Gemeinde Geschendorf - Amt Trave-Land

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Gemeinde Geschendorf - Amt Trave-Land
Gemeinde Geschendorf
                                                   Kreis Segeberg
                                           Bebauungsplan Nr. 7
                           „Flächen nördlich der A20 sowie westlich und östlich
                                des Wohlredder – Photovoltaik-Freilandanlage“

                                      Begründung mit Umweltbericht

Verfahrensstand nach BauGB              04.05.2021        Bearbeitung:

§ 3(1)   § 4(1)   § 3(2)     § 4(2)   § 4a(3)   § 10

                                                       Paperbarg 4 ∙ 23843 Bad Oldesloe
                                                       Tel.: 04531 – 6707 0 ∙ Fax 6707 79
                                                                eMail oldesloe@gsp-ig.de
Gemeinde Geschendorf - Amt Trave-Land
Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf

Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines............................................................................................................................. 4
2 Gebietsbeschreibung: Größe und Standort in der Gemeinde sowie vorhandene Nutzung .......... 5
3 Anlass der Planung .................................................................................................................. 5
4 Allgemeines Planungsziel ......................................................................................................... 5
5 Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben ................................... 5
    5.1      Landesentwicklungsplan – LEP (2010) ....................................................................................................6

    5.2      2. Entwurf Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2020 ............................7

    5.3      Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998) .................................................................9

    5.4      Entwurf Beratungserlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflächenanlagen
             im Außenbereich“ 2021 ........................................................................................................................10

    5.5      Derzeit wirksamer Flächennutzungsplan ..............................................................................................11

6 Festsetzungen des Bebauungsplanes .......................................................................................11
    6.1      Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................................11

    6.2      Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................................................12

    6.3      Höhe baulicher Anlagen ........................................................................................................................12

    6.4      Grundflächenzahl (GRZ) ........................................................................................................................12

    6.5      Überbaubare Grundstücksfläche ..........................................................................................................13

    6.6      Führung von Versorgungsleitungen ......................................................................................................13

    6.7      Grünordnerische Festsetzungen ...........................................................................................................13

7 Umweltbelange ......................................................................................................................15
    7.1      Immissionen und Emissionen ................................................................................................................15

    7.2      Natur und Landschaft ............................................................................................................................16

8 Nachrichtliche Übernahmen ...................................................................................................17
    8.1      Anbauverbotszone an Bundesfernstraßen ...........................................................................................17

    8.2      Knickstrukturen .....................................................................................................................................17

    8.3      Wald ......................................................................................................................................................18

9 Ver- und Entsorgung ...............................................................................................................18
    9.1      Verkehrserschließung............................................................................................................................18

    9.2      Netzanbindung ......................................................................................................................................18

    9.3      Niederschlagswasser .............................................................................................................................18

    9.4      Brandschutz / Löschwasserversorgung .................................................................................................18

10 Archäologie, Altlasten, Kampfmittel ........................................................................................19
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Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf

    10.1      Altlasten                  ..................................................................................................................................19

    10.2      Archäologie                ..................................................................................................................................19

    10.3      Kampfmittel                ..................................................................................................................................19

11 Einleitung in den Umweltbericht .............................................................................................20
    11.1      Beschreibung des Geltungsbereiches ...................................................................................................20

    11.2      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ..............................................20

    11.3      Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
              die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
              der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden: .....................................................................21

    11.3.1 Fachgesetze ...........................................................................................................................................21

    11.3.2 Fachpläne ..............................................................................................................................................23

12 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ......................................25
    12.1      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario),
              einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden .25

    12.2      Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
              Planung                    ..................................................................................................................................30

    12.3      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .........................30

    12.4      Beschreibung der geplanten Maßnahmen ............................................................................................40

    12.5      Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................................40

    12.6      Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe
              j                          ..................................................................................................................................41

13 Grünordnerischer Fachbeitrag, naturschutzfachliche Eingriffsregelung .....................................41
    13.1      Bilanzierung des Ausgleichs ..................................................................................................................41

14 Zusätzliche Angaben ...............................................................................................................42
15 Weiteres Vorgehen .................................................................................................................42
16 Quellenverzeichnis .................................................................................................................42
17 Billigung .................................................................................................................................43

Anlagen
          SolPEG Blendgutachten Solarpark Geschendorf – Analyse der potentiellen Blendwirkung einer
           geplanten PV Anlage in der Nähe von Geschendorf in Schleswig Holstein (30.04.2021), SolPEG
           GmbH, Hamburg.
          Grünordnerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf (2021)
           GSP Gosch & Priewe Ingenieurges. mbH, Bad Oldesloe.

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Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf

Teil I: Begründung

1   Allgemeines
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Geschendorf hat in ihrer Sitzung am 20.10.2020 die Aufstel-
lung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Flächen nördlich der A20 sowie westlich und östlich des Wohlredder
– Photovoltaik-Freilandanlage“ beschlossen. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf schafft die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer derzeit landwirtschaftlich genutz-
ten Fläche im nordwestlichen Gemeindegebiet.

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Geschendorf stellt die Fläche des Plangebie-
tes als Fläche für die Landwirtschaft dar. Um das geplante Vorhaben entsprechend umsetzen zu kön-
nen, ist eine Änderung des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geschendorf wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf aufgestellt. Die Ge-
meinde folgt mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs.
2 BauGB.
Die Gemeinde Geschendorf hat beschlossen, einen Bebauungsplan für den Geltungsbereich aufzustel-
len, der aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Anlagen, die sich im Laufe des Verfahrens
ergeben, besteht. Die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 7 gemäß § 30 BauGB bestimmt.

Die Aufstellung erfolgt nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem-
ber 2017, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020, i. V. m. der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) i. d. F. v. 21. November 2017, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4.
Mai 2017, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt geän-
dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. März 2020, dem Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein
(LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.
November 2019 und der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (LBO).

Stand des Verfahrens:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 7
wurde in der Zeit vom … bis ... durchgeführt. Durch das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde die
Öffentlichkeit frühzeitig über die Inhalte der Planung informiert und konnte sich hinsichtlich vorhan-
dener Anmerkungen und Bedenken zu dem vorgestellten Vorhaben äußern.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB für den Bebauungsplan Nr. 7 wurde in der Zeit vom … bis … durchgeführt. Das Verfahren nach
§ 4 Abs. 1 BauGB dient der Sondierung (sog. Scoping), in dem Behörden und sonstigen Trägern öffent-
licher Belange Gelegenheit gegeben wird, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung zu äußern. Die eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen und Hinweise
wurden geprüft und gegebenenfalls im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.

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Am … wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Geschendorf der Entwurfs- und Ausle-
gungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 7 gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am … ortsüblich und über das Inter-
net bekannt gemacht. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben
vom … aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Die Öffentlichkeit und die Behörden und Träger
öffentlicher Belange hatten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit ihre Anregun-
gen und Hinweise zur Planung im Zeitraum … bis … abzugeben.
Gemäß §§ 1 und 1a sowie 2 und 2a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnisse
in einem Umweltbericht (UB) dokumentiert werden; der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil
dieser Begründung (Teil II).

2   Gebietsbeschreibung: Größe und Standort in der Gemeinde sowie vorhandene Nutzung
Die Gemeinde Geschendorf liegt zwischen der Gemeinde Weede im Westen, Strukdorf im Osten sowie
Westerrade im Norden. Nördlich des Siedlungsraumes der Gemeinde verläuft die Bundesautobahn 20
(A20). Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7 befindet sich nördlich der A20 und nördlich der Ortslage
von Geschendorf.
Die Lage des Plangebiets kann dem dieser Begründung vorausgehenden Lageplan entnommen wer-
den. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,9 ha.

3   Anlass der Planung
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Gemeinde Ge-
schendorf möchte einen Beitrag zum erforderlichen Ausbau von erneuerbaren Energien leisten und
die Flächen des Plangebiets im Rahmen des Bebauungsplanes planungsrechtlich so vorbereiten, dass
innerhalb des Plangebietes eine Photovoltaik-Freianlage errichtet werden kann.

4   Allgemeines Planungsziel
Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht, um auf derzeit noch landwirtschaftlichen Nutz-
flächen eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (Freiland-PVA), in der mittels Solarzellen ein Teil der Son-
nenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt wird, zu errichten. Dazu wird im Rahmen der Auf-
stellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11
Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ festgesetzt.

5   Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben
Die Städte und Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauli-
che Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne „Flächennutzungspläne“ (vorberei-
tende Bauleitplanung) und die „Bebauungspläne“ (verbindliche Bauleitplanung) sind die Steuerungs-
instrumente der Gemeinde/Stadt für eine geplante städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebie-
tes. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 3+4 BauGB).
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Region ergeben sich aus dem Landesentwick-
lungsplan (LEP) 2010 sowie dem 2. Entwurf der Fortschreibung des LEP (2020) und aus dem Regional-
plan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998).

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Folgende planerische Vorgaben sind bei der Bauleitplanung aus den bestehenden Fachplänen zu be-
rücksichtigen.

5.1 Landesentwicklungsplan – LEP (2010)
Der Landesentwicklungsplan enthält für die Gemeinde Geschendorf die nachfolgenden Darstellungen:
                                                                 Geschendorf liegt auf einer Landesentwick-
                                                                  lungsachse
                                                                 Geschendorf befindet sich südlich angren-
                                                                  zend an die Bundesautobahn A20
                                                                 Geschendorf liegt im 10 km-Umkreis des
                                                                  Zweckverbands Mittelzentrum Bad Sege-
                                                                  berg – Wahlstedt
                                                                 westlich der Gemeinde befindet sich ein
                                                                  dünnbesiedeltes, abgelegenes Gebiet
                                                                 im Nordwesten nördlich der A20 befindet
                                                                  sich ein Vorbehaltsraum für Natur und Land-
                                                                  schaft sowie ein Naturpark

 Abbildung 1: Ausschnitt LEP 2010, Quelle: schleswig-
 holstein.de

Solarenergie
Die Solarenergienutzung soll unter Berücksichtigung aller relevanten Belange mit Augenmaß ausge-
baut werden. Für die Solarenergienutzung besteht ein grundsätzlicher Vorrang auf und an vorhandenen
baulichen Anlagen gegenüber der Freiflächennutzung. (3.5.3, 1 G, LEP 2010)
Großflächige Photovoltaikanlagen sollen Gemeindegrenzen übergreifend auf konfliktarme Gebiete
konzentriert werden. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung dieser Anlagen sollen die im Beratungs-
erlass zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich in der jeweils aktuellen
Fassung getroffenen Regelung berücksichtigt werden. (3.5.3, 2 G, LEP 2010)
Das Vorhaben des Bebauungsplanes Nr. 7 steht den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungs-
planes nicht entgegen. Der genannte Beratungserlass zur Planung von großflächigen Photovoltaikan-
lagen im Außenbereich des Innenministeriums, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom
05.07.2006 ist außer Kraft getreten.
Aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrens zur Fortschreibung des LEPs ist diese hauptsächlich
für eine Beurteilung zugrunde zu legen (s. Ziff. 5.2).

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5.2 2. Entwurf Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2020
Mit der Kabinettsbefassung zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes am 27.November 2018
wurde der erste Planentwurf auf der Internetseite der Online-Beteiligungsplattform BOB-SH freige-
schaltet. Das gesetzlich vorgegebene Online-Beteiligungsverfahren startete am 18. Dezember 2018
und endete am 31. Mai 2019. Die Online-Beteiligung über BOB-SH zum 2. Entwurf erfolgte zwischen
dem 08. Dezember 2020 und dem 22. Februar 2021.
                                                               Die Hauptkarte des 2. Entwurfes zur Fort-
                                                               schreibung    des    Landesentwicklungsplans
                                                               Schleswig-Holstein enthält für die Gemeinde
                                                               Geschendorf die folgende ergänzende
                                                               Darstellung
                                                                        südöstlich von Geschendorf verläuft ein
                                                                         Leitungsnetz Strom (Höchstspannung,
                                                                         220-380 kV)
                                                               Die Darstellung des Naturparks im Nordwesten
                                                               sowie des dünnbesiedelten, abgelegenen Ge-
                                                               bietes ist in der Hauptkarte nicht mehr ent-
                                                               halten.

 Abbildung 2: Ausschnitt 2. Entwurf Fortschreibung LEP SH
 (2020), Quelle:www.schleswig-holstein.de

Solarenergie
Die Potenziale der Solarenergie sollen in Schleswig-Holstein an und auf Gebäuden beziehungsweise
baulichen Anlagen und auf Freiflächen genutzt werden. Bei der Solarenergienutzung werden zwei An-
wendungsarten unterschieden: die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen und die Wärmeerzeu-
gung mittels Solarthermieanlagen. (4.5.2, 1 G)
Die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen (Photovoltaik- und Solarthermie) soll
möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung
der Landschaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet wer-
den auf:
    -   bereits versiegelte Flächen,
    -   Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder mili-
        tärischer Nutzung und Deponien,
    -   Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregiona-
        ler Bedeutung oder
    -   vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein einge-
        schränktes Freiraumpotenzial aufweisen.
Solarthermie-Freiflächenanlagen sollen in guter städtebaulicher Anbindung, räumlicher Nähe zu Ver-
braucherinnen und Verbrauchern oder in räumlicher Nähe von Nah- oder Fernwärmenetzen bezie-
hungsweise Wärmespeichern geplant und errichtet werden. (4.5.2, 2 G)

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Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf

Die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen soll vermieden werden. Bei der Ent-
wicklung von Solar-Freiflächenanlagen sollen längere bandartige Strukturen vermieden werden. Ein-
zelne und benachbarte Anlagen sollen eine Gesamtlänge von 1.000 Metern nicht überschreiten. Sofern
diese Gesamtlänge überschritten wird, sollen jeweils ausreichend große Landschaftsfenster zu weiteren
Anlagen freigehalten werden, räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-
Freiflächenanlagen sollen vermieden werden. (4.5.2, 3 G)
Raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen dürfen nicht in
    -   Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft,
    -   in Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren sowie
    -   in Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen für Tourismus und/oder
        Erholung (dies gilt nicht für vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Inf-
        rastrukturen, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein einge-
        schränktes Freiraumpotenzial aufweisen)
errichtet werden. (4.5.2, 3 G – Z)
Planungen zu Solar-Freiflächenanlagen sollen möglichst gemeindegrenzenübergreifend abgestimmt
werden, um räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen
zu vermeiden. (4.5.2, 4 G)
Die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse und dient der
öffentlichen Sicherheit. Daher sollen in Schleswig-Holstein auch die Potenziale der Stromerzeugung mit-
tels Photovoltaikanlagen und die Wärmeerzeugung mittels Solarthermieanlagen genutzt werden. Um
die energie- und klimapolitischen Ziele zu erreichen, werden für die Solarenergie weitere Flächen benö-
tigt. (4.5.2, B zu 1)
Freiflächen-PVA bilden eine gute Möglichkeit, eine relativ große installierte Leistung kostengünstig und
zeitnah zu entwickeln und so dem Ziel der Landesplanung, den Ausbau erneuerbarer Energien voran-
zutreiben, zu entsprechen. Das Plangebiet befindet sich in dem vorbelasteten Raum entlang der Bun-
desautobahn 20 (A20). Schienenwege, Konversionsflächen und sonstige vorbelastete Flächen beste-
hen in der Gemeinde nicht. Die Nutzung von Dächern für die Solarenergie ist mit einem vergleichsweise
hohen planerischen und baulichen Aufwand verbunden. Große gewerbliche Hallen sind in der Dach-
konstruktion oft zu schwach ausgebildet, um PVA tragen zu können oder werden bereits für Solarener-
gie genutzt. Zudem bestehen Limitationen bezüglich der Einspeisung so gewonnener Solarenergie.
Dementsprechend folgt die Gemeinde Geschendorf den Vorgaben des 2. Entwurfes des Landesent-
wicklungsplanes, indem sie eine derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche nicht in einem
Ausschlussgebiet für den Natur- oder Landschaftsschutz oder in einem touristischen Schwerpunkt-
raum gelegen ist, planungsrechtlich so vorbereitet, dass dort eine Photovoltaik-Freianlage errichtet
werden kann.
Im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine gemeindeübergreifende Standort-
alternativenprüfung durchgeführt, um die Entstehung bandartiger Strukturen und räumliche Konzent-
ration von Photovoltaik-Freianlagen zu verhindern. Zudem kann eine intergemeindliche Abstimmung
im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB sowie der Ver-
fahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB sichergestellt werden. Aufgrund der landes-
planerischen Vorgaben zur vorrangigen Nutzung vorbelasteter Räume wurden die untersuchten Flä-
chen auf Räume entlang der A20 beschränkt.

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Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf

Innerhalb des untersuchten Korridors entlang der A20 in den Gemeinden Weede, Geschendorf und
Strukdorf sind 25 Alternativflächen für Freiflächen-PVA ermittelt worden. 16 der ermittelten Flächen
sind im Sinne der Prüfkriterien als „geeignet“ eingestuft worden, die übrigen 9 Flächen unterliegen der
Eignung vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung („Prüferfordernis“). Die Fläche des Geltungsbereichs der
2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Sinne der Prüfkriterien als geeignet eingestuft.

5.3 Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998)
Die Regionalpläne beinhalten den langfristigen Entwicklungs- und Orientierungsrahmen für die räum-
liche Entwicklung des Planungsraumes aus überörtlicher Sicht.
Der Regionalplan für den Planungsraum I (RP I) Schleswig-Holstein für die Kreise Herzogtum Lauen-
burg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn enthält für die Gemeinde Geschendorf die nachfolgenden
Darstellungen:

                                                                    die Gemeinde Geschendorf liegt östlich der
                                                                     Bundesautobahn A20, die im Regionalplan
                                                                     von 1998 noch als Bundesstraße dargestellt
                                                                     wird
                                                                    Geschendorf wird als Gemeinde mit ergän-
                                                                     zender, überörtlicher Versorgungsfunktion
                                                                     im ländlichen Raum ausgewiesen
                                                                    im Nord- und Südwesten befindet sich ein
                                                                     Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur
                                                                     und Landschaft (Gebiet mit besonderer Be-
                                                                     deutung zum Aufbau eines Schutzgebietes-
                                                                     und Biotopverbundsystems)
                                                                    südöstlich der Gemeinde befindet sich ein
                                                                     Naturschutzgebiet, nördlich ein Vorrangge-
 Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan I 1998, Quelle: schles-        biet für Naturschutz sowie ein Naturpark
 wig-holstein.de

Aufgrund des geplanten Ausstiegs der norddeutschen Länder Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-
Holstein aus der Atomenergie kann neben der Nutzung regenerativer Energieträger (zum Beispiel Wind-
kraftanlagen) auch die Planung moderner Kohle- und Gaskraftwerke im Planungsraum eventuell erfor-
derlich werden. […] Zusätzlich soll das Potential an erneuerbaren Energien Biomasse und Solarenergie
stärker genutzt werden (6.4., G 6.4.1)
Die Gemeinde Geschendorf folgt den Vorgaben des Regionalplanes, indem sie im Rahmen des Bebau-
ungsplanes Nr. 7 die planungsrechtlichen Voraussetzungen schafft, um eine Photovoltaik-Freiflächen-
anlage zu errichten und somit die Nutzung erneuerbarer Energien fördert.

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Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf

5.4       Entwurf Beratungserlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflä-
          chenanlagen im Außenbereich“ 2021
Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Stromerzeugung aus
Erneuerbaren Energien wesentlich auszubauen. Der Ausbau der Solarenergie-Anlagen soll auf geeig-
nete Räume gelenkt werden und die Planung der Standorte geordnet und unter Abwägung aller schutz-
würdigen Belange erfolgen.
Am 01.04.2021 haben das Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
und das Ministerium für Energie, Landwirtschaft, Umwelt Natur und Digitalisierung des Landes Schles-
wig-Holstein einen gemeinsamen Beratungserlass über die Grundsätze zur Planung von großflächigen
Solarenergie-Freiflächenanlagen im Außenbereich veröffentlicht. Der Erlass soll Hilfestellungen für die
planenden Gemeinden sowie die Kreise, Investoren und Projektentwickler bieten, die in der erforder-
lichen Bauleitplanung zu beachtenden Belange verdeutlichen und Planungsempfehlungen zur Ausge-
staltung der Solarenergie-Freiflächen-Anlagen geben.
Um Potenzialflächen, die für Solarenergie geeignet sind, möglichst vollständig in einem Gemeindege-
biet zu erfassen, empfiehlt es sich, das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten. Sind nur wenige Vor-
haben wahrscheinlich, kann sich die gemeindliche Planung auf Teilbereiche des Gemeindegebietes be-
schränken. Das gilt insbesondere dann, wenn sich bestimmte Teilbereiche aus sachlich begründbaren
Erwägungen der Gemeinde von vornherein objektiv als nicht geeignet darstellen. […] (B)
Die Planungen benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei muss materiell sicher-
gestellt werden, dass gemeindeübergreifend Ziele der Raumordnung und andere fachliche und rechtli-
che Vorgaben gewahrt werden und zudem nicht eine Gemeinde die Planungshoheit der Nachbarge-
meinden einengt. […] Bei der Planung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen sollten die Gemeinden ge-
meindegrenzenübergreifend denken; insbesondere dort, wo die Gemeinden in einem Landschaftsraum
gemeinsame Leitprojekte oder -themen verfolgen. (B)

Grundsätzlich sind folgende Flächen von vornherein auszuschließen, auf denen
      -    Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein ge-
           mäß § 20 BNatSchG i.V.m. § 12 LNatSchG
      -    Naturschutzgebiete (einschließlich vorläufig sichergestellte NSG, geplante NSG) gemäß § 23
           BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG
      -    Nationalparke / nationale Naturmonumente (z.B. Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer inkl.
           Weltnaturerbe Wattenmeer) gemäß § 24 BNatSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Nationalparkgesetz
           (NPG)
      -    gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG)
      -    NaturA2000-Gebiete (FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete, Ramsar-Gebiete)
      -    Gewässerschutzstreifen nach § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG
      -    Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einschließlich
           der gemäß § 74 Abs. 5 LWG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete als Vorrangge-
           biete der Raumordnung für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz
      -    Gebiete im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen gemäß § 82 LWG sowie im Schutzstrei-
           fen, als Zubehör des Deiches, gemäß § 70 i.V.m. § 66 LWG
      -    Wasserschutzgebiete Schutzzone I gemäß WSG-Verordnungen i.V.m. §§ 51, 52 WHG

                                                                                                      10
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      -    Waldflächen gemäß § 2 LWaldG sowie Schutzabstände zu Wald gemäß § 24 LWaldG (30 Me-
           ter).
           (C VI)

Die Gemeinde Geschendorf folgt den Vorgaben des Entwurfs des Beratungserlasses, indem sie im Rah-
men der Planung eine gemeindegrenzenübergreifende Alternativenprüfung durchführt. Gemäß den
Vorgaben zu geeigneten Standorten in vorbelasteten Bereichen, wie z. B. an großen Infrastrukturein-
richtungen, wurde der Suchraum auf Flächen entlang der Bundesautobahn 20 (A20) beschränkt. Den
Kriterien zu Ausschluss- und Prüfflächen wurden bei der Durchführung der Alternativenprüfung gefolgt
(s. Anhang Bericht zur Standortalternativenprüfung).

5.5       Derzeit wirksamer Flächennutzungsplan
                                                                Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan
                                                                der Gemeinde Geschendorf (1996) stellt das
                                                                Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft ge-
                                                                mäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB dar.
                                                                Im Rahmen der 2. Änderung des Flächennut-
                                                                zungsplanes wird die Darstellung des Gel-
                                                                tungsbereiches zu einer Sonderbaufläche (SO)
                                                                gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweck-
                                                                bestimmung Photovoltaik geändert, um das
                                                                geplante Vorhaben umsetzten zu können.

 Abbildung 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan 1996, Quelle:
 Geoportal Storman

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 1996 spielten Photovoltaik-Freian-
lagen bei der Ausweisung von Flächen noch keine Rolle. Um eine konfliktäre Entwicklung in der Ge-
meinde und zu Nachbargemeinden zu verhindern, wurde im Rahmen der 2. Änderung des Flächennut-
zungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 eine gemeindeübergrei-
fende Alternativenprüfung durchgeführt (s. Anhang Karte und Bericht Standortalternativenprüfung).

6     Festsetzungen des Bebauungsplanes
Sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf sind darauf ausge-
richtet, dass sich die baulichen Anlagen des Sondergebietes „Photovoltaik“ in das Landschaftsbild und
die Umgebung einfügen, ohne diese zu beeinträchtigen.

6.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 und § 11 BauNVO)

                                                                                                             11
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In dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ sind bauliche An-
lagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zulässig. Außerdem zulässig sind Nebenanlagen und not-
wendige Betriebseinrichtungen wie Wechselrichter, Trafostationen, Zuwegungen, Leitungen und Ein-
friedungen.

Die Gemeinde Geschendorf strebt an, einen Beitrag bei der Umstellung des Energiesystems auf erneu-
erbare Energien zu leisten und setzt hierfür für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 ein Sonstiges
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Als solches
Sondergebiet sind Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich
unterscheiden. In dem festgesetzten Sondergebiet „Photovoltaik“ sind neben den baulichen Anlagen
zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie auch Nebenanlagen und sonstige notwendige Betriebseinrich-
tungen, wie z. B. Trafostationen, Wechselrichter, Leitungen, Zuwegungen und Einfriedigungen, zuläs-
sig.

6.2 Maß der baulichen Nutzung
Durch die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung wird sichergestellt, dass die baulichen Anla-
gen der Photovoltaik-Module keine beeinträchtigende Wirkung auf die benachbarte Bebauung entfal-
ten.

6.3 Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO)

In dem sonstigen Sondergebiet (SO) Photovoltaik wird eine minimale Höhe von 0,7 m über Geländeflä-
che festgesetzt. Die maximale Höhe der Solarmodule sowie sonstiger baulicher Anlagen und Nebenan-
lagen wird auf 4 m beschränkt. Die Festsetzungen erfolgen durch die Höhenangaben über der beste-
henden Geländeoberfläche. Diese kann gem. Ziff. 4.9 geringfügig angepasst werden.
In dem Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ wird festgesetzt, dass die Unter-
kanten der Solarmodule einen entsprechenden Abstand (0,7 m) zur Geländeoberfläche einzuhalten
haben. Diese Festsetzung soll die Entwicklung einer geschlossenen Vegetationsdecke durch ausrei-
chenden Streulichteinfall unter den Modulen ermöglichen, die Mahd vereinfachen sowie die Möglich-
keit einer Beweidung offenhalten. Die maximale Höhe der Solarmodule und sonstiger baulicher Anla-
gen sowie Nebenanlagen im Plangebiet wird auf 4 m begrenzt. Die Festsetzungen erfolgen durch die
Höhenangabe über der bestehenden Geländeoberfläche und begrenzen die Höhe der Anlagen zum
Schutz des Landschaftsbildes.

6.4 Grundflächenzahl (GRZ)
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauNVO)
Die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl für Nebenanlagen ist nur bis zu einer GRZ von
0,75 zulässig.
Für das sonstige Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ wird eine maximal zu-
lässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festgesetzt. Diese Grundfläche darf für Nebenanlagen bis zu
einer Grundfläche von 0,75 überschritten werden. Diese Festsetzung ist erforderlich, um die optimale
Ausnutzung der Fläche zu gewährleisten, denn neben den baulichen Anlagen (z. B. Trafostation) und
die durch die Pfosten der Solarmodule versiegelten Flächen, werden auch die unversiegelten durch die

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Solarmodule lediglich überdeckten Flächen bei der Berechnung der Grundflächenzahl mit einbezogen.
Grundsätzlich wird aber lediglich die Fläche der Trafostation tatsächlich versiegelt. Unter den Photo-
voltaik-Modulen bleibt das Schutzgut Boden erhalten, da die Unterkonstruktionen nur gerammt wer-
den und keine Fundamente errichtet werden. Sämtliche Wege im Plangebiet sowie Zuwegungen sind
mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen, sodass auch hier keine Vollversiegelung stattfindet.

Der Grad der Überdeckung ist vertretbar, da auf diese Weise eine weitgehende Ausnutzung der Fläche
bei gleichzeitiger Begrenzung der Versiegelung auf ein gemäß dem Entwurf des Beratungserlasses zu
großflächigen Freiflächen-PVA vom 01.04.2021 zulässiges Maß ermöglicht wird.

6.5 Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 23 BauNVO)
Für die baulichen Anlagen des Sondergebietes wird eine die gesamte Fläche des sonstigen Sonderge-
bietes umfassende überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster) festgesetzt. Somit wird eine höchst
mögliche Flexibilität bei der Errichtung der Solarmodule und den notwendigen Solarmodulen gewähr-
leistet. Bei der Ausweisung des Baufensters werden die Knickstrukturen im Süden des Plangebiets be-
rücksichtigt. Zum Schutz angrenzender Strukturen wurden die Baugrenzen zum Plangebietsrand mind.
5 m abgerückt.

6.6 Führung von Versorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Die Verlegung von Erdkabeln ist auf allen Flächen des Sondergebietes „Photovoltaikanlage“ sowie auf
allen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Blühwiese“ zulässig. Das Verlegen in den Maßnahmen-
flächen mit der Zweckbestimmung „Knickschutzstreifen“, „Knickanpflanzung“ und „Biotopschutzstrei-
fen“ ist im Sinne des Naturschutzes nicht zulässig.
Die Verlegung von Erdkabeln ist auf allen Flächen des Sondergebiets „Photovoltaikanlage“ sowie auf
allen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Extensivgrünland - Blühwiese“ zulässig. Die Festsetzung
sichert ab, dass alle notwendigen Versorgungsleitungen im Plangebiet verlegt werden können und die
Funktion der Photovoltaik-Freiflächenanlage gewährleistet werden kann. Das Verlegen von Leitungen
in den Maßnahmenflächen mit der Zweckbestimmung „Knickschutzstreifen“ und „Knickanpflanzung“
ist im Sinne des Naturschutzes nicht zulässig.

6.7     Grünordnerische Festsetzungen

6.7.1    Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
         Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft mit der Zweckbestimmung „Knickanpflanzung“ und der Kennziffer 1 (K 1) ist im Abstand von 3 m
zur angrenzenden Straßenverkehrsfläche ein ~1 m hoher, im Fuß ~3 m breiter und in der Krone ~1 m
breiter Erdwall anzulegen und mit gebietsheimischen Arten der Schlehen-Hasel-Knicks zu bepflanzen.
Die verbleibende Fläche ist zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln.

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Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft mit der Zweckbestimmung „Knickanpflanzung“ und der Kennziffer 2 (K 2) ist ein ~1 m hoher, im
Fuß ~3 m breiter und in der Krone ~1 m breiter Erdwall anzulegen und mit gebietsheimischen Arten der
Schlehen-Hasel-Knicks zu bepflanzen, sodass ein Lückenschluss zu den angrenzenden Knickstrukturen
entsteht.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft mit der Zweckbestimmung „Knickanpflanzung“ und der Kennziffer 3 (K 3) ist ein in der Dimension
am Bestandsknick zu orientierender Erdwall anzulegen und mit gebietsheimischen Arten der Schlehen-
Hasel-Knicks zu bepflanzen.
Der im Osten das Plangebiet begrenzende Knick ist aufzuwerten. Dazu ist der Knickwall nachzuprofilie-
ren und vorhandene Lücken mit Arten des Schlehen-Hasel-Knicks zu bepflanzen, so dass ein geschlos-
sener Gehölzgürtel entsteht. Alle ~40 m ist ein Überhälter zu entwickeln.
Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Entwick-
lungsziel „Knickschutzstreifen“ sind zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln.
Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Entwick-
lungsziel „Extensivgrünland - Blühwiese“ (BW) sind mit einer geeigneten, arten- und blühreichen Saat
aus regionaler Herkunft auszusäen und dauerhaft extensiv als Mähwiese zu bewirtschaften.
Die Fläche unterhalb der Photovoltaikanlagen im festgesetzten sonstigen Sondergebiet mit der Zweck-
bestimmung „Photovoltaikanlage“ ist mit einer geeigneten, arten- und blühreichen Saat aus regionaler
Herkunft auszusäen und dauerhaft extensiv zu bewirtschaften oder zu pflegen.
Alle anzupflanzenden oder mit einem Erhaltungsgebot versehenen Vegetationselemente sind auf
Dauer zu erhalten. Abgänge sind in gleicher Art und Qualität zu ersetzen.
Bauliche Anlagen jeglicher Art, Bodenversiegelungen, Auf- und Abgrabungen sowie Lagerplätze sind im
Bereich der Maßnahmenflächen unzulässig.
Der Geländeverlauf ist zu erhalten. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Stützmauern sind auf den
Flächen des Sondergebietes „Photovoltaikanlage“ zum Einfügen baulicher Anlagen nur bis max. 0,5 m
in Bezug auf die Geländeoberfläche zulässig. Bodenaushub ist flächenintern zu verwenden. Die neue
Geländehöhe ist Bezugshöhe für die Höhe der baulichen Anlagen. (Ziff. 2.)
Das anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet zu versickern.
Die Wege im sonstigen Sondergebiet sowie die Zufahrt sind aus versickerungsfähigem Material herzu-
stellen.
Notwendige Zäune, die zum Schutz der Anlage errichtet werden müssen, dürfen eine Höhe von 2,00 m
über Boden nicht überschreiten. Der Bodenabstand des Zaunes hat mindestens 20 cm zu betragen.
Die im Plangebiet ausgewiesenen Maßnahmenflächen mit der Zweckbestimmung „Knickanpflanzung“
werden mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Bundesautobahn 20 (A20) durch
die Photovoltaikanlage unterbinden. Mit den gebietsheimischen Gehölzen wird eine naturnahe Ab-
schirmung der Fläche erzielt, die den Strukturen im betroffenen Naturraum entspricht.
In dem zum Erhalt festgesetzten Knick entlang der östlichen Plangebietsgrenze wird nach Profilierung
des vorhandenen Knickwalls ein knicktypischer zweireihiger Gehölzgürtel entwickelt werden. Dazu

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sind die Lücken im Gehölzbestand zweireihig, versetzt mit gebietsheimischen Arten der Schlehen-Ha-
sel-Knicks der Qualität leichte Sträucher 70-90 cm, zu bepflanzen. Als Überhälter sind in einem Abstand
von ca. 40 m Heister der Qualität 125 – 150 cm zu verwenden bzw. aus dem Bestand zu entwickeln.

Mit der Maßnahme der Nachprofilierung des östlich gelegenen Knicks erfolgt eine landschaftsraum-
typische Abschirmung des Plangebietes in östliche Richtung, sodass der angrenzende Landschaftsraum
von möglichen Beeinträchtigungen durch die Photovoltaikanlage freigehalten wird. Mit der Maß-
nahme entspricht die Gemeinde zudem ihrer Zielsetzung im gemeindlichen Landschaftsplan zur Auf-
wertung des Knicknetzes an dieser Stelle.
Abstandsflächen zwischen der Photovoltaikanlage und den Knicks sollen die Beeinträchtigung dieser
Biotopstruktur unterbinden. Diese Knickschutzstreifen sind zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln
und von sämtlichen baulichen Anlagen, Versiegelungen sowie Auf- und Abgrabungen freizuhalten.
Im Norden und Süden der Flächen werden innerhalb der Abstandsflächen (Anbauverbotszone und
Waldabstand) weitere Maßnahmenflächen ausgewiesen, denen ein Teil des naturschutzfachlichen
Ausgleichs zugeordnet wird. Diese Flächen sollen zu einer artenreichen Blühwiese entwickelt werden
und so den Biotopverbund im Landschaftsraum stärken. Des Weiteren wird zur Förderung der Bio-
diversität auf der Fläche als Unternutzung der Photovoltaikanlage eine extensive Grünlandnutzung
festgesetzt.
Das Gelände ist bewegt und steigt nach Süden (westliche Teilfläche) bzw. nach Norden (östliche Teil-
fläche) an. Das Landschaftsbild wird durch das hügelige Erscheinungsbild geprägt. Zum Schutz des
Landschaftsbildes und des Bodens wird, neben Festsetzungen zur Eingrünung, die Veränderung des
Geländeverlaufs auf max. 0,5 m beschränkt.
Die gesamte Anlage muss aus versicherungstechnischen Gründen von einem Zaun eingefasst werden.
Um sicherzustellen, dass dieser Zaun keine Barriere im Biotopverbund darstellt, werden Festsetzungen
zur Höhe des Zaunes sowie zum Abstand der Unterkante zum Boden getroffen.
Die Wege im Gebiet sind aus versickerungsfähigem Material herzustellen, sodass Niederschlagswasser
versickern kann. Durch die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet kann ein
naturnaher Wasserhaushalt weitgehend erhalten werden.

7   Umweltbelange

7.1 Immissionen und Emissionen
Rd. 190 m südlich des Plangebietes, getrennt durch die A20, liegt der Ortsrand von Geschendorf. Bei
der Bebauung handelt es sich überwiegend um Wohngebäude und landwirtschaftliche Betriebe. Der
Siedlungsraum wird durch einen Lärmschutzwall südlich der A20 von der Fläche abgeschirmt. Im Wes-
ten der Fläche befindet sich in rd. 310 m Entfernung eine landwirtschaftliche Hofstelle. Diese wird
allerdings durch vier bewachsene Knickwälle vom Plangebiet getrennt, sodass sich keine Blickbezie-
hungen ergeben. Die Photovoltaikmodule sind mit einer Antireflexschicht ausgestattet, sodass grund-
sätzlich nur wenig auftreffendes Sonnenlicht wieder abgestrahlt wird.
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Bundesautobahn 20 (A20). Die Photovoltaik-
module funktionieren quasi geräuschlos und ohne stoffliche Emissionen. Lärmimmissionen können

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von Trafogebäuden und Wechselrichtern ausgehen, diese sind allerdings örtlich begrenzt und ange-
sichts der entsprechenden Lärmvorbelastung durch die A20 als unwesentlich einzustufen.

7.1.1 Blendgutachten
Im Zuge des Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Geschendorf wurde zur
Berücksichtigung potentieller von der geplanten Freiflächen-PVA ausgehender Blendwirkungen ein
Blendgutachten durch das Büro SolPEG aus Hamburg erstellt. Dieses macht zu den Auswirkungen des
Vorhabens folgende Aussagen:

Die Analyse von 5 exemplarisch gewählten Messpunkten im Bereich der geplanten PV Anlage Geschen-
dorf zeigt für Verkehrsteilnehmer auf der A 20 eine geringfügige, theoretische Wahrscheinlichkeit für
Reflexionen. Diese liegen allerdings überwiegend deutlich außerhalb des für Fahrzeugführer relevanten
Sichtwinkels und sind daher zu vernachlässigen. Potentielle Reflexionen wären nur wahrnehmbar wenn
der Blick von der Fahrbahn abgewendet wird und direkt in Richtung der Reflexionen geblickt wird. Selbst
bei direktem Blick in die Reflexion über einen Zeitraum von ca. 10-15 Sekunden könnte sich eine Blend-
wirkung nur in Form von kurzzeitigen Nachbildern bemerkbar machen. Umliegende Gebäude im Süden
und Südwesten sind nicht von relevanten Reflexionen durch die PV Anlage betroffen, weiter entfernte
Gebäude wurden nicht analysiert. Es ist davon auszugehen, dass die theoretisch berechneten Reflexio-
nen in der Praxis keine Blendwirkung entwickeln werden. (5.1 Zusammenfassung)
Die potentielle Blendwirkung der hier betrachteten PV Anlage „Geschendorf“ kann als „geringfügig“
klassifiziert werden. Im Vergleich zur Blendwirkung durch direktes Sonnenlicht oder durch Spiegelungen
von Windschutzscheiben, Wasserflächen, Gewächshäusern o.ä. ist diese „vernachlässigbar“. Unter Be-
rücksichtigung von weiteren Einflussfaktoren wie z.B. Geländestruktur, lokalen Wetterbedingungn
(Frühnebel, etc.) kann die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Reflexion der PV Anlage als äußerst
gering eingestuft werden. Eine Beeinträchtigung von Fahrzeugführern (PKW/LKW) durch Reflexionen
der geplanten PV Anlage kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Umlie-
gende Gebäude können nicht von Reflexionen durch die PV Anlage erreicht werden. Vor dem Hinter-
grund dieser Ergebnisse sind keine speziellen Sichtschutzmaßnahmen erforderlich bzw. angeraten. (5.2.
Beurteilung der Ergebnisse)
Wie aus dem Gutachten hervorgeht werden keine Sichtschutzmaßnahmen zum Schutz sensibler Ein-
richtung oder angrenzender Infrastruktureinrichtungen notwendig. Um dennoch einen Beitrag zum
Erhalt des Landschaftsbildes zu leisten und im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs, wird die
Eingrünung der Fläche nach Süden durch Knickstrukturen vorgesehen.

7.2   Natur und Landschaft
7.2.1 Eingriffsregelung
Sind auf Grund einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten, ist gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz über dessen Vermei-
dung, Ausgleich und Ersatz unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzge-
setz zu entscheiden. Zudem sind im Sinne des § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch die in § 2 Bundesboden-
schutzgesetz genannten Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern, die geschützten Teile von Natur
und Landschaft des Kapitels 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen sowie die arten-
schutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.
Das Plangebiet, für das Baurecht geschaffen wird, wird derzeit intensiv als Acker bewirtschaftet. An
den Flächenrändern befinden sich z. T. Knickstrukturen, welche jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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Die Abarbeitung der grünordnerischen Belange erfolgt in Anlehnung an den Erlass – Verhältnis der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für
Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom
09.12.2013 sowie dessen Anlage. Für Eingriffe in Knickstrukturen finden die Durchführungsbestim-
mungen zum Knickschutz des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume vom 20.01.2017 Anwendung.
Die Ermittlung des Kompensationsumfanges ist im Umweltbericht im Abschnitt Grünordnerischer
Fachbeitrag, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, dargestellt. Demnach sind rd. 23.800 m² Aus-
gleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 7 nachzuweisen. Der erforderliche Ausgleich wird auf voraus-
sichtlich vollständig innergebietlich über Maßnahmenflächen mit der Festsetzung geeigneter Entwick-
lungsziele im Plangebiet nachgewiesen. Der Ausgleich für mögliche Artenschutzbelange wird im wei-
teren Verfahren ergänzt.

7.2.2 Artenschutz
Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten besondere Schutzvorschriften. Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass die Planung
diese Schutzbestimmungen nicht berühren. Hierzu wird ein gesondertes artenschutzfachliches Gut-
achten erstellt.
Planungsrelevante Arten des allgemeinen Artenschutzes werden im Rahmen der Abarbeitung der Ein-
griffsregelung berücksichtigt. Durch die Ausweisung hochwertiger Biotopstrukturen im Plangebiet und
die Vermeidung von Barrieren durch Einfriedungen können erhebliche Beeinträchtigungen vermeiden
und die Artenvielfalt in Teilen erhöht werden.

7.2.3 Geschützte Teile von Natur und Landschaft
Im Westen und Nordwesten der westlichen Teilflächen und im Norden und tlw. im Osten der östlichen
Teilfläche befinden sich Knickstrukturen, die den gesetzlichen Bestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m.
§ 21 LNatSchG unterliegen. Erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Knicks im Geltungsbereich
bzw. dessen Wirkbereich sind gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig und zu vermeiden.
Eine kleinere Waldfläche grenzt nördlich an die Straße Wohlredder an. Gemäß Landeswaldgesetz ist
Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu er-
halten. Mit baulichen Anlagen ist gemäß § 24 LWaldG ein 30 m Abstand zum Waldrand einzuhalten.

8   Nachrichtliche Übernahmen

8.1 Anbauverbotszone an Bundesfernstraßen
Das Plangebiet liegt nördlich der Bundesautobahn A20. Die entsprechenden Vorgaben des § 9 des Bun-
desfernstraßengesetzes (FStrG) sind zu beachten. Längs von Bundesautobahnen dürfen Hochbauten
jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m nicht errichtet werden.

8.2 Knickstrukturen
Im Plangebiet befinden sich Knickstrukturen, die dem gesetzlichen Biotopschutz des § 30 BNatSchG
i.V.m. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 LNatSchG unterliegen.

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