VIDEOBEHANDLUNG Praxis-Info - www.bptk.de
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Praxis-Info VIDEOBEHANDLUNG www.bptk.de
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 2 Inhaltsverzeichnis Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Videobehandlung – Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Standards der psychotherapeutischen Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Unmittelbarer persönlicher Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Diagnostik und Indikationsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Berufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Was heißt das konkret? Wie kann ich eine Videobehandlung in die Psychotherapie integrieren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Diagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Indikationsstellung: Für welche Patient*innen ist die Videobehandlung geeignet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Datensicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Vorstellung und Identifikation der Patient*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Einwilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Therapieüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Krisenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Leistungen in der Praxis bei gesetzlich versicherten Patient*innen3 . . . . . . . . . . . . 10 Psychotherapeutische Sprechstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Probatorik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Akutbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Richtlinienpsychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gruppenpsychotherapien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Rezidivprophylaxe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Psychotherapeutische Gespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Neuropsychologische Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Übende und suggestive Interventionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Testverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 3 Was muss ich in der Praxisorganisation beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Zertifizierte Videodienstanbieter*innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Welche Kosten fallen an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Zeitliche Verfügbarkeit der Psychotherapeut*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Technische Ausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Nur in Praxisräumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Grundpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Grundpauschale bei ausschließlicher Videobehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Technikzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Zuschlag für Authentifizierung einer Patient*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Videofallkonferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Anschubförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Voraussetzungen für die Zertifizierung einer Videodienstanbieter*in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Videobehandlung – Was Patient*innen wissen sollten . . . . . . . . . . . . . . 14 Videobehandlung – Was Sorgeberechtigte wissen sollten . . . . . . . . . . . . . 15 Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 4 Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Bundesgesundheitsminister treibt die Digitalisie- können. Durch sie lassen sich aber auch Therapieunter- rung des Gesundheitswesens intensiv voran. Die BPtK brechungen vermeiden, wenn Patient*innen zum Bei- hat dies aus Sicht der Psychotherapeut*innen im Inter- spiel aufgrund einer beruflichen Abwesenheit nicht in esse der psychisch kranken Menschen immer kritisch der Lage sind, ihre Psychotherapeut*in vor Ort weiter begleitet. Auch die Behandlung über Video wird jetzt aufzusuchen. neu geregelt und soll damit in psychotherapeutischen Praxen einsetzbar werden. Damit Sie wissen, was zu tun ist, wenn Sie die Videobe- handlung in einer psychotherapeutischen Behandlung Die BPtK hatte sich in den vergangenen Jahren grund- nutzen wollen, und wo auch die Grenzen des Einsatzes sätzlich für die Möglichkeit von Videobehandlungen dieser Behandlungsart liegen, hat die BPtK die rechtli- durch Psychotherapeut*innen eingesetzt. Der Einsatz chen und fachlichen Regelungen in dieser „Praxis-Info“ von Videotelefonaten in psychotherapeutischen Behand- zusammengefasst. Darin erfahren Sie konkret, was bei lungen bietet bei manchen Patient*innen die Chance, die der Durchführung von Videobehandlungen zu beachten psychotherapeutische Versorgung zu ergänzen und zu ist, wann sie nicht durchgeführt werden dürfen und wie verbessern, beispielsweise für Menschen, die aufgrund sie vergütet werden. einer chronischen körperlichen Erkrankung nicht regel- mäßig eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen Herzlichst Ihr Dietrich Munz Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 5 § Videobehandlung – Gesetzliche Grundlagen Seit dem 1. April 2019 sind Psychotherapeut*innen grund schaffen. Dafür musste wiederum zunächst die Psycho- sätzlich berechtigt, eine Behandlung per Video als Leis- therapie-Vereinbarung geändert werden. Seit dem tung der gesetzlichen Krankenversicherung durchzu- 1. Oktober 2019 kann die Videobehandlung auch von führen. Diese Leistung wurde mit dem Pflegepersonal- Psychotherapeut*innen abgerechnet werden. Die Kas- Stärkungs-Gesetz für Psychotherapeut*innen einge- senärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenver- führt. Der Bewertungsausschuss wurde beauftragt, bis band der gesetzlichen Krankenkassen haben inzwischen zum 1. April 2019 die notwendigen Voraussetzungen für die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewer- die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu tungsmaßstabs vorgenommen. Standards der psychotherapeutischen Behandlung Unmittelbarer persönlicher Kontakt Diagnostik und Indikationsstellung Eine psychotherapeutische Behandlung beruht immer Vor jeder psychotherapeutischen Behandlung muss eine auf fachlichen Standards, die sicherstellen, dass eine Abklärung der psychischen Beschwerden erfolgen. Die vertrauensvolle Beziehung zwischen Patient*in und Diagnostik ist die Grundlage für die Behandlung, die ei- Psychotherapeut*in hergestellt und eine erfolgverspre- ne Psychotherapeut*in ihrer Patient*in empfiehlt. Psy chende Behandlung durchgeführt werden kann. Dazu chotherapeut*innen haben die Pflicht, sich ein eigenes gehört insbesondere der unmittelbare persönliche Kon- Bild zu machen und alle Mittel der Diagnostik und Er- takt. Das ist der Goldstandard einer Psychotherapie. kenntnisquellen auszuschöpfen, die nach dem Stand der Dieser Standard ist so auch in der Musterberufsordnung Wissenschaft zur Verfügung stehen. (MBO) festgelegt.1 Eine ausschließliche Fernbehandlung ist damit in der Psychotherapie nicht möglich. Diagnostik und Indikationsstellung müssen im persön- lichen Kontakt erfolgen. Das ist notwendig, um eine Es kann jedoch Einzelfälle geben, in denen eine Psycho fachlich angemessene Beurteilung der Beschwerden von therapie auch per Videotelefonat durchgeführt werden Patient*innen vornehmen zu können. Der Eindruck von kann. Auch wenn das Gespräch per Video geführt wird, Mimik, Gestik, Körpersprache und Stimme der Pati gelten weiter alle Standards und Grundsätze, nach den ent*in ist dabei wesentlich. Die Wahrnehmung nonver- en eine Psychotherapie durchgeführt werden muss. baler Kommunikation ist für eine ordnungsgemäße Dia- Hierzu gehört neben den Sorgfaltspflichten und einer gnose und Indikationsstellung unbedingt erforderlich. gewissenhaften Berufsausübung die Schweigepflicht Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Behand- und Datensicherheit, aber auch Anforderungen an die lung per Video für die einzelne Patient*in kein Risiko Praxisräumlichkeiten und deren Trennung vom priva- birgt. Videotelefonate reichen hier nicht aus. ten Lebensbereich. Das heißt zum Beispiel, die Dauer oder Anzahl der Sitzungen ändert sich nicht automa- Aufklärung tisch, nur weil die Sitzungen per Video durchgeführt Auch Aufklärung und Einwilligung in die Behandlung werden. Es kann aber durchaus sein, dass für eine erfordern grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt Videobehandlung aufgrund der äußeren Umstände der Psychotherapeut*in mit der Patient*in. Nur so kann mehr Zeit nötig ist, zum Beispiel weil Symptome aus- sich die Psychotherapeut*in ausreichend rückversi- führlicher beschrieben werden müssen. chern, dass die Patient*in verstanden hat, in welche Be- handlung sie einwilligt. Deshalb gehört es zu den we- sentlichen berufsrechtlichen Pflichten, die Patient*in mündlich vor der Behandlung aufzuklären, und zwar in einer Art und Weise, die der individuellen Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit der Patient*in angemessen ist. 1 Die Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern haben teilweise abweichende Regelungen. Diese Broschüre beruht auf den Regelungen in der Musterberufsordnung. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 6 Berufsrecht Der 33. Deutsche Psychotherapeutentag hat am 17. No- Behandlung im persönlichen Kontakt vember 2018 die psychotherapeutische Videobehand- lung berufsrechtlich ermöglicht. Hierzu wurde § 5 MBO § 5 Absatz 5 MBO: „Psychotherapeutinnen und Psy- angepasst. Darin ist festgelegt, dass der Standard einer chotherapeuten erbringen psychotherapeutische psychotherapeutischen Behandlung die Behandlung im Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behand- persönlichen Kontakt ist. lungen über Kommunikationsmedien sind unter be- sonderer Beachtung der Vorschriften der Berufs- Alle sonstigen Regelungen in der MBO, die die Psycho ordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten, zu- therapie betreffen, gelten auch bei einer Behandlung lässig. Dazu gehört, dass Eingangsdiagnostik, Indi- per Video. Gegen diese Vorschriften darf nicht versto- kationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit ßen werden. Aus diesem Grund dürfen bei der Schwei- der Patientin oder des Patienten erfordern. (…)“ gepflicht, dem Datenschutz, der Dokumentation und anderen Sorgfalts- und Berufspflichten keine Abstriche gemacht werden.2 Was heißt das konkret? Wie kann ich eine Videobehandlung in die Psychotherapie integrieren? eine Behandlung per Video geeignet ist, müssen vorher Freiwillig mögliche Indikationen und Kontraindikationen geprüft und abgewogen werden. Eine Videobehandlung ist freiwillig – für die Pati- ent*in und für die Psychotherapeut*in. Im Einzelfall Diagnostik Die Entscheidung für oder gegen eine Videobehand- Bevor Behandlungsteile per Video durchgeführt werden lung hängt vom Einzelfall ab. Es kann sein, dass können, muss immer die Diagnostik im unmittelbaren keine Videobehandlung, eine einmalige Behand- persönlichen Kontakt erfolgt sein. lungsstunde über Video oder eine längerfristige Behandlung über Video vereinbart wird. Indikationsstellung: Für welche Patient*innen ist die Videobehandlung geeignet? Auch die Indikation muss im unmittelbaren persönli- Grundsätzlich ist die Videobehandlung insbesondere für chen Kontakt gestellt werden. Patient*innen geeignet, für die eine psychotherapeuti- sche Behandlung im unmittelbaren Kontakt mit erheb- Besteht die Indikation für eine psychotherapeutische lichen Hürden verbunden ist, beispielsweise aufgrund Behandlung, kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob einer schweren körperlichen Erkrankung oder um die Teile der geplanten Behandlung oder sogar die gesamte Behandlungskontinuität bei einer beruflichen Abwesen- Behandlung per Video erfolgen kann oder sollte. Diese heit vom Wohnort zu gewährleisten. Frage ist für jede Patient*in und für jede Behandlung im Einzelfall zu entscheiden. Eine allgemeine Entscheidung, Es sind aber auch Kontraindikationen möglich. Weniger zum Beispiel für einzelne Krankheitsbilder, ist nicht geeignet ist die Videobehandlung beispielsweise für Pa- statthaft. Bei der Entscheidung, ob für eine Patient*in tient*innen, bei denen eine hohe Impulsivität dazu füh- 2 Neben den berufsrechtlichen Vorgaben in der MBO gibt es aber auch noch eine Vielzahl anderer Vorschriften, die die Durchführung einer Behandlung über Video gestalten. Vorschriften finden sich zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch, das in § 630e vor jeder Behandlung eine mündliche Aufklärung vorschreibt. Aber auch die Psychotherapie-Richtlinie, die Psychotherapie-Vereinbarung und der Einheitliche Bewertungsmaßstab sowie der Bundesman- telvertrag-Ärzte machen Vorgaben, die sich auf die Durchführung der Psychotherapie durch Video auswirken. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 7 ren könnte, dass sie in einer für sie sehr belastenden sie sie durchführt. Nach § 5 Absatz 3 MBO ist eine kont- Therapiesituation die Videobehandlung spontan per raindizierte Behandlung selbst bei ausdrücklichem Klick abbrechen (vgl. dazu auch Kasten „Fragen vor ei- Wunsch der Patient*in abzulehnen. Sollte sie dennoch ner Videobehandlung“, siehe Seite 8). durchgeführt werden, kann die Psychotherapeut*in für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Sollte sich eine Patient*in eine Behandlung per Video wünschen, obwohl dies kontraindiziert ist, verstößt die Psychotherapeut*in gegen ihre Sorgfaltspflichten, wenn Fallbeispiel 1: Körperliche Erkrankung Ausgangslage: Der 55-jährige Herr F. leidet neben einer mittelgradigen Depression an Herzinsuffizienz und ist dadurch körperlich schwer eingeschränkt. Längere Wege sind für ihn mit einer besonderen Anstrengung ver- bunden. Herr F. lebt mit seinen beiden Kindern und seiner Partnerin im gleichen Haushalt. Herr F. war zur Ab- klärung seiner Beschwerden in einer psychotherapeutischen Sprechstunde, bei der die Indikation für eine Langzeittherapie gestellt wurde. Von Suizidalität kann sich Herr F. glaubhaft distanzieren und in den probatori- schen Sitzungen konnte bereits eine tragfähige therapeutische Beziehung hergestellt werden. Damit Herr F. die wöchentlichen psychotherapeutischen Termine wahrnehmen kann, ohne dadurch stark körperlich belastet zu werden, überlegen seine Psychotherapeutin und er, Sitzungen per Video durchzuführen. Besonderheiten, auf die in diesem Fall geachtet werden sollte: Abgewogen werden sollten bei der Indikations- stellung für die Videobehandlung insbesondere mögliche positive Effekte, beispielsweise durch verringerte kör- perliche Schmerzen aufgrund der vermiedenen Fahrtwege, gegenüber negativen Effekten, zum Beispiel einer geringeren Aktivität. Im Falle einer Videobehandlung sollte auch vereinbart werden, wie im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und seiner Frau eine ungestörte Gesprächssituation geschaffen werden kann. Fallbeispiel 2: Beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort Ausgangslage: Die 18-jährige Frau S. leidet unter einer sozialen Phobie. Besonders groß wird ihre Angst, wenn sie befürchtet, dass Menschen in ihrer Umgebung ihre Unsicherheit bemerken könnten, zum Beispiel sehen, wie ihre Hände zittern. Sie erhält aufgrund der Erkrankung seit drei Monaten eine psychotherapeutische Behand- lung. Es konnte bereits eine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut werden und die Symptome von Frau S. haben sich verringert. Nun will Frau S. für ein Praktikum für sechs Monate in eine andere Stadt ziehen, wobei sie befürchtet, dass ihre Symptome aufgrund des Kontakts mit vielen unbekannten Personen wieder zu- nehmen könnten. Frau S. und ihre Psychotherapeutin überlegen daher, die begonnene Psychotherapie per Video fortzuführen. Besonderheiten, auf die in diesem Fall geachtet werden sollte: Beachtet werden sollten bei der Indikationsstel- lung für die Videobehandlung in diesem Fall insbesondere mögliche positive Effekte einer tragfähigen thera- peutischen Beziehung, während Frau S. sich beruflich neuen Herausforderungen stellt. Dem stehen mögliche negative Effekte entgegen, weil die Psychotherapeutin zitternde Hände per Video kaum wahrnehmen kann. Deshalb sollten neben einer Videobehandlung auch die Konsequenzen einer Unterbrechung der Behandlung und die Möglichkeit eines Therapeutenwechsels diskutiert werden. Im Falle einer Videobehandlung sollte auch ver- einbart werden, wie das Zittern der Hände weiter in der Therapie eingebracht werden kann, zum Beispiel durch expliziteres Erfragen der körperlichen Symptome durch die Psychotherapeutin oder eine Kameraeinstellung, die es ermöglicht, auch die Körpersprache einzubeziehen. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 8 Fragen vor einer Videobehandlung: Grundsätzliche Bereitschaft und Interesse • Verfügt die Patient*in über einen eigenen PC? • Welche Einstellung hat die Patient*in gegenüber der Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln? • Ist die Patient*in zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel motiviert? • Sind gegebenenfalls gesetzliche Vertreter*innen oder Sorgeberechtigte mit der Nutzung einverstanden? Medienkompetenz der Patient*in • Wie intensiv werden elektronische Medien bisher genutzt? • Wie sensibel geht die Patient*in mit eigenen Daten um? • Gibt es eine ausreichende Medienkompetenz, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und älteren Pati- ent*innen? Klinische Erwägungen • Eignet sich die Patient*in vor dem Hintergrund der spezifischen Psychopathologie? Zum Beispiel: Ist der Wunsch der Patient*in nach Kommunikation per Video bedingt durch Ängste vor unmittelbarem Kontakt? • Könnte es sein, dass die Patient*in die Kommunikation per Video zum Beispiel aufgrund starker aktueller Symptome plötzlich abbricht? • Ist eine tragfähige therapeutische Beziehung vorhanden? • Ist die Patient*in akut suizidal? • Welche Auswirkungen hätte eine Unterbrechung der Kommunikation per Video auf die Patient*in, zum Beispiel durch technische Störungen? • Können Absprachen zum Umgang mit technischen Störungen getroffen werden? • Sollten Bezugspersonen mit einbezogen werden? Nutzen-Risiko-Abwägung • Welchen besonderen Nutzen könnte die Patient*in durch den Einsatz der elektronischen Kommunikation haben, zum Beispiel Intensivierung der Psychotherapie, erhöhte Flexibilität, bessere Integrierbarkeit in den Alltag? • Welche Nachteile könnten für die Patient*in durch den Einsatz der elektronischen Kommunikation entste- hen, zum Beispiel gefühlte Abhängigkeit von der Videodienstanbieter*in, geringerer Aktivitätenaufbau? Aufklärung Bei der Aufklärung muss die Patient*in die Möglichkeit Um wirksam in eine Behandlung einzuwilligen, muss haben, Rückfragen zu stellen. Je schwerwiegender die die Patient*in und gegebenenfalls ihre Sorgeberechtig- Erkrankung, je erheblicher die mit der Behandlung ver- ten eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen bundenen Risiken oder je komplexer die geplante Inter- können. Dafür muss sie über alle Informationen verfü- vention, desto höhere Anforderungen sind an die Auf- gen, die notwendig sind, um alle bedeutsamen Implika- klärung zu stellen. tionen der Behandlung zu verstehen. Dies ist in der Re- gel nur möglich, wenn die Patient*in in einem persönli- Die Aufklärungspflicht der Psychotherapeut*in umfasst chen Gespräch mündlich aufgeklärt wird. Nach dem Pa- alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbe- tientenrechtegesetz muss eine mündliche Aufklärung sondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende der Patient*in „durch den Behandelnden oder durch Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Dringlich- eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der keit, Eignung und Erfolgsaussichten (§ 7 Absatz 1 MBO). Maßnahme notwendige Befähigung verfügt“ (§ 630e Bürgerliches Gesetzbuch). Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 9 Die Aufklärung zur Indikation und Kontraindikation muss insbesondere Antworten auf die Fragen umfassen, Aufklärung ob eine Videobehandlung geeignet ist und ob die Pati- ent*in diese auch möchte. Es sollte immer auf die Mög- BPtK-Informationsblätter für Patient*innen und lichkeit einer Behandlung im persönlichen Kontakt hin- Sorgeberechtigte: siehe Seiten 14 und 15. gewiesen werden. Es muss klargestellt sein, dass die Teilnahme an der Videobehandlung freiwillig ist. Vorstellung und Identifikation der Patient*in Die Aufklärung muss auch beinhalten, welche konkreten Zu Beginn einer jeden Sitzung über Video müssen auf Interventionen mittels Video durchgeführt werden. Dies beiden Seiten alle Personen, die sich im Raum befinden, umfasst die Anzahl der Behandlungsstunden, die über vorgestellt werden. Dazu können beispielsweise Bezugs- Video erbracht werden sollen. Die Patient*in sollte zu- personen gehören, die in die Behandlung einbezogen dem darüber aufgeklärt werden, dass sie für die Video werden sollen. Die Psychotherapeut*in muss sicherstel- behandlung über die notwendigen technischen Voraus- len, dass sie ihre Patient*in zweifelsfrei identifizieren setzungen verfügen muss. Sie benötigt auch einen ge- kann. Im Regelfall kennen Psychotherapeut*innen ihre schlossenen Raum, in dem sie ungestört ist. Familien- Patient*innen. In Zweifelsfällen kann die Identifikation angehörige oder andere Personen sollten während der durch Vorzeigen der elektronischen Gesundheitskarte Videobehandlung nicht in den Raum kommen. geschehen. Die Aufklärung muss die speziellen Risiken, die mit der Einwilligung Behandlung über Video verbunden sind, erfassen. Bei- Da bei der Videobehandlung personenbezogene Daten spielsweise ist auf die möglicherweise eingeschränkte erhoben, verarbeitet und genutzt werden, muss die Pa- Wahrnehmung der Gesprächspartner*in hinzuweisen. tient*in eine ausdrückliche Einwilligung hierzu abge- ben. Die Einwilligung muss sich konkret auf den Zweck Datensicherheit der Videobehandlung beziehen und ist für die Pati- Zu den speziellen Risiken, über die die Patient*in aufge- ent*in jederzeit widerrufbar. In der Regel stellen die klärt werden muss, gehört insbesondere die Datensi- von der KBV zugelassenen Videodienstanbieter*innen cherheit. Eine Videobehandlung darf nur über eine si- Einwilligungserklärungen zur Verfügung. chere Datenverbindung durch eine sichere und zertifi- zierte Videodienstanbieter*in durchgeführt werden. Die Therapieüberwachung Patient*in muss darüber informiert werden, wie dies si- Auch bei einer psychotherapeutischen Behandlung, die chergestellt wird, zum Beispiel dadurch, dass nur eine teilweise per Video erfolgt, muss die Psychotherapeut*in zertifizierte Videodienstanbieter*in genutzt wird, die eine angemessene Therapieüberwachung gewährleisten. von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu- gelassen wurde. Insbesondere im Falle einer längerfristigen Behandlung per Video bedeutet dies, dass regelmäßig beurteilt wer- Entscheidender Punkt ist, dass auch während der Video den muss, ob und wann eine Sitzung im unmittelbaren behandlung die Vertraulichkeit des Gesprächs gesichert Kontakt erforderlich ist. Das kann beispielsweise der sein muss. Die Psychotherapeut*in darf das Gespräch Fall sein, wenn die Psychotherapeut*in den Eindruck zur Dokumentation aufzeichnen. Dafür ist das Einver- hat, dass sich die Symptomatik der Patient*in deutlich ständnis der Patient*in einzuholen. Damit auch kein verändert hat und eine erneute umfassende Differenzi- anderer in der Umgebung der Patient*in oder Psycho- aldiagnostik erforderlich ist. therapeut*in mithören kann, muss die Behandlung in einem geschlossenen Raum stattfinden. Patient*in und Psychotherapeut*in sollten sich zudem zu Beginn der Behandlung darauf einigen, in welchen Über all diese Anforderungen der Datensicherheit muss Abständen oder zu welchen Zeitpunkten während der die Patient*in aufgeklärt werden. Schließlich muss dar- Therapie Präsenzsitzungen durchgeführt werden. Diese auf hingewiesen werden, dass trotz umfangreicher können auch einer erneuten Überprüfung der Diagnos- Sicherheitsvorkehrung keine 100-prozentige Datensi- tik oder einer erneuten Indikationsstellung für die cherheit gewährleistet werden kann. Videobehandlung dienen. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 10 Krisenplan Bei einer Behandlung, die teilweise per Video durchge- Was ist bei Kindern und Jugendlichen führt wird, stellt sich insbesondere die Frage, ob und zu beachten? welche zusätzlichen Vereinbarungen für Krisen not- wendig sind. Auch bei Erstellung des Notfallplans sollte Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen darauf geachtet werden, dass die Besonderheiten der sind bei der Indikationsstellung die altersentspre- Behandlung per Video berücksichtigt werden. Es sollte chenden Fähigkeiten und Kenntnisse zu beachten. beispielsweise vorab geklärt werden, wie Psychothera- Ein Ausschluss einer Videobehandlung kommt in peut*in und Patient*in vorgehen wollen, wenn während Betracht, wenn sich das Behandlungssetting oder einer Behandlung per Video plötzlich eine technische die erforderliche Interaktion nicht auf eine Kom- Störung auftritt, insbesondere wie wieder Kontakt auf- munikation über Video übertragen lässt. Weiterhin genommen wird. ist zu beachten, dass bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, für die Nutzung von Videodienstanbieter*innen eine Einwilligung der Sorgeberechtigten notwendig ist. Leistungen in der Praxis bei gesetzlich versicherten Patient*innen3 Psychotherapeutische Sprechstunde Neuropsychologische Therapie Die psychotherapeutische Sprechstunde muss immer im Auch neuropsychologische Therapien können per Video unmittelbaren Kontakt erfolgen. erbracht werden, wenn vorab bereits ein persönlicher Kontakt erfolgt ist. Probatorik Probatorische Sitzungen dürfen nicht per Video er- Übende und suggestive Interventionen bracht werden. Autogenes Training und Relaxationsbehandlung nach Jacobson können als Einzel- und Gruppenbehandlung Akutbehandlung per Video erbracht werden, Hypnose dagegen nicht. Akutbehandlungen dürfen per Video erbracht werden. Testverfahren Richtlinienpsychotherapie Standardisierte Testverfahren können bei Kindern und Einzeltherapien können per Video durchgeführt wer- Jugendlichen und bei Erwachsenen per Video durchge- den. Dabei bleiben alle Regelungen, wie zum Beispiel für führt werden. Psychometrische Testverfahren dürfen die Zeitvorgaben und für Anträge, Genehmigungsschrit- nur bei Erwachsenen per Video durchgeführt werden. te und Sitzungskontingente, unverändert. Projektive Verfahren können nicht per Video durchge- führt werden. Gruppenpsychotherapien Gruppenpsychotherapien mit bis zu acht Patient*innen können per Video erbracht werden. Das gilt auch für die Höchstgrenzen für die Video- gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. behandlung Rezidivprophylaxe Grundsätzlich gilt, dass in einem Quartal maximal Stunden, die aus dem Kontingent der Langzeittherapie 20 Prozent der jeweiligen Leistung per Video er- für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, können bracht werden dürfen. Zudem dürfen bei maximal ebenfalls per Video durchgeführt werden. 20 Prozent der Patient*innen innerhalb eines Quar- tals ausschließlich Leistungen per Video erbracht Psychotherapeutische Gespräche werden. Für Corona-Sonderregeln: siehe BPtK-Pra- Psychotherapeutische Gespräche können per Video er- xis-Info Coronavirus: www.bptk.de/wp-content/ bracht werden. Voraussetzung ist, dass vorab Diagnostik, uploads/2020/06/BPtK-Praxis-Info_Coronavirus.pdf Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren Kontakt erfolgt sind. 3 Die Regelungen zu einzelnen Leistungen in dieser Praxis-Info beziehen sich auf Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für privatversicherte Patient*innen können sich andere Vorgaben durch die jeweiligen Tarifbedingungen ihrer Krankenkasse ergeben. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 11 Was muss ich in der Praxisorganisation beachten? Zertifizierte Videodienstanbieter*innen Welche Kosten fallen an? Eine Videobehandlung muss über eine sichere Video Die Kosten sind aktuell je nach Videodienstanbieter*in dienstanbieter*in erbracht werden. Dazu muss gewähr- unterschiedlich. Einige erheben monatliche Gebühren, leistet sein, dass die Videobehandlung während der ge- andere pro Videobehandlung. samten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und die Behandlung nicht aufgezeichnet werden kann. Zeitliche Verfügbarkeit der Psychotherapeut*in Auch für eine Videobehandlung müssen Psychothera In der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ist peut*in und Patient*in Termine vereinbaren. Wie bei festgelegt, dass eine Videobehandlung nur mit einem einer Behandlung im unmittelbaren Kontakt muss die Programm von einer Videodienstanbieter*in durchge- Patient*in wissen, an wen sie sich zum Beispiel im Kri- führt werden darf, die zertifiziert ist. Dafür benötigt sie senfall wenden kann. Zertifikate zur Informationssicherheit, zum Daten- schutz und zu den Inhalten (siehe Anhang, Seite 13). Technische Ausstattung Welche Videodienstanbieter*innen über die nötigen Psychotherapeut*in sowie ihre Patient*in brauchen ei- Zertifikate verfügen, kann auf der Homepage der KBV nen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautspre- nachgesehen werden (www.kbv.de/html/ cher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche videosprechstunde. php). Software ist nicht erforderlich. Die eingesetzte Technik und die Internetverbindung müssen eine angemessene, Die von der KBV zugelassenen Anbieter*innen haben möglichst störungsfreie und sichere Kommunikation über Sicherheitszertifikate den Nachweis geführt, dass mit der Patient*in gewährleisten. sie die Anforderungen an die Gewährleistung der Ver- traulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personen- Der Computerbildschirm muss so aufgestellt sein, dass bezogenen Daten erfüllen. Sie stellen auch sicher, dass keine Dritte* hierauf freie Sicht hat. Der Bildschirm der Klarname der Patient*in für die Psychotherapeut*in sollte so groß sein, dass die Patient*in gut zu erkennen erkennbar ist und die Programme frei von Werbung ist. Der Bildschirm eines PCs oder Laptops reicht in der sind. Regel dafür aus. Ein Smartphonebildschirm ist für eine Videobehandlung in der Regel zu klein. Programm-Updates und weitere Auch der Patient*in sollte empfohlen werden, selbst ein Anforderungen an den Datenschutz Gerät zu nutzen, mit dem sie gut zu erkennen ist und auf dem sie ihre Psychotherapeut*in ausreichend sehen Die Psychotherapeut*in muss in ihrer Praxis weite- kann. Das kann auch ein ausreichend großes Tablet re Anforderungen an den Datenschutz und die Da- sein. tensicherheit einhalten. Sie muss zum Beispiel auf dem Computer, den sie zur Videobehandlung nutzt, Nur in Praxisräumen regelmäßig Updates durchführen. Weitere Informa- Eine Videobehandlung sollte nur in Praxisräumen tionen können Sie der BPtK-Praxis-Info „Daten- durchgeführt werden, die vom privaten Lebensbereich schutz 2018“ (www.bptk.de/wp-content/uploads/ getrennt sind. Die Musterberufsordnung schreibt vor, 2019/08/20180727_bptk_praxisinfo_datenschutz- dass die Ausübung psychotherapeutischer Behandlungs- web.pdf) entnehmen. tätigkeit grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, die Präsenz und Erreichbarkeit ge- währleistet. Eine Videobehandlung schafft daher nicht Bei der Entscheidung für eine Dienstleister*in sollten die Möglichkeit, regelmäßig die eigenen Patient*innen die Dauer des Vertrags, die Kündigungsfristen und die vom Ausland aus oder von zu Hause aus zu behandeln. zur Verfügung gestellte Dienstleistung (zum Beispiel technischer Support bei Störungen) berücksichtigt wer- Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die den. eine vertrauliche und störungsfreie Kommunikation er- möglichen – wie eine normale Behandlung auch. Es darf nicht möglich sein, dass das Gespräch von Dritten mit- gehört wird. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 12 Vergütung Videobehandlungen können erst dann abgerechnet wer- Videofallkonferenz den, wenn die Psychotherapeut*in ihrer Kassenärztli- Auch eine Fallkonferenz mit Pflegekräften, die an der chen Vereinigung zuvor angezeigt hat, eine zertifizierte Versorgung der Patient*in beteiligt sind, kann per Video Videodienstanbieter*in zu nutzen. Sie sollten sich dazu durchgeführt werden. Die entsprechende GOP (01442) kann bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung informieren. höchstens dreimal im Krankheitsfall abgerechnet wer- den. Allerdings kann nur die Ärzt*in oder Psychothera Grundpauschale peut*in, die die Fallkonferenz initiiert hat, auch den Psychotherapeut*innen können auch bei Videosprech- Technikzuschlag (GOP 01450) abrechnen. Aktuell ist die stunden ihre jeweiligen Grundpauschalen sowie Zu- Videofallkonferenz mit 60 Punkten bzw. 6,93 Euro be- schläge für die fachärztliche Grundversorgung abrech- wertet. nen. Anschubförderung Grundpauschale bei ausschließlicher Bis zum 30. September 2021 kann für bis zu 50 Video- Videobehandlung sprechstunden ein Zuschlag je Quartal (GOP 01451) abge- Wird eine Patient*in in einem Quartal ausschließlich per rechnet werden. Dafür müssen mindestens 15 Video- Video behandelt, muss die Abrechnung mit der Pseudo- sprechstunden im Quartal durchführt werden. Der Zu- GOP 88220 gekennzeichnet werden. Insgesamt darf der schlag liegt aktuell bei 92 Punkten bzw. 9,96 Euro. Anteil der Patient*innen pro Quartal, die ausschließlich per Video behandelt werden, nicht mehr als 20 Prozent aller Behandlungsfälle ausmachen. Besucht eine Pati Leistungen, die per Video durchgeführt werden ent*in in einem Quartal die Praxis nicht persönlich können: und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, wird ein Abschlag von 20 Prozent auf die Grundpauschale • psychotherapeutisches Gespräch (GOP 23220) und den Zuschlag für die fachärztliche Grundversor- • tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gung vorgenommen. Arbeiten mehrere Psychothera- (GOP 35401, 35402, 35405, 35503 bis 35508, 35513 peut*innen in einer Berufsausübungsgemeinschaft bis 35518) (BAG) zusammen, werden die reduzierten Grundpau- • analytische Psychotherapie (GOP 35411, 35412, schalen als Ausgangsbasis für die Berechnung der Auf- 35415, 35523 bis 35528, 35533 bis 35538) schläge für die BAG herangezogen. • Verhaltenstherapie (GOP 35421, 35422, 35425, 35543 bis 35548, 35553 bis 35558) Technikzuschlag • systemische Therapie (GOP 35431, 35432, 35435, Für jeden Kontakt per Video kann ein Technikzuschlag 35703 bis 35708, 35713 bis 35718) abgerechnet werden (GOP 01450), der aktuell bei • neuropsychologische Therapie (GOP 30932, 30933) 40 Punkten bzw. 4,33 Euro liegt. Dieser Zuschlag soll • Akutbehandlung (GOP 35152) die Kosten für den Videodienst abdecken. Der Zuschlag • gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann bei maximal 47 Videosprechstunden pro Quartal (GOP 35173 bis 35178) abgerechnet werden. Bei übenden Interventionen in • übende Interventionen, außer Hypnose Gruppenbehandlungen per Video (GOP 35112 und 35113) (GOP 35111, 35112, 35113) kann der Technikzuschlag jeweils nur einmalig pro • vertiefte Exploration (GOP 35141) Gruppenbehandlung abgerechnet werden. • standardisierte Testverfahren (GOP 35600) • psychometrische Testverfahren, nur bei Zuschlag für Authentifizierung einer Patient*in Erwachsenen (GOP 35601) Für die Authentifizierung einer Patient*in, die weder im laufenden noch im Vorquartal in der Praxis behandelt Bei der Abrechnung müssen diese Leistungen je- wurde, kann einmal im Behandlungsfall ein Zuschlag weils mit einer einheitlichen Zusatzkennzeichnung abgerechnet werden. Er liegt aktuell bei 10 Punkten bzw. versehen werden. 1,08 Euro (GOP 01444). Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 13 Anhang Voraussetzungen für die Zertifizierung einer • Die eingesetzte Software muss sich an Schwankun- Videodienstanbieter*in gen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Um bei der KBV als zertifizierte Verdienstanbieter*in Bildqualität anpassen können. Die Entscheidung über gelistet zu werden, mü ssen diese folgende Vorausset- die Durch- oder Fortführung der Videosprechstunde zungen erfüllen (siehe dazu auch § 5 Anlage 31b Bundes- bei abnehmender Ton- und Bildqualität liegt bei den mantelvertrag-Ärzte4): Gesprächsteilnehmer*innen. • Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen • Die Ärzt*in/Psychotherapeut*in muss sich für den durch die Videodienstanbieter*in weder eingesehen Videodienst registrieren. noch gespeichert werden. • Die Videodienstanbieter*in muss keinen Zweitzugang • Videodienstanbieter*innen dürfen nur Server im vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für Praxispersonal Europäischen Wirtschaftsraum nutzen. Alle Metadaten möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprech- organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit stunde notwendigen Abläufe genutzt und müssen nach der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine spätestens drei Monaten gelöscht werden. Die Weiter- Videosprechstunde durchgeführt werden. gabe der Daten ist untersagt. • Patient*innen müssen sich ohne Account anmel- • Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in den können. Der Klarname der Patient*in soll für die deutscher Sprache und auch ohne vorherige Anmel- Ärzt*in oder Psychotherapeut*in erkennbar sein. Der dung online abrufbar sein. Zugang darf nur zum Kontakt mit der initiierenden • Das Schalten von Werbung im Rahmen der Video- Ärzt*in oder Psychotherapeut*in führen. sprechstunde ist untersagt. • Die Videodienstanbieter*in muss gewährleisten, dass die Ärzt*in oder Psychotherapeut*in die Videosprech- stunde ungestört, zum Beispiel ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer*innen, durchführen kann. • Die Übertragung der Videosprechstunde erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung, ohne Nutzung eines zentralen Servers. • Die Videodienstanbieter*in muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende, insbesondere nach der Techni- schen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gülti- gen Fassung, verschlüsselt sind. 4 „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGBV“ Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 14 Videobehandlung – Was Patient*innen wissen sollten Freiwilligkeit und Einwilligung Die Teilnahme an einer Videobehandlung ist freiwillig. Sie müssen Ihr Einverständnis für eine solche Behandlung schriftlich erklären. Ihre Psychotherapeut*in wird Sie vorab über den Datenschutz bei einer solchen Behandlung informieren. Aufzeichnung der Videobehandlung Ihre Psychotherapeut*in darf die Videobehandlung zur Dokumentation aufzeichnen, hierfür ist Ihr Einverständnis notwendig. Worauf sollten Sie achten? Während der Videobehandlung sollten Sie sich in einem geschlossenen Raum aufhalten. Für die Behandlung sollten Sie ausreichend Zeit einplanen und dafür sorgen, dass Sie während der Be- handlung nicht gestört werden. Andere sollten nicht mithören können, was Sie sagen. Damit Sie gut zu erkennen sind, sollten Sie auf eine ausreichende Beleuchtung achten. Welche Technik wird benötigt? Sie brauchen einen PC, Laptop oder ein größeres Tablet. Ein Smartphone reicht nicht aus. Ihr Computer muss neben einem Bildschirm über eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautspre- cher verfügen. Sie brauchen keine spezielle Software. Ein gängiger Internetbrowser ist ausrei- chend. Wichtig ist eine Internetverbindung, mit der Videoübertragungen möglich sind. Ihr Computer sollte durch ein Virenschutzprogramm geschützt sein. Wie funktioniert die Videobehandlung? Für eine Videobehandlung rufen Sie über Ihren Browser eine spezielle Internetseite auf, mit der sich beide Gesprächspartner*innen sehen können. Für solche Internetprogramme gibt es zertifizierte Anbieter*innen. Deren Programme müssen besonders strenge Sicherheitsanforde- rungen erfüllen. Um die Auswahl einer solchen Anbieter*in kümmert sich Ihre Psychothera- peut*in. Sie erklärt Ihnen auch, welche Internetseite Sie aufrufen und welchen Code Sie dort für die Einwahl eingeben müssen. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 15 Videobehandlung – Was Sorgeberechtigte wissen sollten Freiwilligkeit und Einwilligung Die Teilnahme an einer Videobehandlung ist freiwillig. Sie müssen Ihr Einverständnis für eine sol- che Behandlung schriftlich erklären. Die Psychotherapeut*in wird Sie vorab über den Datenschutz bei einer solchen Behandlung informieren. Aufzeichnung der Videobehandlung Die Psychotherapeut*in darf die Videobehandlung zur Dokumentation aufzeichnen, hierfür ist Ihr Einverständnis notwendig. Worauf sollten Sie achten? Während der Videobehandlung sollten das Kind bzw. Sie als Bezugsperson sich in einem geschlos- senen Raum aufhalten. Für die Behandlung sollte ausreichend Zeit eingeplant und dafür gesorgt werden, dass die Behandlung nicht gestört wird. Andere sollten nicht mithören können, was gesagt wird. Damit alle gut zu erkennen sind, sollten Sie auf eine ausreichende Beleuchtung achten. Welche Technik wird benötigt? Sie brauchen einen PC, Laptop oder ein größeres Tablet. Ein Smartphone reicht nicht aus. Ihr Computer muss neben einem Bildschirm über eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautsprecher verfügen. Sie brauchen keine spezielle Software. Ein gängiger Internetbrowser ist ausreichend. Wichtig ist eine Internetverbindung, mit der Videoübertragungen möglich sind. Ihr Computer soll- te durch ein Virenschutzprogramm geschützt sein. Wie funktioniert die Videobehandlung? Für eine Videobehandlung rufen Sie über Ihren Browser eine spezielle Internetseite auf, mit der sich beide Gesprächspartner*innen sehen können. Für solche Internetprogramme gibt es zertifi- zierte Anbieter*innen. Deren Programme müssen besonders strenge Sicherheitsanforderungen er- füllen. Um die Auswahl einer solchen Anbieter*in kümmert sich die Psychotherapeut*in. Sie er- klärt Ihnen auch, welche Internetseite Sie aufrufen und welchen Code Sie dort für die Einwahl ein- geben müssen. Bundes Psychotherapeuten Kammer
BPtK Praxis-Info | Videobehandlung | Seite 16 Impressum Herausgeber Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64 10179 Berlin Tel.: 030.278 785 – 0 Fax: 030.278 785 – 44 Satz und Layout: info@bptk.de PROFORMA GmbH & Co. KG www.bptk.de 3. Auflage, September 2021 www.bptk.de Bundes Psychotherapeuten Kammer
Sie können auch lesen