ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Stadt ...
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Stadt Freudenstadt Bebauungsplan „Hauptbahnhof" mit der 2. Änderung Baulinienplan Hohenried, Untere Herzog-Eberhard- Straße und der 3. Änderung Bebauungsplan Hohenried / Untere Herzog- Eberhard-Straße in Freudenstadt ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG Fassung vom 24.01.2022 info@gf-kom. de w w w. g f - ko m m u n a l . d e
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt I Impressum Auftraggeber Stadt Freudenstadt i.V. Julian Osswald (Oberbürgermeister) Auftragnehmer Gfrörer Ingenieure Hohenzollernweg 1 72186 Empfingen 07485/9769-0 info@gf-kom.de www.gf-kommunal.de Bearbeiter Rebecca Grittner, M.Sc. Biowissenschaften / rebecca.grittner@gf-kom.de Sabine Kötter, Dipl. Biol. / sabine.kötter@gf-kom.de Laura Reinhardt, Dipl. Biol. / laura.reinhardt@gf-kom.de Empfingen, den 24.01.2022 Impressum
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt Inhaltsübersicht I Impressum 1. Einleitung und Rechtsgrundlagen................................................................................................................1 1.1 Untersuchungszeitraum und Methode............................................................................................................2 1.2 Rechtsgrundlagen.............................................................................................................................................4 2. Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen...........................................6 2.1 Lage des Untersuchungsgebietes....................................................................................................................6 2.2 Nutzung des Untersuchungsgebietes..............................................................................................................6 3. Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes..............................................................................7 3.1 Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht...........................................................................7 3.2 Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten..........................................................8 3.3 Biotopverbund....................................................................................................................................................9 4. Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten.............................................................10 4.1 Fledermäuse (Microchiroptera)......................................................................................................................12 4.1.1 Ökologie der Fledermäuse......................................................................................................................13 4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................14 4.2 Vögel (Aves)......................................................................................................................................................21 4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................23 4.3 Reptilien (Reptilia)...........................................................................................................................................29 4.3.1 Ökologie von Zauneidechse und Mauereidechse..................................................................................29 4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet.............................................................................................................30 4.4 Wirbellose (Evertebrata).................................................................................................................................33 4.4.1 Schmetterlinge (Lepidoptera).................................................................................................................33 5. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung..........................................................................................36 II Anhang...............................................................................................................................................................40 III Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................43
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 1. Einleitung und Rechtsgrundlagen Anlass für den vorliegenden Artenschutzbeitrag ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hauptbahnhof". Der Bebauungsplan sieht eine gewerbliche Bebauung u. a. in Form eines Lebensmittelmarkts und eines Fachmarkts sowie Stellplätzen westlich des Bahnhofplatzes an der Herzog-Eberhard-Straße in Freudenstadt vor. Abb. 1: Übersichtskarte mit der Lage des Plangebietes (schwarz gestrichelt). Durch die Planaufstellung könnten Eingriffe vorbereitet werden, die auch zu Störungen oder Verlusten von geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG oder deren Le- bensstätten führen können. Die Überprüfung erfolgt anhand des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzge- setzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 das deutsche Ar- tenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst wurde, müssen bei allen genehmigungspflichtigen Pla- nungsverfahren und bei Zulassungsverfahren nunmehr die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Be- Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan. stimmungen durch eine artenschutzrechtliche Prüfung berücksichtigt werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 1
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 1.1 Untersuchungszeitraum und Methode Die artenschutzrechtlich relevanten Untersuchungen erfolgten vom 29.07.2021 bis 23.11.2021. In der nachfolgenden Tabelle sind alle Begehungstermine innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt, in denen das angetroffene Inventar an biotischen und abiotischen Strukturen auf eine mögliche Nutzung durch artenschutzrechtlich indizierte Spezies untersucht und die angetroffenen relevanten Arten dokumen- tiert wurden. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Erfassungszeiträume (Datum und Uhrzeit), der Be- arbeiter und die Witterungsverhältnisse angegeben. Den Erfassungsterminen sind jeweils die abgehandelten Themen in Anlehnung an die arten- und naturschutzrechtlich relevanten Artengruppen und Schutzgüter zu- geordnet. Während der Begehungen im Untersuchungsraum wird zudem grundsätzlich immer auf Beibeob- achtungen aller planungsrelevanter Arten geachtet, wenngleich die Artengruppe in der Themenspalte nicht aufgelistet wird. Die detaillierte Erfassungsmethode sowie die Ergebnisse der Kartierung sind in den jeweiligen nachfolgen- den Kapiteln zu den einzelnen Artengruppen vermerkt. Tab. 1: Begehungstermine im Untersuchungsgebiet Nr. Datum Bearbeiter Uhrzeit Wetter Thema (1) 29.07.2021 Reinhardt 16:00 – 18:35 Uhr 22 °C, 50 % bewölkt, sonnig, windig V, W, P, R (2) 29.07.2021 – - 21:00 – 06:00 Uhr 5-13 °C F 02.08.2021 (3) 06.08.2021 Reinhardt, Grittner 13:00 – 14:30 Uhr 20 °C, 70 % bewölkt, sonnig F, R (4) 11.08.2021 Reinhardt, Grittner, Kötter 20:45 – 22:00 Uhr 20 °C, 20 % Schleierwolken, windstill F, V (5) 26.08.2021 Kötter 10:20 – 11:40 Uhr 14 °C, 90 % bewölkt, böiger Wind V, R (6) 01.09.2021 Kötter 08:00 – 09:30 Uhr 11 °C, sonnig, windstill V, W, R 15:30 – 16:00 Uhr 19 °, sonnig, vereinzelt Böen (7) 24.09.2021 Kötter, Grittner 14:20 – 15:20 Uhr 21 °C, sonnig, schwach windig R (8) 23.11.2021 Grittner 16:45 – 17:30 Uhr 2 °C, klar, windstill P, F Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen F: Fledermäuse P: Farn- und Blütenpflanzen R: Reptilien V: Vögel W: Wirbellose Ergänzend zu den eigenen Erhebungen wird das Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) für die Stadt Freudenstadt (kleinste im Portal des ZAK vorgegebene Raumschaft) im Naturraum Schwarzwald- Randplatten dargestellt und bei der Ergebnisfindung mit diskutiert. Als im Gebiet vorkommende Habitat- strukturen wurden ausgewählt: • A3.2 Tümpel (ephemere Stillgewässer, inkl. zeitweiliger Vernässungsstellen in Äckern und wa- ssergefüllter Fahrspuren) • B1.2 Vegetationsfreie bis -arme Struktur- und Biotoptypen: kiesig und trocken Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 2
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt • D2.2.2 Grünland frisch und nährstoffreich (Flora nutzungsbedingt gegenüber D2.2.1 deutlich ver- armt) • D5.1 Ausdauernde Ruderalflur • D6.1.2 Gebüsche und Hecken mittlerer Standorte • D6.2 Baumbestände (Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, inkl. baumdominierter Sukzessionsge- hölze, Fließgewässer begleitender baumdominierter Gehölze im Offenland (im Wald s. E1.7), Baumschulen und Weihnachtsbaumkulturen) • F1 Außenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume, Fensterläden oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen; ohne dauerhaft vom Menschen bewohnte Räume Im Ergebnis lieferte das Zielartenkonzept 37 (39) Zielarten aus 5 Artengruppen. Die Zahlangaben in Klam- mern beinhaltet neben den Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie auch Arten des Anhanges II. Die zu be - rücksichtigenden Arten nach dem Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) sind in Tabelle 10 im Anhang dieses Gutachtens dargestellt. Neben 10 europäischen Vogel- und 17 Fledermausarten standen nach der Auswertung zunächst bei den Säugetieren die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), bei den Reptilien die Zauneidechse ( Lacerta agilis) und die Mauereidechse (Podarcis muralis), bei den Schmetterlingsarten der Große Feuerfalter ( Lycaena dis- par) und der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina), und fünf Amphibienarten im Vordergrund. Von den Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie sollten nach dem ZAK der Hirschkäfer ( Lucanus cervus) und die Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) berücksichtigt werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 3
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 1.2 Rechtsgrundlagen Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag bildet der artenschutzrechtliche Verbots- tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der folgendermaßen gefasst ist: "Es ist verboten, • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschrif- ten der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug prak- tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Danach gelten für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Bestimmungen: 1. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betrof- fen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die Be- einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflan- zen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 4
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 2. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- / Vermarktungsverbote nicht vor. Die arten- schutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten somit nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelar- ten. Bei den nur nach nationalem Recht geschützten Arten ist durch die Änderung des NatSchG eine Vereinfa- chung der Regelungen eingetreten. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich. Die Artenschutzbelange müssen insoweit im Rahmen der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) über die Stufenfolge von Vermeidung, Minimierung und funktionsbezogener Ausgleich behandelt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevor- aussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 5
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 2. Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen 2.1 Lage des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet liegt im südlichen Teil der Kreisstadt Freudenstadt und grenzt unmittelbar west- lich an den Bahnhof Freudenstadt an. Südöstlich angrenzend befinden sich die Bahngleise und eine Werks- halle. Im Norden grenzt die König-Wilhelm-Straße und die Herzog-Eberhard-Straße sowie Wohnbebauung an. Abb. 3: Ausschnitt aus der topografischen Karte (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). 2.2 Nutzung des Untersuchungsgebietes Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemalig dem Bahnhof zugeordnete und mit einer Werkhalle und Schienen belegten Fläche. Durch den Abriss des ehemaligen Gebäudebestandes und den Rückbau der Bahnanlagen entstand eine innerörtliche, weitestgehend ungenutzte offene Brachfläche. Aufgrund der ehe- maligen Bebauung ist der Boden innerhalb des Plangebietes bis auf vereinzelte randliche Grünflächen be- reits versiegelt oder stark verdichtet. Im Laufe der Jahre hat sich auf den randlichen Schotterflächen eine mäßig artenreiche Ruderalvegetation ausgebildet. Durch Sukzession entstanden randlich kleine junge Ge- büsch/Gehölzgruppen. Auf den stark verdichteten Flächen kommt es bei Regenfällen zum Anstau von Was- ser, wodurch sich an vertieften Stellen Lachen bilden. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich zudem zwei Bestandsgebäude. Dabei handelt es sich um ein als Werkstatt und Garage genutztes Gebäude im Nord- westen und ein teils unter Denkmalschutz stehendes altes Bahnhofsgebäude inklusive flachem Anbau im Osten. Im Gegensatz zum nördlichen Gebäude, steht das alte Bahnhofsgebäude und der Anbau leer. Die Baumgruppe und der Gehölzbestand im Nordosten des Plangebietes setzte sich aus Esche, Lärche und Ahorn zusammen. Eine genaue Artenzusammensetzung konnte nicht ermittelt werden, da der Bestand im September, noch vor der Kartierung des Bestandes, gerodet wurde. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 6
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 3. Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes 3.1 Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht 5 1 1 3 2 4 1 Abb. 4: Orthofoto des Planungsraumes mit Eintragung der Schutzgebiete in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). Tab. 2: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (1) 1-7516-237-3391 Offenlandbiotop: Drei Feldhecken an Bahnböschungen S HBF Freudenstadt 80 m S (2) 1-7516-237-2959 Offenlandbiotop: 3 Gehölze S Freudenstadt, 'Ziegelwäldle' 100 m S (3) 1-7516-237-3390 Offenlandbiotop: Feldhecke am Erlenweg SO Freudenstadt 320 m S (4) 1-7516-237-2958 Offenlandbiotop: Baumhecke S Freudenstadt, 'Zielgelwäldle' 300 m S (5) 82370280017 Naturdenkmal: 6 Buchen, je 1 Spitzahorn, Bergahorn, Esche 120 m N - 7 Naturpark: Schwarzwald Mitte/Nord innerhalb Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Lage: kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks „Schwarzwald Mitte/Nord“. Zudem befindet sich ein Offen- landbiotop „Drei Feldhecken an Bahnböschungen S HBF Freudenstadt“ in ca. 80 m Entfernung in südlicher Richtung. Es wird konstatiert, dass vom Vorhaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf die Schutzge- biete und deren Inventare in der Umgebung ausgehen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 7
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 3.2 Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten 1 2 Abb. 5: Orthofoto mit Eintragung der Mageren Flachland-Mähwiesen (gelbe Flächen) in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). Tab. 3: Magere Flachland-Mähwiesen (FFH LRT 6510) in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (1) 65000-237-46145890 Glatthaferwiesen Kärntner Straße Freudenstadt 230 m N (2) 65000-237-46145920 Glatthaferwiesen Wäldestraße_Georgstollen Freudenstadt 525 m SW Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Lage : kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen. Die nächst ge- legene Magere Flachland-Mähwiese ist in ca. 230 m Entfernung in südwestlicher Richtung gelegen. Vom Vorhaben gehen keine erheblichen negativen Wirkungen auf die FFH-Lebensraumtypen und deren Inventare in der Umgebung aus. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 8
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 3.3 Biotopverbund Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ versteht sich als Planungs- und Abwägungsgrundlage, die ent - sprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24.04.2012 bei raumwirksamen Vorhaben in geeigneter Weise zu berücksichtigen ist. Die Biotopverbundplanung ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung eine Ar- beits- und Beurteilungsgrundlage zur diesbezüglichen Standortbewertung und Alternativen-Prüfung, sowie bei der Ausweisung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen-Flächen. Nach § 21 BNatSchG Abs. 4 sind zudem die „Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch pla - nungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maß- nahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten‟. Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ stellt im Offenland drei Anspruchstypen dar – Offenland trocke - ner, mittlerer und feuchter Standorte. Innerhalb dieser wird wiederum zwischen Kernräumen, Kernflächen und Suchräumen unterschieden. Kernbereiche werden als Flächen definiert, die aufgrund ihrer Bioto- pausstattung und Eigenschaften eine dauerhafte Sicherung standorttypischer Arten, Lebensräume und Le- bensgemeinschaften ermöglichen können. Die Suchräume werden als Verbindungselemente zwischen den Kernflächen verstanden, über welche die Ausbreitung und Wechselwirkung untereinander gesichert werden soll. Abb. 6: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie) Abb. 6: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie) Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine ausgewiesenen Biotopverbundflächen. Es ist daher mit keiner erheblichen Verschlechterung der Biotopverbundfunktion durch die Umsetzung des Vorhabens zu rechnen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 9
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 4. Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten Im Nachfolgenden wird dargestellt, inwiefern durch das geplante Vorhaben planungsrelevante Artengruppen betroffen sind. Bezüglich der streng geschützten Arten, der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie den europäischen Vogelarten (= planungsrelevante Arten) ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha- ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu- standes der lokalen Population führt. Tab. 4: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat Arten / Artengruppe Habitateignung § gesetzlicher Schutzstatus Farn- und nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Farn- und besonders / streng geschützt, Blütenpflanzen Blütenpflanzen konnte aufgrund der Habitatansprüche sowie aufgrund der Anhang IV FFH-RL Lage des Planungsraumes außerhalb des Verbreitungsgebietes der jeweiligen Art und der innerstädtischen Lage ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Säugetiere nicht geeignet – Eine potenzielle Nutzung des Gebietes durch besonders / streng geschützt, (ohne Fledermäuse) planungsrelevante Arten dieser Gruppe kann aufgrund der Lage des Anhang IV FFH-RL Planungsraumes außerhalb des Verbreitungsgebietes der jeweiligen Art, der innerstädtischen Lage und / oder aufgrund nicht vorhandener Lebensraumstrukturen innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der im ZAK aufgeführten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist auszuschließen, da innerhalb des Plangebietes keine größeren im Verbund gelegenen dichten Hecken und Gebüsche mit einem hohen Anteil an früchtetragenden Gehölzarten vorhanden sind. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Während der Ausflugskontrolle für Fledermäuse konnte das Vorkommen eines Siebenschläfers in dem Gehölz am Parkplatz registriert werden. Durch die Rodung des Gehölzes wurde zumindest ein Teil-Lebensraum dieser besonders geschützten Schläferart beeinträchtigt. Die Art ist deshalb in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Fledermäuse geeignet – Eine potenzielle Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse als besonders / streng geschützt, Teil-Jagdhabitat und Quartier war gegeben. Als Nachweismethode wurde Anhang IV und II FFH-RL eine Quartierstrukturgütekartierung, die Detektor-Transektkartierung mit Ultraschall- und Aufzeichnungsgerät sowie die stationäre akustische Erfassung gewählt. Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap. 4.1). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 10
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt Tab. 4: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat Arten / Artengruppe Habitateignung § gesetzlicher Schutzstatus Vögel geeignet – Es stehen innerhalb des Plangebietes und in dessen Wirkraum alle Vögel mind. besonders potenzielle Nistgelegenheiten für Höhlenbrüter, Zweigbrüter, geschützt, VS-RL, BArtSchV Gebäudebrüter, Nischenbrüter sowie für wenig störungsempfindliche Bodenbrüter zur Verfügung. Aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit konnte lediglich eine Erfassung eines Teilausschnitts der lokalen Vogelfauna ohne Ermittlung des Brutstatus erfolgen. Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion (Kap. I4.2). Reptilien potenziell geeignet - Planungsrelevante Reptilienarten konnten aufgrund besonders / streng geschützt, der Biotopausstattung des Plangebietes erwartet werden. Anhang IV FFH-RL Die im ZAK aufgeführte Zauneidechse (Lacerta agilis) und die Mauereidechse (Podarcis muralis) wurden über Sichtbeobachtungen nachgesucht. Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion (Kap. I4.3). Amphibien wenig geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten besonders / streng geschützt, war nur wenig wahrscheinlich und konnte aufgrund der Habitatansprüche Anhang IV FFH-RL weitestgehend ausgeschlossen werden. Das Plangebiet wies nach Regenfällen wasserführende Vertiefungen und Fahrspuren auf, die aufgrund der Bodenverdichtungen im Gebiet entstehen. Es wurde grundsätzlich bei den Begehungen auf Amphibien geachtet. Es gelangen keine Sichtungen von Amphibienarten auf der Eingriffsfläche. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Wirbellose potenziell geeignet - Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers besonders / streng geschützt, (Proserpinus proserpina) im Plangebiet war aufgrund des Auftretens von Anhang IV und II der FFH-RL Weidenröschen im Gebiet tendenziell möglich. Ein Vorkommen des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) und der Anhang-II-Art Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) wird diskutiert. Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap.4.4.1). nicht geeignet – Ein Vorkommen des Hirschkäfers (Lucanus cervus) innerhalb des Plangebiets wird aufgrund der Verbreitung und der Habitatausstattung ausgeschlossen. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 11
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 4.1 Fledermäuse (Microchiroptera) Die nachfolgenden Nennungen der Fledermausarten für den Bereich des Messtischblattes 7516(NO) stam- men entweder aus der Dokumentation der LUBW, Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege oder sind dem Zielartenkonzept (ZAK) entnommen. Wie in Tab. 5 dargestellt, liegen der LUBW für das Messtischblatt-Viertel jüngere Nachweise (l) von 12 Fle- dermausarten und ältere Nachweise (m) von zwei Fledermausarten vor. Die Artnachweise in den Nachbar- quadranten sind mit "NQ" dargestellt, die aus dem ZAK stammenden Arten sind mit "ZAK" angegeben. Da - tieren die Meldungen aus dem Berichtszeitraum vor dem Jahr 2000, so ist zusätzlich "1990-2000" vermerkt. Tab. 5: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7516 NO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. 1 Deutscher Name Wissenschaftliche Vorkommen2 3 bzw. Rote FFH- Erhaltungszustand Bezeichnung Nachweis Liste Anhang 1 2 3 4 5 B-W 1) Mopsfledermaus Barbastella barbastellus ZAK 1 II / IV - - - - - Nordfledermaus Eptesicus nilssonii l / ZAK 2 IV + ? ? ? ? Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus l / ZAK 2 IV + ? ? + ? Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii l / ZAK 2 II / IV + + - - - Große Bartfledermaus Myotis brandtii NQ / ZAK 1 IV + - - - - Wasserfledermaus Myotis daubentonii l / ZAK 3 IV + + + + + Wimperfledermaus Myotis emarginatus l / ZAK R II / IV + + - - - Großes Mausohr Myotis myotis l / ZAK 2 II / IV + + + + + Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus l / ZAK 3 IV + + + + + Fransenfledermaus Myotis nattereri l / ZAK 2 IV + + + + + Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri m(1990-2000) / ZAK 2 IV + ? - - - Großer Abendsegler Nyctalus noctula m(1990-2000) i IV + - + ? - Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii ZAK D IV + ? + + + Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii NQ (1990-2000) / ZAK i IV + + + + + Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus l / ZAK 3 IV + + + + + Braunes Langohr Plecotus auritus l / ZAK 3 IV + + + + + Graues Langohr Plecotus austriacus l / ZAK G IV + ? - - - Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus l / ZAK i IV + ? ? ? ? 1 gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. 2 gemäß LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse; Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege; Stand 01.03.2013 3 BRAUN & DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band I, Allgemeiner Teil Fledermäuse (Chiroptera). Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart, Deutschland. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 12
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt Tab. 5: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7516 NO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen 1): BRAUN ET AL. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: BRAUN, M. & F. DIETERLEIN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1. 2) NQ: Nachbarquadrant zum MTB 7516 NO 0: ausgestorben oder verschollen 1: vom Aussterben bedroht 2: stark gefährdet 3: gefährdet D: Datengrundlage mangelhaft G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes i: gefährdete wandernde Tierart R: Art lokaler Restriktion FFH-Anhang IV: Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie FFH-Anhang II / IV: Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie BNatSchG §§: streng geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz. LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird. 1 Verbreitung 2 Population 3 Habitat 4 Zukunft 5 Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung) 4.1.1 Ökologie der Fledermäuse Untersuchungen zur lokalen Gemeinschaft von Fledermäusen innerhalb eines Untersuchungsraumes kön- nen grundsätzlich nur im aktiven Zyklus der Arten vorgenommen werden. Dieser umfasst den Zeitraum von (März -) April bis Oktober (- November) eines Jahres. Außerhalb diesem herrscht bei den mitteleuropäischen Arten die Winterruhe. Die aktiven Phasen gliedern sich in den Frühjahrszug vom Winterquartier zum Jahreslebensraum im (März-) April bis Mai. Diese mündet in die Wochenstubenzeit zwischen Mai und August. Die abschließende Phase mit der Fortpflanzungszeit endet mit dem Herbstzug in die Winterquartiere im Oktober (- November). Diese verschiedenen Lebensphasen können allesamt innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes statt finden oder artspezifisch unterschiedlich durch ausgedehnte Wanderungen in verschiedenen Räumen. Im Zusammenhang mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollten vor allem die Zeiträume der Wochenstuben und des Sommerquartiers mit der Fortpflanzungsphase genutzt werden. Besonders geeignet sind dabei die Monate Mai bis September. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 13
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet Quartierstrukturgütekartierung: Zur Ermittlung der lokalen Fledermausfauna wurden die Bäume im Gebiet, sowie die abzubrechenden Gebäude, nach ihrem Quartierpotenzial beurteilt. Baumkontrolle: Da eine Quartierstrukturgütekartierung am Baum- bzw. Gehölzbestand grundsätzlich wäh- rend der unbelaubten Zeit (November bis Februar) durchzuführen ist, konnte für den im September gerode - ten Gehölzbestand nicht auf ein Vorhandensein von geeigneten Fledermausquartierstrukturen untersucht werden. Demnach muss von einer Nutzung der Gehölze durch Fledermäuse als Quartier und zur Nahrungs- suche ausgegangen werden. Zur Kompensation eines möglichen Verlustes sind innerhalb oder in der Umge- bung des Plangebietes an geeigneter Stelle jeweils 5 Spaltenquartiere (z.b.: Fledermausflachkästen „FF1“ der Firma Schwegler) und 5 Höhlenquartiere (z.b.: Fledermaushöhlen „2FN“ der Firma Schwegler) anzu- bringen. Ebenso ist der Verlust des Gehölzbestandes als Nahrungsfläche durch eine Neupflanzung an ande- rer geeigneter Stelle auszugleichen (Dies kann jedoch in Kombination mit dem Ausgleich für die Zweigbrüter stattfinden (siehe Kap. I4.2). Zwei der fünf Bäume entlang des Parkplatzes wiesen am Stamm jeweils eine Baumhöhle auf. Diese stellten sich jedoch für Fledermäuse aufgrund der halboffenen, nicht vor Witterung geschützten Struktur als geringwertig dar. Jedoch können die drei Höhlenbrüternistkästen an den besagten Bäumen als mittelwertiges Quartier eingestuft werden. Da das Übertagen von Einzeltieren in kleinsten, vom Boden aus nicht einsehbaren Spalten für möglich gehalten werden muss, dürfen Baumfällungen nur außer- halb der aktiven Phase der Fledermäuse erfolgen, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober. Gebäudekontrolle: Der Anbau an das denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude, sowie der Garagentrakt an der Herzog-Eberhard-Straße sollen im Rahmen der Planungen abgerissen werden. Um eine mögliche Besiede- lung durch Fledermäuse zu ermitteln wurden sowohl die Außenfassaden als auch die Innenräume und der Dachstuhl (Anbau) eingehend auf Nutzungsspuren wie Fraßplätze (Falterflügel), Kotspuren, Verfärbungen durch Drüsensekret und vorhandene Tiere untersucht. Der Garagentrakt befindet sich aktuell dauerhaft in Nutzung und ist vollständig ausgebaut. Es wurden bei der Begehung keine Strukturen ausgemacht, welche von Fledermäusen als Quartier genutzt werden könn- ten. Abb. 7: Genutztes Garagengebäude an der Herzog-Eberhard-Straße im Plangebiet. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 14
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt In den Innenräumen des Anbaus konnten ebenfalls keine Spuren von Fledermäusen nachgewiesen werden. Der durch licht aufliegende Wellplatten abgedeckte Dachstuhl erweist sich durch offene Spalten entlang der gesamten Dachseite als sehr zugig und ist daher eher weniger gut geeignet für Fledermäuse. Zudem konn- ten keine, für Fledermäuse attraktive, enge Spalten ausfindig gemacht werden. Ein Abriss des Gebäudes sollte dennoch nur in den Wintermonaten zwischen November und März durchgeführt werden. Der beste Zeitpunkt liegt dabei nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten, da dann eine Nutzung durch die Tiere weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Abb. 8: Anbau, der im Rahmen der Planung abgerissen werden soll. Allgemein geringes Quartierpotential für Fledermäuse. Für einen Nachweis, ob Fledermäuse das Gelände als Jagdraum nutzen, wurde vom 29. Juli bis 02. August eine stationäre Erfassung sowie am 11. August eine Ausflugskontrolle durchgeführt. Dabei wurde ein SSF BAT 3 (Ingenieurbüro für Mikroelektronisch Volkmann, Konstanz) zusammen mit einem BatCorder 3.1 (ecoObs GmbH, Nürnberg) verwendet. Mit dem SSF BAT 3 wurden die empfangenen Signale hör- und sicht- bar gemacht, um einen ersten Eindruck von der im Gebiet vorhandenen Fledermausfauna zu bekommen. Ziel des Einsatzes dieses Geräts war nicht die artgenaue Bestimmung der Fledermausrufe, sondern die Ver- teilung der Fledermausaktivitäten im Raum um Quartiere, Jagdgebiete und Flugstraßen zu erkennen. Um die Fledermausrufe auf Gattungs- und Artniveau zu bestimmen, wurde der BatCorder 3.1 mitgeführt, wel- cher die Fledermausrufe digital aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen wurden anschließend mit der Software bcAdmin 4.0 bearbeitet und die Rufsequenzen der Fledermäuse mit dem Programm batIdent Version 1.5 (beide Programme: ecoObs GmbH, Nürnberg) bestimmt. Am Batcorder wurden dabei nach den Empfehlun- gen im Gerätehandbuch folgende Einstellungen vorgenommen: quality: 20, threshold -27dB, posttrigger: 400 ms, critical frequency: 16 kHZ, noise filter: off). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 15
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt Stationäre Erfassung: Es erfolgte eine stationäre Erfassung während vier aufeinanderfolgenden Nächten von Ende Juli bis Anfang August zum Ende der Wochenstubenzeit und Beginn der Schwärmzeit. Dabei konnten überwiegend Rufe aus der Gruppe der Pipistrelloide, sowie Rufe aus der Gruppe der Nyctaloide aufgezeichnet werden. Es handelte sich dabei in der Gruppe der Pipistrelloide weitestgehend um Rufe der Zwergfledermaus (Zuordnungswahr- scheinlichkeit: 76-100 %) und um Rufe aus der Untergruppe des Kleinen Abendseglers, der Breitflügelfle- dermaus und der Zweifarbfledermaus (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 63-84 %). Dabei wurden vermehrt Rufe der Zweifarbfledermaus angezeigt (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 61-71 %). Vereinzelt ließen sich auch Rufe der Rauhautfledermaus, des Kleinen Abendseglers und des Großen Abendseglers nicht ausschlie- ßen. Ebenso konnte einmalig ein Ruf aus der Myotis-Gruppe aufgezeichnet werden. Dieser konnte jedoch nicht näher bestimmt werden. Auch konnte einmalig der Ruf einer Langohr-Fledermaus erfasst werden. Ob es sich hierbei um ein Braunes oder ein Graues Langohr handelt, ist anhand akustischer Aufzeichnungen nicht eindeutig definierbar. Ausflugkontrolle: Für die Ausflugkontrolle wurden drei Bereiche des Gebäudes und der angrenzenden Ge- hölze abgedeckt. Es wurde dabei die Nordseite des Gebäudes mit angrenzenden Gehölz sowie im Bereich der Südwestkante das Ge- bäude sowohl an der Südsei- te als auch an der Westseite auf einen Ausflug beobach- tet. Zusätzlich befand sich Stat. eine weitere Person im Dachstuhl des denkmalge- schützen Gebäudes. Es konnten keine Ausflüge aus Legende Überflug dem Gebäude oder aus den Jagdaktivität Gehölzen beobachtet wer- Standort erfasster Fledermäuse den. Zehn Überflüge wurden beim Transekt Stat. Standort stationärer über das Gebäude aus Rich- Erfassung Leitstruktur tung Freudenstadt über die Abb. 9: Darstellung der beobachteten Fledermausaktivität und mögliche Bahngleise beobachtet, so- Leitstrukturen im Plangebiet bzw. in der unmittelbaren Umgebung zum Plangebiet. wie eine jagende Fledermaus um ein paar Sträucher im südlichen Bereich des Eingriffbereichs. Dabei han- delte es sich um Rufe der Gruppe Pipistrelloid (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 92-100 %), welche als Rufe der Zwergfledermaus spezifiziert werden konnten (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 84-100 %). Nahrungshabitat: Nahrungs- und Jagdhabitate von Fledermäusen unterliegen nicht dem Schädigungsverbot Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 16
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, außer wenn deren Verlust eine erfolgreiche Reproduktion ausschließt und damit zu einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Eine übergeordnete Bedeutung als essentielles Nahrungshabitat für die lokale Fledermauspopulation kann weitestgehend ausgeschlossen werden. Das Gebiet verfügt durch seine großen versiegelten Flächen ohne Vegetation und die wenigen Vertikalstrukturen über kein besonders wertvolles Nahrungsangebot. Zudem wurden aus der Stadt ausfliegende Fledermäuse beim Flug über das Gelände und die Bahngleise in die süd- lich angrenzenden, strukturreicheren Grünflächen mit Gehölzbeständen beobachtet. Leitlinien: Insbesondere zwischen den Quartieren und den Nahrungs- bzw. Jagdhabitaten werden von vielen Arten regelmäßig bestimmte Flugrouten entlang von Landschaftsstrukturen wie z.B. Waldrändern, Hecken, Baumreihen oder Alleen genutzt. Eine Beseitigung dieser Leitstrukturen bzw. die Erzeugung größerer Lü- cken kann somit zu Störungen des räumlich-funktionalen Habitatnetzes führen. Gegebenenfalls müssen längere Umwege geflogen werden, welche die Eignung der jeweiligen Teilhabitate mindern. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine essentiellen Leitlinienstrukturen, die durch das Planvorhaben zerstört oder gestört werden könnten. Allenfalls die im Nordosten stehende Baumreihe, sowie die Gehölze im Bereich des Parkplatzes, stellen und stellten möglicherweise eine Leitlinienfunktion in Richtung der Bahngleise dar. Ein Erhalt der bestehenden Bäume entlang des Parkplatzes ist zur Erhaltung einer Leitlini- enfunktion sinnvoll. Die nächsten Leitlinienstrukturen befinden sich anschließend südlich des Plangebiets entlang der Bahngleise. Einschätzung einer möglichen Betroffenheit: Bei der Zwergfledermaus handelt es sich um die häufigste in Baden-Württemberg heimische Fledermaus- art. Sie ist eine synanthrope, kulturfolgende und in ihren Lebensraumansprüchen sehr flexible Art, die eine Vielzahl an Habitaten nutzt. Da die Zwergfledermaus lediglich im Überflug über das Plangebiet registriert werden konnte, sowie vereinzelt jagend an den Sträuchern innerhalb des Plangebiets, wird nicht davon aus- gegangen, dass Quartiere im Bereich der Gehölze oder an den abzureißenden Gebäuden vorliegen. Somit wird eine Betroffenheit ausgeschlossen. Aus der Gruppe des Kleinen Abendseglers, der Breitflügelfledermaus und der Zweifarbfledermaus ist eine negative Beeinflussung ebenfalls als gering einzustufen. Der Kleine Abendsegler ist überwiegend waldge- bunden und hält sich im Normalfall nicht im Siedlungsbereich auf. Die Breitflügefledermaus und die Zwei- farbfledermaus sind wiederum Arten, die ihre Quartiere an Gebäuden und Dachböden beziehen und auch da- für bekannt sind, dass sie Innerorts auf ausreichenden Grünflächen und an Straßenlaternen jagen. Da ein Nachweis dieser Arten in den Gebäuden nicht erbracht werden konnte und die momentan vorhandene Grün- fläche im Eingriffsbereich keine hohe Wertigkeit als Nahrungshabitat aufweist, wird eine Betroffenheit dieser Arten ebenfalls ausgeschlossen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 17
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt Bei der Gruppe der Langohren handelt es sich in vielerlei Hinsicht um eine sehr sensible Gruppe. Insbeson- dere das Graue Langohr ist hochsensibel gegenüber Störungen bezüglich Licht- und Lärmemission. Die Art bezieht ihrer Wochenstuben in Dachböden und sammelt überwiegend Beute von der Vegetationen ab. Zudem ist der Erhaltungszustand des Grauen Langohrs unzureichend und wird daher in Deutschlandweit als stark gefährdet geführt. In Baden-Württemberg wird sie sogar als aussterbende Art geführt und unterliegt daher besonderem Schutz und Verantwortung im Umgang. Anhand der akustischen Aufzeichnungen ist nicht ein- deutig nachweisbar, ob es sich bei der einmaligen Aufnahme um das Graue Langohr oder das Braune Lang - ohr handelt. Langohren sind extrem strukturgebunden. Das bedeutet, dass sie auf Leitstrukturen angewie- sen sind, um ihre Quartiere und Jadhabitate zu erreichen. Innerhalb des Plangebiets kommt der Baumreihe entlang des Parkplatzes und dem Gehölz im nordöstlichen Bereich, wie oben bereits erwähnt, eine potenzi - elle Leitlinienfunktion zu, welche auch von Langohren potenziell genutzt werden könnten. Um den Verlust der Leitstruktur zu verhindern, sind die noch vorhandenen Bäume im Nordern und Nordosten zu erhalten. Durchaus denkbar ist auch eine Nutzung südlich gelegener Flächen durch Langohrfledermäuse, da hier ei- nige Gehölzstreifen bedeutendere Leitlinienfunktionen aufweisen. Um ein Quartier dieser Fledermausart im Plangebiet auszuschließen, wurden, wie oben genannt, die Bäume sowie die abzureißenden Gebäude kon- trolliert. Es wurde keine Nutzung festgestellt. Da zudem das Gelände unter überwiegend starker Beleuch- tung (Abb. 10) steht und Langohren nur in völliger Dunkelheit ausfliegen, da sie insbesondere in Quartiernä- he sehr lichtempfindlich sind, kann ebenfalls eine Besiedelung des abzureißenden Gebäudes und der Bäume vorrausichtlich ausgeschlossen werden. Zudem fand die stationäre Erfassung zur Zeit der Schwärmzeit statt. Wäre ein Quartier beziehungsweise eine Wochenstube in unmittelbarer Nähe besiedelt gewesen (Ge- bäude oder Bäume), hätten, auch wenn die Langohren für ihre leisen Rufe bekannt sind, zahlreiche Rufe auf- gezeichnet werden müssen. Da jedoch nur eine Rufsequenz in einer von vier Nächten erfasst wurde, wird davon ausgegangen, dass kein Langohrfledermausquartier im Plangebiet vorhanden ist. Somit wird eine Be- troffenheit dieser Art ausgeschlossen. Abb. 10: Beleuchtungssituation im Plangebiet. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 18
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt Prognose zum Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi- sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang gewahrt wird.) Vorhabensbedingte Tötungen von Fledermäusen durch das Freiräumen des Baufeldes können ausgeschlos- sen werden, wenn Gehölzrodungen und Gebäudeabbrucharbeiten außerhalb der aktiven Zeit der Fledermäu- se und bestenfalls nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten, durchgeführt werden, also nicht im Zeit- raum vom 01. März bis zum 31. Oktober. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigungsverbot) ist dann ausgeschlossen. Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszei- ten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.) Signifikante negative Auswirkungen für die Fledermaus-Populationen aufgrund von bau-, anlage- und be- triebsbedingten Wirkungen sind nur unter Beachtung der Gehölzrodungs-/ und Gebäudeabrisszeiten (nicht im Zeitraum vom 01. März bis 31. Oktober, sowie nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten) und unter Beachtung der Aspekte zu Beleuchtungsanlagen auszuschließen. Die südlich der Bahnanlage angrenzenden Gehölze, welche eine hohe Funktion als Leitlinienstruktur erfüllen können, dürfen keiner zusätzlichen Be- leuchtung ausgesetzt werden. Schädliche Einwirkungen von Beleuchtungsanlagen auf Tiere (insbesondere Vögel, Fledermäuse (speziell Langohren) und nachtaktive Insekten) sind in diesem Bereich auszuschließen. Es sind zudem, wo notwendig, Beleuchtungsanlagen nach dem aktuellen Stand der Technik zu verwenden und von den Gehölzstrukturen abzuwenden. Dies umfasst insbesondere folgende Aspekte, die im Einzelfall sinngemäß anzuwenden sind: • Anstrahlung des zu beleuchtenden Objekts nur in notwendigem Umfang und Intensität, • Verwendung von Leuchtmitteln, die gelbes/oranges Licht (bis max. 3000 Kelvin) mit möglichst gerin- gen Blauanteilen ausstrahlen (z.B. Amber-Leuchtsystem, „Bat Lamp“) • Verwendung von Leuchtmitteln mit keiner höheren Leuchtstärke als erforderlich, • Einsatz von Leuchten mit zeit- oder sensorengesteuerten Abschaltungsvorrichtungen oder Dimm- funktion, • Einbau von Vorrichtungen wie Abschirmungen, Bewegungsmeldern, Zeitschaltuhren, • Verwendung von Natriumdampflampen und warmweißen LED-Lampen statt Metallhalogen- und Quecksilberdampflampen, • Verwendung von Leuchtengehäusen, die kein Licht in oder über die Horizontale abstrahlen, • Anstrahlung der zu beleuchtenden Flächen grundsätzlich von oben nach unten, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 19
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt • Einsatz von UV-absorbierenden Leuchtenabdeckungen, • Staubdichte Konstruktion des Leuchtengehäuses, um das Eindringen von Insekten zu verhindern, • Oberflächentemperatur des Leuchtengehäuses max. 40° C, um einen Hitzetod anfliegender Insekten zu vermeiden (sofern leuchtenbedingte Erhitzung stattfindet) Der Verbotstatbestand des erheblichen Störens von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten wird für Fledermausarten somit nicht erfüllt. ✔ Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird unter Beachtung der o.g. Rodungszeiten und der Aspekte zu den Beleuchtungsanlagen ausgeschlossen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 20
Bebauungsplan „Hauptbahnhof" in Freudenstadt 4.2 Vögel (Aves) Im Rahmen der Erhebungen innerhalb des Untersuchungsgebietes wurde die lokale Vogelgemeinschaft er- fasst. Dies erfolgte durch einer Begehung während der Morgenstunden, drei Begehungen zu sonstigen Stun- den und einer Begehung in den Abendstunden (Tab.1). In der nachfolgenden Tabelle sind sämtliche während der Kartierperiode beobachteten Vogelarten innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Arten in alphabetischer Reihenfolge nach dem Deutschen Namen sortiert. Den Arten ist die jeweilige wissenschaftliche Bezeichnung und die vom Dachverband Deutscher Avifaunisten entwickelte und von SÜDBECK ET AL (2005) veröffentlichte Ab- kürzung (Abk.) zugeordnet. In der benachbarten Spalte ist die der Art zugeordneten Gilde abgedruckt, welche Auskunft über den Brut- stätten-Typ gibt. Alle nachfolgenden Abkürzungen sind am Ende der Tabelle unter Erläuterungen der Abkür- zungen und Codierungen erklärt. Die innerhalb der Zeilen gelb hinterlegten Arten werden nicht diesen Gil- den zugeordnet, sondern als 'seltene, gefährdete, streng geschützte Arten, VSR-Arten und Kolonienbrüter' Art gesondert geführt. In der Spalte mit dem Paragraphen-Symbol (§) wird die Unterscheidung von 'besonders geschützten' Arten (§) und 'streng geschützten' Arten (§§) vorgenommen. Abschließend ist der kurzfristige Bestands-Trend mit einem möglichen Spektrum von „-2“ bis „+2“ angege- ben. Die detaillierten Ausführungen hierzu sind ebenfalls den Erläuterungen der Abkürzungen und Codie- rungen am Ende der Tabelle zu entnehmen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 24.01.2022 Seite 21
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