Allgemeines Verwaltungsrecht - Prof. Dr. Felix Uhlmann AVR 18
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Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 18 Universität Zürich FS 2020 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 FS 2020
Subventionen § 37 Begriff der Subvention Unter Subventionen versteht man geldwerte Vorteile, die der Staat gewährt, um die Empfängerin oder den Empfänger zu einem bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten zu veranlassen. à Abgrenzung zur Übertragung einer Verwaltungsaufgabe Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 3 FS 2020
Subventionen § 37 Quelle: https://www.avenir-suisse.ch/14948/, zuletzt besucht am 26. März 2020 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 5 FS 2020
Subventionen § 37 616.1 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten zur Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19862 beschliesst: 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. Allgemeines 1 Zweck Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 6 FS 2020 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Be-
Subventionen § 37 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 7 FS 2020
Die zuständige Behörde darf den durch Verfügung oder Vertrag festgesetzten Höchstbetrag (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz; Art. 20 Abs. 1) nur überschreiten, wenn Subventionen die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung §oder 37 auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. 2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 1614 Rechtsform 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a. die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b. bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 14 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestal- tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645). 7 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 8 FS 2020
Finanzielle Hilfe aufgrund Corona-Krise § 37 Krisenbewältigung durch unbürokratische finanzielle Hilfe der Stadt Zürich Die Stadt Zürich unterstütz Kitas mit verschiedenen (finanziellen) Massnahmen. Für bestehende Betreuungs- plätze werden die Subventionen unabhängig von all- fälligen Betriebseinschränkungen bis mindestens Ende April 2020 ausbezahlt. (Quelle: Limmattalerzeitung vom 17. März 2020, https://www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/krisenbewaeltigung-stadt- zuerich-unterstuetzt-kitas-mit-unbuerokratischer-finanziellen-hilfe-137167968) Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 9 FS 2020
Polizeiliche Massnahmen § 38 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 10 FS 2020
Polizei § 38 Begriff der polizeilichen Tätigkeit Polizei ist diejenige staatliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung, die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durch die Abwehr von Störungen und Gefährdungen schützt. Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 11 FS 2020
Polizeiliche Massnahmen § 38 Voraussetzungen Öffentliches Rechtliche Verhältnis- Interesse: Grundlage mässigkeit Gefahrenabwehr • Öff. Ordnung • Zeitlich • Öff. Sicherheit • Örtlich • Öff. Gesund- Störerprinzip • Persönlich heit • Sachlich • Öff. Sittlichkeit • Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr Polizeiliche Verhaltens- Zweck- Gesetz Zustandsstörer Generalklausel störer veranlasser Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 12 FS 2020
Polizeiliche Massnahmen § 38 Arten polizeilicher Massnahmen Generelle Polizeiliche Polizei- Polizeiliche Polizei- Polizei- Bewilligungs- verfügung Realakte monopol vorschriften pflicht z.B. Ausweis- z.B Bergführer- z.B. Betrieb von kontrolle patent Schlachthäusern Gesetze/ Polizeinot- Polizeinot- Polizeierlaubnis Polizeibefehl Verordnungen verordnung verfügung z.B. z.B. Erlaubnis zur z.B. z.B. Befehl zur SARS-CoV-2- Durchführung eines z.B. Verhaftung Waffengesetz Grossanlasses Evakuierung Regelung Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 13 FS 2020
Polizeigesetz (PolG) § 38 Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (LS 550.1) § 9 PolG – Polizeiliche Generalklausel Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro- hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 14 FS 2020
Äussere und innere Sicherheit § 38 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 101 101 Bundesverfassung 2der Schweizerischen Er unterzeichnet Eidgenossenschaft die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesver- sammlung zur Genehmigung. 3Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2020) Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. Art. 185 Äussere und innere Sicherheit 1Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unab- Präambel hängigkeit und der Neutralität der Schweiz. Im Namen Gottes des Allmächtigen! 2Er trifft Das Massnahmen Schweizervolk zurKantone, und die Wahrung der inneren Sicherheit. inErder 3 kann, unmittelbar Verantwortung gestütztder gegenüber aufSchöpfung, diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit öffentlichen Ordnung und Frieden in oder Solidarität undder innerengegenüber Offenheit oder äusseren Sicherheit der Welt zu begegnen. Solche zu stärken, Verordnungen sind zu befristen. im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit 4Inleben, zu dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehö- rige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegen- länger alskünftigen über den drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen. Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Vol- Art. 186misst amBeziehungen kes sich zwischen Bund und Kantonen Wohl der Schwachen, Der 1geben Bundesrat pflegt Allgemeines Verwaltungsrecht sich folgende FS 2020 die Beziehungen Verfassung desUhlmann 1: Prof. Dr. Felix Bundes zu den Kantonen und arbeitet 15 mit ihnen zusammen.
b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesund- heitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. Epidemiengesetz (EpG) § 38 2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; b. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; 818.101 Bundesgesetz c. dieÄrztinnen, über BekämpfungÄrzteübertragbarer und weitere Gesundheitsfachpersonen Krankheiten verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; des Menschen (Epidemiengesetz, d. Impfungen EpG) bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligato- risch erklären. vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2017) 3Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 119 Absatz 2 und Art. 7 2 der Bundesverfassung 120 Absatz Ausserordentliche 1, Lage nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20102, Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat beschliesst: für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen Bund 1Art. 1 undGegenstand Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen Dieses Gesetz regelt den Schutz der des öffentlichen Menschen vorGesundheit zu verhüten übertragbaren Krankheiten und und frühzeitig zu sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. begrenzen. Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 16 FS 2020 2
Exkurs § 38 Coronavirus in Zürich: Der Kantonsrat lässt sich nicht lahmlegen Das Bundesamt für Justiz erachtet die Sitzung vom Montag als unzulässig. Dennoch wird das Parlament gestützt auf ein Rechtsgutachten über Notmassnahmen für die Zürcher Wirtschaft beraten. Stefan Hotz Ist eine Parlamentssitzung nach den vom Bundesrat ver- 24.03.2020, 19.10 Uhr schärften Bestimmungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 noch zulässig? Quelle: NZZ vom24. März 2020; https://www.nzz.ch/zuerich/coronavirus-in-zuerich-kantonsrat- laesst-sich-nicht-lahmlegen-ld.1548258 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 17 FS 2020
Polizeiliche Generalklausel § 38 Voraussetzungen Keine gesetzliche Schwere Störung Gefahrenlage ist Unmittelbarkeit der Massnahme zur oder Gefahr für atypisch oder Gefahrensituation für Gefahrenabwehr / fundamentales nicht voraus- das Rechtsgut vorhandene Massnahme Rechtsgut sehbar* wirkt nicht rechtzeitig Sind obige Voraussetzungen erfüllt, können entweder Polizeinotverfügungen/-notverordnungen oder unmittelbare Verwaltungshandlungen veranlasst werden. *Seit BGE 137 II 431 hat diese Voraussetzung keine eigenständige Bedeutung mehr und vermag die Anwendung der polizeilichen Generalklausel alleine nicht zu verhindern (vgl. insb. E. 3.3.1 und 3.3.2). Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 18 FS 2020
Euthanasierung eines Hundes (Beispiel) § 38 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 19 FS 2020
Euthanasierung eines Hundes (Beispiel) § 38 Hundeangriff vom 15. August 2007 X. war Eigentümer eines Hirten- und Schutzhundes. Im August 2007 weilte er in den Ferien. Während dieser Zeit kümmerte sich seine von ihm getrennt lebende Ehefrau um den Hund. Am 15. August 2007 führte sie diesen an der Leine aus, wobei er unvermittelt eine Velofahrerin angriff und diese in den Oberschenkel sowie in den rechten Oberarm biss. Der Polizei gelang es wegen der Aggressivität und des Gewichts (60 kg) des Hundes erst nach mehreren Versuchen und unter Beizug eines Spezialisten, ihn in ein Tierheim zu bringen. Der stellvertretende Kantonstierarzt ordnete dort die sofortige Einschläferung des Hundes an. Am 21. August 2007 verfügte das kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, "der Hund [...] von X. [...] wird per 15. August 2007 entschädigungslos beschlagnahmt und unverzüglich euthanasiert [getötet]". Das Departement für Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiesen die bei ihnen hiergegen eingereichten Be- schwerden ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintritt. Kann sich der Kantonstierarzt auf die polizeiliche Generalklausel stützen? Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 20 FS 2020
Euthanasierung eines Hundes (Beispiel) § 38 BGer 2C_166/2009 vom 30.11.2009; veröffentlicht in ZBl 111/2010 S.469 ff. E. 2.3.2.2: "[…] stellte der Hund des Beschwerdeführers […] eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben - unstreitig fundamentale Rechtsgüter - dar: So reagierte er besonders aggressiv und ohne Anlass bei dunkel gekleideten Personen, weshalb die Ehefrau den Hund auch in Randzeiten ausgeführt hatte; es bestand deshalb grundsätzlich eine potentiell dauerhafte Gefahrensituation. Zudem gefährdete er auch nach dem Angriff auf die Velofahrerin mit seiner Aggressivität die herbeigerufenen Polizisten, welche ihn nur in Schutzmontur bändigen und in ein Tierheim bringen konnten. Die Gefahrensituation dauerte somit auch nach dem Angriff auf die Velofahrerin an. Selbst im Tierheim traf diese Konstellation zu, da eine Fütterung und Tränkung des Hundes ohne Gefährdung des Personals kaum möglich war, wie bereits die Erfahrung aus einem früheren Aufenthalt gezeigt hatte. […] Insofern war auch die zeitliche Dringlichkeit gegeben. Zudem stehen - wie bereits ausgeführt - keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung. Die polizeiliche Generalklausel vermochte deshalb die fehlende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers zu ersetzen. Auch das öffentliche Interesse zum Schutz der fundamentalen Rechtsgüter Leben und Gesundheit steht ausser Frage." Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 21 FS 2020
Kantonales Polizeigesetz (PolG/ZH) § 38 § 18 PolG – Vorgehen gegen Störer 1Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. 2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand ausübt. § 19 PolG – Vorgehen gegen andere Personen 1Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn a. das Gesetz es vorsieht oder b. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abge- wehrt oder beseitigt werden kann. Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 22 FS 2020
Verhaftung von FCB-Fans (Beispiel) § 38 Einsatz vom 6. Dezember 2004 Am 6. Dezember 2004, um ca. 14.00 Uhr, stoppte die Zürcher Stadtpolizei im Bahnhof Altstetten vor dem Match FCB gegen GC einen Extrazug mit FCB-Fans. Von den rund 650 Passagieren wurden insgesamt 427 vorübergehend fest- genommen. Weil die Platzverhältnisse im Bahnhof zu eng waren, wurden die Festgenommenen zu einer Polizeiwache gefahren. Dazu wurden ihnen die Hände mit Kabelbinder auf dem Rücken zusammengebunden. So konnten die Betroffenen niemanden kontaktieren. Viele Betroffene verpassten nach ihrer Entlassung den letzten Zug nach Basel. Die Stadtpolizei Zürich informierte die Öffentlichkeit, dass die Mehrzahl der Festgenommenen mit einer Verzeigung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechnen müsse. Auf einem der Presse zur Verfügung gestellten Bild sind rund 50 Feuerwerkskörper sichtbar. Die Stadtpolizei wertet in einem ersten Communiqué den bereits länger geplanten Einsatz als Erfolg. Am Match FCB - GC vom 6. Dezember 2004 kam es zu keinen Ausschreitungen; dies im Gegensatz zu einem Spiel des FCB gegen Thun vom 2. Mai 2004 und gegen den FCZ vom 30. Oktober 2004. Bei letzterem Spiel lieferte sich die Stadtpolizei mit FCB-Fans in der Innenstadt von Zürich eine veritable Strassen- schlacht. 1. Kann sich der Einsatz auf die polizeiliche Generalklausel stützen? 2. Ist das Störerprinzip eingehalten (Beurteilung nach neuem PolG/ZH)? Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 23 FS 2020
Verhaftung von FCB-Fans (Beispiel) § 38 Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 5. August 2008; ZR 107 (2008) N. 75 (Auszug) 2.1.5 Störerprinzip […] 1.2 Vom Störerprinzip kann einzig im Falle einer Notstandssituation abgewichen werden. In einem solchen Fall darf die Behörde zur Behebung einer akuten Gefahr unbeteiligte Dritte heranziehen, falls sie der Notstandssituation weder durch Inanspruchnahme des Störers noch durch Einsatz eigener Mittel begegnen kann (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O, N. 2647; Reinhard, a.a.O., S. 195 f.). 2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann eine solche Notlage vorliegend bejaht werden. Es war der Polizei nicht möglich, vor Ort eine genaue Unterscheidung zwischen Störern und friedlichen Fans vorzunehmen. Die Fans standen dicht gedrängt beieinander und die Angriffe gegenüber den Polizeibeamten erfolgten aus allen Richtungen aus dem Pulk bzw. der anonymen Masse heraus. Eine individuelle Zuteilung der begangenen Straftaten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der grossen Unruhe und der angespannten Lage nicht möglich und die Festnahme von friedlichen Fans unvermeidbar. […] Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 24 FS 2020
Polizeierlaubnis § 39 Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 25 FS 2020
Polizeierlaubnis § 39 Begriff Die Polizeierlaubnis ("Bewilligung") ist die Verfügung, welche auf Gesuch hin eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, weil die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraus- setzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind. Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 26 FS 2020
Polizeierlaubnis § 39 Beispiele - Bewilligung zum Verkauf von Medikamenten (BGE 141 II 91, 96); - Anwaltspatent (vgl. BGE 138 II 440, 443 f.); - Waffenerwerbsschein und Waffenhandelsbewilligung (Art. 8, 17 WG); - Bewilligung für den Betrieb eines Privatspitals; - Zulassung zum Erbringen von Revisionsdienstleistungen (Art. 3 RAG); - Etc. Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 27 FS 2020
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