Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Firmenkarten Gültig ab 1. April 2019

Die Seite wird erstellt Pascal Merkel
 
WEITER LESEN
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)

Firmenkarten
Gültig ab 1. April 2019

                          Ein Unternehmen der Aduno Gruppe
                          www.aduno-gruppe.ch
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) geltend für:

Mastercard® Business Card Silber
Mastercard® Business Card Gold

Mastercard® Corporate Card Silber
Mastercard® Corporate Card Gold
von Viseca Card Services SA. Siehe auch www.viseca.ch/versicherungen-unternehmen.

Versicherungsgesellschaften:

Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23
Postfach 3200
1260 Nyon 1

Generali Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23
Postfach 3200
1260 Nyon 1

Würth Financial Services AG
Versicherungsbroker
Churerstrasse 10
9400 Rorschach

                                                                                    3
Auf einen Blick: Versicherte Karten und Versicherungsleistungen

Corporate Card
Silber und Gold

                         Corporate                        G                       G          Reiseunfall-
                      Liability Waiver                                                       versicherung

                                                                                               Reiseunterbruch-
                                                                                                                               Corporate Card/
                                                                                                 versicherung
                  Mietwagen-                                                                                                      Business Card
                  versicherung                                                                                                  Silber und Gold

                                                                                            Medizinische
                                                                                           Reise-Assistance
                        Reiseannullierungs-
                           versicherung
                                                                          Reisegepäck-
                                                                          versicherung
Corporate Card/
Business Card Gold                                        G

                          Mastercard® Business Card Silber                        Mastercard® Business Card Gold
                          Mastercard® Corporate Card Silber                 G     Mastercard® Corporate Card Gold

Mastercard ist ein eingetragenes Markenzeichen und das Kreisdesign ist ein Markenzeichen von Mastercard International Incorporated.

4
Inhaltsübersicht

 I		 Versicherungsübersicht                              6
                                                             I
 II		 Kundeninformation Europ Assistance und Generali
 		 Versicherteninformation nach VVG                     8   II
 III Gemeinsame Bestimmungen
 		 für alle Versicherungskomponenten                   11   III
 IV Besondere Bestimmungen
 		 für die einzelnen Versicherungskomponenten          15

   A.   Reiseunfallversicherung                         15
   B.   Reiseunterbruchversicherung                     17
   C.
   D.
        Medizinische Reise-Assistance
        Reisegepäckversicherung
                                                        19
                                                        22
                                                             IV
   E.   Reiseannullierungsversicherung                  24
   F.   Mietwagenversicherung                           26
   G.   Corporate Liability Waiver                      27

 Kontakt im Schadenfall                                 28
 Die drei Schritte im Schadenfall                       28
 Wichtiger Hinweis                                      28

                                                         5
I      Versicherungsübersicht

      Versicherungskomponenten                     Versicherte Leistung                      Maximale
                                                                                             Versicherungssummen

                                                                                                                                G
                                                                                             Mastercard®           Mastercard®
                                                                                             Business Card         Business Card
                                       Seite                                                 Silber                Gold

  A   Reiseunfallversicherung            15        Unfallkapital bei Tod
                                                   oder Invalidität
                                                                                             CHF 300 000.–         CHF 600 000.–

  B   Reiseunterbruchversicherung        17        Rückreise-, Umbuchungs-
                                                   und Mehrkosten
                                                                                             CHF     5 000.–       CHF 10 000.–

  C   Medizinische Reise-Assistance      19        Rückreise, Repatriierung
                                                   und Heimführung
                                                                                             unbegrenzt            unbegrenzt

                                                   Heilungskosten im Ausland 1               CHF 250 000.–         CHF 500 000.–

                                                   Folgekosten für die Heilung               CHF 50 000.–          CHF 50 000.–
                                                   im Wohnsitzland

                                                   Such-, Rettungs-                          CHF 60 000.–          CHF 60 000.–
                                                   und Bergungskosten

  D   Reisegepäckversicherung           22         Gepäckverlust, -diebstahl,
                                                   -beschädigung und -verspätung
                                                                                             CHF     2 500.–       CHF      5 000.–

  E   Reiseannullierungsversicherung     24        Annullierungs-
                                                   und Umbuchungskosten
                                                                                                     –             CHF 10 000.–

I F
      Mietwagenversicherung             26         Mietwagen-                                        –             CHF 10 000.–
                                                   Selbstbehaltversicherung (CDW)

                                                   Mietwagen-                                        –             CHF 100 000.–
                                                   Vollkaskoversicherung (LDW)

  G   Corporate Liability Waiver         27        Schutz gegen Kartenmissbrauch
                                                   seitens Karteninhaber
                                                                                                     –                      –

                                               1
                                                   Wenn die versicherte Person über keine Kranken- oder Unfallversicherung verfügt,
                                                   so erstattet Europ Assistance maximal 50% der Spital- oder ambulanten
                                                   Behandlungskosten zurück, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines
  6                                                Unfalls entstanden sind, bis zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–
Geografische           Kartenzahlung          Versicherer
                                                        Gültigkeit

                        G
Mastercard®      Mastercard®
Corporate Card   Corporate Card
Silber           Gold

CHF 300 000.–    CHF 600 000.–    Pro Ereignis          weltweit               Mind. 50%              Generali
                                  und Person                                   der Reisekosten

CHF   5 000.–    CHF 10 000.–     Pro Ereignis          weltweit               Mind. 50%              Europ Assistance
                                  und Person/                                  der Reisekosten
                                  unbegrenzt p.a.

unbegrenzt       unbegrenzt       unbegrenzt            weltweit               n/a                    Europ Assistance

CHF 250 000.–    CHF 500 000.–    Pro Ereignis          weltweit 2             n/a                    Europ Assistance
                                  und Person/
                                  unbegrenzt p.a.

CHF 50 000.–     CHF 50 000.–     Pro Ereignis          Wohnsitzland           n/a                    Europ Assistance
                                  und Person/
                                  unbegrenzt p.a.

CHF 60 000.–     CHF 60 000.–     Pro Ereignis          weltweit               n/a                    Europ Assistance
                                  und Person/
                                  unbegrenzt p.a.

CHF   2 500.–    CHF   5 000.–    Pro Ereignis          weltweit               Mind. 50%              Europ Assistance
                                  und Person/                                  der Reisekosten
                                  unbegrenzt p.a.

      –          CHF 10 000.–     Pro Ereignis          weltweit               Mind. 50%              Europ Assistance
                                  und Person/                                  der Reisekosten
                                  unbegrenzt p.a.

      –          CHF 10 000.–     Pro Ereignis/         weltweit               Mind. 50%              Europ Assistance

      –          CHF 100 000.–
                                  unbegrenzt p.a.

                                  Pro Ereignis/         weltweit
                                                                               der Mietkosten

                                                                               Mind. 50%              Generali
                                                                                                                             I
                                  unbegrenzt p.a.                              der Mietkosten

CHF 25 000.–     CHF 50 000.–     Pro Ereignis          weltweit               n/a                    Europ Assistance
                                  und Karte
                                                    2
                                                        Mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte
                                                        Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

                                                                                                                         7
II Kundeninformation Europ Assistance und Generali
        Versicherteninformation nach VVG

          Die folgenden für die Kunden bestimmten Informatio-        Für Viseca Business Cards Silber gemäss Versiche-
          nen geben eine kurze und verständliche Übersicht           rungsübersicht, S. 6/7:
          über die Identität der Versicherer sowie den wesent-       A. Reiseunfallversicherung
          lichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bun-       B. Reiseunterbruchversicherung
          desgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG).             C. Medizinische Reise-Assistance
          Aufgrund des mit der Viseca Card Services SA,              D. Reisegepäckversicherung
          Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich,
          Schweiz (nachstehend Viseca genannt), abgeschlos-          Für Viseca Corporate Cards Silber gemäss Versiche-
          senen Kollektiv-Versicherungsvertrags gewähren             rungsübersicht, S. 6/7:
          Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG               A. Reiseunfallversicherung
          (nachstehend EUROP ASSISTANCE genannt) und                 B. Reiseunterbruchversicherung
          Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachste-            C. Medizinische Reise-Assistance
          hend GENERALI genannt) im Rahmen der Allge-                D. Reisegepäckversicherung
          meinen Versicherungsbedingungen bezüglich der              G. Corporate Liability Waiver
          aufgeführten Versicherungskomponenten Versiche-
          rungsschutz.                                               Für Viseca Business Cards Gold gemäss Versiche-
                                                                     rungsübersicht, S. 6/7:
     1.   Versicherer                                                A. Reiseunfallversicherung
          Versicherungsträger bei der Reiseunterbruchversiche-       B. Reiseunterbruchversicherung
          rung, der Medizinischen Reise-Assistance, der Reise-       C. Medizinische Reise-Assistance
          gepäckversicherung, der Reiseannullierungsversiche-        D. Reisegepäckversicherung
          rung, der Mietwagen-Selbstbehaltsversicherung              E. Reiseannullierungsversicherung
          (CDW) und dem Corporate Liability Waiver (CLW) ist         F. Mietwagenversicherung
          Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, mit
          Sitz an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,                Für Viseca Corporate Cards Gold gemäss Versiche-
          Schweiz.                                                   rungsübersicht, S. 6/7:
                                                                     A. Reiseunfallversicherung
          Versicherungsträger bei der Reiseunfallversicherung        B. Reiseunterbruchversicherung
          und bei der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW)          C. Medizinische Reise-Assistance
          ist Generali Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz        D. Reisegepäckversicherung
          an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz.            E. Reiseannullierungsversicherung
                                                                     F. Mietwagenversicherung

II   2. Versicherungsnehmerin
        Versicherungsnehmerin ist die Viseca Card Services SA
        mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007,
                                                                     G. Corporate Liability Waiver

                                                                 4. Versicherte Karten, Firma, Personen und Reisen
        8050 Zürich.                                             4.1 Versicherte Karten
                                                                     Versichert sind die von Viseca herausgegebenen
     3. Versicherte Risiken und Umfang des                           Business Cards Silber und Gold sowie Corporate
        Versicherungsschutzes                                        Cards Silber und Gold inkl. unpersönlicher Karten
        Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versi-         wie z.B. Reisestellen- und Einkaufskarten gemäss
        cherungsschutzes ergeben sich aus den Allgemeinen            Versicherungsübersicht, S. 6/7.
        Versicherungsbedingungen (AVB). Die Versiche-
        rungskomponenten sind in der Versicherungsüber-
        sicht, S. 6/7, erwähnt und lauten im Einzelnen wie
        folgt:

 G

     8
4.2 Versicherte Firma                                        6. Prämie
    Unter der versicherten Firma versteht man den               Die Versicherungsprämie trägt Viseca.
    Vertragspartner, der mit der Versicherungsnehmerin
    einen Basisvertrag (Firmenstamm) zum Bezug von           7.   Pflichten im Schadenfall
    Corporate oder Business Cards abgeschlossen hat.              – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person
                                                                    (Firma, Karteninhaber, Mitarbeiter oder Nicht-
4.3 Versicherte Personen                                            Mitarbeiter) hat ihre Melde-, gesetzlichen und ver-
    Die Versicherung deckt bis zu fünf Personen (Karten-            traglichen Informations- sowie Verhaltenspflichten
    inhaber, Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter) auf einer           uneingeschränkt zu erfüllen (z.B. die Pflicht, Viseca
    Geschäftsreise, die gesamthaft zu mindestens 50%                unverzüglich jeden Schadenfall zu melden).
    mit einer oder mehreren versicherten Karte(n) bezahlt         – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person
    wurde.                                                          hat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die
                                                                    Höhe des Schadens einzudämmen und zur Auf-
4.4 Versicherte Reisen                                              klärung seiner Ursache beizutragen (z.B. indem sie
    Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende, bis                Dritte ermächtigt, Dokumente, Informationen und
    120 Kalendertage andauernde beruflich bedingte                  sonstige zur Klärung des Schadens notwendige
    Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter Aus-               Unterlagen an EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
    schluss des Arbeitsweges, sofern die Geschäftsreise             weiterzugeben).
    nicht am Wohnort beginnt. Eingeschlossen sind maxi-           – Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde, ist dieser
    mal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn, wäh-            innert 30 Tagen zurückzuzahlen.
    rend oder vor Ende der Geschäftsreise.
                                                                  Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häu-
5. Wesentliche Einschränkungen des                                figsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den
   Versicherungsschutzes                                          Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie
   – Ereignisse, die bereits bei der Buchung der Reise            im VVG geregelt.
     eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Eintritt für
     die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung        8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
     ihrer Reise offensichtlich waren.                          Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte
   – Massnahmen und Kosten, die nicht von EUROP                 durch Viseca und der Inbesitznahme durch den Kar-
     ASSISTANCE bzw. GENERALI bestellt oder geneh-              teninhaber, frühestens jedoch ab dem 1. April 2019.
     migt wurden.                                               Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung
  – Ereignisse im Zusammenhang mit der Beteiligung             des Kartenvertrags (Kündigung durch Viseca, die
     an gefährlichen Handlungen, wobei deren Risiken
     genau bekannt sind.
                                                                Firma oder den Karteninhaber) bzw. mit dem Verfall
                                                                der Karte oder der Kündigung des Kollektiv-
                                                                Versicherungsvertrags zwischen Viseca und EUROP
                                                                                                                            II
    Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häu-        ASSISTANCE.
    figsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle wer-
    den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen          9. Bearbeitung von persönlichen Daten
    (AVB) sowie im VVG geregelt.                                Viseca als Versicherungsnehmerin gibt bei Zustan-
                                                                dekommen eines Kartenvertrags weder EUROP
                                                                ASSISTANCE, GENERALI noch der Würth Financial
                                                                Services AG (Versicherungsbroker, nachfolgend
                                                                WÜRTH genannt) Kundendaten der versicherten
                                                                Personen bekannt. Viseca ist jedoch berechtigt, in
                                                                einem von der versicherten Person gemeldeten
                                                                Schadenfall die für die Vertrags- und Schadenabwick-
                                                                lung notwendigen Kundendaten (insbesondere Perso-
                                                                nalien sowie Art und Dauer des Kartenvertrags) ein-
                                                                schliesslich sämtlicher durch die anspruchberechtigte        G

                                                                                                                       9
oder versicherte Person eingereichten Unterlagen zu
          bearbeiten und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
          sowie WÜRTH bekannt zu geben bzw. weiterzuleiten.
          Dies geschieht ausschliesslich im Rahmen eines ge-
          meldeten Schadenfalls zur Prüfung der von der an-
          spruchsberechtigten oder versicherten Person ange-
          meldeten Versicherungsansprüche.

          EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bearbeiten Da-
          ten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der
          Vertragsabwicklung ergeben, und verwenden diese
          insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die
          Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungs-
          fällen und für statistische Auswertungen. EUROP
          ASSISTANCE, GENERALI bzw. WÜRTH sind befugt,
          die für die Vertrags- und Schadenabwicklung unmit-
          telbar notwendigen Daten bei involvierten Dritten zu
          beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso gelten die Be-
          teiligten im Rahmen der Vertrags- und Schadenab-
          wicklung als ermächtigt, bei derartigen Dritten sach-
          dienliche Auskünfte einzuholen sowie in amtliche
          Akten Einsicht zu nehmen. Falls notwendig, werden
          die Daten im erforderlichen Umfang an involvierte
          Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Be-
          hörden, Anwälte und externe Sachverständige, wei-
          tergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum
          Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Ver-
          sicherungsmissbrauchs erfolgen.

          Die Beteiligten verpflichten sich, die derart erhaltenen
          Informationen vertraulich zu behandeln. Die Daten
          werden von den vorgenannten Parteien physisch und/

II        oder elektronisch aufbewahrt.

 G

     10
lll Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten

1.   Versicherer                                                «Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versi-
     Versicherungsträger bei der Reiseunterbruchversiche-       cherungskomponenten (IV)» vorgesehen ist.
     rung, der Medizinischen Reise-Assistance, der Reise-
     gepäckversicherung, der Reiseannullierungsversiche-    4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
     rung, der Mietwagen-Selbstbehaltversicherung              Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte
     (CDW) und dem Corporate Liability Waiver (CLW)            durch Viseca und der Inbesitznahme durch den Kar-
     ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG,         teninhaber, frühestens jedoch ab dem 1. April 2019.
     mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,           Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung
     Schweiz.                                                  des Kartenvertrags (Kündigung durch Viseca oder
                                                               durch Karteninhaber) bzw. mit dem Verfall der Karte
     Versicherungsträger bei der Reiseunfallversicherung       oder der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs-
     und bei der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW)         vertrags zwischen Viseca und EUROP ASSISTANCE.
     ist Generali Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz
     in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz.            5. Akzept der AVB und
                                                               Versicherungsbestätigung
2. Versicherte Karten, Firma, Personen und Reisen              Die vorliegenden AVB werden der versicherten
2.1 Versicherte Karten                                         Firma bzw. dem Karteninhaber zusammen mit der
    Versichert sind die von Viseca herausgegebenen             Viseca Karte zugestellt oder können via Telefon
    Business Cards Silber und Gold sowie Corporate             +41 (0)58 958 84 01 angefordert werden bzw. werden
    Cards Silber und Gold inkl. unpersönlicher Karten wie      auf www.viseca.ch/versicherungen-unternehmen
    z.B. Reisestellen- und Einkaufskarten gemäss Ver-          zur Verfügung gestellt und gelten als Versicherungs-
    sicherungsübersicht, S. 6/7.                               bestätigung. Mit der Benützung der Karte bestätigt
                                                               die versicherte Firma bzw. der Karteninhaber, die

                                                                                                                       III
2.2 Versicherte Firma                                          AVB erhalten, zur Kenntnis genommen und akzeptiert
    Unter der versicherten Firma versteht man den Ver-         zu haben. Für die Kommunikation mit den versicher-
    tragspartner, der mit der Versicherungsnehmerin            ten Personen ist die versicherte Firma zuständig.
    einen Basisvertrag (Firmenstamm) zum Bezug von             Insbesondere verpflichtet sich die versicherte Firma,
    Corporate oder Business Cards abgeschlossen hat.           den versicherten Personen die Allgemeinen Versi-
                                                               cherungsbedingungen und allfälliges Informations-
2.3 Versicherte Personen                                       material zukommen zu lassen.
    Die Versicherung deckt bis zu fünf Personen (Karten-
    inhaber, Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter) auf einer   6. Übersicht der Versicherungskomponenten
    Geschäftsreise, die gesamthaft zu mindestens 50%           Für Viseca Business Cards Silber gemäss Versiche-
    mit einer oder mehreren versicherten Karte(n) bezahlt      rungsübersicht, S. 6/7:
    wurde.                                                     A. Reiseunfallversicherung
                                                               B. Reiseunterbruchversicherung
2.4 Versicherte Reisen                                         C. Medizinische Reise-Assistance
    Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende, bis           D. Reisegepäckversicherung
    120 Kalendertage andauernde beruflich bedingte
    Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter                Für Viseca Corporate Cards Silber gemäss Versiche-
    Ausschluss des Arbeitsweges, sofern die Geschäfts-          rungsübersicht, S. 6/7:
    reise nicht am Wohnort beginnt. Eingeschlossen sind         A. Reiseunfallversicherung
    maximal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn,         B. Reiseunterbruchversicherung
    während oder vor Ende der Geschäftsreise.                   C. Medizinische Reise-Assistance
                                                                D. Reisegepäckversicherung
3. Örtlicher Geltungsbereich                                    G. Corporate Liability Waiver
   Die Versicherung ist weltweit inklusive der Schweiz
   gültig, sofern kein anderer Geltungsbereich unter
                                                                                                                        G

                                                                                                                 11
Für Viseca Business Cards Gold gemäss Versiche-        8. Verletzung der Pflichten
            rungsübersicht, S. 6/7:                                   Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Per-
            A. Reiseunfallversicherung                                son die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht
            B. Reiseunterbruchversicherung                            einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abge-
            C. Medizinische Reise-Assistance                          lehnt werden.
            D. Reisegepäckversicherung
            E. Reiseannullierungsversicherung                      9. Definitionen
            F. Mietwagenversicherung                               9.1 Reise: Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende,
                                                                       bis 120 Kalendertage andauernde beruflich beding-
            Für Viseca Corporate Cards Gold gemäss Versiche-           te Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter
            rungsübersicht, S. 6/7:                                    Ausschluss des Arbeitsweges, sofern die Geschäfts-
            A. Reiseunfallversicherung                                 reise nicht am Wohnort beginnt. Eingeschlossen sind
            B. Reiseunterbruchversicherung                             maximal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn,
            C. Medizinische Reise-Assistance                           während oder vor Ende der Geschäftsreise.
            D. Reisegepäckversicherung
            E. Reiseannullierungsversicherung                      9.2 Schweiz: Das gesamte Staatsgebiet der Schweiz,
            F. Mietwagenversicherung                                   einschliesslich des Staatsgebiets des Fürstentums
            G. Corporate Liability Waiver                              Liechtenstein.

       7.   Pflichten im Schadenfall                               9.3 Ausland: Ist jedes andere Land als die Schweiz.
            – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person
              (Firma, Karteninhaber, Mitarbeiter oder Nicht-       9.4 Nahestehende Personen: Ehepartner, Lebenspartner
              Mitarbeiter) ist verpflichtet, ihren vertraglichen       inkl. deren Eltern und Kinder, Kind (inkl. Adoptiv-

I3II
              oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhal-        und Pflegekind), Vater, Mutter, Bruder, Schwester,
              tenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a.          Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter, Grossel-
              unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses       tern und Enkelkinder der versicherten Person.
              bei Viseca).
            – Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person     9.5 Unfall: Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte
              ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur          schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus-
              Minderung des Schadens und zu dessen Klärung             seren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
              beitragen kann.                                          Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
            – Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder             psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
              Verletzung eingetreten ist, hat die anspruchsbe-
              rechtigte oder versicherte Person dafür zu sorgen,   9.6 Schwere Erkrankung/Schwere Unfallfolgen: Eine
              dass die behandelnden Ärzte gegenüber EUROP              schwere Erkrankung bzw. schwere Unfallfolgen lie-
              ASSISTANCE bzw. GENERALI von ihrer Schweige-             gen vor, wenn eine Einlieferung in ein Spital (min-
              pflicht entbunden werden.                                destens eine Übernachtung) notwendig ist, wenn
            – Kann die anspruchsberechtigte oder versicher-            im Rahmen der Behandlung ein in der Schweiz re-
              te Person Leistungen, die EUROP ASSISTANCE               zeptpflichtiges Medikament vom Arzt verschrieben
              bzw. GENERALI erbracht hat, auch gegenüber               werden muss, wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit
              Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche         von mindestens fünf Arbeitstagen anordnet oder eine
              wahren und an EUROP ASSISTANCE bzw.                      Reiseuntauglichkeit schriftlich attestiert.
              GENERALI abtreten.
            – Die Schadenformulare können unter www.viseca.ch/     9.7 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel: Als öf-
              versicherungen-unternehmen heruntergeladen oder          fentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten die
              bei Viseca unter Telefon +41 (0)58 958 84 01             Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans
              angefordert werden.                                      regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein
                                                                       Fahrschein zu lösen ist. Private und Business Jets, für
  G                                                                    die eine Buchungsbestätigung vorliegt, sind gedeckt.

       12
Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche        12. Subsidiaritätsklausel
    Transportmittel.                                             Der vorliegende Versicherungsschutz ist subsidiär zu
                                                                 allfälligen anderen obligatorischen oder fakultativen
9.8 Persönliche Effekten: Persönliche Sachen, welche die         Versicherungen und beschränkt sich auf den Teil der
    versicherte Person mit sich führt.                           Versicherungsleistungen, die den anderen Versiche-
                                                                 rungsvertrag übersteigt resp. von diesem nicht abge-
10. Voraussetzungen des Versicherungsschutzes                    deckt ist. Die Kosten werden insgesamt nur einmal
    Der Versicherungsschutz gilt nur für geschäftliche           erstattet. Falls EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
    Reisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt des        dennoch Leistungen für denselben Schaden erbracht
    versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versi-            hat, gelten diese als Vorschuss, und der Versicherte
    cherungsleistung hat, muss sie nebst den Pflichten           tritt die Ansprüche, die er gegen Dritte (obligatori-
    gemäss Art. III 7 «Pflichten im Schadenfall» und den         sche oder fakultative Versicherung) geltend machen
    unter «IV. Besondere Bestimmungen für die einzelnen          kann, in dieser Höhe an EUROP ASSISTANCE bzw.
    Versicherungskomponenten» erwähnten Pflichten                GENERALI ab. Die Subsidiaritätsklausel gilt nicht für
    folgende kumulative Nachweise im Zeitpunkt des               die Reiseunfallversicherung.
    Schadenfalls erbringen können:
    – Nachweis des Schadenfalls (Schadenformular kann        13. Fälligkeit der Entschädigung
       bei Viseca, Telefon +41 (0)58 958 84 01 oder              Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem
       www.viseca.ch /versicherungen-unternehmen,                Zeitpunkt fällig, an dem EUROP ASSISTANCE bzw.
       bezogen werden).                                          GENERALI die zur Feststellung der Schadenhöhe und
    – Nachweis, dass die Reise bzw. Miete mindestens             ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen erhal-
       zu 50% mit einer oder mehreren gültigen Viseca            ten hat. Vier Wochen nach Eingang der Schadenmel-
       Kreditkarte(n) bezahlt wurde (Transaktionsbeleg           dung kann die Zahlung der mindestens zahlbaren und

                                                                                                                           III
       oder Monatsrechnung des Kreditkartenkontos).              anerkannten Entschädigung als Abschlagszahlung
       Unter der Reise bzw. Miete ist der in Rechnung            gefordert werden. Die Zahlungspflicht von EUROP
       gestellte bzw. geltend gemachte Betrag inkl. Be-          ASSISTANCE bzw. GENERALI wird aufgeschoben,
       rücksichtigung von allfälligen Bearbeitungs- oder         solange durch Verschulden der anspruchsberechtig-
       Kartengebühren zu verstehen. Die Voraussetzung            ten oder versicherten Person die Entschädigung nicht
       ist auch dann erfüllt, wenn bei der Buchung der           ermittelt oder gezahlt werden kann. Insbesondere wird
       Leistung eine Vorauszahlung aufgrund einer Vor-           die Entschädigungsleistung so lange nicht fällig, wie
       gabe des Anbieters nicht möglich war (z.B. wenn           – Zweifel bezüglich der Berechtigung der anspruchs-
       die versicherte Karte oder die Versicherungsbestä-           berechtigten Person zum Zahlungsempfang be-
       tigung nur als Sicherheit hinterlegt werden muss-            stehen.
       te). Diese Voraussetzung gilt nicht für die Medizi-      – die anspruchsberechtigte oder versicherte Person
       nische Reise-Assistance oder den Corporate                   Gegenstand eines polizeilichen oder strafrecht-
       Liability Waiver.                                            lichen Untersuchungsverfahrens wegen des
    – Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen               Schadens ist, solange dieses noch nicht abge-
		 der versicherten Firma und Viseca (Kartenkonto-                  schlossen ist.
       nummer).
    – Auf Verlangen Nachweis des geschäftlichen Cha-         14. Einschränkung des Versicherungsschutzes
       rakters der Reise.                                        Neben den unter «IV. Besondere Bestimmungen für die
                                                                 einzelnen Versicherungskomponenten» aufgeführten
    Die erforderlichen Dokumente sind Viseca innert              Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grund-
    nützlicher Frist zukommen zu lassen.                         sätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden,
                                                                 – die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Hand-
11. Verjährung                                                      lungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wurden.
    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag ver-            – die durch Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittel-
    jähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche            missbrauch herbeigeführt wurden.
    die Leistungspflicht begründet.                              – die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder      G

                                                                                                                     13
ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motor-
              fahrzeugen, Motorschlitten oder Motorbooten
              entstanden sind. Bei der Reiseunfallversicherung
              gilt der Versicherungsschutz für Schäden, die als
              Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähn-
              lichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motorfahr-
              zeugen, Motorschlitten oder Motorbooten entstan-
              den sind. Diese Versicherungsdeckung ist für pro-
              fessionelle Sportteams ausgeschlossen.
            – die als Ereignisse im Zusammenhang mit einer
              vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Straftat
              angesehen werden.

       15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
           Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
           Klagen gegen EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
           können beim Gericht am schweizerischen Wohnsitz
           der versicherten Person oder am Sitz von EUROP
           ASSISTANCE bzw. GENERALI eingereicht werden.

       16. Ergänzende Rechtsgrundlagen
           In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gelten die
           Regelungen des Bundesgesetzes über den Versiche-

I3II
           rungsvertrag (VVG).

       17. Kontaktadresse
           Viseca Card Services SA, Hagenholzstrasse 56, Post-
           fach 7007, 8050 Zürich, Schweiz.

  G

       14
lV Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungskomponenten

A. Reiseunfallversicherung                                        – Brüder und Schwestern und, bei Nichtvorhanden-
                                                                    sein, deren Kinder;
1.   Versicherte Ereignisse                                       – Grosseltern.
     – Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle sowie unfallähn-
       liche Körperschädigungen, die während einer Reise          Innerhalb jeder Gruppe erfolgt die Aufteilung zu glei-
       auftreten;                                                 chen Teilen.
     – Unfälle, die sich in Notwehrsituationen sowie bei
       Bergungsmassnahmen auf einer Reise ereignen;               Der versicherten Person steht es frei, die vorstehend
     – Unfälle, die sich aufgrund von Ohnmacht-, Schwin-          in Bezug auf die Begünstigten genannten Bestim-
       del- oder Krampfanfällen oder Attacken auf einer           mungen zu ändern. Wünscht der Versicherte eine
       Reise ereignen oder durch Bewusstseinsstörungen            abweichende Begünstigung, bedarf es einer datier-
       verursacht werden;                                         ten und vom Versicherten unterzeichneten Beantra-
     – unbeabsichtigtes Ertrinken während einer Reise.            gung mittels Brief an GENERALI via Würth Financial
                                                                  Services AG, 9400 Rorschach. Sind keine der aufge-
     Die Maximalleistung pro Ereignis (Höchsthaftung)             zählten anspruchsberechtigten Personen vorhanden,
     beträgt CHF 15 Mio. Dies auch, wenn mehrere ver-
     sicherte Firmen von dem Ereignis betroffen sind. Je
     anspruchsberechtigte oder versicherte Person wird
                                                                  werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der
                                                                  Versicherungssumme vergütet.                              IV
     für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal         GENERALI verdoppelt den Anteil für noch nicht voll-
     die vereinbarte Summe geleistet, auch wenn die an-           jährige Kinder, wenn:
     spruchsberechtigte oder versicherte Person mehr als         – das Ereignis noch nicht volljährige Kinder zu Voll-
     eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen             waisen werden lässt, wenn mindestens ein Eltern-
     besitzt.                                                       teil versichert war;
                                                                 – das Ereignis noch nicht volljährige Kinder von einem
2. Versicherte Leistungen                                           allein erziehenden Elternteil zu Waisen macht.
2.1 Todesfall
    Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicher-       Aus dem Vertrag gegebenenfalls bereits abgeleitete
    ten Ereignisses, so bezahlt GENERALI die vereinbarte          und für die Folgen desselben Unfalls gezahlte Invali-
    Versicherungssumme (pro Ereignis und Person) ge-              ditätsleistungen werden von den Todesfallleistungen
    mäss Versicherungsübersicht, S. 6/7.                          abgezogen.

     Die nachstehend genannten Personen sind Begüns-          2.2 Invalidität
     tigte des versicherten Todesfallkapitals. Jede Gruppe        Erleidet eine versicherte Person infolge eines ver-
     ist nur begünstigt, wenn die jeweils vorhergehende           sicherten Ereignisses eine Invalidität, so zahlt
     Gruppe entfällt:                                             GENERALI ihr ein durch den Invaliditätsgrad und
     – überlebender Ehepartner oder eingetragener Part-           die vereinbarte Versicherungssumme bestimmtes
        ner; fehlt ein solcher, die nicht verheiratete oder       Invaliditätskapital aus. Die Höhe des Invaliditäts-
        eingetragene und nicht verwandte natürliche Per-          kapitals richtet sich nach dem genannten Invalidi-
        son (auch gleichgeschlechtliche), die mit dem Ver-        tätsgrad. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall einen
        storbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod          Erwerbsausfall zur Folge hat oder nicht.
        ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemein-
        schaft im gleichen Haushalt führte;                       Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den einschlä-
     – Kinder sowie natürliche Personen, für deren Unter-         gigen Bestimmungen des UVG und der dazugehören-
        halt der Verstorbene in massgeblicher Weise auf-          den Verordnung zur Feststellung von Integritätsent-
        gekommen ist;                                             schädigungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades
     – Vater und Mutter;                                          hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsent-
                                                                  schädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der
                                                                  bleibenden Invalidität feststellbar ist.
                                                                                                                             G

                                                                                                                      15
3. Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen               4. Pflichten im Schadenfall
        (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des          (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall)
        Versicherungsschutzes)                                       Um die Leistungen von GENERALI beanspruchen zu
        Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle,            können, muss die anspruchsberechtigte oder versi-
        die sich ereignen:                                           cherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses
       – infolge kriegerischer Ereignisse in der Schweiz;           sobald als möglich EUROP ASSISTANCE via Viseca
       – infolge kriegerischer Ereignisse im Ausland, ausser        schriftlich informieren. In einem Todesfall so zeitig,
           wenn sich der Unfall innerhalb von zwei Wochen            dass sie eine Sektion veranlassen kann, wenn für den
           nach Beginn dieser Ereignisse in dem Land ereig-          Tod noch andere Ursachen als ein Unfall möglich sind.
           net, in dem sich die versicherte Person aufhält, und      Nach dem Unfall ist schnellstmöglich ein qualifizierter
           wenn sie vom Ausbruch dieser Ereignisse über-             Arzt zu konsultieren und darauf zu achten, dass eine
           rascht wurde;                                             angemessene Behandlung durchgeführt wird. Aus-
       – bei Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien,          serdem hat die anspruchsberechtigte oder versicherte
           es sei denn, die versicherte Person sei als Unbe-         Person alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um
           teiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen       die Umstände des Unfalls und seine Folgen aufzu-

IV   
     
           durch die Streitenden verletzt worden;
        – bei direkter Teilnahme an Unruhen;
        – beim Leisten von Dienst in einer Armee und bei Teil-
                                                                     klären; sie hat insbesondere die behandelnden Ärzte
                                                                     gegenüber GENERALI und EUROP ASSISTANCE von
                                                                     ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sich von den
           nahme an kriegerischen Handlungen;                        von diesen Unternehmen beauftragten Vertrauens-
       – infolge von Verbrechen oder Vergehen, die die ver-         ärzten untersuchen zu lassen.
           sicherte Person vorsätzlich begangen hat;
       – aufgrund der Auswirkungen ionisierender Strahlun-           Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte
           gen gleich welcher Art. Körperliche Schäden                Person die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten
           infolge einer nach einem versicherten Unfall ärzt-         nicht einhalten, können die Leistungen gekürzt oder
           lich verordneten Strahlentherapie sind jedoch              abgelehnt werden; es sei denn, es wird der Nachweis
           versichert;                                                erbracht, dass sie ohne eigenes Verschulden gegen
       – infolge der absichtlichen Injektion oder Einnahme           ihre Pflichten verstossen hat oder dass der Verstoss
           von Medikamenten, Drogen oder chemischen Pro-              keinerlei Einfluss auf den Schaden oder die Rechte
           dukten zu nichtmedizinischen Zwecken, selbst               und Pflichten von GENERALI hatte.
           wenn derartige Handlungen im Zustand mangeln-
           der Einsichtsfähigkeit erfolgten;
       – bei der Benutzung von Luft- und Motorfahrzeugen,
           wenn derartige Unfälle aus einer vorsätzlichen
           Missachtung gesetzlicher Bestimmungen resul-
           tieren oder wenn der Versicherte nicht im Besitz
           der von den Behörden verlangten gültigen Erlaub-
           nis und Genehmigungen ist;
       – bei Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder dem
           Versuch dazu;
       – bei Teilnahme an Terrorakten und bandenmässigen
           Verbrechen.

 G

     16
B. Reiseunterbruchversicherung                                  sicherten Person konkret gefährden oder aufgrund
                                                                dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von
    Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadener-           einer Weiterreise ausdrücklich abgeraten wird.
    eignisses ist EUROP ASSISTANCE via Viseca (Telefon        – Wird eine versicherte Person im Ausland von einem
    +41 (0)58 958 82 85) unverzüglich zu kontaktieren           dieser Ereignisse überrascht, besteht Deckung für
    und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen so-           diejenigen Schäden, die während 14 Tagen nach
    wie zu deren Kostenübernahme einzuholen.                    dem erstmaligen Auftreten des betreffenden Ereig-
                                                                nisses eintreten.
1. Versicherte Ereignisse und Leistungen                     – Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die
1.1 Unterbruch, Abbruch oder Verlängerung                       versicherte Person verpasst unverschuldet ihr
    EUROP ASSISTANCE übernimmt die Kosten, die auf-             Transportmittel auf der An-, Hin-, Weiter- oder
    grund des zwischen der versicherten Person einer-           Rückreise infolge
    seits und dem Leistungserbringer (z.B. Reise- oder      		  - unvorhergesehener Stornierung oder Einschrän-
    Transportunternehmen, Vermieter, Kurs- oder Semi-             kung von planmässigen öffentlichen Verkehrsmit-
    narveranstalter) andererseits geschlossenen Vertrags          teln (inkl. Private und Business Jets) wegen
    zahlbar sind, einschliesslich der Verwaltungs- und
    Bearbeitungsgebühren, wenn die Reise wegen eines
    versicherten Ereignisses unterbrochen bzw. abgebro-
                                                                  schlechten Wetters, Streiks oder Arbeitskampfes,
                                                                  Maschinenausfalls oder Unfalls oder
                                                                - unvorhergesehener Panne oder unvorhergesehe-
                                                                                                                         IV
    chen oder verlängert werden muss.                             nen Unfalls mit dem PKW oder Taxi. Schlüssel- und
                                                                  Benzinpannen sind nicht versichert.
    Als versicherte Ereignisse gelten:                       – Wenn persönliche Dokumente der versicherten
   – Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung          Personen, die für die Fortsetzung der Reise unerläss-
      oder Ableben der versicherten Person.                     lich sind, gestohlen werden und der Diebstahl der
   – Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung          zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird.
      oder Ableben einer der versicherten Person nahe-       – Wenn ein Geschäftstermin, eine Konferenz oder ein
      stehenden Person oder des Stellvertreters am              sonstiger Anlass, welcher der hauptsächliche Grund
      Arbeitsplatz.                                             für die geschäftliche Reise darstellt, unter- oder ab-
   – Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes der ver-       gebrochen werden muss.
      sicherten Person nach erfolgter Buchung der Reise.
   – Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der ver-          Wenn die versicherte Person die Reise aufgrund
      sicherten Person am Wohnort infolge Diebstahls,           eines versicherten Ereignisses abbrechen muss, über-
      Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens, sodass            nimmt EUROP ASSISTANCE auch die anfallenden
      die Rückreise der versicherten Person unerläss-           Kosten zur Entsendung eines/einer anderen Mitarbei-
      lich ist.                                                 tenden zur Erfüllung des Reisezwecks.
    – Schwere Schwangerschaftskomplikationen der
      versicherten Person, der Ehe- oder Lebenspartne-          Alle von EUROP ASSISTANCE während der Reise
      rin oder einer Person, mit der die versicherten           wegen eines versicherten Ereignisses zu erbringen-
      Personen reisen, sofern sie in der Reisebestätigung       den Leistungen sind pro Ereignis und Person auf
      genannt ist.                                              den von der versicherten Person für den nicht ver-
   – Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten             brauchten Teil ihrer Reise bezahlten Preis sowie die
      Reiseroute wie kriegerische Ereignisse, Neutrali-         aufgrund des Unterbruchs entstandenen Rückreise-
      tätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand,        und Unterkunftsmehrkosten begrenzt. In jedem Fall
      innere Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen            zahlt EUROP ASSISTANCE pro Ereignis und Person
      oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung,               maximal den Betrag gemäss Versicherungsübersicht,
      Krawall oder Tumult) und die dagegen ergriffenen          S. 6/7.
      Massnahmen, Quarantäne oder Epidemien, Elemen-
      tarereignisse (z.B. Vulkanausbrüche, Erdbeben,            Leistungen bei Reiseunterbruch sind die den versi-
      Seebeben [Tsunamis]) oder Veränderungen der               cherten Personen nachweislich entstandenen Kosten
      Atomkernstruktur, wenn diese das Leben der ver-           für die gebuchten und vertraglich geschuldeten, aber      G

                                                                                                                   17
nicht in Anspruch genommenen Reise- und/oder Un-             Ereignisses unverzüglich EUROP ASSISTANCE via
          terkunftsleistungen sowie die Rückreise- und Unter-          Viseca (unter Telefon +41 (0)58 958 82 85) kontak-
          kunftsmehrkosten.                                            tieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnah-
                                                                       men sowie zu deren Kostenübernahme einholen.
          Der Ersatz berechnet sich aus den gesamten Reise-
          kosten abzüglich in Anspruch genommener Leistun-             Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die
          gen. Für die Erstattung der restlichen Kosten werden         im Schadenformular erwähnte Adresse gesendet
          die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu den            werden:
          gesamten Reisetagen ins Verhältnis gesetzt.                 – Schadenformular (www.viseca.ch/versicherungen-
                                                                         unternehmen).
          Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für           – Buchungsbestätigung.
          die Beförderung und Unterbringung der versicher-            – Annullierungskostenrechnung.
          ten Person gebuchten Leistungen inkl. Kosten für            – Sonstige Dokumente bzw. offizielle Atteste, die
          kostenpflichtige geschäftliche Veranstaltungen (z.B.           den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detaillier-
          Seminare, Konferenzen, Kurse und Weiterbildungen)              tes, vor Ort ausgestelltes Arztzeugnis mit Diagnose,

IV        sowie gebuchte Freizeitaktivitäten während der Reise
          (z.B. Konzerte, Veranstaltungen, Sportevents, Aus-
          flüge, Skipässe, Wellnessbehandlungen [ausgenom-
                                                                         Polizeirapport, Mietvertrag, Sterbeurkunde).

                                                                       Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Per-
          men sind Behandlungen, die medizinisch angeordnet            son die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht
          wurden]).                                                    einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abge-
                                                                       lehnt werden.
     2. Nicht versicherte Ereignisse und Reisen
         (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des
         Versicherungsschutzes)
     2.1 Schlechter Heilungsverlauf
         Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls,
         einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs
         zum Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden
         und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind bzw. die
         versicherte Person in ärztlicher Behandlung ist.

     2.2 Absage durch den Veranstalter
         Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der
         Vermieter usw. objektiv nicht in der Lage ist, weiter-
         hin die vertraglichen Leistungen zu erbringen, die Rei-
         se abbricht oder aufgrund der konkreten Umstände
         abbrechen muss, oder wenn er aufgrund gesetzlicher
         Bestimmungen verpflichtet ist, die Rückreisekosten
         zu übernehmen. Ausgenommen davon sind Absagen,
         deren Ursprung auf ein versichertes Ereignis gemäss
         Ziffer IV B 1.1 Unterbruch, Abbruch oder Verlänge-
         rung zurückzuführen ist bzw. wenn es sich um ge-
         schäftliche Veranstaltungen handelt.

     3. Pflichten im Schadenfall
        (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall)
        Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE bean-
        spruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte
 G      oder versicherte Person bei Eintritt des versicherten

     18
C. Medizinische Reise-Assistance                                       Person und die Einhaltung geltender Vorschriften der
                                                                       Gesundheitsämter ausschlaggebend.
     Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadener-
     eignisses ist EUROP ASSISTANCE via Viseca (Telefon           2.1.2		Anwesenheit einer nahestehenden Person
     +41 (0)58 958 82 85) unverzüglich zu kontaktieren            		bei Spitalaufenthalt
     und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen so-            		Wenn eine versicherte Person vor Ort infolge einer
     wie zu deren Kostenübernahme einzuholen.                            Erkrankung oder eines Unfalls während der Reise
                                                                         in ein Spital eingewiesen wird und die Ärzte von
1.		Örtlicher Geltungsbereich                                            EUROP ASSISTANCE einen Transport frühestens nach
		Die Versicherung gilt für Reisen auf der ganzen Welt,                  acht Tagen befürworten, organisiert und übernimmt
    mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte                      EUROP ASSISTANCE die Hin- und Rückreise einer von
    Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.                              der versicherten Person ausgewählten Person, um
                                                                         erstgenannter beizustehen.
2.		Versicherte Ereignisse und Leistungen
		EUROP ASSISTANCE garantiert eine Versicherungs-                 		Diese Reise erfolgt per Bahn in der 1. Klasse oder per
    deckung während der Reise bei Unfall, schwerer
    Erkrankung oder Ableben der versicherten Person in
    Ergänzung zu den in der Reiseunterbruchversicherung
                                                                    Linienflug in der Economy-Klasse ab dem Wohnsitz-
                                                                    land der versicherten Person.                                IV
    enthaltenen Leistungen.                                       		EUROP ASSISTANCE übernimmt zudem die Hotel-
                                                                    übernachtungskosten (Zimmer mit Frühstück) für die
2.1		Rückreise, Rücktransport oder Heimführung                      Dauer von maximal zehn Nächten in angemessener
2.1.1		Rückreise / Rücktransport der versicherten Person            Höhe, bis zum maximalen Betrag von CHF 2 500.–
		Wenn eine versicherte Person während einer Reise                  pro Fall. Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Ge-
       schwer erkrankt oder verunfallt, organisiert und             tränke) sowie Telefongebühren werden nicht über-
       übernimmt EUROP ASSISTANCE folgende Leistun-                 nommen. Diese Leistung ist nicht mit der Leistung
       gen, soweit sie medizinisch erforderlich sind:               «Rückreise einer Begleitperson» kumulierbar.
      –		Rückreise der versicherten Person an ihren Wohn-
         sitz ohne medizinische Begleitung.                       2.1.3		Rückreise einer Begleitperson
      –		Rücktransport der versicherten Person unter ärzt-        		EUROP ASSISTANCE organisiert und übernimmt die
         licher Betreuung zu einem geeigneten, nahe dem                  Rückreise einer mitreisenden Person der versicherten
         Wohnort gelegenen Spital, und zwar per Bahn                     Person. Die Rückreise der Begleitperson erfolgt in
         (1. Klasse, Schlafwagen oder Sitzplatz), per Linien-            der Regel gemeinsam mit der versicherten Person.
         flug, mit einem Ambulanzfahrzeug oder -flugzeug.                Nach Entscheidung des medizinischen Dienstes von
         EUROP ASSISTANCE behält sich die Möglichkeit                    EUROP ASSISTANCE kann die Rückreise der Begleit-
         vor, einen ersten Transport in ein für die erforderli-          person auch abweichend von derjenigen der versi-
         che Behandlung geeignetes, dem Schadenort nahe                  cherten Person erfolgen. In der Regel geschieht diese
         gelegenes Spital zu veranlassen.                                per Bahn in der 1. Klasse oder per Linienflug in der
                                                                         Economy-Klasse.
     Zur Bestimmung der adäquaten Vorgehensweise in
     einem medizinischen Notfall, der Transportfähigkeit          2.1.4		Heimführung im Todesfall
     der versicherten Person, des Zeitpunkts des Rück-            		Verstirbt die versicherte Person während der Reise,
     transports, der Art des zu verwendenden Trans-                      so organisiert und übernimmt EUROP ASSISTANCE
     portmittels sowie der allfälligen Wahl eines Spitals                den Transport der verstorbenen Person an den für
     kontaktiert der medizinische Dienst von EUROP                       ihre Bestattung angegebenen Ort in ihrem Wohn-
     ASSISTANCE den Arzt vor Ort sowie gegebenenfalls                    sitzland. EUROP ASSISTANCE übernimmt zudem
     weitere behandelnde Ärzte. Für die durch EUROP                      alle Kosten, die für die Vorbereitungsarbeiten und
     ASSISTANCE getroffenen Entscheidungen sind aus-                     die besonderen Transportvorkehrungen erforderlich
     schliesslich das gesundheitliche Wohl der versicherten              sind.
                                                                                                                                  G

                                                                                                                           19
2.2		Suche und Rettung                                             wurde. Die Übernahme der Spitalkosten endet,
     		   EUROP ASSISTANCE übernimmt die Kosten für                     sobald der Gesundheitszustand der versicherten
          Suche, Rettung und Bergung bis zur maximalen Ver-             Person den Rücktransport zulässt und EUROP
          sicherungssumme gemäss Versicherungsübersicht,                ASSISTANCE diesen durchführen kann.
          S. 6/7, pro Ereignis und Person, wenn eine versi-
          cherte Person während der Reise als vermisst gilt      2.3.2 Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland
          oder aus einer körperlichen Notlage geborgen wer-      		    EUROP ASSISTANCE übernimmt die Krankheits-
          den muss. Eine Rückerstattung ist ausschliesslich            kosten im Wohnsitzland des Versicherten, die sich
          in Bezug auf Kosten möglich, die von einer offiziell         als Folgekosten einer schweren Erkrankung oder
          für derartige Einsätze zugelassenen Gesellschaft in          eines Unfalls ergeben, die im Ausland während
          Rechnung gestellt werden.                                    einer Reise aufgetreten sind und für die EUROP
                                                                       ASSISTANCE im Rahmen der medizinischen Versor-
     2.3		Heilungskosten im Ausland                                    gung tätig geworden ist. Der Versicherungsschutz
     		EUROP ASSISTANCE garantiert diese Versicherungs-                gilt für einen Zeitraum von 365 Tagen ab dem Datum
          deckung bis zur maximalen Versicherungssumme                 des Unfalls oder der Diagnose der Erkrankung, bis

IV        gemäss Versicherungsübersicht, S. 6/7, pro Ereignis
          und Person bei Unfall oder schwerer Krankheit, die
          unerwartet während der Reise im Ausland auftreten,
                                                                       zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–.

                                                                 3. Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen
          eine notfallmässige Intervention unabdingbar ma-          (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des
          chen und letztere von einem Mediziner angeordnet           Versicherungsschutzes)
          sowie mittels Arztzeugnis bzw. eines medizinischen        –		Kosten für Sehhilfen (z.B. Brille oder Kontakt-
          Rapports bestätigt wurde.                                     linsen), medizinische Hilfsmittel und Prothesen
                                                                        (insbesondere Zahnprothesen);
     		EUROP ASSISTANCE erbringt diese Leistungen als               –		Organisation und Übernahme des in Ziffer IV C
       Subsidiärversicherung zu den gesetzlichen Sozial-                2.1.1 vorgesehenen Transports bei leichten Erkran-
       versicherungen des Wohnsitzlandes des Versicherten               kungen, die vor Ort behandelt werden können und
       (Krankenversicherung KVG, Unfallversicherung UVG,                die versicherte Person nicht an ihrer Weiterreise
       zuständige Krankenkasse usw.) und anderen Zusatz-                oder ihrem Aufenthalt hindern;
       versicherungen, sofern diese die Kosten eines notfall-       –		Kosten für Thermalkuren, die Unterbringung in
       mässigen Spitalaufenthaltes sowie einer ambulanten               einem Altersheim für Rehabilitationsmassnahmen,
       Notfallbehandlung nicht vollständig decken.                      Krankengymnastik, Chiropraktik, Massage- und
                                                                        Wellnessbehandlungen und Schönheitsopera-
     		Wenn die versicherte Person über keine Kranken-                  tionen;
       oder Unfallversicherung verfügt, so erstattet EUROP          –		Kosten für den Kauf von Impfstoffen und Kosten
       ASSISTANCE maximal 50% der Spital- oder ambu-                    für die Impfung;
       lanten Behandlungskosten zurück, sofern diese auf-           – 		Kosten eines Checkups des Gesundheitszustands
       grund einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden              sowie ärztliche Kontrolluntersuchungen;
       sind bis zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–.                 –		Kosten im Zusammenhang mit der Diagnose oder
                                                                        Behandlung einer Schwangerschaft, die bereits
     2.3.1 Heilungskosten im Ausland                                    vor Reiseantritt bekannt war (mit Ausnahme un-
           Folgende Kosten sind versichert:                             vorhersehbarer Komplikationen), und in jedem Fall
           – Arzthonorare;                                              für Schwangerschaften ab der 28. Woche;
           – Kosten für Medikamente und Transporte, die von         –		Kosten im Zusammenhang mit medizinischen oder
             einem Arzt verschrieben wurden;                            paramedizinischen Leistungen sowie Kosten für
           – zahnärztliche Notfallbehandlungen;                         den Erwerb von Produkten, deren therapeutischer
          – Kosten einer Spitaleinweisung, die von den Ärz-            Nutzen in der Schweiz nicht anerkannt ist;
             ten von EUROP ASSISTANCE im Einvernehmen mit           – 		Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer
             dem Arzt vor Ort beschlossen wird, sofern die              künstlichen Befruchtung oder einem freiwilligen
 G           versicherte Person für transportunfähig befunden           Schwangerschaftsabbruch;

     20
–		Kosten betreffend Selbstbehalt/Franchise der           5.		Kostenvorschuss und Kostengutsprache
       Krankenkasse oder jeder sonstigen Vorsorgeein-         		Wenn die versicherte Person während einer Reise
       richtung;                                                  erkrankt oder verletzt wird und daraufhin in ein
    –		Kosten für Verpflegung, Telefongespräche, Arbeits-         Spital eingewiesen wird, kann EUROP ASSISTANCE
       ausfall sowie sonstige Vermögensschäden.                   einen Spitalkostenvorschuss in Höhe von CHF 5 000.–
                                                                  pro versicherte Person und Ereignis leisten. Der
4. Pflichten im Schadenfall                                       vorgeleistete Betrag ist EUROP ASSISTANCE innert
   (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall)       30 Tagen nach Rückkehr in das Wohnsitzland
   Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE bean-                   zurückzuzahlen. Falls notwendig, leistet EUROP
   spruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte              ASSISTANCE eine Kostengutsprache.
   oder versicherte Person bei Eintritt des versicherten
   Ereignisses unverzüglich EUROP ASSISTANCE via              6.		Ansprüche gegenüber Dritten
   Viseca (unter Telefon +41 (0)58 958 82 85) kontak-         		Die versicherte Person verpflichtet sich, alle Rechte,
   tieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnah-             die sie gegebenenfalls gegenüber Dritten geltend
   men sowie zu deren Kostenübernahme einholen.                   machen kann, bis in Höhe der erbrachten Leistungen

    Im Schadenfall ist die anspruchsberechtigte oder
    versicherte Person verpflichtet,
                                                                  an EUROP ASSISTANCE abzutreten.

                                                              7.		Abtretung und Verrechnung
                                                                                                                         IV
    –		unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz           		Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistun-
       unter Anleitung von EUROP ASSISTANCE alle                  gen können vor ihrer endgültigen Festsetzung nur
       notwendigen Schritte zu unternehmen, die für               mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EUROP
       die Rückerstattung der Heilungskosten durch die            ASSISTANCE abgetreten werden. EUROP ASSISTANCE
       Krankenkasse oder jeden anderen Versicherer zu             ist berechtigt, zu Unrecht ausgezahlte Leistungen
       erfolgen hat.                                              zurückzufordern.
    –		Kopien der ärztlichen Behandlungskostenrechnun-
       gen und die Originalabrechnungen der Vorsorge-
       einrichtungen, welche die entstandenen Ausgaben
       und die gewährten Rückerstattungen belegen, an
       EUROP ASSISTANCE zu übermitteln. Die Ärzte von
       EUROP ASSISTANCE behalten sich vor, bei einem
       Arztzeugnis Kontakt mit dem behandelnden Arzt
       aufzunehmen.

		Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall (zusätz-
  lich zu den in Ziffer III 10 erwähnten Unterlagen) an
  die im Schadenformular erwähnte Adresse gesendet
  werden:
  –		Schadenformular (www.viseca.ch/versicherungen-
     unternehmen).
  –		Buchungsbestätigung.
  –		Sonstige Dokumente bzw. offizielle Atteste, die
     den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detail-
     liertes, vor Ort ausgestelltes Arztzeugnis mit Diag-
     nose, medizinischer Rapport, Sterbeurkunde).

    Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte
    Person die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten
    nicht einhalten, können die Leistungen gekürzt oder
    abgelehnt werden.                                                                                                     G

                                                                                                                   21
D. Reisegepäckversicherung                                         die im Schadenformular erwähnte Adresse gesendet
                                                                        werden:
     1. Verspätung                                                      – Schadenformular (www.viseca.ch/versicherungen-
     1.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen                            unternehmen).
         Bei verspäteter Ankunft des Gepäcks der versicherten          – Buchungsbestätigung.
         Person übernimmt EUROP ASSISTANCE die Kosten                   – Bei Flugreisen: Schadenprotokoll der Fluggesell-
         pro Ereignis und Person für die Beschaffung unver-               schaft.
         zichtbarer Bekleidung und Körperpflegeartikel.                 – Original-Kaufquittungen (oder Garantieschein).

          Diese Entschädigung wird nur gezahlt, wenn das dem            Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Per-
          öffentlichen Transportunternehmen, mit dem die ver-           son die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht
          sicherte Person reist, anvertraute Gepäck nicht inner-        einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abge-
          halb von vier Stunden nach Ankunft der versicherten           lehnt werden.
          Person am Zielort (nicht aber am Wohnort) eintrifft.
                                                                    2. Diebstahl, Verlust oder Beschädigung

IV   1.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen
         (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des
         Versicherungsschutzes)
                                                                    2.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen
                                                                        EUROP ASSISTANCE übernimmt die Kosten für die
                                                                        Reparatur bzw. maximal den Wiederbeschaffungs-
         – Bekleidung und Körperpflegeartikel, die die versi-           wert bei Beschädigung, Verlust, Beraubung (Dieb-
            cherte Person mehr als 24 Stunden nach ihrer An-            stahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt
            kunft am Zielort gekauft hat.                               gegenüber der versicherten Person), Zerstörung oder
         – Verspätete Ankunft des Gepäcks bei der Rückreise             Diebstahl des Reisegepäcks inkl. persönlicher Effek-
            der versicherten Person zu ihrem Wohnsitz.                  ten während der Reise.
         – Einkäufe, die die versicherte Person nach Lieferung
            des Gepäcks durch das öffentliche Transportunter-           Folgende Kosten (Präventionskosten) sind mitversi-
            nehmen getätigt hat.                                        chert, soweit sie Folge eines versicherten Schaden-
         – Verspätungen infolge Beschlagnahme des Gepäcks               falls sind:
            der versicherten Person durch die Behörden (Zoll,           – Kosten, die bei der Abwendung eines unmittelbar
            Polizei).                                                      drohenden Schadens entstehen.
         – Verspätungen und Kosten, die durch Übergepäck                – Schadenminderungskosten.
            bei einer Flugreise entstehen.
         – Kosten für die Beförderung des Gepäcks, wenn                 Bei Beschädigung erstattet EUROP ASSISTANCE die
            dieses zusammen mit der versicherten Person hätte           Reparaturkosten, jedoch höchstens den Wieder-
            transportiert werden können.                                beschaffungswert – d.h. den Betrag, der für die
                                                                        Beschaffung oder Herstellung neuer Sachen zum
     1.3 Pflichten im Schadenfall                                       Zeitpunkt des Schadenereignisses erforderlich ist.
         (in Ergänzung zu Ziffer III 7: Pflichten im Schadenfall)       Der Restwert wird von der Entschädigungssumme
         Im Schadenfall ist die versicherte Person verpflichtet,        abgezogen. Ein möglicher Liebhaberwert wird nicht
         – die Unregelmässigkeit in der Beförderung des Ge-             berücksichtigt. Bei Verlust, Beraubung, Zerstörung
            päcks dem Leistungserbringer bzw. dem Transport-            oder Diebstahl erstattet EUROP ASSISTANCE ma-
            unternehmen zu melden und ein Schadenprotokoll              ximal den Wiederbeschaffungswert. Elektronische
            erstellen zu lassen.                                        Geräte sind auf max. CHF 2 500.– pro versichertes
         – die Notwendigkeit der getätigten Ausgaben und de-            Ereignis beschränkt.
            ren angemessenes Verhältnis zur Art der Reise bzw.
            der geplanten Aktivitäten während der Reise auf         2.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen
            Verlangen von EUROP ASSISTANCE zu begründen.                (in Ergänzung zu Ziffer III 14: Einschränkungen des
                                                                        Versicherungsschutzes)
          Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall (zusätz-            – Das Zurücklassen oder Abstellen von Sachen, auch
 G        lich zu den in Ziffer III 10 erwähnten Unterlagen) an            für kurze Zeit, an einem jedermann zugänglichen

     22
Sie können auch lesen