Corona Vorschriften - Ausgabe für Bayern - Rechtsstand: 28.04.2021 - juris Lex - Bundes- und Landesgesetze einfach immer aktuell

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juris Lex – Bundes- und Landesgesetze einfach immer aktuell

Corona Vorschriften –
Ausgabe für Bayern

Rechtsstand: 28.04.2021
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Vorwort

Jedem Juristen ist juris.de als „Das Rechtsportal“ bekannt, das einen zuver-
lässigen und komfortablen Zugriff auf die gesamte deutsche Rechtsprechung
und Gesetzgebung sicherstellt. Die juris GmbH ist aber auch ein juristischer
Verlag, der das ursprüngliche Leistungsspektrum durch eigene Verlagspro-
dukte und die Literatur seiner Kooperationspartner erschließt.

Vor diesem Hintergrund hat juris jetzt auch eine Reihe von Gesetzessamm-
lungen entwickelt.

Die Coronavirus-Pandemie bringt eine neue Rechtslage – viele Rechtsgebiete
sind von den aktuellen Maßnahmen betroffen. Sowohl auf Bundes- als auch
auf Landesebene werden zahlreiche Gesetze und Verordnungen neu erlassen
oder geändert.

Mit juris Lex Corona haben Sie die wichtigsten Vorschriften zum Thema
COVID-19 immer auf dem aktuellen Stand zur Verfügung. Wir bieten Ihnen
in dieser Sammlung rechtsgebietsübergreifend die in der Corona-Krise
einschlägigen Rechtsnormen für Bayern.

Durch ständige Aktualisierung und Ergänzung gewährleistet diese Geset-
zessammlung jederzeit einen optimalen Überblick über die Rechtsentwick-
lung in der Corona-Krise.

Tagesaktuell erhalten sie weitere Informationen in unserem Corona-Dossier,
dem juris Magazin und Nachrichten unter www.juris.de!

Über Anregungen und Rückmeldungen freuen wir uns unter:
jurislex@juris.de

Samuel van Oostrom
Geschäftsführer
juris GmbH
Inhaltsverzeichnis

Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanz-
agentur-Gesetz - BayFoG) vom 27. April 2020.............................................................................................6
Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impf-Meldeverordnung - ImpfMeldV) vom 17. März 2021....................24
Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
(Einreise-Quarantäneverordnung - EQV) vom 5. November 2020...........................................................2
Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021....12
Stichwortverzeichnis......................................................................................................................................26

                                                                                                                                                          1
EQV InhVz

Verordnung über
Quarantänemaßnahmen für
Einreisende zur Bekämpfung
des Coronavirus
(Einreise-Quarantäneverordnung
- EQV) vom 5. November 2020
Eingangsformel ........................................................ 3
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;
Beobachtung ............................................................. 3
§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
  ..................................................................................... 3
§ 3 Verkürzung der Quarantänedauer ................. 4
§ 3a Sonderregelungen für Virusvarianten-Gebiete
  ..................................................................................... 5
§ 4 Bußgeldvorschrift .............................................. 5
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ....................... 5

2
EQV

Stand:         letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geänd. (§ 2 V v. 16.04.2021, BayMBl. Nr. 280)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl.
S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) 1 Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem
zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes eingestuften Gebiet
(Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die
eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich
für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2 Den in Satz 1 genannten Per-
sonen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand
angehören.
(2) 1 Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwal-
tungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2 Sie sind in-
nerhalb des in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Anmeldepflicht nach § 1 Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
besteht.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die
zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf
unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen.
(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1.    (aufgehoben)
2.    die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff
      oder per Flugzeug transportieren,
3.    die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risiko-
      gebiet aufgehalten haben und
      a)    die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen
            Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
            Umgangsrechts,
      b)    deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung
            Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und
            dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird oder
      c)    die hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen
            und Regierungen sind,
4.    a)    die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-
            rufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungs-
            stätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz
            zurückkehren (Grenzpendler), oder
      b)    die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer
            Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig,
            mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),
      wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu
      bescheinigen ist,
5.    Personen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
6.    Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-
      Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäi-
      schen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zu-
      rückkehren,

3 Amtl. Anmerkung:Vgl. https://www.rki.de/covid-19-tests

                                                                                                                   3
EQV § 3

7.        Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen,
          wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppen-
          bezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeits-
          gruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen
          der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme
          vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
          nahmen nach Teilsatz 1; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen
          nach Teilsatz 1 zu überprüfen.
(3)   1    Soweit nicht bereits von Abs. 2 erfasst, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 außerdem Personen nicht erfasst,
1.        deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
          a)    der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-, Pflege- und Betreuungswesens, insbesondere als Ärzte, Pfle-
                gekräfte, unterstützendes medizinisches Personal oder 24-Stunden-Betreuungskräfte,
          b)    der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
          c)    der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
          d)    der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
          e)    der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und
                der Kommunen, oder
          f)    der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
          unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber
          zu bescheinigen ist,
2.        die einreisen aufgrund
          a)    des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen
                Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
          b)    einer dringenden medizinischen Behandlung oder
          c)    des Zwecks von Beistand oder Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
3.        die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland
          zurückkehren,
4.        die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer
          Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder in die Bundes-
          republik Deutschland einreisen, wobei die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber
          oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist, oder
5.        die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
          durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur
          Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind.
2 Satz 1 gilt nur, soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache
verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 3 Die zu
Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss
bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. 4 Der zu Grunde liegende Test muss
die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen3 . 5 Das Testergebnis nach Satz 2 ist für
mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) 1 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes
erteilen. 2 Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung auch
über den Einzelfall hinausgehende Ausnahmen erteilen.
(5) 1 Die Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen.
2 Die Person nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 3 und 4 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein
Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
§ 3 Verkürzung der Quarantänedauer
(1) 1 Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag
nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Co-
ronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 2 Die dem negativen Testergebnis nach Satz 1 zu
Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorge-
nommen worden sein und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen2 .3 Das negative
Testergebnis nach Satz 1 ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(2) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 darf unterbrochen werden, wenn und solange es zur Durchführung
eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist.

2 Amtl. Anmerkung: Vgl. https://www.rki.de/covid-19-tests

4
EQV § 3a

(3) Die Verkürzung nach Abs. 1 gilt nur, soweit die dort bezeichnete Person keine typischen Symptome einer Infek-
tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust
aufweist.
(4) Die Person nach Abs. 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn
binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten,
Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 2 Nr. 7 fallen, entsprechend.
§ 3a Sonderregelungen für Virusvarianten-Gebiete
Für Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet1 im Sinne von
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben, gilt ferner:
1.   Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Dauer der Absonderung 14 Tage nach Einreise.
2.   § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
3.   § 2 Abs. 2 Nr. 4 findet nur auf Personen Anwendung, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieb-
     licher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
     Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der
     zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle
     des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
4.   § 3 findet keine Anwendung.
§ 4 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.  sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3a Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert oder nicht
    auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
2.  entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,
3.  entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
    kontaktiert,
4.  entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 oder § 3a Nr. 3 eine unrichtige Bescheinigung
    ausstellt,
5.  entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Teilsatz 2 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht informiert,
6.  entgegen § 3 Abs. 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Kreisverwal-
    tungsbehörde vorlegt.
7.  entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 oder § 3 Abs. 4 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
München, den 5. November 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin

1 [Amtl. Anm.:]Vgl. https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete .

                                                                                                                     5
BayFoG InhVz

Gesetz über einen
BayernFonds und eine
Bayerische Finanzagentur
(BayernFonds- und
Finanzagentur-Gesetz -
BayFoG) vom 27. April 2020
Eingangsformel ........................................................ 7
Teil 1 BayernFonds ................................................. 7
Art. 1 Errichtung des Fonds .................................... 7
Art. 2 Zweck des Fonds ........................................... 7
Art. 3 Stellung im Rechtsverkehr ........................... 7
Art. 4 Institutioneller Rahmen ................................ 7
Art. 5 Kostendeckung und Kostenerstattung ....... 8
Art. 6 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnah-
men ............................................................................. 8
Art. 7 Gewährleistungsermächtigung ................... 8
Art. 8 Rekapitalisierung .......................................... 9
Art. 9 Kreditermächtigung ...................................... 9
Art. 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnah-
men ............................................................................. 9
Art. 11 Befristung ................................................... 10
Art. 12 Jahresrechnung und parlamentarische Unter-
richtung .................................................................... 10
Teil 2 Rechtsstellung der Bayerischen Finanzagentur
  ................................................................................... 10
Art. 13 Bayerische Finanzagentur ........................ 10
Art. 14 Aufsicht ....................................................... 11
Art. 15 Inkrafttreten ............................................... 11

6
BayFoG

Eingangsformel
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 BayernFonds
Art. 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Freistaates Bayern unter der Bezeichnung „BayernFonds“ (Fonds) errichtet.
Art. 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern durch Überwindung von
Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Un-
ternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder
wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern
hätte.
(2) 1 Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen mit
Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, die
1.    a)   keine Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der
           am 27. März 2020 geltenden Fassung sind,
      b)   keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes in
           der am 27. März 2020 geltenden Fassung sind,
      c)   nicht bereits eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz erhalten, und
2.    a)   jedenfalls in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der
           drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
           aa) eine Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro,
           bb) mehr als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und
           cc) mindestens 50 Arbeitnehmer,
      oder
      b)   seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapital-
           gebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro einschließlich des durch diese
           Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.
(3) Der Fonds ist eine durch eine inländische Gebietskörperschaft errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vergleichbare Einrichtung im Sinne des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleu-
nigungsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung.
(4) 1 Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Freistaates Bayern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu
trennen. 2 Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds. 3 Der Fonds haftet nicht
für die sonstigen Verbindlichkeiten des Freistaates Bayern.
Art. 3 Stellung im Rechtsverkehr
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen
und verklagt werden. 3 Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist München.
Art. 4 Institutioneller Rahmen
(1) 1 Die Verwaltung des Fonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art.
6 Abs. 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 3 obliegt der Bayerischen Finanzagentur (Art. 13
Abs. 1). 2 Die Bayerische Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds,
auch im Namen des Fonds, als eigene wahr.
(2) 1 Die Bayerische Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen
nach Art. 6 der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ausübt. 2 Für die übrigen
Aufgaben nach diesem Gesetz untersteht die Bayerische Finanzagentur der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsmi-
nisteriums der Finanzen und für Heimat. 3 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur nach diesem Gesetz vorüber-
gehend selbst wahrnehmen, soweit auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht sichergestellt werden kann.
(4) 1 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung
und Energie und die Bayerische Finanzagentur können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den
Fonds geeigneter Dritter bedienen. 2 Bedienen sich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds Dritter, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bayerische Oberste
Rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. 3 Dasselbe gilt für die Bayerische Finanzagentur,
wenn sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 Dritter bedient.

                                                                                                                   7
BayFoG Art. 5

(5) § 3b Abs. 1 und 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.
Art. 5 Kostendeckung und Kostenerstattung
(1) 1 Die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur in Ausübung der ihr in Bezug auf den Fonds obliegenden
Aufgaben entstehen, werden durch den Fonds getragen. 2 Zu den Kosten nach Satz 1 gehören die Personal- und
Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Bayerische Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer auf den Fonds
bezogenen Aufgaben bedient.
(2) 1 Für die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur für Maßnahmen in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz entstehen, kann die Bayerische Finanzagentur von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Fonds,
auch in Form von Kostenpauschalen, verlangen oder erheben. 2 Das Staatsministerium der Finanzen und für
Heimat kann eine entsprechende Kostenordnung erlassen.
Art. 6 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen
(1) 1 Über von dem Fonds nach den Art. 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
1.    der Bedeutung des jeweils betroffenen Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern,
2.    der Dringlichkeit,
3.    der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Wettbewerb, die technologische oder wirtschaftliche Souverä-
      nität, die Versorgungssicherheit und die kritischen Infrastrukturen in Bayern und
4.    des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds, auch unter
      Berücksichtigung möglicher oder beantragter Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz
      oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Bundesländer.
2   Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht.
(2) 1 Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach Art. 10 abhängig gemacht werden. 2 Dabei sind
die Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union, die Vorgaben der Europäischen
Kommission und die Vereinbarkeit mit den Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu berücksichtigen.
(3) 1 Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 erwor-
benen Beteiligungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2 Dieses kann im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Wahrnehmung der Aufgaben im
Sinne des Satzes 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen. 3 Bei Stabilisierungsmaß-
nahmen nach Art. 8 sind Erhebungsrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs bei den betroffenen Unternehmen
vorzusehen.
(4) 1 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist die fachlich zuständige Behörde
für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen und zuständig für die Vorbereitung
der Anträge. 2 Anträge sind über das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen.
3 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staats-
ministerium der Finanzen und für Heimat die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den Art. 7 und
8 und die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Fi-
nanzagentur übertragen.
Art. 7 Gewährleistungsermächtigung
(1) 1 Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 26 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen
zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. 2
Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 3 Für die
Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.
(2) 1 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über
1.   die Art der Garantie und die Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
2.   die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,
3.   die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
4.   Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für be-
     stimmte Arten von Garantien und
5.   sonstige Bedingungen und Auflagen, die zur Sicherstellung des Zweckes nach Art. 2 im Rahmen der Über-
     nahme von Garantien nach Abs. 1 erforderlich sind.
2Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist über Erlass und Änderungen
der Richtlinie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1 Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der
der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 2 Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 3 Soweit der Fonds in den Fällen der

8
BayFoG Art. 8

Garantieübernahme nach Abs. 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Art. 8 Rekapitalisierung
(1) 1 Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. 2 Die Rekapitalisierungsmaß-
nahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen,
Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigen-
kapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. 3 Für die Reka-
pitalisierung ist eine angemessene Gegenleistung zu vereinbaren.
(2) 1 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen
nach Abs. 1. 2 Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Freistaates
an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Freistaat angestrebte Zweck nicht ebenso gut
oder besser auf andere Weise erreichen lässt.
(3) 1 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über
1.    die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
2.    Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für bestimmte
      Arten von Eigenkapitalbestandteilen,
3.    die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern
      kann, und
4.    sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung
      nach Abs. 1 erforderlich sind.
2Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist über Erlass und Änderungen
der Richtlinie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
Art. 9 Kreditermächtigung
(1) Der Fonds wird ermächtigt, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz Kredite
bis zur Höhe von 20 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) 1 Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von
Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind. 2 Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von
Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden.
(3) 1 Ab dem Jahr 2022 sind Kapitalrückflüsse an den Fonds, soweit sie nicht für weitere Stabilisierungsmaßnahmen
gemäß den Art. 7 und 8 benötigt werden, zur Tilgung der auf der Grundlage der Kreditermächtigung in Abs. 1
und 2 aufgenommenen Schulden zu verwenden. 2 Ab dem Jahr 2031 bis zum Ende des Jahres 2043 sind jährlich
mindestens ein Dreißigstel der bis zum Ende des Jahres 2030 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen. 3 Ab
dem Jahr 2044 ist jährlich mindestens ein Zehntel der bis zum Ende des Haushaltsjahres 2043 noch nicht zurückge-
zahlten Schulden zu tilgen. 4 Für die Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 leistet der
Freistaat Bayern ergänzende Zuweisungen, soweit die jeweiligen Tilgungsverpflichtungen die Leistungskraft des
Fonds übersteigen. 5 Der Höchstbetrag einer ergänzenden Zuweisung nach Satz 4 beträgt pro Jahr bis 2043
höchstens ein Dreißigstel und ab dem Jahr 2044 höchstens 5,8 % der Summe nach Abs. 1.
Art. 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
(1) 1 Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. 2 Durch
die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-
19-Pandemie bestehen. Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember
2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
(2) 1 Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den Art. 7 und 8 in Anspruch nehmen, müssen
die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. 2 Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur
Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. 3 Zur Sicherstellung der in
dem Satz 1 und 2 genannten Bedingungen sollen Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme
vereinbart werden.
(3) 1 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über die von den
begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an
1.    die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
2.    die Aufnahme weiterer Kredite,
3.    die Vergütung ihrer Organe,
4.    die Ausschüttung von Dividenden,
5.    den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
6.    Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
7.    branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
8.    die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach Art. 6 sowie dem Fonds Rechenschaft zu legen
      ist,

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BayFoG Art. 11

9.    eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu
      veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nrn. 1 bis 6,
10.   sonstige Bedingungen oder Auflagen, die zur Sicherstellung der Ziele nach Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach
      Art. 2 Abs. 1 zweckmäßig sind.
2 Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. 3 Sie
werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Richtlinie durch Vertrag, Selbstverpflichtung
oder Verwaltungsakt festgelegt. 4 In der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie können auch mögliche Folgen einer
Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen festgelegt werden.
(4) 1 Bei einem Unternehmen, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Art. 7 und 8 in Anspruch nimmt, sollen
Vertreter der Bayerischen Finanzagentur im Zusammenhang mit den auf die Bayerische Finanzagentur übertragenen
Aufgaben als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den
Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird,
bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Bayerischen Finanzagentur als Sachverständige oder als Vertreter
der Eigentümerinteressen des Freistaates zweckdienlich erscheint. 2 Die Bayerische Finanzagentur kann die Teil-
nahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen
auf die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden Stabilisierungsmaßnahmen haben können.
Art. 11 Befristung
(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. 2 Sobald der Fonds seine
Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 3 Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 4
Das nach Auflösung des Fonds verbleibende Vermögen steht dem Freistaat Bayern zu.
(2) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen, an
denen er aufgrund von Maßnahmen nach Art. 8 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner
Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und
für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch
Rechtsverordnung.
Art. 12 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
(1) 1 Der Fonds stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung auf.        2   Ein Haushalts- oder
Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt.
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fondsvermögens einschließlich der Forde-
rungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3) Die Jahresrechnung ist dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags und dem
Obersten Rechnungshof vorzulegen.
(4) 1 Der Fonds ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bleiben unberührt.
2 Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) finden mit den Ausnahmen des Art. 26 Abs. 2 und
des Teils V keine Anwendung.
(5) 1 Zur parlamentarischen Begleitung und Kontrolle des Fonds wird eine Kontrollkommission BayernFonds
gebildet. 2 Sie besteht aus 12 Mitgliedern und wird vom Vorsitzenden des Ausschusses für Staatshaushalt und
Finanzfragen des Bayerischen Landtags geleitet. 3 Diese wird regelmäßig über alle den Fonds betreffenden Fragen,
sowohl zur Kreditaufnahme für den Fonds als auch zu Unterstützungsmaßnahmen, von den nach diesem Gesetz
jeweils zuständigen Staatsministerien unterrichtet. 4 Zudem kann sie, über die Zuständigkeitsregelungen dieses
Gesetzes hinaus, ihre Zustimmung erforderlich machen für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu
Unterstützungsmaßnahmen sowie zur Nutzung der Kreditermächtigung des Fonds und der nach diesem Gesetz
zu erlassenden Richtlinien. 5 Die Kontrollkommission legt die notwendigen Kriterien hierfür fest.
Teil 2 Rechtsstellung der Bayerischen Finanzagentur
Art. 13 Bayerische Finanzagentur
(1) Die von dem Freistaat Bayern gegründete Bayerische Finanzagentur GmbH (Bayerische Finanzagentur) nimmt
die ihr nach Maßgabe des Teils 1 dieses Gesetzes in Bezug auf den Fonds übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bayerischen Finanzagentur durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Landtags weitere öffentliche Aufgaben übertragen und Anforderungen an deren
Erfüllung festlegen. 2 Es kann ihr folgende Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des
Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags übertragen:
1.    Aufnahme von Krediten für den Freistaat Bayern und seine Sondervermögen sowie Maßnahmen zur Portfo-
      liosteuerung und zur Marktpflege,
2.    Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen,
3.    Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage,

10
BayFoG Art. 14

4.   Weiterreichen von gemäß Nr. 1 aufgenommenen Krediten an landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen
     Rechts in alleiniger Trägerschaft des Freistaates Bayern.
3Aus den in Satz 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Freistaat Bayern oder seine Sonderver-
mögen berechtigt oder verpflichtet. 4 Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder
des Publikums ist der Bayerischen Finanzagentur untersagt.
(3) 1 Alleiniger Gesellschafter der Bayerischen Finanzagentur ist der Freistaat Bayern.   2   Eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung Dritter an der Bayerischen Finanzagentur ist ausgeschlossen.
(4) 1 Die Bayerische Finanzagentur kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
2 Art. 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) 1 Sofern die Bayerische Finanzagentur die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nicht
durch eigene Einnahmen, Kostenerstattungen oder auf sonstige Weise decken kann, trägt sie der Freistaat Bayern.
2 Art. 5 bleibt unberührt.

(6) 1 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Finanzagentur richten sich nach kaufmännischen
Grundsätzen. 2 Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme des Art. 104 BayHO
auf die Bayerische Finanzagentur keine Anwendung. 3 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sind zu beachten.
(7) Die Bayerische Finanzagentur kann alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen durchführen, die mittelbar oder un-
mittelbar für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig sind, soweit Gesetze,
Rechtsverordnungen, Richtlinien, Weisungen und der Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen.
(8) 1 Der Freistaat Bayern haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bayerischen Finanzagentur. 2 Der
Freistaat wird seiner Verpflichtung nach Satz 1 gegenüber den Gläubigern der Verbindlichkeiten umgehend
nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger
dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bayerischen Finanzagentur nicht befriedigt werden können.
Art. 14 Aufsicht
(1) Soweit nicht anders bestimmt, untersteht die Bayerische Finanzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann der Bayerischen Finanzagentur jederzeit Weisungen erteilen. 2 Sie kann zur
Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen,
an Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. 3 Die durch die Führung der Aufsicht ent-
stehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bayerische Finanzagentur ersetzt.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
München, den 27. April 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder

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12. BayIfSMV InhVz

Zwölfte Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung (12. BayIfSMV)
vom 5. März 2021
Eingangsformel ...................................................... 13
Teil 1 Allgemeine Regelungen ........................... 13
§ 1 Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung ..... 13
§ 2 Kontaktdatenerfassung ................................... 13
§ 3 Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelun-
gen ............................................................................ 13
§ 4 Kontaktbeschränkung ..................................... 14
Teil 2 Öffentliches Leben .................................... 14
§ 5 Veranstaltungen, Feiern .................................. 14
§ 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensge-
meinschaften ........................................................... 14
§ 7 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundge-
setzes ........................................................................ 14
§ 8 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung,
Reisebusse ............................................................... 15
§ 9 Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen ..... 15
Teil 3 Sport und Freizeit ...................................... 16
§ 10 Sport ................................................................. 16
§ 11 Freizeiteinrichtungen ..................................... 16
Teil 4 Wirtschaftsleben ........................................ 16
§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märk-
te ................................................................................ 16
§ 13 Gastronomie .................................................... 17
§ 14 Beherbergung .................................................. 18
§ 15 Tagungen, Kongresse, Messen ..................... 18
§ 16 Betriebliche Unterkünfte ............................... 18
Teil 5 Bildung und Kultur .................................. 18
§ 17 Prüfungswesen ............................................... 18
§ 18 Schulen ............................................................. 18
§ 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche
und junge Volljährige ............................................ 19
§ 20 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahr-
schulen ..................................................................... 19
§ 21 Hochschulen .................................................... 20
§ 22 Bibliotheken, Archive .................................... 20
§ 23 Kulturstätten ................................................... 20
Teil 6 Weitere Regelungen .................................. 21
§ 24 Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot,
Nachverfolgung von Infektionsketten ................ 21
Teil 7 Inzidenzabhängige Maßnahmen ........... 21
§ 25 Regelungen bei deutlich erhöhter 7-Tage-Inzi-
denz .......................................................................... 21
§ 26 Nächtliche Ausgangssperre .......................... 21
§ 27 Weitere Öffnungsschritte .............................. 21
Teil 8 Schlussvorschriften ................................... 22
§ 28 Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen,
Ausnahmen ............................................................. 22
§ 29 Ordnungswidrigkeiten .................................. 22
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten .................... 23

12
12. BayIfSMV

Stand:       letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (V v. 22.04.2021, BayMBl. Nr. 287)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS
103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1 Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2 Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand
zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3 Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum
nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4 In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets
auf ausreichende Belüftung zu achten.
(2) 1 Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
(Maskenpflicht) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, gilt:
1.   Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit;
2.   Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer
     Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragever-
     pflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine
     ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den la-
     teinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus
     eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält;
3.   das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur
     Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich
     ist.
2 Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens
gleichwertigem genormten Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.
§ 2 Kontaktdatenerfassung
1 Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck
der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontakt-
daten erhoben werden, gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Folgendes:
1.   zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-
     Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;
2.   werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß
     sein.
2 Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinrei-
chend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3 Behörden, Gerichte und öffentliche
Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im
Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten erheben;
Satz 1 gilt entsprechend.
§ 3 Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen
Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz geknüpft,
gilt:
1.     Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom
       Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen
       Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf fol-
       genden Tag in Kraft.
2.     Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom
       RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten
       dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
3.     Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter
       Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander
       folgenden Tagen unterschritten wurde.

                                                                                                              13
12. BayIfSMV § 4

4.   Abweichend von Nrn. 1 bis 3 macht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege an dem Tag, an dem
     § 28b IfSG in Kraft tritt, für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung
     bekannt; ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag finden dort die an die jeweilige Inzidenzeinstufung
     geknüpften Maßnahmen Anwendung.
§ 4 Kontaktbeschränkung
(1) 1 Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Grundstücken ist nur gestattet
1.   in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gemäß
     § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG mit den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person,
2.   in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den
     Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange
     dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
3.   in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit
     den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände,
     solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
2 Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. 3
Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts
stattfinden, bleiben unberührt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich
ist.
Teil 2 Öffentliches Leben
§ 5 Veranstaltungen, Feiern
1 Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es
sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.
2 Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.

§ 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.   In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze,
     bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
2.   Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
3.   Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
4.   Gemeindegesang ist untersagt.
5.   Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensge-
     meinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen
     der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
6.   Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen
     erreichen, sind untersagt.
7.   Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, bei denen Besucherzahlen zu er-
     warten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung
     zulässig.
8.   Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn Teilnehmer er-
     wartet werden, sind mindestens 48 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzu-
     zeigen; dies gilt nicht, wenn das maßgebliche Infektionsschutzkonzept der jeweiligen Glaubensgemeinschaft
     nach Nr. 5 bei der nach § 65 der Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde vorgelegt wurde.
§ 7 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
(1) 1 Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teil-
nehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern
oder Dritten vermieden werden. 2 Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG)
zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach
Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
1.    die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
2.    die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich
      vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr
      als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet.
3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen
und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr führen. 4 Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt
werden können, ist die Versammlung zu verbieten.

14
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