Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
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Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung zum Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschrei- bung zum Neubau Campingplatz - Schleierhof im Gebiet der Stadt Forchtenberg OT Schleierhof Hohenlohekreis Auftraggeber: Gemeindeverwaltungsverband Arbeitsgemeinschaft Wasser und Stadt Forchtenberg Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Oktober 2020 Amselweg 10 74182 Obersulm
Arbeitsgemeinschaft Wasser Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung Amselweg 10 zum Neubau Campingplatz - Schleierhof 74182 Obersulm Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis Oktober 2020 INHALTSVERZEICHNIS 1. Anlass und Zielsetzung 3 2. Rechtliche Grundlagen 3 3 Untersuchungsgebiet 4 4 Vorhabenbedingte Wirkfaktoren 7 5 Bestand und Betroffenheit geschützter Arten 7 6 Literatur 10 ABBILDUNGSVERZEICHNIS 1 Lage des Untersuchungsgebiets mit innerem Plangebiet 4 2 Plangebiet mit Biotopen, Flachlandmähwiese und Biotopverbundzonen 4 3 Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus nördlicher Richtung 5 4 Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus östlicher Richtung 5 5 Grünstreifen neben asphaltiertem Feldweg (Flst.-Nr. 2074) nordwestlich des Plan- 6 6 Feldweg gebiets nordöstlich des Plangebiets mit angrenzender Obstbaumreihe 6 7 Alter Birnbaum mit großvolumiger Höhle im Grünstreifen nördlich Feldweg 6 8 Verzweigter Baumstamm und Wühlmausgang als potentielle Reptilienquartiere 6 9 Waldrand unmittelbar nördlich des Plangebiets 6 10 Extensiv genutztes Grünland südlich des Plangebiets 6 2
Arbeitsgemeinschaft Wasser Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung Amselweg 10 zum Neubau Campingplatz - Schleierhof 74182 Obersulm Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis Oktober 2020 1. ANLASS UND ZIELSETZUNG Mit dem Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung zum Neubau Campingplatz - Schleier- hof möchte die Stadt Forchtenberg unterhalb der Tiroler Seen die Anlage eines Campingplatzes plane- risch vorbereiten. Durch das Vorhaben erfolgt ein Eingriff in Ackerland und eine angrenzende Obstbaum- reihe auf Grünland. Diese Biotope können von europarechtlich und streng geschützten Arten (einheimi- sche Vogelarten, Arten nach Anhang IV FFH-RL) als Habitat genutzt werden. Daher war als Beitrag zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt eine artenschutzrechtliche Rele- vanzuntersuchung (AR) durchzuführen. In ihr wurde auf der Grundlage einer vorhandenen Strukturen ermittelt, welche Tierartengruppen im Plangebiet vorkommen und durch das Vorhaben i. S. v. § 44 Abs. 1 BNatSchG beeinträchtigt werden können und für welche Artengruppen Vorkommen auszuschließen sind. Im Fokus standen die europäischen Vogelarten sowie europarechtlich geschützte Arten nach An- hang IV der FFH-Richtlinie. Durch die AR wird der Inhalt einer eventuell erforderlichen und vertieften Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP), in der die Populationen von Arten gezielt untersucht und bezüglich des Eingriffs naturschutzrechtlich bewertet werden, inhaltlich auf das notwendige Maß eingegrenzt. Die AR wurde durch Herrn Dipl.-Biol. Dieter Veile (Obersulm) durchgeführt, die Ergebnisse sind im vorliegenden Bericht dargelegt. 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Auf europäischer Ebene gelten die artenschutzrechtlichen Vorgaben der „Richtlinie des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ oder „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ (92/43/EWG FFH-RL) sowie die „Richtlinie des Rats vom 02. April 1997 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ oder „EU-Vogelschutzrichtlinie“ (2009/147/EG VS-RL). Diese Vorgaben wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 in unmittel- bar geltendes Bundesrecht umgesetzt. Aufgrund der Zugriffsverbote und Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 ergibt sich für Planvorhaben, durch die Verbotstatbestände erfüllt werden könnten, die Anforde- rung, eine Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zu erstellen. Grundsätzlich gilt § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG beziehen sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auf die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie die europäischen Vogelarten nach der VS-RL. Zeichnet sich für diese Artengruppen die Erfül- lung von Verbotstatbeständen durch ein Vorhaben ab, so kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmi- gung § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Anwendung kommen. Alle weiteren Tier- und Pflanzenarten sind ebenso als Bestandteil des Naturhaushalts im Rahmen der Eingriffsregelung, gegebenenfalls mit besonderem Gewicht in der Abwägung oder auch nach anderen Rechtsgrundlagen (z.B. Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Dabei ist der Hin- weis in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu beachten, dass (außer Vogelarten und „FFH-Arten“) solche 3
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Arbeitsgemeinschaft Wasser Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung Amselweg 10 zum Neubau Campingplatz - Schleierhof 74182 Obersulm Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis Oktober 2020 Bezeichnung Biotop.-Nr. Name in Abb. 2 B1 166231263309 Feldhecke bei den Schleierhofer Seen B2 166231263310 Feldhecke am Bach zwischen den Schleierhofer Seen B3 166231263313 Röhricht am unteren Schleierhofer See B4 166231263311 Feldhecke auf dem Damm des unteren Schleierhofer Sees B5 166231263312 Hecke an der Straße Forchtenberg-Bieringen Tabelle 1: Geschützte Biotope im Umfeld des Plangebiets Das Plangebiet stellt eine Teilfläche des Flurstücks Nummer 2069 dar, welches intensiv ackerbaulich genutzt wird. Nordwestlich wird das Plangebiet von einem asphaltierten Feldweg (Flst.-Nr. 2074) be- grenzt, der von der Ackerfläche durch einen von Gräsern dominierten Grünstreifen getrennt ist (Abb. 5). Jenseits dieses Feldweges setzt sich die ackerbauliche Nutzung vergleichbar fort. Nördlich grenzt das Plangebiet an einen weiteren Feldweg (Flst.-Nr. 2067), der nördlich von einer Obstbaumreihe auf exten- siv gepflegtem Grünland begleitet wird (Abb. 6). In den Bäumen befinden sich teilweise großvolumige Höhlen von tierökologischem Potential. In beiden Grünstreifen befinden sich alte Wühlmausgänge, die möglicherweise Reptilien als Quartier und Zufluchtsort bei Störungen dienen. Südwestlich des Plange- biets wird die Ackernutzung von einer großen Wiese abgelöst, die teilweise als Flachlandmähwiese (vgl. Abb. 2, geschützter Lebensraumtyp) ausgewiesen ist. Das frische Grünland enthält zwar nur vereinzelt (Deckungsgrad weit unter 1%), doch regelmäßig auftretend den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obti- sifolius), der dem Großen Feuerfalter (Lycaena dispar) als Larvalfutterfplanze dienen könnte. Punktuell sind im Grünland direkt beim Ufergehölz des Ottersbachs, der die Schleierhofer Seen speist und aus denen wiederum austritt, auf feuchtem Boden kleine Bestände von Riedgräsern (Bewuchs mit der Schlanksegge Carex gracilis) ausgebildet, die möglicherweise auch Kräuter enthalten, die als Larvalfut- terpflanzen für europarechtlich geschützte Schmetterlinge relevant sein könnten. In Östlicher Richtung setzt sich die Nutzung des extrem artenarmen Plangebiets fort. Die nachfolgenden Abbildungen bieten Eindrücke der örtlichen Gegebenheiten. Abb. 3: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Abb. 4: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus nördlicher Richtung. Plangebiet aus östlicher Richtung. 5
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Arbeitsgemeinschaft Wasser Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung Amselweg 10 zum Neubau Campingplatz - Schleierhof 74182 Obersulm Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis Oktober 2020 4. VORHABENBEDINGTE WIRKFAKTOREN Die durch ein Vorhaben zu erwartenden Wirkungen verweisen auf die mögliche Betroffenheit von Arten. Im Fall der Umsetzung des Planungsvorhabens zeichnen sich im zeitlichen Wechsel Wirkfaktoren ab, welche prinzipiell die planungsrelevanten europarechtlich geschützten Tierarten (Vogelarten, Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie), die Gegenstand der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung waren, erheblich und nachhaltig beeinträchtigen könnten. Europarechtlich geschützte Pflanzenarten kommen aufgrund der Standorteigenschaften im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dabei kann zwischen zeitlich befristeten, reversiblen Beeinträchtigungen und fortwährenden Beeinträchtigungen differenziert werden: Wirkfaktoren Wirkung/Wirkmechanismus Potentiell betroffene Artengruppe Baubedingte Lärmimmissionen durch Bau der Photovoltaikanlage Wirkfaktoren und visuelle Störungen der Fauna durch menschliche Anwesenheit Meideverhalten störungsempfindlicher Arten (Ab- Vögel wanderung in ruhigere Bereiche) Flächenbeanspruchung (Grünflächen) Tötung fluchtunfähiger Individuen von besonders Amphibien oder streng geschützten Tierarten (Juvenilstadien, Reptilien Winterruhe) Schmetterlinge Unterbindung von Eiablage bzw. Rückzug in Win- Amphibien terquartiere in Erdspalten) Reptilien Zerstörung von Wirtspflanzen Schmetterlinge Anlagebedingte Fehlende Fortpflanzungs- und Entwicklungsstätten Wirkfaktoren (einschließlich Wirtspflanzen) Abwanderung besonders und streng geschützter Vögel Tierarten Amphibien Reptilien Schmetterlinge Betriebsbedingte Zukünftigen Nutzung des Campingplatzes Wirkfaktoren Störungen durch Lärmeinträge in die freie Land- Vögel schaft und visuelle Beeinträchtigung durch mensch- Fledermäuse liche Anwesenheit (Scheuchwirkung). 5. BESTAND UND BETROFFENHEIT DER GESCHÜTZTEN ARTEN Im Rahmen zweier Begehungen am 17.01. und am 30.01.2020 wurden die beschriebenen Strukturen im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer Habitateignung für planungsrelevante Tierartengruppen bewertet. Vorkommen geschützter Pflanzenarten konnten aufgrund der Nutzung und der Standortbedingungen 7
Arbeitsgemeinschaft Wasser Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung Amselweg 10 zum Neubau Campingplatz - Schleierhof 74182 Obersulm Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis Oktober 2020 generell ausgeschlossen werden und waren damit kein Gegenstand der weiteren Betrachtung. Die nach- folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die planungsrelevanten Arten bzw. Artengruppen, mögliche Vorkommen, Einschätzung der Population/en, Einschätzung der Beeinträchtigung/en und Handlungs- empfehlungen für das weitere Vorgehen: Art/Artengruppe Mögliche 1. Einschätzung der Population/en Vorkommen 2. Einschätzung der Beeinträchtigung 3. Handlungsempfehlung Vogelarten ja 1. Die Obstbäume nordwestlich des Plangebiets, der nahegelege- ne Waldrand sowie die Gehölze im Bereich des Unteren Schleier- hofsees bieten sowohl frei astbrütenden Vogelarten als auch höh- lenbrütenden Vogelarten günstige Nistgelegenheiten. Das Plange- biet und dessen südöstliches Umfeld bieten ferner bodenbrütenden Arten (Feldlerche, Wiesen-Schafstelze) die Möglichkeit zur Brut. 2. Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. 3. Zur Beurteilung des Eingriffs bezüglich Vogelarten sind konkrete Untersuchungen im Rahmen einer Speziellen artenschutzrechtli- chen Prüfung erforderlich. Fledermausarten ja 1. Im Plangebiet befinden sich keine potentiellen Quartiere von Fledermäusen, doch die unmittelbar angrenzende Baumreihe ent- hält Höhlen mit Quartiereignung (großvolumig, enge Zugänge). Vorkommen von Fledermäusen in den Obstbäume können nicht ausgeschlossen werden 2. Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wenn Nutzer des Campingplatzes (hier: Kinder, Jugendliche) Abfälle jedweder Art in die Öffnungen der Baumhöhlen stecken (dies ist leider mit immer wieder zu be- obachten). 3. Zur Beurteilung des Eingriffs bezüglich Fledermausarten sind konkrete Untersuchungen im Rahmen einer Speziellen arten- schutzrechtlichen Prüfung erforderlich. Amphibienarten nein 1. Im Untersuchungsgebiet fehlen essentielle Habitatstrukturen, Vorkommen können somit ausgeschlossen werden. 2. Durch das Planungsvorhaben werden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. 3. Kein Handlungsbedarf Reptilienarten ja 1. Die Grünlandbereiche im direkten Umfeld des Plangebiets sind für Reptilienarten als Habitat geeignet, da wesentliche Strukturen vorhanden sind (feuchtigkeitsgeschützte Überwinterungsquartiere, lockerer Boden zur Eiablage usw.) und die Grasvegetation des 8
Arbeitsgemeinschaft Wasser Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dieter Veile Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung Amselweg 10 zum Neubau Campingplatz - Schleierhof 74182 Obersulm Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis Oktober 2020 Grünlands Sonnenplätze zum Aufwärmen bietet. 2. Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. 3. Zur Beurteilung des Eingriffs bezüglich Reptilien (hier: Zau- neidechse) sind konkrete Untersuchungen im Rahmen einer Spe- ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich. Schmetterlinge nein 1. Im Plangebiet sind Vorkommen vom europarechtlich geschütz- ten Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) unmöglich, da geeignete Raupenfutterpflanzen in Form von Weidenröschenar- ten (v.a. Epilobium hirsutum) fehlen. Dem Großen Feuerfalter (Ly- caena dispar) steht einerseits keine „nichtsauere“ Ampferart wie der Stumpfblättrige Ampfer (Rumex obtusifolius) zur Verfügung, und andererseits werden im Plangebiet die Lebensraumansprüche (kleinteilige Strukturen mit feuchten Bereichen) der Art nicht erfüllt. 2 Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch das Vorhaben nicht erfüllt. 3. Kein Handlungsbedarf Käferarten nein 1. Im UG fehlen qualitativ den Anforderungen genügende Altbäu- me, die für die Entwicklung der angeführten Käferarten essentielle Habitatstrukturen darstellen, da sie diese zwingend für ihre Larval- entwicklung benötigen. Die Höhlen der Obstbaumreihen wurden hinsichtlich des Juchtenkäfers kontrolliert mit negativem Befund. Vorkommen dieser Artengruppe sind daher auszuschließen. 2. Durch das Planungsvorhaben werden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. 3. Kein Handlungsbedarf 9
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