Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2017

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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2017
Kundeninformationen und Allgemeine
Versicherungsbedingungen
der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG
Stand Januar 2017
Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2017
Willkommen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Seit über 200 Jahren sichert und versichert die Gebäudever­           Bei wem sind Sie versichert?
sicherung Bern (GVB) die mittlerweile rund 400 000 Gebäude            Der Versicherungsschutz für die obligatorische Gebäude­-
im Kanton Bern obligatorisch und unbeschränkt gegen Feuer-            ver­sicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (GVB
und Elementarschäden. Sie profitieren dank des Obligatoriums          Standard) wird durch die GVB gewährt. Sie ist ein nicht
von nied­rigen Prämien und unbegrenzten Deckungssummen.               gewinnorientierter, öffentlich-rechtlicher Versicherer, welcher
Diese stehen jedoch einer enormen Zunahme der Elementar­              der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern unter­
schäden gegenüber. Im Durchschnitt übersteigen die Schaden­           steht. Die GVB hat ihren Sitz an der Papiermühlestrasse 130
zahlungen die Prämieneinnahmen seit Jahren.                           in 3063 Ittigen.

Um die Risiken besser zu diversifizieren und zusätzliche              Der Versicherungsschutz für Zusatzversicherun­gen (GVB Plus,
Einnahmen zu generieren, hat die GVB daraufhin die Angebots­          GVB Top, GVB Aqua, GVB Casco, GVB Terra, GVB Solar
palette für ihre Kunden erweitert und zwei privatrechtliche           und GVB Tech) wird von der GVB Privatversicherungen AG
Tochtergesellschaften gegründet: Die GVB Privatversicherungen AG      angeboten. Als 100%ige Tochtergesellschaft der GVB
für Zusatzversicherungen, welche den obligatorischen Ver­­­           führt sie allfällige Gewinne an die Muttergesellschaft ab.
sicherungsschutz für Ihr Gebäude ergänzen, und die                      Die GVB Privatver­sicherungen AG hat ihren Sitz an der Papier­
GVB S­ ervices AG für weitere Dienstleistungen rund ums Haus.         mühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Die Zusatzversicherungen
                                                                        unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungs­
In den drei Gesellschaften sind über 200 Architekten, Baufach­          vertrag (VVG). Als private Versicherungs­gesellschaft unter­
leute und Ingenieure für Sie unterwegs. Als Hausexperten stehen        steht die GVB Privatversicherungen AG der Kontrolle der
sie Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und wissen, worauf es beim         ­Eid­genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ist
Gebäude ankommt.                                                      ­Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV).

Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die
Vertragsbedingungen unserer Versicherungen. Aus Gründen
der Effizienz und des Umweltschutzes liegt es in einer Fassung
für die Angebote der gesamten Gruppe (GVB Gruppe) vor.
Für Sie sind nur die Inhalte zu den auf Ihrer Police aufgeführten
Produkten der jewei­ligen Gesellschaft relevant, bei der Sie
ver­sichert sind.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft.

Freundliche Grüsse

Ueli Winzenried                                                     Andreas Dettwiler
Vorsitzender der Geschäftsleitung                                   Geschäftsleiter
Gebäudeversicherung Bern (GVB)                                      GVB Privatversicherungen AG
Inhaltsverzeichnis

1     Obligatorische Gebäudeversicherung
1.1   Versichertes Objekt                                          6
1.2   Versicherungswert                                            7
1.3   Versicherte Gefahren                                         8
1.4   Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen   10
1.5   Weitere Bestimmungen                                        11

2 	Zusatzversicherungen
2.1 Versicherte Objekte                                           12
2.2 Versicherungswert                                             14
2.3 Versicherte Gefahren                                          14
2.4 Entschädigungen im Schadensfall                               18
2.5 Weitere Bestimmungen                                          24

3     Gemeinsame Bestimmungen
3.1   Versicherungswert und Entschädigung                         25
3.2   Prämienzahlung                                              25
3.3   Pflichten der versicherten Person                           26
3.4   Datenschutz                                                 27
3.5   Allgemeine Versicherungsbedingungen                         27
Angebote der Gebäudeversicherung Bern (GVB)
und der GVB Privatversicherungen AG im Überblick

Gebäudeversicherung Bern –                                    GVB Privatversicherungen AG –
Produkte und Leistungen                                       Produkte und Leistungen
Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) muss jedes            Zur Erhöhung der finanziellen Sicherheit können von
Gebäude im Kanton Bern während und nach dem Bau bei           Beginn an und nach Abschluss der Bauarbeiten bei der ­
der Gebäudeversicherung Bern gegen Feuer- und Elementar­      GVB Privat­versicherungen AG ergänzende Zusatzver-
schäden ­versichert werden.                                   sicherungen a­ bgeschlossen werden.

          GVB Standard während der Bauzeit                             GVB Plus
          (obligatorische Bauversicherung)                             Versicherungsschutz bei Feuer- und Elementar­
          Ab einer Bausumme von CHF 25 000.– muss von                  schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei
          Beginn der Bau­arbeiten an (Neu-, Um-, Aus- und              Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm
          Anbauten, Sanierungen) bei der Gebäudever­
          sicherung Bern separat eine obligatorische Bau­               GVB Top
          ver­sicherung abgeschlossen werden.                           Erweiterte Objektversicherung mit Neuwert­
                                                                        deckung, z. B. bei Vandalismus, Marder-, Nager-
          GVB Standard nach Abschluss der Bauzeit                       und Insektenschäden sowie Diebstahl von
          (obligatorische Gebäudeversicherung)                         ­Gebäudeteilen
          Jedes Gebäude im Kanton Bern mit einer
          ­Versicherungssumme von über CHF 25 000.– ­                  GVB Aqua
           ist obligatorisch bei der Gebäudeversicherung               Deckt Wasserschäden an Ihrem Gebäude, die
           Bern g ­ egen Feuer- und Elementarschäden                   nicht durch die obligatorische Gebäudever­
           zu v­ ersichern, und zwar zu der gesetzlichen               sicherung übernommen werden, z. B. Wasser­
           Grunddeckung.                                               schäden durch undichte Leitungen, Rückstau
                                                                       und Grundwasser

Kooperation mit Allianz Suisse –­                                      GVB Casco
weitere Gebäudezusatzversicherungen                                    Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch,
                                                                       ­Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl
Aufgrund der Kooperation zwischen der GVB Privatversiche­               oder Anprall eines Fahrzeuges
rungen AG mit der Allianz Suisse profitieren Sie noch mehr:
Weitere Gebäudezusatzversicherungen unseres Partners                    GVB Terra
machen Ihren Rundumschutz perfekt.                                      Umfassender Versicherungsschutz bei Schäden
                                                                        durch Erdbeben, z. B. Risse, Statikschäden,
                                                                       ­Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und
         Gebäudehaftpflichtversicherung                                 Absicherung Ihrer Hypothek
         Verlässlicher Schutz bei Haftpflichtschäden
         ­(Personen-, Sach- oder Vermögensschäden)                     GVB Solar
                                                                       Versichert diverse Schäden an Ihrer Solarenergie­
          Bauherrenhaftpflichtversicherung                             anlage, z. B. durch Überspannung oder Kurzschluss
          Umfassende Sicherheit für Bauherren (Personen-,
          Sach- oder Vermögensschäden) aufgrund von                    GVB Tech
         ­Bautätigkeiten                                               Umfassender Versicherungsschutz für Ihre
                                                                       ­Gebäudetechnik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher
         Bauwesenversicherung                                           Bedienung oder bei einem durch den ­Hersteller
         Sicherheit ab dem ersten Spatenstich bei                       nicht gedeckten Materialfehler
         ­Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung

                                                                          Die entsprechenden Allgemeinen Versicherungs­-
4                                                                         be­dingungen fi
                                                                                       ­ nden Sie auf www.gvb.ch/avb
bei der GVB Gruppe versicherbar

                                  5
Angebot der Gebäudeversicherung Bern

1 Obligatorische Gebäudeversicherung

1.1 Versichertes Objekt
1.1.1 Gebäude                                                        1.1.3 Bauart
Die Versicherung der Gebäude umfasst die Gebäude selbst und          Die GVB unterscheidet massive und nicht massive Gebäude. Ein
die zu deren Benützung erforderlichen Einrichtungen. Das ver-        Gebäude gilt als massiv, wenn mindestens 80% der Umfassungs­
sicherte Gebäude ist in der Police aufgeführt. Aus der Umschrei­     wände, der Tragkonstruktion, der Decken und Dachflächen aus
bung in der Police geht hervor, wie das versicherte Gebäude          nicht brennbaren Materialien bestehen.
zurzeit bzw. seit der letzten durch die Gebäudeversicherung Bern
anerkannten Gebäudeschätzung genutzt wird.
                                                                       Nur wenn sie auf der Police einzeln aufgeführt sind, sind
1.1.2 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe                                      betriebliche Einrichtungen gewerblicher, industrieller und
Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden­            landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate
den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbunden       und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen
sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer oder              Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrich­
von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden sind.       tungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen
Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne selbst        ein zusammenhängendes Ganzes bilden, versichert.
Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäudes oder
Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden kann. Dem             Gebäude mit einem Versicherungswert bis CHF 25 000.–
Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gelegene Einrich­         können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der Gebäude­
tun­gen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell eine Einheit          versicherung Bern versichert werden.
bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen.
                                                                       Fahrhabe ist in der obligatorischen Gebäudeversicherung
Versichert sind namentlich*:                                           nicht versichert.
– alle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen,
   benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster,
   Fensterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art
– die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes
   dienenden Einrichtungen
– die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen,
   welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden
   können
– die sanitären Einrichtungen
– die zentralen Energieerzeugungs- und Verteilanlagen für
   Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum, einschliesslich
   der dazugehörenden Zu- und Ableitungen
– die Ver- und Entsorgungsanlagen
– Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen,
   Erdsonden und dergleichen

* Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter:
   www.gvb.ch/avb

6
Gebäudeversicherung Bern
                                                                                             Obligatorische Gebäudeversicherung

1.2 Versicherungswert

 1.2.1 Während der Bauzeit                                           1.2.2 Nach Abschluss der Bauzeit
 Die auf der Bauversicherungspolice aufgeführte Bauversicherungs­    Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Das
 summe basiert auf dem der GVB eingereichten Kostenvoranschlag       heisst, der Versicherungswert entspricht dem Kostenaufwand für
 oder auf der gemeldeten Bausumme. Dabei sind Beträge, die           die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Grösse, im glei­
 nicht das Gebäude betreffen, wie Aufwendungen für das Bauland,      chen Ausbaustandard, zur gleichen Nutzung und am gleichen
­Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie öffentliche             Standort. Die auf der Police aufgeführte Versicherungssumme
 ­Gebühren, unberücksichtigt.                                        widerspiegelt die oberste Haftungsgrenze in einem Schadensfall.
                                                                     Ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme,
Gebäudeteile und Einrichtungen sind vom Zeitpunkt an versichert,     ist ein Gebäude unterversichert.
da sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude dauerhaft fest
verbunden sind.                                                      Namentlich bei schlecht unterhaltenen, leer stehenden und zum
                                                                     Abbruch bestimmten Gebäuden oder wenn Präventionsauflagen
Die obligatorische Bauversicherung erstreckt sich auf die Zeit vom   nicht erfüllt werden, kann von der Wertart Neuwert abgewichen
gemeldeten Baubeginn bis zum Inkrafttreten der ordentlichen          und eine andere Wertart festgelegt werden. In Betracht fallen:
obligatorischen Gebäudeversicherung.                                 reduzierter Neuwert, feste Versicherungssumme, vereinbarte
                                                                     Versicherungssumme und Abbruchwert (entsprechende Details
                                                                     werden auf der Police ausführlich dargelegt).
  Die obligatorische Bauversicherung ist nicht zu verwechseln
  mit der Bauwesen-, der Bauherrenhaftpflicht- und der
  ­Baugarantieversicherung. Diese Versicherungen decken
   ­unterschiedliche Gefahren.

                                                                                                                                  7
1.3 Versicherte Gefahren

1.3.1 Feuerschäden                                                         Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein
Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt,                Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch:
die entstehen durch:                                                       –A bnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des
– Feuer, Brand                                                               Gebäudes oder Gebäudeteils
– Rauch oder Hitze                                                         –n icht plötzliche oder unfallmässige Einwirkung von
– Blitzschlag (mit oder ohne Zündung)                                        Rauch, Hitze
– e lektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder                –b estimmungsgemässen Einsatz bzw. Gebrauch von
   Elementarereignissen                                                      Feuer- und Rauchquellen (Nutzfeuer)
– Explosion                                                                – eine Hitzequelle ohne Flamme (Sengschäden)
                                                                           – Staubablagerungen («Magic Dust»)
Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung,              – direkte oder indirekte Einwirkungen von Erdbeben
die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden
entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch               Schäden durch herabstürzende und notlandende Luft- und
qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat.     Raumfahrzeuge oder Teile davon werden nur vergütet,
                                                                           wenn kein Dritter hierfür ersatzpflichtig ist.
Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher,
aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet,
im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel.                                     1.3.2 Elementarschäden
                                                                         Als Elementarschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber          die verursacht werden durch:
auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge­             – Sturmwind
brochen ist.                                                             – Hagel
                                                                         – Hochwasser und Überschwemmung
Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge­        – Erdrutsch
deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen           – Steinschlag und Felssturz
Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den                – Lawinen und Schneerutsch
Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind.                – Schneedruck

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen                Als Sturmwind gilt Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens
und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung.             63 km/h (im Zehnminutenmittel), der in der Umgebung zahl­
Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von             reiche weitere Gebäude beschädigt. Schäden im Gebäudeinnern
innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind              können nur dann übernommen werden, wenn sie eine direkte
insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenannte            Folge der durch den Sturm beschädigten Gebäudehülle sind.
Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Ausdeh­
nung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gelten                  Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden           Schäden an einem versicherten Objekt werden übernommen,
aufgrund des Überschallknalls als Explosionen.                           wenn sie durch direkte oder indirekte Einwirkung des Hagels
                                                                         entstanden sind.

                                                                         Als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten Schäden,
                                                                         die entstehen durch ebenerdig von aussen in das Gebäude ein­
                                                                         gedrungenes Oberflächenwasser durch Öffnungen, welche für
                                                                         den ordentlichen Gebrauch des Gebäudes nötig sind (Türen,
                                                                         Fenster etc.). Ursache für Hochwasser- und Überschwemmungs­
                                                                         schäden ist immer Niederschlag oder Schmelzwasser. Über­
                                                                         schwemmungsschäden werden dabei direkt, Hochwasserschäden
                                                                         indirekt durch überdurchschnittlich hohe Pegel (stehende Ge­
                                                                         wässer) bzw. Abflussmengen (fliessende Gewässer) ausgelöst.

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                           Obligatorische Gebäudeversicherung

Als Erdrutsch gilt das natürliche, unaufhaltsame, oberflächliche   1.3.3 Terror- und Unruheschäden
Abrutschen von Erdreich in geneigtem Gelände. Ein Erdrutsch wird   Versicherte Objekte sind begrenzt gegen Terror und Unruhe
vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Gebäudes           gedeckt (vgl. Ziffer 1.4.5).
zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes namentlich weitere Gebäude
beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden         Als Terrorschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie
sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.         Sachbeschädigungen an Gebäuden, bei denen feststeht, dass
                                                                   sie durch Einzelne oder Gruppen mit der Absicht, durch der­
Schäden infolge von Steinschlag, Felssturz, Lawine oder Schnee­    artige Gewaltakte politische, religiöse, ethische, ideologische
rutsch sind versichert, wenn diese plötzlich, unaufhaltsam und     oder ähnliche Ziele zu verwirklichen, verursacht worden sind.
auf natürliche Art und Weise im Gelände oder vom Dach (Dach-       Als Unruheschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie
lawine) niedergehen.                                               Sachbeschädigungen an Gebäuden, die während Ausschreitun­
                                                                   gen aller Art, d. h. während grösserer Personenansammlungen,
Schneedruckschäden entstehen durch die Einwirkung des Ge­          entstanden sind.
wichtes von natürlich angesammelter, ruhender Schnee- oder
Eismasse.

  Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein
  Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch:
  – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des
     ­Gebäudes oder Gebäudeteils
  –R   ückstau aus Abläufen im Innern des Gebäudes (hierzu
      gehören insbesondere auch Lichtschächte, Kellerhals­
      entwässerungen, Sickerleitungen, Abläufe und Rinnen
      unmittelbar vor dem Gebäude) oder wegen Eindringens
      von Grundwasser
  –W   asser (und andere Flüssigkeiten), das – gleichgültig
      aus welcher Ursache – aus Leitungen oder daran
      angeschlossenen Einrichtungen ausgeflossen ist
  –W   asserleitungsbrüche und Frostschäden an Wasser­
      leitungen inner- oder ausserhalb des Gebäudes
  –b   losses Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz­
      wasser in oberen Stockwerken, z. B. durch das Dach,
      über den Balkon oder deren Abläufe
  –W   asserinfiltration durch undichte Gebäudehülle
      (baulicher Mangel)
  –d   irekte und indirekte Einwirkung von Erdbeben

  Nicht versichert sind Schäden, die entstanden sind durch
  fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordent­
  licher Heftigkeit, schlechten Baugrund, mangelhafte
  Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt sowie vorbe­
  stehende Kontamination.

  Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin
  oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen
  hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt.

                                                                                                                                     9
1.4 Entschädigungen im Schadensfall
     und ergänzende Leistungen
Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher­    1.4.2 Schutzkosten nach Schadensfall
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,       Die GVB vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand,             noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Dienen die
­beschädigt worden ist.                                            Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes
                                                                   oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die GVB nur die diesem
1.4.1 Feuer- und Elementarschäden                                  Interesse entsprechenden Kosten.
Bei einer Zerstörung des Gebäudes bildet die Versicherungssumme
 die obere Begrenzung der Entschädigungsleistung (zuzüglich        1.4.3 Räumungs-, Entsorgungs- und
Leistungen aus Ziffer 1.4.3); wiederverwendbare Restwerte werden          Dekontaminationskosten
angerechnet. Im Teilschadensfall werden grundsätzlich die Kosten   Für versicherte Gebäude beträgt die maximale Entschädigung
für die Wiederherstellung der beschädigten Gebäudeteile, d. h.     für Räumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten
die Reparaturkosten, vergütet. Im Rahmen der Neuwertdeckung        10% der Schadenssumme.
werden Altersentwertungen von Gebäuden/Gebäudeteilen von
weniger als 40% bei der Entschädigung für die Wiederher­           1.4.4 Schäden an Kulturen und Gebäuden
stellung des Gebäudes nicht in Abzug gebracht. Verzichtet der      Die GVB bezahlt Schäden an Kulturen und benachbarten Gebäu­
­Eigentümer auf eine Wiederherstellung, wird der Verkehrswert      den, sofern sie bei der Bekämpfung eines Feuer- oder Elementar­
 entschädigt.                                                      schadensereignisses entstanden sind, bei Kultur­schäden jedoch
                                                                   höchstens bis 5% der Schadenssumme.
Die obligatorische Bauversicherung erfolgt zu steigendem
Wert und wird grundsätzlich durch die in der Police aufgeführte    1.4.5 Terror- und Unruheschäden
Bauversicherungssumme begrenzt. Im Schadensfall werden             Im Schadensfall wird pro Gebäude und Ereignis ein Selbstbehalt
grundsätzlich die Kosten für die Wiederherstellung der bereits     von 10% der Schadenssumme, jedoch mindestens CHF 2000.–,
verbauten, beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Reparaturkosten,   berechnet. Zudem sind die gesamten Entschädigungen für Terror-
vergütet.                                                          und Unruheschäden pro Kalenderjahr für alle im Kanton Bern ­ver-
                                                                   ­sicherten Gebäude auf 100 Mio. CHF begrenzt. Überschreiten
Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren             alle Leistungen zusammen den Betrag von 100 Mio. CHF, werden
Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur        die individuellen Leistungen proportional gekürzt.
Beschädigung stehen, wird eine angemessene Minderwert­
entschädigung vergütet.

     Selbstbehalte bei Feuer- und Elementarschäden
     Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt geltend gemacht.
     Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10%
     der Schadenssumme, mindestens CHF 100.–, maximal
     CHF 1000.– pro Gebäude und Ereignis. Spezielle Verein­
     barungen bleiben vorbehalten.

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                          Obligatorische Gebäudeversicherung

1.5 Weitere Bestimmungen

1.5.1 Obligatorische Bauversicherung, wertvermehrende              1.5.3 Mehrwertsteuer (MWST)
          Investitionen                                             Ist der/die Versicherungsnehmer/-in MWST-pflichtig, wird
Für Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen eines           der Schaden immer exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet.
Gebäudes ist ab Beginn der Bauarbeiten durch den Bauherrn           Unabhängig davon, ob der/die Versicherungsnehmer/-in
oder seinen Vertreter bei der GVB eine obligatorische Bauver­       zum vollen oder zu einem reduzierten Satz abrechnet, wird
sicherung abzuschliessen. Auch bei anderen wertvermehrenden         der volle Normalsatz in Abzug gebracht. Dies gilt auch für
Investitionen ist eine Meldung an die GVB notwendig, um im          Versicherungsnehmer, die mit einem Vorsteuerkürzungs­
Schadensfall Unterversicherungsabzüge zu vermeiden. Erfährt         schlüssel abrechnen.
ein Bauvorhaben gegenüber den eingereichten Unterlagen
­wesentliche Änderungen, ist auch dies der GVB umgehend zu
 ­melden. Als wesentliche Änderungen gelten zusätzliche Anbau­    1.5.4 Abgaben und Steuern
  ten, ein bedeutend verbesserter Ausbau, eine nachträgliche      Der Rechnungsbetrag der obligatorischen Gebäudeversicherung
  ­Änderung der Zweckbestimmung sowie die erheb­liche Über­       beinhaltet neben der Versicherungsprämie und der darauf
   schreitung des Kostenvoranschlags.                             ­berechneten eidgenössischen Stempelsteuer auch einen Präven­
                                                                   tionsanteil. Mit dem auf der Rechnung separat ausge­wiesenen
1.5.2 Prämiensätze                                                 Präventionsanteil unterstützt die GVB die ­Schadensprävention
Die angewendeten Prämiensätze für die obligatorische Gebäude­      und die Feuerwehren im Kanton Bern. Die Versicherungsprämie
versicherung sind dem von der Staatskanzlei des Kantons Bern       und der Präventionsanteil sind mehrwertsteuerfrei.
publizierten Tarif zu entnehmen. Die Prämien werden in Promille
(‰) der Versicherungssumme angegeben.                             1.5.5 Anwendbares Recht
                                                                  Verbindlich für das Versicherungsverhältnis sind die gemäss
Die obligatorische Gebäudeversicherung unterscheidet zwischen     der Police getroffenen Vereinbarungen, das kantonale
Grundprämien und Prämienzuschlägen.                               Gebäude­versicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 2010, die
                                                                  Gebäudever­sicherungsverordnung (GVV) vom 27. Oktober
                                                                  2010, der Prämientarif der GVB sowie ergänzend das schwei­
  Beispiel massive Bauweise                                       zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Die
  Die Versicherungssumme CHF 100 000.– und der ­Prämiensatz       vorliegenden Ausführungen enthalten nur einen Auszug aus
  0,34‰ führen zu einer Prämie von CHF 34.–.                      diesen Erlassen und sind nicht vollständig.

  Beispiel nicht massive Bauweise
  Die Versicherungssumme CHF 100 000.– und der ­Prämiensatz
  0,66 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 66.–.

Bei der obligatorischen Bauversicherung werden zwei Drittel der
obligatorischen Grundversicherungsprämie verrechnet.

Diese Prämiensätze werden unter Umständen bei erhöhter Feuer-
und/oder Elementarschadengefährdung infolge von Nutzung
oder Exposition durch risikobasierte Prämienzuschläge erhöht.

                                                                                                                                 11
Angebot der GVB Privatversicherungen AG

2 Zusatzversicherungen

2.1 Versicherte Objekte

 2.1.1 Gebäude                                                        Nicht versichert sind:
 Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude gemäss        Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungskörper
 der obligatorischen Gebäudeversicherung (Ziffer 1.1).                jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr,
 Wird ausschliesslich eine einzelne Stockwerkeinheit versichert,      Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirm­
 beschränkt sich der Versicherungsschutz auf jenen Gebäude­           gläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie
 anteil, welcher gemäss Sonderrecht dem einzelnen Stockwerk­          an Wand- und Bodenplatten sowie generell beweg­liche
 eigentümer zugewiesen werden kann. Gemeinschaftliche                 Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von
­Ge­­­bäude­teile, für welche kein Versicherungsschutz besteht,       Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern.
 ­werden proportional gemäss Wertquote entschädigt.

2.1.2 Gebäudeumgebung                                               2.1.6 Solarenergieanlagen
Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse sowie die Bepflanzung           Solarthermische Anlagen
auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum         Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:
Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Land­              – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber
wirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/          – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler
oder bewirtschaftete Kulturen sind ausgeschlossen.                  – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes
                                                                    – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss
2.1.3 Vermögen                                                      – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung
Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines           mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage)
Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude, die durch die             – Zusatzheizungen (Nachladesysteme) innerhalb des Solar­
obligatorische Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso          heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an
sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-                der ver­sicherten solarthermischen Anlage)
und Erdbebenschadens am Gebäude versichert.                         – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme
                                                                    – Strom- und Steuerverkabelungen
2.1.4 Geräte und Materialien                                        sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten.
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu­
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien               Nicht versichert sind:
(Brenn­stoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die          – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb
Reinigung zuständigen Personals.                                         der solarthermischen Wärmeerzeugung
                                                                      – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme­
2.1.5 Verglasungen                                                       erzeugenden und/oder -speichernden Einheit
Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung           – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art
gelten namentlich:                                                    – Werkzeug aller Art
– Fenster- und Türgläser                                              – Hilfs- und Betriebsstoffe
– Wandverkleidungen und Glasbausteine                                 – mobile Wechsel­datenträger und Daten
– Kochflächen aus Glaskeramik                                         – Verschleissteile
– Abdeckungen aus mineralischen Materialien
– Gläser von Solarenergieanlagen
– Lichtkuppeln
– bewegliche Verglasungen
– glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie
   anstelle von Glas verwendet werden
– Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs,
   Bidets etc.)

12
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                             Zusatzversicherungen

Fotovoltaikanlagen                                                   – Alarm- und Sicherungsbereiche
Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:                        z. B. Einbruch- und Brandmeldeanlagen, Umfeld- und Raum­
– Modulen                                                              überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen
–W  echselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren                 und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung
– E inspeise- und Erzeugungszählern                                    ­Gebäudetechnik
– Modultragkonstruktionen                                           – Parking und Personenbeförderung
–M  ontagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs-                     z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs­
   und Verbindungssets                                                  kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte
– Überspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen                       inkl. Behinderteneinrichtungen
   (Blitzschutz, Sicherungen etc.)                                   – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampfduschen,
– Schaltern und Trenneinrichtungen                                     inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssystemen und
– Monitoring- und Datenfernsystemen der Anlage                         Gartenbewässerungsanlagen
– fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme                     z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren,
– elektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten                     Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen
– Gleich- und Wechselstromverkabelung                                 mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem
sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten.                   zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind
                                                                     – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne Inhalt
                                                                        von Geldautomaten)
  Nicht versichert sind:                                                z. B. Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer,
  – Werkzeug aller Art                                                 Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen
  – Hilfs- und Betriebsstoffe                                        – Beschattungssysteme
  – mobile Wechseldatenträger und Daten                                z. B. Antriebs- und Überwachungssysteme, Storen und Fenster­
  – ­Verschleissteile                                                   läden
                                                                     – Kommunikationstechnik
                                                                         z. B. Telefon- und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate)
Örtlicher Geltungsbereich                                            – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger
Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort in         bis 10% der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme
der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon
vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs­
arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen­        Nicht versichert sind:
versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums            – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und
Liechtenstein.                                                            Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die
                                                                          Gefahr trägt
2.1.7 Gebäudetechnik                                                  – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen
Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten           – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer­
technischen Einrichtungen, Installationen, Anlagen und Geräte             gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen
(inkl. deren Ver­kabelung, jedoch ohne öffentliches Netz) im              und Geräte
Gebäude oder auf dem dazugehörenden Grundstück, die dem
Betrieb des Gebäudes oder zu dessen Funktion dienen für:
– Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung
   z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser­
   kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima­
   anlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für
   den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wieder­-
   her­stellung des Geländes), Durchlauferhitzer, ­Kachel- und
   Schwedenofen, Fäkalienpumpen, Wasserenthär­tungs­anlagen
   inkl. der dazugehörenden Armaturen und der Betriebsmittel
   von Wärmepumpen / Klimaanalgen, aber ohne Rohr­leitungen
   und Luftkanäle; Fotovoltaik- und solar­thermische Anlagen,
   Aufladestationen für Elektrofahrzeuge;

                                                                                                                                    13
2.2 Versicherungswert                                              2.3 Versicherte Gefahren

2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert                           2.3.1 Feuerschäden
        der Grundversicherung                                       Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.1.
Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem
in der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegten             2.3.2 Elementarschäden
­Ver­sicherungswert.                                                Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.2.

2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme                         2.3.3 Wasserschäden
       bei Solarenergieanlagen                                      Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
                                                                    die verursacht werden durch:
Versicherungswert                                                   – Undichtigkeit
Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen     – Frost
neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der         – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser
Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und   – Rückstau
aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be­       – Grund- und Hangwasser
stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch
Preiszugeständnisse abgezogen werden.                               Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus­
                                                                    treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran
Versicherungssumme                                                  angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und
Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert.            Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc.
Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung
von 25% für Erneuerungen (Erweiterungen / Austausch von Kom­        Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von
ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertragsdauer      Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im
eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme bildet die        Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten
obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, zuzüglich         Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten.
der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.32) sowie der Leistung
für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.34 bis 2.4.36).       Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das
                                                                    Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach-
2.2.3 Jahresversicherungssumme bei Gebäudetechnik                   rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene
Die gewählte Jahresversicherungssumme (Erstrisikosumme) gilt        Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen.
als Totalentschädigung für alle Schäden pro Versicherungsjahr
zusammen.                                                           Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den
                                                                    Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer
                                                                    Ursache.

                                                                    Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden
                                                                    durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig
                                                                    von ihrer Ursache.

14
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                         Zusatzversicherungen

Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten:        2.3.4 Glasbruchschäden
– Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher­          Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung
  anlagen etc.                                                  (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und
– Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten            nicht nachfolgend ausgeschlossen werden.
   ­Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen
    wäre
– Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen­             Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
    ablaufrohren                                                  – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks
– Wegräumen von Schnee und Eis                                    – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein
                                                                     Dritter dafür haftbar gemacht werden kann
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:                  – durch Feuer- oder Elementarereignisse sowie durch
– durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar-              Terror und Erdbeben
     oder Erdbebenereignisses entstehen                           – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober-
– die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion                fläche, der Politur oder der Malerei
     und mangelhaften Gebäudeunterhalt
–die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren
     von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie        2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls
    bei Revisionsarbeiten                                       Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das
– welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten              gewaltsame Eindringen Dritter in ein Gebäude und damit in Zu­
– die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von              sammenhang stehende mutwillige Beschädigungen des Gebäudes
   ­Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten            oder der zu dessen Benützung erforderlichen Einrichtungen.
    oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen
– die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus            2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
    Behältnissen entstehen                                      Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem
– an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten        Gebäude verbunden sind.
   Frost
– durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil        2.3.7 Vandalismusschäden
    diese nicht beheizt werden                                  Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle
– die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation          und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen
    und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion,           (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der
    ­Dachbelag, Isolation) entstehen                            Umgebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Van­
– die durch das Eindringen von Wasser durch offene ­Fenster,   dalismusschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine
   Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach            Gruppen einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung
   bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen        zu bewirken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen
– durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation      und Folgeschäden aufgrund versuchten oder erfolgten Ein­
    haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht        bruchdiebstahls.
– durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung
    gedeckt sind oder gedeckt werden könnten                    2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie
– durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen                Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
                                                                Als Marder-, Nager-, Insekten- und Wildtierschäden gelten
                                                                Schäden am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager,
                                                                Insekten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) verursacht wer­
                                                                den. Eingeschlossen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen
                                                                von Insektennestern.

                                                                  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
                                                                  Holzschädlinge, Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund
                                                                  der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von
                                                                  Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren entstehen;
                                                                  für Schäden durch Wurzelfrass sowie für Ernteausfälle,
                                                                  namentlich von Früchten aller Art.

                                                                                                                                15
2.3.9 Fahrzeuganprall                                              2.3.13 Sengschäden
Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch       Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte
Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges.                           Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden
                                                                   sind.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an            2.3.14 Erdbeben
     ­Fahrzeugen samt Ladung.                                      Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des
                                                                   ­Gebäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-,
                                                                    Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von
2.3.10 Gebäudeeinsturz                                              Erdbeben.
Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver­
sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen     Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden,
werden.                                                            welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich
                                                                   zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden
                                                                   stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro­
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,              chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal­
     verursacht durch:                                             kette auslösende Gefahr.
     – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben
     – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel
        und schlechten Baugrund                                      Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an
     – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am             Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei­
        Gebäude                                                      setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht
                                                                     durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden,
                                                                     verursacht durch Wasser aus Stauseen.
2.3.11 Vermögensschäden
Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer-     Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf­
oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung             ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter ­Planung
aus der obligatorischen Gebäudeversicherung: Verzinsung der          oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.
Schadenzahlung, Wegfall des Selbstbehalts, Neuwertdeckung,
automatische Bauversicherung, höhere Räumungskostenent­
schädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie,
wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall.

     Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal
     der obligatorischen Gebäudeversicherung. Insoweit und in
     dem Masse, als in der obligatorischen Gebäudeversicherung
     ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatz­
     versicherung der Versicherungsschutz.

2.3.12 Erdfall
Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
natürlichen Hohlräumen.
Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che­
mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent­
lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen
(Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die
zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort
in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar
machen.

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GVB Privatversicherungen AG
                                                                                              Zusatzversicherungen

2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl                       2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik
        von Solarenergieanlagen                                      Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende          oder Zerstörungen als Folge von:
Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als        – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich­
Folge von:                                                              keit, Bedienungsfehler, Anprallen)
– Vandalismus                                                        – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler)
– falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit             – Überspannung
– Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern
– Tierverbiss
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                             Nicht versichert sind:
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen             – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen ­wären,
– Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon                              um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge­
                                                                          forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie
Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung            Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-,
oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer               Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen
2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge      – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-,
eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist.                    ­Einbruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glas­
                                                                             bruchversicherung versichert werden können (gilt nicht
                                                                             für Ertragsausfälle bei Solarenergieanlagen)
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht          – Schäden, für die der Hersteller, Verkäufer, die Reparatur-,
  durch:                                                                   Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Vertrag
  – Feuer- und Elementarereignisse                                         haftet
  – Versuche und Experimente, bei denen die normale                   – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer
        Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über­               Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxi­dation,
        schritten wird                                                     Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge
  – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                        Frost und Schneedruck
        Wasseranlagen                                                  – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg,
  – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen                            innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen
  – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen                   oder Veränderungen der Atomkernstruktur
        der Atomkernstruktur                                           – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit
  – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge                 ­A sbest
        oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht               – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen
  – Meteoriten oder andere Himmelskörper                                   ­sowie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten,
  – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder                      die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus­
        Zivilschutzorganisationen                                           geführt werden
  – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen
  – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel­
        che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung
        oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind
  – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, thermi­
     scher oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,
     ­Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost,
      Schlamm, Kesselstein und sonstigen Ablagerungen. ­Führen
      jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und
      ­plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen
       ­versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert

  Nicht versichert sind:
  –U  nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten
  –V  ermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall
    und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36)
  – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich
    ­vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind
                                                                                                                                        17
2.4 Entschädigungen im Schadensfall

Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher­       2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,          Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be­            an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer
schädigt worden ist.                                                  2.1.2), verursacht durch Wildtiere.
                                                                      Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäude­
                                                                      versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
                                                                      ­(Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
        GVB Plus                                                       ­jedoch maximal CHF 10 000.– pro Kalenderjahr.
        (Umgebungsversicherung)
Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen
­gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt.                                   GVB Top
                                                                              (erweiterte Objektversicherung)
2.4.1 Umgebungsversicherung
Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der           Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen
baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2).     ­gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt.
Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie
Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle         2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge
nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck­             In der obligatorischen Gebäudeversicherung können im Schadens­
schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä­          fall für beschädigte Bauteile Alters- und Unterhaltsabzüge gemacht
digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf            werden, sofern die Altersentwertung mehr als 40% beträgt (Art.
maximal 5% der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und             25 GVG). Mit der GVB Top-Deckung wird bei normal unterhaltenen
Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police).                       Objekten auf solche Abzüge verzichtet. Es besteht keine Deckung
                                                                      für vorbestehende, nicht durch das schädigende Ereignis ausge­
2.4.2 Verzinsung der Entschädigung der obligatorischen               löste Schäden. Beim Wechsel vom Neuwert auf eine andere
       Gebäudeversicherung und der Zusatz­versicherung                Wertart (Ziffer 1.2.2) wird die GVB Top-Deckung automatisch
Im Rahmen von GVB Plus werden Feuer- und Elementarschäden             aufgehoben.
ab Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier
Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest­     2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung
gelegt und gilt für ein Jahr.                                         Im Rahmen der GVB Top-Deckung sind wertvermehrende Investi­
                                                                      tionen am bestehenden Gebäude bis zu 10% der Versicherungs­
 2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes                              summe, jedoch maximal CHF 50 000.– pro versichertes Objekt
        der obligatorischen Gebäudeversicherung                       versichert. Um Unterversicherungsabzüge im Rahmen der obliga­
Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung bezüglich Feuer-       torischen Gebäudeversicherung (vgl. Ziffer 1) zu vermeiden, müssen
und Elementarschäden (vgl. Kasten Ziffer 1.4) geltend gemachte        die investierten Mehrwerte nach Abschluss der Bauarbeiten inner­
Selbstbehalt wird entschädigt (vorbehalten bleiben spezielle          halb von drei Monaten angemeldet werden (vgl. Ziffer 1.5.1).
­Vereinbarungen).
                                                                      2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewegungs-
2.4.4 Erdfall                                                               und Schutzkosten sowie Dekontaminationskosten
Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung,               Zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Grundver­
innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht   sicherung sind Kosten bis 10% der Schadenssumme versichert.
durch Erdfall.
Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäudever­            2.4.9 Vandalismusschäden
sicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt (Abwei­            Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1%
chungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt jedoch              der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. Falls
maximal CHF 20 000.– pro Kalenderjahr.                                GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen
                                                                      auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.

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GVB Privatversicherungen AG
                                                                                              Zusatzversicherungen

2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie                    2.4.16 Verzinsung der Entschädigung
        Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)               Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens­
Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1%            eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver­
der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–.                 zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und
                                                                     gilt für ein Jahr.
2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1%            2.4.17 Folgekosten
der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. Falls           Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags­
GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen       dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer-, Elementar-,
auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.                     Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten.

2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen                                   Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens­
GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen           ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme (maxi­
auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel­       mal CHF 200 000.–) entschädigt:
bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwem­                  – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich verfügt)
mung, Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle.          – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung,
GVB Top deckt dabei pro Kalenderjahr und Objekt höchstens               ­jedoch maximal während 24 Monaten)
1% der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–.              – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
                                                                     – a bhandengekommene oder beschädigte Geräte und Materialien
2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden                       (gem. Ziffer 2.1.4)
        oder Gebäudeteilen                                           – Gebäudeschäden infolge Einbruchs
Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1%            – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden
der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. Falls               bis maximal CHF 5000.–
GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen       – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.–
auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.                     – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.–
                                                                     – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.–
2.4.14 Verzinsung / Wegfall Selbstbehalt
Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3).
                                                                       Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua
                                                                       und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen.

        GVB Aqua
        (Wasserversicherung)
                                                                       Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen                   – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt.                           – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
                                                                       – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
 2.4.15 Wasserschäden                                                     wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
 Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig­            erfolgt wären
 ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss           – die Beseitigung vorbestandener Kontamination
 ­Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge,        – Anwalts- und Gerichtskosten
  d. h. zum Neuwert. Uneingeschränkt, d. h. maximal bis zur fest­      – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-,
  gelegten Versicherungssumme, sind mitversichert: Kosten für             Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter,
  das Suchen des Lecks, das Freilegen geborstener sowie Zumauern          soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer
  oder E­ indecken der reparierten flüssigkeits- oder gasführenden        belastet werden können
­Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem ver­          – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld)
 sicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauer­          – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
 einrichtung installierten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen          sowie Pensionen und Hotels
 und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen unterhalts­
 pflichtig ist.

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