2006 2009 KINDER - UND JUGENDFÖRDERPLAN - LWL
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Entwurf vom 18.11.2005 KINDER - UND JUGENDFÖRDERPLAN 2006 - 2009 Seite 1 von 100
Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Bochum Gliederung Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 6 2. Strukturdaten 15 3. Ziele und Aufgaben 30 4. Jugendförderung im Gesamtkontext der Jugendhilfe 33 5. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen / 42 Querschnittsaufgaben 6. Förderbereiche 47 6.1. Jugendverbandsarbeit/Außerschulische Bildung/ 48 Städtepartnerschaften 6.2. Offene Kinder- und Jugendarbeit 55 6.3. Jugendsozialarbeit 75 6.4. Schule und Jugendhilfe 81 6.5. Kinder- und Jugendschutz 86 7. Ressourcen 7.1. Finanzen 91 7.2. Personal 95 8. Förderkriterien 99 9. Festlegung der Laufzeit 100 Seite 2 von 100
Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Bochum Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Kinder- und Jugend- fördergesetz als 3. Ausführungsgesetz des KJHG verabschiedet und die Kom- munen verpflichtet einen örtlichen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen, der jeweils für die Dauer einer Wahlperiode festzuschreiben ist (§ 15 3. AG - KJHG - KJFÖG). Innerhalb dieses kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes werden die einzelnen Förderbereiche Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, offene Kinder- und Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz sowie die Querschnitts- aufgaben inhaltlich beschrieben und die finanzielle und personelle Ausstattung zur Ausführung der Aufgabenfelder festgelegt. Der vorliegende Bochumer Kinder- und Jugendförderplan folgt im Wesentlichen den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur “Umset- zung des 3. AG-KJHG NRW auf der kommunalen Ebene”. Die hierin enthalte- nen Anregungen basieren auf den Diskussionen und Ergebnissen einer landes- weiten Arbeitsgruppe, an der Vertreterinnen und Vertreter verschiedener freier und öffentlicher Träger teilgenommen haben. Bochum war dort durch den Amtsleiter vertreten, so dass davon auszugehen ist, dass die Bochumer Situati- on der Jugendförderung und deren Weiterentwicklung in die Empfehlungen eingeflossen sind. Der Bochumer Kinder- und Jugendförderplan lässt sich in drei logisch aufein- ander folgende Abschnitte einteilen. Dabei folgen die einzelnen Passagen der Intention, die neuen fachlichen Anforderungen in die schon bestehende Praxis einzubeziehen, um damit dem im Gesetz formulierten komplexen Planungs- und Förderauftrag gerecht zu werden und die Funktion des Kinder- und Jugend- förderplans als Steuerungsinstrument zu unterstreichen. Dabei wird es von Bedeutung sein, pragmatische Vorgehensweisen mit Handlungsoptionen zu verbinden, um neben dem gewichtigen Aspekt der Festschreibung ein notwen- diges Maß an Flexibilität zu erhalten. Letzteres ist vor allem im Hinblick auf mögliche, noch nicht vorhersehbare Anforderungen im Handlungsbereich Jugendförderung - bezogen auf die Gültigkeitsdauer des kommunalen Kinder- und Jugendförderplans - bedeutsam. Grundlegendes Prinzip in allen Hand- lungsfeldern des kommunalen Kinder- und Jugendförderplans ist die Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Trägers, die er in enger Abstimmung mit Trägern der freien Jugendhilfe wahrnimmt. In den Kapiteln 1 bis 5 werden die gesetzlichen Grundlagen, Strukturdaten, Gesamtkontext, Leitlinien und Förderbereiche in Beziehung zu den Bochumer Verhältnissen beschrieben. Seite 3 von 100
Kapitel 6 enthält die konkreten Umsetzungsschritte in den Handlungsfeldern Jugendverbandsarbeit, offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und gesetzlicher und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Basierend auf schon vorhandenen Arbeitsweisen werden die Planungen für den Zeitraum von vier Jahren festgelegt und notwendige Veränderungen bzw. Ausrichtungen begründet und ausgeführt. In den Kapiteln 7 bis 9 werden die finanziellen und personellen Ressourcen für alle Arbeitsbereiche dargelegt und Verfahrensweisen zur Förderung ( Richt- linien, Verträge etc.) festgelegt. Laufzeit und noch zu erfüllende Anforderungen sind im Schlusskapitel erläutert. Im Anhang sind die Etatpositionen der UA 451, 452 und 460, aus denen die Förderbereiche finanziert werden, und die Richtlinien über die Gewährung von städt. Zuschüssen zur Förderung der Jugendfreizeit- und -bildungsarbeit dar- gestellt. Wie aus den vorangegangenen Ausführungen deutlich wird, beinhaltet Kapitel 6 die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben bezogen auf die Bochumer Verhältnisse in der Kinder- und Jugendarbeit. Kapitel 6.1 beschäftigt sich mit der Jugendverbandsarbeit. Hier werden Zielsetzungen wie Selbstorganisation, Werteorientierung, Partizipation, ehrenamtliches Engagement etc. definiert. Ausgehend von einer Bestandsaufnahme der laufenden Aktivitäten in der Jugendverbandsarbeit werden Projekte, Vernetzungen, Kooperationen und deren Weiterentwicklung in den nächsten Jahren beschrieben. In Kapitel 6.2 “Offene Kinder- und Jugendarbeit” ist eine umfassende Neu- orientierung der Kinder- und Jugendarbeit aufgeführt. Die grundsätzlichen Zielsetzungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden durch spezifische, für Bochum gültige Zielsetzungen erweitert. Dabei ist die sozialräumliche Orien- tierung von besonderer Bedeutung. Ausgehend von einer detaillierten Bedarfs- analyse auf der Basis der Bochumer Sozialstrukturdaten werden quantifizieren- de und qualitative Förderkriterien für die Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit in den einzelnen Sozialräumen und Bezirken festgelegt, um damit erstmalig zu einer allgemeingültigen und mit allen Akteuren abgestimmten Planung und Definition des Finanzrahmens zu kommen. Kapitel 6.3 befasst sich mit der Jugendsozialarbeit, deren Arbeitsfeld vor allem durch die Entwicklungen in der Jugendberufshilfe vor neuen Herausforderungen steht. In diesem Abschnitt wird es darum gehen, neben geeigneten Präventions- und Förderangeboten zur Vermeidung und dem Ausgleich von Benachteiligungen Maßnahmen zum Übergang Schule/ Beruf für junge Men- schen planerisch zu bestimmen. Darüber hinaus gilt es, in enger Vernetzung mit freien Trägern der Jugendberufshilfe und der ARGE Schwerpunkte mittelfristige Maßnahmen festzulegen und den dafür nötigen Finanzrahmen zu definieren. Seite 4 von 100
Anschließend an die Passage zur Jugendsozialarbeit werden in Kapitel 6.4 Angebote, Maßnahmen und Projekte im Hinblick auf die im Kinder- und Jugend- fördergesetz besonders herausgestrichene Notwendigkeit der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule beschrieben. Hier kommt vor allem der ge- meinsame Erziehungs- und Bildungsauftrag zum Tragen. Ziel wird sein, in der kommenden Zeit ein aufeinander abgestimmtes Konzept der Bildungsförderung von jungen Menschen zu entwickeln, das in der gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung verankert werden wird. Die Ausführungen diese Kapitels beschreiben in diesem Sinne einen Rahmen, der in der folgenden Zeit mit konkreten Maßnahmen gefüllt werden muss. Der gesetzliche und erzieherische Kinder- und Jugendschutz, der in Kapitel 6.5 aufgeführt ist, zeigt im Rahmen einer Bestandsaufnahme der Gefährdungs- potenziale und der laufenden Aktivitäten einen Ausblick auf geplante Maß- nahmen und Kooperationspartner auf. Der damit verbundene Förderrahmen wird ebenfalls auf die zukünftige Planung ausgerichtet. Seite 5 von 100
1. Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Der Kinder- und Jugendförderplan basiert auf gesetzlichen Grundlagen. Hier wäre zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik zu nennen, insbesondere die Artikel 2 (Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit) und 3 (Gleichberech- tigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbot). Kinder- und Jugendhilfegesetz im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch VIII Im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - vom 26. Juni 1990 sind die Aufgabenfelder der Jugendhilfe beschrieben und ge- regelt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. In den §§ 11 - 14 werden diese Aufgabenfelder der Jugendhilfe ausführlich dargestellt: § 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderli- chen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anre- gen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. Seite 6 von 100
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozia- ler, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. § 12 Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugend- gruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Men- schen zum Ausdruck gebracht und vertreten. § 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Ju- gendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schu- lische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maß- nahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sicher- gestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Seite 7 von 100
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Aus- bildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden. § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kin- der und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Da in Bochum sowohl der erzieherische als auch der gesetzliche Jugendschutz vom Jugendamt durchgeführt wird, erweitert sich die o. g. gesetzliche Grund- lage um das Jugendschutzgesetz vom 01. April 2003, auf das hier aber nicht im Detail eingegangen wird. Seite 8 von 100
Landesverfassung Im Januar 2002 hat der Landtag NRW einstimmig die Rechte von Kindern und Jugendlichen in die Landesverfassung aufgenommen. Im Artikel 6 heißt es seitdem: “Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persön- lichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlich- keit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rech- te, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglich- keit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.” Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendfördergesetzes NRW zum 01. Januar 2005 hat das Land einen weiteren verbindlichen Rahmen für die künftige Förderung von Kindern und Jugendlichen in NRW gesetzt. Dabei wird den Kommunen eine besondere Verantwortung für das Aufwachsen von Kin- dern und Jugendlichen zugewiesen. Seite 9 von 100
3. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFÖG) Das 3. AG - KJHG - KJFÖG regelt die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung sowie die Eigenständigkeit der in den §§ 11 - 14 SGB VIII (KJHG) beschriebe- nen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzie- herischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 1). Besondere Berücksichtigung bei der Förderung sollen zukünftig folgende Handlungsfelder haben: Sozialpädagogische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche aus be- nachteiligten Lebenswelten und für junge Menschen mit Migrationshinter- grund. Kinder und Jugendliche sollen vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch geschützt und Menschen mit Behinderung der Zugang zur Jugendarbeit ermöglicht werden (§ 3). Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit (§ 4), Interkulturelle Bildung (§ 5), Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6), Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (§ 7). Die örtliche Planungsverantwortung für die Kinder- und Jugendarbeit, Jugend- sozialarbeit sowie den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz obliegt der Jugendhilfeplanung als einer ständigen Aufgabe des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Abgestimmt werden soll die Jugendhilfeplanung mit anderen Planungsbehörden der Kommune und es sollen die Interessen und Bedürfnisse der Kinder in die Planung einfließen. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind an der Jugendhilfeplanung von Anfang an zu beteiligen (§ 8). Das Land erstellt - wie die Kommunen - für jede Wahlperiode einen Kinder- und Jugendförderplan, in dem die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendför- derung auf Landesebene beschrieben und die Förderung der im Gesetz ge- nannten Handlungsfelder dargestellt werden (§ 9). Seite 10 von 100
In den §§ 10 - 14 werden die einzelnen Förderbereiche definiert: § 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit (1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört ins- besondere 1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebo- te der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen. 3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitra- gen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreati- vitätsschulen. 4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funk- tionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen. 5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erho- lung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen. 6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien. Seite 11 von 100
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. 8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jugendarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechter- stereotypen beiträgt. 9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis ande- rer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreiten- den, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken. (2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grund- prinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wert- orientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme. § 11 Jugendverbandsarbeit Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbstorganisierten Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammen- schlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit. § 12 Offene Jugendarbeit Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit. Seite 12 von 100
§ 13 Jugendsozialarbeit Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogi- sche Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusam- menarbeit mit der Schule zu verstärken. § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und freien Ju- gendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ord- nungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebo- te entwickeln und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendli- che und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu bera- ten. Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehren- amtlich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Einen wesentlichen Punkt des 3. AG - KJHG - KJFÖG stellt die Gewährleistungsverpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im § 15 und der Landesförderung in § 16 dar. § 15 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 SGB Vlll KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltun- gen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozial- arbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfü- gung stehen. (2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Berei- chen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die ent- stehenden Personal- und Sachkosten beziehen. Seite 13 von 100
(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen. (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grund- lage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird. Das Land fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Jugendschutz zunächst befristet bis zum 31.12.2010 mit 96 Millionen (Stand 2003). Damit werden die Kürzungen der Vorjahre zurück- genommen (§ 16, Abs. 1). Es ist sicherzustellen, dass der kommunale Finanzanteil in einem angemesse- nem Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haus- haltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind (§ 16 Abs. 3). Die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe umfasst Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung aufge- nommen Einrichtungen, Angeboten und Projekte. Die Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 1). Besonderen Wert wird im 3. AG - KJHG - KJFÖG der Förderung des ehren- amtlichen Engagement (§ 18), der Qualitätsentwicklung (Reflexion und Fort- entwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes) und der Förderung von Modellprojekten (§ 19) zugemessen. Seite 14 von 100
2. Strukturdaten Um die inhaltliche Diskussion zu führen und die Aufteilung der Ressourcen der Kinder- und Jugendarbeit neu zu gestalten, ist es notwendig, sich einen Über- blick über die folgenden Strukturdaten zu verschaffen: - Anzahl der Kinder und Jugendlichen in den Stadtteilen; - Sozialstrukturdaten und die - Anzahl der nichtkommerziellen Angebote Neben einem Überblick über die Einwohnerdaten und bisherige Angebote zeigen die Strukturdaten bereits auf, in welchen Stadtteilen Angebote vorhan- den sind und welche unterversorgt sind. Darauf wird insbesondere im Kapitel 6.2 Bezug genommen. Anzahl der Kinder und Jugendlichen in den Stadtteilen In der folgenden Tabelle (Stand: 01.01.2004) ist eine Darstellung der Anzahl der Einwohner aufgeteilt nach Stadtbezirken im Alter von 0 - 18 Jahren, den haupt- sächlichen Adressaten der Jugendhilfe abgebildet. Das daran anschließende Schaubild gibt einen Überblick über die sozialstrukturelle Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Stadtteilen. Diese Daten sind notwendig, um bei der Bewertung der jetzigen Angebote der Jugendförderung und der Neu- orientierung die besonderen Lebenslagen von benachteiligten Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen (§ 3 KJFÖG). Seite 15 von 100
Alter gruppiert 0 - u. 14 Jahre 14 - u. 18 Jahre 18 Jahre und älter Insgesamt Stadtbezirk,Statistischer Bezirk Anzahl EW Anzahl EW Anzahl EW . Mitte . - 10 Grumme 1382 456 11647 13485 - 11 Gleisdreieck 804 245 7391 8440 - 13 Altenbochum 1159 357 10982 12498 - 14 Südinnenstadt 1411 432 14819 16662 - 15 Kruppwerke 1954 554 12450 14958 - 16 Hamme 1928 568 12926 15422 - 17 Hordel 458 180 2838 3476 - 18 Hofstede 1422 464 8724 10610 - 19 Riemke 897 289 6672 7858 Zwischensumme: 11415 3545 88449 103409 Wattenscheid . - 24 Günnigfeld 853 274 4813 5940 - 25 Wattenscheid-Mitte 2789 856 18692 22337 - 26 Leithe 1047 330 6429 7806 - 27 Westenfeld 1281 467 9361 11109 - 28 Höntrop 2236 773 15188 18197 - 29 Eppendorf 1151 335 8586 10072 Zwischensumme: 9357 3035 63069 75461 Nord . - 36 Bergen/Hiltrop 1335 433 9044 10812 - 37 Gerthe 1191 444 7711 9346 - 38 Harpen/Rosenberg 1009 403 7679 9091 - 39 Kornharpen/Voede-Abzweig 870 272 6869 8011 Zwischensumme: 4405 1552 31303 37260 Ost . - 46 Laer 802 286 5369 6457 - 47 Werne 1977 693 13244 15914 - 48 Langendreer 3348 1150 22422 26920 - 49 Langendreer-Alt. Bahnhof 955 301 5714 6970 Zwischensumme: 7082 2430 46749 56261 Süd . - 53 Wiemelhausen/Brenschede 1957 718 16334 19009 - 54 Stiepel 1370 394 9858 11622 - 55 Querenburg 2627 936 18320 21883 Zwischensumme: 5954 2048 44512 52514 Südwest . - 63 Weitmar-Mitte 1710 504 13552 15766 - 64 Weitmar-Mark 1359 481 10940 12780 - 65 Linden 1883 591 12520 14994 - 66 Dahlhausen 1714 621 10945 13280 Zwischensumme: 6666 2197 47957 56820 Insgesamt 44879 14807 322039 381725 Seite 16 von 100
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Nichtkommerzielle Angebote für Kinder und Jugendliche In Bochum gibt es mit 33 Kinder- und Jugendfreizeithäusern, 189 Jugendverbandsheimen, 20 Jugendverbänden, 14,5 Straßensozialarbeitern und vielen zentralen Angeboten (Ferienpass, Jugendschutz, Kinderbüro, Abenteuer- spielplatz) eine gute Infrastruktur für Kinder und Jugendliche. - Kinder- und Jugendfreizeithäuser siehe Schaubild Seite 19 - Straßensozialarbeit siehe Schaubild Seite 20 Die beiden folgenden Schaubilder zeigen die Verteilung der Kinder- und Ju- gendfreizeithäuser über das Stadtgebiet und die von Straßensozialarbeitern in Räumen (Mobile Treffs und feste Räumlichkeiten) betreuten Gruppen. Seite 18 von 100
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Die Straßensozialarbeit, die neben der Betreuung von festen Gruppen und den sich daraus ergebenen Einzelfallbetreuung noch weitere Aufgaben im Rahmen der Jugendsozialarbeit wahrnimmt, ist dezentral organisiert: • Aufteilung der StraßensozialarbeiterInnen nach Stadtbezirken Stadtbezirk Nord und Ost - 2,5 Vollzeitstellen - Stadtteile: -Hofstede -Riemke -Bergen/Hiltrop -Gerthe -Harpen/Rosenberg -Kornharpen/Voede Abz. -Laer -Langendreer-Alter Bahnhof -Langendreer -Werne Stadtbezirk Mitte und Süd - 5,0 Vollzeitstellen und 2,0 Teilzeitstellen à 19,25 Std. - Stadtteile: -Grumme -Gleisdreieck -Altenbochum -Südinnenstadt -Kruppwerke -Hamme -Stiepel -Querenburg -Wiemelhausen Seite 21 von 100
Stadtbezirk Süd -West und Wattenscheid - 3,0 Vollzeitstellen - Stadtteile: -Weitmar-Mitte -Weitmar-Mark -Linden -Dahlhausen -Eppendorf -Höntrop -Westenfeld -Leithe -Wattenscheid-Mitte -Günnigfeld Stadtbezirksübergreifend: 3 Straßensozialarbeiter im Fan-Projekt Daneben gibt es zentrale Angebote wie < die Jugendwerkstatt im Bezirk III Nord, < die Notschlafstelle im Bezirk I Mitte, < die Wohnprojekte im KJFH Langendreer, Bezirk IV Ost und Schwerinstr. in Bezirk III Nord, < die Beratungsstelle Sprungbrett, Bezirk I Mitte und < Jugendberufshilfe Angebote der freien Träger (Standorte) in denen Angebote für benachteiligte Jugendliche vorgehalten werden. Seite 22 von 100
Jugendverbandsarbeit Die Jugendverbände sind in allen Bochumer Stadtbezirken aktiv, wie die folgen- de nach Bezirken gestaltete Auflistung der 189 Jugendverbandsheime, in denen überwiegend verbandsorientierte Kinder- und Jugendarbeit stattfindet, zeigt. Auflistung der bezuschussten Jugendverbandsheime nach Stadtbezirken Stadtbezirk Träger Adresse des Jugendverbands- heims Mitte Advent-Jugend Königsallee 123 ev. KG Altenbochum Wittener Str. 242 ev. KG Mitte Dibergstr. 59 ev. KG Mitte Düppelstr. 25 ev. KG Mitte Halbachstr. 3/5 ev. KG Mitte Klinikstr. 20 ev. KG Mitte Westring 26b ev. KG Hamme Amtsstr. 4a ev. KG Hamme Hofsteder Str.124 ev. KG Riemke Herner Str. 332 ev. KG Hofstede-Riemke Hordeler Str. 3 ev. KG Hofstede-Riemke Riemker Str. 34 ev. KG Hordel Finefraustr. 2 ev. KG Hordel Hannoverstr. 38 ev. KG Hordel Hannoverstr. 74 Johanneswerk Liboriusstr. 43 Johanneswerk Wichernstr. 6 ev. KG Melanchthon Königsallee 40 ev. freikirchl. G Hamme Hofsteder Str. 131 ev. luth. Epiphanias Dorstener Str. 146 ev. luth. Kreuzgemeinde Gahlensche Str. 146 ev. freikirchl. Gemeinde Hermannshöhe 19-23 Seite 23 von 100
freie ev. Gemeinde Dirschauer Str. 16 freie ev. Gemeinde Wittenbergstr. 20c Haus der Kirche Neustr. 7 Bochumer AG d. Paritätischen Kortumstr. 145 Jugendwerks Kath. Jugendamt Humboldtstr. 40 BDKJ Bochum Humboldtstr. 40 Kath. KG St. Antonius Henriettenstr. 36 Kath. KG St Peter u. Paul Humboldtstr.42 Kath. KG Seliger Nikolaus Castroper Str. 239a Groß Kath. Jugend Herz-Jesu Röhlinghauser Str. 6 Kath. KG St. Albertus Magnus Königsallee 171 Kath. KG St. Franziskus Auf der Markscheide 34 Kath. KG St. Anna Goldhammer Str. 14a Kath. KG St. Nikolaus v. Flüe Dorstener Str. 368b Kath. KG Hl. Dreifaltigkeit Schmechtingstr. 21 Kath. KG St. Peter u. Paul Bleichstr. 1 Kath. KG Christ-König Steinring 28 u.34 Kath. KG Herz-Jesu Hamme Dorstener Str. 187 Kath. KG St. Joseph Stühmeyerstr. 41 Kath. KG Vierzehnheiligen Erlenstr. 35 Kath. KG Liebfrauen Liebfrauenstr.11, Bruchspitze 11, Wittener Str. 229/231 KJG Seliger Nikolaus Groß An der Kaiseraue 12 Kath. KG Meinolphus Meinolphusstr. 7 Kolpinghaus Jugendwohnheim Max.-Kolbe-Str. 14-18 CeKaBo Gahlensche Str. 183 Gewerkschaftsjugend Humboldtstr. 46, Ver.di Jugendheim Universitätsstr. Dt. Schreberjugend Bochum Heinrich-Hufediek Allee 8 Dt. Wanderjugend im SGV Bo Hordeler Heide 228 Seite 24 von 100
DJK AFB 06 Spl. Hofsteder Str. DJK TuS Hordel Spl. Hordeler Heide 189 TV Frisch-Auf Altenbochum 08 Wittener Str. 244 SV Bo.-Voede-Preußen 1911 Spl. Gersteinring 1 DJK Adler Riemke 1923 Spl. Feenstr. DJK Arminia Bochum Spl. Wielandstr. SV Altenbochum 01 Spl. Brelohstr. DJK RW Markania Bochum Spl. Am Freigrafendamm SV Germania Bochum West Spl. Pestalozzistr. DC Robin Hood Braunsberger Str. 3 Wattenscheid ev. KG Wat-Mitte Ridderstr. 40 ev. KG Wat-Leithe Gelsenkirchener Str. 1 ev. KG Wat-Mitte Alter Markt 9 KJG St. Nikolaus Westenfelder Str. 119 Kath. KG Herz Mariä Marienhof Günnigfelder Str. 34 Kath. KG St. Johannes Wat-Leithe Kemnastr. 14 Gemeindeverband Gertrudenhof 25 Wattenscheid KJG St. Joseph Geitlingstr. 13 (Wat) KJG St. Gertrud Thomas-Morus-Haus Saarlandstr. 6 (W) Kath. KG St. Marien Forstring 6 KJG St. Maria Magdalena Vincenzstr. 16 Kath. KG St. Pius Jugendhof Stresemannstr. 11-13 Kath. KG St. Theresia Holzstr. 14 Dt. Wanderjugend im SGV Bo Reiterweg 18 SDJ Die Falken Bochum Otto-Brenner-Str. 25 SDJ Die Falken Bochum Elsa-Brändström-Str. 133 SDJ Die Falken Bochum Swidbertstr. 6 Freundeskreis christl. Pfad- Pfadfinderheim Jung-Stilling Altena finderschaft Wattenscheid Seite 25 von 100
VfB Günnigfeld 1911/26 Spl. Günnigfelder Str. DJK Wattenscheid Spl. Stadtgarten SV Höntrop Spl. Preins Feld SG Wattenscheid 09 Spl. Berliner Str. Allg. Bürger- u.Schützenverein Spl. Blücherstr. Rot-Weiss Leithe Spl. Lorheidestr. FC Wattenscheid-Ost Spl. Dickebankstr. BC Elfenbein Höntrop In der Hönnebecke 82 FC Neuruhrort Spl.Ruhrstr. 150 SF Westenfeld 1965 Spl. Lohackerstr. SV Schwarz-Weiss Eppendorf Spl. Engelsburger Str. SV Eppendorf 1885 Spl. Ruhrstr. 150 FC Höntrop Spl. Höntroper Str. 99 Nord ev. KG Gerthe Lothringer Str. 25 ev. KG Harpen Rosenbergstr. 7 ev. KG Harpen Vinzentiusweg 13 ev. KG Harpen Zur Wegschere 2 ev. KG Hiltrop An der Hiltroper Kirche 2b Kirchl. Gem. HS Lobetal Ecksee 36 Kath. KG Hl. Geist Apostelplatz 1 Kath. KG St. Joseph Im Hagenacker 6a DPSG St. Elisabeth Castroper Hellweg 415 Lebenshilfe Bochum e.V. Hiltroper Str. 162 THW-Jugend Harpener Feld 1-3 BV Hiltrop 1912 Spl. Am Hillerberg TV Gerthe 1911 Heinrichstr. 44a SV Vorwärts Kornharpen 1929 Spl. Zur Burkuhle Ost CVJM Werne, Oberlinhaus Deutsches Reich 9 ev. KG Laer Grimmestr. 4 Seite 26 von 100
ev. KG Langendreer Alte Bahnhofstr. 28/30 ev. KG Langendreer Langendreerstr. 74 ev. KG Langendreer-Süd Birkhuhnweg 2 ev. KG Langendreer-West Wittenbergstr. 11a ev. KG Langendreer- Everstalstr. 25 Wilhelmshöhe ev. KG Werne Anemonenweg 12 freie ev. Gemeinde Wittenbergstr. 20c Kath. KG St. Ludgerus Kaltehardtstr. 98 KJG Fronleichnam Alte Wittener Str. 23 KJG St. Bonifatius Bonifatiusstr. 21b KJG Herz-Jesu Werne Hölterweg 4 Kolpingjugend St. Marien Alte Bahnhofstr. 182 Dt. Wanderjugend im SGV Bo Hölterweg1 LFC Laer 06 Spl. Havkenscheider Str. 31 WSV Bochum 06 Spl. Anemonenweg WSV Bochum 06 - Tennis - Nörenbergstr. 140 VfB Langendreerholz 1914 Spl. Hörder Str. 135 SuS Wilhelmshöhe Spl. Everstalstr. Süd ev. KG Petri Kühneplatz 6 ev. KG Querenburg Auf dem Backenberg 8 ev. KG Querenburg Baumhofstr.9 ev. KG Querenburg Girondelle 82 ev. KG Querenburg Querenburger Höhe 295 ev. KG Stiepel Brockhauser Str. 74a ev. KG Stiepel Kemnader Str. 127 Kath. KG St. Marien Stiepel Am Varenholt 15 Kath. KG St. Martin Am Langen Seil 120 Kath. KG St. Augustinus Querenburger Höhe 291, Auf dem Backenberg 32 DPSG/ Malteserjugend Querenburger Höhe 291 Seite 27 von 100
Halb-Zwölf-Club Auf dem Backenberg 32 Kath. KG St. Johannes Brenscheder Str. 43c Dt. Wanderjugend im SGV Bo Kemnader Str. 524a Kanu-Club Wiking Bochum Im Sonderfeld 81 Wassersportverein Bochum An der Alten Fähre 4 TuS Querenburg Spl. Hustadtring DLRG Bochum-Süd Kemnader Str. 524b DJK Teutonia Ehrenfeld 1913 Spl. Wohlfahrtstr. 15 SV Bo-Steinkuhl/BSV Spl. Markstr. Bo-Laerheide Concordia Wiemelhausen Spl. Glücksburger Str. 08/10 Post Altenbochum Spl. Auf der Heide/Steinkuhlstr. Südwest JAWO Neuhofstr.13 ev. KG Dahlhausen Gaußstr. 6 ev. KG Dahlhausen Keilstr. 9 ev. KG Weitmar Lange Malterse 28a ev. KG Weitmar Matthäusstr. 5 ev. KG Weitmar-Mark Karl-Friedrich-Str. 65a ev. freikirchl. G Linden Hilligenstr. 5 ev. freikirchl. G Weitmar Am Steinknapp 56a Kath. KG St. Barbara Köttlingerweg 22 Kath. KG St. Engelbert Gaußstr. 141, Hasenwinkeler Str.167a Kath. KG St. Michael Dahlhsn. Am Trappen 5a Kath. KG St. Franziskus Franziskusstr. 17a Kath. KG Hl. Familie Karl-Friedrich-Str. 107a Kath. KG Liebfrauen Hattinger Str. 814a Dt. Rotes Kreuz Bochum DRK-Zentrum Wasserstr. 444a NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Hedtberg Bochum Verein z. Förderung d. Kinder- Karl-Friedrich-Str. und Jugendfreizeit Bo-Weitmar Seite 28 von 100
DLRG Linden- Dahlhausen Ruhrmühle 3a Linden-Dahlhausener Kanu- Ruhrmühle 3a Club TC Bochum-Süd Spl. Brannenweg/ Halfmannswiese Linden-Dahlhauser Ruhrmühle 1a Schwimm-Verein 1921 SC Weitmar 45 Spl. Hasenkampstr. 9a ASV Bo.-Linden-Dahlhausen Ruhrmühle 2 Schützenges. Post-Linden Kniestr. 1a DJK Sportfreunde Linden Spl. Hilligenstr. DJK Adler Dahlhausen Spl. Kassenberger Str. 160 Linden-Dahlhauser Turnverein Hilligenstr. 16 SV Blau-Weiss Bochum Am Wiesengrund 18 Jugendverbandsheime an anderen Orten, die Bochumer Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen Haus am Ebbehang Meinerzhagen Caritas Haus Winfried NL Terschelling Caritas-Wat. Medebach Haus Düdinghausen Dt. Wanderjugend im SGV Bo Plettenberg NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Eggeklause Wetter NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Burbecke Lennes- tadt NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Sommerhagen Breckerfeld NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus StimmStamm Warstein SDJ Die Falken Bochum Jugendferienheim Burgwald Skiclub Bochum Hauptstr. 24, Winterberg Bochumer Kanuclub An der Kost 13, Hattingen Flugsportverein Bochum Borkenberge, Lüdinghausen Ruderverein Bochum Wetterstr. 38, Witten DLRG Langendreer-Werne Insel 2, Witten Sängerjugend Seite 29 von 100
3. Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplans Leitlinien Wie in Kapitel 1 ausführlich beschrieben beinhaltet das 3. Ausführungsgesetz NRW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz eine detaillierte Anleitung der inhaltli- chen und fachlichen Ausrichtung von Kinder- und Jugendarbeit, der Förder- bereiche und Handlungsfelder sowie der Fördergrundsätze/ Gewährleistungs- verpflichtungen. Die Intention des Ausführungsgesetzes besteht darin, Kinder- und Jugendför- derung in seinen vier Handlungsfeldern als eigenständigen Aufgabenbereich des öffentlichen Trägers zu charakterisieren. Dabei formuliert das Kinder- und Jugendfördergesetz stärker, als es im Kinder- und Jugendhilfegesetz gefasst ist, die Planungsverantwortung des öffentlichen Trägers und seine Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Zur Realisierung der oben genannten Intention beauftragt das Kinder- und Jugendfördergesetz die Kommunen mit der Entwicklung eines Förderplans, der für die Dauer einer Legislaturperiode Gültigkeit hat. Dies stellt die Kommune vor neue Herausforderungen, die über die bisherige Jugendhilfeplanung hinaus gehen. Vor allem ist dabei die Zusammenführung und Abstimmung der ein- zelnen Arbeitsbereiche von Bedeutung. Der Blick soll so auf einen dynamischen Gestaltungs- und Aushandlungsprozess im Handlungsbereich der Jugendför- derung gelenkt werden und dazu führen, isolierte Teilplanungen ohne Bezug auf den umfassenden Auftrag zu verhindern. In § 8 Abs. 4 des Kinder- und Jugendfördergesetzes wird der öffentliche Träger verpflichtet, “die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an” an der Jugendhilfeplanung zu beteiligen. Geeignete Beteiligungsformen sind somit im Kinder- und Jugendförderplan zu verankern. Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan hat demnach die explizite Auf- gabe, • alle Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit inhaltlich zu beschrei- ben und ihre Angebote und Maßnahmen im Hinblick auf Zielgruppen und Querschnittsaufgaben zu überprüfen, • die finanzielle Ausstattung der Angebote und Maßnahmen in den Ar- beitsfeldern der Kinder- und Jugendförderung festzulegen, • den Rahmen der finanziellen Förderung für den Zeitraum einer Legisla- turperiode zu sichern, • und die Planung in Verhandlung mit allen an der Kinder- und Jugend- arbeit beteiligten Akteuren abzustimmen. Seite 30 von 100
Die Qualitätsentwicklung ist darüber hinaus integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendförderplanung, die dazu beiträgt, dass die im Gesetz verankerten Grundsätze immer wieder an den realen Bedarfen und praktizierte Arbeits- weisen qualitativ überprüft werden. In der Verquickung der inhaltlich fachlichen Ebene mit der strukturell planeri- schen kann der Kinder- und Jugendförderplan “als Instrument der Qualitäts- entwicklung und Steuerung auf der kommunalen Ebene verstanden werden” (Deinet, Ulrich: Vom Wirksamkeitsdialog zum Kinder- und Jugendförderplan, unveröffentlichtes Manuskript). Ziele und Aufgaben des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans Die oben aufgeführten Leitlinien beschreiben den Rahmen für die Ausgestal- tung des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans. Damit wird die bestehende Jugendhilfeplanung erweitert und im Bereich der Arbeitsfelder der Jugendför- derung konkretisiert, so dass der Kinder- und Jugendförderplan als erweitertes Steuerungsinstrument verstanden werden kann. Allgemeine Ziele des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans: • Bedarfsorientierung, • Abbau und Vermeidung von Benachteiligungen, • Wirtschaftliche Verwendung der Teil- und Gesamtressourcen, • Planungssicherheit in allen Bereichen der Jugendförderung, • Partnerschaftliche Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, • Qualitätsentwicklung. Die Umsetzung der Inhalte des Kinder- und Jugendfördergesetzes erfordert eine detaillierte Darstellung der Zielsetzungen und den daraus folgenden Planungen in den Jugendförderungsbereichen. Seite 31 von 100
Anhand der Sozialstrukturdaten der Stadt Bochum werden erstmalig Bedarfe lokalisiert und spezifiziert und mit Einschätzungen der Praktikerinnen und Praktiker in der Kinder- und Jugendarbeit abgeglichen. Neben dem Auftrag der generellen Offenheit der Angebote im Bereich der Jugendförderung wird der Fokus wie in der Vergangenheit besonders auf Abbau und Vermeidung von Benachteiligungen gelegt. Derzeit schon richten sich Angebote und Maßnah- men - besonders in den Handlungsfeldern offene Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit - verstärkt an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituationen an der Vielfalt von Freizeit- und Bildungsange- boten nur begrenzt teilhaben können. Neben dem klassischen Freizeit- und Bildungscharakter der Maßnahmen werden auch Hilfen zur Lebensbewältigung, zur Orientierung in der Pluralität der Lebensentwürfe und zur Selbstbestimmung und gesellschaftlichen Mitverantwortung geleistet. Im Hinblick auf die im Kinder- und Jugendfördergesetz angesprochenen Querschnittsaufgaben (s. Kap. 5) wird auch hier die Planung aufgefordert, diese verstärkt zu berücksichtigen. Ein weiteres Ziel des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans besteht darin, die finanziellen Ressourcen im Sinne der Arbeitsinhalte wirtschaftlich einzuset- zen. Obwohl auch hier die Vorgaben des Gesetzes in weiten Teilen bereits der Praxis in der Bochumer Kinder- und Jugendarbeit entsprechen, wird in einigen Teilbereichen eine umfassende Neuorientierung notwendig. Dies geschieht vor allem vor dem Hintergrund, allen an der Kinder- und Jugendarbeit beteiligten Trägern in der Festschreibung des Verhältnisses von Landes- und Kommunal- mitteln Planungssicherheit zu vermitteln und damit den Jugendförderplan als Fördergrundlage und zentrales Steuerungsinstrument der Bochumer Jugendför- derung zu verankern. Seite 32 von 100
4. Jugendförderung im Gesamtkontext der Jugendhilfe Kinder und Jugendförderung in Bochum ist eingebunden in ein enges Geflecht von parlamentarischen Gremien, Trägergremien und Arbeitskreisen innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Dies führt dazu, dass einerseits die Interessen- und Bedürfnisgrundlagen von Kindern und Jugendlichen in einem Netzwerk vertreten und berücksichtigt werden und andererseits Informationen aus ande- ren Arbeitsfeldern in die konkrete Arbeit vor Ort einfließen. Oberstes politisches Gremium ist nach dem Rat der Kinder- und Jugendhilfe- ausschuss, in dem die grundlegenden Konzeptionen und Handlungsfelder der Kinder- und Jugendförderung beschlossen und der finanzielle Rahmen für die Wahrnehmung der Aufgaben sichergestellt werden. Auf der Ebene der konkreten Konzeptionierung der inhaltlichen Arbeit erfolgt die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und freien Trägern. Diesbezüglich lässt sich in Bochum auf eine bewährte Tradition von partner- schaftlicher Zusammenarbeit zurückgreifen, die sich z. B. im kommunalen Wirksamkeitsdialog der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder in der Koopera- tion mit dem Jugendring niederschlägt. Qualitätszirkel und Arbeitskreise existie- ren in den Bereichen Jugendverbandsarbeit, offene Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Der erzieherische und gesetzliche Kinder- und Jugend- schutz ist aufgrund seiner Aufgabenstellung von vornherein zur Zusammen- arbeit mit anderen Institutionen und Trägern verpflichtet. In den weiteren Arbeitskreisen in und außerhalb der Verwaltung wird das Netzwerk, in der Kinder- und Jugendarbeit erfolgt, weiter verdichtet. Basierend auf dieser Ausgangslage wird die Vernetzung in folgendem detailliert dargestellt. Kommission Jugendförderung In der Kommission Jugendförderung, die mit stimmberechtigten Mitgliedern des JHA, Vertretern freier Träger und der Verwaltung besetzt ist, werden grundle- gende Angelegenheiten wie z. B. • Qualitätsentwicklung Berichte der einzelnen Arbeitsfelder der Jugendförderung, • Neuorientierungen und Konzeptionen, • Anpassung nach Veränderung gesetzlicher Grundlagen diskutiert und für den Jugendhilfeausschuss vorbereitet. Seite 33 von 100
Arbeitsgemeinschaft “Jugendförderung” nach § 78 KJHG (SGB VIII) Die Einrichtung der o. g. AG wurde am 29.06.2005 für die Dauer der Wahl- periode durch den JHA beschlossen. Sie setzt sich aus folgenden VertreternIn- nen zusammen: < VertreterInnen AGOT Bochum, < VertreterInnen des Kinder- und Jugendrings Bochum e. V., < VertreterInnen der Bochumer Jugendverbände, < VertreterInnen Jugendsozialarbeit, < VertreterInnen des Jugendamtes. Die AG setzt sich mit folgenden Themen auseinander: < Qualitätsentwicklung in den Bereichen offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, < Aufstellung und Fortschreibung des örtlichen Kinder- und Jugendförder- plans, < Stellungnahmen zu fachlichen Fragen der Jugendförderung für den Jugendhilfeausschuss und die Jugendhilfeplanung, < Zusammenarbeit Schule und Jugendhilfe, < Begleitung des Prozesses der sozialräumlichen Orientierung. Sozialräumliche Orientierung der Jugendhilfe Die Jugendhilfe in Bochum ist sozialräumlich organisiert. In 27 Bochumer Stadtteilen finden Sozialraumkonferenzen statt, in denen Vertreter von Kinder- und Jugendfreizeithäusern, Kindertageseinrichtungen, Straßensozialarbeiter, Schulen und dem Sozialen Dienst Probleme der Jugendhilfe vor Ort bespre- chen, Lösungen suchen und umsetzen. Kontinuierlich werden mit den Sozialraumkoordinatoren Konferenzen durch- geführt, um den Erfahrungsaustausch sicherzustellen, gemeinsame Fragestel- lungen zu erörtern und die Arbeit konzeptionell weiterzuentwickeln. Um die präventive Arbeit in den Sozialräumen weiter zu forcieren, wurden 100.000,-- € für die Durchführung von präventiven Sonderprojekten und -maßnahmen im Etat eingestellt. Seite 34 von 100
Um die Arbeit in den Sozialräumen auf der bezirklichen Ebene transparent zu machen, Vertreter von Vereinen, Institutionen, interessierte BürgerInnen und die ortsansässigen Politiker einzubinden, finden jährlich öffentliche Bezirks- sozialraumkonferenzen statt. Deren Ergebnisse finden sowohl Berücksichtigung in den Sozialraumkonferenzen als auch in den übergeordneten Arbeitsgemein- schaften nach § 78 SGB VIII und deren politischen Gremien (Bezirksvertretung, Jugendhilfeausschuss). Die Vernetzung der Jugendförderung mit politischen Gremien, Träger- gremien und Verwaltung ist dem folgenden Schaubild zu entnehmen: Seite 35 von 100
Träger Politik Verwaltung AG Wohlfahrtsverbände Rat der Stadt Bochum Dezernentin V AG Jugendverbände Bezirksvertretungen Amtsleiter Sozialamt, Ausschüsse Jugendamt, Gesundheitsamt z. B. Sozial-/Gesundheit Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII Jugendhilfeausschuss Fachverbände der Amtsleitung Jugendamt Jugendhilfe Verwaltung Kommissionen Abteilungen Kinder- und Jugendförderung Facharbeitskreise Facharbeitskreise der Träger der Verwaltung Bezirkssozialraumkonferenzen Sozialraumkonferenz Sozialraumkonferenz Sozialraumkonferenz Sozialraumkonferenz Sozialraumkonferenz Seite 36 von 100
Gliederung des Jugendamtes Die Abteilung Jugendförderung ist Bestandteil des Jugendamtes. Das Haupt- aufgabenfeld liegt in der Förderung von Kindern und Jugendlichen und der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben. Die interne Vernetzung der Auf- gabenfelder der Jugendhilfe wird durch den kontinuierlichen Austausch in den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Teams 51 (Amtsleiter, Abteilungs- leiter, Institutionsleiter, Vertreter großer Organisationseinheiten mit Quer- schnittsaufgaben) gewährleistet. Seite 37 von 100
Jugendamt Stand: 02.06.2005 Amtsleiter 51 01 51 02 51 2 51 3 51 4 51 5 Finanz- u. Fachs- Sozialpädagogische Amtspflegschaft, Amtsvor- Jugendförderung Soziale Dienste Kindertageseinrich- teuerung Fachdienste mundschaft u. Unterhalts- tungen vorschussangelegenheiten 51 01 1 51 02 1 51 21 51 31 51 41 51 51 Kommunalpol. Gre- Adoptions- Pflegekin- Prozessführung, Status- Jugendsozialarbeit Arbeitsgruppe pädagogische mien, Jugendhilfe- derdienst klagen, Beurkundungen, (Jugendwerkstatt Mitte Grundsatz-angele- ausschuss, Fachcon- Grundsatz-angelegenhei- Street- genheiten und trolling ten Zivil-, Straf-prozess- work,Jugendschutz, Verwaltung der recht f. Beistandschaften Verwaltungs- städt.Einrichtung angelegenh.) 51 01 2 51 02 2 51 22 51 32 51 42 51 52 Allgem. Verwaltung, Tagespflege Amtsvormundschaften, Jugendfreizeithäuser Arbeitsgruppe Wat- Betriebl. finanzielle Orga, Personal, Fi- Amts-pflegschaften, Bei- Abenteuerspielplatz, tenscheid Angelegenheiten, El- nanzen standschaften Städtepartnerschaften, ternbeiträge und all- (Service Point) Jugendverbände gem.Verwaltung 51 01 3 51 02 3 51 24 51 331 51 43 51 52 1 TUIV Verwandtenpflege Betreuungen (Erwachsene) Kinderbüro, Arbeitsgruppe Betriebwirtschaftl. Angelegenheiten, Haushalt, Orga, Personal Partizipation Mitte/Nord 51 01 4 51 02 4 51 25 51 332 51 44 51 52 2 Rechtsstelle / Sozialpädagogisch Be- Unterhaltsvorschuss- Ferienpass, Arbeitsgruppe Elternbeiträge Innenrevision treutes Wohnen angelegenheiten Spielflächenplanung Ost 51 02 5 51 FPZ 51 45 wirtschaftl. Abwicklung Familienpädagogisches Arbeitsgruppe Zentrum Süd 51 02 6 51 FPZ 2 (EB) 51 FPZ 2 (CDS) 51 46 Bereitschafts-und Kurz- Beratungsstelle Mitte Fachstelle Sorgerecht Arbeitsgruppe Süd- zeitpflege Beratungsstelle Ost Beratungsstelle Nord 51 FPZ 1 (FBS) 51 47 Beratungsstelle WAT Familienbildungsstätte Schreibdienst Beratungsstelle Süd Clearing- und 51 48 Diagnostikstelle Wirtschaftliche Ju- (CDS) gendhilfe,Verw.ang. Seite 38 von 100
Arbeitsgemeinschaft der Offenen Tür (AGOT) und Kinder- und Jugendring Bochum e. V. Mit beiden Organisationen arbeitet die Abteilung Jugendförderung eng zu- sammen und ist in den entsprechenden Arbeitskreisen und Gremien personell vertreten, wie das folgende Schaubild verdeutlicht: AGOT TrägervertreterInnen der Kinder- und »º AG AGOT / Jugendförderung Jugendfreizeithäuser der freien Trä- - Sprecher der AGOT ger der Jugendhilfe - Mitarbeiter der Jugendförderung AWO, Ev. Kirchengemeinden, IFAK, »º ; CVJM, Falken Vollversammlung der AGOT Kinder- und Jugendring Bochum e. V. Advent Jugend, Arbeiterwohlfahrt -Ju- º Vollversammlung gendwerk, Arbeitsgemeinschaft der - Vertreter der Jugendverbände nach evangelischen Jugend, Bochumer Mitgliedsstärke Arbeitsgemeinschaft des Paritätischen - Jugendamt Jugendwerkes, Bund der Katholischen Jugend, Deutsche Beamten-Jugend, ; DGB-Jugend, Deutsche Schreberju- Vorstand gend, Deutsche Wanderjugend im Sau- - Gewählte VertreterInnen der erländischen Gebirgsverein, Jugend Mitgliedsverbände der Jüdischen Gemeinde, Jugendrot- - VertreterInnen der Jugendförderung kreuz, Naturfreundejugend, Sänger- jugend, Sozialistische Jugend Deutsch- ; lands - Die Falken, Sportjugend im Stadtsportbund, THW-Jugend Bochum Ausschuss der Mitgliedsverbände - VertreterInnen der Mitgliedsverbände - Jugendförderung Seite 39 von 100
Jugendförderung vertreten in anderen Arbeitsfeldern Ordnungspartnerschaft Im Rahmen der Ordnungspartnerschaft zwischen der Stadtverwaltung und der Polizei ist der Abteilungsleiter der Jugendförderung Mitglied in der Koordinie- rungsgruppe “Ordnungspartnerschaft” und Vertreter bzw. Leiter folgende Teil- projekte: - Graffiti - Integrationsprobleme junger Spätaussiedler - Alkoholmissbrauch und Schulverweigerung bei Kindern und Jugendlichen - Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit - Drogen - Gewalt auf Sportplätzen In diesen Teilprojekten werden aktuelle Probleme in der Stadt Bochum von VertreterInnen verschiedener Behörden und Ämter (Polizei, Ordnungsamt, Schulamt, Schulverwaltungsamt, Gesundheitsamt, Sozialamt, u. a.) diskutiert und Lösungsmöglichkeiten erörtert. Durch die Mitarbeit des Abteilungsleiters Jugendförderung ist gewährleistet, dass die fachlichen Interessen und päd- agogische Sichtweisen der Jugendhilfe eingebracht werden und der Informa- tionstransfer in das Jugendamt sichergestellt ist. Arbeitskreis Innenstadt (AKI) Der AKI ist direkt der Oberbürgermeisterin zugeordnet und behandelt Themen, die für die Innenstadt relevant sind. Im AKI sind insbesondere die Bauämter vertreten, das Amt für Wirtschaftsförderung, Ordnungsamt, Kulturamt und Marketinggesellschaft. Die Interessen und Angelegenheiten der Jugendhilfe werden durch den Abteilungsleiter der Jugendförderung vertreten. Seite 40 von 100
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