Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
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Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II im Gebiet der Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn Auftraggeber: Gemeinde Flein Kellergasse 1 74223 Flein Dipl.-Biol. Dieter Veile Amselweg 10 Juni 2021 74182 Obersulm
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Vorhaben: Bebauungsplan Leimgrubenäcker II Projekt: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Auftraggeber: Gemeinde Flein Kellergasse 1 74223 Flein Auftragnehmer: Arbeitsgemeinschaft für Wasser- und Landschaftsplanung Dieter Veile Amselweg 10, 74182 Obersulm Tel. 07130/452845 Mail: Dieter.Veile@t-online.de Projektleitung: Dieter Veile (Dipl.-Biol.) Projektbearbeitung: Dieter Veile (Dipl.-Biol.) Dr. Heike de Vries (Dipl.-Biol.) Bearbeitungszeitraum: März – Juni 2021 2
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 INHALTSVERZEICHNIS 1. Anlass und Zielsetzung 5 2. Rechtliche Grundlagen 5 3. Untersuchungsgebiet 6 4. Vorhabenbedingte Wirkfaktoren 11 5. Methodik der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP) 12 5.1. Relevanzprüfung 12 5.2. Bestandserfassung 12 5.3. Konfliktermittlung 14 5.4. Ausnahmeprüfung 15 6. Planungsrelevante Artengruppen 15 6.1. Vögel 15 6.1.1. Erfassungsmethodik 15 6.1.2. Nachweise 16 6.1.3. Konfliktermittlung 18 6.2. Haselmaus 22 6.3. Reptilien 22 6.3.1. Erfassungsmethodik 22 6.3.2. Nachweise 23 6.3.3. Konfliktermittlung 24 6.4. Schmetterlinge 25 6.4.1. Erfassungsmethode 25 6.4.2. Nachweise 26 6.4.3. Konfliktermittlung 26 7. Bewertung des Vorhabens bezüglich des landesweiten Biotopverbunds 26 8. Gutachterliches Fazit 29 9. Literatur 31 TABELLENVERZEICHNIS 1 Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet 17 2 Nichtbrutvogelarten im Untersuchungsgebiet 18 3 Zielarten unter besonderer Schutzverantwortung der Gemeinde Untergruppenbach 27 3
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 ABBILDUNGSVERZEICHNIS 1 Untersuchungsgebiet mit Wirkraum und innerem Plangebiet 6 2 Lage der Biotope nach § 33 NatSchG im Untersuchungsgebiet 7 3 Blick auf das westliche Plangebiet mit Teil des westlich angrenzendem Wirkraums 8 4 Blick auf das zentrale Plangebiet mit lückenlosem Rapsaufwuchs 8 5 Blick auf die Grünfläche im östlichen Plangebiet an der Kellergasse 8 6 Dreieckig zugeschnittene Anlage zum Schnitt von Weidenruten 8 7 Grasbewachsener Erdweg am Rand der Wohnbebauung nördlich des Plangebiets 8 8 Plangebietsquerender, grasbewachsener Erdweg aus südlicher Richtung 8 9 Vielseitig strukturierter Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets 9 10 Vielseitig strukturierter Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets 9 11 Landwirtschaftliches Anwesen Kellergasse Nr. 56 südöstlich des Plangebiets 9 12 Östlicher Wirkraum an der Kellergasse mit Streuobst, Bäumen und Ackerfläche 9 13 Überlagerung des Plangebiets durch Biotopverbund mittlerer Standorte 10 14 Prüfverfahren für Vogelarten nach VS-RL und Arten nach Anhang IV der FFH-RL 13 15 Berücksichtigung weiterer national geschützter Arten nach der Eingriffsregelung 14 16 Lage der Brutrevierzentren im Untersuchungsgebiet 16 17 Fundorte der Zauneidechse im Frühjahr 2021 23 4
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 1. ANLASS UND ZIELSETZUNG Die Gemeinde Flein möchte mit dem Bebauungsplan „Lehmgrubenächer II“ eine Fläche am südlichen Orts- rand planerisch zur Wohnbebauung vorbereiten. Dabei erfolgen Eingriffe in intensiv genutzte Ackerflächen und extensiv gewirtschaftetes Grünland sowie eine Annäherung an einen Komplex aus Hecken (Biotope Nrn. 169211250102 und 169211250103), , Streuobstwiesen, Baumgruppen und extensiv genutztes Grünland. Diese Strukturen stellen potentielle Lebensräume europarechtlich und national streng geschützter Arten dar. Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich, mit deren Erstellung Herr Dipl.-Biol. Dieter Veile (Obersulm) beauftragt wurde. Während aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen das Vorkommen vieler streng ge- schützter Tierarten ausgeschlossen werden konnten, mussten hingegen Vögel, Haselmaus sowie europa- rechtlich geschützte Vertreter von Reptilien und Schmetterlingen untersucht und artenschutzrechtlich bewertet werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen und deren artenschutzrechtliche Bewertung sind im vorliegenden Bericht dargestellt. 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Auf europäischer Ebene gelten die artenschutzrechtlichen Vorgaben der „Richtlinie des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ oder „Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie“ (92/43/EWG FFH-RL) sowie die „Richtlinie des Rats vom 02. April 1997 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ oder „EU-Vogelschutzrichtlinie“ (2009/147/EG VS-RL). Diese Vorga- ben wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 in unmittelbar geltendes Bun- desrecht umgesetzt. Aufgrund der Zugriffsverbote und Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 ergibt sich für Planvorhaben, durch die Verbotstatbestände erfüllt werden könnten, die Anforderung, eine Spezielle Arten- schutzrechtliche Prüfung zu erstellen. Grundsätzlich gilt § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG beziehen sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auf die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie die europäi- schen Vogelarten nach der VS-RL. Zeichnet sich für diese Artengruppen durch ein Vorhaben die Erfüllung von Verbotstatbeständen ab, so kann zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Anwendung kommen. Alle weiteren Tier- und Pflanzenarten sind ebenso als Bestandteil des Naturhaushalts im Rahmen der Ein- griffsregelung, gegebenenfalls mit besonderem Gewicht in der Abwägung oder auch nach anderen Rechts- grundlagen (z.B. Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Dabei ist der Hinweis in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu beachten, dass (außer Vogelarten und „FFH-Arten“) solche Arten betroffen sind, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind. Dies sind Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Hierunter fallen alle ausschließlich national streng und besonders geschützten Arten, denen z. T. in Baden-Württemberg durch 5
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 das Zielartenkonzept ein zusätzliches planerisches Gewicht zugemessen wurde. Diese Artengruppen werden im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG berücksichtigt. Auf diese Vorgehensweise verweist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). 3. UNTERSUCHUNGGEBIET Das Untersuchungsgebiet umfasst den Wirkraum, innerhalb dessen die Fauna durch die vorhabenbedingten Wirkfaktoren beeinträchtigt werden könnte und in dessen Zentrum das Plangebiet liegt (Abb. 1). Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets mit Wirkraum (schwarz umrandet) und innerem Plangebiet (farbig unterlegt), Bildquelle: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden- Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19 Das Plangebiet wird im Norden von der bestehenden Wohnbebauung an der Straße „Leimengruben“, im Os- ten von der Kellergasse und im Süden vom einem asphaltierten Feldweg (Flst.-Nr. 1432/1) begrenzt und bei- nahe vollständig intensiv landwirtschaftlich genutzt. Als bereichernder Vegetationsbestandteil ist eine Grünflä- che (Flst.-Nr. 1434) im östlichen Plangebiet an der Kellergasse hervorzuheben, die zwar artenarm als frische Fettwiese (LUBW-Biotoptyp 33.41, „Fettwiese mittlerer Standorte“) ausgebildet ist und ihrem nährstoffreichen Boden insektenblütige Kräuter durch starkwüchsiger Obergräser (z.B. Wiesenknäuelgras) weitgehend unter- drückt werden. Dennoch dient dieses Grünland einigen Insektenarten als Lebensraum (z.B. der Rotrückigen Sklavenameise Formica cunicularia). Eine dreieckig zugeschnittene Anlage zum Schnitt von Weidenruten 6
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 (Flst.-Nr. 1466) am Rand der Bebauung stellt ein weiteres belebendes Element im Plangebiet dar, das abge- storbene Pflanzenreste enthält, die Reptilien als Habiattelement dienen könnten. Der grasbewachsene Feld- weg (Flst.-Nr.824/1) neben der bestehenden Wohnbebauung und ein plangebietsquerender Feldweg (Teilflä- che von Flst.-Nr. 1415) gliedern die Ackerflur zusätzlich. Südlich und östlich des Plangebiets setzt sich die intensive ackerbauliche Nutzung fort, dort verlaufen ein nahegelegener Entwässerungsgraben und ein weiterer Feldweg (Flst.-Nr. 1461/1). Südöstlich grenzt ein das landwirtschaftliche Anwesen Kellergasse Nr. 56 (Flst.-Nr. 1431) an das Plangebiet, das durch einen großen Gehölzanteil gekennzeichnet ist, in dem auch ein markanter alter Walnussbaum steht. Südöstlich nähert sich ein durch unterschiedliche Gehölze vielseitig strukturierter Bereich (Flst.-Nrn. 1418, 1419) an das Plangebiet an, das Obstbäume, Rubus-Gebüsch und Sträucher auf- weist. Weiter südwestlich des Plangebiets erstreckt sich ein Streuobstkomplex, in dem zwei Feldhecken (Bio- tope) enthalten sind und dessen Grünland einem relativ kleinteiligen Nutzungsmuster unterliegt, das tierökolo- gisch bereichernd wirkt (indem unterschiedliche Mahdtermine eine höhere Nahrungsangebotsdiversität bedin- gen). Die beiden nach § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG geschützte Biotope, die durch tierökologisch wich- tiges Gehölz geprägt sind (vgl. Abb. 2), werden nachfolgend beschrieben: Biotopname Biotopbeschreibung nach Biotop-Datenauswertebogen Biotopnummer Feldhecke I „Haigernäcker“ Ca. 3 m breite Feldhecke mit nitrophytischer Saumvegetation Nr. 169211250102 auf 2 - 3 m hoher Ostböschung zwischen Acker und Fettwiese. Rückschnitt und Randschnitt. Der Biotop ist ein Gebiet mit ökologischer Ausgleichsfunktion. Feldhecke II „Haigernäcker“ Ca. 3 m breite Feldhecke mit nitrophytischer Saumvegetation Nr. 169211250103 auf 2 m hoher Westböschung zwischen Streuobstwiese und Acker. Rückschnitt und Randschnitt. Der Biotop ist ein Gebiet mit ökologischer Ausgleichsfunktion. Abb. 2: Lage der Biotope im Untersuchungsgebiet (Plangebiet schwarz umrandet); Bildmaterial: Daten- und Kartendienst der LUBW 7
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Die nachfolgenden Abbildungen vermitteln Eindrücke der örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet. Abb. 3: Blick auf das westliche Plangebiet mit Teil Abb. 4: Blick auf das zentrale Plangebiet mit lü- des westlich angrenzendem Wirkraums. ckenlosem Rapsaufwuchs. Abb. 5: Blick auf die Grünfläche im östlichen Plan- Abb. 6: Dreieckig zugeschnittene Anlage zum gebiet an der Kellergasse. Schnitt von Weidenruten am Rand der Bebauung. Abb. 7: Grasbewachsener Erdweg am Rand der Abb. 8: Plangebietsquerender, grasbewachsener Wohnbebauung nördlich des Plangebiets. Erdweg aus südlicher Richtung. 8
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Abb. 9: Vielseitig strukturierter, noch unbelaubter Abb. 10: Vielseitig strukturierter (nun belaubter) Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets. Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets. Abb. 11: Landwirtschaftliches Anwesen Kellergas- Abb. 12: Östlicher Wirkraum an der Kellergasse se Nr. 56 südöstlich des Plangebiets. mit Streuobst, Bäumen und Ackerfläche. Ein Teil des Plangebiets liegt im Biotopverbund mittlerer Standorte des Landes Baden-Württemberg (Abb. 13). Der Biotopverbund dient der Erhaltung von Grünstrukturen zwischen Biotopen und der Sicherung des Überle- bens von Arten in der intensiv genutzten Kulturlandschaft, indem der genetische Austausch gesichert oder ermöglicht wird. Die Abgrenzung des Biotopverbundes wurde bei dessen Entwicklung nicht parzellenscharf definiert und ist auch nicht in diesem Sinne zu verstehen. Als ein Kriterium einer Beeinträchtigung der Funktionalität des Bio- topverbundes durch das Vorhaben werden die ortsspezifischen Zielarten berücksichtigt, die stellvertretend auch für die mit ihnen eng verwandten Arten beurteilt werden (vgl. Kap. 7). Eine rechtliche Grundlage zur An- lage des Biotopverbundes wird durch § 20 Abs. 1 BNatSchG vorgegeben: „(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.“ 9
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Abb. 13: Überlagerung des Plangebiets (schwarz umrandet) durch Biotopverbund mittlerer Standorte; Bildma- terial: Daten- und Kartendienst der LUBW Nationale Bedeutung für den Biotopverbund haben das "Bundesprogramm Wiedervernetzung", das "Bundes- programm Blaues Band Deutschland" so wie die Projekte im Grünen Band. Zur dauerhaften Sicherung der Populationen müssen Tiere und Pflanzen die Möglichkeit haben, zwischen Gebieten zu wechseln und sich in neuen Lebensräumen zu etablieren. Kernelemente des Biotopverbunds sind insbesondere Schutzgebiete wie Nationalparke, Biosphärenreservate oder Natura 2000-Gebiete. Sie liegen oftmals räumlich isoliert voneinan- der. Die Möglichkeiten für die Arten, zwischen diesen geschützten Gebieten zu wechseln, können durch Ver- netzungsmaßnahmen optimiert werden. Deshalb werden Schutzgebiete ebenso wie Flächen außerhalb von Schutzgebieten, die als Lebensraum geeignet sind, über Lebensraumkorridore verbunden. Beim Biotopver- bund wurden folgenden Zonen definiert: Unter Kernflächen sollen im Sinne des BNatSchG (Deutscher Bundestag 2001) solche Flächen verstan- den werden, „die durch ihre Ausstattung mit belebten und unbelebten Elementen qualitativ und quantitativ geeignet sind, die nachhaltige Sicherung der standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebens- gemeinschaften zu gewährleisten“. = Stabile Dauerlebensräume für heimische Arten Kernräume (Distanzwert 200 m um Kernflächen) „Pufferzonen“ Letztere können für sich schützenswert sein oder ein Entwicklungspotential hin zu naturnahen Lebensräumen besitzen. Suchräume für den Biotopverbund (differenziert in die Distanzklassen 500 m und 1000 m zwischen Kern- flächen) sind Flächen, die den genetischen Austausch zwischen den Populationen von Tieren und Pflan- zen der Kernbereiche sowie Wanderungs-, Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse gewährleisten bzw. erleichtern sollen. Sie können als Trittsteine oder Korridore ausgebildet sein. 10
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Der Biotopverbund ist bei Planungen zu berücksichtigen: Primär gilt es, vorhandene Kernflächen und Kern- räume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Kategorie der Suchräume für den Biotopverbund bildet inso- weit die übergeordnete Raumkulisse, in der Verbindungsflächen und -elemente gesichert, optimiert oder ggf. neu entwickelt werden sollen, um die Verbundraumfunktionen zu stärken. Es wurde eine Untergliederung in Offenland-Lebensraumtypen trockener, mittlerer und feuchter Standorte verfolgt, denen auf Seiten der Arten Anspruchstypen – d. h. Artenkollektive mit ähnlichen Habitatansprüchen (ökologische Gilden) – zugeordnet werden können. Als Vorbelastungen des Plangebiets, welche die Fauna im Untersuchungsgebiet bereits beeinträchtigen und in ihrer Zusammensetzung maßgeblich negativ beeinflussen, sind zu nennen: Agrochemische Produkte zur ackerbaulichen Nutzung (Düngemittel, Herbizide), die wirbellosen Kleintie- ren die Nahrungs- und damit Existenzgrundlage entziehen Intensive Nutzung des Plangebiets und damit einhergehendes Fehlen tierökologisch relevanter Strukturen. Frequentierung durch Freizeitsportler (Jogger, Radfahrer) und zahlreiche Spaziergänger aus den nahe gelegenen Wohnbereichen gehen mit z. T. freilaufenden Hunden spazieren. Von den Hunden geht ein er- hebliches Bedrohungspotential für Vögel aus, die daher das Gebiet meiden und in entlegenere bzw. ge- schütztere zurückzogen. Unkontrollierte Anwesenheit von Haustieren aus nahen Siedlungsbereichen: umherstreunende und in der freien Landschaft jagende Katzen stellen eine Gefahr für Vögel und Reptilien dar. 4. VORHABENBEDINGTE WIRKFAKTOREN Die durch ein Vorhaben zu erwartenden Wirkungen verweisen auf die mögliche Betroffenheit von Arten. Im Fall der Umsetzung des Planungsvorhabens zeichnen sich im zeitlichen Wechsel Wirkfaktoren ab, welche europarechtlich geschützte Tierarten (Vogelarten, Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) beeinträchtigen könnten. Dabei kann unabhängig vom hier behandelten Vorhaben zwischen zeitlich befristeten, reversiblen Beeinträchtigungen und fortwährenden Beeinträchtigungen differenziert werden: Baubedingte Wirkfaktoren Tierökologischer Wirkmechanismus Potentiell betroffen Erdmodellierungsarbeiten im Tötung fluchtunfähiger Individuen Vögel Baufeld Reptilien Schmetterlinge Flächenbeanspruchung Zeitweiliger Verlust von Habitatflächen Reptilien durch Baustellenwege Schmetterlinge Verdichtung des Bodens im Tötung fluchtunfähiger Arten in Fortpflan- Reptilien Bereich von Baustellenwe- zungs-, Entwicklungs- oder Ruhestätten, Un- Schmetterlinge gen terbindung von Rückzug (Winterquartier) in lockerer Erde, Zerstörung von Wirtspflanzen Lärmeinträge durch Bautä- qualitative Abwertung von Habitaten können Vögel tigkeit zu Meide- bzw. Ausweichverhalten führen 11
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Anlagebedingter Wirkfak- Tierökologischer Wirkmechanismus Potentiell betroffen tor Nutzungsänderung bisher Verlust von Fortpflanzungsstätten bzw. Ent- Vögel nicht überformter Vegeta- wicklungshabitaten, Nahrungshabitaten und Fledermäuse tionsfläche Winterquartieren Reptilien Schmetterlinge Betriebsbedingter Wirk- Tierökologischer Wirkmechanismus Potentiell betroffen faktor Einträge von Geräuschen in Störungen bedingen die qualitative Abwertung Vögel Umgebung von Fortpflanzungs- und Nahrungshabitaten und können zu Meide- bzw. Ausweichverhal- ten führen 5. METHODIK DER SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG (SAP) 5.1. RELEVANZPRÜFUNG Hierbei wurde geprüft, welche „Arten der FFH-Richtlinie mit Vorkommen in Baden-Württemberg“ (nach LUBW) vom Vorhaben betroffen sein könnten. Durch eine sogenannte Abschichtung, einem schrittweise vollzogenen Ausschlussverfahren anhand bestimmter Parameter (z.B. Verbreitung, Habitatansprüche) wurden Arten als nicht relevant (da nicht vom Vorhaben betroffenen) identifiziert, um sie im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Für diese Relevanzprüfung wurde die Datenbank der LUBW bezüglich den dort angeführten „Arten der FFH-Richtlinie mit Vorkommen in Baden-Württemberg“ ausgewertet. Dabei wurde anhand ihrer Artensteckbriefe geprüft, für welche dieser Arten Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens ausgeschlossen werden können (Ausschlusskriterium: Verbreitung) bzw. welche Arten möglicherweise im Wirkraum vorkom- men und somit Gegenstand konkreter Untersuchungen sein müssen. Weiterhin wurden aus einer Habitatpo- tentialanalyse Rückschlüsse auf mögliche Vorkommen von Arten gezogen, wobei abgeschätzt wurde, ob die vorhandenen Habitatstrukturen Vertretern der genannten Artengruppen als Lebensraum dienen könnten oder nicht (Ausschlusskriterium: Habitatanspruch). Die in der Relevanzprüfung stufenweise ausgeschlossenen (abgeschichteten) Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und die jeweils zutreffenden Ausschlusskriterien sind in Tabelle A1 (Anhang) dargestellt. 5.2. BESTANDSERFASSUNG Durch die Relevanzprüfung wurden für mehrere streng geschützte Arten und Artengruppen Vorkommen nicht ausgeschlossen. Ebenso ist für sie eine Empfindlichkeit gegenüber der durch das Vorhaben bedingten Wirk- faktoren, die dadurch Beeinträchtigungen darstellen, erkennbar. Dadurch wurden für sie eine Bestandserfas- sung im Untersuchungsgebiet und die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erforderlich. Um Kritik an Untersuchungsmethoden, -umfängen und -inhalten, welche zu einem späteren Zeitpunkt eventu- ell seitens Privatpersonen oder Institutionen nachträglich vorgebracht werden und zu einer Verzögerung des 12
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Verfahrens führen könnten, abzuwenden, wurden diese mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Heilbronn abgestimmt und behördlich in einer Antwort als naturschutzfachlich angemessen bestätigt. Inhaltli- che Defizite oder methodische Fehler der Arterfassung wurden dadurch ausgeschlossen. Somit waren folgende Artengruppen bzw. Arten Ziel der SAP: Vögel, Haselmaus sowie europarechtlich ge- schützte Vertreter von Reptilien und Schmetterlingen. Abb. 14: Prüfverfahren für Vogelarten nach VS-RL und Arten nach Anhang IV der FFH-RL 13
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 5.3. KONFLIKTERMITTLUNG Für europäische Vogelarten und für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Arten gilt der Verfahrensab- lauf von Abbildung 14. Die betroffenen Arten werden üblicherweise einzeln behandelt. Erfüllen mehrere Arten jedoch ähnliche ökologische Ansprüche, so werden diese zu sogenannten Gilden zusammengefasst und im Weiteren als Gruppe artenschutzrechtlich überprüft. Alle weiteren Arten werden im Rahmen der Eingriffsrege- lung berücksichtigt (Abbildung 15). Abb. 15: Berücksichtigung national geschützter Arten nach der Eingriffsregelung 14
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 5.4. AUSNAHMEPRÜFUNG Sollte sich bei der Prüfung von Verbotstatbeständen ergeben, dass eine der Arten vom Vorhaben betroffen ist, so wird untersucht, ob Voraussetzungen gegeben sind, welche die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i. S. v. § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglichen würden. 6. PLANUNGSRELEVANTE ARTENGRUPPEN 6.1. VÖGEL 6.1.1. Erfassungsmethodik Die Erfassung der vorhandenen Vogelarten erfolgte bisher anhand von fünf Begehungen in den Vormittags- stunden im Abstand von mehreren Tagen zwischen März und Mai, bei denen in Anlehnung an das Verfahren der Revierkartierung nach Südbeck et al. (2005) auf die Aktivitäten der Vögel geachtet wurde. Als Indiz für ein mögliches Brutrevier wurde Reviergesang eingestuft, und der Transport von Nistmaterial und Futter sowie Warnrufe wurden als starker Bruthinweis gewertet. Dadurch wird eine relativ genaue Aussage über die Lage von Revieren und Siedlungsdichten erreicht. Die Witterung war bei allen Terminen für eine Erfassung von Vö- geln günstig, eine hohe Aktivität der Individuen war dadurch gewährleistet: Datum Uhrzeit Himmel Niederschlag Wind Temperatur 19.03.2021 0930 Uhr bewölkt nein windstill 060 C 30.03.2021 1000 Uhr wolkenlos sonnig nein leichter Wind 170 C 15.04.2021 0930 Uhr wechselnd bewölkt nein leichter Wind 080 C 03.05.2021 1000 Uhr wechselnd bewölkt nein windstill 140 C 09.05.2021 0900 Uhr sonnig nein leichter Wind 160 C Beim leisen und gleichmäßig langsamen Begehen wurden alle angetroffenen Vögel lagegenau in Tageskarten (Luftbild) eingetragen, die die korrespondierenden Positionen der bruthinweisenden Artnachweise umfassen. Nach Abschluss der Geländearbeit wurden die Tageskarten ausgewertet und sogenannte Papierreviere defi- niert. Ein Revier einer Vogelart wurde dann anerkannt, wenn wenigstens 3 Beobachtungen an 4 aufeinander folgenden Terminen am gleichen Platz vorlagen und dabei zumindest einmal, möglichst aber zweimal deutlich revieranzeigende Verhaltensweisen (wiederholter zielstrebiger An- und Abflug von Brutplatz, Transport von Nistmaterial, Futtereintrag, Jungvögel) festgestellt wurden. Die so festgelegten Papierreviere sind künstliche Gebilde, die nicht mit den in der Natur besetzten und vertei- digten Revieren v. a. hinsichtlich ihrer Größe übereinstimmen müssen. In den meisten Fällen dürften die fest- gelegten Papierreviere allerdings mit der Zahl der tatsächlich besetzten Reviere übereinstimmen. Die Summe aller Papierreviere wird mit dem Brutbestand einer Fläche gleichgesetzt. 15
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 6.1.2. Nachweise Insgesamt wurden 17 Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (vgl. Tab. 1, S. 16), die mit 23 Brutpaaren vertreten waren. Die ungefähre Lage der Brutrevierzentren (Nester oder räumlich gemittelt aus Singwarten sind in Abb. 16 dargestellt. Abgesehen vom Haussperling und Gartenrotschwanz sind alle Arten allgemein häufig und in den verschiedensten Lebensräumen regelmäßig vertreten. Bodenbrüter kamen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Der nördlich an das Plangebiet grenzende Siedlungsbereich bot durch seine Gebäude und den relativ vielsei- tig strukturierten Gehölzbeständen mehreren Arten relativ günstige Nistgelegenheiten. Der Biotopkomplex auf Grünland, Obstbäumen, Weidenland und einer Hecke, der sich weit über das Untersuchungsgebiet hinaus fortsetzt, diente dem störungsempfindlicheren Vogelarten Gartenrotschwanz und Nachtigall, die nicht in Wohngebieten vorkommen, als Lebensraum. Abb. 16: Lage der Brutrevierzentren im Untersuchungsgebiet (schwarz umrandet) mit innerem Plangebiet (far- big unterlegt), Bildquelle: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden- Württemberg, www.lgl-bw. Az.: 2851.9-1/19 16
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Die Anzahl der vorgefundenen Vogelarten ist unter Berücksichtigung der geringen Flächenausdehnung der von Gehölzen geprägten Strukturen empirisch betrachtet deutlich überdurchschnittlich hoch. Tabelle 1: Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet Euring- Brutvogelart DDA- Brut- Einstufung RL BNatSchG code Kürzel reviere D BW 15670 Aaskrähe Ak 1 - - § (Corvus corone) 11870 Amsel A 1 - - § (Turdus merula) 14620 Blaumeise Bm 1 - - § (Parus caeruleus) 16360 Buchfink B 1 - - § (Fringilla coelebs) 12750 Dorngrasmücke Dg 1 - - § (Sylvia communis) 15490 Elster E 1 - - § (Pica pica) 11220 Gartenrotschwanz Gr 1 V V § (Phoenicurus phoenicurus) 16490 Grünfink Gf 2 - - § (Carduelis chloris) 11210 Hausrotschwanz Hr 2 - - § (Phoenicurus ochruros) 15910 Haussperling H 3 V V § (Passer domesticus) 12740 Klappergrasmücke Kg 1 - - § (Sylvia curruca) 14640 Kohlmeise K 1 - - § (Parus major) 12770 Mönchsgrasmücke Mg 3 - - § (Sylvia atricapilla) 11040 Nachtigall N 1 - - § (Luscinia megarhynchos) 15820 Star S 1 3 - § (Sturnus major) 16530 Stieglitz Sti 1 - - § (Carduelis carduelis) 13110 Zilpzalp Zi 1 - - § (Phylloscopus collybita) Rote Liste: D: Deutschland BW: Baden-Württemberg 3: gefährdet V: Vorwarnliste BNatSchG: § = besonders geschützt Weitere 9 Arten suchten das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgäste auf oder wurden nur einmalig beim Überflug beobachtet (vgl. Tab. 2, S. 18). 17
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Tabelle 2 Nichtbrutvogelarten im Untersuchungsgebiet Euring- Vogelart DDA- Nahrungs- Überflug/ Einstufung RL BNatSchG code Kürzel gast Durchzug D BW 08760 Buntspecht Bs + - - - § (Dendrocopus major) 13120 Fitis F + - - 3 § (Phylloscopus trochilus) 18570 Goldammer G + - - V § (Emberiza citrinella) 10840 Heckenbraunelle He + - - - § (Prunella modularis) 02870 Mäusebussard Mb + - - - §§ (Buteo buteo) 12000 Singdrossel Sd + - - - § (Turdus philomelos) 06700 Ringeltaube Rt + - - - § (Columba palumbus) 02390 Rotmilan Rm - + - - § (Milvus milvus) 03040 Turmfalke Tf - + - - § (Falco tinnuculus) Rote Liste: D: Deutschland BW: Baden-Württemberg 3: gefährdet V: Vorwarnliste BNatSchG: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt 6.1.3. Konfliktermittlungen Für die Konfliktermittlung werden die Arten zu Gilden zusammengefasst und als Bewertungseinheit behandelt, wobei nur die im Untersuchungsgebiet brütenden Arten berücksichtigt werden. Unter einer Gilde wird eine Gruppe von Arten verstanden, welche ungeachtet ihres Verwandtschaftsgrades auf ähnliche Weise vergleich- bare Ressourcen nutzt. Für Vogelarten ist es zweckmäßig, für die Bildung von Gilden den Aspekt „Nist- platztyp“ heranzuziehen. Betroffenheit nichtgefährdeter höhlen- und halbhöhlenbrütender Vogelarten: Blaumeise (Parus caeruleus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Kohlmeise (Parus ma- jor), Star (Sturnus major) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig Die Arten sind in vielen Habitattypen mit ausreichenden Gehölzvorkommen allgemein regelmäßig und häufig vertreten (Wälder, Feldgehölze, Parkanlagen, z. T. Hausgärten). Für keine der Arten sind in der landesweiten Bestandsentwicklung rückläufige Tendenzen zu verzeichnen. Lokale Populationen: Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets befinden sich ein weitläufiges Waldgebiet, Streuobst- 18
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Betroffenheit nichtgefährdeter höhlen- und halbhöhlenbrütender Vogelarten: Blaumeise (Parus caeruleus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Kohlmeise (Parus ma- jor), Star (Sturnus major) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL wiesen mit Altbäumen, die über Höhlen verfügen, sowie ein mit Gehölzen durchgrünter Siedlungsbe- reich. Somit ist für höhlenbrütende Vogelarten ein gutes Nistplatzangebot vorhanden. Obwohl keine Revierbestandszahlen existieren, muss aufgrund der günstigen Strukturen gefolgert werden, dass sich die Populationen der Arten allgemein auf das gesamte weitere Umfeld erstrecken. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Durch das Vorhaben wird eine Rodung von Gehölzen mit Bruthöhlen als Fortpflanzungsstätten nicht erforderlich, Verbotstatbestände gegen § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG werden dementsprechend nicht erfüllt. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen im Umfeld des Plangebiets werden nicht zur weit- räumigen Abwanderung brutwilliger Individuen führen, da sich die Habitatqualität im Umfeld des Plan- gebiets nicht nachhaltig verschlechtert. Eine erhebliche Störung dieser Arten, die den Erhaltungszu- stand der weitläufig im Umfeld verbreiteten Populationen verschlechtert, erfolgt durch das Vorhaben nicht. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Störung dieser Artengruppe darstellen, treten nicht ein. Es erfolgt kein Verstoß gegen § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Da durch die Umsetzung des Vorhabens keine Gehölze gerodet und Fortpflanzungsstätten zerstört werden, ist eine mögliche Tötung fluchtunfähiger Individuen (Eier, Nestlinge) dieser höhlenbrütenden Arten ausgeschlossen. Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden damit nicht erfüllt. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Tötungsverbot: nicht erfüllt 19
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Betroffenheit ungefährdeter astbrütender Vogelarten (Nester im Geäst oder an Stämmen): Aaskrähe (Corvus corone), Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Dorngrasmücke (Syl- via communis), Elster (Pica pica), Grünfink (Carduelis chloris), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Stieglitz (Carduelis cardu- elis), Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig Alle Arten sind in Habitattypen mit ausreichenden Gehölzvorkommen häufig vertreten (Wälder, Feld- gehölze, Hecken, Einzelbäume, Parkanlagen, Hausgärten) und allgemein verbreitet. Für keine der Ar- ten sind in der landesweiten Bestandsentwicklung rückläufige Tendenzen zu verzeichnen. Lokale Populationen: Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets befinden sich ein weitläufiges Waldgebiet, Streuobst- wiesen mit Altbäumen sowie ein mit Gehölzen durchgrünter Siedlungsbereich. Somit ist für frei astbrü- tende Vogelarten ein gutes Nistplatzangebot vorhanden. Obwohl keine Revierbestandszahlen existie- ren, muss aufgrund der günstigen Strukturen gefolgert werden, dass sich die Populationen der Arten allgemein auf das gesamte weitere Umfeld erstrecken. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Da die Arten ihre Nester alljährlich neu und an anderer Stelle als im Vorjahr anlegen, ist für sie bezüg- lich des Vorhabens § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht einschlägig. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen können im Umfeld der geplanten Baumaßnahmen zum zeitweiligen Ausweichen brutwilliger Individuen in störungsärmere Bereiche führen. Eine erhebli- che und nachhaltige Störung dieser Arten, die den günstigen Erhaltungszustand der weitläufig im Um- feld verbreiteten Populationen verschlechtern würde, erfolgt dabei nicht, da im weiten Umfeld zum Nestbau geeignete Strukturen bestehen. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Da durch die Umsetzung des Vorhabens keine Gehölze gerodet und Fortpflanzungsstätten zerstört werden, ist eine mögliche Tötung fluchtunfähiger Individuen (Eier, Nestlinge) dieser frei astbrütenden Arten ausgeschlossen. Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden damit nicht erfüllt. 20
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Betroffenheit ungefährdeter astbrütender Vogelarten (Nester im Geäst oder an Stämmen): Aaskrähe (Corvus corone), Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Dorngrasmücke (Syl- via communis), Elster (Pica pica), Grünfink (Carduelis chloris), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Stieglitz (Carduelis cardu- elis), Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Tötungsverbot: nicht erfüllt Betroffenheit von ungefährdeter Vogelarten mit Nistplatz in und an Gebäuden: Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus) Gilde europäischer Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig Begründung: Der Hausrotschwanz ist in Wohnsiedlungen und Gewerbegebieten allgemein regelmäßig und teilweise häufig vertreten, da er in und an Gebäuden (Dachnischen, Spalten, überdachte Balken, Verkleidungen) günstige Nistgelegenheiten vorfindet. Lokale Populationen: Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Alle Brutplätze der Arten befinden sich außerhalb des Eingriffsbereichs und sind vom Vorhaben nicht betroffen. Verbotstatbestände gegen § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG werden folglich nicht erfüllt. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen im Plangebiet führen in dessen Umfeld nicht zum Ausweichen brutwilliger Individuen in ruhigere Bereiche, da die Art relativ störungsunempfindlich und kulturfolgend ist. Durch die vorhabenbedingten Arbeiten wird die Arten nicht erheblich gestört. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 21
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Betroffenheit von ungefährdeter Vogelarten mit Nistplatz in und an Gebäuden: Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus) Gilde europäischer Vogelarten nach VRL 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Alle Brutplätze der Arten befinden sich außerhalb des Eingriffsbereichs und werden durch das Vorha- ben nicht beeinträchtigt. Tötungen von Individuen sind daher nicht möglich, Verbotstatbestände gegen § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG können durch das Vorhaben nicht erfüllt werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 6.2. HASELMAUS (MUSCARDINUS AVELLANARIUS) Noch keine Aussagen möglich. 6.3. REPTILIEN 6.3.1. Erfassungsmethodik Aufgrund der Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet konnten Vorkommen der Mauereidechse (Podarcis muralis) und der Zauneidechse (Lacerta agilis) nicht ausgeschlossen werden. Methodisch sind Eidechsenarten am besten durch Sichtungsgänge zu erfassen. Hierzu wurden bei warmer und trockener Witterung vier Gelän- degänge durchgeführt, bei denen mögliche Aufwärmplätze auf die Anwesenheit von Individuen hin kontrolliert wurden. Die vorherrschenden Witterungsbedingungen waren günstig und gewährleisteten die Aktivität von Reptilien: Datum Uhrzeit Himmel Niederschlag Wind Temperatur 15.04.2021 0930 Uhr wechselnd bewölkt nein leichter Wind 080 C 03.05.2021 1000 Uhr wechselnd bewölkt nein windstill 140 C 09.05.2021 0900 Uhr sonnig nein leichter Wind 160 C 16.05.2021 1130 Uhr wechselnd bewölkt nein leichter Wind 170 C Auf den Einsatz von Reptilienplatten wurde verzichtet, da die vom Vorhaben betroffenen Biotope für die Schlingnatter ungeeignet waren. Außerdem hat sich, wie zahlreiche Publikationen zur Methodik der Reptili- enerfassung mitteilen, das Auslegen von derartigen künstlichen Versteckplätzen zum Nachweis von Eidech- senarten nicht bewährt. So teilt BLANKE (1999) z.B. mit: „Die Zauneidechse lässt sich von den einheimischen Reptilien mit KV (künstliche Verstecken, Reptilienplatten) am schlechtesten nachweisen, so dass deren Ein- satz nicht lohnenswert erscheint, wenn nur diese Art untersucht werden soll (BLANKE 1999). Aufgrund ihrer oft hohen Dichte und ihrer heliotaktischen Lebensweise ist die Sichtbeobachtung, bei der man bei geeigneter 22
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Witterung ruhig und langsam potenzielle Lebensräume abschreitet und nach frei im Gelände befindlichen Tie- ren sucht, nach wie vor die Methode der Wahl.“ 6.3.2. Nachweise Am 09.05., 16.05. und am 10.06.2021 wurden insgesamt 3 Individuen der Zauneidechse (Lacerta agilis) ange- troffen. Zwei Tiere, die laut Literatur mitunter bereits im März bei einstelligen Temperaturen an geschützten Stellen aktiv sein können, wurden an zwei Terminen am Südrand von Hecken am Rand der Wohnbebauung nördlich des Plangebiets (Abb. 7) beobachtet (Positionen vgl. Abb. 17). Ein reviersuchendes Männchen der Zauneidechse wurde einmalig am Rand des Weidenlands (Abb. 6) angetroffen, das sich dort kurzfristig aufhielt. Abb. 17: Fundorte der Zauneidechse im Frühjahr 2021 Die Voraussetzungen für ein Vorkommen von Eidechsenarten innerhalb des intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiets sind nicht gegeben. Für ein Vorkommen müssen alle Grundbedürfnisse der Art an einen Lebens-, Fortpflanzungs- und Überwinterungsort erfüllt sein. Diese sind u. a. ein kleinräumiges Strukturmosaik innerhalb weniger Meter, zahlreiche Versteckmöglichkeiten (Spalten und Löcher zwischen Steinen oder Wurzelwerk, Mauslöcher), sonnige erdig-sandige Bodenstellen zur Eiablage, trockene Winterquartiere (Lesesteinhaufen, Wurzelstöcke, Wurzel von Sträuchern, Asthaufen, Mauslöcher) sowie insektenreiche Kräutersäume. Die Vor- kommen dürften sich daher auf die Bereiche der getätigten Nachweise beschränken. Im Grünland im östlichen Plangebiet (Flst.-Nr. 1434) wurde kein Individuum angetroffen. 23
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 6.3.3. Konfliktermittlung Betroffenheit der Zauneidechse (Lacerta agilis) Art nach Anhang IV der FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status: Deutschland: V (Vorwarnliste) Baden-Württemberg: V Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig Die Zauneidechse besiedelt als Kulturfolger durch Mahd oder extensive Beweidung entstandene Heide- flächen, Mager-, Trocken- und Halbtrockenrasen. Kleinflächig ist sie auch an Weg- und Waldrändern, Bahntrassen, Steinbrüchen und in Rebgebieten zu finden. Das Verbreitungsgebiet der ursprünglich in den Waldsteppen des Schwarzmeer-Gebietes beheimateten Zauneidechse erstreckt sich von der Ost- hälfte Frankreichs ostwärts bis ins Altaigebirge in Zentralasien. In Europa befinden sich die nördlichsten Vorkommen in Südschweden, Estland und in der Umgebung von St. Petersburg. Die südlichsten Vor- kommen sind in den Ostpyrenäen bzw. in Nordgriechenland und Südbulgarien zu finden. Auf den Briti- schen Inseln existieren wegen des atlantisch geprägten, kühl-feuchten Klimas nur kleine Vorkommen im Süden und Westen Englands. Auf der Apenninhalbinsel sowie in Westfrankreich fehlt die Art. In Deutschland ist die Art weit verbreitet und fehlt nur in den höheren Gebirgslagen und z.T. an der Nord- seeküste. Die Art ist mit Ausnahme großflächiger Waldgebiete und Lagen über 1050 m im Schwarz- wald und der Schwäbischen Alb in ganz Baden-Württemberg verbreitet. Die Art zeigt eine rückläufige Bestandsentwicklung, trotzdem scheint ihr Erhalt in Baden-Württemberg gesichert (Quelle: LUBW) Lokale Population: Im Untersuchungsgebiet wurden drei Individuen vorgefunden. Das wärmebegünstigte Neckarbecken im Raum Heilbronn bietet klimatisch günstige Voraussetzungen für die Art, die im Umfeld des Plangebiets verschiedenen Holzelemente am Boden (gelagertes Brennholz, Reste von Gehölzen), Steingruppen (Kieselsteine an Wohngebäuden als Spritzwasserschutz, Einfassungen in Gärten in der freien Land- schaft) sowie kleinere Gebüschgruppen und Hecken günstige Strukturen vorfindet, welche die Habitat- anforderungen der Art erfüllen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher wie folgt bewertet: günstig 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ein männliches Individuum befand sich kurzfristig innerhalb des Plangebiets am Rand des Schnittwei- denlandes (Flst.-Nr. 1446). Das Weidenland stellt auf der Grundlage der bisherigen einmaligen Sich- tung eines Männchens keine Fortpflanzungsstätte der Art dar (weitere Kontrollgänge stehen noch aus). Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Durch die temporären baubedingten Wirkungen könnte ein Ausweichen von Individuen in abseitige Bereiche erfolgen, falls sich zu diesem Zeitpunkt Tiere im Plangebiet aufhalten sollten und die Arbeiten in der Aktivitätsphase der Tiere stattfinden. Eine erhebliche und nachhaltige Störung der Art, die den derzeit günstigen Erhaltungszustand der weitläufig im Umfeld verbreiteten Population verschlechtert würde, erfolgte dabei nicht, da im weiteren Umwelt des Untersuchungsgebiets qualitativ vergleichbar günstige Strukturen gegeben sind und diese die abwandernden Tiere aufnehmen könnten. 24
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 Betroffenheit der Zauneidechse (Lacerta agilis) Art nach Anhang IV der FFH-RL Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich Schädigungsverbot: nicht erfüllt 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Eine etwaige Tötung von Individuen der Zauneidechse ist für den Bereich des Weidenlandes durch die Arbeiten im geplanten Baufeld ohne eine konfliktvermeidende Maßnahme nicht ausgeschlossen, soll- ten sich im Lauf des Jahres Tiere dort einstellen. Konfliktvermeidende Maßnahme: nicht erforderlich CEF-Maßnahmen: Empfehlung zur Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde: kurzschürige Pflege des Weidenlands zur Abwendung einer möglichen permanenten Besiedlungen durch die Art. Nach einer unmittelbar vorausgehenden Kontrolle des Weidenlands rechtzeitig vor Beginn der Bau- maßnahmen Einrichtung einer reptilienabweisenden Zäunung am nördlichen Rand der Ackerflächen zur Ausgrenzung der grasbewachsenen Wege am Siedlungsrand. Tötungsverbot: nicht erfüllt 6.4. SCHMETTERLINGE 6.4.1 Erfassungsmethodik Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen und deren Lage im Raum konnten Vorkommen vom Nachtker- zenschwärmer (Proserpinus proserpina) und vom Großen Feuerfalter (Lycaena dispar) nicht generell ausge- schlossen werden. Daher wurde an insgesamt drei Terminen nach Individuen dieser Arten gesucht: Datum Uhrzeit Himmel Niederschlag Wind Temperatur 03.05.2021 1000 Uhr wechselnd bewölkt nein windstill 140 C 09.05.2021 0900 Uhr sonnig nein leichter Wind 160 C 16.05.2021 1130 Uhr wechselnd bewölkt nein leichter Wind 170 C Dabei wurden folgende Methoden angewandt: Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) Die Untersuchung möglicher Vorkommen dieses Schwärmers erfolgte indirekt durch die Suche nach den Nah- rungspflanzen der auffallend gezeichneten Raupen. Besonders bevorzugt werden das Zottige Weidenröschen (Epilobium hirsutum) und das Kleinblütige Weidenröschen (Epilobium parviflorum), andere Epilobium-Arten oder die Nachtkerze (Oenothera biennis) werden nur selten zur Eiablage gewählt. Wären geeignete Wirts- 25
Dipl.-Biol. Dieter Veile Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Amselweg 10 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II 74182 Obersulm Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn Juni 2021 pflanzen gefunden worden, so wäre gezielt nach den Raupen der Art gesucht worden, wobei Funde von Fraß- spuren und Kotballen entscheidende Hinweise liefern. Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) An allen Terminen wurde nach Imagines gesucht, die aufgrund ihrer Leuchtfarbe leicht zu entdecken sind. Die potentiellen Larvalfutterpflanzen, der Stumpfblättrige Ampfer (Rumex obtusifolius) als „nichtsauere“ Ampferart war im Untersuchungsgebiet mit relativ wenigen Exemplaren vertreten. Dessen Blätter wurden nach den cha- rakteristisch aufgebauten, tortenartig gefurchten Eiern der Art gesucht, die sehr auffällig und leicht zu entde- cken sind. 6.4.2 Nachgewiesene Arten Bei keiner der Begehungen wurde ein Individuum einer der beiden Arten nachgewiesen werden. Weder Eier, Raupen noch Adulttiere wurden im Untersuchungsgebiet vorgefunden. 6.4.3 Konfliktermittlung Durch das Vorhaben werden bezüglich europarechtlich und streng geschützter Schmetterlingsarten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. 7. BEWERTUNG DES VORHABENS BEZÜGLICH DES LANDESWEITEN BIOTOPVERBUNDES Ein Teil des Plangebiets liegt innerhalb des baden-württembergweit angelegten Biotopverbundes (Abb. 13). Grundsätzlich dient dieser der Erhaltung von Grünstrukturen zwischen Biotopen und der Sicherung des Über- lebens von Tier- und Pflanzenarten in der intensiv genutzten Kulturlandschaft, indem der genetische Aus- tausch gesichert oder (durch planerische Maßnahmen) ermöglicht wird. Gemäß dem Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) wurden für die Gemeinde Un- tergruppenbach Zielarten definiert (nachfolgende Tabelle), für die lokal eine besondere Schutzverantwortung besteht. Diese Arten stehen im Kontext zum Biotopverbund Baden-Württemberg, welcher der Erhaltung deren Populationen dienen soll. Das Plangebiet und dessen unmittelbares Umfeld können aufgrund der vorhandenen strukturellen Defizite und der Ausprägung der vorhandenen Strukturen beinahe keiner der weiteren Zielarten als Lebensraum bzw. es- sentieller Teillebensraum dienen. Bei den Geländegängen wurden von den Zielarten nach Tabelle 3 jedoch der Rotmilan (Milvus milvus) bei der Jagd in seinem großflächigen Revier beobachtet. Die Art ist jedoch nicht vom Vorhaben betroffen. Durch das Vorhaben wird die Zielsetzung des Biotopverbundes nicht signifikant be- einträchtigt. 26
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