2 DIE MANDANTEN I INFORMATION - KSL3 Steuerberater ...

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2 DIE MANDANTEN I INFORMATION - KSL3 Steuerberater ...
2      DIE MANDANTEN I INFORMATION
       Themen dieser Ausgabe, u.a.
         Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter                      Billigkeitsregelungen im Spendenrecht
         Rücklage für Ersatzbeschaffung - Reinvestitionsfrist                  Verlängerung der Steuererklärungsfristen
         Wichtige Regelungen des JStG 2020                                     Stundung und Vollstreckungsschutz

       Ausgabe Nr. 2/2021 (März/April)
       KSL3 Steuerberater, Girardetstr. 4, 45131 Essen, Tel. 0201/872820, Fax 0201/773035, info@ksl3-steuerberater.de

    Sehr geehrte Mandantin,
    sehr geehrter Mandant,
    nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
    Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.1.2021.

                                                                       schaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort ab-
          STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
                                                                       geschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungs-
                                                                       dauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht er-
    Unternehmer                                                        forderlich.
                                                                       Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-
    Sofortabschreibung für bestimmte                                   Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 be-
                                                                       schlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler
    digitale Wirtschaftsgüter geplant                                  Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen.
    Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung         Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und
    bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum              Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im
    1.1.2021 ermöglichen.                                              Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig
    Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die An-              berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejeni-
    schaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirt-           gen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

          Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN                       I INFORMATION
Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und           Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das
damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details             Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.
zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021)
noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir        Alle Steuerzahler
Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
                                                                   Wichtige Regelungen des JStG 2020
Reinvestitionsfrist für die Rücklage für
                                                                   Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020
Ersatzbeschaffung                                                  verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitions-          Einführung einer Home-Office-Pauschale
frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr
verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und        Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-
vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde.          Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steu-
Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbe-          erliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die
schaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem          Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag,
Hintergrund der Corona-Krise.                                      maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Wer-
                                                                   bungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage ge-
Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer          währt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde.
Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Be-              Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese
triebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den            Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine
Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buch-
                                                                   Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig
wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser
                                                                   davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung
Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.
                                                                   für den Weg zur Arbeit erworben wurde.
Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall
                                                                   Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Wer-
die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage
                                                                   bungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet,
für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann
                                                                   also nicht zusätzlich gewährt.
dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und
mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Ab-           Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeit-
schreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbe-           geberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
schaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des         Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete
Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).          Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz-
Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die              arbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein
Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist        Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzah-
ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem                  lungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor
1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am             dem 1.1.2022 enden.
31.12.2020.                                                        Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbe-
Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Er-          trags für Alleinerziehende
satzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirt-             Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Ent-
schaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung         lastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und
hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folge-          2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Be-
jahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlage-          fristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, so-
vermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Un-         dass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt.
ternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung           Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus
eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre.                         an Arbeitnehmer
Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog.    Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-
6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräuße-           Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin ge-
rung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens              schuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert.
gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um       Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum
ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abge-         31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im
laufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings        ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr
durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung             steuerbegünstigt gewesen.
erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage
für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.                   Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu,
                                                                   dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei
                                                                   ausgezahlt werden können.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
                                                                   „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung
Kosten für Corona-Tests                                            Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die aus-
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests            scheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten
(PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwal-         werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Ar-
tung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigen-          beitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die

      Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN                      I INFORMATION
künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht         die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Kör-
werden.                                                              perschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter ge-
Günstig vermieteter Wohnraum                                         meinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet so-
                                                                     wie
Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger
als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf             die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschöne-
diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten          rung“ als gemeinnützig eingestuft.
von den Mieteinnahmen abziehen.                                    Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für
Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung          Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister ein-
der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen          gerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die
unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen           Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden.
Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die          Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die
im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietver-      Digitalisierung der Spendenquittung.
hältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhö-              Billigkeitsregelungen im Spenden- und
hungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüber-
lassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mietein-
                                                                   Gemeinnützigkeitsrecht
nahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen,                Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner
wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete            aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen
beträgt.                                                           im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs
Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der             auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert.
ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche           Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den
die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.               Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten
Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022                     Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem
                                                                   hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht bean-
Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr
                                                                   standet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise ver-
(1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben.
                                                                   wendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum
Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für              31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer
Investitionsabzugsbeträge                                          Mandanten-Information 4/2020).
Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten             Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die
Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen          zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnah-
in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein          men um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber
vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegen-           auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:
des Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem be-
treffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang           Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bis-
                                                                     lang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räu-
maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen
                                                                     men, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Kran-
als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investiti-
                                                                     kenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei
onsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsar-
ten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue            angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Be-
einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruch-              treuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise
nahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner                 dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefrei-
                                                                     ung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren
und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten In-
                                                                     Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind.
vestitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können
künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibun-             Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in
gen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter unein-          dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der
geschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderun-                 Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen aus-
gen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020.                               schließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur
                                                                     Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der
Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts
                                                                     Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpra-
Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderun-              xen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste
gen. Konkret werden                                                  etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine
  der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die         sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht ange-
  Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,                     nommen wird.
  der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von                Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als
  300 € ermöglicht (bisher 200 €),                                   Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbe-
                                                                     stätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Last-
  die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbe-
                                                                     schrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Ban-
  trieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € er-
                                                                     king), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines
  höht,
                                                                     im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer
                                                                     inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
                                                                     handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene
                                                                     der Corona-Krise gesammelt werden.
      Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN                      I INFORMATION
  Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn              Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist
  gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung            für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig,
  des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswe-             für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.
  sens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwe-
                                                                    Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist dar-
  cke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene
                                                                    über hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Ver-
  der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwen-
                                                                    anlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirt-
  den. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürf-
                                                                    schaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den
  tigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grund-
                                                                    31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für
  sätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ
                                                                    2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden.
  kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mild-
  tätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwen-         Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsver-
  den. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein             fahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, wer-
  auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume              den wir Sie an dieser Stelle informieren.
  zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch
  Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene         Stundung und Vollstreckungsschutz
  der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.                     Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der
  Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin            Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernach-
  Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der                zahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert.
  Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen          Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, er-
  Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des ent-        halten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen
  sprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber die-          anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.
  sen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Be-             Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleich-
  troffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dür-        terungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstre-
  fen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Ein-          ckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren
  kommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr              bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals
  als Spende berücksichtigt werden.                                 eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert.
Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spen-        Danach gilt Folgendes:
dern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-
Krise engagieren.                                                      Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmit-
                                                                       telbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen
Verlängerung der Steuererklärungsfristen                               sind.

Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklä-            Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden,
rungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom             können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden,
28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll              wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag ge-
der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom                       stellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind
1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.                          keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist
                                                                       nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstan-
Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steu-           denen                  Schäden              abzulehnen.
ererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Ange-               Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlän-
hörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre             gert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt
                                                                       Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungs-
es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der
                                                                       schuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum
Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021
                                                                       30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig
verzinst.
                                                                       sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entste-
Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregie-                 hen,       sind     grundsätzlich        zu      erlassen.
rung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf                 Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Ver-
die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor.               längerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum
Im Einzelnen soll Folgendes gelten:                                    31.12.2021 möglich.

  Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steu-           Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag
  erpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verscho-           auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-
  ben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuer-            vorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des
  berater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Be-             Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
  willigung von Corona-Hilfen.                                      Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht
  Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlun-             unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem
  gen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021            Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen
  beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021           Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis
  verschoben werden.                                                auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie be-
                                                                    sonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau,

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DIE MANDANTEN                      I INFORMATION
Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Be-
triebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit)
genügen müsste.
Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht un-
erheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allge-
meinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungs-
schutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen,
d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

      Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
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