Versicherungsbedingungen für die Petplan Tierkrankenversicherung - FASSUNG
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Versicherungsbedingungen für die Petplan Tierkrankenversicherung FASSUNG 07/2021 www.petplan.de info@petplan.de 0800 5600500* Jedes Haustier verdient
2 Versicherungsbedingungen für die Petplan Tierkrankenversicherung ALLGEMEINE INFORMATION nehmer erklärt sich mit dieser Erteilung von Auskünften einver- Petplan ist ein Handelsname der Tiergarant Versicherungs- standen. dienst GmbH. Der Risikoträger für die Petplan Tierkrankenversicherungs- ARTIKEL 2. VORAUSSETZUNGEN FÜR produkte ist die Veterfina Verzekeringsmaatschappij N.V.. DEN VERSICHERUNGSCHUTZ Die Tiergarant Versicherungsdienst GmbH, Karmarschstr.34, Artikel 2.1 Identifizierungschip 30159 Hannover (Tel.:0800/5600500 – Anruf ist kostenlos Für den Fall, dass das versicherte Tier zu Beginn des Vertrages – E-Mail: info@petplan.de) ist für die Produkte „Petplan“ be- nicht mit einem Identifizierungschip versehen ist, ist der Versi- vollmächtigter Assekuradeur des Versicherers: Veterfina Ver- cherungsnehmer verpflichtet, das versicherte Tier beim ersten zekeringsmaatschappij, Gatwickstraat 9, 1043 GL Amsterdam, Besuch eines Tierarztes nach Abschluss des Versicherungsver- Niederlande. trages, dieses mit Hilfe eines Identifizierungschips, der den ISO- Standard erfüllt, zu registrieren. EINLEITUNG Diese Bedingungen beziehen sich auf die Petplan Krankenver- Artikel 2.2 Karenzzeit sicherung für Hund, Katze und Kaninchen. Wenn auf dem Versicherungsschein nichts anderes angegeben Auf dem Versicherungsschein, der gemeinsam mit diesen Be- ist, gilt ab Vertragsbeginn eine Wartezeit von 30 Tagen. In die- dingungen ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsver- sem Zeitraum besteht keine Deckung, außer für das Injizieren trages ist, ist angegeben, welches Tier versichert ist und welches des Identifizierungschips. Erkrankungen oder Behandlungen Versicherungspaket gültig ist: entweder ausschließlich das OP (unabhängig der Ursache), die während der Wartezeit oder be- Kostenschutz-Paket, Basis-Paket, oder das Plus-Paket. reits davor entstanden sind, sowie alle hieraus hervorgehende Folgekosten, werden nicht vergütet. ARTIKEL 1. GRUNDLAGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGES Artikel 2.3 Tierarztwahl Artikel 1.1 Angaben des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist in der Wahl der Tierarztpraxis Der Versicherungsvertrag basiert auf den durch den Versiche- grundsätzlich frei. Bei Antragstellung ist ein bereits vorhandener rungsnehmer an die Tiergarant Versicherungsdienst GmbH als Haustierarzt anzugeben und ein späterer Wechsel des Haustier- Versicherungsvertreter erteilten Auskünften und Informationen. arztes mitzuteilen. Der Versicherer kann im Einzelfall Tierarzt- praxen durch vorherige Ankündigung von der Behandlung der Artikel 1.2 Vorsorge versicherten Tiere ausschließen. Des Weiteren hat der Versiche- Der Versicherungsnehmer hat auf Anraten des Tierarztes für rer bzw. der Bevollmächtigte das Recht, den Versicherungsneh- das versicherte Tier alle erforderlichen und üblichen (Vorsorge-) mer an einen anderen Tierarzt zu verweisen, wenn berechtigte, Maßnahmen zu treffen, einschließlich aller Behandlungen um fachliche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des bisherigen Krankheiten vorzubeugen. Tierarztes bestehen. Artikel 1.3 Aktuelles Alter Artikel 2.4 Besondere Nutzung Für die Berechnung des aktuellen Versicherungsbeitrages eines Es besteht kein Recht auf Versicherungsleistungen, wenn das Versicherungsvertrages ist das Alter notwendig. Wenn es sich versicherte Tier zur Bewachung oder bei einer besonderen Form bei dem versicherten Tier um einen Hund handelt, hat der Ver- von Sport (wie Windhunderennen und Schlittenhundesport) ge- sicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages die tatsächliche nutzt wird und hierdurch eine Behandlung des Tieres notwendig Hunderasse im Vertrag anzugeben, mit welcher die zutreffende wird, es sei denn dies wurde in einer zusätzlichen Klausel explizit Prämie bestimmt werden kann. eingeschlossen. Artikel 1.4 Informationspflicht Versicherungsnehmer ARTIKEL 3. BEGINN, DAUER UND ENDE DES Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, so schnell wie mög- VERSICHERUNGSVERTRAGES lich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Um- Artikel 3.1 Vertragsbeginn setzung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Dies um- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen fasst unter anderem: in Artikel 4.5 zu dem im Versicherungsschein genannten Zeit- • Auf Ersuchen ist die Krankenakte des versicherten Tieres, wel- punkt. che beim behandelnden Tierarzt und/oder Fachtierarzt erhält- lich ist, einzureichen. Artikel 3.2 Vertragsende • Änderung der persönlichen Angaben Der Versicherungsschutz endet zu dem im Versicherungsschein • Änderung der Bankverbindung genannten Zeitpunkt. Der Versicherungsnehmer ist mit jeglicher Informationsertei- Artikel 3.3 Stillschweigende Verlängerung lung des Tierarztes oder des Behandlers hinsichtlich der Be- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert handlung des versicherten Tieres an den Versicherer bzw. Be- sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Partei- vollmächtigten einverstanden. en des Versicherungsvertrages spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zu- Artikel 1.5 Erteilung von Auskünften an Tierarzt / Behandler gegangen ist, wobei für die Kündigungserklärung die Textform Zur einwandfreien Umsetzung des Versicherungsvertrages kann genügt. der Versicherer bzw. Bevollmächtigte dem Tierarzt / Behandler mitteilen, dass das Tier versichert ist und über den Versiche- Artikel 3.4 Schadenfallkündigung rungsumfang, die Prämienleistung, vergütete Behandlungen Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsneh- und die Leistungsberechnung informieren. Der Versicherungs- mer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündi-
Fassung 07/2021 3 gen. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Verhandlungen ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Ver- über die Entschädigung. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. auf sein Recht gemäß § 92 VVG, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Artikel 4.6 Fälligkeit der Folgeprämie Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 3.5 Wegfall des versicherten Interesses am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Der Scheidet das Tier nachweislich durch Veräußerung, Schenkung Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prä- oder Tod aus Ihrem Gewahrsam aus, so endet für dieses Haus- mie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Die tier das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Veräuße- Zahlung der fälligen Prämie gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie rung, der Schenkung oder des Ablebens. Die für das betroffene zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer be- Haustier anfallende Prämie wird zeitanteilig erstattet. Die Mel- rechtigten Einziehung nicht widersprechen. dung über den Wegfall des versicherten Interesses hat inner- halb eines Monats nach Tod oder Veräußerung an den Versiche- Artikel 4.7 Leistungsfreiheit und Kündigung bei Folgeprämie rer bzw. Bevollmächtigten zu erfolgen. Der Versicherer kann bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folge- prämie auf Kosten des Versicherungsnehmers in Textform zur Artikel 3.6 Änderung der Deckung Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich die Möglichkeit Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung setzen (Mah- eine Anpassung des Versicherungsschutzes zu beantragen. Die nung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Mitteilung hat hierüber spätestens einen Monat vor dem Ablauf Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kos- des jeweiligen Versicherungsjahres dem Versicherer in Textform ten im Einzelnen benennt und außerdem auf die Rechtsfolgen vorzuliegen. Stimmt der Versicherer diesem Antrag zu, tritt die – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht Anpassung / Änderung zu Beginn des nächsten Versicherungs- fristgerechten Zahlung hinweist. Die Gebühr je Mahnung be- jahres (Hauptfälligkeit) in Kraft. Der Versicherer behält sich das trägt 5,- EUR. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Recht einer erneuten Gesundheitsprüfung vor. Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- ARTIKEL 4. PRÄMIE lung der Prämie oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so Artikel 4.1 Prämienaufbau ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Die Versicherungsprämie ist vom Alter des Tieres und bei Hun- Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten den von der Rassegruppe abhängig. Die jeweilige Versicherungs- Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- prämie wird anhand der Rasse oder mindestens einer Kreuzung frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungs- aus den jeweiligen Rassen sowie dem Alter des versicherten Tie- nehmer mit der Zahlung in Verzug ist. Die Kündigung kann mit ren berechnet. der Bestimmung der Zahlungsfrist in der Mahnung so verbun- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Artikel 4.2 Versicherungssteuer Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die gesetzlich geltende Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi- Versicherungssteuer. gung ausdrücklich hinzuweisen. Artikel 4.3 Bankgebühren Artikel 4.8 Ratenzahlung Sollte der Lastschrifteinzug fehlschlagen und hat der Versiche- Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als rungsnehmer dies zu vertreten, z. B. mangels Deckung des Kon- gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh- tos, haben Sie die von den Banken erhobene Bearbeitungsge- mer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. bühr zu bezahlen. Artikel 4.9 Verzugsschaden Artikel 4.4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Schäden, die durch Verzug entstehen, werden zuzüglich der ge- Die Erst- oder Einmalprämie wird sofort nach Abschluss des setzlichen Verzugszinsen geltend gemacht. Bei Kündigung durch Vertrages fällig. Der Einzug der Prämie erfolgt im Lastschrift- den Versicherer wegen Zahlungsverzug hat der Versicherungs- einzugsverfahren. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten nehmer zudem eine Geschäftsgebühr von 25% der Jahresprä- vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten mie an den Versicherer zu zahlen. Jahresprämie. Artikel 4.10 Beitragskalkulation für bestehende Verträge Artikel 4.5 Leistungsfreiheit und Rücktritt bei Nichtzahlung Die Tarifbeiträge werden unter Berücksichtigung der Schaden- Erst- oder Einmalprämie aufwendungen, der Kosten (insbesondere Provisionen sowie Wenn der Versicherungsnehmer die Erst- oder Einmalprämie der Sach- und Personalkosten) und des Gewinnansatzes kalku- nicht zu dem nach Artikel 4.4 der Versicherungsbedingungen liert. maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versiche- rer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche- Artikel 4.11 Neukalkulation rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherer Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für den Versicherungsnehmer durch einen gesonderten Hinweis bestehende Verträge einmal im Jahr neu zu kalkulieren. Bei der in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- Neukalkulation werden Tierversicherungsverträge aus dem Be- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie stand des Versicherers, die nach versicherungsmathematischen aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der vertreten hat. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erst- oder Ein- bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend malprämie ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt großen Zahl gleichartiger Risiken auch die zukünftige Schaden
4 Versicherungsbedingungen für die Petplan Tierkrankenversicherung und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei haben wir die an- entstandenen Krankheitskosten zugunsten des versicherten erkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versi- Tieres aus veterinärmedizinischer Sicht medizinisch notwendig cherungstechnik zu beachten. Der Ansatz für Gewinn bleibt von (Definition Artikel 13.2) und üblich sind. Die Behandlungskosten der Neukalkulation unberührt. müssen in der Bundesrepublik Deutschland (außer bei einem vorübergehenden Aufenthalt von maximal 3 Monaten im euro- Artikel 4.12 Beitragsanhebung und Beitragsabsenkung päischen Ausland) und während der Laufzeit des Vertrages ent- Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den jeweils bishe- standen sein. Die Vergütungen für ein Versicherungspaket sind rigen Tarifbeitrag, so sind wir berechtigt, den bisherigen Tarif- begrenzt auf die jeweils genannte maximale Versicherungsleis- beitrag um die Differenz anzuheben. Ergibt die Neukalkulation tung je Versicherungsjahr. einen niedrigeren als den jeweiligen bisherigen Tarifbeitrag, so sind wir verpflichtet, den bisherigen Tarifbeitrag um die Differenz Artikel 5.2 Versicherungspaket OP- Kostenschutz abzusenken. Die sich danach ergebenden Beitragsänderungen Der Versicherer erstattet abhängig der vereinbarten Versiche- gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres rungsleistungen maximal den 4-fachen Satz der Gebühren- für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulier- ordnung für Tierärzte (GOT), für die medizinisch notwendigen ten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein, als die Operationskosten bis zu einer Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Beiträge für neu abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife Versicherungsjahr. Zu den Operationskosten zählen die Kosten vergleichbare Tarifmerkmale, einen entsprechenden Deckungs- für nicht diagnostische chirurgische Eingriffe unter Vollnarkose umfang und vergleichbare Bedingungen aufweisen. am Operationstag sowie die Unterbringungskosten, Kosten für die notwendigen Medikamente und Verpflegungskosten nach Artikel 4.13 Mitteilung und Kündigungsrecht nach Beitrags- der Operation bis maximal 10 Tage pro Versicherungsjahr nach anhebung dem Tag der Operation. Gleiches gilt für Operationen im euro- Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versi- päischen Ausland. Auf die Definition der Operation in Artikel cherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Ver- 13.1 wird verwiesen. Vor diesem Hintergrund und soweit nicht trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung anders in Artikel 6 der Versicherungsbedingungen vereinbart, kündigen. Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der werden ausschließlich folgende Kosten erstattet: Textform. Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungs- a) Das Honorar des Tierarztes oder des Fachtierarztes (Defini- erklärung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer- tion Artikel 13.4) bis zum tariflich vereinbarten Satz der Ge- dens unserer Beitragserhöhung wirksam. Wir werden Sie in der bührenordnung für Tierärzte. Mitteilung über die Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche b) Medizinisch notwendige Operationen unter Vollnarkose Kündigungsrecht hinweisen. Sie können den Versicherungsver- c) Die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über einer Klinik bis maximal 10 Tage pro Versicherungsjahr im An- die Erhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung schluss an eine Operation. kündigen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet d) Anschaffung und Injizieren eines Identifizierungschips, der kein Kündigungsrecht. die ISO-Norm erfüllt. e) In der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Tierarznei- Artikel 4.14 Bedingungsanpassung mittel und für die Genesung des Tieres notwendige Medika- Der Versicherer ist berechtigt, – bei Änderung von Gesetzen mente nach einer Operation bis maximal 10 Tage pro Versi- und Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des Ver- cherungsjahr. sicherungsvertrags beruhen, - bei unmittelbar den Versiche- f) Überweisung zu einem anderen Tierarzt, Fachtierarzt. rungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen g) Pressemittelbeitrag bei einem entlaufenen, versicherten Tier, Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für bis maximal € 250,- je Vorfall. Dieser Beitrag wird aktiviert Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesauf- nachdem der Versicherte eine schriftliche Vermisstenmel- sichtsbehörde oder der Kartellbehörde, – im Fall der Unwirksam- dung gemacht hat und das Tier länger als 72 Stunden ent- keit von Bedingungen sowie – zur Abwendung einer kartell- oder laufen ist. aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen h) Euthanasie Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den Ersetzten Artikel 5.3 Versicherungspaket Basis rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dür- Der Versicherer erstattet abhängig der vereinbarten Versiche- fen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen rungsleistungen maximal den 4-fachen Satz der Gebührenord- Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht un- nung für Tierärzte (GOT), für die erforderlichen Kosten der aus zumutbar benachteiligen. Die zulässigen Änderungen werden veterinärmedizinischer Sicht notwendigen Diagnostik und Heil- dem Versicherungsnehmer in Textform mitgeteilt und erläutert. behandlung einschließlich chirurgischer Eingriffe unter Vollnar- Sie finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an kose (Operationen) und der Medikation infolge Krankheit oder Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Unfall bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 EUR pro Versiche- die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer- rungsjahr. Die Kostenübernahme beginnt mit der Diagnostik dens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht be- und der Heilbehandlung durch den Tierarzt und endet, wenn lehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag nach medizinischem Befund die Notwendigkeit einer Heilbe- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, handlung nicht mehr besteht. Gleiches gilt für die ambulanten an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde. und stationären Heilbehandlungen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von maximal drei Monaten innerhalb Euro- ARTIKEL 5. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN pas. Vor diesem Hintergrund und soweit nicht anders in Artikel 6 UND DECKUNGSUMFANG der Versicherungsbedingungen vereinbart, werden ausschließ- Artikel 5.1 Allgemeines lich folgende Kosten erstattet: Allgemein gilt, dass alle Vergütungen für Behandlungen und alle a) Das Honorar des Tierarztes oder des Fachtierarztes bis zum
Fassung 07/2021 5 tariflich vereinbarten Satz der Gebührenordnung für Tierärzte. e) Physiotherapie, nach Überweisung durch den Tierarzt; aus- b) Medizinisch notwendige Heilbehandlungen und Operationen geführt von einem anerkannten Tierphysiotherapeuten (De- unter Vollnarkose finition Artikel 13.5). Die Behandlung ist limitiert auf maximal c) Die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in 10 Konsultationen à 30 Minuten je Indikation. einer Klinik bis maximal 10 Tage je Versicherungsjahr. f) Verhaltenstherapie, nach Überweisung durch den Tierarzt; d) Anschaffung und Injizieren eines Identifizierungschips, der ausgeführt von einem anerkannten Verhaltenstherapeuten die ISO-Norm erfüllt. (Definition Artikel 13.6). Je Indikation werden maximal sieben e) Kosten der Untersuchung, die notwendig zur Feststellung Behandlungen à 1,5 Stunden vergütet. einer Krankheit sind; inklusive röntgenologisch, sonografisch, endoskopisch, mikrobiologische Untersuchungen, Blut-, Ge- ARTIKEL 6. LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE webe- und Stuhlproben, sowie ein Elektrokardiodiagramm Der Versicherer übernimmt, unabhängig von einer medizini- (EKG). Alle Untersuchungen müssen Teil der notwendigen Be- schen Indikation, keine Kosten für: handlung und Genesung des versicherten Tieres sein. a) Krankheiten oder medizinische Beschwerden die bereits vor f) Lasertherapie. oder zum Eingangsdatum der Versicherung bestanden, dazu g) Behandlung von nicht chirurgischen Hüft- und Ellenbogen- zählen auch angeborene Krankheiten bzw. Fehlentwicklun- problemen. gen; einschließlich aller medizinischen Beschwerden die wäh- h) Hyposensibilisierung bei Allergien. rend der Karenzzeit der Versicherung entstanden sind, sowie i) In der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Tierarznei- alle möglichen Folgebeschwerden die hieraus folgen. mittel. b) Alle chirurgischen Eingriffe zur Behandlung von Hüft- und j) Behandlungen von Erkrankungen an den Geschlechtsorganen, Ellbogenerkrankungen, einschließlich aller Krankheiten und ohne Kastration/ Sterilisation, auch wenn diese medizinisch Beschwerden und Folgen von Gelenkknorpeldefekten, d.h. notwendig ist. Hüftdysplasie (HD), Ellbogendysplasie (ED) inklusive Osteo- k) Pensionskosten in einer gewerblichen Tierpension für die Ver- chondrosis dissecans (OCD), Femurkopfresektion, losgelöster sorgung des versicherten Tieres, solange der Versicherungs- Processus anconaeus, fragmentierter Processus coronoideus, nehmer im Krankenhaus verbleibt. Die Kosten für eine Tier- Pectineus myektomie, Short-Ulna Syndrom, Arthroskopie und pension sind limitiert auf einen Betrag von gesamt € 250,- je intraartikuläre Injektionen, einschließlich Golddrahtimplan- Versicherungsjahr. tationen, sowie deren Folgekosten; mit Ausnahme der Leis- l) Überweisung zu einem anderen Tierarzt oder Fachtierarzt. tungen im Versicherungspaket Basis und Plus. Für Katzen und m) Chiropraktik, Osteopathie, wenn sie durch einen Tierarzt aus- Kaninchen findet der Ausschluss von Hüft- und Ellbogener- geführt wird. krankungen keine Anwendung. n) Homöopathische Tierarzneimitteln, wenn sie durch einen c) Teilweise bzw. vollständige Kastration (Definition Artikel 13.3) Tierarzt verschrieben werden. und Sterilisation, unabhängig einer medizinischen Indikation o) Akupunktur, aufgrund einer Konsultation eines Tierarztes. wie z.B. der Behandlung von Hodenhochstand (Kryptorchis- p) Pressemittelbeitrag bei einem entlaufenen, versicherten Tier, mus) oder Gebärmutterentzündungen (Pyometra). Sowie dar- bis maximal € 250,- je Vorfall. Dieser Beitrag wird aktiviert aus entstehende Folgen und Nachbehandlungen. nachdem der Versicherte eine schriftliche Vermisstenmel- d) Läufigkeitsprävention sowie die (chemische) Kastration mit dung gemacht hat und das Tier länger als 72 Stunden ent- Hilfe von Medikamenten unabhängig einer medizinischen In- laufen ist. dikation. q) Euthanasie. e) Behandlungen des Fortpflanzungsprozesses und die Beglei- tung bezüglich Trächtigkeit und Geburt, sowie daraus resul- Artikel 5.4 Versicherungspaket Plus tierende Folgebehandlungen. Das Versicherungspaket Plus bietet eine Höchstleistung bis zu f) Jede Gebissbehandlung inkl. Zahnfleisch einschließlich der EUR 4.000,- pro Versicherungsjahr und beinhaltet jegliche Leis- dazu gehörenden Diagnostik; mit Ausnahme der Leistungen tungen des Versicherungspaketes Basis, die im Katalog des Ar- im Versicherungspaket Plus. tikel 5.3 der Versicherungsbedingungen aufgezählt sind, sowie g) Alle Diät- und Ergänzungsfuttermittel. die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in einer h) Alle Behandlungen und Mittel (inklusiv Tierarzneimittel) zur Klinik bis 20 Tage je Versicherungsjahr, sowie Pensionskosten Vorbeugung oder zur Bekämpfung von Infektionen durch Pa- in einer gewerblichen Tierpension für die Versorgung des ver- rasiten, wie Würmer, Flöhe, Zecken und Milben, sowie daraus sicherten Tieres, solange der Versicherungsnehmer im Kranken- resultierende Folgebehandlungen und –diagnostik, zum Bei- haus verbleibt. Die Kosten für eine Tierpension sind limitiert auf spiel die Behandlungen und Kontrollen vektorübertragener einen Betrag von gesamt € 500,- je Versicherungsjahr. Zusätzlich Erkrankungen (Reisekrankheiten). werden 50% der Kosten für folgende Maßnahmen übernom- i) Pflegezubehör und Bedarfsgegenstände, wie z.B. Shampoos, men, soweit diese nicht in Artikel 6 der Versicherungsbedingun- Hautpflegecremes, Verbandsmaterial, Bodies und Orthesen. gen ausgeschlossen sind: j) Kosmetische Eingriffe und experimentelle Behandlungen, so- a) Gebissreinigung auf ärztliche Indikation, inklusive notwendi- wie daraus resultierende Folgebehandlungen. ger Extraktion von Zähnen. k) Chemo-/Radiotherapie, MRT-/CT Scan, Szintigraphie, Iso- b) Zusätzliche Behandlung des Gebisses, inklusive Füllungen topenuntersuchung; mit Ausnahme der Leistungen im Plus und Wurzelkanalbehandlungen. Paket. c) Spezielle Diagnostik, nämlich Magnetic Resonance Imaging l) Organtransplantationen, Implantate, Rehabilitation und Ge- (MRI = MRT), Computertomografie (CT), Szintigrafie und Iso- lenkprothesen. topenuntersuchung. m) Epidemien und Pandemien. d) Das Einsetzen von Herzschrittmachern, Herzklappen und das n) Kosten für Behandlungen/ Medikamente/ Beratungen ohne ab- Ausführen von Gefäßchirurgie, inklusiv des Setzens von Coils sehbaren Behandlungserfolg und ohne Notwendigkeit. Sowie und/oder Stents. Kosten für Beratungen und eingehende Anamneseerhebung.
6 Versicherungsbedingungen für die Petplan Tierkrankenversicherung o) Erstellen von Bescheinigungen und Gutachten, Fahrtkos- ARTIKEL 9. OBLIEGENHEITEN BEI EINTRITT ten, Aufnahmeuntersuchungen, Porto und Verpackungs- DES VERSICHERUNGSFALLES material. Artikel 9.1 Schadenmeldung p) Second Opinion (Definition Artikel 13.8), es sei denn der Ver- Beim Einreichen einer Schadenmeldung hat der Versicherungs- sicherer bzw. Bevollmächtigte stimmt dieser zu. nehmer das vollständig ausgefüllte Schadenformular zusam- q) Das Einsetzen von Herzschrittmachern, Herzklappen und das men mit den Originalrechnungen einzureichen. Diese Rechnun- Ausführen von Gefäßchirurgie, inklusiv des Setzens von Coils gen müssen die Nummer des Identifizierungschips enthalten. Je und/oder Stents, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Ver- versichertem Tier hat der Versicherungsnehmer ein gesonder- sicherungspaket Plus. tes Formular auszufüllen. Tierarztrechnungen dürfen bei Einrei- r) Kosten für Physiotherapie, mit Ausnahme der Leistungen aus chung der Schadenmeldung nicht älter als 12 Monate sein. dem Versicherungspaket Plus. s) Notdienstpauschalen und Notdienstgrundgebühren Artikel 9.2 Unvollständige oder unrichtige Angaben t) Die chirurgische Behandlung des Brachyzephalen Syndroms Der Versicherungsnehmer muss hinsichtlich der Entstehung, Art (Definition Artikel 13.9) unabhängig einer medizinischen Indi- und des Umfangs des Schadens vollständige und richtige Anga- kation z.B. Laryngoplastik, Gaumensegelkürzung, Erweiterung ben machen. der Nasenlöcher. u) Vorsorgeleistungen (z. B. Impfungen, Wurmkuren, Parasiten- Artikel 9.3 Wahrung von Regressansprüchen prophlaxe) Stehen dem Versicherungsnehmer bezüglich eines Versiche- rungsfalles Ansprüche gegen eine Dritten zu, muss der Ver- ARTIKEL 7. SELBSTBEHALT sicherungsnehmer alle Anstrengungen unternehmen, damit Die bedingungsgemäß vom Versicherer zu erbringende Leistung diese Ansprüche aufrechterhalten und geltend gemacht werden wird für die Versicherungsprodukte OP-Kostenschutz Paket und können. Der Versicherer ist berechtigt, diese Ansprüche über Plus Paket je Versicherungsfall um 20% und für das Versiche- die Tiergarant Versicherungsdienst GmbH auf eigene Kosten rungsprodukt Basis Paket je Versicherungsfall um 30% gekürzt. geltend zu machen und – notfalls auch gerichtlich – zu verfolgen. Zusätzlich zum vorher genannten Selbstbehalt kann ein weite- rer jährlicher Selbstbehalt vereinbart werden. Die Höhe des zu- Artikel 9.4 Zeitiges und einmaliges Zusenden von Tierarzt- sätzlich jährlich vereinbarten Selbstbehaltes finden Sie in Ihrem rechnungen Versicherungsschein. Der Versicherungsnehmer kann Rechnungen aufsparen, diese sind jedoch zusammen mit der Schadenmeldung spätestens in- ARTIKEL 8. OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT nerhalb von einem Jahr nach dem ältesten Behandlungsdatum DES VERSICHERUNGSFALLES beim Versicherer bzw. Bevollmächtigtem einzureichen. Der Ver- Artikel 8.1 Benennung der Obliegenheiten sicherungsnehmer ist angehalten Rechnungen nur ein einziges Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor dem Versi- Mal vorzulegen. Rechnungen für Krankheitskosten, die bereits cherungsfall zu erfüllen haben sind: eingereicht und bearbeitet sind, kommen nicht mehr für eine a) Registrierung mit Identifizierungschip gemäß Artikel 2.1 Vergütung in Betracht. b) Informationspflicht nach Artikel 1.4 c) Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 1.2 Artikel 9.5 Spezifizierung der Rechnung d) Tierarztwahl nach Artikel 2.3 Der Versicherer bzw. Bevollmächtigte behält sich das Recht vor, e) Die Meldung von Behandlungen über € 750,- sich Bestandteile der Tierarztrechnungen näher spezifizieren zu Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer lassen, um das Recht auf eine Leistung beurteilen zu können. bzw. Bevollmächtigten rechtzeitig vor einer Entscheidung Falls eine Rechnung sowohl versicherte als auch ungedeckte über die durchzuführende Behandlung schriftlich (eventu- Kosten enthält, wird nur die versicherte Leistung erstattet. Wer- ell per Fax oder E-Mail) zu informieren, wenn die auszufüh- den in einer Narkose mehrere zum Teil erstattungsfähige Ein- rende Behandlung Kosten von mehr als € 750,- verursacht. griffe durchgeführt, sind die Narkosekosten demnach auf die Diese Mitteilungspflicht gilt jedoch nicht, wenn es sich nach erfolgten Eingriffe aufzuteilen und nur zum Teil zu erstatten. dem Urteil des Tierarztes oder des Behandlers um eine Not- behandlung handelt. Der Versicherer bzw. Bevollmächtigte Artikel 9.6 Second Opinion wird so schnell wie möglich, nach Möglichkeit am gleichen Der Versicherer bzw. Bevollmächtigte hat das Recht, auf eige- Tag, eine Meldebestätigung zur Kenntnis an den Versiche- ne Kosten eine Stellungnahme eines zweiten, unabhängigen rungsnehmer, oder in seinem Namen an den Behandler, Tierarztes oder einem anderen relevanten Behandler („Second übermitteln. Notbehandlungen oder Behandlungen von Opinion“) hinsichtlich der gestellten Diagnose und/oder Be- denen erwartet wird, dass die Gesamtkosten mehr als € handlung und den damit verbundenen Kosten einzuholen. Der 750,- betragen sind so schnell wie möglich nachträglich an Versicherungsnehmer ist verpflichtet hierbei mitzuwirken. Petplan zu melden. Artikel 9.7 Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung Artikel 8.2 Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ar- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- tikel 8 der Versicherungsbedingungen vorsätzlich, so ist der lässig eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, so kann der Versiche- fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach Artikel 8 der rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung der Versicherungsbedingungen ist der Versicherer berechtigt, die Obliegenheit Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- Dieses Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- schuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- rungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im lich noch grob fahrlässig verletzt hat. Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche-
Fassung 07/2021 7 rer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- Artikel 13.3 Kastration nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder Chirurgisches Entfernen (von Teilen) der Geschlechtsorgane von für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles Hund, Katze oder Kaninchen, ungeachtet einer medizinischen noch für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ur- Indikation. Hierunter fällt auch das (zeitliche) Deaktivieren von sächlich ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt Testikel oder Ovar durch Medikation. des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig Artikel 13.4 Fachtierarzt oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherer den Versiche- Tierarzt mit anerkanntem Spezialgebiet, eingeschrieben in der rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- jeweiligen Tierärztekammer (TÄK) oder Landestierärztekammer se Rechtsfolge hinweist. (LTK), bzw. registriert als Diplomate of the European College. ARTIKEL 10. HERBEIFÜHRUNG DES Artikel 13.5 Tierphysiotherapeut VERSICHERUNGSFALLES Die Berufsbezeichnung „Tierphysiotherapeut“ ist in Deutsch- Artikel 10.1 Vorsätzliche Herbeiführung land nicht geschützt und die Ausbildungsformalitäten und -in- Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver- halte sind nicht gesetzlich geregelt, so dass theoretisch jeder die sicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Berufsbezeichnung führen darf. In diesen Versicherungsbedin- gungen sind Tierphysiotherapeuten gemeint, die Mitglieder in Artikel 10.2 Grob fahrlässige Herbeiführung einem Berufsverband sind und eine mindestens einjährige Aus- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob bildung absolviert haben. fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Artikel 13.6 Verhaltenstherapeut mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Berufsbezeichnung „Verhaltenstherapeut für Tiere“ ist in Deutschland nicht geschützt und die Ausbildungsformalitäten ARTIKEL 11. AUFRECHNUNGSVERBOT und -inhalte sind nicht gesetzlich geregelt, so dass theoretisch Gegenüber Prämienansprüchen des Versicherers aus dem Ver- jeder die Berufsbezeichnung führen darf. In diesen Versiche- sicherungsvertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung rungsbedingungen sind Verhaltenstherapeuten für Tiere ge- mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Schadenregu- meint, die eine Ausbildung nach IHK, ifT, BVFT, ATN/VDTT oder lierung aus einem Versicherungsfall nicht zulässig. vergleichbare absolviert haben. ARTIKEL 12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13.7 Rassehund Artikel 12.1 Anwendbares Recht Ein Individuum von genetisch verwandter Hundepopulation, an- Auf diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht An- erkannt durch die Fédération Cynologique Internationale (F.C.I). wendung. Artikel 13.8 Second Opinion Artikel 12.2 Geltungsbereich Konsultieren des Versicherungsnehmers eines zweiten, unab- Soweit nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ab- hängigen Tierarztes, ohne vorherige Rücksprache mit dem eige- weichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. nem Tierarzt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Artikel 13.9 Brachyzephale Syndrom Artikel 12.3 Verjährung Das Brachyzephale Syndrom beinhaltet stenotische Nasenlö- Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- cher, abnormal geformte Nasenmuscheln, ein verlängertes Gau- jährung ist nach Anmeldung eines Anspruchs bis zum Zugang mensegel, einen Kehlkopfkollaps und eine verengte Trachea. der Entscheidung des Versicherers in Schriftform gehemmt. Artikel 12.4 Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer ist das Gericht am Sitz des Bevollmächtigten und auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht aus- schließlich zuständig. ARTIKEL 13. DEFINITIONEN Artikel 13.1 Operation Eine Operation ist ein unter Vollnarkose mit Hilfe von medizi- nischen Instrumenten durchgeführter, chirurgischer Eingriff in den Organismus unter Verletzung der körperlichen Integrität zum Zwecke der Therapie (ohne diagnostische Absicht). Artikel 13.2 Medizinisch notwendig Die Notwendigkeit von Versorgung, Untersuchung oder Behand- lung, die durch veterinärmedizinische Wissenschaft anerkannt, ausreichend geprüft und bewährt ist.
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