WENGER VIELI WEBINAR ZU AKTUELLEN STEUERTHEMEN 26.10.2021 - Amazon S3
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Agenda 01 Ausgangslage Handelsrecht 02 Ausgangslage Steuerrecht 03 Handelsrecht vs. Steuerrecht 04 Gesetzliche Grundlagen 05 Kritik 06 Praktische Empfehlungen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 4
Ausgangslage Handelsrecht Abschreibungen Bewertungshandlungen Wertberichtigungen Rückstellungen Bilanzierungshandlung Neues Rechnungslegungsrecht OR 960a: Abschreibungen und Wertberichtigungen können, müssen aber nicht aufgelöst werden bei Werterholung 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 5
Ausgangslage Steuerrecht Ursprünglich: «Was abgeschrieben ist, bleibt abgeschrieben!» (ausser massgebliche Beteiligungen) Rückstellungen jederzeit auflösbar Tendenz, besonders seit NRL: Ausweitung des steuerlichen Rückstellungsbegriffes auf Wertberichtigungen BGE 2C_1082/2014 vom 29.9.2016: Steuerrechtliche Qualifikation der Wertkorrektur ist unabhängig von der buchhalterischen Behandlung Qualifikation erfolgt erst in Steuerperiode, in der dies rechtliche Auswirkung auf Steuerfaktoren hat, insbesondere wenn Werterholung festzustellen ist Wertberichtigungen zählen steuerlich zu den Rückstellungen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 6
Handelsrecht vs. Steuerrecht Handelsrecht Bewertungshandlungen Bilanzierungshandlungen Abschreibungen Wertberichtigungen Rückstellungen Steuerrecht Steuerliche Rückstellungen Steuerliche Wertberichtigung jederzeit auflösbar nach Rückblickende (ex post) DBG 63.2 Beurteilung und Qualifikation als steuerliche Abschreibung oder Wertberichtigung Steuerliche Abschreibung Steuerliche Abschreibungen definitiv nach DBG 62 (Ausnahme Beteiligungen) 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 7
Gesetzliche Grundlagen Art. 62 DBG 1Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR , in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 4Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Art. 63 DBG 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a. Im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c. Andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d. Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Millionen Franken. 2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 8
Kritik Fehlende gesetzliche Grundlage für Ausdehnung des steuerlichen Rückstellungsbegriffs und völlige Abkopplung vom Handelsrecht und Durchbrechung Massgeblichkeit Fehlende Rechtssicherheit (Kalkulationsgebot) Praktisch unbegrenzter Ermessensspielraum der Steuerbehörden Drohende Überbesteuerungen Besteuerung von inflationsbedingtem Wertzuwachs 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 9
Praktische Empfehlungen Überlegte Planung von Abschreibungen und Wertberichtigungen dort wo Bewertungsspielraum besteht Insbesondere Berücksichtigung des Beteiligungsabzuges Sorgfältige und steuerschonende Planung selbständiger Auflösung durch den Steuerpflichtigen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 10
Agenda 01 Umfang der Steuerbefreiung 02 Öffentliche und gemeinnützige Zwecke 03 Unternehmensstiftungen 04 Problemfelder in der Praxis 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 12
Umfang der Steuerbefreiung Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 13
Öffentliche und gemeinnützige Zwecke Allgemeine Voraussetzungen (kumulative Erfüllung): Juristische Person; primär Stiftungen und Vereine Kapitalgesellschaften haben auf Ausschüttungen zu verzichten Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung Aktivität zu Gunsten Allgemeinheit Erwerbszweck ausgeschlossen Unwiderruflichkeit der Zweckbindung Ein Rückfall des Vermögens an den Einbringer muss ausgeschlossen sein Bei Auflösung muss das Vermögen einer anderen, inländischen, steuerbefreiten juristischen Person zugehen Tatsächliche Tätigkeit; effektive Umsetzung des Zwecks 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 14
Voraussetzungen bei öffentlichem Zweck Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Leistungsauftrag) Aufsicht der Tätigkeit durch das Gemeinwesen Restriktive Auslegung des Begriffs öffentlicher Zweck 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 15
Voraussetzung bei gemeinnützigem Zweck Allgemeininteresse Offener Destinatärkreis ohne Begrenzung Förderung des Gemeinwohls durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfordernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen Uneigennützigkeit Altruistisches Handeln; die Tätigkeit ist im Interesse der Allgemeinheit sowie uneigennützig auszuführen Verfolgung von Eigeninteressen oder Selbsthilfezwecken ausgeschlossen Wettbewerbsneutralität 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 16
Öffentliche, gemeinnützige und Kultuszwecke Wirkung der Steuerbefreiung Aufgrund von öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken Steuerbefreiung der juristischen Person von der Gewinn- und Kapitalsteuer Zuwendungen an diese juristische Personen sind steuerlich abzugsfähig (es gilt Limiten zu beachten) Aufgrund von Kultuszwecken Steuerbefreiung der juristischen Person von der Gewinn- und Kapitalsteuer Zuwendungen an diese juristische Person sind steuerlich nicht abzugsfähig 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 17
Zu beachten Eine Steuerbefreiung erfolgt nur auf Antrag Deklarationspflichten steuerbefreiter Institutionen in den Kantonen unterschiedlich Eine juristische Person kann nicht in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und die Gewinne einer steuerbefreiten Institution ausschüttet Der Prozess der Gewährung von Steuerbefreiungen ist kantonal unterschiedlich organisiert 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 18
Unternehmensstiftungen Eine Steuerbefreiung von juristischen Personen mit Beteiligungen über 50% ist grundsätzlich unter dem Titel der Gemeinnützigkeit möglich Es darf keine Einflussnahme der steuerbefreiten Institution auf die Unternehmensführung der Beteiligung vorgenommen werden: Organisatorische und personelle Trennung von Organen der steuerbefreiten Institution und den Organen der Beteiligung (Verbindungsperson zugelassen) Bei wesentlichen Beteiligungen muss die Unternehmenserhaltung der Beteiligung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein Beteiligung muss regelmässig ausschütten 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 19
Problemfelder in der Praxis (1/3) Auslandförderung Problemursache Definition des Gemeinnützigkeitsbegriffs Nur schweizerisches Allgemeininteresse? Praxisfälle Unterstützung von Waisenkindern in Bulgarien – nach Steuerpraxis unzulässig Unterstützung von Strassenhunden in Rumänien – nach Steuerpraxis zulässig Wissenschaftliche Forschung im Ausland Entwicklungen | Ausblick Ansatzpunkte für Liberalisierung in bundesgerichtlicher Praxis 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 20
Problemfelder in der Praxis (2/3) Unternehmerische Fördermodelle Problemursache Erwerbszweck Wettbewerbsneutralität Praxisfälle Soziales Unternehmen zur Beschäftigung von Behinderten – grundsätzlich unproblematisch Entwicklung von Hilfsmitteln für Behinderte durch eine AG – heikel Entwicklung | Ausblick Fehlende Gerichtspraxis Hürden für Liberalisierung hoch 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 21
Problemfelder in der Praxis (3/3) Honorierung Organe Problemursache Selbsthilfezweck widerspricht Gemeinnützigkeitsbegriff Restriktive Auslegung der Uneigennützigkeit Praxisfälle Sitzungsgelder für Organe – verboten oder erlaubt? Bezahlte Geschäftsführungstätigkeit durch Stiftungsratsmitglied Entwicklungen | Ausblick Restriktive Praxis dogmatisch nicht haltbar | Lichtblicke in der Bundesgerichtspraxis Liberalisierung als Politikum? 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 22
3 STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN DER AKTIENRECHTSREVISION MARC GERBER
Agenda 01 Ausgangslage 02 Ausgewählte Themen • Aktienkapital in Fremdwährungen • Kapitalband • Interimsdividenden 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 24
Ausgangslage Gesetzgebungsprozess Verabschiedung der Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 (mehr als 12 Jahre seit Publikation der ersten Botschaft) Inkrafttreten voraussichtlich per 1. Januar 2023 Verschiedene Reformpunkte Überführung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften auf Gesetzesstufe Anpassung des Aktienrechts an neues Rechnungslegungsrecht Modernisierung / Flexibilisierung der Generalversammlung Mehr Flexibilität bei Aktienkapital und Dividenden Stärkung der Aktionärsrechte 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 25
Aktienkapital in Fremdwährung Aktienrecht Begründung von Aktienkapital in einer ausländischen Währung möglich (Gegenwert mind. CHF 100’000) Es ist nicht zulässig, für das Aktienkapital einerseits und die Buchführung und die Rechnungslegung andererseits verschiedene ausländische Währungen zu verwenden Der Bundesrat bestimmt, welche ausländische Währungen zulässig sind (dies sind gem. Vorentwurf zur Änderung der Handelsregisterverordnung: EUR, USD, GPB, JPY) Steuerrecht Steuerschulden sind weiterhin in CHF zu berechnen und zu entrichten. Reingewinn: Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode (Art. 80 Abs. 1bis nDBG und Art. 31 Abs. 3bis nStHG) Eigenkapital: Umrechnung des Eigenkapitals gemäss Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 5 nStHG) 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 26
Kapitalband Aktienrecht Art. 653s ff. OR: Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat ermächtigen , während max. 5 Jahren das im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital um bis zu 50% zu erhöhen oder herabzusetzen Die genehmigte Kapitalerhöhung wird abgelöst Einkommenssteuer Art. 20 Abs. 4 nDBG bzw. Art. 7b Abs. 2 nStHG sehen vor, dass Kapitaleinlagen, die während eines Kapitalbands geleistet werden, nur soweit als Kapitaleinlagereserven i.S.v. Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, qualifizieren, als sie die Rückzahlung von Reserven im Rahmen des Kapitalbands übersteigen Beurteilung / Bestätigung erst bei Beendigung des Kapitalbands Nettobetrachtung 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 27
Kapitalband Verrechnungssteuer Art. 4a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 nVStG Nettobetrachtung (Erhöhung Kapitaleinlagereserven, insofern und soweit per Ende des Kapitalbandes die Kapitalerhöhungen die Kapitalrückzahlungen übersteigen) In der Schweiz börsenkotierte Gesellschaften: Kapitalherabsetzungen bzw. Rückkauf von eigenen Anteilen müssen zur Hälfte zulasten der übrigen Reserven erfolgen (Art. 5 Abs. 1 ter - 1 sexies sowie Art. 4a Abs. 4 VStG); auch hier spielt künftig die Nettobetrachtung Emissionsabgabe Art. 7 Abs. 1 lit. f nStG Nettobetrachtung (Emissionsabgabe wird einzig auf dem Nettozuwachs des EK und erst am Ende des Kapitalbands erhoben; Art. 7 Abs. 1 lit. f und Art . 9 Abs. 3 nStG) 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 28
Kapitalband - Beispiel Eine in der Schweiz börsenkotierte Gesellschaft Ausgangslage bei Beginn Kapitalband Nominalwert 400 KER 600 Übrige Reserven 500 Total 1500 Jahr Jahr 1 (Kapitalherabsetzung) Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 (Kapitalerhöhung) (Kapitalherabsetzung) (Kapitalerhöhung) (Kapitalherabsetzung) Nominalwert -10 50 -20 10 -5 KER -30 300 -80 120 -60 Übrige Reserven -30 -80 -60 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 29
Kapitalband - Beispiel Nominalwert 425 Bestand bei Ende Kapitalband KER 850 Übrige 330 Reserven Total 1605 Total 420 Kapitaleinlagen Berechnung Kapitaleinlagereserven Rückzahlung -170 übrige Reserven Nettozunahme 250 Anfangsbestand 1500 Berechnung Emissionsabgabe Endbestand 1605 Nettozunahme 105 Eigene Darstellung in Anlehnung an Bertschinger/Mühlemann, StR 75/2020 S. 896 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 30
Interimsdividenden Aktienrecht Beschluss einer Zwischendividende basierend auf einer Zwischenbilanz möglich Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen Keine Prüfung notwendig, falls keine Revision vorgesehen, sämtliche Aktionäre zustimmen und Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden Steuerrecht Keine Relevanz für Auszahlungen von KER Keine Relevanz für Bemessung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven für Zwecke der indirekten Teilliquidation / im Zusammenhang mit Altreservenpraxis Bewertungsthematik Kommentar 2020 zum KS Nr. 28, S. 17: «Im Rahmen einer Stammhausstruktur kann die Ausschüttung von ausserordentlichen Zwischengewinnen in Form von Interimsdividenden durch die Untergesellschaft dazu führen, dass durch den Kumulationseffekt der Dividenden der Ertragswert der Obergesellschaft einmalig übermässig stark ansteigt. Ist dies der Fall, dann müssen die Interimsdividenden als einmalige und ausserordentliche Erträge bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Bemessung ausgenommen werden» 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 31
4 ENTWICKLUNGEN IN GESETZGEBUNG UND PRAXIS PATRIC EGGLER
Agenda 01 Update: Abschaffung der Stempelsteuern 02 Update: Verrechnungssteuerreform 03 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD 04 Urteil SB.2021.00010 des Zürcher Verwaltungsgerichts 05 Aktueller Stand: Besteuerung des Eigenmietwertes 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 33
Update: Abschaffung der Stempelsteuern (1/2) Zusammenfassung Die Abschaffung der Stempelsteuern wurde 2009 durch eine parlamentarische Initiative lanciert Das Vorhaben ist in zwei Teilprojekte aufgeteilt worden; 1. Abschaffung der Emissionsabgabe Erwartete kurzfristige Mindereinnahmen: CHF 250 Mio. Ziele: Vereinfachte Re-Kapitalisierung von Schweizer Gesellschaften und Beseitigung des Schweizer Standortnachteils Das Projekt 2 wurde wiederum in Entwurf 2 und 3 aufgeteilt; 2. Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften, ausländischen Obligationen mit Restlaufzeit von < 1 Jahr und Lebensversicherungen 3. Abschaffung der Umsatzabgabe auf übrigen ausländischen Wertschriften und Sach- Vermögensversicherungen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 34
Update: Abschaffung der Stempelsteuern (2/2) Aktueller Stand Aktueller Stand Emissionsabgabe : Annahme des Gesetzesentwurfs durch Ständerat im Jahr 2013 und Nationalrat im Juni 2021 Das Referendum der SP ist im Oktober 2021 zu Stande gekommen; Abstimmung voraussichtlich im Februar 2022 Aktueller Stand Umsatzabgabe: Ablehnung des Entwurfs 2 im Nationalrat im August 2021 Sistierung der Kommissionsarbeit an Entwurf 3 im August 2021 Begründung: Thematiken von Projekt 2 seien mehrheitlich schon in der Verrechnungssteuerreform abgehandelt worden 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 35
Update: Verrechnungssteuerreform Zusammenfassung und aktueller Stand Der Schweizer Fremdkapitalmarkt und das Wertschriftengeschäft sind aufgrund der Verrechnungssteuer auf Obligationen und der Umsatzabgabe auf Transaktionen mit inländischen Effektenhändlern international im Nachteil. Abhilfe sollen folgende Änderungen schaffen: 1. Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinsen von indirekt über einen Schweizer Anlagefonds gehaltenen Obligationen. 2. Abschaffung der Umsatzabgabe nicht nur auf Schweizer Obligationen, sondern auch auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten. Nicht davon betroffen sind Zinserträge von inländischen natürlichen Personen auf Kundenguthaben Aktueller Stand: Der Entwurf wurde vom Nationalrat (als Erstrat) im September 2021 angenommen und liegt jetzt dem Ständerat vor 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 36
BEPS-Projekt der OECD (1/10) Zusammenfassung Die OECD arbeitet an neuen internationalen Steuervorschriften basierend auf zwei Säulen, die sicherstellen sollen, dass multinationale Unternehmen, überall dort, wo sie tätig sind, einen fairen Anteil an Steuern zahlen Säule 1: Neue Rahmenordnung für internationale Unternehmensbesteuerung Im Wesentlichen die Verschiebung von Besteuerungsrechten für ganz grosse Konzerne mit jährlichem Umsatz von über EUR 20 Mrd. in die Marktstaaten Säule 2: Globale Mindestgewinnsteuer Einführung von «Global Anti-Base Erosion Rules» (GloBE), die einen globalen Mindeststeuersatz von 15% festlegen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 37
BEPS-Projekt der OECD (2/10) Säule 2: Überblick Globale Mindestbesteuerung von 15% Einschränkung des internationalen Steuerwettbewerbs und damit ungerechtfertigte Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns Betroffen: Konzerne mit jährlichem Mindestumsatz von EUR 750 Mio. Ausnahmen: Staatliche Einrichtungen, internationale und gemeinnützige Organisationen, Vorsorgeeinrichtungen und Investmentfonds Internationale Schifffahrt In Diskussion: Konzerne in einer Anfangsphase ihrer internationalen Aktivität 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 38
BEPS-Projekt der OECD (3/10) Säule 2: Mindeststeuer – aber wovon? Säule 2 soll einen Mindeststeuersatz von 15% garantieren: Doch was bedeutet das konkret? Die GloBE-Regeln funktionieren anhand zweier Parameter: eigene Definition des Steueraufwands; und einer spezifischen GloBE-Bemessungsgrundlage Der Quotient dieser beiden Parameter muss für das Erreichen der Mindestbesteuerung 15% betragen. Jurisdictional Blending: Aggregierung sämtlicher in einem Land vorhandenen Gesellschaften und Niederlassung Massgebenden Steueraufwand: Jegliche Steuerarten, welche eine Besteuerung der Einkünfte bzw. des Gewinns einer Gesellschaft bzw. der Gesellschaften und Niederlassungen in einem Land zum Gegenstand haben Schweiz: Gewinn- und Kapitalsteuer, allfällige residuale Sockelsteuer gemäss anwendbarem DBA, nicht aber Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw. 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 39
BEPS-Projekt der OECD (4/10) Säule 2: Mindeststeuer – aber wovon? Säule 2 soll einen Mindeststeuersatz von 15% garantieren: Doch was bedeutet das konkret? GloBE-Steuerbasis: Bestimmung unter Bezug auf den finanziellen Abschluss eines Konzerns (bspw. auf IFRS- oder US-GAAP- Basis) Korrekturnormen (u.a. aus Umsetzung Säule 1, Nichtberücksichtigung gruppeninterner Leistungsbeziehungen zw. Gesellschaften im gleichen Land, Nichtberücksichtigung von spezifischen permanenten Differenzen [bspw. Dividenden von qualifizierten Beteiligungen], Korrekturen von spezifischen temporären Differenzen) Berechnung der GloBE-Bemessungsgrundlage für Schweizer Gesellschaften komplex, da sämtliche schweizerischen Gruppengesellschaften eines Konzerns in die Berechnung miteinbezogen werden müssten Säule 2 beschränkt sich nicht nur auf eine Diskussion um Steuersätze Carve-outs: Fokus auf Sicherstellung einer Mindestbesteuerung von hochmargigen Geschäften (IP) Abzug für substanzbasierte Margen auf Buchwert von Sachanlagen (exkl. IP) und qualifizierendem Personalaufwand 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 40
BEPS-Projekt der OECD (5/10) Säule 2: Mindeststeuer – Beispiel Konzern 1 Konzern 2 CH Steuerbasis Zug – Co 1 Zug – Co 2 Zürich – Co 1 Zürich – Co 2 Gewinn vor Steuern (OR) 600 -200 550 150 Effektiver Steuersatz 11.85% 11.85% 19.70% 19.70% Steueraufwand 71 0 108 30 GloBE (jursidictional blending) Zug – Co 1 und 2 Zürich – Co 1 und 2 Massgebender Steueraufwand: Steueraufwand (covered taxes) 71 108 GloBE Bemessungsgrundlage: Gewinn vor Steuern (IFRS) 450 990 GloBE Adjustments p.m. p.m. GloBE Bemessungsgrundlage (GloBE Income) 450 990 Berechnung Top-Up-Betrag: Effektiver Steuersatz auf GloBE Bemessungsgrundlage 15.8% 13.9% Minimalbesteuerung (15% auf GloBE Bemessungsgrundlage) 68 149 Top-Up Betrag 0 11 Beispiel in Anlehnung an Marti/Burri/Röllin in: ExpertFocus Oktober 2021 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 41
BEPS-Projekt der OECD (6/10) Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung Sofern effektive Steuerbelastung in einem Land
BEPS-Projekt der OECD (7/10) Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung Income Inclusion Rule (IIR): Erfasst im Land der Konzernobergesellschaft Gewinne, welche auf Stufe ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften angefallen sind, soweit dort die GloBE-Mindeststeuer von 15 % nicht erreicht wird. Anwendung nach einem Top-down-Ansatz: erster Anknüpfungspunkt ist jeweils die oberste Konzerngesellschaft. Falls die Jurisdiktion, in welcher sich die Konzernobergesellschaft befindet, keine IIR kennt, ist stufenweise zu prüfen, ob die in der Gruppenstruktur nächst darunter liegende(n) Konzernzwischengesellschaft(en) bzw. deren Sitzstaat eine IIR implementiert hat. Gewisse Ähnlichkeiten zu klassischen CFC-Hinzurechnungsregeln, wobei «Zusatzsteuer» nur bis zum bis zum globalen Mindeststeuersatz (15 %) Switch-over Rule (SOR): Ausgestaltung als DBA-basierte Regel Erlaubt der Jurisdiktion des Stammhauses, im Falle von tiefbesteuerten Gewinnen einer Zweigniederlassung von der in einem DBA vorgesehenen Freistellung- hin zu einer Anrechnungsmethode zu wechseln 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 43
BEPS-Projekt der OECD (8/10) Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung Undertaxed Payments Rule (UTPR): Negierung der Abzugsfähigkeit einer Zahlung bzw. eine Aufrechnung, wenn eine Zahlung an eine verbundene Gesellschaft in ein Land vorgenommen wird, in welchem die Mindestbesteuerung von 15 % nicht erreicht wird Auffanglösung: Anwendung nur, wenn in tiefbesteuerte Einkünfte nicht bereits durch IIR erfasst) Subject to Tax Rule (STTR) Besteuerungsvorbehaltsregel DBA-basierte Norm Räumt Quellenstaaten ein Besteuerungsrecht (bspw. in der Form einer zusätzlichen Quellensteuer) auf einen definierten Kreis von Zahlungen ein, sofern diese auf Stufe der empfangenden Gesellschaft (Betrachtung der einzelnen Gesellschaft ohne Anwendung eines Jurisdictional Blending) nicht einem Mindestgewinnsteuersatz unterliegen Abstellen auf angepasster nominaler Steuersatz (voraussichtlich zwischen 7.5% und 9%) und nicht Mindeststeuersatz gemäss GloBE-Regeln (15%) 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 44
BEPS-Projekt der OECD (9/10) Säule 2: Konsequenz einer Niedrigbesteuerung Klarer Rangordnung der Regeln notwendig. Aktuell vorgesehen 1. Schritt: Anwendung STTR, sofern im DBA vorgesehen 2. Schritt: Anwendung IIR / SOR basierend auf Top-down-Ansatz 3. Schritt: Anwendung UTPR 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 45
BEPS-Projekt der OECD (10/10) Ausblick Vielzahl technischer Fragen noch unbeantwortet Umsetzungsherausforderungen (politischer Prozess in der Schweiz) Kompensationsmassnehmen? Aktueller Stand: Ausarbeitung von (weiteren) technischen Details durch die OECD bis Ende Oktober 2021 Geplanter Abschluss eines multilateralen Vertrages bis 2022 zwischen 134 von 140 Staaten des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS Geplante Implementation der neuen internationalen Steuervorschriften bis 2023 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 46
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (1/4) Sachverhalt Die Pflichtige und ihre Schwester halten je die Hälfte der Aktien einer AG Im Jahr 2000 verkaufte die AG der Pflichtigen und ihrer Schwester Fabrikanlagen je zu hälftigem Miteigentum. Das Nachbargrundstück verblieb im Eigentum der AG. In den Jahren 2010 bis 2012 wurde das gesamte Areal neu überbaut. Nach Fertigstellung des Bauprojekts übertrug die AG der Pflichtigen und ihrer Schwester gewisse Stockwerkeigentumseinheiten, welche sie kurz darauf weiter veräusserten. Ebenso veräusserten sie ihre Miteigentumsanteile am Fabrikgrundstück. Fraglich ist, ob die Pflichtige die Grundstücke im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit veräusserte. 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 47
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (2/4) Kriterien Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens Häufigkeit der Transaktionen Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, spezielle Fachkenntnisse Kurze Besitzdauer Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte Reinvestition der Gewinne in gleichartige Anlagen Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 48
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (3/4) Erwägungen Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler – Urteil VGer: Federführende Rolle der Pflichtigen im Bauprojekt (insb.. privater Gestaltungsplan) Erfahrung in der Immobilen-/ Baubranche Mehrjähriges, intensives Zusammenwirken als einfache Gesellschaft Erzielung von grösstmöglichem Gewinn als Handlungsmotiv Handlung mit Hauptziel auf Wertsteigerung der Immobilie Nicht massgebend: Unterschiedliche Qualifikation des gleichen Sachverhalts in unterschiedlichen Kantonen Tätigkeit der Schwester in einem anderen Kanton als nicht gewerbsmässig Tätigkeit Gegenteilige Qualifikation zu einem früheren Zeitpunkt 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 49
Entscheid SB 2021.00010 VGer ZH (4/4) Zusammenfassung und Fazit Verschiedene Merkmale, welche für eine gewerbsmässig Tätig sprechen Es müssen jedoch nicht alle Merkmale erfüllt sein Mitarbeit an einem privaten Gestaltungsplan ist ein starkes Indiz für «planmässiges Vorgehen» Kann lediglich die Steuerverwaltung kann über die Qualifikation entscheiden? Sollte dies nicht auch (auf Antrag) durch den Steuerpflichtigen möglich sein? 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 50
Besteuerung des Eigenmietwertes (1/4) Reform Am 2. Februar 2017 startete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) einen Anlauf zur Streichung des Eigenmietwerts im Schweizer Steuerrecht mit der Kommissionsinitiative (Pa.Iv. 17.400) Der Reformvorschlag der WAK-S beinhaltete nach der Vernehmlassung folgende Reformvorschläge: Aufhebung der Besteuerung des Eigenmietwerts und der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten für selbstbewohntes Wohneigentum am Wohnsitz (nicht jedoch für Zweitliegenschaften) Aufhebung der Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz sowie für Denkmalpflege für sämtliche Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer Aufhebung Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen (nicht nur Hypothekarzinsen!) Personen, die erstmals in der Schweiz eine selbstbewohnte Liegenschaft am Wohnsitz erwerben, erhalten einen betragsmässig und zeitlich beschränkten Abzug für Schuldzinsen 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 51
Besteuerung des Eigenmietwertes (2/4) Historie Das Ergebnis der Vernehmlassung fiel kontrovers aus. 21 Kantone sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren lehnten die Vorlage ab Die WAK-S nahm dies zur Kenntnis und verabschiedete am 27. Mai 2021 einen Gesetzesentwurf, der sich mit den Grundzügen des Vernehmlassungsentwurfs deckte Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme von 25. August 2021 das Eintreten des Parlaments auf die Vorlage, stellte aber gleichzeitig wichtige Änderungsanträge Die WAK-S hielt nach erneuter Befassung mit dem Geschäft am 30. August 2021 an den wesentlichen Punkten fest und folgt lediglich dem Änderungsantrag im Bereich Umweltschutz 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 52
Besteuerung des Eigenmietwertes (3/4) Historie Der Bundesrat unterstützt weiterhin eine Reform, sofern diese «ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ist» Änderungsanträge Bundesrat (August 2021): Systemwechsel soll nicht auf Erstliegenschaften beschränkt werden Schuldzinsen sollen weiterhin abzugsfähig sein, jedoch beschränkt Abzüge für Umweltmassnahmen sollen bis 2050 weiterhin möglich sein Die WAK-S nahm den Bericht des Bundesrats am 30. August 2021 zu Kenntnis verzichtete aber darauf die Regelung betreffen den Schuldzinsenabzug zu überarbeiten 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 53
Besteuerung des Eigenmietwertes (4/4) Aktueller Stand Der Ständerat hat in der Sitzung vom 21. September 2021 die Gesetzesrevision für den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung beraten und die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz knapp angenommen Begrenzung Schuldzinsenabzug bis 70% der steuerbaren Vermögenserträge, Keine Ausweitung auf Zweitwohnungen Das Geschäft liegt nun beim Nationalrat (WAK-N: erste Sitzung 18./19. Oktober 2021, nächste Sitzung 8. November 2021) Eine Differenzbereinigung zwischen den Räten scheint wahrscheinlich, auch ein Referendum ist nicht ausgeschlossen Auch bei politischem Erfolg des Gesetzes muss mit einer grosszügigen Übergangsfrist gerechnet werden Eine zeitnahe Abschaffung des Eigenmietwertes erscheint daher als eher unwahrscheinlich 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 54
Eure Präsentatoren Noëmi Kunz-Schenk Dominik Bürgy Bruno Bächli Marc Gerber Patric Eggler n.kunz@wengervieli.ch d.buergy@wengervieli.ch b.baechli@wengervieli.ch m.gerber@wengervieli.ch p.eggler@wengervieli.ch +41 58 958 53 09 +41 58 958 55 62 +41 58 958 53 01 +41 58 958 53 16 +41 58 958 53 14 26. Oktober 2021 Wenger Vieli AG 55
VIELEN DANK Wenger Vieli AG Dufourstrasse 56, 8034 Zürich info@wengervieli.ch
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