Baut Ihr Kunde mit einem Wagen ohne Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Unfall, kann dies nachteilige Folgen auf seinen ...

Die Seite wird erstellt Niko-Veit Buck
 
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01. November 2017

 Winterreifen: So bleibt der Versicherungsschutz in der
                          Spur
                                 j Kfz

Baut Ihr Kunde mit einem Wagen ohne Winterreifen bei winterlichen
Straßenverhältnissen einen Unfall, kann dies nachteilige Folgen auf
seinen Versicherungsschutz haben. Geben Sie ihm daher im nächsten
Beratungsgespräch doch ein paar Zusatzinfos zu den Änderungen in der
Winterreifenpflicht ab 2018 mit auf den Weg.
Gerade hat Ihr Kunde noch die letzten Sonnenstrahlen des Goldenen Oktobers genossen,
und schon am nächsten Tag friert es: Im Herbst kann es auf den Straßen schneller glatt
werden, als man denkt. Deswegen ist es sinnvoll, früh genug Winterreifen aufzuziehen.
Lesen Sie hier alles zur Winterreifenpflicht und den gesetzlichen Änderungen, die Ihre
Kunden ab 1. Januar 2018 betreffen.

Was besagt das Gesetz zur Winterreifenpflicht?

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt, es ist gesetzlich kein
Zeitraum vorgeschrieben, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen. Stattdessen
schreibt das Gesetz vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte nur speziell gekennzeichnete Reifen gefahren werden dürfen – ganz unabhängig
vom Datum. Ihr Kunde sollte also lieber früh seine Reifen wechseln, bevor er von
winterlichen Verhältnissen überrascht wird! Bisher war die M+S-Kennzeichnung (Mud +
Snow = Matsch + Schnee) auf Winter-, Allwetter- und Ganzjahresreifen ausreichend. Mitte
2017 hat der Gesetzgeber jedoch eine wichtige Änderung verabschiedet.
Neue Kennzeichnungspflicht:
Das gültige Schneeflockensymbol / Quelle: BMVI

Da die Vergabe der M+S Kennzeichnung nie an ein Prüfverfahren gebunden war, bieten die
Reifen keine hinreichende Sicherheit. Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber eine
neue Kennzeichnungspflicht eingeführt: Winterfeste Reifen müssen demnach das
Schneeflockensymbol tragen – ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Reifen mit diesem
Symbol erfüllen verbindliche Qualitäts- und Leistungsstandards.
Muss Ihr Kunde jetzt neue Reifen kaufen?
Nein. Reifen mit M+S Kennzeichnung, die vor dem 1. Januar 2018 produziert worden sind,
können noch bis zum 30. September 2024 als Winterreifen gefahren werden. Nur, wenn Ihr
Kunde im neuen Jahr Reifen kauft, die nicht das Schneeflockensymbol tragen, sollte er auf
das Herstellungsdatum achten. Denn ab 2018 produzierte Reifen müssen in jedem Fall
das Schneeflockensymbol aufweisen, um in Zukunft verkehrsrechtlich als Winterreifen zu
gelten. Das Herstellungsjahr lässt sich an der sogenannten DOT-Nummer ablesen: Die
ersten beiden Ziffern geben die Kalenderwoche an, die hinteren Ziffern stehen für das
Produktionsjahr.

Falsche Reifen: Die Konsequenzen
Gerät Ihr Kunde bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen in eine Verkehrskontrolle,
muss er mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Behindert
er durch die fehlerhafte Bereifung andere Verkehrsteilnehmer, wird es noch teurer (80 Euro
und 1 Punkt) – bei einer Gefährdung sind es 100 Euro und 1 Punkt.

Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers auf jeden Fall,
auch wenn der Unfallverursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Aber: Die Benutzung
von Sommerreifen bei Straßenverhältnissen, die eindeutig Winterreifen erforderlich
machen, kann als Mitverschulden an einem evtl. Unfall gewertet werden. Das heißt, Ihr
Kunde muss damit rechnen, in Regress genommen zu werden. Die Höhe des
Mitverschuldens ist – je nach den Umständen des Einzelfalles – individuell festzulegen.
In der Kaskoversicherung ist eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich. Ganz
entscheidend ist hier, ob der Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht wurde oder ob es
sich um eine Gefahrerhöhung handelt.
Beispiel: Ihr Kunde fährt bei trockenen Straßenverhältnissen und Temperaturen über 0
Grad mit Sommerreifen los und wird unterwegs von einem Wintereinbruch überrascht.
Wenn er dann trotz Schneeglätte weiterfährt und es zu einem Unfall kommt, wäre der
Schaden je nach den weiteren Umständen ggf. grob fahrlässig verursacht. In diesem Fall
braucht Ihr Kunde bei der VHV nichts zu befürchten, da wir auf den Einwand der
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten.
Anders verhält es sich, wenn Ihr Kunde sein Auto trotz Wintereinbruchs und 14 Tagen
Schneeglätte nicht mit Winterreifen ausrüstet, obwohl er jeden Tag damit zur Arbeit fährt.
In diesem Fall ist nicht nur die einzelne Fahrt als grob fahrlässig einzustufen, sondern
zusätzlich ist das von dem Pkw ausgehende Risiko dauerhaft erhöht. Es liegt eine
sogenannte Gefahrerhöhung vor. Der Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalls gilt in diesem Fall nicht und Ihr Kunde kann
seinen Versicherungsschutz verlieren!

Machen Sie Ihre Kunden auf die Winterreifenpflicht aufmerksam. Raten Sie – auch
wegen der oben beschriebenen möglichen Auswirkungen auf den
Versicherungsschutz – keine Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen zu
verwenden und in der kalten Jahreszeit ausschließlich mit Winterreifen unterwegs zu
sein.
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