43 Coronavirus: Ansteckungsherd Arbeitsplatz - wie geht das - VZAI

Die Seite wird erstellt Beeke Albrecht
 
WEITER LESEN
43 Coronavirus: Ansteckungsherd Arbeitsplatz - wie geht das - VZAI
Februar 2020

                                                                                           43
                                                              Employment News Nr.

Coronavirus: Ansteckungsherd Arbeitsplatz – wie geht das
Arbeitsrecht mit COVID-19 um? Die Zahl neuer Erkrankungen durch das Coronavirus
steigt weiter. Auch in der Schweiz wurden mittlerweile mehrere Fälle bestätigt und die Sorge einer Ansteckung wächst.
Insbesondere am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, welche Folgen der Ausbruch einer Pandemie für die Rechte und
Pflichten im Arbeitsverhältnis hat.
43 Coronavirus: Ansteckungsherd Arbeitsplatz - wie geht das - VZAI
Employment News Nr. 43 Februar 2020

                                Das seit Tagen Befürchtete ist mittlerweile Tatsache geworden: das Coronavirus hat nun
                                auch die Schweiz erreicht und wird sich weiter ausbreiten. Seitdem die ersten Fälle des
                                Coronavirus in unterschiedlichen Regionen des Landes nachgewiesen wurden, steigt auch
                                die Verunsicherung bei der Schweizer Bevölkerung. Spätestens beim Gedanken an die
                                überfüllten Pendlerzüge und das Gedränge in Bussen und Trams wären sicherlich einige
                                Arbeitnehmer froh, könnten sie vorerst zu Hause bleiben. Denn dass dadurch auch die
                                Arbeitsplätze zu potenziellen Ansteckungsherden mutieren, ist wohl kaum mehr zu ver-
                                hindern. Doch wäre es überhaupt zulässig, wenn Arbeitnehmer aus Angst zu Hause

Von Ueli Sommer                 bleiben würden? Oder könnten sie gar dazu verpflichtet werden? Und wie sähe es dann mit
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt   dem Lohn aus? Im Nachfolgenden werden die zentralsten arbeitsrechtlichen Fragen rund
Partner                         um den Brennpunkt «Coronavirus» geklärt.
Telefon +41 58 658 55 16
ueli.sommer@walderwyss.com
                                Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz               –     Merkblätter mit Verhaltensvorschrif-
                                                                                     ten an Arbeitnehmer (bspw. Hände
                                Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
                                                                                     gründlich waschen, in Taschentuch
                                Das Gesetz statuiert die Pflicht des                 oder Armbeuge husten, Desinfek-
                                Arbeitgebers, gebührend Rücksicht auf                tionsmittel nutzen, Händeschütteln
                                die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu                 und zu nahen Körperkontakt vermei-
                                nehmen. Dass er daher die betrieblichen              den)
                                Einrichtungen und Arbeitsprozesse im
                                                                               –     Festlegung von Verhaltensregeln bei
                                Rahmen seiner Weisungsbefugnis so
                                                                                     Anzeichen einer Ansteckung von
                                gestalten muss, dass eine Gesundheits-
                                                                                     Arbeitnehmern, insbesondere sofor-
                                gefährdung der Arbeitnehmer vermieden
                                                                                     tige Freistellung und Aufforderung
                                werden kann, ist hinlänglich bekannt.
und Nathalie Möri                                                                    zu ärztlicher Untersuchung
                                Welche konkreten Massnahmen der
MLaw, Rechtsanwältin
                                Arbeitgeber aber im Falle einer allfälligen    –     Hinweis auf Informationspflicht des
Telefon +41 58 658 53 03
                                Pandemie zu ergreifen hätte, ist bislang             Arbeitnehmers bei Reisen in Risiko-
nathalie.moeri@walderwyss.com
                                mangels Präzedenzfalles noch nicht                   gebiete und -länder
                                wirklich geklärt.
                                                                               –     Verzicht auf Geschäftsreisen in Risi-
                                Es ist jedoch davon auszugehen, dass der             kogebiete und -länder
                                Arbeitgeber bei Ausbreitung einer Pande-
                                                                               Sollte sich das Virus weiterhin stark aus-
                                mie insbesondere konkrete Vorkehrun-
                                                                               breiten, wäre es zudem sinnvoll, wenn die
                                gen zu treffen hat, um das Ansteckungs-
                                                                               Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die
                                risiko in den Betrieben möglichst gering
                                                                               Möglichkeit von Homeoffice anbieten
                                zu halten. Dies umfasst in erster Linie
                                                                               würden; vorausgesetzt natürlich, dass
                                sicherlich die Einhaltung der von den
                                                                               dies in Anbetracht ihrer Arbeitstätigkeit
                                Gesundheitsbehörden empfohlenen
                                                                               überhaupt eine Option ist. Denn selbst
                                Hygienevorschriften. Angesichts der der-
                                                                               wenn Arbeitsverträge fixe Arbeitsorte
                                zeitigen Lage wäre es entsprechend
                                                                               vorsehen und keine Mobilitätsklausel ent-
                                angezeigt, dass Arbeitgeber zum Schutze
                                                                               halten, ist davon auszugehen, dass das
                                ihrer Arbeitnehmer folgende Massnah-
                                                                               Weisungsrecht des Arbeitgebers im Falle
                                men ergreifen würden:
                                                                               des Coronavirus so weit geht, dass dieser
                                –   Information und Aufklärung der             letztlich auch einseitig über die Anord-
                                    Arbeitnehmer über Ansteckungs-             nung von Homeoffice entscheiden könnte.
                                    möglichkeiten

                                                                                                                           1
Employment News Nr. 43 Februar 2020

Mitspracherecht der Arbeitnehmer             Arbeitgebers liegt. Daraus folgt entspre-      Aufgrund seiner Treuepflicht hat der
                                             chend, dass zur Bestimmung der Lohn-           Arbeitnehmer den Arbeitgeber über
Was bei all den derzeitigen Diskussionen
                                             fortzahlungspflicht des Arbeitgebers           Erkrankungen in seinem unmittelbaren
meist in Vergessenheit gerät, ist jedoch
                                             stets geklärt werden muss, ob das ent-         Umfeld zu informieren. Sollte dadurch
die Tatsache, dass auch die Arbeitnehmer
                                             sprechende Ereignis in die Risikosphäre        auch der Verdacht einer Ansteckung des
bei Fragen des Gesundheitsschutzes am
                                             des Arbeitgebers fällt oder nicht. In          Arbeitnehmers bestehen, weshalb der
Arbeitsplatz konkrete Mitsprache- und
                                             Anwendung dieses Grundsatzes wäre die          Arbeitgeber ihn in der Folge anweist, vor-
Mitwirkungsrechte haben (Art. 48 ArG
                                             arbeitsrechtliche Beurteilung der wich-        erst zu Hause zu bleiben, gilt seine
und Art. 6 ArGV 3). Die Ausübung dieser
                                             tigsten Szenarien im Rahmen des Coro-          Absenz als entschuldigt und der Lohn ist
Rechte bedingt jedoch, dass der Arbeit-
                                             navirus wie folgt vorzunehmen:                 ihm weiterhin geschuldet. Muss er sich
geber frühzeitig und umfassend über die
                                                                                            hingegen aufgrund von Kontakten zu
geplanten betrieblichen Gesundheits-
                                             Der Arbeitnehmer möchte aus Angst              anderen mit dem Coronavirus infizierten
schutzmassnahmen informiert. In der
                                             vor einer Ansteckung der Arbeit fern-          Personen ohne Weisung des Arbeitge-
Folge hat der Arbeitgeber die Anliegen
                                             bleiben                                        bers in Quarantäne begeben, ist seine
seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die zu
                                                                                            daraus resultierende Absenz zwar ent-
ergreifenden Schutzmassnahmen nicht          Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit aus
                                                                                            schuldigt, jedoch ist ihm für diese Zeit
nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern          reiner Angst vor einer möglichen Anste-
                                                                                            kein Lohn geschuldet.
muss sich mit diesen konkret und im          ckung fern, ohne dass dies behördlich
direkten Gespräch auseinandersetzen.         angeordnet oder mangels genügender
                                                                                            Einschränkungen des öffentlichen
Das Ziel ist, Lösungen zu finden, die von    Schutzmassnahmen des Arbeitgebers
                                                                                            Verkehrs
beiden Seiten akzeptiert und umgesetzt       gerechtfertigt ist, liegt ein Fall von unbe-
werden. Sollte der Arbeitgeber den Vor-      gründeter Arbeitsverweigerung vor und          Bei einer Einschränkung des öffentlichen
schlägen und Einwänden der Arbeitneh-        der Lohnanspruch des Arbeitnehmers             Verkehrs, welche es dem Arbeitnehmer
mer nicht oder nur teilweise Rechnung        entfällt entsprechend. Ein solches Ver-        verunmöglicht seinen Arbeitsort (pünkt-
tragen, hat er seinen Entscheid in der       halten könnte für den Arbeitnehmer             lich) zu erreichen, ist dessen Absenz
Folge ausführlich zu begründen.              sogar disziplinarische Massnahmen bis          zwar ebenfalls entschuldigt, jedoch
                                             hin zu fristlosen Kündigung zur Folge          besteht auch hier keine Lohnfortzah-
Bei anhaltenden Meinungsverschieden,
                                             haben.                                         lungspflicht des Arbeitgebers. Gleiches
die innerbetrieblich nicht beseitigt wer-
                                                                                            gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen ande-
den können, wäre es unter Umständen          Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeits-
                                                                                            ren durch das Virus verursachten Reise-
angezeigt, in beidseitigem Einverständnis    leistung jedoch verweigert, weil der
                                                                                            beschränkungen nicht oder nicht recht-
die Beratung durch externe Fachper-          Arbeitgeber seiner eingangs erwähnten
                                                                                            zeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren
sonen oder die Behörden in Anspruch zu       Fürsorgepflicht nicht nachkommt und
                                                                                            kann.
nehmen. Es versteht sich von selbst, dass    keine Massnahmen zum Schutz seiner
ein Hinauszögern von notwendigen Vor-        Arbeitnehmer ergreift, muss ihm der
                                                                                            Betriebsschliessung – freiwillig oder
kehrungen in jedem Fall zu vermeiden         Lohn weiterhin bezahlt werden.
                                                                                            auf behördliche Anordnung
ist.
                                             Arbeitnehmer ist bereits infiziert bzw.        Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb vor-
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeit-          könnte infiziert sein                          sichtshalber aus eigenem Anlass
gebers – Ja oder Nein?                                                                      schliesst, ohne dass er von den Behörden
                                             Wenn der Arbeitnehmer bereits infiziert
                                                                                            dazu angewiesen wurde, trägt er infolge
Der Grundsatz im Arbeitsrecht ist klar:      ist oder zumindest Symptome aufweist,
                                                                                            des ihm anzurechnenden Betriebsrisikos
«ohne Arbeit kein Lohn». Dass es aber        hat er der Arbeit unbedingt fernzublei-
                                                                                            auch die Lohnfortzahlungspflicht.
keine Regel ohne Ausnahme gibt, ist          ben. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
ebenso bekannt. So bleibt der Lohnan-        infolge Krankheit hat er für eine              Erfolgt die Betriebsschliessung jedoch
spruch des Arbeitnehmers etwa erhalten,      beschränkte Dauer Anspruch auf Lohn-           auf behördliche Anweisung hin oder auf-
wenn die Erbringung der Arbeitsleistung      fortzahlung gemäss Art. 324a OR. Dabei         grund der Fürsorgepflicht des Arbeitge-
nicht möglich ist, weil sich der Arbeitge-   ist unbeachtlich, wann und wo der Arbeit-      bers, weil sich bereits mehrere Arbeit-
ber im Annahmeverzug (Art. 324 OR)           nehmer eine allfällige Erkrankung fest-        nehmer trotz Schutzmassnahmen am
befindet oder wenn die Erbringung der        stellt. Selbst wenn dieser in den Ferien       Arbeitsplatz mit dem Virus infiziert
Arbeitsleistung aus einem Grund unmög-       am Coronavirus erkrankt, deswegen              haben, ist die Beurteilung der Rechtslage
lich wird, der im Risikobereich des          nicht reisefähig ist und gar nicht an den      etwas schwieriger. Das Szenario einer
                                             Arbeitsplatz zurückkehren kann, hat er         länderübergreifenden Pandemie ist
                                             Anspruch auf diese Lohnfortzahlung.

                                                                                                                                     2
Employment News Nr. 43 Februar 2020

                                                                                             Employment News berichtet über neuere Entwicklungen
unseres Erachtens weder der Risiko-          rung des umfassenden sozialen Schutzes
                                                                                             und wichtige Themen im Bereich des schweizerischen
sphäre des Arbeitnehmers noch jener          sowie die Vermeidung von Beitragslücken         Arbeitsrechts. Die darin enthaltenen Informationen und
des Arbeitgebers zuzuordnen, da eine         in der beruflichen Vorsorge.                    Kommentare stellen keine rechtliche Beratung dar, und die
                                                                                             erfolgten Ausführungen sollten nicht ohne spezifische
Ausweitung des Betriebsrisikos auf sol-
                                             Gemäss Art. 32 Abs. 3 des Arbeitslosen-         rechtliche Beratung zum Anlass für Handlungen genom-
che Sachverhalte viel zu weit gehen wür-                                                     men werden.
                                             versicherungsgesetzes fallen auch
de. Ein solcher Fall ist vom Gesetz ent-
                                             Arbeitsausfälle unter die Bestimmungen          © Walder Wyss AG, Zürich, 2020
sprechend gar nicht geregelt. Daher ist
                                             der Kurzarbeitsentschädigung, die auf
die pauschale Aussage des SECO,
                                             behördliche Massnahmen oder andere
wonach in solchen Situationen per se
                                             vom Arbeitgeber nicht zu vertretende
eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeit-
                                             Umstände zurückzuführen sind (Art. 32
gebers bestehe, aus unserer Sicht nicht
                                             Abs. 3 AVIG), nicht durch andere Mass-
überzeugend. Vielmehr wären bei einer
                                             nahmen vermieden werden können und
von keiner Partei zu vertretenden
                                             kein Dritter (insb. keine Versicherung) für
Unmöglichkeit der Leistungserbringung –
                                             den Schaden haftbar gemacht werden
wie dies bei einer Betriebsschliessung
                                             kann. Diese Härtefallklausel regelt daher
auf behördliche Anordnung hin oder
                                             insbesondere Tatbestände, die auf
infolge der Fürsorgepflicht des Arbeitge-
                                             aussergewöhnliche Umstände zurückzu-
bers bei mehreren infizierten Arbeitneh-
                                             führen sind und somit über das normale
mern – die allgemeinen Verzugsregeln
                                             Betriebsrisiko hinausgehen. Unseres
gemäss Art. 119 OR anzuwenden, aus
                                             Erachtens ist es durchaus vertretbar, im
deren Anwendung die Folge «ohne Arbeit
                                             Falle einer Betriebsschliessung wegen
kein Lohn» resultiert und der Arbeitgeber
                                             des Coronavirus einen solchen Härtefall
bei diesem Szenario somit auch keine
                                             geltend zu machen und entsprechend die
Lohnfortzahlungspflicht trägt.
                                             Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädi-
                                             gungen zu verlangen.
Möglichkeit von Kurzarbeit bei
Betriebsschliessung
                                             Risikobeschränkung für Arbeitgeber
Obschon dies bis anhin kaum je themati-
                                             Selbst wenn der Arbeitgeber nicht in
siert wurde und auch Lehre und Recht-
                                             allen Fällen das Lohnfortzahlungsrisiko
sprechung sich weitestgehend darüber
                                             bei einer Ausbreitung des Coronavirus
ausschweigen, stellt sich aus rechtlicher
                                             trägt, wären die Beeinträchtigungen der
Sicht die Frage nach der Anwendbarkeit
                                             Produktionsabläufe ein derart grosses
von Kurzarbeit bei Ausbreitung des Coro-
                                             finanzielles Risiko, dass Versicherungs-
navirus. Denn für den Fall, dass der
                                             lösung durchaus in Erwägung gezogen
Betrieb aufgrund einer behördlichen
                                             werden sollten. Ob das Lohnrisiko im
Anordnung geschlossen werden müsste,
                                             Falle einer behördlich angeordneten
gäbe es unter Umständen die Möglichkeit
                                             Betriebsschliessung mithilfe von Kurzar-
Kurzarbeitsentschädigungen jeweils im
                                             beitsentschädigungen minimiert werden
Umfang von 80% des Lohnes von der
                                             könnte, dürfte jedoch erst geklärt wer-
Arbeitslosenversicherung zu beantragen.
                                             den, wenn dieses Szenario auch tatsäch-
Als Kurzarbeit bezeichnet man nicht nur
                                             lich eintritt. Bleibt zu hoffen, dass dies im
eine vorübergehende Reduzierung, son-
                                             Rahmen des Coronavirus nicht der Fall
dern auch die vollständige Einstellung
                                             sein wird.
der Arbeit in einem Betrieb, wobei die
arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung auf-
recht erhalten bleibt. Für den Arbeitgeber
besteht dabei der Vorteil, dass er Kosten
für die Personalfluktuation spart und die
kurzfristige Verfügbarkeit über die
Arbeitskräfte behält. Die Vorteile für die
Arbeitnehmer sind insbesondere die Ver-
meidung der Arbeitslosigkeit, die Bewah-

                                                                                                                                                      3
Sie können auch lesen