AKTUELLES AUS DER INTERNATIONALEN KONZERNSTEUERPRAXIS - FORTBILDUNG FÜR FACHBERATER ISTR 2018
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STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Aktuelles aus der internationalen Konzernsteuerpraxis StB Jörg Herrfurth, M.I.Tax
Inhaltsübersicht 1 – Update: Bau- und Montagebetriebs- stätten in der Besteuerungspraxis 2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste 3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? 4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus: Highlights aus der Konzernfinanzierung IStR 2018 – Jörg Herrfurth 2
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs- stätten in der Besteuerungspraxis 2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste 3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? 4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus: Highlights aus der Konzernfinanzierung IStR 2018 – Jörg Herrfurth 3
1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis - Rechtsentwicklung Entwicklung des Authorised OECD Approach (AOA): 1. Betriebsstättenbericht der OECD vom 17.7.2008 und Änderungen im OECD-MK vom 18.7.2008 2. Neufassung des Art. 7 durch das OECD-MA 2019 und Neufassung des OECD-MK zum OECD-MA 2010 sowie Betriebsstättenbericht vom 22.7.2010 („Authorised OECD Approach“) 3. Nachbildung der Grundsätze des AOA in § 1 IV S. 1 Nr. 2 und V AStG sowie Erweiterung der VO-Ermächtigung für Betriebsstätten in § 1 VI AStG; rückwirkend in Kraft getreten zum 1.1.2013 4. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 17.10.2014; in Kraft getreten für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.12.2014 5. Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung vom 22.12.2016 (VWG BsGa) IStR 2018 – Jörg Herrfurth 4
1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – deutsche AOA-Umsetzung Anwendungsregeln des Authorised OECD Approach (AOA) aus Sicht der deutschen FinVerw (vgl. VWG BsGa v. 22.12.2016) (1) DBA mit OECD-Mitgliedsstaat = OECD-MA 2010 zwingende Anwendung des AOA; bei Meinungsverschiedenheiten ist ein Verständigungsverfahren durchzuführen (DBA mit Australien, UK, Irland, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, USA) (2) DBA mit OECD-Mitgliedsstaat = OECD-MA 2008 im Rahmen der dynamischen Auslegung ist der AOA anzuwenden, soweit kein Widerspruch zum OECD-MK entsteht (bspw. bei Überlassung von immateriellen Vermögenswerten) (3) DBA mit Nicht-OECD-Mitgliedsstaat keine zwingende Anwendung des AOA; Anwendung der „alten Rechtslage“ und der VWG BS v. 24.12.1999 über § 1 V S. 8 AStG; Nachweis durch den Stpfl. erforderlich IStR 2018 – Jörg Herrfurth 5
1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – deutsche AOA-Anwendung Anwendungsregeln der deutschen FinVerw des Authorised OECD Approach (AOA) aus Sicht der deutschen Unternehmen (1) Derzeit gibt es ein einziges DBA (Australien), in dem der AOA explizit aufgenommen wurde; ansonsten bisher auch nicht in die neuen DBA auf Basis des OECD-MA 2010! Anwendung des AOA durch den anderen Staat nicht oder nur selten zu erwarten; Streitigkeiten und Verständigungsverfahren drohen (2) Die (Zulässigkeit einer) dynamische(n) Auslegung von DBA mit OECD- Mitgliedsstaat = OECD-MA 2008, welche zur Anwendung des AOA führen soll, ist ernstlich zu bezweifeln; Streitigkeiten und Verständigungsverfahren drohen (3) Bei DBA mit Nicht-OECD-Mitgliedsstaat gibt es keine Anwendung des AOA; Nachweis soll durch den Stpfl. erforderlich geführt werden! Fragwürdige Aufwands- und Beweisverlagerung; Streitigkeiten und Verständigungsverfahren drohen IStR 2018 – Jörg Herrfurth 6
1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Grundprinzip AOA: Personalfunktionen (siginifikant people functions) als grundsätzliches Zuordnungskriterium Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte bilden die Personalfunktionen (§ 1 II Nr. 1 BsGaV) Betriebsstätten-Gewinnermittlung erfolgt in sechs Schritten: 1. Bestimmung der Personalfunktionen der Betriebsstätte (§ 4 I) 2. Zuordnung der Vermögenswerte, Chancen und Risiken (§§ 5 I, 6 I, 7 I, 8 I) 3. Zuordnung des Dotationskapitals (§§ 12, 13) 4. Zuordnung der übrigen Passivposten (§ 14) 5. Zuordnung von Geschäftsvorfällen (§ 9 I) 6. Bestimmung der schuldrechtlichen Beziehungen (§ 16) IStR 2018 – Jörg Herrfurth 7
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie Befragte Teilnehmer gaben folgende unternehmer. Rahmenbedingungen an: Aufträge mit ausländischen Betriebsstätten haben eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Relevanz für die Unternehmen (Bauwesen + Anlagenbau): gemittelter Umsatzanteil von knapp 28% aller Aufträge. Auftragsvolumina mit Betriebsstättenbezug liegen zu über 78% bei > 10 Mio. € bzw. bei ca. 19% über 100 Mio. € wertmäßige Auftragsanteil der Betriebsstätten-Leistungen (onsite) liegen gewichtet bei rd. 14%, d.h. 3,9% aller Unternehmensumsätze Der zeitliche Umfang von Projektbetriebsstätten liegt zu 46% zwischen 12-18 Monaten und zu 25% über 18 Monate. Die Unternehmen betätigen sich vor allem als Teil-Auftragnehmer für ein Bauwerk/ eine Anlage (rd. 30%) und nur zu 21% als Generalauftragnehmer. Zu 18,5% erfolgen die Leistungen als Partner eines Konsortiums/einer ARGE und zu rd. 15% nur als Subauftragnehmer. Die steuerliche Relevanz von Aufträgen mit ausländischem Betriebsstättenbezug halten nur 35,5% für mindestens wesentlich, während 50% keine oder nur eine geringe Auswirkung auf die Steuerbelastung des Unternehmens angaben und 12,5% keine Angabe vornahmen. IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 8
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (1) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung a) Technisch-/Technologische b) Personalfunktion in der Kompetenz für die Auftragsausführung Betriebsstätte (Tätigkeiten) 80% 50% 47% 69% 70% 45% 44% 60% 40% 38% 50% 41% 35% 40% 31% 30% 30% 19% 25% 20% 10% 20% 0% 15% 10% 5% 3% 0% standardisierte technisch hochkomplexe Entwicklung Dienstleistungen schwierige und Bau- und oder Erwerb von anspruchsvolle Montagearbeiten einzigartigen Dienstleistungen immateriellen WG IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 9
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (2) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung c) Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur d) Zuordnung von Erst- und Folgeaufträgen Betriebsstätte Folgevertrag Betriebsstätte 6% 3% regelmäßig Folgevertrag Neuzuordnung 41% 0% Folgevertrag wie Erstauftrag 47% bei Beschaffung und Nutzung durch 44% Zuordnungsänderung im 3% die Betriebsstätte 3% Auftragszeitraum Erstverträge interner Auftragssplit 28% niemals - unentgeltliche 53% Überlassung/Beistellung Erstverträge externer Vertragssplit 19% 97% Erstverträge Stammhaus 53% 0% 20% 40% 60% 80% 100% 120% materielle WG immaterielle WG 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 10
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (3) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung Beurteilung der Wertschöpfungsanteile von Auftragsbestandteile/- phasen Klare Präferenz für Wertschöpfungsanteil Hoch Mittel Niedrig das Engineering Akquisition des Auftrages (Vertriebsaktivitäten) 25,0% 40,6% 21,9% Einkauf mit mittlerer Machbarkeitsstudie / grobes Konzept oder Design 9,4% 40,6% 37,5% Wertschöpfung des Bauwerkes oder der Anlage eingestuft Engineering / Projektierung 71,9% 12,5% 9,4% Eigentliche Detailed Engineering / Feinkonzept bzw. Spezifikation 31,3% 40,6% 12,5% Bauausführung und Einkauf von Materialien oder Subunternehmer- 18,8% 50,0% 21,9% Projektmanagement Dienstleistungen technische Bau- oder Montageausführung vor Ort in als Werttreiber der 40,6% 34,4% 18,8% Betriebsstätten der Betriebsstätte Projektmanagement / -koordination vor Ort in der identifiziert 28,1% 46,9% 12,5% Betriebsstätte Bauüberwachung / Bauaufsicht vor Ort in der Subunternehmer zu 21,9% 34,4% 40,6% 47% durch eigenes Betriebsstätte Inbetriebnahme / Mängelbeseitung vor Ort in der Personal vor Ort 15,6% 15,6% 59,4% Betriebsstätte. geführt IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 11
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (4) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung i. Das steuerrechtliche Konzept der Betriebsstätte i.S.d. Art 5 (3) OECD-MA inkl. Gewinnabgrenzung gem. Art 7 OECD-MA kommt in 78% der Fälle in der Besteuerung durch den ausländischen Fiskus des Betriebsstätten-Staates zur Anwendung; in 22% der Fälle ist solch ein Besteuerungskonzept nicht bekannt bzw. wird nicht explizit angewendet. ii. Ein spezielles steuerrechtliches Konzept für Bau- und Montagebetriebsstätten kommt in 28% der Fälle im anderen Staat zur Anwendung; in 16% sind spezielle Regelungen für diesen Betriebsstätten-Typus nicht bekannt. iii. In 75% aller Fälle kommt die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung und nur 25% verwenden eine Profit-Split-Methode (davon 25% die Kostenschlüssel-Methode). Nur für Ausnahmefälle kommt eine Revenue-Split-Methode oder die Deemed-Profit- Methode bzw. eine unspezifische Mischmethode zur Umsetzung. iv. 58% der Unternehmen nehmen eine grundlegende Umstellung der Betriebsstätten-Gewinnaufteilung gem. BsGaV vor, weitere 15% nur bei Ländern, die den AOA anwenden, 27% sehen keinen Anpassungsbedarf. IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 12
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (5) Erkenntnisse zur subjektiven Einschätzung der potenziellen AOA- Auswirkungen bei der Betriebsstättengewinnabgrenzung Auswirkung der BsGaV-Anwendung auf das deutsche Angestrebte steuerliche steuerliche Einkommen und die Höhe der Doppelbesteuerung Reaktionen: nicht beurteilbar 0% 40% streben bilaterale 3% Verständigungs- deutlich reduzieren 0% verfahren an 0% 16% wollen Vorab- 0% reduzieren verständigung mit 9% ausl. Fiskus 18% auf gleichem Niveau bleiben 25% 18% scheuen keinen 57% Rechtsstreit im erhöhen 59% Ausland 25% deutlich erhöhen 3% 24% würden Rechtsstreite im 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% Inland führen Doppelbesteuerung Inland IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 13
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (6) Erkenntnisse zur subjektiven Einschätzung der potenziellen AOA- Auswirkungen bei der Betriebsstättengewinnabgrenzung a) Potenzielle wirtschaftliche Reaktion bei eintretender Doppelbesteuerung Ablehnung von Aufträgen bei vorhersehbarem signifikantem 6% Administrationsaufwand Akzeptenz der wirtschaftlichen Belastung durch signifikanten 9% Administrationsaufwand Ablehnung von Aufträgen bei vorhersehbarer signifikanter Doppelbesteuerung 17% Akzeptenz der wirtschaftlichen Belastung durch (partielle) Doppelbesteuerung 69% b) Potenzielle unternehmerische Reaktion bei eintretender Doppelbesteuerung Vermeidung von Betriebsstätten durch vollst. Unterbeauftragungen des 9% Betriebsstätten-Anteils Vermeidung von Betriebsstätten durch Konsortial- oder ARGE-Gestaltungen 16% Vermeidung von Betriebsstätten durch Einschaltung/Gründung von 59% Konzerngesellschaften Auftragsausführung nur noch in Ländern, bei denen diese Belastung nicht 16% entsteht IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 14
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie (7) Analyse der Besteuerungswirkung BsGaV versus Profit-Split durch Anwendung der Kostenschlüssel-Methode Besteuerung von Aufträgen c.t. in Abhängigkeit von Brutto-Rendite Ohne evtl. Nutzbarkeit von in- und ausländischen Verlustvorträgen Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung nach der BsGaV führt in allen Fällen (Gewinn/Verlust) und unabhängig vom BS-Aufwandsvolumen zu höherer Besteuerung ggü. Profit-Split (Kostenschlüssel-Methode), vollständige Anerkennung durch anderen Fiskus unterstellt Höherer Steuersatzunterschied führt zur Vergrößerung der Besteuerungsdifferenz IStR 2018 – © Jörg Herrfurth 15
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs- stätten in der Besteuerungspraxis 2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste 3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? 4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus: Highlights aus der Konzernfinanzierung IStR 2018 – Jörg Herrfurth 16
2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste Problemstellungen der bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung: Unternehmen beendet seine wirtschaftliche Tätigkeit, ausgeübt in einer Betriebsstätte oder einem (mittelbaren) Tochterunternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit steuerlichen Verlusten Verluste sind in laufender Tätigkeit (kumulierte Verlustvortrag) oder bei Geschäftsaufgabe im anderen Land entstanden, konnten steuerlich dort nicht geltend gemacht werden und können es – mangels jedweder (zukünftiger) Verrechenbarkeit auch in Zukunft nicht = Finalität der Verluste ist eingetreten Ist dem Stpfl. der grenzüberschreitende Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses bzw. des Mutterunternehmens zu gewähren? Zahlreiche Folgefragen: Differenzierung zwischen Freistellungs- und Anrechnungsmethode? Wann ist „finale Finalität“ eingetreten (Zeitraum)? In welchem Kalenderjahr ist der Verlustabzug zu gewähren? Ermittlungsmethode der Verluste / Bemessungsgrundlage der Besteuerung (Recht des Ansässigkeitsstaates der MG/des Stammhauses)? Abzugsfähigkeit der Verluste auch bei der GewSt? IStR 2018 – Jörg Herrfurth 17
2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung (Auszug) Zentrale Entscheidungen Marks & Spencer (C-446/03, EuGH-Urteil vom 13.12.2005) zu Tochtergesellschaften eines Mutterunternehmens in UK und Lidl Belgium (C414/06, EuGH-Urteil vom 15.05.2008) zu ausl. BS einer luxemburger PersG mit Geschäftssitz in Deutschland brachten Grundsätze: ausländische Verluste müssen nicht zum Abzug zugelassen werden, wenn auch Gewinne aufgrund bilateraler Regelungen im Inland nicht besteuert werden Ausnahme: Stpfl. weist nach, das er alle Verlustnutzungsmöglichkeiten, ggf. auch durch die Übertragung auf einen Dritten ausgeschöpft hat, und Verluste zukünftig in dem anderen Staat weder durch den Stpfl. noch durch einen Dritten berücksichtigt werden können (sogen. finale Verluste) IStR 2018 – Jörg Herrfurth 18
2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung (Auszug) Zwischenzeitlich sind zahlreiche Folgeentscheidungen ergangen: Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH (C-157/07, EuGH- Urteil vom 23.10.2008) zu Nachversteuerung gem. § 2a EStG a.F. X-Holding (C-337/08, EuGH-Urteil vom 25.02.2010) zur Begrenzung der Bildung von steuerlichen Einheiten (Organschaften) K (C-322/11, EuGH-Urteil vom 07.11.2013) zum grenzüberschreitenden Verlustabzug, wenn im anderen Staat gar keine Regelung vorhanden Nordea-Bank (C48/13, EuGH-Urteil vom 17.07.2014) zur Nachversteuerung analog § 2a Abs. 4 EStG in DK bei Anrechnungsmethode Timac-Agro (C-388/14, EuGH-Urteil vom 17.12.2015) zur Nachversteuerung in Deutschland von Verlusten aus österreich. BS in 1997/1998 nach § 2a Abs. 3 EStG a.F. bei Verkauf der WG in österr. TG in 2005 bei Freistellungsmethode A/S Bevola + Jens W. Trock ApS (C650/16, EuGH-Urteil vom 12.06.2018) zu echten finalen BS-Verlusten (FIN) bei Freistellungsmethode in DK IStR 2018 – Jörg Herrfurth 19
2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste Entwicklung der deutschen Rechtsprechung Zuletzt durch BFH-Urteil v. 22.02.2017, I R 2/15, wird der (vermutete) Timac Agro-Grundsatz angewandt, dass „finale Verluste“ aus einer Freistellungs- betriebsstätte (Italien) nicht in Deutschland genutzt werden können – falsch?! Durch Bevola/Trock kommt wieder erhebliche Bewegung in die Thematik bis in den BFH, vgl. Brandis, IStR 2018, 2051. FG Hessen folgte der Bevola/Trock-Entscheidung zu Gunsten des Stpfl. bei BS-Verlusten aus UK (Urteil vom 04.09.2018 – 4 K 385/17), Revision zugelassen Derzeit anhängig: EuGH Rs. C607/17 und C608/17 (beide Schweden) und beim BFH I R 17/16 zu italienischer BS sowie 2 weitere Revisionsverfahren BFH wird Vorlage an den EuGH machen müssen. Finale Verluste müssen grenzüberschreitend abziehbar sein. Gesetzgeber ist aufgefordert, tätig zu werden (z.B. Regelung in § 2a EStG?) Empfehlung: alle relevanten Fälle verfahrensrechtlich offenhalten! IStR 2018 – Jörg Herrfurth 20
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs- stätten in der Besteuerungspraxis 2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste 3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? 4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus: Highlights aus der Konzernfinanzierung IStR 2018 – Jörg Herrfurth 21
3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? Disruptive wirtschaftliche Entwicklungen (Digitalisierung & Industrie 4.0) bewirken die Erosion der bisherigen Besteuerungsgrundlagen Tritt über kurz oder lang eine Disruption der Besteuerungsbasis bei den direkten Unternehmenssteuern ein? Bisher konsenslose Diskussion bis Ratlosigkeit auf allen Ebenen EU-RiLi-Vorschlag zur Besteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz durch 3%ige DST findet kein Verständnis Ziel: Allokation des Steuersubstrates unter Missbrauchsverhinderung IStR 2017 – Jörg Herrfurth 22
3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? OECD hat im Oktober 2018 in ihrer „Task Force on Digital Economy“ (TFDE) drei verschiedene Maßnahmen/Ansätze zur Besteuerung der digitalen (Nr. 1) bzw. digitalisierten Wirtschaft (Nr. 2 und 3) diskutiert: (1) „User Contribution“ aus dem Vereinigten Königreich: der (angebliche) Wert- schöpfungsbeitrag von „aktiven“ Usern (insbesondere) sozialer Netzwerke durch Übergabe von Nutzerdaten an bspw. Google oder Facebook. (2) „Marketing Intangibles“ aus USA: deren Wert soll erhöht werden, mithin könn- te der Zugang zu lokalen Märkten darin berücksichtigt werden, wobei noch völlig unklar ist, ob dies auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes oder eventuell mit Hilfe einer Formelaufteilung erfolgen soll. (3) „Minimum Tax“ aus Deutschland und Frankreich: parallel und in Ergänzung zu den beiden zuvor genannten Vorschlägen wird ein Mechanismus zur Etablierung eines Mindestbesteuerungsniveaus diskutiert. Die nächste Sitzung der TFDE findet am 04./05.12.2018 statt. Anschließend wird das Inclusive Framework (insgesamt 119 Staaten) der OECD im Januar 2019 über den weiteren Fortgang dieser Diskussionen entscheiden. IStR 2017 – Jörg Herrfurth 23
3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? Deutscher Input (Quelle: Kreienbaum, BMF, 8.11.18) zur OECD-TFDE: Initiative zur Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung Beschränkung der (besonders leicht möglichen) Einkunftsverlagerung bei der Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern Ziel: betroffene Staaten mit Konzernsitzen (digitaler Unternehmen) sollen Abfluss in niedrig besteuernde Gebiete verhindern Technische Lösung: Hinzurechnungsbesteuerung durch Abgleich des Niveaus der effektiven Besteuerung im anderen Land mit dem Sitzstaat − oder/und durch Abgleich der Zahlungsströme mit entsprechender Betriebsausgaben-Abzugssperre − zusätzlich evtl. switch-over-/subject-to-tax-mechanism to sufficient taxation unter Anwendung bei nicht besteuernden und niedrig besteuernden Staaten TFDE-Zwischenbericht für 2019 geplant, Vorlage an G20 im Sommer 2020 Einarbeitung der BEPS AP 8-10+13 in die OECD-TP-Guidlines (bisher in: Chapter 2, Part III, C.) sehen u.a. transaktionsbezogene profit-split-method bei digitalen Leistungen vor IStR 2017 – Jörg Herrfurth 24
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs- stätten in der Besteuerungspraxis 2 – Never-ending controversial story: Finale Betriebsstättenverluste 3 – Disruption der Besteuerungsbasis: Alles digital oder was (nun)? 4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus: Highlights aus der Konzernfinanzierung IStR 2018 – Jörg Herrfurth 25
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1): Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt! Hornbach EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 Fragestellung: Kann bei unentgeltlichen Bürgschafts- u. Patronatserklärungen einer deutschen MG gegenüber ihren ausländischen TGs eine Korrektur nach § 1 AStG vorgenommen werden, auch wenn wirtschaftliche Gründe für die Unentgeltlichkeit vorliegen ? Sachverhalt: − Die deutsche Hornbach AG hielt im Streitjahr 2003 Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften in der EU sowie in Drittstaaten. − Die ausländischen TGs hatten ein negatives Eigenkapital und benötigten Bankkredite i.H.v. ca. EUR 25 Mio. für die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs bzw. für die Errichtung eines neuen Baumarktes. − Die Hornbach AG garantierte der kreditgebenden Bank, ihre Beteiligungen an den ausländischen TGs nicht aufzugeben oder zu verändern. Zudem verpflichtete sie sich, die TGs finanziell so auszustatten, dass diese ihre Kreditverpflichtungen erfüllen können. IStR 2018 – Jörg Herrfurth 26
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1): Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt! Rechtsauffassung der FinVerw: Bei der Hornbach AG sind Einkommens- korrekturen (rd. TEUR 38) gemäß § 1 AStG erforderlich, da ein fremder Dritter für die Übernahme der Risiken aus den Bürgschafts- u. Patronatserklärungen ein angemessenes Entgelt verlangt hätte Vorlagebeschluss FG Rheinland Pfalz vom 28.6.2016 - 1 K 1472/13: Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 1 AStG mit den Art. 49 u. 54 AEUV vereinbar ist, weil die Regelung dem gebietsansässigen Stpfl. (hier: Hornbach AG) nicht die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass für fremdunübliche Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Gründe vorliegen, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben. EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 : Die Art. 49 u. 54 AEUV stehen einer Korrektur nach § 1 AStG nicht grundsätzlich entgegen, auch wenn diese in einem Inlandsfall nicht erfolgt. Das nationale Gericht muss jedoch prüfen, ob die mit der Anwendung des § 1 AStG betrauten Behörden dem Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises einräumen, dass unübliche Geschäfts-bedingungen, aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind, ohne hierbei wirtschaftliche Gründe aus der Gesellschafterstellung auszuschließen. IStR 2018 – Jörg Herrfurth 27
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1): Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt! Hornbach EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 – Was nun? Rz 53: Aus der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz geht hervor, dass die auslän- dischen TGs über ein negatives EK verfügten und dass die finanzierende Bank die Gewährung von Krediten, die für die Fortführung u. Erweiterung des Geschäftsbetriebs der TGs erforderlich waren, von der Gestellung einer Patronatserklärung durch die deutsche Konzern-MG abhängig gemacht hatte. Rz 55: Die deutsche Regierung hat zudem weder das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung noch eine Absicht der MG angeführt, ihre in Deutschland steuerpflichtigen Gewinne zu mindern. Rz 56: „Unter diesen Umständen könnten“ mit der von der Hornbach AG eingenommenen Stellung als Gesellschafterin zusammenhängende wirtschaftliche Gründe den Abschluss des Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen. Die unentgeltliche Patronatserklärung ließe sich – auch wenn unabhängige Dritte eine Haftungsvergütung vereinbart hätten – durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzern-MG am geschäftlichen Erfolg der ausländischen TGs erklären, an dem sie über Gewinnausschüttungen partizipiert, sowie durch eine gewisse Verantwortung der MG bei der Finanzierung der TGs. IStR 2018 – Jörg Herrfurth 28
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1): Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt! Hornbach EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 – Was tun? Vereinbarungen, die fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen nicht abgeschlossen hätten und sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, sind nach nationalem Recht Grund für eine Einkommenskorrektur (§ 1 AStG). Laut EuGH dürfen jedoch bei Vereinbarungen, die Fremde nicht abgeschlossen hätten, wirtschaftliche Gründe, die sich (allein?) aus der Gesellschafterstellung ergeben, nicht als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen werden, weil eine MG ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg ihrer TG habe, an dem sie durch deren Gewinnausschüttungen partizipiert. Da eine MG immer Interesse an Gewinnausschüttungen ihrer TGs hat, könnte somit jede marktunübliche Vereinbarung gerechtfertigt werden, d.h. der Fremdvergleichsgrundsatz in der EU würde in Frage gestellt Option I: Verwaltungserlass zur Begriffsinterpretation „wirtschaftlicher Gründe“ Option II: Gesetzliche Regelung im EStG, wonach auch Nutzungsvorteile und Dienstleistungen einlagefähig sind (entgegen BFH-Urteil vom 26.10.1987, GrS 2/86) Option III: Schaffung einer Fremdvergleichsregelung im EStG/KStG, die sowohl für Inlandsfälle als auch für Auslandsfälle anzuwenden ist IStR 2018 – Jörg Herrfurth 29
Highlights aus der Konzernfinanzierung (2): Möglichkeit der nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr Situation: in der gegenwärtigen BEPS-Fallout-Phase (ATAD & Co.) wird eine flächendeckende Überprüfung der Konzerninnenfinanzierung unumgänglich, u.a. EK-FK-Ratios sind mit Blick auf Zinsschrankenregelungen anzupassen, Um das erforderliche EK im Konzern an der „richtigen Stelle in richtiger Höhe“ zu haben, werden auch die Einlagenrückgewähr von Bedeutung sein In Deutschland unbeschränkt stpfl. KapG nutzen Regelung in den § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 KStG In anderen EU-Mitgliedstaaten unbeschränkt stpfl. Gesellschaften nutzen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 8 KStG was ist mit EWR-Staaten? Billigkeit, da nur ein redaktionelles Versehen in § 27 Abs. 8 KStG vorliegt?; Revision beim BFH (VIII R 18/17) anhängig seit 19.01.2018 In Drittstaaten-Gesellschaften findet § 27 Abs. 8 KStG keine Anwendung, aber: steuerneutrale Einlagenrückgewähr ist gem. BFH (Urteil vom 13.07.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831) nach den allgemeinen Regeln auf Grundlage des lokalen Gesellschaftsrechts möglich (Nachweis führen!) IStR 2018 – Jörg Herrfurth 30
Highlights aus der Konzernfinanzierung (3): Reform der Hinzurechnungsbesteuerung Situation: Die aus dem Jahr 1972 stammenden Gesetzesnormen zur Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) in den §§ 7-14 AStG sind nicht mehr zeitgemäß und bedürfen einer dringenden gesetzlichen Anpassung, da dies zum einen durch die ATAD erforderlich ist und zum anderen die Anwendung zu erheblichen Nachteilen für deutsche Unternehmen führt. Koalitionsvertrag sieht Anpassung vor, BMF arbeitet daran Status quo: viele Punkte sind innerhalb der FinVerw und politisch strittig, daher wurde bis dato noch kein Referentenentwurf erstellt Anpassung des Niedrigsteuersatzes von 25% in § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG (auf 15% ?) scheint Konsens zu sein, löst aber lange nicht alle Probleme (z.B. weiterhin Überhang durch GewSt-Effekt) Typ. Praxisproblem: Gegenbeweismöglichkeit gem. § 8 Abs. 2 AStG durch Substanztest für Fälle des Sitzes/der GL der Zwischengesellschaft außerhalb der UE/des EWR-Raumes (Drittlandsfälle) Grundsätzliche Frage: verstößt HZB gegen die Kapitalverkehrsfreiheit? Derzeit nur gem. § 7 Abs. 6, 6a AStG bei Kapitalanlagecharakter einschlägig. IStR 2018 – Jörg Herrfurth 31
Highlights aus der Konzernfinanzierung (4): (zu) weit reichende Interpretation des § 8b KStG Fallgruppe: deutsche MG (KapG) gewährt konzernweit Darlehen an TG TG stellen keine Sicherheiten (ist im Zinssatz angemessen berücksichtigt) Darlehen in Fremdwährung werden von MG durch micro-hedges gesichert Gesamtportfolio wird teilw. zusätzlich durch macro-hedges gesichert Übernahme des Währungskursrisikos durch MG wird ebenfalls angemessen im Zinssatz berücksichtigt Zusatz: Kurssicherung gelingt nicht vollständig, d.h. bei der MG fallen auch realisierte Kursverluste an Rechtsfrage: Ist das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch auf die fremdüblich abgesicherten Währungsverluste aus den gewährten Gesellschafterdarlehen anwendbar? Problem: der Wortlaut des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG nimmt keine Differenzierung vor IStR 2018 – Jörg Herrfurth 32
Highlights aus der Konzernfinanzierung (4): (zu) weit reichende Interpretation des § 8b KStG Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf fremdüblich abgesicherte Währungsverluste aus gewährten Gesellschafterdarlehen Bei § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG handelt es sich um eine Missbrauchs- verhinderungsvorschrift (vgl. BR-Drs. 544/07, S. 94, zum JStG 2008) Normziel: Gleichstellung von Gesellschafterfinanzierungen durch EK oder durch nicht fremdübliche Gesellschafterdarlehen bei Darlehensausfall Forderungsausfall liegt in diesen Fällen aber nicht vor Gewinnminderung tritt nicht ein, denn dem Kursverlust steht ein korrespon- dierender Ertrag aus dem Währungssicherungsgeschäft gegenüber, ggfls. entsteht sogar ein realisierter steuerpflichtiger (!) Kursgewinn Aufwand zur Kurssicherung könnte unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallen soweit nicht die Ausnahme für Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gem. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG greift Rechtssystematisch ist der Fremdvergleich i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG durchzuführen (nur eigene Sicherungsmittel der MG zu berücksichtigen?) Empfehlung: Fälle offen halten; wird derzeit auf Bund-/Länderebene geprüft IStR 2018 – Jörg Herrfurth 33
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