WEBINAR FIRMENGRÜNDUNG IN ITALIEN - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER MAILAND, 12.3.2018 - WKO
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ORGANISATORISCHES Präsentation 30 min, Q&A 15 min Fragen jederzeit über die Chat-Funktion Technische Probleme? Nutzen Sie den Support im Chat! Unterlagen und Feedback-Link folgen per E-Mail Veranstaltungsprogramm Italien: wko.at/aussenwirtschaft/it 2
ITALIEN – AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE Europas zweitgrößtes Industrieland Wirtschaft im Aufschwung BIP-Wachstum 2017: +1,5 % Industrieproduktion steigt Unternehmen investieren wieder Österreichs zweitwichtigster Wirtschaftspartner: öst. Exporte 2017: EUR 9,1 Mrd. (+8,7 %) öst. Importe 2017: EUR 9,08 Mrd. (+8,1 %) öst. DL-Exporte 1-9 2017: EUR 2,07 Mrd. (+3,1 %) öst. DL-Importe 1-9 2017: EUR 2,23 Mrd. (+4,2 %) 3
WANN UNTERNEHMENSGRÜNDUNG? Fiskalrechtliche Gründe – Betriebsstätte Gewerbe- und berufsrechtliche Gründe – z.B. reglementierter Beruf oder bestimmtes Gewerberegister Logistische Gründe - Anmietung von Räumlichkeiten, Anstellung von Personal Hinweis: auch Baustellen oder längerfristige Ausstellungen / Projekte können Firmengründung erfordern 4
INHALT 1. Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen 2. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen 3. Das italienische Arbeitsrecht 4. Allgemeines Vertragsrecht 5
1 GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 7
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN MARKTEINTRITT IN ITALIEN DURCH… Verkauf der Produkte direkt von Österreich aus: z.B. über Bestellung, Katalog, Internet direkt an Kunden oder an Vertragshändler/Wiederverkäufer Dann stellt sich die Betriebsstättenproblematik nicht, da innerhalb der EU freier Warenverkehr. Achtung: da Rechtssubjekte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten betroffen sind, finden die europäischen und internationalen Vorschriften Anwendung. Wenn im Vertrag nichts geregelt ist: automatische Anwendung der Wiener Vertragsrechtskonvention (CISG) vom 11. April 1980, wenn Kaufverträge über Waren oder Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren betroffen sind. Bei Vertragserstellung sollte daher geprüft werden, ob die Anwendung der CISG für die vertretene Vertragspartei günstiger ist als das nationale Recht. Wenn nein, ggf. (auch nur teilweise) ausschließen. Beispiel Artikel 39 CISG Präsenz vor Ort in Italien… 8
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ERLANGUNG DER UNMITTELBAREN MARKTPRÄSENZ Österreichisches „Mutter“-Unternehmen Gründung einer Erwerb eines Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Betriebstätte bestehenden eines Gemeinschafts- unternehmens Unternehmens 9
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN MÖGLICHE GESELLSCHAFTSRECHTLICHE STRUKTURIERUNG Repräsentanzbüro Betriebsstätte/Niederlassung Gesellschaft Dient der reinen Definition: feste Eigenständige Gesellschaft Verkaufsförderung. Geschäftseinrichtung, durch die die nach ital. Recht mit Tätigkeit eines Unternehmens ganz entsprechendem Standing. oder teilweise ausgeübt wird. Gründungskosten. Kein Vertragsabschluss für österreichische Geeignet, um festen und Kapitaleinlage. Gesellschaft erlaubt. dauernden Geschäftssitz für Strenge Einhaltung von inländische Aktivitäten des nicht in Kapitalerhaltungsvorschrift Italien ansässigen Unternehmers zu Abgrenzung zur en im Falle von Verlusten. etablieren; aber keine eigene Betriebsstätte. Rechtsfähigkeit. Steuerrechtliche Sicht: Steuerrechtliche Sicht: Unbeschränkt Unbeschränkt körperschafts- körperschafts-, gewerbe- (IRES), gewerbe- (IRAP) und und mehrwertsteuerpflichtig (IVA). mehrwertsteuerpflichtig. Da Steuern auf das Einkommen zu zahlen sind, gelten die selben buchhalterischen Anforderungen wie für Kapitalgesellschaften. 10
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN GESELLSCHAFTSFORMEN Mögliche Gesellschaftsformen: Società per Azioni (Aktiengesellschaft) Società a responsabilità limitata (GmbH) auch in Form einer GmbH & Co. KG möglich Società in accomandita semplice (KG) Società in nome collettivo (oHG) Società in accomandita per Azioni (KGaA) 11
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE GMBH „normale“ GmbH Vereinfachte GmbH Kann gegründet werden von jeder natürlichen oder Nur natürliche Personen juristischen Person Benennung keine Beschränkungen muss den Zusatz „Srls“ enthalten Geschäftsführer jede natürliche oder juristische ein oder mehrere Gesellschafter Person (auch nur ein Gesellschafter) Gesellschaftskapital 10.000 Euro (Gründung auch nur 1 Euro bis 9.999,99 Euro mit 1 Euro möglich, muss aber durch Rücklagen dann 10T erreichen) Zusammensetzung des in Geld oder als Sacheinlage nur in Geld Gesellschaftskapitals Erbringung des Erbringung zu Händen der vollständige Erbringung zu Händen der Anfangskapitals Geschäftsführer Geschäftsführer Satzung Frei gestaltbar im Rahmen der Bindendes und gesetzlich Vorschriften des ital. BGB vorgeschriebenes Satzungsmodell Sonstiges Bei Erfüllung bestimmter i.d.R für Kleinunternehmen (z.B. Bedingungen, vereinfachter Einzelhandel u. „Start up“ Status möglich Handwerksunternehmen) 12
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE GMBH Allgemeiner Überblick zur Società a responsabilità limitata (S.r.l. = GmbH): Kapitalgesellschaft Haftung der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftskapital Mindestkapital: 1€ mit besonderen Voraussetzungen bzgl. Rücklage, ab 10.000 € gesetzliche Rücklage (bei Aktiengesellschaft der sog. „S.p.A.“ 50.000 € Mindestkapital) bei Alleingesellschafter Pflicht der vollen Einlage bei Gesellschaftermehrheit zu 25% weite Gestaltungsfreiheit bzgl. Art der Beitragsleistung Beteiligung der Gesellschafter ausgedrückt in Geschäftsanteilen (quote) Möglichkeit weitgehender Beschränkung der Übertragbarkeit der Geschäftsanteile i.d.R. begrenzte Zahl an Gesellschaftern flexible Gestaltung der Satzung möglich 13
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE GMBH Organisationsstruktur der Società a responsabilità limitata (S.r.l.) Gesellschafterversammlung (Assemblea dei Soci) ernennt ernennt Verwaltungsrat Einzelprüfer (Consiglio di Amministrazione) (Sindaco Unico NEU!) oder Alleingeschäftsführer soweit erforderlich oder mehrere Geschäftsführer reine Kontrollfunktion 14
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE GMBH Kontrolle/Abschlussprüfung bei der S.r.l.: Einzelprüfer (Sindaco Unico) Die Ernennung des Einzelprüfers (sowie u.U. auch eines externen Rechnungsprüfungsorgans ) ist gesetzlich nur bei Gesellschaften einer gewissen Größenordnung zwingend vorgeschrieben (Art. 2477 Abs. 2 u. 3 C.C.): Pflicht der Gesellschaft zur Konsolidierung; oder Kontrolle über eine Gesellschaft, die zur gesetzlichen Prüfung verpflichtet ist; oder bei Überschreiten von zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: Gesamtbetrag der Aktiva € 4.400.000 Erträge aus Lieferungen und Leistungen € 8.800.000 50 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt). 15
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE GMBH Zusammenfassung des Gründungsverfahrens Vorbereitung der zweisprachigen Unterlagen zur Gründung (Gründungsvollmacht, Gesellschaftsvertrag, Beantragung von Steuernummern, Assistenz bei der Einzahlung des Stammkapitals, Koordination mit Mandant und Notar) – Dauer i.d.R. 2-3 Wochen je nach Verfügbarkeit der Informationen; Vertretung des Mandanten beim Notartermin für die Errichtung der Gesellschaft; Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister mittels „vereinheitlichter Meldung“ (comunicazione unica) - Dauer ca. 1-2 Wochen abhängig von der lokalen Handelskammer; Beginn der Geschäftstätigkeit durch Meldung der DIA/SCIA, vorbehaltlich der Erlangung der für die Tätigkeit erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen; Gründungskosten entstehen durch Beratungs- und Notarkosten; Handelskammergebühr jährlich ca. 130 € + jährliche Konzessionsgebühr für die Beglaubigung der Geschäftsbücher: ab 309,87 € 16
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE AG Allgemeiner Überblick zur Società per Azioni (S.p.A.= AG): Grundform der italienischen Kapitalgesellschaft entspricht der Aktiengesellschaft (AG) Haftung nur der Gesellschaft mit dem Gesellschaftskapital Mindestkapital: 50.000 € Beteiligung der Gesellschafter i.d.R. durch Geldbeiträge (Sacheinlagen aber möglich) Beteiligung der Gesellschafter an der S.p.A. ausgedrückt in Aktien, welche grundsätzlich frei übertragbar sind Pflicht zur Jahresabschlussprüfung für die S.p.A. auch bei fehlender Börsennotierung 17
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ITALIENISCHE AG Abschlussprüfung: Pflicht zur Jahresabschlussprüfung für die S.p.A. auch bei fehlender Börsennotierung; Börsennotierte Gesellschaften: Jahresabschlussprüfung kann nur von besonderen, bei dem Börsenaufsichtsamt CONSOB geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 18
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN KAPITALERHALTUNGSVORSCHRIFTEN Regelung in Art. 2446 und 2447 C.C. für die S.p.a. und in Art. 2482-bis und 2482-ter C.C. für die S.r.l. Zweck: Gläubigerschutz durch Erhaltung des Kapitals (insbesondere des Mindestkapitals) der Gesellschaft als Haftungsmasse auch während des Bestehens der Gesellschaft. Verlustfeststellung: Ein Verlust im Gesellschaftskapital ist dann eingetreten, wenn das Eigenkapital unter das Bezugskapital (= gezeichnetes Stammkapital) herabgesunken ist. VERLUST: Eigenkapital < Stammkapital 19
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN KAPITALERHALTUNGSVORSCHRIFTEN Verlust > 1/3 des Unterschreitung des Mindest- Stammkapitals stammkapitals durch Verlust Gesellschafterversammlung: Gesellschafterversammlung: Maßnahmen zur Kapitalherabsetzung Verlustreduzierung Bei mangelnder Reduzierung des Verlustes spätestens Unmittelbar im im Folgejahr Anschluss Außerordentliche Gesellschafterversammlung: Kapitalerhöhung auf Mindest-Stammkapital (ggf. Kapitalherabsetzung Verlustausgleich) 20
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN STRAFRECHTLICHE HAFTUNG VON KÖRPERSCHAFTEN: GESETZESDEKRET NR. 231 VOM 8.06.2001 Strafrechtliche Haftung von Körperschaften für gesetzwidriges „Organisationsverhalten“, im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit und im Interesse des Unternehmens begangene Straftaten Geldbußen in Höhe von bis zu 1.549.370,00 Euro sowie Verbotsmaßnahmen, hierunter auch das Verbot der Geschäftstätigkeit Die Organisationshaftung basiert auf einem „Organisationsverschulden“, d.h. Nichtumsetzung von Maßnahmen, die zur Verhinderung der begangenen Straftat geeignet gewesen wären. die Organisationshaftung ausgeschlossen bei Nachweis, dass die Straftat in betrügerischer Umgehung eines Organisationsmodells (MOG) zur Verhinderung derselben Straftat begangen worden ist Diese Haftung besteht neben jener der natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat 21
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN STRAFRECHTLICHE HAFTUNG VON KÖRPERSCHAFTEN: GESETZESDEKRET NR. 231 VOM 8.06.2001 Während materiellrechtlich eine eventuelle strafrechtliche Haftung der natürlichen Personen aber unter Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches festgestellt wird, wird die Frage des Bestehens eines Haftungstatbestands wegen Organisationsverschuldens der Gesellschaft auf Grundlage der Vorschriften des GD 231/2001 untersucht. DL 231/2001 findet auf italienische Körperschaften mit und ohne Rechtspersönlichkeit Anwendung. Es fallen mithin insbesondere auch italienische Kapitalgesellschaften, wozu auch die Società a responsabilità limitata (S.r.l.) gehört, in den Anwendungsbereich Dekret findet weiterhin Anwendung auf ausländische Gesellschaften, die in Italien (z.B. über Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen etc.) tätig sind, wenn die Straftat in Italien begangen worden ist. 22
2 STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 23
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU DEN STEUERARTEN Das italienische Steuersystem besteht aus fünf Hauptsteuerarten: Einkommensteuer (IRPEF – Imposta sul reddito delle persone fisiche) Körperschaftsteuer (IRES – Imposta sul reddito delle società) Regionale Steuer auf Geschäftstätigkeiten (IRAP – Imposta sul reddito delle attività produttive Verbrauchssteuern: Umsatzsteuer (IVA – Imposta sul valore aggiunto) Accisa „Dienstleistungssteuern“ 24
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU DEN STEUERARTEN Zu den „Dienstleistungssteuern“ gehören unter anderem: Die Registergebühr (Imposta di registro) Die Stempelgebühr (Imposta di Bollo) Kommunalsteuer auf Immobilien (IMU) 25
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU DEN STEUERARTEN Die wichtigsten Steuerarten für Kapitalgesellschaften im Überblick: Ertragssteuern Körperschaftsteuer IRES (Imposta sul reddito delle società) Steuersatz 24% auf den von der Kapitalgesellschaft realisierten Gewinn. Sie kommt dem italienischen Zentralstaat zu Gute. Der IRES unterliegen alle ansässigen Kapitalgesellschaften und nicht ansässigen Gesellschaften mit Betriebsstätte in Italien sowie andere gewerbliche und nicht gewerbliche Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts. Die regionale Steuer auf Geschäftstätigkeiten (regionale Ertragssteuer) IRAP (Imposta Regionale sulle Attività Produttive) ist eine Art Gewerbesteuer, deren Bemessungsgrundlage personalintensive Unternehmen jedoch unverhältnismäßig benachteiligt. Steuersatz grundsätzlich 3,9% (regional bedingt Abweichungen um 0,92% nach oben und nach unten möglich) des Nettoproduktionswerts; sie fließt den Regionen zu. Da gewisse Aufwendungen (insbesondere Personalkosten für befristete Mitarbeiter und Finanzierungsaufwendungen) in Bezug auf die IRAP als nicht abzugsfähig gelten, kann die Gesamtsteuerbelastung auch weit über 27,9%, der Summe aus der Körperschaftsteuer IRES (24%) und der IRAP (3,9%) liegen. Umsatzsteuer Umsatzsteuer IVA (Imposta sul valore aggiunto) 22% bwz. 10%/4% 26
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRES: BEMESSUNGSGRUNDLAGE IRES im Überblick: Der zu versteuernde Gewinn oder besser der Gesamtnettoertrag (reddito complessivo netto) errechnet sich aus dem Gesamterlös abzüglich der für die IRES abzugsfähigen Betriebsausgaben. Als letztere gelten grundsätzlich alle Aufwendungen, die zur Erfüllung des Betriebszweckes dienen, wenn sie sich auf Aktivitäten oder Waren beziehen, die zur Erzeugung des steuerpflichtigen Einkommens beitragen und in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht sind. Beschränkungen finden Anwendung in Bezug etwa auf Zinsschranken Wertberichtigung von Forderungen / Risikorückstellungen Telefon- und Mobiltelefonkosten (nur 80% abzugsfähig) Repräsentationskosten (Hotel, Verkostung) Geschäftsführergehälter (Auszahlungszeitpunkt) Kostenbelastungen von verbundenen Unternehmen mit Sitz in einem Steuerparadies Firmenwagen Abschreibungen 27
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRES: STEUERLICHE ABSCHREIBUNG Anlagevermögen – Abschreibungen Handelsrecht: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Abschreibungsmethoden: linear, degressiv, variabel nach Produktionsvolumen (nur in Ausnahmefällen) Abschreibung im Zugangsjahr grundsätzlich Pro-rata-temporis aber halber Abschreibungssatz akzeptable, solange die Abweichung nicht wesentlich ist Handelsrecht kennt keine GWG’s Handelsrecht gibt keine Abschreibungstabellen zur Hand Steuerrecht: Abschreibung nach vorgegebenen Afa-Koeffizienten (abhängig von Branche und Anlage) Abschreibung im Zugangsjahr mit der Hälfte des vorgegebenen Afa-Koeffizienten unabhängig vom Zugangszeitpunkt GWG’s bis Euro 516,46 können im Zugangsjahr zu 100% abgeschrieben werden Iper- und Superabschreibung für bestimmtes Anlagevermögen möglich 28
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRES: STEUERLICHE ABSCHREIBUNG Steuerliche Abschreibungssätze für Vertriebsgesellschaften: Kategorie Afa-Satz Gebäude (Grund ist nicht abschreibungsfähig) 3,00% Maschinen und Anlagen (inkl. Kühlschrank) 15,00% Büromaschinen und Möbel 12,00% Elektronische Büromaschinen (PC, Telefon, usw.) 20,00% Auto 25,00% Firmenwert 18 Jahre Marken 18 Jahre Patente/Know How 50,00% Konzessionen/Lizenzrechte/ Software Vertragsdauer 29
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRES: VERLUSTVORTRÄGE (1/2) Behandlung von Verlustvorträgen: Gemäß Art. 84 des TUIR können Verluste im Rahmen der IRES seit dem Geschäftsjahr 2011 zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Seit 2011 wurde eine Mindestbesteuerung eingeführt, die die Verlustverrechnung auf 80 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage beschränkt hat Ausnahme hiervon bilden die steuerlichen Verluste, die in den ersten 3 Veranlagungszeiträumen nach Gesellschaftsgründung entstanden sind. Diese können zeitlich und quantitativ unbegrenzt verrechnet werden. 30
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRES: VERLUSTVORTRÄGE (2/2) Behandlung von Verlustvorträgen: Steuerlich nutzbare Verluste verlieren Ihre Nutzbarkeit für die Gesellschaft, wenn: die Mehrheit der Anteile/Stimmrechte der Gesellschaft übertragen wird und in dem Geschäftsjahr, in dem die Anteile übertragen wurden, bzw. den beiden vorausgehenden oder folgenden Geschäftsjahren die Gesellschaft ihre für den Verlust ursächlichen Aktivitäten verändert oder veräußert. Ausnahme: Der Ausschluss des Verlustvortragsrechts gilt nicht, wenn sich die Beteiligungen auf Unternehmen beziehen, die in den zwei Jahren vor der Übertragung der Anteile bestimmte Parameter eingehalten haben: Anzahl der Mitarbeiter > 10 Höhe der Umsatzerlöse Höhe der Personalkosten 31
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRAP: REGIONALE ERTRAGSSTEUER (1/3) Die IRAP ist eine Art Gewerbeertragssteuer, deren Bemessungsgrundlage personalintensive Unternehmen jedoch unverhältnismäßig benachteiligt Der Steuersatz beträgt seit dem 1.1.2008 im Normalfall 3,9% (regional bedingt Abweichungen um 0,92% nach oben und nach unten möglich) des Nettoproduktionswerts und fließt den Regionen zu. Da gewisse Aufwendungen (insbesondere Personalkosten für nicht befristete Mitarbeiter und Projektmitarbeiter sowie Finanzierungsaufwendungen) nicht abzugsfähig sind, kann die Gesamtsteuerbelastung auch weit über 27,9%, der Summe aus der Körperschaftsteuer IRES (24%) und der IRAP (3,9%) liegen 32
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRAP: REGIONALE ERTRAGSSTEUER (2/3) Steuersubjekte (Art. 3 D.Lgs. Nr. 466/1997 ) Aktien- und Kommanditgesellschaft auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung Offene Handelsgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften und Personalgesellschaften, die ein Gewerbe ausüben. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmer und Freiberufler, sofern deren Tätigkeit „autonom organisiert“ ist. Betriebsstätten nicht ansässiger Gesellschaften und Körperschaften aller Art Veranlagungszeitraum (Art. 14 D.Lgs. Nr. 466/1997 ) Die Gewerbesteuer folgt den gleichen Regeln wie die Körperschaftsteuer. 33
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IRAP: REGIONALE ERTRAGSSTEUER (3/3) Bemessungsgrundlage und Berechnung Besteuerungsgrundlage ist der Nettoproduktionswert (=Differenz zwischen Produktionswert und -kosten). Personalkosten für befristete Mitarbeiter und Projektmitarbeiter sowie Finanzierungskosten sind nicht abzugsfähig. Die so bereinigte Betriebsleistung als Bemessungsgrundlage kann dazu führen, dass die IRAP auch im Falle eines Jahresfehlbetrages geschuldet wird und das Jahresergebnis zusätzlich verschlechtert. 34
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN BESONDERHEITEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG IRES UND IRAP (1/2) Die Steuererklärungen (dichiarazione dei redditi) müssen jährlich beim Finanzamt hinterlegt werden. Die in Italien ansässigen Unternehmen müssen ihre Steuererklärungen bis zum Ende des 10. Monats nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres einreichen (d.h. also bei Übereinstimmung von Wirtschafts- und Kalenderjahr bis spätestens zum 31.10. des Folgejahres). Die Umsatzsteuer wird für das Kalenderjahr erklärt, unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr von diesem abweicht. Die momentane Abgabefrist ist der 30.4. 35
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN BESONDERHEITEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG IRES UND IRAP (2/2) Die Zahlung der IRES sowie der IRAP basiert normalerweise für jeden Besteuerungszeitraum auf zwei Vorauszahlungen und auf einer Ausgleichszahlung. Der Saldo für das Vorjahr und die erste Vorauszahlung (40%) für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des sechsten Folgemonats nach Jahresabschluss zu begleichen (d.h. bei Übereinstimmung mit dem Kalenderjahr bis zum 30. Juni). Die zweite Vorauszahlung (60%) ist innerhalb des elften Monats des entsprechenden Geschäftsjahres fällig (d.h. im Normalfall bis Ende November). Die Vorauszahlungen müssen auf der Basis des zu versteuernden Gewinns des Vorjahres geleistet werden. 36
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IVA: UMSATZSTEUER Umsatzsteuersätze: 22% 10% (Strom, Medizinprodukte, Bewirtung, Übernachtungsleistungen) 4% (Grundnahrungsmittel wie Brot, Milch, Butter) Geplante Erhöhungen der Umsatzsteuersätze: 22% auf • 24,2% ab 1.1.2019 • 24,9 % ab 1.1.2020 • 25,0 % ab 1.1.2021 10% auf • 11,5 % ab 1.1.2019 • 13,0 % ab 1.1.2020 37
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IVA: BESONDERHEITEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG Die Vorauszahlung ist bis zum 27. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres fällig. Bei der monatlichen Abrechnung erfolgt die Begleichung einer USt- Schuld bis zum 16. des Folgemonats der realisierten Leistung oder Lieferung. Bei der quartalsmäßigen Abrechnung muss die Begleichung bis zum 16. des zweiten Folgemonats zuzüglich 1% Aufschlag erfolgen. Es gibt keine monatliche/vierteljährliche Voranmeldung. Wenn sich eine Zahllast ergibt, ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei Vorsteuerüberhang ist nichts zu unternehmen. Steuer ist mittels Formular F24 auf elektronischem Wege zu bezahlen (über Entratel oder Fisconline, OnlineBanking) 38
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN RITENUTA D’ACCONTO: QUELLENSTEUER Gesellschaft ist Steuersubstitut für freiberuflich Tätige („libero professionista“) Steuersubstitut muss Anteil der Steuer von Vergütung einbehalten und im Namen und auf Rechnung des freiberuflich Tätigen an die Finanzbehörden abführen Quellensteuerbetrag muss bis spätestens zum 16. des Folgemonats nach Bezahlung der Verbindlichkeit abgeführt werden – Formular F24 Steuersubstitut muss an die freiberuflich Tätigen eine Bestätigung über einbehaltene Quellensteuer ausstellen – bis 28. Februar des Folgejahres Steuersubstitut muss Quellensteuererklärung (Modell 770) erstellen und auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden einreichen 39
STEUERRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN RITENUTA D’ACCONTO: QUELLENSTEUER Beispiel: Rechnung Beratungsleistungen Rechtsanwalt: Honorar 100 € 22 % USt 22 € 20% Quellensteuer (20 €) Nettobetrag 102 € Beachte: Freiberufler stellen meist erst eine Zahlungsavise / vorläufige Honorarnote aus. Erst bei Zahlung wird eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne erstellt. Vorsteuer kann erst bei Verbuchung der Eingangsrechnung gezogen werden. 40
3 DAS ITALIENISCHE ARBEITSRECHT ITALIENISCHE ARBEITSRECHTLICHE NORMENQUELLEN Verfassung Gesetzliche Vorschriften Tarifverträge 41
ARBEITSRECHT BEGRÜNDUNG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES Durch einen Arbeitsvertrag in Schriftform Anwendbares Recht: Rein theoretisch Rechtswahl bezüglich des anzuwendenden Rechts möglich. Aber: Trotz möglicher Rechtswahl gilt: zwingende und unabdingbare Normen des Staates, wo die Arbeitstätigkeit üblicherweise ausgeübt wird, anwendbar. Da stets unklar ist, welche Normen „zwingend und unabdingbar“ sind: bei einer Rechtswahl bestehend Unsicherheiten. Dementsprechend empfiehlt es sich bei einer Tätigkeitsausübung in Italien, unbedingt direkt das italienische Recht anzuwenden. Vorsicht: auch durch faktische Beschäftigung kann eine Arbeitsverhältnis begründet werden Vorsicht: In Italien gibt es nach der Arbeitsrechtsreform 2015 nahezu kaum Möglichkeiten einer freien/autonomen Beschäftigung – Risiken und Gefahren der Scheinselbstständigkeit sehr hoch Zu den Tarifverträgen und deren Anwendbarkeit siehe nachfolgende Slide 42
ARBEITSRECHT TARIFVERTRÄGE Werden auf nationaler Ebene geschlossen. Weitere Verhandlungen und Vereinbarungen sind auf lokaler und betrieblicher Ebene möglich Es gibt eine Mehrzahl von Tarifverträgen (Anwendbarkeit abhängig von der in Italien ausgeübten Betriebstätigkeit). Zweck: minimale allgemeine vertragliche Bedingungen (Mindestlöhne, Einstufungen, Probezeit, Krankheitszeit, Urlaubszeit, Kündigungsfrist, etc.) und regeln das Arbeitsverhältnis Zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen ist folgendes anzumerken: In Italien ist die Anwendung von Tarifverträgen absolute Praxis. Selbst wenn man die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließt, würde der Richter im Streitfall die wichtigsten Reglungen (Mindestlöhne etc.) eines Tarifvertrages analog anwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich daher einen Tarifvertrag von vornerein anzuwenden - ist in Italien im Sinne des Arbeitgebers. 43
ARBEITSRECHT EINSTELLUNG VON PERSONAL DURCH AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN Einstellung von Personal direkt durch eine ausländische Gesellschaft, ohne eingetragene Betriebsstätte/Zweigniederlassung in Italien erfordert insbesondere zweierlei: Erstellung von italienischen Lohnabrechnungen: dies ist zwingend notwendig, da in Italien der Arbeitgeber zwingend als Steuersubstitut handeln muss. Ansonsten besteht Schwarzarbeit (Sanktionen); Vorherige Beantragung einer italienischen Steuernummer/codice fiscale - dies stellt noch nicht die Errichtung einer Betriebsstätte/Zweigniederlassung dar, zu diesen Risiken/Aspekten siehe Slides unten. Ohne den codice fiscale: Es kann nicht eingestellt werden – es würde Schwarzarbeit vorliegen Einstellungsmitteilungen bei Behörden nicht möglich Lohnabrechnungen können nicht erstellt werden Beachte: Prozedur zur Einholung eines codice fiscale nimmt in der Regel 3-5 Wochen in Anspruch (hängt vom Einzelfall ab) und vorher kann nicht eingestellt werden. 44
ARBEITSRECHT DAS ITALIENISCHE KÜNDIGUNGSRECHT unbefristete Arbeitsverhältnisse dürfen nur gekündigt werden wenn ein Kündigungsgrund vorliegt Kündigungsgründe sind: Objektiver Kündigungsgrund – aus betriebsbedingten Gründen Subjektiver Kündigungsgrund – aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen – hier vorherige Durchführung der Disziplinarprozedur erforderlich Aus wichtigem Grund – außerordentlich wichtiger Grund erforderlich (Arbeitsverhältnis auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar) Achtung: Kündigungsbegründung hat aus dem Kündigungsschreiben hervorzugehen 45
ARBEITSRECHT DAS ITALIENISCHE KÜNDIGUNGSRECHT Nach Ausspruch einer Kündigung haben die sog. Beendigungskompetenzen ausbezahlt zu werden. Dies in jedem Falle und unabhängig davon, ob die Kündigung gerechtfertigt oder rechtswidrig ist Beendigungskompetenzen: TFR Resturlaubstage Anteile des 13./14. Gehaltes (je nach anwendbaren Tarifvertrag) Kündigungsfrist (bzw. Ersatzentschädigung der Kündigungsfrist bei Freistellung von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist – empfehlenswert, da sich der Arbeitnehmer ansonsten während der Frist krankschreiben lassen könnte, was die Kündigungsfrist hemmt) 46
ARBEITSRECHT DAS ITALIENISCHE KÜNDIGUNGSRECHT Bei einer rechtsunwirksamen Kündigung gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 07. März begründet wurden folgender Kündigungsschutz: Verurteilung zu einer Schadensersatzentschädigung, i.H.v. 1 Gesamtmonatsgehalt (Jahresgehalt dividiert durch 12) für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Entschädigung Minimum von 2 und Maximum von 6 Gesamtmonatsvergütungen. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beträgt die Entschädigung 2 Gesamtmonatsgehälter jährlich, bei einem Minimum von 4 und Maximum von 24 Gesamtmonatsvergütungen Wenn Rechtswidrigkeit der Kündigung lediglich auf einem Formverstoß beruht: Verurteilung zu Entschädigung, i.H.v. 0,5 Gesamtmonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Entschädigung ist zwischen einem Minimum von 1 und einem Maximum von 6 Gesamtmonatsvergütungen zu gewähren. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beträgt die Entschädigung 1 Gesamtmonatsgehalt jährlich, bei einem Minimum von 2 und Maximum von 12 Gesamtmonatsvergütungen Bei einer nichtigen Kündigung (diskriminierende Kündigung/ Kündigung aufgrund der Vermählung oder während der Mutterschaft/Kündigung bei dem der Kündigungsgrund offensichtlich vorwändlich ist und nicht besteht bzw. erfunden wurde), droht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein Wiedereinstellungsanspruch (oder wahlweise nach Wahl des Arbeitnehmers eine Entschädigung i.H.v. 15 Monatsgehältern) + zusätzlich ein Schadensersatzanspruch (entgangener Verdienst ab der Kündigung bis zum Urteilsspruch oder bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung). 47
ARBEITSRECHT BETRIEBSSTÄTTEN-PROBLEMATIK Risiko der Begründung einer Betriebsstätte: Die Einstellung von Personal direkt durch eine ausländische Gesellschaft (ohne eingetragene Betriebsstätte/Zweigniederlassung in Italien) im Inland (Italien) hat stets das Risiko der Begründung einer steuerrechtlich relevanten Betriebsstätte zur Folge. Möglich ist die Betriebsstätte als materielle Betriebsstätte, bei Errichtung einer festen Einrichtung: Direktionaler Sitz, offizieller Standort, Büro, Werkstatt, Laboratorium etc.; Möglich ist eine Betriebsstätte aber auch als immaterielle/personelle Betriebsstätte: Bei Einstellung von Personal, insbesondere wenn die Arbeitnehmer Vertriebstätigkeiten (auch ohne Abschlussvollmacht) wahrnehmen. 48
ARBEITSRECHT BETRIEBSSTÄTTEN-PROBLEMATIK Risiken der verdeckten Betriebsstätte: Das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte ist, wie oben gezeigt, bei der Einstellung von Personal gegeben. Nunmehr sollen auch die Rechtsfolgen bei Feststellung einer verdeckten Betriebsstätte aufgezeigt werden: Steuernachzahlungspflicht für den in Italien durch den/die Mitarbeiter generierten Umsatz/Unternehmenserfolg – aufgrund der mangelnden Buchführung werden Abzugskosten i.d.R. nicht angerechnet Sanktionen für die Verspätete Steuernachzahlung Sanktionen für die Nichteinhaltung der Buchführungs- und Steuererklärungspflichten in Italien Eventuell strafrechtliche Verfolgung des gesetzlichen Vertreters wegen Steuerhinterziehung 49
ARBEITSRECHT BETRIEBSSTÄTTEN-PROBLEMATIK Die Errichtung einer Betriebsstätte: Um die Risiken einer Betriebsstätte gemäß vorgehender Slides zu vermeiden empfiehlt sich von vornherein eine Betriebsstätte zu gründen. Folgende fiskalischen Pflichten löst eine Betriebsstätte insbesondere aus: Buchführungspflicht in Italien gleich einer Gesellschaft: In Italien muss die Betriebsstätte buchführen und den Jahresabschluss erstellen. Steuerzahlungspflicht die Betriebsstätte hat gleich einer Gesellschaft Körperschaftssteuer (momentan 24 %) und Gewerbesteuer/IRAP (3,9 % - hier sind die Personalkosten für befristete Verträge nicht absetzbar, was die Steuerlast erhöht) 50
4 ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT 51
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Wirksame Einbeziehung von AGB in Italien: Italienische Gesellschaft gegenüber italienischem Kaufmann oder Gesellschaft Einbeziehung durch Möglichkeit der Kenntnisnahme zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Art. 1341 I ital. Zivilgesetzbuch) Besonderheit in Italien: den Geschäftspartner benachteiligende Klauseln (sog. clausole vessatorie wie z.B. Haftungsbegrenzungen, Rücktrittsklauseln, Gerichtsstandsklauseln) müssen zur wirksamen Einbeziehung durch gesonderte Unterschrift im Einzelnen angenommen werden (Art. 1341 II ital. Zivilgesetzbuch) In der Praxis werden italienische AGB deshalb mithilfe der sog. doppelten Unterschrift einbezogen: die erste Unterschrift hinter dem letzten Artikel der AGB: sie gilt für die Annahme der AGB im Ganzen (und beweist ggf. die Möglichkeit der Kenntnisnahme) vor der zweiten Unterschrift werden unter Hinweis auf Art. 1341 und 1342 ital. Zivilgesetzbuch die sog. clausole vessatorie noch mal gesondert aufgeführt, und die zweite Unterschrift gilt für die Vereinbarung dieser speziellen Bestimmungen 52
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Wirksame Einbeziehung von AGB in Italien: Ausländische Gesellschaft gegenüber italienischem Kaufmann oder Gesellschaft Einbeziehung durch Möglichkeit der Kenntnisnahme im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, allerdings muss der Text der AGB der anderen Partei übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Problem: Gilt das Erfordernis der doppelten Unterzeichnung der clausole vessatorie auch im internationalen Rechtsverkehr? Nach überwiegender Meinung wird jedenfalls für den internationalen Warenverkehr mit Blick auf den dort geltenden Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 des Wiener Vertragsrechtskonvention (CISG), der dem nationalen Recht vorgeht, das Erfordernis der doppelten Unterzeichnung der clausole vessatorie verneint. Gesondert unterzeichnet werden müssen jedoch: Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und Schiedsabreden (Art. II des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958) 53
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT AGB: ZUSAMMENFASSUNG Bei zweisprachigen Verträgen immer Vereinbarung erforderlich, welche Sprache im Falle von Auslegungsproblemen den Vorrang hat. Empfehlenswert ist Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache aufeinander abzustimmen. Verträge möglichst sauber und genau formulieren (anwendbares Recht, Gerichtsstand, Kündigungsmöglichkeiten etc.). Am Besten (soweit möglich) anwendbares Recht und Gerichtsstand ausdrücklich regeln. Wichtig ist eine genaue Prüfung welches Recht im Einzelfall das Günstigere ist (Beispiel Abfindungsansprüche für Vertragshändler). Wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen wird, findet automatisch die Wiener Vertragsrechtskonvention als materielles internationales Einheitsrecht Anwendung (gänzlicher Ausschluss oder Ausschluss einzelner Artikel kann sinnvoll sein, wenn nationales Recht vorteilhafter). 54
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Der gewerbliche Rechtsschutz ist im italienischen BGB, im Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum (Codice della Proprietà Industriale) und im Urheberrechtsgesetz enthalten. Zuständig für die Eintragung eines Patents (brevetto), eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters (Disegni e modelli) bzw. einer Marke ist beim italienischen Patent- und Markenamt (Ufficio italiano brevetti e marchi UIBM). Firmennamen, Domänennamen, sowie andere Kennzeichen des Unternehmens (z.B. Marken), unterliegen strengen Vorschriften, daher werde Recherchen über naming und zeitliche Vorrangsrechte vor dem Markteintritt empfohlen. Dauer der Schutzrechte: • Ital. Marken: zehn Jahre ab Datum der Einreichung oder seit dem Datum einer gültigen Erneuerung. Eingetragene Handelsmarken müssen obligatorisch innerhalb von fünf Jahren seit ihrem Eintragungsdatum benutzt werden. Ein Vernachlässigung der Benutzung der Marke hat den Verlust der Eintragung zur Folge, sofern es keine rechtfertigenden Gründe für eine Nichtbenutzung gibt. • Ital. Patente: Laufzeit von grundsätzlich 20 Jahren. Die Laufzeit beginnt ab der Anmeldung. Der Fortbestand des Patents hängt von der Zahlung der jährlichen Gebühren ab. • Ital. Gebrauchsmuster: zehn Jahre vom Einreichungsdatum der Anmeldung. Geschmacksmuster gelten grundsätzlich für fünf Jahre, diese Laufzeit kann jedoch um jeweils fünf weitere Jahre bis zu einer Maximaldauer von 25 Jahren verlängert werden. 55
AKTUELLE FRAGEN 56
Rita Santaniello Gudrun Hager Avvocato (Rechtsanwalt) Die österreichische Wirtschaftsdelegierte Partner für Italien und Malta AußenwirtschaftsCenter Mailand Rödl &Partner Consolato Generale d‘Austria – Sezione Largo Donegani, 2 Commerciale I-20121 Milan Piazza del Duomo 20 T +39 (02) 63 28 84-1 I-20122 Milano F +39 (02) 63 28 84-20 T +39 02 8790 911 E rita.santaniello@roedl.it E mailand@wko.at W www.roedl.com/it W wko.at/aussenwirtschaft/it 57
Sie können auch lesen