VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3476 - ABGEORDNETENHAUS BERLIN
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Drucksache 18/3476 05.03.2021 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – (gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB) Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung VO-Nr. 18/324
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3476 18. Wahlperiode
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) - 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 5 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass die Se- natsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsver- waltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung die nachstehende Verordnung er- lassen hat:
2 Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung Vom 5. März 2021 Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkün- dung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 111) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleich- stellung: Artikel 1 Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2021 (GVBl. S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundarstufe I wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsicht ein Präsenzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten. Die Teilnahme an dem Präsenzunterricht ist freiwillig, die Entscheidung treffen die Erziehungsberechtigten.“ cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und die neue Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3 „Bis einschließlich 16. März 2021 können Schulen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstufen entscheiden, nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrah- mens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter Größe Präsenzunterricht anzubieten.“ dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Ab dem 17. März 2021 wird den Schülerinnen und Schülern aller Schular- ten ab einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend nach Maßgabe des Alter- nativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schul- jahr 2020/2021 ein Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die betroffenen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die freiwillige Teil- nahme treffen bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sonst die voll- jährigen Schülerinnen und Schüler selbst.“ ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9 und die neue Nummer 9 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird das Wort „nicht“ gestrichen. bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „anstelle der Be- triebspraktika“ eingefügt. ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt: „10. Der Schwimmunterricht findet nur in der Primarstufe und dort nur in Klein- gruppen statt. In den Bädern gilt für alle zum Schulbetrieb gehörenden Perso- nen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den gekennzeichneten Bereichen. Vor und nach dem Schwimmen soll geduscht werden. Die Nutzung der Duschen setzt voraus, dass die Nutzung zeitversetzt zu den Vorgänger- und Folgegrup- pen erfolgt und die Abstandsregeln eingehalten werden. Die Nutzung von Föh- nen setzt neben der Einhaltung der Abstandsregeln das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung voraus. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen oder aufgrund fehlender Schwimmsachen am Schwimmunterricht nicht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht betreten und werden in der Schule betreut. 11. Für den Sportunterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Ober- stufe können die Sporthallen für die praktische Prüfungsvorbereitung in Klein- gruppen genutzt werden. Während der praktischen Sportausübung ist keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „ergänzend“ eingefügt.
4 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wird darin nach Stufen unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot getroffe- nen Regelungen mit der Abweichung maßgeblich, dass in der Sekundarstufe ein Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe orange angeboten werden kann und abweichend von den Regelungen der Stufe rot Schwimmunterricht ein- schließlich Nutzung der Duschen in der Primarstufe sowie Betriebspraktika in der Sekundarstufe stattfinden.“ cc) Folgender Satz wird angefügt: „Ergänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe auf allen Freiflächen des Schulge- ländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.“ 2. In § 5 wird die Angabe „21. März 2021“ durch die Angabe „4. April 2021“ ersetzt. 3. In Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 5, Teil B Abschnitt I Nummer 5 und Teil C Abschnitt I Nummer 5 werden jeweils die Wörter „zum Beginn der Osterferien 2021“ durch die Wörter „einschließlich 21. Mai 2021“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
5 A. Begründung: a) Allgemeines: Mit dieser Änderungsverordnung werden die aufgrund des weiterhin andauernden Pandemiegeschehens erforderlichen Anpassungen an den Sonderregelungen für eine Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz getroffen. Insbeson- dere werden angepasst an das Infektionsgeschehen, unter Berücksichtigung des Auf- tretens von Mutationen des SARS-Covid-2-Virus sowie der bestehenden Schutzvor- gaben, in Abwägung zwischen dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung einschließlich damit einhergehender Präsenzunterrichtszeiten und dem Schutz insbe- sondere der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule tätigen Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus weitere Lockerungen bei den Einschränkungen des Präsenzbetriebs an den Schulen vorgesehen, die mit dieser Änderungsverord- nung beginnend mit dem 9. März 2021 umgesetzt werden. b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1 Zu 1. (§ 4): In Absatz 2 werden weitere Regelungen für eine an das Infektionsgeschehen ange- passte Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz getroffen. Da- nach kommen gemäß dem geänderten Wortlaut von Nummer 1 zusätzlich zu den Jahr- gangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe ab dem 9. März 2021 die Jahrgangsstufen 4 bis 6 der Primarstufe zurück in einen eingeschränkten Präsenzunterricht. Vorgesehen ist auch hier ein Präsenzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/21. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann abweichend davon auch ein Wechselmodell eingeführt werden, in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunterrichts mit schulisch angeleite- tem Lernen zu Hause abwechseln. Auch die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundar- stufe I erhalten gemäß der neu eingefügten Nummer 2 das Angebot eines Präsenzun- terrichts. Anders als in der Primarstufe wird der Präsenzunterricht nach den organisa- torischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsicht angeboten, da an den weiterführenden Schulen beispielsweise durch die Unterrich- tung der Lerngruppen durch viele verschiedene Fachlehrkräfte und die Ableistung von Prüfungen in den Abschlussklassen andere Bedingungen für einen Präsenzunterricht vorliegen als in der Primarstufe. Durch die vorgenommene Einfügung rücken die bis- herigen Nummern 2 und 3 auf und werden die neuen Nummern 3 und 4. Dabei wird zugleich in Nummer 4 vorgesehen, dass die Anwendung dieser Vorschrift nunmehr bis einschließlich 16. März 2021 befristet ist. Die neu eingefügte Nummer 5 trifft die daran
6 anschließenden Regelungen ab dem 17. März 2021 für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend. Diesen wird ab dem ge- nannten Zeitpunkt von ihren Schulen nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 rücken infolge der Einfügung auf und werden die Nummern 6 bis 9. Angefügt wird eine neue Nummer 10, die den Schwimmunterricht in der Primarstufe nach besonde- ren Hygienevorgaben ermöglicht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Schülerin- nen und Schüler der Primarstufe die notwendige Schwimmbefähigung erlangen kön- nen. Durch die neu angefügte Nummer 11 soll es Schülerinnen und Schülern der Qua- lifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ermöglicht werden, die Sporthalle für den Sportunterricht zu nutzen, um sich so in Kleingruppen auf die praktische Sportprüfung im Abitur vorbereiten zu können. Die Einfügung in Absatz 3 Satz 1 dient der Klarstellung, dass die Schutz- und Hygie- neregelungen der Anlagen 1 und 2 ergänzend zu den besonderen Regelungen des § 4 Anwendung finden. In dem neu gefassten Satz 2 werden die erforderlichen Folgean- passungen im Hinblick auf die Änderungen in der neuen Nummer 9 sowie die Rege- lungen der neuen Nummer 10 vorgenommen. Dementsprechend findet der Schwimm- unterricht in der Primarstufe sowie die Durchführung von Betriebspraktika in der Se- kundarstufe in Abweichung von der grundsätzlichen Untersagung dieser Veranstaltun- gen in Stufe rot statt. Die Betriebspraktika der beruflichen Schulen finden nach Maß- gabe der Stufe rot statt. Ergänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt nach dem neuen Satz 4 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe auf allen Freiflächen des Schulgeländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Zu 2. (§ 5): Die Geltungsdauer der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung wird bis zum Ablauf des 4. April 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer der Verordnung in ihrer aktuel- len Fassung zugleich auf vier Wochen befristet und eine stetige Überprüfung der Not- wendigkeit der Regelungen gewährleistet. Zu 3. (Anlage 1): Das Verbot der Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch wird für alle Schularten bis einschließlich 21. Mai 2021 verlängert. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
7 B. Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV- 2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Arti- kel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und nach- träglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 111) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine Berlin, den 5. März 2021 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Familie
8 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte SchulHygCoV-19-VO SchulHygCoV-19-VO -alte Fassung - -neue Fassung - §4 §4 Sonderregelungen für eine Wieder- Sonderregelungen für eine Wieder- aufnahme des Lehr- und Betreu- aufnahme des Lehr- und Betreu- ungsbetriebs in Präsenz ungsbetriebs in Präsenz (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 fin- (1) unverändert det ein Präsenzunterricht nicht statt und nehmen die Schülerinnen und Schüler am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit keine außerunterrichtliche Förderung und Betreuung und keine ergänzende Förderung und Betreuung statt. (2) Für die an das Infektionsgeschehen (2) Für die an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Lehr- angepasste Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt: und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt: 1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Pri- 1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Pri- marstufe wird ein Unterricht in festen marstufe wird ein Unterricht in festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten. Ein Prä- Gruppenfrequenz angeboten. Ein Prä- senzunterricht von mindestens drei senzunterricht von mindestens drei Stunden täglich nach Maßgabe des Al- Stunden täglich nach Maßgabe des Al- ternativszenarios gemäß den Vorgaben ternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schul- des Handlungsrahmens für das Schul- jahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schü- jahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schü- lerinnen und Schüler dieser Jahrgangs- lerinnen und Schüler dieser Jahrgangs- stufen sicherzustellen. Im Benehmen stufen sicherzustellen. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann abwei- mit der Schulkonferenz kann abwei- chend von einem täglichen Präsenzun- chend von einem täglichen Präsenzun- terricht nach Satz 2 ein Wechselmodell terricht nach Satz 2 ein Wechselmodell eingeführt werden, in dem sich für die eingeführt werden, in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunter- Lerngruppen Tage des Präsenzunter-
9 richts mit schulisch angeleitetem Ler- richts mit schulisch angeleitetem Ler- nen zu Hause abwechseln. Die Teil- nen zu Hause abwechseln. Die Teil- nahme an dem Präsenzunterricht ist nahme an dem Präsenzunterricht ist freiwillig, die Entscheidung treffen die freiwillig, die Entscheidung treffen die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigten. 2. Den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundarstufe I wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einverneh- men mit der Schulaufsicht ein Prä- senzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vor- gaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen mit in der Regel hal- bierter Gruppenfrequenz angeboten. Die Teilnahme an dem Präsenzunter- 2. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird richt ist freiwillig, die Entscheidung eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz treffen die Erziehungsberechtigten. 6 der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung im Umfang von höchstens acht- 3. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird einhalb Stunden täglich an Wochenta- eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz gen für Schülerinnen und Schüler ange- 6 der SARS-CoV-2- boten, für die keine andere Möglichkeit Infektionsschutzmaßnahmenverord- der Betreuung besteht und bei denen nung im Umfang von höchstens acht- einhalb Stunden täglich an Wochenta- a) mindestens ein Elternteil eine beruf- gen für Schülerinnen und Schüler ange- liche Tätigkeit ausübt, die für die Auf- boten, für die keine andere Möglichkeit rechterhaltung des öffentlichen Lebens der Betreuung besteht und bei denen erforderlich ist, a) mindestens ein Elternteil eine beruf- b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder liche Tätigkeit ausübt, die für die Auf- c) es sich um Schülerinnen und Schüler rechterhaltung des öffentlichen Lebens mit einem festgestellten sonderpädago- erforderlich ist, gischen Förderbedarf der Förderstufe II b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder handelt. c) es sich um Schülerinnen und Schüler Abweichend hiervon kann in den Fällen mit einem festgestellten sonderpädago- des Satzes 1 bei einem nachgewiese- gischen Förderbedarf der Förderstufe II nen besonderen Bedarf im Einzelfall ein handelt. erweiterter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich Abweichend hiervon kann in den Fällen an Wochentagen innerhalb der Zeit von des Satzes 1 bei einem nachgewiese- 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die nen besonderen Bedarf im Einzelfall ein erweiterter Betreuungsumfang von
10 Notbetreuung wird in den Jahrgangs- mehr als achteinhalb Stunden täglich stufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Prä- an Wochentagen innerhalb der Zeit von senzunterricht angeboten, wobei die 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die Zeit des Präsenzunterrichts in den Um- Notbetreuung wird in den Jahrgangs- fang der täglichen Höchstbetreuungs- stufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Prä- zeit mit einberechnet wird. senzunterricht angeboten, wobei die Zeit des Präsenzunterrichts in den Um- 3. Schulen können im Einvernehmen fang der täglichen Höchstbetreuungs- mit der Schulaufsichtsbehörde für die zeit mit einberechnet wird. Abschlussjahrgangsstufen entschei- den, nach Maßgabe des Alternativsze- 4. Bis einschließlich 16. März 2021 narios gemäß den Vorgaben des Hand- können Schulen im Einvernehmen mit lungsrahmens für das Schuljahr der Schulaufsichtsbehörde für die Ab- 2020/2021 in festen Lerngruppen in schlussjahrgangsstufen entscheiden, halbierter Größe Präsenzunterricht an- nach Maßgabe des Alternativszenarios zubieten. Abschlussjahrgangsstufen im gemäß den Vorgaben des Handlungs- Sinne von Satz 1 sind die Jahrgangs- rahmens für das Schuljahr 2020/2021 stufen 10 und 13 der Integrierten Se- in festen Lerngruppen in halbierter kundarschulen und der Gemeinschafts- Größe Präsenzunterricht anzubieten. schulen sowie die Jahrgangsstufen 10 Abschlussjahrgangsstufen im Sinne und 12 der allgemein bildenden Gym- von Satz 1 sind die Jahrgangsstufen 10 nasien, die Jahrgangsstufe 13 an beruf- und 13 der Integrierten Sekundarschu- lichen Gymnasien, die letzte Jahr- len und der Gemeinschaftsschulen so- gangsstufe der Berufsschule, der Bil- wie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der dungsgang der Integrierten Berufsaus- allgemein bildenden Gymnasien, die bildungsvorbereitung, die Jahrgangs- Jahrgangsstufe 13 an beruflichen Gym- stufen 10 und 13 an Schulen mit son- nasien, die letzte Jahrgangsstufe der derpädagogischem Förderschwerpunkt Berufsschule, der Bildungsgang der In- und die letzte Jahrgangsstufe der Ein- tegrierten Berufsausbildungsvorberei- richtungen des Zweiten Bildungswegs tung, die Jahrgangsstufen 10 und 13 an zum nachträglichen Erwerb allgemein- Schulen mit sonderpädagogischem bildender Abschlüsse. Die Teilnahme Förderschwerpunkt und die letzte Jahr- am Präsenzunterricht ist für die be- gangsstufe der Einrichtungen des Zwei- troffenen Schülerinnen und Schüler ten Bildungswegs zum nachträglichen freiwillig. Die Entscheidung über die Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse. freiwillige Teilnahme treffen bei Minder- Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist jährigen die Erziehungsberechtigten, für die betroffenen Schülerinnen und sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung Schüler selbst. über die freiwillige Teilnahme treffen bei Minderjährigen die Erziehungsberech- tigten, sonst die volljährigen Schülerin- nen und Schüler selbst. 5. Ab dem 17. März 2021 wird den Schülerinnen und Schülern aller Schularten ab einschließlich Jahr- gangsstufe 10 aufsteigend nach
11 Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Hand- lungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 ein Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die betroffe- nen Schülerinnen und Schüler frei- 4. Schulen mit sonderpädagogischem willig. Die Entscheidung über die Förderschwerpunkt können im Einver- freiwillige Teilnahme treffen bei Min- nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde derjährigen die Erziehungsberech- bei sehr kleinen Lerngruppenstärken tigten, sonst die volljährigen Schüle- von einer Teilung der Lerngruppe abse- rinnen und Schüler selbst. hen. 6. Schulen mit sonderpädagogischem 5. Für sozial benachteiligte Schülerin- Förderschwerpunkt können im Einver- nen und Schüler sowie für Schülerinnen nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und Schüler, bei denen das Erreichen bei sehr kleinen Lerngruppenstärken der Bildungsziele gefährdet ist, können von einer Teilung der Lerngruppe abse- die Schulen zusätzliche freiwillige För- hen. der- und Unterstützungsangebote be- reitstellen. 7. Für sozial benachteiligte Schülerin- nen und Schüler sowie für Schülerinnen 6. Der Hausunterricht und der Kranken- und Schüler, bei denen das Erreichen hausunterricht für Schülerinnen und der Bildungsziele gefährdet ist, können Schüler aller Jahrgangsstufen kann im die Schulen zusätzliche freiwillige För- Einvernehmen mit der Schulaufsichts- der- und Unterstützungsangebote be- behörde stattfinden, soweit Gründe des reitstellen. Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen. 8. Der Hausunterricht und der Kranken- hausunterricht für Schülerinnen und 7. Betriebspraktika finden nicht statt. Schüler aller Jahrgangsstufen kann im Die Schulen können Ersatzleistungen Einvernehmen mit der Schulaufsichts- organisieren. behörde stattfinden, soweit Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen. 9. Betriebspraktika finden statt. Die Schulen können anstelle der Betriebs- praktika Ersatzleistungen organisie- ren. 10. Der Schwimmunterricht findet nur in der Primarstufe und dort nur in Kleingruppen statt. In den Bädern gilt für alle Personen zum Schulbe- trieb gehörenden Personen der Min- destabstand von 1,5 Metern und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung
12 in den gekennzeichneten Bereichen. Vor und nach dem Schwimmen soll geduscht werden. Die Nutzung der Duschen setzt voraus, dass die Nut- zung zeitversetzt zu den Vorgänger- und Folgegruppen erfolgt und die Abstandsregeln eingehalten werden. Föhnen setzt neben der Einhaltung der Abstandsregeln das Tragen ei- ner Mund-Nasen-Bedeckung voraus. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder organisatori- schen Gründen oder aufgrund feh- lender Schwimmsachen am Schwimmunterricht nicht teilneh- men können, dürfen die Schwimm- halle nicht betreten und werden in der Schule betreut. 11. Für den Sportunterricht in der Qualifikationsphase der gymnasia- len Oberstufe können die Sporthal- len für die praktische Prüfungsvor- bereitung in Kleingruppen genutzt werden. Während der praktischen Sportausübung ist keine Mund-Na- sen-Bedeckung zu tragen. (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfin- (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfin- det sind die Schutz- und Hygienerege- det sind ergänzend die Schutz- und lungen der Anlagen 1 und 2 anzuwen- Hygieneregelungen der Anlagen 1 und den. Wird darin nach Stufen unterschie- 2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen den, sind jeweils die für die Stufe rot ge- unterschieden, sind jeweils die für die troffenen Regelungen mit der Abwei- Stufe rot getroffenen Regelungen mit chung maßgeblich, dass in der Sekun- der Abweichung maßgeblich, dass in darstufe ein Schulmittagessen nach der Sekundarstufe ein Schulmittages- Maßgabe der Stufe orange angeboten sen nach Maßgabe der Stufe orange werden kann und auch in der schuli- angeboten werden kann. Abweichend schen beruflichen Bildung keine Be- von den Regelungen der Stufe rot triebspraktika stattfinden. Soweit in der können der Schwimmunterricht und Stufe rot besondere oder ausdrückliche die Nutzung der Duschen in der Pri- Vorgaben für den Unterricht sowie für marstufe sowie Betriebspraktika in die ergänzende Förderung und Betreu- der Sekundarstufe stattfinden. So- ung getroffen werden, sind diese Vor- weit in der Stufe rot besondere oder gaben für die Notbetreuung entspre- ausdrückliche Vorgaben für den Unter- chend anzuwenden. richt sowie für die ergänzende Förde- rung und Betreuung getroffen werden,
13 sind diese Vorgaben für die Notbetreu- ung entsprechend anzuwenden. Er- gänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe auf allen Freiflächen des Schulgeländes, wenn der Mindestab- stand von 1,5 Metern nicht eingehal- ten werden kann. (4) Prüfungen finden in der Regel in (4) unverändert Präsenz statt. Für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen können Lernerfolgskontrollen in Form von Klas- senarbeiten und Klausuren in Präsenz angeboten werden, wenn über die Vor- gaben nach Absatz 3 hinaus für die Dauer des Aufenthalts im Schulge- bäude oder einem anderen für die Lern- erfolgskontrolle vorgesehenen Ort ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen gewährleistet ist. Die Teilnahme an den Lernerfolgs- kontrollen in Präsenz nach Satz 2 ist freiwillig. (5) An Schulen mit dem sonderpädago- (5) unverändert gischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För- derbedarf in diesem Förderschwer- punkt an anderen Schulen können im Einvernehmen mit der Schulaufsichts- behörde von den Absätzen 1 bis 4 ab- weichende Regelungen getroffen wer- den, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegen- stehen und soweit es die organisatori- schen oder pädagogischen Bedingun- gen dieser Schulen oder die Behinde- rung oder vergleichbare Beeinträchti- gung der Schülerin oder des Schülers erfordern. Auch in den Fällen des Sat- zes 1 ist die Teilnahme an dem Angebot freiwillig. (6) An Kollegs und Abendgymnasien (6) unverändert können im Einvernehmen mit der
14 Schulaufsichtsbehörde von den Absät- zen 1 bis 4 abweichende Regelungen getroffen werden, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen und soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern. Auch in den Fällen des Satz 1 ist die Teilnahme an dem Angebot freiwillig. (7) Die Stufeneinordnung der Schulen (7) unverändert durch die bezirklichen Gesundheitsäm- ter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist ausgesetzt. §5 §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verord- Verkündung im Gesetz- und Verord- nungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit nungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft. Ablauf des 04. April 2021 außer Kraft. Anlage 1 Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 2 zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Musterhygieneplan für die Schulen Musterhygieneplan für die Schulen Teil A Teil A Primarstufe Primarstufe I. Allgemeines I. Allgemeines 5. (Besondere) Veranstaltungen 5. (Besondere) Veranstaltungen Stufe grün: Veranstaltungen können Stufe grün: Veranstaltungen können unter Einhaltung der Bestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen der SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe gelb: Veranstaltungen von be- Stufe gelb: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung kön- sonderer schulischer Bedeutung kön- nen unter Einhaltung der Bestimmun- nen unter Einhaltung der Bestimmun- gen der SARS-CoV-2- gen der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden.
15 Stufe orange: Veranstaltungen von be- Stufe orange: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung ohne sonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsrege- Einhaltung der Mindestabstandsrege- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist zu tragen. Bedeckung ist zu tragen. Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht statt. statt. Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu- zulässig lässig. Teil B Teil B Sekundarstufe Sekundarstufe I. Allgemeines I. Allgemeines 5. Besondere Veranstaltungen 5. Besondere Veranstaltungen Stufe grün: Veranstaltungen können Stufe grün: Veranstaltungen können unter Einhaltung der Bestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen der SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe gelb: Veranstaltungen von be- Stufe gelb: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung kön- sonderer schulischer Bedeutung kön- nen unter Einhaltung der Bestimmun- nen unter Einhaltung der Bestimmun- gen der SARS-CoV-2- gen der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe orange: Veranstaltungen von be- Stufe orange: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung ohne sonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsrege- Einhaltung der Mindestabstandsrege- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist zu tragen. Bedeckung ist zu tragen. Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht statt. statt. Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis
16 zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu- zulässig. lässig. Teil C Teil C Schulische berufliche Bildung Schulische berufliche Bildung I. Allgemeines I. Allgemeines 5. Besondere Veranstaltungen 5. Besondere Veranstaltungen Stufe grün: Veranstaltungen können Stufe grün: Veranstaltungen können unter Einhaltung der Bestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen der SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe gelb: Veranstaltungen von be- Stufe gelb: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung kön- sonderer schulischer Bedeutung kön- nen unter Einhaltung der Bestimmun- nen unter Einhaltung der Bestimmun- gen der SARS-CoV-2- gen der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe orange: Veranstaltungen von be- Stufe orange: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung ohne sonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsrege- Einhaltung der Mindestabstandsrege- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist zu tragen. Bedeckung ist zu tragen. Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht statt. statt. Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu- zulässig. lässig.
17 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung (1) - (2) … (3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Ein- richtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senats- verwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2. (4) … (5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öf- fentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwi- schen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenen- bildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwe- senden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Na- sen-Bedeckung getragen wird. (6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbeson- dere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechter- haltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
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