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2 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe, u.a. Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter Billigkeitsregelungen im Spendenrecht Rücklage für Ersatzbeschaffung - Reinvestitionsfrist Verlängerung der Steuererklärungsfristen Wichtige Regelungen des JStG 2020 Stundung und Vollstreckungsschutz Ausgabe Nr. 2/2021 (März/April) KSL3 Steuerberater, Girardetstr. 4, 45131 Essen, Tel. 0201/872820, Fax 0201/773035, info@ksl3-steuerberater.de Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.1.2021. schaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort ab- STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT geschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungs- dauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht er- Unternehmer forderlich. Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona- Sofortabschreibung für bestimmte Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 be- schlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler digitale Wirtschaftsgüter geplant Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im 1.1.2021 ermöglichen. Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die An- berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejeni- schaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirt- gen profitieren, die im Home-Office arbeiten. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt. zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021) noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir Alle Steuerzahler Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden. Wichtige Regelungen des JStG 2020 Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 Ersatzbeschaffung verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitions- Einführung einer Home-Office-Pauschale frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer- vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde. Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steu- Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbe- erliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die schaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, Hintergrund der Corona-Krise. maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Wer- bungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage ge- Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer währt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Be- Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese triebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buch- Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. für den Weg zur Arbeit erworben wurde. Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Wer- die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage bungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet, für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann also nicht zusätzlich gewährt. dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Ab- Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeit- schreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbe- geberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld schaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten). Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz- Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die arbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzah- ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem lungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am dem 1.1.2022 enden. 31.12.2020. Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbe- Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Er- trags für Alleinerziehende satzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirt- Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Ent- schaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung lastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folge- 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Be- jahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlage- fristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, so- vermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Un- dass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt. ternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre. an Arbeitnehmer Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog. Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona- 6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräuße- Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin ge- rung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens schuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert. gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abge- 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im laufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung steuerbegünstigt gewesen. erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist. Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden können. Arbeitgeber/Arbeitnehmer „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung Kosten für Corona-Tests Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die aus- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests scheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwal- werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Ar- tung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigen- beitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Kör- werden. perschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter ge- Günstig vermieteter Wohnraum meinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet so- wie Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschöne- diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten rung“ als gemeinnützig eingestuft. von den Mieteinnahmen abziehen. Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister ein- der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen gerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden. Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietver- Digitalisierung der Spendenquittung. hältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhö- Billigkeitsregelungen im Spenden- und hungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüber- lassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mietein- Gemeinnützigkeitsrecht nahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen beträgt. im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert. ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen. Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022 Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht bean- Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr standet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise ver- (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben. wendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer Investitionsabzugsbeträge Mandanten-Information 4/2020). Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnah- in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein men um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegen- auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen: des Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem be- treffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bis- lang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räu- maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen men, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Kran- als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investiti- kenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei onsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsar- ten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Be- einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruch- treuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise nahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefrei- ung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten In- Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. vestitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibun- Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in gen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter unein- dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der geschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderun- Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen aus- gen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020. schließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpra- Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderun- xen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste gen. Konkret werden etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht ange- Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht, nommen wird. der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als 300 € ermöglicht (bisher 200 €), Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbe- stätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Last- die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbe- schrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Ban- trieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € er- king), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines höht, im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswe- für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft. sens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwe- Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist dar- cke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene über hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Ver- der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwen- anlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirt- den. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürf- schaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den tigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grund- 31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für sätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ 2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden. kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mild- tätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwen- Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsver- den. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein fahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, wer- auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume den wir Sie an dieser Stelle informieren. zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene Stundung und Vollstreckungsschutz der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernach- Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der zahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, er- Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des ent- halten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen sprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber die- anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen. sen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Be- Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleich- troffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dür- terungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstre- fen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Ein- ckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren kommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals als Spende berücksichtigt werden. eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert. Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spen- Danach gilt Folgendes: dern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona- Krise engagieren. Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmit- telbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen Verlängerung der Steuererklärungsfristen sind. Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklä- Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, rungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag ge- der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom stellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden. keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstan- Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steu- denen Schäden abzulehnen. ererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Ange- Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlän- hörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre gert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird. Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungs- es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der schuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig verzinst. sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entste- Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregie- hen, sind grundsätzlich zu erlassen. rung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Ver- die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor. längerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum Im Einzelnen soll Folgendes gelten: 31.12.2021 möglich. Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steu- Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag erpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verscho- auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuer- ben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuer- vorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des berater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Be- Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen. willigung von Corona-Hilfen. Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlun- unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem gen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis verschoben werden. auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie be- sonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau, Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
DIE MANDANTEN I INFORMATION Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Be- triebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit) genügen müsste. Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht un- erheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allge- meinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungs- schutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
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