Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land

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Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                      Jahrgang 22
                                      25. Januar 2019
                                      Ausgabe 1/19
                                                                                 der Gemeinden Grieben, Groß Siemz, Lockwisch, Lüdersdorf,
                                                                             Menzendorf, Niendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, der Stadt Dassow
                                                                                         sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land
Postwurfsendung sämtliche Haushalte

                                                                                                                             pixabay.com

                                                  Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019.
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
2   25. Januar 2019 • Woche 4 		                                                                                            Amt Schönberger Land
                                                              Wichtige Informationen der Verwaltung
    pixabay.com
                                                              Verwaltung:       Amt Schönberger Land
                                                              Anschrift:        Am Markt 15, 23923 Schönberg
                                                              Telefon:          038828 330-0
                Die nächste Ausgabe                           Fax:              038828 330-175

             Uns Amtsblatt                                    E-Mail:
                                                              Web:
                                                              Online-Dienste:
                                                                                info@schoenberger-land.de
                                                                                www.schoenberger-land.de
                                                                                https://www.schoenberger-land.de/online
                   erscheint am                               Mängelmelder:     https://schoenberger-land.de/mängelmelder
                 22. Feburat 2019
                  Annahmeschluss                              Allgemeine Öffnungszeiten:
                                                              Mo. - Do.        09:00 - 12:00 Uhr
            für redaktionelle Beiträge                        Di. u. Do.       14:00 - 18:00 Uhr
                                                              Fr.              geschlossen
                 und Anzeigen ist
             (Posteingang im Verlag)                          Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes:
                                                              Mo., Di. u. Do   09:00 - 12.00 Uhr
                 12. Februar 2019.                            Di. u. Do.       14.00 - 18.00 Uhr

                                                              Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle:
                                                              Di. u. Do.       09:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

                                                              Sprechstunde der Schiedspersonen
                                                              Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele-
    Impressum                                                 fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren.
                                                              Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de

    Mitteilungsblatt mit öffentlichen
                                                              Rufnummernverzeichnis:
    Bekanntmachungen der Gemeinden                            Amtskasse                               330 - 1201, 1203 und 1211
    und Städte des Amtes Schönberger Land.                    Anlagenbuchhaltung                      330 - 1206
    Herausgeber, Druck und Verlag:                            Bauanträge                              330 - 1401
    Linus Wittich Medien KG                                   Bauleitplanung                          330 - 1410
    Röbeler Straße 9, 17209 Sietow,
    Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30                  Bürgerinformation                       330 - 1103
    E-Mail: info@wittich-sietow.de                            Buß- und Verwarngelder                  330 - 1305
    www.wittich.de
                                                              Einwohnermeldeamt                       330 - 1303, 1304 und 1307
    Verantwortlich für den amtlichen Teil:                    Finanzverwaltung                        330 - 1200 und 1208
    Amt Schönberger Land                                      Fischereischeine                        330 - 1305
    Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:
    Mike Groß (V. i. S. d. P.)                                Feuerwehren                             330 - 1311
    unter Anschrift des Verlages.                             Fundbüro                                330 - 1307
    Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke
    unter Anschrift des Verlages.                             Gebäudemanagement                       330 - 1406 und 1405
                                                              Gewerbeamt                              330 - 1309
    Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de
                                                              Grünanlagen/Gewässer                    330 - 1404
    Auflage: 9.800 Exemplare                                  Hausnummernvergabe                      330 - 1305
    Erscheinung: monatlich,
    jeweils zum letzten Freitag eines Monats
                                                              Hochbau                                 330 - 1401
                                                              Informationstechnik                     330 - 1101 und 1106
    Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Mei-         Kindertageseinrichtungen                330 - 1109
    nung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich
    ist. Für Text-, Anzeigenveröffentlichungen und Fremd-     Liegenschaften                          330 - 1407 und 1406
    beilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedin-        Ordnungsamt                             330 - 1310 und 1300
    gungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für
    nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder    Personalabteilung                       330 - 1110 und 1111
    anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für       Rechnungsprüfung                        330 - 1601
    ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende
    Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind          Schulverwaltung                         330 - 1103
    ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgege-          Spielplätze                             330 - 1403
    bene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns
    aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabwei-
                                                              Stadtsanierung                          330 - 1410
    chungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher      Standesamt                              330 - 1110 und 1111
    Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine         Steuerabteilung                         330 - 1204 und 1205
    genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.
    Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu         Straßenausbaubeiträge                   330 - 1300
    keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut-    Straßenbeleuchtung                      330 - 1403
    zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder,
    Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Ver-      Straßenunterhaltung                     330 - 1404
    lag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung   Straßenverkehr                          330 - 1301
    des Urhebers.
                                                              Tiefbau                                 330 - 1402
    Gemäß § 7 Abs. 4 des Landespressegesetzes                 Vereinsförderung                        330 - 1109
    für Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1993
    wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter des
                                                              Vergabestelle                           330 - 1104
    Verlages und der Druckerei letztlich sind: Edith          Vollstreckung                           330 - 1202
    Wittich-Scholl, Michael Wittich, Georgia Wittich-         Wahlen                                  330 - 1101
    Menne und Andrea Wittich-Bonk.
                                                              Winterdienst                            330 - 1301
                                                              Wohngeldstelle                          330 - 1308
                                                              zentrale Dienste                        330 - 1107
                                                              zentraler Sitzungsdienst                330 - 1102
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                                  25. Januar 2019 • Woche 4      3
                                                                        Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
                                                                        Informationen verfügbar sind, abgesehen; sowie von der zusam-
                                                                        menfassenden Erklärung. § 4c ist nicht anzuwenden.
                                                                        Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind nachfolgendem Über-
                                                                        sichtsplan zu entnehmen.

Amt Schönberger Land

Amtliche Bekanntmachung
der Stadt Dassow
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt
Dassow für das Gebiet in Dassow an der Friedens-
straße östlich der Tankstelle auf dem Gelände des
Garagenkomplexes im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB
hier:    Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
         § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und
         § 3 Abs. 2 BauGB
Der von der Stadtvertretung der Stadt Dassow am 18. Dezember
2018 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf
des Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Dassow für das Gebiet in             Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Inte-
Dassow an der Friedensstraße östlich der Tankstelle auf dem Ge-         ressierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen
lände des Garagenkomplexes, bestehend aus der Planzeichnung             schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift her-
(Teil-A), dem Text (Teil-B) sowie den örtlichen Bauvorschriften         vorbringen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hinge-
und der Entwurf der zugehörigen Begründung liegen gemäß §               wiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2        sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei
BauGB in der Zeit                                                       der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt
           6. Februar 2019 bis einschließlich 19. März 2019             Dassow für das Gebiet in Dassow an der Friedensstraße östlich
im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV,             der Tankstelle auf dem Gelände des Garagenkomplexes unbe-
1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender           rücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Dassow deren Inhalt nicht
Öffnungszeiten:                                                         kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Montag - Donnerstag:              von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr           Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Dienstag und Donnerstag:          von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.          Dassow, den 15.01.2019
und darüber hinaus innerhalb der Dienstzeiten nach vorheriger
                                                                        gez. Pahl                     (Siegel)
Terminabstimmung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
                                                                        Erste stellv. Bürgermeisterin
Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach §
3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zum Entwurf              Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
des Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt Dassow im Internet unter           am 17.01.2019 bekannt gemacht.
www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Auslegungen
zur Einsicht-nahme eingestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt Das-
                                                                        Gebietsänderungsvertrag
sow wird begrenzt:                                                      Auf der Grundlage der §§ 11 und 12 der Kommunalverfassung
- nördlich:        durch die Fläche mit Gewässern und Bäumen            für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie der Be-
                   und Sträuchern,                                      schlüsse der Gemeindevertretung Lockwisch vom 08.11.2018 und
- nordöstlich: durch den Weg mit begleitenden Bäumen und                der Stadtvertretung Schönberg vom 08.11.2018
                   Sträuchern,                                          schließen die
- südlich:         durch das Grundstück Friedensstraße 86 und                                 Gemeinde Lockwisch
                   der Friedensstraße, und die Fläche mit Bäumen                       vertreten durch den Bürgermeister
                   und Sträuchern,                                                                    und
- westlich         durch die Fläche mit Bäumen und Sträuchern                                 die Stadt Schönberg
                   zwischen der Zufahrt zum Garagenkomplex und                        vertreten durch den Bürgermeister
                   der Tankstelle
                                                                                                  folgenden
Bestandteil der Auslegungsunterlagen als Anlage zu der Begrün-
                                                                                           Gebietsänderungsvertrag
dung ist die Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt Dassow (Mischgebiet mit Kfz-           §1
Betrieb und Wohnhaus an der Friedensstraße, Nr. 17-10-3 vom             Zusammenschluss
17.10.2017, erstellt durch Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing.   Die Gemeinde Lockwisch und die Stadt Schönberg schließen
Volker Ziegler, Grambeker Weg 146, 23879 Mölln.                         sich zusammen.
Der Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Dassow für das Gebiet in             Die Gemeinde Lockwisch wird Ortsteil der Stadt Schönberg.
Dassow an der Friedensstraße östlich der Tankstelle auf dem
Gelände des Garagenkomplexes wird als Bebauungsplan der                 §2
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs.           Rechtsfolge und Auseinandersetzung
1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen,           Die Stadt Schönberg tritt die Rechtsnachfolge der Gemeinde
dass im Rahmen des Verfahrens nach § 13a BauGB von der                  Lockwisch an.
Umweltprüfung und dem Umweltbericht gemäß § 13a Abs. 2 Nr.              Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist daher nicht
1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird; ebenso wird von der        erforderlich.
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
4    25. Januar 2019 • Woche 4 		                                                                             Amt Schönberger Land
§3                                                                   § 10
Markungsgebiet und Name                                              Infrastruktur
Die Markungen der bisherigen Gemeinden bleiben unbeschadet           Die Stadt Schönberg wird in Abstimmung mit dem Ortsvorsteher
etwaiger späterer Änderungen bestehen. Die vergrößerte Gemein-       und im Rahmen der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten die
de führt weiterhin den Namen „Stadt Schönberg“.                      Infrastruktur in der aufgelösten Gemeinde Lockwisch, sofern er-
Das Gebiet der bisherigen Gemeinde Lockwisch und deren Orts-         forderlich, zweckmäßig weiterentwickeln und insbesondere eine
teile werden unter den Bezeichnungen                                 Straßenbeleuchtung in der See-
Lockwisch         - Stadt          -   Landkreis                     und Hauptstraße schaffen.
                      Schönberg        Nordwestmecklenburg
Hof Lockwisch - Stadt              -   Landkreis                     § 11
                      Schönberg        Nordwestmecklenburg           Öffentliche Einrichtungen
Petersberg        - Stadt          -   Landkreis                     (1) Kinderbetreuung:
                      Schönberg        Nordwestmecklenburg           Mit dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ergeben sich keine
als Ortsteil geführt.                                                Änderungen in der Wahl der Möglichkeiten der Kinderbetreuung
                                                                     im Bedarfsraum. Die anteiligen Kosten der ehemaligen Gemeinde
§4
                                                                     Lockwisch zur Kinderbetreuung gehen auf die Stadt Schönberg
Bürger und Einwohner
                                                                     über.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Einwohnerinnen und Ein-
                                                                     (2) Schule:
wohner haben nach dem Zusammenschluss die gleichen Rechte
und Pflichten.                                                       Die Stadt Schönberg wird sich beim Landkreis Nordwestmecklen-
                                                                     burg dafür einsetzen, dass die Schuleinzugsbereiche der Regi-
§5                                                                   onalen Schule mit Grundschule Schönberg beibehalten werden.
Besetzung der Gemeindevertretung                                     (3) Feuerlöschwesen:
Für die laufende Wahlperiode findet für das Gebiet der Stadt         a)   Die Gemeindewehr Lockwisch bleibt als Ortsfeuerwehr er-
Schönberg gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 und 4 Landes- und Kom-                 halten.
munalwahlgesetz (LKWG M-V) keine Ergänzungswahl statt. Die           b)   Der Gemeindewehrführer wird bis zur nächsten Wahl als
neu zu wählende Stadtvertretung soll gemäß § 60 Abs. 4 S. 2               Ortswehrführer der Ortswehr Lockwisch eingesetzt.
LKWG um 2 Stadtvertreter für die erste Wahlperiode nach der          c)   Die Mitglieder der Ortswehr Lockwisch sind in die Ausbildung
Gemeindefusion vergrößert werden.                                         und Einsätze der FFW Schönberg einzubeziehen.
                                                                     d)   Über die materielle Ausstattung der Ortswehr Lockwisch
§6                                                                        entscheidet die Wehrführung in Abstimmung mit dem Orts-
Ortsrecht                                                                 vorsteher Lockwisch.
(1) Mit Wirksamwerden des Gebietsänderungsvertrages gilt in          e)   Die Finanzierung der Ortswehr Lockwisch ist durch die Haus-
der eingemeindeten Gemeinde Lockwisch die Hauptsatzung der                haltsplanung der Stadt Schönberg sicherzustellen. Dazu ist
Stadt Schönberg.                                                          ein Produkt einzurichten.
(2) Bis spätestens 31.12.2019 wird ein einheitliches Ortsrecht
geschaffen.                                                          (4) Immobilien der ehemaligen Gemeinde Lockwisch:
                                                                     Die vorhandenen Immobilien, die im Eigentum der aufgelösten Ge-
§7                                                                   meinde Lockwisch waren, verbleiben zur weiteren sachgerechten
Interessenvertretung                                                 Nutzung in Verantwortung des Ortsteiles (Gemeinde-Feuerwehr
(1) Für den Ortsteil Lockwisch wird ein Ortsvorsteher durch die      - Geräte - Haus).
Bürgerinnen und Bürger des Ortsteiles im Rahmen einer Ein-           Sie können in Abstimmung mit dem Ortsvorsteher auch durch
wohnerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadt-           Organe der Stadt Schönberg genutzt werden.
vertretung gewählt.                                                  Maßnahmen zur Werterhaltung sind in die Planungen der Stadt
(2) Gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 4 KV M-V nimmt der Bürgermeister        Schönberg aufzunehmen.
der aufgelösten Gemeinde Lockwisch die Aufgabe des Ortsvor-
stehers bis zum Ende seiner Amtszeit wahr.                           § 12
                                                                     Haushaltsführung, Investitionen, Unterhaltung
§8
                                                                     Nach den Regelungen des § 10 verpflichtet sich die Stadt Schön-
Fusionszuweisung
                                                                     berg alle in Lockwisch bestehenden und neu anfallenden Auf-
(1) Die Fusionszuweisung nach § 1 Abs. 1 Fusionsverordnung soll
                                                                     gaben zu erfüllen und die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen
gänzlich für den neuen Ortsteil Lockwisch aufgewendet werden.
Folgende Maßnahmen sollen unter dem Haushaltsvorbehalt um-           der finanziellen Möglichkeiten rechtzeitig im Haushaltsplan be-
gesetzt werden:                                                      reitzustellen.
• Erneuerung der Hauptstraße (Fördermittelantrag ist gestellt)       § 13
• Erneuerung Alte Dorfstraße (Fördermittelantrag ist gestellt)       Konsolidierung
• Erneuerung/Sanierung der Verbindungsstraße Rupensdorf -
                                                                     (1) Die vergrößerte Gemeinde Schönberg kann vor dem Wirk-
    Lockwisch (Fördermittelantrag ist gestellt)
                                                                     samwerden des Gebietsänderungsvertrags beim Ministerium für
(2) Sofern nach Abzug der Eigenanteile der o. g. Maßnahmen ein       Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine
Rest der Fusionszuweisung entsteht, so ist dieser zum Ausgleich
                                                                     Konsolidierungszuweisung beantragen.
eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im
                                                                     (2) Die vertragschließenden Gemeinden verpflichten sich gemäß
Finanzhaushalt zu verwenden.
                                                                     § 2 Absatz 1 Fusionsverordnung zum Haushaltsausgleich.
§9
Einrichtungen und Vereinigungen                                      § 14
(1) Das örtliche Brauchtum und das kulturelle Eigenleben in der      Salvatorische Klausel
aufgelösten Gemeinde Lockwisch sollen erhalten bleiben.              (1) Vorstehender Vertrag ist im Geiste der Gleichberechtigung
(2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird die Stadt Schön-   und Vertragstreue geschlossen worden.
berg die Veranstaltungen des örtlichen Brauchtums und beste-         (2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder
hende kulturelle Vereinigungen im Ortsteil Lockwisch fördern.        künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine
(3) Dafür sind bis zu 2 TE jährlich in den Haushalt der Stadt ein-   rechtmäßige Formulierung ersetzt werden, die dem Willen der
zuplanen.                                                            Vertragsparteien entspricht, oder zumindest nahe kommt.
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                                   25. Januar 2019 • Woche 4        5
§ 15                                                                    vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes
Wirksamwerden des Vertrages                                             über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)
(1) Der Vertrag wird entsprechend § 12 KV-DVO mit der Geneh-            vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch
migung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde mit Ablauf des                Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach
31.12.2018 wirksam.                                                     Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Grieben vom
(2) Die Gebietsänderung wird zum 1. Januar 2019 wirksam.                12.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen:
Schönberg/Lockwisch, den 30.11.2018                                     §1
                                                                        Allgemeines
  Stadt Schönberg                           Gemeinde Lockwisch          (1) Die Gemeinde Grieben ist Mitglied des Wasser- und Boden-
                                                                        verbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr.
  Götze                                                                 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  Bürgermeister
                                                                        (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert
                                                                        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S.
                                                                        221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes
  Korn
    stellv. Bürgermeister                    1. stellv. Bürgermeister   vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des
                                                                        Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,
                                                                        die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem
                                                                        Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen
                                                                        (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V
                                                                        für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem
                                                                        erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstü-
                                                                        cke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
                                                                        (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über
                                                                        Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
                                                                        vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des
                                                                        Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden
                                                                        ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit
                                                                        dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

                                                                        §2
                                                                        Gegenstand der Gebühr
                                                                        (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands-
                                                                        beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des
                                                                        KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen
 Öffentliche Bekanntmachung                                             des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband
                                                                        durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile
 über die Aufhebung eines Beschlusses                                   gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs.
 der Gemeindevertretung über                                            1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige
 die 3. Satzung zur Änderung der Satzung                                Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke
                                                                        im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände
 der Gemeinde Grieben über die Erhebung                                 liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Grieben
 von Gebühren zur Deckung                                               bevorteilt.
 der Verbandsbeiträge des Wasser- und                                   (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das
                                                                        Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
 Bodenverbandes Stepenitz-Maurine
                                                                        (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands-
 Die Gemeindevertretung Grieben hat in ihrer Sitzung vom                beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung
 12.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung              entstehenden Verwaltungskosten.
 der Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung von                 (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige
 Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser-                  nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an
 und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die                   den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
 Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt
 gegeben.                                                               §3
                                                                        Gebührenmaßstab und Gebührensatz
 Grieben, den 17.01.2019
                                                                        (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit
 gez. Frank Lenschow                               (L.S.)               eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen
 Bürgermeister                                                          werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die
                                                                        Gemeinde Grieben. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet,
                                                                        die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
                                                                        Auskünfte zu erteilen.
Satzung der Gemeinde Grieben über                                       (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 13,63 Euro/ha.
die Erhebung von Gebühren zur Deckung
                                                                        §4
der Verbandsbeiträge des Wasser- und                                    Gebührenpflichtiger
Bodenverbandes Stepenitz-Maurine                                        (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
vom 17.01.2019                                                          Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger
                                                                        Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-           (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung              Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh-
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des     renpflichtig.
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom-                  (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht,
mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.                ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2
April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz           Abs. 4 zutrifft.
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
6      25. Januar 2019 • Woche 4 		                                                                              Amt Schönberger Land
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe-           Satzung der Gemeinde Groß Siemz über
rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla-
gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig            die Erhebung von Gebühren zur Deckung
zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes           der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren.            Bodenverbandes Stepenitz-Maurine
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
                                                                      vom 11.01.2019
§5                                                                    Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
                                                                      burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Festsetzung und Fälligkeit
                                                                      vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen
                                                                      Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom-
Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
                                                                      mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach
                                                                      April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt
                                                                      vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes
solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden
Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des           über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)
jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe-       vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch
scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh-   Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Be-
rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein         schlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Siemz vom
Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.        18.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen:
(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der
Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund-         §1
stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.                        Allgemeines
                                                                      (1) Die Gemeinde Groß Siemz ist Mitglied des Wasser- und Bo-
§6                                                                    denverbandes Stepenitz- Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1
Ordnungswidrigkeiten                                                  Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den         (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S.
Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu         221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes
verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.     vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000           Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,
Euro geahndet werden.                                                 die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem
                                                                      Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen
§7                                                                    (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V
Inkrafttreten                                                         für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem
(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.                  erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke,
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Dezember 2010 außer        auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
Kraft.                                                                (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über
Grieben, den 17.01.2019                                               Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
gez. Frank Lenschow         (Dienstsiegel)                            vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des
Bürgermeister                                                         Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden
                                                                      ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-         dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5
Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen          §2
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese               Gegenstand der Gebühr
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh-      (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands-
migungs- und Bekanntmachungspflichten.                                beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des
                                                                      KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen
                                                                      des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband
    Öffentliche Bekanntmachung über                                   durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile
    die Aufhebung eines Beschlusses der                               gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs.
    Gemeindevertretung über die 3. Satzung                            1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige
                                                                      Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke
    zur Änderung der Satzung                                          im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände
    der Gemeinde Groß Siemz über                                      liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Groß
    die Erhebung von Gebühren zur Deckung                             Siemz bevorteilt.
                                                                      (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das
    der Verbandsbeiträge des Wasser- und                              Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
    Bodenverbandes Stepenitz-Maurine                                  (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands-
    Die Gemeindevertretung Groß Siemz hat in ihrer Sitzung vom        beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung
    18.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung         entstehenden Verwaltungskosten.
    der Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Erhebung             (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige
    von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Was-            nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an
    ser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die         den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
    Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt
    gegeben.                                                          §3
                                                                      Gebührenmaßstab und Gebührensatz
    Groß Siemz, den 11.01.2019
                                                                      (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit
    gez. Rainer Berger                         (L.S.)                 eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen
    Bürgermeister                                                     werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die
                                                                      Gemeinde Groß Siemz. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet,
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                                25. Januar 2019 • Woche 4       7
die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und      Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und
Auskünfte zu erteilen.                                                über die Entlastung des Bürgermeisters werden hiermit öffentlich
(2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 17,89 Euro/ha.    bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende
                                                                      Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein-
§4                                                                    sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben
Gebührenpflichtiger                                                   Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre-
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der        vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus.
Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger
Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.                            Groß Siemz, den 10.01.2019
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und             gez. Berger
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh-           Bürgermeister
renpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht,
ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2       Öffentliche Bekanntmachung
Abs. 4 zutrifft.
                                                                      Jahresabschluss der Gemeinde Groß Siemz
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe-
rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla-    zum 31. Dezember 2016
gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig            Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Siemz hat in ihrer
zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes           Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Groß
Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren.            Siemz zum 31. Dezember 2016 per Beschluss festgestellt. Die
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.            Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und
                                                                      über die Entlastung des Bürgermeisters werden hiermit öffentlich
§5
                                                                      bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
                                                                      Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein-
Festsetzung und Fälligkeit
                                                                      sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen
                                                                      Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre-
Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
                                                                      vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt       Groß Siemz, den 10.01.2019
solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden       gez. Berger
Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des           Bürgermeister
jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe-
scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh-
rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein
Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.         Öffentliche Bekanntmachung über
(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der               die Aufhebung eines Beschlusses der
Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund-
stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
                                                                       Gemeindevertretung über die 3. Satzung
                                                                       zur Änderung der Satzung
§6                                                                     der Gemeinde Roduchelstorf über
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den          die Erhebung von Gebühren zur Deckung
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser            der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu          Bodenverbandes Stepenitz-Maurine
verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000            Die Gemeindevertretung Roduchelstorf hat in ihrer Sitzung
Euro geahndet werden.                                                  vom 18.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Än-
                                                                       derung der Satzung der Gemeinde Roduchelstorf über die
§7                                                                     Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
Inkrafttreten                                                          des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufge-
(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.                   hoben. Die Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2010 außer         bekannt gegeben.
Kraft.                                                                 Roduchelstorf, den 19.12.2018
Groß Siemz, den 11.01.2019
                                                                       gez. Petra Kassow                           (L.S.)
gez. Rainer Berger      (Dienstsiegel)                                 Bürgermeisterin
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5
                                                                      Satzung der Gemeinde Roduchelstorf
Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen          über die Erhebung von Gebühren
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese               zur Deckung der Verbandsbeiträge
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh-
migungs- und Bekanntmachungspflichten.
                                                                      des Wasser- und Bodenverbandes
                                                                      Stepenitz-Maurine vom 17.01.2019
Öffentliche Bekanntmachung                                            Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
                                                                      burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Jahresabschluss der Gemeinde Groß Siemz                               vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6
                                                                      des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vor-
zum 31. Dezember 2015                                                 pommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Siemz hat in ihrer           12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz
Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Groß           vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes
Siemz zum 31. Dezember 2015 per Beschluss festgestellt. Die           über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
8    25. Januar 2019 • Woche 4 		                                                                                  Amt Schönberger Land
vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch         gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig
Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach               zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Roduchelstorf            Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren.
vom 18.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen:                          (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§1                                                                     §5
Allgemeines                                                            Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
(1) Die Gemeinde Roduchelstorf ist Mitglied des Wasser- und Bo-        Festsetzung und Fälligkeit
denverbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1           (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen
Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern             Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert             (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S.           Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt
221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes          solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des   Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,
                                                                       jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe-
die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem
                                                                       scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh-
Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen
                                                                       rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V
                                                                       Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem
                                                                       (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der
erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstü-
                                                                       Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund-
cke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über            stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
                                                                       §6
vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des
                                                                       Ordnungswidrigkeiten
Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden
                                                                       Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den
ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit
                                                                       Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
                                                                       Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu
§2                                                                     verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Gegenstand der Gebühr                                                  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands-       Euro geahndet werden.
beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des
KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen         §7
des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband                Inkrafttreten
durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile              (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs.          (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Dezember 2010 außer
1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige           Kraft.
Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke            Roduchelstorf, den 17.01.2019
im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände
liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Rodu-       gez. Petra Kassow          (Dienstsiegel)
chelstorf bevorteilt.                                                  Bürgermeisterin
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das
Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.                              Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands-            vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5
beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung             Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
entstehenden Verwaltungskosten.                                        Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige          Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh-
nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an         migungs- und Bekanntmachungspflichten.
den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§3                                                                      Öffentliche Bekanntmachung über
Gebührenmaßstab und Gebührensatz                                        die Aufhebung eines Beschlusses
(1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit
eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen             der Gemeindevertretung über
werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Ge-          die 3. Satzung zur Änderung der Satzung
meinde Roduchelstorf. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet,        der Gemeinde Niendorf über
die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
Auskünfte zu erteilen.                                                  die Erhebung von Gebühren zur Deckung
(2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 11,89 Euro/ha.      der Verbandsbeiträge des Wasser- und
                                                                        Bodenverbandes Stepenitz-Maurine
§4
Gebührenpflichtiger                                                     Die Gemeindevertretung Niendorf hat in ihrer Sitzung vom
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der          18.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung
Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger            der Satzung der Gemeinde Niendorf über die Erhebung von
Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.                              Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser-
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und               und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh-             Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt
renpflichtig.                                                           gegeben.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht,        Niendorf, den 09.01.2019
ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2
Abs. 4 zutrifft.                                                        gez. Marianne Bentin                           (L.S.)
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe-             Bürgermeisterin
rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla-
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                                  25. Januar 2019 • Woche 4       9
Satzung der Gemeinde Niendorf über                                     §4
                                                                       Gebührenpflichtiger
die Erhebung von Gebühren zur Deckung der                              (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und                                       Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger
Bodenverbandes Stepenitz-Maurine                                       Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
                                                                       (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
vom 09.01.2019                                                         Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh-
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-          renpflichtig.
burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung             (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht,
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des    ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom-                 Abs. 4 zutrifft.
mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April         (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe-
2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.        rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla-
Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes über die        gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig
Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4.               zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes
August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz         Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren.
vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschluss-           (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
fassung durch die Gemeindevertretung Niendorf vom 18.12.2018
nachfolgende Satzung erlassen:                                         §5
                                                                       Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
§1                                                                     Festsetzung und Fälligkeit
Allgemeines                                                            (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen
(1) Die Gemeinde Niendorf ist Mitglied des Wasser- und Boden-          Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
verbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr.          (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach
2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern                 Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert             solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S.           Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des
221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes          jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe-
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des   scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh-
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,      rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein
die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem           Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen.           (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V         Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund-
für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem        stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke,
auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.                   §6
(3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über            Ordnungswidrigkeiten
Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)                 Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den
vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des         Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser
Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist        Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu
und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies       verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.                        Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000
                                                                       Euro geahndet werden.
§2
Gegenstand der Gebühr                                                  §7
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands-       Inkrafttreten
beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des          (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen         (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 2010 außer
des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch          Kraft.
seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.           (3) Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG       Kraft.
die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsbe-           Niendorf, den 09.01.2019
rechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der
Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände liegen. In den            gez. Marianne Bentin     (Dienstsiegel)
Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Niendorf bevorteilt.       Bürgermeisterin
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grund-
stück im grundbuchrechtlichen Sinne.                                   Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands-            vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5
beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung             Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
entstehenden Verwaltungskosten.                                        Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
                                                                       Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh-
(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige
                                                                       migungs- und Bekanntmachungspflichten.
nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den
Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
                                                                       Öffentliche Bekanntmachung
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz                                       Jahresabschluss der Gemeinde Niendorf
(1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit
eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen wer-
                                                                       zum 31. Dezember 2016
den kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemein-        Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niendorf hat in ihrer
de Niendorf. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür      Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Ni-
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte       endorf zum 31. Dezember 2016 per Beschluss festgestellt. Die
zu erteilen.                                                           Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und
(2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 18,52 Euro/ha.     über die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich
Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
10    25. Januar 2019 • Woche 4 		                                                                               Amt Schönberger Land
bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende          §1
Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein-          Allgemeines
sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben          (1) Die Gemeinde Lockwisch ist Mitglied des Wasser- und Boden-
Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre-             verbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr.
vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus.     2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Niendorf, den 09.01.2019                                              (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert
                                                                      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S.
gez. Bentin                                                           221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes
Bürgermeisterin                                                       vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des
                                                                      Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,
Öffentliche Bekanntmachung                                            die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem
                                                                      Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen
Jahresabschluss der Gemeinde Niendorf                                 (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V
zum 31. Dezember 2017                                                 für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem
                                                                      erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstü-
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niendorf hat in ihrer             cke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Ni-            (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über
endorf zum 31. Dezember 2017 per Beschluss festgestellt. Die          Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und            vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des
über die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich     Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden
bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende          ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit
Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein-          dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben
Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre-             §2
vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus.     Gegenstand der Gebühr
Niendorf, den 09.01.2019                                              (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands-
                                                                      beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des
gez. Bentin
                                                                      KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen
Bürgermeisterin
                                                                      des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband
                                                                      durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile
                                                                      gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs.
Öffentliche Bekanntmachung über                                       1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige
die Aufhebung eines Beschlusses                                       Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke
der Gemeindevertretung über die 3. Satzung                            im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände
                                                                      liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Lock-
zur Änderung der Satzung der Gemeinde
                                                                      wisch bevorteilt.
Lockwisch über die Erhebung von Gebühren                              (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das
zur Deckung der Verbandsbeiträge                                      Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
des Wasser- und Bodenverbandes                                        (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands-
                                                                      beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung
Stepenitz-Maurine                                                     entstehenden Verwaltungskosten.
Die Gemeindevertretung Lockwisch hat in ihrer Sitzung vom             (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige
13.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung             nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an
der Satzung der Gemeinde Lockwisch über die Erhebung von              den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die Aufhebung            §3
des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.              Gebührenmaßstab und Gebührensatz
                                                                      (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit
Lockwisch, den 28.12.2018                                             eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen
gez. Reiner Behrens                             (L.S.)                werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die
Bürgermeister                                                         Gemeinde Lockwisch. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet,
                                                                      die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
                                                                      Auskünfte zu erteilen.
Satzung der Gemeinde Lockwisch                                        (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 15,11 Euro/ha.
über die Erhebung von Gebühren                                        §4
zur Deckung der Verbandsbeiträge                                      Gebührenpflichtiger
des Wasser- und Bodenverbandes                                        (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
                                                                      Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger
Stepenitz-Maurine vom 28.12.2018                                      Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-         (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung            Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh-
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des   renpflichtig.
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom-                (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht,
mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.              ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2
April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz         Abs. 4 zutrifft.
vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes        (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe-
über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)            rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla-
vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch        gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig
Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Be-          zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes
schlussfassung durch die Gemeindevertretung Lockwisch vom             Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren.
13.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen:                             (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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