Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Visana Rechtsschutz (VVG)

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Visana Versicherungen AG Gültig ab 1. Januar 2022

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Visana Rechtsschutz (VVG)
Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen

             Hinweis:                                                             g)    vorschussweise Strafkautionen zur Vermeidung der Unter-
             ▪ Der Verzicht auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen                suchungshaft
               und männlichen Schreibweise erfolgt aus Gründen der Les-                 ▪ bis CHF 500'000.– in den Staaten Europas, ihren Insel-
               barkeit.                                                                   staaten und den Mittelmeerrandstaaten;
                                                                                        ▪ bis CHF 100'000.– in der übrigen Welt;
             1. Umfang der Versicherung                                           h)    Beratungen durch einen Anwalt, Notar oder anerkannten
                                                                                        Mediator bis zu CHF 500.– pro Kalenderjahr im Rahmen
             Träger dieser Versicherung ist die Protekta Rechtsschutz-Ver-
                                                                                        des Beratungs-Rechtsschutzes gemäss Ziff. 2.3 n;
             sicherung AG mit Sitz in Bern. Sämtliche Leistungsansprüche
                                                                                  i)    notwendige Reisen an Gerichtsverhandlungen im Ausland
             versicherter Personen aus dem vorliegenden Vertrag bestehen
                                                                                        und für Übersetzungen in Streitigkeiten mit Auslandbezug
             ausschliesslich gegenüber der Protekta Rechtsschutz-Versi-
                                                                                        bis zum Gesamtbetrag von CHF 5000.–;
             cherung AG. Die Durchführung der Versicherung erfolgt mit
                                                                                  j)    Kosten einer Fachperson oder einer anwaltlichen Vertre-
             Ausnahme der Schadenabwicklung durch die Visana.
                                                                                        tung zur Wiederherstellung des Rufes im Rahmen des
                                                                                        Persönlichkeitsrechts- und Internet-Rechtsschutzes ge-
             1.1 Gegenstand der Versicherung
                                                                                        mäss Ziff. 2.3 l bis zum Gesamtbetrag von CHF 10’000.–.
             Der Versicherungsvertrag bezieht sich auf den Privat- und
             Verkehrs-Rechtsschutz für Einzelpersonen.
                                                                                  1.4 Leistungseinschränkungen
             Der Versicherungsschutz wird durch die nachfolgenden Be-
                                                                                  Nicht versichert ist namentlich die Bezahlung von:
             stimmungen geregelt.
                                                                                  a) Bussen und die in einer Verfügung der Straf- oder Admini-
                                                                                       strativbehörde aufgeführten Kosten und Gebühren; vorbe-
             1.2 Wer kann sich versichern?
                                                                                       halten bleibt die Kostenübernahme gemäss Ziff. 1.3 d;
             Versichern können sich Personen, die bei der Visana entweder
                                                                                  b) Schadenersatz;
             die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder eine von
                                                                                  c) Kosten, die zulasten eines Haftpflichtigen oder eines Haft-
             der Visana festgelegte Zusatzversicherung abgeschlossen ha-
                                                                                       pflichtversicherers gehen;
             ben.
                                                                                  d) Kosten für Blutanalysen und medizinische Untersuchun-
                                                                                       gen im Zusammenhang mit Trunkenheit und Drogenkon-
             1.3 Welches sind die versicherten Leistungen?
                                                                                       sum; Abklärung der Fahreignung;
             Die JurLine der Protekta erteilt den Versicherten unentgeltliche
                                                                                  e) Kosten für das Konkursverfahren.
             telefonische Rechtsauskünfte, unabhängig davon, ob ein ge-
             deckter Rechtsfall vorliegt. In gedeckten Rechtsfällen erfolgt die
             Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Pro-           2. Privat-Rechtsschutz
             tekta.                                                               2.1 Welche Personen sind versichert?
             Zudem übernimmt die Protekta bis zu CHF 500'000.– pro ge-            Versichert sind Personen, welche den Visana Rechtsschutz ab-
             deckten Schadenfall (Weltdeckung CHF 100'000.–) die Kosten           geschlossen haben.
             für:
             a) Mediation, Rechtsanwalt und Prozessbeistand;                      2.2   Welche Eigenschaften werden durch die Pri-
             b) Anwalt der ersten Stunde: Für einen vom Versicherten                    vat-Rechtsschutz-Versicherung erfasst?
                   für die erste Einvernahme beigezogenen Strafverteidiger        Die versicherte Person ist in den folgenden Eigenschaften ge-
                   übernimmt die Protekta vorab bis zu CHF 5’000.–. Vor-          deckt:
                   schussleistungen, die gemäss Ziffer 2.4 o zu Unrecht be-       a) als Privatperson, insbesondere als Fussgänger, Sportaus-
                   zogen wurden, sind der Protekta zurückzuerstatten;                  übender, auch als Deltasegler und Benützer eines Gleit-
             c) Gutachten, die vom Gericht, von der Protekta oder im Ein-              schirmes, Halter von Tieren und Schusswaffen, Radfah-
                   vernehmen mit der Protekta vom Anwalt des Versicherten              rer, Mitfahrer in privaten Fahrzeugen und öffentlichen Ver-
                   veranlasst worden sind;                                             kehrsmitteln, Benützer und Eigentümer von Land-, Was-
             d) Gerichtsgebühren oder andere zulasten des Versicher-                   ser- und Luftfahrzeugen, für welche kein Führerausweis
                   ten gehende Verfahrenskosten; die in einer Verfügung der            notwendig ist;
                   Straf- oder Administrativbehörde aufgeführten Kosten und       b) als Arbeitgeber von Hausangestellten;
                   Gebühren werden einmal pro Kalenderjahr bis zu CHF             c) als Angehöriger der Schweizer Armee, Feuerwehr und des
                   300.- übernommen;                                                   Zivilschutzes;
             e) dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an             d) als Berufsausübender in unselbständiger Stellung;
                   die Gegenpartei. Auf die dem Versicherten zugesproche-         e) Als Mieter oder Pächter von selbstbewohntem Wohnraum,
                   nen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die Protek-             von selbstbenutzten Garagen und Parkplätzen oder von
                   ta Anspruch;                                                        Grundstücken zur Selbstversorgung;
             f) das Inkasso einer dem Versicherten in einem gedeckten             f) Als Eigentümer in der Schweiz oder im Fürstentum Liech-
                   Fall zugesprochenen Forderung. Nicht versichert sind die            tenstein liegender, selbstbewohnter Immobilien mit bis zu
                   Kosten für das Konkursverfahren;
2        3 Wohneinheiten oder selbstbenutzter Garagen und Park-          j)   Eigentumsrecht (ohne Miteigentum/Stockwerkei-
         plätze.                                                              gentum)
                                                                              Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und
    2.3 In welchen Fällen besteht Rechtsschutz?                               anderen dinglichen Rechten an
    Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des             ▪ beweglichen Sachen,
    Versicherten in folgenden Bereichen:                                      ▪ Liegenschaften gemäss Ziff. 2.2 f.
    a) Schadenersatzrecht                                                k) Miteigentum/Stockwerkeigentum
         ▪ Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprü-                  Streitigkeiten mit anderen Miteigentümern bezüglich der
            chen des Versicherten, welche ausschliesslich auf aus-          Übernahme von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten
            servertraglichen Haftpflichtnormen beruhen, sowie bei           des gemeinsamen Eigentums.
            der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen               l) Persönlichkeitsrecht und Internet-Rechtsschutz
            nach Opferhilfegesetz.                                          Bei Streitigkeiten als Opfer einer für Dritte erkennbaren
         ▪ Bei der Vertretung im Strafverfahren, wenn es zur Gel-           Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Versicherten,
            tendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Kör-                beispielsweise durch Presseerzeugnisse oder im Internet
            perschaden notwendig ist.                                       in Fällen von Online-Mobbing oder Verunglimpfung. Bei
    b) Strafrecht                                                           Streitigkeiten zwischen denselben Parteien erbringen wir
         Bei Strafverfahren als Angeschuldigter wegen fahrlässiger          die Leistung nur einmal.
         Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften.                   m) Urheberrecht
    c) Sozialversicherungsrecht                                             Bei Streitigkeiten aus unerlaubter Verwendung oder Ver-
         Bei Streitigkeiten gegen öffentlich-rechtliche Versiche-           breitung urheberrechtlich geschützter elektronischer Da-
         rungseinrichtungen (AHV/IV, SUVA, Krankenkassen, Pen-              ten, im Zusammenhang mit persönlichen Internetseiten
         sionskassen etc.).                                                 und sozialen Netzwerken. Ausgenommen sind Urheber-
    d) Privatversicherungsrecht                                             rechtsverletzungen in Zusammenhang mit Amts- oder Be-
         Bei Streitigkeiten gegen private Versicherungen und Ge-            rufstätigkeit, durch unerlaubte Downloads und/oder Ver-
         bäudeversicherungen.                                               breitung elektronischer Daten, durch unerlaubte Verwen-
    e) Miet- und Pachtrecht                                                 dung und Verbreitung auf Druckerzeugnissen, durch Ein-
         Bei Streitigkeiten als Mieter oder Pächter von selbstbe-           und Ausfuhr von sowie Handel mit gefälschten oder urhe-
         wohntem Wohnraum, von selbstbenutzten Garagen und                  berrechtlich geschützten Waren.
         Parkplätzen oder von Grundstücken zur Selbstversor-             n) Beratungs-Rechtsschutz
         gung.                                                              Personenrecht, Familienrecht, eingetragene Partnerschaft,
    f) Arbeitsrecht                                                         Konkubinat und Erbrecht. In diesen Fällen werden pro
         ▪ Streitigkeiten als Arbeitnehmer aus privaten oder öffent-        Jahr die Kosten für eine Konsultation bei einem Anwalt,
            lich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen sowie Streitig-       Notar oder anerkannten Mediator bis zu einem Honorar
            keiten als Arbeitgeber mit Hausangestellten.                    von max. CHF 500.– gemäss Ziff. 1.3 h dieser Bedingun-
         ▪ Es gilt voller Versicherungsschutz bis zu einem Streit-          gen erbracht.
            wert von CHF 150'000.–. Übersteigt der tatsächliche
            Streitwert CHF 150'000.–, übernehmen wir externe Ko-         2.4 In welchen Fällen besteht kein Rechtsschutz?
            sten nur anteilsmässig, und zwar im prozentualen Ver-        Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
            hältnis von CHF 150'000.– zum tatsächlichen Streitwert.      sen des Versicherten:
            Dieser richtet sich nach der gesamten Forderung und          a) aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen;
            nicht nach allfällig zulässigen Teilklagen. Wird Widerkla-   b) bei Streitigkeiten mit der Protekta, ihren Organen und Per-
            ge erhoben, werden die Streitwerte zusammengezählt.               sonen, welche in einem Rechtsfall Dienstleistungen erbrin-
         ▪ Nicht versichert sind Arbeitsverhältnisse aus entgeltli-           gen;
            cher Sportausübung oder Trainertätigkeit.                    c) bei Streitigkeiten mit Personen, die mit der versicherten
    g) Übriges Vertragsrecht                                                  Person in einer Hausgemeinschaft leben;
         Bei Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen        d) bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die an Versi-
         Verträgen: Kauf, Verkauf, Tausch, Schenkung, Miete von               cherte gestellt werden;
         beweglichen Sachen, Leasing, Gebrauchsleihe, Darlehen           e) im Zusammenhang mit haupt- oder nebenberuflicher selb-
         bis CHF 50'000.– Streitwert, Werkvertrag, einfacher Auf-             ständiger Berufs-/Erwerbstätigkeit;
         trag (z. B. Vertrag Arzt/Patient), Frachtvertrag, Hinterle-     f) als Eigentümer, Halter, Lenker, Entlehner oder Mieter von
         gungsvertrag, Reisevertrag, Telekommunikationsvertrag,               Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen (und deren Zubehör),
         Unterrichtsvertrag, Abonnentenvertrag, Inseratevertrag               für welche ein Führerausweis notwendig ist;
         und Partnervermittlungsvertrag. Diese Aufzählung ist ab-        g) im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch, Schen-
         schliessend.                                                         kung, Vermietung von Liegenschaften, Wohnungen und
    h) Bauherren-Rechtsschutz                                                 Gebäuden;
         Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben be-          h) im Zusammenhang mit Projektierung, Planung, Erstellung,
         treffend eine Immobilie gemäss Ziff. 2.2 f, oder eine in Pla-        Umbau oder Abbruch von Immobilien, sofern die Kosten
         nung oder im Bau befindliche Immobilie zum Eigenbedarf               des gesamten Bauvorhabens mehr als CHF 100'000.- be-
         aus Werkvertrag und Auftrag sowie aus Verfahren um die               tragen;
         Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten. Der Versi-            i)   im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Wertpapie-
         cherungsschutz besteht, wenn die Kosten des gesamten                 ren, Unternehmen und Beteiligungen; Geschäftsübernah-
         Bauvorhabens maximal CHF 100'000.– betragen.                         me und Geschäftsübergabe, aus Bank- und Börsenge-
    i)   Nachbarrecht                                                         schäften, Kryptowährungen, Vermögensverwaltung, Spe-
         Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten in folgenden Fällen:           kulations- und Termingeschäften sowie anderen Finanz-
         Grenzfragen, Immissionen, im Grundbuch eingetragene                  und Anlagegeschäften;
         aktive und passive Dienstbarkeiten sowie Grundlasten,           j)   im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlichen Ereig-
         Unterhalt von Bäumen, Hecken und Grenzabschrankun-                   nissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbe-
         gen (diese Aufzählung ist abschliessend). Die Deckung                ben oder Veränderungen der Atomkernstruktur;
         umfasst die Liegenschaften gemäss Ziff. 2.2 f.                  k) aus Streitigkeiten betreffend die einfache Gesellschaft (z.B.
                                                                              Konkubinat), Handelsgesellschaften, Genossenschaft,
3      Verein, Stiftung, Verantwortlichkeitsansprüche gegen die             trag, sofern dieser ein selbstbenutztes Fahrzeug oder des-
       jeweiligen Organe, sowie aus dem Wertpapierrecht; Tätig-             sen Garage bzw. Park- oder Liegeplatz betrifft. Diese Auf-
       keit als Verwaltungs- und Stiftungsrat; Vorbehalten bleibt           zählung ist abschliessend.
       die ausdrücklich vereinbarte Deckung gemäss Ziff. 2.3 n;
    l) im Bereich des immateriellen Güterrechts (Patentrecht und       3.3 In welchen Fällen besteht kein Rechtsschutz?
       Urheberrecht, Lizenzrecht, Muster- und Modellrecht usw.),       Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
       des Wettbewerbs- und Kartellrechts; Vorbehalten bleibt          des Versicherten:
       die ausdrücklich vereinbarte Deckung gemäss Ziff. 2.3 m;        a) aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen;
    m) im öffentlichen Recht, insbesondere öffentlich-rechtliche       b) bei Streitigkeiten mit der Protekta, ihren Organen und Per-
       Verträge, im Steuer- und Abgaberecht, im öffentlichen                sonen, welche in einem Rechtsfall Dienstleistungen erbrin-
       Baurecht, Planungsrecht, bei Zollstreitigkeiten, Geldwä-             gen;
       scherei, Enteignungen;                                          c) als Eigentümer oder Halter von gewerbsmässig genutz-
    n) bei aktiver Beteiligung an Raufereien und Schlägereien;              ten Fahrzeugen, ausser in der Eigenschaft als Lenker oder
    o) bei Strafverfahren wegen tatsächlicher oder angeblicher              Mitfahrer;
       vorsätzlicher Verletzung straf- oder polizeirechtlicher Vor-    d) als Käufer/Verkäufer von Fahrzeugen, wenn er diese Ge-
       schriften;                                                           schäfte gewerbsmässig betreibt;
    p) aus Inkasso-Angelegenheiten und Fällen aus dem Schuld-          e) bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die an Versi-
       betreibungs- und Konkursrecht, soweit sie nicht die Ein-             cherte gestellt werden;
       forderung einer dem Versicherten in einem gedeckten Fall        f) bei Strafverfahren wegen tatsächlicher oder angeblicher
       zugesprochenen Forderung betreffen. Das Konkursverfah-               vorsätzlicher Verletzung straf- oder polizeirechtlicher Vor-
       ren ist nicht versichert;                                            schriften;
    q) im Zusammenhang mit Forderungen, die durch Erbschaft,           g) wenn der Lenker bei der Entstehung eines Rechtsfalles
       Vermächtnis oder Zession auf den Versicherten überge-                keinen gültigen Führerausweis hatte oder zum Führen des
       gangen sind.                                                         Fahrzeuges nicht berechtigt war oder ein Fahrzeug lenkte,
                                                                            das nicht mit gültigen Kontrollschildern versehen war; der
    3. Verkehrs-Rechtsschutz                                                Versicherungsschutz besteht jedoch für diejenigen Ver-
                                                                            sicherten, die davon keine Kenntnis hatten oder haben
    3.1   Welche Personen und Eigenschaften sind versi-                     mussten;
          chert?
                                                                       h) wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, während der
    Versichert sind Personen, welche den Visana Rechtsschutz ab-
                                                                            Versicherungsdauer in angetrunkenem Zustand mit einem
    geschlossen haben. Die versicherte Person ist gedeckt in ihrer
                                                                            Mindestalkoholgehalt von 1.6 ‰ oder 0.8 mg/Liter Atem-
    Eigenschaft
                                                                            luft ein Fahrzeug geführt zu haben;
    ▪ als Eigentümer, Halter, Lenker und vertraglich Berechtigter      i)   wenn die Protekta in einem der folgenden Fälle bereits ein-
      von Land- und Wasserfahrzeugen, für die ein Führerausweis
                                                                            mal für dieselbe Person Leistungen erbracht hat:
      erforderlich ist; Zubehör und Anhänger sind mitversichert;
                                                                            ▪ Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand;
    ▪ als Fussgänger im Strassenverkehr, als Radfahrer und als
      Passagier eines öffentlichen oder privaten Transportmittels.          ▪ Führen eines Fahrzeuges unter Drogen- oder Medika-
                                                                              menteneinfluss;
    3.2 In welchen Fällen besteht Rechtsschutz?                             ▪ Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr-
    Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des             unfähigkeit.
    Versicherten in folgenden Bereichen:                               j)   wenn dem Versicherten das Überschreiten der zulässigen
    a) Schadenersatzrecht                                                   Höchstgeschwindigkeit (nach Abzug der Toleranz) vorge-
                                                                            worfen wird:
         ▪ Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprü-
            chen des Versicherten, welche ausschliesslich auf aus-          ▪ innerorts: ab 30 km/h;
            servertraglichen Haftpflichtnormen beruhen, sowie bei           ▪ ausserorts und auf Autostrassen: ab 40 km/h;
            der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen                  ▪ auf Autobahnen und richtungsgetrennten Autostrassen:
            nach Opferhilfegesetz.                                          ab 50 km/h.
         ▪ Bei der Vertretung im Strafverfahren, wenn es zur Gel-      k) im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlichen Ereig-
            tendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Kör-              nissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbe-
            perschaden oder Sachschaden infolge eines Verkehrs-           ben oder Veränderungen der Atomkernstruktur;
            unfalls notwendig ist.                                     l) bei Rechtsstreitigkeiten der versicherten Person mit Per-
    b) Strafrecht                                                         sonen, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt
         Bei Strafverfahren als Angeschuldigter wegen fahrlässiger        lebt;
         Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften.                 m) bei aktiver Beteiligung an Raufereien und Schlägereien;
    c) Sozialversicherungsrecht                                        n) aus Ereignissen bei der Teilnahme an Rennen, Rallies oder
         Bei Streitigkeiten gegen öffentlich-rechtliche Versiche-         ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten.
         rungseinrichtungen (AHV/IV, SUVA, Krankenkassen, Pen-
         sionskassen etc.).                                            3.4 Streitwertgrenze bei Wasserfahrzeugen
    d) Privatversicherungsrecht                                        Bei Wasserfahrzeugen gilt im Fahrzeug-Vertragsrecht: über-
         Bei Streitigkeiten gegen private Versicherungen.              steigt der Streitwert CHF 50'000.–, übernimmt die Protekta ex-
    e) Ausweisentzug und Fahrzeugbesteuerung                           terne Kosten nur anteilsmässig, und zwar im prozentualen Ver-
         Bei Verfahren über die Erteilung und den Entzug des Füh-      hältnis von CHF 50'000.– zum Streitwert. Dieser richtet sich
         rer- oder Fahrzeugausweises oder über die Fahrzeugbe-         nach der gesamten Forderung und nicht nach allfällig zulässi-
         steuerung, mit Ausnahme der Wiedererteilung eines auf         gen Teilklagen. Wird Widerklage erhoben, werden die Streit-
         unbestimmte Dauer entzogenen Führerausweises.                 werte zusammengezählt.
    f) Fahrzeug-Vertragsrecht
         Bei Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen      3.5 Was gilt bei Hinterlegung der Kontrollschilder?
         Verträgen: Kauf, Verkauf, Tausch, Leasing, Gebrauchslei-      Werden die Kontrollschilder eines vom Versicherten gehaltenen
         he, Werkvertrag, Hinterlegungsvertrag, soweit diese ein ei-   Fahrzeuges vorübergehend beim zuständigen Amt hinterlegt,
         genes Fahrzeug betreffen. Bei Streitigkeiten aus Mietver-     kann die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung für diese Zeit
4   aus administrativen Gründen nicht ausser Kraft gesetzt werden.             beurteilt, so kann der Versicherte selbst die ihm gut schei-
    Es erfolgt deshalb auch keine Prämienrückerstattung.                       nenden Massnahmen ergreifen. Wenn das von ihm auf
                                                                               diesem Weg erreichte Resultat in der Hauptsache günsti-
    4. Rechtsfall                                                              ger ist als die von der Protekta bei der Ablehnung vorge-
                                                                               schlagene Erledigung, so ersetzt ihm die Protekta die Ko-
    4.1 Wann ist ein Rechtsfall gedeckt?                                       sten des Verfahrens.
    Ein Rechtsfall ist gedeckt, wenn er während der Vertragsdauer
                                                                         i)    Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgs-
    eintritt, nämlich
                                                                               aussichten des Rechtsfalles oder die von der Protekta vor-
    a) für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Versi-
                                                                               geschlagene Erledigung oder Vorgehensweise, so hat der
          cherungsansprüchen;
                                                                               Versicherte die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren zu be-
          ▪ bei Personenschäden: wenn die leistungsbegründende                 antragen. Dieses ist innerhalb 20 Tagen nach Erhalt des
              Tatsache (Unfall, Krankheit) nach Abschluss des Versi-
                                                                               Entscheides der Protekta einzuleiten, wobei der Versicher-
              cherungsvertrages eintritt;
                                                                               te für die Wahrung dieser Frist ausschliesslich selbst ver-
          ▪ bei Sach- und Vermögensschäden: wenn die Schaden-                  antwortlich ist. Leitet er innerhalb der genannten Frist kein
              ursache nach Abschluss des Versicherungsvertrages
                                                                               Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten die-
              eintritt;
                                                                               ses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzu-
    b) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Straf- oder
                                                                               schiessen und gehen zulasten der unterliegenden Partei.
          Verwaltungsverfahren: wenn die tatsächliche oder angeb-
                                                                         j)    Schiedsrichter ist eine gemeinsam vom Versicherten und
          liche Widerhandlung nach Abschluss des Versicherungs-
                                                                               von der Protekta bestimmte unabhängige und fachkundi-
          vertrages eingetreten ist;
                                                                               ge Person. Es gelten die Bestimmungen der Schweizeri-
    c) in allen übrigen Fällen: wenn die Ursache des Rechtsstrei-
                                                                               schen Zivilprozessordnung (ZPO).
          tes während der Laufzeit des Vertrages gesetzt wurde.
                                                                         k)    Ist in einem Rechtsfall eine Mediation sinnvoll und wird ei-
    d) Vorbehalten bleiben die Wartefristen gemäss Tabelle in
                                                                               ne solche von den beteiligten Parteien gewünscht, so be-
          Ziff. 5.1. Die Wartefristen beginnen ab Inkrafttreten dieses
                                                                               auftragt die Protekta einen anerkannten Mediator mit der
          Vertrages. Nicht versichert ist ein Rechtsfall, dessen Ursa-
                                                                               Durchführung der Mediation. Bleibt die Mediation erfolg-
          che innerhalb einer Wartefrist eintritt.
                                                                               los, kann der Versicherte die übrigen Leistungen gemäss
                                                                               Ziff. 1.3 weiterhin beanspruchen.
    4.2 Was gilt für die Behandlung von Rechtsfällen?
    a) Bei Eintritt eines Falles, der zu einer Intervention der Pro-
                                                                         4.3  Wie kann der Vertrag nach einem Rechtsfall aufge-
        tekta Anlass geben könnte, hat der Versicherte die Pro-               löst werden?
        tekta unverzüglich zu benachrichtigen, unter möglichst ge-       Beide Parteien können nach Eintritt eines Rechtsstreites, für
        nauen Angaben des Sachverhaltes.                                 welchen Leistungen geschuldet sind, den Vertrag kündigen.
    b) Bussenverfügungen, Vorladungen vor Zivil-, Straf- oder            Dabei gilt:
        Administrativbehörden sowie deren Entscheide usw. müs-           a) Der Versicherer muss spätestens bei der Leistungserbrin-
        sen unverzüglich an die Protekta weitergeleitet werden.              gung kündigen; der Vertrag erlischt mit dem Ablauf von 30
    c) In versicherten Fällen berät die Protekta den Versicherten            Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei der versicherten
        juristisch und nimmt seine Interessen wahr.                          Person;
    d) Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwen-             b) Die versicherte Person muss spätestens 14 Tage, nach-
        dig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungs-            dem sie von der Erbringung der Leistungen Kenntnis er-
        verfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicher-          halten hat, kündigen; in diesem Fall erlischt der Vertrag 14
        te einen Anwalt eigener Wahl vorschlagen. Kann dieser                Tage nachdem dem Versicherer die Kündigung mitgeteilt
        Wahl nicht entsprochen werden, hat der Versicherte die               wurde.
        Möglichkeit, drei weitere Rechtsanwälte aus unterschied-
        lichen Anwaltskanzleien zu nennen, von denen einer ak-           4.4 Weitere Kündigungs- und Auflösungsgründe
        zeptiert werden muss. Bestehen für einen Anwaltswech-            Der Versicherer kann den Vertrag unter anderem auch aus fol-
        sel keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch      genden Gründen auflösen:
        entstehenden Kosten zu übernehmen.                               a) Bei absichtlicher Herbeiführung des versicherten Ereignis-
    e) Werden Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, wird ei-              ses;
        nem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden              b) Bei absichtlicher Unterlassung der unverzüglichen Scha-
        Rechtsmassnahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug,                denanzeige;
        bevor die Protekta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann         c) Bei betrügerischer Begründung des Versicherungsanspru-
        sie den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen oder kür-                ches;
        zen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte       d) Bei wesentlicher Gefahrserhöhung;
        beweist, dass                                                    e) Bei Verzicht, die rückständige Prämie innert Frist rechtlich
        ▪ die Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflicht unver-             einzufordern.
           schuldet war oder                                             Bei Wegfall sämtlicher Versicherungen bei der Visana (obligato-
        ▪ die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des be-        rische Krankenpflegeversicherung, von der Visana festgelegte
           fürchteten Ereignisses und auf den Umfang der von der         Zusatzversicherungen) wird der Vertrag automatisch aufgelöst,
           Protekta geschuldeten Leistungen gehabt hat.                  und zwar auf den Zeitpunkt des Erlöschens der letzten bei der
    f) Der Versicherte entbindet seinen Anwalt gegenüber der             Visana verbliebenen Versicherung.
        Protekta von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschluss ei-           Im Übrigen fällt der Vertrag auf das Ende des laufenden Kalen-
        nes Vergleiches hat er, bzw. sein Rechtsvertreter, die Zu-       derjahres automatisch dahin, wenn der Vergünstigungsvertrag
        stimmung der Protekta einzuholen.                                zwischen der Protekta und der Visana aufgelöst wird.
    g) Prozessauskauf: Die Protekta ist berechtigt, anstatt die
        versicherten Leistungen zu erbringen, das wirtschaftliche        4.5     Was geschieht bei schuldhafter Herbeiführung des
        Interesse ganz oder teilweise zu ersetzen.                               Rechtsfalles?
    h) Lehnt es die Protekta ab, weitere Verhandlungen zu füh-           a)    Wird ein Rechtsfall durch eine versicherte Person absicht-
        ren, ein Gerichts- oder Administrativverfahren einzuleiten             lich verursacht, entfällt der Versicherungsschutz.
        oder fortzusetzen oder ein anderes Rechtsmittel zu ergrei-       b)    Bei Grobfahrlässigkeit verzichtet die Protekta ausdrücklich
        fen, weil sie die entsprechende Vorkehr als aussichtslos               auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, Leistungen zu
5       kürzen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss
        Ziff. 3.3 h, i und j.

    5. Verschiedene Bestimmungen

    5.1 Wo ist die Versicherung gültig?
    a) Der örtliche Geltungsbereich für die einzelnen Rechtsgebiete richtet sich nach der untenstehenden Tabelle.
    b) Die Gebietsbezeichnung «Europa» umfasst die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein, die aktuellen und ehemaligen Staaten der Eu-
        ropäischen Union (EU) und die übrigen Staaten der EFTA.
    c) Der Versicherungsschutz besteht, soweit für die Beurteilung des Rechtsstreits Gerichte oder Verwaltungsbehörden im versicherten
        Gebiet zuständig sind, entsprechendes Landes- oder Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt und im versicherten Gebiet voll-
        streckt werden kann.
    d) Nicht versichert sind Verfahren vor internationalen und überstaatlichen Gerichten und Behörden.

                                                AVB Ziffer            Versicherungs-       Örtlicher Geltungs- Wartefrist
                                                                      summe in CHF         bereich

    Privat-Rechtsschutz

    Schadenersatzrecht                          2.3 a                 500'000 / 100’000    Schweiz, Europa /     keine
                                                                                           Welt

    Strafrecht                                  2.3 b                 500'000 / 100’000    Schweiz, Europa /     keine
                                                                                           Welt

    Sozialversicherungsrecht                    2.3 c                 500’000              Schweiz, Europa       keine

    Privatversicherungsrecht                    2.3 d                 500’000              Schweiz, Europa       keine

    Miet- und Pachtrecht                        2.3 e                 500’000              Schweiz, Europa       3 Monate

    Arbeitsrecht                                2.3 f                 500’000              Schweiz, Europa       3 Monate

    Übriges Vertragsrecht                       2.3 g                 500’000              Schweiz, Europa       3 Monate

    Bauherren-Rechtsschutz                      2.3 h                 500’000              Schweiz               3 Monate

    Nachbarrecht                                2.3 i                 500’000              Schweiz               3 Monate

    Sachenrecht                                 2.3 j                 500’000              Schweiz               3 Monate

    Miteigentum/Stockwerkeigentum               2.3 k                 500’000              Schweiz               3 Monate

    Persönlichkeitsrecht und Internet-Rechts-   2.3 l                 10’000               Schweiz, Europa       3 Monate
    schutz

    Urheberrecht                                2.3 m                 10’000               Schweiz, Europa       3 Monate

    Beratungs-Rechtsschutz                      2.3 n                 500                  Schweiz               3 Monate

    Verkehrs-Rechtsschutz

    Schadenersatzrecht                          3.2 a                 500'000 / 100’000    Schweiz, Europa /     keine
                                                                                           Welt

    Strafrecht                                  3.2 b                 500'000 / 100’000    Schweiz, Europa /     keine
                                                                                           Welt

    Sozialversicherungsrecht                    3.2 c                 500’000              Schweiz, Europa       keine

    Privatversicherungsrecht                    3.2 d                 500’000              Schweiz, Europa       keine

    Ausweisentzug und Fahrzeugbesteuerung       3.2 e                 500’000              Schweiz, Europa       keine

    Fahrzeug-Vertragsrecht                      3.2 f                 500’000              Schweiz, Europa       3 Monate
6

                5.2 Beginn und Dauer der Versicherung                               aus der Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen ungenü-
                Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag und auf           gende Deckung besteht.
                der Police genannten Datum. Beide Parteien können den Ver-
                trag auf das Ende der vereinbarten Vertragsdauer, in jedem Fall     5.8   An welche Adresse müssen Mitteilungen gerichtet
                aber auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Ver-             werden?
                sicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.         Alle Meldungen, Erklärungen und sonstigen Mitteilungen, die
                Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn keine Par-    nicht mit einem Schadenfall im Zusammenhang stehen, sind an
                tei vom Kündigungsrecht Gebrauch macht.                             die zuständige Agentur der Visana zu richten.
                Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz von der             Alle Meldungen, Erklärungen und sonstigen Mitteilungen, die
                Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein ins Ausland, er-          einen Schadenfall betreffen, sind an die Direktion der Protekta
                lischt die Versicherung.                                            in Bern zu richten. Mitteilungen der Visana oder der Protekta
                                                                                    an die versicherte Person richten sich an die ihr bekannte letzte
                5.3 Was gilt, wenn Kinder versichert sind?                          Adresse. Der Visana ist von jedem Domizilwechsel Mitteilung zu
                Sind Kinder versichert, werden die Rechte und Pflichten aus         machen.
                diesem Vertrag durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter
                wahrgenommen.                                                       5.9 Gerichtsstand
                                                                                    Als Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz der versi-
                5.4 Prämienzahlung                                                  cherten Person oder der Sitz der Protekta in Bern vereinbart.
                Die vereinbarte Prämie, sowie eine etwaige Nach- und Mehr-
                prämie, ist nebst der eidg. Stempelabgabe bei Fälligkeit zu ent-    5.10 Ergänzende gesetzliche Grundlagen
                richten.                                                            In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische
                Sind mehrere Personen aus dem gleichen Haushalt (unter der          Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
                gleichen Familiennummer bei Visana registriert) Visana Rechts-
                schutz versichert, bezahlt die erste Person die volle Prämie. Je-
                de weitere Person erhält einen Rabatt. Wird der gemeinsame
                Haushalt aufgehoben, entfällt der Rabatt auf den Zeitpunkt der
                Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Der Wegfall des Ra-
                battes hat kein ausserordentliches Kündigungsrecht zur Folge.
                Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, welche im Besitz
                einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Visa-
                na-Gruppe sind, bezahlen keine Prämie.
                Ein Wegfall der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei
                der Visana-Gruppe bei gleichzeitigem Fortbestehen einer von
                der Visana festgelegten Zusatzversicherung hat eine Prämi-
                enerhöhung für die Rechtsschutzversicherung Visana Rechts-
                schutz zur Folge. In diesem Fall steht der versicherten Person
                ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu (vgl. Ziff. 5.5).

                5.5 Änderung der Prämien
                Ändern während der Vertragsdauer die Prämien des Tarifes, so
                kann der Versicherer die Anpassung des Vertrages vom folgen-
                den Versicherungsjahr an verlangen.
                Zu diesem Zwecke hat er der versicherten Person die neue
                Prämie spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekanntzuge-
                ben. Ist die versicherte Person mit der Neuregelung des Ver-
                trages nicht einverstanden, kann sie den Vertrag auf Ende des
                Versicherungsjahres kündigen. Erhält der Versicherer bis Ende
                des Versicherungsjahres keine Kündigung, gilt dies als Zustim-
                mung zu den Vertragsänderungen.

                5.6 Prämienrückerstattung
                Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen
                Grunde vor dem Ablauf der Versicherungsdauer aufgehoben,
                ist die vereinbarte Prämie nur anteilsmässig bis zum Zeitpunkt
                der Vertragsauflösung geschuldet.
                Die Prämien für die laufende Versicherungsperiode bleiben je-
                doch ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer im
                Schadenfall den Vertrag kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt
                des Erlöschens weniger als 1 Jahr in Kraft war.

                5.7   Verhältnis zur Gesundheitsrechtsschutzversiche-
                      rung
                Besteht für den gleichen Rechtsfall Deckung sowohl durch die
                vorliegende Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen als
                auch durch die Gesundheitsrechtsschutzversicherung bei der
                Visana, besteht der Versicherungsschutz aus der Gesundheits-
                rechtsschutzversicherung nur subsidiär, d.h. nur insofern als

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16, Tel. 031 357 91 11, Fax 031 357 96 22, www.visana.ch
V-1102 2022-01 2021-09-22T07:54:55.777+02:00
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