Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022

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Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
KANTON     JUSTIZ- UND            AMT FÜR JUSTIZ   Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans
NIDWALDEN   SICHERHEITSDIREKTION                    Telefon 041 618 44 81, www.nw.ch

        Wichtige Hinweise zur Jagd
                2021/2022
Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz

Inhaltsverzeichnis

1      Jagdunterlagen 2021/22..................................................................................................3

2      Die wichtigsten Änderungen zum Vorjahr ....................................................................3
    2.1      Treffsicherheitsnachweis............................................................................................3
    2.2      Öffnungszeiten Wildkontrollstellen .............................................................................3
    2.3      Vorweisen des Gämswildes .......................................................................................3
    2.4      Vorweisen der Murmeltiere (Lebensmittelrecht).........................................................3
    2.5      Abschussprämie für Fuchs, Dachs und Rabenvögel .................................................4

3      Wildmarken ab 2021 ........................................................................................................4

4      Umsetzung des Lebensmittelrechts auf der Jagd (Rückverfolgbarkeit)....................4

5      Richtlinie für Ansitzeinrichtungen betreffend die Jagd im Wald und am Waldrand.5
    5.1      Zweck .........................................................................................................................5
    5.2      Grundsatz...................................................................................................................5
    5.3    Ansitzeinrichtungen und deren Behandlung...............................................................6
      5.3.1 Nicht baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen ..............................................6
      5.3.2 Generelle Vorgaben für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen ..............................6
      5.3.3 Baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen .......................................................6
      5.3.4 Hinweis zur Haftung................................................................................................6

6      Weidgerechte Nachsuche...............................................................................................7
    6.1    Pikettplan 2021...........................................................................................................8
      6.1.1 Pikettliste Hochjagd ................................................................................................8
      6.1.2 Pikettliste Niederjagd ..............................................................................................9

7      Hinweise zum neuen Jagdpatent .................................................................................10

8      Statistik Abgabe ............................................................................................................11

9      Bemerkung zur Rechnungsstellung des Patentes.....................................................11

10 Benützung des Bründlenwegs durch Nidwaldner Jäger ...........................................12

11 Praxisänderung - Stanserhorn-Bahn Transport erlegter Tiere .................................13

12 Merkblatt für Jäger - Afrikanische Schweinepest (ASP)............................................14

13 Anleitung "Jagd-App" ...................................................................................................15

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Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz

1               Jagdunterlagen 2021/22
Sie haben im Couvert zur Jagd 2021/22 folgende Unterlagen erhalten:
   Jagdpatent 2021/22 inklusive Fahrberechtigung
   Jagdbetriebsvorschriften 2021/22
   Wildmarken
   Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
   Gesuchsformular für Jagdpatent 2022/23
Bitte kontrollieren Sie, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Ergänzende gesetzliche Grundla-
gen finden Sie auf der Homepage des Kantons Nidwalden unter www.nidwalden.ch oder auf
der Jagd-App.

2               Die wichtigsten Änderungen zum Vorjahr

2.1             Treffsicherheitsnachweis
Wird der Treffsicherheitsnachweiss gemäss § 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum kanto-
nalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) mit dem amtlichen Gesuchsformular
beim Amt eingereicht, müssen die jagdberechtigten Personen diesen bei der Jagd nicht mehr
auf sich tragen (siehe § 5 Abs. 2 Jagdbetriebsvorschriften 2021).

2.2             Öffnungszeiten Wildkontrollstellen
Auf der Hochjagd sind vom 1.-4. September nur die Kontrollstellen Stans und Oberrickenbach
geöffnet. Ab dem 6. September ist nur noch die Kontrollstelle Stans geöffnet.

Auf der Niederjagd sind ab dem 21. Oktober nur die Kontrollstellen Stans und Oberricken-
bach geöffnet. Ab dem 25. Oktober ist nur noch die Kontrollstelle Stans geöffnet.

Im Abnahmeraum der Kontrollstelle befindet sich neben den amtlichen Wildkontrolleu-
ren / Wildhütern nur die Person, welche das Wildtier vorweist.

2.3             Vorweisen des Gämswildes
Erlegtes Gämswild ist am Erlegungstag einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen. Sollte dies
nicht möglich sein, ist die Wildhut zu benachrichtigen (siehe § 22 Abs. 7 Jagdbetriebsvorschrif-
ten 2021).

2.4             Vorweisen der Murmeltiere (Lebensmittelrecht)
Erlegte Murmeltiere sind der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgeweidet und mit einer Wild-
marke versehen vorzuweisen (Art. 20 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über das
Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK]). Ausgenommen sind Murmeltiere, die aussch-
liesslich für die eigene private häusliche Verwendung zerteilt, zerlegt oder verarbeitet werden
(siehe § 25 Abs. 3 Jagdbetriebsvorschriften).

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2.5             Abschussprämie für Fuchs, Dachs und Rabenvögel
Der Regierungsrat hat entschieden, ab sofort auf die Auszahlung von Abschussprämien für
Fuchs, Dachs und Rabenvögel zu verzichten. Er begründet diesen Schritt damit, dass keine
gesetzliche Grundlage dazu existiert, welche diese in früheren Zeiten eingeführte Praxis heu-
te rechtfertigt.

3               Wildmarken ab 2021
Die bis anhin verwendeten Wildmarken aus Metall werden durch folgende Kunststoffmarken
ersetzt:

Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Wildmarke unverzüglich nach dem Abschuss an-
zubringen (Art. 24 Abs. 2 kJSG). Die neuen Wildmarken werden gleichzeitig auch für die
Umsetzung des Lebensmittelrechts zur unverwechselbaren Rückverfolgbarkeit des erlegten
Wildtieres verwendet. Sie ist wie bis anhin unmittelbar nach dem Erlegen an der Achilles-
sehne anzubringen.
Es werden für alle Wildtiere die gleichen Wildmarken verwendet. Diese sind mit verschiede-
nen Nummern und dem entsprechenden Jagdjahr gekennzeichnet. Folgende Tierarten sind
mit Wildmarken zu markieren:
         Rotwild
         Gämswild
         Rehwild
         Murmeltier
Jägerinnen und Jäger, welche die Hoch- und Niederjagd gelöst haben, erhalten vor Jagdbe-
ginn 10 Wildmarken. Jägerinnen und Jäger welche die Hoch- oder Niederjagd gelöst haben,
erhalten vor Jagdbeginn 5 Wildmarken. Auf den verschiedenen Kontrollstellen können bei
Bedarf weitere Wildmarken bezogen werden.
Gemäss Art. 20 Abs. 8 VSFK (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle; SR
817.190) müssen Hasen und Federwild nicht gekennzeichnet werden.

4               Umsetzung des Lebensmittelrechts auf der Jagd (Rückverfolgbarkeit)
Wer Wildfleisch verkauft oder abgibt, sei dies zum Beispiel an ein Restaurant, eine Metzgerei
oder unentgeltlich an Endkonsumenten, muss die Bestimmungen des Lebensmittelrechts be-
folgen.
Wenn Probleme mit Wildfleisch auftauchen ist es wichtig, dass die Ursache schnell geklärt
werden kann. Deshalb muss das Wildfleisch jederzeit und eindeutig zur Jägerin oder
zum Jäger zurückverfolgt werden können. Damit die Rückverfolgbarkeit des Schalenwilds
jederzeit gewährleistet werden kann, muss der Jäger unmittelbar nach dem Erlegen an der
Achillessehne die Wildmarke anbringen. Die Wildmarke darf erst beim Zerteilen des Wild-
körpers entfernt werden. Danach ist der Lebensmittelbetrieb für die Rückverfolgbarkeit der
Fleischstücke zuständig. Im Erlegungsprotokoll (im Kanton Nidwalden der Kontrollschein)
müssen Name und Adresse der jagenden Person, Wildart sowie Zeitpunkt und Ort des Erle-
gens angegeben werden. Der Jäger bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er keine Auffällig-
keiten am lebenden oder toten Wild beobachtet hat und der Jagdverlauf die Qualität des Wild-
fleischs nicht beeinträchtigt hat.

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Jeder Wildkörper muss mit dem Kontrollschein "Bescheinigung für die Abgabe von Schalen-
wild als Lebensmittel" (Anhang 14 VHyS) zuhanden des Lebensmittelbetriebes begleitet sein.
Die Nummer der Wildmarke muss in diesem Formular aufgeführt sein. Das Formular muss im
Lebensmittelbetrieb mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Die Zuordnung ist somit gesi-
chert.
Nach dem Schuss müssen der Wildkörper sowie die inneren Organe durch einen fachkundi-
gen Jäger untersucht werden. Dabei achtet dieser auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass
das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte.
Wann muss das Wildbret in eine amtliche Fleischuntersuchung?
In folgenden Fällen muss ein erlegtes Tier zwingend durch einen amtlichen Tierarzt un-
tersucht werden, sofern das Wildfleisch in Verkehr gebracht werden soll:
     wenn Abweichungen vom normalen Erscheinungsbild erkennbar sind, wie veränderte Or-
      gane oder ein veränderter Wildkörper – hierunter wäre als Beispiel auch Wild zu verste-
      hen mit hinter dem Zwerchfell gelegenem Schuss (grossflächige Verunreinigung der
      Bauchhöhle mit Pansen- und Darminhalt) oder nach dem Schuss abgestürzte Tiere,
     wenn beim Tier vor dem Erlegen schwerwiegende Verhaltensstörungen beobachtet wur-
      den,
     nach kritischer Nachsuche erlegte Tiere, mit wahrscheinlich negativer Auswirkung auf die
      Wildbretqualität.
Für die Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt weist der Jäger die auffälligen und
veränderten Organe zusammen mit dem Wildkörper vor. Findet der Jäger generelle Auffällig-
keiten am Wildkörper, so bringt er alle „roten“ Organe wie Herz, Lunge, Leber, Milz und Nie-
ren mit. Bei Veränderungen am Magen-Darmtrakt können auch Fotos vorgewiesen werden.
Der amtliche Tierarzt entscheidet dann, was geniessbar ist und was nicht.
Sind die Voraussetzungen gegeben, dass ein erlegtes Wildtier zur amtlichen Fleischun-
tersuchung muss, so wird dies im Kanton Nidwalden von der Wildhut oder der Fach-
stelle Jagd und Fischerei organisiert.
Geschlachtet werden darf nur in Räumlichkeiten die den Anspruch an den hygienischen Um-
gang mit Lebensmitteln gewährleisten. Diese Räumlichkeiten gelten schlussendlich als Le-
bensmittelbetrieb und sind dem Kanton zu melden. Aus hygienischen Gründen müssen Wild-
körper im Fell und solche ohne Fell räumlich oder zeitlich getrennt voneinander aufbewahrt
werden.

5               Richtlinie für Ansitzeinrichtungen betreffend die Jagd im Wald und
                am Waldrand

5.1             Zweck
Die Richtlinie bezweckt die raumplanerische Behandlung von Ansitzeinrichtungen im Kanton
Nidwalden zu vereinheitlichen.

5.2             Grundsatz
In Gebieten ausserhalb der Bauzone können aus raumplanerischer Sicht gemäss Art. 16a
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
grundsätzlich Bauten und Anlagen zugestanden werden, die der land- oder forstwirtschaftli-
chen Bewirtschaftung dienen und objektiv notwendig sind (Zonenkonformität).
Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen kann gemäss Art. 24 RPG eine Ausnahmebe-
willigung erteilt werden. Diese wird in Aussicht gestellt, wenn der Zweck der Baute einen
Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden In-
teressen entgegenstehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei

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darf nach der Praxis des Bundesgerichts die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden,
wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bo-
denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Diese Voraus-
setzungen sind nach objektiven Massstäben zu beurteilen, und es kann weder auf die sub-
jektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässig-
keit und Bequemlichkeit Rücksicht genommen werden.

5.3             Ansitzeinrichtungen und deren Behandlung

5.3.1           Nicht baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen

Grundsatz
Schirme und freistehende Leitersitze, mit oder oh-
ne Dach, freistehend oder temporär (im Sinne von
während der laufenden Jagdperiode) an Bäumen
befestigt, erfordern keine raumplanerische Aus-
nahmebewilligung.
Hinweis: Mobile Leitersitze, welche täglich oder
nach Abschluss der Jagd entfernt werden, entspre-
chen dem Geist der Patentjagd besser als perma-
nente und sind daher zu bevorzugen.
                                                                       Schirm   Leitersitz   Ged. Leitersitz   Leitersitz am Baum

5.3.2           Generelle Vorgaben für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen
Die Befestigung am Baum darf nicht mit Nägeln oder Schrauben erfolgen und es ist zu ge-
währleisten, dass Ketten, Drahtseile und dergleichen nicht im Holz einwachsen.
Es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden.
Die Ansitzeinrichtungen sind mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer der Er-
stellerin oder des Erstellers zu kennzeichnen. Nicht bezeichnete Einrichtungen können von
den Wildschutzorganen eingezogen werden.
Nicht besetzte Hoch- / Bodensitze müssen für jede jagdberechtigte Person jederzeit zugäng-
lich sein. Die Erstellerin oder der Ersteller kann keinen vorrangigen Benutzeranspruch gel-
tend machen.

5.3.3           Baubewilligungspflichtige Ansitzeinrichtungen
Der Bau einer Kanzel, freistehend oder an Bäu-
men befestigt, bedarf einer Baubewilligung ge-
mäss Art. 22 RPG. Sie dürfen nur mit behördli-
cher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungs-
zone entsprechen (vgl. oben Ziff. 2).
Das Bewilligungsgesuch muss beim Bauamt
der jeweiligen Standortgemeinde eingereicht
werden.

5.3.4           Hinweis zur Haftung
Gemäss Art. 58 Abs. 1 (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220.0) hat der Eigentümer eines Werkes

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den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder
von mangelhafter Unterhaltung verursacht. Für die Werkhaftung wird kein Verschulden vor-
ausgesetzt, somit haftet der Werkeigentümer auch dann, wenn der Schaden objektiv gese-
hen nicht durch seine fehlende Sorgfalt verursacht wurde.
Amt für Raumentwicklung, Amt für Wald und Energie, Fachstelle Jagd und Fischerei

6               Weidgerechte Nachsuche
Gemäss Art. 2 Abs. 2bis lit. b JSV (Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel, Jagdverordnung; SR 922.01) regeln die Kantone die Ausbildung und
den Einsatz der Jagdhunde, insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportie-
ren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.
Laut § 22 der kantonalen Jagdverordnung vom 1. September 2013 wird folgendes über die
Nachsuche festgehalten:
1 Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des beschossenen Wildes genau zu beob-
achten.
2 Bleibt das Wild nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, den eigenen Stand-
ort und jenen des Wildes bei der Schussabgabe sowie die Fluchtrichtung des beschossenen
Wildes deutlich zu kennzeichnen, sofern sie vom eigenen Standort aus nicht feststellen kann,
dass das Wild an anderer Stelle verendet ist.
3 Am Anschussort hat die jagdberechtigte Person sorgfältig nach Schusszeichen zu suchen.
Erweisen sich diese nicht als erfolgversprechend für das Auffinden des Tieres, ist die Nachsu-
che mit einem Schweisshund einzuleiten.
4 Auf beschossenes Schalenwild ist zeitgerecht, spätestens binnen zweier Stunden nach Ab-
gabe des Schusses, und fachgemäss mit einem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen.
Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer organisiert und leitet die Nachsu-
che. Die Schützin oder der Schütze beteiligt sich aktiv daran. Auf der Nachsuche darf nur das
angeschossene Wild erlegt werden.
5 Wenn angeschossenes Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet wechselt und in Sicht-
weite verendet, darf die Schützin oder der Schütze nur mit gebrochener, ungeladener Jagd-
waffe das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen sowie
versorgen. Die Beute darf erst nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters
fortgeschafft werden. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schüt-
ze den Anschussort und den Ort des Übertritts in das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu
kennzeichnen und die Wildhüterin oder den Wildhüter zu benachrichtigen.
6 Verläuft die Nachsuche erfolgreich, gehört die Beute der jagdberechtigten Person. Wird die
Nachsuche aufgegeben, erlischt das Recht auf die Beute.
7 Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat über die Nachsuche auf amtli-
chem Formular ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist unterzeichnet und unverzüglich an
das Amt zu überweisen.
Im Kanton Nidwalden stellen sich nachfolgend aufgeführte und geprüfte Schweisshundefüh-
rer mit ihren Hunden für die Nachsuche zur Verfügung.
Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer dürfen auf der Hochjagd den Schweiss-
hund für die Nachsuche an der Leine mitführen; sie benötigen für das Mitführen eines
Schweisshundes eine Bewilligung (§ 33 Abs. 2 kJSV [Vollzugsverordnung zum kantonalen
Jagdgesetz, kantonale Jagdverordnung; NG 841.11]). Die Bewilligung ist persönlich und nicht
übertragbar. Sie gilt jeweils für ein Jahr (§ 33a Abs. 2 und 3, kJSV). Sie müssen sich für Nach-
suchen Dritter zur Verfügung stellen (§ 33a Abs. 1 Ziff. 3, kJSV).

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  6.1             Pikettplan 2021

  6.1.1           Pikettliste Hochjagd

                                                                                                                     Hochjagd
                                                                                                                         September
Hundeführer                 Natelnummer                                MI   DO   FR   SA   SO   MO   DI   MI   DO   FR    SA   SO   MO    DI   MI   DO   FR   SA   SO   MO   DI   MI

                                                                       1    2    3    4    5     6   7    8    9    10    11   12    13   14   15   16   17   18   19   20   21   22

Achermann Thomas 079 291 03 79                     Dallenwil                                                                         X    X    X                        X
Liem René                   079 778 06 10          Hergiswil                                                               X
Niklaus Erich               079 326 12 54          Oberdorf                                                                                                                  X    X
Odermatt Noldi              079 208 84 05          Dallenwil                                     X        X                                              X
Odermatt Peter              079 432 11 72          Büren               X    X                                                                                 X    X
Scheuber Patrick            079 790 83 85          Büren               X    X    X                   X         X    X
Schmid Dino                 079 314 05 19          Stansstad                X    X    X              X    X    X                     X    X         X         X              X
Schön Reto                  079 365 59 46          Oberrickenbach                X    X                             X      X
Waser Sepp                  079 408 51 26          Emmetten                                      X
Zumbühl Werner              079 446 90 01          Dallenwil                                                                         X         X                        X

                                                                                               -8-
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  6.1.2           Pikettliste Niederjagd

                                                                                                                Niederjagd
                                                                                                                     Oktober
Hundeführer                 Natelnummer                                FR   SA   SO   MO    DI   MI   DO   FR   SA   SO   MO   DI   MI   DO   FR   SA   SO   MO   DI   MI

                                                                       15   16   17   18    19   20   21   22   23   24   25   26   27   28   29   30   31   1    2    3

Achermann Thomas 079 291 03 79                     Dallenwil           X    X         X     X                                                                     X
Emmenegger Friedrich 079 235 30 20                 Hergiswil                                                                                                 X
Liem René                   079 778 06 10          Hergiswil                                          X    X
Niklaus Erich               079 326 12 54          Oberdorf                                                               X    X
Odermatt Noldi              079 208 84 05          Dallenwil                                          X                                  X    X
Odermatt Peter              079 432 11 72          Büren                                                        X    X                             X    X
Scheuber Patrick            079 790 83 85          Büren                                                                  X         X    X
Schmid Dino                 079 314 05 19          Stansstad                                X                             X    X
Schön Reto                  079 365 59 46          Oberrickenbach      X    X                              X    X
Waser Sepp                  079 408 51 26          Emmetten                                                                                   X
Zumbühl Werner              079 446 90 01          Dallenwil                          X

                                                                                           -9-
Wichtige Hinweise zur Jagd 2021/2022
KANTON NIDWALDEN, Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz

7               Hinweise zum neuen Jagdpatent

                                        Jagdpatent, welches
                                        während der Jagd mit-
                                        geführt werden muss.

                                                                                         Jagdstatistik, wel-
                                                                                         che ausgefüllt und
                                                                                         unterzeichnet bis
                                                                                         am 5. Februar
                                                                                         beim Amt für Justiz
                                                                                         eingereicht werden
                                                                                         muss.
                                                                     Fahrbewilligung,
                                                                     welche an der
                                                                     Frontscheibe,
                                                                     deutlich sichtbar
                                                                     hinterlegt wer-
                                                                     den muss.

                                                                      - 10 -
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8               Statistik Abgabe

                   Abgabe Jagdstatistik bis
                      5. Februar 2022
Die vollständig ausgefüllte Abschussstatistik muss bis spätestens 5. Februar 2022 beim Amt für Jus-
tiz, Jagd und Fischerei, eingereicht werden, auch wenn kein Abschuss getätigt worden ist.
Die Abschussstatistik kann zu Schalteröffnungszeiten gegen Quittung abgegeben oder eingeschrie-
ben per Post geschickt werden. Für die Frist ist der Poststempel (Samstag, 5. Februar 2022)
massgebend.
Wer die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben
macht, hat eine Gebühr von CHF 100.– zu bezahlen. Wer nach erfolgter Mahnung die Abschusskon-
trollkarte nicht innert der angesetzten Nachfrist einreicht oder die geschuldete Gebühr nicht begleicht,
dem wird für die folgende Jagdperiode das Jagdpatent verweigert.
Gesetzliche Grundlage:
   • § 39 Abs. 2 kJSV (Kantonale Jagdverordnung; NG 841.11) i.V.m. Art. 34 Abs. 2 VRG (Ver-
      waltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1)
   • § 39 Abs. 2 i.V.m. § 9 Ziff. 2 kJSV

9               Bemerkung zur Rechnungsstellung des Patentes
In diesem Jahr wurde erstmals eine Rechnung aus dem neuen Programm "Jafidata", welches direkt
mit dem Buchhaltungsprogramm der Finanzverwaltung verknüpft ist, erstellt.
Es wurde festgestellt, dass die Rechnung etwas technisch daherkam und die Patentgebühren im
Einzelnen nicht nachvollzogen werden konnten. Dies wurde vom Amt für Justiz, Jagd und Fischerei
erkannt und wird für das nächste Jahr angepasst.
Zudem musste aufgrund der aktuellen Jagdverordnung eine Zahlungsfrist bis 31. Juli gesetzt wer-
den. Insbesondere für Jägerinnen und Jäger, welche das Gesuch um Erteilung eines Jagdpatentes
erst kurz vor Ablauf der Anmeldefrist einreichten, bedeutete dies eine sehr kurze Zahlungsfrist. Es
ist vorgesehen, dies mittels einer kleinen Anpassung der Jagdverordnung zu ändern, damit den Jä-
gerinnen und Jägern in Zukunft eine längere Frist gewährt werden kann.

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10              Benützung des Bründlenwegs durch Nidwaldner Jäger
Der Vorstand der Jagdgesellschaft Schwarzenberg-Eigenthal erlaubt den Nidwaldner Jägern die Be-
nutzung des Bründlenweges gemäss beiliegender Karte für den Abstieg mit erlegtem Wild. In jedem
Fall ist die Jagdgesellschaft zu Beginn des Abstieges telefonisch zu orientieren.
     Jagdaufseher               Amrein Roland             079 228 64 01
     Jagdaufseher               Fluder Silvan             079 371 25 90

Die Benützung der Strasse für den Abtransport des erlegten Wildes ist mit der Strassengenossen-
schaft Trockenmatt zu regeln.

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11              Praxisänderung - Stanserhorn-Bahn Transport erlegter Tiere

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12              Merkblatt für Jäger - Afrikanische Schweinepest (ASP)
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist auf dem Vormarsch. In mehreren osteuropäischen Ländern
treten seit einigen Jahren regelmässig Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen auf, und die
Krankheit breitet sich immer weiter nach Westeuropa aus.
Für erkrankte Haus- und Wildschweine endet diese Virusinfektion fast immer tödlich. Der Mensch ist
nicht gefährdet. Bei der Ausbreitung der Krankheit spielt er allerdings eine grosse Rolle, wie die Ver-
schleppung über grosse Distanzen in Osteuropa gezeigt hat.
Ein Eintrag in die einheimische Wildschweinpopulation ist durch weggeworfene Speisereste
(Fleisch- und Wurstwaren) oder Wildschweinprodukte aus ASP-Gebieten möglich; aber auch durch
kontaminierte Ausrüstung, Kleidung, mitgebrachte Trophäen etc. nach Jagdreisen in betroffenen Re-
gionen. Das Virus ist sehr widerstandsfähig und über Monate überlebensfähig!
Helfen auch Sie mit, das Risiko des Eintrags zu minimieren und einen Ausbruch möglichst
rasch zu entdecken!

Vorsicht bei Jagdreisen
         Informieren Sie sich frühzeitig über die Seuchensituation im Reiseland / Jagdgebiet, z. B.
          im aktuellen Radar Bulletin des BLV oder der ASP-Webseite der EU (Englisch).
         Beachten Sie das Einfuhrverbot für ganze Tierkörper oder Teile davon (inkl. Wildbret, Tro-
          phäen) aus Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen
          Schweinepest sowie festgelegten Seuchengebieten (siehe BLV-Webseite Schutzmassnah-
          men Importe aus der EU).
         Bei Jagdreisen in Länder mit ASP ist besondere Vorsicht geboten:
           Falls Sie eigene Jagdkleidung und eigene Jagdausrüstung mitnehmen, muss diese gut zu
             reinigen und zu desinfizieren sein (Kleidung über 70°C waschbar, Ausrüstung chemikali-
             enresistent).
           Reinigen und desinfizieren Sie sämtliche Jagdkleidung, Jagdausrüstung etc., die Sie mit
             zurücknehmen möchten, bereits vor Ort. Waschen Sie auch den Jagdhund gründlich mit
             Shampoo.
           Bringen Sie keine unbehandelten Trophäen oder Wildbret mit in die Schweiz. Trophäen im
             Herkunftsland fertig präparieren lassen.

Ihr Beitrag zur Früherkennung
Als Jäger tragen Sie eine hohe Verantwortung für eine rasche Erkennung der Krankheit. Totfunde,
Hegeabschüsse und Unfallwild spielen für die frühzeitige Entdeckung eines ASP-Seuchenausbru-
ches in der Wildschweinpopulation eine besondere Rolle. Das BLV hat in Zusammenarbeit mit BA-
FU und FIWI ein Früherkennungsprogramm ASP gestartet. Beachten Sie dabei folgende Punkte:
         Alle Totfunde, Hegeabschüsse infolge Auffälligkeiten und im Verkehr verunfallte Wildschwei-
          ne sollen auf ASP untersucht werden! Melden Sie solche Wildschweine dem zuständigen
          kantonalen Veterinäramt oder der Wildhut.
Weitere Informationen zur ASP finden Sie unter Startseite BLV > Tiere > Tierseuchen > Übersicht
Tierseuchen > Afrikanische Schweinepest

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13              Anleitung "Jagd-App"

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                                                     "Jagd-App"

                             App zur direkten Erfassung der erlegten Tiere auf der Jagd.

                                                                     - 15 -
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A.        App "Jafidata" installieren und Benutzer beantragen
1. Zugriff anfordern
Senden Sie eine Email mit dem Betreff "Jagd-App" sowie Ihren Personalien (Name, Vorname, Ge-
burtsdatum) an justizamt@nw.ch.

2. Persönliches Passwort festlegen
Sie erhalten innert zwei Arbeitstagen eine Einladung um ein Passwort festzulegen.

Klicken Sie dafür auf den entsprechenden                               Geben Sie ein persönliches Passwort ein und
Link.                                                                  wiederholen Sie dieses.

Anschliessend haben Sie die Möglichkeit, die "Jagd-App" im Google Play oder Apple Store zu in-
stallieren.

                                                                     - 16 -
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Nach der Installation können Sie die "Jagd-App" öffnen und sich mit Ihrer Emailadresse und Ihrem
zuvor festgelegten persönlichen Passwort anmelden. Sie haben in Zukunft die Möglichkeit, Ihre
persönlichen Ereignisse (Abschüsse) zu erfassen und über mehrere Jagdjahre zurückzuverfolgen.

B.        Ereignis (Abschuss) erfassen
1. Jafidata auf dem Bildschirm anwählen

                                                                       Jafidata wird mit der Karte geöffnet. Es stehen
                                                                       verschiedene Ansichten zur Auswahl:

                                                                              Luftbild
                                                                              Google Maps
                                                                              Swisstopo

                                                                              Auswahl der Karten

                                                                     - 17 -
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2. Standort ermitteln                                                  3. Neues Ereignis erfassen

Drücken Sie auf das Symbol . Ihr Standort        Sofern Telefonempfang vorhanden ist, wird der
wird im Hintergrund ermittelt. Anschliessend Er- aktuelle Standort angezeigt. Dieser kann mit-
fassungssymbol     drücken.                      tels verschieben der Karte angepasst werden.
                                                 Um fortzufahren drücken Sie das Symobol      .

4. Plombennummer und Angaben zum erlegten Tier erfassen

                                                                                                    ¨

Plombennummer: Wildmarkennummer, welche Weitere Angaben zum Tier ausfüllen
               am Tier angebracht wird
                                           Bilder hinzufügen: siehe Punkt 5.
Datum:         Zeitpunkt der Schussabgabe
               kontrollieren und eventuell
               anpassen

                                                                     - 18 -
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5. Bilder hinzufügen

                          1. Neues Foto hinzufügen

                   2. Foto direkt aus dem App erstellen oder
                      aus bereits erstellten auswählen.

Wird ein Foto direkt aus der App (Neue Auf-
nahme…) erstellt, wird dieses auf dem Smart-
phone (Fotoalbum) nicht gespeichert.

6. Ereignis senden

                                                     1.

                                                                     2.

Sind alle möglichen Daten erfasst, wird mit "Sen- Die Übermittlung muss nochmals bestätigt wer-
den" das Ereingis an die Wildkontrolle (Fachstel- den. Anschliessend kann das Ereignis nur noch
le Jagd und Fischerei) übermittelt.               durch die Fachstelle sowie die Wildhut bearbeitet
                                                  werden.

                                                                          - 19 -
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Bemerkungen zur Jagdapp

 Die Daten werden auf der Kontrollstelle vom Wildkontrolleur kontrolliert und allenfalls ergänzt.
 Jede Jägerin und jeder Jäger sieht auf seinem Smartphone nur seine persönlichen Abschüsse.
 Die persönlichen Daten bleiben auf dem Konto des jeweiligen Jägers auch über mehrere Jahre
  ersichtlich und abrufbar.
 Das Programm Jafidata entspricht den Datenschutz-Richtlinien. Der aktuelle Standort der Jä-
  gerin und Jägers kann nicht ermittelt werden.

                                                                     - 20 -
Sie können auch lesen