Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung

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Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
Artenschutzrechtliche
                                       Relevanzuntersuchung

                                       zum Flächennutzungsplan

                                       2. Änderung der 7. Fortschrei-
                                       bung

                                       zum Neubau Campingplatz -
                                       Schleierhof

                                       im Gebiet der

                                       Stadt Forchtenberg
                                       OT Schleierhof
                                       Hohenlohekreis

                                       Auftraggeber:

                                       Gemeindeverwaltungsverband
                 Arbeitsgemeinschaft
                 Wasser und            Stadt Forchtenberg
                Landschaftsplanung

Dipl.-Biol. Dieter Veile               Oktober 2020
Amselweg 10
74182 Obersulm
Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
Arbeitsgemeinschaft Wasser   Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
     und Landschaftsplanung
     Dipl.-Biol. Dieter Veile
                                  Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung
     Amselweg 10                  zum Neubau Campingplatz - Schleierhof
     74182 Obersulm               Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis                      Oktober 2020

INHALTSVERZEICHNIS

1.      Anlass und Zielsetzung                                                                    3
2.      Rechtliche Grundlagen                                                                     3
3       Untersuchungsgebiet                                                                       4
4       Vorhabenbedingte Wirkfaktoren                                                             7
5       Bestand und Betroffenheit geschützter Arten                                               7
6       Literatur                                                                                10

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1       Lage des Untersuchungsgebiets mit innerem Plangebiet                                       4
2       Plangebiet mit Biotopen, Flachlandmähwiese und Biotopverbundzonen                          4
3       Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus nördlicher Richtung            5
4       Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus östlicher Richtung             5
5       Grünstreifen neben asphaltiertem Feldweg (Flst.-Nr. 2074) nordwestlich des Plan-           6
6       Feldweg
        gebiets nordöstlich des Plangebiets mit angrenzender Obstbaumreihe                         6
7       Alter Birnbaum mit großvolumiger Höhle im Grünstreifen nördlich Feldweg                    6
8       Verzweigter Baumstamm und Wühlmausgang als potentielle Reptilienquartiere                  6
9       Waldrand unmittelbar nördlich des Plangebiets                                              6
10      Extensiv genutztes Grünland südlich des Plangebiets                                        6

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Arbeitsgemeinschaft Wasser   Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
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1. ANLASS UND ZIELSETZUNG

Mit dem Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung zum Neubau Campingplatz - Schleier-
hof möchte die Stadt Forchtenberg unterhalb der Tiroler Seen die Anlage eines Campingplatzes plane-
risch vorbereiten. Durch das Vorhaben erfolgt ein Eingriff in Ackerland und eine angrenzende Obstbaum-
reihe auf Grünland. Diese Biotope können von europarechtlich und streng geschützten Arten (einheimi-
sche Vogelarten, Arten nach Anhang IV FFH-RL) als Habitat genutzt werden.
Daher war als Beitrag zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt eine artenschutzrechtliche Rele-
vanzuntersuchung (AR) durchzuführen. In ihr wurde auf der Grundlage einer vorhandenen Strukturen
ermittelt, welche Tierartengruppen im Plangebiet vorkommen und durch das Vorhaben i. S. v. § 44 Abs.
1 BNatSchG beeinträchtigt werden können und für welche Artengruppen Vorkommen auszuschließen
sind. Im Fokus standen die europäischen Vogelarten sowie europarechtlich geschützte Arten nach An-
hang IV der FFH-Richtlinie. Durch die AR wird der Inhalt einer eventuell erforderlichen und vertieften
Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP), in der die Populationen von Arten gezielt untersucht
und bezüglich des Eingriffs naturschutzrechtlich bewertet werden, inhaltlich auf das notwendige Maß
eingegrenzt. Die AR wurde durch Herrn Dipl.-Biol. Dieter Veile (Obersulm) durchgeführt, die Ergebnisse
sind im vorliegenden Bericht dargelegt.

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Auf europäischer Ebene gelten die artenschutzrechtlichen Vorgaben der „Richtlinie des Rats vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ oder
„Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ (92/43/EWG FFH-RL) sowie die „Richtlinie des Rats vom 02. April 1997
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ oder „EU-Vogelschutzrichtlinie“ (2009/147/EG VS-RL).
Diese Vorgaben wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 in unmittel-
bar geltendes Bundesrecht umgesetzt. Aufgrund der Zugriffsverbote und Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5
und 6 ergibt sich für Planvorhaben, durch die Verbotstatbestände erfüllt werden könnten, die Anforde-
rung, eine Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zu erstellen.
Grundsätzlich gilt § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw.
alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
beziehen sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen
in Natur und Landschaft und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne
des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auf die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL
sowie die europäischen Vogelarten nach der VS-RL. Zeichnet sich für diese Artengruppen die Erfül-
lung von Verbotstatbeständen durch ein Vorhaben ab, so kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Anwendung kommen.
Alle weiteren Tier- und Pflanzenarten sind ebenso als Bestandteil des Naturhaushalts im Rahmen der
Eingriffsregelung, gegebenenfalls mit besonderem Gewicht in der Abwägung oder auch nach anderen
Rechtsgrundlagen (z.B. Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Dabei ist der Hin-
weis in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu beachten, dass (außer Vogelarten und „FFH-Arten“) solche

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Arbeitsgemeinschaft Wasser   Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
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Arten betroffen sind, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind. Dies sind
Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße
verantwortlich ist. Hierunter fallen alle ausschließlich national streng und besonders geschützten Arten,
denen z. T. in Baden-Württemberg durch das Zielartenkonzept ein zusätzliches planerisches Gewicht
zugemessen wurde. Diese Artengruppen werden im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG
berücksichtigt. Auf diese Vorgehensweise verweist auch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).

3. UNTERSUCHUNGSGEBIET

Das Untersuchungsgebiet entspricht dem Wirkraum, innerhalb dessen die Fauna durch die vorhabenbe-
dingten Wirkfaktoren beeinträchtigt werden könnte und in dessen Zentrum das Plangebiet liegt (Abb. 1).

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets (schwarz                 Abb. 2: Plangebiet mit umgebenden Biotopen (B1-
umrandet) mit innerem Plangebiet (farbig unterlegt)            B5, vgl. Tab. 1), Flachlandmähwiese (FL) und Bio-
(Bildmaterial: Daten- und Kartendienst der LUBW)               topverbundzonen (BV).

Kleine Teilbereiche des Plangebiets liegen im Flächennetz des Biotopverbundes für mittlere Standorte,
der der Erhaltung von Grünstrukturen zwischen Biotopen und der Sicherung des Überlebens von Tier-
und Pflanzenarten in der intensiv genutzten Kulturlandschaf dienen soll, indem der genetische Aus-
tausch gesichert oder durch planerische Maßnahmen ermöglicht wird. Der Eingriff der Planung in den
Biotopverbund ist aufgrund seiner geringen Dimensionierung zu vernachlässigen.
Südwestlich des Plangebiets erstreckt sich ein schmaler Streifen mit einer Fläche von 1371 m2 einer
„Mageren Flachland-Mähwiese“ (mit der Bezeichnung MW 6510012646182625), welche nach der FFH-
Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) gemäß Anhang 1 als prioritärer Lebensraumtyp geschützt ist (FFH-
Lebensraumtyp 6510).
Weiterhin befinden sich im Umfeld des Plangebiets mehrere ausgewiesene Biotope, die nach § 30 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 33 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) geschützt sind (vgl.
Tabelle 1).

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Bezeichnung        Biotop.-Nr.                         Name
in Abb. 2
B1                 166231263309                        Feldhecke bei den Schleierhofer Seen
B2                 166231263310                        Feldhecke am Bach zwischen den Schleierhofer Seen
B3                 166231263313                        Röhricht am unteren Schleierhofer See
B4                 166231263311                        Feldhecke auf dem Damm des unteren Schleierhofer
                                                       Sees
B5                 166231263312                        Hecke an der Straße Forchtenberg-Bieringen

Tabelle 1: Geschützte Biotope im Umfeld des Plangebiets

Das Plangebiet stellt eine Teilfläche des Flurstücks Nummer 2069 dar, welches intensiv ackerbaulich
genutzt wird. Nordwestlich wird das Plangebiet von einem asphaltierten Feldweg (Flst.-Nr. 2074) be-
grenzt, der von der Ackerfläche durch einen von Gräsern dominierten Grünstreifen getrennt ist (Abb. 5).
Jenseits dieses Feldweges setzt sich die ackerbauliche Nutzung vergleichbar fort. Nördlich grenzt das
Plangebiet an einen weiteren Feldweg (Flst.-Nr. 2067), der nördlich von einer Obstbaumreihe auf exten-
siv gepflegtem Grünland begleitet wird (Abb. 6). In den Bäumen befinden sich teilweise großvolumige
Höhlen von tierökologischem Potential. In beiden Grünstreifen befinden sich alte Wühlmausgänge, die
möglicherweise Reptilien als Quartier und Zufluchtsort bei Störungen dienen. Südwestlich des Plange-
biets wird die Ackernutzung von einer großen Wiese abgelöst, die teilweise als Flachlandmähwiese (vgl.
Abb. 2, geschützter Lebensraumtyp) ausgewiesen ist. Das frische Grünland enthält zwar nur vereinzelt
(Deckungsgrad weit unter 1%), doch regelmäßig auftretend den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obti-
sifolius), der dem Großen Feuerfalter (Lycaena dispar) als Larvalfutterfplanze dienen könnte. Punktuell
sind im Grünland direkt beim Ufergehölz des Ottersbachs, der die Schleierhofer Seen speist und aus
denen wiederum austritt, auf feuchtem Boden kleine Bestände von Riedgräsern (Bewuchs mit der
Schlanksegge Carex gracilis) ausgebildet, die möglicherweise auch Kräuter enthalten, die als Larvalfut-
terpflanzen für europarechtlich geschützte Schmetterlinge relevant sein könnten. In Östlicher Richtung
setzt sich die Nutzung des extrem artenarmen Plangebiets fort. Die nachfolgenden Abbildungen bieten
Eindrücke der örtlichen Gegebenheiten.

Abb. 3: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte           Abb. 4: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte
Plangebiet aus nördlicher Richtung.                            Plangebiet aus östlicher Richtung.
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Abb. 5: Grünstreifen neben asphaltiertem Feldweg               Abb. 6: Feldweg (Flst.-Nr. 2067) nordöstlich des
(Flst.-Nr. 2074) nordwestlich des Plangebiets.                 Plangebiets mit angrenzender Obstbaumreihe.

Abb. 7: Alter Birnbaum mit großvolumiger Höhle im              Abb. 8: Verzweigter Baumstamm und alter Wühl-
Grünstreifen nördlich Feldweg (Flst.-Nr. 2067).                mausgang als potentielle Reptilienquartiere.

Abb. 9: Waldrand unmittelbar nördlich des Plange-              Abb. 10: Extensiv genutztes Grünland südlich des
biets.                                                         Plangebiets.

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4. VORHABENBEDINGTE WIRKFAKTOREN

Die durch ein Vorhaben zu erwartenden Wirkungen verweisen auf die mögliche Betroffenheit von Arten.
Im Fall der Umsetzung des Planungsvorhabens zeichnen sich im zeitlichen Wechsel Wirkfaktoren ab,
welche prinzipiell die planungsrelevanten europarechtlich geschützten Tierarten (Vogelarten, Arten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie), die Gegenstand der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung waren,
erheblich und nachhaltig beeinträchtigen könnten. Europarechtlich geschützte Pflanzenarten kommen
aufgrund der Standorteigenschaften im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dabei kann zwischen zeitlich
befristeten, reversiblen Beeinträchtigungen und fortwährenden Beeinträchtigungen differenziert werden:

Wirkfaktoren          Wirkung/Wirkmechanismus                                        Potentiell betroffene
                                                                                     Artengruppe
Baubedingte           Lärmimmissionen durch Bau der Photovoltaikanlage
Wirkfaktoren          und visuelle Störungen der Fauna durch menschliche
                      Anwesenheit
                         Meideverhalten störungsempfindlicher Arten (Ab-                     Vögel
                         wanderung in ruhigere Bereiche)

                      Flächenbeanspruchung (Grünflächen)
                         Tötung fluchtunfähiger Individuen von besonders                     Amphibien
                         oder streng geschützten Tierarten (Juvenilstadien,                  Reptilien
                         Winterruhe)                                                         Schmetterlinge

                          Unterbindung von Eiablage bzw. Rückzug in Win-                     Amphibien
                          terquartiere in Erdspalten)                                        Reptilien

                          Zerstörung von Wirtspflanzen                                       Schmetterlinge

Anlagebedingte        Fehlende Fortpflanzungs- und Entwicklungsstätten
Wirkfaktoren          (einschließlich Wirtspflanzen)
                         Abwanderung besonders und streng geschützter                        Vögel
                         Tierarten                                                           Amphibien
                                                                                             Reptilien
                                                                                             Schmetterlinge

Betriebsbedingte      Zukünftigen Nutzung des Campingplatzes
Wirkfaktoren            Störungen durch Lärmeinträge in die freie Land-                      Vögel
                        schaft und visuelle Beeinträchtigung durch mensch-                   Fledermäuse
                        liche Anwesenheit (Scheuchwirkung).

5. BESTAND UND BETROFFENHEIT DER GESCHÜTZTEN ARTEN

Im Rahmen zweier Begehungen am 17.01. und am 30.01.2020 wurden die beschriebenen Strukturen im
Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer Habitateignung für planungsrelevante Tierartengruppen bewertet.
Vorkommen geschützter Pflanzenarten konnten aufgrund der Nutzung und der Standortbedingungen

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generell ausgeschlossen werden und waren damit kein Gegenstand der weiteren Betrachtung. Die nach-
folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die planungsrelevanten Arten bzw. Artengruppen, mögliche
Vorkommen, Einschätzung der Population/en, Einschätzung der Beeinträchtigung/en und Handlungs-
empfehlungen für das weitere Vorgehen:

Art/Artengruppe          Mögliche           1. Einschätzung der Population/en
                         Vorkommen          2. Einschätzung der Beeinträchtigung
                                            3. Handlungsempfehlung

Vogelarten                         ja       1. Die Obstbäume nordwestlich des Plangebiets, der nahegelege-
                                            ne Waldrand sowie die Gehölze im Bereich des Unteren Schleier-
                                            hofsees bieten sowohl frei astbrütenden Vogelarten als auch höh-
                                            lenbrütenden Vogelarten günstige Nistgelegenheiten. Das Plange-
                                            biet und dessen südöstliches Umfeld bieten ferner bodenbrütenden
                                            Arten (Feldlerche, Wiesen-Schafstelze) die Möglichkeit zur Brut.

                                            2. Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gegen § 44
                                            Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.

                                            3. Zur Beurteilung des Eingriffs bezüglich Vogelarten sind konkrete
                                            Untersuchungen im Rahmen einer Speziellen artenschutzrechtli-
                                            chen Prüfung erforderlich.

Fledermausarten                    ja       1. Im Plangebiet befinden sich keine potentiellen Quartiere von
                                            Fledermäusen, doch die unmittelbar angrenzende Baumreihe ent-
                                            hält Höhlen mit Quartiereignung (großvolumig, enge Zugänge).
                                            Vorkommen von Fledermäusen in den Obstbäume können nicht
                                            ausgeschlossen werden

                                            2. Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gegen § 44
                                            Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wenn Nutzer des Campingplatzes
                                            (hier: Kinder, Jugendliche) Abfälle jedweder Art in die Öffnungen
                                            der Baumhöhlen stecken (dies ist leider mit immer wieder zu be-
                                            obachten).

                                            3. Zur Beurteilung des Eingriffs bezüglich Fledermausarten sind
                                            konkrete Untersuchungen im Rahmen einer Speziellen arten-
                                            schutzrechtlichen Prüfung erforderlich.

Amphibienarten                 nein         1. Im Untersuchungsgebiet fehlen essentielle Habitatstrukturen,
                                            Vorkommen können somit ausgeschlossen werden.

                                            2. Durch das Planungsvorhaben werden keine Verbotstatbestände
                                            nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

                                            3. Kein Handlungsbedarf

Reptilienarten                     ja       1. Die Grünlandbereiche im direkten Umfeld des Plangebiets sind
                                            für Reptilienarten als Habitat geeignet, da wesentliche Strukturen
                                            vorhanden sind (feuchtigkeitsgeschützte Überwinterungsquartiere,
                                            lockerer Boden zur Eiablage usw.) und die Grasvegetation des
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Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
Arbeitsgemeinschaft Wasser   Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
      und Landschaftsplanung
      Dipl.-Biol. Dieter Veile
                                   Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung
      Amselweg 10                  zum Neubau Campingplatz - Schleierhof
      74182 Obersulm               Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis                                Oktober 2020

                                            Grünlands Sonnenplätze zum Aufwärmen bietet.

                                            2. Durch das Vorhaben können Verbotstatbestände gegen § 44
                                            Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.

                                            3. Zur Beurteilung des Eingriffs bezüglich Reptilien (hier: Zau-
                                            neidechse) sind konkrete Untersuchungen im Rahmen einer Spe-
                                            ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich.

Schmetterlinge                 nein         1. Im Plangebiet sind Vorkommen vom europarechtlich geschütz-
                                            ten Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) unmöglich,
                                            da geeignete Raupenfutterpflanzen in Form von Weidenröschenar-
                                            ten (v.a. Epilobium hirsutum) fehlen. Dem Großen Feuerfalter (Ly-
                                            caena dispar) steht einerseits keine „nichtsauere“ Ampferart wie
                                            der Stumpfblättrige Ampfer (Rumex obtusifolius) zur Verfügung,
                                            und andererseits werden im Plangebiet die Lebensraumansprüche
                                            (kleinteilige Strukturen mit feuchten Bereichen) der Art nicht erfüllt.

                                            2 Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch
                                            das Vorhaben nicht erfüllt.

                                            3. Kein Handlungsbedarf

Käferarten                     nein         1. Im UG fehlen qualitativ den Anforderungen genügende Altbäu-
                                            me, die für die Entwicklung der angeführten Käferarten essentielle
                                            Habitatstrukturen darstellen, da sie diese zwingend für ihre Larval-
                                            entwicklung benötigen. Die Höhlen der Obstbaumreihen wurden
                                            hinsichtlich des Juchtenkäfers kontrolliert mit negativem Befund.
                                            Vorkommen dieser Artengruppe sind daher auszuschließen.

                                            2. Durch das Planungsvorhaben werden keine Verbotstatbestände
                                            nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

                                            3. Kein Handlungsbedarf

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Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
Arbeitsgemeinschaft Wasser   Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
      und Landschaftsplanung
      Dipl.-Biol. Dieter Veile
                                   Flächennutzungsplan 2. Änderung der 7. Fortschreibung
      Amselweg 10                  zum Neubau Campingplatz - Schleierhof
      74182 Obersulm               Stadt Forchtenberg, Hohenlohekreis                      Oktober 2020

6. LITERATURAUSWAHL

Bauer, H.-G., Boschert, M., Förschler, M., Hölzinger, J., Kramer, M. & Mahler, U.(2016): Rote Liste und
kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz
11.

Europäische Kommission (EU) (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemein-
schaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Endgült. Fassung Februar 2007: 96 S.

Glutz von Blotzheim, Urs (Hrsg.): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Mit einem Lexikon ornithologischer
Fachbegriffe von Ralf Wassmann. Vogelzug-Verlag, Wiebelsheim 2004

Grüneberg, C., Bauer, H.-G., Haupt, H., Hüppop, O., Ryslavy, T., Südbeck, P.: Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands, 5 Fassung. In: Deutscher Rat für Vogelschutz (Hrsg.): Berichte zum Vogel-
schutz. Band 52, 30. November 2015.

Hölzinger, J. et al. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 2. Avifauna Baden-Württembergs,
Bd. 3.2, Karlsruhe: 861 S.

Hölzinger, J. et al. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Nicht-Singvögel 3. Avifauna Baden-
Württembergs, Bd. 2.3, Ulmer-Verl., Stuttgart: 547 S.

Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Baden-Württembergs,
Bd. 3.1, Karlsruhe: 861 S.

Hölzinger, J. et al. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs, Nicht-Singvögel 2. Avifauna Baden-
Württembergs, Bd. 2.2, Ulmer-Verl., Stuttgart: 880 S.

Hölzinger, J., H-G. Bauer, M. Boschert & U. Mahler (2005): Artenliste der Vögel Baden-Württembergs. –
Ornith. Jh. Bd. 22 H.1, Remseck: 172 S.

LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfahlen (2016): Brutvogel-
kartierung – Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag der LANUV NRW – Stand:
März 2016

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2014): Fachplan Landes-
weiter Biotopverbund – Arbeitshilfe, Naturschutz-Praxis, Landschaftsplanung Nr. 3, 64 S.

Lauffer, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs (3. Fassung,
Stand 31.10.1998). Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 73: S. 103-135.

Lauffer, H., Fritz, K. & Sowig, P. (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs: Ulmer-Verl.,
Stuttgart: 806 S.

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2002): Informationssystem
Zielartenkonzept Baden-Württemberg, Planungswerkzeug zur Erstellung eines kommunalen Zielarten-
und Maßnahmenkonzepts Fauna. – http://www.lubw.baden-württemberg.de

Rennwald, E. (2005): Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina (PALLAS, 1772). – In: Doerpin-
ghaus, A.,
Eichen, Ch., Gunnemann, H., Leopold, P., Neukirchen, M., Petermann, J. & Schröder, E. (Bearb.): Me-
thoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. - Naturschutz
und Biologische Vielfalt 20: 202-216.

Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C. (Hrsg.,
2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Selbstverlag Radolfzell: 792 S.

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