VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3476 - ABGEORDNETENHAUS BERLIN

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Drucksache 18/3476
                                                                        05.03.2021
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB)

Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
VO-Nr. 18/324
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/3476
18. Wahlperiode
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie
- II C 1.1 -
Tel.: 90227 (9227) - 5263

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Kenntnisnahme -
gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
über die Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung

Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 5 des Berliner
COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass die Se-
natsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsver-
waltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung die nachstehende Verordnung er-
lassen hat:
2

 Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung

                                  Vom 5. März 2021

Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes
vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz
2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020,
verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkün-
dung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert
worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S.
1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl.
S. 111) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleich-
stellung:

                                        Artikel 1
Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die
zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2021 (GVBl. S. 142) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
    bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
       „2. Den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundarstufe I wird nach Maßgabe der
       organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit
       der Schulaufsicht ein Präsenzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios
       gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in
       festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten.
       Die Teilnahme an dem Präsenzunterricht ist freiwillig, die Entscheidung treffen
       die Erziehungsberechtigten.“
    cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und die neue
       Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3

      „Bis einschließlich 16. März 2021 können Schulen im Einvernehmen mit der
      Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstufen entscheiden, nach
      Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrah-
      mens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter Größe
      Präsenzunterricht anzubieten.“
  dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5. Ab dem 17. März 2021 wird den Schülerinnen und Schülern aller Schular-
      ten ab einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend nach Maßgabe des Alter-
      nativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schul-
      jahr 2020/2021 ein Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter
      Größe angeboten. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die betroffenen
      Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die freiwillige Teil-
      nahme treffen bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sonst die voll-
      jährigen Schülerinnen und Schüler selbst.“
  ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9 und die neue
      Nummer 9 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Satz 1 wird das Wort „nicht“ gestrichen.
      bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „anstelle der Be-
         triebspraktika“ eingefügt.
  ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
     „10. Der Schwimmunterricht findet nur in der Primarstufe und dort nur in Klein-
     gruppen statt. In den Bädern gilt für alle zum Schulbetrieb gehörenden Perso-
     nen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und zum
     Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den gekennzeichneten Bereichen. Vor
     und nach dem Schwimmen soll geduscht werden. Die Nutzung der Duschen
     setzt voraus, dass die Nutzung zeitversetzt zu den Vorgänger- und Folgegrup-
     pen erfolgt und die Abstandsregeln eingehalten werden. Die Nutzung von Föh-
     nen setzt neben der Einhaltung der Abstandsregeln das Tragen einer Mund-
     Nasen-Bedeckung voraus. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen
     oder organisatorischen Gründen oder aufgrund fehlender Schwimmsachen am
     Schwimmunterricht nicht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht
     betreten und werden in der Schule betreut.
     11. Für den Sportunterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Ober-
     stufe können die Sporthallen für die praktische Prüfungsvorbereitung in Klein-
     gruppen genutzt werden. Während der praktischen Sportausübung ist keine
     Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „ergänzend“ eingefügt.
4

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Wird darin nach Stufen unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot getroffe-
      nen Regelungen mit der Abweichung maßgeblich, dass in der Sekundarstufe
      ein Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe orange angeboten werden kann
      und abweichend von den Regelungen der Stufe rot Schwimmunterricht ein-
      schließlich Nutzung der Duschen in der Primarstufe sowie Betriebspraktika in
      der Sekundarstufe stattfinden.“
   cc) Folgender Satz wird angefügt:
      „Ergänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt die Pflicht zum Tragen einer
      Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe auf allen Freiflächen des Schulge-
      ländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden
      kann.“
2. In § 5 wird die Angabe „21. März 2021“ durch die Angabe „4. April 2021“ ersetzt.
3. In Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 5, Teil B Abschnitt I Nummer 5 und Teil C
   Abschnitt I Nummer 5 werden jeweils die Wörter „zum Beginn der Osterferien 2021“
   durch die Wörter „einschließlich 21. Mai 2021“ ersetzt.

                                        Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
5

A. Begründung:

    a) Allgemeines:
Mit dieser Änderungsverordnung werden die aufgrund des weiterhin andauernden
Pandemiegeschehens erforderlichen Anpassungen an den Sonderregelungen für eine
Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz getroffen. Insbeson-
dere werden angepasst an das Infektionsgeschehen, unter Berücksichtigung des Auf-
tretens von Mutationen des SARS-Covid-2-Virus sowie der bestehenden Schutzvor-
gaben, in Abwägung zwischen dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung
einschließlich damit einhergehender Präsenzunterrichtszeiten und dem Schutz insbe-
sondere der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule tätigen Personen vor
einer Infektion mit dem Coronavirus weitere Lockerungen bei den Einschränkungen
des Präsenzbetriebs an den Schulen vorgesehen, die mit dieser Änderungsverord-
nung beginnend mit dem 9. März 2021 umgesetzt werden.

  b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1

Zu 1. (§ 4):
In Absatz 2 werden weitere Regelungen für eine an das Infektionsgeschehen ange-
passte Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz getroffen. Da-
nach kommen gemäß dem geänderten Wortlaut von Nummer 1 zusätzlich zu den Jahr-
gangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe ab dem 9. März 2021 die Jahrgangsstufen 4 bis 6
der Primarstufe zurück in einen eingeschränkten Präsenzunterricht. Vorgesehen ist
auch hier ein Präsenzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den
Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/21. Im Benehmen mit der
Schulkonferenz kann abweichend davon auch ein Wechselmodell eingeführt werden,
in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunterrichts mit schulisch angeleite-
tem Lernen zu Hause abwechseln. Auch die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundar-
stufe I erhalten gemäß der neu eingefügten Nummer 2 das Angebot eines Präsenzun-
terrichts. Anders als in der Primarstufe wird der Präsenzunterricht nach den organisa-
torischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsicht
angeboten, da an den weiterführenden Schulen beispielsweise durch die Unterrich-
tung der Lerngruppen durch viele verschiedene Fachlehrkräfte und die Ableistung von
Prüfungen in den Abschlussklassen andere Bedingungen für einen Präsenzunterricht
vorliegen als in der Primarstufe. Durch die vorgenommene Einfügung rücken die bis-
herigen Nummern 2 und 3 auf und werden die neuen Nummern 3 und 4. Dabei wird
zugleich in Nummer 4 vorgesehen, dass die Anwendung dieser Vorschrift nunmehr bis
einschließlich 16. März 2021 befristet ist. Die neu eingefügte Nummer 5 trifft die daran
6

anschließenden Regelungen ab dem 17. März 2021 für Schülerinnen und Schüler aller
Schularten ab einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend. Diesen wird ab dem ge-
nannten Zeitpunkt von ihren Schulen nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß
den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht
in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Die bisherigen Nummern 4 bis
7 rücken infolge der Einfügung auf und werden die Nummern 6 bis 9. Angefügt wird
eine neue Nummer 10, die den Schwimmunterricht in der Primarstufe nach besonde-
ren Hygienevorgaben ermöglicht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Schülerin-
nen und Schüler der Primarstufe die notwendige Schwimmbefähigung erlangen kön-
nen. Durch die neu angefügte Nummer 11 soll es Schülerinnen und Schülern der Qua-
lifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ermöglicht werden, die Sporthalle für den
Sportunterricht zu nutzen, um sich so in Kleingruppen auf die praktische Sportprüfung
im Abitur vorbereiten zu können.
Die Einfügung in Absatz 3 Satz 1 dient der Klarstellung, dass die Schutz- und Hygie-
neregelungen der Anlagen 1 und 2 ergänzend zu den besonderen Regelungen des §
4 Anwendung finden. In dem neu gefassten Satz 2 werden die erforderlichen Folgean-
passungen im Hinblick auf die Änderungen in der neuen Nummer 9 sowie die Rege-
lungen der neuen Nummer 10 vorgenommen. Dementsprechend findet der Schwimm-
unterricht in der Primarstufe sowie die Durchführung von Betriebspraktika in der Se-
kundarstufe in Abweichung von der grundsätzlichen Untersagung dieser Veranstaltun-
gen in Stufe rot statt. Die Betriebspraktika der beruflichen Schulen finden nach Maß-
gabe der Stufe rot statt. Ergänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt nach dem
neuen Satz 4 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe
auf allen Freiflächen des Schulgeländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern
nicht eingehalten werden kann.

Zu 2. (§ 5):
Die Geltungsdauer der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung wird bis zum Ablauf des
4. April 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer der Verordnung in ihrer aktuel-
len Fassung zugleich auf vier Wochen befristet und eine stetige Überprüfung der Not-
wendigkeit der Regelungen gewährleistet.

Zu 3. (Anlage 1):
Das Verbot der Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch
wird für alle Schularten bis einschließlich 21. Mai 2021 verlängert.

Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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B. Rechtsgrundlage:
§ 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar
2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz
1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-
2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, verkündet am 15.
Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen
und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und nach-
träglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht,
die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 111) geändert worden
ist.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
    keine

D. Gesamtkosten:
    keine

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
    keine

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
    keine

Berlin, den 5. März 2021

Sandra Scheeres
Senatorin für Bildung,
Jugend und Familie
8

                                                                     Anlage zur Vorlage an
                                                                    das Abgeordnetenhaus

I.     Gegenüberstellung der Verordnungstexte

             SchulHygCoV-19-VO                             SchulHygCoV-19-VO
                 -alte Fassung -                             -neue Fassung -
                       §4                                          §4
      Sonderregelungen für eine Wieder-              Sonderregelungen für eine Wieder-
     aufnahme des Lehr- und Betreu-                   aufnahme des Lehr- und Betreu-
     ungsbetriebs in Präsenz                              ungsbetriebs in Präsenz
     (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 fin- (1) unverändert
     det ein Präsenzunterricht nicht statt und
     nehmen die Schülerinnen und Schüler
     am schulisch angeleiteten Lernen zu
     Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit
     keine außerunterrichtliche Förderung
     und Betreuung und keine ergänzende
     Förderung und Betreuung statt.
     (2) Für die an das Infektionsgeschehen (2) Für die an das Infektionsgeschehen
     angepasste Wiederaufnahme des Lehr- angepasste Wiederaufnahme des Lehr-
     und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt: und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt:
     1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Pri-     1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Pri-
     marstufe wird ein Unterricht in festen      marstufe wird ein Unterricht in festen
     Lerngruppen mit in der Regel halbierter     Lerngruppen mit in der Regel halbierter
     Gruppenfrequenz angeboten. Ein Prä-         Gruppenfrequenz angeboten. Ein Prä-
     senzunterricht von mindestens drei          senzunterricht von mindestens drei
     Stunden täglich nach Maßgabe des Al-        Stunden täglich nach Maßgabe des Al-
     ternativszenarios gemäß den Vorgaben        ternativszenarios gemäß den Vorgaben
     des Handlungsrahmens für das Schul-         des Handlungsrahmens für das Schul-
     jahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schü-   jahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schü-
     lerinnen und Schüler dieser Jahrgangs-      lerinnen und Schüler dieser Jahrgangs-
     stufen sicherzustellen. Im Benehmen         stufen sicherzustellen. Im Benehmen
     mit der Schulkonferenz kann abwei-          mit der Schulkonferenz kann abwei-
     chend von einem täglichen Präsenzun-        chend von einem täglichen Präsenzun-
     terricht nach Satz 2 ein Wechselmodell      terricht nach Satz 2 ein Wechselmodell
     eingeführt werden, in dem sich für die      eingeführt werden, in dem sich für die
     Lerngruppen Tage des Präsenzunter-          Lerngruppen Tage des Präsenzunter-
9

richts mit schulisch angeleitetem Ler-     richts mit schulisch angeleitetem Ler-
nen zu Hause abwechseln. Die Teil-         nen zu Hause abwechseln. Die Teil-
nahme an dem Präsenzunterricht ist         nahme an dem Präsenzunterricht ist
freiwillig, die Entscheidung treffen die   freiwillig, die Entscheidung treffen die
Erziehungsberechtigten.                    Erziehungsberechtigten.
                                           2. Den Jahrgangsstufen 5 und 6 der
                                           Sekundarstufe I wird nach Maßgabe
                                           der organisatorischen Möglichkeiten
                                           der jeweiligen Schule im Einverneh-
                                           men mit der Schulaufsicht ein Prä-
                                           senzunterricht nach Maßgabe des
                                           Alternativszenarios gemäß den Vor-
                                           gaben des Handlungsrahmens für
                                           das Schuljahr 2020/2021 in festen
                                           Lerngruppen mit in der Regel hal-
                                           bierter Gruppenfrequenz angeboten.
                                           Die Teilnahme an dem Präsenzunter-
2. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird richt ist freiwillig, die Entscheidung
eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz treffen die Erziehungsberechtigten.
6            der            SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung im Umfang von höchstens acht- 3. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird
einhalb Stunden täglich an Wochenta- eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz
gen für Schülerinnen und Schüler ange- 6               der           SARS-CoV-2-
boten, für die keine andere Möglichkeit Infektionsschutzmaßnahmenverord-
der Betreuung besteht und bei denen        nung im Umfang von höchstens acht-
                                           einhalb Stunden täglich an Wochenta-
a) mindestens ein Elternteil eine beruf- gen für Schülerinnen und Schüler ange-
liche Tätigkeit ausübt, die für die Auf- boten, für die keine andere Möglichkeit
rechterhaltung des öffentlichen Lebens der Betreuung besteht und bei denen
erforderlich ist,
                                           a) mindestens ein Elternteil eine beruf-
b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder liche Tätigkeit ausübt, die für die Auf-
c) es sich um Schülerinnen und Schüler rechterhaltung des öffentlichen Lebens
mit einem festgestellten sonderpädago- erforderlich ist,
gischen Förderbedarf der Förderstufe II b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder
handelt.
                                        c) es sich um Schülerinnen und Schüler
Abweichend hiervon kann in den Fällen mit einem festgestellten sonderpädago-
des Satzes 1 bei einem nachgewiese- gischen Förderbedarf der Förderstufe II
nen besonderen Bedarf im Einzelfall ein handelt.
erweiterter Betreuungsumfang von
mehr als achteinhalb Stunden täglich Abweichend hiervon kann in den Fällen
an Wochentagen innerhalb der Zeit von des Satzes 1 bei einem nachgewiese-
6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die nen besonderen Bedarf im Einzelfall ein
                                        erweiterter Betreuungsumfang von
10

Notbetreuung wird in den Jahrgangs-       mehr als achteinhalb Stunden täglich
stufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Prä-      an Wochentagen innerhalb der Zeit von
senzunterricht angeboten, wobei die       6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die
Zeit des Präsenzunterrichts in den Um-    Notbetreuung wird in den Jahrgangs-
fang der täglichen Höchstbetreuungs-      stufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Prä-
zeit mit einberechnet wird.               senzunterricht angeboten, wobei die
                                          Zeit des Präsenzunterrichts in den Um-
3. Schulen können im Einvernehmen
                                          fang der täglichen Höchstbetreuungs-
mit der Schulaufsichtsbehörde für die
                                          zeit mit einberechnet wird.
Abschlussjahrgangsstufen        entschei-
den, nach Maßgabe des Alternativsze- 4. Bis einschließlich 16. März 2021
narios gemäß den Vorgaben des Hand- können Schulen im Einvernehmen mit
lungsrahmens für das Schuljahr der Schulaufsichtsbehörde für die Ab-
2020/2021 in festen Lerngruppen in schlussjahrgangsstufen entscheiden,
halbierter Größe Präsenzunterricht an- nach Maßgabe des Alternativszenarios
zubieten. Abschlussjahrgangsstufen im gemäß den Vorgaben des Handlungs-
Sinne von Satz 1 sind die Jahrgangs- rahmens für das Schuljahr 2020/2021
stufen 10 und 13 der Integrierten Se- in festen Lerngruppen in halbierter
kundarschulen und der Gemeinschafts- Größe Präsenzunterricht anzubieten.
schulen sowie die Jahrgangsstufen 10 Abschlussjahrgangsstufen im Sinne
und 12 der allgemein bildenden Gym- von Satz 1 sind die Jahrgangsstufen 10
nasien, die Jahrgangsstufe 13 an beruf- und 13 der Integrierten Sekundarschu-
lichen Gymnasien, die letzte Jahr- len und der Gemeinschaftsschulen so-
gangsstufe der Berufsschule, der Bil- wie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der
dungsgang der Integrierten Berufsaus- allgemein bildenden Gymnasien, die
bildungsvorbereitung, die Jahrgangs- Jahrgangsstufe 13 an beruflichen Gym-
stufen 10 und 13 an Schulen mit son- nasien, die letzte Jahrgangsstufe der
derpädagogischem Förderschwerpunkt Berufsschule, der Bildungsgang der In-
und die letzte Jahrgangsstufe der Ein- tegrierten Berufsausbildungsvorberei-
richtungen des Zweiten Bildungswegs tung, die Jahrgangsstufen 10 und 13 an
zum nachträglichen Erwerb allgemein- Schulen mit sonderpädagogischem
bildender Abschlüsse. Die Teilnahme Förderschwerpunkt und die letzte Jahr-
am Präsenzunterricht ist für die be- gangsstufe der Einrichtungen des Zwei-
troffenen Schülerinnen und Schüler ten Bildungswegs zum nachträglichen
freiwillig. Die Entscheidung über die Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse.
freiwillige Teilnahme treffen bei Minder- Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist
jährigen die Erziehungsberechtigten, für die betroffenen Schülerinnen und
sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung
Schüler selbst.                           über die freiwillige Teilnahme treffen bei
                                          Minderjährigen die Erziehungsberech-
                                          tigten, sonst die volljährigen Schülerin-
                                          nen und Schüler selbst.
                                           5. Ab dem 17. März 2021 wird den
                                           Schülerinnen und Schülern aller
                                           Schularten ab einschließlich Jahr-
                                           gangsstufe 10 aufsteigend nach
11

                                            Maßgabe des Alternativszenarios
                                            gemäß den Vorgaben des Hand-
                                            lungsrahmens für das Schuljahr
                                            2020/2021 ein Präsenzunterricht in
                                            festen Lerngruppen in halbierter
                                            Größe angeboten. Die Teilnahme am
                                            Präsenzunterricht ist für die betroffe-
                                            nen Schülerinnen und Schüler frei-
4. Schulen mit sonderpädagogischem          willig. Die Entscheidung über die
Förderschwerpunkt können im Einver-         freiwillige Teilnahme treffen bei Min-
nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde        derjährigen die Erziehungsberech-
bei sehr kleinen Lerngruppenstärken         tigten, sonst die volljährigen Schüle-
von einer Teilung der Lerngruppe abse-      rinnen und Schüler selbst.
hen.
                                            6. Schulen mit sonderpädagogischem
5. Für sozial benachteiligte Schülerin-     Förderschwerpunkt können im Einver-
nen und Schüler sowie für Schülerinnen      nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
und Schüler, bei denen das Erreichen        bei sehr kleinen Lerngruppenstärken
der Bildungsziele gefährdet ist, können     von einer Teilung der Lerngruppe abse-
die Schulen zusätzliche freiwillige För-    hen.
der- und Unterstützungsangebote be-
reitstellen.                                7. Für sozial benachteiligte Schülerin-
                                            nen und Schüler sowie für Schülerinnen
6. Der Hausunterricht und der Kranken-      und Schüler, bei denen das Erreichen
hausunterricht für Schülerinnen und         der Bildungsziele gefährdet ist, können
Schüler aller Jahrgangsstufen kann im       die Schulen zusätzliche freiwillige För-
Einvernehmen mit der Schulaufsichts-        der- und Unterstützungsangebote be-
behörde stattfinden, soweit Gründe des      reitstellen.
Gesundheits- und Infektionsschutzes
nicht entgegenstehen.                   8. Der Hausunterricht und der Kranken-
                                        hausunterricht für Schülerinnen und
7. Betriebspraktika finden nicht statt. Schüler aller Jahrgangsstufen kann im
Die Schulen können Ersatzleistungen Einvernehmen mit der Schulaufsichts-
organisieren.                           behörde stattfinden, soweit Gründe des
                                        Gesundheits- und Infektionsschutzes
                                        nicht entgegenstehen.
                                            9. Betriebspraktika finden statt. Die
                                            Schulen können anstelle der Betriebs-
                                            praktika Ersatzleistungen organisie-
                                            ren.
                                            10. Der Schwimmunterricht findet
                                            nur in der Primarstufe und dort nur
                                            in Kleingruppen statt. In den Bädern
                                            gilt für alle Personen zum Schulbe-
                                            trieb gehörenden Personen der Min-
                                            destabstand von 1,5 Metern und das
                                            Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung
12

                                               in den gekennzeichneten Bereichen.
                                               Vor und nach dem Schwimmen soll
                                               geduscht werden. Die Nutzung der
                                               Duschen setzt voraus, dass die Nut-
                                               zung zeitversetzt zu den Vorgänger-
                                               und Folgegruppen erfolgt und die
                                               Abstandsregeln eingehalten werden.
                                               Föhnen setzt neben der Einhaltung
                                               der Abstandsregeln das Tragen ei-
                                               ner Mund-Nasen-Bedeckung voraus.
                                               Schülerinnen und Schüler, die aus
                                               gesundheitlichen oder organisatori-
                                               schen Gründen oder aufgrund feh-
                                               lender     Schwimmsachen        am
                                               Schwimmunterricht nicht teilneh-
                                               men können, dürfen die Schwimm-
                                               halle nicht betreten und werden in
                                               der Schule betreut.
                                               11. Für den Sportunterricht in der
                                               Qualifikationsphase der gymnasia-
                                               len Oberstufe können die Sporthal-
                                               len für die praktische Prüfungsvor-
                                               bereitung in Kleingruppen genutzt
                                               werden. Während der praktischen
                                               Sportausübung ist keine Mund-Na-
                                               sen-Bedeckung zu tragen.
(3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfin-        (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfin-
det sind die Schutz- und Hygienerege-          det sind ergänzend die Schutz- und
lungen der Anlagen 1 und 2 anzuwen-            Hygieneregelungen der Anlagen 1 und
den. Wird darin nach Stufen unterschie-        2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen
den, sind jeweils die für die Stufe rot ge-    unterschieden, sind jeweils die für die
troffenen Regelungen mit der Abwei-            Stufe rot getroffenen Regelungen mit
chung maßgeblich, dass in der Sekun-           der Abweichung maßgeblich, dass in
darstufe ein Schulmittagessen nach             der Sekundarstufe ein Schulmittages-
Maßgabe der Stufe orange angeboten             sen nach Maßgabe der Stufe orange
werden kann und auch in der schuli-            angeboten werden kann. Abweichend
schen beruflichen Bildung keine Be-            von den Regelungen der Stufe rot
triebspraktika stattfinden. Soweit in der      können der Schwimmunterricht und
Stufe rot besondere oder ausdrückliche         die Nutzung der Duschen in der Pri-
Vorgaben für den Unterricht sowie für          marstufe sowie Betriebspraktika in
die ergänzende Förderung und Betreu-           der Sekundarstufe stattfinden. So-
ung getroffen werden, sind diese Vor-          weit in der Stufe rot besondere oder
gaben für die Notbetreuung entspre-            ausdrückliche Vorgaben für den Unter-
chend anzuwenden.                              richt sowie für die ergänzende Förde-
                                               rung und Betreuung getroffen werden,
13

                                     sind diese Vorgaben für die Notbetreu-
                                     ung entsprechend anzuwenden. Er-
                                     gänzend zu den Regelungen der
                                     Stufe rot gilt die Pflicht zum Tragen
                                     einer Mund-Nasen-Bedeckung in der
                                     Primarstufe auf allen Freiflächen des
                                     Schulgeländes, wenn der Mindestab-
                                     stand von 1,5 Metern nicht eingehal-
                                     ten werden kann.
(4) Prüfungen finden in der Regel in (4) unverändert
Präsenz statt. Für Schülerinnen und
Schüler aller Jahrgangsstufen können
Lernerfolgskontrollen in Form von Klas-
senarbeiten und Klausuren in Präsenz
angeboten werden, wenn über die Vor-
gaben nach Absatz 3 hinaus für die
Dauer des Aufenthalts im Schulge-
bäude oder einem anderen für die Lern-
erfolgskontrolle vorgesehenen Ort ein
Abstand von 1,5 Metern zwischen den
anwesenden Personen gewährleistet
ist. Die Teilnahme an den Lernerfolgs-
kontrollen in Präsenz nach Satz 2 ist
freiwillig.
(5) An Schulen mit dem sonderpädago- (5) unverändert
gischen Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung und für Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem För-
derbedarf in diesem Förderschwer-
punkt an anderen Schulen können im
Einvernehmen mit der Schulaufsichts-
behörde von den Absätzen 1 bis 4 ab-
weichende Regelungen getroffen wer-
den, sofern Gründe des Gesundheits-
und Infektionsschutzes nicht entgegen-
stehen und soweit es die organisatori-
schen oder pädagogischen Bedingun-
gen dieser Schulen oder die Behinde-
rung oder vergleichbare Beeinträchti-
gung der Schülerin oder des Schülers
erfordern. Auch in den Fällen des Sat-
zes 1 ist die Teilnahme an dem Angebot
freiwillig.
(6) An Kollegs und Abendgymnasien (6) unverändert
können im Einvernehmen mit der
14

Schulaufsichtsbehörde von den Absät-
zen 1 bis 4 abweichende Regelungen
getroffen werden, sofern Gründe des
Gesundheits- und Infektionsschutzes
nicht entgegenstehen und soweit es die
organisatorischen oder pädagogischen
Bedingungen dieser Schulen erfordern.
Auch in den Fällen des Satz 1 ist die
Teilnahme an dem Angebot freiwillig.
(7) Die Stufeneinordnung der Schulen (7) unverändert
durch die bezirklichen Gesundheitsäm-
ter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist
ausgesetzt.
                    §5                                               §5
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der           Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung im Gesetz- und Verord-                Verkündung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit    nungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft.            Ablauf des 04. April 2021 außer Kraft.

Anlage 1                                         Anlage 1
zu § 2 Absatz 1 Satz 2                           zu § 2 Absatz 1 Satz 2
Musterhygieneplan für die Schulen                Musterhygieneplan für die Schulen
Teil A                                           Teil A
Primarstufe                                      Primarstufe
I. Allgemeines                                   I. Allgemeines
5. (Besondere) Veranstaltungen                   5. (Besondere) Veranstaltungen
Stufe grün: Veranstaltungen können               Stufe grün: Veranstaltungen können
unter Einhaltung der Bestimmungen                unter Einhaltung der Bestimmungen
der                    SARS-CoV-2-               der                    SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-                 Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden.                                nung stattfinden.
 Stufe gelb: Veranstaltungen von be-              Stufe gelb: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung kön-              sonderer schulischer Bedeutung kön-
nen unter Einhaltung der Bestimmun-              nen unter Einhaltung der Bestimmun-
gen          der        SARS-CoV-2-              gen          der        SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-                 Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden.                                nung stattfinden.
15

Stufe orange: Veranstaltungen von be-      Stufe orange: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung ohne       sonderer schulischer Bedeutung ohne
schulfremde Personen können unter         schulfremde Personen können unter
Einhaltung der Mindestabstandsrege-       Einhaltung der Mindestabstandsrege-
lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen-      lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen-
Bedeckung ist zu tragen.                  Bedeckung ist zu tragen.
 Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht
statt.                                   statt.

Die Durchführung von Schülerfahrten       Die Durchführung von Schülerfahrten
und internationalem Austausch ist bis     und internationalem Austausch ist bis
zum Beginn der Osterferien 2021 nicht     einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu-
zulässig                                  lässig.
Teil B                                    Teil B
Sekundarstufe                             Sekundarstufe
I. Allgemeines                            I. Allgemeines
5. Besondere Veranstaltungen              5. Besondere Veranstaltungen
Stufe grün: Veranstaltungen können        Stufe grün: Veranstaltungen können
unter Einhaltung der Bestimmungen         unter Einhaltung der Bestimmungen
der                    SARS-CoV-2-        der                    SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-          Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden.                         nung stattfinden.
 Stufe gelb: Veranstaltungen von be-       Stufe gelb: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung kön-       sonderer schulischer Bedeutung kön-
nen unter Einhaltung der Bestimmun-       nen unter Einhaltung der Bestimmun-
gen          der        SARS-CoV-2-       gen          der        SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-          Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden.                         nung stattfinden.
 Stufe orange: Veranstaltungen von be-     Stufe orange: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung ohne       sonderer schulischer Bedeutung ohne
schulfremde Personen können unter         schulfremde Personen können unter
Einhaltung der Mindestabstandsrege-       Einhaltung der Mindestabstandsrege-
lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen-      lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen-
Bedeckung ist zu tragen.                  Bedeckung ist zu tragen.
 Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht
statt.                                   statt.
 Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten
und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis
16

zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu-
zulässig.                             lässig.
Teil C                                    Teil C
Schulische berufliche Bildung             Schulische berufliche Bildung
I. Allgemeines                            I. Allgemeines
5. Besondere Veranstaltungen              5. Besondere Veranstaltungen
Stufe grün: Veranstaltungen können        Stufe grün: Veranstaltungen können
unter Einhaltung der Bestimmungen         unter Einhaltung der Bestimmungen
der                    SARS-CoV-2-        der                    SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-          Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden.                         nung stattfinden.
 Stufe gelb: Veranstaltungen von be-       Stufe gelb: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung kön-       sonderer schulischer Bedeutung kön-
nen unter Einhaltung der Bestimmun-       nen unter Einhaltung der Bestimmun-
gen          der        SARS-CoV-2-       gen          der        SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-          Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden.                         nung stattfinden.
 Stufe orange: Veranstaltungen von be-     Stufe orange: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung ohne       sonderer schulischer Bedeutung ohne
schulfremde Personen können unter         schulfremde Personen können unter
Einhaltung der Mindestabstandsrege-       Einhaltung der Mindestabstandsrege-
lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen-      lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen-
Bedeckung ist zu tragen.                  Bedeckung ist zu tragen.
 Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht
statt.                                   statt.
 Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten
und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis
zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu-
zulässig.                             lässig.
17

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
(1) - (2) …
(3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Ein-
richtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen
und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6
kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1
zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des
Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senats-
verwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2.
(4) …
(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öf-
fentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen
zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwi-
schen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden.
Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenen-
bildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwe-
senden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Na-
sen-Bedeckung getragen wird.
(6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbeson-
dere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechter-
haltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen
und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das
Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
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