Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Firmenkarten Gültig ab 1. April 2019
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Firmenkarten Gültig ab 1. April 2019 Ein Unternehmen der Aduno Gruppe www.aduno-gruppe.ch
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) geltend für: Mastercard® Business Card Silber Mastercard® Business Card Gold Mastercard® Corporate Card Silber Mastercard® Corporate Card Gold von Viseca Card Services SA. Siehe auch www.viseca.ch/versicherungen-unternehmen. Versicherungsgesellschaften: Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23 Postfach 3200 1260 Nyon 1 Generali Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23 Postfach 3200 1260 Nyon 1 Würth Financial Services AG Versicherungsbroker Churerstrasse 10 9400 Rorschach 3
Auf einen Blick: Versicherte Karten und Versicherungsleistungen Corporate Card Silber und Gold Corporate G G Reiseunfall- Liability Waiver versicherung Reiseunterbruch- Corporate Card/ versicherung Mietwagen- Business Card versicherung Silber und Gold Medizinische Reise-Assistance Reiseannullierungs- versicherung Reisegepäck- versicherung Corporate Card/ Business Card Gold G Mastercard® Business Card Silber Mastercard® Business Card Gold Mastercard® Corporate Card Silber G Mastercard® Corporate Card Gold Mastercard ist ein eingetragenes Markenzeichen und das Kreisdesign ist ein Markenzeichen von Mastercard International Incorporated. 4
Inhaltsübersicht I Versicherungsübersicht 6 I II Kundeninformation Europ Assistance und Generali Versicherteninformation nach VVG 8 II III Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 11 III IV Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungskomponenten 15 A. Reiseunfallversicherung 15 B. Reiseunterbruchversicherung 17 C. D. Medizinische Reise-Assistance Reisegepäckversicherung 19 22 IV E. Reiseannullierungsversicherung 24 F. Mietwagenversicherung 26 G. Corporate Liability Waiver 27 Kontakt im Schadenfall 28 Die drei Schritte im Schadenfall 28 Wichtiger Hinweis 28 5
I Versicherungsübersicht Versicherungskomponenten Versicherte Leistung Maximale Versicherungssummen G Mastercard® Mastercard® Business Card Business Card Seite Silber Gold A Reiseunfallversicherung 15 Unfallkapital bei Tod oder Invalidität CHF 300 000.– CHF 600 000.– B Reiseunterbruchversicherung 17 Rückreise-, Umbuchungs- und Mehrkosten CHF 5 000.– CHF 10 000.– C Medizinische Reise-Assistance 19 Rückreise, Repatriierung und Heimführung unbegrenzt unbegrenzt Heilungskosten im Ausland 1 CHF 250 000.– CHF 500 000.– Folgekosten für die Heilung CHF 50 000.– CHF 50 000.– im Wohnsitzland Such-, Rettungs- CHF 60 000.– CHF 60 000.– und Bergungskosten D Reisegepäckversicherung 22 Gepäckverlust, -diebstahl, -beschädigung und -verspätung CHF 2 500.– CHF 5 000.– E Reiseannullierungsversicherung 24 Annullierungs- und Umbuchungskosten – CHF 10 000.– I F Mietwagenversicherung 26 Mietwagen- – CHF 10 000.– Selbstbehaltversicherung (CDW) Mietwagen- – CHF 100 000.– Vollkaskoversicherung (LDW) G Corporate Liability Waiver 27 Schutz gegen Kartenmissbrauch seitens Karteninhaber – – 1 Wenn die versicherte Person über keine Kranken- oder Unfallversicherung verfügt, so erstattet Europ Assistance maximal 50% der Spital- oder ambulanten Behandlungskosten zurück, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines 6 Unfalls entstanden sind, bis zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–
Geografische Kartenzahlung Versicherer Gültigkeit G Mastercard® Mastercard® Corporate Card Corporate Card Silber Gold CHF 300 000.– CHF 600 000.– Pro Ereignis weltweit Mind. 50% Generali und Person der Reisekosten CHF 5 000.– CHF 10 000.– Pro Ereignis weltweit Mind. 50% Europ Assistance und Person/ der Reisekosten unbegrenzt p.a. unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt weltweit n/a Europ Assistance CHF 250 000.– CHF 500 000.– Pro Ereignis weltweit 2 n/a Europ Assistance und Person/ unbegrenzt p.a. CHF 50 000.– CHF 50 000.– Pro Ereignis Wohnsitzland n/a Europ Assistance und Person/ unbegrenzt p.a. CHF 60 000.– CHF 60 000.– Pro Ereignis weltweit n/a Europ Assistance und Person/ unbegrenzt p.a. CHF 2 500.– CHF 5 000.– Pro Ereignis weltweit Mind. 50% Europ Assistance und Person/ der Reisekosten unbegrenzt p.a. – CHF 10 000.– Pro Ereignis weltweit Mind. 50% Europ Assistance und Person/ der Reisekosten unbegrenzt p.a. – CHF 10 000.– Pro Ereignis/ weltweit Mind. 50% Europ Assistance – CHF 100 000.– unbegrenzt p.a. Pro Ereignis/ weltweit der Mietkosten Mind. 50% Generali I unbegrenzt p.a. der Mietkosten CHF 25 000.– CHF 50 000.– Pro Ereignis weltweit n/a Europ Assistance und Karte 2 Mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. 7
II Kundeninformation Europ Assistance und Generali Versicherteninformation nach VVG Die folgenden für die Kunden bestimmten Informatio- Für Viseca Business Cards Silber gemäss Versiche- nen geben eine kurze und verständliche Übersicht rungsübersicht, S. 6/7: über die Identität der Versicherer sowie den wesent- A. Reiseunfallversicherung lichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bun- B. Reiseunterbruchversicherung desgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG). C. Medizinische Reise-Assistance Aufgrund des mit der Viseca Card Services SA, D. Reisegepäckversicherung Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich, Schweiz (nachstehend Viseca genannt), abgeschlos- Für Viseca Corporate Cards Silber gemäss Versiche- senen Kollektiv-Versicherungsvertrags gewähren rungsübersicht, S. 6/7: Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG A. Reiseunfallversicherung (nachstehend EUROP ASSISTANCE genannt) und B. Reiseunterbruchversicherung Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachste- C. Medizinische Reise-Assistance hend GENERALI genannt) im Rahmen der Allge- D. Reisegepäckversicherung meinen Versicherungsbedingungen bezüglich der G. Corporate Liability Waiver aufgeführten Versicherungskomponenten Versiche- rungsschutz. Für Viseca Business Cards Gold gemäss Versiche- rungsübersicht, S. 6/7: 1. Versicherer A. Reiseunfallversicherung Versicherungsträger bei der Reiseunterbruchversiche- B. Reiseunterbruchversicherung rung, der Medizinischen Reise-Assistance, der Reise- C. Medizinische Reise-Assistance gepäckversicherung, der Reiseannullierungsversiche- D. Reisegepäckversicherung rung, der Mietwagen-Selbstbehaltsversicherung E. Reiseannullierungsversicherung (CDW) und dem Corporate Liability Waiver (CLW) ist F. Mietwagenversicherung Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Für Viseca Corporate Cards Gold gemäss Versiche- Schweiz. rungsübersicht, S. 6/7: A. Reiseunfallversicherung Versicherungsträger bei der Reiseunfallversicherung B. Reiseunterbruchversicherung und bei der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW) C. Medizinische Reise-Assistance ist Generali Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz D. Reisegepäckversicherung an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz. E. Reiseannullierungsversicherung F. Mietwagenversicherung II 2. Versicherungsnehmerin Versicherungsnehmerin ist die Viseca Card Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, G. Corporate Liability Waiver 4. Versicherte Karten, Firma, Personen und Reisen 8050 Zürich. 4.1 Versicherte Karten Versichert sind die von Viseca herausgegebenen 3. Versicherte Risiken und Umfang des Business Cards Silber und Gold sowie Corporate Versicherungsschutzes Cards Silber und Gold inkl. unpersönlicher Karten Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versi- wie z.B. Reisestellen- und Einkaufskarten gemäss cherungsschutzes ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsübersicht, S. 6/7. Versicherungsbedingungen (AVB). Die Versiche- rungskomponenten sind in der Versicherungsüber- sicht, S. 6/7, erwähnt und lauten im Einzelnen wie folgt: G 8
4.2 Versicherte Firma 6. Prämie Unter der versicherten Firma versteht man den Die Versicherungsprämie trägt Viseca. Vertragspartner, der mit der Versicherungsnehmerin einen Basisvertrag (Firmenstamm) zum Bezug von 7. Pflichten im Schadenfall Corporate oder Business Cards abgeschlossen hat. – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person (Firma, Karteninhaber, Mitarbeiter oder Nicht- 4.3 Versicherte Personen Mitarbeiter) hat ihre Melde-, gesetzlichen und ver- Die Versicherung deckt bis zu fünf Personen (Karten- traglichen Informations- sowie Verhaltenspflichten inhaber, Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter) auf einer uneingeschränkt zu erfüllen (z.B. die Pflicht, Viseca Geschäftsreise, die gesamthaft zu mindestens 50% unverzüglich jeden Schadenfall zu melden). mit einer oder mehreren versicherten Karte(n) bezahlt – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person wurde. hat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Höhe des Schadens einzudämmen und zur Auf- 4.4 Versicherte Reisen klärung seiner Ursache beizutragen (z.B. indem sie Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende, bis Dritte ermächtigt, Dokumente, Informationen und 120 Kalendertage andauernde beruflich bedingte sonstige zur Klärung des Schadens notwendige Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter Aus- Unterlagen an EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI schluss des Arbeitsweges, sofern die Geschäftsreise weiterzugeben). nicht am Wohnort beginnt. Eingeschlossen sind maxi- – Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde, ist dieser mal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn, wäh- innert 30 Tagen zurückzuzahlen. rend oder vor Ende der Geschäftsreise. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häu- 5. Wesentliche Einschränkungen des figsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den Versicherungsschutzes Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie – Ereignisse, die bereits bei der Buchung der Reise im VVG geregelt. eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ihrer Reise offensichtlich waren. Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte – Massnahmen und Kosten, die nicht von EUROP durch Viseca und der Inbesitznahme durch den Kar- ASSISTANCE bzw. GENERALI bestellt oder geneh- teninhaber, frühestens jedoch ab dem 1. April 2019. migt wurden. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung – Ereignisse im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kartenvertrags (Kündigung durch Viseca, die an gefährlichen Handlungen, wobei deren Risiken genau bekannt sind. Firma oder den Karteninhaber) bzw. mit dem Verfall der Karte oder der Kündigung des Kollektiv- Versicherungsvertrags zwischen Viseca und EUROP II Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häu- ASSISTANCE. figsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle wer- den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 9. Bearbeitung von persönlichen Daten (AVB) sowie im VVG geregelt. Viseca als Versicherungsnehmerin gibt bei Zustan- dekommen eines Kartenvertrags weder EUROP ASSISTANCE, GENERALI noch der Würth Financial Services AG (Versicherungsbroker, nachfolgend WÜRTH genannt) Kundendaten der versicherten Personen bekannt. Viseca ist jedoch berechtigt, in einem von der versicherten Person gemeldeten Schadenfall die für die Vertrags- und Schadenabwick- lung notwendigen Kundendaten (insbesondere Perso- nalien sowie Art und Dauer des Kartenvertrags) ein- schliesslich sämtlicher durch die anspruchberechtigte G 9
oder versicherte Person eingereichten Unterlagen zu bearbeiten und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI sowie WÜRTH bekannt zu geben bzw. weiterzuleiten. Dies geschieht ausschliesslich im Rahmen eines ge- meldeten Schadenfalls zur Prüfung der von der an- spruchsberechtigten oder versicherten Person ange- meldeten Versicherungsansprüche. EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bearbeiten Da- ten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwenden diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungs- fällen und für statistische Auswertungen. EUROP ASSISTANCE, GENERALI bzw. WÜRTH sind befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung unmit- telbar notwendigen Daten bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso gelten die Be- teiligten im Rahmen der Vertrags- und Schadenab- wicklung als ermächtigt, bei derartigen Dritten sach- dienliche Auskünfte einzuholen sowie in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Falls notwendig, werden die Daten im erforderlichen Umfang an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Be- hörden, Anwälte und externe Sachverständige, wei- tergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Ver- sicherungsmissbrauchs erfolgen. Die Beteiligten verpflichten sich, die derart erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Daten werden von den vorgenannten Parteien physisch und/ II oder elektronisch aufbewahrt. G 10
lll Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 1. Versicherer «Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versi- Versicherungsträger bei der Reiseunterbruchversiche- cherungskomponenten (IV)» vorgesehen ist. rung, der Medizinischen Reise-Assistance, der Reise- gepäckversicherung, der Reiseannullierungsversiche- 4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes rung, der Mietwagen-Selbstbehaltversicherung Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte (CDW) und dem Corporate Liability Waiver (CLW) durch Viseca und der Inbesitznahme durch den Kar- ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, teninhaber, frühestens jedoch ab dem 1. April 2019. mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung Schweiz. des Kartenvertrags (Kündigung durch Viseca oder durch Karteninhaber) bzw. mit dem Verfall der Karte Versicherungsträger bei der Reiseunfallversicherung oder der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs- und bei der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW) vertrags zwischen Viseca und EUROP ASSISTANCE. ist Generali Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz. 5. Akzept der AVB und Versicherungsbestätigung 2. Versicherte Karten, Firma, Personen und Reisen Die vorliegenden AVB werden der versicherten 2.1 Versicherte Karten Firma bzw. dem Karteninhaber zusammen mit der Versichert sind die von Viseca herausgegebenen Viseca Karte zugestellt oder können via Telefon Business Cards Silber und Gold sowie Corporate +41 (0)58 958 84 01 angefordert werden bzw. werden Cards Silber und Gold inkl. unpersönlicher Karten wie auf www.viseca.ch/versicherungen-unternehmen z.B. Reisestellen- und Einkaufskarten gemäss Ver- zur Verfügung gestellt und gelten als Versicherungs- sicherungsübersicht, S. 6/7. bestätigung. Mit der Benützung der Karte bestätigt die versicherte Firma bzw. der Karteninhaber, die III 2.2 Versicherte Firma AVB erhalten, zur Kenntnis genommen und akzeptiert Unter der versicherten Firma versteht man den Ver- zu haben. Für die Kommunikation mit den versicher- tragspartner, der mit der Versicherungsnehmerin ten Personen ist die versicherte Firma zuständig. einen Basisvertrag (Firmenstamm) zum Bezug von Insbesondere verpflichtet sich die versicherte Firma, Corporate oder Business Cards abgeschlossen hat. den versicherten Personen die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen und allfälliges Informations- 2.3 Versicherte Personen material zukommen zu lassen. Die Versicherung deckt bis zu fünf Personen (Karten- inhaber, Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter) auf einer 6. Übersicht der Versicherungskomponenten Geschäftsreise, die gesamthaft zu mindestens 50% Für Viseca Business Cards Silber gemäss Versiche- mit einer oder mehreren versicherten Karte(n) bezahlt rungsübersicht, S. 6/7: wurde. A. Reiseunfallversicherung B. Reiseunterbruchversicherung 2.4 Versicherte Reisen C. Medizinische Reise-Assistance Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende, bis D. Reisegepäckversicherung 120 Kalendertage andauernde beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter Für Viseca Corporate Cards Silber gemäss Versiche- Ausschluss des Arbeitsweges, sofern die Geschäfts- rungsübersicht, S. 6/7: reise nicht am Wohnort beginnt. Eingeschlossen sind A. Reiseunfallversicherung maximal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn, B. Reiseunterbruchversicherung während oder vor Ende der Geschäftsreise. C. Medizinische Reise-Assistance D. Reisegepäckversicherung 3. Örtlicher Geltungsbereich G. Corporate Liability Waiver Die Versicherung ist weltweit inklusive der Schweiz gültig, sofern kein anderer Geltungsbereich unter G 11
Für Viseca Business Cards Gold gemäss Versiche- 8. Verletzung der Pflichten rungsübersicht, S. 6/7: Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Per- A. Reiseunfallversicherung son die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht B. Reiseunterbruchversicherung einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abge- C. Medizinische Reise-Assistance lehnt werden. D. Reisegepäckversicherung E. Reiseannullierungsversicherung 9. Definitionen F. Mietwagenversicherung 9.1 Reise: Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende, bis 120 Kalendertage andauernde beruflich beding- Für Viseca Corporate Cards Gold gemäss Versiche- te Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter rungsübersicht, S. 6/7: Ausschluss des Arbeitsweges, sofern die Geschäfts- A. Reiseunfallversicherung reise nicht am Wohnort beginnt. Eingeschlossen sind B. Reiseunterbruchversicherung maximal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn, C. Medizinische Reise-Assistance während oder vor Ende der Geschäftsreise. D. Reisegepäckversicherung E. Reiseannullierungsversicherung 9.2 Schweiz: Das gesamte Staatsgebiet der Schweiz, F. Mietwagenversicherung einschliesslich des Staatsgebiets des Fürstentums G. Corporate Liability Waiver Liechtenstein. 7. Pflichten im Schadenfall 9.3 Ausland: Ist jedes andere Land als die Schweiz. – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person (Firma, Karteninhaber, Mitarbeiter oder Nicht- 9.4 Nahestehende Personen: Ehepartner, Lebenspartner Mitarbeiter) ist verpflichtet, ihren vertraglichen inkl. deren Eltern und Kinder, Kind (inkl. Adoptiv- I3II oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhal- und Pflegekind), Vater, Mutter, Bruder, Schwester, tenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter, Grossel- unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses tern und Enkelkinder der versicherten Person. bei Viseca). – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person 9.5 Unfall: Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus- Minderung des Schadens und zu dessen Klärung seren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine beitragen kann. Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder – Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Verletzung eingetreten ist, hat die anspruchsbe- rechtigte oder versicherte Person dafür zu sorgen, 9.6 Schwere Erkrankung/Schwere Unfallfolgen: Eine dass die behandelnden Ärzte gegenüber EUROP schwere Erkrankung bzw. schwere Unfallfolgen lie- ASSISTANCE bzw. GENERALI von ihrer Schweige- gen vor, wenn eine Einlieferung in ein Spital (min- pflicht entbunden werden. destens eine Übernachtung) notwendig ist, wenn – Kann die anspruchsberechtigte oder versicher- im Rahmen der Behandlung ein in der Schweiz re- te Person Leistungen, die EUROP ASSISTANCE zeptpflichtiges Medikament vom Arzt verschrieben bzw. GENERALI erbracht hat, auch gegenüber werden muss, wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche von mindestens fünf Arbeitstagen anordnet oder eine wahren und an EUROP ASSISTANCE bzw. Reiseuntauglichkeit schriftlich attestiert. GENERALI abtreten. – Die Schadenformulare können unter www.viseca.ch/ 9.7 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel: Als öf- versicherungen-unternehmen heruntergeladen oder fentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten die bei Viseca unter Telefon +41 (0)58 958 84 01 Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans angefordert werden. regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Private und Business Jets, für G die eine Buchungsbestätigung vorliegt, sind gedeckt. 12
Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche 12. Subsidiaritätsklausel Transportmittel. Der vorliegende Versicherungsschutz ist subsidiär zu allfälligen anderen obligatorischen oder fakultativen 9.8 Persönliche Effekten: Persönliche Sachen, welche die Versicherungen und beschränkt sich auf den Teil der versicherte Person mit sich führt. Versicherungsleistungen, die den anderen Versiche- rungsvertrag übersteigt resp. von diesem nicht abge- 10. Voraussetzungen des Versicherungsschutzes deckt ist. Die Kosten werden insgesamt nur einmal Der Versicherungsschutz gilt nur für geschäftliche erstattet. Falls EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI Reisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt des dennoch Leistungen für denselben Schaden erbracht versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versi- hat, gelten diese als Vorschuss, und der Versicherte cherungsleistung hat, muss sie nebst den Pflichten tritt die Ansprüche, die er gegen Dritte (obligatori- gemäss Art. III 7 «Pflichten im Schadenfall» und den sche oder fakultative Versicherung) geltend machen unter «IV. Besondere Bestimmungen für die einzelnen kann, in dieser Höhe an EUROP ASSISTANCE bzw. Versicherungskomponenten» erwähnten Pflichten GENERALI ab. Die Subsidiaritätsklausel gilt nicht für folgende kumulative Nachweise im Zeitpunkt des die Reiseunfallversicherung. Schadenfalls erbringen können: – Nachweis des Schadenfalls (Schadenformular kann 13. Fälligkeit der Entschädigung bei Viseca, Telefon +41 (0)58 958 84 01 oder Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem www.viseca.ch /versicherungen-unternehmen, Zeitpunkt fällig, an dem EUROP ASSISTANCE bzw. bezogen werden). GENERALI die zur Feststellung der Schadenhöhe und – Nachweis, dass die Reise bzw. Miete mindestens ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen erhal- zu 50% mit einer oder mehreren gültigen Viseca ten hat. Vier Wochen nach Eingang der Schadenmel- Kreditkarte(n) bezahlt wurde (Transaktionsbeleg dung kann die Zahlung der mindestens zahlbaren und III oder Monatsrechnung des Kreditkartenkontos). anerkannten Entschädigung als Abschlagszahlung Unter der Reise bzw. Miete ist der in Rechnung gefordert werden. Die Zahlungspflicht von EUROP gestellte bzw. geltend gemachte Betrag inkl. Be- ASSISTANCE bzw. GENERALI wird aufgeschoben, rücksichtigung von allfälligen Bearbeitungs- oder solange durch Verschulden der anspruchsberechtig- Kartengebühren zu verstehen. Die Voraussetzung ten oder versicherten Person die Entschädigung nicht ist auch dann erfüllt, wenn bei der Buchung der ermittelt oder gezahlt werden kann. Insbesondere wird Leistung eine Vorauszahlung aufgrund einer Vor- die Entschädigungsleistung so lange nicht fällig, wie gabe des Anbieters nicht möglich war (z.B. wenn – Zweifel bezüglich der Berechtigung der anspruchs- die versicherte Karte oder die Versicherungsbestä- berechtigten Person zum Zahlungsempfang be- tigung nur als Sicherheit hinterlegt werden muss- stehen. te). Diese Voraussetzung gilt nicht für die Medizi- – die anspruchsberechtigte oder versicherte Person nische Reise-Assistance oder den Corporate Gegenstand eines polizeilichen oder strafrecht- Liability Waiver. lichen Untersuchungsverfahrens wegen des – Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen Schadens ist, solange dieses noch nicht abge- der versicherten Firma und Viseca (Kartenkonto- schlossen ist. nummer). – Auf Verlangen Nachweis des geschäftlichen Cha- 14. Einschränkung des Versicherungsschutzes rakters der Reise. Neben den unter «IV. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungskomponenten» aufgeführten Die erforderlichen Dokumente sind Viseca innert Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grund- nützlicher Frist zukommen zu lassen. sätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden, – die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Hand- 11. Verjährung lungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wurden. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag ver- – die durch Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittel- jähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche missbrauch herbeigeführt wurden. die Leistungspflicht begründet. – die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder G 13
ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motor- fahrzeugen, Motorschlitten oder Motorbooten entstanden sind. Bei der Reiseunfallversicherung gilt der Versicherungsschutz für Schäden, die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähn- lichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motorfahr- zeugen, Motorschlitten oder Motorbooten entstan- den sind. Diese Versicherungsdeckung ist für pro- fessionelle Sportteams ausgeschlossen. – die als Ereignisse im Zusammenhang mit einer vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Straftat angesehen werden. 15. Gerichtsstand und anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Klagen gegen EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI können beim Gericht am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder am Sitz von EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI eingereicht werden. 16. Ergänzende Rechtsgrundlagen In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gelten die Regelungen des Bundesgesetzes über den Versiche- I3II rungsvertrag (VVG). 17. Kontaktadresse Viseca Card Services SA, Hagenholzstrasse 56, Post- fach 7007, 8050 Zürich, Schweiz. G 14
lV Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungskomponenten A. Reiseunfallversicherung – Brüder und Schwestern und, bei Nichtvorhanden- sein, deren Kinder; 1. Versicherte Ereignisse – Grosseltern. – Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle sowie unfallähn- liche Körperschädigungen, die während einer Reise Innerhalb jeder Gruppe erfolgt die Aufteilung zu glei- auftreten; chen Teilen. – Unfälle, die sich in Notwehrsituationen sowie bei Bergungsmassnahmen auf einer Reise ereignen; Der versicherten Person steht es frei, die vorstehend – Unfälle, die sich aufgrund von Ohnmacht-, Schwin- in Bezug auf die Begünstigten genannten Bestim- del- oder Krampfanfällen oder Attacken auf einer mungen zu ändern. Wünscht der Versicherte eine Reise ereignen oder durch Bewusstseinsstörungen abweichende Begünstigung, bedarf es einer datier- verursacht werden; ten und vom Versicherten unterzeichneten Beantra- – unbeabsichtigtes Ertrinken während einer Reise. gung mittels Brief an GENERALI via Würth Financial Services AG, 9400 Rorschach. Sind keine der aufge- Die Maximalleistung pro Ereignis (Höchsthaftung) zählten anspruchsberechtigten Personen vorhanden, beträgt CHF 15 Mio. Dies auch, wenn mehrere ver- sicherte Firmen von dem Ereignis betroffen sind. Je anspruchsberechtigte oder versicherte Person wird werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme vergütet. IV für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal GENERALI verdoppelt den Anteil für noch nicht voll- die vereinbarte Summe geleistet, auch wenn die an- jährige Kinder, wenn: spruchsberechtigte oder versicherte Person mehr als – das Ereignis noch nicht volljährige Kinder zu Voll- eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen waisen werden lässt, wenn mindestens ein Eltern- besitzt. teil versichert war; – das Ereignis noch nicht volljährige Kinder von einem 2. Versicherte Leistungen allein erziehenden Elternteil zu Waisen macht. 2.1 Todesfall Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicher- Aus dem Vertrag gegebenenfalls bereits abgeleitete ten Ereignisses, so bezahlt GENERALI die vereinbarte und für die Folgen desselben Unfalls gezahlte Invali- Versicherungssumme (pro Ereignis und Person) ge- ditätsleistungen werden von den Todesfallleistungen mäss Versicherungsübersicht, S. 6/7. abgezogen. Die nachstehend genannten Personen sind Begüns- 2.2 Invalidität tigte des versicherten Todesfallkapitals. Jede Gruppe Erleidet eine versicherte Person infolge eines ver- ist nur begünstigt, wenn die jeweils vorhergehende sicherten Ereignisses eine Invalidität, so zahlt Gruppe entfällt: GENERALI ihr ein durch den Invaliditätsgrad und – überlebender Ehepartner oder eingetragener Part- die vereinbarte Versicherungssumme bestimmtes ner; fehlt ein solcher, die nicht verheiratete oder Invaliditätskapital aus. Die Höhe des Invaliditäts- eingetragene und nicht verwandte natürliche Per- kapitals richtet sich nach dem genannten Invalidi- son (auch gleichgeschlechtliche), die mit dem Ver- tätsgrad. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall einen storbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod Erwerbsausfall zur Folge hat oder nicht. ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemein- schaft im gleichen Haushalt führte; Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den einschlä- – Kinder sowie natürliche Personen, für deren Unter- gigen Bestimmungen des UVG und der dazugehören- halt der Verstorbene in massgeblicher Weise auf- den Verordnung zur Feststellung von Integritätsent- gekommen ist; schädigungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades – Vater und Mutter; hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsent- schädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist. G 15
3. Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen 4. Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall) Versicherungsschutzes) Um die Leistungen von GENERALI beanspruchen zu Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle, können, muss die anspruchsberechtigte oder versi- die sich ereignen: cherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses – infolge kriegerischer Ereignisse in der Schweiz; sobald als möglich EUROP ASSISTANCE via Viseca – infolge kriegerischer Ereignisse im Ausland, ausser schriftlich informieren. In einem Todesfall so zeitig, wenn sich der Unfall innerhalb von zwei Wochen dass sie eine Sektion veranlassen kann, wenn für den nach Beginn dieser Ereignisse in dem Land ereig- Tod noch andere Ursachen als ein Unfall möglich sind. net, in dem sich die versicherte Person aufhält, und Nach dem Unfall ist schnellstmöglich ein qualifizierter wenn sie vom Ausbruch dieser Ereignisse über- Arzt zu konsultieren und darauf zu achten, dass eine rascht wurde; angemessene Behandlung durchgeführt wird. Aus- – bei Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, serdem hat die anspruchsberechtigte oder versicherte es sei denn, die versicherte Person sei als Unbe- Person alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um teiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen die Umstände des Unfalls und seine Folgen aufzu- IV durch die Streitenden verletzt worden; – bei direkter Teilnahme an Unruhen; – beim Leisten von Dienst in einer Armee und bei Teil- klären; sie hat insbesondere die behandelnden Ärzte gegenüber GENERALI und EUROP ASSISTANCE von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich von den nahme an kriegerischen Handlungen; von diesen Unternehmen beauftragten Vertrauens- – infolge von Verbrechen oder Vergehen, die die ver- ärzten untersuchen zu lassen. sicherte Person vorsätzlich begangen hat; – aufgrund der Auswirkungen ionisierender Strahlun- Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte gen gleich welcher Art. Körperliche Schäden Person die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten infolge einer nach einem versicherten Unfall ärzt- nicht einhalten, können die Leistungen gekürzt oder lich verordneten Strahlentherapie sind jedoch abgelehnt werden; es sei denn, es wird der Nachweis versichert; erbracht, dass sie ohne eigenes Verschulden gegen – infolge der absichtlichen Injektion oder Einnahme ihre Pflichten verstossen hat oder dass der Verstoss von Medikamenten, Drogen oder chemischen Pro- keinerlei Einfluss auf den Schaden oder die Rechte dukten zu nichtmedizinischen Zwecken, selbst und Pflichten von GENERALI hatte. wenn derartige Handlungen im Zustand mangeln- der Einsichtsfähigkeit erfolgten; – bei der Benutzung von Luft- und Motorfahrzeugen, wenn derartige Unfälle aus einer vorsätzlichen Missachtung gesetzlicher Bestimmungen resul- tieren oder wenn der Versicherte nicht im Besitz der von den Behörden verlangten gültigen Erlaub- nis und Genehmigungen ist; – bei Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu; – bei Teilnahme an Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. G 16
B. Reiseunterbruchversicherung sicherten Person konkret gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadener- einer Weiterreise ausdrücklich abgeraten wird. eignisses ist EUROP ASSISTANCE via Viseca (Telefon – Wird eine versicherte Person im Ausland von einem +41 (0)58 958 82 85) unverzüglich zu kontaktieren dieser Ereignisse überrascht, besteht Deckung für und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen so- diejenigen Schäden, die während 14 Tagen nach wie zu deren Kostenübernahme einzuholen. dem erstmaligen Auftreten des betreffenden Ereig- nisses eintreten. 1. Versicherte Ereignisse und Leistungen – Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die 1.1 Unterbruch, Abbruch oder Verlängerung versicherte Person verpasst unverschuldet ihr EUROP ASSISTANCE übernimmt die Kosten, die auf- Transportmittel auf der An-, Hin-, Weiter- oder grund des zwischen der versicherten Person einer- Rückreise infolge seits und dem Leistungserbringer (z.B. Reise- oder - unvorhergesehener Stornierung oder Einschrän- Transportunternehmen, Vermieter, Kurs- oder Semi- kung von planmässigen öffentlichen Verkehrsmit- narveranstalter) andererseits geschlossenen Vertrags teln (inkl. Private und Business Jets) wegen zahlbar sind, einschliesslich der Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren, wenn die Reise wegen eines versicherten Ereignisses unterbrochen bzw. abgebro- schlechten Wetters, Streiks oder Arbeitskampfes, Maschinenausfalls oder Unfalls oder - unvorhergesehener Panne oder unvorhergesehe- IV chen oder verlängert werden muss. nen Unfalls mit dem PKW oder Taxi. Schlüssel- und Benzinpannen sind nicht versichert. Als versicherte Ereignisse gelten: – Wenn persönliche Dokumente der versicherten – Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung Personen, die für die Fortsetzung der Reise unerläss- oder Ableben der versicherten Person. lich sind, gestohlen werden und der Diebstahl der – Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird. oder Ableben einer der versicherten Person nahe- – Wenn ein Geschäftstermin, eine Konferenz oder ein stehenden Person oder des Stellvertreters am sonstiger Anlass, welcher der hauptsächliche Grund Arbeitsplatz. für die geschäftliche Reise darstellt, unter- oder ab- – Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes der ver- gebrochen werden muss. sicherten Person nach erfolgter Buchung der Reise. – Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der ver- Wenn die versicherte Person die Reise aufgrund sicherten Person am Wohnort infolge Diebstahls, eines versicherten Ereignisses abbrechen muss, über- Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens, sodass nimmt EUROP ASSISTANCE auch die anfallenden die Rückreise der versicherten Person unerläss- Kosten zur Entsendung eines/einer anderen Mitarbei- lich ist. tenden zur Erfüllung des Reisezwecks. – Schwere Schwangerschaftskomplikationen der versicherten Person, der Ehe- oder Lebenspartne- Alle von EUROP ASSISTANCE während der Reise rin oder einer Person, mit der die versicherten wegen eines versicherten Ereignisses zu erbringen- Personen reisen, sofern sie in der Reisebestätigung den Leistungen sind pro Ereignis und Person auf genannt ist. den von der versicherten Person für den nicht ver- – Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten brauchten Teil ihrer Reise bezahlten Preis sowie die Reiseroute wie kriegerische Ereignisse, Neutrali- aufgrund des Unterbruchs entstandenen Rückreise- tätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, und Unterkunftsmehrkosten begrenzt. In jedem Fall innere Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen zahlt EUROP ASSISTANCE pro Ereignis und Person oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, maximal den Betrag gemäss Versicherungsübersicht, Krawall oder Tumult) und die dagegen ergriffenen S. 6/7. Massnahmen, Quarantäne oder Epidemien, Elemen- tarereignisse (z.B. Vulkanausbrüche, Erdbeben, Leistungen bei Reiseunterbruch sind die den versi- Seebeben [Tsunamis]) oder Veränderungen der cherten Personen nachweislich entstandenen Kosten Atomkernstruktur, wenn diese das Leben der ver- für die gebuchten und vertraglich geschuldeten, aber G 17
nicht in Anspruch genommenen Reise- und/oder Un- Ereignisses unverzüglich EUROP ASSISTANCE via terkunftsleistungen sowie die Rückreise- und Unter- Viseca (unter Telefon +41 (0)58 958 82 85) kontak- kunftsmehrkosten. tieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnah- men sowie zu deren Kostenübernahme einholen. Der Ersatz berechnet sich aus den gesamten Reise- kosten abzüglich in Anspruch genommener Leistun- Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die gen. Für die Erstattung der restlichen Kosten werden im Schadenformular erwähnte Adresse gesendet die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu den werden: gesamten Reisetagen ins Verhältnis gesetzt. – Schadenformular (www.viseca.ch/versicherungen- unternehmen). Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für – Buchungsbestätigung. die Beförderung und Unterbringung der versicher- – Annullierungskostenrechnung. ten Person gebuchten Leistungen inkl. Kosten für – Sonstige Dokumente bzw. offizielle Atteste, die kostenpflichtige geschäftliche Veranstaltungen (z.B. den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detaillier- Seminare, Konferenzen, Kurse und Weiterbildungen) tes, vor Ort ausgestelltes Arztzeugnis mit Diagnose, IV sowie gebuchte Freizeitaktivitäten während der Reise (z.B. Konzerte, Veranstaltungen, Sportevents, Aus- flüge, Skipässe, Wellnessbehandlungen [ausgenom- Polizeirapport, Mietvertrag, Sterbeurkunde). Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Per- men sind Behandlungen, die medizinisch angeordnet son die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht wurden]). einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abge- lehnt werden. 2. Nicht versicherte Ereignisse und Reisen (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des Versicherungsschutzes) 2.1 Schlechter Heilungsverlauf Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs zum Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind bzw. die versicherte Person in ärztlicher Behandlung ist. 2.2 Absage durch den Veranstalter Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der Vermieter usw. objektiv nicht in der Lage ist, weiter- hin die vertraglichen Leistungen zu erbringen, die Rei- se abbricht oder aufgrund der konkreten Umstände abbrechen muss, oder wenn er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die Rückreisekosten zu übernehmen. Ausgenommen davon sind Absagen, deren Ursprung auf ein versichertes Ereignis gemäss Ziffer IV B 1.1 Unterbruch, Abbruch oder Verlänge- rung zurückzuführen ist bzw. wenn es sich um ge- schäftliche Veranstaltungen handelt. 3. Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall) Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE bean- spruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte G oder versicherte Person bei Eintritt des versicherten 18
C. Medizinische Reise-Assistance Person und die Einhaltung geltender Vorschriften der Gesundheitsämter ausschlaggebend. Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadener- eignisses ist EUROP ASSISTANCE via Viseca (Telefon 2.1.2 Anwesenheit einer nahestehenden Person +41 (0)58 958 82 85) unverzüglich zu kontaktieren bei Spitalaufenthalt und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen so- Wenn eine versicherte Person vor Ort infolge einer wie zu deren Kostenübernahme einzuholen. Erkrankung oder eines Unfalls während der Reise in ein Spital eingewiesen wird und die Ärzte von 1. Örtlicher Geltungsbereich EUROP ASSISTANCE einen Transport frühestens nach Die Versicherung gilt für Reisen auf der ganzen Welt, acht Tagen befürworten, organisiert und übernimmt mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte EUROP ASSISTANCE die Hin- und Rückreise einer von Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. der versicherten Person ausgewählten Person, um erstgenannter beizustehen. 2. Versicherte Ereignisse und Leistungen EUROP ASSISTANCE garantiert eine Versicherungs- Diese Reise erfolgt per Bahn in der 1. Klasse oder per deckung während der Reise bei Unfall, schwerer Erkrankung oder Ableben der versicherten Person in Ergänzung zu den in der Reiseunterbruchversicherung Linienflug in der Economy-Klasse ab dem Wohnsitz- land der versicherten Person. IV enthaltenen Leistungen. EUROP ASSISTANCE übernimmt zudem die Hotel- übernachtungskosten (Zimmer mit Frühstück) für die 2.1 Rückreise, Rücktransport oder Heimführung Dauer von maximal zehn Nächten in angemessener 2.1.1 Rückreise / Rücktransport der versicherten Person Höhe, bis zum maximalen Betrag von CHF 2 500.– Wenn eine versicherte Person während einer Reise pro Fall. Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Ge- schwer erkrankt oder verunfallt, organisiert und tränke) sowie Telefongebühren werden nicht über- übernimmt EUROP ASSISTANCE folgende Leistun- nommen. Diese Leistung ist nicht mit der Leistung gen, soweit sie medizinisch erforderlich sind: «Rückreise einer Begleitperson» kumulierbar. – Rückreise der versicherten Person an ihren Wohn- sitz ohne medizinische Begleitung. 2.1.3 Rückreise einer Begleitperson – Rücktransport der versicherten Person unter ärzt- EUROP ASSISTANCE organisiert und übernimmt die licher Betreuung zu einem geeigneten, nahe dem Rückreise einer mitreisenden Person der versicherten Wohnort gelegenen Spital, und zwar per Bahn Person. Die Rückreise der Begleitperson erfolgt in (1. Klasse, Schlafwagen oder Sitzplatz), per Linien- der Regel gemeinsam mit der versicherten Person. flug, mit einem Ambulanzfahrzeug oder -flugzeug. Nach Entscheidung des medizinischen Dienstes von EUROP ASSISTANCE behält sich die Möglichkeit EUROP ASSISTANCE kann die Rückreise der Begleit- vor, einen ersten Transport in ein für die erforderli- person auch abweichend von derjenigen der versi- che Behandlung geeignetes, dem Schadenort nahe cherten Person erfolgen. In der Regel geschieht diese gelegenes Spital zu veranlassen. per Bahn in der 1. Klasse oder per Linienflug in der Economy-Klasse. Zur Bestimmung der adäquaten Vorgehensweise in einem medizinischen Notfall, der Transportfähigkeit 2.1.4 Heimführung im Todesfall der versicherten Person, des Zeitpunkts des Rück- Verstirbt die versicherte Person während der Reise, transports, der Art des zu verwendenden Trans- so organisiert und übernimmt EUROP ASSISTANCE portmittels sowie der allfälligen Wahl eines Spitals den Transport der verstorbenen Person an den für kontaktiert der medizinische Dienst von EUROP ihre Bestattung angegebenen Ort in ihrem Wohn- ASSISTANCE den Arzt vor Ort sowie gegebenenfalls sitzland. EUROP ASSISTANCE übernimmt zudem weitere behandelnde Ärzte. Für die durch EUROP alle Kosten, die für die Vorbereitungsarbeiten und ASSISTANCE getroffenen Entscheidungen sind aus- die besonderen Transportvorkehrungen erforderlich schliesslich das gesundheitliche Wohl der versicherten sind. G 19
2.2 Suche und Rettung wurde. Die Übernahme der Spitalkosten endet, EUROP ASSISTANCE übernimmt die Kosten für sobald der Gesundheitszustand der versicherten Suche, Rettung und Bergung bis zur maximalen Ver- Person den Rücktransport zulässt und EUROP sicherungssumme gemäss Versicherungsübersicht, ASSISTANCE diesen durchführen kann. S. 6/7, pro Ereignis und Person, wenn eine versi- cherte Person während der Reise als vermisst gilt 2.3.2 Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland oder aus einer körperlichen Notlage geborgen wer- EUROP ASSISTANCE übernimmt die Krankheits- den muss. Eine Rückerstattung ist ausschliesslich kosten im Wohnsitzland des Versicherten, die sich in Bezug auf Kosten möglich, die von einer offiziell als Folgekosten einer schweren Erkrankung oder für derartige Einsätze zugelassenen Gesellschaft in eines Unfalls ergeben, die im Ausland während Rechnung gestellt werden. einer Reise aufgetreten sind und für die EUROP ASSISTANCE im Rahmen der medizinischen Versor- 2.3 Heilungskosten im Ausland gung tätig geworden ist. Der Versicherungsschutz EUROP ASSISTANCE garantiert diese Versicherungs- gilt für einen Zeitraum von 365 Tagen ab dem Datum deckung bis zur maximalen Versicherungssumme des Unfalls oder der Diagnose der Erkrankung, bis IV gemäss Versicherungsübersicht, S. 6/7, pro Ereignis und Person bei Unfall oder schwerer Krankheit, die unerwartet während der Reise im Ausland auftreten, zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–. 3. Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen eine notfallmässige Intervention unabdingbar ma- (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des chen und letztere von einem Mediziner angeordnet Versicherungsschutzes) sowie mittels Arztzeugnis bzw. eines medizinischen – Kosten für Sehhilfen (z.B. Brille oder Kontakt- Rapports bestätigt wurde. linsen), medizinische Hilfsmittel und Prothesen (insbesondere Zahnprothesen); EUROP ASSISTANCE erbringt diese Leistungen als – Organisation und Übernahme des in Ziffer IV C Subsidiärversicherung zu den gesetzlichen Sozial- 2.1.1 vorgesehenen Transports bei leichten Erkran- versicherungen des Wohnsitzlandes des Versicherten kungen, die vor Ort behandelt werden können und (Krankenversicherung KVG, Unfallversicherung UVG, die versicherte Person nicht an ihrer Weiterreise zuständige Krankenkasse usw.) und anderen Zusatz- oder ihrem Aufenthalt hindern; versicherungen, sofern diese die Kosten eines notfall- – Kosten für Thermalkuren, die Unterbringung in mässigen Spitalaufenthaltes sowie einer ambulanten einem Altersheim für Rehabilitationsmassnahmen, Notfallbehandlung nicht vollständig decken. Krankengymnastik, Chiropraktik, Massage- und Wellnessbehandlungen und Schönheitsopera- Wenn die versicherte Person über keine Kranken- tionen; oder Unfallversicherung verfügt, so erstattet EUROP – Kosten für den Kauf von Impfstoffen und Kosten ASSISTANCE maximal 50% der Spital- oder ambu- für die Impfung; lanten Behandlungskosten zurück, sofern diese auf- – Kosten eines Checkups des Gesundheitszustands grund einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden sowie ärztliche Kontrolluntersuchungen; sind bis zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–. – Kosten im Zusammenhang mit der Diagnose oder Behandlung einer Schwangerschaft, die bereits 2.3.1 Heilungskosten im Ausland vor Reiseantritt bekannt war (mit Ausnahme un- Folgende Kosten sind versichert: vorhersehbarer Komplikationen), und in jedem Fall – Arzthonorare; für Schwangerschaften ab der 28. Woche; – Kosten für Medikamente und Transporte, die von – Kosten im Zusammenhang mit medizinischen oder einem Arzt verschrieben wurden; paramedizinischen Leistungen sowie Kosten für – zahnärztliche Notfallbehandlungen; den Erwerb von Produkten, deren therapeutischer – Kosten einer Spitaleinweisung, die von den Ärz- Nutzen in der Schweiz nicht anerkannt ist; ten von EUROP ASSISTANCE im Einvernehmen mit – Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer dem Arzt vor Ort beschlossen wird, sofern die künstlichen Befruchtung oder einem freiwilligen G versicherte Person für transportunfähig befunden Schwangerschaftsabbruch; 20
– Kosten betreffend Selbstbehalt/Franchise der 5. Kostenvorschuss und Kostengutsprache Krankenkasse oder jeder sonstigen Vorsorgeein- Wenn die versicherte Person während einer Reise richtung; erkrankt oder verletzt wird und daraufhin in ein – Kosten für Verpflegung, Telefongespräche, Arbeits- Spital eingewiesen wird, kann EUROP ASSISTANCE ausfall sowie sonstige Vermögensschäden. einen Spitalkostenvorschuss in Höhe von CHF 5 000.– pro versicherte Person und Ereignis leisten. Der 4. Pflichten im Schadenfall vorgeleistete Betrag ist EUROP ASSISTANCE innert (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall) 30 Tagen nach Rückkehr in das Wohnsitzland Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE bean- zurückzuzahlen. Falls notwendig, leistet EUROP spruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte ASSISTANCE eine Kostengutsprache. oder versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich EUROP ASSISTANCE via 6. Ansprüche gegenüber Dritten Viseca (unter Telefon +41 (0)58 958 82 85) kontak- Die versicherte Person verpflichtet sich, alle Rechte, tieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnah- die sie gegebenenfalls gegenüber Dritten geltend men sowie zu deren Kostenübernahme einholen. machen kann, bis in Höhe der erbrachten Leistungen Im Schadenfall ist die anspruchsberechtigte oder versicherte Person verpflichtet, an EUROP ASSISTANCE abzutreten. 7. Abtretung und Verrechnung IV – unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistun- unter Anleitung von EUROP ASSISTANCE alle gen können vor ihrer endgültigen Festsetzung nur notwendigen Schritte zu unternehmen, die für mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EUROP die Rückerstattung der Heilungskosten durch die ASSISTANCE abgetreten werden. EUROP ASSISTANCE Krankenkasse oder jeden anderen Versicherer zu ist berechtigt, zu Unrecht ausgezahlte Leistungen erfolgen hat. zurückzufordern. – Kopien der ärztlichen Behandlungskostenrechnun- gen und die Originalabrechnungen der Vorsorge- einrichtungen, welche die entstandenen Ausgaben und die gewährten Rückerstattungen belegen, an EUROP ASSISTANCE zu übermitteln. Die Ärzte von EUROP ASSISTANCE behalten sich vor, bei einem Arztzeugnis Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufzunehmen. Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall (zusätz- lich zu den in Ziffer III 10 erwähnten Unterlagen) an die im Schadenformular erwähnte Adresse gesendet werden: – Schadenformular (www.viseca.ch/versicherungen- unternehmen). – Buchungsbestätigung. – Sonstige Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detail- liertes, vor Ort ausgestelltes Arztzeugnis mit Diag- nose, medizinischer Rapport, Sterbeurkunde). Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Person die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden. G 21
D. Reisegepäckversicherung die im Schadenformular erwähnte Adresse gesendet werden: 1. Verspätung – Schadenformular (www.viseca.ch/versicherungen- 1.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen unternehmen). Bei verspäteter Ankunft des Gepäcks der versicherten – Buchungsbestätigung. Person übernimmt EUROP ASSISTANCE die Kosten – Bei Flugreisen: Schadenprotokoll der Fluggesell- pro Ereignis und Person für die Beschaffung unver- schaft. zichtbarer Bekleidung und Körperpflegeartikel. – Original-Kaufquittungen (oder Garantieschein). Diese Entschädigung wird nur gezahlt, wenn das dem Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Per- öffentlichen Transportunternehmen, mit dem die ver- son die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht sicherte Person reist, anvertraute Gepäck nicht inner- einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abge- halb von vier Stunden nach Ankunft der versicherten lehnt werden. Person am Zielort (nicht aber am Wohnort) eintrifft. 2. Diebstahl, Verlust oder Beschädigung IV 1.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des Versicherungsschutzes) 2.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen EUROP ASSISTANCE übernimmt die Kosten für die Reparatur bzw. maximal den Wiederbeschaffungs- – Bekleidung und Körperpflegeartikel, die die versi- wert bei Beschädigung, Verlust, Beraubung (Dieb- cherte Person mehr als 24 Stunden nach ihrer An- stahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt kunft am Zielort gekauft hat. gegenüber der versicherten Person), Zerstörung oder – Verspätete Ankunft des Gepäcks bei der Rückreise Diebstahl des Reisegepäcks inkl. persönlicher Effek- der versicherten Person zu ihrem Wohnsitz. ten während der Reise. – Einkäufe, die die versicherte Person nach Lieferung des Gepäcks durch das öffentliche Transportunter- Folgende Kosten (Präventionskosten) sind mitversi- nehmen getätigt hat. chert, soweit sie Folge eines versicherten Schaden- – Verspätungen infolge Beschlagnahme des Gepäcks falls sind: der versicherten Person durch die Behörden (Zoll, – Kosten, die bei der Abwendung eines unmittelbar Polizei). drohenden Schadens entstehen. – Verspätungen und Kosten, die durch Übergepäck – Schadenminderungskosten. bei einer Flugreise entstehen. – Kosten für die Beförderung des Gepäcks, wenn Bei Beschädigung erstattet EUROP ASSISTANCE die dieses zusammen mit der versicherten Person hätte Reparaturkosten, jedoch höchstens den Wieder- transportiert werden können. beschaffungswert – d.h. den Betrag, der für die Beschaffung oder Herstellung neuer Sachen zum 1.3 Pflichten im Schadenfall Zeitpunkt des Schadenereignisses erforderlich ist. (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall) Der Restwert wird von der Entschädigungssumme Im Schadenfall ist die versicherte Person verpflichtet, abgezogen. Ein möglicher Liebhaberwert wird nicht – die Unregelmässigkeit in der Beförderung des Ge- berücksichtigt. Bei Verlust, Beraubung, Zerstörung päcks dem Leistungserbringer bzw. dem Transport- oder Diebstahl erstattet EUROP ASSISTANCE ma- unternehmen zu melden und ein Schadenprotokoll ximal den Wiederbeschaffungswert. Elektronische erstellen zu lassen. Geräte sind auf max. CHF 2 500.– pro versichertes – die Notwendigkeit der getätigten Ausgaben und de- Ereignis beschränkt. ren angemessenes Verhältnis zur Art der Reise bzw. der geplanten Aktivitäten während der Reise auf 2.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Verlangen von EUROP ASSISTANCE zu begründen. (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des Versicherungsschutzes) Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall (zusätz- – Das Zurücklassen oder Abstellen von Sachen, auch G lich zu den in Ziffer III 10 erwähnten Unterlagen) an für kurze Zeit, an einem jedermann zugänglichen 22
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