Ista Verwaltertage 2018 - Herzlich Willkommen! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch - ista Hannover 14.-15.2.2018
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ista Verwaltertage 2018 Herzlich Willkommen! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Krall, Kalkum & Partner GbR, Solingen 1 24.01.2018
ista Verwaltertage 2018 Rechtsprechungs-Update WEG Aktuelles aus den Gerichtssälen und vom Gesetzgeber Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Krall, Kalkum & Partner GbR, Solingen 2 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse Eigentümer E vermietet seine Eigentumswohnung über eine Internet-Seite tageweise an sparwillige Touristen, Messebesucher und Montagearbeiter. Die Gemeinschaftsordnung regelt, dass die Einheiten nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen; eine gewerb- liche Nutzung ist ausdrücklich untersagt. Die übrigen Wohnungseigentümer nehmen E auf Unter- lassung in Anspruch, da sie der Auffassung sind, dass eine störende gewerbliche Nutzung als hotelähnlicher Beherbergungsbetrieb vorliegt. 3 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 72/09, ZMR 2010, 378 Die kurzfristige Vermietung von Wohnungseigentum an ständig wechselnde Nutzer, insbesondere Touristen, Fe- riengäste, Montagearbeiter, etc., verstößt grundsätzlich nicht gegen dien Nutzungszweckbestimmung „Wohnen“. Der Begriff des Wohnens ist aber nicht allzu eng auszu- legen. Auch wechselnde Nutzer wie (Medizin-)Touristen, Feriengäste, Montagearbeiter, Aus- und Übersiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber „wohnen“. Dass Kurzmieter mehr als andere Mieter stören, eine Sicherheitsgefahr darstellen oder die Eigenart der Wohn- anlage ändern, kann nicht pauschal unterstellt werden. Dabei ist es auch unerheblich, dass diese Form der Ver- mietung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sein kann, da dies keinen Einfluss auf die tatsächliche Nutzung hat. 4 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse II Da die Gemeinde eine „Wohnraumzweckentfremdungs- satzung“ erlassen hat, wenden sich die übrigen Woh- nungseigentümer an die zuständige Ordnungsbehörde. Diese teilt mit, dass man den Fall prüfen werde und bittet darum, wegen der derzeitigen Arbeitsüberlastung von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen. Nun machen die übrigen Eigentümer dem E gegenüber geltend, dass die der Zweckentfremdungssatzung wider- sprechende Nutzung einen wohnungseigentumsrecht- lichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 13 Abs. 1 WEG, 1004 BGB auslöse. 5 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten und/oder die Mieterin bzw. den Mieter anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 3. nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird, 4. länger als drei Monate leer steht oder 5. beseitigt wird (Abbruch). 6 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 § 13 Anordnungen (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungs- fähig, kann der Verfügungsberechtigten bzw. dem Verfügungsbe- berechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro kann nach Art. 5 ZwEWG belegt werden, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt. (2) Eine nach Art. 5 ZwEWG begangene Ordnungswidrigkeit wird durch eine nachträgliche Genehmigung nicht geheilt. 7 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Niedersachsen (ZwEWG) Niedersächsischer Landtag - Drucksache 17/8117 §2 Gemeinden mit Wohnraummangel können durch Satzung mit einer Geltungs- dauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdung). Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 3. nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird, … 8 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums LG München I, Urt. v. 8.2.2017 - 1 S 5582/16, IMR 2017, 328 Ein wohnungseigentumsrechtlicher Nutzungsunterlassungsan- spruch kann nicht auf einen Verstoß gegen die Zweckentfrem- dungssatzung der Stadt München gestützt werden. Auf einen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung können sich die übrigen Wohnungseigentümer unmittelbar nicht berufen, da es dieser am notwendigen Charakter einer drittschützenden Norm fehlt. Dass der Begriff der Wohnnutzung durch öffentlich-rechtliche Be- stimmungen enger ausgelegt wird, steht einer abweichenden Be- urteilung im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts nicht ent- gegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 26.02.2016 (V ZR 205/14), wonach die Erfüllung baurecht- licher Auflagen (Stellplatznachweis) Aufgabe der aller Wohnungs- eigentümer ist, denn die Verpflichtung folgt nicht unmittelbar aus der Baugenehmigung, sondern aus dem Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums. 9 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse III Die übrigen Wohnungseigentümer wenden sich darauf- hin an die Bauaufsichtsbehörde und verlangen den Er- lass einer auf Nutzungsuntersagung gerichteten Ord- nungsverfügung gegen E, da nach dem für den Standort der WEG-Anlage geltenden Bebauungsplan (Wohngebiet) keine Beherbergungsbetriebe zulässig sind. 10 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums VGH München v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362, ZWE 2017, 425 Die besonderen Regelungen des Wohnungseigentums- rechts für das Verhältnis der Sondereigentümer unterein- ander schließen die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Schutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätz- lich aus. Daher kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist und hier aus- nahmsweise ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten besteht, denn der Antragsteller ist nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Unvereinbarkeit des Gebrauchs des Sondereigentums mit der Gemeinschaftsordnung hat der Antragsteller auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. 11 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums VGH Mannheim v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16, NVwZ-RR 2017, 520 Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Boardingshouse“ gem. § 34 BauGB i.V.m. der BauNVO hängt von der im Einzelfall vorzunehmenden schwer- punktmäßigen Zuordnung der Nutzungsart ab und beur- teilt sich nach dem jeweiligen Nutzungskonzept. Je nachdem, ob danach die eigenständige Haushalts- führung oder hoteltypische Leistungen im Vordergrund stehen, ist entweder eine Wohnnutzung oder ein Beherr- bergungsbetrieb anzunehmen. Alleine aufgrund einer Kurzfristigkeit der Nutzung ist nicht grundsätzlich von einem hoteltypischen Kurzaufent- halt auszugehen. 12 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums VGH Mannheim v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16, NVwZ-RR 2017, 520 Eine Wohnnutzung wird durch eine eigenständige Haus- haltsführung, die unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie von der Freiwilligkeit des Aufent- halts geprägt. Dies lässt sich aus einer Überschreitung der für Hotelzim- mer üblichen Größe sowie u.a. einer eigenen Kochgele- genheit nebst Bad sowie der Unabhängigkeit von der In- anspruchnahme von Gemeinschaftsräumen wie etwa Speisesaal, Aufenthaltsraum, usw., ablesen. Dass zusätzlich eher hoteltypische Nebenleistungen mit angeboten werden, wie etwa eine Zimmerreinigung, ein Wäsche- oder Verpflegungsservice, rechtfertigt dabei eine abweichende Beurteilung nicht. 13 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse mal umgekehrt Eigentümer E vermietet seine in der Teilungserklärung als „Gewerbe“ bezeichnete Einheit über eine Internet-Seite tageweise an sparwillige Touristen, Messebesucher und Montagearbeiter. Die übrigen Wohnungseigentümer nehmen E mit der Be- gründung, dass die Rechtsprechung die Nutzung als Boardinghouse als Wohnnutzung ansieht, auf Unter- lassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung in An- spruch. 14 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums LG Frankfurt a.M. v. 30.8.2017 – 2-31 S 207/14, ZMR 2017, 1000 AG München, Urt. v. 12.12.2013 – 483 C 21495/13, ZMR 2016, 321 Aus der Bezeichnung der Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Gewerbe“ ergibt sich, dass diese nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Allerdings kann auch eine abweichende Nutzung hinzu- nehmen sein, sofern die konkrete abweichende Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise keine größeren Störungen anderer Bewohner im Hause hervorruft, als die Störungen, die durch die erlaubte Wohnnutzung ohnehin auftreten würden. Da im Rahmen einer gewerblichen Nutzung der Betrieb eines Hotels ohne weiteres zulässig wäre, ergibt der Ver- gleich der konkreten Nutzung mit der zulässigen Nutzung im vorliegenden Fall, dass ein Unterlassungsanspruch 15 mangels Beeinträchtigung nicht besteht. 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Flüchtlingsunterkunft Eigentümer E vermietet seine in der Teilungserklärung als Altenpflegeheim bezeichnete Einheit als Heimunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge. Die übrigen Wohnungseigentümer nehmen E mit der Be- gründung, dass die Rechtsprechung die Nutzung des Sondereigentums zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern als Wohnnutzung ansieht, auf Unter- lassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung in Anspruch. 16 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 193/16, ZWE 2018, 28 Die Überlassung von Wohnungen an Flüchtlinge und Asylbewerber dient, auch wenn die Bewohner nicht fami- liär miteinander verbunden sind, grundsätzlich Wohn- zwecken. Die Unterbringung von Flüchtlingen in einer Gemein- schaftsunterkunft i.S.d. § 53 AsylG ist aber grundsätzlich nicht als Wohnnutzung, sondern als heimähnliche Unter- bringung anzusehen, die im Teileigentum erfolgen kann. Eine nicht zu Wohnzwecken dienende Heimunterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine heimtypische Or- ganisationsstruktur an die Stelle einer Eigengestaltung der Haushaltsführung tritt. 17 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse IV Da durch alle bisher eingeleiteten Maßnahmen kein greif- barer Erfolg erzielt wurde, beschließen die übrigen Wohnungseigentümer: Dem Eigentümer E wird ab […] die entgeltliche Überlassung seiner Wohnung an ständig wechselnde Dritte (ausgenommen Ehegatten, Verwandte, Haushaltsangehörige und Pflege- kräfte) für einen kürzeren Zeitraum als 6 Wochen untersagt. Als E trotz Fristsetzung seine Kurzzeitvermietung fort- setzt, wird Unterlassungsklage erhoben. 18 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v. 18.6.2010 - V ZR 193/09, ZMR 2010, 777 BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 72/09, ZMR 2010, 378 LG München I, Urt. v. 8.2.2016 - 1 S 21019/14, ZMR 2016, 490 Der Beschluss ist nichtig, da den Wohnungseigentümern mit Blick auf das sog. Belastungsverbot keine Beschluss- kompetenz zur Schaffung originärer Anspruchsgrundlagen, weder als Leistungs- noch als Unterlassungspflichten, zu- steht. 19 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse V Nun beschließen die übrigen Wohnungseigentümer: Sämtlichen Eigentümern wird ab […] die entgeltliche Über- lassung ihrer Wohnungen an ständig wechselnde Dritte (aus- genommen Ehegatten, Verwandte, Haushaltsangehörige und Pflegekräfte) für einen kürzeren Zeitraum als 6 Wochen unter- sagt. Als E trotz Fristsetzung seine Kurzzeitvermietung fort- setzt, wird Unterlassungsklage erhoben. 20 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums LG Berlin, Beschl. v. 25.6.2013 - 85 S 143/12 WEG, NZM 2013, 686 AG Laufen, Urt. v. 4.2.2016 - 2 C 565/15 WEG, ZMR 2016, 320 Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 25, § 15 Rn. 76 Der Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Durch die generelle Untersagung der Nutzung von Woh- nungen im Wege der Überlassung an wechselnde Perso- nen für bestimmte kürzere Zeiträume wird nicht nur der Umfang der zulässigen Nutzung im Wege einer bloßen Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG eingeschränkt, sondern es wird eine bestimmte zulässige Nutzungsart grundsätzlich verboten. a.A.: Kümmel, Anm. zu BGH v. 15.1.2010, ZMR 2010, 382 Keine Nichtigkeit, nur Rechtswidrigkeit 21 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Boardinghouse VI Nun beschließen die übrigen Wohnungseigentümer unter Ausübung einer vereinbarten allgemeinen Öffnungs- klausel: Sämtlichen Eigentümern wird ab […] die entgeltliche Über- lassung ihrer Wohnungen an ständig wechselnde Dritte (aus- genommen Ehegatten, Verwandte, Haushaltsangehörige und Pflegekräfte) für einen kürzeren Zeitraum als 6 Wochen unter- sagt. Als E trotz Fristsetzung seine Kurzzeitvermietung fort- setzt, wird Unterlassungsklage erhoben. 22 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums LG Berlin, Urt. v. 23.9.2014 - 55 S 89/13, ZMR 2015, 327 Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl. 2015, § 13 Rn. 65 Ist eine allgemeine Öffnungsklausel vereinbart, besteht Be- schlusskompetenz für ein Verbot der Kurzzeitvermietung. Eine generelle Vermietungsbeschränkung greift zwar we- sentlich in die Nutzung des Wohnungseigentums ein, da aber weder die Möglichkeit der Eigennutzung noch die un- eingeschränkte Vermietbarkeit zum Kernbereich des Wohnungseigentums zu rechnen sind, liegt kein unzu- lässiger Eingriff vor, zumal die Vermietung nur in einzelnen Bereichen, nicht aber generell untersagt wird. 23 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Hier vertretener Rechtsauffassung nach ist dies mit Blick auf die Ausweitung des Schutzes des einzelnen Wohnungseigentümers gegen Eingriffe in seine Rechtsposition durch Beschlüsse auf- grund von Öffnungsklauseln (vgl.: BGH, Urt. v. 10.10.2014 - V ZR 315/13) nicht haltbar. Bei dem in § 13 Abs. 1 WEG ausdrücklich genannten Recht auf Vermietung des Sondereigentums handelt es sich um ein sog. mehrheitsfestes Recht, auf welches zwar (im Rahmen einer Ver- einbarung gem. § 15 abs. 1 WEG) verzichtet werden kann, das aber nicht durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden kann. So auch: Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 25, § 15 Rn. 80, § 23 Rn. 183, der aber eine „schwebende Unwirksamkeit“ ablehnt und von bloßer Rechts- widrigkeit ausgeht. Dabei dürfte der Beschluss ohnehin regelmäßig wegen Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung rechtswidrig sein (vgl.: Kümmel, Anm. zu BGH v. 15.1.2010, ZMR 2010, 382). 24 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Hilfe, fremde Menschen! Eigentümer E vermietet seine Eigentumswohnung an die Gemeinde G zwecks kurzzeitiger Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Gemeinschaftsordnung regelt: Die Überlassung des Wohnungseigentums an Dritte bedarf der Zustimmung des Verwalters, welche nur verweigert werden darf, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die beabsichtigte Nutzung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Bewohner befürchten lässt oder den Charakter des Wohnhauses beeinträchtigt. Verwalter V lässt sich duch Beschluss der Eigentümer- versammlung anweisen, die Genehmigung zu verweigern. 25 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v. 13.7.2012 - V ZR 204/11, ZMR 2012, 970 BGH, Urt. v. 13.5.2011 - V ZR 166/10, ZMR 2011, 813 Die Wohnungseigentümer können in Bezug auf das Sonder- eigentum vereinbaren, dass dessen Vermietung der Zu- stimmung bedarf, wobei diese auch ohne ausdrückliche Be- stimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dabei können die Wohnungseigentümer die Entscheidung über eine vereinbarungsgemäß vom Verwalter zu erteilende Zu- stimmung an sich ziehen. Wird beschlossen, sie zu verweigern, sind sie und nicht der Ver- walter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passiv- legitimiert, selbst wenn sie den Verwalter durch Beschluss an- gewiesen haben, die Zustimmung selbst zu verweigern. 26 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v. 13.7.2012 - V ZR 204/11, ZMR 2012, 970 Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl. 2015, § 12 Rn. 22 Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 26, § 15 Rn. 22 Solange die Zustimmung nicht erteilt ist, bleibt die Vermietung zwar wohnungseigentumsrechtlich unzulässig, einer Inan- spruchnahme auf Unterlassung der Vermietung kann aber immer entgegengehalten werden, dass ein Anspruch auf Erteilung der (soeben beantragten) Zustimmung besteht. Zudem führt die fehlende Zustimmung im Unterschied zur Ver- äußerungszustimmung gem. § 12 Abs. 3 S. 1 WEG nicht dazu, dass der Abschluss des Mietvertrags etwa unwirksam wäre. Dementsprechend ist eine vereinbarte Verwalterzustimmung le- diglich als eine rein formale Voraussetzung der Vermietung an- zusehen, die jederzeit nachgeholt werden kann. 27 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums LG Koblenz, Urt. v. 4.8.2016 - 2 S 124/15, NZM 2016, 800 Die Eigentümergemeinschaft ist im vorliegenden Fall zur Ver- weigerung der Vermietungszustimmung berechtigt. Durch das Zustimmungserfordernis soll verhindert werden, dass eine Vermietung an Personen erfolgt, die keine Gewähr für eine Einordnung in die Gemeinschaft bieten, was bei kurzfristig wech- selnden Mietern nicht rechtzeitig geprüft werden kann und zu einer Fluktuation führt, die dem Charakter einer auf stabile Ver- hältnisse ausgerichteten Wohnungsanlage widerspricht. BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 72/09, ZMR 2010, 378 LG Darmstadt, Urt. v. 8.12.2015 - 6 S 409/15, NZM 2016, 802 Dass Kurzmieter, Flüchtlinge oder Asylbewerber sich weniger als ande- re Mieter in die Hausgemeinschaft einfügen, eine Störungsgefahr dar- darstellen oder die Eigenart der Wohnanlage ändern, kann nicht pau- schal unterstellt werden. 28 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums Schwacher Trost Nun beschließen die übrigen Wohnungseigentümer: Für die besondere Abnutzung des Treppenhauses wird ab […] eine Umzugskostenpauschale i.H.v. 50,00 EUR für jeden Ein- und Auszug erhoben, welche der betreffenden Sonder- eigentumseinheit im Rahmen der Jahresabrechnung belastet wird. Die so eingenommenen Beträge werden der Instand- haltungsrückstellung zugeführt. 29 24.01.2018
Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v. 1.10.2010 - V ZR 220/09, ZMR 2011, 141 Im Rahmen der aus § 21 Abs. 7 Alt. 2 WEG folgenden Be- schlusskompetenz können die Eigentümer die Erhebung eines Sonderentgelt für eine besondere Nutzung des gemein- schaftlichen Eigentums erheben. Für das Vorliegen einer besonderen Nutzung des gemein- schaftlichen Eigentums kommt es nicht darauf an, ob eine zulässige oder unzulässige Nutzung vorliegt. Es kommt nur darauf an, ob bei typisierender Betrachtungs- weise die (normale) Nutzung die Entstehung zusätzlicher, (besonderer) Kosten wahrscheinlich macht. Eine solche Umzugskostenpauschale bis nur bis max. 50,00 € ermessensgerecht. 30 24.01.2018
Tücken des Sondernutzungsrechts Das flüchtige Sondernutzungsrecht In der durch den Bauträger B im Jahre 2009 errichteten Teilungserklärung wurden Sondernutzungsrechte an diversen PKW-Stellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück vereinbart. Mit Blick auf den noch folgenden Abverkauf der Wohnun- gen behielt sich B die Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Wohnungen noch vor. Dabei sollte die Grund- bucheintragung der Sondernutzungsrechte bei den ein- zelnen Wohnungen auf gesondertes Ersuchen an den beurkundenden Notar erfolgen, was jedoch vergessen wurde. Im Jahre 2016 tritt Käufer K als neuer Eigentümer in die Gemeinschaft ein und parkt hartnäckig auf dem Stellplatz 31 des Eigentümers E. 24.01.2018
Tücken des Sondernutzungsrechts § 10 Abs. 3 WEG Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Ab- änderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wir- ken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigen- tümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. 32 24.01.2018
Tücken des Sondernutzungsrechts OLG Düsseldorf v. 9.6.2017- 3 Wx 46/17, IMR 2018, 34 Mangels Eintragung im Grundbuch lagen lediglich schuldrechtlich vereinbarte Sondernutzungsrechte vor. Diejenigen Wohnungseigentümer, die an der Verein- barung über die Begründung von Sondernutzungs- rechten mitgewirkt bzw. die Pflichten hieraus (im Zu- ge des Ersterwerbs) übernommen haben, sind aber untereinander vertraglich zur Beachtung der einge- räumten Sondernutzungsrechte verpflichtet. 33 24.01.2018
Tücken des Sondernutzungsrechts OLG Düsseldorf v. 9.6.2017- 3 Wx 46/17, IMR 2018, 34 Mit dem Eintritt neuer Sonderrechtsnachfolger, die gemäß § 10 Abs. 3 WEG wegen unterbliebener Eintra- gung an die Vereinbarung als Inhalt des Sonder- eigentums nicht gebunden sind, werden die bloß schuldrechtlichen Sondernutzungsrechte hinfällig. Der Nutzungsberechtigte kann sich dann nicht nur nicht gegenüber dem neuen Wohnungseigentümer, sondern auch nicht mehr gegenüber den übrigen bisherigen Eigentümern auf sein Sondernutzungs- recht berufen. 34 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Vorsicht Falle Mehrheitseigentümerin M, Alleineigentümerin und Be- treiberin der entgeltlich zu nutzenden Tiefgaragenanla- ge, befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage, da die im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenpark- plätze auch von externen Nutzern kostenlos genutzt werden können. Um die drohenden Hausgeldausfälle abzuwenden, be- schließt die Eigentümerversammlung, die Bewirtschaf- tung der ab sofort nur noch gegen Entgelt zu nutzen- den Außenstellplätze für die Dauer von 12 Monaten der M zu überlassen und danach über eine Übernahme der Tiefgaragenanlage zu entscheiden. Wohnungseigentümer Q ist außer sich – zu Recht? 35 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer LG Aurich v. 8.12.2017 – 4 S 159/17, IMRRS 2018, 0018 LG Lüneburg v. 16.3.2016 – 9 S 64/15, ZMR 2016, 647 Wird durch Beschluss die Außenbewirtschaftung einer sondernutzungsfreien Gemeinschaftsfläche genehmigt, handelt es sich um die nichtige Einräumung eines Son- dernutzungsrechts und nicht um eine (in Ansehung der Entgeltlichkeit) zulässige Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG. Die alleinige Zuweisung einer Grundstücksfläche von einem Jahr ist derart lange, dass von einem (befristeten) Sondernutzungsrecht auszugehen ist, welches den übrigen Eigentümern die Möglichkeit des unmittelbaren Eigengebrauchs verwehrt. 36 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Harte Bandagen Eigentümer E ist auf den Rollstuhl angewiesen und beantragt, ihm dem Einbau eines von ihm alleine zu nutzenden Fahrstuhls in das Treppenauge des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Die Eigentümerversammlung kommt seiner Bitte nach. Wohnungseigentümer Q ist außer sich – zu Recht? 37 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 96/16, ZfIR 2017, 466 BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 96/16, ZMR 2017, 319 Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungs- recht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppen- hausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Verein- barung der Wohnungseigentümer. 38 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Reingefallen? Da an den auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befindlichen PKW-Außenstellplätzen keine Sonder- nutzungsrechte begründet sind, beschließen die Wohnungseigentümer, dass die mit Nummern zu kennzeichnenden 21 Stellplätze jeweils einem der insgesamt 21 Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Wohnungseigentümer Q ist außer sich – zu Recht? 39 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer BGH, Urt. v. 8.4.2016 - V ZR 191/15, ZMR 2016, 888 Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur aus- schließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungs- recht und erfordert daher eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG. Dies gilt selbst dann, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung er- halten. 40 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Schon wieder reingefallen? Da an den auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befindlichen PKW-Außenstellplätzen keine Sonder- nutzungsrechte begründet sind und aufgrund des Umstands, dass doppelt so viele potentielle Stell- platznutzer wie Stellplätze vorhanden sind, be- schließt die Eigentümerversammlung, dass die ein- zelnen Stellplätze im rollierenden Verfahren für die Dauer von jeweils 6 Monaten nur bestimmten Eigen- tümern zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Dabei wird die Reihenfolge der Nutzung im Losver- fahren bestimmt. Wohnungseigentümer Q ist außer sich – zu Recht? 41 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer BGH, Urt. v. 8.4.2016 - V ZR 191/15, ZMR 2016, 888 Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Ge- brauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnus- mäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss als Gebrauchs- und Nutzungsregelung gem. § 15 Abs. 2 WEG durch Be- schluss getroffen werden. Die turnusmäßige Neuverteilung kann dabei zulässigerweise nach einem Losverfahren geregelt werden (vgl.: KG, Beschl. v. 27.4.1994 - 24 W 7352/93, NJW-RR 1994, 912; BayObLG, Beschl. v. 30.10.1992 - 2Z BR 88/92). 42 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Zu großzügig? Die Eigentümerversammlung beschließt, einen im Gemeinschaftseigentum stehenden und ungenutzten „Keller“ auf die Dauer von 20 Jahren für 150,00 EUR p.M. zzgl. Nebenkosten an den Gewerbeeigentümer G zu vermieten. Wohnungseigentümer Q ist außer sich – zu Recht? 43 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2015 – 318 S 9/15, ZMR 2016, 57 In der Beschlussfassung auch über die langfristige Ver- mietung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraums liegt keine faktische Einräumung eines Son- dernutzungsrechts und damit keine unzulässige Umgeh- ung der dafür erforderlichen Vereinbarung. Es handelt es sich um eine zulässige Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG. Der Umstand, dass der Keller infolge der Vermietung den Wohnungseigentümern zur Eigennutzung nicht mehr zur Verfügung steht, reicht für sich genommen nicht aus, denn § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart. 44 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2015 – 318 S 9/15, ZMR 2016, 57 Dass kein dauerhafter Entzug des Mitbenutzungsrechts vorliegt, folgt einerseits aus dem Sonderkündigungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft und andererseits daraus, dass der temporäre Ausschluss vom Mitgebrauch durch den mittelbaren Fremdgebrauch in Gestalt des ent- sprechenden Anteils an den Mieteinnahmen ersetzt wird. Die Gebrauchsregelung entspricht vorliegend auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, da weder konkreter Nutzungsbedarf der Eigentümer an dem Raum besteht, die Vermietung zu keiner Belästigung führt und die Mieteinnahmen ein adäquates Äquivalent für die Nut- zungsüberlassung darstellen. 45 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Zu großzügig II Die Eigentümerversammlung beschließt, es dem Eigentümer E zu gestatten, im Anschluss an seine im Erdgeschoss gelegenen zwei Einheiten zwei überdachte Terrassenflächen zu errichten. Über die relevanten Grundstücksflächen wird ein auf 15 Jahre befristeter Mietvertrag geschlossen, wobei die jährliche Miete 80,00 EUR beträgt. Wohnungseigentümer Q ist außer sich – zu Recht? 46 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer AG Schweinfurt v. 26.10.2017 – 10 C 44/17 WEG, IMR 2017, 540 Zwar kann die Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums eine zulässige Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG darstellen, bei der gleichzeitigen baulichen Umgestaltung der vermieteten Fläche erscheint eine auf Dauer angelegte Veränderung des Gebäudes als gegeben, so dass wegen des absehbaren Bedürfnisses nach einer Verlängerung des Mietvertrags ein erheblicher Nachteil vorliegt. Hinweis: Entsprechendes gilt, wenn Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einem Wohnungseigentümer gegen Zahlung eher symbolischer (Einmal-)Beträge langfristig überlassen werden und der Begünstigte den Überlassungszeitraum, etwa durch eine Verlängerungsoption, einseitig unbe- grenzt ausdehnen kann. 47 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer Gerechtigkeit Die Gemeinschaftsordnung der WEG enthält eine krude Kostentragungsregelung, die einzelne Eigentümer erheb- lich und unbillig benachteiligt. Daraufhin haben diese Eigentümer sogar ein Urteil er- stritten, welches dies rechtskräftig bestätigt. Daher beschließt die Eigentümerversammlung, Notar N mit der Errichtung einer Änderungsurkunde zur Gemein- schaftsordnung zu beauftragen, die eine dem Inhalt des Urteils Rechnung tragende Regelung vorsieht. Als Eigentümer Q trotz mehrfacher Aufforderung nicht bei Notar N erscheint, beschließt die Eigentümerversamm- lung, den Q gerichtlich auf Unterschriftsleistung in An- spruch zu nehmen. 48 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer § 10 Abs. 2 S. 3 WEG Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz ab- weichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Ver- einbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der gelten- den Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbeson- dere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungs- eigentümer, unbillig erscheint. 49 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer § 10 Abs. 6 S. 3 WEG Sie [die Wohnungseigentümergemeinschaft] übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigen- tümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sons- tige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, so- weit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. 50 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer BGH. Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 305/17, BGH-online LG Nürnberg-Fürth v. 28.9.2016 - 14 S 2471/16 WEG, IMRRS 2017, 0789 Für die Verfolgung des Anspruchs auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung gem. § 10 Abs. 2 S. 3 WEG be- steht keine der Beschlusskompetenz. Bei dem aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG folgenden Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung handelt es sich nicht um einen vergemeinschaftungsfähigen Individual- anspruch, denn dieser bezieht sich nicht auf die Verwal- tung des Gemeinschaftseigentums, sondern auf einen Eingriff in das jeweilige Wohnungseigentum. Ein gleichwohl gefasste Beschluss ist nichtig, d.h. rechts- unwirksam. 51 24.01.2018
Beschlusskompetenzen der Eigentümer AG Schwelm, Urt. v. 11.8.2017 - 29 C 37/16, ZWE 2017, 421 AG Kassel, Urt. v. 9.6.2016 - 800 C 5349/15, IMR 2017, 26 Ist keine Möglichkeit gegeben, den Änderungsanspruch über die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen, so ist auch bereits der Beschluss der Eigentümerver- sammlung, einen Notar mit einer Änderung der Gemein- schaftsordnung zu beauftragen und die Kosten hierfür aus den Mitteln der Gemeinschaft aufzubringen, mangels Beschlusskompetenz unwirksam. 52 24.01.2018
Individualrechte und die WEG Nachbarschaftskrieg Nachbar N beklagt, dass vom Grundstück der WEG Zweige in erheblich beeinträchtigendem Maße auf sein Grundstück herüberwachsen und zwar vom Sondernutzungsrecht des Q ausgehend, da Q der ihm gemäß Gemeinschaftsordnung obliegenden Gartenpflege nicht nachkommt. Nach fruchtlosen Ablauf einer dem Q gesetzten Frist verlangt N von der WEG gem. § 910 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für das Kürzen der Zweige. 53 24.01.2018
Individualrechte und die WEG BGH, Urt. v. 11.12.2015 - V ZR 180/14, ZMR 2016, 379 BGH, Urt. v. 2.3.2012 - V ZR 169/11, ZMR 2012, 745 Die Erfüllung der zivilrechtlichen Nachbarpflichten stellt, ebenso wie die Beseitigung von Eigentums- störungen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist, eine gemeinschaftsgebundene Pflicht i.S.d. § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 1 WEG dar, weshalb solche Ansprüche (nur) gegenüber dem rechtsfähigen Ver- band der Wohnungseigentümer geltend zu machen sind. 54 24.01.2018
Individualrechte und die WEG Nachbarschaftskrieg II Jetzt setzt Nachbar N über die Grundstücksgrenze hinaus einen Zaun in den dem Sondernutzungsrecht des Q unterliegen Bereich. Nach fruchtlosen Ablauf einer dem N gesetzten Frist verklagt Q den N auf Entfernung des Zauns. N gibt sich ganz entspannt – zu Recht? 55 24.01.2018
Individualrechte und die WEG BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17, IMR 2018, 23 Für Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum gem. § 1004 Abs. 1 BGB besteht keine geborene Ausübungsbe- fugnis des Verbandes gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG. Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der WEG stehender Dritter ist. Der einzelne Eigentümer ist daher zur individuellen Durch- setzung dieser Ansprüche befugt; etwaigen Differenzen hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens kann da- durch begegnet werden, dass die WEG die Rechtsverfol- gung durch Beschluss an sich zieht. 56 24.01.2018
Individualrechte und die WEG Hilfe – Kinder! Wohnungseigentümer Q entnimmt der Presse, dass dem Trägerverein T eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Heims für Jugendliche mit heraus- forderndem sozialen Hintergrund nebst Bolzplatz auf dem Nachbargrundstück erteilt wurde. Q Klage erhebt vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die dem T erteilte Baugenehmigung und be- antragt die Anordnung der aufschiebenden Wir- kung der Klageerhebung gegen den Vollzug der Baugenehmigung. 57 24.01.2018
Individualrechte und die WEG VGH München v. 27.7.2017 – 1 CS 17.198, ZWE 2018, 47 OVG Lüneburg v. 26.7.217 – 1 KN 171/16, ZWE 2017, 423 Abwehrrechte nach öffentlichem (Bau-)Recht gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück sind als gemeinschaftsbezogene Ansprüche nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Ein einzelner Eigentümer ist hierzu nur bei besonde- rer individueller und unmittelbarer Betroffenheit ge- rade seines Sondereigentums berechtigt. Der WEG-Verwalter ist auch ohne ermächtigenden Beschluss nicht zur Anspruchsgeltendmachung be- rechtigt. 58 24.01.2018
Stimmrecht in der Eigentümerversammlung Stimmrechtsausschluss? Die Eigentümerversammlung beschließt, mit der Fa. X GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen für das Gemeinschaftseigentum abzuschließen. Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklage, weil für den Beschluss auch Eigentümer X stimmte, der mit 51% an der X-GmbH beteiligt und deren Gre- schäftsführer ist. 59 24.01.2018
Stimmrecht in der Eigentümerversammlung § 25 Abs. 5 WEG Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Ein- leitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist. 60 24.01.2018
Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v. 13.1.2017 - V ZR 138/16, ZMR 2017, 415 Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 5 WEG ist diese Bestimmung auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil Vertragspartner der WEG die Fa. X-GmbH & Co. KG werden soll und nicht der Eigen- tümer Y selbst. Da das Stimmrecht des Eigentümers ein wesent- liches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschafts- angelegenheiten darstellt, ist bei einer analogen Anwendung besondere Zurückhaltung geboten, da die Gefahr eines Eingriffs in den Kernbereich ele- mentarer Mitgliedschaftsrechte besteht. 61 24.01.2018
Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v. 13.1.2017 - V ZR 138/16, ZMR 2017, 415 Nur dann, wenn der Eigentümer an dem potentiellen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemein- schaft nicht nur finanziell, sondern gleichzeitig auch an dessen unternehmerischer Führung beteiligt ist, ist wegen des besonderen Interessenkonflikts ein Stimmrechtsausschluss anzunehmen. Dies liegt aber nur vor, wenn der betreffende Eigen- tümer an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt sowie deren Geschäftsführer oder geschäftsführen- der Gesellschafter ist. 62 24.01.2018
Verwalter und Eigentümer Alleingang Die Eigentümerversammlung beschließt die Durch- führung einer Instandsetzungsmaßnahme. Da Verwalter V nachträglich Bedenken hinsichtlich der Sinnhaftigkeit und technischen Umsetzbarkeit der Maßnahme kommen, führt er den Beschluss im Ein- vernehmen mit dem Beirat zunächst nicht aus. Daraufhin fordert Eigentümer Q den Verwalter unter Fristsetzung zur Beschlussumsetzung auf und erhebt nach Fristablauf Klage gegen V, gerichtet auf dessen Verurteilung zur Beschlussdurchführung sowie Ersatz der entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten. 63 24.01.2018
Verwalter und Eigentümer LG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.2017 – 2-13 S 128/16, ZMR 2017, 500 Der verwaltervertragliche Anspruch auf Beschlussdurch- führung steht nur dem Verband zu. Der aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG folgende Anspruch auf Beschlussdurchführung ist gemeinschaftsbezogen. Der einzelne Eigentümer kann diese Ansprüche somit nur aufgrund einer Ermächtigung durch Eigentümerbeschluss geltend machen. Hierfür spricht auch die praktische Überlegung, dass an- sonsten jeder Eigentümer den Verwalter individuell mit der Begründung verklagen könnte, dieser habe einen Be- schluss nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsge- mäß umgesetzt. so auch: LG Hamburg, Urt. v. 2.3.2016 – 318 S 22/15, ZMR 2016, 393 AG Langen, Urt. v. 21.7.2016 – 56 C 75/16 (10), ZWE 2017, 379 64 a.A. die Literatur, vgl.: Elzer, ZMR 2017, 459 24.01.2018
Verwalter und Eigentümer LG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017 – 318 S 18/16, ZWE 2017, 446 Führt der Verwalter schuldhaft gefasste Beschlüsse nicht aus, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer für die bei diesem hier- durch eingetretenen Nachteile schadensersatzpflichtig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem wohnungsei- gentumsrechtlichen Treueverhältnis verpflichtet, den Ver- walter zur unverzüglichen Umsetzung von Beschlüssen anzuhalten (vgl.: BGH, Urt. 13.7.2012 - V ZR 94/11, ZMR 2012, 974). 65 24.01.2018
Verwalter und Eigentümer LG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017 – 318 S 18/16, ZWE 2017, 446 Diese Rechtsmeinung ist hier vertretener Auffassung nach fraglich, da sich u.a. die Frage stellt, wie der Verband eigenständig (d.h., ohne Eigentümerbeschluss) einer sol- chen Aufsichtspflicht nachkommen soll. Der BGH hat dies in einer nachfolgenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 9/14, ZMR 2015, 241) auch ausdrücklich offen gelassen. Die Literatur befürwortet in diesen Fällen eine Organ- haftung des Verbands für den Verwalter gem. §§ 31, 89 BGB analog (vgl.: Jennißen/Heinemann, WEG, 5. Aufl. 2017, § 21 Rn. 48b; § 27 Rn. 179). 66 24.01.2018
Neues aus der Verordnungsküche Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3.1.2018 (BGBl. Teil I Nr. 2, S. 99) In Kraft getreten am 9.1.2018 Trinkwasserverordnung 2018 § 3 Nr. 13: Definition der Gefährdungsanalyse Explizite Forderung, dass im Rahmen der gem. § 16 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 TrinkwV zu veranlassenden Gefährdungsanaly- se insbesondere festgestellte Abweichungen von den all- gemein anerkannten Regeln der Technik zu dokumentie- ren sind. Hierzu regelt die VDI-Richtlinie 6023, dass für den einwandfreien Betrieb die Einhaltung folgender technischer Vorschriften als unabdingbar bezeichnet wird: VDI-6023, VDI 3810, DIN 1988, DIN EN 806, DIN EN 1717 sowie die DVGW-Arbeitsblätter W 551, W 553, W 556 sowie W 557. 67 24.01.2018
Neues aus der Verordnungsküche Trinkwasserverordnung 2018 § 3 Nr. 13: Definition der Gefährdungsanalyse Hieraus folgt, dass die Einhaltung der durch die genann- ten Regelwerke vorgesehenen technischen Voraussetzun- gen sowie Inspektions- und Dokumentationsarbeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssiche- rungspflicht beim Betrieb einer Wasserversorgungsan- lage gehört (vgl.: BGH, Urt. v. 6.5.2015 - VIII ZR 161/14, ZMR 2015, 702). Damit steht nicht nur die Frage im Raum, ob die Warm- wasserversorgung in Bezug auf Legionellen einwandfrei ist, sondern darüber hinaus die Frage, ob die Wasserver- sorgungsanlage insgesamt, also auch die Versorgung mit Kaltwasser, einwandfrei betrieben wird. 68 24.01.2018
Neues aus der Verordnungsküche Trinkwasserverordnung 2018 § 3 Nr. 13: Definition der Gefährdungsanalyse Damit führt die Gefährdungsanalyse gem. § 3 Nr. 13 Trink- wasserverordnung 2018 über die Beurteilung einer Legio- nellenkontamination und der für deren Beseitigung erfor- derlichen Maßnahmen hinaus zu einer ingenieurtech- nischen Gesamtbewertung der Wasserversorgungsan- lage, die insbesondere Aufschluss darüber gibt, ob deren Betreiber auch seinen sonstigen Verkehrssicherungs- pflichten genügt hat. 69 24.01.2018
Neues aus der Verordnungsküche Trinkwasserverordnung 2018 § 15a: Meldepflicht der Untersuchungsstelle Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der in § 15a TrinkwV 2018 enthaltenen Neuregelung die beauftragte Untersuchungsstelle von ihr festgestellte Überschreitun- gen des sog. technischen Maßnahmenwerts unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen hat. 70 24.01.2018
Digitale Kommunikation Eigentümer Q und die digitale Welt Verwalter V wird von Eigentümer Q aufgefordert, ihm eine aktuelle Eigentümerliste zu übermitteln, da be- absichtigt, die in der letzten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse anzufechten. V übermittelt die Eigentümerliste dem Q per E-Mail, da der Q dem V diesen Kommunikationsweg schon vor einiger Zeit ausdrücklich freigegeben hat. Kurz darauf rügt Q eine Verletzung des Daten- schutzes durch V. 71 24.01.2018
Digitale Kommunikation BGH, Urt. v. 14.12.2012 - V ZR 162/11, ZMR 2013, 291 BGH, Urt. v. 11.2.2011 - V ZR 66/10, ZMR 2011, 568 OLG München, Beschl. v. 9.3.2007 - 32 Wx 177/06, ZMR 2007, 720 Jedem Wohnungseigentümer steht gegenüber dem Ver- walter ein grundsätzlich nicht beschränkbares Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu; insbesondere schuldet der Verwalter die Herausgabe einer Eigentümerliste. Datenschutzrechtliche Bedenken spielen dabei keine Rolle, da die Wohnungseigentümergemeinschaft daten- schutzrechtlich eine geschlossene Gemeinschaft bildet und Einsichtnahmen sowie Auskunftseinholungen der Zweckbestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses dienen. 72 24.01.2018
Digitale Kommunikation Neuregelung des Datenschutzrechts Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Die DSGVO wird noch durch die in Abstimmung befindliche EU- e-Privacy-Verordnung, die ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft treten soll und Internet- und Telemediendienste betrifft, ergänzt werden.) Bundesdatenschutzgesetz 2017 (BDSG) Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutzanpassungsgesetz) Inkrafttreten: 25.08.2018 73 24.01.2018
Digitale Kommunikation § 64 Abs. 1 BDSG 2017 Der Verantwortliche […] haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung so- wie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verar- beitung personenbezogener Daten ein dem Risiko ange- messenes Schutzniveau zu gewährleisten, […]. Der Verantwortliche hat hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Hinweis: BSI Technische Richtlinie TR-02102 74 24.01.2018
Digitale Kommunikation § 64 Abs. 3 BDSG 2017 Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verant- wortliche […] nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu er- greifen, die Folgendes bezwecken: 8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezo- gener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle), Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik ent- sprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden. 75 24.01.2018
Digitale Kommunikation Art. 32 Abs. 1 a) DS-GVO Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Imple- mentierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verant- wortliche […] geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein: a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personen- bezogener Daten; 76 24.01.2018
So schlimm ist es nun auch wieder nicht!
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