Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KANTON JUSTIZ- UND AMT FÜR JUSTIZ Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans NIDWALDEN SICHERHEITSDIREKTION Telefon 041 618 44 81, www.nw.ch Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz Inhaltsverzeichnis 1 Jagdunterlagen 2021/22..................................................................................................3 2 Die wichtigsten Änderungen zum Vorjahr ....................................................................3 2.1 Treffsicherheitsnachweis............................................................................................3 2.2 Öffnungszeiten Wildkontrollstellen .............................................................................3 2.3 Vorweisen des Gämswildes .......................................................................................3 2.4 Vorweisen der Murmeltiere (Lebensmittelrecht).........................................................3 2.5 Abschussprämie für Fuchs, Dachs und Rabenvögel .................................................4 3 Wildmarken ab 2021 ........................................................................................................4 4 Umsetzung des Lebensmittelrechts auf der Jagd (Rückverfolgbarkeit)....................4 5 Richtlinie für Ansitzeinrichtungen betreffend die Jagd im Wald und am Waldrand.5 5.1 Zweck .........................................................................................................................5 5.2 Grundsatz...................................................................................................................5 5.3 Ansitzeinrichtungen und deren Behandlung...............................................................6 5.3.1 Nicht baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen ..............................................6 5.3.2 Generelle Vorgaben für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen ..............................6 5.3.3 Baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen .......................................................6 5.3.4 Hinweis zur Haftung................................................................................................6 6 Weidgerechte Nachsuche...............................................................................................7 6.1 Pikettplan 2021...........................................................................................................8 6.1.1 Pikettliste Hochjagd ................................................................................................8 6.1.2 Pikettliste Niederjagd ..............................................................................................9 7 Hinweise zum neuen Jagdpatent .................................................................................10 8 Statistik Abgabe ............................................................................................................11 9 Bemerkung zur Rechnungsstellung des Patentes.....................................................11 10 Benützung des Bründlenwegs durch Nidwaldner Jäger ...........................................12 11 Praxisänderung - Stanserhorn-Bahn Transport erlegter Tiere .................................13 12 Merkblatt für Jäger - Afrikanische Schweinepest (ASP)............................................14 13 Anleitung "Jagd-App" ...................................................................................................15 -2-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 1 Jagdunterlagen 2021/22 Sie haben im Couvert zur Jagd 2021/22 folgende Unterlagen erhalten: Jagdpatent 2021/22 inklusive Fahrberechtigung Jagdbetriebsvorschriften 2021/22 Wildmarken Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022 Gesuchsformular für Jagdpatent 2022/23 Bitte kontrollieren Sie, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Ergänzende gesetzliche Grundla- gen finden Sie auf der Homepage des Kantons Nidwalden unter www.nidwalden.ch oder auf der Jagd-App. 2 Die wichtigsten Änderungen zum Vorjahr 2.1 Treffsicherheitsnachweis Wird der Treffsicherheitsnachweiss gemäss § 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum kanto- nalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) mit dem amtlichen Gesuchsformular beim Amt eingereicht, müssen die jagdberechtigten Personen diesen bei der Jagd nicht mehr auf sich tragen (siehe § 5 Abs. 2 Jagdbetriebsvorschriften 2021). 2.2 Öffnungszeiten Wildkontrollstellen Auf der Hochjagd sind vom 1.-4. September nur die Kontrollstellen Stans und Oberrickenbach geöffnet. Ab dem 6. September ist nur noch die Kontrollstelle Stans geöffnet. Auf der Niederjagd sind ab dem 21. Oktober nur die Kontrollstellen Stans und Oberricken- bach geöffnet. Ab dem 25. Oktober ist nur noch die Kontrollstelle Stans geöffnet. Im Abnahmeraum der Kontrollstelle befindet sich neben den amtlichen Wildkontrolleu- ren / Wildhütern nur die Person, welche das Wildtier vorweist. 2.3 Vorweisen des Gämswildes Erlegtes Gämswild ist am Erlegungstag einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Wildhut zu benachrichtigen (siehe § 22 Abs. 7 Jagdbetriebsvorschrif- ten 2021). 2.4 Vorweisen der Murmeltiere (Lebensmittelrecht) Erlegte Murmeltiere sind der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgeweidet und mit einer Wild- marke versehen vorzuweisen (Art. 20 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK]). Ausgenommen sind Murmeltiere, die aussch- liesslich für die eigene private häusliche Verwendung zerteilt, zerlegt oder verarbeitet werden (siehe § 25 Abs. 3 Jagdbetriebsvorschriften). -3-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 2.5 Abschussprämie für Fuchs, Dachs und Rabenvögel Der Regierungsrat hat entschieden, ab sofort auf die Auszahlung von Abschussprämien für Fuchs, Dachs und Rabenvögel zu verzichten. Er begründet diesen Schritt damit, dass keine gesetzliche Grundlage dazu existiert, welche diese in früheren Zeiten eingeführte Praxis heu- te rechtfertigt. 3 Wildmarken ab 2021 Die bis anhin verwendeten Wildmarken aus Metall werden durch folgende Kunststoffmarken ersetzt: Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Wildmarke unverzüglich nach dem Abschuss an- zubringen (Art. 24 Abs. 2 kJSG). Die neuen Wildmarken werden gleichzeitig auch für die Umsetzung des Lebensmittelrechts zur unverwechselbaren Rückverfolgbarkeit des erlegten Wildtieres verwendet. Sie ist wie bis anhin unmittelbar nach dem Erlegen an der Achilles- sehne anzubringen. Es werden für alle Wildtiere die gleichen Wildmarken verwendet. Diese sind mit verschiede- nen Nummern und dem entsprechenden Jagdjahr gekennzeichnet. Folgende Tierarten sind mit Wildmarken zu markieren: Rotwild Gämswild Rehwild Murmeltier Jägerinnen und Jäger, welche die Hoch- und Niederjagd gelöst haben, erhalten vor Jagdbe- ginn 10 Wildmarken. Jägerinnen und Jäger welche die Hoch- oder Niederjagd gelöst haben, erhalten vor Jagdbeginn 5 Wildmarken. Auf den verschiedenen Kontrollstellen können bei Bedarf weitere Wildmarken bezogen werden. Gemäss Art. 20 Abs. 8 VSFK (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle; SR 817.190) müssen Hasen und Federwild nicht gekennzeichnet werden. 4 Umsetzung des Lebensmittelrechts auf der Jagd (Rückverfolgbarkeit) Wer Wildfleisch verkauft oder abgibt, sei dies zum Beispiel an ein Restaurant, eine Metzgerei oder unentgeltlich an Endkonsumenten, muss die Bestimmungen des Lebensmittelrechts be- folgen. Wenn Probleme mit Wildfleisch auftauchen ist es wichtig, dass die Ursache schnell geklärt werden kann. Deshalb muss das Wildfleisch jederzeit und eindeutig zur Jägerin oder zum Jäger zurückverfolgt werden können. Damit die Rückverfolgbarkeit des Schalenwilds jederzeit gewährleistet werden kann, muss der Jäger unmittelbar nach dem Erlegen an der Achillessehne die Wildmarke anbringen. Die Wildmarke darf erst beim Zerteilen des Wild- körpers entfernt werden. Danach ist der Lebensmittelbetrieb für die Rückverfolgbarkeit der Fleischstücke zuständig. Im Erlegungsprotokoll (im Kanton Nidwalden der Kontrollschein) müssen Name und Adresse der jagenden Person, Wildart sowie Zeitpunkt und Ort des Erle- gens angegeben werden. Der Jäger bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er keine Auffällig- keiten am lebenden oder toten Wild beobachtet hat und der Jagdverlauf die Qualität des Wild- fleischs nicht beeinträchtigt hat. -4-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz Jeder Wildkörper muss mit dem Kontrollschein "Bescheinigung für die Abgabe von Schalen- wild als Lebensmittel" (Anhang 14 VHyS) zuhanden des Lebensmittelbetriebes begleitet sein. Die Nummer der Wildmarke muss in diesem Formular aufgeführt sein. Das Formular muss im Lebensmittelbetrieb mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Die Zuordnung ist somit gesi- chert. Nach dem Schuss müssen der Wildkörper sowie die inneren Organe durch einen fachkundi- gen Jäger untersucht werden. Dabei achtet dieser auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte. Wann muss das Wildbret in eine amtliche Fleischuntersuchung? In folgenden Fällen muss ein erlegtes Tier zwingend durch einen amtlichen Tierarzt un- tersucht werden, sofern das Wildfleisch in Verkehr gebracht werden soll: wenn Abweichungen vom normalen Erscheinungsbild erkennbar sind, wie veränderte Or- gane oder ein veränderter Wildkörper – hierunter wäre als Beispiel auch Wild zu verste- hen mit hinter dem Zwerchfell gelegenem Schuss (grossflächige Verunreinigung der Bauchhöhle mit Pansen- und Darminhalt) oder nach dem Schuss abgestürzte Tiere, wenn beim Tier vor dem Erlegen schwerwiegende Verhaltensstörungen beobachtet wur- den, nach kritischer Nachsuche erlegte Tiere, mit wahrscheinlich negativer Auswirkung auf die Wildbretqualität. Für die Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt weist der Jäger die auffälligen und veränderten Organe zusammen mit dem Wildkörper vor. Findet der Jäger generelle Auffällig- keiten am Wildkörper, so bringt er alle „roten“ Organe wie Herz, Lunge, Leber, Milz und Nie- ren mit. Bei Veränderungen am Magen-Darmtrakt können auch Fotos vorgewiesen werden. Der amtliche Tierarzt entscheidet dann, was geniessbar ist und was nicht. Sind die Voraussetzungen gegeben, dass ein erlegtes Wildtier zur amtlichen Fleischun- tersuchung muss, so wird dies im Kanton Nidwalden von der Wildhut oder der Fach- stelle Jagd und Fischerei organisiert. Geschlachtet werden darf nur in Räumlichkeiten die den Anspruch an den hygienischen Um- gang mit Lebensmitteln gewährleisten. Diese Räumlichkeiten gelten schlussendlich als Le- bensmittelbetrieb und sind dem Kanton zu melden. Aus hygienischen Gründen müssen Wild- körper im Fell und solche ohne Fell räumlich oder zeitlich getrennt voneinander aufbewahrt werden. 5 Richtlinie für Ansitzeinrichtungen betreffend die Jagd im Wald und am Waldrand 5.1 Zweck Die Richtlinie bezweckt die raumplanerische Behandlung von Ansitzeinrichtungen im Kanton Nidwalden zu vereinheitlichen. 5.2 Grundsatz In Gebieten ausserhalb der Bauzone können aus raumplanerischer Sicht gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) grundsätzlich Bauten und Anlagen zugestanden werden, die der land- oder forstwirtschaftli- chen Bewirtschaftung dienen und objektiv notwendig sind (Zonenkonformität). Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen kann gemäss Art. 24 RPG eine Ausnahmebe- willigung erteilt werden. Diese wird in Aussicht gestellt, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden In- teressen entgegenstehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei -5-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz darf nach der Praxis des Bundesgerichts die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Diese Voraus- setzungen sind nach objektiven Massstäben zu beurteilen, und es kann weder auf die sub- jektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässig- keit und Bequemlichkeit Rücksicht genommen werden. 5.3 Ansitzeinrichtungen und deren Behandlung 5.3.1 Nicht baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen Grundsatz Schirme und freistehende Leitersitze, mit oder oh- ne Dach, freistehend oder temporär (im Sinne von während der laufenden Jagdperiode) an Bäumen befestigt, erfordern keine raumplanerische Aus- nahmebewilligung. Hinweis: Mobile Leitersitze, welche täglich oder nach Abschluss der Jagd entfernt werden, entspre- chen dem Geist der Patentjagd besser als perma- nente und sind daher zu bevorzugen. Schirm Leitersitz Ged. Leitersitz Leitersitz am Baum 5.3.2 Generelle Vorgaben für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen Die Befestigung am Baum darf nicht mit Nägeln oder Schrauben erfolgen und es ist zu ge- währleisten, dass Ketten, Drahtseile und dergleichen nicht im Holz einwachsen. Es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden. Die Ansitzeinrichtungen sind mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer der Er- stellerin oder des Erstellers zu kennzeichnen. Nicht bezeichnete Einrichtungen können von den Wildschutzorganen eingezogen werden. Nicht besetzte Hoch- / Bodensitze müssen für jede jagdberechtigte Person jederzeit zugäng- lich sein. Die Erstellerin oder der Ersteller kann keinen vorrangigen Benutzeranspruch gel- tend machen. 5.3.3 Baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen Der Bau einer Kanzel, freistehend oder an Bäu- men befestigt, bedarf einer Baubewilligung ge- mäss Art. 22 RPG. Sie dürfen nur mit behördli- cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungs- zone entsprechen (vgl. oben Ziff. 2). Das Bewilligungsgesuch muss beim Bauamt der jeweiligen Standortgemeinde eingereicht werden. 5.3.4 Hinweis zur Haftung Gemäss Art. 58 Abs. 1 (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220.0) hat der Eigentümer eines Werkes -6-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht. Für die Werkhaftung wird kein Verschulden vor- ausgesetzt, somit haftet der Werkeigentümer auch dann, wenn der Schaden objektiv gese- hen nicht durch seine fehlende Sorgfalt verursacht wurde. Amt für Raumentwicklung, Amt für Wald und Energie, Fachstelle Jagd und Fischerei 6 Weidgerechte Nachsuche Gemäss Art. 2 Abs. 2bis lit. b JSV (Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Jagdverordnung; SR 922.01) regeln die Kantone die Ausbildung und den Einsatz der Jagdhunde, insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportie- ren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine. Laut § 22 der kantonalen Jagdverordnung vom 1. September 2013 wird folgendes über die Nachsuche festgehalten: 1 Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des beschossenen Wildes genau zu beob- achten. 2 Bleibt das Wild nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, den eigenen Stand- ort und jenen des Wildes bei der Schussabgabe sowie die Fluchtrichtung des beschossenen Wildes deutlich zu kennzeichnen, sofern sie vom eigenen Standort aus nicht feststellen kann, dass das Wild an anderer Stelle verendet ist. 3 Am Anschussort hat die jagdberechtigte Person sorgfältig nach Schusszeichen zu suchen. Erweisen sich diese nicht als erfolgversprechend für das Auffinden des Tieres, ist die Nachsu- che mit einem Schweisshund einzuleiten. 4 Auf beschossenes Schalenwild ist zeitgerecht, spätestens binnen zweier Stunden nach Ab- gabe des Schusses, und fachgemäss mit einem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen. Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer organisiert und leitet die Nachsu- che. Die Schützin oder der Schütze beteiligt sich aktiv daran. Auf der Nachsuche darf nur das angeschossene Wild erlegt werden. 5 Wenn angeschossenes Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet wechselt und in Sicht- weite verendet, darf die Schützin oder der Schütze nur mit gebrochener, ungeladener Jagd- waffe das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen sowie versorgen. Die Beute darf erst nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters fortgeschafft werden. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schüt- ze den Anschussort und den Ort des Übertritts in das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu kennzeichnen und die Wildhüterin oder den Wildhüter zu benachrichtigen. 6 Verläuft die Nachsuche erfolgreich, gehört die Beute der jagdberechtigten Person. Wird die Nachsuche aufgegeben, erlischt das Recht auf die Beute. 7 Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat über die Nachsuche auf amtli- chem Formular ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist unterzeichnet und unverzüglich an das Amt zu überweisen. Im Kanton Nidwalden stellen sich nachfolgend aufgeführte und geprüfte Schweisshundefüh- rer mit ihren Hunden für die Nachsuche zur Verfügung. Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer dürfen auf der Hochjagd den Schweiss- hund für die Nachsuche an der Leine mitführen; sie benötigen für das Mitführen eines Schweisshundes eine Bewilligung (§ 33 Abs. 2 kJSV [Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz, kantonale Jagdverordnung; NG 841.11]). Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt jeweils für ein Jahr (§ 33a Abs. 2 und 3, kJSV). Sie müssen sich für Nach- suchen Dritter zur Verfügung stellen (§ 33a Abs. 1 Ziff. 3, kJSV). -7-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 6.1 Pikettplan 2021 6.1.1 Pikettliste Hochjagd Hochjagd September Hundeführer Natelnummer MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Achermann Thomas 079 291 03 79 Dallenwil X X X X Liem René 079 778 06 10 Hergiswil X Niklaus Erich 079 326 12 54 Oberdorf X X Odermatt Noldi 079 208 84 05 Dallenwil X X X Odermatt Peter 079 432 11 72 Büren X X X X Scheuber Patrick 079 790 83 85 Büren X X X X X X Schmid Dino 079 314 05 19 Stansstad X X X X X X X X X X X Schön Reto 079 365 59 46 Oberrickenbach X X X X Waser Sepp 079 408 51 26 Emmetten X Zumbühl Werner 079 446 90 01 Dallenwil X X X -8-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 6.1.2 Pikettliste Niederjagd Niederjagd Oktober Hundeführer Natelnummer FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 1 2 3 Achermann Thomas 079 291 03 79 Dallenwil X X X X X Emmenegger Friedrich 079 235 30 20 Hergiswil X Liem René 079 778 06 10 Hergiswil X X Niklaus Erich 079 326 12 54 Oberdorf X X Odermatt Noldi 079 208 84 05 Dallenwil X X X Odermatt Peter 079 432 11 72 Büren X X X X Scheuber Patrick 079 790 83 85 Büren X X X Schmid Dino 079 314 05 19 Stansstad X X X Schön Reto 079 365 59 46 Oberrickenbach X X X X Waser Sepp 079 408 51 26 Emmetten X Zumbühl Werner 079 446 90 01 Dallenwil X -9-
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 7 Hinweise zum neuen Jagdpatent Jagdpatent, welches während der Jagd mit- geführt werden muss. Jagdstatistik, wel- che ausgefüllt und unterzeichnet bis am 5. Februar beim Amt für Justiz eingereicht werden muss. Fahrbewilligung, welche an der Frontscheibe, deutlich sichtbar hinterlegt wer- den muss. - 10 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 8 Statistik Abgabe Abgabe Jagdstatistik bis 5. Februar 2022 Die vollständig ausgefüllte Abschussstatistik muss bis spätestens 5. Februar 2022 beim Amt für Jus- tiz, Jagd und Fischerei, eingereicht werden, auch wenn kein Abschuss getätigt worden ist. Die Abschussstatistik kann zu Schalteröffnungszeiten gegen Quittung abgegeben oder eingeschrie- ben per Post geschickt werden. Für die Frist ist der Poststempel (Samstag, 5. Februar 2022) massgebend. Wer die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr von CHF 100.– zu bezahlen. Wer nach erfolgter Mahnung die Abschusskon- trollkarte nicht innert der angesetzten Nachfrist einreicht oder die geschuldete Gebühr nicht begleicht, dem wird für die folgende Jagdperiode das Jagdpatent verweigert. Gesetzliche Grundlage: • § 39 Abs. 2 kJSV (Kantonale Jagdverordnung; NG 841.11) i.V.m. Art. 34 Abs. 2 VRG (Ver- waltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1) • § 39 Abs. 2 i.V.m. § 9 Ziff. 2 kJSV 9 Bemerkung zur Rechnungsstellung des Patentes In diesem Jahr wurde erstmals eine Rechnung aus dem neuen Programm "Jafidata", welches direkt mit dem Buchhaltungsprogramm der Finanzverwaltung verknüpft ist, erstellt. Es wurde festgestellt, dass die Rechnung etwas technisch daherkam und die Patentgebühren im Einzelnen nicht nachvollzogen werden konnten. Dies wurde vom Amt für Justiz, Jagd und Fischerei erkannt und wird für das nächste Jahr angepasst. Zudem musste aufgrund der aktuellen Jagdverordnung eine Zahlungsfrist bis 31. Juli gesetzt wer- den. Insbesondere für Jägerinnen und Jäger, welche das Gesuch um Erteilung eines Jagdpatentes erst kurz vor Ablauf der Anmeldefrist einreichten, bedeutete dies eine sehr kurze Zahlungsfrist. Es ist vorgesehen, dies mittels einer kleinen Anpassung der Jagdverordnung zu ändern, damit den Jä- gerinnen und Jägern in Zukunft eine längere Frist gewährt werden kann. - 11 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 10 Benützung des Bründlenwegs durch Nidwaldner Jäger Der Vorstand der Jagdgesellschaft Schwarzenberg-Eigenthal erlaubt den Nidwaldner Jägern die Be- nutzung des Bründlenweges gemäss beiliegender Karte für den Abstieg mit erlegtem Wild. In jedem Fall ist die Jagdgesellschaft zu Beginn des Abstieges telefonisch zu orientieren. Jagdaufseher Amrein Roland 079 228 64 01 Jagdaufseher Fluder Silvan 079 371 25 90 Die Benützung der Strasse für den Abtransport des erlegten Wildes ist mit der Strassengenossen- schaft Trockenmatt zu regeln. - 12 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 11 Praxisänderung - Stanserhorn-Bahn Transport erlegter Tiere - 13 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 12 Merkblatt für Jäger - Afrikanische Schweinepest (ASP) Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist auf dem Vormarsch. In mehreren osteuropäischen Ländern treten seit einigen Jahren regelmässig Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen auf, und die Krankheit breitet sich immer weiter nach Westeuropa aus. Für erkrankte Haus- und Wildschweine endet diese Virusinfektion fast immer tödlich. Der Mensch ist nicht gefährdet. Bei der Ausbreitung der Krankheit spielt er allerdings eine grosse Rolle, wie die Ver- schleppung über grosse Distanzen in Osteuropa gezeigt hat. Ein Eintrag in die einheimische Wildschweinpopulation ist durch weggeworfene Speisereste (Fleisch- und Wurstwaren) oder Wildschweinprodukte aus ASP-Gebieten möglich; aber auch durch kontaminierte Ausrüstung, Kleidung, mitgebrachte Trophäen etc. nach Jagdreisen in betroffenen Re- gionen. Das Virus ist sehr widerstandsfähig und über Monate überlebensfähig! Helfen auch Sie mit, das Risiko des Eintrags zu minimieren und einen Ausbruch möglichst rasch zu entdecken! Vorsicht bei Jagdreisen Informieren Sie sich frühzeitig über die Seuchensituation im Reiseland / Jagdgebiet, z. B. im aktuellen Radar Bulletin des BLV oder der ASP-Webseite der EU (Englisch). Beachten Sie das Einfuhrverbot für ganze Tierkörper oder Teile davon (inkl. Wildbret, Tro- phäen) aus Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sowie festgelegten Seuchengebieten (siehe BLV-Webseite Schutzmassnah- men Importe aus der EU). Bei Jagdreisen in Länder mit ASP ist besondere Vorsicht geboten: Falls Sie eigene Jagdkleidung und eigene Jagdausrüstung mitnehmen, muss diese gut zu reinigen und zu desinfizieren sein (Kleidung über 70°C waschbar, Ausrüstung chemikali- enresistent). Reinigen und desinfizieren Sie sämtliche Jagdkleidung, Jagdausrüstung etc., die Sie mit zurücknehmen möchten, bereits vor Ort. Waschen Sie auch den Jagdhund gründlich mit Shampoo. Bringen Sie keine unbehandelten Trophäen oder Wildbret mit in die Schweiz. Trophäen im Herkunftsland fertig präparieren lassen. Ihr Beitrag zur Früherkennung Als Jäger tragen Sie eine hohe Verantwortung für eine rasche Erkennung der Krankheit. Totfunde, Hegeabschüsse und Unfallwild spielen für die frühzeitige Entdeckung eines ASP-Seuchenausbru- ches in der Wildschweinpopulation eine besondere Rolle. Das BLV hat in Zusammenarbeit mit BA- FU und FIWI ein Früherkennungsprogramm ASP gestartet. Beachten Sie dabei folgende Punkte: Alle Totfunde, Hegeabschüsse infolge Auffälligkeiten und im Verkehr verunfallte Wildschwei- ne sollen auf ASP untersucht werden! Melden Sie solche Wildschweine dem zuständigen kantonalen Veterinäramt oder der Wildhut. Weitere Informationen zur ASP finden Sie unter Startseite BLV > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Afrikanische Schweinepest - 14 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 13 Anleitung "Jagd-App" Anleitung "Jagd-App" App zur direkten Erfassung der erlegten Tiere auf der Jagd. - 15 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz A. App "Jafidata" installieren und Benutzer beantragen 1. Zugriff anfordern Senden Sie eine Email mit dem Betreff "Jagd-App" sowie Ihren Personalien (Name, Vorname, Ge- burtsdatum) an justizamt@nw.ch. 2. Persönliches Passwort festlegen Sie erhalten innert zwei Arbeitstagen eine Einladung um ein Passwort festzulegen. Klicken Sie dafür auf den entsprechenden Geben Sie ein persönliches Passwort ein und Link. wiederholen Sie dieses. Anschliessend haben Sie die Möglichkeit, die "Jagd-App" im Google Play oder Apple Store zu in- stallieren. - 16 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz Nach der Installation können Sie die "Jagd-App" öffnen und sich mit Ihrer Emailadresse und Ihrem zuvor festgelegten persönlichen Passwort anmelden. Sie haben in Zukunft die Möglichkeit, Ihre persönlichen Ereignisse (Abschüsse) zu erfassen und über mehrere Jagdjahre zurückzuverfolgen. B. Ereignis (Abschuss) erfassen 1. Jafidata auf dem Bildschirm anwählen Jafidata wird mit der Karte geöffnet. Es stehen verschiedene Ansichten zur Auswahl: Luftbild Google Maps Swisstopo Auswahl der Karten - 17 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 2. Standort ermitteln 3. Neues Ereignis erfassen Drücken Sie auf das Symbol . Ihr Standort Sofern Telefonempfang vorhanden ist, wird der wird im Hintergrund ermittelt. Anschliessend Er- aktuelle Standort angezeigt. Dieser kann mit- fassungssymbol drücken. tels verschieben der Karte angepasst werden. Um fortzufahren drücken Sie das Symobol . 4. Plombennummer und Angaben zum erlegten Tier erfassen ¨ Plombennummer: Wildmarkennummer, welche Weitere Angaben zum Tier ausfüllen am Tier angebracht wird Bilder hinzufügen: siehe Punkt 5. Datum: Zeitpunkt der Schussabgabe kontrollieren und eventuell anpassen - 18 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz 5. Bilder hinzufügen 1. Neues Foto hinzufügen 2. Foto direkt aus dem App erstellen oder aus bereits erstellten auswählen. Wird ein Foto direkt aus der App (Neue Auf- nahme…) erstellt, wird dieses auf dem Smart- phone (Fotoalbum) nicht gespeichert. 6. Ereignis senden 1. 2. Sind alle möglichen Daten erfasst, wird mit "Sen- Die Übermittlung muss nochmals bestätigt wer- den" das Ereingis an die Wildkontrolle (Fachstel- den. Anschliessend kann das Ereignis nur noch le Jagd und Fischerei) übermittelt. durch die Fachstelle sowie die Wildhut bearbeitet werden. - 19 -
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz Bemerkungen zur Jagdapp Die Daten werden auf der Kontrollstelle vom Wildkontrolleur kontrolliert und allenfalls ergänzt. Jede Jägerin und jeder Jäger sieht auf seinem Smartphone nur seine persönlichen Abschüsse. Die persönlichen Daten bleiben auf dem Konto des jeweiligen Jägers auch über mehrere Jahre ersichtlich und abrufbar. Das Programm Jafidata entspricht den Datenschutz-Richtlinien. Der aktuelle Standort der Jä- gerin und Jägers kann nicht ermittelt werden. - 20 -
Sie können auch lesen