WENGER VIELI WEBINAR ZU AKTUELLEN STEUERTHEMEN 26.10.2021 - Amazon S3

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WENGER VIELI WEBINAR ZU AKTUELLEN STEUERTHEMEN 26.10.2021 - Amazon S3
WENGER VIELI

WEBINAR ZU AKTUELLEN
STEUERTHEMEN

                       26.10.2021
WENGER VIELI WEBINAR ZU AKTUELLEN STEUERTHEMEN 26.10.2021 - Amazon S3
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STEUERLICHE BEHANDLUNGEN VON
ABSCHREIBUNGEN UND WERTBERICHTIGUNGEN

DOMINIK BÜRGY
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Agenda

01          Ausgangslage Handelsrecht

02          Ausgangslage Steuerrecht

03          Handelsrecht vs. Steuerrecht

04          Gesetzliche Grundlagen

05          Kritik

06          Praktische Empfehlungen

26. Oktober 2021     Wenger Vieli AG       4
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Ausgangslage Handelsrecht

                  Abschreibungen
                                                     Bewertungshandlungen
                  Wertberichtigungen

                  Rückstellungen                    Bilanzierungshandlung

                  Neues Rechnungslegungsrecht OR 960a:
                          Abschreibungen und Wertberichtigungen können, müssen aber nicht aufgelöst werden bei Werterholung

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Ausgangslage Steuerrecht

                  Ursprünglich: «Was abgeschrieben ist, bleibt abgeschrieben!» (ausser massgebliche
                   Beteiligungen)
                  Rückstellungen jederzeit auflösbar
                  Tendenz, besonders seit NRL: Ausweitung des steuerlichen Rückstellungsbegriffes auf
                   Wertberichtigungen
                  BGE 2C_1082/2014 vom 29.9.2016:
                          Steuerrechtliche Qualifikation der Wertkorrektur ist unabhängig von der buchhalterischen Behandlung
                          Qualifikation erfolgt erst in Steuerperiode, in der dies rechtliche Auswirkung auf Steuerfaktoren hat, insbesondere
                           wenn Werterholung festzustellen ist
                          Wertberichtigungen zählen steuerlich zu den Rückstellungen

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Handelsrecht vs. Steuerrecht
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                         Bewertungshandlungen                                             Bilanzierungshandlungen

            Abschreibungen                       Wertberichtigungen                            Rückstellungen

                                                                                                                       Steuerrecht
                                                                                          Steuerliche Rückstellungen
                                                           Steuerliche Wertberichtigung   jederzeit auflösbar nach
                      Rückblickende (ex post)                                             DBG 63.2
                      Beurteilung und
                      Qualifikation als steuerliche
                      Abschreibung oder
                      Wertberichtigung
                                                            Steuerliche Abschreibung      Steuerliche
                                                                                          Abschreibungen definitiv
                                                                                          nach DBG 62 (Ausnahme
                                                                                          Beteiligungen)

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Gesetzliche Grundlagen

                  Art. 62 DBG
                           1Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei
                            vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR , in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
                           2 In
                               der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet
                            oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
                           4Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die
                            Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,
                            soweit sie nicht mehr begründet sind.
                  Art. 63 DBG
                           1   Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
                                a.   Im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
                                b.   Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
                                c.   Andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
                                d.   Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch
                                     höchstens bis zu 1 Millionen Franken.
                           2 Bisherige    Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

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Kritik

                  Fehlende gesetzliche Grundlage für Ausdehnung des steuerlichen Rückstellungsbegriffs und
                   völlige Abkopplung vom Handelsrecht und Durchbrechung Massgeblichkeit

                  Fehlende Rechtssicherheit (Kalkulationsgebot)

                  Praktisch unbegrenzter Ermessensspielraum der Steuerbehörden

                  Drohende Überbesteuerungen

                  Besteuerung von inflationsbedingtem Wertzuwachs

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Praktische Empfehlungen

                  Überlegte Planung von Abschreibungen und Wertberichtigungen dort wo Bewertungsspielraum
                   besteht

                  Insbesondere Berücksichtigung des Beteiligungsabzuges

                  Sorgfältige und steuerschonende Planung selbständiger Auflösung durch den Steuerpflichtigen

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STEUERBEFREIUNG VON JURISTISCHEN
PERSONEN

BRUNO BÄCHLI
Agenda

01          Umfang der Steuerbefreiung

02          Öffentliche und gemeinnützige Zwecke

03          Unternehmensstiftungen

04          Problemfelder in der Praxis

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Umfang der Steuerbefreiung

                  Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                             13
Öffentliche und gemeinnützige Zwecke

               Allgemeine Voraussetzungen (kumulative Erfüllung):
                    Juristische Person; primär Stiftungen und Vereine
                             Kapitalgesellschaften haben auf Ausschüttungen zu verzichten

                    Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung
                             Aktivität zu Gunsten Allgemeinheit
                                      Erwerbszweck ausgeschlossen

                    Unwiderruflichkeit der Zweckbindung
                             Ein Rückfall des Vermögens an den Einbringer muss ausgeschlossen sein
                             Bei Auflösung muss das Vermögen einer anderen, inländischen, steuerbefreiten juristischen Person zugehen

                    Tatsächliche Tätigkeit; effektive Umsetzung des Zwecks

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Voraussetzungen bei öffentlichem Zweck

                  Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Leistungsauftrag)

                  Aufsicht der Tätigkeit durch das Gemeinwesen

                  Restriktive Auslegung des Begriffs öffentlicher Zweck

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Voraussetzung bei gemeinnützigem Zweck

                  Allgemeininteresse
                           Offener Destinatärkreis ohne Begrenzung
                           Förderung des Gemeinwohls durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfordernden, ökologischen,
                            erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen

                  Uneigennützigkeit
                           Altruistisches Handeln; die Tätigkeit ist im Interesse der Allgemeinheit sowie uneigennützig auszuführen
                           Verfolgung von Eigeninteressen oder Selbsthilfezwecken ausgeschlossen

                  Wettbewerbsneutralität

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Öffentliche, gemeinnützige und Kultuszwecke
Wirkung der Steuerbefreiung

                  Aufgrund von öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken
                           Steuerbefreiung der juristischen Person von der Gewinn- und Kapitalsteuer
                           Zuwendungen an diese juristische Personen sind steuerlich abzugsfähig (es gilt Limiten zu beachten)

                  Aufgrund von Kultuszwecken
                           Steuerbefreiung der juristischen Person von der Gewinn- und Kapitalsteuer
                           Zuwendungen an diese juristische Person sind steuerlich nicht abzugsfähig

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Zu beachten

                  Eine Steuerbefreiung erfolgt nur auf Antrag

                  Deklarationspflichten steuerbefreiter Institutionen in den Kantonen unterschiedlich

                  Eine juristische Person kann nicht in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen, wenn sie eine
                   unternehmerische Tätigkeit ausübt und die Gewinne einer steuerbefreiten Institution ausschüttet

                  Der Prozess der Gewährung von Steuerbefreiungen ist kantonal unterschiedlich organisiert

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Unternehmensstiftungen

                  Eine Steuerbefreiung von juristischen Personen mit Beteiligungen über 50% ist grundsätzlich
                   unter dem Titel der Gemeinnützigkeit möglich

                  Es darf keine Einflussnahme der steuerbefreiten Institution auf die Unternehmensführung der
                   Beteiligung vorgenommen werden:
                           Organisatorische und personelle Trennung von Organen der steuerbefreiten Institution und den Organen der
                            Beteiligung (Verbindungsperson zugelassen)

                  Bei wesentlichen Beteiligungen muss die Unternehmenserhaltung der Beteiligung dem
                   gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein

                  Beteiligung muss regelmässig ausschütten

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Problemfelder in der Praxis (1/3)
Auslandförderung

                  Problemursache
                           Definition des Gemeinnützigkeitsbegriffs
                           Nur schweizerisches Allgemeininteresse?

                  Praxisfälle
                           Unterstützung von Waisenkindern in Bulgarien – nach Steuerpraxis unzulässig
                           Unterstützung von Strassenhunden in Rumänien – nach Steuerpraxis zulässig
                           Wissenschaftliche Forschung im Ausland

                  Entwicklungen | Ausblick
                           Ansatzpunkte für Liberalisierung in bundesgerichtlicher Praxis

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Problemfelder in der Praxis (2/3)
Unternehmerische Fördermodelle

                  Problemursache
                           Erwerbszweck
                           Wettbewerbsneutralität

                  Praxisfälle
                           Soziales Unternehmen zur Beschäftigung von Behinderten – grundsätzlich unproblematisch
                           Entwicklung von Hilfsmitteln für Behinderte durch eine AG – heikel

                  Entwicklung | Ausblick
                           Fehlende Gerichtspraxis
                           Hürden für Liberalisierung hoch

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Problemfelder in der Praxis (3/3)
Honorierung Organe

                  Problemursache
                           Selbsthilfezweck widerspricht Gemeinnützigkeitsbegriff
                           Restriktive Auslegung der Uneigennützigkeit

                  Praxisfälle
                           Sitzungsgelder für Organe – verboten oder erlaubt?
                           Bezahlte Geschäftsführungstätigkeit durch Stiftungsratsmitglied

                  Entwicklungen | Ausblick
                           Restriktive Praxis dogmatisch nicht haltbar | Lichtblicke in der Bundesgerichtspraxis
                           Liberalisierung als Politikum?

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3
STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN DER
AKTIENRECHTSREVISION

MARC GERBER
Agenda

01          Ausgangslage

02          Ausgewählte Themen
            •      Aktienkapital in Fremdwährungen
            •      Kapitalband
            •      Interimsdividenden

26. Oktober 2021        Wenger Vieli AG              24
Ausgangslage

              Gesetzgebungsprozess
                  Verabschiedung der Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 (mehr als 12 Jahre seit Publikation
                   der ersten Botschaft)
                  Inkrafttreten voraussichtlich per 1. Januar 2023

              Verschiedene Reformpunkte
                  Überführung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten
                   Aktiengesellschaften auf Gesetzesstufe
                  Anpassung des Aktienrechts an neues Rechnungslegungsrecht
                  Modernisierung / Flexibilisierung der Generalversammlung
                  Mehr Flexibilität bei Aktienkapital und Dividenden
                  Stärkung der Aktionärsrechte

26. Oktober 2021    Wenger Vieli AG                                                                               25
Aktienkapital in Fremdwährung

              Aktienrecht
                   Begründung von Aktienkapital in einer ausländischen Währung möglich (Gegenwert mind. CHF
                    100’000)
                   Es ist nicht zulässig, für das Aktienkapital einerseits und die Buchführung und die
                    Rechnungslegung andererseits verschiedene ausländische Währungen zu verwenden
                   Der Bundesrat bestimmt, welche ausländische Währungen zulässig sind (dies sind gem.
                    Vorentwurf zur Änderung der Handelsregisterverordnung: EUR, USD, GPB, JPY)

              Steuerrecht
                   Steuerschulden sind weiterhin in CHF zu berechnen und zu entrichten.
                            Reingewinn: Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode (Art. 80 Abs. 1bis
                             nDBG und Art. 31 Abs. 3bis nStHG)
                            Eigenkapital: Umrechnung des Eigenkapitals gemäss Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode (Art. 31
                             Abs. 5 nStHG)

26. Oktober 2021    Wenger Vieli AG                                                                                                        26
Kapitalband

              Aktienrecht
                   Art. 653s ff. OR: Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat ermächtigen , während max.
                    5 Jahren das im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital um bis
                    zu 50% zu erhöhen oder herabzusetzen
                   Die genehmigte Kapitalerhöhung wird abgelöst

              Einkommenssteuer
                   Art. 20 Abs. 4 nDBG bzw. Art. 7b Abs. 2 nStHG sehen vor, dass Kapitaleinlagen, die während
                    eines Kapitalbands geleistet werden, nur soweit als Kapitaleinlagereserven i.S.v. Einlagen,
                    Aufgeldern und Zuschüssen, qualifizieren, als sie die Rückzahlung von Reserven im Rahmen
                    des Kapitalbands übersteigen
                   Beurteilung / Bestätigung erst bei Beendigung des Kapitalbands  Nettobetrachtung

26. Oktober 2021    Wenger Vieli AG                                                                           27
Kapitalband

              Verrechnungssteuer
                  Art. 4a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 nVStG
                  Nettobetrachtung (Erhöhung Kapitaleinlagereserven, insofern und soweit per Ende
                   des Kapitalbandes die Kapitalerhöhungen die Kapitalrückzahlungen übersteigen)
                  In der Schweiz börsenkotierte Gesellschaften: Kapitalherabsetzungen bzw. Rückkauf von
                   eigenen Anteilen müssen zur Hälfte zulasten der übrigen Reserven erfolgen (Art. 5 Abs. 1 ter -
                   1 sexies sowie Art. 4a Abs. 4 VStG); auch hier spielt künftig die Nettobetrachtung

              Emissionsabgabe
                  Art. 7 Abs. 1 lit. f nStG
                  Nettobetrachtung (Emissionsabgabe wird einzig auf dem Nettozuwachs des EK und erst am
                   Ende des Kapitalbands erhoben; Art. 7 Abs. 1 lit. f und Art . 9 Abs. 3 nStG)

26. Oktober 2021    Wenger Vieli AG                                                                                 28
Kapitalband - Beispiel
Eine in der Schweiz börsenkotierte Gesellschaft
Ausgangslage bei Beginn Kapitalband

 Nominalwert       400

 KER               600

 Übrige Reserven   500

 Total             1500

 Jahr              Jahr 1 (Kapitalherabsetzung)   Jahr 2              Jahr 3                  Jahr 4              Jahr 5
                                                  (Kapitalerhöhung)   (Kapitalherabsetzung)   (Kapitalerhöhung)   (Kapitalherabsetzung)

 Nominalwert       -10                            50                  -20                     10                  -5

 KER               -30                            300                 -80                     120                 -60

 Übrige Reserven   -30                                                -80                                         -60

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                        29
Kapitalband - Beispiel
                                                                                Nominalwert       425
Bestand bei Ende Kapitalband
                                                                                KER               850

                                                                                Übrige            330
                                                                                Reserven
                                                                                Total             1605

                                                                                Total             420
                                                                                Kapitaleinlagen
Berechnung Kapitaleinlagereserven
                                                                                Rückzahlung       -170
                                                                                übrige
                                                                                Reserven
                                                                                Nettozunahme      250

                                                                                Anfangsbestand    1500
Berechnung Emissionsabgabe
                                                                                Endbestand        1605

                                                                                Nettozunahme      105

Eigene Darstellung in Anlehnung an Bertschinger/Mühlemann, StR 75/2020 S. 896

26. Oktober 2021           Wenger Vieli AG                                                               30
Interimsdividenden
            Aktienrecht
                  Beschluss einer Zwischendividende basierend auf einer Zwischenbilanz möglich
                             Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen
                             Keine Prüfung notwendig, falls keine Revision vorgesehen, sämtliche Aktionäre zustimmen und Forderungen der
                              Gläubiger nicht gefährdet werden

            Steuerrecht
                  Keine Relevanz für Auszahlungen von KER
                  Keine Relevanz für Bemessung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven für Zwecke
                   der indirekten Teilliquidation / im Zusammenhang mit Altreservenpraxis
                  Bewertungsthematik
                             Kommentar 2020 zum KS Nr. 28, S. 17: «Im Rahmen einer Stammhausstruktur kann die Ausschüttung von
                              ausserordentlichen Zwischengewinnen in Form von Interimsdividenden durch die Untergesellschaft dazu führen,
                              dass durch den Kumulationseffekt der Dividenden der Ertragswert der Obergesellschaft einmalig übermässig
                              stark ansteigt. Ist dies der Fall, dann müssen die Interimsdividenden als einmalige und ausserordentliche Erträge
                              bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Bemessung ausgenommen werden»

26. Oktober 2021       Wenger Vieli AG                                                                                                            31
4
ENTWICKLUNGEN IN GESETZGEBUNG UND
PRAXIS

PATRIC EGGLER
Agenda

01          Update: Abschaffung der Stempelsteuern

02          Update: Verrechnungssteuerreform

03          Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD

04          Urteil SB.2021.00010 des Zürcher Verwaltungsgerichts

05          Aktueller Stand: Besteuerung des Eigenmietwertes

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                 33
Update: Abschaffung der Stempelsteuern (1/2)
Zusammenfassung

                  Die Abschaffung der Stempelsteuern wurde 2009 durch eine parlamentarische Initiative lanciert
                  Das Vorhaben ist in zwei Teilprojekte aufgeteilt worden;
                   1. Abschaffung der Emissionsabgabe
                           Erwartete kurzfristige Mindereinnahmen: CHF 250 Mio.
                           Ziele: Vereinfachte Re-Kapitalisierung von Schweizer Gesellschaften und Beseitigung des Schweizer
                            Standortnachteils

                  Das Projekt 2 wurde wiederum in Entwurf 2 und 3 aufgeteilt;
                   2. Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften, ausländischen Obligationen mit
                      Restlaufzeit von < 1 Jahr und Lebensversicherungen
                   3. Abschaffung der Umsatzabgabe auf übrigen ausländischen Wertschriften und Sach-
                      Vermögensversicherungen

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                              34
Update: Abschaffung der Stempelsteuern (2/2)
Aktueller Stand

               Aktueller Stand Emissionsabgabe :
                    Annahme des Gesetzesentwurfs durch Ständerat im Jahr 2013 und Nationalrat im Juni 2021
                    Das Referendum der SP ist im Oktober 2021 zu Stande gekommen; Abstimmung voraussichtlich
                     im Februar 2022

               Aktueller Stand Umsatzabgabe:
                    Ablehnung des Entwurfs 2 im Nationalrat im August 2021
                    Sistierung der Kommissionsarbeit an Entwurf 3 im August 2021
                    Begründung: Thematiken von Projekt 2 seien mehrheitlich schon in der
                     Verrechnungssteuerreform abgehandelt worden

26. Oktober 2021     Wenger Vieli AG                                                                          35
Update: Verrechnungssteuerreform
Zusammenfassung und aktueller Stand

                      Der Schweizer Fremdkapitalmarkt und das Wertschriftengeschäft sind aufgrund der
                       Verrechnungssteuer auf Obligationen und der Umsatzabgabe auf Transaktionen mit inländischen
                       Effektenhändlern international im Nachteil.
                      Abhilfe sollen folgende Änderungen schaffen:
                       1. Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinsen von indirekt über einen Schweizer Anlagefonds
                          gehaltenen Obligationen.
                       2. Abschaffung der Umsatzabgabe nicht nur auf Schweizer Obligationen, sondern auch auf ausländischen
                          Obligationen mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.
                      Nicht davon betroffen sind Zinserträge von inländischen natürlichen Personen auf
                       Kundenguthaben

                   Aktueller Stand:
                         Der Entwurf wurde vom Nationalrat (als Erstrat) im September 2021 angenommen
                          und liegt jetzt dem Ständerat vor

26. Oktober 2021       Wenger Vieli AG                                                                                   36
BEPS-Projekt der OECD (1/10)
Zusammenfassung

                    Die OECD arbeitet an neuen internationalen Steuervorschriften
                     basierend auf zwei Säulen, die sicherstellen sollen, dass
                     multinationale Unternehmen, überall dort, wo sie tätig sind,
                     einen fairen Anteil an Steuern zahlen
               Säule 1: Neue Rahmenordnung für internationale
               Unternehmensbesteuerung
                    Im Wesentlichen die Verschiebung von Besteuerungsrechten für
                     ganz grosse Konzerne mit jährlichem Umsatz von über EUR 20
                     Mrd. in die Marktstaaten
               Säule 2: Globale Mindestgewinnsteuer
                    Einführung von «Global Anti-Base Erosion Rules» (GloBE), die
                     einen globalen Mindeststeuersatz von 15% festlegen

26. Oktober 2021     Wenger Vieli AG                                                 37
BEPS-Projekt der OECD (2/10)
Säule 2: Überblick

                  Globale Mindestbesteuerung von 15%  Einschränkung des internationalen Steuerwettbewerbs
                   und damit ungerechtfertigte Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns
                  Betroffen: Konzerne mit jährlichem Mindestumsatz von EUR 750 Mio.
                  Ausnahmen:
                           Staatliche Einrichtungen, internationale und gemeinnützige Organisationen, Vorsorgeeinrichtungen und
                            Investmentfonds
                           Internationale Schifffahrt
                           In Diskussion: Konzerne in einer Anfangsphase ihrer internationalen Aktivität

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                 38
BEPS-Projekt der OECD (3/10)
Säule 2: Mindeststeuer – aber wovon?

                  Säule 2 soll einen Mindeststeuersatz von 15% garantieren: Doch was bedeutet das konkret?
                           Die GloBE-Regeln funktionieren anhand zweier Parameter:
                                    eigene Definition des Steueraufwands; und
                                    einer spezifischen GloBE-Bemessungsgrundlage
                           Der Quotient dieser beiden Parameter muss für das Erreichen der Mindestbesteuerung 15% betragen.

                           Jurisdictional Blending: Aggregierung sämtlicher in einem Land vorhandenen Gesellschaften und Niederlassung
                           Massgebenden Steueraufwand: Jegliche Steuerarten, welche eine Besteuerung der Einkünfte bzw. des Gewinns
                            einer Gesellschaft bzw. der Gesellschaften und Niederlassungen in einem Land zum Gegenstand haben
                                    Schweiz: Gewinn- und Kapitalsteuer, allfällige residuale Sockelsteuer gemäss anwendbarem DBA, nicht
                                     aber Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw.

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                         39
BEPS-Projekt der OECD (4/10)
Säule 2: Mindeststeuer – aber wovon?

                  Säule 2 soll einen Mindeststeuersatz von 15% garantieren: Doch was bedeutet das konkret?
                           GloBE-Steuerbasis:
                                    Bestimmung unter Bezug auf den finanziellen Abschluss eines Konzerns (bspw. auf IFRS- oder US-GAAP-
                                     Basis)
                                    Korrekturnormen (u.a. aus Umsetzung Säule 1, Nichtberücksichtigung gruppeninterner
                                     Leistungsbeziehungen zw. Gesellschaften im gleichen Land, Nichtberücksichtigung von spezifischen
                                     permanenten Differenzen [bspw. Dividenden von qualifizierten Beteiligungen], Korrekturen von spezifischen
                                     temporären Differenzen)
                                    Berechnung der GloBE-Bemessungsgrundlage für Schweizer Gesellschaften komplex, da sämtliche
                                     schweizerischen Gruppengesellschaften eines Konzerns in die Berechnung miteinbezogen werden müssten

                  Säule 2 beschränkt sich nicht nur auf eine Diskussion um Steuersätze
                  Carve-outs: Fokus auf Sicherstellung einer Mindestbesteuerung von hochmargigen Geschäften
                   (IP)
                                    Abzug für substanzbasierte Margen auf Buchwert von Sachanlagen (exkl. IP) und qualifizierendem
                                     Personalaufwand

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                           40
BEPS-Projekt der OECD (5/10)
Säule 2: Mindeststeuer – Beispiel
                                                                                        Konzern 1                                Konzern 2

 CH Steuerbasis                                                            Zug – Co 1               Zug – Co 2   Zürich – Co 1               Zürich – Co 2
 Gewinn vor Steuern (OR)                                                      600                        -200        550                            150
 Effektiver Steuersatz                                                      11.85%                      11.85%      19.70%                         19.70%
 Steueraufwand                                                                71                          0          108                             30

 GloBE (jursidictional blending)                                                     Zug – Co 1 und 2                        Zürich – Co 1 und 2
 Massgebender Steueraufwand:
    Steueraufwand (covered taxes)                                                          71                                       108
 GloBE Bemessungsgrundlage:
    Gewinn vor Steuern (IFRS)                                                              450                                      990
    GloBE Adjustments                                                                     p.m.                                      p.m.
    GloBE Bemessungsgrundlage (GloBE Income)                                               450                                      990
 Berechnung Top-Up-Betrag:
    Effektiver Steuersatz auf GloBE Bemessungsgrundlage                                   15.8%                                    13.9%
    Minimalbesteuerung (15% auf GloBE Bemessungsgrundlage)                                 68                                       149
    Top-Up Betrag                                                                           0                                        11

Beispiel in Anlehnung an Marti/Burri/Röllin in: ExpertFocus Oktober 2021

26. Oktober 2021           Wenger Vieli AG                                                                                                                   41
BEPS-Projekt der OECD (6/10)
Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung

                  Sofern effektive Steuerbelastung in einem Land
BEPS-Projekt der OECD (7/10)
Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung

                  Income Inclusion Rule (IIR):
                           Erfasst im Land der Konzernobergesellschaft Gewinne, welche auf Stufe ihrer direkten und indirekten
                            Tochtergesellschaften angefallen sind, soweit dort die GloBE-Mindeststeuer von 15 % nicht erreicht wird.
                           Anwendung nach einem Top-down-Ansatz: erster Anknüpfungspunkt ist jeweils die oberste Konzerngesellschaft.
                            Falls die Jurisdiktion, in welcher sich die Konzernobergesellschaft befindet, keine IIR kennt, ist stufenweise zu
                            prüfen, ob die in der Gruppenstruktur nächst darunter liegende(n) Konzernzwischengesellschaft(en) bzw. deren
                            Sitzstaat eine IIR implementiert hat.
                           Gewisse Ähnlichkeiten zu klassischen CFC-Hinzurechnungsregeln, wobei «Zusatzsteuer» nur bis zum bis zum
                            globalen Mindeststeuersatz (15 %)
                  Switch-over Rule (SOR):
                           Ausgestaltung als DBA-basierte Regel
                           Erlaubt der Jurisdiktion des Stammhauses, im Falle von tiefbesteuerten Gewinnen einer Zweigniederlassung von
                            der in einem DBA vorgesehenen Freistellung- hin zu einer Anrechnungsmethode zu wechseln

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                              43
BEPS-Projekt der OECD (8/10)
Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung

                  Undertaxed Payments Rule (UTPR):
                           Negierung der Abzugsfähigkeit einer Zahlung bzw. eine Aufrechnung, wenn eine Zahlung an eine verbundene
                            Gesellschaft in ein Land vorgenommen wird, in welchem die Mindestbesteuerung von 15 % nicht erreicht wird
                           Auffanglösung: Anwendung nur, wenn in tiefbesteuerte Einkünfte nicht bereits durch IIR erfasst)
                  Subject to Tax Rule (STTR)
                           Besteuerungsvorbehaltsregel
                           DBA-basierte Norm
                           Räumt Quellenstaaten ein Besteuerungsrecht (bspw. in der Form einer zusätzlichen Quellensteuer) auf einen
                            definierten Kreis von Zahlungen ein, sofern diese auf Stufe der empfangenden Gesellschaft (Betrachtung der
                            einzelnen Gesellschaft ohne Anwendung eines Jurisdictional Blending) nicht einem Mindestgewinnsteuersatz
                            unterliegen
                           Abstellen auf angepasster nominaler Steuersatz (voraussichtlich zwischen 7.5% und 9%) und nicht
                            Mindeststeuersatz gemäss GloBE-Regeln (15%)

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                       44
BEPS-Projekt der OECD (9/10)
Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung

                  Klarer Rangordnung der Regeln notwendig.
                  Aktuell vorgesehen
                   1.       Schritt: Anwendung STTR, sofern im DBA vorgesehen
                   2.       Schritt: Anwendung IIR / SOR basierend auf Top-down-Ansatz
                   3.       Schritt: Anwendung UTPR

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                       45
BEPS-Projekt der OECD (10/10)
Ausblick

                     Vielzahl technischer Fragen noch unbeantwortet
                     Umsetzungsherausforderungen (politischer Prozess in der
                      Schweiz)
                     Kompensationsmassnehmen?

               Aktueller Stand:
                     Ausarbeitung von (weiteren) technischen Details durch die
                      OECD bis Ende Oktober 2021
                     Geplanter Abschluss eines multilateralen Vertrages bis 2022
                      zwischen 134 von 140 Staaten des OECD/G20 Inclusive
                      Framework on BEPS
                     Geplante Implementation der neuen internationalen
                      Steuervorschriften bis 2023

26. Oktober 2021      Wenger Vieli AG                                               46
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (1/4)
Sachverhalt

                  Die Pflichtige und ihre Schwester halten je die Hälfte der Aktien einer AG
                  Im Jahr 2000 verkaufte die AG der Pflichtigen und ihrer Schwester Fabrikanlagen je zu
                   hälftigem Miteigentum. Das Nachbargrundstück verblieb im Eigentum der AG. In den
                   Jahren 2010 bis 2012 wurde das gesamte Areal neu überbaut.
                  Nach Fertigstellung des Bauprojekts übertrug die AG der Pflichtigen und ihrer
                   Schwester gewisse Stockwerkeigentumseinheiten, welche sie kurz darauf weiter
                   veräusserten. Ebenso veräusserten sie ihre Miteigentumsanteile am Fabrikgrundstück.
                  Fraglich ist, ob die Pflichtige die Grundstücke im Rahmen einer selbständigen
                   Erwerbstätigkeit veräusserte.

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                     47
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (2/4)
Kriterien

                  Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gemäss bundesgerichtlicher
                   Rechtsprechung:
                               Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
                               Häufigkeit der Transaktionen
                               Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, spezielle Fachkenntnisse
                               Kurze Besitzdauer
                               Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
                               Reinvestition der Gewinne in gleichartige Anlagen
                               Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                           48
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (3/4)
Erwägungen

                  Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler – Urteil VGer:
                           Federführende Rolle der Pflichtigen im Bauprojekt (insb.. privater Gestaltungsplan)
                           Erfahrung in der Immobilen-/ Baubranche
                           Mehrjähriges, intensives Zusammenwirken als einfache Gesellschaft
                           Erzielung von grösstmöglichem Gewinn als Handlungsmotiv
                           Handlung mit Hauptziel auf Wertsteigerung der Immobilie

                  Nicht massgebend:
                           Unterschiedliche Qualifikation des gleichen Sachverhalts in unterschiedlichen Kantonen
                                    Tätigkeit der Schwester in einem anderen Kanton als nicht gewerbsmässig Tätigkeit
                           Gegenteilige Qualifikation zu einem früheren Zeitpunkt

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                       49
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (4/4)
Zusammenfassung und Fazit

                  Verschiedene Merkmale, welche für eine gewerbsmässig Tätig sprechen
                           Es müssen jedoch nicht alle Merkmale erfüllt sein
                  Mitarbeit an einem privaten Gestaltungsplan ist ein starkes Indiz für «planmässiges Vorgehen»

                  Kann lediglich die Steuerverwaltung kann über die Qualifikation entscheiden?
                           Sollte dies nicht auch (auf Antrag) durch den Steuerpflichtigen möglich sein?

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                 50
Besteuerung des Eigenmietwertes (1/4)
Reform

                  Am 2. Februar 2017 startete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats
                   (WAK-S) einen Anlauf zur Streichung des Eigenmietwerts im Schweizer Steuerrecht mit der
                   Kommissionsinitiative (Pa.Iv. 17.400)
                  Der Reformvorschlag der WAK-S beinhaltete nach der Vernehmlassung folgende
                   Reformvorschläge:
                           Aufhebung der Besteuerung des Eigenmietwerts und der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten für
                            selbstbewohntes Wohneigentum am Wohnsitz (nicht jedoch für Zweitliegenschaften)
                           Aufhebung der Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz sowie für Denkmalpflege für sämtliche
                            Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer
                           Aufhebung Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen (nicht nur Hypothekarzinsen!)
                           Personen, die erstmals in der Schweiz eine selbstbewohnte Liegenschaft am Wohnsitz erwerben, erhalten einen
                            betragsmässig und zeitlich beschränkten Abzug für Schuldzinsen

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                                                        51
Besteuerung des Eigenmietwertes (2/4)
Historie

                  Das Ergebnis der Vernehmlassung fiel kontrovers aus. 21 Kantone sowie die Konferenz der
                   kantonalen Finanzdirektoren lehnten die Vorlage ab
                  Die WAK-S nahm dies zur Kenntnis und verabschiedete am 27. Mai 2021 einen
                   Gesetzesentwurf, der sich mit den Grundzügen des Vernehmlassungsentwurfs deckte
                  Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme von 25. August 2021 das Eintreten des
                   Parlaments auf die Vorlage, stellte aber gleichzeitig wichtige Änderungsanträge
                  Die WAK-S hielt nach erneuter Befassung mit dem Geschäft am 30. August 2021 an den
                   wesentlichen Punkten fest und folgt lediglich dem Änderungsantrag im Bereich Umweltschutz

26. Oktober 2021   Wenger Vieli AG                                                                             52
Besteuerung des Eigenmietwertes (3/4)
Historie

                  Der Bundesrat unterstützt weiterhin eine Reform, sofern diese «ausgewogen, in sich konsistent
                   und finanziell verkraftbar ist»
                  Änderungsanträge Bundesrat (August 2021):
                           Systemwechsel soll nicht auf Erstliegenschaften beschränkt werden
                           Schuldzinsen sollen weiterhin abzugsfähig sein, jedoch beschränkt
                           Abzüge für Umweltmassnahmen sollen bis 2050 weiterhin möglich sein
                  Die WAK-S nahm den Bericht des Bundesrats am 30. August 2021 zu Kenntnis verzichtete aber
                   darauf die Regelung betreffen den Schuldzinsenabzug zu überarbeiten

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Besteuerung des Eigenmietwertes (4/4)
Aktueller Stand

                  Der Ständerat hat in der Sitzung vom 21. September 2021 die Gesetzesrevision für den
                   Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung beraten und die Abschaffung der
                   Eigenmietwertbesteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz knapp
                   angenommen
                           Begrenzung Schuldzinsenabzug bis 70% der steuerbaren Vermögenserträge,
                           Keine Ausweitung auf Zweitwohnungen
                  Das Geschäft liegt nun beim Nationalrat (WAK-N: erste Sitzung 18./19. Oktober 2021, nächste
                   Sitzung 8. November 2021)
                  Eine Differenzbereinigung zwischen den Räten scheint wahrscheinlich, auch ein Referendum ist
                   nicht ausgeschlossen
                  Auch bei politischem Erfolg des Gesetzes muss mit einer grosszügigen Übergangsfrist
                   gerechnet werden
                  Eine zeitnahe Abschaffung des Eigenmietwertes erscheint daher als eher unwahrscheinlich

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Eure Präsentatoren

Noëmi Kunz-Schenk             Dominik Bürgy             Bruno Bächli               Marc Gerber               Patric Eggler
n.kunz@wengervieli.ch         d.buergy@wengervieli.ch   b.baechli@wengervieli.ch   m.gerber@wengervieli.ch   p.eggler@wengervieli.ch

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VIELEN
DANK

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         Dufourstrasse 56, 8034 Zürich
         info@wengervieli.ch
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