AKTUELLES AUS DER INTERNATIONALEN KONZERNSTEUERPRAXIS - FORTBILDUNG FÜR FACHBERATER ISTR 2018

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AKTUELLES AUS DER INTERNATIONALEN KONZERNSTEUERPRAXIS - FORTBILDUNG FÜR FACHBERATER ISTR 2018
STEUER-AKADEMIE KNOLL
                        GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH

Fortbildung für Fachberater IStR 2018

Aktuelles aus der internationalen
Konzernsteuerpraxis

StB Jörg Herrfurth, M.I.Tax
AKTUELLES AUS DER INTERNATIONALEN KONZERNSTEUERPRAXIS - FORTBILDUNG FÜR FACHBERATER ISTR 2018
Inhaltsübersicht

        1 – Update: Bau- und Montagebetriebs-
            stätten in der Besteuerungspraxis

        2 – Never-ending controversial story:
            Finale Betriebsstättenverluste

        3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
            Alles digital oder was (nun)?

         4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus:
             Highlights aus der Konzernfinanzierung

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                            2
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs-
            stätten in der Besteuerungspraxis

        2 – Never-ending controversial story:
            Finale Betriebsstättenverluste

        3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
            Alles digital oder was (nun)?

         4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus:
             Highlights aus der Konzernfinanzierung

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1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                            Besteuerungspraxis - Rechtsentwicklung

Entwicklung des Authorised OECD Approach (AOA):

1. Betriebsstättenbericht der OECD vom 17.7.2008 und Änderungen im
   OECD-MK vom 18.7.2008
2. Neufassung des Art. 7 durch das OECD-MA 2019 und Neufassung des
   OECD-MK zum OECD-MA 2010 sowie Betriebsstättenbericht vom 22.7.2010
   („Authorised OECD Approach“)
3. Nachbildung der Grundsätze des AOA in § 1 IV S. 1 Nr. 2 und V AStG sowie
   Erweiterung der VO-Ermächtigung für Betriebsstätten in § 1 VI AStG;
   rückwirkend in Kraft getreten zum 1.1.2013
4. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 17.10.2014; in Kraft
   getreten für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.12.2014
5. Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung vom 22.12.2016
   (VWG BsGa)

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1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                            Besteuerungspraxis – deutsche AOA-Umsetzung

Anwendungsregeln des Authorised OECD Approach (AOA)
aus Sicht der deutschen FinVerw (vgl. VWG BsGa v. 22.12.2016)

(1) DBA mit OECD-Mitgliedsstaat = OECD-MA 2010
    zwingende Anwendung des AOA; bei Meinungsverschiedenheiten ist ein
    Verständigungsverfahren durchzuführen
        (DBA mit Australien, UK, Irland, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, USA)
(2) DBA mit OECD-Mitgliedsstaat = OECD-MA 2008
    im Rahmen der dynamischen Auslegung ist der AOA anzuwenden, soweit
    kein Widerspruch zum OECD-MK entsteht (bspw. bei Überlassung von
    immateriellen Vermögenswerten)
(3) DBA mit Nicht-OECD-Mitgliedsstaat
    keine zwingende Anwendung des AOA; Anwendung der „alten Rechtslage“
    und der VWG BS v. 24.12.1999 über § 1 V S. 8 AStG; Nachweis durch den
    Stpfl. erforderlich

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1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                            Besteuerungspraxis – deutsche AOA-Anwendung

Anwendungsregeln der deutschen FinVerw des Authorised OECD
Approach (AOA) aus Sicht der deutschen Unternehmen
(1) Derzeit gibt es ein einziges DBA (Australien), in dem der AOA explizit
    aufgenommen wurde; ansonsten bisher auch nicht in die neuen DBA auf
    Basis des OECD-MA 2010!
    Anwendung des AOA durch den anderen Staat nicht oder nur selten zu
    erwarten; Streitigkeiten und Verständigungsverfahren drohen
(2) Die (Zulässigkeit einer) dynamische(n) Auslegung von DBA mit OECD-
    Mitgliedsstaat = OECD-MA 2008, welche zur Anwendung des AOA führen
    soll, ist ernstlich zu bezweifeln; Streitigkeiten und Verständigungsverfahren
    drohen
(3) Bei DBA mit Nicht-OECD-Mitgliedsstaat gibt es keine Anwendung des AOA;
    Nachweis soll durch den Stpfl. erforderlich geführt werden!
    Fragwürdige Aufwands- und Beweisverlagerung; Streitigkeiten und
    Verständigungsverfahren drohen
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1 - Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                            Besteuerungspraxis – Grundprinzip

AOA: Personalfunktionen (siginifikant people functions) als
     grundsätzliches Zuordnungskriterium

Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der
Betriebsstätte bilden die Personalfunktionen (§ 1 II Nr. 1 BsGaV)

Betriebsstätten-Gewinnermittlung erfolgt in sechs Schritten:

1.    Bestimmung der Personalfunktionen der Betriebsstätte (§ 4 I)
2.    Zuordnung der Vermögenswerte, Chancen und Risiken (§§ 5 I, 6 I, 7 I, 8 I)
3.    Zuordnung des Dotationskapitals (§§ 12, 13)
4.    Zuordnung der übrigen Passivposten (§ 14)
5.    Zuordnung von Geschäftsvorfällen (§ 9 I)
6.    Bestimmung der schuldrechtlichen Beziehungen (§ 16)
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1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                           Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

Befragte Teilnehmer gaben folgende unternehmer. Rahmenbedingungen an:
 Aufträge mit ausländischen Betriebsstätten haben eine nicht unwesentliche
  wirtschaftliche Relevanz für die Unternehmen (Bauwesen + Anlagenbau):
  gemittelter Umsatzanteil von knapp 28% aller Aufträge.
 Auftragsvolumina mit Betriebsstättenbezug liegen zu über 78% bei > 10 Mio. € bzw.
  bei ca. 19% über 100 Mio. €
 wertmäßige Auftragsanteil der Betriebsstätten-Leistungen (onsite) liegen gewichtet
  bei rd. 14%, d.h. 3,9% aller Unternehmensumsätze
 Der zeitliche Umfang von Projektbetriebsstätten liegt zu 46% zwischen 12-18
  Monaten und zu 25% über 18 Monate.
 Die Unternehmen betätigen sich vor allem als Teil-Auftragnehmer für ein Bauwerk/
  eine Anlage (rd. 30%) und nur zu 21% als Generalauftragnehmer.
  Zu 18,5% erfolgen die Leistungen als Partner eines Konsortiums/einer ARGE und zu
  rd. 15% nur als Subauftragnehmer.
 Die steuerliche Relevanz von Aufträgen mit ausländischem Betriebsstättenbezug
  halten nur 35,5% für mindestens wesentlich, während 50% keine oder nur eine geringe
  Auswirkung auf die Steuerbelastung des Unternehmens angaben und 12,5% keine
  Angabe vornahmen.
IStR 2018 – © Jörg Herrfurth                                                            8
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                           Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

(1) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung
           a) Technisch-/Technologische                          b) Personalfunktion in der
        Kompetenz für die Auftragsausführung                     Betriebsstätte (Tätigkeiten)
80%                                             50%                                        47%
                          69%
70%                                             45%                        44%

60%
                                                40%        38%
50%
                                         41%    35%
40%
                                 31%
                                                30%
30%
           19%                                  25%
20%
10%                                             20%
 0%                                             15%

                                                10%

                                                5%                                                         3%

                                                0%
                                                       standardisierte    technisch     hochkomplexe    Entwicklung
                                                      Dienstleistungen schwierige und     Bau- und    oder Erwerb von
                                                                        anspruchsvolle Montagearbeiten einzigartigen
                                                                       Dienstleistungen                immateriellen
                                                                                                            WG

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1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                               Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

  (2) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung

        c) Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur                                  d) Zuordnung von Erst- und Folgeaufträgen
                    Betriebsstätte
                                                                             Folgevertrag Betriebsstätte          6%

                                          3%
                      regelmäßig                                            Folgevertrag Neuzuordnung                                 41%
                                      0%

                                                                            Folgevertrag wie Erstauftrag                                    47%

bei Beschaffung und Nutzung durch                   44%                        Zuordnungsänderung im
                                                                                                                 3%
        die Betriebsstätte                3%                                      Auftragszeitraum

                                                                      Erstverträge interner Auftragssplit                     28%

          niemals - unentgeltliche                     53%
          Überlassung/Beistellung                                     Erstverträge externer Vertragssplit               19%
                                                             97%

                                                                               Erstverträge Stammhaus                                             53%
                                     0%   20% 40% 60% 80% 100% 120%

                     materielle WG         immaterielle WG                                                  0%   10%   20%   30%    40%   50%     60%

  IStR 2018 – © Jörg Herrfurth                                                                                                                          10
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                           Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

(3) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung
    Beurteilung der Wertschöpfungsanteile von Auftragsbestandteile/-
    phasen
                                                                                          Klare Präferenz für
      Wertschöpfungsanteil                                    Hoch    Mittel   Niedrig     das Engineering
      Akquisition des Auftrages (Vertriebsaktivitäten)        25,0%   40,6%    21,9%      Einkauf mit mittlerer
      Machbarkeitsstudie / grobes Konzept oder Design
                                                              9,4%    40,6%    37,5%
                                                                                           Wertschöpfung
      des Bauwerkes oder der Anlage                                                        eingestuft
      Engineering / Projektierung                             71,9%   12,5%    9,4%
                                                                                          Eigentliche
      Detailed Engineering / Feinkonzept bzw. Spezifikation   31,3%   40,6%    12,5%
                                                                                           Bauausführung und
      Einkauf von Materialien oder Subunternehmer-
                                                              18,8%   50,0%    21,9%       Projektmanagement
      Dienstleistungen
      technische Bau- oder Montageausführung vor Ort in
                                                                                           als Werttreiber der
                                                              40,6%   34,4%    18,8%       Betriebsstätten
      der Betriebsstätte
      Projektmanagement / -koordination vor Ort in der                                     identifiziert
                                                              28,1%   46,9%    12,5%
      Betriebsstätte
      Bauüberwachung / Bauaufsicht vor Ort in der                                         Subunternehmer zu
                                                              21,9%   34,4%    40,6%       47% durch eigenes
      Betriebsstätte
      Inbetriebnahme / Mängelbeseitung vor Ort in der                                      Personal vor Ort
                                                              15,6%   15,6%    59,4%
      Betriebsstätte.                                                                      geführt

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1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                           Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

(4) Erkenntnisse zur sachlichen und methodischen BS-Gewinnabgrenzung
i.    Das steuerrechtliche Konzept der Betriebsstätte i.S.d. Art 5 (3) OECD-MA inkl.
      Gewinnabgrenzung gem. Art 7 OECD-MA kommt in 78% der Fälle in der Besteuerung
      durch den ausländischen Fiskus des Betriebsstätten-Staates zur Anwendung;
      in 22% der Fälle ist solch ein Besteuerungskonzept nicht bekannt bzw. wird nicht
      explizit angewendet.
ii.  Ein spezielles steuerrechtliches Konzept für Bau- und Montagebetriebsstätten
     kommt in 28% der Fälle im anderen Staat zur Anwendung;
     in 16% sind spezielle Regelungen für diesen Betriebsstätten-Typus nicht bekannt.
iii. In 75% aller Fälle kommt die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung und nur
     25% verwenden eine Profit-Split-Methode (davon 25% die Kostenschlüssel-Methode).
     Nur für Ausnahmefälle kommt eine Revenue-Split-Methode oder die Deemed-Profit-
     Methode bzw. eine unspezifische Mischmethode zur Umsetzung.
iv. 58% der Unternehmen nehmen eine grundlegende Umstellung der
     Betriebsstätten-Gewinnaufteilung gem. BsGaV vor, weitere 15% nur bei Ländern,
     die den AOA anwenden, 27% sehen keinen Anpassungsbedarf.

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1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                           Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

(5) Erkenntnisse zur subjektiven Einschätzung der potenziellen AOA-
    Auswirkungen bei der Betriebsstättengewinnabgrenzung
               Auswirkung der BsGaV-Anwendung auf das deutsche                          Angestrebte steuerliche
           steuerliche Einkommen und die Höhe der Doppelbesteuerung                     Reaktionen:

               nicht beurteilbar
                                    0%                                                   40% streben bilaterale
                                      3%                                                  Verständigungs-
            deutlich reduzieren
                                    0%                                                    verfahren an
                                    0%
                                                                                         16% wollen Vorab-
                                    0%
                      reduzieren                                                          verständigung mit
                                             9%
                                                                                          ausl. Fiskus
                                                   18%
 auf gleichem Niveau bleiben
                                                         25%                             18% scheuen keinen
                                                                            57%           Rechtsstreit im
                         erhöhen
                                                                              59%         Ausland
                                                         25%
               deutlich erhöhen
                                        3%
                                                                                         24% würden
                                                                                          Rechtsstreite im
                                   0%    10%      20%    30%    40%   50%   60%     70%   Inland führen
                                    Doppelbesteuerung      Inland

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1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                             Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

(6) Erkenntnisse zur subjektiven Einschätzung der potenziellen AOA-
    Auswirkungen bei der Betriebsstättengewinnabgrenzung
                    a) Potenzielle wirtschaftliche Reaktion bei eintretender Doppelbesteuerung
                 Ablehnung von Aufträgen bei vorhersehbarem signifikantem
                                                                               6%
                                 Administrationsaufwand
                Akzeptenz der wirtschaftlichen Belastung durch signifikanten
                                                                                9%
                                  Administrationsaufwand

Ablehnung von Aufträgen bei vorhersehbarer signifikanter Doppelbesteuerung               17%

Akzeptenz der wirtschaftlichen Belastung durch (partielle) Doppelbesteuerung                       69%

                b) Potenzielle unternehmerische Reaktion bei eintretender Doppelbesteuerung

     Vermeidung von Betriebsstätten durch vollst. Unterbeauftragungen des
                                                                                    9%
                           Betriebsstätten-Anteils

Vermeidung von Betriebsstätten durch Konsortial- oder ARGE-Gestaltungen                  16%

         Vermeidung von Betriebsstätten durch Einschaltung/Gründung von
                                                                                                 59%
                             Konzerngesellschaften

  Auftragsausführung nur noch in Ländern, bei denen diese Belastung nicht
                                                                                         16%
                                  entsteht

IStR 2018 – © Jörg Herrfurth                                                                             14
1- Update: Bau- und Montagebetriebsstätten in der
                           Besteuerungspraxis – Ergebnisse eigener Praxisstudie

 (7) Analyse der Besteuerungswirkung BsGaV versus Profit-Split
   durch Anwendung der Kostenschlüssel-Methode

 Besteuerung von Aufträgen c.t. in Abhängigkeit von Brutto-Rendite

 Ohne evtl. Nutzbarkeit von in- und ausländischen Verlustvorträgen
  Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung nach der BsGaV führt in allen Fällen
  (Gewinn/Verlust) und unabhängig vom BS-Aufwandsvolumen zu
  höherer Besteuerung ggü. Profit-Split (Kostenschlüssel-Methode),
  vollständige Anerkennung durch anderen Fiskus unterstellt

 Höherer Steuersatzunterschied führt zur Vergrößerung der
  Besteuerungsdifferenz

IStR 2018 – © Jörg Herrfurth                                                      15
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs-
            stätten in der Besteuerungspraxis

        2 – Never-ending controversial story:
            Finale Betriebsstättenverluste

        3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
            Alles digital oder was (nun)?

         4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus:
             Highlights aus der Konzernfinanzierung

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                            16
2 – Never-ending controversial story:
                            Finale Betriebsstättenverluste

Problemstellungen der bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung:
 Unternehmen beendet seine wirtschaftliche Tätigkeit, ausgeübt in einer
  Betriebsstätte oder einem (mittelbaren) Tochterunternehmen in einem
  anderen EU-Mitgliedsstaat mit steuerlichen Verlusten
 Verluste sind in laufender Tätigkeit (kumulierte Verlustvortrag) oder bei
  Geschäftsaufgabe im anderen Land entstanden, konnten steuerlich dort nicht
  geltend gemacht werden und können es – mangels jedweder (zukünftiger)
  Verrechenbarkeit auch in Zukunft nicht = Finalität der Verluste ist eingetreten
 Ist dem Stpfl. der grenzüberschreitende Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat
  des Stammhauses bzw. des Mutterunternehmens zu gewähren?
 Zahlreiche Folgefragen:
  Differenzierung zwischen Freistellungs- und Anrechnungsmethode?
  Wann ist „finale Finalität“ eingetreten (Zeitraum)?
  In welchem Kalenderjahr ist der Verlustabzug zu gewähren?
  Ermittlungsmethode der Verluste / Bemessungsgrundlage der Besteuerung
  (Recht des Ansässigkeitsstaates der MG/des Stammhauses)?
  Abzugsfähigkeit der Verluste auch bei der GewSt?
IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                          17
2 – Never-ending controversial story:
                            Finale Betriebsstättenverluste

Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung (Auszug)
 Zentrale Entscheidungen
  Marks & Spencer (C-446/03, EuGH-Urteil vom 13.12.2005) zu
  Tochtergesellschaften eines Mutterunternehmens in UK und
  Lidl Belgium (C414/06, EuGH-Urteil vom 15.05.2008) zu ausl. BS einer
  luxemburger PersG mit Geschäftssitz in Deutschland brachten Grundsätze:

 ausländische Verluste müssen nicht zum Abzug zugelassen werden, wenn
  auch Gewinne aufgrund bilateraler Regelungen im Inland nicht besteuert
  werden

 Ausnahme: Stpfl. weist nach, das er alle Verlustnutzungsmöglichkeiten, ggf.
  auch durch die Übertragung auf einen Dritten ausgeschöpft hat, und Verluste
  zukünftig in dem anderen Staat weder durch den Stpfl. noch durch einen
  Dritten berücksichtigt werden können (sogen. finale Verluste)

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                      18
2 – Never-ending controversial story:
                            Finale Betriebsstättenverluste

Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung (Auszug)
Zwischenzeitlich sind zahlreiche Folgeentscheidungen ergangen:
 Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH (C-157/07, EuGH-
  Urteil vom 23.10.2008) zu Nachversteuerung gem. § 2a EStG a.F.
 X-Holding (C-337/08, EuGH-Urteil vom 25.02.2010) zur Begrenzung der Bildung von
  steuerlichen Einheiten (Organschaften)
 K (C-322/11, EuGH-Urteil vom 07.11.2013) zum grenzüberschreitenden Verlustabzug,
  wenn im anderen Staat gar keine Regelung vorhanden
 Nordea-Bank (C48/13, EuGH-Urteil vom 17.07.2014) zur Nachversteuerung analog
  § 2a Abs. 4 EStG in DK bei Anrechnungsmethode
 Timac-Agro (C-388/14, EuGH-Urteil vom 17.12.2015) zur Nachversteuerung in
  Deutschland von Verlusten aus österreich. BS in 1997/1998 nach § 2a Abs. 3 EStG
  a.F. bei Verkauf der WG in österr. TG in 2005 bei Freistellungsmethode
 A/S Bevola + Jens W. Trock ApS (C650/16, EuGH-Urteil vom 12.06.2018) zu echten
  finalen BS-Verlusten (FIN) bei Freistellungsmethode in DK

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                           19
2 – Never-ending controversial story:
                            Finale Betriebsstättenverluste

Entwicklung der deutschen Rechtsprechung
 Zuletzt durch BFH-Urteil v. 22.02.2017, I R 2/15, wird der (vermutete) Timac
  Agro-Grundsatz angewandt, dass „finale Verluste“ aus einer Freistellungs-
  betriebsstätte (Italien) nicht in Deutschland genutzt werden können – falsch?!
 Durch Bevola/Trock kommt wieder erhebliche Bewegung in die Thematik bis
  in den BFH, vgl. Brandis, IStR 2018, 2051.
 FG Hessen folgte der Bevola/Trock-Entscheidung zu Gunsten des Stpfl. bei
  BS-Verlusten aus UK (Urteil vom 04.09.2018 – 4 K 385/17), Revision
  zugelassen
 Derzeit anhängig: EuGH Rs. C607/17 und C608/17 (beide Schweden) und
  beim BFH I R 17/16 zu italienischer BS sowie 2 weitere Revisionsverfahren
 BFH wird Vorlage an den EuGH machen müssen.
 Finale Verluste müssen grenzüberschreitend abziehbar sein.
 Gesetzgeber ist aufgefordert, tätig zu werden (z.B. Regelung in § 2a EStG?)
 Empfehlung: alle relevanten Fälle verfahrensrechtlich offenhalten!
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1 – Update: Bau- und Montagebetriebs-
            stätten in der Besteuerungspraxis

        2 – Never-ending controversial story:
            Finale Betriebsstättenverluste

        3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
            Alles digital oder was (nun)?

         4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus:
             Highlights aus der Konzernfinanzierung

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                            21
3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
                            Alles digital oder was (nun)?

 Disruptive wirtschaftliche Entwicklungen (Digitalisierung & Industrie
  4.0) bewirken die Erosion der bisherigen Besteuerungsgrundlagen
 Tritt über kurz oder lang eine Disruption der Besteuerungsbasis bei
  den direkten Unternehmenssteuern ein?
 Bisher konsenslose Diskussion bis Ratlosigkeit auf allen Ebenen
 EU-RiLi-Vorschlag zur Besteuerung einer signifikanten digitalen
  Präsenz durch 3%ige DST findet kein Verständnis
 Ziel: Allokation des Steuersubstrates unter Missbrauchsverhinderung

IStR 2017 – Jörg Herrfurth                                                22
3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
                            Alles digital oder was (nun)?

OECD hat im Oktober 2018 in ihrer „Task Force on Digital Economy“ (TFDE)
drei verschiedene Maßnahmen/Ansätze zur Besteuerung der digitalen (Nr. 1)
bzw. digitalisierten Wirtschaft (Nr. 2 und 3) diskutiert:
(1) „User Contribution“ aus dem Vereinigten Königreich: der (angebliche) Wert-
    schöpfungsbeitrag von „aktiven“ Usern (insbesondere) sozialer Netzwerke durch
    Übergabe von Nutzerdaten an bspw. Google oder Facebook.
(2) „Marketing Intangibles“ aus USA: deren Wert soll erhöht werden, mithin könn- te der
    Zugang zu lokalen Märkten darin berücksichtigt werden, wobei noch völlig unklar ist,
    ob dies auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes oder eventuell mit Hilfe einer
    Formelaufteilung erfolgen soll.
(3) „Minimum Tax“ aus Deutschland und Frankreich: parallel und in Ergänzung zu den
    beiden zuvor genannten Vorschlägen wird ein Mechanismus zur Etablierung eines
    Mindestbesteuerungsniveaus diskutiert.
Die nächste Sitzung der TFDE findet am 04./05.12.2018 statt. Anschließend
wird das Inclusive Framework (insgesamt 119 Staaten) der OECD im Januar
2019 über den weiteren Fortgang dieser Diskussionen entscheiden.

IStR 2017 – Jörg Herrfurth                                                                23
3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
                            Alles digital oder was (nun)?

Deutscher Input (Quelle: Kreienbaum, BMF, 8.11.18) zur OECD-TFDE:
Initiative zur Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung
 Beschränkung der (besonders leicht möglichen) Einkunftsverlagerung bei der
   Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern
 Ziel: betroffene Staaten mit Konzernsitzen (digitaler Unternehmen) sollen
   Abfluss in niedrig besteuernde Gebiete verhindern
 Technische Lösung: Hinzurechnungsbesteuerung durch Abgleich des
   Niveaus der effektiven Besteuerung im anderen Land mit dem Sitzstaat
      − oder/und durch Abgleich der Zahlungsströme mit entsprechender
        Betriebsausgaben-Abzugssperre
      − zusätzlich evtl. switch-over-/subject-to-tax-mechanism to sufficient taxation unter
        Anwendung bei nicht besteuernden und niedrig besteuernden Staaten
 TFDE-Zwischenbericht für 2019 geplant, Vorlage an G20 im Sommer 2020
 Einarbeitung der BEPS AP 8-10+13 in die OECD-TP-Guidlines (bisher in:
  Chapter 2, Part III, C.) sehen u.a. transaktionsbezogene profit-split-method
  bei digitalen Leistungen vor
IStR 2017 – Jörg Herrfurth                                                                    24
1 – Update: Bau- und Montagebetriebs-
            stätten in der Besteuerungspraxis

        2 – Never-ending controversial story:
            Finale Betriebsstättenverluste

        3 – Disruption der Besteuerungsbasis:
            Alles digital oder was (nun)?

         4 – Rechtliche Klarheit sieht anders aus:
             Highlights aus der Konzernfinanzierung

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                            25
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1):
                        Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt!

Hornbach EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018
Fragestellung: Kann bei unentgeltlichen Bürgschafts- u. Patronatserklärungen
einer deutschen MG gegenüber ihren ausländischen TGs eine Korrektur nach §
1 AStG vorgenommen werden, auch wenn wirtschaftliche Gründe für die
Unentgeltlichkeit vorliegen ?

 Sachverhalt:
  − Die deutsche Hornbach AG hielt im Streitjahr 2003 Beteiligungen an
    mehreren Tochtergesellschaften in der EU sowie in Drittstaaten.
  − Die ausländischen TGs hatten ein negatives Eigenkapital und benötigten
    Bankkredite i.H.v. ca. EUR 25 Mio. für die Fortsetzung ihres
    Geschäftsbetriebs bzw. für die Errichtung eines neuen Baumarktes.
  − Die Hornbach AG garantierte der kreditgebenden Bank, ihre Beteiligungen
    an den ausländischen TGs nicht aufzugeben oder zu verändern. Zudem
    verpflichtete sie sich, die TGs finanziell so auszustatten, dass diese ihre
    Kreditverpflichtungen erfüllen können.
IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                     26
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1):
                        Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt!

 Rechtsauffassung der FinVerw: Bei der Hornbach AG sind Einkommens-
  korrekturen (rd. TEUR 38) gemäß § 1 AStG erforderlich, da ein fremder Dritter für
  die Übernahme der Risiken aus den Bürgschafts- u. Patronatserklärungen ein
  angemessenes Entgelt verlangt hätte
 Vorlagebeschluss FG Rheinland Pfalz vom 28.6.2016 - 1 K 1472/13: Dem EuGH
  wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 1 AStG mit den Art. 49 u.
  54 AEUV vereinbar ist, weil die Regelung dem gebietsansässigen Stpfl. (hier:
  Hornbach AG) nicht die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass für
  fremdunübliche Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Gründe vorliegen, die
  sich aus der Gesellschafterstellung ergeben.
 EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 : Die Art. 49 u. 54 AEUV stehen einer
  Korrektur nach § 1 AStG nicht grundsätzlich entgegen, auch wenn diese in einem
  Inlandsfall nicht erfolgt. Das nationale Gericht muss jedoch prüfen, ob die mit der
  Anwendung des § 1 AStG betrauten Behörden dem Stpfl. die Möglichkeit des
  Nachweises einräumen, dass unübliche Geschäfts-bedingungen, aus
  wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind, ohne hierbei wirtschaftliche Gründe aus
  der Gesellschafterstellung auszuschließen.
IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                              27
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1):
                        Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt!

Hornbach EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 – Was nun?
 Rz 53: Aus der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz geht hervor, dass die auslän-
     dischen TGs über ein negatives EK verfügten und dass die finanzierende Bank die
     Gewährung von Krediten, die für die Fortführung u. Erweiterung des Geschäftsbetriebs
     der TGs erforderlich waren, von der Gestellung einer Patronatserklärung durch die
     deutsche Konzern-MG abhängig gemacht hatte.
 Rz 55: Die deutsche Regierung hat zudem weder das Vorliegen einer rein künstlichen
     Gestaltung noch eine Absicht der MG angeführt, ihre in Deutschland steuerpflichtigen
     Gewinne zu mindern.
 Rz 56: „Unter diesen Umständen könnten“ mit der von der Hornbach AG
     eingenommenen Stellung als Gesellschafterin zusammenhängende wirtschaftliche
     Gründe den Abschluss des Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen
     rechtfertigen. Die unentgeltliche Patronatserklärung ließe sich – auch wenn
     unabhängige Dritte eine Haftungsvergütung vereinbart hätten – durch das
     wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzern-MG am geschäftlichen Erfolg der
     ausländischen TGs erklären, an dem sie über Gewinnausschüttungen partizipiert,
     sowie durch eine gewisse Verantwortung der MG bei der Finanzierung der TGs.

IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                              28
Highlights aus der Konzernfinanzierung (1):
                        Hornbach – Mach es zu Deinem Projekt!

Hornbach EuGH-Urteil C-382/16 vom 31.5.2018 – Was tun?
 Vereinbarungen, die fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen nicht
     abgeschlossen hätten und sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, sind nach
     nationalem Recht Grund für eine Einkommenskorrektur (§ 1 AStG).
 Laut EuGH dürfen jedoch bei Vereinbarungen, die Fremde nicht abgeschlossen hätten,
     wirtschaftliche Gründe, die sich (allein?) aus der Gesellschafterstellung ergeben, nicht
     als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen werden, weil eine MG ein wirtschaftliches
     Interesse am Erfolg ihrer TG habe, an dem sie durch deren Gewinnausschüttungen
     partizipiert.
 Da eine MG immer Interesse an Gewinnausschüttungen ihrer TGs hat, könnte somit
     jede marktunübliche Vereinbarung gerechtfertigt werden, d.h. der
     Fremdvergleichsgrundsatz in der EU würde in Frage gestellt
 Option I: Verwaltungserlass zur Begriffsinterpretation „wirtschaftlicher Gründe“
 Option II: Gesetzliche Regelung im EStG, wonach auch Nutzungsvorteile und
     Dienstleistungen einlagefähig sind (entgegen BFH-Urteil vom 26.10.1987, GrS 2/86)
 Option III: Schaffung einer Fremdvergleichsregelung im EStG/KStG, die sowohl für
     Inlandsfälle als auch für Auslandsfälle anzuwenden ist
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Highlights aus der Konzernfinanzierung (2):
                        Möglichkeit der nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr

Situation: in der gegenwärtigen BEPS-Fallout-Phase (ATAD & Co.) wird eine
flächendeckende Überprüfung der Konzerninnenfinanzierung unumgänglich,
u.a. EK-FK-Ratios sind mit Blick auf Zinsschrankenregelungen anzupassen,
 Um das erforderliche EK im Konzern an der „richtigen Stelle in richtiger Höhe“
   zu haben, werden auch die Einlagenrückgewähr von Bedeutung sein
 In Deutschland unbeschränkt stpfl. KapG nutzen Regelung in den § 20 Abs.
   1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 KStG
 In anderen EU-Mitgliedstaaten unbeschränkt stpfl. Gesellschaften nutzen
   § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 8 KStG
    was ist mit EWR-Staaten? Billigkeit, da nur ein redaktionelles Versehen in
   § 27 Abs. 8 KStG vorliegt?;
   Revision beim BFH (VIII R 18/17) anhängig seit 19.01.2018
 In Drittstaaten-Gesellschaften findet § 27 Abs. 8 KStG keine Anwendung,
   aber: steuerneutrale Einlagenrückgewähr ist gem. BFH (Urteil vom
   13.07.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831) nach den allgemeinen Regeln
   auf Grundlage des lokalen Gesellschaftsrechts möglich (Nachweis führen!)
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Highlights aus der Konzernfinanzierung (3):
                        Reform der Hinzurechnungsbesteuerung

Situation: Die aus dem Jahr 1972 stammenden Gesetzesnormen zur
Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) in den §§ 7-14 AStG sind nicht mehr
zeitgemäß und bedürfen einer dringenden gesetzlichen Anpassung, da dies zum
einen durch die ATAD erforderlich ist und zum anderen die Anwendung zu
erheblichen Nachteilen für deutsche Unternehmen führt.
 Koalitionsvertrag sieht Anpassung vor, BMF arbeitet daran
 Status quo: viele Punkte sind innerhalb der FinVerw und politisch strittig,
   daher wurde bis dato noch kein Referentenentwurf erstellt
 Anpassung des Niedrigsteuersatzes von 25% in § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG
   (auf 15% ?) scheint Konsens zu sein, löst aber lange nicht alle Probleme
   (z.B. weiterhin Überhang durch GewSt-Effekt)
 Typ. Praxisproblem: Gegenbeweismöglichkeit gem. § 8 Abs. 2 AStG durch
   Substanztest für Fälle des Sitzes/der GL der Zwischengesellschaft
   außerhalb der UE/des EWR-Raumes (Drittlandsfälle)
 Grundsätzliche Frage: verstößt HZB gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
   Derzeit nur gem. § 7 Abs. 6, 6a AStG bei Kapitalanlagecharakter einschlägig.
IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                    31
Highlights aus der Konzernfinanzierung (4):
                        (zu) weit reichende Interpretation des § 8b KStG

Fallgruppe:
 deutsche MG (KapG) gewährt konzernweit Darlehen an TG
 TG stellen keine Sicherheiten (ist im Zinssatz angemessen berücksichtigt)
 Darlehen in Fremdwährung werden von MG durch micro-hedges gesichert
 Gesamtportfolio wird teilw. zusätzlich durch macro-hedges gesichert
 Übernahme des Währungskursrisikos durch MG wird ebenfalls angemessen
  im Zinssatz berücksichtigt
 Zusatz: Kurssicherung gelingt nicht vollständig, d.h. bei der MG fallen auch
  realisierte Kursverluste an

 Rechtsfrage: Ist das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch auf
  die fremdüblich abgesicherten Währungsverluste aus den gewährten
  Gesellschafterdarlehen anwendbar?
 Problem: der Wortlaut des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG nimmt keine
  Differenzierung vor
IStR 2018 – Jörg Herrfurth                                                       32
Highlights aus der Konzernfinanzierung (4):
                        (zu) weit reichende Interpretation des § 8b KStG

Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf fremdüblich
abgesicherte Währungsverluste aus gewährten Gesellschafterdarlehen
 Bei § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG handelt es sich um eine Missbrauchs-
  verhinderungsvorschrift (vgl. BR-Drs. 544/07, S. 94, zum JStG 2008)
 Normziel: Gleichstellung von Gesellschafterfinanzierungen durch EK oder
  durch nicht fremdübliche Gesellschafterdarlehen bei Darlehensausfall
 Forderungsausfall liegt in diesen Fällen aber nicht vor
 Gewinnminderung tritt nicht ein, denn dem Kursverlust steht ein korrespon-
  dierender Ertrag aus dem Währungssicherungsgeschäft gegenüber, ggfls.
  entsteht sogar ein realisierter steuerpflichtiger (!) Kursgewinn
 Aufwand zur Kurssicherung könnte unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallen
  soweit nicht die Ausnahme für Geschäfte des gewöhnlichen
  Geschäftsbetriebs gem. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG greift
 Rechtssystematisch ist der Fremdvergleich i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG
  durchzuführen (nur eigene Sicherungsmittel der MG zu berücksichtigen?)
 Empfehlung: Fälle offen halten; wird derzeit auf Bund-/Länderebene geprüft
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Rechtlicher Hinweis

     Die gesamte Darstellung in dieser Präsentation und im mdl. Vortrag
      beruht auf einer persönlichen Einschätzung des Referenten/Autors und
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      von der PHOENIX group eine Haftung übernommen.
     Es handelt sich um eine allgemeine Darstellung der Thematik. Eine
      steuerliche oder rechtliche Beratungsleistung wird dadurch nicht bewirkt.
     Die hier auszugsweise dargestellten Ergebnisse der Praxisstudie zur
      Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung sind alleiniges geistiges Eigentum des
      Referenten.
     Das Kopieren, Zitieren oder die anderweitige Weiterverarbeitung der
      Studienergebnisse ist ausschließlich dem Referenten erlaubt.

Mannheim/München, den 25. November 2018

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