2020 Philipps-Universität Marburg
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04 | 2020 08 , Liebe Leserinnen, liebe Leser, rund 18 Millionen Tonnen genießbare Lebensmittel landen einer Erhebung des WWF aus dem Jahr 2015 zufolge in Deutschland jährlich im Abfall. Dass das zu viel ist, darüber dürften sich alle einig sein. Die Deutsche Umwelthilfe (DHU) und der Verein Foodsharing e. V. haben Anfang April 2020 auf der Internetplattform change.org eine Petition gestartet, mit der sie mehr Rechts- sicherheit bei der Rettung von Lebensmitteln fordern, darunter einen Abbau der Haftungsrisiken. Ihnen schweben gesetzliche Rahmenbedingungen wie in Italien vor. Laut einer Kurzstudie der DHU werden dort Organisationen, die Lebensmittel kostenfrei umverteilen, nach dem „Gute-Sa- mariter-Gesetz“ nicht als Lebensmittelunternehmer eingestuft, sondern gelten als Endverbrau- cher. Zudem sind Unternehmen, die Lebensmittel spenden, und Organisationen, die diese weiter- geben, größtenteils von der Haftung befreit. So weit sind die Entwicklungen in Deutschland noch nicht. Aber auch hier bewegt sich etwas. Mit der Anfang 2019 verabschiedeten Natio- scheinverfahren, das die Pflicht zur Rückver- nalen Strategie zur Reduzierung der folgbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Lebensmittelverschwendung möchte das Bun- Nr. 178/2002 (Basisverordnung) gewähr- desministerium für Ernährung und Land- leisten soll, auch für Spenden gilt, die der wirtschaft (BMEL) die Lebensmittel-Ver- Handel an Foodsharing weitergibt. schwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene bis 2030 halbieren. INHALT Erklärungen, wie beispielsweise die im Juni 2020 im Dialogforum des Groß- und Einzel- 1. Kurzmeldungen und Termine handels zur Reduzierung von Lebens- 2. LG München I: Irreführende Werbung für mittelverschwendung unterzeichnete (s. Mel- Kindermilch dung Nr. 4), werden dazu sicher ihren Beitrag leisten. Die Unterzeichner aus dem Groß- und 3. OLG Düsseldorf: Allergeninformationen Einzelhandel verpflichten sich unter anderem im Fernabsatz müssen verbindlich sein dazu, Kooperationen zur Weitergabe noch 4. Lebensmittelverschwendung reduzieren: verkehrsfähiger Lebensmittel einzugehen. Handel unterzeichnet Erklärung Was das Abkommen jedoch keineswegs löst, sind bestehende Rechtsunsicherheiten – 5. LG Hannover: Keine Entschädigung we- sowohl für Unternehmen, die Lebensmittel gen coronabedingten Lockdowns spenden, wie auch für Organisationen, die 6. EU-Kommission veröffentlich Leitfaden diese umverteilen wollen. Hier hat vor allem zur Gefahrenanalyse mit Bezug zu Lebens- die dezentral organisierte und allein auf das mittelspenden Engagement Ehrenamtlicher gestützte Food- sharing-Bewegung das Nachsehen. Denn 7. BGH fragt EuGH zu wiederholenden anders als die seit den 1990er Jahren Nährwertinformationen bei Müsli etablierten TAFELN rücken ihre Aktivitäten 8. BfR veröffentlicht Stellungnahme zu alter- erst langsam in den Fokus des politischen nativen Temperaturempfehlungen zur Diskurses. Bislang agieren sie in einer Heißhaltung von Speisen rechtlichen Grauzone, die auch die Spenden- 9. Oxfam-Studie zur Einhaltung der Men- bereitschaft des Handels sicher nicht fördert. schenrechte und sozialer Mindeststandards So nämlich ist es noch nicht einmal klar, ob das im Lebensmitteleinzelhandel für Lebensmittelspenden gegenüber den TAFELN akzeptierte vereinfachte Liefer- 1
1. Kurzmeldungen und Termine DGE-Leitfaden zur nachhaltigen Betriebsver- 7,2 Prozent und erreichte damit das niedrigste pflegung: Die Deutsche Gesellschaft für Ernäh- Niveau seit der ersten Erfassung im Jahr 2011 rung (DGE) hat auf ihrer Website einen kosten- mit 1.706 Tonnen. Auch bei den Abgabemengen freien Leitfaden veröffentlicht, der Verantwortli- von Fluorchinolonen sowie Cephalosporinen der che in der Betriebsverpflegung dabei unterstüt- 3. und 4. Generation, die für die Therapie bei zen soll, ihr Speisenangebot nachhaltiger zu ge- Menschen besonders wichtig sind, zeigt sich ein stalten. Der Leitfaden bündelt die Ergebnisse des sinkender Trend. Ihre Abgabe liegt ebenfalls auf DGE-Projektes „NACHHALTIG B|UND GE- dem niedrigsten Wert seit 2011. Die Daten beru- SUND“. Darin wurde in zwei Modellkantinen er- hen auf Angaben der pharmazeutischen Industrie probt, wie eine nachhaltigere Zubereitung ge- in ein zentrales Register nach der DIMDI-Arz- sundheitsfördernder Mahlzeiten nach den DGE- neimittelverordnung. Das BVL ist mit der jährli- Qualitätsstandards umgesetzt werden kann. Im chen Auswertung dieser Daten betraut. Fokus liegen dabei die Erhöhung des Bio-Anteils und Verringerung vermeidbarer Lebensmittelab- Ergänzungen des EU-Hygienerechts im An- fälle. marsch: Die Europäischen Kommission hat An- fang Juli einen Entwurf zur Ergänzung der Ver- Oft Hygienemängel bei Milchshakes aus eige- ordnung (EG) Nr. 852/2004 über allgemeine Le- ner Herstellung: Betriebliche Hygienemängel bensmittelhygiene vorgelegt. Kernelemente des zählen seit Jahren zu den häufigsten Anlässen Entwurfs sind verbindliche Vorgaben für ein Al- amtlicher Beanstandungen. Dass es um die Hygi- lergenmanagement-System sowie konkrete Be- ene vieler Eisdielen und Gaststätten, die Milchs- dingungen für die Abgabe von Lebensmitteln als hakes aus eigener Herstellung anbieten, nicht Lebensmittelspende. Darüber hinaus definiert er ums Beste steht, belegen Untersuchungsergeb- Anforderungen, die Lebensmittelunternehmer nisse des Bundesweiten Überwachungsplans erfüllen müssen, um eine angemessene „Kultur (BÜp) aus dem Jahr 2018. Bei rund einem Fünf- der Lebensmittelsicherheit“ im Betrieb zu etab- tel der knapp 800 Proben ließen sich Hefepilz- lieren und auch nachzuweisen. Gehalte von mehr als 1.000 koloniebildenden Einheiten pro Gramm (KbE/g) nachweisen. Marburger Lebensmittelrechts-Workshop Ebenfalls fast jede fünfte Probe enthielt zudem und Symposium 2020: Am 25. und 26. Novem- Enterobakterien oberhalb des Warnwertes der ber 2020 findet zum 12. Mal der Marburger Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikro- Workshop zum Lebensmittelrecht statt, in dem biologie (DGHM) für Speiseeis. Beide Befunde neuste Entwicklungen der lebensmitterechtli- lassen auf eine mangelnde Betriebshygiene chen Gesetzgebung und Rechtsprechung präsen- schließen. Auch krankmachende Keime wie Lis- tiert und diskutiert werden. Im direkten An- terien und Bacillus cereus wurden ebenfalls, je- schluss daran findet am 26. November 2020 das doch nur in geringen Menge,n nachgewiesen. 14. Marburger Symposium zum Lebensmittel- Salmonellen waren in keiner der untersuchten recht statt. Das diesjährige Symposium steht un- Proben enthalten. ter dem Thema „Organisationsmodelle für die Lebensmittelsicherheit“. Je nach aktueller Be- Sinkender Trend bei der Abgabe von Antibi- wertungslage der Corona-Pandemie wird die otika in der Tiermedizin: Die Menge der in der Lebensmittelrechtsakademie (20.-25. Sept.; Tiermedizin abgegebenen Antibiotika in 26.-30. Okt.; 22.-26. Nov.) evtl. als interaktive Deutschland ist im Jahr 2019 erneut zurückge- Online-Konferenz durchgeführt. gangen, so eine Meldung des Bundesamtes für Weitere Informationen finden Sie bald unter Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit www.forschungsstelle-lebensmittelrecht.de. (BVL). Sie sank im Vergleich zum Vorjahr um 2
2. LG München I: Irreführende Werbung für Kindermilch Mehrdeutige Werbeaussagen auf sogenannter generell nicht die erforderlichen Mengen an Kindermilch zu einem vermeintlich höheren Vi- Nährstoffen liefere und dass deshalb die bewor- tamin D- und Calciumbedarf von Kindern gegen- bene Kindermilch besonders wertvoll sei. Eben über Erwachsenen sind irreführend und daher un- dies verstoße gegen Art. 3 der Verordnung (EG) zulässig. Das hat das Landgericht München I Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, (LG) mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden. HCVO). Als irreführend wertet das Gericht kon- Die Beklagte stellt Säuglings- und Kindernah- kret auch die in der Werbung verwendete Formu- rung her und vertreibt unter anderem verschie- lierung „7 x mehr brauchst du als ich“. Hier fehle dene Kindermilchen. Diese bewirbt sie auf ihrer es an einer konkreten Bezugsgröße, die jedoch Internetseite mit einem Spot und dem Hinweis: erst durch Klicken eines weiteren Buttons er- „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund sichtlich sei. Ohne die Bezugsgröße „pro kg KG“ – ganz sicherlich“. Erst durch weiteres Klicken wecke die Angabe den unzutreffenden Eindruck, folgt unter anderem die Erklärung: „Kleinkinder ein Kind bräuchte das 7fache der für einen Er- benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x wachsenen empfohlenen Vitamin D-Menge. Die mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körper- Aufklärung über die Bezugsgröße, die für ein gewicht“. Auf der Packung der streitgegenständ- richtiges Verständnis der Werbung erforderlich lichen Produkte heißt es: „In der Zusammenset- sei, erfolge nur zufällig, weshalb das Gericht die zung […] wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind Werbung als mehrdeutig und somit irreführend durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr beurteilt. Ebenfalls irreführend ist nach Ansicht Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt.“ Erst des Gerichts die Packungsangabe „In der Zusam- über die hochgestellte Eins ist dieser mit einer mensetzung von […] wird berücksichtigt, dass Erklärung verbunden, die lautet: „Mehrbedarf an ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Cal- Nährstoffen Kleinkinder vs. Erwachsene pro cium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwach- kg/KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder sener benötigt“. Das Gericht geht nicht davon 12 kg). Der Verbraucherzentrale Bundesverband aus, dass Verbraucher die für ein zutreffendes e. V. (vzbv) hält die fragliche Werbung für irre- Verständnis der Aussage erforderlichen Rechen- führend und klagte auf Unterlassung, nachdem operationen vornehmen und im Ergebnis erken- die Herstellerin an der Werbung festhalten nen können, dass ein Kind im Durchschnitt die- wollte. Das LG gab der Klage in vollem Umfang selbe Menge eines bestimmten Vitamin D-halti- statt. Nach Ansicht des Gerichts erwecke die gen Lebensmittels benötigt wie ein Erwachsener. Werbung insgesamt den Eindruck, dass eine aus- Quelle: LG München I, Urt. 19.05.2020, Az. Az. 39 O gewogene und abwechslungsreiche Ernährung 15946/19. 3. OLG Düsseldorf: Allergeninformationen im Fernabsatz müs- sen verbindlich sein Informationen über Allergene und andere Zuta- Produktinformationen im Internet davon abwei- ten, die im Fernabsatz vor Vertragsabschluss an- chen können. So entschied das Oberlandesge- gegeben werden, müssen verlässlich und zutref- richt (OLG) Düsseldorf am 7. Mai 2020. Die Be- fend sein. Die lebensmittelrechtlichen Informati- klagte vertreibt Tiefkühlprodukte, die im Internet onspflichten sind jedenfalls dann nicht erfüllt, präsentiert und online bestellbar sind. Die Pro- wenn im Online-Angebot darauf hingewiesen duktpräsentationen enthalten Informationen über wird, dass allein die auf der Verpackung angege- Allergene und Zutaten. Im Anschluss an diese In- benen Informationen maßgeblich sind und die formationen erhält der Kunde den folgenden Hinweis: „Unterschiede zwischen den Angaben 3
im Internet und der Verpackung sind möglich. Düsseldorf. So widerspreche der Hinweis auf et- Maßgeblich sind immer die Angaben auf der waige Unterschiede zwischen den Angaben im Verpackung.“ Wird auf einen Button für nähere Internet und der Verpackung lebensmittelrechtli- Informationen geklickt, erscheinen detaillierte chen Vorgaben und verstoße somit gegen §§ 3 Erklärungen zu etwaigen Abweichungen der an- Abs. 1, § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wett- gegeben und tatsächlichen Rezepturen. Sollte der bewerb (UWG). Art. 14 LMIV verpflichte Un- Kunde Zweifel oder Fragen haben, wird er zu ei- ternehmer, die Waren im Fernabsatz verkauften, ner persönlichen Kontaktaufnahme aufgefordert. vor dem Abschluss des Kaufvertrages bestimmte Er wird zudem darüber informiert, dass im Falle Informationen gemäß Art. 9 LMIV zur Verfü- einer Bestellung via Postversand die Bestellung gung zu stellen, darunter Informationen über Zu- unmittelbar verbindlich wird. Dieser Service ist taten sowie bestimmte Allergene. Die von der ab einem Bestellwert von 50 Euro kostenfrei; im Gegenseite vorgetragenen Praktikabilitäts- Falle eines Widerrufs entstehen dem Kunden kei- gründe, weshalb von dieser Pflicht abgewichen nerlei kosten. Bei Bestellung über einen Handels- werden könne, überzeugten das Gericht nicht. vertreter der Beklagten wird der Kaufvertrag erst Ausnahmeregelungen seien prinzipiell streng zu an der Haustür verbindlich geschlossen. Dieser handhaben und dürften nicht über ihren Wortlaut Service ist kostenfrei, sofern keine Ware oder der Vorschrift hinausgehen, heißt es in den Ur- Ware im Wert von mehr als 12 Euro abgenom- teilsgründen. Das OLG stellte zudem klar, dass men wird. Andernfalls wird eine Servicepau- die verpflichtenden Angaben generell vor der schale von einem Euro berechnet. Der Verbrau- Bestellung verfügbar sein müssten – im Falle ei- cherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hält das nes Postversandes genauso wie bei Lieferung bis Geschäftsgebaren des Lieferservice-Unterneh- vor die Haustür. Dass Kunden die Waren wieder mens für unzulässig, da damit gegen die Verord- zurücksenden oder er sich die Verpackung bei ei- nung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinforma- ner Belieferung durch den Handelsvertreter an- tionsverordnung, LMIV) verstoßen werde. Diese schauen können, ändere an der Rechtslage nichts. schreibt vor, dass Verbraucher vor Abschluss des In beiden Fällen erfolge die Information jedoch Kaufvertrags über die Zutaten der angebotenen nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages, so Produkte und die darin enthaltenen Allergene das OLG. verbindlich und zutreffend informiert werden Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2020, Az. I 15 U müssen. Diese Auffassung vertritt auch das OLG 82/19, nicht rechtskräftig. 4. Lebensmittelverschwendung reduzieren: Handel unterzeich- net Erklärung Im Rahmen der Nationalen Strategie zur Redu- triebe eingehen, um die Weitergabe noch ver- zierung der Lebensmittelverschwendung haben kehrsfähiger Lebensmittel zu verbessern. Sie sich 16 Unternehmen des Lebensmittelgroß- und verpflichten sich mit ihrer Unterschrift auf der -einzelhandels mit einer schriftlichen Erklärun- Erklärung außerdem dazu, aussagekräftige Daten gen dazu verpflichtet, in ihrem geschäftlichen zu Lebensmittelabfällen zu erfassen und damit zu Wirkungskreis konkrete und verbindliche Maß- einer Verbesserung der Datenlage beizutragen. nahmen zur Verringerung der Lebensmittelver- Ergänzend zu diesen beiden Pflichtaktionen ent- schwendung zu ergreifen und daran mitzuarbei- hält die Erklärung außerdem dreizehn Wahl- ten, Lebensmittelabfälle entlang der Lebensmit- pflichtmaßnahmen in drei Kategorien, von denen telversorgungskette bis hin zum Verbraucher zu die Unterzeichner mindestens vier umsetzen und reduzieren. Als verbindliche Maßnahme ist vor- dabei alle drei Kategorien abdecken müssen. gesehen, dass die Unternehmen Kooperationen Diese betreffen erstens Verbesserungen bei der mit einer sozialen Einrichtung eingehen oder mit Weitergabe nicht mehr verkaufs- aber noch ver- anderen Organisationen etwa Gastronomiebe- zehrfähiger Lebensmittel, zweitens Veränderun- gen bei Schnittstellen zu den Lieferanten sowie 4
drittens interne Markt-Maßnahmen. In der ersten Waren, etwa mit knappem MHD oder von Ultra- Kategorie sollen beispielsweise innovative De- frischwaren wie Brot, Obst und Gemüse zum La- monstrations- und Modellvorhaben mit Start- denschluss beziehen. Denkbar ist in dieser Kate- Ups zur besseren Verwertung von Lebensmitteln gorie auch eine nachfrageorientierte Auffüllung forciert oder Prozessroutinen bei der Bereitstel- des Frischwarenangebots besonders zu frequenz- lung und Abholung von Produkten auch mit Hilfe schwachen Tageszeiten sowie die Integration des digitaler Technologien etabliert werden. Auch Themas „Reduzierung von Lebensmittelver- eine finanzielle Unterstützung zur Verbesserung schwendung“ in Mitarbeiterschulungen und auch der Infrastruktur in sozialen Einrichtungen ist als der Kundenkommunikation. Die Beteiligungser- Beitrag denkbar. Die Schnittstellen zu Lieferan- klärung wurde im Rahmen des Dialogforums ten sollen unter anderem beeinflusst werden, in- Groß- und Einzelhandel erarbeitet. Dieses Forum dem ein Verkauf von Obst und Gemüse mit läuft zunächst bis August 2022 und wird vom „Schönheitsfehlern“ gefördert sowie die Zusam- Collaborating Centre on Sustainable Consump- menarbeit im Umgang mit Retouren verbessert tion and Production (CSCP) in Zusammenarbeit werden soll. Als interne Markt-Maßnahmen be- mit dem Johann-Heinrich-von-Thünen-Institut inhaltet die Erklärung Vorschläge, die sich auf durchgeführt. Preisreduzierungen beim Verkauf bestimmter Quelle: BMEL-Pressemeldung vom 19.06.2020, online un- ter: www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilun- gen/DE/2020/102-lebensmittelverschwendung.html. 5. LG Hannover: Keine Entschädigung wegen coronabedingten Lockdowns Nach dem Urteil des Landgerichts (LG) Hanno- die Maßnahmen gegen sogenannte „Störer“, bei- ver vom 9. Juli 2020 gibt es für Gewerbetrei- spielsweise Ausscheider eines Virus, Besitzer bende, darunter Gastwirte, keine Anspruchs- von verseuchten Gegenständen ermöglichten. Da grundlage für einen Entschädigungsanspruch von seinem Restaurant selbst keine virusbedingte aufgrund des coronabedingten Lockdowns. Der Gefahr ausgegangen sei, habe das Land eine An- Kläger betreibt ein größeres Fischrestaurant am steckungsgefahr aus generalpräventiven Grün- Steinhuder Meer und begehrt die Feststellung, den nur vermuten können. Daraus resultiert ein dass das Land Niedersachsen für seine Einnah- „Sonderopfer“, das er als Restaurantbetreiber zu meausfälle und Gewinneinbußen während des leisten verpflichtet worden sei. Dieses müsse sogenannten „Lockdowns“ im März und April ausgeglichen werden. Das LG Hannover wies die 2020 schadenersatz- beziehungsweise entschädi- Klage ab. Zur Begründung führen die Richter gungspflichtig ist. Infolge des erzwungenen Still- aus, dass sich aus dem IfSG keine Anspruchs- standes der Geschäftstätigkeit habe er bereits im grundlagen ableiten ließen. So sei der klagende März 2020 für seine siebzehn Mitarbeiter Kurz- Gewerbetreibende nicht selbst erkrankt und so- arbeit anmelden müssen. Daraufhin sei sein Be- mit ein Gefahrenherd für andere gewesen. Zu- trieb unverschuldet in eine existentielle Notlage dem unterscheide das IfSG zwischen Maßnah- geraten. Als Adressat der auf das Infektions- men zur Verhütung und Maßnahmen zur Be- schutzgesetz (IfSG) gestützten „Niedersächsi- kämpfung übertragbarer Krankheiten. Ersatzan- schen Verordnung über infektionsschützende sprüche seien jedoch nur im Falle von Maßnah- Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona- men der Verhütung geregelt. Die Anordnung des Virus“ sei ihm das Land als Verordnungsgeber Landes Niedersachsen zur Betriebsschließung zur Entschädigung verpflichtet, so seine Rechts- sei jedoch ausdrücklich als Maßnahme der Infek- auffassung. Zwar enthalte das IfSG keine aus- tionsbekämpfung erfolgt und auch so betitelt ge- drückliche Entschädigungsregelung, jedoch wesen. Entsprechend könne das Land hier auf folge die Ausgleichspflicht aus einer entspre- Grundlage des IfSG keine Ersatzansprüche ge- chenden Anwendung derjenigen Vorschriften, währen. Ebensowenig könne der Kläger seinen 5
Zahlungsanspruch aus einer analogen Anwen- fes vermag das LG nicht zu erkennen. Zwar spre- dung der im IfSG geregelten Entschädigungstat- che einiges für einen Eingriff in das grundgesetz- bestände gemäß § 56 beziehungsweise § 65 IfSG lich geschützte Eigentumsrecht gemäß Art. 14 herleiten. Diese würde nach der ständigen Recht- Grundgesetzt. Jedoch sei die entsprechende Ver- sprechung des Bundesgerichtshofes vorausset- ordnung der niedersächsischen Landesregierung zen, dass im Gesetz eine planwidrige Regelungs- zur Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtmä- lücke bestehe, was indes nicht der Fall sei. Auch ßig. Zudem fehle es hier an dem erforderlichen Ansprüche aufgrund eines enteignenden Eingrif- individuellen Sonderopfer. Quelle: LG Hannover, Urt. v. 09.07.2020, Az. 8 O 2/20. 6. EU-Kommission veröffentlich Leitfaden zur Gefahrenanalyse mit Bezug zu Lebensmittelspenden Der im Juni 2020 von der EU-Kommission ver- was die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigen öffentlichte „Leitfaden für Managementsysteme kann. Auch birgt die Weitergabe von Lebensmit- für Lebensmittelsicherheit“ soll bestimmte Ein- teln an fachferne Akteure in Lebensmittelbanken zelhandelsunternehmen durch den „vereinfach- oder Wohltätigkeitsaktionen Risiken, die einer ten Ansatz“ bei der Anwendung der Verordnung besseren Beherrschung bedürfen. Das rechtlich (EG) Nr. 852/2004 unterstützen. Der Leitfaden unverbindliche Dokument der EU-Kommission gibt kleineren Unternehmen eine Hilfestellung berücksichtigt unter anderem Empfehlungen aus für eine vereinfachte Umsetzung der im EU-Hy- dem Bericht des ehemalige Lebensmittel- und gienerecht geforderten Gefahrenanalyse nach Veterinäramtes (FVO) der Generaldirektion Ge- HACCP-Grundsätzen und geht dabei auch auf sundheit und Lebensmittelsicherheit von 2015, branchenspezifische Besonderheiten, etwa von der sich mit der praktischen Umsetzung der Bäckereien oder Fleischereien sowie Waren- HACCP-Grundsätze befasst. Darüber hinaus gruppen wie Fisch, Obst und Gemüse ein. Er fo- fußt es auf den wissenschaftlichen Empfehlun- kussiert dabei auch auf den Wunsch insbeson- gen zweier Gutachten der Europäischen Behörde dere kleinerer Lebensmitteleinzelhändler, darun- für Lebensmittelsicherheit von 2017 und 2018, ter neben Lebensmittelgeschäften auch Bäcke- die sich unter anderem mit potenziellen zusätzli- reien, Fleischereien oder Restaurants unverkäuf- chen Gefahren im Falle von Lebensmittelspen- liche Lebensmittel zu wohltätigen Zwecken zu den im Einzelhandel befassen. spenden. Denn sie tun dies gegenwärtig noch mit Quelle: Bekanntmachung der Kommission Leitfaden für einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit. Dies Managementsysteme für Lebensmittelsicherheit im Le- bensmitteleinzelhandel, einschließlich Lebensmittelspen- zum einen, weil im Zuge der Spendenaktion eine den (ABl. EU v. 12.06.2020, C 199/01). weitere Umverteilung der Lebensmittel erfolgt, 7. BGH fragt EuGH zu wiederholenden Nährwertinformationen bei Müsli In dem Streit um die Frage, ob sich die auf der (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung der Verord- Vorderseite einer Müslipackung wiederholte nung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinforma- Nährwertinformation auf das zubereitete Müsli tionsverordnung, LMIV) vorgelegt. Der beklagte oder das Müsli zum Zeitpunkt des Verkaufs be- Müslihersteller hatte auf der Seitenfläche der Pa- ziehen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) ckung die Nährwerte je 100 g des nicht zuberei- mit Beschluss vom 23. Juli 2020 das Verfahren teten Müslis angegeben und daneben die Nähr- ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof werte einer aus 40 g Müsli und 60 ml fettarmer 6
Milch zubereiteten Portion (insgesamt 100 g). Wortlaut des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV, Auf der Produktvorderseite wiederholt er Nähr- als danach die Nährwertangaben nur „gegebe- wertinformationen zur zubereiteten Portion, den nenfalls“ auf das zubereitete Lebensmittel bezo- Brennwert von 100 g des nicht zubereiteten Müs- gen werden dürften. lis jedoch nicht. Darin sah der Kläger, ein Ver- Die zweite Frage stellt der BGH für den Fall, braucherschutzverein, einen Verstoß gegen dass sich die wiederholende Nährwertinforma- Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV. Das Landge- tion auch bei Lebensmitteln mit unterschiedli- richt gab der Klage statt, u. a. weil ein mit Milch chen Möglichkeiten der Zubereitung auf das zu- vermischtes Müsli nicht zubereitet i. S. v. Art. 31 bereitete Lebensmittel beziehen dürfe. Der BGH Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV sei. Eine Zubereitung möchte wissen, ob sich die in diesem Fall nach in diesem Sinne erfordere umfangreichere Ar- Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV erforderliche beitsschritte wie Erhitzen oder Kochen. Das zusätzliche Angabe des Brennwertes je 100 g Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. ebenfalls auf das zubereitete Lebensmittel bezie- Der BGH möchte nun vom EuGH (Rs. C- hen dürfe oder ob neben den Nährwertinformati- 388/20) wissen: onen zu einer Portion des zubereiteten Lebens- „1. Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV da- mittels auch der Brennwert von 100 g des unzu- hin auszulegen, dass diese Regelung allein bereiteten Lebensmittel angeben werden müsse. für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zube- Für letzteres spreche einerseits, dass nach Erwä- reitung erforderlich und die Zubereitungs- gungsgrund 35 Satz 1 LMIV der Verbraucher Le- weise vorgegeben ist? bensmittel in verschieden großen Packungen ver- 2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die gleichen können solle. Eben dies ermögliche die Wortfolge ‚je 100 g‘ in Art. 33 Abs. 2 Un- Angabe des Brennwert je 100 g des unzubereite- terabs. 2 LMIV allein 100 Gramm des Pro- ten Lebensmittels. Denn letztlich entscheide der dukts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder Verbraucher, ob er das Müsli wie auf der Verpa- aber – zumindest auch – 100 Gramm des ckung mit fettarmer Milch, mit Vollmilch oder zubereiteten Lebensmittels?“ mit Joghurt zubereite. Andererseits könnte es den Mit der ersten Frage möchte der BGH wissen, ob Verbraucher verwirren, wenn auf der Verpa- sich die Nährwertinformation bei allen Lebens- ckung eines Lebensmittels Nährwertangaben mit mitteln, die zubereitet werden müssen, auf das unterschiedlichen Bezugsgrößen direkt nebenei- zubereitete Lebensmittel beziehen dürfe - und nander stünden. Dies könnte der in Erwägungs- zwar auch dann, wenn das Lebensmittel auf un- grund 41 LMIV formulierten geforderten Ein- terschiedliche Weise zubereitet werden könne. fachheit und Verständlichkeit der Nährwertinfor- Dafür spräche der Regelungszusammenhang von mation zuwiderlaufen. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV, schließlich Positioniert hat sich der BGH allerdings hinsicht- werde gemeinhin unter einen „zubereiteten Le- lich der Frage, was unter einer „Zubereitung“ im bensmittel“ jedes Produkt verstanden, dass ess- Sinne der LMIV zu verstehen sei. Entgegen der fertig sei. Nach den Erwägungsgründen 35 und Ansicht des Landgerichts seien dazu keine „um- 41 der LMIV solle jedoch die Nährwertinforma- fangreiche[n] Arbeitsschritte“ wie Erhitzen oder tion einen Vergleich zulassen und leicht ver- Kochen notwendig. Dazu gebe es in der LMIV ständlich sein. Beides würde aber erschwert, keinerlei Anhaltspunkte. wenn sich die Nährwertinformationen auf ver- Quelle: BGH, Beschl. v. 23.07.2020, Az. I ZR 143/19; vor- schieden zubereitete Lebensmittel beziehen gehend OLG Hamm, Urt. V. 13.06.2019; LG Bielefeld, Urt. v. 08.08.2018, 3 O 80/18. könnten. In diese Richtung deute insofern der 7
8. BfR veröffentlicht Stellungnahme zu alternativen Temperaturempfehlungen zur Heißhaltung von Speisen Seit vielen Jahren wird zur Heißhaltung zuberei- Lage, gesundheitsschädliche Stoffwechselpro- teter Speisen in der Gastronomie und Gemein- dukte zu bilden, die zu Durchfall oder Erbrechen schaftsverpflegung stets empfohlen, dass dabei führen können. Nach den Ergebnissen seiner Un- Temperaturen von mindestens 65 °C eingehalten tersuchung stellt das BfR aktuell fest, dass bei werden müssen. Eine entsprechende Stellung- Temperaturen ab 57 °C ein Wachstum von Bacil- nahme des Bundesinstituts für Risikobewertung lus cereus, Bacillus cytotoxicus oder Clostridium (BfR) von 2008 fand Eingang in mehrere DIN- perfringens unwahrscheinlich ist. Gleichwohl Normen (Deutsche Industrienorm) und Hygiene- deuten einige Studien darauf hin, dass selbst bei Leitlinien von Wirtschaftsbeteiligten. Nun hat höheren Temperaturen bis 60 °C ein geringes das BfR am 7. Juli 2020 unter dem Titel „Schutz Wachstum in Lebensmitteln möglich ist. Auf Ba- vor lebensmittelbedingten Erkrankungen beim sis dieser Ergebnisse rät das BfR jetzt, erhitzte Heißhalten von Speisen“ erneut eine Stellung- Speisen bis zum Verzehr so heiß zu halten, dass nahme veröffentlicht, mit der eine Abkehr von sie an allen Stellen eine Temperatur von mindes- diesem Gebot diskutiert wird. Auf Basis einer tens 60 °C aufweisen. Eine Empfehlung, die sich umfangreichen Literaturrecherche sowie mathe- gut in die Ergebnisse des BIO-HAZ Panel der matischer Simulationen rät das BfR dazu, er- Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher- hitzte Speisen bis zum Verzehr so heiß zu halten, heit von 2016 einfügen. Festgestellt wurde sei- dass sie an allen Stellen eine Temperatur von nerzeit, dass die meisten durch Bacillus cereus mindestens 60 °C aufweisen. Das Kernproblem verursachten lebensmittelbedingten Krankheiten bei der Heißhaltung von Speisen stellen Bakte- entweder in Verbindung mit rohen oder gekoch- rien dar, die stabile Dauerformen, sogenannte ten Lebensmitteln stehen, die nicht unterhalb von Sporen, bilden. Zu den Sporenbildnern zählen 4 °C bzw. nicht die oberhalb von 60 °C aufbe- beispielsweise Bacillus cereus oder Clostridium wahrt wurden. perfringens. In Form von Sporen können sie Quelle: BfR-Stellungnahme Nr. 29/2020 vom 07.07.2020, beim Kochen, Braten oder Backen der Lebens- online unter: www.bfr.bund.de/cm/343/schutz-vor-lebens- mittelbedingten-erkrankungen-beim-hei%C3%9Fhalten- mittel überdauern und sich unter bestimmten Be- von-speisen.pdf. dingungen zu wachstumsfähigen Bakterien ent- wickeln. Einige dieser Bakterien sind in der 9. Oxfam-Studie zur Einhaltung der Menschenrechte und sozia- ler Mindeststandards im Lebensmitteleinzelhandel In Bezug auf die Achtung der Menschenrechte deutscher Supermarkt mehr als ein Drittel der und sozialer Mindeststandards gibt es im deut- möglichen Punkte. Die Edeka-Gruppe erzielte le- schen Lebensmitteleinzelhandel noch viel Ver- diglich 3 Prozent der auf insgesamt knapp besserungspotential. Das zeigen die Ergebnisse 100 Bewertungskriterien verteilten Punkte. des aktuellen Supermarkt-Checks von Oxfam. Oxfam versteht seinen Check ausdrücklich nicht Zum dritten Mal in Folge prüfte die Menschen- als Einkaufsratgeber. Kernziel ihres jährlich rechtsorganisationen das Engagement von Aldi, durchgeführten Supermarkt-Checks sei es viel- Edeka, Lidl und Rewe in Bezug auf die Einhal- mehr die Marktverantwortlichen dazu anspor- tung von Arbeitsrechten, Transparenz, Frauen- nen, bei sich und ihren Lieferanten für die Ach- rechten und einem fairen Umgang mit Kleinbau- tung der Menschenrechte zu sorgen. Ein Ansatz ern in der Lieferkette. Das Ergebnis 2020: Lidl, der durchaus Früchte trägt, wie sich insbesondere Rewe und Aldi Süd sowie Aldi Nord haben sich am Beispiel Lidl zeigt – innerhalb eines Jahres zwar verbessert, doch noch immer erreicht kein konnte der Discounter seine Bewertung von 8
9 Prozent auf 32 Prozent der Gesamtpunktzahl rechte zeigen nun, dass dies allein nicht zielfüh- steigern. Doch der Druck für den Handel, der rend sein wird, denn laut einer zweiten Unterneh- Durchsetzung von Menschenrechten und sozia- mensbefragung kommen aktuell deutlich weni- len Mindeststandes in den eigenen Lieferketten ger als 50 Prozent der deutschen Unternehmen mehr Beachtung zu schenken, kommt nicht allein ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nach. von Oxfam. Auch die Bundesregierung hatte sich Bundesentwicklungshilfeminister Müller und das Thema über den Lebensmitteleinzelhandel Bundesarbeitsminister Heil haben daraufhin an- hinaus in ihren Koalitionsvertrag geschrieben. gekündigt, gemäß dem Koalitionsvertrag nun ein Zunächst stand dabei noch die Idee im Raum, den Lieferkettengesetz auf den Weg bringen zu wol- bestehenden Missstand durch eine freiwillige len. Ziel ist ein Abschluss noch in dieser Legis- Selbstverpflichtung der Unternehmen zu lösen. laturperiode. Die Anfang Juli 2020 von der Bundesregierung Quelle: Oxfam-Supermarkt-Check 2020, online unter: vorgestellten Ergebnisse zur Umsetzung des Na- www.oxfam.de/system/files/documents/oxfam_super- markt-check_2020.pdf; Gemeinsame Pressemeldung des tionalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschen- BMZ und des BMAS vom 14.07.2020, online unter: http://www.bmz.de/20200714-1. IMPRESSUM Herausgeber: Verein zur Förderung der Forschungsstelle für Europäisches und Deutsches Lebens- und Futtermittelrecht an der Philipps-Universität Marburg Universitätsstraße 6 35037 Marburg Erscheinungsweise: 12-mal jährlich, kostenlos für Mitglieder des Fördervereins der Marburger Forschungsstelle für Lebensmittelrecht e.V. Redaktion: Dr. jur. Christina Rempe, kontakt@c-rempe.de Steffen Düsterloh, leminew@staff.uni-marburg.de 9
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