ZELL A.H. AAmmttlliicchhee BBeekkaannnnttmmaacchhuunnggeenn - Stadt Zell am Harmersbach
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A m t l i c h e B e ka n n t m a c h u n g e n ZELL A.H. Verantwortlich: Bürgermeister Günter Pfundstein Freitag, 18. Dezember 2020 Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, was war das für ein Jahr 2020? wagen? … eine Tanne? … ein Hubschrauber? … ein Oft rasen wir durch unser Le- hoher Berg …?“ Stets folgt dieselbe Antwort: ben und nehmen die vielen „Ja, mein Sohn.“ schönen Dinge um uns herum Zwischendurch zeigt der Vater in eine Richtung und gar nicht mehr richtig wahr. Die sagt: „Schau, mein Sohn, der Vogel ist ein Bussard, Welt betrachten viele nur noch dieser Baum ist eine Eiche und dort ist ein Rapsfeld durch die Linse des Mobiltele- …“ fons und verpassen das echte Ein Fahrgast, der den beiden gegenübersitzt, spricht Leben. den Vater nach einer Weile an: „Bei allem Respekt, das Verhalten Ihres Sohnes ist Vieles was bisher selbstver- doch sehr merkwürdig.“ Abwertend weist er ihn dar- ständlich war, hat in diesem auf hin, dass es heutzutage doch sehr gute Kliniken Jahr plötzlich einen ganz ande- für Fälle „wie diesen“ gäbe und die Medizin in alle ren Wert erhalten. Richtungen große Fortschritte mache. Gesundheit, Familie, Freunde, soziale Kontakte, Ver- Der Vater unterbricht ihn: eine, Glaube… „Wie recht Sie doch haben!“, ruft er und fährt freund- Was ist wirklich wichtig im Leben? lich fort: „Von solch einer Fachklinik kommen wir ge- Setzen wir immer die richtigen Prioritäten? rade. Mein Sohn hat vor zwölf Jahren sein Augenlicht Sind wir mit dem zufrieden, was wir haben? verloren und kann seit wenigen Tagen wieder sehen.“ Sichtlich beschämt senkt der Mann den Blick. Nach Eine kurze Geschichte von Gisela Rieger kann uns einer Weile wendet er sich dem Jungen zu: dabei helfen, die eigenen Sinne und die eigene Wahr- „Junger Mann, ich muss mich bei Ihnen entschuldi- nehmung wieder neu zu justieren. Die anstehenden gen.“ Und nach einer Pause sagt er noch: „Und ich Feiertage und der bevorstehende Jahreswechsel bie- möchte mich bei Ihnen bedanken. Sie haben mir ten uns eine gute Gelegenheit in uns zu gehen und in eben aufgezeigt, dass ich vieles Wertvolle im Leben Ruhe zu reflektieren. gar nicht mehr wahrnehme, weil ich es für selbstver- ständlich gehalten habe.“ Ein Mann sitzt mit seinem 17-jährigen Sohn im Zug. Mit großen Augen schaut der junge Mann aus dem Fenster und fragt: Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest „Papa, ist das eine Kuh?“ Der Vater lächelt und ant- im kleinsten Kreise Ihrer Lieben. Das Fest berührt alle wortet: „Ja, mein Sohn.“ Aufgeregt spricht der Junge Jahre wieder unsere Herzen. Blicken wir zuversicht- weiter: „Papa, diese Blume ist eine Sonnenblume, lich und mutig in das neue Jahr, was auch immer vor oder?“ Die Antwort lautet wieder: „Ja, mein Sohn.« uns liegen mag. Nehmen wir es positiv an und ma- Viele weitere Fragen folgen: „Papa, ist das ein Last- chen das Beste daraus. Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen Günter Pfundstein, Ludwig Schütze, Bürgermeister Ortsvorsteher Unterharmersbach Christian Dumin, Lorenz Breig, Ortsvorsteher Unterentersbach Ortsvorsteher Oberentersbach 7
ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 18. Dezember 2020 Bürgerservice Stadt Zell am Harmersbach ZELL AM HARMERSBACH • Forstrevier Zell am Harmersbach Revierleiter: Klaus Pfundstein • Rathaus Zell am Harmersbach Tel.: 0 78 35/54 77 53, Fax: 0 78 35/63 06 60, Hauptstr. 19, 77736 Zell am Harmersbach Mobil: 01 75/222 49 24, E-Mail: klaus.pfundstein@ortenaukreis.de Telefon: 07835/63 69-0 Internet: www.zell.de • Amtsgericht Achern Grundbuchamt E-Mail: stadtverwaltung@zell.de Rathausplatz 4, 77855 Achern, Tel. 07841/67334-02, Öffnungszeiten: E-Mail: poststelle@gbaachern.justiz.bwl.de, Mo. – Fr.: 8.30 – 12.30 Uhr www.amtsgericht-achern.de Mo. Mo. u. Di.: 14.00 –– 16.00 u. Di.: 14.00 16.00 Uhr Uhr • Energieberatung/Informationen Mittwochnachmittag Mittwochnachmittag geschlossen geschlossen Ortenauer Energieagentur GmbH Do.: Do.: 14.00 14.00 –– 18.00 18.00 Uhr Uhr Wasserstr. 17, 77652 Offenburg, Tel. 07 81/92 46 19-0, Sa.: Sa.: 9.00 9.00 –– 12.00 12.00 Uhr Uhr (nur (nur das das Bürgerbüro) Bürgerbüro) www.ortenauer-energieagentur.de, •• Bürgermeister Bürgermeister Günter Günter Pfundstein Pfundstein info@ortenauer-energieagentur.de; 1. Beratung kostenlos Jederzeit Jederzeit nach nach telefonischer telefonischer Verein Vereinbarung. barung. Sekretariat: Sekretariat: Tel. • Bezirksschornsteinfeger: Tel. 07835/6369-23 07835/6369-23 oder oder 07835/6369-18 07835/6369-18 oder oder 07835/6369-60 07835/6369-60 (nach Andreas Wurz, Hauptstr. 175, 77736 Zell am Harmersbach, (nach Dienstschluss). Dienstschluss). Tel.-Nr. 07835/4261012, E-Mail: andreas-wurz@t-online.de •• Hauptamt Hauptamt Alexander Jungmann, Wasserstraße 15, 77749 Hohberg, Tel. Tel. 63 63 69-22 69-22 od. od. 63 63 69-23, 69-23, E-Mail: E-Mail: stadtverwaltung@zell.de stadtverwaltung@zell.de Handy: 0151/67201325, E-Mail: schornsteinfeger.jungmann@gmx.de Standesamt/Friedhofsverwaltung Standesamt/Friedhofsverwaltung Tel. Tel. 63 63 69-41, 69-41, E-Mail: E-Mail: mueller@zell.de mueller@zell.de Bürgerbüro Bürgerbüro Tel. 63 69-20, E-Mail: buergerbuero@zell.de ORTSVERWALTUNG UNTERHARMERSBACH Tel. 63 69-20, E-Mail: buergerbuero@zell.de Ordnungsamt Ordnungsamt • Öffnungszeiten Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 9.00 12.30 Uhr Tel. 63 69-33, E-Mail: bruder@zell.de Tel. 63 69-33, E-Mail: bruder@zell.de zusätzlich Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Rentenangelegenheiten / Gewerbe Tel.: 0 78 35/42 69 23-0, Rentenangelegenheiten / Gewerbe Tel. 63 69-32, E-Mail: hug-schneider@zell.de Internet: www.zell.de, E-Mail: unterharmersbach@zell.de Tel. 63 69-32, E-Mail: hug-schneider@zell.de • Grundbuch-Einsichtstelle • Ortsvorsteher Ludwig Schütze • Grundbuch-Einsichtstelle Öffnungszeit: Donnerstag: 15.30 – 17.30 Uhr Öffnungszeit: Donnerstag: 15.30 – 17.30 Uhr Jeden Montag von 8.30 Uhr bis 10 Uhr und jeden Donnerstag Tel. 6369-42, E-Mail: hiss@zell.de Tel. 6369-42, E-Mail: hiss@zell.de nach telefonischer Voranmeldung von 16.00 bis 18.00 Uhr. • Rechnungsamt • Rechnungsamt • Öffnungszeiten Heimatmuseum Fürstenberger Hof Tel. 63 69-24, E-Mail: rechnungsamt@zell.de Tel. 63 69-24, E-Mail: rechnungsamt@zell.de Ab dem 28.06.2020 bis 04.10.2020 Donnerstag und Sonntag Stadtkasse von 15 – 17 Uhr geöffnet. Stadtkasse Tel. 63 69-37, E-Mail: stadtkasse@zell.de Tel. 63 69-37, E-Mail: stadtkasse@zell.de Anfragen über die Ortsverwaltung Unterharmersbach, • Stadtbauamt Telefon: 0 78 35/4269230 • Stadtbauamt Tel. 63 69-27, Fax 63 69-56, E-Mail: bauamt@zell.de Tel. 63 69-27, Fax 63 69-56, E-Mail: bauamt@zell.de • Postagentur – Tourist-Info – Toto-Lotto • Baurechtsamt • Untere Baurechtsamt Baurechtsbehörde, Tel. 63 69-54, Fax 63 69-56, im Rathaus Unterharmersbach: Tel.: 0 78 35/42 69 23-3 Untere baurechtsamt@zell.de E-Mail: Baurechtsbehörde, Tel. oder63 69-54, Fax 63 69-56, wiegert@zell.de Öffnungszeiten: E-Mail: baurechtsamt@zell.de oder wiegert@zell.de Sprechzeiten Stadtbauamt / Untere Baurechtsbehörde: Montag bis Samstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Sprechzeiten Stadtbauamt Mo., Di., Do., Fr. 8.30/ Untere – 12.30Baurechtsbehörde: Uhr Zusätzlich Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mo., Di., Do., Fr. 14.00 Do.nachmittag 8.30 –– 12.30 18.00 Uhr Uhr Do.nachmittag 14.00 – 18.00 Uhr • Gemeindewaage Unterharmersbach • Tourist-Information Die Gemeindewaage ist nur nach Vereinbarung mit der • Öffnungszeiten: Tourist-Information Montag bis Freitag 9 bis 12.30 Uhr sowie Ortsverwaltung Unterharmersbach geöffnet. Anmeldung Mo. – Fr. Dienstag Montag, 9 – 12.30 und Uhr Donnerstag und Mo., Di., 14Do. bis 14 16 –Uhr 17 Uhr; 1 Tag vorher. Tel. 0 78 35/42 69 23-0. Tel. 63 Tel.: 69-47, 07835 Fax 63 69-46, E-Mail: tourist-info@zell.de 6369-47 Familienbad, E-Mail: Telefon 5 45 44 tourist-info@zell.de • Kultur- und Stadtmarketing Tel.: 6369-58, E-Mail: stadtmarketing@zell.de ORTSVERWALTUNG UNTERENTERSBACH • Wassermeister Tel.: 0 78 35/6 30 98 25, E-Mail: wassermeister@zell.de • Öffnungszeiten • Betriebshof Dienstag: 16.30 – 18.30 Uhr Tel.: 0 78 35/5 44 36, E-Mail: Betriebshof@zell.de E-Mail: unterentersbach@zell.de, Telefon 0 78 35 / 33 27 • Gärtnerei • Ortsvorsteher Christian Dumin Tel.: 0 78 35/6 30 98 24, E-Mail: Gaertnerei@zell.de Dienstag: 17.00 – 18.30 Uhr und nach Vereinbarung 8
ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 18. Dezember 2020 BÜRGERBÜRO Aus dem Rathaus B Stadt Zell am Harmersbach informiert: Stadtverwaltung wird vorübergehend Personalausweisgebühr ab 01.01.2021 Ab dem 01.01.2021 wird die Gebühr für den Personalausweis für geschlossen Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahr auf 37 € angehoben. Die Stadtverwaltung Zell am Harmersbach wird in der Zeit Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online- von Mittwoch, 16.12.2020 bis voraussichtlich Samstag, Ausweises – nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die beque- 09.01.2020 aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens me Nutzung digitaler Angebote, die einen sicheren Identitätsnach- und der neuen Corona-Verordnung geschlossen. weis erfordern. Der Online-Ausweis kann Kosten, Wege und Zeit Sie können das Rathaus in dringenden Fällen telefonisch von sparen. Er trägt dadurch zur Entlastung der Bürgerinnen und Bür- Montag bis Freitag jeweils von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr errei- ger bei, die zum Beispiel immer mehr digitale Verwaltungsleistun- chen. Die Ortsverwaltungen Unterharmersbach und Unteren- gen ohne Besuch im Bürgeramt in Anspruch nehmen können. tersbach werden ebenfalls geschlossen. Wichtig zu wissen: Das Reaktivieren des Online-Ausweises und das Bitte beachten Sie, dass die Poststelle in den Räumlichkeiten Neusetzen einer persönlichen Geheimnummer (PIN) werden ab der Ortsverwaltung Unterharmersbach bis zum 23.12.2020 1. Januar 2021 kostenlos durchgeführt. Beides kostete bisher 6 €. weiterhin zu den gewohnten Öffnungszeiten erreichbar ist. Von Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 24 Jahre 28.12.2020 bis zum 09.01.2021 ist die Poststelle von 11:00 Uhr alt sind, bleibt die ermäßigte Personalausweisgebühr wie gewohnt bis 12:00 Uhr geöffnet. bei 22,80 €. Änderung zu Kinderreisepässen ab 01.01.2021 Mitteilungen der Ortsverwaltung UNTERHARMERSBACH Kinderreisepässe dürfen ab dem 01.01.2021 laut Passgesetz (PassG) nur noch für ein Jahr (längstens jedoch bis zum 12. Le- bensjahr) ausgestellt werden. Die Gebühr für die Neuausstellung beträgt 13 € und die Verlän- Ortsverwaltung Unterharmersbach gerung 6 €. vorübergehend geschlossen Bei Reisen außerhalb Deutschlands benötigen Kinder und In der Zeit von Mittwoch, 16.12.2020, bis voraussichtlich Jugendliche unter 16 Jahren ein gültiges Ausweisdokument Sonntag, 10.01.2020, bleibt die Ortsverwaltungen Unterhar- (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass). mersbach geschlossen. Zur Beantragung ist ein Lichtbild (biometrisch) und die Vorlage Bitte beachten Sie, dass die Poststelle in den Räumlichkeiten einer Urkunde (Abstammungs- oder Geburtsurkunde) erforder- der Ortsverwaltung Unterharmersbach bis zum 23.12.2020 lich. weiterhin zu den gewohnten Öffnungszeiten erreichbar ist. Von Bitte prüfen Sie, ob eine Neuausstellung bzw. Verlängerung 28.12.2020 bis zum 09.01.2021 ist die Poststelle von 11.00 Uhr im Jahr 2020 (Gültigkeit für 6 Jahre) noch sinnvoll wäre. bis 12.00 Uhr geöffnet. Abfall-Abfuhrtermine Mitteilungen der Ortsverwaltung UNTERENTERSBACH Die Abfallabfuhr findet in der nächsten Wochen wie folgt statt: Zell am Harmersbach: Montag, 21. Dezember: Gelber Sack Samstag, 2. Januar 2021: Graue Tonne Ortsverwaltung Unterentersbach Dienstag, 5. Januar 2021: Gelber Sack vorübergehend geschlossen Freitag, 8. Januar 2021: Grüne Tonne In der Zeit von Mittwoch, 16.12.2020, bis voraussichtlich Freitag, 15. Januar 2021: Graue Tonne Sonntag, 10.01.2020, bleibt die Ortsverwaltungen Unteren- Zell-Unterharmersbach: tersbach geschlossen. Dienstag, 22. Dezember: Graue Tonne und Gelber Sack Wiedersehen mit dem Christkind Donnerstag, 24. Dezember: Grüne Tonne Donnerstag, 7. Januar 2021: Graue Tonne in Unterentersbach und Gelber Sack Traditionell ist auch in diesem Jahr das Christkind in Unterenters- Freitag, 15. Januar 2021: Grüne Tonne bach am Heiligabend unterwegs. Wie so vieles momentan ist Zell-Unterentersbach: auch das Wiedersehen mit dem Christkind leider nicht in der ge- Montag, 21. Dezember: Gelber Sack wohnten Form möglich. Das Christkind und der Knecht Rup- Dienstag, 22. Dezember: Graue Tonne recht werden nicht in die Häuser kommen können. Wer jedoch Dienstag, 5. Januar 2021: Grüne Tonne ein kurzes Wiedersehen vor der Haustür und mit ausreichend und Gelber Sack Abstand im Freien haben möchte, der melde sich doch bitte vor- Donnerstag, 7. Januar 2021: Graue Tonne her an. Anmeldungen hierzu sind unter der Telefonnummer 0170 Zell-Oberentersbach: 8407471 oder E-Mail-Adresse luisa-matt@gmx.de bei Luisa Matt Montag, 21. Dezember: Gelber Sack möglich. Anmeldeschluss ist Dienstag der 22.12.2020. Dienstag, 22. Dezember: Graue Tonne Dienstag, 5. Januar 2021: Grüne Tonne Vielen Dank für Eure Unterstützung! und Gelber Sack Christian Dumin Donnerstag, 7. Januar 2021: Graue Tonne Ortsvorsteher Unterentersbach 9
ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 18. Dezember 2020 Immer samstags, von 7.00 bis 12.00 Uhr Zeller Städtle-Markt … der neue kommunikative Treffpunkt im Harmersbachtal! Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auf dem Wochenmarkt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Am Samstag sind wir vertreten: Franz Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Markus Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Blumenscheune, Blütenzauber, Karlsruhe, Pflanzen, Blumen, Obst, Gemüse Elisabeth Börsig, Zell a. H., Landwirtschaftliche Erzeugnisse Ulrike Brucker-Heitzmann, Fischerbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Stephan Deuchler, Kehl, Obst und Gemüse Detlef Eisenmann, Gengenbach, Tiroler Spezialitäten Friedrich Greth, Urloffen, Obst u. Gemüse aus ökol. Anbau, vegane Frühlingsrollen Kilian Herp, Ortenberg, Obsterzeugnisse Bernd Joos, Elzach, Eigene Metzgereierzeugnisse Raya-Feinkost, Altensteig, mediterrane Spezialitäten Christian Schwarz, Zell a. H., eigene Metzgereierzeugnisse u. Hombacher Hof-Käse Klaus Waidele, Zell a. H., Imkerei-Produkte Angelika Welle-Männle, Backwaren, Kaffee, Kuchen Verkauf von Mistelzweigen Verkauf von Dinkelgebäck des Dorfcafés Kaltenbach aus Hofstetten Wir freuen uns über Ihren Besuch! Abhol-/Lieferservice der Zeller Gastronomie ■ Café Welle-Männle, Abholservice, Tel. 07835 468 ACHTUNG: ■ Caféhaus Dreher Am Samstag, den 26. Dezember 2020 Abholservice: Tel. 07835 548805, www.stadtbaeckerei-dreher.de findet kein Städtlemarkt statt. ■ Bistro Asia Liefer- und Abholservice: Tel. 07835 630707 Immer samstags, von 7.00 bis 12.00 Uhr ■ Bistro Picknick Zeller Städtle-Markt Liefer- und Abholservice: Tel. 07835 54406 ■ Bistro Wagner … der neue kommunikative Treffpunkt im Harmersbachtal! Abholservice: Tel. 07835 634990, www.bistroservice.de Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auf dem Wochenmarkt ■ Gasthof Adler eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Abholservice: Tel. 07835 268 oder 0176 21681770 Am Samstag sind wir vertreten: ■ Gasthof Grüner Hof Franz Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Liefer- u. Abholservice: Tel. 07835 6330, www.gruener-hof.net Ulrike Brucker-Heitzmann, Fischerbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse ■ Hotel Klosterbräustuben Detlef Eisenmann, Gengenbach, Tiroler Spezialitäten Abholservice: Tel. 07835 7840, www.klosterbraeustuben.de Friedrich Greth, Urloffen, Obst u. Gemüse aus ökol. Anbau, vegane Frühlingsrollen Raya-Feinkost, Altensteig, mediterrane Spezialitäten ■ Partyhaus-Bärenkeller – Catering von Feinsten – Klaus Jilg Angelika Welle-Männle, Backwaren, Kaffee, Kuchen Liefer- und Abholservice: Tel. 07835 547232, www.gastro-menue.de ■ Restaurant Bräukeller Wir freuen uns über Ihren Besuch! Abholservice: Tel. 07835 548800, www.braeukeller-zell.de ■ Ristorante Pizzeria Krone Liefer- und Abholservice: Tel. 07835 5658, www.krone-zell.de Vereinsnachrichten ■ Risorante Pizzeria La Piazza da Pietro Zell am Harmersbach Abholservice: Tel. 07835 426055 ■ Kinzigfood in der Tenne im Gröbernhof Sozialverband VdK Abholservice: Tel. 0157 79896912, www.kinzigfood.de informiert: BADEN-WÜRTTEMBERG ■ Zeller Imbiss Liefer- und Abholservice: Tel. 07835 6313870 oder 0176 22682709 – Ehrenamt im Sozialverband VdK ■ Restaurant Poseidon Weitere Infos lesen Sie unter den Vereinsmitteilungen der Ge- Abholservice: Tel. 07835 548750 meinde Oberharmersbach in diesem Amtsblatt auf Seite 28. ■ Gasthaus Schwarzer Adler Thai Spezialitäten, Abholservice, Tel.: 07835/4219929 Das nächste Amtsblatt erscheint wegen der Hofläden ■ Landgasthaus Rebstock Feiertage erst wieder im neuen Jahr Jeden Freitag Verkauf von hofeigenen Produkten, Vorbestellung am Freitag, 08.01.2021. möglich unter: Tel.: 07835/7589 oder info@landgasthaus-rebstock.de Aufgrund des Feiertags »Hl. drei Könige« ist der Aufgrund der Corona-Bedingungen informieren Sie sich zusätzlich Redaktionsschluss schon am Dienstag, 05.01.2021! über Öffnungszeiten u. Angebote bitte direkt bei den Gasthäusern. 10
ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 18. Dezember 2020 Gemeinsame Bekanntmachungen 6
Zell am Harmersbach Biberach Oberharmersbach Nordrach Gemeinsame Bekanntmachungen Freitag, 18. Dezember 2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 30. November 2020 (in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, verordnet: 3. Versammlungen im Sinne des § 11, Teil 1 – Allgemeine Regelungen 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, Abschnitt 1: Ziele, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Perso- § 1 Ziele nen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheits- 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren schutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet redu- Wohnung oder sonstigen Unterkunft, ziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapa- 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, zitäten gewährleistet werden. 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzel- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, nen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zustän- dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch den, hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden. 10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, § 1a 11. in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage privaten Veranstaltungen, soweit diese nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 zulässig sind und Bis einschließlich 10. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den auf- 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. grund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverord- § 1d nungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: § 1b 1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonde- Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen ren Härtefällen genutzt, von Ansammlungen und Veranstaltungen 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrich- (1) Abweichend von § 9 Absatz 1 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen aus- tungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Ab- schließlich im nicht-öffentlichen Raum erlaubt. Davon ausgenommen ist Sport und Bewegung im Freien mit einer hol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der je- Sinne von Nummer 3 sowie gastgewerbliche Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 weiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Gaststättengesetz, (2) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähi- von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs er- gen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltun- folgt, gen der Tarifpartner, sowie im Sinne des § 11 zulässige Nominierungsveranstaltungen und für die Parla- 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen ments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschlä- mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport ge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren Volksanträge, Bürger- erfolgt und begehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen, 5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hier- Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege. bei nicht mit, Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit 4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Ab- es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräu- weichendes geregelt ist, men oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4, (2) Der Betrieb von Sonnenstudios sowie Hundesalons-, Hundefriseuren und ähnlichen Einrichtungen der Tierpfle- 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen ge wird untersagt. nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Bu- (3) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich ches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden und solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen: 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen. und Konditoreien, § 1c 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, Ausgangsbeschränkungen 3. Ausgabestellen der Tafeln, (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vor- 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Opti- liegen folgender triftiger Gründe gestattet: ker, Babyfachmärkte, 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 5. Tankstellen, 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b Absatz 2 untersagt sind, 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenver- 3. Versammlungen im Sinne des § 11, kauf im Öffentlichen Verkehr, 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, 7. Reinigungen und Waschsalons, 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Perso- 8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, nen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, 6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d untersagt ist, 10. der Großhandel, 7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese nach 11. der Verkauf von Weihnachtsbäumen und § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 zulässig sind, 12. Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen. 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbe- verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertrei- sondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, ben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf 10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zustän- der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Einrichtung ei- den, nes Abholservice ist den in Satz 2 genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig. Die 11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. § 13 Ab- von Wildschäden, satz 3 bleibt unberührt. 12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der Notbetreuung, (4) Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels werden 13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist, für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des 14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4, Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlosse- 15. Sport und Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden nen Räumen stattfindet. Zulässig ist ferner die Einrichtung eines Abholservice für gewerbliche Kunden und Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich. Jahre zählen dabei nicht mit, (5) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem unter- 16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen pri- sagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladenge- vaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen und schäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben wer- 17. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. den, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außer- Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandels- halb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: betriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. 3
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 18. Dezember 2020 (6) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, so- Verzehr vor Ort sind zu schließen. fern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonde- (7) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten ren Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. § 1e (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Ein- Alkohol- und Pyrotechnikverbot richtungen. (1) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Ge- §3 tränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Mund-Nasen-Bedeckung (2) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist im öffentlichen Raum verboten. (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden § 1f 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bus- Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen sen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im und Kindertagespflegestellen Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, (1) Bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 sind 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11, 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schuli- 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerin- scher Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den nen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der 2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen, Horte sowie Horte an der Schule untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darü- Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. ber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist, anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpäda- 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, gogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Das Kultusministerium kann 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwer- 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogi- punkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, Lernen, körperliche und mo- schen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Träger- torische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden schaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern und soweit dies aufgrund des besonderen Förder- § 16 Absatz 1. und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht ausschließlich für Schülerinnen und Schüler 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 1. der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schul- 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus ge- jahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, sundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die 2. der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemein-schaftsschule, die im Schul- Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen jahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen hat, 3. der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließen- 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter des Bildungsangebot vorbereiten, zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr 4. der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der besteht, Gemeinschaftsschule, 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Be- 5. der Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums handlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern, und des Sozialministeriums. Klassen der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für 5. beim Konsum von Lebensmitteln, Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales sowie Klassen der berufsvorbereitenden Bildungsgänge gelten 7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und nicht als Abschlussklassen. Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9, (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grund- 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Ab- schulförderklassen, Schulkindergärten, den Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schu- satz 4, len, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertage- 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 seinrichtungen und Kindertagespflegesofern sie berechtigt sind, an der Notbetreuung teilzunehmen. Berechtigt Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder zur Teilnahme sind Kinder, 10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.. 2. deren Erziehungsberechtigte beide Abschnitt 3: Besondere Anforderungen a) in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich und §4 b) durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind, Hygieneanforderungen 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigter steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgen- sie die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt. de Pflichten zu erfüllen: Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberech- 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Perso- tigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. nenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, so- Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst wie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begrün- 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, denden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen wer- Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt den, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, möglich ist. 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papier- durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen handtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrich- unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische tungen, sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund- 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründli- oder chem Händewaschen in den Sanitäranlagen. 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Ro- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, ins- bert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn besondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder nicht erforderlich oder unzumutbar ist. 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung §5 des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Hygienekonzepte (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Be- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen stimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des In- § 1g fektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorga- Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- ben nach § 4 umgesetzt werden sollen. und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über Veranstaltungen bei Todesfällen die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausü- dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. bung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in ge- §6 schlossenen Räumen untersagt. Die Besucher haben während der Veranstaltung eine nicht-medizinische All- Datenverarbeitung tagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dür- (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, so- fen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besu- fern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die chern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum Vorgaben des § 6 sind hierbei einzuhalten. und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Aus- § 1h kunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, (1) Der Besuch in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe- dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. darf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der (3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nach- DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. verfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. (2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von am- (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 bulanten Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder ei- Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an nes vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Woche durch die der Veranstaltung auszuschließen. Einrichtungen oder den Pflegedienst mit einem Antigentest zu testen. (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten an- Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen geben, müssen sie zutreffende Angaben machen. §2 §7 Allgemeine Abstandsregel Zutritts- und Teilnahmeverbot (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 4
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 18. Dezember 2020 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten 3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernach- Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, tungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Über- 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung nachtungen oder in besonderen Härtefällen, des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder 4. Messen und Ausstellungen, 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb ge- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine schlossener Räume, und Museumsbahnen, Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte 6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanz- soweit wie möglich minimiert ist. schulen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und §8 Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienst- Arbeitsschutz lichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit Ausnahme einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 8. Saunen, 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu 9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars minimieren, und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastge- 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch werblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus- die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammen- 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände- hang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3, waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren, 10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen, Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko 11. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehr- ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- tem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe so- anderen Personen nicht eingehalten werden kann. wie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entspre- (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Ent- chend in die Handwerksrolle eingetragen sind und scheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn die- 12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions- se ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen (3) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken: Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden, §9 2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höch- Ansammlungen und private Veranstaltungen stens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts, Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufs- 2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils ein- fläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden schließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit ins- pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. gesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen da- Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. bei nicht mit, (4) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; di- 3. in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 alternativ zu Nummer 2 mit Angehörigen des eigenen Haushalts gitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der und vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließ- Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und lich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Als engster Familienkreis gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkin- ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. der und deren jeweilige Haushaltsangehörige. In privaten Härtefällen darf eine der in Satz 1 genannten vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen. § 14 (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygienean- § 10 forderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverar- Sonstige Veranstaltungen beitung nach § 6 durchzuführen: (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke, Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und 2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 ein- 3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im zuhalten. Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zustän- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig digkeitsbereich des Sozialministeriums, ist. 4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen, (3) Untersagt sind 5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, so- 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige weit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt, Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanz- 6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios, unterricht und -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden, 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung au- 8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, ßer Betracht. 9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverar- heit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbe- beitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden, sondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Ju- 10. Beherbergungsbetriebe, dikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und 11. Kongresse und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. 12. Wettannahmestellen. (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Sat- Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. zes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität § 11 eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versamm- lungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. Teil 2 – Besondere Regelungen (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Be- § 15 hörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. Grundsatz (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch (1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Rege- Auflagen, nicht erreicht werden kann. lungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. § 12 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften bis 3 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek- sowie Veranstaltungen bei Todesfällen tionen vorsehen. (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften § 16 zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § Verordnungsermächtigungen 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teil- (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von nahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften ent- Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen sprechende Anwendung. Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmever- gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. bot nach § 7. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialminis- (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum terium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und sonstige ausführende Regelungen für 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven, Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2. Studierendenwerken und Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos Einrichtungen und Betriebe zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene- § 13 vorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Würt- Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen temberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hoch- (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den Publikumsverkehr untersagt. schule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des (2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt: Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnah- Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fort- me von Wettannahmestellen, bildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren er- 2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, forderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bi- (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von bliotheken, 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 5
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