Amstetten und Waidhofen/Ybbs - Landwirtschaftskammer ...
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024/2018 Amstetten und Waidhofen/Ybbs Nr. 3/2018 Kammerexkursion Amstetten Pauschalierungsverordnung – Grenzen beachten Selbstversicherung für pflegende Angehörige Förderung der Qualitätsproduktion in Niederösterreich Alm/Weidemeldung Rinder Gratulation an unsere Meister
Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Seite 3 Kammerexkursion der Bezirksbauernkammer Amstetten 2018 von Freitag, 1. Juni bis Montag, 4. Juni 2018 nach Vorarlberg Folgendes Programm ist vorgesehen – Änderungen vorbehalten! Freitag, 1. Juni Abfahrt 6.30 Uhr in Amstetten, Park&Drive Parkplatz Oiden, Autobahnabfahrt. 6.45 Uhr in Haag, Park&Drive Parkplatz bei der Autobahnabfahrt; Mittagessen im Gasthaus Bierstindl, Innsbruck Besichtigung der Glockengießerei Grassmayr Weiterfahrt bis Langenegg, Bezug der Zimmer im Hotel Krone, Abendessen Samstag, 2. Juni Frühstück im Hotel Krone Textilwerkstatt in Glatz Mittagessen Mohrenbrauerei Dornbirn mit Bierverkostung Abendessen, Nächtigung im Hotel Krone Sonntag, 3. Juni Frühstück im Hotel Krone Auffahrt mit der Pfänderbahn auf den Pfänder Mittagessen 3-Länder-Rundfahrt am Bodensee Abendessen, Nächtigung im Hotel Krone Montag, 4. Juni Frühstück im Hotel Krone Rückfahrt über Bayern Mittagessen Betrieb Georg Kramml, Innzell, Urlaub am Bauernhof, 60 ha, 35 Kühe, Koppelweide, 100% Heutrocknung mit Unterdachabsaugung und Entfeuchter Kaffee und Kuchen am Betrieb Rückfahrt über Bad Reichenhall Gemütlicher Abschluss Kosten: € 450 pro Person, Busfahrt, Eintritte, Nächtigung mit Frühstück inkludiert. REISEPASS unbe- dingt mitnehmen!!!! Anmeldung in der BBK Amstetten – 05 0259 40100. Steuererklärung 2017 Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Einkommensteuer 2018 Jeder Landwirt, der vom Finanzamt durch Zusendung einer Steuererklärung dazu aufgefordert wird. Wenn das Einkommen im Jahr 2017 mehr als 11.000 Euro beträgt. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger, wenn die anderen Einkünfte (z.B.: Pacht, pauschale Ein- künfte aus der Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigung, …) mehr als 730 Euro/Jahr be- tragen und das gesamte Einkommen 12.000 Euro übersteigt. Steuererklärungen in Papierform sind – sofern sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind – bis spätestens Ende April 2018 an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Frist gilt auch für einkommensteu- erpflichtige Lohnempfänger (z.B.: nichtselbständiger Nebenerwerb) und für Pensionisten. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung im Wege von FINANZOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2018. Die AMA ist verpflichtet, bis 15. März jeden Jahres bestimmte Daten an die Abgabenbehörden zu mel- den. Desgleichen muss die SVB bestimmte Daten bis 31. Jänner dem Finanzamt bekannt geben. Beachten sie auch den Artikel in der Kammerzeitung „Die Landwirtschaft“ März-Ausgabe.
Seite 4 Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Pauschalierungsverordnung – Grenzen beachten Nachstehende Grenzwerte gelten zum Stichtag 31. Dezember und verpflichten bei Überschreitung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart im Folgejahr. Vollpauschalierungsgrenzen: - max. 75.000 Euro land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert - max. 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (Bruttofläche lt. Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag) - max. 120 erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten - max. 11.000 Euro Forsteinheitswert - max. 10 ha Intensivobstanlage zur Produktion von Tafelobst Teilpauschalierung: 75.000 bis 130.000 Euro EHW (70 % bzw. 80 % Ausgabenpauschale) Einnahmen-Ausgabenrechnung: 130.000 bis 150.000 Euro EHW bzw. Umsatzgrenze von 400.000 Euro in 2 aufeinander folgenden Jahren Buchführungspflicht: über 150.000 Euro EHW bzw. ab 550.000 Euro Jahresumsatz in 2 aufeinander folgenden Jahren. Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienerabsetzbetrag steht auch Land- und Forstwirten mit zumindest einem Kind zu, sofern Ehe- partnerIn oder LebensgefährtIn nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient und beträgt: 494 Euro mit einem Kind 669 Euro mit zwei Kindern 889 Euro mit drei Kindern, für jedes weitere Kind Erhöhung um 220 Euro Kinderfreibetrag Für Kinder, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (wird generell und gemeinsam mit Familienbeihilfe ausbezahlt) zusteht und beträgt: seit 2016: 440 Euro bei Beantragung eines Elternteils bzw. 300 Euro/Person bei Beantragung beider Elternteile. Mehrkindzuschlag Beträgt 20 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind, ebenso wie Alleinverdienerabsetz- betrag und Kinderfreibetrag im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklä- rung zu beantragen. Pachteinnahmen Der Pachtzins ist beim Verpächter einkommensteuerpflichtig und beim Pächter (teilweise) abzugsfähig. Einkommensteuerpflicht besteht, wenn das Einkommen pro Person und Jahr mehr als 11.000 Euro be- trägt. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften (Nebenerwerbslandwirte und Pensionisten) liegt die Steuer- freigrenze bei 12.000 Euro und es sind neben dem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (Lohn, Pension) 730 Euro pro Jahr steuerfrei. Werden diese Steuerfreigrenzen überschritten, ist das dem Finanzamt selbständig mittels Ein- kommensteuererklärung mitzuteilen. Broschüre Steuererklärung 2017 Die Broschüre „Die Steuererklärung für 2017 – Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forst- wirte“ steht auf der Homepage www.noe.lko.at zum Download zur Verfügung. Selbstversicherung für pflegende Angehörige Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung
Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Seite 5 selbstversichern. Vor Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat. Voraussetzungen: Pflege eines/einer nahen Angehörigen Pflege in häuslicher Umgebung Wohnsitz im Inland erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Neben der Selbstversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen ist die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ausgeschlossen. Beginn und Ende Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird und spätestens mit dem Monats- ersten nach Antragstellung. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen wer- den. Die Selbstversicherung endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt. Kosten und Beitragsentrichtung Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszei- ten zu erwerben. Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2017 ein Betrag von EUR 1.776,70. Liegt neben der Selbstversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder eine andere Beitragszeit vor, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der (den) übrigen Beitragsgrundlage(n) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat). Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die ein behindertes Kind, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Kosten und Beitragsentrichtung: Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2017 ein Betrag von 1.432 Euro. Bis 2019 wird die monatliche Beitragsgrundlage jährlich schrittweise der Beitrags- grundlage für die Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger angegli- chen. Voraussetzungen: Pflege in häuslicher Umgebung; Wohnsitz im Inland; Bezug der erhöhten Famili- enbeihilfe; überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes.
Seite 6 Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist für die Zeit ausgeschlossen, in der jemand als Beamter / Beamtin oder ähnlich gesicherter Dienstnehmer / gesicherte Dienstnehmerin be- schäftigt ist und zukünftig Anspruch auf einen Ruhegenuss haben wird bzw. als ehemaliger Beamter / ehemalige Beamtin diesen bereits bezieht oder versicherungsrechtlich so geschützt ist, dass eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung erworben wird (das ist zB bei Bezug von Wochen-, Kranken- oder Arbeitslosengeld und während der Kindererziehungszeit für die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes bzw. 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt). Beginn und Ende Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller / von der Antragstellerin gewählt werden. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist der Monatserste, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird bzw. der Tag der Erfüllung der letzten Voraussetzung bzw. der auf den Wegfall eines Ausschließungsgrundes folgende Tag. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen wer- den. Auf Antrag können Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bean- spruchen (Höchstausmaß 120 Monate). Der späteste Versicherungsbeginn ist der Monatserste nach dem Antragstag. Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist (zB erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes oder durch eine Austrittserklärung des/der Versicherten zum Letzten eines Kalendermonates, spätestens jedenfalls am Letzten des Monates, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet. Förderung der Qualitätsproduktion in Niederösterreich Ab 2018 gewährt das Land NÖ an national anerkannten Qualitätsregelungen teilnehmende Betriebe eine finanzielle Unterstützung für den Aufwand der regelmäßigen Kontrollen (z.B. für AMA-Gütesiegel-Be- triebe). Die Unterstützung kann seit 5. April 2018 bis 30. Juni 2018 (gilt rückwirkend ab 1.1.2018) von allen bestehenden und neuen AMA-Gütesiegel-Erzeugern der landwirtschaftlichen Produktionsbereiche Rin- der- (50 €), Schweine- (100 €), Schaf- und Ziegenhaltung (50 €), Haltung von Kühen (40 €), Geflügelmast (120 €), Eierproduktion (120 €) sowie Obst-, Gemüse- und Kartoffelproduktion (180 €) beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege über Online-Antrag: http://www.noe.gv.at/kontrollkostenzuschuss (dort finden Sie noch nähere Informationen). Der Antrag kann auch gleich für 2019 und 2020 gestellt werden, wenn weiterhin Teilnahme an den Qua- litätsregelungen erfolgt und Kontodaten, sowie Adresse unverändert bleiben (Antrag für die Jahre 2018, 2019 und 2020 möglich). Da der Kontrollkostenzuschuss unter Anwendung von De-minimis im Agrarsektor (Verordnung EU Nr. 1408/2013) gewährt wird, müssen bei der Antragstellung alle im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen bzw. verbindlich bewilligten De-minimis Beihilfen angeführt werden.
Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Seite 7 Unter die De-minimis Beihilfen fallen u.a. Besamungskostenzuschüsse der Gemeinden, Gemeindezu- schuss für Vatertierhaltung, Kalbinnenankaufsbeihilfe des Landes NÖ, Beihilfen zur Grundfutteruntersu- chung, Q-Plus-Programm (freiwilliges Zusatzmodul für AMA-Gütesiegel Rindermastbetriebe und Mut- terkuhhalter). Man erkennt eine De-minimis Beihilfe daran, dass bei der Bewilligung dieses ausdrücklich angeführt wird. Nach Antragstellung erhalten die Antragsteller elektronisch (E-Mail) eine Genehmigung für ihren Antrag. Die Auszahlung der Förderung erfolgt jeweils im Herbst des Teilnahmejahres, nachdem im Vorfeld ein Abgleich der Daten mit der AMA-Marketing GesmbH durchgeführt wurde. Alle Informationen zur Abwicklung der Förderung erhalten Sie unter post.lf3@noel.gv.at Tel. 02742 9005- 12909 sowie auf der Homepage der Abteilung für Landwirtschaftsförderung. Die Bezirksbauernkammern bieten wenn nötig Hilfestellung bei der Online-Eingabe der Daten an. Die notwendigen Daten selbst (Bewirtschafterdaten, Bankverbindung und insbesondere die Höhe De-mini- mis Beihilfen des laufenden Jahres und der letzten beiden Jahre – Auszahlungsmitteilungen der Ge- meinde mitnehmen) müssen vollständig bereit sein. Terminvereinbarung in der Kanzlei notwendig! Anzeige MFA 2018 – Korrekturen und Plausifehlerbehebungen Bei antragsrelevanten Änderungen nach der Mehrfachantragstellung sind umgehend MFA-Korrekturen vorzunehmen. Ende Mai erfolgt AMA-seitig eine zentrale Plausibilitätsprüfung, allfällig auftretende Fehler sind (wenn dafür nicht ein Referenzänderungsantrag gestellt wurde) unverzüglich zu beheben. Bei Abarbeitung negativer Beurteilungen aus Referenzänderungsanträgen unterstützt die Bezirksbau- ernkammer. Terminvereinbarung unbedingt erforderlich!
Seite 8 Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Endauszahlung ÖPUL und AZ 2017 mit 26. April Die Restzahlung der ÖPUL-Prämie und der Ausgleichszulage in Höhe von 25 % erfolgt seitens der AMA mit 26. April 2018. Desgleichen erhalten Betriebe, mit im Herbst noch nicht abgeschlossener VOR-Ort- Kontrolle, die Direktzahlung zum gleichen Termin ausbezahlt. (Bescheidversand Mitte Mai). Die Kontrolle und Überprüfung abgeänderter Bescheide für Direktzahlungen, sowie Mitteilungen für ÖPUL und AZ wird dringend empfohlen. Die Beschwerdefrist bei Bescheiden beträgt einen Monat und bei Mitteilungen drei Jahre ab Zustellung. Wurde bereits gegen den Erstbescheid Beschwerde erhoben und entspricht das Ergebnis noch nicht, kann ein Vorlageantrag binnen 2 Wochen an das Bundesver- waltungsgericht gestellt werden. Bei allfälligen Unklarheiten bzw. erforderlichen Beschwerden und Einsprüchen, stehen die Berater der Bezirksbauernkammer, nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung. Anmeldung neuer WF-Flächen Für Betriebe, die bereits an der Naturschutzmaßnahme teilnehmen, ist heuer letztmalig eine Anmeldung neuer WF-Flächen (ab 2019) möglich. Für Neuanmeldungen gilt eine Gebietskulisse (Lage in Natura 2000-Gebiet oder Artenschutzgebietskulisse). Das Anmeldeformular für neue Projektbestätigungen liegt in der BBK auf. Es ist in ausgefüllter Form direkt an die Naturschutzabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zu schicken. Die Anmeldung ist ab sofort möglich, Anmeldeschluss ist der 30. Juni 2018. Mehrfachantrag 2018 Alm/Weidemeldung Rinder Die AMA hat an alle Alm-/Weidebetriebe, die im Vorjahr eine Meldung abgegeben haben, personalisierte Formulare „Alm/Weidemeldung RINDER 2018“ inkl. einem Infoblatt versandt. Für die Beantragung der Maßnahmen Ausgleichszulage, ÖPUL und der Direktzahlungen ein- schließlich der gekoppelten Stützung bei Auftrieb auf Almen ist die Abgabe der Alm-/Gemein- schaftsweide-Auftriebsliste erforderlich. Alle weiteren Daten zu den aufgetriebenen Rindern, die für die Gewährung von Zahlungen erforderlich sind, werden aus der Rinderdatenbank übernommen. Nochmals wird auf die Korrekturverpflichtung des voraussichtlichen Abtriebsdatums, wenn dieses nicht taggenau eingehalten wird, hingewiesen. Das vollständig ausgefüllte Formular „Alm/Weidemeldung RINDER“ muss binnen 15 Tagen nach dem erfolgten Auftrieb im Original bei der AMA eingelangt sein. Die Formulare „Alm/Weidemeldung RINDER“ müssen im Original verwendet werden und dürfen auf keinen Fall mittels Farbkopie vervielfältigt werden. Wird die Meldung über das e-AMA RinderNET durchgeführt, gilt als Meldedatum das Erfassungsdatum. Auch hier ist die Meldefrist unbedingt einzuhalten. Rinder, deren Auftrieb nicht innerhalb der 15 Tage Frist gemeldet werden, verlieren ihre Prämien- fähigkeit für die gekoppelte Stützung. Für die Ausgleichszulage, ÖPUL und die Direktzahlungen inkl. der gekoppelten Stützung können nur Rinder berücksichtigt werden, die bis zum 15. Juli 2018 auf der ersten Alm/Gemeinschaftsweide aufgetrieben bzw. gemeldet wurden. Folgen weitere Standortwechsel (Weitertriebe, Abtriebe, Unterbre- chungen,...) der Rinder, muss die Meldung innerhalb der 15-tägigen Meldefrist in der AMA einlangen. Für die Gewährung der gekoppelten Stützung werden nur Auftriebe auf Almen berücksichtigt. Die Alm/Weidemeldung RINDER muss aufgrund ihrer Bedeutung für die Antragstellung im Rahmen der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste durch den Bewirtschafter der Alm/Weide durchgeführt werden. Das Merkblatt „Alm/Weidemeldung Rinder 2018“ finden sie auf der AMA-Homepage.
Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Seite 9 Erinnerung – für die Haltung von Schweinen, Schafen und Ziegen besteht Melde- und Kennzeichnungspflicht! Haltung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Nutztiere und auch Heimtiere): Verpflichtende Meldung innerhalb von sieben Tagen bei der Statistik Austria Freilandschweinehaltung: Zusätzliche Meldung bei und Genehmigung durch die BH Tierkennzeichnung: mittels Ohrmarken beim Verlassen des Geburtsbetriebes, bei Schaf-Ziegen spätestens nach 4 Monaten Bestandesverzeichnis: keine Formvorschriften, empfohlen wird Sammlung der Zu- und Ab- gangsbelege, SARIA-Scheine, bei Schaf-Ziegen auch Aufzeichnung über die Geburten Tierverbringung: Sobald Tiere lebend den Betrieb verlassen/betreten - Meldung beim Veterinär- informationssystem per Fax oder online (Zugangscode und Meldeunterlagen können unter www.ovis.at angefordert werden) Die Meldeverpflichtung gilt sowohl für landwirtschaftliche Betriebe (ist Cross-Compliance-relevant) als auch für „Haustierhalter“ ohne eigene Betriebsnummer (eine solche Betriebsnummer wird nach Anmel- dung von der Statistik Austria zugeteilt). Neben der rechtlichen Notwendigkeit ist auch aufgrund der Be- drohungslage (zB Schweinepest) eine vollständige Erfassung der Tierbestände im Interesse der land- wirtschaftlichen Produktion! Weitere Informationen bei der Statistik Austria – Veterinärinformationssystem: (01) 71128 – 8100, www.ovis.at, e-Mail: vis@statistik.gv.at Eschentriebsterben – Gefahr im Wald! Da in unseren Wäldern nahezu alle Eschen – egal an welchen Standorten und unabhängig vom Bestan- desalter – zum Teil sehr stark durch das Eschentriebsterben geschädigt bzw. im Absterben begriffen sind, müssen diese Stämme aus dem Wald entfernt werden. Hiebei ist zu beachten, dass auf Grund des raschen Absterbens des Wurzelsystems diese Stämme zum Teil von selbst (leichter Wind) umfallen bzw. beim Umschneiden oft schwer kalkulierbar sind. Besondere Gefahrenmomente durch kranke Eschen entstehen neben markierten Wegen, Straßen, Gebäuden u.a. Hier ist die Entfernung dieser kranken Bäume vordringlich durchzuführen! Anzeige
Seite 10 Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 SEMINARE – VERANSTALTUNGEN - WEITERBILDUNGEN Geförderte Kurse werden vom LFI NÖ zur Förderung eingereicht. Die Förderung erfolgt mit Un- terstützung von Bund, Land NÖ und EU. Mit Ihrer Anmeldung zu allen Kursen des LFI akzeptieren Sie die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des LFI NÖ. Diese finden Sie unter http://www.lfi.at/noe-agb. Mischtechnikkurs („Modul 2“) – Ausbildung für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln Termin: Donnerstag, 24. Mai von 9 bis 12 Uhr Ort: Mostviertler Bildungshof Gießhübl, Gießhübl 7, 3300 Amstetten Kosten: 20 Euro pro Person gefördert, (40 Euro pro Person ungefördert) Referent: Ing. Johann Schmutzer, BBK Melk Inhalt rechtl. Grundlagen, Mischtechnik, Maßnahmen zur Vermeidung von Kontamination und Verschleppung, erforderliche Aufzeichnungen und Dokumentationen Kurse Anmeldung bis 23. Mai in ihrer Bezirksbauernkammer Mähdruschseminar Termin: Dienstag, 29. Mai von 8.30 bis 18 Uhr Ort: Bildungswerkstatt Mold, Mold 72, 3580 Mold Kosten: 160 Euro pro Person inkl. Pausenverpflegung, umfangreiche Trainingsunterlage Referent: Klaus Semmler (Agrar Trainer) Inhalt: Vorstellung Mähdruschtechnik, Praxiserfahrungen mit Drusch- und Abscheidesystemen, Einstellautomatiken und Praxisparameter, Leistungssteigerung mit geänderter Mähdrescher- einstellung, Einstellungen bei schwierigen Ernteverhältnissen, technische Optimierung, Ver- besserung Drusch- und Kornqualität, Messmittel zur Leistungskontrolle, Reduzierung von Still- standzeiten (Bedienung und Wartung), Fruchtartenbezogene Beispiele an vorhandenen Mäh- dreschern, Mähdruschkosten, Ernte-Logistik, Kornverluste – Erfahrungen und Schätzungen, Ursachen, Kornverluste beurteilen Anmeldung: bis 18. Mai unter 05 0259 29500 (begrenzte Teilnehmerzahl) Hofübergabeseminar für Juni in Vorbereitung Für Interessierte wird im Juni ein Hofübergabeseminar in der Landwirtschaftskammer Niederösterreich organisiert. Details standen zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Anmeldung und Detailinformation in der Bezirksbauernkammer. Onlinekurse für UBB/BIO - Weiterbildung Mein Bodenwissen – Wir gehen dem Boden auf den Grund! Teilnehmerbeitrag: 25 Euro/Person Standortangepasste Grünlandbewirtschaftung Teilnehmerbeitrag: 25 Euro/Person Biodiversitätsflächen in ÖPUL 2015 – Was soll ich anbauen Teilnehmerbeitrag: 20 Euro/Person Anmeldung unter www.lfi.at/Niederösterreich/Programm/Onlinekurse unter Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum, Betriebsnummer und E-Mail-Adresse.
Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Seite 11 Fachtag für Ackerbau- und Grünlandprofis Kraftstoff einsparen und gleichzeitig den Boden schonen – holen Sie sich wertvolle Tipps für die Praxis auf Ihren Feldern oder Wiesen Freitag 22. Juni 2018, 9 bis 16 Uhr Mostviertler Bildungshof Gießhübl bei Amstetten 9 bis 12.30 Uhr – Fachtagung im Mostviertler Bildungshof Gießhübl Moderation: Mag. (FH) Bernhard Ratzinger, Bezirksbauernkammer Amstetten 8.30 Uhr Teilnehmerregistrierung 9 Uhr Begrüßung Direktor Ing. Gerhard Altrichter, Mostviertler Bildungshof Gießhübl Einsparungspotentiale am Traktor, Ing. Christoph Wolfesberger, LK NÖ Effizienzsteigerung durch richtige Reifenwahl, Ing. Robert Diem, Bildungswerkstatt Mold Einsparpotentiale in der Bodenbearbeitung – Energie, Boden, Wasser, Ing. Christoph Berndl, Bildungswerkstatt Mold danach Mittagspause 13.30 Uhr Praxis am Feld Moderation: Mag. (FH) Robert Ehebruster, Maschinenring Mostviertel West Zugkraftoptimierung durch richtigen Luftdruck und gewählte Ballastierung am Traktor Optimierung der Einstellung am Gerät und richtige Anpassung an Traktor und Feldbedin- gungen Zugkraft spürbar und sichtbar machen Wintergerste – Sortenversuch, Dr. Michael Oberforster, AGES Wien (angefragt) ca. 16 Uhr Ende der Veranstaltung Tagungsbeitrag mit Unterlagen und Praxisteil: 15 Euro pro Person gefördert (30 Euro je Person nicht geför- dert). Im Tagungsbeitrag ist der Besuch der Vorführung inkludiert. Das Mittagessen ist nicht im Veranstal- tungsbeitrag enthalten. Der Besuch der gesamten Veranstaltung wird mit 2 h Weiterbildung für UBB oder 2 h für Bio und 3 h für „vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen angerechnet Programmände- rungen vorbehalten.
Seite 12 Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 3/2018 Bodenuntersuchung Es ist wieder eine Bodenuntersuchungsaktion geplant. Betriebe, die Interesse haben, können bis spä- testens 15. Juni die gezogenen Bodenproben in der zuständigen Bezirksbauernkammer abgeben. Wei- tere Informationen erhalten Sie unter 05 0259 DW 40100 oder 40102. Wir gratulieren zur erfolgreich abgelegten Meisterprüfung Landwirtschaft: Binder Andreas, Hafnerstraße 23, 4441 Behamberg Heigl Hannes, Edt 15, 4432 Ernsthofen Riener Maria Magdalena, Schwaig 56, 3351 Weistrach Schörghuber Philipp, St.Michael-Urltal 62, 3352 St.Peter/Au Sonnleitner Johanna, St.Michael 82, 3352 St.Peter/Au Wimmer Wolfgang, Bergstraße 7, 3352 St.Peter/Au Forstwirtschaft: Kaltenbrunner Bernhard, Seeberg 5, 3340 Waidhofen/Ybbs Gartenbau: Mayer Eva, Ellissenstraße 13, 3363 Ulmerfeld/Hausmening Schwarenthorer Barbara, Markt 11/2, 3365 Allhartsberg Schulpräsentation der LFS Unterleiten „Wir – Lernen, Handeln, Präsentieren und Feiern!“ Sa, 9. Juni von 14 bis 18 Uhr und So, 10. Juni von 10 bis 17 Uhr Sprechtag SVB BBK Amstetten BBK Waidhofen/Ybbs Mittwoch von 8.30 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr: 25.4.; Mittwoch von 9 bis 12 Uhr und von 2.5.; 9.5.; 16.5.; 23.5.; 30.5.; 13 bis 15 Uhr: 9.5.; 30.5.; 20.6.; 11.7. 6.6.; 13.6.; 20.6.; 27.6.; 4.7. Termine: Rechtssprechtage in der BBK Amstetten, Freitag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 14 Uhr: 4.5.; 8.6.; 6.7. Steuersprechtag in der BBK Amstetten, Freitag von 9 bis 12 Uhr: 18.5.; 8.6.; 13.7. Kälbermarkt Berglandhalle 3.5.; 17.5.; 30.5.; 14.6.; 28.6.; 12.7. Großviehversteigerung Berglandhalle 23.5.; 27.6.; 22.8. Mit freundlichen Grüßen Der Kammerobmann: Der Kammersekretär: Josef Aigner eh Mag.(FH) Bernhard Ratzinger eh Ök.-Rat Klaus Hirner eh Ing. Gottfried Losbichler eh Bezirksbauernkammer aktuell Herausgeber: Bezirksbauernkammer Amstetten, Kaspar-Brunner-Strasse 18, 3300 Amstetten, Tel. 05 0259 40100, Fax 05 0259 40199, E- Mail office@amstetten.lk-noe.at, Internet noe.lko.at/amstetten Bezirksbauernkammer Waidhofen/Ybbs, Kapuzinergasse 9, 3340 Waidhofen/Ybbs, Tel. 05 0259 41900, Fax 05 0259 41999, E-Mail office@way.lk-noe.at, Internet noe.lko.at/waidhofenybbs Redaktion: Kammersekretär Mag.(FH) Bernhard Ratzinger, Kammersekretär Ing. Gottfried Losbichler Redaktionssekretariat: Brigitte Schwaiger, Gerlinde Schneckenleitner Medieninhaber: Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten, Tel. 02742/259 Zulassungsnummer: 02 Z 032481M, Herstellung: Hauseigene Druckerei Verlagsort, Herstellungsort: St. Pölten, St. Pölten, Verwaltung und Inseratenannahme: Nachdruck u. fotomechanische Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Verlages. Veröffentlichte Texte und Bilder gehen in das Eigentum des Verlages über, es kann daraus kein wie immer gearteter Anspruch, ausgenommen allfällige Honorare, abgeleitet werden. Auch wenn im Text nicht explizit ausgeschrieben, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen auf weibliche und männliche Perso- nen. Alle Angaben erfolgen mit größter Sorgfalt, Gewähr und Haftung müssen wir leider ausschließen.
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