ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Stadt ...

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ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Stadt ...
Stadt Freudenstadt

                            Bebauungsplan
                           „Hauptbahnhof"
mit der 2. Änderung Baulinienplan Hohenried, Untere Herzog-Eberhard-
Straße und der 3. Änderung Bebauungsplan Hohenried / Untere Herzog-
                           Eberhard-Straße
                           in Freudenstadt

         ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG

                        Fassung vom 24.01.2022

                                                        info@gf-kom. de
                                                 w w w. g f - ko m m u n a l . d e
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Bebauungsplan
„Hauptbahnhof"
in Freudenstadt

I    Impressum

Auftraggeber      Stadt Freudenstadt

                  i.V. Julian Osswald (Oberbürgermeister)

Auftragnehmer     Gfrörer Ingenieure

                  Hohenzollernweg 1

                  72186 Empfingen

                  07485/9769-0

                  info@gf-kom.de

                  www.gf-kommunal.de

Bearbeiter        Rebecca Grittner, M.Sc. Biowissenschaften / rebecca.grittner@gf-kom.de

                  Sabine Kötter, Dipl. Biol. / sabine.kötter@gf-kom.de

                  Laura Reinhardt, Dipl. Biol. / laura.reinhardt@gf-kom.de

                  Empfingen, den 24.01.2022

Impressum
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Bebauungsplan
„Hauptbahnhof"
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Inhaltsübersicht

I       Impressum

1.      Einleitung und Rechtsgrundlagen................................................................................................................1
1.1      Untersuchungszeitraum und Methode............................................................................................................2
1.2      Rechtsgrundlagen.............................................................................................................................................4

2.      Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen...........................................6
2.1      Lage des Untersuchungsgebietes....................................................................................................................6
2.2      Nutzung des Untersuchungsgebietes..............................................................................................................6

3.      Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes..............................................................................7
3.1      Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht...........................................................................7
3.2      Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten..........................................................8
3.3      Biotopverbund....................................................................................................................................................9

4.      Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten.............................................................10
4.1     Fledermäuse (Microchiroptera)......................................................................................................................12
        4.1.1 Ökologie der Fledermäuse......................................................................................................................13
        4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................14
4.2     Vögel (Aves)......................................................................................................................................................21
        4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................23
4.3     Reptilien (Reptilia)...........................................................................................................................................29
        4.3.1 Ökologie von Zauneidechse und Mauereidechse..................................................................................29
        4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet.............................................................................................................30
4.4     Wirbellose (Evertebrata).................................................................................................................................33
        4.4.1 Schmetterlinge (Lepidoptera).................................................................................................................33

5.      Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung..........................................................................................36

II Anhang...............................................................................................................................................................40

III Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................43
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Bebauungsplan
„Hauptbahnhof"
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1.     Einleitung und Rechtsgrundlagen

Anlass für den vorliegenden Artenschutzbeitrag ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hauptbahnhof".
Der Bebauungsplan sieht eine gewerbliche Bebauung u. a. in Form eines Lebensmittelmarkts und eines
Fachmarkts sowie Stellplätzen westlich des Bahnhofplatzes an der Herzog-Eberhard-Straße in Freudenstadt
vor.

Abb. 1: Übersichtskarte mit der Lage des Plangebietes (schwarz gestrichelt).

Durch die Planaufstellung könnten Eingriffe vorbereitet werden, die auch zu Störungen oder Verlusten von
geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG oder deren Le-
bensstätten führen können. Die Überprüfung erfolgt anhand
des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages.

Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzge-
setzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 das deutsche Ar-
tenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst
wurde, müssen bei allen genehmigungspflichtigen Pla-
nungsverfahren und bei Zulassungsverfahren nunmehr die
Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Be- Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan.
stimmungen durch eine artenschutzrechtliche Prüfung berücksichtigt werden.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fassung vom 24.01.2022                                                                            Seite 1
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1.1       Untersuchungszeitraum und Methode
Die artenschutzrechtlich relevanten Untersuchungen erfolgten vom 29.07.2021 bis 23.11.2021.

In der nachfolgenden Tabelle sind alle Begehungstermine innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt,
in denen das angetroffene Inventar an biotischen und abiotischen Strukturen auf eine mögliche Nutzung
durch artenschutzrechtlich indizierte Spezies untersucht und die angetroffenen relevanten Arten dokumen-
tiert wurden. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Erfassungszeiträume (Datum und Uhrzeit), der Be-
arbeiter und die Witterungsverhältnisse angegeben. Den Erfassungsterminen sind jeweils die abgehandelten
Themen in Anlehnung an die arten- und naturschutzrechtlich relevanten Artengruppen und Schutzgüter zu-
geordnet. Während der Begehungen im Untersuchungsraum wird zudem grundsätzlich immer auf Beibeob-
achtungen aller planungsrelevanter Arten geachtet, wenngleich die Artengruppe in der Themenspalte nicht
aufgelistet wird.

Die detaillierte Erfassungsmethode sowie die Ergebnisse der Kartierung sind in den jeweiligen nachfolgen-
den Kapiteln zu den einzelnen Artengruppen vermerkt.

Tab. 1: Begehungstermine im Untersuchungsgebiet

Nr.        Datum                Bearbeiter               Uhrzeit                                Wetter                         Thema
(1)       29.07.2021   Reinhardt                  16:00 – 18:35 Uhr    22 °C, 50 % bewölkt, sonnig, windig                 V, W, P, R
(2)       29.07.2021 – -                          21:00 – 06:00 Uhr    5-13 °C                                             F
          02.08.2021
(3)       06.08.2021   Reinhardt, Grittner        13:00 – 14:30 Uhr    20 °C, 70 % bewölkt, sonnig                         F, R
(4)       11.08.2021   Reinhardt, Grittner, Kötter 20:45 – 22:00 Uhr   20 °C, 20 % Schleierwolken, windstill               F, V
(5)       26.08.2021   Kötter                     10:20 – 11:40 Uhr    14 °C, 90 % bewölkt, böiger Wind                    V, R
(6)       01.09.2021   Kötter                     08:00 – 09:30 Uhr    11 °C, sonnig, windstill                            V, W, R
                                                  15:30 – 16:00 Uhr    19 °, sonnig, vereinzelt Böen
(7)       24.09.2021   Kötter, Grittner           14:20 – 15:20 Uhr    21 °C, sonnig, schwach windig                       R
(8)       23.11.2021   Grittner                   16:45 – 17:30 Uhr    2 °C, klar, windstill                               P, F

Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
F: Fledermäuse             P: Farn- und Blütenpflanzen             R: Reptilien                V: Vögel        W: Wirbellose

Ergänzend zu den eigenen Erhebungen wird das Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) für
die Stadt Freudenstadt (kleinste im Portal des ZAK vorgegebene Raumschaft) im Naturraum Schwarzwald-
Randplatten dargestellt und bei der Ergebnisfindung mit diskutiert. Als im Gebiet vorkommende Habitat-
strukturen wurden ausgewählt:

      •      A3.2      Tümpel (ephemere Stillgewässer, inkl. zeitweiliger Vernässungsstellen in Äckern und wa-

                       ssergefüllter Fahrspuren)

      •      B1.2      Vegetationsfreie bis -arme Struktur- und Biotoptypen: kiesig und trocken

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    •   D2.2.2 Grünland frisch und nährstoffreich (Flora nutzungsbedingt gegenüber D2.2.1 deutlich ver-
                  armt)

    •   D5.1      Ausdauernde Ruderalflur

    •   D6.1.2 Gebüsche und Hecken mittlerer Standorte

    •   D6.2      Baumbestände (Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, inkl. baumdominierter Sukzessionsge-
                  hölze, Fließgewässer begleitender baumdominierter Gehölze im Offenland (im Wald s. E1.7),
                  Baumschulen und Weihnachtsbaumkulturen)

    •   F1        Außenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume, Fensterläden
                  oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen; ohne dauerhaft vom
                  Menschen bewohnte Räume

Im Ergebnis lieferte das Zielartenkonzept 37 (39) Zielarten aus 5 Artengruppen. Die Zahlangaben in Klam-
mern beinhaltet neben den Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie auch Arten des Anhanges II. Die zu be -
rücksichtigenden Arten nach dem Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) sind in Tabelle 10
im Anhang dieses Gutachtens dargestellt.

Neben 10 europäischen Vogel- und 17 Fledermausarten standen nach der Auswertung zunächst bei den
Säugetieren die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), bei den Reptilien die Zauneidechse ( Lacerta agilis)
und die Mauereidechse (Podarcis muralis), bei den Schmetterlingsarten der Große Feuerfalter ( Lycaena dis-
par) und der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina), und fünf Amphibienarten im Vordergrund.
Von den Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie sollten nach dem ZAK der Hirschkäfer ( Lucanus cervus)
und die Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) berücksichtigt werden.

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1.2     Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag bildet der artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der folgendermaßen gefasst ist:

"Es ist verboten,

• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
  oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan-
  zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
  Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
  verschlechtert,

• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu
  entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
  entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der
Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschrif-
ten der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug prak-
tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Danach gelten
für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Bestimmungen:

1. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betrof-
      fen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die Be-
      einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare
      der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen,
      fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen
      das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
      Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
      weiterhin erfüllt bleibt. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
      (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflan-
      zen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

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2. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs
   oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- / Vermarktungsverbote nicht vor. Die arten-
   schutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den
   Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten somit
   nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelar-
   ten.

Bei den nur nach nationalem Recht geschützten Arten ist durch die Änderung des NatSchG eine Vereinfa-
chung der Regelungen eingetreten. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für
diese Arten nicht erforderlich. Die Artenschutzbelange müssen insoweit im Rahmen der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) über die Stufenfolge von Vermeidung, Minimierung
und funktionsbezogener Ausgleich behandelt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevor-
aussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.

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2.    Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen

2.1   Lage des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet liegt im südlichen Teil der Kreisstadt Freudenstadt und grenzt unmittelbar west-
lich an den Bahnhof Freudenstadt an. Südöstlich angrenzend befinden sich die Bahngleise und eine Werks-
halle. Im Norden grenzt die König-Wilhelm-Straße und die Herzog-Eberhard-Straße sowie Wohnbebauung
an.

Abb. 3: Ausschnitt aus der topografischen Karte
(Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

2.2   Nutzung des Untersuchungsgebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemalig dem Bahnhof zugeordnete und mit einer Werkhalle
und Schienen belegten Fläche. Durch den Abriss des ehemaligen Gebäudebestandes und den Rückbau der
Bahnanlagen entstand eine innerörtliche, weitestgehend ungenutzte offene Brachfläche. Aufgrund der ehe-
maligen Bebauung ist der Boden innerhalb des Plangebietes bis auf vereinzelte randliche Grünflächen be-
reits versiegelt oder stark verdichtet. Im Laufe der Jahre hat sich auf den randlichen Schotterflächen eine
mäßig artenreiche Ruderalvegetation ausgebildet. Durch Sukzession entstanden randlich kleine junge Ge-
büsch/Gehölzgruppen. Auf den stark verdichteten Flächen kommt es bei Regenfällen zum Anstau von Was-
ser, wodurch sich an vertieften Stellen Lachen bilden. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich zudem
zwei Bestandsgebäude. Dabei handelt es sich um ein als Werkstatt und Garage genutztes Gebäude im Nord-
westen und ein teils unter Denkmalschutz stehendes altes Bahnhofsgebäude inklusive flachem Anbau im
Osten. Im Gegensatz zum nördlichen Gebäude, steht das alte Bahnhofsgebäude und der Anbau leer. Die
Baumgruppe und der Gehölzbestand im Nordosten des Plangebietes setzte sich aus Esche, Lärche und
Ahorn zusammen. Eine genaue Artenzusammensetzung konnte nicht ermittelt werden, da der Bestand im
September, noch vor der Kartierung des Bestandes, gerodet wurde.

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3.    Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes

3.1   Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht

                                          5                                                              1

                                                              1

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                                                                  2
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                                    1

Abb. 4: Orthofoto des Planungsraumes mit Eintragung der Schutzgebiete in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt
für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

Tab. 2: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.        Biot.-Nr.                                        Bezeichnung                                      Lage
(1)         1-7516-237-3391     Offenlandbiotop: Drei Feldhecken an Bahnböschungen S HBF Freudenstadt        80 m S
(2)         1-7516-237-2959     Offenlandbiotop: 3 Gehölze S Freudenstadt, 'Ziegelwäldle'                    100 m S
(3)         1-7516-237-3390     Offenlandbiotop: Feldhecke am Erlenweg SO Freudenstadt                       320 m S
(4)         1-7516-237-2958     Offenlandbiotop: Baumhecke S Freudenstadt, 'Zielgelwäldle'                   300 m S
(5)         82370280017         Naturdenkmal: 6 Buchen, je 1 Spitzahorn, Bergahorn, Esche                    120 m N
-           7                   Naturpark: Schwarzwald Mitte/Nord                                            innerhalb

                                     Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Lage: kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung

Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks „Schwarzwald Mitte/Nord“. Zudem befindet sich ein Offen-
landbiotop „Drei Feldhecken an Bahnböschungen S HBF Freudenstadt“ in ca. 80 m Entfernung in südlicher
Richtung. Es wird konstatiert, dass vom Vorhaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf die Schutzge-
biete und deren Inventare in der Umgebung ausgehen.

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3.2   Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten

                                                       1

                         2

Abb. 5: Orthofoto mit Eintragung der Mageren Flachland-Mähwiesen (gelbe Flächen) in der Umgebung (Geobasisdaten ©
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

Tab. 3: Magere Flachland-Mähwiesen (FFH LRT 6510) in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.          Biot.-Nr.                                      Bezeichnung                                       Lage
(1)         65000-237-46145890       Glatthaferwiesen Kärntner Straße Freudenstadt                            230 m N
(2)         65000-237-46145920       Glatthaferwiesen Wäldestraße_Georgstollen Freudenstadt                   525 m SW

                                    Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Lage : kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen. Die nächst ge-
legene Magere Flachland-Mähwiese ist in ca. 230 m Entfernung in südwestlicher Richtung gelegen. Vom
Vorhaben gehen keine erheblichen negativen Wirkungen auf die FFH-Lebensraumtypen und deren Inventare
in der Umgebung aus.

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3.3     Biotopverbund
Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ versteht sich als Planungs- und Abwägungsgrundlage, die ent -
sprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24.04.2012 bei raumwirksamen Vorhaben in geeigneter Weise zu
berücksichtigen ist. Die Biotopverbundplanung ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung eine Ar-
beits- und Beurteilungsgrundlage zur diesbezüglichen Standortbewertung und Alternativen-Prüfung, sowie
bei der Ausweisung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen-Flächen.

Nach § 21 BNatSchG Abs. 4 sind zudem die „Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente
durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch pla -
nungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maß-
nahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten‟.

Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ stellt im Offenland drei Anspruchstypen dar – Offenland trocke -
ner, mittlerer und feuchter Standorte. Innerhalb dieser wird wiederum zwischen Kernräumen, Kernflächen
und Suchräumen unterschieden. Kernbereiche werden als Flächen definiert, die aufgrund ihrer Bioto-
pausstattung und Eigenschaften eine dauerhafte Sicherung standorttypischer Arten, Lebensräume und Le-
bensgemeinschaften ermöglichen können. Die Suchräume werden als Verbindungselemente zwischen den
Kernflächen verstanden, über welche die Ausbreitung und Wechselwirkung untereinander gesichert werden
soll.

Abb. 6: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie)

Abb. 6: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie)

Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine ausgewiesenen Biotopverbundflächen. Es ist daher mit keiner
erheblichen Verschlechterung der Biotopverbundfunktion durch die Umsetzung des Vorhabens zu rechnen.

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4.    Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten

Im Nachfolgenden wird dargestellt, inwiefern durch das geplante Vorhaben planungsrelevante Artengruppen
betroffen sind. Bezüglich der streng geschützten Arten, der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie
den europäischen Vogelarten (= planungsrelevante Arten) ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot:

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare
Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha-
ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot:

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population führt.

Tab. 4: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat
 Arten / Artengruppe                                  Habitateignung                                 § gesetzlicher Schutzstatus
Farn- und                nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Farn- und             besonders / streng geschützt,
Blütenpflanzen           Blütenpflanzen konnte aufgrund der Habitatansprüche sowie aufgrund der      Anhang IV FFH-RL
                         Lage des Planungsraumes außerhalb des Verbreitungsgebietes der
                         jeweiligen Art und der innerstädtischen Lage ausgeschlossen werden.
                              Es erfolgt keine weitere Prüfung.
Säugetiere               nicht geeignet – Eine potenzielle Nutzung des Gebietes durch                besonders / streng geschützt,
(ohne Fledermäuse)       planungsrelevante Arten dieser Gruppe kann aufgrund der Lage des            Anhang IV FFH-RL
                         Planungsraumes außerhalb des Verbreitungsgebietes der jeweiligen Art,
                         der innerstädtischen Lage und / oder aufgrund nicht vorhandener
                         Lebensraumstrukturen innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum
                         ausgeschlossen werden.
                         Ein Vorkommen der im ZAK aufgeführten Haselmaus (Muscardinus
                         avellanarius) ist auszuschließen, da innerhalb des Plangebietes keine
                         größeren im Verbund gelegenen dichten Hecken und Gebüsche mit einem
                         hohen Anteil an früchtetragenden Gehölzarten vorhanden sind.
                              Es erfolgt keine weitere Prüfung.
                         Während der Ausflugskontrolle für Fledermäuse konnte das Vorkommen
                         eines Siebenschläfers in dem Gehölz am Parkplatz registriert werden.
                         Durch die Rodung des Gehölzes wurde zumindest ein Teil-Lebensraum
                         dieser besonders geschützten Schläferart beeinträchtigt. Die Art ist
                         deshalb in der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Fledermäuse              geeignet – Eine potenzielle Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse als      besonders / streng geschützt,
                         Teil-Jagdhabitat und Quartier war gegeben. Als Nachweismethode wurde        Anhang IV und II FFH-RL
                         eine Quartierstrukturgütekartierung, die Detektor-Transektkartierung mit
                         Ultraschall- und Aufzeichnungsgerät sowie die stationäre akustische
                         Erfassung gewählt.
                                Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap. 4.1).

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Tab. 4: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat
 Arten / Artengruppe                                  Habitateignung                                 § gesetzlicher Schutzstatus
Vögel                    geeignet – Es stehen innerhalb des Plangebietes und in dessen Wirkraum      alle Vögel mind. besonders
                         potenzielle Nistgelegenheiten für Höhlenbrüter, Zweigbrüter,                geschützt, VS-RL, BArtSchV
                         Gebäudebrüter, Nischenbrüter sowie für wenig störungsempfindliche
                         Bodenbrüter zur Verfügung. Aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit
                         konnte lediglich eine Erfassung eines Teilausschnitts der lokalen
                         Vogelfauna ohne Ermittlung des Brutstatus erfolgen.
                              Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion
                                  (Kap. I4.2).
Reptilien                potenziell geeignet - Planungsrelevante Reptilienarten konnten aufgrund     besonders / streng geschützt,
                         der Biotopausstattung des Plangebietes erwartet werden.                     Anhang IV FFH-RL

                         Die im ZAK aufgeführte Zauneidechse (Lacerta agilis) und die
                         Mauereidechse (Podarcis muralis) wurden über Sichtbeobachtungen
                         nachgesucht.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion
                                  (Kap. I4.3).
Amphibien                wenig geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten besonders / streng geschützt,
                         war nur wenig wahrscheinlich und konnte aufgrund der Habitatansprüche Anhang IV FFH-RL
                         weitestgehend ausgeschlossen werden. Das Plangebiet wies nach
                         Regenfällen wasserführende Vertiefungen und Fahrspuren auf, die aufgrund
                         der Bodenverdichtungen im Gebiet entstehen. Es wurde grundsätzlich bei
                         den Begehungen auf Amphibien geachtet. Es gelangen keine Sichtungen
                         von Amphibienarten auf der Eingriffsfläche.
                              Es erfolgt keine weitere Prüfung.
Wirbellose               potenziell geeignet - Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers               besonders / streng geschützt,
                         (Proserpinus proserpina) im Plangebiet war aufgrund des Auftretens von      Anhang IV und II der FFH-RL
                         Weidenröschen im Gebiet tendenziell möglich. Ein Vorkommen des Großen
                         Feuerfalters (Lycaena dispar) und der Anhang-II-Art Spanische Flagge
                         (Callimorpha quadripunctaria) wird diskutiert.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap.4.4.1).
                         nicht geeignet – Ein Vorkommen des Hirschkäfers (Lucanus cervus)
                         innerhalb des Plangebiets wird aufgrund der Verbreitung und der
                         Habitatausstattung ausgeschlossen.
                              Es erfolgt keine weitere Prüfung.

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4.1     Fledermäuse (Microchiroptera)
Die nachfolgenden Nennungen der Fledermausarten für den Bereich des Messtischblattes 7516(NO) stam-
men entweder aus der Dokumentation der LUBW, Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege
oder sind dem Zielartenkonzept (ZAK) entnommen.

Wie in Tab. 5 dargestellt, liegen der LUBW für das Messtischblatt-Viertel jüngere Nachweise (l) von 12 Fle-
dermausarten und ältere Nachweise (m) von zwei Fledermausarten vor. Die Artnachweise in den Nachbar-
quadranten sind mit "NQ" dargestellt, die aus dem ZAK stammenden Arten sind mit "ZAK" angegeben. Da -
tieren die Meldungen aus dem Berichtszeitraum vor dem Jahr 2000, so ist zusätzlich "1990-2000" vermerkt.

Tab. 5: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum
sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7516 NO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. 1

    Deutscher Name          Wissenschaftliche          Vorkommen2 3 bzw.         Rote      FFH-             Erhaltungszustand
                               Bezeichnung                  Nachweis             Liste    Anhang        1       2       3       4         5
                                                                                 B-W 1)
Mopsfledermaus            Barbastella barbastellus ZAK                       1            II / IV   -       -       -       -         -
Nordfledermaus            Eptesicus nilssonii         l / ZAK                2            IV        +       ?       ?       ?         ?
Breitflügelfledermaus     Eptesicus serotinus         l / ZAK                2            IV        +       ?       ?       +         ?
Bechsteinfledermaus       Myotis bechsteinii          l / ZAK                2            II / IV   +       +       -       -         -
Große Bartfledermaus      Myotis brandtii             NQ / ZAK               1            IV        +       -       -       -         -
Wasserfledermaus          Myotis daubentonii          l / ZAK                3            IV        +       +       +       +         +
Wimperfledermaus          Myotis emarginatus          l / ZAK                R            II / IV   +       +       -       -         -
Großes Mausohr            Myotis myotis               l / ZAK                2            II / IV   +       +       +       +         +
Kleine Bartfledermaus     Myotis mystacinus           l / ZAK                3            IV        +       +       +       +         +
Fransenfledermaus         Myotis nattereri            l / ZAK                2            IV        +       +       +       +         +
Kleiner Abendsegler       Nyctalus leisleri           m(1990-2000) / ZAK     2            IV        +       ?       -       -         -
Großer Abendsegler        Nyctalus noctula            m(1990-2000)           i            IV        +       -       +       ?         -
Weißrandfledermaus        Pipistrellus kuhlii         ZAK                    D            IV        +       ?       +       +         +
Rauhhautfledermaus        Pipistrellus nathusii       NQ (1990-2000) / ZAK   i            IV        +       +       +       +         +
Zwergfledermaus           Pipistrellus pipistrellus   l / ZAK                3            IV        +       +       +       +         +
Braunes Langohr           Plecotus auritus            l / ZAK                3            IV        +       +       +       +         +
Graues Langohr            Plecotus austriacus         l / ZAK                G            IV        +       ?       -       -         -
Zweifarbfledermaus        Vespertilio murinus         l / ZAK                i            IV        +       ?       ?       ?         ?

1     gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden
      Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg.
2     gemäß LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Geodaten für die Artengruppe der
      Fledermäuse; Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege; Stand 01.03.2013
3     BRAUN & DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band I, Allgemeiner Teil Fledermäuse (Chiroptera). Eugen Ulmer
      GmbH & Co., Stuttgart, Deutschland.

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Tab. 5: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum
sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7516 NO) mit den Angaben zum Erhaltungszustand.

                                        Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
1): BRAUN ET AL. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: BRAUN, M. & F. DIETERLEIN (Hrsg.) (2003): Die
Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1.
2) NQ: Nachbarquadrant zum MTB 7516 NO
0: ausgestorben oder verschollen                           1: vom Aussterben bedroht          2: stark gefährdet
3: gefährdet                                               D: Datengrundlage mangelhaft       G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes
i: gefährdete wandernde Tierart                            R: Art lokaler Restriktion
FFH-Anhang IV: Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie       FFH-Anhang II / IV: Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie
BNatSchG §§: streng geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden
und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines
Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier
Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald
einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird.
1   Verbreitung                                2   Population                                 3   Habitat
4   Zukunft                                    5   Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung)

4.1.1      Ökologie der Fledermäuse

Untersuchungen zur lokalen Gemeinschaft von Fledermäusen innerhalb eines Untersuchungsraumes kön-
nen grundsätzlich nur im aktiven Zyklus der Arten vorgenommen werden. Dieser umfasst den Zeitraum von
(März -) April bis Oktober (- November) eines Jahres. Außerhalb diesem herrscht bei den mitteleuropäischen
Arten die Winterruhe.

Die aktiven Phasen gliedern sich in den Frühjahrszug vom Winterquartier zum Jahreslebensraum im (März-)
April bis Mai. Diese mündet in die Wochenstubenzeit zwischen Mai und August. Die abschließende Phase mit
der Fortpflanzungszeit endet mit dem Herbstzug in die Winterquartiere im Oktober (- November).

Diese verschiedenen Lebensphasen können allesamt innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes statt
finden oder artspezifisch unterschiedlich durch ausgedehnte Wanderungen in verschiedenen Räumen. Im
Zusammenhang mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollten vor allem die Zeiträume der
Wochenstuben und des Sommerquartiers mit der Fortpflanzungsphase genutzt werden. Besonders geeignet
sind dabei die Monate Mai bis September.

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4.1.2     Diagnose des Status im Gebiet
Quartierstrukturgütekartierung: Zur Ermittlung der lokalen Fledermausfauna wurden die Bäume im Gebiet,
sowie die abzubrechenden Gebäude, nach ihrem Quartierpotenzial beurteilt.
Baumkontrolle: Da eine Quartierstrukturgütekartierung am Baum- bzw. Gehölzbestand grundsätzlich wäh-
rend der unbelaubten Zeit (November bis Februar) durchzuführen ist, konnte für den im September gerode -
ten Gehölzbestand nicht auf ein Vorhandensein von geeigneten Fledermausquartierstrukturen untersucht
werden. Demnach muss von einer Nutzung der Gehölze durch Fledermäuse als Quartier und zur Nahrungs-
suche ausgegangen werden. Zur Kompensation eines möglichen Verlustes sind innerhalb oder in der Umge-
bung des Plangebietes an geeigneter Stelle jeweils 5 Spaltenquartiere (z.b.: Fledermausflachkästen „FF1“
der Firma Schwegler) und 5 Höhlenquartiere (z.b.: Fledermaushöhlen „2FN“ der Firma Schwegler) anzu-
bringen. Ebenso ist der Verlust des Gehölzbestandes als Nahrungsfläche durch eine Neupflanzung an ande-
rer geeigneter Stelle auszugleichen (Dies kann jedoch in Kombination mit dem Ausgleich für die Zweigbrüter
stattfinden (siehe Kap. I4.2). Zwei der fünf Bäume entlang des Parkplatzes wiesen am Stamm jeweils eine
Baumhöhle auf. Diese stellten sich jedoch für Fledermäuse aufgrund der halboffenen, nicht vor Witterung
geschützten Struktur als geringwertig dar. Jedoch können die drei Höhlenbrüternistkästen an den besagten
Bäumen als mittelwertiges Quartier eingestuft werden. Da das Übertagen von Einzeltieren in kleinsten, vom
Boden aus nicht einsehbaren Spalten für möglich gehalten werden muss, dürfen Baumfällungen nur außer-
halb der aktiven Phase der Fledermäuse erfolgen, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober.
Gebäudekontrolle: Der Anbau an das denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude, sowie der Garagentrakt an der
Herzog-Eberhard-Straße sollen im Rahmen der Planungen abgerissen werden. Um eine mögliche Besiede-
lung durch Fledermäuse zu ermitteln wurden sowohl die Außenfassaden als auch die Innenräume und der
Dachstuhl (Anbau) eingehend auf Nutzungsspuren wie Fraßplätze (Falterflügel), Kotspuren, Verfärbungen
durch Drüsensekret und vorhandene Tiere untersucht.

Der Garagentrakt befindet sich aktuell dauerhaft in Nutzung und ist vollständig ausgebaut. Es wurden bei
der Begehung keine Strukturen ausgemacht, welche von Fledermäusen als Quartier genutzt werden könn-
ten.

Abb. 7: Genutztes Garagengebäude an der Herzog-Eberhard-Straße im Plangebiet.

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In den Innenräumen des Anbaus konnten ebenfalls keine Spuren von Fledermäusen nachgewiesen werden.
Der durch licht aufliegende Wellplatten abgedeckte Dachstuhl erweist sich durch offene Spalten entlang der
gesamten Dachseite als sehr zugig und ist daher eher weniger gut geeignet für Fledermäuse. Zudem konn-
ten keine, für Fledermäuse attraktive, enge Spalten ausfindig gemacht werden. Ein Abriss des Gebäudes
sollte dennoch nur in den Wintermonaten zwischen November und März durchgeführt werden. Der beste
Zeitpunkt liegt dabei nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten, da dann eine Nutzung durch die Tiere
weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

Abb. 8: Anbau, der im Rahmen der Planung abgerissen werden soll. Allgemein geringes Quartierpotential für
Fledermäuse.

Für einen Nachweis, ob Fledermäuse das Gelände als Jagdraum nutzen, wurde vom 29. Juli bis 02. August
eine stationäre Erfassung sowie am 11. August eine Ausflugskontrolle durchgeführt. Dabei wurde ein SSF
BAT 3 (Ingenieurbüro für Mikroelektronisch Volkmann, Konstanz) zusammen mit einem BatCorder 3.1
(ecoObs GmbH, Nürnberg) verwendet. Mit dem SSF BAT 3 wurden die empfangenen Signale hör- und sicht-
bar gemacht, um einen ersten Eindruck von der im Gebiet vorhandenen Fledermausfauna zu bekommen.
Ziel des Einsatzes dieses Geräts war nicht die artgenaue Bestimmung der Fledermausrufe, sondern die Ver-
teilung der Fledermausaktivitäten im Raum um Quartiere, Jagdgebiete und Flugstraßen zu erkennen. Um
die Fledermausrufe auf Gattungs- und Artniveau zu bestimmen, wurde der BatCorder 3.1 mitgeführt, wel-
cher die Fledermausrufe digital aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen wurden anschließend mit der Software
bcAdmin 4.0 bearbeitet und die Rufsequenzen der Fledermäuse mit dem Programm batIdent Version 1.5
(beide Programme: ecoObs GmbH, Nürnberg) bestimmt. Am Batcorder wurden dabei nach den Empfehlun-
gen im Gerätehandbuch folgende Einstellungen vorgenommen: quality: 20, threshold -27dB, posttrigger: 400
ms, critical frequency: 16 kHZ, noise filter: off).

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Stationäre Erfassung:

Es erfolgte eine stationäre Erfassung während vier aufeinanderfolgenden Nächten von Ende Juli bis Anfang
August zum Ende der Wochenstubenzeit und Beginn der Schwärmzeit. Dabei konnten überwiegend Rufe aus
der Gruppe der Pipistrelloide, sowie Rufe aus der Gruppe der Nyctaloide aufgezeichnet werden. Es handelte
sich dabei in der Gruppe der Pipistrelloide weitestgehend um Rufe der Zwergfledermaus (Zuordnungswahr-
scheinlichkeit: 76-100 %) und um Rufe aus der Untergruppe des Kleinen Abendseglers, der Breitflügelfle-
dermaus und der Zweifarbfledermaus (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 63-84 %). Dabei wurden vermehrt
Rufe der Zweifarbfledermaus angezeigt (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 61-71 %). Vereinzelt ließen sich
auch Rufe der Rauhautfledermaus, des Kleinen Abendseglers und des Großen Abendseglers nicht ausschlie-
ßen. Ebenso konnte einmalig ein Ruf aus der Myotis-Gruppe aufgezeichnet werden. Dieser konnte jedoch
nicht näher bestimmt werden. Auch konnte einmalig der Ruf einer Langohr-Fledermaus erfasst werden. Ob
es sich hierbei um ein Braunes oder ein Graues Langohr handelt, ist anhand akustischer Aufzeichnungen
nicht eindeutig definierbar.

Ausflugkontrolle: Für die Ausflugkontrolle wurden drei Bereiche des Gebäudes und der angrenzenden Ge-
hölze abgedeckt. Es wurde dabei die Nordseite des Gebäudes mit angrenzenden Gehölz sowie im Bereich
der Südwestkante das Ge-
bäude sowohl an der Südsei-
te als auch an der Westseite
auf einen Ausflug beobach-
tet. Zusätzlich befand sich                                                         Stat.

eine   weitere    Person    im
Dachstuhl des denkmalge-
schützen     Gebäudes.         Es
konnten keine Ausflüge aus                   Legende
                                              Überflug
dem Gebäude oder aus den
                                              Jagdaktivität
Gehölzen beobachtet wer-                      Standort erfasster
                                              Fledermäuse
den. Zehn Überflüge wurden                    beim Transekt

                                     Stat.
                                              Standort stationärer
über das Gebäude aus Rich-                    Erfassung
                                              Leitstruktur
tung Freudenstadt über die Abb. 9: Darstellung der beobachteten Fledermausaktivität und mögliche
Bahngleise beobachtet, so- Leitstrukturen im Plangebiet bzw. in der unmittelbaren Umgebung zum Plangebiet.
wie eine jagende Fledermaus um ein paar Sträucher im südlichen Bereich des Eingriffbereichs. Dabei han-
delte es sich um Rufe der Gruppe Pipistrelloid (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 92-100 %), welche als Rufe
der Zwergfledermaus spezifiziert werden konnten (Zuordnungswahrscheinlichkeit: 84-100 %).

Nahrungshabitat: Nahrungs- und Jagdhabitate von Fledermäusen unterliegen nicht dem Schädigungsverbot

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gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, außer wenn deren Verlust eine erfolgreiche Reproduktion ausschließt
und damit zu einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Eine übergeordnete Bedeutung als essentielles Nahrungshabitat für die lokale Fledermauspopulation kann
weitestgehend ausgeschlossen werden. Das Gebiet verfügt durch seine großen versiegelten Flächen ohne
Vegetation und die wenigen Vertikalstrukturen über kein besonders wertvolles Nahrungsangebot. Zudem
wurden aus der Stadt ausfliegende Fledermäuse beim Flug über das Gelände und die Bahngleise in die süd-
lich angrenzenden, strukturreicheren Grünflächen mit Gehölzbeständen beobachtet.

Leitlinien: Insbesondere zwischen den Quartieren und den Nahrungs- bzw. Jagdhabitaten werden von vielen
Arten regelmäßig bestimmte Flugrouten entlang von Landschaftsstrukturen wie z.B. Waldrändern, Hecken,
Baumreihen oder Alleen genutzt. Eine Beseitigung dieser Leitstrukturen bzw. die Erzeugung größerer Lü-
cken kann somit zu Störungen des räumlich-funktionalen Habitatnetzes führen. Gegebenenfalls müssen
längere Umwege geflogen werden, welche die Eignung der jeweiligen Teilhabitate mindern.

Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine essentiellen Leitlinienstrukturen, die durch das Planvorhaben
zerstört oder gestört werden könnten. Allenfalls die im Nordosten stehende Baumreihe, sowie die Gehölze
im Bereich des Parkplatzes, stellen und stellten möglicherweise eine Leitlinienfunktion in Richtung der
Bahngleise dar. Ein Erhalt der bestehenden Bäume entlang des Parkplatzes ist zur Erhaltung einer Leitlini-
enfunktion sinnvoll. Die nächsten Leitlinienstrukturen befinden sich anschließend südlich des Plangebiets
entlang der Bahngleise.

Einschätzung einer möglichen Betroffenheit:

Bei der Zwergfledermaus handelt es sich um die häufigste in Baden-Württemberg heimische Fledermaus-
art. Sie ist eine synanthrope, kulturfolgende und in ihren Lebensraumansprüchen sehr flexible Art, die eine
Vielzahl an Habitaten nutzt. Da die Zwergfledermaus lediglich im Überflug über das Plangebiet registriert
werden konnte, sowie vereinzelt jagend an den Sträuchern innerhalb des Plangebiets, wird nicht davon aus-
gegangen, dass Quartiere im Bereich der Gehölze oder an den abzureißenden Gebäuden vorliegen. Somit
wird eine Betroffenheit ausgeschlossen.

Aus der Gruppe des Kleinen Abendseglers, der Breitflügelfledermaus und der Zweifarbfledermaus ist eine
negative Beeinflussung ebenfalls als gering einzustufen. Der Kleine Abendsegler ist überwiegend waldge-
bunden und hält sich im Normalfall nicht im Siedlungsbereich auf. Die Breitflügefledermaus und die Zwei-
farbfledermaus sind wiederum Arten, die ihre Quartiere an Gebäuden und Dachböden beziehen und auch da-
für bekannt sind, dass sie Innerorts auf ausreichenden Grünflächen und an Straßenlaternen jagen. Da ein
Nachweis dieser Arten in den Gebäuden nicht erbracht werden konnte und die momentan vorhandene Grün-
fläche im Eingriffsbereich keine hohe Wertigkeit als Nahrungshabitat aufweist, wird eine Betroffenheit dieser
Arten ebenfalls ausgeschlossen.

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Bei der Gruppe der Langohren handelt es sich in vielerlei Hinsicht um eine sehr sensible Gruppe. Insbeson-
dere das Graue Langohr ist hochsensibel gegenüber Störungen bezüglich Licht- und Lärmemission. Die Art
bezieht ihrer Wochenstuben in Dachböden und sammelt überwiegend Beute von der Vegetationen ab. Zudem
ist der Erhaltungszustand des Grauen Langohrs unzureichend und wird daher in Deutschlandweit als stark
gefährdet geführt. In Baden-Württemberg wird sie sogar als aussterbende Art geführt und unterliegt daher
besonderem Schutz und Verantwortung im Umgang. Anhand der akustischen Aufzeichnungen ist nicht ein-
deutig nachweisbar, ob es sich bei der einmaligen Aufnahme um das Graue Langohr oder das Braune Lang -
ohr handelt. Langohren sind extrem strukturgebunden. Das bedeutet, dass sie auf Leitstrukturen angewie-
sen sind, um ihre Quartiere und Jadhabitate zu erreichen. Innerhalb des Plangebiets kommt der Baumreihe
entlang des Parkplatzes und dem Gehölz im nordöstlichen Bereich, wie oben bereits erwähnt, eine potenzi -
elle Leitlinienfunktion zu, welche auch von Langohren potenziell genutzt werden könnten. Um den Verlust
der Leitstruktur zu verhindern, sind die noch vorhandenen Bäume im Nordern und Nordosten zu erhalten.
Durchaus denkbar ist auch eine Nutzung südlich gelegener Flächen durch Langohrfledermäuse, da hier ei-
nige Gehölzstreifen bedeutendere Leitlinienfunktionen aufweisen. Um ein Quartier dieser Fledermausart im
Plangebiet auszuschließen, wurden, wie oben genannt, die Bäume sowie die abzureißenden Gebäude kon-
trolliert. Es wurde keine Nutzung festgestellt. Da zudem das Gelände unter überwiegend starker Beleuch-
tung (Abb. 10) steht und Langohren nur in völliger Dunkelheit ausfliegen, da sie insbesondere in Quartiernä-
he sehr lichtempfindlich sind, kann ebenfalls eine Besiedelung des abzureißenden Gebäudes und der Bäume
vorrausichtlich ausgeschlossen werden. Zudem fand die stationäre Erfassung zur Zeit der Schwärmzeit
statt. Wäre ein Quartier beziehungsweise eine Wochenstube in unmittelbarer Nähe besiedelt gewesen (Ge-
bäude oder Bäume), hätten, auch wenn die Langohren für ihre leisen Rufe bekannt sind, zahlreiche Rufe auf-
gezeichnet werden müssen. Da jedoch nur eine Rufsequenz in einer von vier Nächten erfasst wurde, wird
davon ausgegangen, dass kein Langohrfledermausquartier im Plangebiet vorhanden ist. Somit wird eine Be-
troffenheit dieser Art ausgeschlossen.

Abb. 10: Beleuchtungssituation im Plangebiet.

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Prognose zum Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

(Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung
oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi-
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang gewahrt wird.)
Vorhabensbedingte Tötungen von Fledermäusen durch das Freiräumen des Baufeldes können ausgeschlos-
sen werden, wenn Gehölzrodungen und Gebäudeabbrucharbeiten außerhalb der aktiven Zeit der Fledermäu-
se und bestenfalls nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten, durchgeführt werden, also nicht im Zeit-
raum vom 01. März bis zum 31. Oktober. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
(Schädigungsverbot) ist dann ausgeschlossen.

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

(Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszei-
ten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population führt.)
Signifikante negative Auswirkungen für die Fledermaus-Populationen aufgrund von bau-, anlage- und be-
triebsbedingten Wirkungen sind nur unter Beachtung der Gehölzrodungs-/ und Gebäudeabrisszeiten (nicht
im Zeitraum vom 01. März bis 31. Oktober, sowie nach drei aufeinanderfolgenden Frostnächten) und unter
Beachtung der Aspekte zu Beleuchtungsanlagen auszuschließen. Die südlich der Bahnanlage angrenzenden
Gehölze, welche eine hohe Funktion als Leitlinienstruktur erfüllen können, dürfen keiner zusätzlichen Be-
leuchtung ausgesetzt werden. Schädliche Einwirkungen von Beleuchtungsanlagen auf Tiere (insbesondere
Vögel, Fledermäuse (speziell Langohren) und nachtaktive Insekten) sind in diesem Bereich auszuschließen.
Es sind zudem, wo notwendig, Beleuchtungsanlagen nach dem aktuellen Stand der Technik zu verwenden
und von den Gehölzstrukturen abzuwenden. Dies umfasst insbesondere folgende Aspekte, die im Einzelfall
sinngemäß anzuwenden sind:

     • Anstrahlung des zu beleuchtenden Objekts nur in notwendigem Umfang und Intensität,

     • Verwendung von Leuchtmitteln, die gelbes/oranges Licht (bis max. 3000 Kelvin) mit möglichst gerin-
        gen Blauanteilen ausstrahlen (z.B. Amber-Leuchtsystem, „Bat Lamp“)

     • Verwendung von Leuchtmitteln mit keiner höheren Leuchtstärke als erforderlich,

     • Einsatz von Leuchten mit zeit- oder sensorengesteuerten Abschaltungsvorrichtungen oder Dimm-
        funktion,

     • Einbau von Vorrichtungen wie Abschirmungen, Bewegungsmeldern, Zeitschaltuhren,

     • Verwendung von Natriumdampflampen und warmweißen LED-Lampen statt Metallhalogen- und
        Quecksilberdampflampen,

     • Verwendung von Leuchtengehäusen, die kein Licht in oder über die Horizontale abstrahlen,

     • Anstrahlung der zu beleuchtenden Flächen grundsätzlich von oben nach unten,

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     • Einsatz von UV-absorbierenden Leuchtenabdeckungen,

     • Staubdichte Konstruktion des Leuchtengehäuses, um das Eindringen von Insekten zu verhindern,

     • Oberflächentemperatur des Leuchtengehäuses max. 40° C, um einen Hitzetod anfliegender Insekten
        zu vermeiden (sofern leuchtenbedingte Erhitzung stattfindet)

Der Verbotstatbestand des erheblichen Störens von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Über-
winterungs- und Wanderungszeiten wird für Fledermausarten somit nicht erfüllt.

✔   Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und § 44
    Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird unter Beachtung der o.g. Rodungszeiten und der Aspekte zu
    den Beleuchtungsanlagen ausgeschlossen.

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4.2   Vögel (Aves)
Im Rahmen der Erhebungen innerhalb des Untersuchungsgebietes wurde die lokale Vogelgemeinschaft er-
fasst. Dies erfolgte durch einer Begehung während der Morgenstunden, drei Begehungen zu sonstigen Stun-
den und einer Begehung in den Abendstunden (Tab.1).

In der nachfolgenden Tabelle sind sämtliche während der Kartierperiode beobachteten Vogelarten innerhalb
des Untersuchungsraumes aufgeführt. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Arten in alphabetischer
Reihenfolge nach dem Deutschen Namen sortiert. Den Arten ist die jeweilige wissenschaftliche Bezeichnung
und die vom Dachverband Deutscher Avifaunisten entwickelte und von SÜDBECK ET AL (2005) veröffentlichte Ab-
kürzung (Abk.) zugeordnet.

In der benachbarten Spalte ist die der Art zugeordneten Gilde abgedruckt, welche Auskunft über den Brut-
stätten-Typ gibt. Alle nachfolgenden Abkürzungen sind am Ende der Tabelle unter Erläuterungen der Abkür-
zungen und Codierungen erklärt. Die innerhalb der Zeilen gelb hinterlegten Arten werden nicht diesen Gil-
den zugeordnet, sondern als 'seltene, gefährdete, streng geschützte Arten, VSR-Arten und Kolonienbrüter'
Art gesondert geführt.

In der Spalte mit dem Paragraphen-Symbol (§) wird die Unterscheidung von 'besonders geschützten' Arten
(§) und 'streng geschützten' Arten (§§) vorgenommen.

Abschließend ist der kurzfristige Bestands-Trend mit einem möglichen Spektrum von „-2“ bis „+2“ angege-
ben. Die detaillierten Ausführungen hierzu sind ebenfalls den Erläuterungen der Abkürzungen und Codie-
rungen am Ende der Tabelle zu entnehmen.

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