Casualty Risk Consulting Informationen für Versicherer 21 Gentechnisch veränderte - Pflanzen
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Casualty Risk Consulting Informationen für Versicherer 21 Gentechnisch veränderte Pflanzen © 2005 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Königinstraße 107 80802 München Bestellnummer 302-04743
Inhalt Für Nachbestellungen nutzen Sie bitte die beiliegende Bestellkarte unseres Zentrallagers für Publikationen, Tel.: +49 (89) 38 91-27 52, oder das Publikationsportal der Münchener Rück im Internet (http://www.munichre.com). Dort können Sie auch alle weiteren 1 Übersicht 1 Veröffentlichungen von Casualty Risk Consulting herunterladen oder bestellen. 1.1 Begriffe 1 1.2 Mögliche Anwendungsgebiete der Grünen Bisher sind folgende Faltblätter erschienen: Gentechnik 2 1 Mikrobiologische Bodensanierung 2 Bauschuttdeponien 1.3 Verbreitung 5 3 Holzbearbeitende Betriebe 4 N.A.T.U.R. (Das Münchener-Rück-Softwarepaket hilft bei der 2 Mögliche Gefahren 10 Quotierung von Umweltrisiken.) 5 Tankstellen 2.1 Toxizität bzw. Allergenität der gentechnisch 6 Münchener Ecoconsult GmbH (MEC) veränderten Pflanze 10 7 Das EG-Öko-Audit 2.2 Auskreuzungen 10 8 Gefahrstoffibel 9 Flachbodentanks 2.3 Wirkung auf Nicht-Zielorganismen 13 10 Flüssiggasanlagen 2.4 Gentechnisch veränderter Pollen im Honig 14 11 Reaktionswände – eine neue Technologie zur Grundwassersanierung 2.5 Auswirkungen auf die Artenvielfalt 15 12 Umweltrisiken in der industriellen Landwirtschaft 13 Oberflächenreinigung von Metallen 14 Haftpflichtrisiken im Internet für kleine und mittlere Unternehmen 3 Rechtliche Situation 15 15 Gefährdungszonen 3.1 Cartagena-Protokoll 15 16 Umweltmanagementsysteme 17 Internet und Versicherung, Kompendium zum Workshop der 3.2 EG-Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) 16 Münchener Rück 3.3 EG-Verordnung 1829/2003 über die Zulassung und 18 Risikomanagement von Omnibussen Kennzeichnung von gentechnisch veränderten 19 Risikomanagement von Eisenbahnen 20 Rückrufrisiko für Zulieferfirmen der Automobilindustrie Lebens- und Futtermitteln 18 3.4 Das Deutsche Gentechnikgesetz (GenTG) 19 3.5 EG-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) 20 © 2005 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Königinstraße 107 4 Versicherungsrelevante Aspekte 21 80802 München 4.1 Haftpflichtschäden 21 Telefon: +49 (89) 38 91-0 4.2 Umweltschäden 23 Telefax: +49 (89) 39 90 56 http://www.munichre.com 4.3 Wo kommt es zu Schäden? 23 4.4 Nachweismethoden für GV-Anteile und Verantwortlich für den Inhalt ihre Grenzen 25 Corporate Underwriting/Global Clients Casualty Risk Consulting (CRC) 4.5 Maßnahmen zum Risikomanagement 26 Ihr Ansprechpartner 5 Fazit 27 Dr. Sabine Eberhardt Telefon: +49 (89) 38 91-57 23 Telefax: +49 (89) 38 91-7 57 23 E-Mail: seberhardt@munichre.com Druck Lipp GmbH, Graphische Betriebe, Meglingerstraße 60, 81477 München
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen 1 Übersicht Heutzutage wird Gentechnik in vielen Bereichen einge- setzt. Während sie bei einigen medizinischen Anwendun- gen seit Jahren etabliert und akzeptiert ist, stößt sie im landwirtschaftlichen Bereich auf Skepsis. Das Risikopotenzial in der Landwirtschaft variiert stark in Abhängigkeit von den Eigenheiten der veränderten Pflan- zenart, der Natur der Veränderung, dem Klima und dem Verwendungszweck. Diese Broschüre informiert über Gentechnikanwendungen in der Landwirtschaft und gibt einen Einblick in die aktuellen Entwicklungen. 1.1 Begriffe Als gentechnisch verändert gemäß der EG-Richtlinie 2001/18/EG und dem Deutschen Gentechnikgesetz (GenTG) gilt ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder Rekombination nicht vorkommt. Das GenTG unterscheidet zwischen „Inverkehrbringen“ und „Freisetzungen“. Werden Produkte, die gentechnisch veränderte (GV) Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, an Dritte abgegeben, bezeichnet man das als Inverkehrbringen. Hierzu zählt auch der Anbau von GV- Pflanzen zu kommerziellen Zwecken. Gentechnische Arbeiten in geschlossenen Anlagen werden vom GenTG hingegen nicht erfasst. Werden gentechnisch veränderte Pflanzen gezielt in die Umwelt ausgebracht (Anbau zu Versuchszwecken), bevor das Inverkehrbringen genehmigt wurde, spricht man von Freisetzung. Die Freisetzung erfolgt zu Forschungszwe- cken. Das GV-Produkt wird anschließend vernichtet oder zu überwachten Fütterungsversuchen (meist beim Erzeuger) verwendet. Die Produkte werden nicht verkauft. Da sie 1
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen weder verarbeitet noch transportiert werden, sind die Risiken für den Versicherer geringer als beim kommerziel- len Anbau (vgl. Tabelle S. 24). Bringt man GV-Pflanzen in Verkehr, ergeben sich durch Verarbeitung, Transport und Vertriebsschritte mehr Gelegenheiten zur Vermischung mit genetisch unveränderten Produkten. Unter „Grüner Gentechnik“ versteht man die Anwendung gentechnischer Methoden bei Nutzpflanzen. Quelle: Icon Genetics AG 1.2 Mögliche Anwendungsgebiete der Grünen Gentechnik Die Grüne Gentechnik wird angewandt, um insekten-, herbizid- und krankheitsresistente Pflanzen zu züchten, Pflanzeninhaltsstoffe zu verändern und pharmazeutische Wirkstoffe in Pflanzen zu produzieren (Pharming). Züchtung von herbizid-, insekten- und krankheits- resistenten Pflanzen Die Entwicklung von Resistenzmerkmalen ist am weitesten fortgeschritten. Entsprechende Soja-, Mais-, Baumwoll- und Rapssorten werden bereits wirtschaftlich genutzt. 2
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Die gentechnische Veränderung, die bisher am häufigsten kommerziell eingesetzt wird, ist die Vermittlung von Resis- tenzen gegen Unkrautvernichtungsmittel mit breitem Wirkungsspektrum wie Glyphosphat und Gluphosinat. Tomaten-, Soja-, Baumwoll- und Rapssorten mit diesen Eigenschaften werden bereits angebaut. Das Saatgut bie- tet der Hersteller im Set mit dem entsprechenden Herbizid an. Wegen der Resistenz der Kulturpflanze kann ein wirk- sames Breitbandherbizid ausgebracht werden, das es überflüssig macht, selektive Mittel wiederholt einzusetzen. Die Effizienz dieses Vorgehens hängt von den klimatischen Verhältnissen ab. Auch gentechnisch vermittelte Insektenresistenzen nutzt man bereits zu kommerziellen Zwecken. Oft werden dabei Gene aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis (Bt) einge- fügt. Diese Gene sorgen für die Herstellung von Toxinen, die für Säuger ungefährlich sind. Die Zielpflanze stellt dann selbst ein Gift her, das bestimmte Insekten wie den Mais- zünsler schädigt. Heute werden vor allem Baumwolle, Mais und Raps mit Bt-Genen zum Schutz vor Fraßinsekten angebaut. Die toxische Wirkung einiger Stoffe aus Bacillus thurin- giensis wird seit Jahren im ökologischen Landbau zur Insektenbekämpfung genutzt. Dabei werden Präparate, die das Bakterium Bt enthalten, auf die Felder gesprüht. Das Toxin wirkt wie bei den GV-Pflanzen gegen die Raupen von Schadinsekten. Diese Mittel gelten als besonders gut verträglich für Mensch und Umwelt, da sie für Säuger und Nutzinsekten unschädlich sind und schnell abgebaut werden. In der Forschung arbeitet man an Resistenzen gegen Pilzbefall (zum Beispiel bei Mais) und gegen Viruskrank- heiten (zum Beispiel bei der Kartoffel gegen den Y-Virus, beim Tabak gegen den Tabakmosaikvirus, bei der Tomate gegen den „Bushy-Stunt-Virus“ und beim Wein gegen die „Reisig-Krankheit“). Pflanzen, die aufgrund gentechnischer 3
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Veränderungen krankheitsbeständig sind, spielen im kommerziellen Anbau jedoch noch keine Rolle. Veränderung von Pflanzeninhaltsstoffen und Eigenschaften Ob Pflanzen als Lebensmittel dienen oder im technischen Bereich eingesetzt werden – die Veränderung von Inhalts- stoffen wie der Gehalt an Stärke, Ölen und Fetten kann in beiden Fällen von Interesse sein. So verwendet man Industriekartoffeln zum Beispiel, um Amylopektinstärke zu gewinnen. Stärke besteht von Natur aus zu etwa 25 % aus Amylose und zu 75 % aus Amylopektin. Wird Amylose technisch aus dem Gemisch abgetrennt, entstehen giftige Abfälle. Um diesen Schritt zu vereinfachen oder über- flüssig zu machen, wurden Kartoffeln gentechnisch so ver- ändert, dass sie kaum noch Amylose bilden. Bei Versuchs- pflanzen sank der Amylosegehalt auf 4 bis 6 %. Nach der Versuchsanbauphase wurde in Deutschland bereits die Zulassung beantragt. Um Lebensmittel „gesünder“ zu machen, versucht man, den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu erhöhen. So soll GV-Reis mit mehr Provitamin A („golden rice“) helfen, bestimmte Mangelerscheinungen beim Konsumenten zu vermeiden. Bei Tomaten sorgt eine verzögerte Reifung dafür, dass sie länger haltbar sind. Erdbeeren sollen durch genetische Veränderungen unempfindlich gegen Frost werden. Bäume verändert man gentechnisch, damit sie beispiels- weise schneller wachsen, weniger Lignin enthalten (Lignin muss bei der Papierherstellung entfernt werden) oder resistent gegen Schädlinge und Pflanzenkrankheiten werden. In Indonesien gibt es bereits Eukalyptusbäume, die nach nur fünf statt den üblichen zehn bis zwölf Jahren schlagreif sind. Die Fähigkeit von Pappeln, Schwermetalle in den Blättern zu speichern, wurde verstärkt, um so die 4
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Gentechnik für die Bodensanierung einzusetzen. Auf kontaminierten Böden entziehen diese Bäume dem Boden die Schwermetalle. Das Laub wird gezielt entsorgt. Derzeit finden in den USA wie auch in Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Spanien und Norwegen Freisetzungsversuche mit transgenen Pappeln statt. Als „transgen“ bezeichnet man Organismen, die in ihrem Genom fremde Gene tragen. Produktion pharmazeutischer Wirkstoffe in Pflanzen (Pharming) Unter „Pharming“ versteht man die Produktion pharma- zeutischer Wirkstoffe in Pflanzen oder Tieren. So könnten komplexe Wirkstoffe kostengünstig produziert werden. Da die Wirkstoffe, die in GV-Pflanzen hergestellt werden, jedoch danach noch einmal als Arzneimittel zugelassen werden müssen, entsteht ein hoher, zusätzlicher finanziel- ler Aufwand. Für völlig neue Wirkstoffe könnte Pharming aber in Zukunft eine Option sein. Einige derart veränderte Pflanzen werden schon zu Versuchszwecken angebaut, aber es gibt bisher noch keine Zulassung und keine kom- merzielle Verwertung. 1.3 Verbreitung Geographische Verbreitung Gentechnisch veränderte Pflanzen werden seit 1995 kom- merzialisiert. Weltweit wurden 2004 auf 81,0 Millionen Hektar GV-Pflanzen angebaut. Das waren 20 % mehr als im Vorjahr (67,7 Millionen Hektar). Eine Vorreiterrolle hat die USA mit 47,6 Millionen Hektar im Jahr 2004 (59 % der welt- weiten Anbaufläche). In einigen Schwellen- und Entwick- lungsländern nimmt der GV-Anbau jedoch stark zu. Die neue Technologie wird hier weitgehend ohne Kritik akzep- tiert. In China verwendet man nicht nur Saatgut der großen Anbieter, sondern man forscht vor allem bei Gemüse- und 5
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Getreidearten auch an zahlreichen eigenen Modifikatio- nen. Bereits heute gibt es hier große GV-Anbauflächen (vor allem Baumwolle). Auch in Indien setzt man vermehrt auf GV-Pflanzen. Hier vervierfachte sich die Fläche für Bt-Baumwolle 2004 im Vergleich zum Vorjahr. Anbaufläche (Mio. ha) 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Abb. 1: Anbaufläche gentechnisch veränderter Pflanzen weltweit (Mio. ha). Quelle: Clive James, ISAAA briefs “Global status of commercialised transgenic crops: 2004“ China legte bereits gesetzlich fest, dass GV-Lebensmittel ohne Schwellenwert gekennzeichnet werden müssen. Ent- sprechend ausgewiesenes Speiseöl wird schon in Super- märkten verkauft. Die Verbraucher akzeptieren diese Pro- dukte gut. Auf Druck internationaler Lebensmittelkonzerne, die vertraglich zugesichert nur GV-freie Produkte abneh- men wollen, etabliert sich in China neben der GV-Landwirt- schaft auch eine bewusst GV-freie Produktion. Sie erzielt mit dem Siegel „GV-frei“ beim Export höhere Preise. Die Hauptanbauländer für transgene Pflanzen sind die USA, Argentinien, Kanada und Brasilien. Abbildung 2 zeigt die Verteilung der Anbauflächen in den wichtigsten Ländern in den Jahren 2003 und 2004. 6
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Transgene Pflanzen: Anbauflächen und Anbauländer USA 42 794 47 600 13 887 Argentinien 16 200 Kanada 4 413 5 400 Brasilien 2 996 5 000 China 2 794 3 700 Paraguay – 1 200 Südafrika 400 500 Australien 100 200 100 2003 Indien 500 2004 0 5 000 10 000 15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 Abb. 2: Anbauflächen von GV-Pflanzen 2003 und 2004 (Tsd. ha). Quelle: Clive James, ISAAA briefs “Global status of commercialised transgenic crops: 2004“ In der EU werden nur in Spanien GV-Pflanzen in nennens- wertem Umfang angebaut: Im Jahr 2004 waren es 58 000 ha Mais und damit 80 % mehr als 2003. Im De-facto-Morato- rium des Jahres 1998 hatten sich die Mitglieder der EU verständigt, bis zur Verabschiedung einer einheitlichen Regelung keine weiteren Zulassungen für GV-Pflanzen zu erteilen. Der in Spanien angebaute Bt-Mais (Syn 176) war schon vorher genehmigt worden. Durch die EG-Verordnungen 1829/2003 (Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln) und 1830/2003 (Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung) änderte sich die Situation im November 2003 jedoch und die Zulassung weiterer Arten wurde möglich. Allerdings ist die Akzeptanz der Verbraucher in vielen EU-Ländern gering. Außerhalb der EU wird in Rumänien GV-Soja angebaut; in Bulgarien gibt es zwar noch keine Arten, die für den kom- merziellen Anbau zugelassen sind, aber großflächigen Mais-Versuchsanbau. An 30 verschiedenen GV-Sorten wird 7
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen geforscht. Das Land bemüht sich um EU-Konformität seiner Gesetzgebung, die zum Thema „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) entsteht. In Slowenien wurden Testmethoden für Soja und Mais etabliert, die EU-konform sind. Auch hier ist bald mit dem Anbau von GV-Pflanzen zu rechnen. Kommerziell genutzte Pflanzen und Merkmale Weltweit werden derzeit genveränderte Soja-, Mais-, Baumwoll- und Rapssorten kommerziell genutzt. Dominie- rend ist Soja. Soja wird auf etwa 48,4 Millionen Hektar angebaut. Damit sind bereits 56 % der weltweiten Soja- produktion gentechnisch verändert. Konventioneller und GV-Anbau bei Mais, Soja, Baumwolle und Raps (Mio. ha) 160 Anbaufläche konventionell Anbaufläche GV 140 120 100 80 60 40 20 0 Mais Soja Baumwolle Raps Abb. 3: Anteil von GV-Pflanzen an den weltweiten Anbauflächen 2004 (in Mio. ha). Quelle: Clive James, ISAAA briefs “Global status of commercialised transgenic crops: 2004“ Was die veränderten Merkmale betrifft, überwiegen bei den kommerziell genutzten transgenen Pflanzen bisher gentechnisch vermittelte Resistenzen. Diese Eigenschaften vereinfachen die Produktion, bilden aber keinen Mehrwert für den Verbraucher, was zum Teil die Ablehnung in der 8
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Bevölkerung erhöht. Änderungen der Inhaltsstoffe oder die Produktion von Wirkstoffen spielen wirtschaftlich bisher keine Rolle. Bei den gentechnisch vermittelten Resistenzen ist weltweit die Herbizidresistenz am wichtigsten. 73 % der angebauten GV-Pflanzen sind gegen bestimmte unspezifische Unkraut- vernichtungsmittel resistent, die zusammen mit dem Saatgut im Paket vertrieben werden. Die entsprechenden Herbizide stammen von den Firmen Monsanto (Roundup) und Bayer (Basta/Liberty). Die wichtigsten Resistenzen im Überblick Herbizid- und Insektenresistenz 8 % Herbizidtoleranz 73 % Insekten- resistenz 19 % Abb. 4: Merkmale der kommerziell genutzten gentechnisch veränderten Pflanzen 2004 weltweit. Quelle: Clive James, ISAAA briefs “Global status of commercialised transgenic crops: 2004” Pflanzen mit veränderten Produkteigenschaften oder solche zur Produktion von Pharmawirkstoffen sind weit- gehend noch in der Erprobungsphase. Lediglich die Ent- wicklung einer gentechnisch veränderten Kartoffelsorte, die als industrieller Rohstoff mit „maßgeschneiderter“ Stärkezusammensetzung dienen soll (s. o.), ist weit fort- geschritten. 9
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen 2 Mögliche Gefahren 2.1 Toxizität bzw. Allergenität der gentechnisch veränderten Pflanze Genprodukte, die für den Menschen giftig sind, kommen für die Erzeugung transgener Lebens- und Futtermittel- pflanzen selbstverständlich nicht infrage. Dennoch wird jede neue gentechnische Veränderung auf Toxizität im Pro- dukt überprüft. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass eine Giftwirkung im Versuch übersehen wird. Da es Eiweißmoleküle sind, die Allergien auslösen (Aller- gene), ist es denkbar, dass eine transgene Pflanze mit einem neuen Gen durch die Produktion des entsprechen- den neuen Proteins ein höheres Allergiepotenzial hat als die Ausgangspflanze. Bei einer gentechnisch veränderten Form der Sojabohne, die als Tierfutter vorgesehen war, wurde ein Gen aus der Paranuss eingeführt. Somit wurde ein Paranussallergen übernommen. Produkte dieser Soja- pflanze wären also für Paranussallergiker problematisch gewesen. Obwohl die Pflanze nur als Viehfutter vorgese- hen war, hat man die Entwicklung eingestellt. Da vor der Zulassung einer GV-Pflanze routinemäßig umfangreiche Labortests durchgeführt werden, die das gentechnikspe- zifische Allergierisiko untersuchen, kann man eine neue Allergenität mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Bei keinem vermarkteten GV-Produkt wurden bisher Allergien beobachtet. 2.2 Auskreuzungen Aufgrund von Pollenflug und Bestäubung durch Insekten (Honigbienen transportieren Pollen durchschnittlich 2 km, teilweise aber auch bis zu 14 km) könnte sich das veränder- te Merkmal in verwandte Wildarten oder nicht manipulier- ten Kulturpflanzen auskreuzen. Handelt es sich um Herbi- zidresistenzen, so können unerwünschte, schwer bekämpf- 10
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen bare, mehrfach resistente Pflanzen entstehen. Wie groß das Risiko der Auskreuzung ist, unterscheidet sich von Art zu Art. Bei Raps ist das Auskreuzungsrisiko in gemäßigten Breiten sehr hoch. Die Pflanze hat nahe Verwandte in der mittel- europäischen Flora, sodass eine Auskreuzung auf Wild- pflanzen möglich ist. Unter Laborbedingungen wurde beobachtet, dass Raps Merkmale auf verwandte Kreuz- blütler wie Schwarzen Senf, Grausenf, Sareptasenf, Acker- senf, Rübse und Hederich sowie auf traditionell gezüchte- ten Raps übertragen kann. In der Natur ist das in diesem Umfang nicht zu erwarten, da die Pflanzen nicht zur glei- chen Zeit blühen. Die Rapspflanze ist jedoch auf bereits besiedelter Fläche sehr durchsetzungsfähig und ihr Samen kann jahrelang ruhen, bevor er auskeimt. Das heißt, es ist auch nach langer Zeit möglich, dass GV-Samen wiederaus- keimt. Raps wird zum Teil durch Bienen bestäubt, was den Ausbreitungsradius des Pollens vergrößert. Quelle: Eberhardt Anders ist die Situation bei Mais. Da Maissamen nicht winterhart sind, ist ein Auswildern in Mitteleuropa kaum möglich. Maispflanzen sind gegenüber Unkräutern sehr empfindlich und würden auf bereits besiedeltem Boden 11
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen (Natur) nicht keimen. Mais hat keine Verwandten unter den heimischen Wildkräutern. Ein Auskreuzen des veränderten Merkmals ist also nur auf andere Kulturmaissorten, nicht aber in die freie Natur möglich. Ein Ökoschaden scheint also nur durch horizontalen Gentransfer oder durch Schä- digung von Insekten möglich. Ein Feldversuch zur Aus- kreuzung von GV-Mais in Spanien ergab in einem Abstand von 10 m zum GV-Mais durchschnittlich Anteile von unter 1 % gentechnisch veränderter DNA an der Gesamt-DNA in Maiskolbenproben. Dieses Ergebnis deckt sich mit Versuchsergebnissen in Deutschland. Im Gegensatz zur Situation in Deutschland ist in Spanien jedoch die Durch- wuchsproblematik zu berücksichtigen: Da es keine Frost- perioden gibt, keimen Vorjahressamen in der Folgekultur aus und können diese verunreinigen. Die Ausbreitungs- gefahren können also nicht pauschal für eine modifizierte Sorte beurteilt werden, sondern sind auch vom Klima abhängig. Quelle: Eberhardt Bei Kartoffeln ist das Risiko als relativ gering einzuschät- zen, da mitteleuropäische Kultursorten nicht winterhart sind. Die Knollen keimen in der Regel also im Folgejahr nicht wieder aus, besonders wenn sie nicht tief im Boden liegen. Kommt es dennoch im Folgejahr zum Durchwuchs, sind die Pflanzen leicht zu erkennen und werden durch die 12
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Herbizide der Folgekultur, in der Regel Getreide, vernichtet. Auch im Jahr des Anbaus ist die Möglichkeit gering, Nach- barkulturen zu verunreinigen, da bei Bestäubung mit GV- Pollen nur die Frucht der Nachbarkulturpflanze gentech- nisch verändert wird, nicht jedoch die ganze Pflanze. Anders als bei Mais wird aber bei der Kartoffel die Knolle genutzt und nicht die Frucht, eine kirschgroße Beere. Quelle: Eberhardt Zuckerrüben sind zweijährige Pflanzen. Werden sie zur Zuckerherstellung angebaut, so erntet man die Pflanzen im ersten Jahr. Es kommt also im Normalfall nicht zur Blüte. Ein Auskreuzungsrisiko durch Bestäubung besteht nur durch so genannte Schosser, vorzeitige Blütentriebe im ersten Jahr, die bisweilen auftreten. Anders ist die Situa- tion bei der Saatgutherstellung, bei der die Pflanzen zur Blüte gebracht werden. Hier ist das Risiko der Auskreuzung in Wildformen und die Verbreitung des Merkmals in andere (blühende, also zur Saatguterzeugung bestimmte) Kultur- pflanzen relativ groß. 2.3 Wirkung auf Nicht-Zielorganismen Transgene Pflanzen, die Gifte gegen Schadinsekten pro- duzieren, könnten auch andere Insekten und Organismen wie Bodenbakterien beeinträchtigen. So enthalten Nektar 13
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen und Pollen von transgenem Raps zum Beispiel geringe Konzentrationen des auch in den grünen Pflanzenteilen enthaltenen Insektengifts. Blütenbesuchende Insekten könnten also geschädigt werden. Im Laborversuch gibt es Hinweise auf Schädigungen von Bienen, wenn das Gift direkt verfüttert wird. Dies ist aber mit den Konzentratio- nen in der natürlichen Umgebung nicht zu vergleichen. Diskutiert werden Auswirkungen von Bt-Mais auf Monarch- falter und Florfliege. Fressen die Raupen des Monarch- falters auf ihrer Futterpflanze, einem Ackerunkraut, Pollen von Bt-Mais mit, entwickeln sie sich langsamer und es sterben mehr als in der Kontrollgruppe. Für die Florfliege gilt Ähnliches: Ernähren sich die räuberischen Larven von Blattläusen, die an Bt-Mais gesaugt haben, sterben auch hier wieder mehr. Hierzu ist anzumerken, dass die Ver- wendung von Bt als Insektizid im klassischen Pflanzen- anbau diese Insekten ebenfalls signifikant schädigt. Verrottet die transgene Pflanze, dann könnte das über- tragene Gen von Bodenbakterien aufgenommen werden. Schwer vorstellbar ist jedoch, dass daraus ein Schaden entsteht. Bacillus thuringiensis, der „Spenderorganismus“ für das in Pflanzen eingebrachte Gen, ist selbst ein Boden- organismus. Der hier skizzierte horizontale Gentransfer von Art zu Art ist also von jeher auch ohne den Umweg des Gens über die Pflanze möglich. 2.4 Gentechnisch veränderter Pollen im Honig Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen finden sich in Honig. Bereits 1997 wurde in Deutschland Pollen von GV- Raps in kanadischem Raps- und Kleehonig nachgewiesen. Um das zu vermeiden, müssen Imker mehr als 10 km Abstand zu Feldern mit GV-Pflanzen halten. Auch hier ist die Wahrscheinlichkeit bei verschiedenen Pflanzenarten sehr unterschiedlich. Mais wird windbe- stäubt und ist für Bienen unattraktiv, da er keinen Nektar produziert. Bei Untersuchungen in Bayern wurden Bienen- 14
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen stöcke direkt an GV-Maisfeldern und in einem Abstand von bis zu 700 m aufgestellt. In einigen Honigproben fand man Kontaminationen mit GV-Maispollen, die an der Nachweis- grenze lagen. Wurden die Bienen schon vor der Maisblüte an den Standort gebracht, war gar kein GV-Maispollen nachzuweisen. Bei Raps, der zu etwa 30 % von Insekten bestäubt wird, ist es als sicher anzusehen, dass Bienen zur Verbreitung über weite Distanzen beitragen und GV-Raps- pollen im Honig zu finden sind, wenn die Bienenstöcke in weniger als 10 km Abstand von einem GV-Rapsfeld auf- gestellt werden. 2.5 Auswirkungen auf die Artenvielfalt Durch den Einsatz von GV-Pflanzen werden sich in der Landwirtschaft die Sortenpalette und das Angebot an Pflanzenschutzmitteln verringern. Dadurch besteht die Gefahr, dass es bei einer Resistenzentwicklung zu groß- flächigen Ernteausfällen kommt. Außerdem könnten herbizidresistent gewordene Unkräuter oder Kulturpflan- zen in Folgekulturen für ernsthafte Probleme sorgen. Die veränderte Überlebens- oder Vermehrungsfähigkeit der GV-Pflanzen könnte lokal dazu führen, dass natürliche Florenbestandteile verdrängt werden. Die komplexen Zusammenhänge in Ökosystemen machen Vorhersagen schwierig. In der Regel werden die Veränderungen der GV-Pflanze aber in der natürlichen Umgebung keinen Selektionsvorteil mit sich bringen, sodass eine massen- hafte Ausbreitung nicht zu erwarten ist. 3 Rechtliche Situation 3.1 Cartagena-Protokoll Das im Januar 2000 verabschiedete „Cartagena Protocol on biosafety“ regelt den grenzüberschreitenden Handel mit lebenden gentechnisch veränderten Organismen (GVO). 15
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Nach der Ratifizierung durch den 50. Staat im Juni 2003 wurde es rechtskräftig. In der EU wurde das Abkommen mit der Verordnung 1946/2003 umgesetzt. Dem Protokoll zufol- ge muss der Exportstaat bei der Ausfuhr von GVO dem importierenden Land alle sicherheitsrelevanten Informatio- nen zur Verfügung stellen. Das übernimmt ein internatio- nales „Clearing House“. Falls die GVO im Zielland in die Umwelt ausgebracht werden sollen, muss das Einfuhrland zustimmen. Es darf aber auch vorsorglich – ohne wissen- schaftliche Beweisführung – den Import verbieten, wenn plausible Zweifel an der Sicherheit für die Umwelt, biologi- sche Vielfalt und menschliche Gesundheit bestehen. Diese Regelungen gelten nicht für die Verwendung der GVO in geschlossenen Systemen und bei Produkten, die sofort zu Lebens- und Futtermitteln verarbeitet werden sollen. In diesen Fällen können die Regierungen pauschale Genehmi- gungen oder Ablehnungen beim Clearing House hinter- legen, sodass keine Einzelerlaubnis nötig ist. 3.2 EG-Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) Diese Richtlinie regelt die absichtliche Freisetzung gen- technisch veränderter Organismen in die Umwelt zu experimentellen und kommerziellen Zwecken (Inverkehr- bringen). Sie wurde nach Ablauf der Umsetzungssfrist im Oktober 2002 von den meisten, aber nicht allen Mitglieds- staaten in nationales Recht umgesetzt. GVO sollen nach dem Stufenprinzip in die Umwelt eingebracht werden. Zunächst werden sie nur in geschlossenen Systemen getestet, danach mit strengen Sicherheitsvorkehrungen in der Natur. Die Bedingungen, zum Beispiel zur Abschir- mung, werden stufenweise gelockert, wenn sich heraus- gestellt hat, dass die vorhergehende Anbauphase für Mensch und Natur unbedenklich war. In der Richtlinie ist das Zulassungsverfahren für Freisetzungen und für das Inverkehrbringen geregelt. Sie beschreibt Prinzipien und Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung und enthält die Informationen über den GVO, die für eine Zulassung nötig sind. 16
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Freisetzungen Für jede Freisetzung ist eine Genehmigung nötig, die auf nationaler Ebene vergeben wird. Jede Freisetzung zu Ver- suchszwecken muss einzeln auf Umweltauswirkungen geprüft werden. Die Zulassungsbehörde kann Auflagen erlassen wie Vorschriften zur Abschirmung des Versuchs- felds oder die Vernichtung der Pflanzen nach Projektende. Liegen genügend Erfahrungswerte vor, kann nach einem „differenzierten Verfahren“ zugelassen werden. Es er- möglicht, ohne Einzelzulassungen den GVO an mehreren Standorten in einem bestimmten Zeitraum anzubauen. Nur noch bis 2008 können Genehmigungen für die Frei- setzung von Pflanzen erteilt werden, die ein Antibiotika- resistenzgen tragen. Wird die Pflanze später in Verkehr gebracht, muss das entsprechende Gen jedoch wieder entfernt werden. Dadurch will man die Verwendung von Antibiotikaresistenzgenen schrittweise einstellen. Die Mitgliedstaaten müssen öffentliche Register anlegen, in denen die Orte der genehmigten Freisetzungsversuche verzeichnet sind. Inverkehrbringen Für die kommerzielle Nutzung von GVO (Weitergabe an Dritte), das Inverkehrbringen, ist eine Genehmigung erforderlich, die – anders als bei Freisetzungen – EU-weit gilt und zunächst auf zehn Jahre beschränkt ist. Neben der Umweltverträglichkeit wird gemäß der Verordnung 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel die Sicherheit der aus den GVO erzeugten Pro- dukten bewertet. Das übernimmt die Europäische Lebens- mittelbehörde (European Food Safety Authority, EFSA). Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Nutzung des GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und 17
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen die Gesundheit von Mensch und Tier hat. Er ist zudem ver- pflichtet, während des Anbaus auf mögliche Beeinträchti- gungen zu achten. Ab 2005 werden keine Genehmigungen mehr für das Inverkehrbringen von Pflanzen mit einem Antibiotika- resistenzgen erteilt. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem GenTG in nationales Recht umgesetzt. 3.3 EG-Verordnung 1829/2003 über die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln Diese EG-Verordnung gilt seit April 2004 in allen Mitglied- staaten. Im Gegensatz zu Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten Verordnungen unmittelbar. In der EG-Verordnung werden Sicherheitsanforderungen definiert und die Kennzeichnung und Zulassung von GV- Lebens- und Futtermitteln geregelt. Erfasst werden Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen, die GVO sind oder enthalten oder aus ihnen hergestellt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der GVO-Gehalt im Lebens- mittel nachweisbar ist oder nicht. Von der Verordnung nicht betroffen sind Lebens- und Futtermittel, die mithilfe von GVO hergestellt werden, wie Fleisch von Tieren, die mit GV-Pflanzen gefüttert werden. Technische Hilfsstoffe, wie Enzyme in Lebensmitteln, erfasst die Verordnung nicht. Futtermittel müssen wie Lebensmittel gekenn- zeichnet werden. Der Kennzeichnungsschwellenwert liegt bei 0,9 % GV- Anteil für GVO, die von der Europäischen Lebensmittel- Sicherheitsbehörde (EFSA) zugelassen sind. Für GVO, deren Sicherheitsbeurteilung abgeschlossen ist, die aber noch nicht in der EU zugelassen sind, liegt der Schwellen- 18
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen wert bei 0,5 %. Für andere GV-Merkmale gilt der Wert 0,0 %. Nur ein kleiner Teil der weltweit angebauten GVO ist in der EU zugelassen. Für einige GVO liegt also der Schwellen- wert in der EU bei 0,0 %: Wird der Schwellenwert unter- schritten, kann eine Kennzeichnung nur dann unterbleiben, wenn die Beimischung von GVO zufällig und technisch unvermeidbar ist. Bewusstes Vermischen des GVO durch Verdünnung ist also kennzeichnungspflichtig. Für alle Lebens- und Futtermittel, welche die Verordnung erfasst, gibt es ein EU-einheitliches Verfahren. Die GV-Pro- dukte dürfen sich nicht nachteilig auf Mensch, Tier und Umwelt auswirken, nicht zu Ernährungsmängeln führen und den Verbraucher nicht irreführen. Zulassungen sind zunächst auf zehn Jahre beschränkt. Alle zugelassenen GV- Lebensmittel müssen in ein öffentliches Register einge- tragen werden. Da die Kennzeichnungspflicht auch dann gilt, wenn ein Nachweis des GVO nicht möglich ist, muss sichergestellt sein, dass sich die Grundstoffe über die ganze Produktions- kette rückverfolgen lassen. Anhand von Unterlagen kann man dann den Gehalt an verwendetem GV-Material nach- vollziehen. Mit der Überwachung der Kennzeichnungsvorschriften sind in Deutschland die Lebensmittelüberwachungsämter der Länder betraut. In Deutschland können bei Verstoß gegen die Kennzeichnungsbestimmungen Geldstrafen bis zu 50 000 € verhängt werden. 3.4 Das Deutsche Gentechnikgesetz (GenTG) Seit Februar 2005 ist das neue deutsche GenTG in Kraft. Es soll Umwelt und Gesundheit schützen, einen rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der Gentechnik schaffen und die Koexistenz von konventioneller, ökologischer und GV-Landwirtschaft gewährleisten. 19
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Anlass für das neue GenTG war die EG-Freisetzungs-Richt- linie 2001/18/EG. Da die EG-Richtlinie 90/219/EWG (eine Systemrichtlinie, die den Umgang mit GVO in geschlosse- nen Systemen regelt) durch die Richtlinie 98/81/EG geän- dert worden war, musste auch diese Änderung in natio- nales Recht umgesetzt werden, was ebenfalls mit dem GenTG geschah. Über die EG-Richtlinie hinaus legt das GenTG eine gesamt- schuldnerische Gefährdungshaftung für den Betreiber fest. Beim Anbau von GV-Pflanzen haftet also der Landwirt ver- schuldensunabhängig für Schäden. In § 36 a wird die Über- tragung eines gentechnisch veränderten Merkmals als wesentliche Beeinträchtigung gemäß § 906 BGB definiert. Damit wird die Auskreuzung als Schaden angesehen, für den zu haften ist. Diese Maßnahme soll dauerhaft die Ko- existenz verschiedener landwirtschaftlicher Anbauformen mit und ohne Verwendung von Gentechnik ermöglichen. Je nach Pflanzenart variiert die Auskreuzungswahrschein- lichkeit. Die Landwirte müssten abhängig von den Eigen- schaften der Pflanze dafür sorgen, dass ein GV-Merkmal nicht verbreitet wird. Das ist unterschiedlich aufwändig und bei einigen Pflanzen wie dem Raps kaum möglich. Zuständig für den Vollzug des GenTG ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL führt auch ein öffentliches Standortregister, in dem geplante Anbauflächen für GV-Pflanzen aufgelistet sind. Bei Genehmigungen für das Inverkehrbringen müs- sen das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Bundes- institut für Risikobewertung zustimmen. 3.5 EG-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Die Richtlinie wurde im April 2004 verabschiedet und muss bis April 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie legt fest, dass derjenige, der durch seine berufliche Tätig- keit einen Umweltschaden verursacht, diesen Schaden 20
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen sanieren muss, auch wenn er die Natur und nicht das Gut eines Dritten betrifft. Gehaftet wird verschuldensunabhän- gig unter anderem für eine „Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ infolge Freisetzung, Beför- derung und Inverkehrbringen von GVO. 4 Versicherungsrelevante Aspekte Durch Auskreuzung oder Vermischung entlang der Pro- duktionskette kann das GV-Merkmal ungewollt verbreitet werden. Dadurch sind Schäden am Gut eines Dritten oder an der Natur denkbar. 4.1 Haftpflichtschäden Ein nahe liegender Schaden ist, die Pflanzenkultur eines Nachbarfelds mit GVO über dem Grenzwert von 0,9 % zu verunreinigen. Das Produkt dieser Kultur wäre in der EU ab diesem Gehalt an GVO kennzeichnungspflichtig. Dadurch verliert es an Wert, wofür der Verursacher haftbar ist. Ob es sich hierbei um einen Sach- oder einen Vermögens- schaden handelt, ist strittig. Dieser nachbarschaftsrecht- liche Ausgleichsanspruch ist die Basis für den „unmittel- baren Koexistenzschaden“. Falls der Nachbar seine Waren als Ökoprodukte verkaufen möchte, könnte eventuell jede, auch unter der Kennzeich- nungsschwelle liegende Verunreinigung den Wert min- dern, wenn die Abnehmer auf völliger GV-Freiheit beste- hen. In der derzeitigen Form des deutschen GenTG muss unter Umständen auch für derartige „unterschwellige“ Verunreinigungen gehaftet werden. Es wird jedoch eine Präzisierung angestrebt. 21
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Quelle: Eberhardt Auch Folgeschäden sind denkbar: Ein finanziell weiter reichender Schaden könnte zum Bei- spiel entstehen, wenn ein Ökolandwirt seinen Mais als Futter für eigene Milchkühe verwendet und aufgrund der unerwünschten GV-Verunreinigung über längere Zeit- räume (zum Beispiel ein Jahr) die Milch nicht mehr an Ökoabnehmer liefern kann. In der Milch sind zwar keine GV-Bestandteile enthalten, wenn die Kuh GV-Pflanzen frisst, aber wenn der Milchverarbeiter GV-freie Fütterung verlangt, kann er die Abnahme verweigern. Neben der Verbreitung des Merkmals durch Auskreuzung ist auch eine Vermischung bei der Ernte, dem Transport, der Lagerung oder an anderen Stationen der Produktions- kette möglich. Hiervon wären Produkthaftung oder Rück- rufdeckungen für Händler und Produzenten betroffen. 22
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen 4.2 Umweltschäden Gemäß der seit April 2004 verabschiedeten EG-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) könnte zur zivilrechtlichen eine öffentlich-rechtliche Haftung für Schäden an der Natur kommen. Die Verbreitung eines GV-Merkmals in die Natur könnte Schäden an der Biodiversität hervorrufen. Mögli- cherweise wird ein GV-Merkmal in einer geschützten Pflan- ze als Schaden angesehen. Wenn dieses neue Merkmal Wildpflanzen vitaler machen und so zur Verdrängung geschützter Arten beitragen würde, wäre das ebenfalls ein Ökoschaden, für den der Verursacher haften müsste. Das Risiko für die Auswilderung der GV-Pflanzen bzw. des GV-Merkmals ist wie erwähnt für verschiedene Kultur- pflanzen unterschiedlich hoch (vgl. 2.2 [S. 10–13]). Beim horizontalen Gentransfer (von einer auf eine andere Art) ist zu beachten, welche Merkmale die GV-Pflanze trägt: So wäre ein Gen unerwünscht, das Antibiotikaresistenz vermittelt. Je nachdem, welche Komponenten eine GV- Pflanze trägt, unterscheidet sich das Risiko also abhängig von der Art der vorgenommenen Veränderung stark. 4.3 Wo kommt es zu Schäden? Neben der Auskreuzung des GV-Merkmals durch Pollen- flug gibt es entlang der Herstellungskette für Futter- und Lebensmittel weiteres Schadenpotenzial. Das wahrschein- lichste Risiko liegt darin, dass sich transgenes mit kon- ventionellem Erntegut bei Ernte, Transport und Lagerung vermischt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über mögliche Schäden. Einige Szenarien – wie die Allergieentwicklung bei Mensch oder Tier – sind als sehr unwahrscheinlich anzusehen, aber theoretisch denkbar. 23
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Mögliche Schäden während der Verarbeitung Herstellungsprozess pflanzlicher Nahrungs- oder Futtermittel Potenzielle Schäden Erläuterung/Beispiel Saatguterzeugung Fehlerhaftes Produkt/Rückruf Zugesicherte Eigenschaften fehlen Vermögens- oder evtl. Pollenflug und Auskreuzung Sachschaden Durchwuchs (transgenes Saatgut keimt im Folgejahr und verunreinigt eine andere Kultur) Umweltschaden Gentransfer in Wildpflanzen, Aus- breitung der GV-Pflanze, Verdrän- gung natürlicher Florenbestandteile Anbau Vermögens- oder evtl. Pollenflug und Auskreuzung Sachschaden Durchwuchs (transgenes Saatgut keimt im Folgejahr und verunreinigt eine andere Kultur) Umweltschaden Gentransfer in Wildpflanzen, Aus- breitung der GV-Pflanze, Verdrän- gung natürlicher Florenbestandteile Vermögensschaden Ein Biobauer wird dauerhaft unglaubwürdig, wenn seine Ernte einmal verunreinigt war; Verdienst- ausfall Ernte Vermögens- oder evtl. Vermischung transgener und Sachschaden, Rückruf ursprünglicher Pflanzenprodukte Umweltschaden GV-Samen gelangen in die Umwelt Lagerung, Transport, Verarbeitung Vermögens- oder evtl. Vermischung transgener und Sachschaden, Rückruf ursprünglicher Pflanzenprodukte Anwendung Personenschaden Allergie (dank aufwändiger Test- verfahren sehr unwahrscheinlich) Sachschaden Nutztier erleidet Allergie (s. o.) Vermögensschaden Nutztier verliert an Wert durch Fütterung mit GV-Material 24
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen 4.4 Nachweismethoden für GV-Anteile und ihre Grenzen Der qualitative Nachweis gentechnischer Veränderungen in frischem Pflanzenmaterial ist einfach und selektiv. Ver- wendet werden Probestreifen, so genannte Lateral-Flow- Strips (LFS), die ein Protein anzeigen, das für die gentech- nische Veränderung charakteristisch ist. Dabei genügen bereits kleine Mengen. Im Gegensatz dazu ist es schwierig – zum Teil sogar unmöglich –, GV-Anteile in verarbeiteten Nahrungsmitteln zu quantifizieren. Hier wird kein Protein, sondern DNA getestet. Starkes Erhitzen, die Anwesenheit von Säure oder eine Reinigung entfernen oder zerstören die DNA. In Speiseöl oder Zucker kann man die Herkunft aus GV-Pflanzen im Endprodukt nicht nachweisen. Das kann, je nach Beweislage, für Anbieter GV-freier Produkte problematisch werden. Wird behauptet, es gebe eine Ver- unreinigung mit GV, wäre das Gegenteil diagnostisch nicht zu beweisen. Herangezogen werden könnte nur die Dokumentation zur Herkunft des Produkts. Bei Produkten mit geringem GV-Anteil ist die mangelnde Quantifizierungsmöglichkeit problematisch, da die Kenn- zeichnungspflicht eventuell unwissentlich umgangen wird. Auch bei Produkten, in denen noch DNA messbar ist, lassen sich Messergebnisse im Bereich geringer GV- Anteile nur unzureichend reproduzieren. Genau diese Messbereiche sind jedoch für die Kennzeichnungs- schwellenwerte relevant. Schwierigkeiten bei der Messung gibt es des Weiteren bei Kulturpflanzen mit mehrfachem Chromosomensatz oder bei Produkten mit teildegradierter DNA. Die rechtlichen Regelungen definieren die Bezugs- größe der Prozentangaben nicht. Üblich ist, GV-DNA im Verhältnis zur nachweisbaren Gesamt-DNA zu messen. 25
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen 4.5 Maßnahmen zum Risikomanagement Je nach Kulturpflanze und Art der Veränderung kann mit unterschiedlich aufwändigen Maßnahmen verhindert werden, dass sich das GV-Merkmal verbreitet. Bis dato wurde jedoch noch keine Zusammenstellung von Vor- sichtsmaßnahmen für den Anbau von GV-Pflanzen ver- öffentlicht. Derartige „Regeln guter fachlicher Praxis“ (gfP) können gemäß GenTG als Verordnung erlassen werden. Im Folgenden sind einige mögliche Risikomanagement- maßnahmen genannt. Für den Einzelfall wären detaillierte Maßnahmen zu formulieren: – Pharming nur in Pflanzen, die nicht als Lebensmittel verwendet werden – Eingangskontrolle (DNA-Arrays) bei Nicht-GVO- Herstellern/-Transporten/-Lagerorten – Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit – genügend Abstand zu Nachbarfeldern – Transport in abgedeckten Fahrzeugen – Einhaltung getrennter Warenströme bei Lagerung und Transport – Anbau nur in Gegenden, in denen wenige Wildkräuter aus der gleichen Gattung wachsen – In der EU: Gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) kein Anbau in der Nähe geschützter Flächen. So könnte man die Umwelthaftung nach der EG-Umwelt- haftungsrichtlinie 82004/35/EG vermeiden. 26
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen 5 Fazit In manchen Ländern sind gentechnische Anwendungen in der Landwirtschaft bereits weit verbreitet. In der EU ist die Problematik der Vermischung von GV-Produkten mit kon- ventionellen Produkten und der Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln zumindest über den Import schon jetzt relevant. Nach den Freisetzungsversuchen beginnt derzeit auch in Deutschland der kommerzielle Anbau. Damit kommen neue Risiken der Verbreitung gen- technisch veränderter Merkmale, etwa durch Pollenflug, hinzu. Für die Versicherungswirtschaft ergibt sich die Frage nach der Deckung des nachbarschaftsrechtlichen Aus- gleichsanspruchs. Solange das GenTG den Schadenbegriff nicht klar als „GVO-Eintrag größer 0,9 %“ definiert, muss der Schadeneintritt nahezu als sicher angesehen werden. Betrachtet man das Risiko zur Auskreuzung über 0,9 %, so hängt die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens stark von den Charakteristika der Kulturpflanzen ab. Die Möglichkeit der Versicherung ist deshalb von Fall zu Fall zu prüfen. 27
Münchener Rück, Gentechnisch veränderte Pflanzen Quellen Brandt, P., Transgene Pflanzen, Birkhäuser Verlag, 2004. Clive James, ISAAA briefs “Global status of commercialised transgenic crops: 2004”. Weber, W. et al, „Koexistenz von gentechnisch verändertem und konventionellem Mais“, mais, 2005. http://www.aphis.usda.gov/brs/usergd.html http://www.blackwellpublishing.com/static/ plantgm.asp http://www.bdp-online.de/ http://www.transgen.de 28
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