Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2017
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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2017
Willkommen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Seit über 200 Jahren sichert und versichert die Gebäudever Bei wem sind Sie versichert? sicherung Bern (GVB) die mittlerweile rund 400 000 Gebäude Der Versicherungsschutz für die obligatorische Gebäude- im Kanton Bern obligatorisch und unbeschränkt gegen Feuer- versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (GVB und Elementarschäden. Sie profitieren dank des Obligatoriums Standard) wird durch die GVB gewährt. Sie ist ein nicht von niedrigen Prämien und unbegrenzten Deckungssummen. gewinnorientierter, öffentlich-rechtlicher Versicherer, welcher Diese stehen jedoch einer enormen Zunahme der Elementar der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern unter schäden gegenüber. Im Durchschnitt übersteigen die Schaden steht. Die GVB hat ihren Sitz an der Papiermühlestrasse 130 zahlungen die Prämieneinnahmen seit Jahren. in 3063 Ittigen. Um die Risiken besser zu diversifizieren und zusätzliche Der Versicherungsschutz für Zusatzversicherungen (GVB Plus, Einnahmen zu generieren, hat die GVB daraufhin die Angebots GVB Top, GVB Aqua, GVB Casco, GVB Terra, GVB Solar palette für ihre Kunden erweitert und zwei privatrechtliche und GVB Tech) wird von der GVB Privatversicherungen AG Tochtergesellschaften gegründet: Die GVB Privatversicherungen AG angeboten. Als 100%ige Tochtergesellschaft der GVB für Zusatzversicherungen, welche den obligatorischen Ver führt sie allfällige Gewinne an die Muttergesellschaft ab. sicherungsschutz für Ihr Gebäude ergänzen, und die Die GVB Privatversicherungen AG hat ihren Sitz an der Papier GVB S ervices AG für weitere Dienstleistungen rund ums Haus. mühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Die Zusatzversicherungen unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungs In den drei Gesellschaften sind über 200 Architekten, Baufach vertrag (VVG). Als private Versicherungsgesellschaft unter leute und Ingenieure für Sie unterwegs. Als Hausexperten stehen steht die GVB Privatversicherungen AG der Kontrolle der sie Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und wissen, worauf es beim Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ist Gebäude ankommt. Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV). Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Vertragsbedingungen unserer Versicherungen. Aus Gründen der Effizienz und des Umweltschutzes liegt es in einer Fassung für die Angebote der gesamten Gruppe (GVB Gruppe) vor. Für Sie sind nur die Inhalte zu den auf Ihrer Police aufgeführten Produkten der jeweiligen Gesellschaft relevant, bei der Sie versichert sind. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft. Freundliche Grüsse Ueli Winzenried Andreas Dettwiler Vorsitzender der Geschäftsleitung Geschäftsleiter Gebäudeversicherung Bern (GVB) GVB Privatversicherungen AG
Inhaltsverzeichnis 1 Obligatorische Gebäudeversicherung 1.1 Versichertes Objekt 6 1.2 Versicherungswert 7 1.3 Versicherte Gefahren 8 1.4 Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen 10 1.5 Weitere Bestimmungen 11 2 Zusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 12 2.2 Versicherungswert 14 2.3 Versicherte Gefahren 14 2.4 Entschädigungen im Schadensfall 18 2.5 Weitere Bestimmungen 24 3 Gemeinsame Bestimmungen 3.1 Versicherungswert und Entschädigung 25 3.2 Prämienzahlung 25 3.3 Pflichten der versicherten Person 26 3.4 Datenschutz 27 3.5 Allgemeine Versicherungsbedingungen 27
Angebote der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG im Überblick Gebäudeversicherung Bern – GVB Privatversicherungen AG – Produkte und Leistungen Produkte und Leistungen Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) muss jedes Zur Erhöhung der finanziellen Sicherheit können von Gebäude im Kanton Bern während und nach dem Bau bei Beginn an und nach Abschluss der Bauarbeiten bei der der Gebäudeversicherung Bern gegen Feuer- und Elementar GVB Privatversicherungen AG ergänzende Zusatzver- schäden versichert werden. sicherungen a bgeschlossen werden. GVB Standard während der Bauzeit GVB Plus (obligatorische Bauversicherung) Versicherungsschutz bei Feuer- und Elementar Ab einer Bausumme von CHF 25 000.– muss von schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei Beginn der Bauarbeiten an (Neu-, Um-, Aus- und Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm Anbauten, Sanierungen) bei der Gebäudever sicherung Bern separat eine obligatorische Bau GVB Top versicherung abgeschlossen werden. Erweiterte Objektversicherung mit Neuwert deckung, z. B. bei Vandalismus, Marder-, Nager- GVB Standard nach Abschluss der Bauzeit und Insektenschäden sowie Diebstahl von (obligatorische Gebäudeversicherung) Gebäudeteilen Jedes Gebäude im Kanton Bern mit einer Versicherungssumme von über CHF 25 000.– GVB Aqua ist obligatorisch bei der Gebäudeversicherung Deckt Wasserschäden an Ihrem Gebäude, die Bern g egen Feuer- und Elementarschäden nicht durch die obligatorische Gebäudever zu v ersichern, und zwar zu der gesetzlichen sicherung übernommen werden, z. B. Wasser Grunddeckung. schäden durch undichte Leitungen, Rückstau und Grundwasser Kooperation mit Allianz Suisse – GVB Casco weitere Gebäudezusatzversicherungen Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch, Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl Aufgrund der Kooperation zwischen der GVB Privatversiche oder Anprall eines Fahrzeuges rungen AG mit der Allianz Suisse profitieren Sie noch mehr: Weitere Gebäudezusatzversicherungen unseres Partners GVB Terra machen Ihren Rundumschutz perfekt. Umfassender Versicherungsschutz bei Schäden durch Erdbeben, z. B. Risse, Statikschäden, Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Gebäudehaftpflichtversicherung Absicherung Ihrer Hypothek Verlässlicher Schutz bei Haftpflichtschäden (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) GVB Solar Versichert diverse Schäden an Ihrer Solarenergie Bauherrenhaftpflichtversicherung anlage, z. B. durch Überspannung oder Kurzschluss Umfassende Sicherheit für Bauherren (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) aufgrund von GVB Tech Bautätigkeiten Umfassender Versicherungsschutz für Ihre Gebäudetechnik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher Bauwesenversicherung Bedienung oder bei einem durch den Hersteller Sicherheit ab dem ersten Spatenstich bei nicht gedeckten Materialfehler Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung Die entsprechenden Allgemeinen Versicherungs- 4 bedingungen fi nden Sie auf www.gvb.ch/avb
bei der GVB Gruppe versicherbar 5
Angebot der Gebäudeversicherung Bern 1 Obligatorische Gebäudeversicherung 1.1 Versichertes Objekt 1.1.1 Gebäude 1.1.3 Bauart Die Versicherung der Gebäude umfasst die Gebäude selbst und Die GVB unterscheidet massive und nicht massive Gebäude. Ein die zu deren Benützung erforderlichen Einrichtungen. Das ver- Gebäude gilt als massiv, wenn mindestens 80% der Umfassungs sicherte Gebäude ist in der Police aufgeführt. Aus der Umschrei wände, der Tragkonstruktion, der Decken und Dachflächen aus bung in der Police geht hervor, wie das versicherte Gebäude nicht brennbaren Materialien bestehen. zurzeit bzw. seit der letzten durch die Gebäudeversicherung Bern anerkannten Gebäudeschätzung genutzt wird. Nur wenn sie auf der Police einzeln aufgeführt sind, sind 1.1.2 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe betriebliche Einrichtungen gewerblicher, industrieller und Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbunden und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer oder Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrich von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden sind. tungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne selbst ein zusammenhängendes Ganzes bilden, versichert. Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäudes oder Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden kann. Dem Gebäude mit einem Versicherungswert bis CHF 25 000.– Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gelegene Einrich können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der Gebäude tungen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell eine Einheit versicherung Bern versichert werden. bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen. Fahrhabe ist in der obligatorischen Gebäudeversicherung Versichert sind namentlich*: nicht versichert. – alle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen, benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art – die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen – die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen, welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden können – die sanitären Einrichtungen – die zentralen Energieerzeugungs- und Verteilanlagen für Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum, einschliesslich der dazugehörenden Zu- und Ableitungen – die Ver- und Entsorgungsanlagen – Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen, Erdsonden und dergleichen * Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter: www.gvb.ch/avb 6
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung 1.2 Versicherungswert 1.2.1 Während der Bauzeit 1.2.2 Nach Abschluss der Bauzeit Die auf der Bauversicherungspolice aufgeführte Bauversicherungs Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Das summe basiert auf dem der GVB eingereichten Kostenvoranschlag heisst, der Versicherungswert entspricht dem Kostenaufwand für oder auf der gemeldeten Bausumme. Dabei sind Beträge, die die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Grösse, im glei nicht das Gebäude betreffen, wie Aufwendungen für das Bauland, chen Ausbaustandard, zur gleichen Nutzung und am gleichen Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie öffentliche Standort. Die auf der Police aufgeführte Versicherungssumme Gebühren, unberücksichtigt. widerspiegelt die oberste Haftungsgrenze in einem Schadensfall. Ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme, Gebäudeteile und Einrichtungen sind vom Zeitpunkt an versichert, ist ein Gebäude unterversichert. da sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude dauerhaft fest verbunden sind. Namentlich bei schlecht unterhaltenen, leer stehenden und zum Abbruch bestimmten Gebäuden oder wenn Präventionsauflagen Die obligatorische Bauversicherung erstreckt sich auf die Zeit vom nicht erfüllt werden, kann von der Wertart Neuwert abgewichen gemeldeten Baubeginn bis zum Inkrafttreten der ordentlichen und eine andere Wertart festgelegt werden. In Betracht fallen: obligatorischen Gebäudeversicherung. reduzierter Neuwert, feste Versicherungssumme, vereinbarte Versicherungssumme und Abbruchwert (entsprechende Details werden auf der Police ausführlich dargelegt). Die obligatorische Bauversicherung ist nicht zu verwechseln mit der Bauwesen-, der Bauherrenhaftpflicht- und der Baugarantieversicherung. Diese Versicherungen decken unterschiedliche Gefahren. 7
1.3 Versicherte Gefahren 1.3.1 Feuerschäden Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt, Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch: die entstehen durch: –A bnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des – Feuer, Brand Gebäudes oder Gebäudeteils – Rauch oder Hitze –n icht plötzliche oder unfallmässige Einwirkung von – Blitzschlag (mit oder ohne Zündung) Rauch, Hitze – e lektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder –b estimmungsgemässen Einsatz bzw. Gebrauch von Elementarereignissen Feuer- und Rauchquellen (Nutzfeuer) – Explosion – eine Hitzequelle ohne Flamme (Sengschäden) – Staubablagerungen («Magic Dust») Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung, – direkte oder indirekte Einwirkungen von Erdbeben die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch Schäden durch herabstürzende und notlandende Luft- und qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat. Raumfahrzeuge oder Teile davon werden nur vergütet, wenn kein Dritter hierfür ersatzpflichtig ist. Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher, aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet, im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel. 1.3.2 Elementarschäden Als Elementarschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber die verursacht werden durch: auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge – Sturmwind brochen ist. – Hagel – Hochwasser und Überschwemmung Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge – Erdrutsch deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen – Steinschlag und Felssturz Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den – Lawinen und Schneerutsch Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind. – Schneedruck Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen Als Sturmwind gilt Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung. 63 km/h (im Zehnminutenmittel), der in der Umgebung zahl Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von reiche weitere Gebäude beschädigt. Schäden im Gebäudeinnern innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind können nur dann übernommen werden, wenn sie eine direkte insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenannte Folge der durch den Sturm beschädigten Gebäudehülle sind. Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Ausdeh nung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gelten Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden Schäden an einem versicherten Objekt werden übernommen, aufgrund des Überschallknalls als Explosionen. wenn sie durch direkte oder indirekte Einwirkung des Hagels entstanden sind. Als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die entstehen durch ebenerdig von aussen in das Gebäude ein gedrungenes Oberflächenwasser durch Öffnungen, welche für den ordentlichen Gebrauch des Gebäudes nötig sind (Türen, Fenster etc.). Ursache für Hochwasser- und Überschwemmungs schäden ist immer Niederschlag oder Schmelzwasser. Über schwemmungsschäden werden dabei direkt, Hochwasserschäden indirekt durch überdurchschnittlich hohe Pegel (stehende Ge wässer) bzw. Abflussmengen (fliessende Gewässer) ausgelöst. 8
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung Als Erdrutsch gilt das natürliche, unaufhaltsame, oberflächliche 1.3.3 Terror- und Unruheschäden Abrutschen von Erdreich in geneigtem Gelände. Ein Erdrutsch wird Versicherte Objekte sind begrenzt gegen Terror und Unruhe vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Gebäudes gedeckt (vgl. Ziffer 1.4.5). zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden Als Terrorschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden. Sachbeschädigungen an Gebäuden, bei denen feststeht, dass sie durch Einzelne oder Gruppen mit der Absicht, durch der Schäden infolge von Steinschlag, Felssturz, Lawine oder Schnee artige Gewaltakte politische, religiöse, ethische, ideologische rutsch sind versichert, wenn diese plötzlich, unaufhaltsam und oder ähnliche Ziele zu verwirklichen, verursacht worden sind. auf natürliche Art und Weise im Gelände oder vom Dach (Dach- Als Unruheschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie lawine) niedergehen. Sachbeschädigungen an Gebäuden, die während Ausschreitun gen aller Art, d. h. während grösserer Personenansammlungen, Schneedruckschäden entstehen durch die Einwirkung des Ge entstanden sind. wichtes von natürlich angesammelter, ruhender Schnee- oder Eismasse. Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch: – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des Gebäudes oder Gebäudeteils –R ückstau aus Abläufen im Innern des Gebäudes (hierzu gehören insbesondere auch Lichtschächte, Kellerhals entwässerungen, Sickerleitungen, Abläufe und Rinnen unmittelbar vor dem Gebäude) oder wegen Eindringens von Grundwasser –W asser (und andere Flüssigkeiten), das – gleichgültig aus welcher Ursache – aus Leitungen oder daran angeschlossenen Einrichtungen ausgeflossen ist –W asserleitungsbrüche und Frostschäden an Wasser leitungen inner- oder ausserhalb des Gebäudes –b losses Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz wasser in oberen Stockwerken, z. B. durch das Dach, über den Balkon oder deren Abläufe –W asserinfiltration durch undichte Gebäudehülle (baulicher Mangel) –d irekte und indirekte Einwirkung von Erdbeben Nicht versichert sind Schäden, die entstanden sind durch fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordent licher Heftigkeit, schlechten Baugrund, mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt sowie vorbe stehende Kontamination. Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt. 9
1.4 Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher 1.4.2 Schutzkosten nach Schadensfall tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, Die GVB vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Dienen die beschädigt worden ist. Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die GVB nur die diesem 1.4.1 Feuer- und Elementarschäden Interesse entsprechenden Kosten. Bei einer Zerstörung des Gebäudes bildet die Versicherungssumme die obere Begrenzung der Entschädigungsleistung (zuzüglich 1.4.3 Räumungs-, Entsorgungs- und Leistungen aus Ziffer 1.4.3); wiederverwendbare Restwerte werden Dekontaminationskosten angerechnet. Im Teilschadensfall werden grundsätzlich die Kosten Für versicherte Gebäude beträgt die maximale Entschädigung für die Wiederherstellung der beschädigten Gebäudeteile, d. h. für Räumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten die Reparaturkosten, vergütet. Im Rahmen der Neuwertdeckung 10% der Schadenssumme. werden Altersentwertungen von Gebäuden/Gebäudeteilen von weniger als 40% bei der Entschädigung für die Wiederher 1.4.4 Schäden an Kulturen und Gebäuden stellung des Gebäudes nicht in Abzug gebracht. Verzichtet der Die GVB bezahlt Schäden an Kulturen und benachbarten Gebäu Eigentümer auf eine Wiederherstellung, wird der Verkehrswert den, sofern sie bei der Bekämpfung eines Feuer- oder Elementar entschädigt. schadensereignisses entstanden sind, bei Kulturschäden jedoch höchstens bis 5% der Schadenssumme. Die obligatorische Bauversicherung erfolgt zu steigendem Wert und wird grundsätzlich durch die in der Police aufgeführte 1.4.5 Terror- und Unruheschäden Bauversicherungssumme begrenzt. Im Schadensfall werden Im Schadensfall wird pro Gebäude und Ereignis ein Selbstbehalt grundsätzlich die Kosten für die Wiederherstellung der bereits von 10% der Schadenssumme, jedoch mindestens CHF 2000.–, verbauten, beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Reparaturkosten, berechnet. Zudem sind die gesamten Entschädigungen für Terror- vergütet. und Unruheschäden pro Kalenderjahr für alle im Kanton Bern ver- sicherten Gebäude auf 100 Mio. CHF begrenzt. Überschreiten Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren alle Leistungen zusammen den Betrag von 100 Mio. CHF, werden Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur die individuellen Leistungen proportional gekürzt. Beschädigung stehen, wird eine angemessene Minderwert entschädigung vergütet. Selbstbehalte bei Feuer- und Elementarschäden Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt geltend gemacht. Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10% der Schadenssumme, mindestens CHF 100.–, maximal CHF 1000.– pro Gebäude und Ereignis. Spezielle Verein barungen bleiben vorbehalten. 10
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung 1.5 Weitere Bestimmungen 1.5.1 Obligatorische Bauversicherung, wertvermehrende 1.5.3 Mehrwertsteuer (MWST) Investitionen Ist der/die Versicherungsnehmer/-in MWST-pflichtig, wird Für Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen eines der Schaden immer exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet. Gebäudes ist ab Beginn der Bauarbeiten durch den Bauherrn Unabhängig davon, ob der/die Versicherungsnehmer/-in oder seinen Vertreter bei der GVB eine obligatorische Bauver zum vollen oder zu einem reduzierten Satz abrechnet, wird sicherung abzuschliessen. Auch bei anderen wertvermehrenden der volle Normalsatz in Abzug gebracht. Dies gilt auch für Investitionen ist eine Meldung an die GVB notwendig, um im Versicherungsnehmer, die mit einem Vorsteuerkürzungs Schadensfall Unterversicherungsabzüge zu vermeiden. Erfährt schlüssel abrechnen. ein Bauvorhaben gegenüber den eingereichten Unterlagen wesentliche Änderungen, ist auch dies der GVB umgehend zu melden. Als wesentliche Änderungen gelten zusätzliche Anbau 1.5.4 Abgaben und Steuern ten, ein bedeutend verbesserter Ausbau, eine nachträgliche Der Rechnungsbetrag der obligatorischen Gebäudeversicherung Änderung der Zweckbestimmung sowie die erhebliche Über beinhaltet neben der Versicherungsprämie und der darauf schreitung des Kostenvoranschlags. berechneten eidgenössischen Stempelsteuer auch einen Präven tionsanteil. Mit dem auf der Rechnung separat ausgewiesenen 1.5.2 Prämiensätze Präventionsanteil unterstützt die GVB die Schadensprävention Die angewendeten Prämiensätze für die obligatorische Gebäude und die Feuerwehren im Kanton Bern. Die Versicherungsprämie versicherung sind dem von der Staatskanzlei des Kantons Bern und der Präventionsanteil sind mehrwertsteuerfrei. publizierten Tarif zu entnehmen. Die Prämien werden in Promille (‰) der Versicherungssumme angegeben. 1.5.5 Anwendbares Recht Verbindlich für das Versicherungsverhältnis sind die gemäss Die obligatorische Gebäudeversicherung unterscheidet zwischen der Police getroffenen Vereinbarungen, das kantonale Grundprämien und Prämienzuschlägen. Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 2010, die Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) vom 27. Oktober 2010, der Prämientarif der GVB sowie ergänzend das schwei Beispiel massive Bauweise zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Die Die Versicherungssumme CHF 100 000.– und der Prämiensatz vorliegenden Ausführungen enthalten nur einen Auszug aus 0,34‰ führen zu einer Prämie von CHF 34.–. diesen Erlassen und sind nicht vollständig. Beispiel nicht massive Bauweise Die Versicherungssumme CHF 100 000.– und der Prämiensatz 0,66 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 66.–. Bei der obligatorischen Bauversicherung werden zwei Drittel der obligatorischen Grundversicherungsprämie verrechnet. Diese Prämiensätze werden unter Umständen bei erhöhter Feuer- und/oder Elementarschadengefährdung infolge von Nutzung oder Exposition durch risikobasierte Prämienzuschläge erhöht. 11
Angebot der GVB Privatversicherungen AG 2 Zusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 2.1.1 Gebäude Nicht versichert sind: Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude gemäss Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungskörper der obligatorischen Gebäudeversicherung (Ziffer 1.1). jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr, Wird ausschliesslich eine einzelne Stockwerkeinheit versichert, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirm beschränkt sich der Versicherungsschutz auf jenen Gebäude gläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie anteil, welcher gemäss Sonderrecht dem einzelnen Stockwerk an Wand- und Bodenplatten sowie generell bewegliche eigentümer zugewiesen werden kann. Gemeinschaftliche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von Gebäudeteile, für welche kein Versicherungsschutz besteht, Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern. werden proportional gemäss Wertquote entschädigt. 2.1.2 Gebäudeumgebung 2.1.6 Solarenergieanlagen Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse sowie die Bepflanzung Solarthermische Anlagen auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Land – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber wirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/ – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler oder bewirtschaftete Kulturen sind ausgeschlossen. – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss 2.1.3 Vermögen – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude, die durch die – Zusatzheizungen (Nachladesysteme) innerhalb des Solar obligatorische Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser- der versicherten solarthermischen Anlage) und Erdbebenschadens am Gebäude versichert. – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme – Strom- und Steuerverkabelungen 2.1.4 Geräte und Materialien sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten. Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien Nicht versichert sind: (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb Reinigung zuständigen Personals. der solarthermischen Wärmeerzeugung – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme 2.1.5 Verglasungen erzeugenden und/oder -speichernden Einheit Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art gelten namentlich: – Werkzeug aller Art – Fenster- und Türgläser – Hilfs- und Betriebsstoffe – Wandverkleidungen und Glasbausteine – mobile Wechseldatenträger und Daten – Kochflächen aus Glaskeramik – Verschleissteile – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – bewegliche Verglasungen – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.) 12
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen Fotovoltaikanlagen – Alarm- und Sicherungsbereiche Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: z. B. Einbruch- und Brandmeldeanlagen, Umfeld- und Raum – Modulen überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen –W echselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung – E inspeise- und Erzeugungszählern Gebäudetechnik – Modultragkonstruktionen – Parking und Personenbeförderung –M ontagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs und Verbindungssets kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte – Überspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen inkl. Behinderteneinrichtungen (Blitzschutz, Sicherungen etc.) – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampfduschen, – Schaltern und Trenneinrichtungen inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssystemen und – Monitoring- und Datenfernsystemen der Anlage Gartenbewässerungsanlagen – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren, – elektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen – Gleich- und Wechselstromverkabelung mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten. zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne Inhalt von Geldautomaten) Nicht versichert sind: z. B. Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer, – Werkzeug aller Art Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen – Hilfs- und Betriebsstoffe – Beschattungssysteme – mobile Wechseldatenträger und Daten z. B. Antriebs- und Überwachungssysteme, Storen und Fenster – Verschleissteile läden – Kommunikationstechnik z. B. Telefon- und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate) Örtlicher Geltungsbereich – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort in bis 10% der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen Nicht versichert sind: versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Liechtenstein. Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt 2.1.7 Gebäudetechnik – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer technischen Einrichtungen, Installationen, Anlagen und Geräte gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen (inkl. deren Verkabelung, jedoch ohne öffentliches Netz) im und Geräte Gebäude oder auf dem dazugehörenden Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu dessen Funktion dienen für: – Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima anlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wieder- herstellung des Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel- und Schwedenofen, Fäkalienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen inkl. der dazugehörenden Armaturen und der Betriebsmittel von Wärmepumpen / Klimaanalgen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Fotovoltaik- und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für Elektrofahrzeuge; 13
2.2 Versicherungswert 2.3 Versicherte Gefahren 2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert 2.3.1 Feuerschäden der Grundversicherung Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.1. Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem in der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegten 2.3.2 Elementarschäden Versicherungswert. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.2. 2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme 2.3.3 Wasserschäden bei Solarenergieanlagen Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: Versicherungswert – Undichtigkeit Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen – Frost neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und – Rückstau aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be – Grund- und Hangwasser stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch Preiszugeständnisse abgezogen werden. Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran Versicherungssumme angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert. Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung von 25% für Erneuerungen (Erweiterungen / Austausch von Kom Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertragsdauer Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme bildet die Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, zuzüglich Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.32) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.34 bis 2.4.36). Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- 2.2.3 Jahresversicherungssumme bei Gebäudetechnik rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Die gewählte Jahresversicherungssumme (Erstrisikosumme) gilt Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. als Totalentschädigung für alle Schäden pro Versicherungsjahr zusammen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig von ihrer Ursache. 14
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: 2.3.4 Glasbruchschäden – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung anlagen etc. (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten nicht nachfolgend ausgeschlossen werden. Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: ablaufrohren – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks – Wegräumen von Schnee und Eis – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Dritter dafür haftbar gemacht werden kann Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Feuer- oder Elementarereignisse sowie durch – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- Terror und Erdbeben oder Erdbebenereignisses entstehen – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober- – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion fläche, der Politur oder der Malerei und mangelhaften Gebäudeunterhalt –die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie 2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls bei Revisionsarbeiten Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten gewaltsame Eindringen Dritter in ein Gebäude und damit in Zu – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von sammenhang stehende mutwillige Beschädigungen des Gebäudes Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder der zu dessen Benützung erforderlichen Einrichtungen. oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus 2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen Behältnissen entstehen Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Gebäude verbunden sind. Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil 2.3.7 Vandalismusschäden diese nicht beheizt werden Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Dachbelag, Isolation) entstehen Umgebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Van – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, dalismusschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach Gruppen einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen zu bewirken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation und Folgeschäden aufgrund versuchten oder erfolgten Ein haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht bruchdiebstahls. – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung gedeckt sind oder gedeckt werden könnten 2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) Als Marder-, Nager-, Insekten- und Wildtierschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insekten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) verursacht wer den. Eingeschlossen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Insektennestern. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch Holzschädlinge, Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren entstehen; für Schäden durch Wurzelfrass sowie für Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art. 15
2.3.9 Fahrzeuganprall 2.3.13 Sengschäden Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden sind. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an 2.3.14 Erdbeben Fahrzeugen samt Ladung. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Gebäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von 2.3.10 Gebäudeeinsturz Erdbeben. Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden, werden. welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal verursacht durch: kette auslösende Gefahr. – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel und schlechten Baugrund Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei Gebäude setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. 2.3.11 Vermögensschäden Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer- Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung aus der obligatorischen Gebäudeversicherung: Verzinsung der oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Schadenzahlung, Wegfall des Selbstbehalts, Neuwertdeckung, automatische Bauversicherung, höhere Räumungskostenent schädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie, wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall. Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der obligatorischen Gebäudeversicherung. Insoweit und in dem Masse, als in der obligatorischen Gebäudeversicherung ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatz versicherung der Versicherungsschutz. 2.3.12 Erdfall Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen. 16
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen 2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl 2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik von Solarenergieanlagen Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende oder Zerstörungen als Folge von: Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich Folge von: keit, Bedienungsfehler, Anprallen) – Vandalismus – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler) – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit – Überspannung – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern – Tierverbiss – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung Nicht versichert sind: – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wären, – Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-, oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen 2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist. Einbruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glas bruchversicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertragsausfälle bei Solarenergieanlagen) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht – Schäden, für die der Hersteller, Verkäufer, die Reparatur-, durch: Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Vertrag – Feuer- und Elementarereignisse haftet – Versuche und Experimente, bei denen die normale – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidation, schritten wird Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Frost und Schneedruck Wasseranlagen – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg, – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen oder Veränderungen der Atomkernstruktur der Atomkernstruktur – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge A sbest oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen – Meteoriten oder andere Himmelskörper sowie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus Zivilschutzorganisationen geführt werden – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, thermi scher oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstigen Ablagerungen. Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert Nicht versichert sind: –U nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten –V ermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36) – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind 17
2.4 Entschädigungen im Schadensfall Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher 2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer schädigt worden ist. 2.1.2), verursacht durch Wildtiere. Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäude versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt GVB Plus jedoch maximal CHF 10 000.– pro Kalenderjahr. (Umgebungsversicherung) Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt. GVB Top (erweiterte Objektversicherung) 2.4.1 Umgebungsversicherung Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2). gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt. Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle 2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck In der obligatorischen Gebäudeversicherung können im Schadens schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä fall für beschädigte Bauteile Alters- und Unterhaltsabzüge gemacht digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf werden, sofern die Altersentwertung mehr als 40% beträgt (Art. maximal 5% der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und 25 GVG). Mit der GVB Top-Deckung wird bei normal unterhaltenen Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police). Objekten auf solche Abzüge verzichtet. Es besteht keine Deckung für vorbestehende, nicht durch das schädigende Ereignis ausge 2.4.2 Verzinsung der Entschädigung der obligatorischen löste Schäden. Beim Wechsel vom Neuwert auf eine andere Gebäudeversicherung und der Zusatzversicherung Wertart (Ziffer 1.2.2) wird die GVB Top-Deckung automatisch Im Rahmen von GVB Plus werden Feuer- und Elementarschäden aufgehoben. ab Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest 2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung gelegt und gilt für ein Jahr. Im Rahmen der GVB Top-Deckung sind wertvermehrende Investi tionen am bestehenden Gebäude bis zu 10% der Versicherungs 2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes summe, jedoch maximal CHF 50 000.– pro versichertes Objekt der obligatorischen Gebäudeversicherung versichert. Um Unterversicherungsabzüge im Rahmen der obliga Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung bezüglich Feuer- torischen Gebäudeversicherung (vgl. Ziffer 1) zu vermeiden, müssen und Elementarschäden (vgl. Kasten Ziffer 1.4) geltend gemachte die investierten Mehrwerte nach Abschluss der Bauarbeiten inner Selbstbehalt wird entschädigt (vorbehalten bleiben spezielle halb von drei Monaten angemeldet werden (vgl. Ziffer 1.5.1). Vereinbarungen). 2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewegungs- 2.4.4 Erdfall und Schutzkosten sowie Dekontaminationskosten Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung, Zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Grundver innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht sicherung sind Kosten bis 10% der Schadenssumme versichert. durch Erdfall. Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäudever 2.4.9 Vandalismusschäden sicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt (Abwei Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1% chungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt jedoch der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. Falls maximal CHF 20 000.– pro Kalenderjahr. GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. 18
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen 2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie 2.4.16 Verzinsung der Entschädigung Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1% eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und gilt für ein Jahr. 2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1% 2.4.17 Folgekosten der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. Falls Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer-, Elementar-, auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. 2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme (maxi auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel mal CHF 200 000.–) entschädigt: bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwem – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich verfügt) mung, Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle. – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, GVB Top deckt dabei pro Kalenderjahr und Objekt höchstens jedoch maximal während 24 Monaten) 1% der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – a bhandengekommene oder beschädigte Geräte und Materialien 2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden (gem. Ziffer 2.1.4) oder Gebäudeteilen – Gebäudeschäden infolge Einbruchs Entschädigt wird pro Kalenderjahr und Objekt höchstens 1% – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden der Versicherungssumme, jedoch maximal CHF 10 000.–. Falls bis maximal CHF 5000.– GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.– auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.– – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.– 2.4.14 Verzinsung / Wegfall Selbstbehalt Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3). Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen. GVB Aqua (Wasserversicherung) Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt. – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden 2.4.15 Wasserschäden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig erfolgt wären ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss – die Beseitigung vorbestandener Kontamination Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, – Anwalts- und Gerichtskosten d. h. zum Neuwert. Uneingeschränkt, d. h. maximal bis zur fest – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, gelegten Versicherungssumme, sind mitversichert: Kosten für Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, das Suchen des Lecks, das Freilegen geborstener sowie Zumauern soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer oder E indecken der reparierten flüssigkeits- oder gasführenden belastet werden können Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem ver – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld) sicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauer – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen einrichtung installierten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen sowie Pensionen und Hotels und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen unterhalts pflichtig ist. 19
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