ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ

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ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ
Dr. Nicole Vögeli                                                                                  Arbeitsrecht unter Covid-19

                        Arbeitsrecht unter Covid-19

                        Wann müssen Arbeitgeber bezahlen?

                    3D-Rendering SARS-CoV-2

                                                                  https://www.unibas.ch/de/Aktuell/Coronavirus.html

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ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ
Dr. Nicole Vögeli                                                                   Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Epidemie und Arbeitsrecht

                     Epidemiengesetz (EpG), kantonale Vollzugsverordnungen
                        Schutz Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten
                        Verhütung und Bekämpfung des Ausbruchs sowie der
                         Verbreitung von übertragbaren Krankheiten
                        Notwendige Massnahmen
                        Vorliegend Unterscheidung Pandemie / Epidemie
                         irrelevant
                     Arbeitsrecht
                        Arbeitsleistung gegen Lohn, Lohn(fort)zahlungen in
                         bestimmten Fällen
                        Treuepflicht und Fürsorgepflicht
                        Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung

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                    Epidemie und Arbeitsrecht

                     Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen
                      des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-
                      Gesetz)
                        Gesetzliche Grundlage für Verordnungen des Bundesrats
                        Massnahmen im Bereich Arbeitnehmerschutz (Art. 4)
                        Massnahmen im Bereich Erwerbsausfall (Art. 15), berufliche
                          Vorsorge (Art. 17) und Arbeitslosenversicherung (Art. 17)
                     Verordnungen über Massnahmen
                        zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3, VO3)
                        in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
                          (Covid-19-Verordnung, VOBL besondere Lage)
                        im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammen mit dem
                          Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung
                          Arbeitslosenversicherung, VOALV)
                        bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
                          (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, VOEO)
                        Stand: 18. Januar 2021

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Dr. Nicole Vögeli                                                                                                Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Epidemie und Arbeitsrecht

                     International Labour Organisation (ILO)
                        Pfeiler 1: Stimulierung von Wirtschaft und Beschäftigung
                        Pfeiler 2: Unterstützung von Unternehmen, Arbeitsplätzen
                          und Einkommen
                        Pfeiler 3: Schutz der Arbeitnehmenden
                        Pfeiler 4: sich für Lösungen auf den sozialen Dialog
                          verlassen
                     ILO, A policy framework for tackling the economic and social
                      impact of the COVID-19 crisis, May 2020
                      (https://www.ilo.org/global/topics/coronavirus/impacts-and-responses/lang--en/index.htm)

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                    Lohnzahlung bei fehlender Arbeitsleistung

                     Ohne Berechtigung
                        Disziplinarmassnahmen seitens Arbeitgeber
                        Kein Lohnanspruch
                        Keine Anrechnung als Arbeitszeit
                     Mit Berechtigung
                        Keine Disziplinarmassnahmen seitens Arbeitgeber
                        Lohnanspruch bei entsprechender gesetzlicher
                          Grundlage
                        Anrechnung als Arbeitszeit bei entsprechender
                          gesetzlicher Grundlage
                       Mit anderen Worten kann trotz Berechtigung und allenfalls
                       Anrechnung als Arbeitszeit der Lohnanspruch entfallen.

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Dr. Nicole Vögeli                                                                     Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei Unmöglichkeit der
                    Arbeitsleistung

                     Wegfall von Arbeit und Lohn nach OR 119 II
                        Leistung kann von einer Partei aus objektiven Gründen nicht
                         erbracht werden.
                        Risiko für das Ausbleiben der Leistungserbringung geht nicht
                         auf eine der Parteien über.
                        Arbeitsverhältnisverhältnis bleibt bestehen.
                     Wegfall Arbeit und Bestand Lohn(fort)zahlung nach OR 119 III
                        Leistung kann von Partei nicht erbracht werden.
                        Risiko für das Ausbleiben der Leistungserbring geht nach
                         Gesetz oder Vertrag auf eine der Parteien über
                        Lohn(fort)zahlung nach gesetzlicher oder vertraglicher
                         Vorschrift
                        Primär Arbeitgeberverzug nach OR 324 und Arbeitsverhinderung
                         Arbeitnehmender nach OR 324a

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                    Lohnzahlung: Risikosphären

                                               • Freistellung
                                               • Zu wenig / keine Arbeit
                                Arbeitgeber    • Betriebsschliessung
                                               • Unzumutbarer Arbeitsplatz

                                               • Arbeitsunfähigkeit
                                               • Schwanger‐/Mutterschaft
                             Arbeitnehmender   • Gesetzliche Pflichten
                                               • Ferien

                                               • Höhere Gewalt
                                               • Naturereignisse
                               Drittursache    • Sonn‐/Feiertage
                                               • Streik

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                    SARS-CoV-2 und Covid-19

                       SARS-CoV-2 = Coronavirus
                       Covid-19 =      Erkrankung am Coronavirus
                       Die Covid-19-Epidemie ist verursacht durch den Coronavirus.
                       Eine Epidemie oder Pandemie kann grundsätzlich nicht der
                        Risikosphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmenden
                        zugeordnet werden, sondern stellt Drittursache dar.
                          Es handelt sich um ein objektives Leistungshindernis,
                           welches nicht auf einzelnen Arbeitnehmende beschränkt
                           ist.
                          Die Lohn(fort)zahlungspflicht nach OR 324 oder 324a/b
                           setzt daher eine zusätzliche, besondere und individuelle
                           Betroffenheit woraus.

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                    Lohnzahlung bei Covid-19

                    Arbeitsunfähigkeit aufgrund                         Arbeitsfähigkeit trotz Covid-19-
                    Covid-19                                            Bezug
                       Die Arbeitsunfähigkeit liegt in der Person          Infizierung, Quarantäne und Warten auf
                        des Arbeitnehmenden und stellt eine                  Testergebnis
                        besondere, individuelle Betroffenheit dar.          Mit Arbeitsleistung normale Lohnzahlung
                                                                                    Unter Umständen notwendig und zulässig
                       Unverschuldet
                                                                                     wie in Pflege, systemrelevante Betriebe,
                       Lohn(fort)zahlung nach OR 324a und/oder                      dringliche Angelegenheiten, etc.
                        Leistungen von                                                      Einhalten der Schutzmassnahmen
                        Krankentaggeldversicherungen                                Homeoffice
                       Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit          Selbstquarantäne ergeben grundsätzlich keinen
                          Infektionskrankheiten: Arbeitsbedingte            Anspruch auf EO-Zahlung. Gemäss Bundesamt für
                                                                             Sozialversicherung genügt jedoch eine
                              Erkrankungen = Arbeiten in Spitälern,          Selbstdeklaration, wenn der Kantonsarzt wegen
                              Laboratorien, Versuchsanstalten und            steigender Fallzahlen nicht in der Lage ist, Attest
                              dergleichen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b           auszustellen.
                              UVV)                                          Ohne Arbeitsleistung keine Lohnzahlung, umstritten
                          Leistungen nach UVG, OR 324b                             Besondere, individuelle Betroffenheit für
                       Arbeit im Homeoffice mit normaler                            Zahlung nach OR 324a ist fraglich.
                        Lohnzahlung (keine Arbeitsunfähigkeit                       Krankentaggeldversicherungen leisten nicht.
                        gegeben)

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Dr. Nicole Vögeli                                                                                                                                           Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei Isolation (Infektion mit Covid-
                    19)

                     Isolation wird von kantonaler Behörde oder ärztlich
                      angeordnet.
                     COVID-19: Anweisungen zur Isolation, BAG, 23.12.2020
                        (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-
                        cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388)

                     Keine Arbeitsleistung aufgrund behördlicher oder ärztlicher
                      Anordnung
                     Lohnzahlung vermutlich nach OR 324a
                           Besondere, individuelle Betroffenheit tendenziell zu
                            bejahen
                           Einhaltung ist gesetzliche Pflicht

                                                                                   Tagung Neuerungen 2021                                                         11

                    Lohnzahlung bei Quarantäne

                     Quarantäne muss von kantonaler Behörde oder Arzt angeordnet
                      werden (Möglichkeit der Selbstdeklaration).
                     COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne, BAG, 23.12.2020
                        (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-
                        quarantaene.html#1388436388)

                     Lohnzahlung m.E. nicht gegeben (siehe auch BAG, Coronavirus: Vorgehen bei Symptomen und möglicher
                        Ansteckung, unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-
                        cov/isolation-und-quarantaene.html)

                        Einhaltung ist gesetzliche Pflicht, aber eine Vielzahl betroffen,
                          keine besondere, individuelle Betroffenheit
                        Taggeld allenfalls gestützt auf Covid-19-Verordnung
                          Erwerbsausfall (kein Fall von OR 324b)
                     Bei Einreise aus Risikogebiet keine Lohnfortzahlung und
                      Erwerbsausfallsentschädigung (Art. 2 Abs. 2bis Covid-19-
                      Verordnung Erwerbsausfall)
                        Ausnahme: Gebiet wird während Ferien unerwartet auf Liste
                          gesetzt.

                                                                                   Tagung Neuerungen 2021                                                         12

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Dr. Nicole Vögeli                                                                                                                                 Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei Kontakt und Warten auf
                    Testergebnis
                                                                                                             Freiwilliger Verzicht des Arbeitgebers
                                   Enger Kontakt                          Kein enger Kontakt
                                                                                                                       auf Arbeitsleistung
                        •Enger Kontakt, 15       •Kein enger Kontakt: Vorgehen bei          •Ohne Verschulden des
                         Minuten während eines Tages              Symptomen und möglicher                    Arbeitnehmenden
                         (kumulativ), Covid‐19: Anweisungen       Ansteckung, BAG (Ziffer 2.7.2)            •Lohnzahlung nach OR 324
                         zur Quarantäne, BAG                      •Hygiene‐ und Verhaltensregeln
                        •Lohnzahlung: siehe Quarantäne             beachten, falls persönlich und
                                                                   beruflich möglich Quarantäne oder
                                                                   Homeoffice
                                                                  •Weiterarbeiten vor Ort ist
                                                                   grundsätzlich zulässig, sofern
                                                                   Schutzmassnahmen eingehalten
                                                                   werden.
                                                                 •Kein enger Kontakt und
                                                                  Schutzmassnahmen können nicht
                                                                  eingehalten werden aus Gründen,
                                                                  •die der Arbeitgeber zu vertreten hat
                                                                   => Lohnzahlung nach OR 324
                                                                  •die der Arbeitgeber nicht zu
                                                                   vertreten hat => keine
                                                                   Lohn(fort)zahlung, da
                                                                   Schutzmassnahmen objektiv
                                                                   unmöglich und für diese Tätigkeit
                                                                   Vielzahl von Betroffenen.

                                      Erwerbsausfallsentschädigung erst bei Vorliegen einer behördlichen
                                      oder ärztlichen Anordnung.

                                                                              Tagung Neuerungen 2021                                                  13

                    Lohnzahlung bei Betreuungspflichten

                    Betreuungspflichten gegenüber                                       Betreuung von Angehörigen:
                    Kindern: Regelung bisher                                            neue Regelung ab 2021
                         Erkrankung Kind bis 15 Jahren                                       Betreuungsurlaub für Angehörige und
                                 bis 3 Tage frei (ArG 36 III), Lohnzahlung nach               Haushaltsmitglieder (ab 01.01.2021)
                                  OR 324a                                                            max. 3 Tage/Ereignis und 10 Tage/Jahr
                                 Pflicht zur Organisation zumutbarer                                 bezahlt (nOR 329g, nArG 36 III)
                                  Ersatzbetreuung                                                    Bei Kinder bis 15 Jahre (ArG 36 I)
                                 Betreuung weiterer Personen gilt als                                Lohn(fort)zahlung allenfalls über 10 Tage
                                  gesetzliche Pflicht nach OR 324a und zieht                          nach OR 324a (nArG 36 IV)
                                  im Einzelfall eine Lohn(fort)zahlungspflicht                Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer
                                  nach sich.                                                   beeinträchtigte Kinder (ab 01.07.2021)
                         Ausfall Fremdbetreuung oder Quarantäne Kind bis                            Betreuungsurlaub max. 14 Wochen (nOR
                          zum vollendeten 12. oder bis zum vollendeten 20.                            329h)
                          Altersjahr in spezialisierten Einrichtungen                                Taggeld nach EO (nEO 16i-16n, Aufzahlung
                          (Invalidität)                                                               nach OR 324b gemäss Botschaft BR ja,
                                 Keine Lohn(fort)zahlung mangels                                     jedoch fraglich)
                                  besonderer, individueller Betroffenheit (Urteil                    Sperrfrist während Betreuungsurlaub bzw.
                                  Arbeitsgericht Zürich vom 16. August 2010,                          sechs Monate ab Beginn Rahmenfrist (nOR
                                  in: Entscheide Arbeitsgericht Zürich 2010 Nr.                       336c I lit. cbis)
                                  7)                                                                 Keine Ferienkürzung (nOR 329b III lit. c)
                                 Entschädigung Covid-19-Verordnung
                                  Erwerbsausfall (kein Fall von OR 324b)

                                                                              Tagung Neuerungen 2021                                                  14

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Dr. Nicole Vögeli                                                                       Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen

                     Für gewisse Personen kann die Ansteckung gefährlich sein
                         Ältere Menschen
                         Schwangere Frauen
                         Erwachsene mit gewissen Vorerkrankungen
                          (Bluthochdruck, Diabetes etc.)
                     Ehemalige Vorgaben zum Schutz besonders gefährdeter
                      Personen wurden aufgehoben.
                     Der Arbeitgeber hat die besonders gefährdeten Personen
                      nach wie vor nach seinen Möglichkeiten zu schützen.
                     Lohn(fort)zahlung und EO-Taggeld seit Aufhebung wie bei
                      anderen Personen

                                                   Tagung Neuerungen 2021                   15

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, I)

                     Als besonders gefährdet gelten (Art. 27a Abs. 10 VO3, Anhang 7)
                         Schwangere Frauen
                         Nicht geimpft und mit gewissen Vorerkrankungen
                          (Bluthochdruck, Diabetes etc.)
                            Einschränkung auf bestimmte Erkrankungen mit einem
                              deutlichen Schweregrad, nicht abschliessend
                     Ärztliches Attest
                        Arbeitgeber kann ärztliches Attest verlangen (Art. 27a Abs. 6, 8
                          VO3).
                            Zur Überprüfung muss u.a. darin festgehalten sein, welche
                              Krankheit mit welchen Werten nach Anhang 7 gegeben ist.
                        Attest ist kein Arztzeugnis und diese Personen sind aufgrund
                          der besonderen Gefährdung nicht einfach arbeitsunfähig.

                                                   Tagung Neuerungen 2021                   16

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Dr. Nicole Vögeli                                                                  Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, II)

                     Kaskaden der Schutzmöglichkeiten (Art. 27a Abs. 1-4 VO3)
                        Home Office mit gleicher Arbeit (Abs. 1)
                        Home Office mit gleichwertiger Ersatzarbeit bei gleicher
                         Entlöhnung (Abs. 2), gleichwertig ist m.E. weit zu fassen.
                        Betriebliche Präsenz ganz oder teilweise unabdingbar
                         (Abs. 3),
                           Distanz (Einzelraum oder klar abegrenzt) oder
                           Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip
                             (Substitution, technische Massnahmen,
                             organisatorische Massnahmen, persönliche
                             Schutzausrüstung)
                        Gleichwertige Ersatzarbeit im Betrieb, bei welcher
                         Schutzmassnahmen eingehalten werden können, bei
                         gleicher Entlöhnung (Abs. 4)

                                                 Tagung Neuerungen 2021               17

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, III)

                     Anhörung der besonders gefährdeten Person vor Treffen der
                      Massnahmen (Art. 27a Abs. 5 VO3)
                     Ablehnungsrecht seitens AN (Art. 27a Abs. 6 VO3)
                        Voraussetzungen nach Abs. 1-4 nicht erfüllt oder
                        AN erachtet die Gefahr einer Ansteckung trotz der vom AG
                         getroffenen Massnahmen als zu hoch für sich persönlich.
                           Arbeitgeber kann ärztliches Attest verlangen, welches
                             eine fachliche und objektive Einschätzung beinhalten
                             muss.
                           Arbeitgeber darf eigene Einschätzungen einholen.

                                                 Tagung Neuerungen 2021               18

                                                                          © Arbeitsrecht unter Covid-19   9
Dr. Nicole Vögeli                                                                         Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, IV)

                     Trifft der Arbeitgeber ungenügende Schutzmassnahmen, liegt
                      Arbeitgeberverzug nach OR 324 vor und der Lohn ist geschuldet.
                     Ist die Beschäftigung nach Abs. 1-4 objektiv unmöglich oder liegt
                      Ablehnung Arbeitsleistung durch AN aufgrund einer für ihn persönlich
                      erhöhten Gefahr vor (Abs. 6), besteht Lohnzahlungspflicht nach Art. 27a
                      Abs. 7 VO3.
                        Kein Arbeitgeberverzug und kein Fall von OR 324a
                     Besteht Uneinigkeit darüber, ob die getroffenen Schutzmassnahmen
                      genügen, müssen letztlich die Gerichte über eine Lohnzahlungspflicht
                      entscheiden.
                     Anspruch auf EO-Taggelder nach Art. 2 Abs. 3quater, quinquies VOEO
                     Aus meiner Sicht entfällt bei Anspruch auf Taggelder die
                      Lohnzahlungspflicht und es besteht auch keine Aufzahlungspflicht.
                        Epidemie nicht Risiko Arbeitgeber
                        Allenfalls maximal Aufzahlung nach OR 324b

                                                     Tagung Neuerungen 2021                  19

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, V)

                     Prüfung Zulässigkeit Erbringung Arbeitsleistung
                     AG hat sämtliche AN umgehend aufzufordern sich zu melden, falls
                      sie als besonders gefährdete Personen gelten.
                     AN sollen zusammen mit der Rückmeldung dem AG ein ärztliches
                      Attest zuzustellen.
                        Attest: Auskunft, welche Erkrankung nach Anhang 7 vorliegt
                          bzw. weshalb eine gleich zu behandelnde Krankheit vorliegen
                          soll.
                     Diese Aufforderung kann z.B. per E-Mail erfolgen.
                     Für die Rückmeldung soll eine Frist von max. 24 Stunden angesetzt
                      werden. Das ärztliche Attest kann infolge auch nachgereicht
                      werden.
                     Solange die Abklärungen laufen, dürfen diese Personen nicht
                      arbeiten.

                                                     Tagung Neuerungen 2021                  20

                                                                                 © Arbeitsrecht unter Covid-19   10
Dr. Nicole Vögeli                                                                      Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, VI)

                     Prüfung Zulässigkeit Erbringung Arbeitsleistung (Forts.)
                     Besprechung mit AN mit Aufnahme medizinischer Problematik
                      gemäss ärztlichem Attest und Auflistung Massnahmen seitens AG.
                        Festhalten, ob aus Sicht AN Arbeitserbringung ok ist oder nicht.
                        Falls nicht, soll AN Rücksprache mit behandelndem Arzt
                          nehmen (kurze Frist).
                     Besprechung ist zu protokollieren und von allen Beteiligten zu
                      unterzeichnen. Massnahmen sind direkt im Protokoll oder in einem
                      Anhang dazu aufzunehmen. Ärztliches Attest ist beizulegen.
                     Erfolgt seitens AN noch Rücksprache mit Arzt, ist das Protokoll
                      danach um das Ergebnis der Rücksprache zu ergänzen.
                     Allenfalls könnte der Arzt direkt eine Rückmeldung geben, die zu den
                      Akten genommen wird.

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 21

                    Lohnzahlung bei besonders gefährdeten
                    Personen (ab 18. Januar 2021, VII)

                     Prüfung Zulässigkeit Erbringung Arbeitsleistung (Forts.)
                     Besteht danach immer noch Uneinigkeit, können seitens AG
                      weitere Abklärungen getroffen werden
                        Vertrauensärztliche Untersuchung
                        Einschätzung Betriebsarzt
                        Arbeitsinspektorat
                        Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin
                        usw.
                     Zentral ist, dass der Arbeitgeber klar signalisiert, dass er die
                      Problematik ernst nimmt und die geeigneten Massnahmen
                      umzusetzen gewillt ist.
                     Bleibt es bei der Uneinigkeit, muss der Arbeitgeber
                      entscheiden, ob er an seiner Sicht festhalten will. Unabhängig
                      davon kann die Anmeldung bei der EO erfolgen.

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 22

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Dr. Nicole Vögeli                                                                    Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei Schwangeren und Stillenden

                     Schwangere gelten als besonderes gefährdet.
                        Erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers => angepasste
                           Massnahmen
                        Beschäftigung nur mit ihrem Einverständnis (ArG 35a I)
                     Lohn(fort)zahlung und EO-Taggeld wie bei anderen Personen
                     Besteht eine Lohnzahlungspflicht (80%) für Schwangere und
                      Stillende gemäss ArG 35 III?
                        Beschwerliche oder gefährliche Arbeit (ArGV1 62 III)
                        Bezieht sich auf Gefahren der Arbeit selbst und nicht auf
                           äussere Umstände, die alle gleich betreffen.
                        Keine Lohnzahlungspflicht
                        Ausnahme: Pflegerinnen von Corona-Patienten, Kontakt mit
                           SARS-CoV-2 in Labors etc.

                                                  Tagung Neuerungen 2021               23

                    Lohnzahlung bei Schwangeren und Stillenden
                    (ab 18. Januar 2021)

                     Es gelten die Ausführungen zu den besonders gefährdeten
                      Arbeitnehmenden (Ziffer 2.10).

                                                  Tagung Neuerungen 2021               24

                                                                           © Arbeitsrecht unter Covid-19   12
Dr. Nicole Vögeli                                                                      Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Lohnzahlung bei zu wenig Arbeit oder
                    Betriebsschliessungen

                     Arbeitsausfälle aufgrund von behördlichen Massnahmen
                      (AVIG 32 III i.V.m. AVIV 51 I) oder aus wirtschaftlichen
                      Gründen (AVIG 32 I lit. a)
                        Nicht normales Betriebsrisiko, Kurzarbeit beantragen.
                     Art. 8f, 8g, 8i und 8j Covid-19-Verordnung
                      Arbeitslosenversicherung:
                        Berechtigung Arbeitnehmende auf Abruf
                         Teilweise keine Anrechnung Überschreitung Arbeitsausfall
                          >85%
                         Vereinfachte Berechnung
                        Kurzarbeit für Berufsbildner/-innen bei Ausbildung von
                         Lernenden
                     Anmeldung für einzelne Betriebsabteilungen möglich

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 25

                    Homeoffice: Pflicht, Obliegenheit, freiwilliges
                    Zugeständnis?

                     Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage: jede Person muss die
                      Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-
                      Epidemie beachten.
                     Insbesondere die Empfehlung des BAG betreffend Erfüllung der
                      Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus („Arbeiten Sie wenn möglich
                      wieder von zu Hause aus.“) muss vom Arbeitgeber beachtet werden
                      (Art. 10 Abs. 3 Verordnung besondere Lage).
                        Pflicht zu Homeoffice besteht nicht.
                     Obliegenheit ist ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann,
                      aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Eigeninteresse
                      geboten ist.
                     Homeoffice ist nach wie vor freiwillig, doch kann es im Sinne einer
                      Obliegenheit geboten und zu den notwendigen Schutzmassnahmen
                      nach ArG 6 und OR 328 zählen.
                     Homeoffice sollte schriftlich geregelt werden.

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 26

                                                                              © Arbeitsrecht unter Covid-19   13
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                    Homeoffice: Pflicht, Obliegenheit, freiwilliges
                    Zugeständnis? (ab 18. Januar 2021)

                     Falls möglich und mit verhältnismässigem Aufwand
                      umsetzbar, Pflicht zu Homeoffice (Art. 10 Abs. 3 VOBL)
                             Vielfach nicht möglich wegen: Technik, Kosten und
                              Geheimhaltungspflichten sowie weiterer
                              Gesundheitsschutz
                     Arbeitgeber schuldet keine Auslagenentschädigung
                        Was umfasst dies genau?
                     Homeoffice sollte so oder so schriftlich geregelt werden.
                     Sicherheitsaspekte bezüglich BYOD

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                    Homeoffice: Kostenübernahme

                                  Grundsätzlich                    Auf Wunsch des Arbeitnehmenden                Auf Wunsch des Arbeitgebers

                     •Normale Lohnfortzahlung.                   •Dem Arbeitnehmenden würde beim            •Der Arbeitnehmende arbeitet auf
                     •Der Arbeitgeber rüstet den                  Arbeitgeber ein geeigneter Arbeitsplatz    Wunsch des Arbeitgebers (teilweise) im
                      Arbeitnehmenden mit den für die             zur Verfügung stehen.                      Homeoffice.
                      Arbeit nötigen Geräten und Material        •Möglichkeit zu Homeoffice besteht         •Es steht (zurzeit) kein geeigneter
                      aus. Stellt diese der Arbeitnehmende in     jedoch (freiwillig).                       Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur
                      Absprache Geräte oder Material selbst      •Kein Entschädigungsanspruch – der          Verfügung.
                      zur Verfügung, ist er dafür angemessen      Arbeitgeber ist seiner Pflicht zur        •Vollumfänglicher
                      zu entschädigen (OR 327).                   Bereitstellung eines Arbeitsplatzes        Entschädigungsanspruch.
                      •Andere Vereinbarungen sind möglich!        bereits nachgekommen.
                     •Der Arbeitgeber hat dem                                                               •Die Covid‐19‐Situation sowie die
                      Arbeitnehmenden zwingend alle durch                                                    Homeoffice‐Empfehlung stellen eine
                      die Ausführung der Arbeit                                                              Sondersituation dar: Homeoffice dient
                      notwendigen Auslagen zu ersetzen (OR                                                   hier dem erhöhten Gesundheitsschutz
                      327a I).                                                                               des Arbeitnehmenden.
                      •Ein Verzicht ist nicht möglich.                                                       •Freiwilligkeit ist fraglich, doch
                     •Der Arbeitnehmende hat einen                                                            Tendenz aus Treuepflicht, beim
                      Entschädigungsanspruch für die                                                          Arbeitnehmenden Vorhandenes ist
                      Nutzung eines Zimmers im Rahmen der                                                     entschädigungslos zur Verfügung zu
                      beruflichen Tätigkeit in seiner privaten                                                stellen.
                      Wohnung als Arbeitszimmer bzw.
                      Archiv (BGer 4A_533/2018, 23.4.2019).

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Dr. Nicole Vögeli                                                                                                                    Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Homeoffice: Arbeitszeiten und
                    Gesundheitsschutz

                     Die Vorschriften betreffend Arbeits- und Ruhezeiten (ArG 9 ff.) sowie
                      den Gesundheitsschutz (ArG 6, OR 328) sind auch im Homeoffice zu
                      beachten.
                     Für die Einhaltung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmender
                      verantwortlich.
                     Bei Homeoffice besteht das Risiko, dass Freizeit und Arbeitszeit
                      nicht klar getrennt werden  Vereinbarung über
                      Arbeitszeiterfassung:
                        Art der Rapportierung festlegen
                        Bestimmung von Präsenz- oder Blockzeiten
                        Umgang mit Überstunden/Überzeit
                     Bei Kindern im Haushalt: Nachweis über Fremdbetreuung während
                      Arbeitszeit im Homeoffice
                     Sachlich gerechtfertigte Kontrollen durch den Arbeitgeber müssen
                      und dürfen durchgeführt werden.
                        Betretungsrecht?

                                                                             Tagung Neuerungen 2021                                     29

                    Homeoffice: Geheimhaltung und Datenschutz

                                                             Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass
                                                                      Datenschutz und
                                                              Geheimhaltungspflichten eingehalten
                                                                 werden (durch Instruktion und
                                                                       Überwachung).

                                                                        Geheimhaltungs‐ und
                                                                     Verschwiegenheitspflichten
                                                                        (OR 321a IV) sowie die
                                                                     Datenschutzbestimmungen
                                                                      (OR 328b und DSG) gelten
                                                                       unabhängig vom Ort der
                                                                          Arbeitserbringung.

                            Arbeitnehmende müssen dafür sorgen,                                      Datenschutz und
                                           dass                                                   Geheimhaltungspflichten
                           keine Drittpersonen, auch nicht Haushalts‐
                            /Familienmitglieder inkl. Kinder, Kenntnis                             Überbindung der
                           oder Einsicht von bzw. in geschützte Daten                           Verpflichtungen an alle
                                    und Unterlagen erhalten.
                                                                                             Haushalts‐/Familienmitglieder

                                                                             Tagung Neuerungen 2021                                     30

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Dr. Nicole Vögeli                                                                                                                 Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Problematik bei Homeoffice im Ausland I

                       Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland sind nur in der CH-AHV
                        versichert, wenn kein wesentlicher Teil der Arbeit im Wohnsitzstaat geleistet
                        wird. Grenzwert: 25% (Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP, Rz 2020.2 und
                        Anhang 4, https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6957)

                       Sonderbestimmungen wegen Covid-19  Die Versicherungsunterstellung
                        soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern.
                             Grenzgänger D, F, A bis zum 30.06.2021
                             EU-/EFTA-Angehörige bis zum 30.06.2021 grundsätzlich ebenfalls flexible Anwendung
                             Drittstaatenangehörige mit Abkommen bleiben in der CH-AHV versichert, wenn die Arbeit
                              nicht in der Schweiz erbracht werden kann.
                             Drittstaatenangehörige ohne Abkommen werden der CH-AHV unterstellt, wenn sie die Arbeit
                              nicht wie geplant in der Schweiz aufnehmen können.
                             Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige mit Ausnahme der Krankenversicherung.
                             Versicherungen zu Krankentaggeld und Unfallzusatz sind private Versicherungen und deren
                              Deckung ist mit der jeweiligen Versicherung zu prüfen.
                             Sonderbestimmungen wegen Covid-19 für Grenzgänger D, F, A bis zum 31.12.2020
                         (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int-
                         corona.html)

                                                                      Tagung Neuerungen 2021                                         31

                    Problematik bei Homeoffice im Ausland II

                       KTV/UV: lehnen Fälle im ausländischen Wohnsitzstaat z.T. ab 
                        Begrenzung auf Lohnfortzahlung nach OR 324a plus (Zürcher) Skala
                        gegebenenfalls möglich
                       Steuern Arbeitnehmende: Einkommen ist grundsätzlich dort zu besteuern,
                        wo es erzielt wird  Quellensteuerabzug für im Homeoffice gearbeitete
                        Tage.
                             Wegen Covid-19 wurde teilweise für Grenzgänger eine Vereinbarung abgeschlossen,
                              wonach Homeoffice-Tage im Rahmen der Epidemie- Bekämpfung nicht relevant sind (z.B.
                              mit Frankreich bis zum 31.03.21, https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-
                              steuerrecht/fachinformationen/laender/frankreich.html#958440738)
                                   Gültig erstmals bis 31. Mai 2020, jeweils stillschweigende Verlängerung um eine Monat, bis sie von
                                    den Behörden beendet wird.

                       Steuern Arbeitgebende: Risiko, dass Homeoffice als Betriebsstätte
                        betrachtet und damit an diesem Ort eine Steuerpflicht angenommen wird.
                             Bei länger dauerndem Homeoffice, welches einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit umfasst,
                              wird empfohlen, bei den zuständigen Behörden ein Ruling einzuholen.

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Dr. Nicole Vögeli                                                                     Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Covid-19-Verordnung besondere Lage

                     Öffentlich zugängliche Bereiche von Betrieben und Einrichtungen
                        Durchsetzung Maskenpflicht auch in Aussenbereichen (Art. 3b)
                        Schutzkonzeptpflicht (Art. 4)
                     Mitwirkungspflichten bei Kontrollen durch kantonale Behörden (Art.
                      9, 11)
                     Präventionsmassnahmen am Arbeitsplatz (Art. 10)
                        Einhalten Empfehlungen BAG
                        Maskenpflicht
                        Treffen von weiteren Massnahmen gemäss STOP-Prinzip
                            Substitution, technische Massnahmen, organisatorische
                               Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung
                        Empfehlung des BAG betreffend Homeoffice

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 33

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Covid-19-Verordnung besondere Lage
                    (ab 18. Januar 2021)
                     Öffentlich zugängliche Bereiche von Betrieben und Einrichtungen
                        Durchsetzung Maskenpflicht auch in Aussenbereichen (Art. 3b
                          VOBL)
                        Schutzkonzeptpflicht (Art. 4 VOBL)
                     Mitwirkungspflichten Kontrollen durch kantonale Behörden (Art. 9,
                      11 VOBL)
                     Präventionsmassnahmen am Arbeitsplatz (Art. 10 VOBL)
                        Einhalten Empfehlungen BAG (Abs. 1)
                        Maskenpflicht > 1 Person in Innenräume und Fahrzeugen (Abs.
                          1bis)
                        Treffen von weiteren Massnahmen gemäss STOP-Prinzip
                            Substitution, technische Massnahmen, organisatorische
                               Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung
                        Pflicht Homeoffice (Ziffer 3.1)

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Dr. Nicole Vögeli                                                                           Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Gesundheitsschutz

                     Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Gesundheitsbeeinträchtigung
                      seiner Arbeitnehmenden zu vermeiden (ArG 6, OR 328).
                         Generell: Massnahmen, welche nach Erfahrung notwendig, nach
                          dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des
                          Betriebes angemessen sind, müssen umgesetzt und eingehalten
                          werden.
                       Corona-Pandemie: Umsetzung und Einhaltung abhängig von
                        betrieblichen Möglichkeiten
                       Arbeitnehmende sollen, falls betrieblich möglich, gegenseitig Abstand
                        halten.
                       Schaffung von räumlichen Anpassungen, Office-Splitting,
                        Plexiglasscheiben, Homeoffice, etc.
                       Arbeitgeber sollen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden so flexibel
                        wie möglich gestalten, damit Stosszeiten vermieden werden können.

                                                      Tagung Neuerungen 2021                     35

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Fallbeispiel

                     Eine Arztpraxis beschliesst, dass bei allen Arbeitnehmenden
                      täglich vor Arbeitsantritt auf Kosten der Arbeitgeberin
                      a) mit einem Stirnthermometer (ohne Berührung) die
                         Temperatur gemessen wird und die Arbeit nur mit
                         Normaltemperatur angetreten werden darf.
                      b) ein Coronavirus-Schnelltest durchgeführt wird und die
                         Arbeit nur bei einem negativen Ergebnis angetreten werden
                         darf.
                     Wie sind diese Vorgaben einzuordnen?

                                                      Tagung Neuerungen 2021                     36

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                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Fallbeispiel / Lösung

                       Eine Arztpraxis in beschliesst, dass bei allen Arbeitnehmenden täglich vor Arbeitsantritt auf Kosten der
                        Arbeitgeberin
                        a) mit einem Stirnthermometer (ohne Berührung) die Temperatur gemessen wird und die Arbeit nur mit
                              Normaltemperatur angetreten werden kann.
                        b) ein Coronavirus-Schnelltest durchgeführt wird und die Arbeit nur bei einem negativen Ergebnis angetreten
                              werden kann.
                     Wie sind diese Vorgaben einzuordnen?
                    Bei beiden Vorgaben handelt es sich um vom Arbeitgeber angeordnete Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz, die die
                    Verbreitung des Virus verhindern sollen. Massnahmen sollen nach Erfahrung notwendig, nach Stand der Technik
                    anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sein.
                         a)   Dürfte kein Problem darstellen, da das Fiebermessen keinen nennenswerten Eingriff für den Einzelnen
                              darstellt und trotzdem viel zum Gesundheitsschutz aller Arbeitnehmenden beiträgt. Die Messung wird
                              äusserlich durchgeführt und ist den Umständen angemessen.
                         b)   Fraglich. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Covid-Test verlangen, wenn Arbeitnehmende Symptome
                              aufweisen oder in einem Risikogebiet unterwegs waren. Bei einem täglichen Test aller stellt sich die Frage
                              der Verhältnismässigkeit, da die Durchführung eines Tests für die Arbeitnehmenden unangenehm sein kann.
                              Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Arztpraxis, weshalb den Arbeitgeber eine erhöhte
                              Sorgfaltspflicht trifft und alle von dieser Schutzmassnahme profitieren. Dies kann umso mehr gelten, falls
                              besonders gefährdete Personen beschäftigt werden. Die Durchführung von Schnelltests könnten im
                              vorliegenden Fall durchaus verhältnismässig sein. Mitwirkung Belegschaft nach ArG 48?

                                                                        Tagung Neuerungen 2021                                        37

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Verantwortung Arbeitgeber

                     Die Arbeitnehmenden sind über persönliche und
                      arbeitsplatzbezogene Schutzmassnahmen zu informieren und diese
                      sind an die jeweils aktuellen Empfehlungen des BAG anzupassen.
                     Arbeitnehmende sind zum Händewaschen aufzufordern,
                      insbesondere vor der Ankunft am Arbeitsplatz, vor und nach den
                      Pausen, vor und nach Toilettengängen sowie vor und nach
                      Besprechungen.
                     Arbeitnehmende sind sofern möglich darauf hinweisen, dass Reisen
                      zu Stosszeiten im öffentlichen Verkehr ab sofort und bis auf
                      weiteres möglichst zu vermeiden sind.
                     Keinem Arbeitnehmenden erlauben bei typischen Symptomen von
                      Coronavirus zu arbeiten.

                                                                        Tagung Neuerungen 2021                                        38

                                                                                                                     © Arbeitsrecht unter Covid-19       19
Dr. Nicole Vögeli                                                                                         Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Kosten für Masken, Schutzmaterial und Tests
                          Wer trägt Kosten für Masken und
                           Schutzmaterial während der              Wer trägt Kosten für Corona‐Tests?
                                    Arbeitszeit?
                        • Seit 29.10.2020 müssen                 • Trägt der Bund sofern die
                          Arbeitnehmende in Innenräumen            Voraussetzungen des BAG vom
                          eine Gesichtsmaske tragen.               28.10.2020 erfüllt sind:
                        • Arbeitgeber müssen gewährleisten,        symptomatische Personen oder
                          dass Arbeitnehmende Vorschriften         nichtsymptomatische Personen
                          und Empfehlungen einhalten               durch Anordnung eines Arztes oder
                          können.                                  nach Meldung durch die SwissCovid
                        • Der Arbeitgeber ist gemäss ArG 6         App.
                          und OR 328 verpflichtet, alle          • Trägt der Arbeitgeber, wenn er den
                          zumutbaren Massnahmen zu treffen,        Test anordnet und die
                          um die Gesundheit der                    Voraussetzungen nicht erfüllt sind
                          Arbeitnehmenden zu schützen.             (OR 327a I).
                        • Notwendige, persönliche                • Trägt der Arbeitnehmer, wenn er
                          Schutzausrüstung wie Masken und          sich freiwillig oder aufgrund einer
                          anderes Schutzmaterial sind              Rückkehr aus einem Risikogebiet
                          zwingend vom Arbeitgeber zu              testen lässt und die Voraussetzungen
                          stellen und zu bezahlen (ArGV3 27).      nicht erfüllt sind.

                                                            Tagung Neuerungen 2021                           39

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Impfen (I)

                     Pflicht zum Gesundheitsschutz von Arbeitgebern (ArG 6, 328 OR,
                      Covid-19-Verordnung besondere Lage 10)
                        Gegenüber Personal, Kunden, Patienten etc.
                        Alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem
                         Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des
                         Betriebes angemessen
                     Covid-19 Impfung
                        Zugelassen und empfohlen von Bund
                        Scheint geeignet, Ansteckungen zu vermeiden oder mind. zu
                         verringern
                        Kostentragung durch obligatorische Krankenpflegeversicherung
                        Ungedeckte Kosten durch Bund und Kantone

                                                            Tagung Neuerungen 2021                           40

                                                                                                 © Arbeitsrecht unter Covid-19   20
Dr. Nicole Vögeli                                                                    Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Impfen (II)

                     Covid-19 Impfung zählt zum verlangten Gesundheitsschutz
                        Achtung: Mitwirkungsrechte Belegschaft
                         (Mitwirkungsgesetz 10 lit. a, ArG 48 I lit. a/II, UVG 82)
                     Für Arbeitnehmer
                        Eingriff in die persönliche Freiheit (BV 10 II)
                        Geeignet und verhältnismässig?
                     Weisungsrecht Impfpflicht (OR 321d)
                        Zulässig je nach Umständen und Interessenabwägung
                        Anweisung zum Schutz von anderen Personen

                                                  Tagung Neuerungen 2021                41

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Impfen (III)

                     Impfpflicht im Arbeitsverhältnis zu bejahen
                        Arbeitsverhältnisse mit direktem Kontakt zu vulnerablen
                         Personen (Heime, Arztpraxen, Gefängnisse, etc.)
                        Arbeitsverhältnisse mit erhöhtem, persönlichen Kontakt
                         mit Drittpersonen (Schülern, Kunden, Fluggästen etc.)
                        Arbeitsverhältnisse mit erhöhtem, persönlichen Kontakt zu
                         anderen Arbeitnehmern (Produktion, Handwerk etc.)
                        Vulnerable Personen im Personal!
                     Haftung Arbeitgeber bei fehlender Impfpflicht?

                                                  Tagung Neuerungen 2021                42

                                                                            © Arbeitsrecht unter Covid-19   21
Dr. Nicole Vögeli                                                                   Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Impfen (IV)

                     Impfverweigerung
                        Weisung Arbeitgeber berechtigt
                        Ordentliche Kündigung
                        Ohne Impfung Arbeitsleistung unzulässig und fristlose
                         Entlassung?
                            Allenfalls bei sehr heikler Arbeitsumgebung
                             Wirkung anderer Schutzmassnahmen
                     Infizierung / Arbeitsunfähigkeit mangels Impfung
                        Selbstverschuldet?
                        Wenn ja, Entfall der Lohn(fort)zahlung oder von
                         Taggeldern

                                                 Tagung Neuerungen 2021                43

                    Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                    Impfen (V)

                     Allgemeine Impfpflicht seitens der Behörden
                        Gesetzliche Grundlage in EpG 22 (BV 36 I)
                        Obligatorium seitens Kantone nur möglich, wenn die
                         öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet und kein
                         anderweitiger, genügender Schutz der Bevölkerung
                         möglich ist.
                        Bundesrat kann eine allgemeine Impfpflicht in Absprache
                         mit den Kantonen für bestimmte Personengruppen
                         landesweit vorübergehend anordnen.

                                                 Tagung Neuerungen 2021                44

                                                                           © Arbeitsrecht unter Covid-19   22
Dr. Nicole Vögeli                                                                     Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Schutzmassnahmen / Pflichten Arbeitnehmende:
                    Arbeitsverweigerung

                     Rein subjektive Begründung (Angst vor Ansteckung)
                        Unbegründete Arbeitsverweigerung
                        Lohnanspruch entfällt, Disziplinarmassnahmen möglich
                     Objektive Begründung (Arbeitgeber hält Hygiene- und
                      Schutzvorschriften nicht ein)
                        Arbeitnehmender darf Arbeit berechtigt verweigern.
                        Werden mögliche Schutzmassnahmen vom Arbeitgeber
                         nicht eingehalten, schuldet er nach OR 324 den Lohn.
                        Risiko der Strafbarkeit des Arbeitgebers oder seine
                         Organe (StGB, ArG, Covid-Verordnung besondere Lage)
                        Haftung für Schadenersatz und Genugtuung (OR 47, 49,
                         97)

                                                 Tagung Neuerungen 2021                  45

                    Schutzmassnahmen / Pflichten Arbeitnehmende:
                    Striktes Einhalten der Schutzmassnahmen

                     Arbeitnehmende sind verpflichtet, jegliche Schutzmassnahmen des
                      Arbeitgebers strikt einzuhalten (Weisungsbefugnis des
                      Arbeitgebers, OR 321d).
                     Meldepflicht des Arbeitnehmenden bei Missständen seitens anderer
                      Arbeitnehmenden (OR 321a I):
                        Nichteinhalten von Schutzmassnahmen durch andere
                         Arbeitnehmende oder Vorgesetzte
                        Verdacht auf eigene Ansteckung oder Erkrankung sowie bei
                         anderen Arbeitnehmenden, Kunden, Patienten, Lieferanten etc.
                     Arbeitnehmende müssen Arbeitgeber zur Einhaltung der
                      Schutzmassnahmen auffordern.
                     Arbeitnehmende, die die Schutzmassnahmen nicht einhalten,
                      dürfen nicht arbeiten und müssen weggewiesen werden.

                                                 Tagung Neuerungen 2021                  46

                                                                             © Arbeitsrecht unter Covid-19   23
Dr. Nicole Vögeli                                                                      Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Pflichten Arbeitnehmende
                    Fallbeispiel

                     In einem Lebensmittelbetrieb mit Produktion müssen die
                      Arbeitnehmenden eine Maske tragen (Art. 10 Abs. 1bis Covid-
                      19-Verordnung besondere Lage). X zieht zu Beginn seiner
                      Schicht jeweils eine Maske an, trägt sie jedoch die meiste Zeit
                      unter dem Kinn. Seine Vorgesetzte macht ihn mehrfach
                      darauf aufmerksam, dass er die Maske richtig anziehen solle.
                      G weigert sich, weil Masken aus seiner Sicht überhaupt nichts
                      bringen.
                     Womit hat X zu rechnen?

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 47

                    Pflichten Arbeitnehmende
                    Fallbeispiel / Lösung

                     In einem Lebensmittelbetrieb mit Produktion müssen die
                      Arbeitnehmenden eine Maske tragen (Art. 10 Abs. 1bis Covid-19-
                      Verordnung besondere Lage). X zieht zu Beginn seiner Schicht
                      jeweils eine Maske an, trägt sie jedoch die meiste Zeit unter dem
                      Kinn. Seine Vorgesetzte macht ihn mehrfach darauf aufmerksam,
                      dass er die Maske richtig anziehen solle. G weigert sich, weil
                      Masken aus seiner Sicht überhaupt nichts bringen.
                     Womit hat X zu rechnen?
                     Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht. Das Missachten
                      derselben stellt ein rechtswidriges Verhalten dar, womit zusätzlich
                      andere gefährdet werden. Ad hoc Aufforderung an X Maske
                      umgehend zu tragen, ansonsten erfolge die fristlose Entlassung (OR
                      337). Bei Weigerung  fristlose Entlassung.
                     Werden anderweitige Schutzmassnahmen des Arbeitgebers nicht
                      eingehalten, liegt eine grobe Treupflichtverletzung und
                      Nichtbefolgung von Weisungen (OR 321a I, 321d) vor, was ebenfalls
                      (nach Verwarnung) zur fristlosen Entlassung berechtigt.

                                                   Tagung Neuerungen 2021                 48

                                                                              © Arbeitsrecht unter Covid-19   24
Dr. Nicole Vögeli                                                                                                    Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Pflichten Arbeitnehmende
                    Zusätzliche Einsätze

                     Den Arbeitnehmenden trifft gegenüber dem Arbeitgeber eine
                      Treuepflicht (OR 321a).
                     Der Arbeitgeber hat eine Weisungsbefugnis, weshalb der
                      Arbeitnehmende entsprechende Weisungen zu befolgen hat
                      (OR 321d).
                     Die Covid-19-Epidemie kann zu anderen Möglichkeiten und
                      Bedürfnissen in Unternehmen führen, insbesondere auch
                      wegen vermehrter Ausfälle.
                     Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, Überstunden und
                      Überzeit zu leisten, sofern (OR 321c, ArG 36 I)
                        diese durch die Umstände gerechtfertigt sind und
                        es dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung seiner
                         persönlichen Situation möglich und zumutbar ist.

                                                               Tagung Neuerungen 2021                                  49

                    Pflichten Arbeitnehmende: Änderung
                    Aufgabengebiete oder Arbeitsort

                    Eine einseitige Änderung                            Eine einseitige Änderung
                     der Aufgabengebietes                                  des Arbeitsortes ist
                         ist zulässig bei                                      zulässig bei

                          kurzzeitigen, unvorhersehbaren,                         kurzzeitigen, unvorhersehbaren,
                             dringenden betrieblichen                                dringenden betrieblichen
                                 Bedürfnissen und                                        Bedürfnissen und

                          Zumutbarkeit mit Blick auf die
                         Ausbildung des Arbeitnehmende;                          Zumutbarkeit mit Blick auf den
                          auch ohne Einverständnis oder                        Wohnort und familiäre Situation des
                       Änderungskündigung unter Einhaltung                     Arbeitnehmenden (ArG 6, OR 328)
                        der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

                                                               Tagung Neuerungen 2021                                  50

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Dr. Nicole Vögeli                                                                        Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Pflichten Arbeitnehmende
                    Ferienbezug nach Weisung des Arbeitgebers

                     Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der
                      Ferien (OR 329a II), wobei auf die Wünsche des
                      Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen ist.
                     Einseitig verordneter Ferienbezug
                        muss rechtzeitig (+/- 3 Monate vorher) mitgeteilt und
                        (wenn er nicht mit Wünschen des Arbeitnehmenden
                         übereinstimmt) mit betrieblich dringenden Gründen
                         begründet werden.
                        Ankündigungsfrist aktuell deutlich reduziert (1-3 Tage)
                     Verschiebung Ferienzeitpunkt muss unter Umständen
                      hingenommen werden.
                        Entschädigung von Kosten durch Arbeitgeber

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                    Pflichten Arbeitnehmende
                    Einschränkungen bezüglich des Privatlebens

                     Reiseeinschränkungen
                        Verbot von Reisen in Risikoländer nicht möglich, nur
                          Empfehlung
                        Kein Lohnanspruch während Quarantäne nach Reise in ein
                         Risikoland
                        Auskunftspflicht des Arbeitnehmenden über getätigte Reisen in
                         Risikogebiete
                            Arbeitsplanung
                     Einschränkungen von Freizeittätigkeiten
                        Grundsätzlich nicht zulässig
                        Ausnahmen, falls verhältnismässig
                            besondere, dringliche betriebliche Bedürfnisse
                            Treuepflicht Arbeitnehmender (OR 321a I)

                                                   Tagung Neuerungen 2021                   52

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Dr. Nicole Vögeli                                                                                                                    Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Pflichten Arbeitnehmende
                    Mehrfachbeschäftigung

                     Probleme möglich, wenn Arbeitnehmende bei ihrer anderen
                      Beschäftigung einem erhöhten Risiko einer Ansteckung ausgesetzt
                      sind.
                     Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Einsatzes des Arbeitnehmenden
                      im eigenen Betrieb ist im Einzelfall zu prüfen.
                     Haftungsrisiko des Arbeitgebers falls Zumutbarkeit grundsätzlich
                      bejaht wird (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem
                      Kantonsarzt)?
                        für gänzliche Vermeidung: Einstellung (mit Lohnzahlungspflicht)
                          oder allenfalls Kündigung
                        für Verminderung: Prüfung des Schutzkonzeptes des anderen
                         Arbeitgebers sowie Verlangen einer Bestätigung, dass das
                         Konzept eingehalten wird
                     Informationspflicht des Arbeitnehmenden

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                    Ich hoffe, es hat Ihnen gefallen!

                                  https://www.exoplatform.com/blog/2020/03/19/working-remotely-with-kids-during-the-coronavirus-outbreak-
                                  exo/

                                                                  Tagung Neuerungen 2021                                                    54

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Dr. Nicole Vögeli                                                                Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Koordinaten

                    Dr. Nicole Vögeli Galli
                    Fachanwältin SAV Arbeitsrecht

                    Küng & Vögeli Rechtsanwälte
                    Schaffhauserstrasse 135, CH-8302 Kloten

                    T +41 44 804 40 10, E voegeli@kueng-voegeli.ch
                    www.kueng-voegeli.ch

                                               Tagung Neuerungen 2021               55

                                                                        © Arbeitsrecht unter Covid-19   28
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