Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Anwalts 06 2018 ÖSTERREICHISCHES 413 – 484 blatt 423 ABHANDLUNGEN Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach UEFA-Regeln Honorar ist Verhandlungssache Erbrechtsstreit in der Praxis – Reparaturen dringend erbeten! Gibt es „Gold-Plating“ im Bereich der Geldwäsche? 448 IM GESPRÄCH Dr. Norbert Wess, LL.M., MBL – Von Strafrecht und Straf- räumen 422 PORTRAIT DES MONATS Dr. Thomas Prammer – Karriere mit Pfiff www.rechtsanwaelte.at Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
413 Editorial Doppelpass A lle vier Jahre dominiert ein Thema für vier Wochen rund um den Globus den öffentlichen Diskurs wie kaum ein anderes. So auch heuer, wenn ab 14. Juni 32 Na- kordmeisters SK Rapid angehört, oder Christina Toth, Vize- präsidentin des First Vienna FC, des ältesten Fußballklubs Österreichs. Beide kommen in dieser Ausgabe des An- 2018/129 tionen im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft in Russ- waltsblattes zu Wort. land gegeneinander antreten. Grund genug, auch im An- Der umstrittene Videobeweis, der nun auch erstmals bei waltsblatt einen Doppelpass zu wagen. Zahlreiche Rechts- einer Weltmeisterschaft zum Einsatz kommt, „Financial anwältinnen und Rechtsanwälte – sowohl in Österreich als Fairplay“ oder „Multi-Club Ownership“-Regelungen und auch in unseren Nachbarländern – teilen nicht nur die Be- deren rechtliche Wirksamkeit bzw praktische Effizienz sind geisterung für das runde Leder, sondern sind auch beruflich nicht nur an Fußball-Stammtischen, sondern auch auf bzw nebenberuflich eng dem Fußball verbunden. So ist etwa rechtlicher Ebene heftig diskutierte Themen. Dasselbe trifft der slowenische Rechtsanwalt Aleksander Čeferin seit knapp mitunter auch auf Entscheidungen des Straf- und Beglaubi- zwei Jahren als UEFA-Präsident oberster Repräsentant des gungsausschusses der Österreichischen Fußball Bundesliga europäischen Fußballs und Vizepräsident des Weltverban- (ÖFBL) zu. Zuletzt etwa iZm der umstrittenen Verhängung des FIFA. von Kollektivstrafen und etwaigen Regressmöglichkeiten Auch am Rasen stehen Rechtsanwälte im Rampenlicht. betroffener Vereine gegenüber den identifizierten Verursa- Der Kölner Rechtsanwalt Guido Kleve hatte unmittelbar vor chern von Ausschreitungen. Rechtsanwalt Norbert Wess dem Anpfiff des Champions League Achtelfinales zwischen gibt uns im Gespräch einen interessanten Einblick in die dem FC Barcelona und Paris St. Germain im Vorjahr noch Tätigkeit des zuständigen Senats 1 der ÖFBL. ein wichtiges Mandantengespräch zu führen, bevor er sich Nicht zuletzt ist Fußball aber auch ein wesentlicher als Schiedsrichter-Assistent für 90 Minuten ganz auf mög- Wirtschaftsfaktor, selbst in Österreich. Obwohl sich das liche Abseitsstellungen konzentrieren konnte. Das Ergebnis rot-weiß-rote Nationalteam (wieder einmal) nicht für das ist ein Stück Fußball-Geschichte: Barça konnte ein 0:4 aus größte Sportereignis der Welt qualifizieren konnte, beträgt dem Hinspiel drehen und gewann durch ein Tor in der die jährliche Wertschöpfung im heimischen Fußball knapp Nachspielzeit mit 6:1. Auch Kleves Mandant wird sich wohl 700 Millionen Euro. Rechtsanwälte sind längst Teil dieser ewig an dieses Telefonat erinnern. Wertschöpfungskette. Sei es im Medien-, Marken-, Gesell- In Österreich leitete Thomas Prammer 134 Spiele der schafts- oder Kartellrecht, sei es im Arbeits-, Vertrags- und obersten beiden Spielklassen der Fußball-Bundesliga – ne- Steuerrecht, im Zuge der Lizenzierung, des Sponsorings ben seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt. Inzwischen hat oder bei der Spielerberatung. Rechtsanwälte sind heute un- der Linzer zwar die Pfeife an den Nagel gehängt, agiert da- verzichtbarer Teil des Fußballs – am grünen Rasen wie auch für aber hauptberuflich unparteiisch: als Richter im LG- am grünen Tisch. Sprengel Linz. Andere Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte sind als Spielerberater, in Verbänden oder auch als BERNHARD HRUSCHKA Klub-Funktionäre tätig. Wie etwa Nikolaus Rosenauer, der Generalsekretär des Österreichischen Rechtsanwaltskam- seit fast 20 Jahren dem Präsidium des österreichischen Re- mertages österreichisches anwaltsblatt 06_2018
414 Inhalt 06_2018 413 Editorial 423 ABHANDLUNGEN 447 SERVICE 415 Wichtige Informationen 416 Werbung & PR 424 Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach 448 Im Gespräch 417 Recht kurz & bündig UEFA-Regeln 452 Termine 422 Portrait des Monats Martin Stopper 453 Chronik 426 Honorar ist Verhandlungssache Eric Heinke 433 Erbrechtsstreit in der Praxis – Reparaturen dringend erbeten! Elisabeth Scheuba 440 Gibt es „Gold-Plating“ im Bereich der Geldwäsche? Severin Glaser Dr. Thomas Prammer Foto: Josef Steindl 482 Inserate 484 Indexzahlen AUTOREN DIESER AUSGABE: RA Dr. Manfred Ainedter, Wien Mag. Gerold Beneder, Wien RA Dr. Michael Buresch, Wien RA Mag. Franz Galla, Wien az. Prof. Dr. Severin Glaser, Wien UEFA-Präsident Rechtsanwalt Aleksander RA Dr. Eric Heinke, Wien Čeferin RAA Mag. Gernot Hobel, Wien Foto: UEFA RA Dr. Karin Gmeiner, AVM Bernhard Hruschka, Bakk., ÖRAK 459 Für & Wider RA Dr. Gerhard Jöchl, Wien 460 Aus- und Fortbildung RA Dr. Wolfgang Kropf, MBL, Wien 465 Rezensionen Mag. Danijela Milicevic, ÖRAK 469 Zeitschriftenübersicht Mag. Christian Moser, ÖRAK RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt RA Mag. Nikolaus Rosenauer, Wien 473 RECHTSPRECHUNG Mag. Eva-Elisabeth Röthler, ÖRAK RA Dr. Ullrich Saurer, Graz 474 Einstweilige Maßnahmen RA Hon.-Prof. Dr. Elisabeth Scheuba, Wien 474 Grenzen der Treuepflicht zum Mag. Elisabeth Schusterbauer, RAK Wien Mandanten Mag. Fabian Stegmayer, Bibliothek RAK Wien 476 § 25 b Abs 2 IO bei „Zwangs- RA Dr. Martin Stopper, München Univ.-Lektor Mag. Dr. Franz Philipp Sutter, Wien abstieg“ RA MMag. Christina Toth, Wien 478 Internationales Besteuerungs- Univ.-Ass. Mag. Stella Weber, Salzburg recht für Vortragstätigkeiten Mag. Lara Weisz, Wien und Anwendungsvoraus- Dr. Eva Wexberg, AVM setzungen der Sportler-VO RA Raffael Zeder, Luzern 06_2018 österreichisches anwaltsblatt
415 Wichtige Informationen Wechsel der Rechtsanwaltskammer aus Regel des § 64 AVG, wonach rechtzeitig eingebrachte und ELISABETH SCHUSTERBAUER (ES) Sicht der Versorgungseinrichtung zulässige Berufungen aufschiebende Wirkung haben. RAK Wien, Abteilung CM Wenn Sie in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Versorgungseinrichtung Rechtsanwaltskammer wechseln, unterliegen Sie künftig 2. ErwSchG: Eintragungen im ÖZVV CHRISTIAN MOSER (CM) dem Versorgungssystem der neuen Rechtsanwaltskammer. Ab 1. 7. 2018 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- ÖRAK, Juristischer Achtung: Die zu zahlenden Beiträge zur Versorgungsein- Dienst te gem § 140 h Abs 3 NO idF 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) richtung Teil A und Teil B sind in den Rechtsanwaltskam- folgende Vertretungsformen im ÖZVV registrieren: DANIJELA mern ebenso unterschiedlich hoch wie die Basisaltersrente MILICEVIC (DM) • Vorsorgevollmachten ÖRAK, Juristischer nach Teil A! Informationen über die Höhe der zu zahlen- • Gewählte Erwachsenenvertretungen Dienst den Beiträge können der jeweiligen Umlagenordnung ent- • Gesetzliche Erwachsenenvertretungen nommen werden, die Basisaltersrente Teil A der jeweiligen Besonders hervorzuheben ist, dass ab 1. 7. 2018 auch das Leistungsordnung. Hinsichtlich Teil B wird im Rahmen des Wirksamwerden von Vorsorgevollmachten von Rechts- Wechsels der Rechtsanwaltskammer das Guthaben auf den anwältinnen und Rechtsanwälten registriert werden kann. Rentenkonten übertragen, wobei die Übertragung mit Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung. Wirksamkeit zum 1. 1. des auf den Wechsel der Rechtsan- Die bei einer Eintragung vorzunehmenden Angaben waltskammer folgenden Kalenderjahres erfolgt. sind der Bestimmung des § 140 h Abs 4 Z 1 bis 7 NO idF Im Falle der Eintragung in verschiedene Rechtsanwalts- 2. ErwSchG zu entnehmen. Zudem ist gem § 140 h Abs 5 kammern muss der Antrag auf Altersrente bzw Hinterblie- NO idF 2. ErwSchG ein ärztliches Zeugnis darüber vorzu- benenrente nur bei jener Rechtsanwaltskammer gestellt legen, dass die zu vertretende Person aufgrund ihrer einge- werden, bei der Sie zuletzt eingetragen waren. schränkten Entscheidungsfähigkeit die vom Wirkungsbe- Ein Anspruch auf den Todfallsbeitrag besteht gegenüber reich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst jener Rechtsanwaltskammer, bei welcher die meisten Ver- besorgen kann. sicherungszeiten erworben wurden. Informationen über die Beim ÖZVV handelt es sich um kein öffentliches Regis- Höhe des Todfallsbeitrags finden Sie in der jeweiligen Leis- ter. In Hinkunft sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tungsordnung. gem § 140 h Abs 8 NO idF 2. ErwSchG allerdings auch aus Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Sat- Anlass einer Registrierung einsichtsberechtigt. zungen Teil A und Teil B, abrufbar im Mitgliederbereich Die neuen gesetzlichen Grundlagen werden sich jeden- unter www.rechtsanwaelte.at. Selbstverständlich steht Ih- falls auf den praktischen Umgang mit dem von der Öster- nen auch Ihre Rechtsanwaltskammer für Rückfragen gerne reichischen Notariatskammer geführten ÖZVV auswirken. zur Verfügung! ES Entsprechende Hilfestellungen werden daher auch der Rechtsanwaltschaft ehestmöglich zur Verfügung gestellt § 22 Abs 2 FMABG als verfassungswidrig werden. DM aufgehoben Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. 3. 2018, G 257/2017 – 13 den § 22 Abs 2 des Bundesgeset- zes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarkt- aufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I 2001/97 idF BGBl I 2013/70 als verfas- sungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 8. 2019 in Kraft. Die zitierte Bestimmung besagt, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA keine aufschiebende Wirkung zu- kommt. Der ÖRÄK hat in seinem letzten Wahrnehmungs- bericht das Problem wie folgt aufgezeigt: Da Beschwerden gegen Bescheide der FMA in Abberu- fungsverfahren keine aufschiebende Wirkung haben, muss ihnen faktisch zunächst Folge geleistet werden. Nur auf An- trag kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, was sehr selten vorkommt. Umgekehrt wäre es rechtsstaatlicher: Bis 31. 12. 2013 hatten Beschwerden in allen Verwaltungs- verfahren außer bei Gefahr im Verzug aufschiebende Wir- kung, auf Antrag konnte diese aberkannt werden. Durch die Aufhebung des § 22 Abs 2 FMABG greift ab 1. 9. 2019 auch in FMA-Verfahren wieder die allgemeine österreichisches anwaltsblatt 06_2018
416 Werbung & PR BESTELLFORMULAR MANNERSCHNITTEN Preis €/Stk. Anzahl Gesamt WERBEARTIKEL 2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit 0,50 beidseitiger Banderole „Bevor es Brösel gibt...“ und „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo, ca. 15 g BONBONS Füllmenge Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt Bonbon in Wickler aus blauer Folie, ½ kg 17,00 Aufdruck „Fruchtgenuss“ mit R-Logo, Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich) 1 kg 32,00 KUGELSCHREIBER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Stabilo Metallkugelschreiber 7,50 silber mit R-Logo und austauschbarer Mine KUGELSCHREIBER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Blau, mit Aufdruck 0,75 ANSTECKPIN „R“ Preis €/Stk. Anzahl Gesamt R-Logo ausgestanzt 2,50 als Ansteck-Pin, ø ca 15 mm LANYARD TRAGESCHLAUFE Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Blau, mit Aufdruck „www.rechtsanwaelte.at“, 1,50 mit Karabiner Länge: 45 cm (ohne Karabiner) REGENSCHIRM Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Golf- und Gästeschirm, marineblau, 20,00 Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck, ø 120 cm SCHLÜSSELANHÄNGER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Pfeife mit roter LED-Leuchte, 1,10 blau mit Aufdruck NOTIZBÜCHER Format Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt 100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert, A5 8,90 Kern kariert, gelocht und perforiert, mit Leseband und Kapitalband A4 9,90 POST IT HAFTNOTIZBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck 1,75 DIN A7, 50 Blatt SCHREIBBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck 2,00 DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt AUFKLEBER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Logo 1,00 Maße: 12 x 3 cm USBSTICK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Sonderform R-Logo in 3D, 7,50 16 GB Datenvolumen, USB 2.0 GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung Preis € AUSFÜLLEN UND Name bzw Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BESTELLEN Straße: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Retournieren Sie dieses Formular bitte an die RADOK GmbH per Fax an die Fax-Nummer 01 / 535 12 75-13 oder per E-Mail an bestellung@radok.at. RADOK Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H., Wollzeile 1-3, 1010 Wien Preise Netto in Euro zzgl. USt. 06_2018 österreichisches anwaltsblatt
417 Recht kurz & bündig Diese Ausgabe von § 52 AktG betrifft, geht es nicht um Geld- oder Haftstrafen, sondern „Recht kurz & bündig“ um einen Vereinsausschluss. entstand unter 2018/130 Mitwirkung von 3. Das Vereinsgesetz lässt dem Verein eine sehr weitgehen- Verbot der Einlagenrückgewähr: Einheitswert als de Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. Das be- ULLRICH SAURER (US) Rechtsanwalt Einlösungspreis bei Vorkaufsrecht deutet, dass auch die Kompetenzen der Mitgliederver- 1. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf zukünf- sammlung im Gesetz nicht näher geregelt sind, sodass dies- MANFRED AINEDTER (MA) tige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leis- bezüglich den Vereinsstatuten größte Bedeutung zukommt. Rechtsanwalt tung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung Die Statuten können der Mitgliederversammlung alle mög- FRANZ GALLA (FG) erbracht wird. lichen Aufgaben übertragen. Rechtsanwalt 2. Die Mutter der Beklagten hat dieser die Aktien auf den 4. Enthält der Antrag von 35 Vereinsmitgliedern auf Einbe- Todesfall geschenkt. Die Aktiengesellschaft erbrachte (an- rufung einer außerordentlichen Generalversammlung das schließend) eine Leistung im Hinblick auf die zukünftige Ziel der Generalversammlung – nämlich den Ausschluss Gesellschafterstellung der Beklagten. Die Einräumung des des Klägers als Mitglied des Vereins – und die Begründung Vorkaufsrechts erfolgte ausdrücklich „zur Besicherung des dafür, gelten die Gründe, sofern der Antrag dem Kläger be- Übereignungsanspruchs“ und aufgrund des „familiären Na- kannt ist, als mitgeteilt. heverhältnisses“. Bei der Einräumung des Vorkaufsrechts 5. Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Entschei- stand die Eigenschaft der Beklagten als zukünftige Gesell- dung des Vereins Gelegenheit gegeben werden, sich Gehör schafterin im Vordergrund. zu verschaffen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst 3. Für die Frage der Zulässigkeit mit Bezug auf das Verbot im gerichtlichen Verfahren kann dies nicht ersetzen. Da al- der Einlagenrückgewähr ist maßgeblich, ob die Aktienge- lerdings an den Ausschluss aus einem Verein nicht diesel- sellschaft das Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen auch ben strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an ge- einem gesellschaftsfremden Dritten eingeräumt hätte. richtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren, genügen 4. Die Gesellschaft darf mit ihrem Aktionär nur wie fremd- schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten. üblich, also zum Marktpreis kontrahieren. Bestehen keine Spätestens bei der Generalversammlung besteht die Mög- Marktpreise, so ist jedenfalls eine fachgerechte Bewertung lichkeit des Klägers einer mündlichen oder schriftlichen nach anerkannten Bewertungsmethoden notwendig. Der Stellungnahme zu den Vorwürfen. Vorstand der Aktiengesellschaft muss sich in diesem Fall OGH 15. 3. 2018, 6 Ob 213/17 t JusGuide 2018/11/ im Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermes- 16566. US sens halten. Es ist also ein „hypothetischer Marktvergleich“ durchzuführen. MaklerG 5. Die Bezugnahme auf den Einheitswert als Einlösungs- preis ist unternehmerisch nicht vertretbar, sodass ein sorg- 2018/132 fältiger Vorstand ein derartiges Vorkaufsrecht nicht einräu- Informationspflichten eines Maklers men würde. 1. Aus der Übersicht nach § 30 b Abs 1 KSchG muss hervor- OGH 17. 1. 2018, 6 Ob 199/17 h JusGuide 2018/11/ gehen, dass der Immobilienmakler als Makler einschreitet 16565. US und es müssen die Kosten, die den Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussicht- VereinsG, Vereinsstatuten lich erwarten, angegeben werden. Dazu gehört auch, dass der Makler die Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe 2018/131 der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes durch ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhält- die Generalversammlung nis iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG ist hinzuweisen. 1. Nach Art 4 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer Straf- 2. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor ei- tat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Straf- ner Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten verfahrensrecht eines Staats rechtskräftig verurteilt oder Geschäft, kann der Verbraucher nach § 3 Abs 4 MaklerG freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren dessel- einerseits Schadenersatz geltend machen und andererseits, ben Staats erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen Disziplinarverfahren fallen im Allgemeinen nicht in den Be- der Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung reich der „strafrechtlichen Verfahren“. nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten ge- 2. Der Ausschluss aus einem Verein nach dem österreichi- ringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen. schen Recht ist nicht dem „Strafrecht“ zuzuordnen. Auch 3. Ein solcher Minderungsanspruch besteht immer schon die Natur des Verstoßes ist nicht dem Strafrechtsbereich dann, wenn vom Makler eine wesentliche Pflicht verletzt zuzurechnen, zumal keine Vorschrift zu beurteilen ist, die wurde; es reicht also die Pflichtverletzung aus, um einen sich an die Allgemeinheit richtet, sondern nur die Mitglie- Mäßigungsanspruch begründen zu können, ein Kausalzu- der des beklagten Vereins betrifft. Auch was die Sanktion sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienst- österreichisches anwaltsblatt 06_2018
418 Recht kurz & bündig lichkeit (Leistung) des Maklers ist nicht (mehr) notwendig. Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung Demnach hängt nur das Ausmaß der Provisionsminderung erster Instanz und der Insolvenzeröffnung fällig. davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentli- 8. Die klagende Anlegerin hat einen auf Geldersatz gerich- chen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert teten schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung hat; das Ausmaß der Mäßigung richtet sich nach der Schwe- der Investition. Bei diesem Anspruch auf „Naturalrestitu- re der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. tion“ handelt es sich nicht um ein schadenersatzrechtliches OGH 28. 2. 2018, 6 Ob 203/17 x. US Feststellungsbegehren über künftige Schadenersatzansprü- che, die im Insolvenzverfahren als bedingte Insolvenzforde- rung (§ 16 IO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung § 1323 ABGB des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs 1 IO) anzumelden wä- 2018/133 ren. Mangelnde Beratung über Vermögenswerte 9. Im Insolvenzverfahren kann grundsätzlich aufgrund der durch Anlageberater insolvenzrechtlichen Bestimmungen vom Schuldner nicht 1. Ein Schadenersatzanspruch entsteht bereits durch den die Zug-um-Zug-Einrede erhoben werden. Dieser Einwand Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte, worüber steht ihm nur außerhalb des Insolvenzverfahrens offen. Die man durch fehlerhafte und falsche Beratung einen unrich- Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen die Über- tigen Eindruck über die Eigenschaften der Anlage erhielt. tragung der Finanzprodukte ist im Insolvenzrecht nicht 2. Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender vorgesehen. Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles OGH 27. 2. 2018, 1 Ob 208/17 w. US (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier (oder Edelmetall) erworben hat. § 37 StPO (§§ 23, 43 Abs 2, § 281 Abs 1 Z 1, § 292 3. Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Bera- StPO; Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG; Art 6 Abs 1 ter mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der EMRK) Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen 2018/134 Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranla- Gesetzlicher Richter bei Konnexität gung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tat- Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass einmal geset- sächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich er- zeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Tren- höhte. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Zusicherung nungsgrundes ungeachtet sonstiger Umstände (wie etwa ei- völliger Risikolosigkeit, die ohne Vorliegen entsprechender ne Zusammenführung mit einem anderen konnexen Ver- Informationen abgegeben wird, für den Anleger die Gefahr fahren und anschließende Ausscheidung dieses Komplexes erhöht, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovor- aus Gründen der Prozessökonomie) jedenfalls wieder zu stellungen entspricht. vereinigen wären. Ein derartiger Grundsatz zwingender 4. Für den, auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung Vereinigung würde insb dem Umstand nicht gerecht, dass (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist, realen Schaden ist eine in die getrennten Verfahren (idR) einen unterschiedlichen Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Verfahrensfortschritt erfuhren. Verbindung von getrennten 5. Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Vermögens- Verfahren ist eine Ermessensentscheidung, die nur bei Will- anlage nicht gekauft, hat er im Rahmen der „Naturalrestitu- kür mit NBzWdG bekämpft werden kann. tion“ (§ 1323 ABGB) Anspruch auf Rückzahlung der zum OGH 11. 12. 2017, 12 Os 145/17 s (LGSt Wien 15 Hv 4/ Erwerb der Vermögensanlage gezahlten Kaufpreise abzüg- 15 p) EvBl 2018/20. MA lich allfälliger erhaltener Zinszahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage. § 297 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO) 6. Der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug 2018/135 um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Papiere sowie das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen, be- Verleumdung steht gegen den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vor- Wertpapiere erworben hat. Der Anspruch besteht also nicht wurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedroh- gegen die, für die Klägerin tätig gewesene, Anlageberaterin. ten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zustän- Sie hat die allein geschuldete Beratungsleistung – wenn digen (und verpflichteten) Beh (deren Organ) geäußert, er- auch fehlerhaft – bereits erbracht. Ein Begehren auf Ver- langt diese also Kenntnis von einem solchen Anfangsver- tragsaufhebung kommt ihr gegenüber iZm der Rückgabe dacht, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten der erworbenen Papiere nicht in Betracht. als regelmäßige Folge zu erwarten. Bei einer derartigen 7. Die von der Klägerin im Insolvenzverfahren der Schuld- Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhän- nerin angemeldete Schadenersatzforderung ist keine be- gig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – dingte Forderung iSd § 16 IO; sie war vielmehr bereits im grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Ge- 06_2018 österreichisches anwaltsblatt
419 Recht kurz & bündig fahr auszugehen. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die der gem § 67 VersVG Regress begehrenden Kraftfahrzeug- Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung inter- Haftpflichtversicherung einen Anhänger (Tieflader) unent- subjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) er- geltlich und gegenleistungsfrei für einen Tag aus. Die Be- scheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) klagte wurde dadurch nach Meinung aller drei Instanzen keine Verfolgung zu erwarten war. nicht Halterin dieses Fahrzeugs. OGH 4. 7. 2017, 14 Os 15/17 p (LG Korneuburg 602 Hv 13/ OGH 21. 9. 2017, 7 Ob 49/17 g ecolex 2018/99, 231. FG 16 v) EvBl 2018/21. MA § 105 StPO (§ 89 Abs 2 b StPO) §§ 1295 ff, 1304, 1489 ABGB 2018/136 2018/139 Beschwerdegegenstand einer Bewilligung ist Entscheidungszeitpunkt erster Instanz Fehlerhafte Anlageberatung: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Beschwichtigungsversuche und Mitverschulden Durchsuchung durch das BeschwerdeG hat sich auf den Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Be- Zeitpunkt der Entscheidung durch das ErstG zu beziehen deutung zukommen: Zum einen kann dadurch auf der Tat- („ex-ante“-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder be- sachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und kannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur An- damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben nahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvorausset- werden. Zum anderen können selbst bei früherer Erkenn- zung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechts- barkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungs- widrig. versuche dazu führen, dass dem Verjährungseinwand eines OGH 13. 9. 2017, 11 Os 78/17 f EvBl-LS 2018/22. MA beklagten Beraters die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. § 20 a Abs 3 StGB Die Beratung der Klägerin durch den Beklagten führte zum 2018/137 Abschluss von mehreren fondsgebundenen Lebensversiche- rungen. Der Beklagte erklärte der Klägerin vor Vertragsab- Unterbleiben des Verfalls ex ante zu beurteilen schluss, dass die Kurse schwanken könnten, am Schluss Unverhältnismäßigkeit nach § 20 a Abs 3 StGB bezieht sich aber immer ein „Plus“ herauskomme. Wäre die Klägerin allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht jedoch auf die ge- darüber aufgeklärt worden, dass ihre Veranlagungen mit ringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstre- dem Risiko eines Kapitalverlusts behaftet waren, hätte sie ckungsverfahrens zu prüfenden [§§ 408 f StPO]) Einbrin- diese Lebensversicherungsverträge nicht abgeschlossen. gung des jeweiligen Vermögenswerts. Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden OHG 4. 7. 2017, 14 Os 33/17 k EvBl-LS 2018/23. MA in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, sei es aufgrund eigener § 5 EKHG; § 2 KHVG Fachkenntnisse oder weil er deutliche Risikohinweise nicht 2018/138 beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat. Dies war hier aber aufgrund des Vertrauens der Klägerin in die Haltereigenschaft bei einer kurzfristigen Überlassung Fachkenntnisse des Beraters nicht der Fall. Nach § 2 Abs 2 KHVG sind der Eigentümer, der Halter und OGH 10. 10. 2017, 10 Ob 30/17 k ecolex 2018/94, 230. FG jene Personen mitversichert, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Nach stRsp ist eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen und es soll deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden; daher bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht. Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten über- lässt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt; nur bei län- gerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigen- schaft und geht auf den Benützer über. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lieh sich die Beklagte zum Transport eines Baggers von der (am Prozess nicht beteiligten) Versicherungsnehmerin österreichisches anwaltsblatt 06_2018
420 Recht kurz & bündig §§ 881, 1295 Abs 1, §§ 1313 a, 1404 ABGB Versicherung dem Kläger gegenüber angesehen werden 2018/140 kann) mit Überlegung aller Umstände keinen anderen Ein- druck erwecken, als dass die bestehende Forderung vom Be- Subsidiarität der Schutzwirkungen eines Vertrages klagten anerkannt wird. Dies im hier geprüften Einzelfall für Dritte gerade auch deswegen, weil feststeht, dass von der Werk- Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung einer Genossen- stätte vor der Freigabe sämtliche zur Prüfung des Schaden- schaft. Diese hatte den Beklagten mit dem Winterdienst be- falls nötigen Unterlagen in das System gestellt worden wa- auftragt. Infolge nicht ordnungsgemäßer Streuung kam die ren. Klägerin zu Sturz. LGZ Wien 18. 1. 2018, 36 R 349/17 s Zak 2018/181, 98. FG Das ErstG gab der auf Zahlung von Schmerzengeld (ua) ge- richteten Klage der Klägerin statt. Der Winterdienstvertrag zwischen der Vermieterin und dem Beklagten entfalte Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Der Beklagte ha- be die Haftung für den eingetretenen Fall ausdrücklich übernommen, sodass es unbillig wäre, einen direkten An- spruch der Klägerin gegen ihn zu verneinen. Das BerG gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage ab. Die Klägerin habe aufgrund ihres Mietvertrags deckungsgleiche Ansprüche auf Schadenersatz gegen ihre Vermieterin, wodurch auf vertragliche Schutzwirkungen gestützte Ansprüche Dritter nach der Judikatur zu vernei- nen seien. Der OGH räumte zwar ein, dass in der Lehre seit längerem Abweichungen vom Prinzip der Subsidiarität erwogen wer- den, hält sodann aber fest, dass in zahlreichen Entscheidun- gen explizit am Subsidiaritätsprinzip festgehalten wurde, sodass diesbezüglich von einer gesicherten stRsp ausgegan- gen werden könne. Die vertragliche Haftungsregelung än- dere daran nichts, hat sich der Beklagte darin doch nur ge- genüber dem Vertragspartner (Vermieterin) zum Ersatz von Schäden des Auftraggebers oder Dritten verpflichtet. Die Revision wurde also zurückgewiesen. OGH 30. 1. 2018, 9 Ob 69/17 p Zak 2018/179, 97. FG §§ 863, 1380 ABGB 2018/141 Reparaturfreigabe durch Kfz-Haftpflichtversicherer als konstitutives Anerkenntnis Zwischen den Versicherungen und den Werkstätten ist ein „Ampelsystem“ in Verwendung, welches zum Informa- tionsaustausch, der Fallbearbeitung und der allfälligen Re- paraturfreigabe genutzt wird. Grundprinzip dieses Systems ist es, dass das System, wenn die Daten von der Werkstatt für den Versicherungsnehmer in das System eingespielt werden, auf Rot springt. Während der Bearbeitung durch den zuständigen Schadensreferenten springt das System auf Gelb um. Wenn eine Reparaturfreigabe erfolgt, schalte das System auf Grün. Da das Datensystem gerade dem Informationsaustausch zwischen den Versicherungen und den Werkstätten, der Fallbearbeitung und der Schadenfreigabe dient, kann das Schalten des Systems auf Grün auf einen redlichen Erklä- rungsempfänger in der Situation des Klägers (wobei die Werkstätte zwanglos als Bote von Willenserklärungen der 06_2018 österreichisches anwaltsblatt
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XLIV, 344 Seiten. Ln. EUR 89,– um=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung ISBN 978-3-214-02101-6 https://www.w maanz.nz att/l/listt.httmlml?isbbn=978- n 978 3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung https://www.manz.at/list..html?isbn=978-3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundei n=Buch_Probst_ nloese_und_Enteignung https://www.w.manzanz.aProbst t/list.html?isbn=978-3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung https://www. www.manz.aGrundeinlöse t/list.html?isbn=978-3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medi und Enteignungum=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung https://www.ww.manz.amitt/list.hKommentierung tml?isbn=978-3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medi des EisbEG um=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung https://www.ww.manz.aDieses t/list.html?Handbuch Grundeinlöse isbn=978-3-geht. 214-0setzt 2101-Damit 6&utm_source=ZS_App&utm_medi um=mobiPersonen le&utm_content=I undnserat_201711&utm_campai da an, wo es um das Thema der praktischen Anwendung in der Umsetzung der bietet es beteiligten Rechtsanwendern gn=Buch_Probst_Grundei die Grundlage,nlosachge- ese_und_Enteignung rechte und nachvollziehbare Lösungen zu erarbeiten. 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422 Portrait des Monats Karriere mit Pfiff Zunächst acht Jahre als Rechtsanwalt aktiv, ist Dr. Thomas Prammer heute BG-Richter im LG-Sprengel Linz. Neben seiner beruflichen Tätigkeit forcierte er eine Karriere als Fußball-Schiedsrichter und leitete insgesamt 134 Spiele in den obersten beiden Spielklassen der österreichischen Bundesliga. 2018/142 N och lange bevor Thomas Prammer begann, sich für die Rechtswissenschaften zu interessieren, galt seine Lei- denschaft dem runden Leder. Im Alter von sechs Jahren be- Zeitpunkt war er bereits Konzipient in einer Linzer Rechts- anwaltskanzlei. 2006 folgte dann sein erstes Spiel in der obersten Spielklasse. Prammer hatte nun bereits die Rechts- gann der 1973 geborene Linzer in der Nachwuchsabteilung anwaltsprüfung abgelegt, ging unter der Woche seinem des in seiner Heimatstadt ansässigen Profivereins LASK Brotberuf nach und leitete an den Wochenenden Spiele Linz mit dem Fußballspielen. Prammer hatte Talent, brach- der besten österreichischen Vereine. Insgesamt brachte es te es im Nachwuchs auf 16 Einsätze in der oberösterreichi- der Jurist auf 60 Einsätze in der Bundesliga, 74 Spielleitun- gen in der Ersten Liga, 14 im ÖFB-Cup sowie ein Gastspiel in der Schweizer Super League. Als Highlights bezeichnet der Oberösterreicher neben der Kulisse bei den Heimspie- len des SK Rapid Wien seine internationalen Einsätze als Schiedsrichterassistent und als 4. Offizieller im UEFA-Cup und der UEFA Champions League. Aber auch brenzlige Si- tuationen erlebte der Rechtsanwalt am Spielfeld mit, etwa als in einem Cup-Spiel Anhänger des Heimatvereins das Spielfeld stürmten, was zu einem Spielabbruch führte. Berufliche Neuorientierung als Richter 2013 endete nicht nur die aktive Schiedsrichterkarriere von Thomas Prammer, auch beruflich strebte der Jurist eine Veränderung an. Er hatte bereits die Richteramtsprüfung abgelegt und bewarb sich als Quereinsteiger auf eine Rich- terstelle im LG-Sprengel Salzburg. Die Entscheidung für den Berufswechsel fiel zugunsten der Familie, da der Rich- terberuf eine höhere Selbstbestimmtheit mitbringt, auch Urlaube sind leichter zu gestalten. Seit 2017 ist der in Leon- Der Rechtsanwalt Thomas Prammer war zwei Mal für den „Bruno“ als Österreichs Schieds- ding wohnhafte Jurist in seinem „Heimatsprengel“ tätig und richter des Jahres nominiert. Nach seiner aktiven Karriere wurde er Schiedsrichter-Beobachter und Vorsitzender der Kommission Schiedsrichter im Oberösterreichischen Fußballver- urteilt in den BGs Urfahr und Freistadt über zivilrechtliche band. Foto: Josef Steindl Ansprüche. Wie bereits als Fußball-Schiedsrichter muss er sich nun unparteiisch verhalten und nach bestem Wissen schen Landesauswahl und feierte in der Saison 1993/94 mit und Gewissen gerechte Entscheidungen treffen. dem ASKÖ Donau Linz den Meistertitel in der Landesliga, Obwohl Prammer auch am Spielfeld den Lautstärkepegel der zum Aufstieg in die Regionalliga Mitte berechtigte. der Fans gut ausblenden konnte, so ist die Arbeit im Ge- Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich allerdings bereits richtssaal mit Sicherheit die weit ruhigere Tätigkeit. Ge- seine weitere Laufbahn als neutraler Spielleiter ab. Prammer meinsam mit seiner Frau, die ebenfalls Juristin und ehema- hatte die Schiedsrichterprüfung bereits 1989 als Jugendli- lige Fußball-Schiedsrichterin ist, genießt er das neue stress- cher abgelegt und verdiente sich als Schüler bzw später als freie Familienleben. Vom Fußballplatz kommt Prammer Student an der Johannes Kepler Universität ein nettes Ta- dennoch nicht weg. Seine beiden Söhne sind bereits begeis- schengeld dazu. Die Nominierung in den Talentekader des terte Nachwuchsfußballer in der Jugendabteilung des ASKÖ Oberösterreichischen Schiedsrichterkollegiums war dann Leonding. gleichbedeutend mit dem Karriereende als Spieler, weil Be- dingung für die Aufnahme. CHRISTIAN MOSER Aufstrebender Rechtsanwalt und ÖRAK, Juristischer Dienst Fußball-Schiedsrichter Die weitere Laufbahn ging parallel mit der beruflichen Wei- terentwicklung einher. 2002 leitete Prammer sein erstes Spiel in der zweiten österreichischen Spielklasse. Zu diesem 06_2018 österreichisches anwaltsblatt
423 Abhandlungen 424 Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach UEFA-Regeln 426 Honorar ist Verhandlungssache 433 Erbrechtsstreit in der Praxis – Reparaturen dringend erbeten! 440 Gibt es „Gold-Plating“ im Bereich der Geldwäsche? österreichisches anwaltsblatt 06_2018
424 Abhandlungen Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach UEFA-Regeln Die UEFA will ihr Spiel regeln. Fast wäre es zu einem Aufeinandertreffen der beiden von Red Bull unterstützten Fußballvereine aus Salzburg und Leipzig in der UEFA Europa League gekommen. Auch dafür gibt es UEFA-Regeln, die bei solchen Konstellationen die Wettbewerbsintegrität schützen sollen. Der Autor erklärt, wie diese Regeln abstrakt MARTIN STOPPER entstanden sind, und dann konkret, warum eine Begegnung Salzburg gegen Leipzig mit den Regeln zu Mehrfachbe- Der Autor ist Rechtsan- teiligungen vereinbar gewesen wäre. walt in Deutschland. 2018/143 I. EINLEITUNG Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leis- tungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbe- Fast wäre passiert, was die Fußballwelt, mindestens aus ös- werb teilnehmenden Verein beteiligt sein. terreichischer Perspektive, entzückt hätte. Der FC Red Bull • Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle Salzburg und RB Leipzig hätten in der Europa League im über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA- Halbfinale aufeinandertreffen können. Es wäre die Frage ge- Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in stellt worden, ob denn die beiden Clubs wirklich echte Wett- diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw Einfluss gilt, bewerber gewesen wären, da Red Bull ja bei beiden Vereinen wenn die betreffende Person: engagiert ist. Solche Konstellationen prüft der europäische – über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre ver- Fußballverband UEFA bereits vor Beginn eines Wettbe- fügt; werbs, und zwar unter dem Stichwort der „Wettbewerbsin- – das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwal- tegrität“. Die soll nämlich gegeben sein, um sportlichen Ver- tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffen- fälschungen entgegenwirken zu können. Im konkreten Fall den Vereins zu bestellen oder abzuberufen; hatte die UEFA dann auch entschieden, dass die Wettbe- – Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit ande- werbsintegrität gemäß den eigenen Vorgaben erhalten ist. ren Aktionären des betreffenden Vereins allein über Grundlage der Regel zur Wettbewerbsintegrität ist Art 5 die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; des Reglements des UEFA Champions League Zyklus oder in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise ei- 2015 – 2018 und der im Wortlaut identische Art 5 des Reg- nen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfin- lements des UEFA Europa League Zyklus 2015 – 2018 (im dung des Vereins auszuüben. Folgenden „UEFA-Reglement“ zitiert), der überschrieben Im Beitrag sollen die Hintergründe der UEFA- ist mit „Integrität des Wettbewerbs“ und folgenden Wortlaut Wettbewerbsintegrität vorgestellt werden. Dafür werden hat: die sog ENIC-Entscheidung und eben der Red Bull-Fall he- rangezogen. 1. Art 5.01 Integrität des Wettbewerbs1 Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gel- II. ENIC-ENTSCHEIDUNG ten folgende Bestimmungen: Richtungsweisend zum Thema „Wettbewerbsintegrität“ • Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teil- bzgl der Thematik von Mehrheitsbeteiligungen war der Fall nimmt, darf direkt oder indirekt: ENIC vs UEFA Ende der 90er Jahre. Dabei erwarb das bri- – Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem tische Unternehmen „ENIC PLC“ Mehrheitsbeteiligungen UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten an den Fußballvereinen Vicenza, AEK Athen und Slavia oder damit handeln; Prag, die in der Saison 1997/1998 alle am Europapokal der – Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbe- Pokalsieger der UEFA teilnahmen. Aufgrund dieser poten- werb teilnehmenden Vereins sein; tiellen Wettbewerbsbeeinflussung sah sich die UEFA ge- – auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Ver- zwungen, zur Saison 1998/1999 nur noch einen Verein waltung und/oder den sportlichen Leistungen eines an- zum Wettbewerb zuzulassen, wogegen die Clubs Klage deren an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmen- zum Court of Abitration for Sport (CAS) erhoben. den Vereins beteiligt sein; Nachdem der CAS die Klage der Vereine abgewiesen – auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, hatte, da ein Interessenkonflikt vorliege, der eine Einfluss- die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen nahme auf die Spielergebnisse zur Folge haben könnte,2 rea- eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teil- nehmenden Vereins nehmen. 1 Vgl http://de.uefa.com/MultimediaFiles/Download/Regulations/uefaorg/ • Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgend- Regulations/02/23/69/58/2236958_DOWNLOAD.pdf (abgefragt am 3. 5. 2018). einer Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der 2 Vgl CAS 98/200, Rz 53 ff. Martin Stopper Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach UEFA-Regeln 06_2018 österreichisches anwaltsblatt
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