WEBINAR FIRMENGRÜNDUNG IN ITALIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER MAILAND, 12.3.2018 - WKO

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WEBINAR FIRMENGRÜNDUNG IN ITALIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER MAILAND, 12.3.2018 - WKO
WEBINAR
FIRMENGRÜNDUNG IN ITALIEN
AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER MAILAND, 12.3.2018
WEBINAR FIRMENGRÜNDUNG IN ITALIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER MAILAND, 12.3.2018 - WKO
ORGANISATORISCHES

 Präsentation 30 min, Q&A 15 min

 Fragen jederzeit über die Chat-Funktion

 Technische Probleme? Nutzen Sie den Support im Chat!

 Unterlagen und Feedback-Link folgen per E-Mail

 Veranstaltungsprogramm Italien: wko.at/aussenwirtschaft/it

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ITALIEN – AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE

 Europas zweitgrößtes Industrieland

 Wirtschaft im Aufschwung
   BIP-Wachstum 2017: +1,5 %
   Industrieproduktion steigt
   Unternehmen investieren wieder

 Österreichs zweitwichtigster Wirtschaftspartner:
   öst. Exporte 2017: EUR 9,1 Mrd. (+8,7 %)
   öst. Importe 2017: EUR 9,08 Mrd. (+8,1 %)

    öst. DL-Exporte 1-9 2017: EUR 2,07 Mrd. (+3,1 %)
    öst. DL-Importe 1-9 2017: EUR 2,23 Mrd. (+4,2 %)

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WANN UNTERNEHMENSGRÜNDUNG?
 Fiskalrechtliche Gründe – Betriebsstätte

 Gewerbe- und berufsrechtliche Gründe – z.B. reglementierter
  Beruf oder bestimmtes Gewerberegister

 Logistische Gründe - Anmietung von Räumlichkeiten, Anstellung
  von Personal

 Hinweis: auch Baustellen oder längerfristige Ausstellungen /
  Projekte können Firmengründung erfordern

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INHALT

1. Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen

2. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

3. Das italienische Arbeitsrecht

4. Allgemeines Vertragsrecht

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FIRMENGRÜNDUNG

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1 GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

MARKTEINTRITT IN ITALIEN DURCH…

 Verkauf der Produkte direkt von Österreich aus:
    z.B. über Bestellung, Katalog, Internet direkt an Kunden oder an
    Vertragshändler/Wiederverkäufer

    Dann stellt sich die Betriebsstättenproblematik nicht, da innerhalb der EU freier
    Warenverkehr.

    Achtung: da Rechtssubjekte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten betroffen sind, finden die
    europäischen und internationalen Vorschriften Anwendung.

    Wenn im Vertrag nichts geregelt ist: automatische Anwendung der Wiener
    Vertragsrechtskonvention (CISG) vom 11. April 1980, wenn Kaufverträge über Waren oder
    Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren betroffen sind.

    Bei Vertragserstellung sollte daher geprüft werden, ob die Anwendung der CISG für die
    vertretene Vertragspartei günstiger ist als das nationale Recht. Wenn nein, ggf. (auch nur
    teilweise) ausschließen. Beispiel Artikel 39 CISG

 Präsenz vor Ort in Italien…

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ERLANGUNG DER UNMITTELBAREN MARKTPRÄSENZ

                              Österreichisches „Mutter“-Unternehmen

                                         Gründung einer                Erwerb eines
         Errichtung einer            Tochtergesellschaft oder
          Betriebstätte                                                bestehenden
                                      eines Gemeinschafts-
                                          unternehmens                Unternehmens

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

MÖGLICHE GESELLSCHAFTSRECHTLICHE
STRUKTURIERUNG

       Repräsentanzbüro             Betriebsstätte/Niederlassung                 Gesellschaft

  Dient der reinen              Definition: feste                       Eigenständige Gesellschaft
   Verkaufsförderung.             Geschäftseinrichtung, durch die die      nach ital. Recht mit
                                  Tätigkeit eines Unternehmens ganz        entsprechendem Standing.
                                  oder teilweise ausgeübt wird.           Gründungskosten.
  Kein Vertragsabschluss für
   österreichische               Geeignet, um festen und                 Kapitaleinlage.
   Gesellschaft erlaubt.          dauernden Geschäftssitz für
                                                                          Strenge Einhaltung von
                                  inländische Aktivitäten des nicht in
                                                                           Kapitalerhaltungsvorschrift
                                  Italien ansässigen Unternehmers zu
  Abgrenzung zur                                                          en im Falle von Verlusten.
                                  etablieren; aber keine eigene
   Betriebsstätte.                Rechtsfähigkeit.                        Steuerrechtliche Sicht:
                                 Steuerrechtliche Sicht:                  Unbeschränkt
                                  Unbeschränkt körperschafts-              körperschafts-, gewerbe-
                                  (IRES), gewerbe- (IRAP) und              und
                                  mehrwertsteuerpflichtig (IVA).           mehrwertsteuerpflichtig.
                                 Da Steuern auf das Einkommen zu
                                  zahlen sind, gelten die selben
                                  buchhalterischen Anforderungen
                                  wie für Kapitalgesellschaften.

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

GESELLSCHAFTSFORMEN

 Mögliche Gesellschaftsformen:

      Società per Azioni (Aktiengesellschaft)
      Società a responsabilità limitata (GmbH) auch in Form einer
       GmbH & Co. KG möglich
      Società in accomandita semplice (KG)
      Società in nome collettivo (oHG)
      Società in accomandita per Azioni (KGaA)

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE GMBH
                                  „normale“ GmbH                        Vereinfachte GmbH
 Kann gegründet werden     von jeder natürlichen oder         Nur natürliche Personen
                           juristischen Person
 Benennung                 keine Beschränkungen               muss den Zusatz „Srls“ enthalten

 Geschäftsführer           jede natürliche oder juristische   ein oder mehrere Gesellschafter
                           Person (auch nur ein
                           Gesellschafter)
 Gesellschaftskapital      10.000 Euro (Gründung auch nur     1 Euro bis 9.999,99 Euro
                           mit 1 Euro möglich, muss aber
                           durch Rücklagen dann 10T
                           erreichen)
 Zusammensetzung des       in Geld oder als Sacheinlage       nur in Geld
 Gesellschaftskapitals
 Erbringung des            Erbringung zu Händen der           vollständige Erbringung zu Händen der
 Anfangskapitals           Geschäftsführer                    Geschäftsführer

 Satzung                   Frei gestaltbar im Rahmen der      Bindendes und gesetzlich
                           Vorschriften des ital. BGB         vorgeschriebenes Satzungsmodell

 Sonstiges                 Bei Erfüllung bestimmter           i.d.R für Kleinunternehmen (z.B.
                           Bedingungen, vereinfachter         Einzelhandel u.
                           „Start up“ Status möglich          Handwerksunternehmen)
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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE GMBH
Allgemeiner Überblick zur Società a responsabilità limitata (S.r.l. = GmbH):

   Kapitalgesellschaft

   Haftung der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftskapital

   Mindestkapital: 1€ mit besonderen Voraussetzungen bzgl. Rücklage, ab 10.000 € gesetzliche
    Rücklage (bei Aktiengesellschaft der sog. „S.p.A.“ 50.000 € Mindestkapital)
        bei Alleingesellschafter Pflicht der vollen Einlage
        bei Gesellschaftermehrheit zu 25%

   weite Gestaltungsfreiheit bzgl. Art der Beitragsleistung

   Beteiligung der Gesellschafter ausgedrückt in Geschäftsanteilen (quote)

   Möglichkeit weitgehender Beschränkung der Übertragbarkeit der Geschäftsanteile

   i.d.R. begrenzte Zahl an Gesellschaftern

   flexible Gestaltung der Satzung möglich

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE GMBH
Organisationsstruktur der Società a responsabilità limitata (S.r.l.)

                                  Gesellschafterversammlung
                                     (Assemblea dei Soci)

                      ernennt                                     ernennt

                 Verwaltungsrat
                                                                  Einzelprüfer
         (Consiglio di Amministrazione)
                                                              (Sindaco Unico NEU!)
      oder Alleingeschäftsführer
                                                               soweit erforderlich
      oder mehrere Geschäftsführer

                                               reine
                                          Kontrollfunktion

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE GMBH
Kontrolle/Abschlussprüfung bei der S.r.l.: Einzelprüfer (Sindaco Unico)

Die Ernennung des Einzelprüfers (sowie u.U. auch eines externen
Rechnungsprüfungsorgans ) ist gesetzlich nur bei Gesellschaften einer gewissen
Größenordnung zwingend vorgeschrieben
(Art. 2477 Abs. 2 u. 3 C.C.):

   Pflicht der Gesellschaft zur Konsolidierung; oder
   Kontrolle über eine Gesellschaft, die zur gesetzlichen Prüfung verpflichtet
    ist; oder
   bei Überschreiten von zwei der folgenden Kriterien in zwei
    aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
      Gesamtbetrag der Aktiva € 4.400.000
      Erträge aus Lieferungen und Leistungen € 8.800.000
      50 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt).

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE GMBH
 Zusammenfassung des Gründungsverfahrens

    Vorbereitung der zweisprachigen Unterlagen zur Gründung (Gründungsvollmacht,
     Gesellschaftsvertrag, Beantragung von Steuernummern, Assistenz bei der Einzahlung des
     Stammkapitals, Koordination mit Mandant und Notar) – Dauer i.d.R. 2-3 Wochen je nach
     Verfügbarkeit der Informationen;

    Vertretung des Mandanten beim Notartermin für die Errichtung der Gesellschaft;

    Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister mittels „vereinheitlichter Meldung“
     (comunicazione unica) - Dauer ca. 1-2 Wochen abhängig von der lokalen Handelskammer;

    Beginn der Geschäftstätigkeit durch Meldung der DIA/SCIA, vorbehaltlich der Erlangung der
     für die Tätigkeit erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen;

    Gründungskosten entstehen durch Beratungs- und Notarkosten; Handelskammergebühr
     jährlich ca. 130 € + jährliche Konzessionsgebühr für die Beglaubigung der Geschäftsbücher:
     ab 309,87 €

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE AG
Allgemeiner Überblick zur Società per Azioni (S.p.A.= AG):

   Grundform der italienischen Kapitalgesellschaft

   entspricht der Aktiengesellschaft (AG)

   Haftung nur der Gesellschaft mit dem Gesellschaftskapital

   Mindestkapital: 50.000 €

   Beteiligung der Gesellschafter i.d.R. durch Geldbeiträge (Sacheinlagen aber
    möglich)

   Beteiligung der Gesellschafter an der S.p.A. ausgedrückt in Aktien, welche
    grundsätzlich frei übertragbar sind

   Pflicht zur Jahresabschlussprüfung für die S.p.A. auch bei fehlender
    Börsennotierung

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ITALIENISCHE AG
Abschlussprüfung:

   Pflicht zur Jahresabschlussprüfung für die S.p.A. auch bei fehlender
    Börsennotierung;

   Börsennotierte Gesellschaften: Jahresabschlussprüfung kann nur von
    besonderen, bei dem Börsenaufsichtsamt CONSOB geführten
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

KAPITALERHALTUNGSVORSCHRIFTEN
   Regelung in Art. 2446 und 2447 C.C. für die S.p.a. und in Art. 2482-bis und
    2482-ter C.C. für die S.r.l.

   Zweck: Gläubigerschutz durch Erhaltung des Kapitals (insbesondere des
    Mindestkapitals) der Gesellschaft als Haftungsmasse auch während des
    Bestehens der Gesellschaft.

   Verlustfeststellung: Ein Verlust im Gesellschaftskapital ist dann eingetreten,
    wenn das Eigenkapital unter das Bezugskapital (= gezeichnetes
    Stammkapital) herabgesunken ist.

   VERLUST: Eigenkapital < Stammkapital

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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

KAPITALERHALTUNGSVORSCHRIFTEN

                   Verlust > 1/3 des                       Unterschreitung des Mindest-
                    Stammkapitals                          stammkapitals durch Verlust

                Gesellschafterversammlung:                     Gesellschafterversammlung:
                         Maßnahmen zur                             Kapitalherabsetzung
                        Verlustreduzierung

 Bei mangelnder
 Reduzierung des
 Verlustes spätestens
                                                                                         Unmittelbar im
 im Folgejahr
                                                                                              Anschluss

   Außerordentliche Gesellschafterversammlung:        Kapitalerhöhung auf Mindest-Stammkapital (ggf.
                    Kapitalherabsetzung                              Verlustausgleich)

                                                 20
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

STRAFRECHTLICHE HAFTUNG VON
KÖRPERSCHAFTEN:
GESETZESDEKRET NR. 231 VOM 8.06.2001
   Strafrechtliche Haftung von Körperschaften für gesetzwidriges „Organisationsverhalten“, im
    Rahmen der betrieblichen Tätigkeit und im Interesse des Unternehmens begangene
    Straftaten

   Geldbußen in Höhe von bis zu 1.549.370,00 Euro sowie Verbotsmaßnahmen, hierunter auch
    das Verbot der Geschäftstätigkeit

   Die Organisationshaftung basiert auf einem „Organisationsverschulden“, d.h.
    Nichtumsetzung von Maßnahmen, die zur Verhinderung der begangenen Straftat geeignet
    gewesen wären.

   die Organisationshaftung ausgeschlossen bei Nachweis, dass die Straftat in betrügerischer
    Umgehung eines Organisationsmodells (MOG) zur Verhinderung derselben Straftat begangen
    worden ist

   Diese Haftung besteht neben jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich
    relevante Handlung begangen hat

                                                21
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

STRAFRECHTLICHE HAFTUNG VON
KÖRPERSCHAFTEN:
GESETZESDEKRET NR. 231 VOM 8.06.2001
   Während materiellrechtlich eine eventuelle strafrechtliche Haftung der natürlichen
    Personen aber unter Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches festgestellt wird,
    wird die Frage des Bestehens eines Haftungstatbestands wegen Organisationsverschuldens
    der Gesellschaft auf Grundlage der Vorschriften des GD 231/2001 untersucht.

   DL 231/2001 findet auf italienische Körperschaften mit und ohne Rechtspersönlichkeit
    Anwendung. Es fallen mithin insbesondere auch italienische Kapitalgesellschaften, wozu
    auch die Società a responsabilità limitata (S.r.l.) gehört, in den Anwendungsbereich

   Dekret findet weiterhin Anwendung auf ausländische Gesellschaften, die in Italien (z.B. über
    Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen etc.) tätig sind, wenn die Straftat in Italien
    begangen worden ist.

                                               22
2 STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

                  23
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU DEN STEUERARTEN
Das italienische Steuersystem besteht aus fünf Hauptsteuerarten:

   Einkommensteuer
    (IRPEF – Imposta sul reddito delle persone fisiche)

   Körperschaftsteuer
    (IRES – Imposta sul reddito delle società)

   Regionale Steuer auf Geschäftstätigkeiten
    (IRAP – Imposta sul reddito delle attività produttive

   Verbrauchssteuern:
     Umsatzsteuer (IVA – Imposta sul valore aggiunto)
     Accisa

   „Dienstleistungssteuern“

                                         24
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU DEN STEUERARTEN
Zu den „Dienstleistungssteuern“ gehören unter anderem:

   Die Registergebühr (Imposta di registro)

   Die Stempelgebühr (Imposta di Bollo)

   Kommunalsteuer auf Immobilien (IMU)

                                        25
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU DEN STEUERARTEN
Die wichtigsten Steuerarten für Kapitalgesellschaften im Überblick:

   Ertragssteuern
     Körperschaftsteuer IRES (Imposta sul reddito delle società)
       Steuersatz 24% auf den von der Kapitalgesellschaft realisierten Gewinn.
       Sie kommt dem italienischen Zentralstaat zu Gute. Der IRES unterliegen alle ansässigen
       Kapitalgesellschaften und nicht ansässigen Gesellschaften mit Betriebsstätte in Italien
       sowie andere gewerbliche und nicht gewerbliche Körperschaften des öffentlichen und des
       privaten Rechts.

     Die regionale Steuer auf Geschäftstätigkeiten (regionale Ertragssteuer) IRAP (Imposta
      Regionale sulle Attività Produttive)
      ist eine Art Gewerbesteuer, deren Bemessungsgrundlage personalintensive Unternehmen
      jedoch unverhältnismäßig benachteiligt.
      Steuersatz grundsätzlich 3,9% (regional bedingt Abweichungen um 0,92% nach oben und
      nach unten möglich) des Nettoproduktionswerts; sie fließt den Regionen zu.
      Da gewisse Aufwendungen (insbesondere Personalkosten für befristete Mitarbeiter und
      Finanzierungsaufwendungen) in Bezug auf die IRAP als nicht abzugsfähig gelten, kann die
      Gesamtsteuerbelastung auch weit über 27,9%, der Summe aus der Körperschaftsteuer
      IRES (24%) und der IRAP (3,9%) liegen.

   Umsatzsteuer
     Umsatzsteuer IVA (Imposta sul valore aggiunto) 22% bwz. 10%/4%

                                              26
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRES: BEMESSUNGSGRUNDLAGE
IRES im Überblick:

   Der zu versteuernde Gewinn oder besser der Gesamtnettoertrag (reddito
    complessivo netto) errechnet sich aus dem Gesamterlös abzüglich der für die
    IRES abzugsfähigen Betriebsausgaben. Als letztere gelten grundsätzlich alle
    Aufwendungen, die zur Erfüllung des Betriebszweckes dienen, wenn sie sich auf
    Aktivitäten oder Waren beziehen, die zur Erzeugung des steuerpflichtigen
    Einkommens beitragen und in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht sind.

   Beschränkungen finden Anwendung in Bezug etwa auf
       Zinsschranken
       Wertberichtigung von Forderungen / Risikorückstellungen
       Telefon- und Mobiltelefonkosten (nur 80% abzugsfähig)
       Repräsentationskosten (Hotel, Verkostung)
       Geschäftsführergehälter (Auszahlungszeitpunkt)
       Kostenbelastungen von verbundenen Unternehmen mit Sitz in einem Steuerparadies
       Firmenwagen
       Abschreibungen

                                            27
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRES: STEUERLICHE ABSCHREIBUNG
Anlagevermögen – Abschreibungen

   Handelsrecht:
       Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
       Abschreibungsmethoden: linear, degressiv, variabel nach Produktionsvolumen (nur
        in Ausnahmefällen)
       Abschreibung im Zugangsjahr grundsätzlich Pro-rata-temporis aber halber
        Abschreibungssatz akzeptable, solange die Abweichung nicht wesentlich ist
       Handelsrecht kennt keine GWG’s
       Handelsrecht gibt keine Abschreibungstabellen zur Hand

   Steuerrecht:
       Abschreibung nach vorgegebenen Afa-Koeffizienten (abhängig von Branche und
        Anlage)
       Abschreibung im Zugangsjahr mit der Hälfte des vorgegebenen Afa-Koeffizienten
        unabhängig vom Zugangszeitpunkt
       GWG’s bis Euro 516,46 können im Zugangsjahr zu 100% abgeschrieben werden
       Iper- und Superabschreibung für bestimmtes Anlagevermögen möglich

                                           28
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRES: STEUERLICHE ABSCHREIBUNG
    Steuerliche Abschreibungssätze für Vertriebsgesellschaften:

      Kategorie                                         Afa-Satz
      Gebäude (Grund ist nicht abschreibungsfähig)             3,00%
      Maschinen und Anlagen (inkl. Kühlschrank)               15,00%
      Büromaschinen und Möbel                                 12,00%
      Elektronische Büromaschinen (PC, Telefon, usw.)         20,00%
      Auto                                                    25,00%
      Firmenwert                                             18 Jahre
      Marken                                                 18 Jahre
      Patente/Know How                                        50,00%
      Konzessionen/Lizenzrechte/ Software               Vertragsdauer

                                         29
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRES: VERLUSTVORTRÄGE (1/2)
    Behandlung von Verlustvorträgen:

       Gemäß Art. 84 des TUIR können Verluste im Rahmen der IRES seit dem
        Geschäftsjahr 2011 zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
       Seit 2011 wurde eine Mindestbesteuerung eingeführt, die die
        Verlustverrechnung auf 80 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage
        beschränkt hat
       Ausnahme hiervon bilden die steuerlichen Verluste, die in den ersten 3
        Veranlagungszeiträumen nach Gesellschaftsgründung entstanden sind. Diese
        können zeitlich und quantitativ unbegrenzt verrechnet werden.

                                        30
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRES: VERLUSTVORTRÄGE (2/2)
    Behandlung von Verlustvorträgen:

Steuerlich nutzbare Verluste verlieren Ihre Nutzbarkeit für die Gesellschaft, wenn:

      die Mehrheit der Anteile/Stimmrechte der Gesellschaft übertragen wird und
      in dem Geschäftsjahr, in dem die Anteile übertragen wurden, bzw. den beiden
       vorausgehenden oder folgenden Geschäftsjahren die Gesellschaft ihre für den
       Verlust ursächlichen Aktivitäten verändert oder veräußert.
Ausnahme:
       Der Ausschluss des Verlustvortragsrechts gilt nicht, wenn sich die Beteiligungen
        auf Unternehmen beziehen, die in den zwei Jahren vor der Übertragung der
        Anteile bestimmte Parameter eingehalten haben:
             Anzahl der Mitarbeiter > 10
             Höhe der Umsatzerlöse
             Höhe der Personalkosten

                                             31
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRAP: REGIONALE ERTRAGSSTEUER (1/3)

 Die IRAP ist eine Art Gewerbeertragssteuer, deren Bemessungsgrundlage
  personalintensive Unternehmen jedoch unverhältnismäßig benachteiligt

   Der Steuersatz beträgt seit dem 1.1.2008 im Normalfall 3,9% (regional
    bedingt Abweichungen um 0,92% nach oben und nach unten möglich)
    des Nettoproduktionswerts und fließt den Regionen zu.

   Da gewisse Aufwendungen (insbesondere Personalkosten für nicht
    befristete Mitarbeiter und Projektmitarbeiter sowie
    Finanzierungsaufwendungen) nicht abzugsfähig sind, kann die
    Gesamtsteuerbelastung auch weit über 27,9%, der Summe aus der
    Körperschaftsteuer IRES (24%) und der IRAP (3,9%) liegen

                                     32
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRAP: REGIONALE ERTRAGSSTEUER (2/3)

 Steuersubjekte (Art. 3 D.Lgs. Nr. 466/1997 )
       Aktien- und Kommanditgesellschaft auf Aktien
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung
       Offene Handelsgesellschaften sowie
       Kommanditgesellschaften und Personalgesellschaften, die ein Gewerbe
        ausüben.
       Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmer und Freiberufler,
        sofern deren Tätigkeit „autonom organisiert“ ist.
       Betriebsstätten nicht ansässiger Gesellschaften und Körperschaften aller Art

 Veranlagungszeitraum (Art. 14 D.Lgs. Nr. 466/1997 )
       Die Gewerbesteuer folgt den gleichen Regeln wie die Körperschaftsteuer.

                                         33
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IRAP: REGIONALE ERTRAGSSTEUER (3/3)

 Bemessungsgrundlage und Berechnung

       Besteuerungsgrundlage ist der Nettoproduktionswert (=Differenz zwischen
        Produktionswert und -kosten).

       Personalkosten für befristete Mitarbeiter und Projektmitarbeiter sowie
        Finanzierungskosten sind nicht abzugsfähig.

       Die so bereinigte Betriebsleistung als Bemessungsgrundlage kann dazu
        führen, dass die IRAP auch im Falle eines Jahresfehlbetrages geschuldet wird
        und das Jahresergebnis zusätzlich verschlechtert.

                                          34
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

BESONDERHEITEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG IRES
UND IRAP (1/2)
 Die Steuererklärungen (dichiarazione dei redditi) müssen jährlich beim
  Finanzamt hinterlegt werden.

 Die in Italien ansässigen Unternehmen müssen ihre Steuererklärungen bis
  zum Ende des 10. Monats nach Ablauf des betreffenden
  Wirtschaftsjahres einreichen (d.h. also bei Übereinstimmung von
  Wirtschafts- und Kalenderjahr bis spätestens zum 31.10. des
  Folgejahres).

 Die Umsatzsteuer wird für das Kalenderjahr erklärt, unabhängig davon,
  ob das Geschäftsjahr von diesem abweicht. Die momentane Abgabefrist
  ist der 30.4.

                                     35
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

BESONDERHEITEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG IRES
UND IRAP (2/2)
 Die Zahlung der IRES sowie der IRAP basiert normalerweise für jeden
  Besteuerungszeitraum auf zwei Vorauszahlungen und auf einer
  Ausgleichszahlung.

 Der Saldo für das Vorjahr und die erste Vorauszahlung (40%) für das
  laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des sechsten Folgemonats nach
  Jahresabschluss zu begleichen (d.h. bei Übereinstimmung mit dem
  Kalenderjahr bis zum 30. Juni).

 Die zweite Vorauszahlung (60%) ist innerhalb des elften Monats des
  entsprechenden Geschäftsjahres fällig (d.h. im Normalfall bis Ende
  November).

 Die Vorauszahlungen müssen auf der Basis des zu versteuernden Gewinns
  des Vorjahres geleistet werden.
                                     36
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IVA: UMSATZSTEUER

 Umsatzsteuersätze:
   22%
   10% (Strom, Medizinprodukte, Bewirtung, Übernachtungsleistungen)
   4% (Grundnahrungsmittel wie Brot, Milch, Butter)

 Geplante Erhöhungen der Umsatzsteuersätze:
   22% auf
      • 24,2% ab 1.1.2019
      • 24,9 % ab 1.1.2020
      • 25,0 % ab 1.1.2021

    10% auf
      • 11,5 % ab 1.1.2019
      • 13,0 % ab 1.1.2020

                                     37
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

IVA: BESONDERHEITEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG

 Die Vorauszahlung ist bis zum 27. Dezember des entsprechenden
  Kalenderjahres fällig.

 Bei der monatlichen Abrechnung erfolgt die Begleichung einer USt-
  Schuld bis zum 16. des Folgemonats der realisierten Leistung oder
  Lieferung.

 Bei der quartalsmäßigen Abrechnung muss die Begleichung bis zum 16.
  des zweiten Folgemonats zuzüglich 1% Aufschlag erfolgen.

 Es gibt keine monatliche/vierteljährliche Voranmeldung. Wenn sich eine
  Zahllast ergibt, ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei Vorsteuerüberhang ist
  nichts zu unternehmen.

 Steuer ist mittels Formular F24 auf elektronischem Wege zu bezahlen
  (über Entratel oder Fisconline, OnlineBanking)
                                     38
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

RITENUTA D’ACCONTO: QUELLENSTEUER

 Gesellschaft ist Steuersubstitut für freiberuflich Tätige („libero
  professionista“)

 Steuersubstitut muss Anteil der Steuer von Vergütung einbehalten und
  im Namen und auf Rechnung des freiberuflich Tätigen an die
  Finanzbehörden abführen

 Quellensteuerbetrag muss bis spätestens zum 16. des Folgemonats nach
  Bezahlung der Verbindlichkeit abgeführt werden – Formular F24

 Steuersubstitut muss an die freiberuflich Tätigen eine Bestätigung über
  einbehaltene Quellensteuer ausstellen – bis 28. Februar des Folgejahres

 Steuersubstitut muss Quellensteuererklärung (Modell 770) erstellen und
  auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden einreichen

                                      39
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

RITENUTA D’ACCONTO: QUELLENSTEUER

 Beispiel: Rechnung Beratungsleistungen Rechtsanwalt:
           Honorar                   100 €
           22 % USt                  22 €
           20% Quellensteuer                      (20 €)

           Nettobetrag                            102 €

   Beachte: Freiberufler stellen meist erst eine Zahlungsavise / vorläufige
   Honorarnote aus. Erst bei Zahlung wird eine Rechnung im
   umsatzsteuerlichen Sinne erstellt. Vorsteuer kann erst bei Verbuchung
   der Eingangsrechnung gezogen werden.

                                             40
3 DAS ITALIENISCHE ARBEITSRECHT
ITALIENISCHE ARBEITSRECHTLICHE NORMENQUELLEN

     Verfassung

     Gesetzliche Vorschriften

     Tarifverträge

                             41
ARBEITSRECHT

BEGRÜNDUNG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES
     Durch einen Arbeitsvertrag in Schriftform

     Anwendbares Recht:
      Rein theoretisch Rechtswahl bezüglich des anzuwendenden Rechts möglich.
      Aber:
      Trotz möglicher Rechtswahl gilt: zwingende und unabdingbare Normen des Staates,
      wo die Arbeitstätigkeit üblicherweise ausgeübt wird, anwendbar.
                   Da stets unklar ist, welche Normen „zwingend und unabdingbar“ sind:
                   bei einer Rechtswahl bestehend Unsicherheiten. Dementsprechend
                   empfiehlt es sich bei einer Tätigkeitsausübung in Italien, unbedingt
                   direkt das italienische Recht anzuwenden.

     Vorsicht: auch durch faktische Beschäftigung kann eine Arbeitsverhältnis begründet
      werden

     Vorsicht: In Italien gibt es nach der Arbeitsrechtsreform 2015 nahezu kaum
      Möglichkeiten einer freien/autonomen Beschäftigung – Risiken und Gefahren der
      Scheinselbstständigkeit sehr hoch

     Zu den Tarifverträgen und deren Anwendbarkeit siehe nachfolgende Slide
                                            42
ARBEITSRECHT

TARIFVERTRÄGE
 Werden auf nationaler Ebene geschlossen. Weitere Verhandlungen und
  Vereinbarungen sind auf lokaler und betrieblicher Ebene möglich

 Es gibt eine Mehrzahl von Tarifverträgen (Anwendbarkeit abhängig von der in
  Italien ausgeübten Betriebstätigkeit).

 Zweck: minimale allgemeine vertragliche Bedingungen (Mindestlöhne,
  Einstufungen, Probezeit, Krankheitszeit, Urlaubszeit, Kündigungsfrist, etc.)
  und regeln das Arbeitsverhältnis

 Zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen ist folgendes anzumerken:
  In Italien ist die Anwendung von Tarifverträgen absolute Praxis.
  Selbst wenn man die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließt, würde der
  Richter im Streitfall die wichtigsten Reglungen (Mindestlöhne etc.) eines
  Tarifvertrages analog anwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt
  es sich daher einen Tarifvertrag von vornerein anzuwenden - ist in Italien im
  Sinne des Arbeitgebers.

                                       43
ARBEITSRECHT

EINSTELLUNG VON PERSONAL DURCH
AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN
Einstellung von Personal direkt durch eine ausländische Gesellschaft, ohne
eingetragene Betriebsstätte/Zweigniederlassung in Italien erfordert
insbesondere zweierlei:

   Erstellung von italienischen Lohnabrechnungen: dies ist zwingend
    notwendig, da in Italien der Arbeitgeber zwingend als Steuersubstitut
    handeln muss. Ansonsten besteht Schwarzarbeit (Sanktionen);

   Vorherige Beantragung einer italienischen Steuernummer/codice fiscale -
    dies stellt noch nicht die Errichtung einer Betriebsstätte/Zweigniederlassung
    dar, zu diesen Risiken/Aspekten siehe Slides unten.
     Ohne den codice fiscale:
              Es kann nicht eingestellt werden – es würde Schwarzarbeit vorliegen
              Einstellungsmitteilungen bei Behörden nicht möglich
              Lohnabrechnungen können nicht erstellt werden

   Beachte: Prozedur zur Einholung eines codice fiscale nimmt in der Regel 3-5
    Wochen in Anspruch (hängt vom Einzelfall ab) und vorher kann nicht
    eingestellt werden.

                                            44
ARBEITSRECHT

DAS ITALIENISCHE KÜNDIGUNGSRECHT
   unbefristete Arbeitsverhältnisse dürfen nur gekündigt werden wenn ein
    Kündigungsgrund vorliegt

    Kündigungsgründe sind:
      Objektiver Kündigungsgrund – aus betriebsbedingten Gründen

        Subjektiver Kündigungsgrund – aus verhaltens- oder personenbedingten
         Gründen – hier vorherige Durchführung der Disziplinarprozedur erforderlich

         Aus wichtigem Grund – außerordentlich wichtiger Grund erforderlich
         (Arbeitsverhältnis auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar)

   Achtung: Kündigungsbegründung hat aus dem Kündigungsschreiben
    hervorzugehen

                                          45
ARBEITSRECHT

DAS ITALIENISCHE KÜNDIGUNGSRECHT
   Nach Ausspruch einer Kündigung haben die sog.
    Beendigungskompetenzen ausbezahlt zu werden. Dies in jedem Falle
    und unabhängig davon, ob die Kündigung gerechtfertigt oder
    rechtswidrig ist

   Beendigungskompetenzen:

     TFR

     Resturlaubstage

     Anteile des 13./14. Gehaltes (je nach anwendbaren Tarifvertrag)

     Kündigungsfrist (bzw. Ersatzentschädigung der Kündigungsfrist bei
      Freistellung von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist –
      empfehlenswert, da sich der Arbeitnehmer ansonsten während der
      Frist krankschreiben lassen könnte, was die Kündigungsfrist hemmt)

                                    46
ARBEITSRECHT

DAS ITALIENISCHE KÜNDIGUNGSRECHT
Bei einer rechtsunwirksamen Kündigung gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 07. März
begründet wurden folgender Kündigungsschutz:

   Verurteilung zu einer Schadensersatzentschädigung, i.H.v. 1 Gesamtmonatsgehalt
    (Jahresgehalt dividiert durch 12) für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Entschädigung
    Minimum von 2 und Maximum von 6 Gesamtmonatsvergütungen.
    Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beträgt die Entschädigung 2
    Gesamtmonatsgehälter jährlich, bei einem Minimum von 4 und Maximum von 24
    Gesamtmonatsvergütungen

   Wenn Rechtswidrigkeit der Kündigung lediglich auf einem Formverstoß beruht: Verurteilung
    zu Entschädigung, i.H.v. 0,5 Gesamtmonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.
    Die Entschädigung ist zwischen einem Minimum von 1 und einem Maximum von 6
    Gesamtmonatsvergütungen zu gewähren.
    Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beträgt die Entschädigung 1
    Gesamtmonatsgehalt jährlich, bei einem Minimum von 2 und Maximum von 12
    Gesamtmonatsvergütungen

   Bei einer nichtigen Kündigung (diskriminierende Kündigung/ Kündigung aufgrund der
    Vermählung oder während der Mutterschaft/Kündigung bei dem der Kündigungsgrund
    offensichtlich vorwändlich ist und nicht besteht bzw. erfunden wurde), droht unabhängig von
    der Anzahl der Beschäftigten ein Wiedereinstellungsanspruch (oder wahlweise nach Wahl des
    Arbeitnehmers eine Entschädigung i.H.v. 15 Monatsgehältern) + zusätzlich ein
    Schadensersatzanspruch (entgangener Verdienst ab der Kündigung bis zum Urteilsspruch oder
    bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung).

                                               47
ARBEITSRECHT

BETRIEBSSTÄTTEN-PROBLEMATIK
Risiko der Begründung einer Betriebsstätte:

 Die Einstellung von Personal direkt durch eine ausländische
  Gesellschaft (ohne eingetragene
  Betriebsstätte/Zweigniederlassung in Italien) im Inland (Italien)
  hat stets das Risiko der Begründung einer steuerrechtlich
  relevanten Betriebsstätte zur Folge.

 Möglich ist die Betriebsstätte als materielle Betriebsstätte, bei
  Errichtung einer festen Einrichtung: Direktionaler Sitz, offizieller
  Standort, Büro, Werkstatt, Laboratorium etc.;

 Möglich ist eine Betriebsstätte aber auch als
  immaterielle/personelle Betriebsstätte: Bei Einstellung von
  Personal, insbesondere wenn die Arbeitnehmer
  Vertriebstätigkeiten (auch ohne Abschlussvollmacht)
  wahrnehmen.
                                  48
ARBEITSRECHT

BETRIEBSSTÄTTEN-PROBLEMATIK
Risiken der verdeckten Betriebsstätte:

Das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte ist, wie oben
gezeigt, bei der Einstellung von Personal gegeben. Nunmehr sollen
auch die Rechtsfolgen bei Feststellung einer verdeckten
Betriebsstätte aufgezeigt werden:

     Steuernachzahlungspflicht für den in Italien durch den/die
      Mitarbeiter generierten Umsatz/Unternehmenserfolg –
      aufgrund der mangelnden Buchführung werden Abzugskosten
      i.d.R. nicht angerechnet

     Sanktionen für die Verspätete Steuernachzahlung

     Sanktionen für die Nichteinhaltung der Buchführungs- und
      Steuererklärungspflichten in Italien

     Eventuell strafrechtliche Verfolgung des gesetzlichen
      Vertreters wegen Steuerhinterziehung
                                 49
ARBEITSRECHT

BETRIEBSSTÄTTEN-PROBLEMATIK
Die Errichtung einer Betriebsstätte:

Um die Risiken einer Betriebsstätte gemäß vorgehender Slides zu
vermeiden empfiehlt sich von vornherein eine Betriebsstätte zu
gründen. Folgende fiskalischen Pflichten löst eine Betriebsstätte
insbesondere aus:

      Buchführungspflicht in Italien gleich einer Gesellschaft: In
       Italien muss die Betriebsstätte buchführen und den
       Jahresabschluss erstellen.

      Steuerzahlungspflicht die Betriebsstätte hat gleich einer
       Gesellschaft Körperschaftssteuer (momentan 24 %) und
       Gewerbesteuer/IRAP (3,9 % - hier sind die Personalkosten für
       befristete Verträge nicht absetzbar, was die Steuerlast
       erhöht)

                                   50
4 ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT

                  51
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Wirksame Einbeziehung von AGB in Italien:

   Italienische Gesellschaft gegenüber italienischem Kaufmann oder Gesellschaft

   Einbeziehung durch Möglichkeit der Kenntnisnahme zum Zeitpunkt des
    Vertragsabschlusses (Art. 1341 I ital. Zivilgesetzbuch)

   Besonderheit in Italien: den Geschäftspartner benachteiligende Klauseln (sog. clausole
    vessatorie wie z.B. Haftungsbegrenzungen, Rücktrittsklauseln, Gerichtsstandsklauseln)
    müssen zur wirksamen Einbeziehung durch gesonderte Unterschrift im Einzelnen
    angenommen werden (Art. 1341 II ital. Zivilgesetzbuch)

   In der Praxis werden italienische AGB deshalb mithilfe der sog. doppelten Unterschrift
    einbezogen:
        die erste Unterschrift hinter dem letzten Artikel der AGB: sie gilt für die Annahme der AGB im Ganzen
         (und beweist ggf. die Möglichkeit der Kenntnisnahme)

        vor der zweiten Unterschrift werden unter Hinweis auf Art. 1341 und 1342 ital. Zivilgesetzbuch die sog.
         clausole vessatorie noch mal gesondert aufgeführt, und die zweite Unterschrift gilt für die
         Vereinbarung dieser speziellen Bestimmungen

                                                       52
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Wirksame Einbeziehung von AGB in Italien:

   Ausländische Gesellschaft gegenüber italienischem Kaufmann oder Gesellschaft

   Einbeziehung durch Möglichkeit der Kenntnisnahme im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
    allerdings muss der Text der AGB der anderen Partei übersandt oder anderweitig zugänglich
    gemacht werden.

   Problem: Gilt das Erfordernis der doppelten Unterzeichnung der clausole vessatorie auch im
    internationalen Rechtsverkehr?

   Nach überwiegender Meinung wird jedenfalls für den internationalen Warenverkehr mit Blick
    auf den dort geltenden Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 des Wiener
    Vertragsrechtskonvention (CISG), der dem nationalen Recht vorgeht, das Erfordernis der
    doppelten Unterzeichnung der clausole vessatorie verneint.

   Gesondert unterzeichnet werden müssen jedoch:
        Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die
         gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
         Handelssachen) und

        Schiedsabreden (Art. II des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
         ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958)

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ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT

AGB: ZUSAMMENFASSUNG
 Bei zweisprachigen Verträgen immer Vereinbarung erforderlich, welche
  Sprache im Falle von Auslegungsproblemen den Vorrang hat. Empfehlenswert
  ist Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache aufeinander abzustimmen.

 Verträge möglichst sauber und genau formulieren (anwendbares Recht,
  Gerichtsstand, Kündigungsmöglichkeiten etc.).

 Am Besten (soweit möglich) anwendbares Recht und Gerichtsstand
  ausdrücklich regeln.

 Wichtig ist eine genaue Prüfung welches Recht im Einzelfall das Günstigere
  ist (Beispiel Abfindungsansprüche für Vertragshändler).

 Wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen wird, findet automatisch die
  Wiener Vertragsrechtskonvention als materielles internationales
  Einheitsrecht Anwendung (gänzlicher Ausschluss oder Ausschluss einzelner
  Artikel kann sinnvoll sein, wenn nationales Recht vorteilhafter).

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ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Der gewerbliche Rechtsschutz ist im italienischen BGB, im Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum (Codice della
Proprietà Industriale) und im Urheberrechtsgesetz enthalten.

Zuständig für die Eintragung eines Patents (brevetto), eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters (Disegni e modelli)
bzw. einer Marke ist beim italienischen Patent- und Markenamt (Ufficio italiano brevetti e marchi UIBM).

Firmennamen, Domänennamen, sowie andere Kennzeichen des Unternehmens (z.B. Marken), unterliegen strengen
Vorschriften, daher werde Recherchen über naming und zeitliche Vorrangsrechte vor dem Markteintritt empfohlen.

Dauer der Schutzrechte:
•   Ital. Marken: zehn Jahre ab Datum der Einreichung oder seit dem Datum einer gültigen Erneuerung.
    Eingetragene Handelsmarken müssen obligatorisch innerhalb von fünf Jahren seit ihrem Eintragungsdatum
    benutzt werden. Ein Vernachlässigung der Benutzung der Marke hat den Verlust der Eintragung zur Folge, sofern
    es keine rechtfertigenden Gründe für eine Nichtbenutzung gibt.

•   Ital. Patente: Laufzeit von grundsätzlich 20 Jahren. Die Laufzeit beginnt ab der Anmeldung. Der Fortbestand
    des Patents hängt von der Zahlung der jährlichen Gebühren ab.

•   Ital. Gebrauchsmuster: zehn Jahre vom Einreichungsdatum der Anmeldung. Geschmacksmuster gelten
    grundsätzlich für fünf Jahre, diese Laufzeit kann jedoch um jeweils fünf weitere Jahre bis zu einer
    Maximaldauer von 25 Jahren verlängert werden.

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AKTUELLE FRAGEN

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Rita Santaniello                   Gudrun Hager
Avvocato (Rechtsanwalt)            Die österreichische Wirtschaftsdelegierte
Partner                            für Italien und Malta

                                   AußenwirtschaftsCenter Mailand
Rödl &Partner                      Consolato Generale d‘Austria – Sezione
Largo Donegani, 2                  Commerciale
I-20121 Milan                      Piazza del Duomo 20
T +39 (02) 63 28 84-1              I-20122 Milano
F +39 (02) 63 28 84-20             T +39 02 8790 911
E rita.santaniello@roedl.it        E mailand@wko.at
W www.roedl.com/it                 W wko.at/aussenwirtschaft/it

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