4 Agrarpolitik und Agrarförderung - Deutscher Bauernverband
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04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt 4 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt 103 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ 109 4.3 Greening 114 4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume 118 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen 125 102
4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt EU-Haushalt 2017: EU-Haushalt 2017 kurz gefasst 134,5 Milliarden Euro Der EU-Haushalt des Jahres 2017 Der EU-Haushalt für das Jahr 2017 hat ein Volumen von 134,5 Milliarden Euro. umfasst 134,5 Milliarden Euro, Einnahmen: gegenüber 2016 sind das 6,5 Pro- zent weniger. Dieser Betrag gibt • 70 % Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bruttosozialprodukt die sogenannten „Zahlungsermäch- • 12 % Mehrwertsteuer-Abgaben tigungen“ an, d.h. die Mittel, die • 16 % Zölle auf Waren aus Drittländern, Agrarzölle, Zuckerabgaben im Haushaltsjahr tatsächlich für Ausgaben zur Verfügung stehen. • 2 % Sonstige (Finanzausgleich) Die im Haushaltsplan veranschlag- Ausgaben: ten Mittel für Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen) • 32 % Agrarausgaben: Direktzahlungen und Marktmaßnahmen geben an, bis zu welcher Höhe die • 8 % Entwicklung des ländlichen Raumes („2. Säule“) EU im jeweiligen Jahr Ausgaben • 42 % Struktur- und Kohäsionspolitik, Forschung etc. beschließen kann. Sie sind für das Haushaltsjahr 2017 mit 157,9 • 10 % Externe und interne Politikbereiche (Gemeinsame Außen- und Sicher- Milliarden Euro veranschlagt. Unter heitspolitik, humanitäre Hilfe, Unionsbürgerschaft) der Haushaltsrubrik „Nachhaltiges • 7 % Verwaltungsausgaben Wachstum, natürliche Ressourcen“ • 1 % Sonstige fallen 2017 bei den Zahlungser- mächtigungen 39,7 Milliarden Euro Quelle: Europäische Kommission auf Direktzahlungen und 2,8 Milliar- den Euro auf Agrarmarktausgaben. 11,2 Milliarden Euro sind für die ländliche Entwicklung vorgesehen. Größter Posten im Brüsseler Etat ist die Struktur- und Wirtschaftsförde- rung mit 56,5 Milliarden Euro. Für das Haushaltsjahr 2018 steigen die Zahlungsermächtigungen auf 144,7 Milliarden Euro (+ 7,6 Prozent). Direktzahlungen dominieren tung) verwendet. Kehrseite dieser Hauptgrund für den starken Anstieg Agrarhaushalt Entwicklung ist, dass die Land- der Ausgaben ist, dass die EU-Staa- wirtschaft in relativ hohem Maße ten inzwischen mehr Geld aus den 2017 entfallen 74 Prozent der von den Direktzahlungen abhängig Strukturfonds abrufen, mit denen EU-Agrarausgaben auf Direktzah- geworden ist. die EU die Angleichung der Lebens- lungen, 5 Prozent auf Agrarmarkt- umstände in der EU vorantreiben ausgaben, 21 Prozent kommen der Exporterstattungen sind beendet will. Die Verpflichtungsermächtigun- ländlichen Entwicklung zu Gute. gen erhöhen sich 2018 nur leicht 1991 wurden noch 91 Prozent der Unter den EU-Marktordnungsausga- (+ 0,7 Prozent). EU-Agrarausgaben für die Marktstüt- ben spielen die Exporterstattungen zung (Exporterstattungen, Lagerhal- seit Mitte 2013 keine Rolle mehr. 103
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt zwischen Kommission, Rat und Parlament ausgehandelt werden. Mit diesem Verfahren soll vermie- den werden, dass es jedes Jahr zu heftigem Streit über die Finanzen kommt. Der MFR des EU-Haushalts für die Jahre 2014 bis 2020 be- trägt in jeweiligen Preisen 1.082,6 Milliarden Euro bei den Verpflich- tungsermächtigungen (Zahlungszu- sagen) und 1.024,0 Milliarden Euro bei den Zahlungsermächtigungen (tatsächliche Ausgaben). Das sind gegenüber der vorangegangenen Förderperiode 2007 bis 2013 bei den Verpflichtungsermächtigungen 106,8 Milliarden Euro und bei den Zahlungsermächtigungen 98,4 Die geringen Haushaltsbeträge in Begrenzung des Mehrjährigen Milliarden Euro mehr. Außerhalb des den Folgejahren decken im Wesent- Finanzrahmens auf 1,00 Prozent MFR wurden für die neue Förderperi- lichen Forderungen aus Altfällen des BNE ode zusätzlich 42,5 Milliarden Euro ab. Im Jahr 1993 betrugen die beschlossen. Der MFR ist damit im Exporterstattungen noch über 10 Der Mehrjährige Finanzrahmen Zeitraum 2014-2020 bei den Ver- Milliarden Euro. (MFR) gibt den Rahmen für die pflichtungsermächtigungen auf 1,00 jährlichen EU-Haushalte vor, die Prozent des Bruttonationaleinkom- mens (BNE) beschränkt, verglichen mit 1,12 Prozent in der Finanzperi- ode 2007-2013. Agrarbudget gedeckelt – Anteil am EU-Haushalt geht weiter zurück Im Vergleich zur vorangegange- nen Haushaltsperiode 2007-2013 steigen die Gesamtausgaben der EU in der laufenden Finanzperi- ode nominal an (+ 11 Prozent). Das darin enthaltende Budget für Direktzahlungen und Agrarmarkt- ausgaben bleibt dagegen nominal unverändert. Dessen Anteil am EU-Gesamtbudget (einschl. Mittel außerhalb des MFR, Verpflichtungs- ermächtigungen) fällt deshalb von 31 Prozent in 2007-2013 auf rund 28 Prozent in 2014-2020. Am Ende der Förderperiode im Jahr 2020 sind 104
4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung es sogar nur noch 26 Prozent. Die dennoch scheinbare Agrarlas- tigkeit des EU-Haushaltes hat seine Gründe. Bis heute ist die Gemein- same Agrarpolitik der einzige voll gemeinschaftlich finanzierte Poli- tikbereich. Dies erklärt den relativ hohen Anteil des Agrarbereichs am EU-Haushalt. Im Durchschnitt zahlt jeder EU-Bürger 32 Cent am Tag für die EU-Agrarpolitik als Beitrag für gesunde, sichere Nahrungsmittel und eine vielfältige Kulturland- schaft. Auswirkungen auf die 1. Säule der GAP Die im Rahmen des MFR beschlosse- nen Mittel für die 1. Säule der GAP (Direktzahlungen und Agrarmarkt- ausgaben) bedeuten gegenüber dem Mittelansatz von 2007-2013 nominal ein Minus von 1,8 Prozent. Da auch die Reserve für Agrarkrisen aus dieser Haushaltsrubrik finan- ziert wird, vermindert sich das für Direktzahlungen verfügbare Finanz- volumen im Falle von Krisen zusätz- lich. Bislang wurde die Agrarkrisen- reserve allerdings nicht in Anspruch genommen. Auch die Umverteilung der Direktzahlungsmittel zwischen den Mitgliedstaaten (externe Kon- vergenz) mindert das Agrarbudget für die deutsche Landwirtschaft in der 1. Säule ebenso wie mögliche Umverteilungen von Mitteln aus der 1. in die 2. Säule, siehe Kapitel 4.2. Mehr Mittel für „kritische Bereiche“ Für die Jahre 2018 bis 2020 sollen mehr Finanzmittel für „kritische Programme“ (Juncker-Programm ändert. Die höhere Ausschöpfung Bereiche“ wie Migration, Sicherheit und Investitionen in Drittländern) dieser Obergrenzen durch mehr und Kontrollen an den Außengren- eingesetzt werden. Die Obergrenzen Flexibilität sowie eine wesentliche zen sowie für „leistungsintensive des MFR bleiben allerdings unver- Erhöhung der Mittel für die Son- 105
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt derinstrumente, die nicht bei den Disziplin“ wird es auch im Haus- die 2. Säule aber entsteht im För- Obergrenzen des MFR berücksich- haltsjahr 2018 (Direktzahlungen derperiodenvergleich ein nominaler tigt werden, führt dazu, dass die 2017) nicht kommen. Das gilt auch Zugewinn von gut 4 Prozent auf Mitgliedstaaten der EU mehr Mittel für die Agrarkrisenreserve. Da diese 9,45 Milliarden Euro, siehe Kapitel zur Verfügung stellen müssen. Das auch in 2017 nicht in Anspruch ge- 4.4. Agrarbudget (Rubrik 2) bleibt für nommen wird, kommt es unter dem die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 Strich auch zu keinen Kürzungen Deutschland größter Nettozahler unverändert. der Direktzahlungen. Ohne Berücksichtigung der Finan- Bislang keine „Finanzielle Auch 2. Säule der GAP unterliegt zierung der EU-Verwaltungsausga- Disziplin“ angewendet zunächst Kürzungen ben hat Deutschland nach zuletzt für 2016 vorliegenden Angaben Die Gewährung der Direktzahlungen Die 2. Säule (ELER) der GAP verliert rund 11,0 Milliarden Euro weniger (Betriebsprämien) gegen Jahres- nach den MFR-Beschlüssen im Ver- aus dem EU-Haushalt bekommen ende erfolgt aus dem EU-Haushalt gleich zwischen den Förderperioden als es darin eingezahlt hat. Das des Folgejahres. Die Haushaltsjahre 2014-2020 zu 2007-2013 nominal sind 0,34 Prozent des deutschen beginnen jeweils am 16. Oktober. leicht (-1 Prozent), im Vergleich Bruttonationaleinkommens (BNE). Die so genannte „Finanzielle Dis- zum Jahr 2013 deutlich (- 8 Pro- Der deutsche Beitragsanteil am ziplin“ kommt dann zur Anwen- zent). Nach den MFR-Beschlüssen EU-Haushalt betrug 2016 19,2 dung, wenn die Prognosen für die steht Deutschland in der laufenden Prozent. Gemessen daran fällt der Finanzierung der Direktzahlungen EU-Haushaltsperiode 2014-2020 Anteil der EU-Rückflüsse mit 8,6 und der marktbezogenen Ausgaben ein ELER-Mittelvolumen von 8,25 Prozent relativ bescheiden aus. Mit erkennen lassen, dass die entspre- Milliarden Euro zur Verfügung. Das anderen Worten: Von jedem Euro, chende finanzielle Obergrenze des sind nominal gut 9 Prozent weniger den Deutschland in die Brüsseler MFR überschritten wird. Sie führt als in der vorherigen Förderperiode Kasse gibt, erhält es nur 44 Cent automatisch zu einer Kürzung der 2007-2013 (9,08 Milliarden Euro). zurück. Etwas günstiger sieht es bei Direktzahlungen an die Landwirte. Durch die Umverteilung von 4,5 den Ausgaben zur „Gemeinsamen Zu einer derartigen „Finanziellen Prozent der Direktzahlungsmittel in Agrarpolitik“ (GAP, einschließlich 106
4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Der EU-Haushalt muss stets ausgeglichen sein Die EU verzeichnet niemals ein Haushaltsdefizit, darf keine Schulden machen und gibt nur so viel aus, wie sie einnimmt. 80 Prozent der EU-Mit- tel werden von nationalen oder regi- onalen Regierungen verausgabt. Die meisten von EU finanzierten Projekte werden von den Mitgliedstaaten ausgewählt und verwaltet. „Ländliche Entwicklung“) aus. Den deutschen Leistungen zur GAP in Höhe von etwa 10,5 Milliarden Euro standen 2016 Rückflüsse von 6,3 Milliarden Euro gegenüber. Hinter- grund: Die Ausgaben zur GAP flie- ßen vorrangig in Länder mit hoher Agrarproduktion. Polen größter Nettoempfänger Zu den großen Nettoempfängern zählen die mittel- und osteuropä- ischen Länder sowie Griechenland, Portugal und Spanien. Polen ver- buchte 2016 in absoluten Zahlen mit 7,0 Milliarden Euro den größten Überschuss, das entspricht etwa 1,71 Prozent des polnischen Brutto- nationaleinkommens. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen lässt allerdings nicht unmittelbar darauf schließen, welches Land letztlich von der Politik der Union am meisten profitiert. Die Vorteile etwa des Binnenmarktes schlagen sich in den nationalen Steuerein- nahmen oder auch in den Export- möglichkeiten der Wirtschaft nieder. 107
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt Mehrjähriger Finanzrahmen nach 2020 Im Mai 2018 will die EU-Kommis- sion einen Vorschlag für den MFR nach 2020 vorlegen, der von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einstimmig beschlossen werden muss; auch das Europäische Parlament muss mehrheitlich zustimmen. Der bis- herige Finanzrahmen, der bei den Verpflichtungsermächtigungen auf 1,0 Prozent des Bruttonationalein- kommens (BNE) begrenzt ist, reicht nach Kommissionsauffassung nicht aus, um zusätzliche EU-Aufgaben zu erledigen, insbesondere die Sicherung der EU-Außengrenzen, Herausforderungen bei der Migra- tion sowie in der europäischen Verteidigungspolitik. Hinzu kommt die Haushaltslücke infolge des Brexit, die nach Berechnungen der Kommission zwischen 10 und 11 Milliarden Euro pro Jahr liegt. Dem Vernehmen nach strebt die EU-Kommission eine Aufstockung der Haushaltsobergrenze von 1,0 auf etwa 1,1 bis 1,2 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) an. Das würde Mehreinnahmen von 12 bis 25 Milliarden Euro pro Jahr bedeuten. In der Diskussion sind auch EU-Steuern als Eigenmittel- quelle, z.B. auf CO2-Emissionen. Nach Kommissionsbekundungen soll es keine „finanziellen Brüche“ bei den bestehenden Haushaltspositio- nen geben. 108
4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ EU-Agrarpolitik seit 1992 – Abkehr von der Markt- und Preisstützung Seit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ver- folgt die „Gemeinsame Agrarpolitik“ (GAP) das Ziel, die Versorgung mit Nahrungsmitteln zu gewährleisten und die Einkommen der Landwirte zu sichern. Seit der Uruguay-Runde 1992 der Welthandelsorganisation (WTO) sind auch Agrarprodukte den Regeln des internationalen Waren- handels unterworfen. Deshalb wur- den Preisstützung und Regulierung der Agrarmärkte durch Marktord- nungen Schritt für Schritt aufgege- ben. Im Gegenzug bekommen die Landwirte seitdem Direktzahlungen, die seit 2005 grundsätzlich von der Produktion entkoppelt sind und flächenbezogen gewährt werden. Ergänzend werden Fördermaßnah- men für die Landwirtschaft und den Angleichung profitieren vor allem ländlichen Raum in der „zweiten die baltischen Staaten und Rumäni- Säule“ der GAP angeboten (s. Kapi- en. Deutschland verliert hierdurch tel 4.4). etwa 3 Prozent seiner Direktzahlun- gen. Zusammen mit der allgemeinen Gemeinsame Agrarpolitik bis Kürzung des EU-Agrarbudgets ste- 2020 hen den Landwirten in Deutschland knapp 8 Prozent weniger Direktzah- Im Juni 2013 haben sich Agrar- lungsmittel als „Betriebsprämien“ rat, Europäisches Parlament und zur Verfügung (Vergleich 2019 zu EU-Kommission auf die EU-Agrar- 2013). Durch die national beschlos- politik für den Zeitraum bis 2020 sene Umschichtung von 4,5 Prozent verständigt. Die Unterschiede in der Direktzahlungsmittel in die den Flächenzahlungen der EU-Staa- „2. Säule“ gehen den deutschen ten werden um ein Drittel vermin- Landwirten weitere Direktzahlungen dert. Alle Staaten werden bis 2019 verloren. ein Mindestniveau von 196 Euro je Hektar erhalten (einschließlich Greening-Komponente). Von der 109
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ Zuschlag für erste Hektare Der Zuschlag für die ersten Hekt- are (Umverteilungsprämie) wurde bereits 2014 eingeführt. Für 2017 ergeben sich Schätzungen zufolge im Bundesdurchschnitt Zahlungen von 316,67 Euro/ha für die ersten 30 Hektar, von 296,47 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 bzw. von 266,19 Euro/ha ab dem 47. Hektar. Eine betriebliche Degression der Direktzahlungen findet wegen des Zuschlags für die ersten Hektare in Deutschland nicht statt. 2015 wurde die Greening- Die Gewährung der Basisprämie ist Bundeseinheitliche Flächen- Prämie eingeführt mit der Greening-Prämie verbunden. prämie bis 2019 Mit der Umverteilungsprämie wer- Die wesentlichste Änderung der den die ersten Hektare eines Betrie- Der Übergang zur bundeseinheitli- letzten GAP-Reform besteht darin, bes bessergestellt. Landwirte bis 40 che Flächenprämie begann 2015 mit dass 30 Prozent der Direktzah- Jahre erhalten eine Junglandwirte- einer einheitlichen Greening-Kom- lungen an die Einhaltung der prämie. Die Zahlungen sind an die ponente von ca. 87 Euro je Hektar. „Greening“-Auflagen zur Fruchtar- Einhaltung von Standards gebunden In den Jahren 2017 bis 2019 erfolgt tenvielfalt, zum Dauergrünlander- (Cross Compliance). dann die vollständige Angleichung halt und zur Anlage von Ökologi- der Basisprämie in drei gleichen schen Vorrangflächen geknüpft sind. Deutschland mit Umverteilung Schritten. Wegen der Absenkung von 4,5 Prozent in die zweite des EU-Finanzrahmens und der Säule Umverteilung von 4,5 Prozent der GAP-Reform in Deutschland Direktzahlungen in die zweite Säule 2015 bis 2019: Vier Förder- Deutschland hat bei der nationa- kommt es seit 2015 zunächst in elemente in der ersten Säule len Umsetzung der GAP-Reform allen Ländern zu einer Absenkung entschieden, 4,5 Prozent der Di- des Prämienniveaus. In den Ländern rektzahlungen von der ersten in Baden-Württemberg, Brandenburg, • Basisprämie: 2019 ca. 176 Euro/ha die zweite Säule der GAP umzuver- Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar- • Greeningprämie: 2019 ca. 85 Euro/ teilen. Das sind jährlich etwa 230 land werden die Hektarzahlungen ha Millionen Euro. Die Bundesländer gegen Ende der Förderperiode 2014 • Umverteilungsprämie / Zuschlag haben erklärt, die Mittel zweck- bis 2020 wieder leicht steigen. für die ersten Hektare: ca. 50 Euro/ gebunden für die Förderung einer Ursache ist der bundesweite Anglei- ha für die ersten 30 Hektar; ca. 30 nachhaltigen Landwirtschaft zu chungsprozess. Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 verwenden. Dazu gehören insbeson- • Junglandwirtezuschlag: ca. 44 dere Agrarumwelt- und Klimamaß- Euro/ha für bis zu 90 Hektar nahmen, die Förderung besonders tiergerechter Haltung und Tierwohl, Quelle: BMEL die Stärkung von Grünlandstandor- ten sowie die Förderung von ökolo- gischem Landbau oder Gebieten mit natürlichen Beeinträchtigungen. 110
4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Direktzahlungen nur für den „Aktiven Landwirt“ Um sicherzustellen, dass die Di- rektzahlungen aktiven Landwirten zu Gute kommen, gilt seit 2015 eine sogenannte Negativliste. Dazu gehören Flughäfen, Eisenbahndiens- te, Wasserwerke, Immobilienunter- nehmen, permanente Sport- und Freizeitanlagen und Bergbauunter- nehmen. Diese Unternehmen sind damit von den EU-Direktzahlungen zunächst ausgeschlossen, können jedoch in einem umfangreichen Nachweis- und Dokumentations- verfahren zeigen, dass ihre land- wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Umfang hat bzw. deren Hauptgeschäftszweck ist. Dann gelten diese Betriebe trotz Einordnung in die Negativliste als „Aktiver Landwirt“. Von diesem Prüfverfahren sind in Deutschland vor allem Pensions- pferdehalter betroffen. Für diese Betriebe gibt es spezielle nationale Ausnahmeregelungen: Wenn der Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert ist, wenn der Betrieb mehr als 38 Hektar bewirtschaftet bzw. wenn die Tier- bestandsdichte unter 3 Großvieh- einheiten je Hektar liegt, so gilt der Pensionspferdehalter generell als „aktiver Landwirt“. Auch Betrie- be mit Direktzahlungen bis 5.000 Euro im vorangegangen Antragsjahr gelten in Deutschland ohne zusätz- liches Prüfverfahren „per se“ als aktiver Landwirt. Durch die sogenannte Omnibus-Ver- ordnung vom Herbst 2017 können die Mitgliedstaaten bis Ende März 2018 entscheiden, dieses Prüfungs- verfahren aus Vereinfachungsgrün- den auszusetzen. 111
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ Periode bis 2020 etwa 44 Euro je Hektar für bis zu 90 Hektar gezahlt. Im Jahr 2017 haben rund 30.600 Betriebe Anträge auf Junglandwir- teförderung gestellt. Die der be- antragten Junglandwirteförderung zu Grunde gelegte Fläche beträgt im Jahr 2017 rund 1,16 Millionen Hektar. Die Junglandwirteförderung macht 1,1 Prozent der Direktzahlun- gen in Deutschland aus. Durch die „Omnibus-Verordnung“ können die Mitgliedstaaten die Fördersätze je Hektar erhöhen. Jedoch stehen unverändert maximal 2 Prozent der Direktzahlungen als Junglandwirte-Zuschlag zur Verfü- gung. Begrenzte Koppelung der Direkt- zahlungen Auf Drängen vieler EU-Mitglied- staaten sind an die Produktion gekoppelte Zahlungen weiterhin in begrenztem Umfang möglich. Bis zu 13 Prozent des nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen können hierfür verwendet werden. Zusätzlich können bis zu 2 Prozent für die Förderung des Eiweißpflan- zenanbaus gewährt werden. Mit Ausnahme von Deutschland werden gekoppelte Zahlungen in 27 von 28 EU-Mitgliedsländern vor allem in den Bereichen Rind- und Kalb- fleisch, Milch und Milchprodukte, Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Pflanzenanbau angeboten, was auf den Erzeugermärkten zu Wettbe- Zuschlag für Junglandwirte Personengesellschaften (z.B. GbR) werbsverzerrungen führen kann. und junge Gesellschafter juristi- 2016 waren EU-weit im Durch- Einen Prämienzuschlag können seit scher Personen (z.B. Genossen- schnitt rund 10 Prozent der Direkt- 2015 alle Landwirte unter 40 Jahre schaft, GmbH) wird die Förderung zahlungen gekoppelt. erhalten, die erstmals einen land- analog gewährt, soweit sie Mitent- wirtschaftlichen Betrieb überneh- scheidungsrechte über wichtige men. Der Zuschlag wird 5 Jahre lang Vorgänge im Unternehmen haben. gewährt. Für junge Gesellschafter in Dafür werden in Deutschland in der 112
4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – „Erste Säule“ 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Kleinerzeugerregelung Landwirte konnten 2015 einmalig in ein vereinfachtes Antragsverfah- ren im Rahmen der sogenannten Kleinerzeugerregelung wechseln. Mit der damit verbundenen Freistel- lung von Cross Compliance, dem Greening und dem Regime der Zahlungsansprüche ist der Anspruch auf die jährlichen Direktzahlungen für den Kleinerzeuger auf maximal 1.250 Euro begrenzt. Nach zuletzt für 2016 vorliegenden Angaben nehmen 29.000 Betriebe diese Regelung in Anspruch. Cross Compliance Mit Cross Compliance (CC) werden die Direktzahlungen an die Einhal- tung von bestimmten Produktions- bedingungen geknüpft. Im Zuge der jüngsten GAP-Reform sind die „Omnibus-Verordnung“ bringt Gemeinsame Agrarpolitik nach Klärschlammrichtlinie, die Melde- einige Änderungen der GAP- 2020 pflichten von Tierseuchen oder Teile Förderung der Vorgaben für Natura 2000 nicht Im November 2017 hat die EU-Kom- mehr relevant für Cross Compliance. Die im Herbst 2017 im Trilog von mission ein erstes Papier zur Ge- Dagegen sind die Wasserrahmen- EU-Kommission, Rat und Parlament meinsamen Agrarpolitik nach 2020 richtlinie und die Pflanzenschutz- beschlossene „Omnibus-Verord- vorgelegt. Ziel ist eine stärkere mittelanwendungsrichtlinie vor- nung“ bringt einige Anpassungen. „Ergebnisorientierung“ – die Mit- sorglich in den Katalog von Cross Mit einer Klarstellung der Definition gliedstaaten/Regionen sollen die Compliance aufgenommen worden. von Dauergrünland sollen Unsi- GAP-Förderung stärker an Zielen Kriterien aus diesen beiden Richt- cherheiten nach einem Urteil des und Prioritäten ausrichten können. linien werden für Cross Compliance Europäischen Gerichtshofes aufge- relevant, sobald die Richtlinien in fangen werden. Außerdem erhalten der EU vollständig umgesetzt sind. die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Die Anforderungen zur Einhaltung auch in 2018 und 2019 über die des „guten landwirtschaftlichen Höhe der Umverteilung in die 2. und ökologischen Zustandes“ Säule, über die Degression und über (GLÖZ) sind mit der neuerlichen den Umfang gekoppelter Zahlungen GAP-Reform erweitert worden, z.B. neu zu entscheiden (Änderungen hinsichtlich der Erhaltung von zum Greening siehe Kapitel 4.3). Landschaftselementen. 113
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.3 Greening 4.3 Greening Was gehört zum „Greening“? Seit 2015 müssen Landwirte, die EU-Direktzahlungen (Basisprä- mie) beantragen, sogenannte Greening-Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die Fruchtartenviel- falt auf Ackerflächen, der Erhalt von Dauergrünland und eine Bewirtschaftung von mindestens 5 Prozent der Ackerflächen mit besonderem Umweltnutzen (Ökolo- gische Vorrangflächen). Hierfür wird eine Pauschale von 30 Prozent der EU-Direktzahlungen gewährt (für Deutschland ca. 86 Euro je Hektar in 2017). Die Nichteinhaltung der Greening-Bedingungen kann mit bis zu 125 Prozent der Greening-Prämie des landwirtschaftlichen Betriebes sanktioniert werden. Fruchtartenvielfalt auf den Ackerflächen – Was zählt? Es sollen jährlich mindestens zwei bzw. drei verschiedene Ackerkul- turen angebaut werden. Die An- baudiversifizierung darf nicht mit einer mehrjährigen Fruchtfolge nach guter landwirtschaftlicher Praxis verwechselt werden. Für die Rege- lung zählt jede Gattung gesondert, also Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Ackerbohne usw.. Bei den Familien der Kreuzblütler, Nachtschattenge- wächse und Kürbisgewächse zählt jede Art unter den jeweiligen Gat- tungen als gesonderte Kultur, also Raps, Kohl, Senf, Kartoffel, Gurken, Kürbis etc.. Winter- und Sommer- kulturen einer Gattung gelten als unterschiedliche Kulturen. Brach- 114
4.3 Greening 04 Agrarpolitik und Agrarförderung flächen und andere Stilllegungen werden zu einer Kultur zusammen- gefasst. Gleiches gilt für Gras und andere Grünfutterpflanzen. Verschärfte Regelungen für Dauergrünland Das „Greening“ sieht für besonders umweltsensibles Dauergrünland ein Umwandlungs- und Pflugverbot vor. Dies betrifft in Deutschland alle Dauergrünlandflächen in FFH-Gebie- ten. Daneben gilt für das gesamte Dauergrünland eine Genehmigungs- pflicht im Falle einer Umwandlung. Ist in einem Bundesland mehr als 5 Prozent des Dauergrünlandes verlo- in Agrarumweltprogrammen und in Ökologische Vorrangflächen auf ren gegangen, so werden Genehmi- ähnlichen freiwilligen Maßnahmen dem Acker gungen zur Umwandlung in der Re- auch dann Ackerflächen bleiben, gel nur noch erteilt, wenn dafür an wenn sie länger als 5 Jahre mit Gras Landwirte sollen 5 Prozent ihrer anderer Stelle neues Dauergrünland bewachsen sind. Im Herbst 2017 Ackerfläche (ohne Dauerkulturen) angelegt wird. Auch in 2017 wurde wurde in der „Omnibus-Verordnung“ als Ökologische Vorrangflächen diese 5 Prozent-Schwelle in allen festgelegt, dass das Pflügen von (ÖVF) bereitstellen, wenn die Acker- Bundesländern unterschritten. In Ackerfutterflächen als Nachweis für fläche mehr als 15 Hektar beträgt vielen Bundesländern gelten jedoch die Fruchtfolge herangezogen wer- und der Landwirt keinen Ökobetrieb zusätzliche landesrechtliche Aufla- den kann. bewirtschaftet. Der Landwirt kann gen und Verbote für die Grünland- aus einem Katalog verschiedener bewirtschaftung. Nach den Antrags- Maßnahmen auswählen, der die daten für die EU-Agrarförderung ist der Umfang des Dauergrünlandes mit etwa 4,8 Millionen Hektar in den letzten Jahren deutschlandweit stabil geblieben. Unstimmigkeiten bei der Definition von Dauergrünland Dauergrünland entsteht nach den Vorgaben des EU-Direktzahlungssys- tems immer dann, wenn eine Fläche 5 Jahre lang ununterbrochen mit Gras- oder Grünfutterpflanzen ge- nutzt worden ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Herbst 2014 hat die EU-Kommission klargestellt, dass Ackerrandstrei- fen, Ackerbrachen sowie Flächen 115
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.3 Greening Nach wie vor relativ wenig Landschaftselemente und Rand- streifen im Greening-System Die auf rund 4 Prozent leicht angestiegene, aber nach wie vor relativ geringe Beantragung von Landschaftselementen lässt sich zu großen Teilen mit bürokratischen Hindernissen erklären. Ein positives Beispiel ist die Beantragung von Landschaftselementen in Schles- wig-Holstein/Hamburg: Dort werden etwa 75 Prozent der Ökologischen Vorrangflächen über Landschafts- elemente wie Hecken und Gräben erbracht, im übrigen Bundesgebiet beträgt dieser Anteil nur etwa 7 Prozent. Dieser Unterschied lässt sich damit erklären, dass Gräben und Knicks bisher nur in Schles- wig-Holstein als Landschaftsele- mente förderfähig sind. In vielen anderen Bundesländern ist der Anlage von speziellen Feld- und Zwischenfrüchte, Untersaaten Erfassungsgrad der tatsächlich vor- Pufferstreifen, den Erhalt von Land- und Brachen sind wichtigste handenen Landschaftselemente of- schaftselementen und besonders Ökologische Vorrangflächen fensichtlich deutlich niedriger. Auch umweltschonenden Wirtschaftswei- vorhandene Randstreifen werden sen (Zwischenfrüchte, Untersaaten In 2017 haben die Landwirte Öko- von vielen Landwirten nicht als ÖVF und Leguminosen usw.) umfasst. logische Vorrangflächen im Umfang angegeben, weil sie förderrechtliche Je nach ÖVF-Maßnahme bleibt eine von 1,37 Millionen Hektar angege- Risiken vermeiden wollen. gewisse landwirtschaftliche Nutzung ben, nach Anwendung der Gewich- möglich. Die jeweiligen Varianten tungsfaktoren entspricht dieses gehen mit Gewichtungsfaktoren 699.800 Hektar ÖVF. Damit wurde zwischen 0,3 und 2,0 in die Berech- das Mindestmaß von 5 Prozent Öko- nung der Ökologischen Vorrangflä- logischer Vorrangfläche bezogen auf chen ein. die beantragte Ackerfläche deutlich Geltend ab 2018 hat die EU-Kom- überschritten. Die Ökologischen mission ein Verbot des Einsatzes Vorrangflächen wurden zu etwa 40 von Pflanzenschutzmitteln auf Prozent über die Variante Zwischen- Ökologischen Vorrangflächen (Zwi- früchte bzw. Untersaaten erbracht. schenfrüchte, Untersaaten, Legu- Danach folgt die Ackerbrache mit minosen) beschlossen. Andererseits anteilig etwa 30 Prozent. wurden mit der „Omnibus-Verord- nung“ einige neue Möglichkeiten beschlossen, wie Miscanthus, Durchwachsene Silphie und Bienen- weiden als ÖVF. 116
4.3 Greening 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Geänderte Regeln für Öko- logische Vorrangflächen im Greening ab 2018 Neue Optionen: • Miscanthus (Faktor 0,7) • Durchwachsene Silphie (Faktor 0,7) • Brachliegende Flächen mit Bienen- Grafik SB2017-Gr43-4: „Ökologische Vorrangflächen im weiden (Faktor 1,5) Greening“ • Leguminosen: Anhebung des Ge- wichtungsfaktors von 0,7 auf 1,0 • Befreiungstatbestand für Betriebe mit mehr als 75 Prozent der Acker- fläche mit Gras/Brachen/Legumino- sen: Hier Aufhebung der 30 Hektar-Be- grenzung • Generelles Verbot des Einsatzes synthetischer Pflanzenschutzmittel auf ökologischen Vorrangflächen Quelle: EU-Kommission 117
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume 4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume Die „zweite Säule“ der Gemein- samen Agrarpolitik (GAP) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ist auf die Förderung der Landwirtschaft wie auch der ländlichen Räume aus- gerichtet. Den Kern der Förderung bilden die EU-Direktzahlungen, siehe Kapitel 4.2. Neben der „ersten Säule“ der GAP besteht die Förde- rung aus dem Europäischen Land- wirtschaftsfonds für die Entwick- lung des ländlichen Raums (ELER) als „zweiter Säule“ der GAP. Mit der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft sollen deren Wett- bewerbsfähigkeit verbessert und der Strukturwandel abgefedert werden. Mit Agrarumweltmaßnahmen und der Ausgleichszulage für benachtei- ligte Gebiete soll eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sichergestellt werden. Viele weitere Maßnahmen haben die Förderung ländlicher Infrastrukturen im Fokus. 118
4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung ELER-Förderung als Kofinan- zierung Der maximale EU-Kofinanzierungssatz an den öffentlichen Ausgaben einer ELER-Maßnahme beträgt 53 Prozent (Basissatz). Mindestens 47 Prozent müssen aus nationalen öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Kommunen) stammen. Für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einschließ- lich der Ökolandbauförderung gilt ein maximaler EU-Kofinanzierungssatz von 75 Prozent. Als „Übergangsregionen“ haben die meisten Gebiete in den neuen Bundesländern einen besonde- ren Förderstatus: In Mecklenburg-Vor- pommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen (ohne den Regierungsbezirk Leipzig) sowie Brandenburg (ohne Brandenburg-Südwest) beträgt die maximale EU-Kofinanzierung 75 Prozent; in Brandenburg-Südwest entsprechend 63 Prozent und im Regierungsbezirk Leipzig sowie im üb- rigen Bundesgebiet entsprechend 53 Prozent. Für umgeschichtete EU-Mittel aus der 1. Säule gilt die Ausnahme, dass deren Einsatz nicht mit nationa- len Mitteln kofinanziert werden muss. Bundesländer entscheiden Im Vergleich zur 1. Säule, wo die EU die Finanzierung zu 100 Prozent trägt, müssen die EU-Mittel der 2. Säule in der Regel mit nationalen öffentlichen Mitteln von Bund, Ländern oder Kommunen kofinan- ziert werden und entfalten dadurch eine erhebliche Hebelwirkung. Die entsprechenden Programme zur Förderung der Ländlichen Entwick- lung werden in Deutschland von 119
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume den Bundesländern erarbeitet. Die Förderschwerpunkte der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich. Eingang in die Länderprogram- me finden auch Maßnahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Für den einzelnen Fördernehmer vor Ort sind ausschließlich die Förderbe- stimmungen seines Bundeslandes maßgebend. Bundesländer legen ihre Förder- prioritäten fest Die Bundesländer legen in ihren Programmen zur ländlichen Ent- wicklung (Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum, EPLR) die konkre- ten Fördermaßnahmen und deren Dotierung fest. Die Europäische Kommission genehmigt diese. We- sentliche Teile der Gemeinschafts- aufgabe „Verbesserung der Agrar- struktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sind von der EU-Kommission als sogenannte Nationale Rahmen- regelung (NRR) genehmigt worden. Damit gilt die Konformität mit der ELER-Verordnung als bestätigt. Die Bundesländer setzen mit den ihnen zugeteilten EU-Mitteln (ELER) und Bundesmitteln (GAK) ihre eigenen Prioritäten. Die Bundesländer kön- nen auch ohne finanzielle Beteili- gung der EU Maßnahmen durchfüh- ren und sich diese im Rahmen der ELER-Länderprogramme genehmigen lassen („nationale top ups“). An- dernfalls ist eine gesonderte bei- hilferechtliche Prüfung und Geneh- migung durch die EU-Kommission erforderlich. 120
4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Mittelvolumen für 2014-2020 in Deutschland In Deutschland stehen in der För- derperiode 2014-2020 knapp 16,9 Milliarden Euro aus öffentlichen Mitteln für die Förderung der länd- lichen Entwicklung zur Verfügung. Das sind durchschnittlich rund 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Ausgangs- punkt bilden rund 8,3 Milliarden Euro aus dem ELER. Diese EU-Mittel werden mit rund 4,7 Milliarden Euro von Bund, Ländern und Kommunen kofinanziert. Einige Länder setzen über die ELER-Programme hinaus zusätzliche Mittel in Höhe von zu- sammen gut 2,7 Milliarden Euro ein. Hinzu kommen insgesamt gut 1,1 Milliarden Euro EU-Mittel aus der Umschichtung der Direktzahlungen aus der ersten Säule in die 2. Säule. Eine nationale Kofinanzierung ist für diese Umschichtungsmittel nicht zwingend erforderlich. Schwerpunkt liegt auf der Förde- rung von Ökosystemen Auch wenn die einzelnen Maßnah- men in den Länderprogrammen nur bedingt miteinander vergli- chen werden können, ergibt eine Analyse, dass fast die Hälfte der vorgesehenen Mittel (49 Prozent) für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen verwendet wird. 26 Prozent der Gesamt-LF in Deutschland sind in Agrarumwelt- und Klimaschutz- maßnahmen eingebunden, EU-weit sind es entsprechend ein Viertel. Zweitwichtigste Förderpriorität stellt die Förderung der ländlichen Entwicklung dar (24 Prozent). Die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von land- und forstwirtschaftli- chen Betrieben spielt dagegen 121
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume mit einem Ausgabenanteil von 15 Prozent eine eher untergeordnete Rolle, auch im EU-Vergleich. Die Mittel für den Ökolandbau und LEADER haben sich im Vergleich zur Förderperiode 2007-2013 in etwa verdoppelt. Noch stärker als in der Vergangenheit divergieren die För- derschwerpunkte der Bundesländer. Sie ergeben sich aus den regionalen Gegebenheiten und den jeweiligen politischen Entwicklungszielen. Verwendung der Umschichtungs- mittel Die Umschichtungsmittel werden nach dem Beschluss der Agrar- minister vom November 2013 für Maßnahmen in der Landwirtschaft eingesetzt, z.B. für die Stärkung von Grünlandstandorten, zur För- derung natürlich benachteiligter Gebiete (24 Prozent über alle Länderprogramme), Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (41 Prozent), Ökolandbau (13 Prozent) und tiergerechte Haltungsverfahren (4 Prozent). Auch andere EU-Fonds unter- stützen die ländlichen Räume Zu den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) zählen neben dem ELER der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozi- alfonds (ESF), der Europäische Kohäsionsfonds (KF) sowie der Europäische Meeres- und Fischerei- fonds (EMFF). Ziele der ESI-Fonds sind die Förderung der strukturel- len Entwicklung benachteiligter Regionen und der Anpassungsfä- higkeit an den wirtschaftlichen Wandel. Besonders die Mittel des EFRE kommen zu einem großen Teil 122
4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Was ist LEADER? Nach dem LEADER-Ansatz schließen sich lokale Akteure aus den ver- schiedenen öffentlichen und nicht öffentlichen Interessenkreisen zu Lokalen Aktionsgruppen (LAG) zusam- men. Sie erarbeiten gemeinsam ein Entwicklungskonzept für ihre Region und zeigen darin Schwächen, Stär- ken und Entwicklungsmöglichkeiten auf. Auf der Basis dieses Konzeptes werden dann geeignete Projekte zur Förderung ausgewählt und umgesetzt. Mit der neuen Förderperiode erfolgte nochmals eine Ausweitung der LEA- DER-Förderung. 321 Lokale Aktions- gruppen decken etwa drei Viertel der Gesamtfläche Deutschlands ab. auch ländlichen Räumen zugute. Die nach Deutschland fließenden Mittel aus dem EFRE und dem ESF gehen in der laufenden För- derperiode 2014-2020 allerdings stark zurück. Mit zusammen 19,2 Milliarden Euro fließen 27 Prozent weniger EU-Mittel nach Deutschland (Förderperiode 2007-2013 26,3 Milliarden Euro). Im Vergleich dazu ist der Rückgang der ELER-Mittel von 9,1 auf 8,3 Milliarden Euro vergleichsweise gering (- 9 Prozent) und wird durch die Umschichtung der Mittel aus der ersten Säule mehr als aufgefangen. 9,4 Milliarden Euro EU-Mittel für die ländliche Entwick- lung in der laufenden Förderperiode sind gut 4 Prozent mehr als in der Förderperiode 2007-2013. 123
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 „Zweite Säule“ – Förderung ländlicher Räume Grundlegende Vereinfachung der 1.184 Millionen Euro Bundes- und Ländermittel für die GAK ELER-Förderung nach 2020? 2017 Die Diskussion um die ELER-För- derung nach 2020 wird stark von Im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar- Bestrebungen nach einer grund- struktur und des Küstenschutzes“ (GAK) stellt der Bund 2017 725 Millionen Euro legenden Vereinfachung geprägt. bereit. Gemeinsam mit den komplementären Mitteln der Bundesländer ergibt Das Spektrum reicht von mehr oder sich daraus ein Fördervolumen von 1.184 Millionen Euro. Bund und Länder teilen sich die Ausgaben im Verhältnis 60 zu 40 (Küstenschutz 70 zu 30). Aus Sicht weniger tiefgreifenden Vereinfa- der Landwirtschaft haben die einzelbetrieblichen Maßnahmen einen besonders chungen im bestehenden Förder- hohen Stellenwert, darunter insbesondere die Agrarinvestitionsförderung, die system bis zu einem Systemwechsel Agrarumweltmaßnahmen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. mit einer stärker ergebnisorientier- ten Programmierung und einem rein nationalen Umsetzungs-, Verwal- GAK-Förderspektrum erweitert tungs- und Kontrollsystem. Mit der in 2016 beschlossenen Erweiterung des GAK-Förderspektrums sollen ins- besondere die Maßnahmen im Bereich der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) ergänzt und gestärkt werden. Zu den neuen Maßnahmen gehören vor allem die Förderung von nicht-landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen der Grundver- sorgung (bis 10 Mitarbeiter, bis 2 Millionen Jahresumsatz) sowie die Umnutzung dörflicher Bausubstanz. Neu ist auch die Förderung des nicht-produktiven inves- tiven Naturschutzes. Ab 2018 kommen Vertragsnaturschutz- und Waldumwelt- maßnahmen als neue Fördergrundsätze hinzu. 124
4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Bundeshaushalt 2018 wird erst im Frühjahr 2018 feststehen Das Bundeskabinett hatte Ende Juni 2017 den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2018 beschlossen. Nach den Bundestagswahlen im September 2017 wird eine neue Bundesregierung einen neuen Haus- haltsentwurf in die parlamentari- schen Beratungen einbringen. Nach dem bisherigen Regierungsentwurf soll es auch 2018 keine Neuver- schuldung geben. Das Haushalts- volumen steigt um 2,6 Prozent auf 337,5 Milliarden Euro an. Für den darin enthaltenen Bundes- agrarhaushalt (Einzelplan 10) sind 5,81 Milliarden Euro vorgesehen. Das sind gegenüber 2017 195 Mil- lionen Euro weniger. Der deutliche Rückgang ergibt sich vor allem aus dem Wegfall der nationalen Mittel zum „Hilfspaket Milch“, Kürzung der GAK-Mittel, hohen „globalen Minderausgaben“ sowie daraus, dass die Mittel zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht weiter um 78 Millionen Euro Bundesmittel aufgestockt werden sollen (Stand Regierungsentwurf 28. Juni 2017). Hilfspaket für die Landwirt- schaft in 2016/17 Zur Verbesserung der Liquidität in 2017 jeweils um 78 Millionen Euro allerdings vorbehaltlich der noch den Milchviehbetrieben standen aufgestockt worden. Die steuerliche ausstehenden Genehmigung durch im Bundesagrarhaushalt 2017 Gewinnglättung führt nach Schät- die Europäische Kommission. 58 Millionen Euro bereit, um die zungen des Bundesfinanzministeri- europäischen Hilfen in gleicher ums zu Steuermindereinnahmen bei Höhe aufzustocken. Der Bundes- Bund und Ländern von 80 Millionen zuschuss zur Landwirtschaftlichen Euro in 2017 und jeweils 60 Millio- Unfallversicherung ist in 2016 und nen Euro in den ersten Folgejahren, 125
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Gemeinschaftsaufgabe in 2016 und 2017 aufgestockt Mit der Erweiterung des GAK-Förder- spektrums war im Bundesagrarhaus- halt 2016 und 2017 eine Aufsto- ckung der Mittel verbunden, plus 30 Millionen Euro in 2016 und zusätz- liche plus 10 Millionen Euro in 2017. Das Bundesprogramm Ländliche Ent- wicklung (BuLE) wurde auf 55 Millio- nen Euro aufgestockt. Damit werden innovative Konzepte, Modelle und Vorhaben gefördert, die zur Attrak- tivität ländlicher Räume als Wirt- schafts- und Lebensraum beitragen sollen. Der GAK-Hochwasserschutz wird seit 2017 nicht mehr aus dem Haushalt des Bundesfinanzministe- riums, sondern aus dem Haushalt des BMEL finanziert (100 Millionen Euro). 65 Prozent Agrarsozialausgaben Vom Bundesagrarhaushalt 2017 entfallen 65 Prozent auf Sozialaus- gaben (3,9 Milliarden Euro) und hier vor allem für die Übernahme der strukturwandelbedingten Defizite in der Alterssicherung und Krankenver- sicherung der Landwirte. Deutlich stärker als die Zahl der Rentenemp- fänger ist auch in 2017 die Zahl der Beitragszahler zurückgegangen. Nach zuletzt für 2016 vorliegenden Anga- ben lagen die Beiträge der Landwirte bei 574 Millionen Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind das 16 Millionen Euro weniger. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt dazu, dass die Zahl der Beitragszahler in der Krankenversicherung der Landwirte von 2016 auf 2017 um fast 6.000 weiter gesunken ist. Zugleich sank aber auch die Zahl der Altenteiler um 5.700 Personen. Um ein ähnliches Beitragsniveau wie in der allgemei- nen gesetzlichen Sozialversicherung 126
4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung sicherzustellen, wird auch weiterhin der Einsatz von Bundesmitteln für erforderlich gehalten. Alterssicherung der Landwirte Der Einheitsbetrag in der Alterssi- cherung der Landwirte wurde seit 1999 schrittweise erhöht, in den alten Ländern von monatlich 167 Euro (1999) auf monatlich 241 Euro im Jahr 2017. In den neuen Ländern beträgt der Beitrag 216 Euro je Monat. Bei der Höhe der monatlichen Beträge ist zu be- rücksichtigen, dass das System der landwirtschaftlichen Altershilfe nur eine Teilabsicherung darstellt. Als Folge des starken Strukturwandels stehen 100 Beitragszahlern in 2017 etwa 294 Altenteiler gegenüber, was eine Steigerung von 10 Perso- nen im Vergleich zu 2016 bedeutet. Damit bleibt die landwirtschaftliche Alterssicherung auf eine Übernahme der strukturellen Defizite durch den Staat angewiesen. Entlastung beim Agrardiesel Die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel machen im Jahr 450 Millionen Euro aus. Durch eine teilweise Erstattung der Energie- steuer wird die deutsche Land- und Forstwirtschaft entlastet, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Besteuerung von Diesel in der Landwirtschaft ist in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Ein Landwirt in Deutschland zahlt nach Rückvergütung mit rund 25,6 Cent pro Liter immer noch deutlich mehr Steuern für Diesel als Landwirte in den meisten anderen EU-Staaten. 127
04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Was sind Subventionen? Bei der Definition von Subventionen kommt es auf die Zielsetzung der Vergünstigungen an. Nach dem Sub- ventionsbericht der Bundesregierung bestehen Subventionen aus Finanz- hilfen und Steuervergünstigungen, die vorrangig auf die Unterstützung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausge- richtet sind. Eine staatliche Vorgabe für Marktpreise, wie zum Beispiel beim Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), gilt nicht als staatliche Subvention. Agrarsubventionen machen nur 7 Prozent aller Subventionen des Bundes aus Von 2015 bis 2017 steigt das Subventionsvolumen des Bundes deutlich an, und zwar von 21,0 Milliarden Euro in 2015 auf 24,7 Milliarden Euro in 2017. Die drei größten Subventionsempfänger sind die gewerbliche Wirtschaft, der Ver- kehrssektor sowie das Wohnungswe- sen. Von den für 2017 geschätzten 24,7 Milliarden Euro Subventionen entfallen auf den Agrarbereich 1,7 Milliarden Euro oder 7,0 Prozent. 1990 machten die Agrarsubventio- nen des Bundes mit 2,9 Milliarden Euro noch 20 Prozent an den Ge- samtsubventionen aus. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum Bun- deshaushalt 2018 aus Juni 2017 steigt das Subventionsvolumen des Bundes in 2018 auf 25,2 Milliarden Euro an. Die darin enthaltenen Agrarsubventionen gehen jedoch auf weniger als 1,5 Milliarden Euro deutlich zurück. Ihr Anteil an den Gesamtsubventionen sinkt auf 5,8 Prozent. 128
4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Subventionscharakter verschie- dener Maßnahmen umstritten Von den für 2017 ausgewiesenen 1,741 Milliarden Euro Agrarsub- ventionen entfallen rund 450 Millionen Euro auf die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel, 530 Millionen Euro auf die Gemein- schaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut- zes (insbesondere Investitionsför- derung, Ausgleichszulage, Agrarum- weltmaßnahmen und präventiver Hochwasserschutz) sowie 260 Millionen Euro auf die Steuerbefrei- ung für landwirtschaftliche Zugma- schinen. Die Steuerermäßigungen bei der Versicherungssteuer für Hagelversicherungen und „agrari- sche“ Mehrgefahrenversicherungen werden vom Bundesfinanzminis- terium auf jährlich zusammen 70 Millionen Euro geschätzt. Auch die Förderung von Energieeffizienz in Landwirtschaft und Gartenbau (25 Millionen Euro) sowie, wenn von der EU-Kommission genehmigt, die neu eingeführte Steuervergünstigung zur Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (37 Millionen Euro Bundesanteil) schla- gen zu Buche. Der Subventionscharakter verschie- dener Maßnahmen ist umstritten. So werden zum Beispiel bei Agrar- umweltmaßnahmen Mehraufwand bzw. Minderertrag aus freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen ausgeglichen. Die Hilfen des Bundes für die Landwirtschaftliche Unfall- versicherung (2017 178 Millionen Euro) können eher sozialpolitischen Zwecken zugeordnet werden. 129
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