Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwalts
                                                                                                                                                              06 2018

                         ÖSTERREICHISCHES                                                                                                                       413 – 484

blatt                                                                                                                             423 ABHANDLUNGEN
                                                                                                                                  Fußball-Clubs und
                                                                                                                                  Wettbewerbsintegrität nach
                                                                                                                                  UEFA-Regeln

                                                                                                                                  Honorar ist Verhandlungssache

                                                                                                                                  Erbrechtsstreit in der Praxis –
                                                                                                                                  Reparaturen dringend erbeten!

                                                                                                                                  Gibt es „Gold-Plating“ im
                                                                                                                                  Bereich der Geldwäsche?

                                                                                                                                  448 IM GESPRÄCH
                                                                                                                                  Dr. Norbert Wess, LL.M., MBL
                                                                                                                                  – Von Strafrecht und Straf-
                                                                                                                                  räumen

                                                                                                                                  422 PORTRAIT DES MONATS
                                                                                                                                  Dr. Thomas Prammer –
                                                                                                                                  Karriere mit Pfiff

     www.rechtsanwaelte.at
Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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                                                                                                                  Editorial

Doppelpass

A      lle vier Jahre dominiert ein Thema für vier Wochen
       rund um den Globus den öffentlichen Diskurs wie
kaum ein anderes. So auch heuer, wenn ab 14. Juni 32 Na-
                                                              kordmeisters SK Rapid angehört, oder Christina Toth, Vize-
                                                              präsidentin des First Vienna FC, des ältesten Fußballklubs
                                                              Österreichs. Beide kommen in dieser Ausgabe des An-
                                                                                                                               2018/129

tionen im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft in Russ-       waltsblattes zu Wort.
land gegeneinander antreten. Grund genug, auch im An-            Der umstrittene Videobeweis, der nun auch erstmals bei
waltsblatt einen Doppelpass zu wagen. Zahlreiche Rechts-      einer Weltmeisterschaft zum Einsatz kommt, „Financial
anwältinnen und Rechtsanwälte – sowohl in Österreich als      Fairplay“ oder „Multi-Club Ownership“-Regelungen und
auch in unseren Nachbarländern – teilen nicht nur die Be-     deren rechtliche Wirksamkeit bzw praktische Effizienz sind
geisterung für das runde Leder, sondern sind auch beruflich   nicht nur an Fußball-Stammtischen, sondern auch auf
bzw nebenberuflich eng dem Fußball verbunden. So ist etwa     rechtlicher Ebene heftig diskutierte Themen. Dasselbe trifft
der slowenische Rechtsanwalt Aleksander Čeferin seit knapp    mitunter auch auf Entscheidungen des Straf- und Beglaubi-
zwei Jahren als UEFA-Präsident oberster Repräsentant des      gungsausschusses der Österreichischen Fußball Bundesliga
europäischen Fußballs und Vizepräsident des Weltverban-       (ÖFBL) zu. Zuletzt etwa iZm der umstrittenen Verhängung
des FIFA.                                                     von Kollektivstrafen und etwaigen Regressmöglichkeiten
    Auch am Rasen stehen Rechtsanwälte im Rampenlicht.        betroffener Vereine gegenüber den identifizierten Verursa-
Der Kölner Rechtsanwalt Guido Kleve hatte unmittelbar vor     chern von Ausschreitungen. Rechtsanwalt Norbert Wess
dem Anpfiff des Champions League Achtelfinales zwischen       gibt uns im Gespräch einen interessanten Einblick in die
dem FC Barcelona und Paris St. Germain im Vorjahr noch        Tätigkeit des zuständigen Senats 1 der ÖFBL.
ein wichtiges Mandantengespräch zu führen, bevor er sich         Nicht zuletzt ist Fußball aber auch ein wesentlicher
als Schiedsrichter-Assistent für 90 Minuten ganz auf mög-     Wirtschaftsfaktor, selbst in Österreich. Obwohl sich das
liche Abseitsstellungen konzentrieren konnte. Das Ergebnis    rot-weiß-rote Nationalteam (wieder einmal) nicht für das
ist ein Stück Fußball-Geschichte: Barça konnte ein 0:4 aus    größte Sportereignis der Welt qualifizieren konnte, beträgt
dem Hinspiel drehen und gewann durch ein Tor in der           die jährliche Wertschöpfung im heimischen Fußball knapp
Nachspielzeit mit 6:1. Auch Kleves Mandant wird sich wohl     700 Millionen Euro. Rechtsanwälte sind längst Teil dieser
ewig an dieses Telefonat erinnern.                            Wertschöpfungskette. Sei es im Medien-, Marken-, Gesell-
    In Österreich leitete Thomas Prammer 134 Spiele der       schafts- oder Kartellrecht, sei es im Arbeits-, Vertrags- und
obersten beiden Spielklassen der Fußball-Bundesliga – ne-     Steuerrecht, im Zuge der Lizenzierung, des Sponsorings
ben seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt. Inzwischen hat        oder bei der Spielerberatung. Rechtsanwälte sind heute un-
der Linzer zwar die Pfeife an den Nagel gehängt, agiert da-   verzichtbarer Teil des Fußballs – am grünen Rasen wie auch
für aber hauptberuflich unparteiisch: als Richter im LG-      am grünen Tisch.
Sprengel Linz. Andere Rechtsanwältinnen und Rechtsan-
wälte sind als Spielerberater, in Verbänden oder auch als     BERNHARD HRUSCHKA
Klub-Funktionäre tätig. Wie etwa Nikolaus Rosenauer, der      Generalsekretär des Österreichischen Rechtsanwaltskam-
seit fast 20 Jahren dem Präsidium des österreichischen Re-    mertages

                                                                                                        österreichisches anwaltsblatt 06_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
414

Inhalt 06_2018
413    Editorial                                   423 ABHANDLUNGEN                                        447 SERVICE
415    Wichtige Informationen
416    Werbung & PR
                                                   424 Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach        448 Im Gespräch
417    Recht kurz & bündig
                                                       UEFA-Regeln                                         452 Termine
422    Portrait des Monats
                                                       Martin Stopper                                      453 Chronik
                                                   426 Honorar ist Verhandlungssache
                                                       Eric Heinke
                                                   433 Erbrechtsstreit in der Praxis –
                                                       Reparaturen dringend erbeten!
                                                       Elisabeth Scheuba
                                                   440 Gibt es „Gold-Plating“ im Bereich der Geldwäsche?
                                                       Severin Glaser

Dr. Thomas Prammer Foto: Josef Steindl

482 Inserate
484 Indexzahlen

AUTOREN DIESER AUSGABE:
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien
Mag. Gerold Beneder, Wien
RA Dr. Michael Buresch, Wien
RA Mag. Franz Galla, Wien
az. Prof. Dr. Severin Glaser, Wien                                                                         UEFA-Präsident Rechtsanwalt Aleksander
RA Dr. Eric Heinke, Wien                                                                                   Čeferin
RAA Mag. Gernot Hobel, Wien                                                                                Foto: UEFA
RA Dr. Karin Gmeiner, AVM
Bernhard Hruschka, Bakk., ÖRAK
                                                                                                           459   Für & Wider
RA Dr. Gerhard Jöchl, Wien                                                                                 460   Aus- und Fortbildung
RA Dr. Wolfgang Kropf, MBL, Wien                                                                           465   Rezensionen
Mag. Danijela Milicevic, ÖRAK                                                                              469   Zeitschriftenübersicht
Mag. Christian Moser, ÖRAK
RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt
RA Mag. Nikolaus Rosenauer, Wien                                                                           473 RECHTSPRECHUNG
Mag. Eva-Elisabeth Röthler, ÖRAK
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz                                                                                474 Einstweilige Maßnahmen
RA Hon.-Prof. Dr. Elisabeth Scheuba, Wien
                                                                                                           474 Grenzen der Treuepflicht zum
Mag. Elisabeth Schusterbauer, RAK Wien
                                                                                                                 Mandanten
Mag. Fabian Stegmayer, Bibliothek RAK Wien
                                                                                                           476 § 25 b Abs 2 IO bei „Zwangs-
RA Dr. Martin Stopper, München
Univ.-Lektor Mag. Dr. Franz Philipp Sutter, Wien
                                                                                                                 abstieg“
RA MMag. Christina Toth, Wien                                                                              478 Internationales Besteuerungs-
Univ.-Ass. Mag. Stella Weber, Salzburg                                                                           recht für Vortragstätigkeiten
Mag. Lara Weisz, Wien                                                                                            und Anwendungsvoraus-
Dr. Eva Wexberg, AVM                                                                                             setzungen der Sportler-VO
RA Raffael Zeder, Luzern

06_2018 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
415

                                                               Wichtige Informationen
Wechsel der Rechtsanwaltskammer aus                            Regel des § 64 AVG, wonach rechtzeitig eingebrachte und       ELISABETH
                                                                                                                             SCHUSTERBAUER (ES)
Sicht der Versorgungseinrichtung                               zulässige Berufungen aufschiebende Wirkung haben.
                                                                                                                             RAK Wien, Abteilung
                                                                                                                       CM
Wenn Sie in den Zuständigkeitsbereich einer anderen                                                                          Versorgungseinrichtung

Rechtsanwaltskammer wechseln, unterliegen Sie künftig
                                                               2. ErwSchG: Eintragungen im ÖZVV                              CHRISTIAN
                                                                                                                             MOSER (CM)
dem Versorgungssystem der neuen Rechtsanwaltskammer.
                                                               Ab 1. 7. 2018 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl-       ÖRAK, Juristischer
Achtung: Die zu zahlenden Beiträge zur Versorgungsein-                                                                       Dienst
                                                               te gem § 140 h Abs 3 NO idF 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59)
richtung Teil A und Teil B sind in den Rechtsanwaltskam-
                                                               folgende Vertretungsformen im ÖZVV registrieren:              DANIJELA
mern ebenso unterschiedlich hoch wie die Basisaltersrente                                                                    MILICEVIC (DM)
                                                               • Vorsorgevollmachten                                         ÖRAK, Juristischer
nach Teil A! Informationen über die Höhe der zu zahlen-
                                                               • Gewählte Erwachsenenvertretungen                            Dienst
den Beiträge können der jeweiligen Umlagenordnung ent-
                                                               • Gesetzliche Erwachsenenvertretungen
nommen werden, die Basisaltersrente Teil A der jeweiligen
                                                               Besonders hervorzuheben ist, dass ab 1. 7. 2018 auch das
Leistungsordnung. Hinsichtlich Teil B wird im Rahmen des
                                                               Wirksamwerden von Vorsorgevollmachten von Rechts-
Wechsels der Rechtsanwaltskammer das Guthaben auf den
                                                               anwältinnen und Rechtsanwälten registriert werden kann.
Rentenkonten übertragen, wobei die Übertragung mit
                                                               Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung.
Wirksamkeit zum 1. 1. des auf den Wechsel der Rechtsan-
                                                                   Die bei einer Eintragung vorzunehmenden Angaben
waltskammer folgenden Kalenderjahres erfolgt.
                                                               sind der Bestimmung des § 140 h Abs 4 Z 1 bis 7 NO idF
   Im Falle der Eintragung in verschiedene Rechtsanwalts-
                                                               2. ErwSchG zu entnehmen. Zudem ist gem § 140 h Abs 5
kammern muss der Antrag auf Altersrente bzw Hinterblie-
                                                               NO idF 2. ErwSchG ein ärztliches Zeugnis darüber vorzu-
benenrente nur bei jener Rechtsanwaltskammer gestellt
                                                               legen, dass die zu vertretende Person aufgrund ihrer einge-
werden, bei der Sie zuletzt eingetragen waren.
                                                               schränkten Entscheidungsfähigkeit die vom Wirkungsbe-
   Ein Anspruch auf den Todfallsbeitrag besteht gegenüber
                                                               reich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst
jener Rechtsanwaltskammer, bei welcher die meisten Ver-
                                                               besorgen kann.
sicherungszeiten erworben wurden. Informationen über die
                                                                   Beim ÖZVV handelt es sich um kein öffentliches Regis-
Höhe des Todfallsbeitrags finden Sie in der jeweiligen Leis-
                                                               ter. In Hinkunft sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
tungsordnung.
                                                               gem § 140 h Abs 8 NO idF 2. ErwSchG allerdings auch aus
   Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Sat-
                                                               Anlass einer Registrierung einsichtsberechtigt.
zungen Teil A und Teil B, abrufbar im Mitgliederbereich
                                                                   Die neuen gesetzlichen Grundlagen werden sich jeden-
unter www.rechtsanwaelte.at. Selbstverständlich steht Ih-
                                                               falls auf den praktischen Umgang mit dem von der Öster-
nen auch Ihre Rechtsanwaltskammer für Rückfragen gerne
                                                               reichischen Notariatskammer geführten ÖZVV auswirken.
zur Verfügung!
                                                          ES   Entsprechende Hilfestellungen werden daher auch der
                                                               Rechtsanwaltschaft ehestmöglich zur Verfügung gestellt
§ 22 Abs 2 FMABG als verfassungswidrig                         werden.
                                                                                                                       DM
aufgehoben
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
2. 3. 2018, G 257/2017 – 13 den § 22 Abs 2 des Bundesgeset-
zes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarkt-
aufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz –
FMABG), BGBl I 2001/97 idF BGBl I 2013/70 als verfas-
sungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf
des 31. 8. 2019 in Kraft.
    Die zitierte Bestimmung besagt, dass Beschwerden gegen
Bescheide der FMA keine aufschiebende Wirkung zu-
kommt. Der ÖRÄK hat in seinem letzten Wahrnehmungs-
bericht das Problem wie folgt aufgezeigt:
    Da Beschwerden gegen Bescheide der FMA in Abberu-
fungsverfahren keine aufschiebende Wirkung haben, muss
ihnen faktisch zunächst Folge geleistet werden. Nur auf An-
trag kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, was
sehr selten vorkommt. Umgekehrt wäre es rechtsstaatlicher:
Bis 31. 12. 2013 hatten Beschwerden in allen Verwaltungs-
verfahren außer bei Gefahr im Verzug aufschiebende Wir-
kung, auf Antrag konnte diese aberkannt werden.
    Durch die Aufhebung des § 22 Abs 2 FMABG greift ab
1. 9. 2019 auch in FMA-Verfahren wieder die allgemeine

                                                                                                        österreichisches anwaltsblatt 06_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
416

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                                                                                       2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit
                                                                                                                                                                                                                            0,50
                                                                                       beidseitiger Banderole „Bevor es Brösel gibt...“ und
                                                                                       „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo, ca. 15 g
                                                                                      BONBONS                                                                                               Füllmenge                  Preis €/Pkg.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Bonbon in Wickler aus blauer Folie,                                                                      ½ kg                      17,00
                                                                                       Aufdruck „Fruchtgenuss“ mit R-Logo,
                                                                                       Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich)                                                                1 kg                     32,00
                                                                                      KUGELSCHREIBER                                                                                                                   Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Stabilo Metallkugelschreiber
                                                                                                                                                                                                                            7,50
                                                                                       silber mit R-Logo und
                                                                                       austauschbarer Mine
                                                                                      KUGELSCHREIBER                                                                                                                   Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Blau, mit Aufdruck
                                                                                                                                                                                                                            0,75

                                                                                      ANSTECKPIN „R“                                                                                                                  Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       R-Logo ausgestanzt
                                                                                                                                                                                                                            2,50
                                                                                       als Ansteck-Pin,
                                                                                       ø ca 15 mm
                                                                                      LANYARD TRAGESCHLAUFE                                                                                                            Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Blau, mit Aufdruck „www.rechtsanwaelte.at“,
                                                                                                                                                                                                                            1,50
                                                                                       mit Karabiner Länge: 45 cm (ohne Karabiner)

                                                                                      REGENSCHIRM                                                                                                                      Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Golf- und Gästeschirm, marineblau,
                                                                                                                                                                                                                          20,00
                                                                                       Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck,
                                                                                       ø 120 cm
                                                                                      SCHLÜSSELANHÄNGER                                                                                                                Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Pfeife mit roter LED-Leuchte,                                                                                                        1,10
                                                                                       blau mit Aufdruck

                                                                                      NOTIZBÜCHER                                                                                              Format                  Preis €/Pkg.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert,                                                                  A5                        8,90
                                                                                       Kern kariert, gelocht und perforiert, mit
                                                                                       Leseband und Kapitalband                                                                                   A4                        9,90
                                                                                      POST IT HAFTNOTIZBLOCK                                                                                                           Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Weiß, mit Aufdruck
                                                                                                                                                                                                                            1,75
                                                                                       DIN A7, 50 Blatt

                                                                                      SCHREIBBLOCK                                                                                                                     Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Weiß, mit Aufdruck
                                                                                                                                                                                                                            2,00
                                                                                       DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt

                                                                                      AUFKLEBER                                                                                                                        Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Logo
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                                                                                       Maße: 12 x 3 cm

                                                                                      USBSTICK                                                                                                                        Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Sonderform R-Logo in 3D,
                                                                                                                                                                                                                            7,50
                                                                                       16 GB Datenvolumen, USB 2.0

                            GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung                                                                                                                                                                        Preis €

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                           Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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06_2018 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
417

                                                                          Recht kurz & bündig
                                                                                                                                Diese Ausgabe von
 § 52 AktG                                                     betrifft, geht es nicht um Geld- oder Haftstrafen, sondern       „Recht kurz & bündig“
                                                               um einen Vereinsausschluss.                                      entstand unter
2018/130                                                                                                                        Mitwirkung von
                                                               3. Das Vereinsgesetz lässt dem Verein eine sehr weitgehen-
Verbot der Einlagenrückgewähr: Einheitswert als                de Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. Das be-         ULLRICH SAURER (US)
                                                                                                                                Rechtsanwalt
Einlösungspreis bei Vorkaufsrecht                              deutet, dass auch die Kompetenzen der Mitgliederver-
1. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf zukünf-      sammlung im Gesetz nicht näher geregelt sind, sodass dies-       MANFRED
                                                                                                                                AINEDTER (MA)
tige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leis-     bezüglich den Vereinsstatuten größte Bedeutung zukommt.          Rechtsanwalt
tung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung     Die Statuten können der Mitgliederversammlung alle mög-
                                                                                                                                FRANZ GALLA (FG)
erbracht wird.                                                 lichen Aufgaben übertragen.                                      Rechtsanwalt
2. Die Mutter der Beklagten hat dieser die Aktien auf den      4. Enthält der Antrag von 35 Vereinsmitgliedern auf Einbe-
Todesfall geschenkt. Die Aktiengesellschaft erbrachte (an-     rufung einer außerordentlichen Generalversammlung das
schließend) eine Leistung im Hinblick auf die zukünftige       Ziel der Generalversammlung – nämlich den Ausschluss
Gesellschafterstellung der Beklagten. Die Einräumung des       des Klägers als Mitglied des Vereins – und die Begründung
Vorkaufsrechts erfolgte ausdrücklich „zur Besicherung des      dafür, gelten die Gründe, sofern der Antrag dem Kläger be-
Übereignungsanspruchs“ und aufgrund des „familiären Na-        kannt ist, als mitgeteilt.
heverhältnisses“. Bei der Einräumung des Vorkaufsrechts        5. Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Entschei-
stand die Eigenschaft der Beklagten als zukünftige Gesell-     dung des Vereins Gelegenheit gegeben werden, sich Gehör
schafterin im Vordergrund.                                     zu verschaffen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst
3. Für die Frage der Zulässigkeit mit Bezug auf das Verbot     im gerichtlichen Verfahren kann dies nicht ersetzen. Da al-
der Einlagenrückgewähr ist maßgeblich, ob die Aktienge-        lerdings an den Ausschluss aus einem Verein nicht diesel-
sellschaft das Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen auch      ben strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an ge-
einem gesellschaftsfremden Dritten eingeräumt hätte.           richtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren, genügen
4. Die Gesellschaft darf mit ihrem Aktionär nur wie fremd-     schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten.
üblich, also zum Marktpreis kontrahieren. Bestehen keine       Spätestens bei der Generalversammlung besteht die Mög-
Marktpreise, so ist jedenfalls eine fachgerechte Bewertung     lichkeit des Klägers einer mündlichen oder schriftlichen
nach anerkannten Bewertungsmethoden notwendig. Der             Stellungnahme zu den Vorwürfen.
Vorstand der Aktiengesellschaft muss sich in diesem Fall       OGH 15. 3. 2018, 6 Ob 213/17 t JusGuide 2018/11/
im Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermes-          16566.                                                  US
sens halten. Es ist also ein „hypothetischer Marktvergleich“
durchzuführen.
                                                                MaklerG
5. Die Bezugnahme auf den Einheitswert als Einlösungs-
preis ist unternehmerisch nicht vertretbar, sodass ein sorg-   2018/132
fältiger Vorstand ein derartiges Vorkaufsrecht nicht einräu-   Informationspflichten eines Maklers
men würde.                                                     1. Aus der Übersicht nach § 30 b Abs 1 KSchG muss hervor-
OGH 17. 1. 2018, 6 Ob 199/17 h JusGuide 2018/11/               gehen, dass der Immobilienmakler als Makler einschreitet
16565.                                                    US   und es müssen die Kosten, die den Verbraucher durch
                                                               den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussicht-
 VereinsG, Vereinsstatuten                                     lich erwarten, angegeben werden. Dazu gehört auch, dass
                                                               der Makler die Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe
2018/131
                                                               der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes durch                       ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhält-
die Generalversammlung                                         nis iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG ist hinzuweisen.
1. Nach Art 4 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer Straf-        2. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor ei-
tat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Straf-       ner Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten
verfahrensrecht eines Staats rechtskräftig verurteilt oder     Geschäft, kann der Verbraucher nach § 3 Abs 4 MaklerG
freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren dessel-     einerseits Schadenersatz geltend machen und andererseits,
ben Staats erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.   soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen
Disziplinarverfahren fallen im Allgemeinen nicht in den Be-    der Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung
reich der „strafrechtlichen Verfahren“.                        nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten ge-
2. Der Ausschluss aus einem Verein nach dem österreichi-       ringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.
schen Recht ist nicht dem „Strafrecht“ zuzuordnen. Auch        3. Ein solcher Minderungsanspruch besteht immer schon
die Natur des Verstoßes ist nicht dem Strafrechtsbereich       dann, wenn vom Makler eine wesentliche Pflicht verletzt
zuzurechnen, zumal keine Vorschrift zu beurteilen ist, die     wurde; es reicht also die Pflichtverletzung aus, um einen
sich an die Allgemeinheit richtet, sondern nur die Mitglie-    Mäßigungsanspruch begründen zu können, ein Kausalzu-
der des beklagten Vereins betrifft. Auch was die Sanktion      sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienst-

                                                                                                          österreichisches anwaltsblatt 06_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
418

Recht kurz & bündig

                    lichkeit (Leistung) des Maklers ist nicht (mehr) notwendig.    Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung
                    Demnach hängt nur das Ausmaß der Provisionsminderung           erster Instanz und der Insolvenzeröffnung fällig.
                    davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentli-        8. Die klagende Anlegerin hat einen auf Geldersatz gerich-
                    chen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert       teten schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung
                    hat; das Ausmaß der Mäßigung richtet sich nach der Schwe-      der Investition. Bei diesem Anspruch auf „Naturalrestitu-
                    re der vom Makler begangenen Vertragsverletzung.               tion“ handelt es sich nicht um ein schadenersatzrechtliches
                    OGH 28. 2. 2018, 6 Ob 203/17 x.                         US     Feststellungsbegehren über künftige Schadenersatzansprü-
                                                                                   che, die im Insolvenzverfahren als bedingte Insolvenzforde-
                                                                                   rung (§ 16 IO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung
                     § 1323 ABGB
                                                                                   des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs 1 IO) anzumelden wä-
                    2018/133
                                                                                   ren.
                    Mangelnde Beratung über Vermögenswerte                         9. Im Insolvenzverfahren kann grundsätzlich aufgrund der
                    durch Anlageberater                                            insolvenzrechtlichen Bestimmungen vom Schuldner nicht
                    1. Ein Schadenersatzanspruch entsteht bereits durch den        die Zug-um-Zug-Einrede erhoben werden. Dieser Einwand
                    Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte, worüber           steht ihm nur außerhalb des Insolvenzverfahrens offen. Die
                    man durch fehlerhafte und falsche Beratung einen unrich-       Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen die Über-
                    tigen Eindruck über die Eigenschaften der Anlage erhielt.      tragung der Finanzprodukte ist im Insolvenzrecht nicht
                    2. Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender       vorgesehen.
                    Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles      OGH 27. 2. 2018, 1 Ob 208/17 w.                          US

                    (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen
                    unterliegendes Wertpapier (oder Edelmetall) erworben hat.      § 37 StPO (§§ 23, 43 Abs 2, § 281 Abs 1 Z 1, § 292
                    3. Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Bera-   StPO; Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG; Art 6 Abs 1
                    ter mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der      EMRK)
                    Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen
                                                                                   2018/134
                    Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen,
                    wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranla-          Gesetzlicher Richter bei Konnexität
                    gung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tat-        Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass einmal geset-
                    sächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich er-      zeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Tren-
                    höhte. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Zusicherung       nungsgrundes ungeachtet sonstiger Umstände (wie etwa ei-
                    völliger Risikolosigkeit, die ohne Vorliegen entsprechender    ne Zusammenführung mit einem anderen konnexen Ver-
                    Informationen abgegeben wird, für den Anleger die Gefahr       fahren und anschließende Ausscheidung dieses Komplexes
                    erhöht, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovor-     aus Gründen der Prozessökonomie) jedenfalls wieder zu
                    stellungen entspricht.                                         vereinigen wären. Ein derartiger Grundsatz zwingender
                    4. Für den, auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung        Vereinigung würde insb dem Umstand nicht gerecht, dass
                    (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist, realen Schaden ist eine in     die getrennten Verfahren (idR) einen unterschiedlichen
                    Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend.             Verfahrensfortschritt erfuhren. Verbindung von getrennten
                    5. Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Vermögens-     Verfahren ist eine Ermessensentscheidung, die nur bei Will-
                    anlage nicht gekauft, hat er im Rahmen der „Naturalrestitu-    kür mit NBzWdG bekämpft werden kann.
                    tion“ (§ 1323 ABGB) Anspruch auf Rückzahlung der zum           OGH 11. 12. 2017, 12 Os 145/17 s (LGSt Wien 15 Hv 4/
                    Erwerb der Vermögensanlage gezahlten Kaufpreise abzüg-         15 p) EvBl 2018/20.                                    MA

                    lich allfälliger erhaltener Zinszahlungen Zug um Zug gegen
                    Übertragung der Vermögensanlage.
                                                                                    § 297 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO)
                    6. Der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug
                                                                                   2018/135
                    um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Papiere sowie
                    das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen, be-      Verleumdung
                    steht gegen den Vertragspartner, von dem der Anleger die       Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vor-
                    Wertpapiere erworben hat. Der Anspruch besteht also nicht      wurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedroh-
                    gegen die, für die Klägerin tätig gewesene, Anlageberaterin.   ten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zustän-
                    Sie hat die allein geschuldete Beratungsleistung – wenn        digen (und verpflichteten) Beh (deren Organ) geäußert, er-
                    auch fehlerhaft – bereits erbracht. Ein Begehren auf Ver-      langt diese also Kenntnis von einem solchen Anfangsver-
                    tragsaufhebung kommt ihr gegenüber iZm der Rückgabe            dacht, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten
                    der erworbenen Papiere nicht in Betracht.                      als regelmäßige Folge zu erwarten. Bei einer derartigen
                    7. Die von der Klägerin im Insolvenzverfahren der Schuld-      Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhän-
                    nerin angemeldete Schadenersatzforderung ist keine be-         gig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt –
                    dingte Forderung iSd § 16 IO; sie war vielmehr bereits im      grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Ge-

06_2018 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
419

                                                                                                              Recht kurz & bündig

fahr auszugehen. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die     der gem § 67 VersVG Regress begehrenden Kraftfahrzeug-
Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung inter-        Haftpflichtversicherung einen Anhänger (Tieflader) unent-
subjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) er-     geltlich und gegenleistungsfrei für einen Tag aus. Die Be-
scheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts)        klagte wurde dadurch nach Meinung aller drei Instanzen
keine Verfolgung zu erwarten war.                             nicht Halterin dieses Fahrzeugs.
OGH 4. 7. 2017, 14 Os 15/17 p (LG Korneuburg 602 Hv 13/       OGH 21. 9. 2017, 7 Ob 49/17 g ecolex 2018/99, 231. FG
16 v) EvBl 2018/21.                                   MA

 § 105 StPO (§ 89 Abs 2 b StPO)
                                                               §§ 1295 ff, 1304, 1489 ABGB
2018/136
                                                              2018/139
Beschwerdegegenstand einer Bewilligung ist
Entscheidungszeitpunkt erster Instanz                         Fehlerhafte Anlageberatung:
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer          Beschwichtigungsversuche und Mitverschulden
Durchsuchung durch das BeschwerdeG hat sich auf den           Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Be-
Zeitpunkt der Entscheidung durch das ErstG zu beziehen        deutung zukommen: Zum einen kann dadurch auf der Tat-
(„ex-ante“-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder be-   sachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und
kannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur An-      damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben
nahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvorausset-       werden. Zum anderen können selbst bei früherer Erkenn-
zung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechts-     barkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungs-
widrig.                                                       versuche dazu führen, dass dem Verjährungseinwand eines
OGH 13. 9. 2017, 11 Os 78/17 f EvBl-LS 2018/22.          MA   beklagten Beraters die Replik der Arglist entgegengehalten
                                                              werden kann.
 § 20 a Abs 3 StGB                                            Die Beratung der Klägerin durch den Beklagten führte zum
2018/137                                                      Abschluss von mehreren fondsgebundenen Lebensversiche-
                                                              rungen. Der Beklagte erklärte der Klägerin vor Vertragsab-
Unterbleiben des Verfalls ex ante zu beurteilen               schluss, dass die Kurse schwanken könnten, am Schluss
Unverhältnismäßigkeit nach § 20 a Abs 3 StGB bezieht sich     aber immer ein „Plus“ herauskomme. Wäre die Klägerin
allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht jedoch auf die ge-   darüber aufgeklärt worden, dass ihre Veranlagungen mit
ringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstre-    dem Risiko eines Kapitalverlusts behaftet waren, hätte sie
ckungsverfahrens zu prüfenden [§§ 408 f StPO]) Einbrin-       diese Lebensversicherungsverträge nicht abgeschlossen.
gung des jeweiligen Vermögenswerts.                           Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden
OHG 4. 7. 2017, 14 Os 33/17 k EvBl-LS 2018/23.          MA    in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit
                                                              der Beratung hätte auffallen müssen, sei es aufgrund eigener
 § 5 EKHG; § 2 KHVG                                           Fachkenntnisse oder weil er deutliche Risikohinweise nicht
2018/138                                                      beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat. Dies
                                                              war hier aber aufgrund des Vertrauens der Klägerin in die
Haltereigenschaft bei einer kurzfristigen Überlassung
                                                              Fachkenntnisse des Beraters nicht der Fall.
Nach § 2 Abs 2 KHVG sind der Eigentümer, der Halter und
                                                              OGH 10. 10. 2017, 10 Ob 30/17 k ecolex 2018/94, 230. FG
jene Personen mitversichert, die mit Willen des Halters bei
der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem
Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
Nach stRsp ist eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft
in der Absicht des Gesetzgebers gelegen und es soll deren
geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden; daher
bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt,
Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur
zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht.
Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten über-
lässt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung
die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt; nur bei län-
gerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigen-
schaft und geht auf den Benützer über.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
lieh sich die Beklagte zum Transport eines Baggers von
der (am Prozess nicht beteiligten) Versicherungsnehmerin

                                                                                                       österreichisches anwaltsblatt 06_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
420

Recht kurz & bündig

                    §§ 881, 1295 Abs 1, §§ 1313 a, 1404 ABGB                       Versicherung dem Kläger gegenüber angesehen werden
                    2018/140                                                       kann) mit Überlegung aller Umstände keinen anderen Ein-
                                                                                   druck erwecken, als dass die bestehende Forderung vom Be-
                    Subsidiarität der Schutzwirkungen eines Vertrages              klagten anerkannt wird. Dies im hier geprüften Einzelfall
                    für Dritte                                                     gerade auch deswegen, weil feststeht, dass von der Werk-
                    Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung einer Genossen-        stätte vor der Freigabe sämtliche zur Prüfung des Schaden-
                    schaft. Diese hatte den Beklagten mit dem Winterdienst be-     falls nötigen Unterlagen in das System gestellt worden wa-
                    auftragt. Infolge nicht ordnungsgemäßer Streuung kam die       ren.
                    Klägerin zu Sturz.                                             LGZ Wien 18. 1. 2018, 36 R 349/17 s Zak 2018/181, 98. FG
                    Das ErstG gab der auf Zahlung von Schmerzengeld (ua) ge-
                    richteten Klage der Klägerin statt. Der Winterdienstvertrag
                    zwischen der Vermieterin und dem Beklagten entfalte
                    Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Der Beklagte ha-
                    be die Haftung für den eingetretenen Fall ausdrücklich
                    übernommen, sodass es unbillig wäre, einen direkten An-
                    spruch der Klägerin gegen ihn zu verneinen.
                    Das BerG gab der Berufung des Beklagten Folge und wies
                    die Klage ab. Die Klägerin habe aufgrund ihres Mietvertrags
                    deckungsgleiche Ansprüche auf Schadenersatz gegen ihre
                    Vermieterin, wodurch auf vertragliche Schutzwirkungen
                    gestützte Ansprüche Dritter nach der Judikatur zu vernei-
                    nen seien.
                    Der OGH räumte zwar ein, dass in der Lehre seit längerem
                    Abweichungen vom Prinzip der Subsidiarität erwogen wer-
                    den, hält sodann aber fest, dass in zahlreichen Entscheidun-
                    gen explizit am Subsidiaritätsprinzip festgehalten wurde,
                    sodass diesbezüglich von einer gesicherten stRsp ausgegan-
                    gen werden könne. Die vertragliche Haftungsregelung än-
                    dere daran nichts, hat sich der Beklagte darin doch nur ge-
                    genüber dem Vertragspartner (Vermieterin) zum Ersatz
                    von Schäden des Auftraggebers oder Dritten verpflichtet.
                    Die Revision wurde also zurückgewiesen.
                    OGH 30. 1. 2018, 9 Ob 69/17 p Zak 2018/179, 97.           FG

                     §§ 863, 1380 ABGB
                    2018/141

                    Reparaturfreigabe durch Kfz-Haftpflichtversicherer
                    als konstitutives Anerkenntnis
                    Zwischen den Versicherungen und den Werkstätten ist ein
                    „Ampelsystem“ in Verwendung, welches zum Informa-
                    tionsaustausch, der Fallbearbeitung und der allfälligen Re-
                    paraturfreigabe genutzt wird. Grundprinzip dieses Systems
                    ist es, dass das System, wenn die Daten von der Werkstatt
                    für den Versicherungsnehmer in das System eingespielt
                    werden, auf Rot springt. Während der Bearbeitung durch
                    den zuständigen Schadensreferenten springt das System
                    auf Gelb um. Wenn eine Reparaturfreigabe erfolgt, schalte
                    das System auf Grün.
                    Da das Datensystem gerade dem Informationsaustausch
                    zwischen den Versicherungen und den Werkstätten, der
                    Fallbearbeitung und der Schadenfreigabe dient, kann das
                    Schalten des Systems auf Grün auf einen redlichen Erklä-
                    rungsempfänger in der Situation des Klägers (wobei die
                    Werkstätte zwanglos als Bote von Willenserklärungen der

06_2018 österreichisches anwaltsblatt
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                                                                               Schriftsatzmustern um=mobile&utm_content=I  nserat_201803&utm_campaign=Buch_BergthalerGrabenwarter_Musterhandbuch_Oeffentliches_Recht_26Lfg
                                                                                                               samt Anmerkungen.

https://www.manz.nzz.at/list.•htmlVerfahren
                                      ?isbn=978-3-214-1vor  5877-4&utm_source=ZS_App&utm_medi
                              Jetzt mit einem neuen Beitrag zum
                                                                      dem EGMR
                                                                                                  um=mobile&utm_content=Inserat_201803&utm_campaign=Buch_BergthalerGrabenwarter_Musterhandbuch_Oeffentliches_Recht_26Lfg
https://www.manz.zz.at/list.sowie
                               html?isbn=978-    3-214-15877-4&utm_source=ZS_App&utm_medi
                                            Aktualisierung
                              • Verfahren vor dem VwGH und
                                                                              der Beiträge zum    um=mobile&utm_content=Inserat_201803&utm_campaign=Buch_BergthalerGrabenwarter_Musterhandbuch_Oeffentliches_Recht_26Lfg
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                              •      Asyl-    und          Fremdenpolizeirecht

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                                                                                                                          nserat_201711&utm_campai   Praxis              nloese_und_Enteignung
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                                                               2017. XLIV, 344 Seiten.
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                                                               ISBN 978-3-214-02101-6
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                                                 n 978 3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung
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                                                                                   und Enteignungum=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung
  https://www.ww.manz.amitt/list.hKommentierung
                                       tml?isbn=978-3-214-02101-6&utm_source=ZS_App&utm_medi
                                                                       des EisbEG
                                                                                                 um=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung
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                          t/list.html?Handbuch
                         Grundeinlöse        isbn=978-3-geht.
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                                                                                                                    undnserat_201711&utm_campai
                                                                      da an, wo es um das Thema der praktischen Anwendung in der Umsetzung der
                                                                           bietet es beteiligten                            Rechtsanwendern       gn=Buch_Probst_Grundei
                                                                                                                                                     die Grundlage,nlosachge-
                                                                                                                                                                            ese_und_Enteignung
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  https://www.w..manz.a••t/liDarstellung
                                 st.html?isbn=978-3-des  214-02101- 6&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung
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                                 Aufarbeitung der aktuellen Rechtsprechung

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                  anz.a•t/liKommentierung
                                 st.html?isbn=978-3-214-02101-des6&utm_source=ZS_App&utm_medi
                                 Materiengesetze                                                um=mobile&utm_content=Inserat_201711&utm_campaign=Buch_Probst_Grundeinloese_und_Enteignung
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422

Portrait des Monats
                        Karriere mit Pfiff
                        Zunächst acht Jahre als Rechtsanwalt aktiv, ist Dr. Thomas Prammer heute BG-Richter im
                        LG-Sprengel Linz. Neben seiner beruflichen Tätigkeit forcierte er eine Karriere als
                        Fußball-Schiedsrichter und leitete insgesamt 134 Spiele in den obersten beiden Spielklassen
                        der österreichischen Bundesliga.

   2018/142
                        N      och lange bevor Thomas Prammer begann, sich für die
                               Rechtswissenschaften zu interessieren, galt seine Lei-
                        denschaft dem runden Leder. Im Alter von sechs Jahren be-
                                                                                                Zeitpunkt war er bereits Konzipient in einer Linzer Rechts-
                                                                                                anwaltskanzlei. 2006 folgte dann sein erstes Spiel in der
                                                                                                obersten Spielklasse. Prammer hatte nun bereits die Rechts-
                        gann der 1973 geborene Linzer in der Nachwuchsabteilung                 anwaltsprüfung abgelegt, ging unter der Woche seinem
                        des in seiner Heimatstadt ansässigen Profivereins LASK                  Brotberuf nach und leitete an den Wochenenden Spiele
                        Linz mit dem Fußballspielen. Prammer hatte Talent, brach-               der besten österreichischen Vereine. Insgesamt brachte es
                        te es im Nachwuchs auf 16 Einsätze in der oberösterreichi-              der Jurist auf 60 Einsätze in der Bundesliga, 74 Spielleitun-
                                                                                                gen in der Ersten Liga, 14 im ÖFB-Cup sowie ein Gastspiel
                                                                                                in der Schweizer Super League. Als Highlights bezeichnet
                                                                                                der Oberösterreicher neben der Kulisse bei den Heimspie-
                                                                                                len des SK Rapid Wien seine internationalen Einsätze als
                                                                                                Schiedsrichterassistent und als 4. Offizieller im UEFA-Cup
                                                                                                und der UEFA Champions League. Aber auch brenzlige Si-
                                                                                                tuationen erlebte der Rechtsanwalt am Spielfeld mit, etwa
                                                                                                als in einem Cup-Spiel Anhänger des Heimatvereins das
                                                                                                Spielfeld stürmten, was zu einem Spielabbruch führte.
                                                                                                Berufliche Neuorientierung als Richter
                                                                                                2013 endete nicht nur die aktive Schiedsrichterkarriere von
                                                                                                Thomas Prammer, auch beruflich strebte der Jurist eine
                                                                                                Veränderung an. Er hatte bereits die Richteramtsprüfung
                                                                                                abgelegt und bewarb sich als Quereinsteiger auf eine Rich-
                                                                                                terstelle im LG-Sprengel Salzburg. Die Entscheidung für
                                                                                                den Berufswechsel fiel zugunsten der Familie, da der Rich-
                                                                                                terberuf eine höhere Selbstbestimmtheit mitbringt, auch
                                                                                                Urlaube sind leichter zu gestalten. Seit 2017 ist der in Leon-
Der Rechtsanwalt Thomas Prammer war zwei Mal für den „Bruno“ als Österreichs Schieds-           ding wohnhafte Jurist in seinem „Heimatsprengel“ tätig und
richter des Jahres nominiert. Nach seiner aktiven Karriere wurde er Schiedsrichter-Beobachter
und Vorsitzender der Kommission Schiedsrichter im Oberösterreichischen Fußballver-              urteilt in den BGs Urfahr und Freistadt über zivilrechtliche
band. Foto: Josef Steindl                                                                       Ansprüche. Wie bereits als Fußball-Schiedsrichter muss er
                                                                                                sich nun unparteiisch verhalten und nach bestem Wissen
                        schen Landesauswahl und feierte in der Saison 1993/94 mit               und Gewissen gerechte Entscheidungen treffen.
                        dem ASKÖ Donau Linz den Meistertitel in der Landesliga,                     Obwohl Prammer auch am Spielfeld den Lautstärkepegel
                        der zum Aufstieg in die Regionalliga Mitte berechtigte.                 der Fans gut ausblenden konnte, so ist die Arbeit im Ge-
                           Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich allerdings bereits                richtssaal mit Sicherheit die weit ruhigere Tätigkeit. Ge-
                        seine weitere Laufbahn als neutraler Spielleiter ab. Prammer            meinsam mit seiner Frau, die ebenfalls Juristin und ehema-
                        hatte die Schiedsrichterprüfung bereits 1989 als Jugendli-              lige Fußball-Schiedsrichterin ist, genießt er das neue stress-
                        cher abgelegt und verdiente sich als Schüler bzw später als             freie Familienleben. Vom Fußballplatz kommt Prammer
                        Student an der Johannes Kepler Universität ein nettes Ta-               dennoch nicht weg. Seine beiden Söhne sind bereits begeis-
                        schengeld dazu. Die Nominierung in den Talentekader des                 terte Nachwuchsfußballer in der Jugendabteilung des ASKÖ
                        Oberösterreichischen Schiedsrichterkollegiums war dann                  Leonding.
                        gleichbedeutend mit dem Karriereende als Spieler, weil Be-
                        dingung für die Aufnahme.                                               CHRISTIAN MOSER
                        Aufstrebender Rechtsanwalt und                                          ÖRAK, Juristischer Dienst
                        Fußball-Schiedsrichter
                        Die weitere Laufbahn ging parallel mit der beruflichen Wei-
                        terentwicklung einher. 2002 leitete Prammer sein erstes
                        Spiel in der zweiten österreichischen Spielklasse. Zu diesem

06_2018 österreichisches anwaltsblatt
423

                                      Abhandlungen

424 Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach UEFA-Regeln

426 Honorar ist Verhandlungssache

433 Erbrechtsstreit in der Praxis – Reparaturen dringend erbeten!

440 Gibt es „Gold-Plating“ im Bereich der Geldwäsche?

                                             österreichisches anwaltsblatt 06_2018
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Abhandlungen
                          Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität
                          nach UEFA-Regeln
                          Die UEFA will ihr Spiel regeln. Fast wäre es zu einem Aufeinandertreffen der beiden von Red Bull unterstützten
                          Fußballvereine aus Salzburg und Leipzig in der UEFA Europa League gekommen. Auch dafür gibt es UEFA-Regeln,
                          die bei solchen Konstellationen die Wettbewerbsintegrität schützen sollen. Der Autor erklärt, wie diese Regeln abstrakt
MARTIN STOPPER            entstanden sind, und dann konkret, warum eine Begegnung Salzburg gegen Leipzig mit den Regeln zu Mehrfachbe-
Der Autor ist Rechtsan-   teiligungen vereinbar gewesen wäre.
walt in Deutschland.

    2018/143               I. EINLEITUNG                                                    Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leis-
                                                                                            tungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbe-
                          Fast wäre passiert, was die Fußballwelt, mindestens aus ös-       werb teilnehmenden Verein beteiligt sein.
                          terreichischer Perspektive, entzückt hätte. Der FC Red Bull     • Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle
                          Salzburg und RB Leipzig hätten in der Europa League im            über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-
                          Halbfinale aufeinandertreffen können. Es wäre die Frage ge-       Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in
                          stellt worden, ob denn die beiden Clubs wirklich echte Wett-      diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw Einfluss gilt,
                          bewerber gewesen wären, da Red Bull ja bei beiden Vereinen        wenn die betreffende Person:
                          engagiert ist. Solche Konstellationen prüft der europäische       – über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre ver-
                          Fußballverband UEFA bereits vor Beginn eines Wettbe-                 fügt;
                          werbs, und zwar unter dem Stichwort der „Wettbewerbsin-           – das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwal-
                          tegrität“. Die soll nämlich gegeben sein, um sportlichen Ver-        tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffen-
                          fälschungen entgegenwirken zu können. Im konkreten Fall              den Vereins zu bestellen oder abzuberufen;
                          hatte die UEFA dann auch entschieden, dass die Wettbe-            – Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit ande-
                          werbsintegrität gemäß den eigenen Vorgaben erhalten ist.             ren Aktionären des betreffenden Vereins allein über
                              Grundlage der Regel zur Wettbewerbsintegrität ist Art 5          die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;
                          des Reglements des UEFA Champions League Zyklus                      oder in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise ei-
                          2015 – 2018 und der im Wortlaut identische Art 5 des Reg-            nen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfin-
                          lements des UEFA Europa League Zyklus 2015 – 2018 (im                dung des Vereins auszuüben.
                          Folgenden „UEFA-Reglement“ zitiert), der überschrieben          Im Beitrag sollen die Hintergründe der UEFA-
                          ist mit „Integrität des Wettbewerbs“ und folgenden Wortlaut     Wettbewerbsintegrität vorgestellt werden. Dafür werden
                          hat:                                                            die sog ENIC-Entscheidung und eben der Red Bull-Fall he-
                                                                                          rangezogen.
                          1. Art 5.01 Integrität des Wettbewerbs1
                          Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gel-         II. ENIC-ENTSCHEIDUNG
                          ten folgende Bestimmungen:                                      Richtungsweisend zum Thema „Wettbewerbsintegrität“
                          • Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teil-           bzgl der Thematik von Mehrheitsbeteiligungen war der Fall
                            nimmt, darf direkt oder indirekt:                             ENIC vs UEFA Ende der 90er Jahre. Dabei erwarb das bri-
                            – Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem              tische Unternehmen „ENIC PLC“ Mehrheitsbeteiligungen
                               UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten           an den Fußballvereinen Vicenza, AEK Athen und Slavia
                               oder damit handeln;                                        Prag, die in der Saison 1997/1998 alle am Europapokal der
                            – Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbe-            Pokalsieger der UEFA teilnahmen. Aufgrund dieser poten-
                               werb teilnehmenden Vereins sein;                           tiellen Wettbewerbsbeeinflussung sah sich die UEFA ge-
                            – auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Ver-       zwungen, zur Saison 1998/1999 nur noch einen Verein
                               waltung und/oder den sportlichen Leistungen eines an-      zum Wettbewerb zuzulassen, wogegen die Clubs Klage
                               deren an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmen-             zum Court of Abitration for Sport (CAS) erhoben.
                               den Vereins beteiligt sein;                                    Nachdem der CAS die Klage der Vereine abgewiesen
                            – auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung,      hatte, da ein Interessenkonflikt vorliege, der eine Einfluss-
                               die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen         nahme auf die Spielergebnisse zur Folge haben könnte,2 rea-
                               eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teil-
                               nehmenden Vereins nehmen.                                   1 Vgl http://de.uefa.com/MultimediaFiles/Download/Regulations/uefaorg/

                          • Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgend-   Regulations/02/23/69/58/2236958_DOWNLOAD.pdf (abgefragt am
                                                                                          3. 5. 2018).
                            einer Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der              2 Vgl CAS 98/200, Rz 53 ff.

Martin Stopper Fußball-Clubs und Wettbewerbsintegrität nach UEFA-Regeln

06_2018 österreichisches anwaltsblatt
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