Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019 - Amt Schönberger Land
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Amtliches Bekanntmachungsblatt Jahrgang 22 25. Januar 2019 Ausgabe 1/19 der Gemeinden Grieben, Groß Siemz, Lockwisch, Lüdersdorf, Menzendorf, Niendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land Postwurfsendung sämtliche Haushalte pixabay.com Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar 2019.
2 25. Januar 2019 • Woche 4 Amt Schönberger Land Wichtige Informationen der Verwaltung pixabay.com Verwaltung: Amt Schönberger Land Anschrift: Am Markt 15, 23923 Schönberg Telefon: 038828 330-0 Die nächste Ausgabe Fax: 038828 330-175 Uns Amtsblatt E-Mail: Web: Online-Dienste: info@schoenberger-land.de www.schoenberger-land.de https://www.schoenberger-land.de/online erscheint am Mängelmelder: https://schoenberger-land.de/mängelmelder 22. Feburat 2019 Annahmeschluss Allgemeine Öffnungszeiten: Mo. - Do. 09:00 - 12:00 Uhr für redaktionelle Beiträge Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr Fr. geschlossen und Anzeigen ist (Posteingang im Verlag) Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes: Mo., Di. u. Do 09:00 - 12.00 Uhr 12. Februar 2019. Di. u. Do. 14.00 - 18.00 Uhr Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle: Di. u. Do. 09:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Sprechstunde der Schiedspersonen Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele- Impressum fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren. Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de Mitteilungsblatt mit öffentlichen Rufnummernverzeichnis: Bekanntmachungen der Gemeinden Amtskasse 330 - 1201, 1203 und 1211 und Städte des Amtes Schönberger Land. Anlagenbuchhaltung 330 - 1206 Herausgeber, Druck und Verlag: Bauanträge 330 - 1401 Linus Wittich Medien KG Bauleitplanung 330 - 1410 Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30 Bürgerinformation 330 - 1103 E-Mail: info@wittich-sietow.de Buß- und Verwarngelder 330 - 1305 www.wittich.de Einwohnermeldeamt 330 - 1303, 1304 und 1307 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Finanzverwaltung 330 - 1200 und 1208 Amt Schönberger Land Fischereischeine 330 - 1305 Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.) Feuerwehren 330 - 1311 unter Anschrift des Verlages. Fundbüro 330 - 1307 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke unter Anschrift des Verlages. Gebäudemanagement 330 - 1406 und 1405 Gewerbeamt 330 - 1309 Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de Grünanlagen/Gewässer 330 - 1404 Auflage: 9.800 Exemplare Hausnummernvergabe 330 - 1305 Erscheinung: monatlich, jeweils zum letzten Freitag eines Monats Hochbau 330 - 1401 Informationstechnik 330 - 1101 und 1106 Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Mei- Kindertageseinrichtungen 330 - 1109 nung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröffentlichungen und Fremd- Liegenschaften 330 - 1407 und 1406 beilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedin- Ordnungsamt 330 - 1310 und 1300 gungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder Personalabteilung 330 - 1110 und 1111 anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für Rechnungsprüfung 330 - 1601 ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind Schulverwaltung 330 - 1103 ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgege- Spielplätze 330 - 1403 bene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabwei- Stadtsanierung 330 - 1410 chungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Standesamt 330 - 1110 und 1111 Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine Steuerabteilung 330 - 1204 und 1205 genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu Straßenausbaubeiträge 330 - 1300 keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut- Straßenbeleuchtung 330 - 1403 zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Ver- Straßenunterhaltung 330 - 1404 lag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung Straßenverkehr 330 - 1301 des Urhebers. Tiefbau 330 - 1402 Gemäß § 7 Abs. 4 des Landespressegesetzes Vereinsförderung 330 - 1109 für Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1993 wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter des Vergabestelle 330 - 1104 Verlages und der Druckerei letztlich sind: Edith Vollstreckung 330 - 1202 Wittich-Scholl, Michael Wittich, Georgia Wittich- Wahlen 330 - 1101 Menne und Andrea Wittich-Bonk. Winterdienst 330 - 1301 Wohngeldstelle 330 - 1308 zentrale Dienste 330 - 1107 zentraler Sitzungsdienst 330 - 1102
Amt Schönberger Land 25. Januar 2019 • Woche 4 3 Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; sowie von der zusam- menfassenden Erklärung. § 4c ist nicht anzuwenden. Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind nachfolgendem Über- sichtsplan zu entnehmen. Amt Schönberger Land Amtliche Bekanntmachung der Stadt Dassow Satzung über den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Dassow für das Gebiet in Dassow an der Friedens- straße östlich der Tankstelle auf dem Gelände des Garagenkomplexes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB Der von der Stadtvertretung der Stadt Dassow am 18. Dezember 2018 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Dassow für das Gebiet in Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Inte- Dassow an der Friedensstraße östlich der Tankstelle auf dem Ge- ressierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen lände des Garagenkomplexes, bestehend aus der Planzeichnung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift her- (Teil-A), dem Text (Teil-B) sowie den örtlichen Bauvorschriften vorbringen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hinge- und der Entwurf der zugehörigen Begründung liegen gemäß § wiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei BauGB in der Zeit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt 6. Februar 2019 bis einschließlich 19. März 2019 Dassow für das Gebiet in Dassow an der Friedensstraße östlich im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, der Tankstelle auf dem Gelände des Garagenkomplexes unbe- 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender rücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Dassow deren Inhalt nicht Öffnungszeiten: kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Montag - Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Dassow, den 15.01.2019 und darüber hinaus innerhalb der Dienstzeiten nach vorheriger gez. Pahl (Siegel) Terminabstimmung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Erste stellv. Bürgermeisterin Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zum Entwurf Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen des Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt Dassow im Internet unter am 17.01.2019 bekannt gemacht. www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Auslegungen zur Einsicht-nahme eingestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt Das- Gebietsänderungsvertrag sow wird begrenzt: Auf der Grundlage der §§ 11 und 12 der Kommunalverfassung - nördlich: durch die Fläche mit Gewässern und Bäumen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie der Be- und Sträuchern, schlüsse der Gemeindevertretung Lockwisch vom 08.11.2018 und - nordöstlich: durch den Weg mit begleitenden Bäumen und der Stadtvertretung Schönberg vom 08.11.2018 Sträuchern, schließen die - südlich: durch das Grundstück Friedensstraße 86 und Gemeinde Lockwisch der Friedensstraße, und die Fläche mit Bäumen vertreten durch den Bürgermeister und Sträuchern, und - westlich durch die Fläche mit Bäumen und Sträuchern die Stadt Schönberg zwischen der Zufahrt zum Garagenkomplex und vertreten durch den Bürgermeister der Tankstelle folgenden Bestandteil der Auslegungsunterlagen als Anlage zu der Begrün- Gebietsänderungsvertrag dung ist die Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt Dassow (Mischgebiet mit Kfz- §1 Betrieb und Wohnhaus an der Friedensstraße, Nr. 17-10-3 vom Zusammenschluss 17.10.2017, erstellt durch Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. Die Gemeinde Lockwisch und die Stadt Schönberg schließen Volker Ziegler, Grambeker Weg 146, 23879 Mölln. sich zusammen. Der Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Dassow für das Gebiet in Die Gemeinde Lockwisch wird Ortsteil der Stadt Schönberg. Dassow an der Friedensstraße östlich der Tankstelle auf dem Gelände des Garagenkomplexes wird als Bebauungsplan der §2 Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. Rechtsfolge und Auseinandersetzung 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, Die Stadt Schönberg tritt die Rechtsnachfolge der Gemeinde dass im Rahmen des Verfahrens nach § 13a BauGB von der Lockwisch an. Umweltprüfung und dem Umweltbericht gemäß § 13a Abs. 2 Nr. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist daher nicht 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird; ebenso wird von der erforderlich.
4 25. Januar 2019 • Woche 4 Amt Schönberger Land §3 § 10 Markungsgebiet und Name Infrastruktur Die Markungen der bisherigen Gemeinden bleiben unbeschadet Die Stadt Schönberg wird in Abstimmung mit dem Ortsvorsteher etwaiger späterer Änderungen bestehen. Die vergrößerte Gemein- und im Rahmen der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten die de führt weiterhin den Namen „Stadt Schönberg“. Infrastruktur in der aufgelösten Gemeinde Lockwisch, sofern er- Das Gebiet der bisherigen Gemeinde Lockwisch und deren Orts- forderlich, zweckmäßig weiterentwickeln und insbesondere eine teile werden unter den Bezeichnungen Straßenbeleuchtung in der See- Lockwisch - Stadt - Landkreis und Hauptstraße schaffen. Schönberg Nordwestmecklenburg Hof Lockwisch - Stadt - Landkreis § 11 Schönberg Nordwestmecklenburg Öffentliche Einrichtungen Petersberg - Stadt - Landkreis (1) Kinderbetreuung: Schönberg Nordwestmecklenburg Mit dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ergeben sich keine als Ortsteil geführt. Änderungen in der Wahl der Möglichkeiten der Kinderbetreuung im Bedarfsraum. Die anteiligen Kosten der ehemaligen Gemeinde §4 Lockwisch zur Kinderbetreuung gehen auf die Stadt Schönberg Bürger und Einwohner über. Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Einwohnerinnen und Ein- (2) Schule: wohner haben nach dem Zusammenschluss die gleichen Rechte und Pflichten. Die Stadt Schönberg wird sich beim Landkreis Nordwestmecklen- burg dafür einsetzen, dass die Schuleinzugsbereiche der Regi- §5 onalen Schule mit Grundschule Schönberg beibehalten werden. Besetzung der Gemeindevertretung (3) Feuerlöschwesen: Für die laufende Wahlperiode findet für das Gebiet der Stadt a) Die Gemeindewehr Lockwisch bleibt als Ortsfeuerwehr er- Schönberg gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 und 4 Landes- und Kom- halten. munalwahlgesetz (LKWG M-V) keine Ergänzungswahl statt. Die b) Der Gemeindewehrführer wird bis zur nächsten Wahl als neu zu wählende Stadtvertretung soll gemäß § 60 Abs. 4 S. 2 Ortswehrführer der Ortswehr Lockwisch eingesetzt. LKWG um 2 Stadtvertreter für die erste Wahlperiode nach der c) Die Mitglieder der Ortswehr Lockwisch sind in die Ausbildung Gemeindefusion vergrößert werden. und Einsätze der FFW Schönberg einzubeziehen. d) Über die materielle Ausstattung der Ortswehr Lockwisch §6 entscheidet die Wehrführung in Abstimmung mit dem Orts- Ortsrecht vorsteher Lockwisch. (1) Mit Wirksamwerden des Gebietsänderungsvertrages gilt in e) Die Finanzierung der Ortswehr Lockwisch ist durch die Haus- der eingemeindeten Gemeinde Lockwisch die Hauptsatzung der haltsplanung der Stadt Schönberg sicherzustellen. Dazu ist Stadt Schönberg. ein Produkt einzurichten. (2) Bis spätestens 31.12.2019 wird ein einheitliches Ortsrecht geschaffen. (4) Immobilien der ehemaligen Gemeinde Lockwisch: Die vorhandenen Immobilien, die im Eigentum der aufgelösten Ge- §7 meinde Lockwisch waren, verbleiben zur weiteren sachgerechten Interessenvertretung Nutzung in Verantwortung des Ortsteiles (Gemeinde-Feuerwehr (1) Für den Ortsteil Lockwisch wird ein Ortsvorsteher durch die - Geräte - Haus). Bürgerinnen und Bürger des Ortsteiles im Rahmen einer Ein- Sie können in Abstimmung mit dem Ortsvorsteher auch durch wohnerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadt- Organe der Stadt Schönberg genutzt werden. vertretung gewählt. Maßnahmen zur Werterhaltung sind in die Planungen der Stadt (2) Gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 4 KV M-V nimmt der Bürgermeister Schönberg aufzunehmen. der aufgelösten Gemeinde Lockwisch die Aufgabe des Ortsvor- stehers bis zum Ende seiner Amtszeit wahr. § 12 Haushaltsführung, Investitionen, Unterhaltung §8 Nach den Regelungen des § 10 verpflichtet sich die Stadt Schön- Fusionszuweisung berg alle in Lockwisch bestehenden und neu anfallenden Auf- (1) Die Fusionszuweisung nach § 1 Abs. 1 Fusionsverordnung soll gaben zu erfüllen und die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen gänzlich für den neuen Ortsteil Lockwisch aufgewendet werden. Folgende Maßnahmen sollen unter dem Haushaltsvorbehalt um- der finanziellen Möglichkeiten rechtzeitig im Haushaltsplan be- gesetzt werden: reitzustellen. • Erneuerung der Hauptstraße (Fördermittelantrag ist gestellt) § 13 • Erneuerung Alte Dorfstraße (Fördermittelantrag ist gestellt) Konsolidierung • Erneuerung/Sanierung der Verbindungsstraße Rupensdorf - (1) Die vergrößerte Gemeinde Schönberg kann vor dem Wirk- Lockwisch (Fördermittelantrag ist gestellt) samwerden des Gebietsänderungsvertrags beim Ministerium für (2) Sofern nach Abzug der Eigenanteile der o. g. Maßnahmen ein Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Rest der Fusionszuweisung entsteht, so ist dieser zum Ausgleich Konsolidierungszuweisung beantragen. eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im (2) Die vertragschließenden Gemeinden verpflichten sich gemäß Finanzhaushalt zu verwenden. § 2 Absatz 1 Fusionsverordnung zum Haushaltsausgleich. §9 Einrichtungen und Vereinigungen § 14 (1) Das örtliche Brauchtum und das kulturelle Eigenleben in der Salvatorische Klausel aufgelösten Gemeinde Lockwisch sollen erhalten bleiben. (1) Vorstehender Vertrag ist im Geiste der Gleichberechtigung (2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird die Stadt Schön- und Vertragstreue geschlossen worden. berg die Veranstaltungen des örtlichen Brauchtums und beste- (2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder hende kulturelle Vereinigungen im Ortsteil Lockwisch fördern. künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine (3) Dafür sind bis zu 2 TE jährlich in den Haushalt der Stadt ein- rechtmäßige Formulierung ersetzt werden, die dem Willen der zuplanen. Vertragsparteien entspricht, oder zumindest nahe kommt.
Amt Schönberger Land 25. Januar 2019 • Woche 4 5 § 15 vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes Wirksamwerden des Vertrages über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) (1) Der Vertrag wird entsprechend § 12 KV-DVO mit der Geneh- vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch migung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde mit Ablauf des Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach 31.12.2018 wirksam. Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Grieben vom (2) Die Gebietsänderung wird zum 1. Januar 2019 wirksam. 12.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen: Schönberg/Lockwisch, den 30.11.2018 §1 Allgemeines Stadt Schönberg Gemeinde Lockwisch (1) Die Gemeinde Grieben ist Mitglied des Wasser- und Boden- verbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. Götze 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürgermeister (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes Korn stellv. Bürgermeister 1. stellv. Bürgermeister vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstü- cke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. §2 Gegenstand der Gebühr (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands- beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile über die Aufhebung eines Beschlusses gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. der Gemeindevertretung über 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige die 3. Satzung zur Änderung der Satzung Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände der Gemeinde Grieben über die Erhebung liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Grieben von Gebühren zur Deckung bevorteilt. der Verbandsbeiträge des Wasser- und (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Bodenverbandes Stepenitz-Maurine (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands- Die Gemeindevertretung Grieben hat in ihrer Sitzung vom beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung 12.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung entstehenden Verwaltungskosten. der Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung von (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Grieben, den 17.01.2019 (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit gez. Frank Lenschow (L.S.) eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen Bürgermeister werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Grieben. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Satzung der Gemeinde Grieben über (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 13,63 Euro/ha. die Erhebung von Gebühren zur Deckung §4 der Verbandsbeiträge des Wasser- und Gebührenpflichtiger Bodenverbandes Stepenitz-Maurine (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der vom 17.01.2019 Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh- vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des renpflichtig. Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom- (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2 April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz Abs. 4 zutrifft.
6 25. Januar 2019 • Woche 4 Amt Schönberger Land (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- Satzung der Gemeinde Groß Siemz über rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla- gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig die Erhebung von Gebühren zur Deckung zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes der Verbandsbeiträge des Wasser- und Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren. Bodenverbandes Stepenitz-Maurine (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. vom 11.01.2019 §5 Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung Festsetzung und Fälligkeit vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom- Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe- vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh- Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Be- rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein schlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Siemz vom Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. 18.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen: (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund- §1 stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden. Allgemeines (1) Die Gemeinde Groß Siemz ist Mitglied des Wasser- und Bo- §6 denverbandes Stepenitz- Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu 221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, Euro geahndet werden. die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen §7 (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V Inkrafttreten für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke, (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Dezember 2010 außer auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. Kraft. (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über Grieben, den 17.01.2019 Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) gez. Frank Lenschow (Dienstsiegel) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Bürgermeister Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen §2 Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Gegenstand der Gebühr Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh- (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands- migungs- und Bekanntmachungspflichten. beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband Öffentliche Bekanntmachung über durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile die Aufhebung eines Beschlusses der gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. Gemeindevertretung über die 3. Satzung 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke zur Änderung der Satzung im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände der Gemeinde Groß Siemz über liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Groß die Erhebung von Gebühren zur Deckung Siemz bevorteilt. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das der Verbandsbeiträge des Wasser- und Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Bodenverbandes Stepenitz-Maurine (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands- Die Gemeindevertretung Groß Siemz hat in ihrer Sitzung vom beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung 18.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung entstehenden Verwaltungskosten. der Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Erhebung (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Was- nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an ser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Groß Siemz, den 11.01.2019 (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit gez. Rainer Berger (L.S.) eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen Bürgermeister werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Groß Siemz. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet,
Amt Schönberger Land 25. Januar 2019 • Woche 4 7 die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und Auskünfte zu erteilen. über die Entlastung des Bürgermeisters werden hiermit öffentlich (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 17,89 Euro/ha. bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein- §4 sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Gebührenpflichtiger Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre- (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus. Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Groß Siemz, den 10.01.2019 (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und gez. Berger Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh- Bürgermeister renpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2 Öffentliche Bekanntmachung Abs. 4 zutrifft. Jahresabschluss der Gemeinde Groß Siemz (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla- zum 31. Dezember 2016 gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Siemz hat in ihrer zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Groß Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren. Siemz zum 31. Dezember 2016 per Beschluss festgestellt. Die (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung des Bürgermeisters werden hiermit öffentlich §5 bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein- Festsetzung und Fälligkeit sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre- Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt Groß Siemz, den 10.01.2019 solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden gez. Berger Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des Bürgermeister jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe- scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh- rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. Öffentliche Bekanntmachung über (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der die Aufhebung eines Beschlusses der Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund- stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden. Gemeindevertretung über die 3. Satzung zur Änderung der Satzung §6 der Gemeinde Roduchelstorf über Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den die Erhebung von Gebühren zur Deckung Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser der Verbandsbeiträge des Wasser- und Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu Bodenverbandes Stepenitz-Maurine verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Die Gemeindevertretung Roduchelstorf hat in ihrer Sitzung Euro geahndet werden. vom 18.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Än- derung der Satzung der Gemeinde Roduchelstorf über die §7 Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge Inkrafttreten des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufge- (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. hoben. Die Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2010 außer bekannt gegeben. Kraft. Roduchelstorf, den 19.12.2018 Groß Siemz, den 11.01.2019 gez. Petra Kassow (L.S.) gez. Rainer Berger (Dienstsiegel) Bürgermeisterin Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Satzung der Gemeinde Roduchelstorf Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen über die Erhebung von Gebühren Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese zur Deckung der Verbandsbeiträge Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh- migungs- und Bekanntmachungspflichten. des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 17.01.2019 Öffentliche Bekanntmachung Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Groß Siemz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vor- zum 31. Dezember 2015 pommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Siemz hat in ihrer 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Groß vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes Siemz zum 31. Dezember 2015 per Beschluss festgestellt. Die über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)
8 25. Januar 2019 • Woche 4 Amt Schönberger Land vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Roduchelstorf Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren. vom 18.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen: (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §1 §5 Allgemeines Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, (1) Die Gemeinde Roduchelstorf ist Mitglied des Wasser- und Bo- Festsetzung und Fälligkeit denverbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt 221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe- die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh- Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstü- Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund- cke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden. Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) §6 vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Ordnungswidrigkeiten Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu §2 verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Gegenstand der Gebühr Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands- Euro geahndet werden. beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen §7 des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband Inkrafttreten durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Dezember 2010 außer 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Kraft. Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke Roduchelstorf, den 17.01.2019 im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Rodu- gez. Petra Kassow (Dienstsiegel) chelstorf bevorteilt. Bürgermeisterin (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands- vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen entstehenden Verwaltungskosten. Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh- nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an migungs- und Bekanntmachungspflichten. den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. §3 Öffentliche Bekanntmachung über Gebührenmaßstab und Gebührensatz die Aufhebung eines Beschlusses (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen der Gemeindevertretung über werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Ge- die 3. Satzung zur Änderung der Satzung meinde Roduchelstorf. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Niendorf über die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. die Erhebung von Gebühren zur Deckung (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 11,89 Euro/ha. der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine §4 Gebührenpflichtiger Die Gemeindevertretung Niendorf hat in ihrer Sitzung vom (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der 18.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger der Satzung der Gemeinde Niendorf über die Erhebung von Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh- Aufhebung des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt renpflichtig. gegeben. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, Niendorf, den 09.01.2019 ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2 Abs. 4 zutrifft. gez. Marianne Bentin (L.S.) (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- Bürgermeisterin rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla-
Amt Schönberger Land 25. Januar 2019 • Woche 4 9 Satzung der Gemeinde Niendorf über §4 Gebührenpflichtiger die Erhebung von Gebühren zur Deckung der (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Bodenverbandes Stepenitz-Maurine Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und vom 09.01.2019 Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh- Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- renpflichtig. burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom- Abs. 4 zutrifft. mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla- Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes über die gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren. vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschluss- (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. fassung durch die Gemeindevertretung Niendorf vom 18.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen: §5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, §1 Festsetzung und Fälligkeit Allgemeines (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen (1) Die Gemeinde Niendorf ist Mitglied des Wasser- und Boden- Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. verbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. Kalenderjahren ist die Gebührenschuld jeweils am 15.08. des 221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes jeweiligen Jahres (Jahreszahlung) fällig. Ein neuer Gebührenbe- vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des scheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebüh- Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, rensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen. (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V Gemeinde von den Gebührenpflichtigen über zu leistende grund- für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem stücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden. erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. §6 (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des KAG M-V handelt, wer den vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. §2 Gegenstand der Gebühr §7 (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands- Inkrafttreten beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 2010 außer des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch Kraft. seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. (3) Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG Kraft. die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsbe- Niendorf, den 09.01.2019 rechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände liegen. In den gez. Marianne Bentin (Dienstsiegel) Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Niendorf bevorteilt. Bürgermeisterin (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grund- stück im grundbuchrechtlichen Sinne. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands- vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung Der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen entstehenden Verwaltungskosten. Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Geneh- (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige migungs- und Bekanntmachungspflichten. nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. Öffentliche Bekanntmachung §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Jahresabschluss der Gemeinde Niendorf (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen wer- zum 31. Dezember 2016 den kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemein- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niendorf hat in ihrer de Niendorf. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Ni- erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte endorf zum 31. Dezember 2016 per Beschluss festgestellt. Die zu erteilen. Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 18,52 Euro/ha. über die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich
10 25. Januar 2019 • Woche 4 Amt Schönberger Land bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende §1 Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein- Allgemeines sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben (1) Die Gemeinde Lockwisch ist Mitglied des Wasser- und Boden- Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre- verbandes Stepenitz-Maurine, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Niendorf, den 09.01.2019 (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. gez. Bentin 221, 228), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes Bürgermeisterin vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, Öffentliche Bekanntmachung die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG M-V weitere Aufgaben obliegen Jahresabschluss der Gemeinde Niendorf (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht gemäß § 2 GUVG M-V zum 31. Dezember 2017 für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstü- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niendorf hat in ihrer cke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. Sitzung am 18.12.2018 den Jahresabschluss der Gemeinde Ni- (3) Die Gemeinde hat den Verband aufgrund des Gesetzes über endorf zum 31. Dezember 2017 per Beschluss festgestellt. Die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des über die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Ein- dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. sichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Gre- §2 vesmühlener Str. 17 b, in 23942 Dassow, Zimmer 18 öffentlich aus. Gegenstand der Gebühr Niendorf, den 09.01.2019 (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbands- beiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des gez. Bentin KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen Bürgermeisterin des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. Öffentliche Bekanntmachung über 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige die Aufhebung eines Beschlusses Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke der Gemeindevertretung über die 3. Satzung im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich der Verbände liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde Lock- zur Änderung der Satzung der Gemeinde wisch bevorteilt. Lockwisch über die Erhebung von Gebühren (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das zur Deckung der Verbandsbeiträge Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. des Wasser- und Bodenverbandes (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbands- beiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung Stepenitz-Maurine entstehenden Verwaltungskosten. Die Gemeindevertretung Lockwisch hat in ihrer Sitzung vom (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige 13.12.2018 den Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an der Satzung der Gemeinde Lockwisch über die Erhebung von den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine aufgehoben. Die Aufhebung §3 des Beschlusses wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe der Grundstücke. Soweit Lockwisch, den 28.12.2018 eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen gez. Reiner Behrens (L.S.) werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Bürgermeister Gemeinde Lockwisch. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Satzung der Gemeinde Lockwisch (2) Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2019 einheitlich 15,11 Euro/ha. über die Erhebung von Gebühren §4 zur Deckung der Verbandsbeiträge Gebührenpflichtiger des Wasser- und Bodenverbandes (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Stepenitz-Maurine vom 28.12.2018 Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebüh- vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 6 des renpflichtig. Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom- (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit § 2 April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz Abs. 4 zutrifft. vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) und des § 3 des Gesetzes (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranla- vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch gung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Be- zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen des Amtes schlussfassung durch die Gemeindevertretung Lockwisch vom Schönberger Land die notwendige Unterstützung zu gewähren. 13.12.2018 nachfolgende Satzung erlassen: (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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