ZELL A.H - Stadt Zell am Harmersbach

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A m t l i c h e B e ka n n t m a c h u n g e n

                      ZELL A.H.
                      Verantwortlich: Bürgermeister Günter Pfundstein

                                             Freitag, 3. April 2020

                         Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
                     die letzten Tage und Wochen haben            diesen schweren Zeiten der Fall sein wird. Ich kann mich
                     gezeigt, dass eine gute Kommunika-           an einen Ausspruch aus der Kindheit erinnern, den ich in
                     tion in der Krise besonders wichtig          meinem Zimmer an der Wand hängen hatte: „Wenn Du
                     ist. Um den Menschen Orientierung            glaubst es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein
                     zu geben, müssen Entscheidungen              Lichtlein her“. Bestimmt schon mal gehört, oder?
                     von „ganz oben“ klar und verständ-
                     lich kommuniziert werden. Wer ein            Die Aktion Zeller-Klimaunterstützer ist angesichts wichti-
                     WARUM erhält, erträgt fast jedes             gerer Themen etwas in Vergessenheit geraten. Ende
                     WIE. Seit Mittwoch ist klar: Die gel-        März hatten wir Sponsoring-Gelder in Höhe von 5.272
                     tenden Regelungen der Kontaktbe-             EUR auf dem Konto, um im Herbst eine Pflanzaktion mit
schränkungen werden bis nach den Osterferien (19.04.)             1.000 Bäumen durchführen zu können.
aufrechterhalten. Auf private Reisen und Besuche sollen
                                                                  Warum darauf verzichten? Gerade jetzt ist es eine gute
Bundesbürger verzichten. Darauf haben sich Bund und
                                                                  Gelegenheit, das Projekt zu unterstützen. »Und wenn ich
Länder geeinigt. Bitte halten Sie sich daran.
                                                                  wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich
Am 14. April – dem Dienstag nach Ostern – soll erneut             heute noch mein Apfelbäumchen pflanzen« soll Martin
über die Lage beraten werden.                                     Luther einst gesagt haben.
Manche Menschen verbringen zu viel Zeit mit dem Ver-              Egal wer nun der Urheber des Satzes war: Es gibt keinen
such, ihre eigene kleine Welt zu schützen. Sie vergessen          Grund die 1.000 Bäume für Zell nicht zu pflanzen. Wenn
dabei, dass jeder mit jedem verbunden und die eigene              Sie dieser Meinung sind und sich an der Aktion beteili-
Entfaltung ohne die der anderen unmöglich ist. Man                gen möchten, können Sie unter folgenden Kontonum-
macht sich selbst und der Welt ein großes Geschenk,               mern ihren Teil dazu beitragen:
wenn man die Gemeinsamkeiten betont.
                                                                  IBAN DE48 6645 1548 0026 0000 76
In der jetzigen Situation gilt allen denjenigen unser Dank,       Sparkasse Haslach-Zell
die sich bei uns im Städtle und darüber hinaus ehrenamt-
lich einsetzen und beispielsweise in der Nachbarschafts-          oder
hilfe oder in der Landwirtschaft aktiv sind oder aktiv wer-       IBAN DE44 6829 0000 0030 0446 06
den.                                                              Volksbank Lahr eG
Vielleicht braucht es solche Krisen, um wieder den Blick          Verwendungszweck: „Zeller Klima-Unterstützer“
für das Wesentliche zu schärfen. Viele haben Existenz-
                                                                  Bitte geben Sie auch Ihre vollständige Adresse an.
sorgen und müssen sich mit der Situation erst einmal ar-
rangieren. Ich hoffe, Sie finden alle Ihren richtigen Weg
und ziehen Ihre richtigen Schlüsse, um möglicherweise
sogar gestärkt in die Zukunft blicken zu können. Alles ist        Ein schönes Wochenende und einen guten Start in die
für etwas gut. Für WAS und WARUM wird meistens erst               neue Woche.
hinterher klar. Vertrauen wir darauf, dass das auch nach          Bleiben Sie gesund!

                                                     Herzlichst Ihr

                                                  Günter Pfundstein,
                                                    Bürgermeister

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ZELL
                             ZELL
                                AMAM
                                   HARMERSBACH
                                     HARMERSBACH
                                               · Freitag,
                                                 · Freitag,
                                                          21.3.Februar
                                                                April 2020
                                                                        2020

Bürgerservice Stadt Zell am Harmersbach
         ZELL AM HARMERSBACH                                          • Forstrevier Zell am Harmersbach
                                                                        Revierleiter: Klaus Pfundstein
• Rathaus Zell am Harmersbach
  Hauptstr. 19, 77736 Zell am Harmersbach                               Tel.: 0 78 35/54 77 53, Fax: 0 78 35/63 06 60,
  Telefon:    07835/63 69-0                                             Mobil: 01 75/222 49 24, E-Mail: klaus.pfundstein@ortenaukreis.de
  Internet:   www.zell.de
                                                                      • Amtsgericht Achern Grundbuchamt
  E-Mail:
  E-Mail:     stadtverwaltung@zell.de
              stadtverwaltung@zell.de                                   Rathausplatz 4, 77855 Achern, Tel. 07841/6733-02,
  Öffnungszeiten:
  Öffnungszeiten:                                                       E-Mail: poststelle@gbaachern.justiz.bwl.de,
  Mo. –– Fr.:
  Mo.    Fr.:    8.30
                 8.30 –– 12.30
                         12.30 Uhr
                                Uhr                                     www.amtsgericht-achern.de
  Mo.
  Mo. u.
       u. Di.:
          Di.: 14.00
               14.00 –– 16.00
                         16.00 Uhr
                                Uhr
  Mittwochnachmittag
  Mittwochnachmittag geschlossen
                          geschlossen                                 • Energieberatung/Informationen
  Do.:
  Do.:         14.00
               14.00 –– 18.00
                         18.00 Uhr
                                Uhr                                     Ortenauer Energieagentur GmbH
  Sa.:           9.00 – 12.00 Uhr (nur das Bürgerbüro)                  Wasserstr. 17, 77652 Offenburg, Tel. 07 81/92 46 19-0,
  Sa.:           9.00 – 12.00 Uhr (nur das Bürgerbüro)
• Bürgermeister Günter Pfundstein                                       www.ortenauer-energieagentur.de,
• Bürgermeister Günter Pfundstein                                       info@ortenauer-energieagentur.de; 1. Beratung kostenlos
  Jederzeit nach telefonischer Vereinbarung. Sekretariat:
  Jederzeit nach telefonischer Vereinbarung. Sekretariat:
  Tel. 07835/6369-23 oder 07835/6369-18 oder 07835/6369-60
  Tel. 07835/6369-23 oder 07835/6369-18 oder 07835/6369-60            • Bezirksschornsteinfeger:
  (nach Dienstschluss).
  (nach Dienstschluss).                                                 Andreas
                                                                        Andreas Wurz,
                                                                                   Wurz, Hauptstr.
                                                                                          Hauptstr. 175,
                                                                                                    175, 77736
                                                                                                           77736 Zell
                                                                                                                  Zell am
                                                                                                                       am Harmersbach,
                                                                                                                            Harmersbach,
• Hauptamt                                                              Tel.-Nr.
                                                                        Tel.-Nr. 07835/4261012,
                                                                                 07835/4261012, E-Mail:
                                                                                                E-Mail: andreas-wurz@t-online.de
                                                                                                         andreas-wurz@t-online.de
• Hauptamt
  Tel. 63 69-22 od. 63 69-23, E-Mail: stadtverwaltung@zell.de           Alexander
  Tel. 63 69-22 od. 63 69-23, E-Mail: stadtverwaltung@zell.de           Alexander Jungmann,
                                                                                     Jungmann, Wasserstraße
                                                                                                  Wasserstraße 15,15, 77749
                                                                                                                      77749 Hohberg,
                                                                                                                             Hohberg,
  Standesamt/Friedhofsverwaltung                                        Handy:
                                                                        Handy: 0151/67201325,
                                                                                 0151/67201325, E-Mail:
                                                                                                E-Mail: schornsteinfeger.jungmann@gmx.de
                                                                                                        schornsteinfeger.jungmann@gmx.de
  Standesamt/Friedhofsverwaltung
  Tel. 63 69-41, E-Mail: mueller@zell.de
  Tel. 63 69-41, E-Mail: mueller@zell.de
  Bürgerbüro
  Bürgerbüro
  Tel. 63 69-20, E-Mail: buergerbuero@zell.de                         ORTSVERWALTUNG UNTERHARMERSBACH
  Tel. 63 69-20, E-Mail: buergerbuero@zell.de
  Ordnungsamt                                                         ORTSVERWALTUNG
                                                                      • Öffnungszeiten UNTERHARMERSBACH
  Ordnungsamt Mo. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr
  Öffnungszeiten:                                                       Mo. – Fr.: 8.30 – 12.30 Uhr und Do.: 14.00 – 18.00 Uhr.
  Öffnungszeiten:   Mo. –bruder@zell.de
  Tel. 63 69-33, E-Mail:   Fr. 8.30 – 12.30 Uhr                       • Tel.:
                                                                        Öffnungszeiten
                                                                               0 78 35/42 69 23-0,
  Tel. 63 69-33, E-Mail: bruder@zell.de                                 Mo. – Fr.: www.zell.de,
                                                                                    8.30 – 12.30 Uhr   und Do.: 14.00 – 18.00 Uhr.
  Rentenangelegenheiten / Gewerbe                                       Internet:                  E-Mail:  unterharmersbach@zell.de
  Rentenangelegenheiten       / Gewerbe                                 Tel.: 0 78 35/42 69 23-0,
  Tel. 63 69-32, E-Mail: hug-schneider@zell.de
                                                                      • Ortsvorsteher     Ludwig Schütze
                                                                        Internet: www.zell.de,     E-Mail: unterharmersbach@zell.de
  Tel. 63 69-32, E-Mail: hug-schneider@zell.de
• Grundbuch-Einsichtstelle                                              Donnerstag: 16.00 – 18.00 Uhr und nach Vereinbarung
• Öffnungszeit:
  Grundbuch-Einsichtstelle
                 Donnerstag: 15.30 – 17.30 Uhr                        • Ortsvorsteher Ludwig Schütze
  Öffnungszeit:
  Tel.           Donnerstag:
       6369-42, E-Mail:          15.30 – 17.30 Uhr
                          hiss@zell.de                                • Öffnungszeiten
                                                                        Donnerstag: 16.00   Heimatmuseum
                                                                                               – 18.00 Uhr undFürstenberger   Hof
                                                                                                                nach Vereinbarung
  Tel. 6369-42, E-Mail: hiss@zell.de                                    Ab April bis Oktober jeden Donnerstag und Sonntag, sowie
• Rechnungsamt                                                        • Öffnungszeiten Heimatmuseum Fürstenberger Hof
                                                                        1. Mai und Pfingstmontag, jeweils von 15.00 bis 17.00 Uhr.
• Tel. 63 69-24, E-Mail: rechnungsamt@zell.de
  Rechnungsamt                                                          Das Heimatmuseum ist vorübergehend geschlossen.
  Tel. 63 69-24, E-Mail: rechnungsamt@zell.de                           Sonderführungen sind ganzjährlich möglich!
  Stadtkasse                                                            Anfragen über die Ortsverwaltung Unterharmersbach,
                                                                        Tel. 0 78 35/42 69 23-0, Ortsverwaltung Unterharmersbach.
  Tel. 63 69-37, E-Mail: stadtkasse@zell.de
  Stadtkasse                                                            Telefon: 0 78 35/4269230
  Tel. 63 69-37, E-Mail: stadtkasse@zell.de
• Stadtbauamt                                                           Liebe Besucherinnen, Liebe Besucher,
• Tel. 63 69-27, Fax 63 69-56, E-Mail: bauamt@zell.de
  Stadtbauamt                                                           die diesjährige
                                                                      • Postagentur        Krippenausstellung
                                                                                        – Tourist-Info          läuft bis 12. Januar 2020.
                                                                                                        – Toto-Lotto
  Tel. 63 69-27, Fax 63 69-56, E-Mail: bauamt@zell.de                   Wir   freuen uns
                                                                        im Rathaus        auf Ihren Besuch zu
                                                                                       Unterharmersbach:        unserer
                                                                                                             Tel.:       Sonderausstellung.
                                                                                                                   0 78 35/42 69 23-3
• Baurechtsamt
                                                                        vorübergehend von Montag bis Samstag von 11 – 12 Uhr
• Untere   Baurechtsbehörde, Tel. 63 69-54, Fax 63 69-56,
  Baurechtsamt                                                        • Postagentur – Tourist-Info – Toto-Lotto
  E-Mail:
  Untere baurechtsamt@zell.de
           Baurechtsbehörde, Tel.   oder63
                                         wiegert@zell.de
                                           69-54, Fax 63 69-56,       • im  Rathaus Unterharmersbach:
                                                                        Gemeindewaage        UnterharmersbachTel.: 0 78 35/42 69 23-3
  Sprechzeiten Stadtbauamt  / Untere Baurechtsbehörde:
  E-Mail: baurechtsamt@zell.de oder wiegert@zell.de                     Montag
                                                                        Die        – Samstag: 9.00ist– 12.00
                                                                               Gemeindewaage                 Uhr geöffnet.
                                                                                                        nur nach    Vereinbarung mit der
  Mo., Di., Do.,
  Sprechzeiten   Fr.    8.30/ Untere
               Stadtbauamt    – 12.30Baurechtsbehörde:
                                      Uhr
                                                                        Ortsverwaltung
                                                                        Do.: 15.00 – 17.00Unterharmersbach
                                                                                              Uhr geöffnet;         geöffnet. Anmeldung
  Do.nachmittag
  Mo., Di., Do., Fr. 14.00
                        8.30 –– 12.30
                                18.00 Uhr
                                      Uhr
                                                                        1 Tag vorher. Tel. 0 78 35/42 69 23-0.
  Do.nachmittag
• Tourist-Information 14.00 – 18.00 Uhr                               • Gemeindewaage Unterharmersbach
 Öffnungszeiten (November bis April):                                   Die Gemeindewaage ist nur nach Vereinbarung mit der
• Tourist-Information
 Mo. – Fr. 9 – 12.30 Uhr und Mo., Di., Do. 14 – 17 Uhr;                 Ortsverwaltung Unterharmersbach geöffnet. Anmeldung
 Öffnungszeiten (November bis April):
 Tel. 63 69-47, Fax 63 69-46, E-Mail: tourist-info@zell.de              1 Tag vorher. Tel. 0 78 35/42 69 23-0.
 Mo. – Fr. 9 – 12.30 Uhr und Mo., Di., Do. 14 – 17 Uhr;
  Familienbad, Telefon 5 45 44
  Tel. 63 69-47, Fax 63 69-46, E-Mail: tourist-info@zell.de           ORTSVERWALTUNG UNTERENTERSBACH
• Wassermeister
  Familienbad, Telefon 5 45 44
  Tel.: 0 78 35/6 30 98 25, E-Mail: wassermeister@zell.de             ORTSVERWALTUNG
                                                                      • Öffnungszeiten UNTERENTERSBACH
• Wassermeister
                                                                        Dienstag: 16.30 – 18.30 Uhr
• Tel.:
  Betriebshof
        0 78 35/6 30 98 25, E-Mail: wassermeister@zell.de             • Öffnungszeiten
  Tel.: 0 78 35/5 44 36, E-Mail: Betriebshof@zell.de                    E-Mail: unterentersbach@zell.de, Telefon 0 78 35 / 33 27
                                                                        Dienstag: 16.30 – 18.30 Uhr
• Betriebshof
• Tel.:
  Gärtnerei
        0 78 35/5 44 36, E-Mail: Betriebshof@zell.de                    E-Mail: unterentersbach@zell.de,
                                                                      • Ortsvorsteher  Christian Dumin Telefon 0 78 35 / 33 27
  Tel.: 0 78 35/6 30 98 24, E-Mail: Gaertnerei@zell.de                  Dienstag: 17.00 – 18.30 Uhr und nach Vereinbarung
• Gärtnerei                                                           • Ortsvorsteher Christian Dumin
  Tel.: 0 78 35/6 30 98 24, E-Mail: Gaertnerei@zell.de                  Dienstag: 17.00 – 18.30 Uhr und nach Vereinbarung

                                                                  8
ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 3. April 2020

                                                                                                               Tourist-Information
   Aus dem Rathaus                                                                                             Zell am Harmersbach
                                                                                                               Tel.0 78 35/63 69 47 • E-Mail: tourist-info@zell.de
                                                                                             ...vorerst bis zum 19.04.2020 für den Publikumsverkehr
 Rathäuser bleiben bis 19.04. geschlossen                                                    geschlossen. Während der Öffnungszeiten telefonisch
                                                                                             oder per E-Mail erreichbar:
 Das Rathaus in Zell am Harmersbach sowie die Ortsverwal-
 tungen bleiben vorerst bis zum 19.04.2020 für den Publi-                                    Öffnungszeiten
 kumsverkehr geschlossen.                                                                    November bis April:
                                                                                             Montag bis Freitag                            9 – 12.30 Uhr
 Die Gemeindeverwaltungen sind zu den üblichen Öffnungs-                                     Montag, Dienstag, Donnerstag                    14 – 17 Uhr
 zeiten telefonisch oder per Email erreichbar.
 In dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen können auf
 Anfrage individuelle Termine vereinbart werden.
 Wir bitten um Verständnis.
                                                                                                Das Team vom Stadtmarketing und
 gez.
                                                                                                der Tourist-Info wünscht Ihnen
 Günter Pfundstein, Stadt Zell a.H.

                                                                                                Frohe Ostern!
Hallensperrung der Ritter-von-Buß-Halle
Aus gegebenem Anlass ist die Halle vorerst bis 19.04.2020 ge-
sperrt.
Wir bitten die Vereine um Beachtung.
Stadtverwaltung Zell am Harmersbach

       Abfall-Abfuhrtermine                                                                                             Zell a. H.
                                                                                              Was
 Die Abfallabfuhr findet in den nächsten Wochen wie folgt statt:                              Wann                      VERANSTALTUNGS-
 Zell am Harmersbach:
                                                                                              Wo ?                      PROGRAMM
             Mittwoch, 8. April:          Grüne Tonne
             Donnerstag, 9. April:        Graue Tonne
 Zell-Unterharmersbach:                   Keine Abfuhr!                                                 »Aufgrund der aktuellen Situation
 Zell-Unterentersbach:                                                                                            sind die Museen
             Montag, 6. April:            Grüne Tonne
 Zell-Oberentersbach:
                                                                                                          bis auf Weiteres geschlossen!«
             Montag, 6. April:            Grüne Tonne

                                                                                                               Vereinsnachrichten
          Immer samstags, von 7.00 bis 12.00 Uhr                                                                      Zell am Harmersbach
             Zeller Städtle-Markt
  … der neue kommunikative Treffpunkt im Harmersbachtal!                                  Historische Bürgerwehr
                 Am Samstag sind wir vertreten:                                           Unterharmersbach
Franz Bischler, Gengenbach,                        Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Markus Bischler, Gengenbach,                       Landwirtschaftliche Erzeugnisse        Generalversammlung abgesagt
Die Blumenscheune, Blütenzauber, Karlsruhe,       Pflanzen, Blumen, Obst, Gemüse          Aufgrund der aktuellen Situation findet die für Freitag, 17.
Elisabeth Börsig, Zell a. H.,                      Landwirtschaftliche Erzeugnisse        April 2020, vorgesehene Generalversammlung der Hist. Bür-
Ulrike Brucker-Heitzmann, Fischerbach,             Landwirtschaftliche Erzeugnisse        gerwehr Unterharmersbach nicht statt.
Stephan Deuchler, Kehl,                                          Obst und Gemüse          Der neue Termin wird zum gegebenen Zeitpunkt bekannt ge-
Möhringers Backstube, Altdorf,                                       Biobackwaren         macht.                                Die Vorstandschaft
Gärtnerei Frank, Steinach,                                      Pflanzen, Setzlinge
Friedrich Greth, Urloffen, Obst u. Gemüse aus ökol.Anbau, vegane Frühlingsrollen
Kilian Herp, Ortenberg,
Bernd Joos, Elzach,
                                                                   Obsterzeugnisse
                                                      Eigene Metzgereierzeugnisse                                   Sozialverband VdK
Simone Rieger-Schmider, Zell a.H.,        Handgemachte Seifen u. Bio-Pflanzenöle
Christian Schwarz, Zell a. H., eigene Metzgereierzeugnisse u. Hombacher Hof-Käse
                                                                                           BADEN-WÜRTTEMBERG
                                                                                                                    informiert:
Klaus Waidele, Zell a. H.,                                        Imkerei-Produkte        – VdK-Arbeit in Zeiten von Corona
Angelika Welle-Männle,                                  Backwaren, Kaffee, Kuchen
                                                                                          Weitere Infos lesen Sie unter den Vereinsmitteilungen der
                    Wir freuen uns über Ihren Besuch!                                     Gemeinde Oberharmersbach in diesem Amtsblatt auf Seite 24.

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ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 3. April 2020

                                                                 Apotheken
                                                                 Apotheke am Kurgarten
                                                                 Hauptstr. 169, Tel. 07835/3233, apotheke@kurgarten.de,
                                                                 www.kurgarten.de, Öffnungszeiten wie immer – Lieferservice
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                                                                 www.marienapotheke-zell.de, Öffnungszeiten – wie immer –
                                                                 Lieferservice gratis
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Gastronomie und Lieferservice                                    Nordracher Str. 2, Tel. 07835/5007, info@stadtapotheke-
Bistro Wagner                                                    zell.de, www.stadtapotheke-zell.de , Öffnungszeiten wie immer
Montag bis Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr Abholung von          – Lieferservice gratis
Speisen möglich. Bestellung tel.isch, Tel. 07835/634990
Bistro Asia                                                      Bekleidung/Schuhe
Täglich von 12.00 bis 21.00 Uhr Liefer- und Abholservice von     Mikado Zell
Speisen möglich. Bestellung tel.isch, Tel. 07835/630707          Montag – Samstag, 9.00 – 13.00 Uhr; Neuer Service zum Ein-
                                                                 kaufen; Kontakt über das Stammhaus, Tel. 07832/3161, Whats-
Bistro Picknick
                                                                 App 0151/11640273, E-Mail info@mode-giesler.de
Dienstag bis Sonntag von 11.00 bis 22.00 Uhr Lieferung und
Abholung von Speisen möglich. Bestellung tel.isch, Tel.          Mode Giesler
07835/54406                                                      Hauptstr. 58, Montag – Freitag 9.00 – 13.00 Uhr, www.mode-
                                                                 giesler.de, Tel. 07832/3141 oder WhatsApp: 0151/11640273
Gasthaus Berger
Mittwoch bis Samstag von 16.00 – 20.00 Uhr, Sonntag von          Moser Herrenmoden
11.30 – 14.00 und 16.00 – 20.00 Uhr, Lieferung und Abholung      Hauptstr. 36, Tel. 07835/3308, www.moser-herrenmoden.de
von Speisen möglich. Bestellung tel.isch, Tel. 07835/7579        oder auf Facebook https://de-e.facebook.com/Moser.Herren-
                                                                 moden Lieferservice/Versand und Gutscheinversand
Klaus Jilg, Catering vom Feinsten und Eventhaus Bärenkeller
Speisen und Getränke, Abhol- und Lieferservice                   Schuh-Flaig
auf Anfrage; Tel. 07835/547232, www.gastro-menue.de              Hauptstr. 48, 77736 Zell a. H., WhatsApp oder Handy 0171/
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Kinzigfood in der Tenne im Gröbernhof                            html, Gutschein-Versand
Dienstag bis Sonntag von 10.00 bis 18.30 Uhr Abholung von
Speisen möglich. Bestellung tel.isch, Tel. 015779896912 oder     Schuhhaus Theobald
online per Bestellformular.                                      Bestellung bis 13 Uhr mit Lieferung am gleichen Tag; Beratung
                                                                 Montag – Samstag 9.00 – 17.00 Uhr. Der Schuhflitzer liefert be-
Pizzeria Krone                                                   stellte Ware aus. Tel. 07803/93870, WhatsApp 0160/95512496,
Speisen können täglich (Ausnahme Mittwoch Ruhetag) von           E-Mail bestellungen@schuhhaus-theobald.de
12.00 bis 14.00 Uhr und 17.00 bis 21.00 Uhr abgeholt werden.
                                                                 SportBeck der Trendladen
Die Lieferung der Speisen ist von 17.00 bis 21.00 Uhr möglich.
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Bestellung tel.isch, Tel. 07835/5658
                                                                 ne.de, www.sportbeck-trendladen.de, Lieferservice kostenlos,
Restaurant Adler                                                 Gutscheinversand
Mittwoch bis Montag von 17.00 – 20.00 Uhr Abholung von Spei-     Trachten Shop Zell
sen und Getränke zum Mitnehmen. Tel. 07835/286 oder Tel.         Hauptstr. 60, 77736 Zell a. H., Tel. 07835/5663, Handy
0176/21681770                                                    0151/51146398, E-Mail info@trachten-shop-zell.de, www.Trach-
Restaurant Bräukeller                                            ten-Shop-Zell.de, Abholservice, Bestellservice und Gutscheine
Donnnerstag bis Samstag von 17.00 – 20.00 Uhr Abholservice.      Trendhouse
Bitte bestellen Sie bis 16.00 Uhr per E-Mail jjpfeiffer@gmx.de   Hauptstr. 28, Tel. 07835/3600, E-Mail info@trendhouse-zell.de,
oder tel.isch, Tel. 07835/548800                                 www.trendhouse-zell.de, Instagram, Facebook, Lieferservice/
Restaurant Poseidon                                              Versand und Gutscheinversand
Dienstag bis Sonntag Speisen von 12 bis 14 Uhr und 17 bis
20.30 Uhr Abholservice. Bestellung tel.isch 07835/548750         Blumen
Ristorante Pizzeria la Piazza da Pietro                          Blumen Grass
Speisen können täglich von 17.00 bis 21.00 Uhr abgeholt wer-     Spitalstr. 1, Tel. 07835/5611, Bestell-, Abhol- und Lieferservice
den. Bestellung tel.isch, Tel. 07835/426055                      sowie Gutscheinversand
Schwarzer Adler – Thaispezialitäten                              Claudia Harter Blumenparadies
Montag und Mittwoch bis Freitag von 10.00 – 14.00 Uhr und        Kirchstr. 6, Tel. 07835/5110, Bestell-/Lieferservice und Gut-
von 16.00 – 22.00 Uhr, Sa und So von 10.00 – 22.00 Uhr, Liefe-   scheinversand
rung und Abholung von Speisen möglich. Bestellung tel.isch,
Tel. 07835/4219929                                               Bücher/Schreibwaren/Spielwaren
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lung nach Bestellung. Tel. 07835/6313870                         len unter www.RichterBuch.de

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ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 3. April 2020

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                                                                   bar tel.isch 07835/549030 oder per Mail info@optik-hogen-
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Egelwaldstr. 1, 77736 Zell a. H., Tel. 07835 8268, Handy 0170      Öffnungszeiten unverändert: Mo. – Sa. 8.30 – 12.30; Mo. – Fr.
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nungshäusle täglich ab 9.00 Uhr geöffnet, ab Hof Freitag 9.00      07835/54790; E-Mail: info@san-baumann.de
Uhr bis 18.00 Uhr und nach tel.ischer Vereinbarung                 Schmuckoase Zell
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                                                                   info@schmuckoase-zell.de, www.schmuckoase-zell.de, Kosten-
Weitere Unternehmen                                                freier Lieferservice, Bestellung per E-mail oder Tel., Übersicht
Autohaus Mayer                                                     der vorrätigen Produkte auf der Homepage, Geschenkgut-
Hauptstr. 1c, 77736 Zell a. H., Tel. 07835/8007, E-Mail            scheine
steven.mayer@autohaus-mayer.de; www.autohaus-mayer.de,
                                                                   Sparkassen-Versicherung
Geöffnet: Montag bis Freitag 8.00 – 18.00 Uhr, Samstag 8.00 –
                                                                   Christoph Gischler, Schleifmattstr. 18, 77716 Haslach, Tel.
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Friseur Ketterer                                                   de, sv-team-gischler@sparkassenversicherung.de; www.spar-
Hauptstr. 46, Tel. 07835/292, E-Mail friseurketterer@gmail.com,    kassenversicherung.de/sv-team-gischler
www.friseurketterer.de, www.facebook.com/Friseur-Ketterer-
                                                                   Volksbank Lahr, Filiale Zell am Harmersbach
1268450173216602, Instagram: friseur_ketterer
                                                                   Hauptstr. 7, 77736 Zell a. H., Tel. 07821/272-7120, E-Mail
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  Gemeinsame Bekanntmachungen
                                                    Freitag, 3. April 2020

     Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende
      Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
                                       (Corona-Verordnung – CoronaVO)
                                 vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und             1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufe-
2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000                 schulen und Schulen für Sozialwesen sowie
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.           2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher-
Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:               schutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
                                §1                                        (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der
  Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen               Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an
                   und Kindertagespflegestellen                               Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und
                                                                              Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergär-
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind                                    ten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule
    1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter-              aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtun-
       richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den             gen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberech-
       öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförd-               tigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kriti-
       erklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in                   schen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht ab-
       freier Trägerschaft,                                                   kömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erzie-
    2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,            hungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erzie-
    3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta-               hungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der
       gespflege und                                                          Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulas-
    4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen                  sung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger
       Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie               Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat.
       Horte an der Schule                                                    Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die
    untersagt.                                                                sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 er-
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach              streckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die Ferien-
    § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württem-               zeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen
    berg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schü-               Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Perso-
    ler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogi-                    nal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon
    sche Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganz-               sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem ge-
    jährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für               meinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist
    Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege,                 sicherzustellen, dass
    Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege                1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von
    (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung                    mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
    von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeu-                    2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes-
    tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schü-                 tens 1,5 Metern zwischen den Personen
    lerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss                 gewährleistet ist.
    oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs-                    Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-
    verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens                  tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer-
    30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für In-            den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch
    tensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnah-                  uneingeschränkt möglich ist.
    men von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs-
                                                                          (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind
    und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotio-
                                                                              Kinder,
    nale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwick-
                                                                              1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan-
    lung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen
                                                                                 den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person
    und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die
                                                                                 noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
    entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs
                                                                              2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem
    zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und
                                                                                 Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-In-
    Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
                                                                                 stitut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab-                  ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb
    schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Ab-                    von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet ein-
    satz 1 zulassen. Dasselbe gilt für                                           gestuft wird, oder

                                                                      3
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 3. April 2020

      3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe-             (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
         ratur aufweisen.                                                       ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter-
(6)   Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere           sagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in
      1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)           begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von
         bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informa-               Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1
         tionstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz-                sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden
         und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,                         1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der
      2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri-                 Polizei Baden-Württemberg und
         schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung              2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für
         dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche,                     Rechtspflege Schwetzingen.
         der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch                 Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
         soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in               nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt
         § 6 BSI-KritisV hinausgeht,                                            hiervon unberührt.
      2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs-
           losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften                                         §3
           Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsy-                       Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,
           chiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und                  von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
           Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und           (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer
           ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und                  weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der
           Suchtberatungsstellen,                                               Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen
      3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen,              Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein
         Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen              Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
         sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvor-
                                                                            (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und
         sorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1
                                                                                sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen
         Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn
                                                                                vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages
         oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
      4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Ret-           und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen
         tungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die                 sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn de-
         Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder               ren teilnehmende Personen
         unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-                 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,
         2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,                                  Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
      5. Rundfunk und Presse,                                                   2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
      6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den                    sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens-
         ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäf-                    partner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung
         tigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienver-             nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen,
         kehr eingesetzt werden,                                                sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen
      7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie                       und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Be-
      8. das Bestattungswesen.                                                  reich.
(7)   Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten             (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2
      Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur             sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zu-
      lageangepasst festlegen.                                                  sammenkünfte, wenn
(8)   Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuch-               1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs
      te Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die                   oder der Aufrechterhatung der öffentlichen Sicherheit und
      nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist,                     Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
      dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Per-            2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser
      sonensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betre-                    Verordnung untersagt ist,
      tungsverbote zu sorgen.
                                                                                zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere
(9)   Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-                 für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zu-
      tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung                    sammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Nota-
      nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzu-               rinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstal-
      legen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Ab-                 tungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie bei-
      sätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Be-                  spielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspen-
      hörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions-                      den, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
      schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.                        im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
                          § 2 Hochschulen                                   (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Mo-
(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hoch-                scheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glau-
    schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für ange-                 bensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kul-
    wandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des                       tusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
    Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonne-             Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz ab-
    ner Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen.               weichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veran-
    Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung                 staltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Mo-
    von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet                 scheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubens-
    die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sor-               gemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete,
    gen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Som-                 Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
    mersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen
    können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Men-          (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der
    sen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen.              Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizie-
    Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publi-            render Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfun-
    kumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wis-                 gen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und
    senschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.                                    2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.

                                                                        4
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 3. April 2020

(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund un-                     Auflagen abhängig zu machen.
    ter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Ver-             (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
    bot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund                 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ-
    liegt insbesondere vor, wenn                                                   lich Bäckereien, Metzgereien mit Ausnahme von reinen
    1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-                         Wein- und Spirituosenhandlungen,
       rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1             2. Wochenmärkte und Hofläden,
       Absatz 6 dienen oder                                                     3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-
    2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen                       Handels,
       handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.                4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
       § 3a Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten                       4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent-
                                                                                     licher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entspre-
(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach
                                                                                     chende Anwendung findet,
    RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des
                                                                                5. Ausgabestellen der Tafeln,
    Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten
                                                                                6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker,
    zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum
                                                                                   Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
    Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer
                                                                                6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,
    Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen
                                                                                7. Tankstellen,
    aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten.
                                                                                8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekom-
(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Be-                 munikationsunternehmen,
    trachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder            9. Reinigungen und Waschsalons,
    Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs-                       9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs-
    oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und                      und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des
    sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbeson-                      Dienstbetriebs erforderlich sind,
    dere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.                     10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäfti-              11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
    gungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendler-                   12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
    bescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Be-                    13. der Großhandel.
    rechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Ein-                Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile,
    reise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Be-             deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn
    rufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahr-             der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle
    zeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungs-              Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei
    schein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.                einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der er-
                § 4 Schließung von Einrichtungen                           laubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Ab-
                                                                           trennung möglich ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April             beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine
    2020 untersagt:                                                        Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht
    1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen,             ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öff-
       Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                        nung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1
    2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akade-            genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird er-
       mien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Mu-              mächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
       sikschulen und Jugendkunstschulen,
    3. Kinos,                                                              (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät-
    4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,                zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle
    5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät-               oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1
       ten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und                  untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme
       ähnliche Einrichtungen,                                                  von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleis-
    6. Jugendhäuser,                                                            tungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der
    7. öffentliche Bibliotheken,                                                Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze
    8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielban-                  einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die
       ken, Wettvermittlungsstellen,                                            durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrich-
    9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,               tung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spie-
    10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie-               len; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paket-
         len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,                diensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14
    11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbie-               betrieben werden.
        ter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener          (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem
        Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,                       Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1
    12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht              genannt sind.
         zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, ins-          (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach
         besondere Outlet-Center,                                               den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein-
    13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                                      richtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen dar-
    14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme-               auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenhei-
         tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpfle-             ten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden wer-
         ge sowie Sonnenstudios,                                                den. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand
    15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobil-                     von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Per-
         stellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu ge-               sonen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrich-
         schäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen,            tungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestab-
         zu privaten Zwecken erfolgen und                                       stands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine
    16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.                       engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-                   solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und
    tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtun-               Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher,
    gen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von                   zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und son-

                                                                       5
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 3. April 2020

    stiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im               3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung
    Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs                    mit § 8 UstA-VO.
    sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des            (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermögli-              durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz
    chung von Blutspenden.                                                   gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu
                        § 5 (aufgehoben)                                     treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
  § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch
                                                                             die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, bei-
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis               spielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangs-
    5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit               türen, zu informieren.
    Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen
    einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr                              § 7 Betretungsverbote
    zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu                In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen
    1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der               gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein gene-
       Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                         relles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Ta-
    2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                        gen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Re-
    3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,             gionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent-           Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome ei-
    scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.                     nes Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-             § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
    stützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem
    Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemein-                 Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
    schaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen           men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Ver-
    nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrich-           ordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem In-
    tungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben,                fektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste
    wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ge-              Poli-zeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für
    troffen werden können.                                               Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi-
                                                                         nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-schutzge-
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2           setz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
    genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf-
    lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und                              § 9 Ordnungswidrigkeiten
    mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Fal-        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des In-
    le der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen            fektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    zum Infektionsschutz zu treffen.                                     1. entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz       2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen
    1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Per-              Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
    sonen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Auf-            3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen
    nahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Ein-            nicht einhält,
    richtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Not-         4. entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen vornimmt,
    fällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen           5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den Be-
    Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.               rechtigungsschein nicht mitführt,
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des           6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
    Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, de-        7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechts-
    nen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung             verordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung be-
    die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung             treibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht
    von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die               einhält,
    Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaß-          8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,
    nahmen trifft die Einrichtung.                                       9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
                                                                         10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Per-
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die                    sonen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
    Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei-          11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Ein-
    spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei-               richtungen betritt,
    tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen           12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsange-
    werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete                   bote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, oder
    Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                   13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld
                                                                                                  § 10 Inkrafttreten
    von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchge-
    führt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr,             Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich-
    insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen               zeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
    Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 einge-                                 § 11 Außerkrafttreten
    stellten Angeboten zählen insbesondere:
    1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften           (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in
       Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Ab-             dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten
       satz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie            die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
          a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend             (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
             kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrank-           tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
             te pflegebedürftige Menschen) und                           Stuttgart, den 17. März 2020
          b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus-
             fahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;       Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
    2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num-        Kretschmann; Strobl Sitzmann; Dr. Eisenmann Bauer
       mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als        Untersteller; Dr. Hoffmeister-Kraut; Lucha Hauk
       Gruppenveranstaltung angelegt sind, und                           Wolf; Hermann; Erler

                                                                     6
Zell am Harmersbach                           Biberach
                                                                                           Oberharmersbach                            Nordrach

   Gemeinsame Bekanntmachungen
                                                         Freitag, 3. April 2020

                                                                             Hintergrundinformation: Aktuelle Infos zur Abfallwirtschaft
                                                                             Da die dynamische Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus
                                                                             täglich neu bewertet werden muss und Änderungen daher nicht ausge-
                                                                             schlossen werden können, stellt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Orte-
                                                                             naukreis auf seiner Internetseite www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de
                                                                             tagesaktuelle Informationen bereit und bittet die Einwohner des Kreises
                                                                             sich dort vor der Fahrt zur Deponie und Wertstoffhof zu informieren.
                               Schließung der Deponien
                                                                             Weitere Infos gibt es auch bei den Abfallberatern unter Telefon 0781 805
                               und Wertstoffhöfe                             9600 oder E-Mail abfallwirtschaft@ortenaukreis.de
 Sämtliche Deponien und Wertstoffhöfe des Ortenaukreises und des
 Zweckverbandes Abfallbehandlung Kahlenberg haben bis ein-                   Oberkirchtunnel wegen Wartungs- und
 schließlich Karsamstag, dem 11. April 2020, samstags geschlossen.           Reinigungsarbeiten gesperrt
 Tagesaktuelle Informationen bezüglich der Öffnungszeiten finden
                                                                             Wegen Wartungs- und Reinigungsarbeiten wird der Oberkirchtunnel für
 Sie auf unserer Homepage www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de
                                                                             vier Tage von Mo. bis Do., 6. bis 9. April, von 8 bis 17 Uhr voll gesperrt.
                                                                             Die Umleitung erfolgt über die innere Umfahrung Oberkirch. Sofern die
Müllabfuhrtermine verschieben sich                                           Arbeiten eine frühere Öffnung möglich machen, wird der Tunnel bereits
wegen der Osterfeiertage                                                     vor 17 Uhr wieder für den Verkehr freigegeben. Die Wartungs- und Reini-
                                                                             gungsarbeiten dienen dem Erhalt der Verkehrssicherheit. Das Straßen-
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft im Landratsamt Ortenaukreis weist          bauamt bittet die Verkehrsteilnehmer um Verständnis dafür, dass die
darauf hin, dass sich die Müllabfuhrtermine wegen der bevorstehenden         zwei Mal jährlich notwendigen Arbeiten anders als bei den drei weiteren
Osterfeiertage ändern. Um die Abfuhr nicht zu verpassen, empfiehlt der       Tunneln im Landkreis angesichts des Wohnumfelds und des notwendi-
Eigenbetrieb, sich im Abfallkalender 2020 über die Abfuhrtage zu infor-      gen Tageslichts nicht nachts durchgeführt werden können. Um größere
mieren. Im Abfallkalender sind die Abfuhrtermine verbindlich abge-           Beeinträchtigungen zu vermeiden, finden die Arbeiten während den
druckt. Verschiebungen aufgrund von Feiertagen sind darin bereits be-        Osterferien statt und starten und enden außerhalb der Berufsverkehrs-
rücksichtigt. Die Abfallkalender 2020 wurden Ende vergangenen Jahres         zeiten.
an alle Haushalte im Ortenaukreis verteilt. Bei Bedarf sind sie nach wie
vor bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich oder auch im
Internet unter www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de (Menüpunkt Abfall-       Landratsamt unterstützt Direktvermark-
kalender & Abfuhrtermine) zu finden. Weitere Informationen zur Abfall-
entsorgung im Ortenaukreis erteilt die Abfallberatung des Eigenbetriebs
                                                                             tung, gastronomische Lieferservices und
Abfallwirtschaft telefonisch unter 0781 805 9600.                            Erntehelfersuche mit Onlineplattformen
                                                                             Zusammenhalten in der Krise: Ortenauerinnen und Ortenauer können
Corona zwingt die Abfallwirtschaft zu einge-                                 Landwirte, Hofladenbesitzer und Gastronomen stärken
schränktem Serviceangebot                                                    Nach der Divise „Zusammenhalten in der Krise“ ruft das Landratsamt
                                                                             Ortenaukreis die Menschen in der Region dazu auf, lokale Angebote
„Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis hat versucht, sein Ent-      von Direktvermarktern und Lieferservices von Gastronomen wahrzuneh-
sorgungsangebot trotz Corona so lange wie möglich aufrecht zu erhal-         men. Zudem suchen zahlreiche Obst-, Gemüse- und Weinbaubetriebe
ten, muss aber nun den neuen Entwicklungen Tribut zollen und das Ent-        aufgrund des Wegfalls von Saisonarbeitskräften aus Osteuropa nach
sorgungsangebot einschränken“, so Günter Arbogast, Leiter des Eigen-         Helfern. Das Landratsamt bündelt die Angebote nun in einer Online-
betriebs Abfallwirtschaft.                                                   plattform bzw. unterstützt eine landesweite Jobbörse für Erntehelfer.
Seit Dienstag, 24. März 2020, gelten (voraussichtlich bis Ostern) die fol-   „Die Gastronomie und die Landwirtschaft gehören zu den prägenden
genden Regelungen:                                                           Branchen in der Ortenau. Sie bekommen die Folgen der Coronakrise
Auf den Deponien und Wertstoffhöfen werden nur noch Erdaushub und            mit voller Wucht zu spüren und können ihre Umsatzeinbußen nicht ohne
Grünabfälle angenommen.                                                      weiteres zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgleichen“, so Landrat
• Alle anderen Abfälle werden bis Ostern nicht mehr angenommen.              Frank Scherer. Zahlreiche Arbeitsplätze und die regionale Lebensmittel-
• Die Deponien und Wertstoffhöfe in Schutterwald-Höfen, Lahr-Sulz und        versorgung seien direkt von diesen Branchen abhängig. Zusätzlich zu
  Offenburg-Zunsweier sind ab Dienstag, 24. März geschlossen.                den von Bund und Land iniitiierten Rettungsprogrammen könnten alle
• Die Deponie in Schwanau-Ottenheim hat als Ausgleich für die Schlie-        Ortenauerinnen und Ortenauer einen Beitrag leisten, um die Wirt-
  ßung der Deponie in Lahr-Sulz ab Dienstag, 24. März von Montag bis         schaftskreisläufe soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. „Kaufen Sie
  Freitag geöffnet.                                                          regionale Produkte, nutzen Sie die gastronomischen Liefer- und Gut-
• Alle anderen Deponien und Wertstoffhöfe haben wie gewohnt geöff-           scheinangebote und unterstützen Sie auch unsere Landwirte bei der
  net, nehmen allerdings auch nur Erdaushub und Grünabfälle an. Dies         Ernte. Davon profitieren mittel- und langfristig alle in der Ortenau,“ be-
  sind: Achern-Maiwald, „Vulkan“ in Haslach i.K., Kehl-Kork, Neuried-Al-     tont der Landrat.
  tenheim, Oberkirch-Meisenbühl, Offenburg-Rammersweier, „Kahlen-            Direktvermarkter und Gastronomen können ihre Verkaufs- und Lieferan-
  berg“ in Ringsheim und Seelbach-Schönberg.                                 gebote ab sofort auf der Internetseite www.ortenau-tourismus.de/zu-
• Samstags sind alle Deponien und Wertstoffhöfe geschlossen.                 sammenhalten der Tourismusabteilung des Ortenaukreises einstellen;
• Mit längeren Wartezeiten ist aufgrund der coronabedingten Zugangs-         Verbraucher können entsprechend nach Angeboten vor Ort suchen. Die
  regelung zu rechnen.                                                       Tourismusabteilung freut sich über weitere Anbieter in Gastronomie und

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