ZAHLEN-INFO 2021 KENNZAHLEN, INDICES, FACTS, RECHNUNGSLEGUNGSRECHT - VON GRAFFENRIED - Von Graffenried Treuhand
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VON G R A F F E N R I E D TREUHAND ZAHLEN-INFO 2021 KENNZAHLEN, INDICES, FACTS, RECHNUNGSLEGUNGSRECHT I
VON G R A F F E N R I E D TREUHAND S ie halten das bewährte Zahlen-Info mit wichtigen Eckdaten zu Sozialversicherungen, Zinssätzen und Indices sowie Informationen zur Rechnungslegung für das Jahr 2021 in Ihren Händen. Weitere Exemplare dieses Zahlen-Infos können Sie auf unserer Website www.graffenried-treuhand.ch bestellen. Ebenfalls auf unserer Website können Sie den elektronischen Mehrwertsteuer-Newsletter oder die Treuhand-Info (mit Informationen zu Steuern, Rechnungslegung, Revision und Sozialversicherungen) abonnieren und unsere Mehrwertsteuerbroschüre mit den aktuellen Gesetzestexten kostenlos bestellen. Zudem finden Sie jeweils Informationen zu unseren Seminaren in den Bereichen Steuern, Mehrwertsteuer, Personalvorsorge, Nonprofit und KMU. Bern und Zürich, Februar 2021 Von Graffenried AG Treuhand
SOZIALVERSICHERUNGEN 1. SÄULE AHV / IV / EO und ALV-Beiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmende Arbeitnehmende Selbständigerwerbende 1) zusammen) 2021 2020 2019 2021 2020 2019 AHV 8.7 % 8.7 % 8.4 % 8.1 % 8.1 % 7.8 % IV 1.4 % 1.4 % 1.4 % 1.4 % 1.4 % 1.4 % EO 0.5 % 0.45 % 0.45 % 0.5 % 0.45 % 0.45 % ALV bis Höchstbetrag 2.2 % 2.2 % 2.2 % – – – CHF 148’200 12.8 % 12.75 % 12.45 % 10.0 % 9.95 % 9.65 % ALV ab Höchstbetrag 1.0 % 1.0 % 1.0 % – – – CHF 148’201 1) max. Beitragssatz gilt ab jährlichem Erwerbseinkommen von CHF 57’400 (2019/2020: CHF 56’900) Zinssätze auf dem investierten Eigenkapital bei Selbständigerwerbenden (gemäss Art. 18. AHVV) 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 0.0 % 0.0 % 0.5 % 0.5 % 0.0 % 0.5 % 1.0 % 1.5 % 1.0 % Freibetrag in CHF 2021 2020 2019 – für Altersrentner pro Monat (pro Arbeitgeber) 1’400 1’400 1’400 – für Altersrentner pro Jahr 1) (pro Arbeitgeber) 16’800 16’800 16’800 – geringfügige Einkommen pro Jahr 1) 2) 3) 2’300 2’300 2’300 – Löhne von in Privathaushalten beschäftigte Personen bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres 3) 750 750 750 1) keine Kumulation möglich 2) Ausnahmen: Löhne von in Privathaushalten oder im Kunst- und Kulturbereich beschäftigten Arbeitnehmenden müssen in jedem Fall abgerechnet werden 3) Auf Verlangen des Arbeitnehmenden abzurechnen Beiträge der Nichterwerbstätigen Wer nicht erwerbstätig ist und das ordentliche Berechnungsbasis Beitrag im Jahr in CHF AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hat, muss (Vermögen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters- + 20-faches Renten- jahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. einkommen) in CHF ab 2021 2020 Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge unter 300’000 503.00 496.00 dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche ab 300’000 530.00 527.50 Renteneinkommen. Bei Verheirateten wird 350’000 636.00 633.00 ungeachtet des Güterstandes jeweils auf die 400’000 742.00 738.50 Hälfte abgestellt. Basis für die Beitragserhebung 450’000 848.00 844.00 bildet die Veranlagung der kantonalen Steuer- 500’000 954.00 949.50 behörde. Ab 2021 betragen gemäss neben- 1’800’000 3’763.00 3’745.25 stehender Beitragstabelle die jährlichen Beiträge Je weitere 50’000 159.00 158.25 minimal CHF 503 (2020: CHF 496) und maximal max. (2020: 8’450’000) 8’550’000 25’150.00 24’800.00 CHF 25’150 (2020: CHF 24’800): 3
SOZIALVERSICHERUNGEN 1. SÄULE SOZIALVERSICHERUNGEN 2. SÄULE AHV- / IV-Leistungen in CHF Mindestzinssatz für Altersguthaben BVG 2021 2020 2019 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 mind. max. mind. max. mind. max. 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.25 % 1.75 % 1.75 % 1.5 % 1.5 % Einfache Rente Der Verzugszins beträgt 1 % mehr, als der Mindestzinssatz. Jedoch ist er erst 30 Tage, nachdem die Vorsorge pro Monat 1’195 2’390 1’185 2’370 1’185 2’370 einrichtung alle notwendigen Angaben zur Übertragung erhalten hat, geschuldet. Zwischen Austritt und diesem pro Jahr 14’340 28’680 14’220 28’440 14’220 28’440 Zeitpunkt ist der BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Ehepaarrente (anteilig separate Auszahlung an Ehepartner) Altersgutschriften BVG pro Monat 1’792.50 3’585 1’777.50 3’555 1’777.50 3’555 Für Frauen und Männer seit dem 1.1.2005 identisch. pro Jahr 21’510 43’020 21’330 42’660 21’330 42’660 In Prozent des koordinierten Lohnes: Witwen- / Witwerrente 25 – 34 Jährige 7% pro Monat 956 1’912 948 1’896 948 1’896 35 – 44 Jährige 10 % pro Jahr 11’472 22’944 11’376 22’752 11’376 22’752 45 – 54 Jährige 15 % Waisenrente 55 – 65 Jährige (Frauen bis 64 Jahre) 18 % pro Monat 478 956 474 948 474 948 pro Jahr 5’736 11’472 5’688 11’376 5’688 11’376 Ordentliches Rentenalter und Umwandlungssatz BVG Ordentliches Rentenalter Frauen 64 Jahre Männer 65 Jahre Vorbezug AHV-Altersrente 1) Umwandlungssatz BVG 6.8 % 6.8 % Vorbezug 1 Jahr 2 Jahre Rentenkürzung 6.8 % 13.6 % Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen Ein Vorbezug ist nur für ein oder zwei ganze Jahre (nicht einzelne Monate) möglich. beruflichen Vorsorge an die Preisentwicklung Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1.1.2021 Aufschub AHV-Altersrente 1) 1985 – 2005 01.01.2009 – Rentenzuschlag nach einer Aufschubsdauer von 2006 – 2007 01.01.2011 – Jahren und Monaten 2008 – – 0–2 3–5 6–8 9 – 12 2009 01.01.2013 – 1 5.2 % 6.6 % 8.0 % 9.4 % 2010 01.01.2020 – 2 10.8 % 12.3 % 13.9 % 15.5 % 2011 – 2012 – – 3 17.1 % 18.8 % 20.5 % 22.2 % 2013 – 2014 01.01.2020 – 4 24.0 % 25.8 % 27.7 % 29.6 % 2015 01.01.2019 – 5 31.5 % – – – 2016 01.01.2020 – Mindestaufschub 1 Jahr (nach 1 Jahr monatlich möglich), Maximalaufschub 5 Jahre 2017 – 0.3 % 1) Ordentliches Rentenalter Frauen: 64 Jahre, Männer 65 Jahre 2018 – 2020 – – Sicherheitsfonds BVG - Beitragssätze SOZIALVERSICHERUNGEN 2. SÄULE Jährliche Beiträge 2021 2020 2019 2018 2017 2016 Zuschüsse 0.12 % 0.12 % 0.12 % 0.10 % 0.10 % 0.08 % BVG-Grenzbeträge in CHF Insolvenz 0.005 % 0.005 % 0.005 % 0.005 % 0.005 % 0.005 % Jährliche Beträge 2021 2020 2019 2018 2017 2016 Mindestjahreslohn BVG 21’510 21’330 21’330 21’150 21’150 21’150 Maximal versicherter Lohn BVG 86’040 85’320 85’320 84’600 84’600 84’600 SOZIALVERSICHERUNGEN 3. SÄULE Koordinationsabzug BVG 25’095 24’885 24’885 24’675 24’675 24’675 Maximal koordinierter Lohn BVG 60’945 60’435 60’435 59’925 59’925 59’925 Maximale Einlage in Säule 3a in CHF Minimal koordinierter Lohn BVG 3’585 3’555 3’555 3’525 3’525 3’525 Jährliche Einlage 2021 2020 2019 2018 2017 2016 Maximal versicherbarer Lohn 860’400 853’200 853’200 846’000 846’000 846’000 Erwerbstätige mit 2. Säule, maximal 6’883 6’826 6’826 6’768 6’768 6’768 Erwerbstätige ohne 2. Säule 20 % des Erwerbseinkommens, maximal 34’416 34’128 34’128 33’840 33’840 33’840 4 5
ZINSSÄTZE ZINSSÄTZE Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken Kapitalisierungszinsfuss für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an per 31. Dezember 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund Kapitalisierungssatz 7.0 % 7.0 % 7.0 % 7.0 % 7.0 % 7.0 % 7.5 % 8.0 % 7.5 % von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Grenzrendite 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % 1.5 % 1.6 % 1.5 % Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken Schweizerische Steuerkonferenz. Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.8.2008 an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung auf die folgenden Zinssätze ab. Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen 2021 2020 2019 2020 2019 2018 2017 2016 2015 1 Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte 03.03. 1.25 % 02.03. 1.50 % 02.03. 1.50 % 02.03. 1.75 % 02.03. 1.75 % 03.03. 2.00 % 1.1 aus Eigenkapital finanziert 03.06. 1.25 % 04.06. 1.50 % 02.06. 1.50 % 02.06. 1.50 % 02.06. 1.75 % 02.06. 1.75 % und wenn keine Fremdkapital verzinst mind. 0.25 % mind. 0.25 % mind. 0.25 % 02.09. 1.25 % 03.09. 1.50 % 04.09. 1.50 % 02.09. 1.50 % 02.09. 1.75 % 02.09. 1.75 % werden muss 02.12. 1.25 % 03.12. 1.50 % 04.12. 1.50 % 02.12. 1.50 % 02.12. 1.75 % 02.12. 1.75 % 1.2 aus Fremdkapital finanziert Selbstkosten Selbstkosten Selbstkosten – bis und mit CHF 10 Mio. + 0.50 % + 0.50 % + 0.50 % – über CHF 10 Mio. + 0.25 % + 0.25 % + 0.25 % DEVISEN + INDICES mind. 0.25 % mind. 0.25 % mind. 0.25 % 2 Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten Devisenkurse der Eidg. Steuerverwaltung am 31.12. in CHF höchstens höchstens höchstens Freie Devisen 2020 2019 2018 2017 2016 2015 Wohnbau Industrie Wohnbau Industrie Wohnbau Industrie EUR 1.081550 1.087000 1.126900 1.170150 1.072000 1.087400 Landwirt. Gewerbe Landwirt. Gewerbe Landwirt. Gewerbe GBP 1.208300 1.282822 1.255528 1.318256 1.255857 1.475340 2.1 Liegenschaftskredite: USD 0.883944 0.968374 0.985784 0.974475 1.016354 1.001012 – bis zur Höhe der ersten Hypothek 1.0 % 1.5 % 1.0 % 1.5 % 1.0 % 1.5 % (d. h. 2⁄3 des Verkehrswertes der Devisen-Jahresmittelkurse der Eidg. Steuerverwaltung in CHF Liegenschaft) 2020 2019 2018 2017 2016 2015 – Rest, wobei folgende Höchstsätze 1.75 % 2.25 % 1.75 % 2.25 % 1.75 % 2.25 % EUR 1.070454 1.112473 1.154866 1.111569 1.090090 1.068115 für die Fremdfinanzierung gelten: GBP 1.203878 1.268298 1.305535 1.268071 1.334852 1.470626 – Bauland, Villen, Eigentums wohnungen, Ferienhäuser und USD 0.938082 0.993656 0.978044 0.984613 0.985039 0.962560 Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert Edelmetallkurse der Eidg. Steuerverwaltung am 31.12. in CHF – Übrige Liegenschaften bis 80 % 2020 2019 2018 2017 2016 2015 vom Verkehrswert Gold – Barren per kg 53’744.00 47’417.00 40’620.20 40’619.45 37’875.35 34’186.65 2.2 Betriebskredite: – 1 Unze 1’671.60 1’474.80 1’263.40 1’263.40 1’178.05 1’063.30 – bei Handels- und Fabrikations Silber – Barren per kg 751.80 557.75 490.10 528.35 530.65 444.75 unternehmen – 1 Unze 23.35 17.30 15.20 16.40 16.50 13.80 – bis CHF 1 Mio. 3.00 % 3.00 % 3.00 % Platin – Barren per kg 30’550.90 30’231.05 25’164.75 28’980.30 29’376.20 28’063.80 – ab CHF 1 Mio. 1.00 % 1.00 % 1.00 % – 1 Unze 950.20 940.25 782.70 901.35 913.70 872.85 – bei Holding- und Vermögens- verwaltungsgesellschaften 1 Unze = 31.1034768 g – bis CHF 1 Mio. 2.50 % 2.50 % 2.50 % – ab CHF 1 Mio. 0.75 % 0.75 % 0.75 % Börsenindices am 31.12. 2020 2019 2018 2017 Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen Swiss Market Index (SMI) 10’704 + 0.8 % 10’617 + 26.0 % 8’429 – 10.2 % 9’382 + 14.1 % zusammen zu zählen. Swiss Performance Index (SPI) 13’328 + 3.8 % 12’838 + 30.6 % 9’830 – 8.6 % 10’752 + 19.9 % Diese Zinssätze gelten als «safe haven». Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten. Dow Jones Industrial Average 30’606 + 7.2 % 28’538 + 22.3 % 23’327 – 5.6 % 24’719 + 25.1 % Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes (DJIA) verdecktes Eigenkapital zu beachten (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997). Deutscher Aktienindex (DAX) 13’719 + 3.5 % 13’249 + 25.5 % 10’559 – 18.3 % 12’918 + 12.5 % Quelle: Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung 6 7
LANDESINDEX DER KONSUMENTENPREISE STEUERLICH ZULÄSSIGE ABSCHREIBUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Basis Mai 2000 = 100 Abschreibungssätze für geschäftliche Betriebe in Prozent des Buchwertes. 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. 31.12. 108.8 108.0 105.8 104.7 103.4 102.6 102.0 101.3 100.3 98.8 98.0 98.0 Kanton Bern Kanton Zürich 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Wohngebäude 4% 2% 31.12. 107.6 108.5 108.3 107.6 106.7 106.7 108.1 108.5 108.4 108.9 109.6 109.1 1.5 % auf Gebäude und Land zusammen Basis Dezember 2005 = 100 Grund und Boden Nicht zulässig Nicht zulässig Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Geschäftshäuser, Büro- und 10 % 4% 2006 99.8 100.1 100.0 100.9 101.1 101.0 100.4 100.5 100.3 100.7 100.6 100.6 Bankgebäude, Warenhäuser, Kinos 7 % auf Gebäude und Land 3 % auf Gebäude und Land 2007 99.9 100.1 100.2 101.3 101.6 101.7 101.1 101.0 101.1 101.9 102.4 102.6 zusammen zusammen 2008 102.3 102.5 102.8 103.6 104.5 104.6 104.2 103.9 104.0 104.6 103.9 103.4 Gebäude des Gastwirtschafts 6% gewerbes und der Hotellerie Bei Neu- und Erweiterungsbauten 4 % auf Gebäude und Land 2009 102.5 102.7 102.4 103.3 103.5 103.6 103.0 103.1 103.1 103.7 103.9 103.6 von gewerblichen Gebäuden erhöht zusammen 2010 103.5 103.7 103.8 104.7 104.6 104.2 103.4 103.4 103.4 103.9 104.2 104.2 sich der Abschreibungssatz im Jahre 2011 103.8 104.2 104.9 105.0 105.0 104.7 103.9 103.6 103.9 103.8 103.6 103.4 Fabrikgebäude, Lagergebäude und der Fertigstellung und in den drei 8% 2012 103.0 103.3 103.9 103.9 103.9 103.6 103.1 103.1 103.4 103.6 103.2 103.0 gewerbliche Bauten folgenden Jahren auf das Doppelte. 7 % auf Gebäude und Land 2013 102.7 103.0 103.3 103.3 103.4 103.5 103.1 103.1 103.4 103.3 103.3 103.1 zusammen 2014 102.8 102.9 103.3 103.3 103.6 103.6 103.2 103.1 103.3 103.3 103.2 102.7 Fahrnisbauten, Einrichtungen, 25 % 20 % 2015 102.3 102.0 102.4 102.2 102.4 102.5 101.8 101.7 101.8 101.9 101.8 101.4 Gleisanschlüsse, Tanks, Container 2016 101.0 101.2 101.5 101.8 102.0 102.1 101.6 101.5 101.6 101.7 101.5 101.4 Transportmittel aller Art, 50 % 30 % 2017 101.3 101.8 102.0 102.3 102.4 102.3 102.0 102.0 102.3 102.3 102.3 102.2 insbesondere Anhänger 2018 102.1 102.5 102.9 103.1 103.5 103.5 103.2 103.2 103.3 103.5 103.2 102.9 Motorfahrzeuge 50 % 40 % 2019 102.7 103.1 103.6 103.8 104.1 104.1 103.6 103.5 103.4 103.2 103.1 103.1 Maschinen und Geräte 50 % 40 % 2020 102.9 103.0 103.1 102.7 102.7 102.8 102.6 102.6 102.6 102.6 102.4 102.3 Werkzeuge, Geschirr, Wäsche 100 % 45 % Mobiliar und übrige bewegliche 50 % 25% Basis Dezember 2015 = 100 Gegenstände des Anlagevermögens Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Immaterielle Werte 50 % 40 % 2016 99.6 99.8 100.1 100.4 100.6 100.7 100.3 100.2 100.2 100.3 100.1 100.0 Programmkosten (System- 100 % 40 % 2017 100.0 100.4 100.7 100.9 101.0 100.9 100.6 100.6 100.9 100.9 100.9 100.8 und Anwendersoftware) 2018 100.7 101.1 101.5 101.7 102.1 102.1 101.8 101.8 101.9 102.1 101.8 101.5 Sofortabschreibungen Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter Auf dem beweglichen kurz- und 2019 101.3 101.7 102.2 102.4 102.7 102.7 102.1 102.1 102.0 101.8 101.7 101.7 des mobilen Sachanlagevermögens mittelfristigen Sachanlagevermögen 2020 101.5 101.6 101.7 101.3 101.3 101.4 101.2 101.2 101.2 101.2 101.0 100.9 dürfen sofort abgeschrieben werden Abschreibungen im Umfang werden, wenn der ausgewiesene von 80 % zugelassen. Der Restwert Quelle: Bundesamt für Statistik Reingewinn gegenüber den verbleibt grundsätzlich bis zum Vorjahren dadurch nicht wesentlich endgültigen Ausscheiden des Anlage- BAUPREISINDEX vermindert wird. Eine wesentliche gutes aus dem Betrieb. In der Verminderung liegt insoweit vor, Praxis auch für langfristiges Anlage- als der ausgewiesene Reingewinn vermögen möglich, jedoch mit Schweizerischer Baupreisindex – Basis Oktober 1998 = 100 durch die Sofortabschreibung Restwerten zwischen 40 – 50 % des – Espace Mittelland: Neubau von Mehrfamilienhäusern gegenüber dem Durchschnitt Anschaffungswertes. Bei Gebäuden 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 der letzten drei Jahre um mehr als liegt die Abschreibungsgrenze 01.04. 126.3 125.9 124.5 122.6 124.2 123.6 123.8 123.6 124.2 123.8 120.5 121.7 25 Prozent herabgesetzt wird. zwischen 40 – 80 % der Anlagekosten. 01.10. 125.8 126.1 125.1 124.0 123.0 124.0 124.0 123.9 124.0 124.3 122.7 121.3 Nachholung Für die fünf der Steuerperiode vor- Nur in Fällen zulässig, in denen das von Abschreibungen angegangenen Jahre zulässig, steuerpflichtige Unternehmen in Quelle: Bundesamt für Statistik sofern wegen schlechten Geschäfts- früheren Jahren wegen schlechten Zürcher Index der Wohnbaupreise – Basis April 2005 = 100 ganges nicht oder nur ungenügend Geschäftsganges keine genügenden – Gesamtkosten abgeschrieben werden konnte. Abschreibungen vornehmen konnte. 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 01.04. 112.4 112.5 111.5 111.3 111.3 113.3 114.7 114.1 114.8 114.0 112.2 110.9 Quelle: Statistik Stadt Zürich 8 9
STEUERLICH ZULÄSSIGE ABSCHREIBUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN DAS RECHNUNGSLEGUNGSRECHT IN KÜRZE Kanton Bern Kanton Zürich Das Rechnungslegungsrecht ist grundsätzlich rechtsformneutral ausgestaltet. Der Umfang der Rechnungslegung Delkredere Inland 5 % Inland 10 % wird nicht durch die Rechtsform, sondern durch die wirtschaftliche Bedeutung der Organisation bestimmt. Das Auslandforderungen in CHF 10 % Auslandforderungen 20 % Gesetz fasst die Bestimmungen zur Rechnungslegung zusammen und umfasst fünf Teile: Auslandforderungen in FRW 15 % Privilegierte Warenreserve 35.00 % 33.33 % Garantierückstellung 2 % vom garantiepflichtigen Um- In der Baubranche Praxis: 2 % vom I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 bis 958f OR): satz (Verkäufe selbst hergestellter Umsatz. Andere Branchen gemäss Die Allgemeinen Bestimmungen regeln die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, bestimmen die oder veredelter Erzeugnisse sowie effektivem Rückstellungsbedarf. Grundsätze der ordnungsmässigen Buchführung und Rechnungslegung, definieren den Zweck und die Bestandtei- Umsatz aus Werkverträgen) le, die Darstellung und die Währung sowie die Sprache der Jahresrechnung. Weiter werden in den allgemeinen Erneuerungsfonds für Pro Jahr sind 2 % des Gebäudever Pro Jahr ist 1 % des Gebäudever Bestimmungen auch die Offenlegung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher geregelt. Grossreparaturen an eigenen sicherungswertes zulässig. Die sicherungswertes zulässig. Liegenschaften Bildung darf höchstens über acht Die Bildung darf höchstens 15 % Jahre erfolgen. Nicht benötigte des Gebäudeversicherungswertes Rückstellungen sind erfolgs- betragen. II. Jahresrechnung (Art. 959 bis 960e OR): wirksam aufzulösen, wenn die In diesem Teil werden der Zweck der Bilanz, die Bilanzierungspflicht, die Bilanzierungsfähigkeit und die Be Erneuerunsarbeiten abgeschlossen wertungsgrundlagen sowie die Mindestgliederungen und die Inhalte der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des sind oder auf ihre Ausführung Anhangs festgelegt. verzichtet wird. Rücklagen für Forschung Pro Jahr sind höchstens 10 % des Für künftige Forschungs- und III. Rechnungslegung für grössere Unternehmen (Art. 961 bis 961d OR): steuerlich massgebenden Rein- Entwicklungsaufträge an Dritte Hier werden die zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht und an den Anhang der Jahresrechnung gewinnes als steuerfreie Rücklage für dürfen Rücklagen bis zu 10 % geregelt. Zudem werden die Geldflussrechnung und der Lagebericht definiert. Als Grössenkriterien gelten die künftige, wissenschaftliche oder des steuerbaren Gewinns insgesamt technische Forschung und Ent- jedoch höchstens bis CHF 1 Mio. gleichen Grenzwerte wie zur Unterscheidung der Revisionsart. wicklung zulässig. Der Gesamtbe- gebildet werden. stand darf 20 % des buchmässigen Eigenkapitals nicht übersteigen. IV. Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Art. 962 bis 962a OR): Die Steuerverwaltung kann den Diese Bestimmungen regeln, wer unter welchen Bedingungen einen solchen Abschluss zu erstellen hat. Nachweis der Begründetheit für jede Steuerperiode neu verlangen. Rücklagen für Für mutmassliche Kosten wirtschaf- Keine steuerlich privilegierten V. Konzernrechnung (Art. 963 bis 963b OR): Umstrukturierungen tlich erforderlicher Betriebsum Rücklagen und Rückstellungen In diesem Teil wird festgelegt, wer zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist, das heisst einen konso- und Umweltschutz stellungen und Umstrukturierungen vorgesehen. lidierten Abschluss über alle kontrollierten Einheiten erstellen muss. sowie für Umweltschutzmassnah- men im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes dürfen, nach vorheriger Absprache mit der Steuerverwaltung, steuerfreie Rücklagen bis 20 % des steuerlich massgebenden Reingewinnes gebildet werden, sofern die Aus- führung der notwendigen Massnahmen bereits eingeleitet worden ist. Die Rücklagen dürfen höchstens während vier Jahren gebildet werden und die laufenden Kosten sind der Rücklage zu belasten. Arbeitgeberbeitragsreserve Das Fünffache der jährlichen Das Fünffache der jährlichen Arbeitgeberbeiträge ist zum Abzug Arbeitgeberbeiträge ist zum Abzug zugelassen. zugelassen. 10 11
ÜBERPRÜFUNG DER RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHT – Einzelunternehmen oder Personengesell- In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Ist die rechnungslegungspflichtige schaft mit Umsatzerlös unter CHF 500’000? zwei der folgenden Grössen unterschritten? Organisation eine – Verein oder Stiftung, die nicht verpflichtet – Bilanzsumme CHF 20 Mio. – Publikumsgesellschaft? sind, sich ins Handelsregister einzutragen? Nein (Verein CHF 10 Mio.) Nein – Genossenschaft mit über 2’000 Ja – S tiftung, die von der Pflicht eine Revisions- – Umsatzerlös CHF 40 Mio. Genossenschaftern? stelle zu bezeichnen, befreit ist? (Verein CHF 20 Mio.) – Stiftung, die von Gesetzes wegen – 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt der ordentlichen Revision untersteht? (Verein 50) – Einzelunternehmen oder Personen gesellschaften mit Umsatzerlös über CHF 500’000 Nein – Gesellschafter, die mindestens 20 % des Kapitals vertreten – 10 % der Genossenschafter – 20 % der Vereinsmitglieder Ja – Gesellschaftern oder Mitglieder, die einer Ja Ja persönlichen Haftung oder einer Nach- schusspflicht unterliegen verlangen einen Abschluss nach annerkantem Standard zur Rechnungslegung Nein Ordnungsgemässe Buchführung Allgemeine Bestimmungen gemäss Allgemeine Bestimmungen gemäss Allgemeine Bestimmungen gemäss nach Art. 957a OR Art. 957– 958f OR Art. 957– 958f OR Art. 957– 958f OR Jahresrechnung gemäss Jahresrechnung gemäss Jahresrechnung gemäss Art. 959 – 960e OR Art. 959 –960e OR Art. 959 – 960e OR Rechnungslegung für grössere Unter- Rechnungslegung für grössere Unternehmen nehmen gemäss Art. 961– 961d OR gemäss Art. 961– 961d OR Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung gemäss Art. 962 – 962a OR 12 13
BILANZ NACH RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ERFOLGSRECHNUNG NACH RECHNUNGSLEGUNGSRECHT Gemäss Art. 959a OR müssen die Aktiven ihrem Liquiditätsgrad entsprechend ausgewiesen werden. Die Passiven Die Erfolgsrechnung ist als Produktions- (Gesamtkosten) oder als Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkosten) darzustellen. sind ihrer Fälligkeit entsprechend auszuweisen. Dabei gilt die folgende Mindestgliederung. Dabei verlangt Art. 959b OR die folgende Mindestgliederung. AKTIVEN PASSIVEN PRODUKTIONSERFOLGSRECHNUNG (GESAMTKOSTENVERFAHREN) – Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen UML AUFVERMÖGEN KURZFRISTIGES FREMDK APITAL – Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen – Materialaufwand – Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven – Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – Personalaufwand mit Börsenkurs – Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten – Übriger betrieblicher Aufwand – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten – Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens – Übrige kurzfristige Forderungen – Passive Rechnungsabgrenzungen – Finanzaufwand und Finanzertrag – Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen – Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag – Aktive Rechnungsabgrenzungen – Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag – Direkte Steuern ANL AGEVERMÖGEN L ANGFRISTIGES FREMDK APITAL – Jahresgewinn oder Jahresverlust – Finanzanlagen – L angfristige verzinsliche Verbindlichkeiten – Beteiligungen – Übrige langfristige Verbindlichkeiten ABSATZERFOLGSRECHNUNG (UMSATZKOSTENVERFAHREN) – Sachanlagen – Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene – Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen – Immaterielle Werte ähnliche Positionen – Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen – Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- – Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand oder Stiftungskapital EIGENK APITAL – Finanzaufwand und Finanzertrag – Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag – Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs- – Direkte Steuern kapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteili- – Jahresgewinn oder Jahresverlust gungskategorie – Gesetzliche Kapitalreserve – Gesetzliche Gewinnreserve Bei Anwendung der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang der Personalaufwand sowie die Abschreibungen – Freiwillige Gewinnreserve oder kumulierte und Wertberichtigung des Anlagevermögens separat ausgewiesen werden. Verluste als Minusposten – Eigene Kapitalanteile als Minusposten Zwischentotale sind nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert (z. B. Bruttogewinn, EBITDA, EBIT, usw.). 14 15
ANHANG NACH RECHNUNGSLEGUNGSRECHT Gemäss Art. 959c OR erläutert und ergänzt der Anhang die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Er enthält Folgendes: Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen. Grundsätzliche Angaben Unternehmen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzliche Angaben im Anhang 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz machen (Art. 961a OR): vorgeschrieben sind; 1. Angaben zu den langfristig verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem 2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung; bis fünf Jahren und nach fünf Jahren; 3. Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen 2. Angaben zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn Dienstleistungen. dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; 4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben. Da die Rechnungsregelung noch den Vorschriften für grössere Unternehmen an die ordentliche Revision geknüpft ist, müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften generell keinen Anhang erstellen Weitere Angaben, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind: (Art. 959c Abs. 3 i.V. Art. 961 OR). 1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; 2. Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungs- weise über 250 liegt; 3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils; 4. Anzahl eigene Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden; 6. Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingver- pflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; 9. Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 10. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; 13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 14. Bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben. 16 17
REVISIONSPFLICHT UND REVISIONSARTEN Die gesetzliche Revisionspflicht ist grundsätzlich rechtsformneutral ausgestaltet (Ausnahme: Verein) und wird Ordentliche Revision durch die wirtschaftliche Bedeutung der Organisation (AG, GmbH, Genossenschaft oder Stiftung) bestimmt. Die ent- Wirtschaftlich bedeutende Organisationen und Publikumsgesellschaften (börsenkotiert oder ausstehende Anleihens sprechenden Gesetzestexte je Rechtsform verweisen jeweils auf das Aktienrecht. Je nach Grösse der Organisation obligationen) müssen eine ordentliche Revision durchführen lassen. wird eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision verlangt, Kleinstorganisationen können sogar gänzlich auf eine Revision verzichten (Opting-Out). Gemäss Art. 728a OR muss geprüft werden, ob: – die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und Die Schwellenwerte des Revisionsrechts nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR, welche die eingeschränkte von der ordentli- dem gewählten Regelwerk (beispielsweise Swiss GAAP FER, IFRS etc.) entsprechen chen Revision abgrenzen, sind wie folgt: – der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung Verein – ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert Bilanzsumme in CHF 20 Mio. 10 Mio. Umsatzerlös in CHF 40 Mio. 20 Mio. Die Berichterstattung muss zweistufig erfolgen: Vollzeitstellen im – Ein umfassender Bericht zuhanden des Verwaltungsrates mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das Jahresdurchschnitt 250 50 interne Kontrollsystem sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision. – Ein zusammenfassender Bericht zuhanden der Generalversammlung über das Ergebnis der Revision. Einer ordentlichen Revision unterstehen demnach Unternehmen, welche zwei der Schwellenwerte in zwei aufein- anderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten. Die ordentliche Revision muss zwingend von einem zugelassenen Revisionsexperten und bei Publikumsgesellschaf- ten von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchgeführt werden. Gesetzliche Revisionen dürfen nur durch Revisionsstellen durchgeführt werden, welche durch die Eidg. Revisions aufsichtsbehörde zugelassen und registriert sind. Eingeschränkte Revision Die Pflicht über ein IKS zu verfügen ist auch rechtsformneutral ausgestaltet und wird ebenfalls durch die wirtschaft Organisationen, die nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, aber auch nicht mittels Opting-Out auf eine liche Bedeutung der Organisation beeinflusst beziehungsweise hängt mit der Pflicht zusammen, eine ordentliche Revision verzichten können, müssen eingeschränkt revidiert werden. Revision durchführen zu lassen. Gemäss Art. 729a OR muss bei der eingeschränkten Revision geprüft werden, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung und der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Verwendung des Bilanzgewinnes NICHT den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen. Die Prüfung Die nachfolgenden Darstellungen beziehen sich nicht auf Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Einrichtungen beschränkt sich dabei auf Befragungen, analytischen Prüfungshandlungen und angemessenen Detailprüfungen. der beruflichen Vorsorge unterliegen besonderen Vorschriften und benötigen zwingend einen zugelassenen Revisionsexperten. Zudem muss der leitende Revisor zusätzliche Bedingungen betreffend praktischer Erfahrung Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich mittels eines zusammenfassenden Berichts über das Ergebnis der Revi und Weiterbildung erfüllen. sion an die Generalversammlung. Es wird jedoch nicht die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit den schweize rischen Gesetzen und den Statuten testiert, sondern nur, dass KEINE Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung und der Gewinnverwendungsantrag NICHT dem Gesetz und den Statuten entsprechen. Die eingeschränkte Revision muss zwingend von einem zugelassenen Revisor durchgeführt werden. 18 19
ÜBERPRÜFUNG DER REVISIONSPFLICHT In 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Auf Verlangen von: – AG, GmbH, Genossenschaft: 2 der nachfolgenden Grössen überschritten? – AG: Aktionäre, die 10 % des Kapitals vertreten Mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahres – AG, GmbH, Genossenschaft und Stiftung: – GmbH: Gesellschafter mit Nachschusspflicht durchschnitt – 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Nein – Genossenschaft: Nein – Verein: Nein – CHF 20 Mio. Bilanzsumme – bei persönlicher Haftung oder Nach Auf Verlangen eines Vereinsmitgliedes, – CHF 40 Mio. Umsatzerlös schusspflicht das einer persönlichen Haftung – Verein: – 10 % der Genossenschafter oder einer Nachschusspflicht unterliegt – 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – Genossenschafter, die 10 % des Anteil- – Stiftung: – CHF 10 Mio. Bilanzsumme scheinkapitals vertreten Bilanzsumme in 2 aufeinanderfolgenden – CHF 20 Mio. Umsatzerlös – Stiftung: Geschäftsjahren > CHF 200’000 und – Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung? auf Verlangen der Aufsichtsbehörde öffentlicher Aufruf zu Spenden. – Börsenkotiert oder Anleihensobligationen ausstehend? Ja Ja Ja Opting-Out möglich* Ordentliche Revision und Internes Kontrollsystem (IKS) Eingeschränkte Revision bzw. freiwillige Revision * Das Opting-Out bedarf einerseits die Zustimmung sämtlicher Aktionäre und andererseits eine entsprechende Mutation im Handelsregister sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Statuten. Bei Stiftungen kann die Aufsichtsbehörde auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans die Stifung von der Revisionspflicht befreien. 20 21
Art. 956 E. Schutz derDie im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen 1 220Han- Bundesgesetz Firma619 delsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers betreffend die Ergänzung 220 Bundesgesetz oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Bere- ÜBERPRÜFUNG DER KONSOLIDIERUNGSPFLICHT des Schweizerischen betreffend chtigten Zivilgesetzbuches zu ausschliesslichem die Ergänzung Gebrauche zu. (Fünfter Teil: 2 Obligationenrecht) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, (Fünfter Teil: kannObligationenrecht) auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Ver- schulden auf Schadenersatz klagen. vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2021) vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2021) Zweiunddreissigster Titel:620 Wird eine rechnungslegungspflichtige juristische Person gemäss Art. 963 OR kontrolliert? Entweder durch Kaufmännische Die Bundesversammlung Buchführung der Schweizerischen und Rechnungslegung Eidgenossenschaft, – direkte oder indirekte Stimmenmehrheit im obersten Organ, nachBundesversammlung Die Einsicht inErster die Botschaften der des Bundesrates Schweizerischen vom 3. März 1905 und Eidgenossenschaft, Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen – direktes oder indirektes Recht, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans 1. Juni nach 19091, in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und Einsicht zu bestellen oder abzuberufen, oder beschliesst: 1. Juni 19091, – Ausüben eines beherrschenden Einflusses aufgrund Bestimmungen in Statuten, Stiftungskurkunden, Art. 957 beschliesst: Verträgen oder vergleichbaren Instrumenten. A. Pflicht zur 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Buchführung und Rechnungs- nachfolgenden Erste Abteilung:Bestimmungen Allgemeine unterliegen: Bestimmungen Nein Ja legung 1. Abteilung: Erster Erste Einzelunternehmen Titel: Die Entstehung Allgemeine und derPersonengesellschaften, Obligationen Bestimmungen die einen Umsatzerlös Erster Titel: Abschnitt: von mindestens Die Entstehung Die Entstehung 500 000 Franken durch Vertrag der Obligationen im letzten Ge- In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zusammen mit den kontrollierten Unternehmen schäftsjahr erzielt haben; Ja zwei der folgenden Grössen unterschritten? Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag – Bilanzsumme CHF 20 Mio. Art.2.1 juristische Personen. – Umsatzerlös CHF 40 Mio. 2 Lediglich über die Einnahmen unddie Ausgaben sowie über die Vermö- A. Abschluss Zum Art. 1 1 Abschlusse eines Vertrages ist übereinstimmende gegensei- – 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt des Vertrages genslage müssen Buch führen: A.Überein- I. Abschluss tige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- des Vertrages stimmende Nein Willens- I. Überein- Sie1. 2tige kannEinzelunternehmen eine ausdrückliche Willensäusserung undstillschweigende oder der Parteien Personengesellschaften erforderlich. sein. mit weniger Sie kannals 500ausdrückliche 000 Frankenoder Umsatzerlös im letzten sein.Geschäftsjahr; äusserung stimmende Willens- 1. Im 2 eine stillschweigende Die rechnungslegungspflichtige juristische Person wird von einem Unternehmen kontrolliert, äusserung Allgemeinen 2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, Ja 1. Im dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften Allgemeinen sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; erstellt und ordentlich geprüft worden ist. Art.3.2 Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB621 von der 2. Betreffend Haben 1Art. 2 Pflicht sich diezur Bezeichnung Parteien über alleeiner Revisionsstelle wesentlichen Punktebefreit sind. geeinigt, so Nein Nebenpunkte 2. Betreffend 1wird Fürvermutet, 3Habendiesich dass die der Vorbehalt Unternehmen Parteien nach von überAbsatz alle Nebenpunkten die Verbindlich- 2 gelten diePunkte wesentlichen Grundsätze ordnungs- geeinigt, so Nebenpunkte keit des mässiger wird Vertrages dassnicht der hindern Buchführung vermutet, solle. sinngemäss. Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlich- Nur für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften: Ja Wurde die Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen Kommt 2keit über die nicht des Vertrages vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht hindern solle. übertragen, das sämtliche weitere Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst zustande, 2 Art. so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes Kommt 957a über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht und die Beherrschung tatsächlich ausübt? zu entscheiden. zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes B. Buchführung 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie 3 Vorbehalten zu entscheiden.bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Nein 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. Art. 3 Auf Verlangen – von Gesellschaftern, die mindestens 20 % des Grundkapitals vertreten oder 10 % der Genossen- II. 619Antrag Wer3 Anhang 1Art. Fassung gemäss einem andern Ziff. 2 den Antrag des BG vom zum Abschlusse 21. Juni einesseit 2013, in Kraft Vertrages stellt 1. Jan. 2017 und Annahme (AS 2015 1und 3631;für die BBl 2009 Annahme 8533).eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den schafter oder 10 % der Vereinsmitglieder II. Antrag 1. Antrag 620 Annahmemit Fassung gemäss Wer Ziff. einemI 2andern des BGdenvomAntrag zum 23. Dez. 2011Abschlusse eines Vertragesinstellt (Rechnungslegungsrecht), Kraft und Annahmefrist Antrag gebunden. – eines Gesellschafters oder eines Vereinsmitglieds, der oder das einer persönlichen Haftung seitmit1. Jan.und 1. Antrag 2013für(AS die2012 Annahme 6679; eine Frist 1589). BBl 2008 setzt, bleibt bis zudiederen Siehe auch UeB Ablauf an den dieser Änd. am oder einer Nachschusspflicht unterliegt Antrag Schluss des Textes. Annahmefrist gebunden. 621 SR 210 – der Stiftungsaufsichtsbehörde AS 27 317 und BS 2 199 Nein Ja 1 BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845 AS 27 317 und BS 2 199 355 1 BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845 Keine Konsolidierungspflicht Konsolidierungspflicht 1 1 22 23
220 Obligationenrecht Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG 220 Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu 2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Nament- bilden. lich sind zu beachten: 3Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang 1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfas- zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen. sung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte; 2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; Art. 958b 3. die Klarheit; 2. Zeitliche und 1Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachli- sachliche Abgrenzung cher Hinsicht abgegrenzt werden. 4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Un- ternehmens; 2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeit- 5. die Nachprüfbarkeit. liche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Ein- 3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf nahmen abgestellt werden. Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Art. 958c Sachverhalt nachvollziehen zu können. III. Grundsätze 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grund- ordnungsmässi- 4Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die ger Rechnungs- sätze massgebend: Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. legung 1. Sie muss klar und verständlich sein. 5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden. 2. Sie muss vollständig sein. 3. Sie muss verlässlich sein. Art. 958 4. Sie muss das Wesentliche enthalten. C. Rechnungs- 1Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unterneh- 5. Sie muss vorsichtig sein. legung I. Zweck und mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die glei- Bestandteile können. chen Massstäbe zu verwenden. 2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgs- miteinander verrechnet werden. rechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für 2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen. 3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den 3Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Min- zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom destinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der anzupassen. innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. Art. 958d IV. Darstellung, 1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staf- Währung und Art. 958a Sprache felform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen II. Grundlagen 1Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unterneh- unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu der Rechnungs- werden. legung men auf absehbare Zeit fortgeführt wird. 1. Annahme der Fortführung 2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächs- 2In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr ten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden 24 25 356 357
220 Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) Obligationenrecht Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) 220 3Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landes- währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landes- Art. 959 währung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. A. Bilanz 1Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unter- I. Zweck der nehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und 4Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Bilanz, Bilanzie- rungspflicht und Passiven. Englisch. Bilanzierungs- fähigkeit 2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn auf- grund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mit- Art. 958e telzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden D. Offenlegung 1Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. und Einsicht- nahme durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im 3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssi- auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unter- gen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlage- nehmen: vermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. 1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder 4Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert 2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat. werden. 2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutz- 5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn würdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Ge- wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. richt. 6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb Art. 958f des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfris- E. Führung und 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäfts- tig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. Aufbewahrung der Geschäfts- bericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzu- 7Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und bücher bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Ge- zu gliedern. schäftsjahres. 2Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und Art. 959a unterzeichnet aufzubewahren. II. Mindest- 1Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend gliederung 3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit Reihenfolge ausgewiesen werden: dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäfts- 1. Umlaufvermögen: vorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Bör- senkurs, 4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Ge- b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, schäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger. c. übrige kurzfristige Forderungen, d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, e. aktive Rechnungsabgrenzungen; 2. Anlagevermögen: a. Finanzanlagen, b. Beteiligungen, 26 27 358 359
220 Obligationenrecht Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG 220 Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) c. Sachanlagen, 1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; d. immaterielle Werte, 2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs- sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen; kapital. 3. Materialaufwand; 2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens 4. Personalaufwand; folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: 5. übriger betrieblicher Aufwand; 1. kurzfristiges Fremdkapital: 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Anlagevermögens; b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, 7. Finanzaufwand und Finanzertrag; c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, 8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; d. passive Rechnungsabgrenzungen; 9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand 2. langfristiges Fremdkapital: und Ertrag; a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, 10. direkte Steuern; b. übrige langfristige Verbindlichkeiten, 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust. c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche 3In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen Positionen; mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen 3. Eigenkapital: Reihenfolge ausgewiesen werden: a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenen- 1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; falls gesondert nach Beteiligungskategorien, 2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produk- b. gesetzliche Kapitalreserve, te und Leistungen; c. gesetzliche Gewinnreserve, 3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand; d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten, 4. Finanzaufwand und Finanzertrag; e. eigene Kapitalanteile als Minusposten. 5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 3Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln 6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- und Ertrag; oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der 7. direkte Steuern; Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust. 4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen 4Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Perso- direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert nalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichti- in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. gungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden. 5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang Art. 959b einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Er- tragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des B. Erfolgsrech- 1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens wäh- Unternehmens üblich ist. nung; Mindest- gliederung rend des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Art. 959c 2In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen C. Anhang 1Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Reihenfolge ausgewiesen werden: Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält: 28 29 360 361
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