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BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Videobehandlung – Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Standards der psychotherapeutischen Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Unmittelbarer persönlicher Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Diagnostik und Indikationsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Berufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Was heißt das konkret? Wie kann ich eine Videobehandlung in die
Psychotherapie integrieren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Diagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Indikationsstellung: Für welche Patient*innen ist die Videobehandlung geeignet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Datensicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Vorstellung und Identifikation der Patient*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Einwilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Therapieüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Krisenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Leistungen in der Praxis bei gesetzlich versicherten Patient*innen3 . . . . . . . . . . . . 10
Psychotherapeutische Sprechstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Probatorik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Akutbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Richtlinienpsychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Gruppenpsychotherapien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Rezidivprophylaxe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Psychotherapeutische Gespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Neuropsychologische Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Übende und suggestive Interventionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Testverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 3
Was muss ich in der Praxisorganisation beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zertifizierte Videodienstanbieter*innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Welche Kosten fallen an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zeitliche Verfügbarkeit der Psychotherapeut*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Technische Ausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Nur in Praxisräumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Grundpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Grundpauschale bei ausschließlicher Videobehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Technikzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Zuschlag für Authentifizierung einer Patient*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Videofallkonferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anschubförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Voraussetzungen für die Zertifizierung einer Videodienstanbieter*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Videobehandlung – Was Patient*innen wissen sollten . . . . . . . . . . . . . . 14
Videobehandlung – Was Sorgeberechtigte wissen sollten . . . . . . . . . . . . . 15
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 4
Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Bundesgesundheitsminister treibt die Digitalisie- können. Durch sie lassen sich aber auch Therapieunter-
rung des Gesundheitswesens intensiv voran. Die BPtK brechungen vermeiden, wenn Patient*innen zum Bei-
hat dies aus Sicht der Psychotherapeut*innen im Inter- spiel aufgrund einer beruflichen Abwesenheit nicht in
esse der psychisch kranken Menschen immer kritisch der Lage sind, ihre Psychotherapeut*in vor Ort weiter
begleitet. Auch die Behandlung über Video wird jetzt aufzusuchen.
neu geregelt und soll damit in psychotherapeutischen
Praxen einsetzbar werden. Damit Sie wissen, was zu tun ist, wenn Sie die Videobe-
handlung in einer psychotherapeutischen Behandlung
Die BPtK hatte sich in den vergangenen Jahren grund- nutzen wollen, und wo auch die Grenzen des Einsatzes
sätzlich für die Möglichkeit von Videobehandlungen dieser Behandlungsart liegen, hat die BPtK die rechtli-
durch Psychotherapeut*innen eingesetzt. Der Einsatz chen und fachlichen Regelungen in dieser „Praxis-Info“
von Videotelefonaten in psychotherapeutischen Behand- zusammengefasst. Darin erfahren Sie konkret, was bei
lungen bietet bei manchen Patient*innen die Chance, die der Durchführung von Videobehandlungen zu beachten
psychotherapeutische Versorgung zu ergänzen und zu ist, wann sie nicht durchgeführt werden dürfen und wie
verbessern, beispielsweise für Menschen, die aufgrund sie vergütet werden.
einer chronischen körperlichen Erkrankung nicht regel-
mäßig eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen Herzlichst
Ihr Dietrich Munz
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 5
§
Videobehandlung – Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 1. April 2019 sind Psychotherapeut*innen grund schaffen. Dafür musste wiederum zunächst die Psycho-
sätzlich berechtigt, eine Behandlung per Video als Leis- therapie-Vereinbarung geändert werden. Seit dem
tung der gesetzlichen Krankenversicherung durchzu- 1. Oktober 2019 kann die Videobehandlung auch von
führen. Diese Leistung wurde mit dem Pflegepersonal- Psychotherapeut*innen abgerechnet werden. Die Kas-
Stärkungs-Gesetz für Psychotherapeut*innen einge- senärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenver-
führt. Der Bewertungsausschuss wurde beauftragt, bis band der gesetzlichen Krankenkassen haben inzwischen
zum 1. April 2019 die notwendigen Voraussetzungen für die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewer-
die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu tungsmaßstabs vorgenommen.
Standards der
psychotherapeutischen Behandlung
Unmittelbarer persönlicher Kontakt Diagnostik und Indikationsstellung
Eine psychotherapeutische Behandlung beruht immer Vor jeder psychotherapeutischen Behandlung muss eine
auf fachlichen Standards, die sicherstellen, dass eine Abklärung der psychischen Beschwerden erfolgen. Die
vertrauensvolle Beziehung zwischen Patient*in und Diagnostik ist die Grundlage für die Behandlung, die ei-
Psychotherapeut*in hergestellt und eine erfolgverspre- ne Psychotherapeut*in ihrer Patient*in empfiehlt. Psy
chende Behandlung durchgeführt werden kann. Dazu chotherapeut*innen haben die Pflicht, sich ein eigenes
gehört insbesondere der unmittelbare persönliche Kon- Bild zu machen und alle Mittel der Diagnostik und Er-
takt. Das ist der Goldstandard einer Psychotherapie. kenntnisquellen auszuschöpfen, die nach dem Stand der
Dieser Standard ist so auch in der Musterberufsordnung Wissenschaft zur Verfügung stehen.
(MBO) festgelegt.1 Eine ausschließliche Fernbehandlung
ist damit in der Psychotherapie nicht möglich. Diagnostik und Indikationsstellung müssen im persön-
lichen Kontakt erfolgen. Das ist notwendig, um eine
Es kann jedoch Einzelfälle geben, in denen eine Psycho fachlich angemessene Beurteilung der Beschwerden von
therapie auch per Videotelefonat durchgeführt werden Patient*innen vornehmen zu können. Der Eindruck von
kann. Auch wenn das Gespräch per Video geführt wird, Mimik, Gestik, Körpersprache und Stimme der Pati
gelten weiter alle Standards und Grundsätze, nach den ent*in ist dabei wesentlich. Die Wahrnehmung nonver-
en eine Psychotherapie durchgeführt werden muss. baler Kommunikation ist für eine ordnungsgemäße Dia-
Hierzu gehört neben den Sorgfaltspflichten und einer gnose und Indikationsstellung unbedingt erforderlich.
gewissenhaften Berufsausübung die Schweigepflicht Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Behand-
und Datensicherheit, aber auch Anforderungen an die lung per Video für die einzelne Patient*in kein Risiko
Praxisräumlichkeiten und deren Trennung vom priva- birgt. Videotelefonate reichen hier nicht aus.
ten Lebensbereich. Das heißt zum Beispiel, die Dauer
oder Anzahl der Sitzungen ändert sich nicht automa- Aufklärung
tisch, nur weil die Sitzungen per Video durchgeführt Auch Aufklärung und Einwilligung in die Behandlung
werden. Es kann aber durchaus sein, dass für eine erfordern grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt
Videobehandlung aufgrund der äußeren Umstände der Psychotherapeut*in mit der Patient*in. Nur so kann
mehr Zeit nötig ist, zum Beispiel weil Symptome aus- sich die Psychotherapeut*in ausreichend rückversi-
führlicher beschrieben werden müssen. chern, dass die Patient*in verstanden hat, in welche Be-
handlung sie einwilligt. Deshalb gehört es zu den we-
sentlichen berufsrechtlichen Pflichten, die Patient*in
mündlich vor der Behandlung aufzuklären, und zwar in
einer Art und Weise, die der individuellen Befindlichkeit
und Aufnahmefähigkeit der Patient*in angemessen ist.
1 Die Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern haben teilweise abweichende Regelungen. Diese Broschüre beruht auf den Regelungen in
der Musterberufsordnung.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 6
Berufsrecht
Der 33. Deutsche Psychotherapeutentag hat am 17. No- Behandlung im persönlichen Kontakt
vember 2018 die psychotherapeutische Videobehand-
lung berufsrechtlich ermöglicht. Hierzu wurde § 5 MBO § 5 Absatz 5 MBO: „Psychotherapeutinnen und Psy-
angepasst. Darin ist festgelegt, dass der Standard einer chotherapeuten erbringen psychotherapeutische
psychotherapeutischen Behandlung die Behandlung im Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behand-
persönlichen Kontakt ist. lungen über Kommunikationsmedien sind unter be-
sonderer Beachtung der Vorschriften der Berufs-
Alle sonstigen Regelungen in der MBO, die die Psycho ordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten, zu-
therapie betreffen, gelten auch bei einer Behandlung lässig. Dazu gehört, dass Eingangsdiagnostik, Indi-
per Video. Gegen diese Vorschriften darf nicht versto- kationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit
ßen werden. Aus diesem Grund dürfen bei der Schwei- der Patientin oder des Patienten erfordern. (…)“
gepflicht, dem Datenschutz, der Dokumentation und
anderen Sorgfalts- und Berufspflichten keine Abstriche
gemacht werden.2
Was heißt das konkret? Wie kann ich eine Videobehandlung in die Psychotherapie
integrieren?
eine Behandlung per Video geeignet ist, müssen vorher
Freiwillig mögliche Indikationen und Kontraindikationen geprüft
und abgewogen werden.
Eine Videobehandlung ist freiwillig – für die Pati-
ent*in und für die Psychotherapeut*in.
Im Einzelfall
Diagnostik Die Entscheidung für oder gegen eine Videobehand-
Bevor Behandlungsteile per Video durchgeführt werden lung hängt vom Einzelfall ab. Es kann sein, dass
können, muss immer die Diagnostik im unmittelbaren keine Videobehandlung, eine einmalige Behand-
persönlichen Kontakt erfolgt sein. lungsstunde über Video oder eine längerfristige
Behandlung über Video vereinbart wird.
Indikationsstellung: Für welche Patient*innen ist die
Videobehandlung geeignet?
Auch die Indikation muss im unmittelbaren persönli- Grundsätzlich ist die Videobehandlung insbesondere für
chen Kontakt gestellt werden. Patient*innen geeignet, für die eine psychotherapeuti-
sche Behandlung im unmittelbaren Kontakt mit erheb-
Besteht die Indikation für eine psychotherapeutische lichen Hürden verbunden ist, beispielsweise aufgrund
Behandlung, kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob einer schweren körperlichen Erkrankung oder um die
Teile der geplanten Behandlung oder sogar die gesamte Behandlungskontinuität bei einer beruflichen Abwesen-
Behandlung per Video erfolgen kann oder sollte. Diese heit vom Wohnort zu gewährleisten.
Frage ist für jede Patient*in und für jede Behandlung im
Einzelfall zu entscheiden. Eine allgemeine Entscheidung, Es sind aber auch Kontraindikationen möglich. Weniger
zum Beispiel für einzelne Krankheitsbilder, ist nicht geeignet ist die Videobehandlung beispielsweise für Pa-
statthaft. Bei der Entscheidung, ob für eine Patient*in tient*innen, bei denen eine hohe Impulsivität dazu füh-
2 Neben den berufsrechtlichen Vorgaben in der MBO gibt es aber auch noch eine Vielzahl anderer Vorschriften, die die Durchführung einer Behandlung
über Video gestalten. Vorschriften finden sich zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch, das in § 630e vor jeder Behandlung eine mündliche Aufklärung
vorschreibt. Aber auch die Psychotherapie-Richtlinie, die Psychotherapie-Vereinbarung und der Einheitliche Bewertungsmaßstab sowie der Bundesman-
telvertrag-Ärzte machen Vorgaben, die sich auf die Durchführung der Psychotherapie durch Video auswirken.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 7
ren könnte, dass sie in einer für sie sehr belastenden sie sie durchführt. Nach § 5 Absatz 3 MBO ist eine kont-
Therapiesituation die Videobehandlung spontan per raindizierte Behandlung selbst bei ausdrücklichem
Klick abbrechen (vgl. dazu auch Kasten „Fragen vor ei- Wunsch der Patient*in abzulehnen. Sollte sie dennoch
ner Videobehandlung“, siehe Seite 8). durchgeführt werden, kann die Psychotherapeut*in für
entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Sollte sich eine Patient*in eine Behandlung per Video
wünschen, obwohl dies kontraindiziert ist, verstößt die
Psychotherapeut*in gegen ihre Sorgfaltspflichten, wenn
Fallbeispiel 1: Körperliche Erkrankung
Ausgangslage: Der 55-jährige Herr F. leidet neben einer mittelgradigen Depression an Herzinsuffizienz und ist
dadurch körperlich schwer eingeschränkt. Längere Wege sind für ihn mit einer besonderen Anstrengung ver-
bunden. Herr F. lebt mit seinen beiden Kindern und seiner Partnerin im gleichen Haushalt. Herr F. war zur Ab-
klärung seiner Beschwerden in einer psychotherapeutischen Sprechstunde, bei der die Indikation für eine
Langzeittherapie gestellt wurde. Von Suizidalität kann sich Herr F. glaubhaft distanzieren und in den probatori-
schen Sitzungen konnte bereits eine tragfähige therapeutische Beziehung hergestellt werden. Damit Herr F. die
wöchentlichen psychotherapeutischen Termine wahrnehmen kann, ohne dadurch stark körperlich belastet zu
werden, überlegen seine Psychotherapeutin und er, Sitzungen per Video durchzuführen.
Besonderheiten, auf die in diesem Fall geachtet werden sollte: Abgewogen werden sollten bei der Indikations-
stellung für die Videobehandlung insbesondere mögliche positive Effekte, beispielsweise durch verringerte kör-
perliche Schmerzen aufgrund der vermiedenen Fahrtwege, gegenüber negativen Effekten, zum Beispiel einer
geringeren Aktivität. Im Falle einer Videobehandlung sollte auch vereinbart werden, wie im gemeinsamen
Haushalt mit seinen Kindern und seiner Frau eine ungestörte Gesprächssituation geschaffen werden kann.
Fallbeispiel 2: Beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort
Ausgangslage: Die 18-jährige Frau S. leidet unter einer sozialen Phobie. Besonders groß wird ihre Angst, wenn
sie befürchtet, dass Menschen in ihrer Umgebung ihre Unsicherheit bemerken könnten, zum Beispiel sehen, wie
ihre Hände zittern. Sie erhält aufgrund der Erkrankung seit drei Monaten eine psychotherapeutische Behand-
lung. Es konnte bereits eine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut werden und die Symptome von
Frau S. haben sich verringert. Nun will Frau S. für ein Praktikum für sechs Monate in eine andere Stadt ziehen,
wobei sie befürchtet, dass ihre Symptome aufgrund des Kontakts mit vielen unbekannten Personen wieder zu-
nehmen könnten. Frau S. und ihre Psychotherapeutin überlegen daher, die begonnene Psychotherapie per Video
fortzuführen.
Besonderheiten, auf die in diesem Fall geachtet werden sollte: Beachtet werden sollten bei der Indikationsstel-
lung für die Videobehandlung in diesem Fall insbesondere mögliche positive Effekte einer tragfähigen thera-
peutischen Beziehung, während Frau S. sich beruflich neuen Herausforderungen stellt. Dem stehen mögliche
negative Effekte entgegen, weil die Psychotherapeutin zitternde Hände per Video kaum wahrnehmen kann.
Deshalb sollten neben einer Videobehandlung auch die Konsequenzen einer Unterbrechung der Behandlung und
die Möglichkeit eines Therapeutenwechsels diskutiert werden. Im Falle einer Videobehandlung sollte auch ver-
einbart werden, wie das Zittern der Hände weiter in der Therapie eingebracht werden kann, zum Beispiel durch
expliziteres Erfragen der körperlichen Symptome durch die Psychotherapeutin oder eine Kameraeinstellung,
die es ermöglicht, auch die Körpersprache einzubeziehen.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 8
Fragen vor einer Videobehandlung:
Grundsätzliche Bereitschaft und Interesse
• Verfügt die Patient*in über einen eigenen PC?
• Welche Einstellung hat die Patient*in gegenüber der Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln?
• Ist die Patient*in zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel motiviert?
• Sind gegebenenfalls gesetzliche Vertreter*innen oder Sorgeberechtigte mit der Nutzung einverstanden?
Medienkompetenz der Patient*in
• Wie intensiv werden elektronische Medien bisher genutzt?
• Wie sensibel geht die Patient*in mit eigenen Daten um?
• Gibt es eine ausreichende Medienkompetenz, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und älteren Pati-
ent*innen?
Klinische Erwägungen
• Eignet sich die Patient*in vor dem Hintergrund der spezifischen Psychopathologie? Zum Beispiel: Ist der
Wunsch der Patient*in nach Kommunikation per Video bedingt durch Ängste vor unmittelbarem Kontakt?
• Könnte es sein, dass die Patient*in die Kommunikation per Video zum Beispiel aufgrund starker aktueller
Symptome plötzlich abbricht?
• Ist eine tragfähige therapeutische Beziehung vorhanden?
• Ist die Patient*in akut suizidal?
• Welche Auswirkungen hätte eine Unterbrechung der Kommunikation per Video auf die Patient*in, zum
Beispiel durch technische Störungen?
• Können Absprachen zum Umgang mit technischen Störungen getroffen werden?
• Sollten Bezugspersonen mit einbezogen werden?
Nutzen-Risiko-Abwägung
• Welchen besonderen Nutzen könnte die Patient*in durch den Einsatz der elektronischen Kommunikation
haben, zum Beispiel Intensivierung der Psychotherapie, erhöhte Flexibilität, bessere Integrierbarkeit in den
Alltag?
• Welche Nachteile könnten für die Patient*in durch den Einsatz der elektronischen Kommunikation entste-
hen, zum Beispiel gefühlte Abhängigkeit von der Videodienstanbieter*in, geringerer Aktivitätenaufbau?
Aufklärung Bei der Aufklärung muss die Patient*in die Möglichkeit
Um wirksam in eine Behandlung einzuwilligen, muss haben, Rückfragen zu stellen. Je schwerwiegender die
die Patient*in und gegebenenfalls ihre Sorgeberechtig- Erkrankung, je erheblicher die mit der Behandlung ver-
ten eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen bundenen Risiken oder je komplexer die geplante Inter-
können. Dafür muss sie über alle Informationen verfü- vention, desto höhere Anforderungen sind an die Auf-
gen, die notwendig sind, um alle bedeutsamen Implika- klärung zu stellen.
tionen der Behandlung zu verstehen. Dies ist in der Re-
gel nur möglich, wenn die Patient*in in einem persönli- Die Aufklärungspflicht der Psychotherapeut*in umfasst
chen Gespräch mündlich aufgeklärt wird. Nach dem Pa- alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbe-
tientenrechtegesetz muss eine mündliche Aufklärung sondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende
der Patient*in „durch den Behandelnden oder durch Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Dringlich-
eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der keit, Eignung und Erfolgsaussichten (§ 7 Absatz 1 MBO).
Maßnahme notwendige Befähigung verfügt“ (§ 630e
Bürgerliches Gesetzbuch).
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 9
Die Aufklärung zur Indikation und Kontraindikation
muss insbesondere Antworten auf die Fragen umfassen, Aufklärung
ob eine Videobehandlung geeignet ist und ob die Pati-
ent*in diese auch möchte. Es sollte immer auf die Mög- BPtK-Informationsblätter für Patient*innen und
lichkeit einer Behandlung im persönlichen Kontakt hin- Sorgeberechtigte: siehe Seiten 14 und 15.
gewiesen werden. Es muss klargestellt sein, dass die
Teilnahme an der Videobehandlung freiwillig ist.
Vorstellung und Identifikation der Patient*in
Die Aufklärung muss auch beinhalten, welche konkreten Zu Beginn einer jeden Sitzung über Video müssen auf
Interventionen mittels Video durchgeführt werden. Dies beiden Seiten alle Personen, die sich im Raum befinden,
umfasst die Anzahl der Behandlungsstunden, die über vorgestellt werden. Dazu können beispielsweise Bezugs-
Video erbracht werden sollen. Die Patient*in sollte zu- personen gehören, die in die Behandlung einbezogen
dem darüber aufgeklärt werden, dass sie für die Video werden sollen. Die Psychotherapeut*in muss sicherstel-
behandlung über die notwendigen technischen Voraus- len, dass sie ihre Patient*in zweifelsfrei identifizieren
setzungen verfügen muss. Sie benötigt auch einen ge- kann. Im Regelfall kennen Psychotherapeut*innen ihre
schlossenen Raum, in dem sie ungestört ist. Familien- Patient*innen. In Zweifelsfällen kann die Identifikation
angehörige oder andere Personen sollten während der durch Vorzeigen der elektronischen Gesundheitskarte
Videobehandlung nicht in den Raum kommen. geschehen.
Die Aufklärung muss die speziellen Risiken, die mit der Einwilligung
Behandlung über Video verbunden sind, erfassen. Bei- Da bei der Videobehandlung personenbezogene Daten
spielsweise ist auf die möglicherweise eingeschränkte erhoben, verarbeitet und genutzt werden, muss die Pa-
Wahrnehmung der Gesprächspartner*in hinzuweisen. tient*in eine ausdrückliche Einwilligung hierzu abge-
ben. Die Einwilligung muss sich konkret auf den Zweck
Datensicherheit der Videobehandlung beziehen und ist für die Pati-
Zu den speziellen Risiken, über die die Patient*in aufge- ent*in jederzeit widerrufbar. In der Regel stellen die
klärt werden muss, gehört insbesondere die Datensi- von der KBV zugelassenen Videodienstanbieter*innen
cherheit. Eine Videobehandlung darf nur über eine si- Einwilligungserklärungen zur Verfügung.
chere Datenverbindung durch eine sichere und zertifi-
zierte Videodienstanbieter*in durchgeführt werden. Die Therapieüberwachung
Patient*in muss darüber informiert werden, wie dies si- Auch bei einer psychotherapeutischen Behandlung, die
chergestellt wird, zum Beispiel dadurch, dass nur eine teilweise per Video erfolgt, muss die Psychotherapeut*in
zertifizierte Videodienstanbieter*in genutzt wird, die eine angemessene Therapieüberwachung gewährleisten.
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu-
gelassen wurde. Insbesondere im Falle einer längerfristigen Behandlung
per Video bedeutet dies, dass regelmäßig beurteilt wer-
Entscheidender Punkt ist, dass auch während der Video den muss, ob und wann eine Sitzung im unmittelbaren
behandlung die Vertraulichkeit des Gesprächs gesichert Kontakt erforderlich ist. Das kann beispielsweise der
sein muss. Die Psychotherapeut*in darf das Gespräch Fall sein, wenn die Psychotherapeut*in den Eindruck
zur Dokumentation aufzeichnen. Dafür ist das Einver- hat, dass sich die Symptomatik der Patient*in deutlich
ständnis der Patient*in einzuholen. Damit auch kein verändert hat und eine erneute umfassende Differenzi-
anderer in der Umgebung der Patient*in oder Psycho- aldiagnostik erforderlich ist.
therapeut*in mithören kann, muss die Behandlung in
einem geschlossenen Raum stattfinden. Patient*in und Psychotherapeut*in sollten sich zudem
zu Beginn der Behandlung darauf einigen, in welchen
Über all diese Anforderungen der Datensicherheit muss Abständen oder zu welchen Zeitpunkten während der
die Patient*in aufgeklärt werden. Schließlich muss dar- Therapie Präsenzsitzungen durchgeführt werden. Diese
auf hingewiesen werden, dass trotz umfangreicher können auch einer erneuten Überprüfung der Diagnos-
Sicherheitsvorkehrung keine 100-prozentige Datensi- tik oder einer erneuten Indikationsstellung für die
cherheit gewährleistet werden kann. Videobehandlung dienen.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 10
Krisenplan
Bei einer Behandlung, die teilweise per Video durchge- Was ist bei Kindern und Jugendlichen
führt wird, stellt sich insbesondere die Frage, ob und zu beachten?
welche zusätzlichen Vereinbarungen für Krisen not-
wendig sind. Auch bei Erstellung des Notfallplans sollte Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
darauf geachtet werden, dass die Besonderheiten der sind bei der Indikationsstellung die altersentspre-
Behandlung per Video berücksichtigt werden. Es sollte chenden Fähigkeiten und Kenntnisse zu beachten.
beispielsweise vorab geklärt werden, wie Psychothera- Ein Ausschluss einer Videobehandlung kommt in
peut*in und Patient*in vorgehen wollen, wenn während Betracht, wenn sich das Behandlungssetting oder
einer Behandlung per Video plötzlich eine technische die erforderliche Interaktion nicht auf eine Kom-
Störung auftritt, insbesondere wie wieder Kontakt auf- munikation über Video übertragen lässt. Weiterhin
genommen wird. ist zu beachten, dass bei Kindern und Jugendlichen,
die noch nicht 16 Jahre alt sind, für die Nutzung von
Videodienstanbieter*innen eine Einwilligung der
Sorgeberechtigten notwendig ist.
Leistungen in der Praxis bei gesetzlich versicherten Patient*innen3
Psychotherapeutische Sprechstunde Neuropsychologische Therapie
Die psychotherapeutische Sprechstunde muss immer im Auch neuropsychologische Therapien können per Video
unmittelbaren Kontakt erfolgen. erbracht werden, wenn vorab bereits ein persönlicher
Kontakt erfolgt ist.
Probatorik
Probatorische Sitzungen dürfen nicht per Video er- Übende und suggestive Interventionen
bracht werden. Autogenes Training und Relaxationsbehandlung nach
Jacobson können als Einzel- und Gruppenbehandlung
Akutbehandlung per Video erbracht werden, Hypnose dagegen nicht.
Akutbehandlungen dürfen per Video erbracht werden.
Testverfahren
Richtlinienpsychotherapie Standardisierte Testverfahren können bei Kindern und
Einzeltherapien können per Video durchgeführt wer- Jugendlichen und bei Erwachsenen per Video durchge-
den. Dabei bleiben alle Regelungen, wie zum Beispiel für führt werden. Psychometrische Testverfahren dürfen
die Zeitvorgaben und für Anträge, Genehmigungsschrit- nur bei Erwachsenen per Video durchgeführt werden.
te und Sitzungskontingente, unverändert. Projektive Verfahren können nicht per Video durchge-
führt werden.
Gruppenpsychotherapien
Gruppenpsychotherapien mit bis zu acht Patient*innen
können per Video erbracht werden. Das gilt auch für die Höchstgrenzen für die Video-
gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. behandlung
Rezidivprophylaxe Grundsätzlich gilt, dass in einem Quartal maximal
Stunden, die aus dem Kontingent der Langzeittherapie 20 Prozent der jeweiligen Leistung per Video er-
für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, können bracht werden dürfen. Zudem dürfen bei maximal
ebenfalls per Video durchgeführt werden. 20 Prozent der Patient*innen innerhalb eines Quar-
tals ausschließlich Leistungen per Video erbracht
Psychotherapeutische Gespräche werden. Für Corona-Sonderregeln: siehe BPtK-Pra-
Psychotherapeutische Gespräche können per Video er- xis-Info Coronavirus: www.bptk.de/wp-content/
bracht werden. Voraussetzung ist, dass vorab Diagnostik, uploads/2020/06/BPtK-Praxis-Info_Coronavirus.pdf
Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren
Kontakt erfolgt sind.
3 Die Regelungen zu einzelnen Leistungen in dieser Praxis-Info beziehen sich auf Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für privatversicherte Patient*innen können sich andere Vorgaben durch die jeweiligen Tarifbedingungen ihrer Krankenkasse ergeben.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 11
Was muss ich in der Praxisorganisation beachten?
Zertifizierte Videodienstanbieter*innen Welche Kosten fallen an?
Eine Videobehandlung muss über eine sichere Video Die Kosten sind aktuell je nach Videodienstanbieter*in
dienstanbieter*in erbracht werden. Dazu muss gewähr- unterschiedlich. Einige erheben monatliche Gebühren,
leistet sein, dass die Videobehandlung während der ge- andere pro Videobehandlung.
samten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist
und die Behandlung nicht aufgezeichnet werden kann. Zeitliche Verfügbarkeit der Psychotherapeut*in
Auch für eine Videobehandlung müssen Psychothera
In der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ist peut*in und Patient*in Termine vereinbaren. Wie bei
festgelegt, dass eine Videobehandlung nur mit einem einer Behandlung im unmittelbaren Kontakt muss die
Programm von einer Videodienstanbieter*in durchge- Patient*in wissen, an wen sie sich zum Beispiel im Kri-
führt werden darf, die zertifiziert ist. Dafür benötigt sie senfall wenden kann.
Zertifikate zur Informationssicherheit, zum Daten-
schutz und zu den Inhalten (siehe Anhang, Seite 13). Technische Ausstattung
Welche Videodienstanbieter*innen über die nötigen Psychotherapeut*in sowie ihre Patient*in brauchen ei-
Zertifikate verfügen, kann auf der Homepage der KBV nen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautspre-
nachgesehen werden (www.kbv.de/html/ cher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche
videosprechstunde. php). Software ist nicht erforderlich. Die eingesetzte Technik
und die Internetverbindung müssen eine angemessene,
Die von der KBV zugelassenen Anbieter*innen haben möglichst störungsfreie und sichere Kommunikation
über Sicherheitszertifikate den Nachweis geführt, dass mit der Patient*in gewährleisten.
sie die Anforderungen an die Gewährleistung der Ver-
traulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personen- Der Computerbildschirm muss so aufgestellt sein, dass
bezogenen Daten erfüllen. Sie stellen auch sicher, dass keine Dritte* hierauf freie Sicht hat. Der Bildschirm
der Klarname der Patient*in für die Psychotherapeut*in sollte so groß sein, dass die Patient*in gut zu erkennen
erkennbar ist und die Programme frei von Werbung ist. Der Bildschirm eines PCs oder Laptops reicht in der
sind. Regel dafür aus. Ein Smartphonebildschirm ist für eine
Videobehandlung in der Regel zu klein.
Programm-Updates und weitere Auch der Patient*in sollte empfohlen werden, selbst ein
Anforderungen an den Datenschutz Gerät zu nutzen, mit dem sie gut zu erkennen ist und
auf dem sie ihre Psychotherapeut*in ausreichend sehen
Die Psychotherapeut*in muss in ihrer Praxis weite- kann. Das kann auch ein ausreichend großes Tablet
re Anforderungen an den Datenschutz und die Da- sein.
tensicherheit einhalten. Sie muss zum Beispiel auf
dem Computer, den sie zur Videobehandlung nutzt, Nur in Praxisräumen
regelmäßig Updates durchführen. Weitere Informa- Eine Videobehandlung sollte nur in Praxisräumen
tionen können Sie der BPtK-Praxis-Info „Daten- durchgeführt werden, die vom privaten Lebensbereich
schutz 2018“ (www.bptk.de/wp-content/uploads/ getrennt sind. Die Musterberufsordnung schreibt vor,
2019/08/20180727_bptk_praxisinfo_datenschutz- dass die Ausübung psychotherapeutischer Behandlungs-
web.pdf) entnehmen. tätigkeit grundsätzlich an die Niederlassung in einer
Praxis gebunden ist, die Präsenz und Erreichbarkeit ge-
währleistet. Eine Videobehandlung schafft daher nicht
Bei der Entscheidung für eine Dienstleister*in sollten die Möglichkeit, regelmäßig die eigenen Patient*innen
die Dauer des Vertrags, die Kündigungsfristen und die vom Ausland aus oder von zu Hause aus zu behandeln.
zur Verfügung gestellte Dienstleistung (zum Beispiel
technischer Support bei Störungen) berücksichtigt wer- Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die
den. eine vertrauliche und störungsfreie Kommunikation er-
möglichen – wie eine normale Behandlung auch. Es darf
nicht möglich sein, dass das Gespräch von Dritten mit-
gehört wird.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 12
Vergütung
Videobehandlungen können erst dann abgerechnet wer- Videofallkonferenz
den, wenn die Psychotherapeut*in ihrer Kassenärztli- Auch eine Fallkonferenz mit Pflegekräften, die an der
chen Vereinigung zuvor angezeigt hat, eine zertifizierte Versorgung der Patient*in beteiligt sind, kann per Video
Videodienstanbieter*in zu nutzen. Sie sollten sich dazu durchgeführt werden. Die entsprechende GOP (01442) kann
bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung informieren. höchstens dreimal im Krankheitsfall abgerechnet wer-
den. Allerdings kann nur die Ärzt*in oder Psychothera
Grundpauschale peut*in, die die Fallkonferenz initiiert hat, auch den
Psychotherapeut*innen können auch bei Videosprech- Technikzuschlag (GOP 01450) abrechnen. Aktuell ist die
stunden ihre jeweiligen Grundpauschalen sowie Zu- Videofallkonferenz mit 60 Punkten bzw. 6,93 Euro be-
schläge für die fachärztliche Grundversorgung abrech- wertet.
nen.
Anschubförderung
Grundpauschale bei ausschließlicher Bis zum 30. September 2021 kann für bis zu 50 Video-
Videobehandlung sprechstunden ein Zuschlag je Quartal (GOP 01451) abge-
Wird eine Patient*in in einem Quartal ausschließlich per rechnet werden. Dafür müssen mindestens 15 Video-
Video behandelt, muss die Abrechnung mit der Pseudo- sprechstunden im Quartal durchführt werden. Der Zu-
GOP 88220 gekennzeichnet werden. Insgesamt darf der schlag liegt aktuell bei 92 Punkten bzw. 9,96 Euro.
Anteil der Patient*innen pro Quartal, die ausschließlich
per Video behandelt werden, nicht mehr als 20 Prozent
aller Behandlungsfälle ausmachen. Besucht eine Pati Leistungen, die per Video durchgeführt werden
ent*in in einem Quartal die Praxis nicht persönlich können:
und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, wird
ein Abschlag von 20 Prozent auf die Grundpauschale • psychotherapeutisches Gespräch (GOP 23220)
und den Zuschlag für die fachärztliche Grundversor- • tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
gung vorgenommen. Arbeiten mehrere Psychothera- (GOP 35401, 35402, 35405, 35503 bis 35508, 35513
peut*innen in einer Berufsausübungsgemeinschaft bis 35518)
(BAG) zusammen, werden die reduzierten Grundpau- • analytische Psychotherapie (GOP 35411, 35412,
schalen als Ausgangsbasis für die Berechnung der Auf- 35415, 35523 bis 35528, 35533 bis 35538)
schläge für die BAG herangezogen. • Verhaltenstherapie (GOP 35421, 35422, 35425,
35543 bis 35548, 35553 bis 35558)
Technikzuschlag • systemische Therapie (GOP 35431, 35432, 35435,
Für jeden Kontakt per Video kann ein Technikzuschlag 35703 bis 35708, 35713 bis 35718)
abgerechnet werden (GOP 01450), der aktuell bei • neuropsychologische Therapie (GOP 30932, 30933)
40 Punkten bzw. 4,33 Euro liegt. Dieser Zuschlag soll • Akutbehandlung (GOP 35152)
die Kosten für den Videodienst abdecken. Der Zuschlag • gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
kann bei maximal 47 Videosprechstunden pro Quartal (GOP 35173 bis 35178)
abgerechnet werden. Bei übenden Interventionen in • übende Interventionen, außer Hypnose
Gruppenbehandlungen per Video (GOP 35112 und 35113) (GOP 35111, 35112, 35113)
kann der Technikzuschlag jeweils nur einmalig pro • vertiefte Exploration (GOP 35141)
Gruppenbehandlung abgerechnet werden. • standardisierte Testverfahren (GOP 35600)
• psychometrische Testverfahren, nur bei
Zuschlag für Authentifizierung einer Patient*in Erwachsenen (GOP 35601)
Für die Authentifizierung einer Patient*in, die weder im
laufenden noch im Vorquartal in der Praxis behandelt Bei der Abrechnung müssen diese Leistungen je-
wurde, kann einmal im Behandlungsfall ein Zuschlag weils mit einer einheitlichen Zusatzkennzeichnung
abgerechnet werden. Er liegt aktuell bei 10 Punkten bzw. versehen werden.
1,08 Euro (GOP 01444).
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 13
Anhang
Voraussetzungen für die Zertifizierung einer • Die eingesetzte Software muss sich an Schwankun-
Videodienstanbieter*in gen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und
Um bei der KBV als zertifizierte Verdienstanbieter*in Bildqualität anpassen können. Die Entscheidung über
gelistet zu werden, mü ssen diese folgende Vorausset- die Durch- oder Fortführung der Videosprechstunde
zungen erfüllen (siehe dazu auch § 5 Anlage 31b Bundes- bei abnehmender Ton- und Bildqualität liegt bei den
mantelvertrag-Ärzte4): Gesprächsteilnehmer*innen.
• Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen
• Die Ärzt*in/Psychotherapeut*in muss sich für den durch die Videodienstanbieter*in weder eingesehen
Videodienst registrieren. noch gespeichert werden.
• Die Videodienstanbieter*in muss keinen Zweitzugang • Videodienstanbieter*innen dürfen nur Server im
vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für Praxispersonal Europäischen Wirtschaftsraum nutzen. Alle Metadaten
möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprech-
organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit stunde notwendigen Abläufe genutzt und müssen nach
der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine spätestens drei Monaten gelöscht werden. Die Weiter-
Videosprechstunde durchgeführt werden. gabe der Daten ist untersagt.
• Patient*innen müssen sich ohne Account anmel- • Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in
den können. Der Klarname der Patient*in soll für die deutscher Sprache und auch ohne vorherige Anmel-
Ärzt*in oder Psychotherapeut*in erkennbar sein. Der dung online abrufbar sein.
Zugang darf nur zum Kontakt mit der initiierenden • Das Schalten von Werbung im Rahmen der Video-
Ärzt*in oder Psychotherapeut*in führen. sprechstunde ist untersagt.
• Die Videodienstanbieter*in muss gewährleisten, dass
die Ärzt*in oder Psychotherapeut*in die Videosprech-
stunde ungestört, zum Beispiel ohne Signalgeräusche
weiterer Anrufer*innen, durchführen kann.
• Die Übertragung der Videosprechstunde erfolgt über
eine Peer-to-Peer-Verbindung, ohne Nutzung eines
zentralen Servers.
• Die Videodienstanbieter*in muss gewährleisten, dass
sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des
gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der
Technik Ende-zu-Ende, insbesondere nach der Techni-
schen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gülti-
gen Fassung, verschlüsselt sind.
4 „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGBV“
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 14
Videobehandlung – Was Patient*innen wissen sollten
Freiwilligkeit und Einwilligung
Die Teilnahme an einer Videobehandlung ist freiwillig. Sie müssen Ihr Einverständnis für eine
solche Behandlung schriftlich erklären. Ihre Psychotherapeut*in wird Sie vorab über den
Datenschutz bei einer solchen Behandlung informieren.
Aufzeichnung der Videobehandlung
Ihre Psychotherapeut*in darf die Videobehandlung zur Dokumentation aufzeichnen, hierfür ist
Ihr Einverständnis notwendig.
Worauf sollten Sie achten?
Während der Videobehandlung sollten Sie sich in einem geschlossenen Raum aufhalten. Für die
Behandlung sollten Sie ausreichend Zeit einplanen und dafür sorgen, dass Sie während der Be-
handlung nicht gestört werden. Andere sollten nicht mithören können, was Sie sagen. Damit
Sie gut zu erkennen sind, sollten Sie auf eine ausreichende Beleuchtung achten.
Welche Technik wird benötigt?
Sie brauchen einen PC, Laptop oder ein größeres Tablet. Ein Smartphone reicht nicht aus. Ihr
Computer muss neben einem Bildschirm über eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautspre-
cher verfügen. Sie brauchen keine spezielle Software. Ein gängiger Internetbrowser ist ausrei-
chend. Wichtig ist eine Internetverbindung, mit der Videoübertragungen möglich sind. Ihr
Computer sollte durch ein Virenschutzprogramm geschützt sein.
Wie funktioniert die Videobehandlung?
Für eine Videobehandlung rufen Sie über Ihren Browser eine spezielle Internetseite auf, mit
der sich beide Gesprächspartner*innen sehen können. Für solche Internetprogramme gibt es
zertifizierte Anbieter*innen. Deren Programme müssen besonders strenge Sicherheitsanforde-
rungen erfüllen. Um die Auswahl einer solchen Anbieter*in kümmert sich Ihre Psychothera-
peut*in. Sie erklärt Ihnen auch, welche Internetseite Sie aufrufen und welchen Code Sie dort
für die Einwahl eingeben müssen.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 15
Videobehandlung – Was Sorgeberechtigte wissen sollten
Freiwilligkeit und Einwilligung
Die Teilnahme an einer Videobehandlung ist freiwillig. Sie müssen Ihr Einverständnis für eine sol-
che Behandlung schriftlich erklären. Die Psychotherapeut*in wird Sie vorab über den Datenschutz
bei einer solchen Behandlung informieren.
Aufzeichnung der Videobehandlung
Die Psychotherapeut*in darf die Videobehandlung zur Dokumentation aufzeichnen, hierfür ist Ihr
Einverständnis notwendig.
Worauf sollten Sie achten?
Während der Videobehandlung sollten das Kind bzw. Sie als Bezugsperson sich in einem geschlos-
senen Raum aufhalten. Für die Behandlung sollte ausreichend Zeit eingeplant und dafür gesorgt
werden, dass die Behandlung nicht gestört wird. Andere sollten nicht mithören können, was gesagt
wird. Damit alle gut zu erkennen sind, sollten Sie auf eine ausreichende Beleuchtung achten.
Welche Technik wird benötigt?
Sie brauchen einen PC, Laptop oder ein größeres Tablet. Ein Smartphone reicht nicht aus. Ihr
Computer muss neben einem Bildschirm über eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautsprecher
verfügen. Sie brauchen keine spezielle Software. Ein gängiger Internetbrowser ist ausreichend.
Wichtig ist eine Internetverbindung, mit der Videoübertragungen möglich sind. Ihr Computer soll-
te durch ein Virenschutzprogramm geschützt sein.
Wie funktioniert die Videobehandlung?
Für eine Videobehandlung rufen Sie über Ihren Browser eine spezielle Internetseite auf, mit der
sich beide Gesprächspartner*innen sehen können. Für solche Internetprogramme gibt es zertifi-
zierte Anbieter*innen. Deren Programme müssen besonders strenge Sicherheitsanforderungen er-
füllen. Um die Auswahl einer solchen Anbieter*in kümmert sich die Psychotherapeut*in. Sie er-
klärt Ihnen auch, welche Internetseite Sie aufrufen und welchen Code Sie dort für die Einwahl ein-
geben müssen.
Bundes Psychotherapeuten KammerBPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 16
Impressum
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www.bptk.de 3. Auflage, September 2021 www.bptk.de
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