Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                         Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                             Teil I
              2022                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 25. Januar 2022                                                        Nr. 3 A

                                                                                Inhalt
                                                                                                                                                                      Seite

A. Amtliche Texte
Gesetz Nr. 2054 zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes. Vom 19. Januar
2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85_2
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
25. Januar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  85_2
85_2                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022

                                       A. Amtliche Texte

                      Gesetze                                                Verordnungen

36              Gesetz Nr. 2054                             37           Verordnung zur Änderung
               zur Änderung des                                     infektionsrechtlicher Verordnungen
 Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes                        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
                 Vom 19. Januar 2022                                        Vom 25. Januar 2022
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz be-         Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
schlossen, das hiermit verkündet wird:                      § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4,
                                                            § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
                                                            vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
                      Artikel 1                             durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
In § 11 Satz 2 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-          (BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3
mengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220),         und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November          verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
2021 (Amtsbl. I S. 2487_2, 2487_8), wird die Angabe         V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
„31. Januar 2022“ durch die Angabe „31. März 2022“          vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), des
ersetzt.                                                    Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
                                                            22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert
                                                            durch das Gesetz vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I
                      Artikel 2                             S. 85_2) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisations-
                                                            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in           März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch
Kraft.                                                      Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I
                                                            S. 358), verordnet die Landesregierung:
Saarbrücken, den 25. Januar 2022
                                                                                Artikel 1
           Die Regierung des Saarlandes:                               Verordnung zur Bekämpfung
               Der Ministerpräsident                                  der Corona-Pandemie (VO-CP)

                        Hans
                                                                                  Teil 1
        Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,                            Allgemeine Vorschriften
               Energie und Verkehr
                      Rehlinger                                                      §1
                                                                             Ziel und Verfahren
       Der Minister für Finanzen und Europa                 Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten
               Der Minister der Justiz                      Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung
                                                            des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-
                       Strobel                              heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der
                                                            angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß
     Der Minister für Inneres, Bauen und Sport              § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz
                                                            von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit
                       Bouillon                             des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je-
                                                            weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens
       Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
                                                            durch die sachverständig beratene Landesregierung am
                Frauen und Familie
                                                            Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-
                      Bachmann                              geschriebenen Beurteilungskriterien.

       Die Ministerin für Bildung und Kultur
                                                                                     §2
                   Streichert-Clivot                                       Begriffsbestimmungen

 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz              (1) Nachweise über einen Impfschutz gegen CO-
                                                            VID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkran-
                         Jost                               kung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022                         85_3

eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nach-                              Teil 2
weis) im Sinne dieser Verordnung sind                                Allgemeine Hygiene- und
                                                                     Infektionsschutzvorgaben
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
   (Impfnachweis);                                                           §3
                                                                 Abstandswahrung und Belüftung
2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
   VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-              (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak-
   nung (Genesenennachweis);                            ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen
                                                        des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs-
3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-            kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab-
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung               stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein-
   (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer         zuhalten.
   Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-      (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen
   Test) abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-         ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bis           standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
   zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrundeliegen-
   den Testung Gültigkeit besitzt.
                                                                              §4
Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein                    Mund-Nasen-Bedeckung
Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.
                                                        (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im
Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist     Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen
1. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1, sofern        1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder
   der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr      im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs
   als drei Monate zurückliegt,                            zugänglich sind,
                                                        2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-
2. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver-           triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
   bindung mit einem zusätzlichen Testnachweis nach        Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
   Satz 1 Nummer 3,                                        gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
3. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbin-        leistet ist,
   dung mit einem zusätzlichen Genesenennachweis        3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
   nach Satz 1 Nummer 2, wenn nach der Grundim-            (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
   munisierung durch zwei Impfungen eine Genesung          Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von
   stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis         Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-
   zugrunde liegende Testung nach der letzten Einzel-      reichen,
   impfung stattgefunden hat, auch wenn die Testung
   mehr als 90 Tage zurückliegt,                        4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei je-
                                                           dem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum
4. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver-           eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Aus-
   bindung mit dem Nachweis einer Auffrischungs-           nahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht
   impfung,                                                ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten
                                                           in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von ein-
5. ein Genesenennachweis nach Satz 1 Nummer 2.             einhalb Metern nicht eingehalten wird.
(2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne        Abweichend von
dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
                                                        1. Satz 1 Nummer 1 haben Kundinnen und Kunden
Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
                                                           ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Ladenloka-
(3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-      len, zu denen nach dieser Verordnung Zutritt ohne
nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner          Nachweis im Sinne von § 2 Absatz 1 in Verbindung
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte        mit § 6 gestattet ist,
in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und    2. Satz 1 Nummer 3 haben Kundinnen und Kunden
deren jeweilige Haushaltsangehörige.                       ab Vollendung des 14. Lebensjahres bei der Nut-
                                                           zung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbah-
(4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind        nen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagier-
planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-      flugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen,
rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl        Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen,
der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck   eine Mund-Nasen-Bedeckung der Standards KN95/
vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-       N95/FFP-2 oder höherer Standards zu tragen. Die Be-
gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung     treiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1
beruhen.                                                und Satz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhal-
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tung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungs-                           § 4a
bereich sicherzustellen.                                                Kontaktbeschränkungen
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-      (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum,
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 be-       in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
steht nicht                                               Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehören-
                                                          den befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-     Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz-
   jahres,                                                maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-    geimpft oder genesen sind, nur gestattet mit
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-     1. den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder
   einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung           2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem wei-
   tragen können,                                            teren Haushalt.
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie          Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
   deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-          Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra-
   nikationspartner,                                      indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im
                                                          ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-
                                                          navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb
   des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-       den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen
   me nach Nummer 2 bleibt unberührt,                     Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
                                                          CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Be-
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein         schränkungen ausgenommen.
   Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen
   Personen durchgängig gewährleistet oder auf der        (2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in
   Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-          Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils dazu-
   fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-         gehörenden befriedeten Besitztum sind auf maximal
   CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,          zehn Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2 und
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig        4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
   ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-            ordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind,
   schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT            beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-
   28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13      jahres sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
   des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I            Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra-
   S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben     indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im
   im Übrigen unberührt,                                  ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-
                                                          navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für       den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen
   alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-         Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
   nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-          CoV-2 geimpft werden konnten, werden geimpften
   rend des Konsums von Speisen und Getränken und         oder genesenen Personen im Sinne des Satzes 1 gleich-
   während des Sportbetriebs,                             gestellt.
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
   alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-                              § 4b
   nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-                      Absonderung bei positivem
   rend des Konsums von Speisen und Getränken und                     SARS-CoV-2-Testergebnis
   während des Sportbetriebs,
                                                          (1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-
8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der      CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nuklein-
   Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na-          säurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden
   sen-Bedeckung nicht möglich ist.                       der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu      ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab         dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-       Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung er-
tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske         möglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen
nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 einhalten, sofern diese   Zeitraum von zehn Tagen beginnend ab dem Tag des
dazu in der Lage sind.                                    Auftretens der Symptome bzw. bei asymptomatisch in-
                                                          fizierten Personen ab dem Tag der Abnahme des zu-
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine       grunde liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ih-
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-        nen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch
Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-     von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt
zen und Straßen anzuordnen.                               angehören.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022                           85_5

(2) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich               der Absonderung im Sinne von von Absatz 1 oder
nach Kenntniserlangung von dem ersten positiven                2 erfolgt ist.
Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv ge-
testeten Person und enge Kontaktpersonen nach der          In den 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach
Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über        Satz 2 muss die zu testende Person symptomfrei ge-
die Einstufung als enge Kontaktperson in Absonderung       wesen sein.
begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die
asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der         (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht für Schü-
Testung nach Absatz 1 Satz 1 sowie in den letzten zwei     lerinnen und Schüler sowie Kinder ab drei Jahren in
Tagen vor diesem Zeitpunkt oder vor Symptombeginn          den Angeboten der Kindertagesbetreuung die Möglich-
keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten.    keit, dass die Absonderung bereits beendet wird, sobald
                                                           der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass kei-
Für Personen nach Satz 1 endet die Absonderung nach        ne Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis
zehn Tagen; treten in einem Haushalt während dieser        kann geführt werden durch
Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die
Ab-sonderungsdauer für die übrigen Haushaltsange-          1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde
hörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und             liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen          der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt
oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung          ist,
zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Personen           2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7
nach Satz 1, die Krankheitssymptome für COVID-19              Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test         Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie-
auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu              gende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
lassen. Die Absonderung ist den Personen nach Satz 1          der Absonderung im Sinne von Absatz 2 erfolgt ist.
durch die zuständige Behörde schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 2        (6) Die Regelungen der Saarländischen Verordnung zur
gilt nicht für asymptomatische Personen, die               Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Corona­virus
                                                           SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Ein-
1. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 er-         richtungen der Kindertagespflege bleiben unberührt,
   bringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten        wobei Absatz 5 auch im Geltungsbereich der Absonde-
   Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurück-        rungsverordnung Anwendung findet.
   liegt,
                                                           (7) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen
2. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1             dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach
   in Verbindung mit einem zusätzlichen Genese-            Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kon-
   nennachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 2 erbrin-            taktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 und Absatz 2
   gen können, wenn nach der Grundimmunisierung            erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige
   durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefun-          Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn
   den hat und die dem Genesenennachweis zugrunde          typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-
   liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung         CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch
   stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als       chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-
   90 Tage zurückliegt,                                    schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn
                                                           Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf-
3. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1             treten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1
   in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffri-            erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen
   schungsimpfung erbringen können,                        und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt
4. einen Genesenennachweis nach § 2 Satz 1 Num-            eines positiven Testergebnisses informieren.
   mer 2 erbringen können.
                                                           (8) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2            Absatz 1 und Absatz 2 erfassten Personen der Beob-
Satz 3 endet die Absonderung sobald der zuständigen        achtung durch die zuständige Behörde.
Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit
SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt             (9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall
werden durch                                               von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende oder weiter-
                                                           gehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrun-
   de liegende Testung frühestens sieben Tage nach         (10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor-
   Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1          liegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Abson-
   oder Absatzes 2 erfolgt ist,                            derung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen
                                                           anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im
2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7            Übrigen unberührt.
   Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
   Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie-             (11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
   gende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn        menverordnung bleibt unberührt.
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                       Teil 3                            5. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
       Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,               anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis-
         Einrichtungen und Veranstaltungen                  pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
                                                            betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
                       §5                                   rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
                 Hygienekonzepte                            menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
                                                            nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen           jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-        halten.
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-   (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen   cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport       Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen,
haben entsprechend den spezifischen Anforderungen        sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen
des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und    Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-    im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
ständigen Behörde vorzulegen.                            Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur          oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-     dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-        virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen
gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-       Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von        dieser Verordnung führen, sind zulässig
verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen     1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-
enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen        dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum            tungen,
Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-
gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der       2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-
zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.             ten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu
                                                            führen ist,
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-      3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-        aktivitäten im Innenbereich,
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich              4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
zuständigen Ressort.                                        Gruppen im Innenbereich,
                                                         5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
                         §6                                 men und Saunen im Innenbereich,
      Nachweispflicht über das Nichtvorliegen            6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
    einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus                trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-          sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und            gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie        7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,
für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon-         des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-
traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im        und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-
                                                         8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in
                                                            von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen
                                                            nenbereich,
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis         9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver-       Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas­
ordnung führen, sind zulässig                               tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-
                                                            nen und Mensen, ausgenommen sind Rastanlagen
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-       an Bundesautobahnen und gastronomische Betrie-
   aktivitäten im Außenbereich,                             be an Autohöfen,
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in          10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder
   Gruppen im Außenbereich,                                  ähnliche Angebote,
3. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-        11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-
   trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen         sern, Opern und Kinos,
   sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
   gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich,       12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
                                                             anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-
4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,          pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-         betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
   und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,            rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022                           85_7

    menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die        (2) Private sowie öffentliche Veranstaltungen mit mehr
    nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die       als 1 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und
    jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-      Besuchern sowie die Teilnahme an solchen Veranstal-
    halten,                                                tungen sind untersagt.
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne                                  §7
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3                            Versammlungen
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-     Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021         sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
    (BGBl. I S. 327).                                      liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
                                                           werden.
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die
Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen                                §8
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweis-               Staatliches Selbstorganisationsrecht,
führung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in             religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam
mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdo-          (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
kument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind         Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über-      Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies     die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben
nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek­    dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen-
tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.         digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän-
                                                           digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien,
(4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht   Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti-
zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind              kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,
                                                           dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht         umgesetzt werden.
   vollendet haben,
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits       (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des
   vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte       Grundgesetzes unter freiem Himmel, in Kirchen, Mo-
   oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen         scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,
   und im Rahmen eines dortigen Testangebots regel-        die zu diesem Zweck genutzt werden, bleibt unter Ein-
   mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem         haltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutz-
   SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen             maßnahmen unberührt.
   Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor-
   legen,                                                                         Teil 4
3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im                  Sonderregeln für besondere Lebens-
   Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-                         und Arbeitsbereiche
   konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In-
   fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-                                §9
   den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
   Nummer 3 vorlegen.
                                                           Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
(5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An-         mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet
trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi-            und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-
gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2         tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes     das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-       fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz
wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich          orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
befristet werden.                                          konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
(6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach      gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
§ 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden       der Eingliederungshilfe.
im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
zuweisen.                                                                         § 10
                                                           Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
                      § 6a                                 vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
Betriebsbeschränkungen, Betriebsuntersagungen
         und sonstige Beschränkungen                       (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-
                                                           gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
(1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken und ver-         gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
gleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Tanzver-      spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-
anstaltungen sind untersagt.                               hilfe.
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(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11                  lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-           schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten
bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an               für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der              und notwendige personelle Ressourcen geschaffen
Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.               werden können.
                                                          (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
                       § 11                               Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind
      Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-                 Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser           Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-
        und weitere Leistungsbereiche                     tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das
                                                          Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären    milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der
Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger    teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-
der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-   lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-
pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-    konzept nach Satz 1.
konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und
sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
Arbeitsschutz orientiert.                                                        § 12
                                                                         Landesaufnahmestelle
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern       (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des          gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-     nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,
milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-   sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und
nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-        sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort
ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor         abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die
Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu     sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
bestätigen.                                               nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
                                                          Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
(3) Einrichtungen nach den §§ 1a Absatz 1 und 2 und 1b    30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequa-      geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
litätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Infek-    er der Absonderung abweichend von Satz 1 vierzehn
tionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vorhalten.      Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen
Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts         ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht,
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und     nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen,
Familie einzuhalten.                                      die nicht ihrem Hausstand angehören.
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-      (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-        Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-       eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in       Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung    Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der
ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen       Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich
Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich     in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-    und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie       eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-
SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen            CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des    hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-
RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem     lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.            fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-        zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-       Sätze 1 und 2 zulassen.
de Maßnahmen angeordnet:                                  (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu         forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-        Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen             Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere   Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
   für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;            genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
                                                          chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen       ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch
   und Familie kann die Durchführung planbarer Be-        eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
   handlungen auf medizinisch notwendige Behand-          einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022                           85_9

einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des    lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-
Probenmaterials.                                        den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-
                                                        lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.
                      Teil 5
          Hochschul- und Prüfungswesen                                          § 14
                                                            Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen
                      § 13                              Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung
 Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs          unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-
     an Hochschulen, staatlich anerkannten              fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-
    Berufsakademien und wissenschaftlichen              geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-
           Forschungseinrichtungen                      tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und
                                                        Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-   jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des                         Teil 6
Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-      Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
form zulässig, wenn
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des                                  § 15
   RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
                                                        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische      mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
   Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-            sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3
   satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas-     Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
   kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5     standswahrung zuwiderhandelt.
   gelten entsprechend,
                                                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-   des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
   nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2       fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
   Absatz 1 Satz 1 erbringen.
                                                        (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Num-       des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
mer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen
hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika,                           § 16
praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten,                    Zuständige Behörden
soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund-     (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und         dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 und 28c
Prüfungen. Studierenden, die den 2G-Nachweis nach       des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander-
Satz 2 nicht erbringen, müssen die Hochschulen die      weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo-
Teilnahme am Lehrbetrieb digital zugänglich machen.     lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-      über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-     vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt
gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen      geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021
können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-   (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei;
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.                   dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vor-
                                                        schriften dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-     und 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Ver-
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-   waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-    von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden       sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-      und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.        ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4
                                                        Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im      gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-     (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-    die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
gen im Saarland.                                        Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
                                                        bestehen weiterhin fort.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und   (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-     Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September
85_10                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022

2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch      Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT              beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt
08.11.2021 V1) wird, hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1     geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. No-
Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona-           vember 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils gelten-
virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-       den Fassung) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als
les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die       abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige        SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung        weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-        CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die            für den Schulbereich.
Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig-
keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-       (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch    Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der
die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554),      Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer
bleiben unberührt.                                        Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind.
                                                          Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an
                                                          der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die
                        § 17                              schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge-
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                 setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die
                                                          Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen,
(1) Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2022 in Kraft.   die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der      Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie vom 12. Januar 2022 (Amtsbl. I            Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach
S. 14) außer Kraft.                                       Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Februar      wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen er-
2022 außer Kraft.                                         füllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen
                                                          Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion
                                                          mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1
                     Artikel 2                            Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb             Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb         Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der
      von Kindertageseinrichtungen während                Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe
               der Corona-Pandemie                        entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist
                                                          durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere re-
                                                          gelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
                    Kapitel 1
          Schulbetrieb und Betrieb von                    (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-
           Kindertageseinrichtungen,                      dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
        Kindergroßtagespflegestellen und                  Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1
   heilpädagogischen Tagesstätten während der             und Absatz 3 entsprechend.
                Corona-Pandemie                           (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
                                                          auf Antrag befreit:
                      §1                                  1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie                  gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und           vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des            bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt         leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.                 nachzuweisen;

(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle        2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-          schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen            dung vom Präsenzunterricht).
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der            Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/       chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/           schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.             genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-        Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von     „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um      in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.                  men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und       (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum          oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-         sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022                          85_11

unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-       soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-
dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches       gehörigen Personen erfolgt.
Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-        (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-            zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu          Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,
Hause“ erfüllt.                                            in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu
                                                           machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum
(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig      Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist
noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-         ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern-
sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer      bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die
schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht       Schulpflicht dar.
als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder
die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie     (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord-        Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus-          der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not-
wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen
dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-                                 §2
ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die                   Kindertageseinrichtungen,
sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der             Kindergroßtagespflegestellen und
Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände                     heilpädagogische Tagesstätten
aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,       (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So-
wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1          zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-           dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten
Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test           Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich-
über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem            tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpä­
SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.                  dagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach        Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der          milie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun-
Schule Hinweise anzubringen.                               gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in
                                                           der jeweils geltenden Fassung (https://www.­saarland.
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.     de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/­
                                                           formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der
                                                           gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hy-
                      § 1a                                 gieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß
        Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes                   den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle          (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung
Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das      jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens
sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-        zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in
gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-        Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in         navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins-
Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-            titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen
ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können        ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder          SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen
höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-       der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-
den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder         dischen Absonderungsverordnung.
dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
                                                                                   §3
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-                Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist             Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach
Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die           (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei      auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf         schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-            allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-       Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.                      men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
                                                           zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
(3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-         Absatz 2 gilt entsprechend.
Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-
sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-     (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,      wendbar.
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                      Kapitel 2                            der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
             Pflegeschulen und Schulen                     lich zulässig.
             für Gesundheitsfachberufe
                                                           (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung
                                                           der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchge-
                         §4                                führt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales
                  Präsenzunterricht                        – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in    wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-         schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.     tionsprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-        (3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-         einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts          bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten
sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der          Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion
jeweiligen Schule statt.                                   mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1
                                                           Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-        der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für
schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-        Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des
täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,       § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Be-
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-      kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer
lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete         Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh-
Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-        men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die
bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-       Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen
bildenden für diese Zeit freizustellen.                    wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur           Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-
für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte,        tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-
Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines      fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am
Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti-      Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule
gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit       beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.
dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit
dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge-                                §6
testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den                Durchführung von Weiterbildungen
Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen,
die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver-      Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-
pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2     gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung
gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis      in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Ver-         die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-
ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor-            bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.
legen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung   1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen-          11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils
stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärzt-    geltenden Fassung entsprechend.
liches Attest nachzuweisen.
(5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be-                             Kapitel 3
steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-         Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
zes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-                    im außerschulischen Bereich
Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes
können auch Masken der Standards KN95/N95 oder
FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) ge-                              §7
tragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schul-          Außerschulische Bildungsveranstaltungen
gelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines        sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im Einzel-          (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
fall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies ist in       mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches At-    Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
test, glaubhaft zu machen.                                 Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-
                                                           maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-
                                                           Instituts, in Präsenzform zulässig
                        §5
                 Prüfungsverfahren                         1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten
                                                              Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die             ­Sozialgesetzbuch,
Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung        2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote,
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