Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2022 Ausgegeben zu Saarbrücken, 25. Januar 2022 Nr. 3 A Inhalt Seite A. Amtliche Texte Gesetz Nr. 2054 zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes. Vom 19. Januar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85_2 Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 25. Januar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85_2
85_2 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 A. Amtliche Texte Gesetze Verordnungen 36 Gesetz Nr. 2054 37 Verordnung zur Änderung zur Änderung des infektionsrechtlicher Verordnungen Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Vom 19. Januar 2022 Vom 25. Januar 2022 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz be- Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit schlossen, das hiermit verkündet wird: § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert Artikel 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 In § 11 Satz 2 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- (BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 mengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 2021 (Amtsbl. I S. 2487_2, 2487_8), wird die Angabe V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung „31. Januar 2022“ durch die Angabe „31. März 2022“ vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), des ersetzt. Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I Artikel 2 S. 85_2) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisations- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Kraft. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: Saarbrücken, den 25. Januar 2022 Artikel 1 Die Regierung des Saarlandes: Verordnung zur Bekämpfung Der Ministerpräsident der Corona-Pandemie (VO-CP) Hans Teil 1 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Allgemeine Vorschriften Energie und Verkehr Rehlinger §1 Ziel und Verfahren Der Minister für Finanzen und Europa Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten Der Minister der Justiz Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- Strobel heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß Der Minister für Inneres, Bauen und Sport § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit Bouillon des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je- weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, durch die sachverständig beratene Landesregierung am Frauen und Familie Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- Bachmann geschriebenen Beurteilungskriterien. Die Ministerin für Bildung und Kultur §2 Streichert-Clivot Begriffsbestimmungen Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz (1) Nachweise über einen Impfschutz gegen CO- VID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkran- Jost kung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 85_3 eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nach- Teil 2 weis) im Sinne dieser Verordnung sind Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben 1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Impfnachweis); §3 Abstandswahrung und Belüftung 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO- VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak- nung (Genesenennachweis); ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs- 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID- kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein- (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer zuhalten. Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR- (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen Test) abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID- ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bis standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrundeliegen- den Testung Gültigkeit besitzt. §4 Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Mund-Nasen-Bedeckung Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen 1. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1, sofern 1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs als drei Monate zurückliegt, zugänglich sind, 2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- 2. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver- triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche bindung mit einem zusätzlichen Testnachweis nach Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, Satz 1 Nummer 3, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- 3. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbin- leistet ist, dung mit einem zusätzlichen Genesenennachweis 3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach Satz 1 Nummer 2, wenn nach der Grundim- (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und munisierung durch zwei Impfungen eine Genesung Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- zugrunde liegende Testung nach der letzten Einzel- reichen, impfung stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als 90 Tage zurückliegt, 4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei je- dem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum 4. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver- eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Aus- bindung mit dem Nachweis einer Auffrischungs- nahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht impfung, ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von ein- 5. ein Genesenennachweis nach Satz 1 Nummer 2. einhalb Metern nicht eingehalten wird. (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne Abweichend von dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der 1. Satz 1 Nummer 1 haben Kundinnen und Kunden Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Ladenloka- (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord- len, zu denen nach dieser Verordnung Zutritt ohne nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner Nachweis im Sinne von § 2 Absatz 1 in Verbindung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte mit § 6 gestattet ist, in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und 2. Satz 1 Nummer 3 haben Kundinnen und Kunden deren jeweilige Haushaltsangehörige. ab Vollendung des 14. Lebensjahres bei der Nut- zung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbah- (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind nen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagier- planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he- flugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen, der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer- alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck eine Mund-Nasen-Bedeckung der Standards KN95/ vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab- N95/FFP-2 oder höherer Standards zu tragen. Die Be- gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung treiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 beruhen. und Satz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhal-
85_4 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 tung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungs- § 4a bereich sicherzustellen. Kontaktbeschränkungen (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 be- in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten steht nicht Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehören- den befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz- jahres, maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- geimpft oder genesen sind, nur gestattet mit ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt- 1. den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung 2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem wei- tragen können, teren Haushalt. 3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra- nikationspartner, indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- 4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen me nach Nummer 2 bleibt unberührt, Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Be- 5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein schränkungen ausgenommen. Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen durchgängig gewährleistet oder auf der (2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils dazu- fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- gehörenden befriedeten Besitztum sind auf maximal CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, zehn Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2 und gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- ordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens- 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13 jahres sind von dieser Beschränkung ausgenommen. des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra- S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im im Übrigen unberührt, ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- CoV-2 geimpft werden konnten, werden geimpften rend des Konsums von Speisen und Getränken und oder genesenen Personen im Sinne des Satzes 1 gleich- während des Sportbetriebs, gestellt. 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- § 4b nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- Absonderung bei positivem rend des Konsums von Speisen und Getränken und SARS-CoV-2-Testergebnis während des Sportbetriebs, (1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS- 8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nuklein- Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na- säurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden sen-Bedeckung nicht möglich ist. der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung er- tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske möglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 einhalten, sofern diese Zeitraum von zehn Tagen beginnend ab dem Tag des dazu in der Lage sind. Auftretens der Symptome bzw. bei asymptomatisch in- fizierten Personen ab dem Tag der Abnahme des zu- (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine grunde liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ih- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen- nen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät- von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt zen und Straßen anzuordnen. angehören.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 85_5 (2) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich der Absonderung im Sinne von von Absatz 1 oder nach Kenntniserlangung von dem ersten positiven 2 erfolgt ist. Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv ge- testeten Person und enge Kontaktpersonen nach der In den 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über Satz 2 muss die zu testende Person symptomfrei ge- die Einstufung als enge Kontaktperson in Absonderung wesen sein. begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht für Schü- Testung nach Absatz 1 Satz 1 sowie in den letzten zwei lerinnen und Schüler sowie Kinder ab drei Jahren in Tagen vor diesem Zeitpunkt oder vor Symptombeginn den Angeboten der Kindertagesbetreuung die Möglich- keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten. keit, dass die Absonderung bereits beendet wird, sobald der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass kei- Für Personen nach Satz 1 endet die Absonderung nach ne Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis zehn Tagen; treten in einem Haushalt während dieser kann geführt werden durch Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Ab-sonderungsdauer für die übrigen Haushaltsange- 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde hörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung ist, zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Personen 2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 nach Satz 1, die Krankheitssymptome für COVID-19 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen- aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie- auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu gende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn lassen. Die Absonderung ist den Personen nach Satz 1 der Absonderung im Sinne von Absatz 2 erfolgt ist. durch die zuständige Behörde schriftlich zu bestätigen. (3) Die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 2 (6) Die Regelungen der Saarländischen Verordnung zur gilt nicht für asymptomatische Personen, die Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Ein- 1. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 er- richtungen der Kindertagespflege bleiben unberührt, bringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten wobei Absatz 5 auch im Geltungsbereich der Absonde- Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurück- rungsverordnung Anwendung findet. liegt, (7) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen 2. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach in Verbindung mit einem zusätzlichen Genese- Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kon- nennachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 2 erbrin- taktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 und Absatz 2 gen können, wenn nach der Grundimmunisierung erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefun- Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn den hat und die dem Genesenennachweis zugrunde typische Symptome einer Infektion mit dem SARS- liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge- 90 Tage zurückliegt, schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf- 3. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 treten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffri- erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen schungsimpfung erbringen können, und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt 4. einen Genesenennachweis nach § 2 Satz 1 Num- eines positiven Testergebnisses informieren. mer 2 erbringen können. (8) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Absatz 1 und Absatz 2 erfassten Personen der Beob- Satz 3 endet die Absonderung sobald der zuständigen achtung durch die zuständige Behörde. Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt (9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall werden durch von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende oder weiter- gehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrun- de liegende Testung frühestens sieben Tage nach (10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor- Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 liegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Abson- oder Absatzes 2 erfolgt ist, derung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im 2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 Übrigen unberührt. Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie- (11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- gende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn menverordnung bleibt unberührt.
85_6 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 Teil 3 5. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis- Einrichtungen und Veranstaltungen pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- §5 rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- Hygienekonzepte menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- halten. sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, haben entsprechend den spezifischen Anforderungen sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das ständigen Behörde vorzulegen. Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me- Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona- situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von dieser Verordnung führen, sind zulässig verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen 1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum tungen, Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der 2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. ten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu führen ist, (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- 3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- aktivitäten im Innenbereich, verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich 4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in zuständigen Ressort. Gruppen im Innenbereich, 5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- §6 men und Saunen im Innenbereich, Nachweispflicht über das Nichtvorliegen 6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich, Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie 7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon- des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich, ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- 8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen nenbereich, Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis 9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver- Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas ordnung führen, sind zulässig tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti- nen und Mensen, ausgenommen sind Rastanlagen 1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- an Bundesautobahnen und gastronomische Betrie- aktivitäten im Außenbereich, be an Autohöfen, 2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in 10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder Gruppen im Außenbereich, ähnliche Angebote, 3. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- 11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sern, Opern und Kinos, sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich, 12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis- 4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich, rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 85_7 menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die (2) Private sowie öffentliche Veranstaltungen mit mehr nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die als 1 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- Besuchern sowie die Teilnahme an solchen Veranstal- halten, tungen sind untersagt. 13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne §7 des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 Versammlungen des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- (BGBl. I S. 327). liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet werden. (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen §8 Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweis- Staatliches Selbstorganisationsrecht, führung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdo- (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der kument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über- Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen- tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen. digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän- digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, (4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti- zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht umgesetzt werden. vollendet haben, 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte Grundgesetzes unter freiem Himmel, in Kirchen, Mo- oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, und im Rahmen eines dortigen Testangebots regel- die zu diesem Zweck genutzt werden, bleibt unter Ein- mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem haltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutz- SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen maßnahmen unberührt. Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor- legen, Teil 4 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Sonderregeln für besondere Lebens- Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- und Arbeitsbereiche konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer- §9 den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Nummer 3 vorlegen. Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi- und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2 tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge- fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs- befristet werden. konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum (6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden der Eingliederungshilfe. im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor- zuweisen. § 10 Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie § 6a vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote Betriebsbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und sonstige Beschränkungen (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju- gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken und ver- gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den gleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Tanzver- spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend- anstaltungen sind untersagt. hilfe.
85_8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be- des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da- schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der und notwendige personelle Ressourcen geschaffen Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. werden können. (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen § 11 Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- und weitere Leistungsbereiche tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege- der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen- pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- konzept nach Satz 1. konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz orientiert. § 12 Landesaufnahmestelle (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken- sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu- sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme bestätigen. nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom (3) Einrichtungen nach den §§ 1a Absatz 1 und 2 und 1b 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequa- geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau- litätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Infek- er der Absonderung abweichend von Satz 1 vierzehn tionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vorhalten. Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, Familie einzuhalten. die nicht ihrem Hausstand angehören. (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor- und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche (4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- Sätze 1 und 2 zulassen. de Maßnahmen angeordnet: (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- 1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die für die Kapazitäten in der Intensivmedizin; genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu- chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- 2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch und Familie kann die Durchführung planbarer Be- eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen handlungen auf medizinisch notwendige Behand- einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 85_9 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- Probenmaterials. den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. Teil 5 Hochschul- und Prüfungswesen § 14 Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen § 13 Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- an Hochschulen, staatlich anerkannten fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- Berufsakademien und wissenschaftlichen geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- Forschungseinrichtungen tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Teil 6 Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften form zulässig, wenn 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des § 15 RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- 2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas- Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab- kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 standswahrung zuwiderhandelt. gelten entsprechend, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Absatz 1 Satz 1 erbringen. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Num- des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. mer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, § 16 praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten, Zuständige Behörden soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 und 28c Prüfungen. Studierenden, die den 2G-Nachweis nach des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander- Satz 2 nicht erbringen, müssen die Hochschulen die weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo- Teilnahme am Lehrbetrieb digital zugänglich machen. lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vor- schriften dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- und 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Ver- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö- kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem gen im Saarland. Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä- higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September
85_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt 08.11.2021 V1) wird, hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. No- Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona- vember 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils gelten- virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia- den Fassung) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die für den Schulbereich. Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig- keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep- (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer bleiben unberührt. Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die § 17 schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, (1) Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2022 in Kraft. die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Januar 2022 (Amtsbl. I Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach S. 14) außer Kraft. Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Februar wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen er- 2022 außer Kraft. füllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Artikel 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der von Kindertageseinrichtungen während Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe der Corona-Pandemie entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere re- gelt das Ministerium für Bildung und Kultur. Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin- Kindertageseinrichtungen, dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Kindergroßtagespflegestellen und Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 heilpädagogischen Tagesstätten während der und Absatz 3 entsprechend. Corona-Pandemie (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden auf Antrag befreit: §1 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- Schulbetrieb während der Corona-Pandemie gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. nachzuweisen; (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen dung vom Präsenzunterricht). im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule. genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 85_11 unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an- dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches gehörigen Personen erfolgt. Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, Hause“ erfüllt. in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern- sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht Schulpflicht dar. als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord- Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus- der Corona-Pandemiemaßnahmen“. Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not- wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen dem pädagogischen Personal der Schule und den Er- §2 ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die Kindertageseinrichtungen, sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Kindergroßtagespflegestellen und Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände heilpädagogische Tagesstätten aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So- wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin- Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich- über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpä SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. dagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der milie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun- Schule Hinweise anzubringen. gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland. (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/ formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hy- § 1a gieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen. (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro- pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins- Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas- titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer- der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän- den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dischen Absonderungsverordnung. dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. §3 (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- Vorbereitung für Nichtschülerinnen und stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh- le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen- Absatz 2 gilt entsprechend. Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per- sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli- (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an- sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, wendbar.
85_12 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Januar 2022 Kapitel 2 der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- Pflegeschulen und Schulen lich zulässig. für Gesundheitsfachberufe (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchge- §4 führt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales Präsenzunterricht – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. tionsprüfung durchgeführt wird. (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- (3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion jeweiligen Schule statt. mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran- Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Be- vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus- kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh- Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus- men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu- Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen bildenden für diese Zeit freizustellen. wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs- für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti- Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt. dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge- §6 testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Durchführung von Weiterbildungen Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen, die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver- Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun- pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Ver- die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent- ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor- bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. legen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen- 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärzt- geltenden Fassung entsprechend. liches Attest nachzuweisen. (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be- Kapitel 3 steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- Öffentliche und private Bildungseinrichtungen zes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP- im außerschulischen Bereich Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) ge- §7 tragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schul- Außerschulische Bildungsveranstaltungen gelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im Einzel- (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- fall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies ist in mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches At- Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- test, glaubhaft zu machen. Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- Instituts, in Präsenzform zulässig §5 Prüfungsverfahren 1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Sozialgesetzbuch, Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung 2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote,
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