Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn

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Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
Zwischenbericht
                           Spezielle
                           artenschutzrechtliche
                           Prüfung

                           zum Bebauungsplan

                           Leimengrubenäcker II

                           im Gebiet der

                           Gemeinde Flein
                           Landkreis Heilbronn

                           Auftraggeber:

                           Gemeinde Flein
                           Kellergasse 1
                           74223 Flein

Dipl.-Biol. Dieter Veile
Amselweg 10                Juni 2021
74182 Obersulm
Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
Dipl.-Biol. Dieter Veile    Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
       Amselweg 10                 zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
       74182 Obersulm              Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                     Juni 2021

Vorhaben:                         Bebauungsplan Leimgrubenäcker II

Projekt:                          Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Auftraggeber:                     Gemeinde Flein
                                  Kellergasse 1
                                  74223 Flein

Auftragnehmer:                    Arbeitsgemeinschaft für Wasser- und Landschaftsplanung
                                  Dieter Veile
                                  Amselweg 10, 74182 Obersulm

                                  Tel. 07130/452845
                                  Mail: Dieter.Veile@t-online.de

Projektleitung:                   Dieter Veile (Dipl.-Biol.)

Projektbearbeitung:               Dieter Veile (Dipl.-Biol.)
                                  Dr. Heike de Vries (Dipl.-Biol.)

Bearbeitungszeitraum:             März – Juni 2021

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Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
         Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
         74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                   Juni 2021

INHALTSVERZEICHNIS

1.         Anlass und Zielsetzung                                                          5
2.         Rechtliche Grundlagen                                                           5
3.         Untersuchungsgebiet                                                             6
4.         Vorhabenbedingte Wirkfaktoren                                                  11
5.         Methodik der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP)                   12
5.1.       Relevanzprüfung                                                                12
5.2.       Bestandserfassung                                                              12
5.3.       Konfliktermittlung                                                             14
5.4.       Ausnahmeprüfung                                                                15
6.         Planungsrelevante Artengruppen                                                 15
6.1.       Vögel                                                                          15
6.1.1.     Erfassungsmethodik                                                             15
6.1.2.     Nachweise                                                                      16
6.1.3.     Konfliktermittlung                                                             18
6.2.       Haselmaus                                                                      22
6.3.       Reptilien                                                                      22
6.3.1.     Erfassungsmethodik                                                             22
6.3.2.     Nachweise                                                                      23
6.3.3.     Konfliktermittlung                                                             24
6.4.       Schmetterlinge                                                                 25
6.4.1.     Erfassungsmethode                                                              25
6.4.2.     Nachweise                                                                      26
6.4.3.     Konfliktermittlung                                                             26
7.         Bewertung des Vorhabens bezüglich des landesweiten Biotopverbunds              26
8.         Gutachterliches Fazit                                                          29
9.         Literatur                                                                      31

TABELLENVERZEICHNIS

1          Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet                                           17
2          Nichtbrutvogelarten im Untersuchungsgebiet                                      18
3          Zielarten unter besonderer Schutzverantwortung der Gemeinde Untergruppenbach    27

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Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
     Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
     74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                      Juni 2021

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1      Untersuchungsgebiet mit Wirkraum und innerem Plangebiet                             6
2      Lage der Biotope nach § 33 NatSchG im Untersuchungsgebiet                           7
3      Blick auf das westliche Plangebiet mit Teil des westlich angrenzendem Wirkraums     8
4      Blick auf das zentrale Plangebiet mit lückenlosem Rapsaufwuchs                      8
5      Blick auf die Grünfläche im östlichen Plangebiet an der Kellergasse                 8
6      Dreieckig zugeschnittene Anlage zum Schnitt von Weidenruten                         8
7      Grasbewachsener Erdweg am Rand der Wohnbebauung nördlich des Plangebiets            8
8      Plangebietsquerender, grasbewachsener Erdweg aus südlicher Richtung                 8
9      Vielseitig strukturierter Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets                 9
10     Vielseitig strukturierter Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets                 9
11     Landwirtschaftliches Anwesen Kellergasse Nr. 56 südöstlich des Plangebiets          9
12     Östlicher Wirkraum an der Kellergasse mit Streuobst, Bäumen und Ackerfläche         9
13     Überlagerung des Plangebiets durch Biotopverbund mittlerer Standorte               10
14     Prüfverfahren für Vogelarten nach VS-RL und Arten nach Anhang IV der FFH-RL        13
15     Berücksichtigung weiterer national geschützter Arten nach der Eingriffsregelung    14
16     Lage der Brutrevierzentren im Untersuchungsgebiet                                  16
17     Fundorte der Zauneidechse im Frühjahr 2021                                         23

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Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
        Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
        74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                             Juni 2021

1. ANLASS UND ZIELSETZUNG

Die Gemeinde Flein möchte mit dem Bebauungsplan „Lehmgrubenächer II“ eine Fläche am südlichen Orts-
rand planerisch zur Wohnbebauung vorbereiten. Dabei erfolgen Eingriffe in intensiv genutzte Ackerflächen und
extensiv gewirtschaftetes Grünland sowie eine Annäherung an einen Komplex aus Hecken (Biotope Nrn.
169211250102 und 169211250103), , Streuobstwiesen, Baumgruppen und extensiv genutztes Grünland.
Diese Strukturen stellen potentielle Lebensräume europarechtlich und national streng geschützter Arten dar.
Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich, mit deren Erstellung Herr Dipl.-Biol. Dieter Veile (Obersulm)
beauftragt wurde. Während aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen das Vorkommen vieler streng ge-
schützter Tierarten ausgeschlossen werden konnten, mussten hingegen Vögel, Haselmaus sowie europa-
rechtlich geschützte Vertreter von Reptilien und Schmetterlingen untersucht und artenschutzrechtlich bewertet
werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen und deren artenschutzrechtliche Bewertung sind im vorliegenden
Bericht dargestellt.

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Auf europäischer Ebene gelten die artenschutzrechtlichen Vorgaben der „Richtlinie des Rats vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ oder „Flora-
Fauna-Habitat-Richtlinie“ (92/43/EWG FFH-RL) sowie die „Richtlinie des Rats vom 02. April 1997 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ oder „EU-Vogelschutzrichtlinie“ (2009/147/EG VS-RL). Diese Vorga-
ben wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 in unmittelbar geltendes Bun-
desrecht umgesetzt. Aufgrund der Zugriffsverbote und Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 ergibt sich für
Planvorhaben, durch die Verbotstatbestände erfüllt werden könnten, die Anforderung, eine Spezielle Arten-
schutzrechtliche Prüfung zu erstellen.
Grundsätzlich gilt § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle
streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG beziehen
sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und
Landschaft und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2
Satz 1 BNatSchG auf die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie die europäi-
schen Vogelarten nach der VS-RL. Zeichnet sich für diese Artengruppen durch ein Vorhaben die Erfüllung
von Verbotstatbeständen ab, so kann zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung § 45 Abs. 7 BNatSchG zur
Anwendung kommen.
Alle weiteren Tier- und Pflanzenarten sind ebenso als Bestandteil des Naturhaushalts im Rahmen der Ein-
griffsregelung, gegebenenfalls mit besonderem Gewicht in der Abwägung oder auch nach anderen Rechts-
grundlagen (z.B. Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Dabei ist der Hinweis in § 44
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu beachten, dass (außer Vogelarten und „FFH-Arten“) solche Arten betroffen sind,
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind. Dies sind Arten, die in ihrem Bestand
gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Hierunter fallen
alle ausschließlich national streng und besonders geschützten Arten, denen z. T. in Baden-Württemberg durch

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Zwischenbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Leimengrubenäcker II - Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
       74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                               Juni 2021

das Zielartenkonzept ein zusätzliches planerisches Gewicht zugemessen wurde. Diese Artengruppen werden
im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG berücksichtigt. Auf diese Vorgehensweise verweist die
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).

3. UNTERSUCHUNGGEBIET

Das Untersuchungsgebiet umfasst den Wirkraum, innerhalb dessen die Fauna durch die vorhabenbedingten
Wirkfaktoren beeinträchtigt werden könnte und in dessen Zentrum das Plangebiet liegt (Abb. 1).

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets mit Wirkraum (schwarz umrandet) und innerem Plangebiet (farbig
unterlegt), Bildquelle: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19

Das Plangebiet wird im Norden von der bestehenden Wohnbebauung an der Straße „Leimengruben“, im Os-
ten von der Kellergasse und im Süden vom einem asphaltierten Feldweg (Flst.-Nr. 1432/1) begrenzt und bei-
nahe vollständig intensiv landwirtschaftlich genutzt. Als bereichernder Vegetationsbestandteil ist eine Grünflä-
che (Flst.-Nr. 1434) im östlichen Plangebiet an der Kellergasse hervorzuheben, die zwar artenarm als frische
Fettwiese (LUBW-Biotoptyp 33.41, „Fettwiese mittlerer Standorte“) ausgebildet ist und ihrem nährstoffreichen
Boden insektenblütige Kräuter durch starkwüchsiger Obergräser (z.B. Wiesenknäuelgras) weitgehend unter-
drückt werden. Dennoch dient dieses Grünland einigen Insektenarten als Lebensraum (z.B. der Rotrückigen
Sklavenameise Formica cunicularia). Eine dreieckig zugeschnittene Anlage zum Schnitt von Weidenruten

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Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
       74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                                    Juni 2021

(Flst.-Nr. 1466) am Rand der Bebauung stellt ein weiteres belebendes Element im Plangebiet dar, das abge-
storbene Pflanzenreste enthält, die Reptilien als Habiattelement dienen könnten. Der grasbewachsene Feld-
weg (Flst.-Nr.824/1) neben der bestehenden Wohnbebauung und ein plangebietsquerender Feldweg (Teilflä-
che von Flst.-Nr. 1415) gliedern die Ackerflur zusätzlich. Südlich und östlich des Plangebiets setzt sich die
intensive ackerbauliche Nutzung fort, dort verlaufen ein nahegelegener Entwässerungsgraben und ein weiterer
Feldweg (Flst.-Nr. 1461/1). Südöstlich grenzt ein das landwirtschaftliche Anwesen Kellergasse Nr. 56 (Flst.-Nr.
1431) an das Plangebiet, das durch einen großen Gehölzanteil gekennzeichnet ist, in dem auch ein markanter
alter Walnussbaum steht. Südöstlich nähert sich ein durch unterschiedliche Gehölze vielseitig strukturierter
Bereich (Flst.-Nrn. 1418, 1419) an das Plangebiet an, das Obstbäume, Rubus-Gebüsch und Sträucher auf-
weist. Weiter südwestlich des Plangebiets erstreckt sich ein Streuobstkomplex, in dem zwei Feldhecken (Bio-
tope) enthalten sind und dessen Grünland einem relativ kleinteiligen Nutzungsmuster unterliegt, das tierökolo-
gisch bereichernd wirkt (indem unterschiedliche Mahdtermine eine höhere Nahrungsangebotsdiversität bedin-
gen). Die beiden nach § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG geschützte Biotope, die durch tierökologisch wich-
tiges Gehölz geprägt sind (vgl. Abb. 2), werden nachfolgend beschrieben:

Biotopname                                            Biotopbeschreibung nach Biotop-Datenauswertebogen
Biotopnummer
Feldhecke I „Haigernäcker“                            Ca. 3 m breite Feldhecke mit nitrophytischer Saumvegetation
Nr. 169211250102                                      auf 2 - 3 m hoher Ostböschung zwischen Acker und Fettwiese.
                                                      Rückschnitt und Randschnitt.
                                                      Der Biotop ist ein Gebiet mit ökologischer Ausgleichsfunktion.

Feldhecke II „Haigernäcker“                           Ca. 3 m breite Feldhecke mit nitrophytischer Saumvegetation
Nr. 169211250103                                      auf 2 m hoher Westböschung zwischen Streuobstwiese und
                                                      Acker. Rückschnitt und Randschnitt.
                                                      Der Biotop ist ein Gebiet mit ökologischer Ausgleichsfunktion.

Abb. 2: Lage der Biotope im Untersuchungsgebiet (Plangebiet schwarz umrandet); Bildmaterial: Daten- und
Kartendienst der LUBW
                                                                7
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       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
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Die nachfolgenden Abbildungen vermitteln Eindrücke der örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet.

Abb. 3: Blick auf das westliche Plangebiet mit Teil            Abb. 4: Blick auf das zentrale Plangebiet mit lü-
des westlich angrenzendem Wirkraums.                           ckenlosem Rapsaufwuchs.

Abb. 5: Blick auf die Grünfläche im östlichen Plan-            Abb. 6: Dreieckig zugeschnittene Anlage zum
gebiet an der Kellergasse.                                     Schnitt von Weidenruten am Rand der Bebauung.

Abb. 7: Grasbewachsener Erdweg am Rand der                     Abb. 8: Plangebietsquerender, grasbewachsener
Wohnbebauung nördlich des Plangebiets.                         Erdweg aus südlicher Richtung.

                                                                8
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Abb. 9: Vielseitig strukturierter, noch unbelaubter              Abb. 10: Vielseitig strukturierter (nun belaubter)
Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets.                       Biotopkomplex südwestlich des Plangebiets.

Abb. 11: Landwirtschaftliches Anwesen Kellergas-                 Abb. 12: Östlicher Wirkraum an der Kellergasse
se Nr. 56 südöstlich des Plangebiets.                            mit Streuobst, Bäumen und Ackerfläche.

Ein Teil des Plangebiets liegt im Biotopverbund mittlerer Standorte des Landes Baden-Württemberg (Abb. 13).
Der Biotopverbund dient der Erhaltung von Grünstrukturen zwischen Biotopen und der Sicherung des Überle-
bens von Arten in der intensiv genutzten Kulturlandschaft, indem der genetische Austausch gesichert oder
ermöglicht wird.
Die Abgrenzung des Biotopverbundes wurde bei dessen Entwicklung nicht parzellenscharf definiert und ist
auch nicht in diesem Sinne zu verstehen. Als ein Kriterium einer Beeinträchtigung der Funktionalität des Bio-
topverbundes durch das Vorhaben werden die ortsspezifischen Zielarten berücksichtigt, die stellvertretend
auch für die mit ihnen eng verwandten Arten beurteilt werden (vgl. Kap. 7). Eine rechtliche Grundlage zur An-
lage des Biotopverbundes wird durch § 20 Abs. 1 BNatSchG vorgegeben: „(1) Es wird ein Netz verbundener
Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen
soll.“

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Abb. 13: Überlagerung des Plangebiets (schwarz umrandet) durch Biotopverbund mittlerer Standorte; Bildma-
terial: Daten- und Kartendienst der LUBW

Nationale Bedeutung für den Biotopverbund haben das "Bundesprogramm Wiedervernetzung", das "Bundes-
programm Blaues Band Deutschland" so wie die Projekte im Grünen Band. Zur dauerhaften Sicherung der
Populationen müssen Tiere und Pflanzen die Möglichkeit haben, zwischen Gebieten zu wechseln und sich in
neuen Lebensräumen zu etablieren. Kernelemente des Biotopverbunds sind insbesondere Schutzgebiete wie
Nationalparke, Biosphärenreservate oder Natura 2000-Gebiete. Sie liegen oftmals räumlich isoliert voneinan-
der. Die Möglichkeiten für die Arten, zwischen diesen geschützten Gebieten zu wechseln, können durch Ver-
netzungsmaßnahmen optimiert werden. Deshalb werden Schutzgebiete ebenso wie Flächen außerhalb von
Schutzgebieten, die als Lebensraum geeignet sind, über Lebensraumkorridore verbunden. Beim Biotopver-
bund wurden folgenden Zonen definiert:
    Unter Kernflächen sollen im Sinne des BNatSchG (Deutscher Bundestag 2001) solche Flächen verstan-
    den werden, „die durch ihre Ausstattung mit belebten und unbelebten Elementen qualitativ und quantitativ
    geeignet sind, die nachhaltige Sicherung der standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebens-
    gemeinschaften zu gewährleisten“. = Stabile Dauerlebensräume für heimische Arten
    Kernräume (Distanzwert 200 m um Kernflächen) „Pufferzonen“ Letztere können für sich schützenswert
    sein oder ein Entwicklungspotential hin zu naturnahen Lebensräumen besitzen.
    Suchräume für den Biotopverbund (differenziert in die Distanzklassen 500 m und 1000 m zwischen Kern-
    flächen) sind Flächen, die den genetischen Austausch zwischen den Populationen von Tieren und Pflan-
    zen der Kernbereiche sowie Wanderungs-, Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse gewährleisten
    bzw. erleichtern sollen. Sie können als Trittsteine oder Korridore ausgebildet sein.

                                                                10
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Der Biotopverbund ist bei Planungen zu berücksichtigen: Primär gilt es, vorhandene Kernflächen und Kern-
räume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Kategorie der Suchräume für den Biotopverbund bildet inso-
weit die übergeordnete Raumkulisse, in der Verbindungsflächen und -elemente gesichert, optimiert oder ggf.
neu entwickelt werden sollen, um die Verbundraumfunktionen zu stärken. Es wurde eine Untergliederung in
Offenland-Lebensraumtypen trockener, mittlerer und feuchter Standorte verfolgt, denen auf Seiten der Arten
Anspruchstypen – d. h. Artenkollektive mit ähnlichen Habitatansprüchen (ökologische Gilden) – zugeordnet
werden können.
Als Vorbelastungen des Plangebiets, welche die Fauna im Untersuchungsgebiet bereits beeinträchtigen und in
ihrer Zusammensetzung maßgeblich negativ beeinflussen, sind zu nennen:
    Agrochemische Produkte zur ackerbaulichen Nutzung (Düngemittel, Herbizide), die wirbellosen Kleintie-
    ren die Nahrungs- und damit Existenzgrundlage entziehen
    Intensive Nutzung des Plangebiets und damit einhergehendes Fehlen tierökologisch relevanter Strukturen.
    Frequentierung durch Freizeitsportler (Jogger, Radfahrer) und zahlreiche Spaziergänger aus den nahe
    gelegenen Wohnbereichen gehen mit z. T. freilaufenden Hunden spazieren. Von den Hunden geht ein er-
    hebliches Bedrohungspotential für Vögel aus, die daher das Gebiet meiden und in entlegenere bzw. ge-
    schütztere zurückzogen.
    Unkontrollierte Anwesenheit von Haustieren aus nahen Siedlungsbereichen: umherstreunende und in der
    freien Landschaft jagende Katzen stellen eine Gefahr für Vögel und Reptilien dar.

4. VORHABENBEDINGTE WIRKFAKTOREN

Die durch ein Vorhaben zu erwartenden Wirkungen verweisen auf die mögliche Betroffenheit von Arten. Im
Fall der Umsetzung des Planungsvorhabens zeichnen sich im zeitlichen Wechsel Wirkfaktoren ab, welche
europarechtlich geschützte Tierarten (Vogelarten, Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) beeinträchtigen
könnten. Dabei kann unabhängig vom hier behandelten Vorhaben zwischen zeitlich befristeten, reversiblen
Beeinträchtigungen und fortwährenden Beeinträchtigungen differenziert werden:

Baubedingte Wirkfaktoren             Tierökologischer Wirkmechanismus              Potentiell betroffen
Erdmodellierungsarbeiten im          Tötung fluchtunfähiger Individuen                Vögel
Baufeld                                                                               Reptilien
                                                                                      Schmetterlinge

Flächenbeanspruchung                 Zeitweiliger Verlust von Habitatflächen          Reptilien
durch Baustellenwege                                                                  Schmetterlinge

Verdichtung des Bodens im            Tötung fluchtunfähiger Arten in Fortpflan-       Reptilien
Bereich von Baustellenwe-            zungs-, Entwicklungs- oder Ruhestätten, Un-      Schmetterlinge
gen                                  terbindung von Rückzug (Winterquartier) in
                                     lockerer Erde, Zerstörung von Wirtspflanzen

Lärmeinträge durch Bautä-            qualitative Abwertung von Habitaten können       Vögel
tigkeit                              zu Meide- bzw. Ausweichverhalten führen

                                                                11
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Anlagebedingter Wirkfak-             Tierökologischer Wirkmechanismus               Potentiell betroffen
tor
Nutzungsänderung bisher              Verlust von Fortpflanzungsstätten bzw. Ent-       Vögel
nicht überformter Vegeta-            wicklungshabitaten, Nahrungshabitaten und         Fledermäuse
tionsfläche                          Winterquartieren                                  Reptilien
                                                                                       Schmetterlinge

Betriebsbedingter Wirk-
                                     Tierökologischer Wirkmechanismus               Potentiell betroffen
faktor
Einträge von Geräuschen in           Störungen bedingen die qualitative Abwertung      Vögel
Umgebung                             von Fortpflanzungs- und Nahrungshabitaten
                                     und können zu Meide- bzw. Ausweichverhal-
                                     ten führen

5. METHODIK DER SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG (SAP)

5.1. RELEVANZPRÜFUNG

Hierbei wurde geprüft, welche „Arten der FFH-Richtlinie mit Vorkommen in Baden-Württemberg“ (nach LUBW)
vom Vorhaben betroffen sein könnten. Durch eine sogenannte Abschichtung, einem schrittweise vollzogenen
Ausschlussverfahren anhand bestimmter Parameter (z.B. Verbreitung, Habitatansprüche) wurden Arten als
nicht relevant (da nicht vom Vorhaben betroffenen) identifiziert, um sie im weiteren Verfahren nicht mehr zu
berücksichtigen. Für diese Relevanzprüfung wurde die Datenbank der LUBW bezüglich den dort angeführten
„Arten der FFH-Richtlinie mit Vorkommen in Baden-Württemberg“ ausgewertet. Dabei wurde anhand ihrer
Artensteckbriefe geprüft, für welche dieser Arten Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens ausgeschlossen
werden können (Ausschlusskriterium: Verbreitung) bzw. welche Arten möglicherweise im Wirkraum vorkom-
men und somit Gegenstand konkreter Untersuchungen sein müssen. Weiterhin wurden aus einer Habitatpo-
tentialanalyse Rückschlüsse auf mögliche Vorkommen von Arten gezogen, wobei abgeschätzt wurde, ob die
vorhandenen Habitatstrukturen Vertretern der genannten Artengruppen als Lebensraum dienen könnten oder
nicht (Ausschlusskriterium: Habitatanspruch).
Die in der Relevanzprüfung stufenweise ausgeschlossenen (abgeschichteten) Arten nach Anhang II und IV der
FFH-Richtlinie und die jeweils zutreffenden Ausschlusskriterien sind in Tabelle A1 (Anhang) dargestellt.

5.2. BESTANDSERFASSUNG

Durch die Relevanzprüfung wurden für mehrere streng geschützte Arten und Artengruppen Vorkommen nicht
ausgeschlossen. Ebenso ist für sie eine Empfindlichkeit gegenüber der durch das Vorhaben bedingten Wirk-
faktoren, die dadurch Beeinträchtigungen darstellen, erkennbar. Dadurch wurden für sie eine Bestandserfas-
sung im Untersuchungsgebiet und die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erforderlich.
Um Kritik an Untersuchungsmethoden, -umfängen und -inhalten, welche zu einem späteren Zeitpunkt eventu-
ell seitens Privatpersonen oder Institutionen nachträglich vorgebracht werden und zu einer Verzögerung des

                                                                12
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Verfahrens führen könnten, abzuwenden, wurden diese mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Heilbronn abgestimmt und behördlich in einer Antwort als naturschutzfachlich angemessen bestätigt. Inhaltli-
che Defizite oder methodische Fehler der Arterfassung wurden dadurch ausgeschlossen.
Somit waren folgende Artengruppen bzw. Arten Ziel der SAP: Vögel, Haselmaus sowie europarechtlich ge-
schützte Vertreter von Reptilien und Schmetterlingen.

Abb. 14: Prüfverfahren für Vogelarten nach VS-RL und Arten nach Anhang IV der FFH-RL

                                                                13
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5.3. KONFLIKTERMITTLUNG

Für europäische Vogelarten und für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Arten gilt der Verfahrensab-
lauf von Abbildung 14. Die betroffenen Arten werden üblicherweise einzeln behandelt. Erfüllen mehrere Arten
jedoch ähnliche ökologische Ansprüche, so werden diese zu sogenannten Gilden zusammengefasst und im
Weiteren als Gruppe artenschutzrechtlich überprüft. Alle weiteren Arten werden im Rahmen der Eingriffsrege-
lung berücksichtigt (Abbildung 15).

Abb. 15: Berücksichtigung national geschützter Arten nach der Eingriffsregelung

                                                                14
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5.4. AUSNAHMEPRÜFUNG

Sollte sich bei der Prüfung von Verbotstatbeständen ergeben, dass eine der Arten vom Vorhaben betroffen ist,
so wird untersucht, ob Voraussetzungen gegeben sind, welche die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i. S.
v. § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglichen würden.

6. PLANUNGSRELEVANTE ARTENGRUPPEN

6.1. VÖGEL

6.1.1. Erfassungsmethodik

Die Erfassung der vorhandenen Vogelarten erfolgte bisher anhand von fünf Begehungen in den Vormittags-
stunden im Abstand von mehreren Tagen zwischen März und Mai, bei denen in Anlehnung an das Verfahren
der Revierkartierung nach Südbeck et al. (2005) auf die Aktivitäten der Vögel geachtet wurde. Als Indiz für ein
mögliches Brutrevier wurde Reviergesang eingestuft, und der Transport von Nistmaterial und Futter sowie
Warnrufe wurden als starker Bruthinweis gewertet. Dadurch wird eine relativ genaue Aussage über die Lage
von Revieren und Siedlungsdichten erreicht. Die Witterung war bei allen Terminen für eine Erfassung von Vö-
geln günstig, eine hohe Aktivität der Individuen war dadurch gewährleistet:

Datum             Uhrzeit                 Himmel                       Niederschlag   Wind            Temperatur
19.03.2021        0930 Uhr                bewölkt                      nein           windstill       060 C
30.03.2021        1000 Uhr                wolkenlos sonnig             nein           leichter Wind   170 C
15.04.2021        0930 Uhr                wechselnd bewölkt            nein           leichter Wind   080 C
03.05.2021        1000 Uhr                wechselnd bewölkt            nein           windstill       140 C
09.05.2021        0900 Uhr                sonnig                       nein           leichter Wind   160 C

Beim leisen und gleichmäßig langsamen Begehen wurden alle angetroffenen Vögel lagegenau in Tageskarten
(Luftbild) eingetragen, die die korrespondierenden Positionen der bruthinweisenden Artnachweise umfassen.
Nach Abschluss der Geländearbeit wurden die Tageskarten ausgewertet und sogenannte Papierreviere defi-
niert. Ein Revier einer Vogelart wurde dann anerkannt, wenn wenigstens 3 Beobachtungen an 4 aufeinander
folgenden Terminen am gleichen Platz vorlagen und dabei zumindest einmal, möglichst aber zweimal deutlich
revieranzeigende Verhaltensweisen (wiederholter zielstrebiger An- und Abflug von Brutplatz, Transport von
Nistmaterial, Futtereintrag, Jungvögel) festgestellt wurden.
Die so festgelegten Papierreviere sind künstliche Gebilde, die nicht mit den in der Natur besetzten und vertei-
digten Revieren v. a. hinsichtlich ihrer Größe übereinstimmen müssen. In den meisten Fällen dürften die fest-
gelegten Papierreviere allerdings mit der Zahl der tatsächlich besetzten Reviere übereinstimmen. Die Summe
aller Papierreviere wird mit dem Brutbestand einer Fläche gleichgesetzt.

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6.1.2. Nachweise

Insgesamt wurden 17 Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (vgl. Tab. 1, S. 16), die mit 23
Brutpaaren vertreten waren. Die ungefähre Lage der Brutrevierzentren (Nester oder räumlich gemittelt aus
Singwarten sind in Abb. 16 dargestellt. Abgesehen vom Haussperling und Gartenrotschwanz sind alle Arten
allgemein häufig und in den verschiedensten Lebensräumen regelmäßig vertreten. Bodenbrüter kamen im
Untersuchungsgebiet nicht vor.
Der nördlich an das Plangebiet grenzende Siedlungsbereich bot durch seine Gebäude und den relativ vielsei-
tig strukturierten Gehölzbeständen mehreren Arten relativ günstige Nistgelegenheiten. Der Biotopkomplex auf
Grünland, Obstbäumen, Weidenland und einer Hecke, der sich weit über das Untersuchungsgebiet hinaus
fortsetzt, diente dem störungsempfindlicheren Vogelarten Gartenrotschwanz und Nachtigall, die nicht in
Wohngebieten vorkommen, als Lebensraum.

Abb. 16: Lage der Brutrevierzentren im Untersuchungsgebiet (schwarz umrandet) mit innerem Plangebiet (far-
big unterlegt), Bildquelle: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg, www.lgl-bw. Az.: 2851.9-1/19

                                                                16
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 Die Anzahl der vorgefundenen Vogelarten ist unter Berücksichtigung der geringen Flächenausdehnung der
 von Gehölzen geprägten Strukturen empirisch betrachtet deutlich überdurchschnittlich hoch.

Tabelle 1: Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet
 Euring-      Brutvogelart                         DDA-        Brut- Einstufung RL BNatSchG
  code                                             Kürzel     reviere  D      BW
  15670       Aaskrähe
                                                     Ak          1         -        -         §
              (Corvus corone)
  11870       Amsel
                                                      A          1         -        -         §
              (Turdus merula)
  14620       Blaumeise
                                                     Bm          1         -        -         §
              (Parus caeruleus)
  16360       Buchfink
                                                      B          1         -        -         §
              (Fringilla coelebs)
  12750       Dorngrasmücke
                                                     Dg          1         -        -         §
              (Sylvia communis)
  15490       Elster
                                                      E          1         -        -         §
              (Pica pica)
  11220       Gartenrotschwanz
                                                     Gr          1         V       V          §
              (Phoenicurus phoenicurus)
  16490       Grünfink
                                                     Gf          2         -        -         §
              (Carduelis chloris)
  11210       Hausrotschwanz
                                                     Hr          2         -        -         §
              (Phoenicurus ochruros)
  15910       Haussperling
                                                      H          3         V       V          §
              (Passer domesticus)
  12740       Klappergrasmücke
                                                     Kg          1         -        -         §
              (Sylvia curruca)
  14640       Kohlmeise
                                                      K          1         -        -         §
              (Parus major)
  12770       Mönchsgrasmücke
                                                     Mg          3         -        -         §
              (Sylvia atricapilla)
  11040       Nachtigall
                                                      N          1         -        -         §
              (Luscinia megarhynchos)
  15820       Star
                                                      S          1         3        -         §
              (Sturnus major)
  16530       Stieglitz
                                                     Sti         1         -        -         §
              (Carduelis carduelis)
  13110       Zilpzalp
                                                      Zi         1         -        -         §
              (Phylloscopus collybita)
 Rote Liste: D: Deutschland BW: Baden-Württemberg                 3: gefährdet   V: Vorwarnliste
 BNatSchG: § = besonders geschützt

 Weitere 9 Arten suchten das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgäste auf oder wurden nur einmalig beim
 Überflug beobachtet (vgl. Tab. 2, S. 18).

                                                                     17
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
           Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
           74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                                      Juni 2021

Tabelle 2 Nichtbrutvogelarten im Untersuchungsgebiet
 Euring-      Vogelart                           DDA-       Nahrungs- Überflug/ Einstufung RL BNatSchG
  code                                           Kürzel       gast    Durchzug    D      BW
  08760       Buntspecht
                                                    Bs           +              -            -        -   §
              (Dendrocopus major)
  13120       Fitis
                                                    F            +              -            -        3   §
              (Phylloscopus trochilus)
  18570       Goldammer
                                                    G            +              -            -        V   §
              (Emberiza citrinella)
  10840       Heckenbraunelle
                                                   He            +              -            -        -   §
              (Prunella modularis)
  02870       Mäusebussard
                                                   Mb            +              -            -        -   §§
              (Buteo buteo)
  12000       Singdrossel
                                                   Sd            +              -            -        -   §
              (Turdus philomelos)
  06700       Ringeltaube
                                                    Rt           +              -            -        -   §
              (Columba palumbus)
  02390       Rotmilan
                                                   Rm             -             +            -        -   §
              (Milvus milvus)
  03040       Turmfalke
                                                    Tf            -             +            -        -   §
              (Falco tinnuculus)
 Rote Liste: D: Deutschland BW: Baden-Württemberg 3: gefährdet                      V: Vorwarnliste
 BNatSchG: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt

 6.1.3. Konfliktermittlungen

 Für die Konfliktermittlung werden die Arten zu Gilden zusammengefasst und als Bewertungseinheit behandelt,
 wobei nur die im Untersuchungsgebiet brütenden Arten berücksichtigt werden. Unter einer Gilde wird eine
 Gruppe von Arten verstanden, welche ungeachtet ihres Verwandtschaftsgrades auf ähnliche Weise vergleich-
 bare Ressourcen nutzt. Für Vogelarten ist es zweckmäßig, für die Bildung von Gilden den Aspekt „Nist-
 platztyp“ heranzuziehen.

   Betroffenheit nichtgefährdeter höhlen- und halbhöhlenbrütender Vogelarten:
   Blaumeise (Parus caeruleus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Kohlmeise (Parus ma-
   jor), Star (Sturnus major)

                                                          Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

   1 Grundinformationen

   Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

   Die Arten sind in vielen Habitattypen mit ausreichenden Gehölzvorkommen allgemein regelmäßig und
   häufig vertreten (Wälder, Feldgehölze, Parkanlagen, z. T. Hausgärten). Für keine der Arten sind in der
   landesweiten Bestandsentwicklung rückläufige Tendenzen zu verzeichnen.

   Lokale Populationen:

   Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets befinden sich ein weitläufiges Waldgebiet, Streuobst-
                                                                      18
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     Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
     74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                             Juni 2021

Betroffenheit nichtgefährdeter höhlen- und halbhöhlenbrütender Vogelarten:
Blaumeise (Parus caeruleus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Kohlmeise (Parus ma-
jor), Star (Sturnus major)

                                           Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
wiesen mit Altbäumen, die über Höhlen verfügen, sowie ein mit Gehölzen durchgrünter Siedlungsbe-
reich. Somit ist für höhlenbrütende Vogelarten ein gutes Nistplatzangebot vorhanden. Obwohl keine
Revierbestandszahlen existieren, muss aufgrund der günstigen Strukturen gefolgert werden, dass sich
die Populationen der Arten allgemein auf das gesamte weitere Umfeld erstrecken.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch das Vorhaben wird eine Rodung von Gehölzen mit Bruthöhlen als Fortpflanzungsstätten nicht
erforderlich, Verbotstatbestände gegen § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG werden dementsprechend nicht
erfüllt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen im Umfeld des Plangebiets werden nicht zur weit-
räumigen Abwanderung brutwilliger Individuen führen, da sich die Habitatqualität im Umfeld des Plan-
gebiets nicht nachhaltig verschlechtert. Eine erhebliche Störung dieser Arten, die den Erhaltungszu-
stand der weitläufig im Umfeld verbreiteten Populationen verschlechtert, erfolgt durch das Vorhaben
nicht. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Störung dieser Artengruppe darstellen,
treten nicht ein. Es erfolgt kein Verstoß gegen § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da durch die Umsetzung des Vorhabens keine Gehölze gerodet und Fortpflanzungsstätten zerstört
werden, ist eine mögliche Tötung fluchtunfähiger Individuen (Eier, Nestlinge) dieser höhlenbrütenden
Arten ausgeschlossen. Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden damit nicht
erfüllt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Tötungsverbot: nicht erfüllt

                                                              19
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     74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                                     Juni 2021

Betroffenheit ungefährdeter astbrütender Vogelarten (Nester im Geäst oder an Stämmen):
Aaskrähe (Corvus corone), Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Dorngrasmücke (Syl-
via communis), Elster (Pica pica), Grünfink (Carduelis chloris), Klappergrasmücke (Sylvia curruca),
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Stieglitz (Carduelis cardu-
elis), Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

                                                          Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

1 Grundinformationen

Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

Alle Arten sind in Habitattypen mit ausreichenden Gehölzvorkommen häufig vertreten (Wälder, Feld-
gehölze, Hecken, Einzelbäume, Parkanlagen, Hausgärten) und allgemein verbreitet. Für keine der Ar-
ten sind in der landesweiten Bestandsentwicklung rückläufige Tendenzen zu verzeichnen.

Lokale Populationen:

Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets befinden sich ein weitläufiges Waldgebiet, Streuobst-
wiesen mit Altbäumen sowie ein mit Gehölzen durchgrünter Siedlungsbereich. Somit ist für frei astbrü-
tende Vogelarten ein gutes Nistplatzangebot vorhanden. Obwohl keine Revierbestandszahlen existie-
ren, muss aufgrund der günstigen Strukturen gefolgert werden, dass sich die Populationen der Arten
allgemein auf das gesamte weitere Umfeld erstrecken.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da die Arten ihre Nester alljährlich neu und an anderer Stelle als im Vorjahr anlegen, ist für sie bezüg-
lich des Vorhabens § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht einschlägig.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen können im Umfeld der geplanten Baumaßnahmen
zum zeitweiligen Ausweichen brutwilliger Individuen in störungsärmere Bereiche führen. Eine erhebli-
che und nachhaltige Störung dieser Arten, die den günstigen Erhaltungszustand der weitläufig im Um-
feld verbreiteten Populationen verschlechtern würde, erfolgt dabei nicht, da im weiten Umfeld zum
Nestbau geeignete Strukturen bestehen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da durch die Umsetzung des Vorhabens keine Gehölze gerodet und Fortpflanzungsstätten zerstört
werden, ist eine mögliche Tötung fluchtunfähiger Individuen (Eier, Nestlinge) dieser frei astbrütenden
Arten ausgeschlossen. Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden damit nicht
erfüllt.
                                                              20
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Betroffenheit ungefährdeter astbrütender Vogelarten (Nester im Geäst oder an Stämmen):
Aaskrähe (Corvus corone), Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Dorngrasmücke (Syl-
via communis), Elster (Pica pica), Grünfink (Carduelis chloris), Klappergrasmücke (Sylvia curruca),
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Stieglitz (Carduelis cardu-
elis), Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

                                                          Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Tötungsverbot: nicht erfüllt

Betroffenheit von ungefährdeter Vogelarten mit Nistplatz in und an Gebäuden:

Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus)

                                                                          Gilde europäischer Vogelarten nach VRL

1 Grundinformationen

Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

Begründung: Der Hausrotschwanz ist in Wohnsiedlungen und Gewerbegebieten allgemein regelmäßig
und teilweise häufig vertreten, da er in und an Gebäuden (Dachnischen, Spalten, überdachte Balken,
Verkleidungen) günstige Nistgelegenheiten vorfindet.

Lokale Populationen:
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Alle Brutplätze der Arten befinden sich außerhalb des Eingriffsbereichs und sind vom Vorhaben nicht
betroffen. Verbotstatbestände gegen § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG werden folglich nicht erfüllt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen im Plangebiet führen in dessen Umfeld nicht zum
Ausweichen brutwilliger Individuen in ruhigere Bereiche, da die Art relativ störungsunempfindlich und
kulturfolgend ist. Durch die vorhabenbedingten Arbeiten wird die Arten nicht erheblich gestört.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

                                                              21
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  Betroffenheit von ungefährdeter Vogelarten mit Nistplatz in und an Gebäuden:

  Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus)

                                                                             Gilde europäischer Vogelarten nach VRL

  2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

  Alle Brutplätze der Arten befinden sich außerhalb des Eingriffsbereichs und werden durch das Vorha-
  ben nicht beeinträchtigt. Tötungen von Individuen sind daher nicht möglich, Verbotstatbestände gegen
  § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG können durch das Vorhaben nicht erfüllt werden.

  Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

  CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

  Schädigungsverbot: nicht erfüllt

6.2. HASELMAUS (MUSCARDINUS AVELLANARIUS)

Noch keine Aussagen möglich.

6.3. REPTILIEN

6.3.1. Erfassungsmethodik

Aufgrund der Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet konnten Vorkommen der Mauereidechse (Podarcis
muralis) und der Zauneidechse (Lacerta agilis) nicht ausgeschlossen werden. Methodisch sind Eidechsenarten
am besten durch Sichtungsgänge zu erfassen. Hierzu wurden bei warmer und trockener Witterung vier Gelän-
degänge durchgeführt, bei denen mögliche Aufwärmplätze auf die Anwesenheit von Individuen hin kontrolliert
wurden. Die vorherrschenden Witterungsbedingungen waren günstig und gewährleisteten die Aktivität von
Reptilien:

Datum              Uhrzeit                 Himmel                       Niederschlag      Wind             Temperatur
15.04.2021         0930 Uhr                wechselnd bewölkt            nein              leichter Wind    080 C
03.05.2021         1000 Uhr                wechselnd bewölkt            nein              windstill        140 C
09.05.2021         0900 Uhr                sonnig                       nein              leichter Wind    160 C
16.05.2021         1130 Uhr                wechselnd bewölkt            nein              leichter Wind    170 C

Auf den Einsatz von Reptilienplatten wurde verzichtet, da die vom Vorhaben betroffenen Biotope für die
Schlingnatter ungeeignet waren. Außerdem hat sich, wie zahlreiche Publikationen zur Methodik der Reptili-
enerfassung mitteilen, das Auslegen von derartigen künstlichen Versteckplätzen zum Nachweis von Eidech-
senarten nicht bewährt. So teilt BLANKE (1999) z.B. mit: „Die Zauneidechse lässt sich von den einheimischen
Reptilien mit KV (künstliche Verstecken, Reptilienplatten) am schlechtesten nachweisen, so dass deren Ein-
satz nicht lohnenswert erscheint, wenn nur diese Art untersucht werden soll (BLANKE 1999). Aufgrund ihrer
oft hohen Dichte und ihrer heliotaktischen Lebensweise ist die Sichtbeobachtung, bei der man bei geeigneter
                                                                 22
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
       74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                              Juni 2021

Witterung ruhig und langsam potenzielle Lebensräume abschreitet und nach frei im Gelände befindlichen Tie-
ren sucht, nach wie vor die Methode der Wahl.“

6.3.2. Nachweise

Am 09.05., 16.05. und am 10.06.2021 wurden insgesamt 3 Individuen der Zauneidechse (Lacerta agilis) ange-
troffen. Zwei Tiere, die laut Literatur mitunter bereits im März bei einstelligen Temperaturen an geschützten
Stellen aktiv sein können, wurden an zwei Terminen am Südrand von Hecken am Rand der Wohnbebauung
nördlich des Plangebiets (Abb. 7) beobachtet (Positionen vgl. Abb. 17). Ein reviersuchendes Männchen der
Zauneidechse wurde einmalig am Rand des Weidenlands (Abb. 6) angetroffen, das sich dort kurzfristig aufhielt.

Abb. 17: Fundorte der Zauneidechse im Frühjahr 2021

Die Voraussetzungen für ein Vorkommen von Eidechsenarten innerhalb des intensiv ackerbaulich genutzten
Plangebiets sind nicht gegeben. Für ein Vorkommen müssen alle Grundbedürfnisse der Art an einen Lebens-,
Fortpflanzungs- und Überwinterungsort erfüllt sein. Diese sind u. a. ein kleinräumiges Strukturmosaik innerhalb
weniger Meter, zahlreiche Versteckmöglichkeiten (Spalten und Löcher zwischen Steinen oder Wurzelwerk,
Mauslöcher), sonnige erdig-sandige Bodenstellen zur Eiablage, trockene Winterquartiere (Lesesteinhaufen,
Wurzelstöcke, Wurzel von Sträuchern, Asthaufen, Mauslöcher) sowie insektenreiche Kräutersäume. Die Vor-
kommen dürften sich daher auf die Bereiche der getätigten Nachweise beschränken. Im Grünland im östlichen
Plangebiet (Flst.-Nr. 1434) wurde kein Individuum angetroffen.

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Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
        Amselweg 10                zum Bebauungsplan Leimengrubenäcker II
        74182 Obersulm             Gemeinde Flein, Landkreis Heilbronn                                  Juni 2021

6.3.3. Konfliktermittlung

 Betroffenheit der Zauneidechse (Lacerta agilis)
                                                                               Art nach Anhang IV der FFH-RL

 1 Grundinformationen

 Rote-Liste Status: Deutschland: V (Vorwarnliste)               Baden-Württemberg: V

 Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

 Die Zauneidechse besiedelt als Kulturfolger durch Mahd oder extensive Beweidung entstandene Heide-
 flächen, Mager-, Trocken- und Halbtrockenrasen. Kleinflächig ist sie auch an Weg- und Waldrändern,
 Bahntrassen, Steinbrüchen und in Rebgebieten zu finden. Das Verbreitungsgebiet der ursprünglich in
 den Waldsteppen des Schwarzmeer-Gebietes beheimateten Zauneidechse erstreckt sich von der Ost-
 hälfte Frankreichs ostwärts bis ins Altaigebirge in Zentralasien. In Europa befinden sich die nördlichsten
 Vorkommen in Südschweden, Estland und in der Umgebung von St. Petersburg. Die südlichsten Vor-
 kommen sind in den Ostpyrenäen bzw. in Nordgriechenland und Südbulgarien zu finden. Auf den Briti-
 schen Inseln existieren wegen des atlantisch geprägten, kühl-feuchten Klimas nur kleine Vorkommen
 im Süden und Westen Englands. Auf der Apenninhalbinsel sowie in Westfrankreich fehlt die Art. In
 Deutschland ist die Art weit verbreitet und fehlt nur in den höheren Gebirgslagen und z.T. an der Nord-
 seeküste. Die Art ist mit Ausnahme großflächiger Waldgebiete und Lagen über 1050 m im Schwarz-
 wald und der Schwäbischen Alb in ganz Baden-Württemberg verbreitet. Die Art zeigt eine rückläufige
 Bestandsentwicklung, trotzdem scheint ihr Erhalt in Baden-Württemberg gesichert (Quelle: LUBW)

 Lokale Population:

 Im Untersuchungsgebiet wurden drei Individuen vorgefunden. Das wärmebegünstigte Neckarbecken im
 Raum Heilbronn bietet klimatisch günstige Voraussetzungen für die Art, die im Umfeld des Plangebiets
 verschiedenen Holzelemente am Boden (gelagertes Brennholz, Reste von Gehölzen), Steingruppen
 (Kieselsteine an Wohngebäuden als Spritzwasserschutz, Einfassungen in Gärten in der freien Land-
 schaft) sowie kleinere Gebüschgruppen und Hecken günstige Strukturen vorfindet, welche die Habitat-
 anforderungen der Art erfüllen.
 Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher wie folgt bewertet: günstig

 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

 Ein männliches Individuum befand sich kurzfristig innerhalb des Plangebiets am Rand des Schnittwei-
 denlandes (Flst.-Nr. 1446). Das Weidenland stellt auf der Grundlage der bisherigen einmaligen Sich-
 tung eines Männchens keine Fortpflanzungsstätte der Art dar (weitere Kontrollgänge stehen noch aus).

 Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

 CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

 Schädigungsverbot: nicht erfüllt

  2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

  Durch die temporären baubedingten Wirkungen könnte ein Ausweichen von Individuen in abseitige
  Bereiche erfolgen, falls sich zu diesem Zeitpunkt Tiere im Plangebiet aufhalten sollten und die Arbeiten
  in der Aktivitätsphase der Tiere stattfinden. Eine erhebliche und nachhaltige Störung der Art, die den
  derzeit günstigen Erhaltungszustand der weitläufig im Umfeld verbreiteten Population verschlechtert
  würde, erfolgte dabei nicht, da im weiteren Umwelt des Untersuchungsgebiets qualitativ vergleichbar
  günstige Strukturen gegeben sind und diese die abwandernden Tiere aufnehmen könnten.

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 Betroffenheit der Zauneidechse (Lacerta agilis)
                                                                                 Art nach Anhang IV der FFH-RL
 Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

 CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

 Schädigungsverbot: nicht erfüllt

 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

 Eine etwaige Tötung von Individuen der Zauneidechse ist für den Bereich des Weidenlandes durch die
 Arbeiten im geplanten Baufeld ohne eine konfliktvermeidende Maßnahme nicht ausgeschlossen, soll-
 ten sich im Lauf des Jahres Tiere dort einstellen.

 Konfliktvermeidende Maßnahme: nicht erforderlich

 CEF-Maßnahmen: Empfehlung zur Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde: kurzschürige
 Pflege des Weidenlands zur Abwendung einer möglichen permanenten Besiedlungen durch die Art.
 Nach einer unmittelbar vorausgehenden Kontrolle des Weidenlands rechtzeitig vor Beginn der Bau-
 maßnahmen Einrichtung einer reptilienabweisenden Zäunung am nördlichen Rand der Ackerflächen
 zur Ausgrenzung der grasbewachsenen Wege am Siedlungsrand.

 Tötungsverbot: nicht erfüllt

6.4. SCHMETTERLINGE

6.4.1 Erfassungsmethodik

Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen und deren Lage im Raum konnten Vorkommen vom Nachtker-
zenschwärmer (Proserpinus proserpina) und vom Großen Feuerfalter (Lycaena dispar) nicht generell ausge-
schlossen werden. Daher wurde an insgesamt drei Terminen nach Individuen dieser Arten gesucht:

Datum             Uhrzeit                 Himmel                       Niederschlag   Wind            Temperatur
03.05.2021        1000 Uhr                wechselnd bewölkt            nein           windstill       140 C
09.05.2021        0900 Uhr                sonnig                       nein           leichter Wind   160 C
16.05.2021        1130 Uhr                wechselnd bewölkt            nein           leichter Wind   170 C

Dabei wurden folgende Methoden angewandt:

Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina)
Die Untersuchung möglicher Vorkommen dieses Schwärmers erfolgte indirekt durch die Suche nach den Nah-
rungspflanzen der auffallend gezeichneten Raupen. Besonders bevorzugt werden das Zottige Weidenröschen
(Epilobium hirsutum) und das Kleinblütige Weidenröschen (Epilobium parviflorum), andere Epilobium-Arten
oder die Nachtkerze (Oenothera biennis) werden nur selten zur Eiablage gewählt. Wären geeignete Wirts-

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pflanzen gefunden worden, so wäre gezielt nach den Raupen der Art gesucht worden, wobei Funde von Fraß-
spuren und Kotballen entscheidende Hinweise liefern.

Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
An allen Terminen wurde nach Imagines gesucht, die aufgrund ihrer Leuchtfarbe leicht zu entdecken sind. Die
potentiellen Larvalfutterpflanzen, der Stumpfblättrige Ampfer (Rumex obtusifolius) als „nichtsauere“ Ampferart
war im Untersuchungsgebiet mit relativ wenigen Exemplaren vertreten. Dessen Blätter wurden nach den cha-
rakteristisch aufgebauten, tortenartig gefurchten Eiern der Art gesucht, die sehr auffällig und leicht zu entde-
cken sind.

6.4.2 Nachgewiesene Arten

Bei keiner der Begehungen wurde ein Individuum einer der beiden Arten nachgewiesen werden. Weder Eier,
Raupen noch Adulttiere wurden im Untersuchungsgebiet vorgefunden.

6.4.3 Konfliktermittlung

Durch das Vorhaben werden bezüglich europarechtlich und streng geschützter Schmetterlingsarten keine
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

7. BEWERTUNG DES VORHABENS BEZÜGLICH DES LANDESWEITEN BIOTOPVERBUNDES

Ein Teil des Plangebiets liegt innerhalb des baden-württembergweit angelegten Biotopverbundes (Abb. 13).
Grundsätzlich dient dieser der Erhaltung von Grünstrukturen zwischen Biotopen und der Sicherung des Über-
lebens von Tier- und Pflanzenarten in der intensiv genutzten Kulturlandschaft, indem der genetische Aus-
tausch gesichert oder (durch planerische Maßnahmen) ermöglicht wird.
Gemäß dem Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) wurden für die Gemeinde Un-
tergruppenbach Zielarten definiert (nachfolgende Tabelle), für die lokal eine besondere Schutzverantwortung
besteht. Diese Arten stehen im Kontext zum Biotopverbund Baden-Württemberg, welcher der Erhaltung deren
Populationen dienen soll.
Das Plangebiet und dessen unmittelbares Umfeld können aufgrund der vorhandenen strukturellen Defizite und
der Ausprägung der vorhandenen Strukturen beinahe keiner der weiteren Zielarten als Lebensraum bzw. es-
sentieller Teillebensraum dienen. Bei den Geländegängen wurden von den Zielarten nach Tabelle 3 jedoch
der Rotmilan (Milvus milvus) bei der Jagd in seinem großflächigen Revier beobachtet. Die Art ist jedoch nicht
vom Vorhaben betroffen. Durch das Vorhaben wird die Zielsetzung des Biotopverbundes nicht signifikant be-
einträchtigt.

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