2006 2009 KINDER - UND JUGENDFÖRDERPLAN - LWL
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Entwurf vom 18.11.2005
KINDER - UND
JUGENDFÖRDERPLAN
2006 - 2009
Seite 1 von 100Kinder- und Jugendförderplan
der Stadt Bochum
Gliederung Seite
1. Gesetzliche Grundlagen 6
2. Strukturdaten 15
3. Ziele und Aufgaben 30
4. Jugendförderung im Gesamtkontext der Jugendhilfe 33
5. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen / 42
Querschnittsaufgaben
6. Förderbereiche 47
6.1. Jugendverbandsarbeit/Außerschulische Bildung/ 48
Städtepartnerschaften
6.2. Offene Kinder- und Jugendarbeit 55
6.3. Jugendsozialarbeit 75
6.4. Schule und Jugendhilfe 81
6.5. Kinder- und Jugendschutz 86
7. Ressourcen
7.1. Finanzen 91
7.2. Personal 95
8. Förderkriterien 99
9. Festlegung der Laufzeit 100
Seite 2 von 100Kinder- und Jugendförderplan
der Stadt Bochum
Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Kinder- und Jugend-
fördergesetz als 3. Ausführungsgesetz des KJHG verabschiedet und die Kom-
munen verpflichtet einen örtlichen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen,
der jeweils für die Dauer einer Wahlperiode festzuschreiben ist (§ 15 3. AG -
KJHG - KJFÖG).
Innerhalb dieses kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes werden die
einzelnen Förderbereiche Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, offene
Kinder- und Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz sowie die Querschnitts-
aufgaben inhaltlich beschrieben und die finanzielle und personelle Ausstattung
zur Ausführung der Aufgabenfelder festgelegt.
Der vorliegende Bochumer Kinder- und Jugendförderplan folgt im Wesentlichen
den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur “Umset-
zung des 3. AG-KJHG NRW auf der kommunalen Ebene”. Die hierin enthalte-
nen Anregungen basieren auf den Diskussionen und Ergebnissen einer landes-
weiten Arbeitsgruppe, an der Vertreterinnen und Vertreter verschiedener freier
und öffentlicher Träger teilgenommen haben. Bochum war dort durch den
Amtsleiter vertreten, so dass davon auszugehen ist, dass die Bochumer Situati-
on der Jugendförderung und deren Weiterentwicklung in die Empfehlungen
eingeflossen sind.
Der Bochumer Kinder- und Jugendförderplan lässt sich in drei logisch aufein-
ander folgende Abschnitte einteilen. Dabei folgen die einzelnen Passagen der
Intention, die neuen fachlichen Anforderungen in die schon bestehende Praxis
einzubeziehen, um damit dem im Gesetz formulierten komplexen Planungs-
und Förderauftrag gerecht zu werden und die Funktion des Kinder- und Jugend-
förderplans als Steuerungsinstrument zu unterstreichen. Dabei wird es von
Bedeutung sein, pragmatische Vorgehensweisen mit Handlungsoptionen zu
verbinden, um neben dem gewichtigen Aspekt der Festschreibung ein notwen-
diges Maß an Flexibilität zu erhalten. Letzteres ist vor allem im Hinblick auf
mögliche, noch nicht vorhersehbare Anforderungen im Handlungsbereich
Jugendförderung - bezogen auf die Gültigkeitsdauer des kommunalen Kinder-
und Jugendförderplans - bedeutsam. Grundlegendes Prinzip in allen Hand-
lungsfeldern des kommunalen Kinder- und Jugendförderplans ist die Planungs-
und Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Trägers, die er in enger
Abstimmung mit Trägern der freien Jugendhilfe wahrnimmt.
In den Kapiteln 1 bis 5 werden die gesetzlichen Grundlagen, Strukturdaten,
Gesamtkontext, Leitlinien und Förderbereiche in Beziehung zu den Bochumer
Verhältnissen beschrieben.
Seite 3 von 100Kapitel 6 enthält die konkreten Umsetzungsschritte in den Handlungsfeldern
Jugendverbandsarbeit, offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
und gesetzlicher und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Basierend auf
schon vorhandenen Arbeitsweisen werden die Planungen für den Zeitraum von
vier Jahren festgelegt und notwendige Veränderungen bzw. Ausrichtungen
begründet und ausgeführt.
In den Kapiteln 7 bis 9 werden die finanziellen und personellen Ressourcen für
alle Arbeitsbereiche dargelegt und Verfahrensweisen zur Förderung ( Richt-
linien, Verträge etc.) festgelegt. Laufzeit und noch zu erfüllende Anforderungen
sind im Schlusskapitel erläutert.
Im Anhang sind die Etatpositionen der UA 451, 452 und 460, aus denen die
Förderbereiche finanziert werden, und die Richtlinien über die Gewährung von
städt. Zuschüssen zur Förderung der Jugendfreizeit- und -bildungsarbeit dar-
gestellt.
Wie aus den vorangegangenen Ausführungen deutlich wird, beinhaltet Kapitel
6 die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben bezogen auf die Bochumer
Verhältnisse in der Kinder- und Jugendarbeit. Kapitel 6.1 beschäftigt sich mit
der Jugendverbandsarbeit. Hier werden Zielsetzungen wie Selbstorganisation,
Werteorientierung, Partizipation, ehrenamtliches Engagement etc. definiert.
Ausgehend von einer Bestandsaufnahme der laufenden Aktivitäten in der
Jugendverbandsarbeit werden Projekte, Vernetzungen, Kooperationen und
deren Weiterentwicklung in den nächsten Jahren beschrieben.
In Kapitel 6.2 “Offene Kinder- und Jugendarbeit” ist eine umfassende Neu-
orientierung der Kinder- und Jugendarbeit aufgeführt. Die grundsätzlichen
Zielsetzungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden durch spezifische,
für Bochum gültige Zielsetzungen erweitert. Dabei ist die sozialräumliche Orien-
tierung von besonderer Bedeutung. Ausgehend von einer detaillierten Bedarfs-
analyse auf der Basis der Bochumer Sozialstrukturdaten werden quantifizieren-
de und qualitative Förderkriterien für die Einrichtungen der offenen Kinder- und
Jugendarbeit in den einzelnen Sozialräumen und Bezirken festgelegt, um damit
erstmalig zu einer allgemeingültigen und mit allen Akteuren abgestimmten
Planung und Definition des Finanzrahmens zu kommen.
Kapitel 6.3 befasst sich mit der Jugendsozialarbeit, deren Arbeitsfeld vor allem
durch die Entwicklungen in der Jugendberufshilfe vor neuen Herausforderungen
steht. In diesem Abschnitt wird es darum gehen, neben geeigneten
Präventions- und Förderangeboten zur Vermeidung und dem Ausgleich von
Benachteiligungen Maßnahmen zum Übergang Schule/ Beruf für junge Men-
schen planerisch zu bestimmen. Darüber hinaus gilt es, in enger Vernetzung mit
freien Trägern der Jugendberufshilfe und der ARGE Schwerpunkte mittelfristige
Maßnahmen festzulegen und den dafür nötigen Finanzrahmen zu definieren.
Seite 4 von 100Anschließend an die Passage zur Jugendsozialarbeit werden in Kapitel 6.4
Angebote, Maßnahmen und Projekte im Hinblick auf die im Kinder- und Jugend-
fördergesetz besonders herausgestrichene Notwendigkeit der Kooperation
zwischen Jugendhilfe und Schule beschrieben. Hier kommt vor allem der ge-
meinsame Erziehungs- und Bildungsauftrag zum Tragen. Ziel wird sein, in der
kommenden Zeit ein aufeinander abgestimmtes Konzept der Bildungsförderung
von jungen Menschen zu entwickeln, das in der gemeinsamen Jugendhilfe- und
Schulentwicklungsplanung verankert werden wird. Die Ausführungen diese
Kapitels beschreiben in diesem Sinne einen Rahmen, der in der folgenden Zeit
mit konkreten Maßnahmen gefüllt werden muss.
Der gesetzliche und erzieherische Kinder- und Jugendschutz, der in Kapitel 6.5
aufgeführt ist, zeigt im Rahmen einer Bestandsaufnahme der Gefährdungs-
potenziale und der laufenden Aktivitäten einen Ausblick auf geplante Maß-
nahmen und Kooperationspartner auf. Der damit verbundene Förderrahmen
wird ebenfalls auf die zukünftige Planung ausgerichtet.
Seite 5 von 1001. Gesetzliche Grundlagen
Grundgesetz
Der Kinder- und Jugendförderplan basiert auf gesetzlichen Grundlagen. Hier
wäre zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik zu nennen, insbesondere die
Artikel 2 (Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit) und 3 (Gleichberech-
tigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbot).
Kinder- und Jugendhilfegesetz im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch
VIII
Im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - vom
26. Juni 1990 sind die Aufgabenfelder der Jugendhilfe beschrieben und ge-
regelt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes.
In den §§ 11 - 14 werden diese Aufgabenfelder der Jugendhilfe ausführlich
dargestellt:
§ 11 Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderli-
chen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an
den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt
und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anre-
gen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen
der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote,
die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
Seite 6 von 100(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozia-
ler, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer
Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27.
Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 12 Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugend-
gruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach
Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von
jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und
mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf
die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge
Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und
ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Men-
schen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
§ 13 Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen
oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem
Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Ju-
gendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schu-
lische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und
ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maß-
nahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sicher-
gestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die
den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen
Rechnung tragen.
Seite 7 von 100(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung
Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteteten Wohnformen angeboten
werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des
jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des §
40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der
Bundesagentur, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Aus-
bildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt
werden.
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren
Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kin-
der und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Da in Bochum sowohl der erzieherische als auch der gesetzliche Jugendschutz
vom Jugendamt durchgeführt wird, erweitert sich die o. g. gesetzliche Grund-
lage um das Jugendschutzgesetz vom 01. April 2003, auf das hier aber nicht im
Detail eingegangen wird.
Seite 8 von 100Landesverfassung
Im Januar 2002 hat der Landtag NRW einstimmig die Rechte von Kindern und
Jugendlichen in die Landesverfassung aufgenommen. Im Artikel 6 heißt es
seitdem:
“Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persön-
lichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. Kinder und
Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlich-
keit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung
und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr
körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rech-
te, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach
ihren Anlagen und Fähigkeiten. Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglich-
keit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.”
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendfördergesetzes NRW zum
01. Januar 2005 hat das Land einen weiteren verbindlichen Rahmen für die
künftige Förderung von Kindern und Jugendlichen in NRW gesetzt. Dabei wird
den Kommunen eine besondere Verantwortung für das Aufwachsen von Kin-
dern und Jugendlichen zugewiesen.
Seite 9 von 1003. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - Kinder- und
Jugendfördergesetz (KJFÖG)
Das 3. AG - KJHG - KJFÖG regelt die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung
sowie die Eigenständigkeit der in den §§ 11 - 14 SGB VIII (KJHG) beschriebe-
nen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzie-
herischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 1).
Besondere Berücksichtigung bei der Förderung sollen zukünftig folgende
Handlungsfelder haben:
Sozialpädagogische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche aus be-
nachteiligten Lebenswelten und für junge Menschen mit Migrationshinter-
grund. Kinder und Jugendliche sollen vor Vernachlässigung, Gewalt und
sexuellem Missbrauch geschützt und Menschen mit Behinderung der
Zugang zur Jugendarbeit ermöglicht werden (§ 3).
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder-
und Jugendarbeit (§ 4),
Interkulturelle Bildung (§ 5),
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6),
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (§ 7).
Die örtliche Planungsverantwortung für die Kinder- und Jugendarbeit, Jugend-
sozialarbeit sowie den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz obliegt der
Jugendhilfeplanung als einer ständigen Aufgabe des öffentlichen Trägers der
Jugendhilfe. Abgestimmt werden soll die Jugendhilfeplanung mit anderen
Planungsbehörden der Kommune und es sollen die Interessen und Bedürfnisse
der Kinder in die Planung einfließen. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
sind an der Jugendhilfeplanung von Anfang an zu beteiligen (§ 8).
Das Land erstellt - wie die Kommunen - für jede Wahlperiode einen Kinder- und
Jugendförderplan, in dem die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendför-
derung auf Landesebene beschrieben und die Förderung der im Gesetz ge-
nannten Handlungsfelder dargestellt werden (§ 9).
Seite 10 von 100In den §§ 10 - 14 werden die einzelnen Förderbereiche definiert:
§ 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört ins-
besondere
1. die politische und soziale Bildung.
Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden,
die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte
entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit.
Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebo-
te der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen
bereitstellen.
3. die kulturelle Jugendarbeit.
Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen
kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitra-
gen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der
Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreati-
vitätsschulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit.
Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funk-
tionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung
von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5. die Kinder- und Jugenderholung.
Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erho-
lung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung
dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche
Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander
vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit.
Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die
kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien.
Seite 11 von 1007. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit.
Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und
die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern.
8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jugendarbeit.
Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der
Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechter-
stereotypen beiträgt.
9. die internationale Jugendarbeit.
Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis ande-
rer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreiten-
den, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische
Identitätsbewusstsein stärken.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen
dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grund-
prinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wert-
orientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit
der Teilnahme.
§ 11 Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen
selbstorganisierten Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von
Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammen-
schlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des
ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen
Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit.
§ 12 Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen
und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und
Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und
Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält
für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und
Prävention bereit.
Seite 12 von 100§ 13 Jugendsozialarbeit
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogi-
sche Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher
Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen
Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen
auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusam-
menarbeit mit der Schule zu verstärken.
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden
Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und
Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ord-
nungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebo-
te entwickeln und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendli-
che und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene
Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu bera-
ten.
Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehren-
amtlich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Einen wesentlichen Punkt des 3. AG - KJHG - KJFÖG stellt die
Gewährleistungsverpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im § 15 und der Landesförderung in § 16 dar.
§ 15 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung
der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder-
und Jugendschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet.
Gemäß § 79 SGB Vlll KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltun-
gen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozial-
arbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfü-
gung stehen.
(2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Berei-
chen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 SGB
VIII und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung
gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die ent-
stehenden Personal- und Sachkosten beziehen.
Seite 13 von 100(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die
erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in
einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt
bereitgestellten Mittel stehen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grund-
lage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für
jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben
wird.
Das Land fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den
erzieherischen Jugendschutz zunächst befristet bis zum 31.12.2010 mit 96
Millionen (Stand 2003). Damit werden die Kürzungen der Vorjahre zurück-
genommen (§ 16, Abs. 1).
Es ist sicherzustellen, dass der kommunale Finanzanteil in einem angemesse-
nem Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haus-
haltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der
örtlichen Jugendhilfeplanung sind (§ 16 Abs. 3).
Die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe umfasst Zuwendungen zu den
Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung aufge-
nommen Einrichtungen, Angeboten und Projekte. Die Förderung soll 85 % der
Gesamtaufwendungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 1).
Besonderen Wert wird im 3. AG - KJHG - KJFÖG der Förderung des ehren-
amtlichen Engagement (§ 18), der Qualitätsentwicklung (Reflexion und Fort-
entwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes) und der
Förderung von Modellprojekten (§ 19) zugemessen.
Seite 14 von 1002. Strukturdaten
Um die inhaltliche Diskussion zu führen und die Aufteilung der Ressourcen der
Kinder- und Jugendarbeit neu zu gestalten, ist es notwendig, sich einen Über-
blick über die folgenden Strukturdaten zu verschaffen:
- Anzahl der Kinder und Jugendlichen in den Stadtteilen;
- Sozialstrukturdaten und die
- Anzahl der nichtkommerziellen Angebote
Neben einem Überblick über die Einwohnerdaten und bisherige Angebote
zeigen die Strukturdaten bereits auf, in welchen Stadtteilen Angebote vorhan-
den sind und welche unterversorgt sind. Darauf wird insbesondere im Kapitel
6.2 Bezug genommen.
Anzahl der Kinder und Jugendlichen in den Stadtteilen
In der folgenden Tabelle (Stand: 01.01.2004) ist eine Darstellung der Anzahl der
Einwohner aufgeteilt nach Stadtbezirken im Alter von 0 - 18 Jahren, den haupt-
sächlichen Adressaten der Jugendhilfe abgebildet. Das daran anschließende
Schaubild gibt einen Überblick über die sozialstrukturelle Benachteiligung von
Kindern und Jugendlichen in den Stadtteilen. Diese Daten sind notwendig, um
bei der Bewertung der jetzigen Angebote der Jugendförderung und der Neu-
orientierung die besonderen Lebenslagen von benachteiligten Kindern und
Jugendlichen zu berücksichtigen (§ 3 KJFÖG).
Seite 15 von 100Alter gruppiert 0 - u. 14 Jahre 14 - u. 18 Jahre 18 Jahre und älter Insgesamt
Stadtbezirk,Statistischer Bezirk Anzahl EW Anzahl EW Anzahl EW .
Mitte .
- 10 Grumme 1382 456 11647 13485
- 11 Gleisdreieck 804 245 7391 8440
- 13 Altenbochum 1159 357 10982 12498
- 14 Südinnenstadt 1411 432 14819 16662
- 15 Kruppwerke 1954 554 12450 14958
- 16 Hamme 1928 568 12926 15422
- 17 Hordel 458 180 2838 3476
- 18 Hofstede 1422 464 8724 10610
- 19 Riemke 897 289 6672 7858
Zwischensumme: 11415 3545 88449 103409
Wattenscheid .
- 24 Günnigfeld 853 274 4813 5940
- 25 Wattenscheid-Mitte 2789 856 18692 22337
- 26 Leithe 1047 330 6429 7806
- 27 Westenfeld 1281 467 9361 11109
- 28 Höntrop 2236 773 15188 18197
- 29 Eppendorf 1151 335 8586 10072
Zwischensumme: 9357 3035 63069 75461
Nord .
- 36 Bergen/Hiltrop 1335 433 9044 10812
- 37 Gerthe 1191 444 7711 9346
- 38 Harpen/Rosenberg 1009 403 7679 9091
- 39 Kornharpen/Voede-Abzweig 870 272 6869 8011
Zwischensumme: 4405 1552 31303 37260
Ost .
- 46 Laer 802 286 5369 6457
- 47 Werne 1977 693 13244 15914
- 48 Langendreer 3348 1150 22422 26920
- 49 Langendreer-Alt. Bahnhof 955 301 5714 6970
Zwischensumme: 7082 2430 46749 56261
Süd .
- 53 Wiemelhausen/Brenschede 1957 718 16334 19009
- 54 Stiepel 1370 394 9858 11622
- 55 Querenburg 2627 936 18320 21883
Zwischensumme: 5954 2048 44512 52514
Südwest .
- 63 Weitmar-Mitte 1710 504 13552 15766
- 64 Weitmar-Mark 1359 481 10940 12780
- 65 Linden 1883 591 12520 14994
- 66 Dahlhausen 1714 621 10945 13280
Zwischensumme: 6666 2197 47957 56820
Insgesamt 44879 14807 322039 381725
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Nichtkommerzielle Angebote für Kinder und Jugendliche
In Bochum gibt es mit 33 Kinder- und Jugendfreizeithäusern, 189
Jugendverbandsheimen, 20 Jugendverbänden, 14,5 Straßensozialarbeitern und
vielen zentralen Angeboten (Ferienpass, Jugendschutz, Kinderbüro, Abenteuer-
spielplatz) eine gute Infrastruktur für Kinder und Jugendliche.
- Kinder- und Jugendfreizeithäuser
siehe Schaubild Seite 19
- Straßensozialarbeit
siehe Schaubild Seite 20
Die beiden folgenden Schaubilder zeigen die Verteilung der Kinder- und Ju-
gendfreizeithäuser über das Stadtgebiet und die von Straßensozialarbeitern in
Räumen (Mobile Treffs und feste Räumlichkeiten) betreuten Gruppen.
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Seite 20 von 100
Die Straßensozialarbeit, die neben der Betreuung von festen Gruppen und den
sich daraus ergebenen Einzelfallbetreuung noch weitere Aufgaben im Rahmen
der Jugendsozialarbeit wahrnimmt, ist dezentral organisiert:
• Aufteilung der StraßensozialarbeiterInnen nach Stadtbezirken
Stadtbezirk Nord und Ost - 2,5 Vollzeitstellen -
Stadtteile:
-Hofstede
-Riemke
-Bergen/Hiltrop
-Gerthe
-Harpen/Rosenberg
-Kornharpen/Voede Abz.
-Laer
-Langendreer-Alter Bahnhof
-Langendreer
-Werne
Stadtbezirk Mitte und Süd
- 5,0 Vollzeitstellen und 2,0 Teilzeitstellen à 19,25 Std. -
Stadtteile:
-Grumme
-Gleisdreieck
-Altenbochum
-Südinnenstadt
-Kruppwerke
-Hamme
-Stiepel
-Querenburg
-Wiemelhausen
Seite 21 von 100Stadtbezirk Süd -West und Wattenscheid - 3,0 Vollzeitstellen -
Stadtteile:
-Weitmar-Mitte
-Weitmar-Mark
-Linden
-Dahlhausen
-Eppendorf
-Höntrop
-Westenfeld
-Leithe
-Wattenscheid-Mitte
-Günnigfeld
Stadtbezirksübergreifend:
3 Straßensozialarbeiter im Fan-Projekt
Daneben gibt es zentrale Angebote wie
< die Jugendwerkstatt im Bezirk III Nord,
< die Notschlafstelle im Bezirk I Mitte,
< die Wohnprojekte im KJFH Langendreer, Bezirk IV Ost und Schwerinstr.
in Bezirk III Nord,
< die Beratungsstelle Sprungbrett, Bezirk I Mitte und
< Jugendberufshilfe
Angebote der freien Träger (Standorte)
in denen Angebote für benachteiligte Jugendliche vorgehalten werden.
Seite 22 von 100Jugendverbandsarbeit
Die Jugendverbände sind in allen Bochumer Stadtbezirken aktiv, wie die folgen-
de nach Bezirken gestaltete Auflistung der 189 Jugendverbandsheime, in
denen überwiegend verbandsorientierte Kinder- und Jugendarbeit stattfindet,
zeigt.
Auflistung der bezuschussten Jugendverbandsheime nach Stadtbezirken
Stadtbezirk Träger Adresse des Jugendverbands-
heims
Mitte
Advent-Jugend Königsallee 123
ev. KG Altenbochum Wittener Str. 242
ev. KG Mitte Dibergstr. 59
ev. KG Mitte Düppelstr. 25
ev. KG Mitte Halbachstr. 3/5
ev. KG Mitte Klinikstr. 20
ev. KG Mitte Westring 26b
ev. KG Hamme Amtsstr. 4a
ev. KG Hamme Hofsteder Str.124
ev. KG Riemke Herner Str. 332
ev. KG Hofstede-Riemke Hordeler Str. 3
ev. KG Hofstede-Riemke Riemker Str. 34
ev. KG Hordel Finefraustr. 2
ev. KG Hordel Hannoverstr. 38
ev. KG Hordel Hannoverstr. 74
Johanneswerk Liboriusstr. 43
Johanneswerk Wichernstr. 6
ev. KG Melanchthon Königsallee 40
ev. freikirchl. G Hamme Hofsteder Str. 131
ev. luth. Epiphanias Dorstener Str. 146
ev. luth. Kreuzgemeinde Gahlensche Str. 146
ev. freikirchl. Gemeinde Hermannshöhe 19-23
Seite 23 von 100freie ev. Gemeinde Dirschauer Str. 16
freie ev. Gemeinde Wittenbergstr. 20c
Haus der Kirche Neustr. 7
Bochumer AG d. Paritätischen Kortumstr. 145
Jugendwerks
Kath. Jugendamt Humboldtstr. 40
BDKJ Bochum Humboldtstr. 40
Kath. KG St. Antonius Henriettenstr. 36
Kath. KG St Peter u. Paul Humboldtstr.42
Kath. KG Seliger Nikolaus Castroper Str. 239a
Groß
Kath. Jugend Herz-Jesu Röhlinghauser Str. 6
Kath. KG St. Albertus Magnus Königsallee 171
Kath. KG St. Franziskus Auf der Markscheide 34
Kath. KG St. Anna Goldhammer Str. 14a
Kath. KG St. Nikolaus v. Flüe Dorstener Str. 368b
Kath. KG Hl. Dreifaltigkeit Schmechtingstr. 21
Kath. KG St. Peter u. Paul Bleichstr. 1
Kath. KG Christ-König Steinring 28 u.34
Kath. KG Herz-Jesu Hamme Dorstener Str. 187
Kath. KG St. Joseph Stühmeyerstr. 41
Kath. KG Vierzehnheiligen Erlenstr. 35
Kath. KG Liebfrauen Liebfrauenstr.11, Bruchspitze 11,
Wittener Str. 229/231
KJG Seliger Nikolaus Groß An der Kaiseraue 12
Kath. KG Meinolphus Meinolphusstr. 7
Kolpinghaus Jugendwohnheim Max.-Kolbe-Str. 14-18
CeKaBo Gahlensche Str. 183
Gewerkschaftsjugend Humboldtstr. 46, Ver.di Jugendheim
Universitätsstr.
Dt. Schreberjugend Bochum Heinrich-Hufediek Allee 8
Dt. Wanderjugend im SGV Bo Hordeler Heide 228
Seite 24 von 100DJK AFB 06 Spl. Hofsteder Str.
DJK TuS Hordel Spl. Hordeler Heide 189
TV Frisch-Auf Altenbochum 08 Wittener Str. 244
SV Bo.-Voede-Preußen 1911 Spl. Gersteinring 1
DJK Adler Riemke 1923 Spl. Feenstr.
DJK Arminia Bochum Spl. Wielandstr.
SV Altenbochum 01 Spl. Brelohstr.
DJK RW Markania Bochum Spl. Am Freigrafendamm
SV Germania Bochum West Spl. Pestalozzistr.
DC Robin Hood Braunsberger Str. 3
Wattenscheid
ev. KG Wat-Mitte Ridderstr. 40
ev. KG Wat-Leithe Gelsenkirchener Str. 1
ev. KG Wat-Mitte Alter Markt 9
KJG St. Nikolaus Westenfelder Str. 119
Kath. KG Herz Mariä Marienhof Günnigfelder Str. 34
Kath. KG St. Johannes Wat-Leithe Kemnastr. 14
Gemeindeverband Gertrudenhof 25
Wattenscheid
KJG St. Joseph Geitlingstr. 13 (Wat)
KJG St. Gertrud Thomas-Morus-Haus Saarlandstr. 6
(W)
Kath. KG St. Marien Forstring 6
KJG St. Maria Magdalena Vincenzstr. 16
Kath. KG St. Pius Jugendhof Stresemannstr. 11-13
Kath. KG St. Theresia Holzstr. 14
Dt. Wanderjugend im SGV Bo Reiterweg 18
SDJ Die Falken Bochum Otto-Brenner-Str. 25
SDJ Die Falken Bochum Elsa-Brändström-Str. 133
SDJ Die Falken Bochum Swidbertstr. 6
Freundeskreis christl. Pfad- Pfadfinderheim Jung-Stilling Altena
finderschaft Wattenscheid
Seite 25 von 100VfB Günnigfeld 1911/26 Spl. Günnigfelder Str.
DJK Wattenscheid Spl. Stadtgarten
SV Höntrop Spl. Preins Feld
SG Wattenscheid 09 Spl. Berliner Str.
Allg. Bürger- u.Schützenverein Spl. Blücherstr.
Rot-Weiss Leithe Spl. Lorheidestr.
FC Wattenscheid-Ost Spl. Dickebankstr.
BC Elfenbein Höntrop In der Hönnebecke 82
FC Neuruhrort Spl.Ruhrstr. 150
SF Westenfeld 1965 Spl. Lohackerstr.
SV Schwarz-Weiss Eppendorf Spl. Engelsburger Str.
SV Eppendorf 1885 Spl. Ruhrstr. 150
FC Höntrop Spl. Höntroper Str. 99
Nord
ev. KG Gerthe Lothringer Str. 25
ev. KG Harpen Rosenbergstr. 7
ev. KG Harpen Vinzentiusweg 13
ev. KG Harpen Zur Wegschere 2
ev. KG Hiltrop An der Hiltroper Kirche 2b
Kirchl. Gem. HS Lobetal Ecksee 36
Kath. KG Hl. Geist Apostelplatz 1
Kath. KG St. Joseph Im Hagenacker 6a
DPSG St. Elisabeth Castroper Hellweg 415
Lebenshilfe Bochum e.V. Hiltroper Str. 162
THW-Jugend Harpener Feld 1-3
BV Hiltrop 1912 Spl. Am Hillerberg
TV Gerthe 1911 Heinrichstr. 44a
SV Vorwärts Kornharpen 1929 Spl. Zur Burkuhle
Ost
CVJM Werne, Oberlinhaus Deutsches Reich 9
ev. KG Laer Grimmestr. 4
Seite 26 von 100ev. KG Langendreer Alte Bahnhofstr. 28/30
ev. KG Langendreer Langendreerstr. 74
ev. KG Langendreer-Süd Birkhuhnweg 2
ev. KG Langendreer-West Wittenbergstr. 11a
ev. KG Langendreer- Everstalstr. 25
Wilhelmshöhe
ev. KG Werne Anemonenweg 12
freie ev. Gemeinde Wittenbergstr. 20c
Kath. KG St. Ludgerus Kaltehardtstr. 98
KJG Fronleichnam Alte Wittener Str. 23
KJG St. Bonifatius Bonifatiusstr. 21b
KJG Herz-Jesu Werne Hölterweg 4
Kolpingjugend St. Marien Alte Bahnhofstr. 182
Dt. Wanderjugend im SGV Bo Hölterweg1
LFC Laer 06 Spl. Havkenscheider Str. 31
WSV Bochum 06 Spl. Anemonenweg
WSV Bochum 06 - Tennis - Nörenbergstr. 140
VfB Langendreerholz 1914 Spl. Hörder Str. 135
SuS Wilhelmshöhe Spl. Everstalstr.
Süd
ev. KG Petri Kühneplatz 6
ev. KG Querenburg Auf dem Backenberg 8
ev. KG Querenburg Baumhofstr.9
ev. KG Querenburg Girondelle 82
ev. KG Querenburg Querenburger Höhe 295
ev. KG Stiepel Brockhauser Str. 74a
ev. KG Stiepel Kemnader Str. 127
Kath. KG St. Marien Stiepel Am Varenholt 15
Kath. KG St. Martin Am Langen Seil 120
Kath. KG St. Augustinus Querenburger Höhe 291,
Auf dem Backenberg 32
DPSG/ Malteserjugend Querenburger Höhe 291
Seite 27 von 100Halb-Zwölf-Club Auf dem Backenberg 32
Kath. KG St. Johannes Brenscheder Str. 43c
Dt. Wanderjugend im SGV Bo Kemnader Str. 524a
Kanu-Club Wiking Bochum Im Sonderfeld 81
Wassersportverein Bochum An der Alten Fähre 4
TuS Querenburg Spl. Hustadtring
DLRG Bochum-Süd Kemnader Str. 524b
DJK Teutonia Ehrenfeld 1913 Spl. Wohlfahrtstr. 15
SV Bo-Steinkuhl/BSV Spl. Markstr.
Bo-Laerheide
Concordia Wiemelhausen Spl. Glücksburger Str.
08/10
Post Altenbochum Spl. Auf der Heide/Steinkuhlstr.
Südwest
JAWO Neuhofstr.13
ev. KG Dahlhausen Gaußstr. 6
ev. KG Dahlhausen Keilstr. 9
ev. KG Weitmar Lange Malterse 28a
ev. KG Weitmar Matthäusstr. 5
ev. KG Weitmar-Mark Karl-Friedrich-Str. 65a
ev. freikirchl. G Linden Hilligenstr. 5
ev. freikirchl. G Weitmar Am Steinknapp 56a
Kath. KG St. Barbara Köttlingerweg 22
Kath. KG St. Engelbert Gaußstr. 141, Hasenwinkeler Str.167a
Kath. KG St. Michael Dahlhsn. Am Trappen 5a
Kath. KG St. Franziskus Franziskusstr. 17a
Kath. KG Hl. Familie Karl-Friedrich-Str. 107a
Kath. KG Liebfrauen Hattinger Str. 814a
Dt. Rotes Kreuz Bochum DRK-Zentrum Wasserstr. 444a
NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Hedtberg Bochum
Verein z. Förderung d. Kinder- Karl-Friedrich-Str.
und Jugendfreizeit Bo-Weitmar
Seite 28 von 100DLRG Linden- Dahlhausen Ruhrmühle 3a
Linden-Dahlhausener Kanu- Ruhrmühle 3a
Club
TC Bochum-Süd Spl. Brannenweg/ Halfmannswiese
Linden-Dahlhauser Ruhrmühle 1a
Schwimm-Verein 1921
SC Weitmar 45 Spl. Hasenkampstr. 9a
ASV Bo.-Linden-Dahlhausen Ruhrmühle 2
Schützenges. Post-Linden Kniestr. 1a
DJK Sportfreunde Linden Spl. Hilligenstr.
DJK Adler Dahlhausen Spl. Kassenberger Str. 160
Linden-Dahlhauser Turnverein Hilligenstr. 16
SV Blau-Weiss Bochum Am Wiesengrund 18
Jugendverbandsheime an anderen Orten, die Bochumer Kindern und Jugendlichen
zur Verfügung stehen
Haus am Ebbehang Meinerzhagen
Caritas Haus Winfried NL
Terschelling
Caritas-Wat. Medebach
Haus Düdinghausen
Dt. Wanderjugend im SGV Bo Plettenberg
NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Eggeklause Wetter
NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Burbecke Lennes-
tadt
NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus Sommerhagen
Breckerfeld
NaturfreundeJugend Bochum Naturfreundehaus StimmStamm
Warstein
SDJ Die Falken Bochum Jugendferienheim Burgwald
Skiclub Bochum Hauptstr. 24, Winterberg
Bochumer Kanuclub An der Kost 13, Hattingen
Flugsportverein Bochum Borkenberge, Lüdinghausen
Ruderverein Bochum Wetterstr. 38, Witten
DLRG Langendreer-Werne Insel 2, Witten
Sängerjugend
Seite 29 von 1003. Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplans
Leitlinien
Wie in Kapitel 1 ausführlich beschrieben beinhaltet das 3. Ausführungsgesetz
NRW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz eine detaillierte Anleitung der inhaltli-
chen und fachlichen Ausrichtung von Kinder- und Jugendarbeit, der Förder-
bereiche und Handlungsfelder sowie der Fördergrundsätze/ Gewährleistungs-
verpflichtungen.
Die Intention des Ausführungsgesetzes besteht darin, Kinder- und Jugendför-
derung in seinen vier Handlungsfeldern als eigenständigen Aufgabenbereich
des öffentlichen Trägers zu charakterisieren. Dabei formuliert das Kinder- und
Jugendfördergesetz stärker, als es im Kinder- und Jugendhilfegesetz gefasst
ist, die Planungsverantwortung des öffentlichen Trägers und seine Verpflichtung
zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den anerkannten Trägern der
freien Jugendhilfe.
Zur Realisierung der oben genannten Intention beauftragt das Kinder- und
Jugendfördergesetz die Kommunen mit der Entwicklung eines Förderplans, der
für die Dauer einer Legislaturperiode Gültigkeit hat. Dies stellt die Kommune vor
neue Herausforderungen, die über die bisherige Jugendhilfeplanung hinaus
gehen. Vor allem ist dabei die Zusammenführung und Abstimmung der ein-
zelnen Arbeitsbereiche von Bedeutung. Der Blick soll so auf einen dynamischen
Gestaltungs- und Aushandlungsprozess im Handlungsbereich der Jugendför-
derung gelenkt werden und dazu führen, isolierte Teilplanungen ohne Bezug
auf den umfassenden Auftrag zu verhindern.
In § 8 Abs. 4 des Kinder- und Jugendfördergesetzes wird der öffentliche Träger
verpflichtet, “die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an” an
der Jugendhilfeplanung zu beteiligen. Geeignete Beteiligungsformen sind somit
im Kinder- und Jugendförderplan zu verankern.
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan hat demnach die explizite Auf-
gabe,
• alle Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit inhaltlich zu beschrei-
ben und ihre Angebote und Maßnahmen im Hinblick auf Zielgruppen und
Querschnittsaufgaben zu überprüfen,
• die finanzielle Ausstattung der Angebote und Maßnahmen in den Ar-
beitsfeldern der Kinder- und Jugendförderung festzulegen,
• den Rahmen der finanziellen Förderung für den Zeitraum einer Legisla-
turperiode zu sichern,
• und die Planung in Verhandlung mit allen an der Kinder- und Jugend-
arbeit beteiligten Akteuren abzustimmen.
Seite 30 von 100Die Qualitätsentwicklung ist darüber hinaus integraler Bestandteil der Kinder-
und Jugendförderplanung, die dazu beiträgt, dass die im Gesetz verankerten
Grundsätze immer wieder an den realen Bedarfen und praktizierte Arbeits-
weisen qualitativ überprüft werden.
In der Verquickung der inhaltlich fachlichen Ebene mit der strukturell planeri-
schen kann der Kinder- und Jugendförderplan “als Instrument der Qualitäts-
entwicklung und Steuerung auf der kommunalen Ebene verstanden werden”
(Deinet, Ulrich: Vom Wirksamkeitsdialog zum Kinder- und Jugendförderplan,
unveröffentlichtes Manuskript).
Ziele und Aufgaben des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans
Die oben aufgeführten Leitlinien beschreiben den Rahmen für die Ausgestal-
tung des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans. Damit wird die bestehende
Jugendhilfeplanung erweitert und im Bereich der Arbeitsfelder der Jugendför-
derung konkretisiert, so dass der Kinder- und Jugendförderplan als erweitertes
Steuerungsinstrument verstanden werden kann.
Allgemeine Ziele des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans:
• Bedarfsorientierung,
• Abbau und Vermeidung von Benachteiligungen,
• Wirtschaftliche Verwendung der Teil- und Gesamtressourcen,
• Planungssicherheit in allen Bereichen der Jugendförderung,
• Partnerschaftliche Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers mit den
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,
• Qualitätsentwicklung.
Die Umsetzung der Inhalte des Kinder- und Jugendfördergesetzes erfordert
eine detaillierte Darstellung der Zielsetzungen und den daraus folgenden
Planungen in den Jugendförderungsbereichen.
Seite 31 von 100Anhand der Sozialstrukturdaten der Stadt Bochum werden erstmalig Bedarfe
lokalisiert und spezifiziert und mit Einschätzungen der Praktikerinnen und
Praktiker in der Kinder- und Jugendarbeit abgeglichen. Neben dem Auftrag der
generellen Offenheit der Angebote im Bereich der Jugendförderung wird der
Fokus wie in der Vergangenheit besonders auf Abbau und Vermeidung von
Benachteiligungen gelegt. Derzeit schon richten sich Angebote und Maßnah-
men - besonders in den Handlungsfeldern offene Kinder- und Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit - verstärkt an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer
schwierigen Lebenssituationen an der Vielfalt von Freizeit- und Bildungsange-
boten nur begrenzt teilhaben können. Neben dem klassischen Freizeit- und
Bildungscharakter der Maßnahmen werden auch Hilfen zur Lebensbewältigung,
zur Orientierung in der Pluralität der Lebensentwürfe und zur Selbstbestimmung
und gesellschaftlichen Mitverantwortung geleistet.
Im Hinblick auf die im Kinder- und Jugendfördergesetz angesprochenen
Querschnittsaufgaben (s. Kap. 5) wird auch hier die Planung aufgefordert, diese
verstärkt zu berücksichtigen.
Ein weiteres Ziel des Bochumer Kinder- und Jugendförderplans besteht darin,
die finanziellen Ressourcen im Sinne der Arbeitsinhalte wirtschaftlich einzuset-
zen. Obwohl auch hier die Vorgaben des Gesetzes in weiten Teilen bereits der
Praxis in der Bochumer Kinder- und Jugendarbeit entsprechen, wird in einigen
Teilbereichen eine umfassende Neuorientierung notwendig. Dies geschieht vor
allem vor dem Hintergrund, allen an der Kinder- und Jugendarbeit beteiligten
Trägern in der Festschreibung des Verhältnisses von Landes- und Kommunal-
mitteln Planungssicherheit zu vermitteln und damit den Jugendförderplan als
Fördergrundlage und zentrales Steuerungsinstrument der Bochumer Jugendför-
derung zu verankern.
Seite 32 von 1004. Jugendförderung im Gesamtkontext der Jugendhilfe
Kinder und Jugendförderung in Bochum ist eingebunden in ein enges Geflecht
von parlamentarischen Gremien, Trägergremien und Arbeitskreisen innerhalb
und außerhalb der Verwaltung. Dies führt dazu, dass einerseits die Interessen-
und Bedürfnisgrundlagen von Kindern und Jugendlichen in einem Netzwerk
vertreten und berücksichtigt werden und andererseits Informationen aus ande-
ren Arbeitsfeldern in die konkrete Arbeit vor Ort einfließen.
Oberstes politisches Gremium ist nach dem Rat der Kinder- und Jugendhilfe-
ausschuss, in dem die grundlegenden Konzeptionen und Handlungsfelder der
Kinder- und Jugendförderung beschlossen und der finanzielle Rahmen für die
Wahrnehmung der Aufgaben sichergestellt werden.
Auf der Ebene der konkreten Konzeptionierung der inhaltlichen Arbeit erfolgt
die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und freien Trägern.
Diesbezüglich lässt sich in Bochum auf eine bewährte Tradition von partner-
schaftlicher Zusammenarbeit zurückgreifen, die sich z. B. im kommunalen
Wirksamkeitsdialog der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder in der Koopera-
tion mit dem Jugendring niederschlägt. Qualitätszirkel und Arbeitskreise existie-
ren in den Bereichen Jugendverbandsarbeit, offene Kinder- und Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit. Der erzieherische und gesetzliche Kinder- und Jugend-
schutz ist aufgrund seiner Aufgabenstellung von vornherein zur Zusammen-
arbeit mit anderen Institutionen und Trägern verpflichtet.
In den weiteren Arbeitskreisen in und außerhalb der Verwaltung wird das
Netzwerk, in der Kinder- und Jugendarbeit erfolgt, weiter verdichtet.
Basierend auf dieser Ausgangslage wird die Vernetzung in folgendem detailliert
dargestellt.
Kommission Jugendförderung
In der Kommission Jugendförderung, die mit stimmberechtigten Mitgliedern des
JHA, Vertretern freier Träger und der Verwaltung besetzt ist, werden grundle-
gende Angelegenheiten wie z. B.
• Qualitätsentwicklung
Berichte der einzelnen Arbeitsfelder der Jugendförderung,
• Neuorientierungen und Konzeptionen,
• Anpassung nach Veränderung gesetzlicher Grundlagen
diskutiert und für den Jugendhilfeausschuss vorbereitet.
Seite 33 von 100Arbeitsgemeinschaft “Jugendförderung” nach § 78 KJHG (SGB VIII)
Die Einrichtung der o. g. AG wurde am 29.06.2005 für die Dauer der Wahl-
periode durch den JHA beschlossen. Sie setzt sich aus folgenden VertreternIn-
nen zusammen:
< VertreterInnen AGOT Bochum,
< VertreterInnen des Kinder- und Jugendrings Bochum e. V.,
< VertreterInnen der Bochumer Jugendverbände,
< VertreterInnen Jugendsozialarbeit,
< VertreterInnen des Jugendamtes.
Die AG setzt sich mit folgenden Themen auseinander:
< Qualitätsentwicklung in den Bereichen offene Kinder- und Jugendarbeit,
Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit,
< Aufstellung und Fortschreibung des örtlichen Kinder- und Jugendförder-
plans,
< Stellungnahmen zu fachlichen Fragen der Jugendförderung für den
Jugendhilfeausschuss und die Jugendhilfeplanung,
< Zusammenarbeit Schule und Jugendhilfe,
< Begleitung des Prozesses der sozialräumlichen Orientierung.
Sozialräumliche Orientierung der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe in Bochum ist sozialräumlich organisiert. In 27 Bochumer
Stadtteilen finden Sozialraumkonferenzen statt, in denen Vertreter von Kinder-
und Jugendfreizeithäusern, Kindertageseinrichtungen, Straßensozialarbeiter,
Schulen und dem Sozialen Dienst Probleme der Jugendhilfe vor Ort bespre-
chen, Lösungen suchen und umsetzen.
Kontinuierlich werden mit den Sozialraumkoordinatoren Konferenzen durch-
geführt, um den Erfahrungsaustausch sicherzustellen, gemeinsame Fragestel-
lungen zu erörtern und die Arbeit konzeptionell weiterzuentwickeln. Um die
präventive Arbeit in den Sozialräumen weiter zu forcieren, wurden 100.000,-- €
für die Durchführung von präventiven Sonderprojekten und -maßnahmen im
Etat eingestellt.
Seite 34 von 100Um die Arbeit in den Sozialräumen auf der bezirklichen Ebene transparent zu
machen, Vertreter von Vereinen, Institutionen, interessierte BürgerInnen und
die ortsansässigen Politiker einzubinden, finden jährlich öffentliche Bezirks-
sozialraumkonferenzen statt. Deren Ergebnisse finden sowohl Berücksichtigung
in den Sozialraumkonferenzen als auch in den übergeordneten Arbeitsgemein-
schaften nach § 78 SGB VIII und deren politischen Gremien (Bezirksvertretung,
Jugendhilfeausschuss).
Die Vernetzung der Jugendförderung mit politischen Gremien, Träger-
gremien und Verwaltung ist dem folgenden Schaubild zu entnehmen:
Seite 35 von 100Träger Politik Verwaltung
AG Wohlfahrtsverbände Rat der Stadt Bochum Dezernentin V
AG Jugendverbände Bezirksvertretungen Amtsleiter Sozialamt,
Ausschüsse Jugendamt, Gesundheitsamt
z. B. Sozial-/Gesundheit
Arbeitsgemeinschaften
nach § 78 SGB VIII
Jugendhilfeausschuss
Fachverbände der Amtsleitung Jugendamt
Jugendhilfe Verwaltung
Kommissionen
Abteilungen
Kinder- und
Jugendförderung
Facharbeitskreise Facharbeitskreise
der Träger der Verwaltung
Bezirkssozialraumkonferenzen
Sozialraumkonferenz Sozialraumkonferenz
Sozialraumkonferenz Sozialraumkonferenz
Sozialraumkonferenz
Seite 36 von 100Gliederung des Jugendamtes
Die Abteilung Jugendförderung ist Bestandteil des Jugendamtes. Das Haupt-
aufgabenfeld liegt in der Förderung von Kindern und Jugendlichen und der
Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben. Die interne Vernetzung der Auf-
gabenfelder der Jugendhilfe wird durch den kontinuierlichen Austausch in den
regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Teams 51 (Amtsleiter, Abteilungs-
leiter, Institutionsleiter, Vertreter großer Organisationseinheiten mit Quer-
schnittsaufgaben) gewährleistet.
Seite 37 von 100Jugendamt Stand: 02.06.2005
Amtsleiter
51 01 51 02 51 2 51 3 51 4 51 5
Finanz- u. Fachs- Sozialpädagogische Amtspflegschaft, Amtsvor- Jugendförderung Soziale Dienste Kindertageseinrich-
teuerung Fachdienste mundschaft u. Unterhalts- tungen
vorschussangelegenheiten
51 01 1 51 02 1 51 21 51 31 51 41 51 51
Kommunalpol. Gre- Adoptions- Pflegekin- Prozessführung, Status- Jugendsozialarbeit Arbeitsgruppe pädagogische
mien, Jugendhilfe- derdienst klagen, Beurkundungen, (Jugendwerkstatt Mitte Grundsatz-angele-
ausschuss, Fachcon- Grundsatz-angelegenhei- Street- genheiten und
trolling ten Zivil-, Straf-prozess- work,Jugendschutz, Verwaltung der
recht f. Beistandschaften Verwaltungs- städt.Einrichtung
angelegenh.)
51 01 2 51 02 2 51 22 51 32 51 42 51 52
Allgem. Verwaltung, Tagespflege Amtsvormundschaften, Jugendfreizeithäuser Arbeitsgruppe Wat- Betriebl. finanzielle
Orga, Personal, Fi- Amts-pflegschaften, Bei- Abenteuerspielplatz, tenscheid Angelegenheiten, El-
nanzen standschaften Städtepartnerschaften, ternbeiträge und all-
(Service Point) Jugendverbände gem.Verwaltung
51 01 3 51 02 3 51 24 51 331 51 43 51 52 1
TUIV Verwandtenpflege Betreuungen (Erwachsene) Kinderbüro, Arbeitsgruppe Betriebwirtschaftl. Angelegenheiten, Haushalt, Orga, Personal
Partizipation Mitte/Nord
51 01 4 51 02 4 51 25 51 332 51 44 51 52 2
Rechtsstelle / Sozialpädagogisch Be- Unterhaltsvorschuss- Ferienpass, Arbeitsgruppe Elternbeiträge
Innenrevision treutes Wohnen angelegenheiten Spielflächenplanung Ost
51 02 5 51 FPZ 51 45
wirtschaftl. Abwicklung Familienpädagogisches Arbeitsgruppe
Zentrum Süd
51 02 6 51 FPZ 2 (EB) 51 FPZ 2 (CDS) 51 46
Bereitschafts-und Kurz- Beratungsstelle Mitte Fachstelle Sorgerecht Arbeitsgruppe Süd-
zeitpflege
Beratungsstelle Ost
Beratungsstelle Nord 51 FPZ 1 (FBS) 51 47
Beratungsstelle WAT Familienbildungsstätte Schreibdienst
Beratungsstelle Süd
Clearing- und 51 48
Diagnostikstelle Wirtschaftliche Ju-
(CDS) gendhilfe,Verw.ang.
Seite 38 von 100Arbeitsgemeinschaft der Offenen Tür (AGOT) und Kinder- und Jugendring
Bochum e. V.
Mit beiden Organisationen arbeitet die Abteilung Jugendförderung eng zu-
sammen und ist in den entsprechenden Arbeitskreisen und Gremien personell
vertreten, wie das folgende Schaubild verdeutlicht:
AGOT
TrägervertreterInnen der Kinder- und »º AG AGOT / Jugendförderung
Jugendfreizeithäuser der freien Trä- - Sprecher der AGOT
ger der Jugendhilfe - Mitarbeiter der Jugendförderung
AWO, Ev. Kirchengemeinden, IFAK, ȼ ;
CVJM, Falken
Vollversammlung der AGOT
Kinder- und Jugendring Bochum e. V.
Advent Jugend, Arbeiterwohlfahrt -Ju- º Vollversammlung
gendwerk, Arbeitsgemeinschaft der - Vertreter der Jugendverbände nach
evangelischen Jugend, Bochumer Mitgliedsstärke
Arbeitsgemeinschaft des Paritätischen - Jugendamt
Jugendwerkes, Bund der Katholischen
Jugend, Deutsche Beamten-Jugend,
;
DGB-Jugend, Deutsche Schreberju- Vorstand
gend, Deutsche Wanderjugend im Sau- - Gewählte VertreterInnen der
erländischen Gebirgsverein, Jugend Mitgliedsverbände
der Jüdischen Gemeinde, Jugendrot- - VertreterInnen der Jugendförderung
kreuz, Naturfreundejugend, Sänger-
jugend, Sozialistische Jugend Deutsch- ;
lands - Die Falken, Sportjugend im
Stadtsportbund, THW-Jugend Bochum Ausschuss der Mitgliedsverbände
- VertreterInnen der
Mitgliedsverbände
- Jugendförderung
Seite 39 von 100Jugendförderung vertreten in anderen Arbeitsfeldern
Ordnungspartnerschaft
Im Rahmen der Ordnungspartnerschaft zwischen der Stadtverwaltung und der
Polizei ist der Abteilungsleiter der Jugendförderung Mitglied in der Koordinie-
rungsgruppe “Ordnungspartnerschaft” und Vertreter bzw. Leiter folgende Teil-
projekte:
- Graffiti
- Integrationsprobleme junger Spätaussiedler
- Alkoholmissbrauch und Schulverweigerung bei Kindern und
Jugendlichen
- Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit
- Drogen
- Gewalt auf Sportplätzen
In diesen Teilprojekten werden aktuelle Probleme in der Stadt Bochum von
VertreterInnen verschiedener Behörden und Ämter (Polizei, Ordnungsamt,
Schulamt, Schulverwaltungsamt, Gesundheitsamt, Sozialamt, u. a.) diskutiert
und Lösungsmöglichkeiten erörtert. Durch die Mitarbeit des Abteilungsleiters
Jugendförderung ist gewährleistet, dass die fachlichen Interessen und päd-
agogische Sichtweisen der Jugendhilfe eingebracht werden und der Informa-
tionstransfer in das Jugendamt sichergestellt ist.
Arbeitskreis Innenstadt (AKI)
Der AKI ist direkt der Oberbürgermeisterin zugeordnet und behandelt Themen,
die für die Innenstadt relevant sind. Im AKI sind insbesondere die Bauämter
vertreten, das Amt für Wirtschaftsförderung, Ordnungsamt, Kulturamt und
Marketinggesellschaft. Die Interessen und Angelegenheiten der Jugendhilfe
werden durch den Abteilungsleiter der Jugendförderung vertreten.
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