1 in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
Allgemeine Vorschriften deren jeweilige Haushaltsangehörige.
(4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
§1 planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
Ziel und Verfahren rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der beruhen.
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß
§ 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit Teil 2
des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je- Allgemeine Hygiene- und
weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens Infektionsschutzvorgaben
durch die sachverständig beratene Landesregierung am
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-
geschriebenen Beurteilungskriterien. §3
Abstandswahrung und Belüftung
§2 (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak-
ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen
des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs-
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen CO- kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab-
VID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkran- stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein-
kung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf zuhalten.Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021 2703
(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-
ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,
standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig
ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-
schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
§4 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1
Mund-Nasen-Bedeckung der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im 09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung
Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen bleiben im Übrigen unberührt,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
zugänglich sind, nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
rend des Konsums von Speisen und Getränken und
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- während des Sportbetriebs,
triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
leistet ist, nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
rend des Konsums von Speisen und Getränken und
während des Sportbetriebs,
(Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der
Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na-
reichen, sen-Bedeckung nicht möglich ist.
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
-
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
dem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum
-
eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Aus-
tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
nahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht
nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten
Lage sind.
in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von ein-
einhalb Metern nicht eingehalten wird. (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in -
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung zen und Straßen anzuordnen.
-
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-
§ 4a
Kontaktbeschränkungen
in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2
Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder
jahres, genesen sind, nur gestattet
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-
lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder 2. zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehö-
einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung renden Person, die nicht über einen 2G-Nachweis
tragen können, verfügt.
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Minderjährige und Personen, die aufgrund einer me-
deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- dizinischen Kontraindikation, insbesondere einer
nikationspartner, Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel,
nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- werden können oder in den letzten drei Monaten auf-
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb grund einer medizinischen Kontraindikation nicht
des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
me nach Nummer 2 bleibt unberührt, konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenom-
men.
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein
Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen (2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in
Personen durchgängig gewährleistet oder auf der Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils da-
Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- zugehörenden befriedeten Besitztum sind im Innenbe-2704 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021
reich auf 50 Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2 statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
verordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen
sind, und im Außenbereich auf 200 Personen, die im Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Perso-
Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz- nen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.
maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
geimpft oder genesen sind, beschränkt. (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen
dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach
Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kon-
§ 4b taktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 Satz 1 und
Absonderung bei positivem
SARS-CoV-2-Testergebnis Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-
auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenach- CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch
weis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nu- chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-
schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn
Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf-
Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häus- treten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1
lichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermögli- erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen
chende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeit- und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt
raum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde eines positiven Testergebnisses informieren.
liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es
in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Perso- (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
nen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehö- Absatz 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobach-
ren. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten tung durch die zuständige Behörde.
-
tungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga- (5) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall
be, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten von Absatz 1 abweichende oder weitergehende Maß-
in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infekti- nahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
onsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorlie-
für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht.
Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere
bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arzt-
§ 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen
unberührt.
nach Satz 3 gilt nicht für (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte
1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2
3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutz-
verordnung und maßnahmen-Ausnahmeverordnung, die keine Symp-
tome für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten aufweisen, die Absonderung, sobald diese der zustän-
durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine digen Behörde einen Nukleinsäurenachweis über das
Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende
2-Virus vorlegen, wenn die zugrunde liegende Testung
Absonderungszeitraum verstrichen ist; dies gilt
- frühestens am fünften Tag nach dem die Absonderungs-
nes Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer
in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 endet die Abson-
Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit derung bereits, sobald der zuständigen Behörde nach-
- gewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2
vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch
Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19
aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satzes 5 Num- 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde
liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
erfolgt ist,
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
und
Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie-
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne gende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn
des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der der Absonderung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 er-
NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen- folgt ist.Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021 2705
Teil 3 5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas-
Einrichtungen und Veranstaltungen tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-
nen und Mensen im Außenbereich, ausgenommen
sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gas-
§5 tronomische Betriebe an Autohöfen,
Hygienekonzepte
-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- halten.
ständigen Behörde vorzulegen.
7. der Besuch von Ladenlokalen. Abholangebote und
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Lieferdienste einschließlich solcher des Online-
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- Handels und Ladenlokale der Grundversorgung
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundver-
gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- sorgung zählen
sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von
verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich
enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direkt-
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum vermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Kondi-
Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- toreien und Ausgabestellen der Tafeln,
gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sani-
zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. tätshäuser,
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- c) Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechni-
- ker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Opti-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- ker,
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Ressort. d) Babyfachmärkte,
e) Tankstellen,
§6
Personennahverkehrs,
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und h) Poststellen, Paketdienste,
Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie i) Banken und Sparkassen,
für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon-
traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft j) Reinigungen, Waschsalons,
im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können k) Sozialkaufhäuser,
oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-
dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-
virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte,
Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weih-
dieser Verordnung führen, sind zulässig nachtsbäume,
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- n) Futtermittel und Tierbedarf,
aktivitäten im Außenbereich, o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Waren-
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in angebot der von der 2G-Regelung ausgenom-
Gruppen im Außenbereich, mene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.
3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbe- (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen,
gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft
4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich, oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-2706 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021
dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona- führung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in
virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam
Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdo-
dieser Verordnung führen, sind zulässig kument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind
in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über-
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-
dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-
tungen, tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-
ten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind
führen ist,
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- vollendet haben,
aktivitäten im Innenbereich,
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
Gruppen im Innenbereich,
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re-
men und Saunen im Innenbereich, gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor-
trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen legen,
sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich, 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im
Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In-
des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-
und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich, den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie Nummer 3 vorlegen.
von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An-
nenbereich, trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi-
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2
Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas- erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes
tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti- unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-
nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gas- befristet werden.
tronomische Betriebe an Autohöfen, (6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach
§ 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden
ähnliche Angebote, im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
zuweisen.
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-
sern, Opern und Kinos,
§ 6a
- Betriebsbeschränkungen und
anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis- Betriebsuntersagungen und sonstige
Beschränkungen
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist unter-
menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die sagt.
nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- (2) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und
halten, -
tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet,
tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne ist im Außenbereich im Sinne des § 6 Absatz 1 Num-
des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 mer 6 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die
des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per-
2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- sonenhöchstzahl, maximal jedoch 15 000 Personen be-
tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 schränkt.
(BGBl. I S. 327).
(3) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der -
in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als
1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet,
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweis- ist im Innenbereich im Sinne des § 6 Absatz 2 Num-Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021 2707
mer 12 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per- konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
sonenhöchstzahl, maximal jedoch 5 000 Personen be- gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
schränkt. der Eingliederungshilfe.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
belebten Plätzen und Straßen den Alkoholkonsum am § 10
24. Dezember 2021 und in der Zeit vom 31. Dezember Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
2021 bis einschließlich 1. Januar 2022 zu untersagen. vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-
belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro- gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
- gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
werke sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis ein- -
schließlich 1. Januar 2022 untersagt. hilfe.
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11
zehn Personen sind am 31. Dezember 2021 und 1. Ja- des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-
nuar 2022 untersagt. bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der
Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
§7
Versammlungen
§ 11
Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
und weitere Leistungsbereiche
werden.
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
§8 der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-
Staatliches Selbstorganisationsrecht, -
religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und
(1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Arbeitsschutz orientiert.
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben
- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-
Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti- nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-
kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor
Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
umgesetzt werden. bestätigen.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago- -
gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge- Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un- halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
berührt. konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie einzuhalten.
Teil 4 (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
Sonderregeln für besondere Lebens- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
und Arbeitsbereiche -
gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in
§9 ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des
das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem
fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.2708 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- Sätze 1 und 2 zulassen.
de Maßnahmen angeordnet:
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.
oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
für die Kapazitäten in der Intensivmedizin; -
chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch
und Familie kann die Durchführung planbarer Be- eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
handlungen auf medizinisch notwendige Behand- einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be- einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des
schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten Probenmaterials.
für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht
werden können. Teil 5
Hochschul- und Prüfungswesen
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und § 13
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das an Hochschulen, staatlich anerkannten
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Berufsakademien und wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen
-
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-
des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
konzept nach Satz 1.
Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
§ 12 Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-
Landesaufnahmestelle form zulässig, wenn
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-
ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und 2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 gelten entsprechend,
Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils 3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-
geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau- nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2
er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Absatz 1 Satz 1 erbringen.
Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Num-
- mer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im
stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen
ihrem Hausstand angehören. hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika,
praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten,
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund-
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Prüfungen.
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- -
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021 2709
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei-
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt,
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif-
ten des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Ver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
gen im Saarland. Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
bestehen weiterhin fort.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Septem-
lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- ber 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch
den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT
lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. 08.11.2021 V1) wird, hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona-
virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-
§ 14 les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die
geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig-
tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-
tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554),
bleiben unberührt.
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 (1) Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2021 in
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
fung der Corona-Pandemie vom 10. Dezember 2021
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- (Amtsbl. I S. 2510) außer Kraft.
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezem-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 ber 2021 außer Kraft.
Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
standswahrung zuwiderhandelt.
Artikel 2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
von Kindertageseinrichtungen während
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 der Corona-Pandemie
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
Kapitel 1
§ 16 Schulbetrieb und Betrieb von
Zuständige Behörden Kindertageseinrichtungen,
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung heilpädagogischen Tagesstätten während
dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c der Corona-Pandemie
des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander-
weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo-
lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung §1
über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021
(Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspoli- Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt
zei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
der Vorschriften dieser Verordnung sowie der § 28b
Absatz 5 und § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zu- (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und -
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver- eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen2710 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/
hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.
pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- Hause“ erfüllt.
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
für den Schulbereich. noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht
Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder
Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord-
Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus-
der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not-
schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge- wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen
dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-
Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die
die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der
Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
- Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro-
füllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen na-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach
Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der
Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe Schule Hinweise anzubringen.
entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist
durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere re-
gelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
§ 1a
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle
und Absatz 3 entsprechend. Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das
sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
auf Antrag befreit:
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-
gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können
vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder
nachzuweisen;
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-
dung vom Präsenzunterricht). stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. BeiAmtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021 2711
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per- wendbar.
sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-
sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,
soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an- Kapitel 2
gehörigen Personen erfolgt.
Gesundheitsfachberufe
-
zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, §4
in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu Präsenzunterricht
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist -
ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern- berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die
-
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der
der Corona-Pandemiemaßnahmen“. jeweiligen Schule statt.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-
§2 schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-
Kindertageseinrichtungen, täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-
heilpädagogische Tagesstätten lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozi- Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-
- bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-
geseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches bildenden für diese Zeit freizustellen.
- (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur
für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte,
Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum In- Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti-
fektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rah- gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit
men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit
geltenden Fassung ( dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge-
DE/portale/landesjugendamt/service/ formularelja/
downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen,
des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygieneplan ist die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver-
um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge-
nannten Empfehlungen zu ergänzen. gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis
(2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Ver-
jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor-
zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in legen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona- im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen-
virus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärzt-
für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. liches Attest nachzuweisen.
Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be-
SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen -
- zes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-
dischen Absonderungsverordnung. Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes
können auch Masken der Standards KN95/N95 oder
§3 FFP2 oder höheren Standards (ohne Ausatemventil)
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem
Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im
auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- Einzelfall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies
schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztli-
allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und ches Attest, glaubhaft zu machen.2712 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021
§5 1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder
Prüfungsverfahren SGB III,
Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- (2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
lich zulässig. Pandemie führen, sowie für Personen, die aufgrund
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere
infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts-
werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, impft werden können oder in den letzten drei Monaten
wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
tionsprüfung durchgeführt wird. konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be-
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter
einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp-
bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion zulässig
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und
Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische
der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für und praktische Prüfung) und sonstigen im fahreri-
Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des schen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen,
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Be-
kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer 2. der Betrieb von Flugschulen,
Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh-
3. der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich,
men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die
Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen 4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei
wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den tätigen Bildungseinrichtungen,
Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-
tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- 6. Integrationskurse,
fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am 7. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der
Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung
beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt. übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co-
rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
§6 8. Erste-Hilfe-Kurse,
Durchführung von Weiterbildungen 9. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun- terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-
gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-
tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom
die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent- 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November
1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden
11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung entsprechend. 10. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-
willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
(JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Kapitel 3 (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter
Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung
im außerschulischen Bereich der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung
§7 der Corona-Pandemie entsprechend,
Außerschulische Bildungsveranstaltungen 11. der Betrieb von Bibliotheken.
sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
(3) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
(1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- mer, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2
mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Corona-Pandemie führen, sowie für Personen, die
Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, ins-
maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- besondere einer Schwangerschaft im ersten Schwan-
Instituts, in Präsenzform zulässig gerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021 2713
CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5
Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikati- bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
on nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
werden konnten, die einen geeigneten Nachweis im (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verord- des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, in Prä- des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
senzform zulässig
1. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva- (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
Gemeindeverbände.
2. künstlerischer Unterricht.
§ 10
Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2021 in
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbe-
vollendet haben, trieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom
vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte 10. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2510) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezem-
und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes re- ber 2021 außer Kraft.
gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Artikel 3
Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- Inkrafttreten
konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In- Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2021 in Kraft.
fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-
den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Saarbrücken, den 16. Dezember 2021
Nummer 3 vorlegen.
(5) § 1a gilt entsprechend. § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Die Regierung des Saarlandes:
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
- Der Ministerpräsident
bildungsangebote entsprechend.
Hans
§8 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Saarländische Verwaltungsschule Energie und Verkehr
(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Rehlinger
Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz- Der Minister für Finanzen und Europa
maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
denen räumlichen, personellen und organisatorischen Der Minister der Justiz
Kapazitäten durch. Soweit erforderlich, sind bei den
Lehrveranstaltungen Online-Veranstaltungen zu be- Strobel
rücksichtigen. Fortbildungen dürfen ausschließlich als
Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Bouillon
Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
und 3 sowie § 1a entsprechend zu beachten. Frauen und Familie
Bachmann
Kapitel 4
Die Ministerin für Bildung und Kultur
§9 Streichert-Clivot
Ordnungswidrigkeiten
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- JostSie können auch lesen