CONTRACT FOR DIFFERENCE - EIN DERIVATIVES FINANZINSTRUMENT IM RECHTLICHEN ÜBERBLICK - JKU ePUB

Die Seite wird erstellt Helmut Hagen
 
WEITER LESEN
CONTRACT FOR
                                        Eingereicht von
                                        Philippe Cayeux

DIFFERENCE –
                                        Angefertigt am
                                        Institut für
                                        Unternehmensrecht

EIN DERIVATIVES                         Beurteiler
                                        o.Univ.-Prof. Dr. Martin

FINANZINSTRUMENT IM
                                        Karollus

                                        Mai 2021

RECHTLICHEN ÜBERBLICK

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magister der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften 101

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        www.jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und
ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht
benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich
gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Ort, Datum

Linz, am 27. Mai 2021

Unterschrift

27. Mai 2021                                Philippe Cayeux                            2/39
Inhaltsverzeichnis

I.     Einleitung ............................................................................................................................ 7
II.    Finanzinstrumente .............................................................................................................. 9
      A.    Derivate.......................................................................................................................... 10
      B.    Differenzkontrakte (CFD)................................................................................................ 11
      C.    Futures ........................................................................................................................... 12
      D.    Unterschiede von CFD zu anderen Derivaten ................................................................ 12
III. CFD-Anbieter (Broker) im Überblick ................................................................................ 13
      A.    Market Maker ................................................................................................................. 13
      B.    DMA-Broker ................................................................................................................... 15
      C.    ECN/STP Broker ............................................................................................................ 16
IV. CFD-Nutzung durch Verbraucher .................................................................................... 16
      A.    AGB des CFD-Brokers Plus 500 .................................................................................... 18
           1.    Unternehmenssitz des CFD-Brokers.......................................................................... 18
           2.    Ausführungen Market Maker-Aktivitäten .................................................................... 18
           3.    Ausführungen zu Margin-Anforderungen ................................................................... 19
           4.    Marktet Order/ Limit Order ......................................................................................... 20
           5.    Allgemeine Ausführungen zu Kursschwankungen/ Öffnungsklausel .......................... 22
      B.    CFD-Broker im Lichte internationaler Zuständigkeit........................................................ 24
           1.    Verbraucherbegriff des Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO ..................................................... 24
           2.    Vertragsbegriff der Brüssel Ia-Verordnung................................................................. 25
           3.    Haftung von CFD-Brokern ......................................................................................... 26
                a)   Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten ......................................... 27
                b)   Fehlerhafte Orderausführung ................................................................................ 28
           4.    Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO................................................. 28
           5.    Zusammenfassung .................................................................................................... 30
V.     Gesetzliche Grundlagen im Wandel ................................................................................ 30
      A.    MiFID II .......................................................................................................................... 30
           1.    Wohlverhaltensregeln gem §§ 47 ff WAG 2018 ......................................................... 31
           2.    Rechtsfolgen.............................................................................................................. 31
           3.    MiFID II und CFD-Handel .......................................................................................... 31

27. Mai 2021                                                          Philippe Cayeux                                                        3/39
B.    Interventionen durch die Regulierungsbehörden ............................................................ 32
         1.     ESMA- Produktinterventionsmaßnahmen .................................................................. 32
         2.     FMA-Produktinterventionsverordnung........................................................................ 33
               a)   Einschränkung der nutzbaren Hebel nach Produkt................................................ 33
               b)   Margin-Glattstellungsschutz: ................................................................................. 33
               c)   Negativsaldoschutz ............................................................................................... 33
               d)   Verbot von Bonus-Systemen und vergleichbaren Anreizen ................................... 33
               e)   Risikowarnungen................................................................................................... 34
         3.     Anmerkungen ............................................................................................................ 34
VI. CFD-Verbote ...................................................................................................................... 35
    A.    USA ............................................................................................................................... 35
    B.    Belgien ........................................................................................................................... 36
VII. Derivate und CFD im österreichischen Steuerrecht ....................................................... 36
VIII. Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 38

27. Mai 2021                                                        Philippe Cayeux                                                        4/39
Abkürzungsverzeichnis

ABGB                Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Abs                 Absatz
AEUV                Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGB                 Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG                Aktiengesetz
allg                allgemeine/r/s
Art                 Artikel
BaFin               Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BörseG              Börsegesetz
bspw                beispielsweise
bzw                 beziehungsweise
dh                  das heißt
dKWG                deutsches Kreditwesengesetz
WpGH                deutsches Wertpapierhandelsgesetz
EBA                 Europäische Bankenaufsichtsbehörde
ESMA                Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
EStG                Einkommenssteuergesetz
EuGH                Europäischer Gerichtshof
EWR                 Europäischer Wirtschaftsraum
f                   folgende
ff                  fortfolgende
FMA                 Finanzmarktaufsichtsbehörde
FMA-PIV             FMA-Produktinterventionsverordnung
Fn                  Fußnote
gem                 gemäß
GesRZ               Der Gesellschafter
GPR                 Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
GZ                  Geschäftszeichen
idR                 in der Regel
iHv                 in Höhe von
insb                insbesondere
InvFG               Investmentfondsgesetz
iSd                 im Sinne der/s
iVm                 in Verbindung mit
iZm                 im/in Zusammenhang mit

27. Mai 2021                         Philippe Cayeux                         5/39
JBl            Juristische Blätter
KESt           Kapitalerstragsteuer
KschG          Konsumentenschutzgesetz
leg cit        legis citatae
lit            Litera
lt             laut
Mio            Million/en
Mrd            Milliarde/n
Nr             Nummer
oa             oben angeführte/r/
ö              österreichischem/n/r/s
ÖBA            Österreichisches Bankarchiv
OGH            Oberster Gerichtshof
RL             Richtlinie
Rs             Rechtssache/n
Rsp            Rechtsprechung
Rz             Randziffer
S              Seite/n
sog            sogenannte/r/s
stRsp          ständige Rechtsprechung
u              und
üA             überwiegender Ansicht
uÄ             und Ähnliche/s
ua             unter anderem
usw            und so weiter
vgl            vergleiche
VO             Verordnung
VwGH           Verwaltungsgerichtshof
WAG            Wertpapieraufsichtsgesetz
ZaDiG          Zahlungsdienstegesetz
zB             zum Beispiel
zzgl           zuzüglich

27. Mai 2021                     Philippe Cayeux   6/39
I. Einleitung

Unstrittig erlebt der Aktienmarkt seit der immer noch anhaltenden Corona-Pandemie
einen umfassenden Aufschwung. Besonders junge Privatanleger haben die Börse für
sich     entdeckt.    Dass     die     am    Kapitalmarkt        für    Verbraucher    zugänglichen
Finanzinstrumente teilweise überaus komplex sind, scheint dabei für die motivierten
Anleger keine nennenswerte Hürde darzustellen.

Während beim Abschluss von Finanzprodukten über eine Bank bzw einer Beratung
durch den Bankberater weitreichende Restriktionen1 vorherrschen, ist der Kauf von
Finanzprodukten durch den Verbraucher selbst mittlerweile grenzübergreifend auch bei
ausländischen Anbietern ohne größere Schwierigkeiten möglich. Dabei stehen der
Verbraucherschutz und die Grundfreiheiten der Europäischen Union in einem
ständigen Spannungsverhältnis.

Spätestens mit dem Etablieren der sog Neo-Broker2 am Finanzmarkt in jüngerer
Vergangenheit hat sich der Handel von Finanzinstrumenten für Privatanleger stark
vereinfacht. War es vor einigen Jahren noch gängig, den Bankberater der eigenen
Hausbank telefonisch für einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu kontaktieren, ist es
mittlerweile spielend möglich, in weniger als einer Stunde vom Smartphone aus ein
Handelskonto zu eröffnen und Finanzinstrumenten zu erwerben. Dabei unterschätzen
Verbraucher      regelmäßig      das    Risiko,    das     mit    dem     Kauf   von    spekulativen
Finanzprodukten einhergeht. Dies zeigen auch die besonders öffentlichkeitswirksamen
und immer noch aktuellen Geschehnisse rund um die Aktien Wirecard3 und
Gamestop4. Beide Fälle beschäftigen bisweilen Gerichte und Politik.

1
  Verwiesen sei hier insb auf das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, welches die EU-Richtlinie MiFID II in
österreichisches Recht umsetzt und seit 03.01.2018 in Kraft ist. Es enthält weitreichende Bestimmungen,
die auf einen verbesserten Anlegerschutz abzielen.
2
  Dabei handelt es sich um Anbieter von Aktien und anderen Finanzinstrumenten, die den Handel
besonders günstig mit geringen Transaktionsgebühren anbieten und Apps bereitstellen, um den Erwerb
der Produkte auch vereinfacht über das Smartphone zu ermöglichen.
3
   Im Skandal um den insolventen Finanzdienstleister Wirecard wurde am 18.06.2020 durch einen
Prüfbericht bekannt, dass ein seitens des Unternehmens behauptetes Bankguthaben iHv rund 2 Milliarden
Euro nicht existierte. Vermeintlich bahnbrechende Technologien, die das Unternehmen behauptete
entwickelt zu haben und zu besitzen, waren größtenteils nonexistent. Der Kurs der Aktie brach daraufhin
um über 99 Prozent ein. Der Fall zog, mE zu Recht, vielfach Kritik an der deutschen Finanzaufsicht auf
sich. Das Unternehmen befand sich seit 2006 im deutschen Technologie-Aktienindex TecDAX sowie seit
September 2018 im deutschen Leitindex DAX30.
4
  Die US-Aktie Gamestop war im Januar 2021 die Aktie mit der höchsten Leerverkaufsquote in den USA.
Wird eine stark leerverkaufte Aktie in großem Stil aufgekauft, kann dies die Leerverkäufer stark unter
Druck bringen und sie zum vermehrten Schließen ihrer Short-Positionen bewegen. Folge ist ein rasanter
Kursanstieg in kurzer Zeit. Privatanlegern im Online-Forum „reddit“ fiel die besonders hohe
Leerverkaufsquote auf. Die Nutzer organisierten sich daraufhin über das Forum mit dem Ziel, so viele

27. Mai 2021                                          Philippe Cayeux                                     7/39
Neben klassischen Aktien handeln Privatanleger vor allem börsengehandelte ETF
(Exchange-Traded          Funds),    Hebelzertifikate,      Kryptowährungen         und    finanzielle
Differenzkontrakte (contract for difference; im Folgenden nur noch CFD). Das zeigen
auch die Handelsstatistiken – im Jahr 2020 hat sich das Transaktionsvolumen bei CFD
im Vergleich zum Vorjahreszeitraum fast verdoppelt.5

Da CFD in der Regel gehebelte Geschäfte sind, können schon in kurzer Zeit sehr hohe
Verluste entstehen, die sogar weit über den anfänglichen Einsatz hinausgehen können.
Neben der teils komplizierten Funktionsweise dieser Finanzinstrumente ergeben sich
bei     ihrer   Nutzung     durch    Verbraucher       auch      einige   interessante      rechtliche
Fragestellungen.

Besonderes Augenmerk verdient aber ein bestimmter Typus eines Anbieters dieser
Finanzinstrumente, der zumindest gegenüber privaten Kleinanlegern nur iVm CFD
vorkommt. Während üblicherweise beim Kauf von Finanzprodukten ein „dreipersonales
Verhältnis“ zwischen Anleger, Broker und Börsenplatz vorherrscht6 kommt es im Falle
von CFD zum Phänomen eines Anbieters, der die Gegenposition des Kunden
einnimmt. Solche CFD-Anbieter werden gemeinhin als Market Maker bezeichnet.

Da die Mehrheit der Privatanleger an der Börse mit Finanzinstrumenten wie CFD
statistisch gesehen langfristig Geld verliert (rund 80 Prozent der Kunden7),
erwirtschaftet ein solcher Anbieter Gewinne nicht nur durch Transaktionskosten und
ähnliche Gebühren, sondern auch bzw vor allem mit dem Verlust der Einlage durch
den Kunden. Das Geschäftsprinzip eines Market Makers basiert also weitgehend –
ähnlich jenem eines Casinos – auf massivem Marketing, das darauf abzielt, den
Kunden zum Einzahlen von Geld zu bewegen und ihn digital mit Artikeln zu
(vermeintlichen) Handelsstrategien und visuellen Indikatoren zu überhäufen, die dem

Game-Stop Aktien wie möglich aufzukaufen und längere Zeit im Depot zu halten, um so die Hedgefonds
zum Schließen der Positionen zu bewegen. Die Aktie stieg daraufhin Ende Januar 2021 in kurzer Zeit um
rund 1000 Prozent von etwa 40 USD auf über 400 USD. Der US-Hedgefonds Melvin Capital Management
LP erlitt dabei einen Verlust iHv rund 6,5 Milliarden US-Dollar bzw 53 Prozent des gesamten Fondswertes.
Am höchsten Punkt setzten mehrere Anbieter, darunter der Neo-Broker Robinhood Markets Inc., die Aktie
einseitig für den Kauf aus, woraufhin der Kurs kurzfristig wieder stark einbrach. Der Fall löste unter
anderem eine Anhörung der Beteiligten durch den US Kongress (ähnlich einem ö
Untersuchungsausschuss) aus.
5
  Vgl https://www.cfdverband.de/marktforschungen/cfd-statistiken (abgefragt am 05.05.2021).
6
  Die Preisfindung findet so durch Angebot und Nachfrage statt. Der Anleger kontrahiert mit anderen
Marktteilnehmern.
7
  Vgl BaFin, Allgemeinverfügung bezüglich sog. Differenzgeschäfte ("Contracts for Difference/CFD")
vom 23.07.2019,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).

27. Mai 2021                                          Philippe Cayeux                                      8/39
Anleger das Gefühl geben sollen, er könne mit vergleichsweise simplen Werkzeugen
den künftigen Verlauf des Marktes vorhersagen.

Der Gesetzgeber reagierte im Jahr 2018 und schränkte den Handel mit CFD für
Verbraucher weitreichend ein. Aufgabe dieser Diplomarbeit ist es, dem Leser einen
Überblick über die Funktionsweise von CFD und die Agitation eines Market Makers zu
geben sowie die aktuellen innerstaatlichen und europäischen Grundlagen für CFD
überblicksweise darzustellen.

II. Finanzinstrumente

Am Kapitalmarkt gehandelte Finanzinstrumente werden entweder dem Kassamarkt
oder dem Terminmarkt zugeordnet. Transaktionen am Terminmarkt zeichnen sich
dadurch aus, dass eine Frist, welche bei Abschluss vereinbart wird, zwischen dem
Vertragsabschlusszeitpunkt          und     dem     Zeitpunkt       der    Vertragserfüllung      liegt.
Demgegenüber steht der Kassamarkt (im Englischen auch Sport Market), bei dessen
Transaktionen der Vertragsabschluss und die Erfüllung des Vertrages zeitlich
zusammenfallen.8 Terminbörsen sind immer auch Primärmärkte. Hingegen werden auf
Kassabörsen bereits emittierte Wertpapiere gehandelt. Die Kassabörsen werden daher
auch als Sekundär- oder Umlaufmarkt bezeichnet. Durch den Erwerb und Verkauf
eines Termingeschäftes wird ein neuer Anspruch geschaffen, der bisher nicht
existierte. Die Vertragsparteien können folglich jeweils ihre Rechte und Pflichten aus
diesem Geschäft am Markt weitergeben, indem sie das idente Termingeschäft in die
Gegenrichtung abschließen.9

Kassamärkte und Terminmärkte sind Teilmärkte des Wertpapiermarktes. Letzterer ist
wiederum Teil des Kapitalmarktes.10 Die drei großen Produktkategorien des
Kassamarkts sind Aktien (Stamm- und Vorzugsaktien), Zinsinstrumente (Geld- und
Kapitalmarktpapiere)        sowie      Währungsinstrumente              (Devisen    und      Valuten).
Termingeschäfte lassen sich in bedingte (Optionen bzw optionsähnliche Produkte) und
unbedingte Termingeschäfte (Futures, Swaps, Fowards uÄ) unterteilen. Bei allen
Instrumenten des Terminmarkts handelt es sich um Derivate.11

8
   Vgl Brauneis/Dornauer/Mestel, Finanzwissen - allgemein verständlich: Zinsinstrumente (Teil I), ÖBA
2014, 8, 9.
9
   Vgl Brauneis/Mestel, Finanzwissen – allgemein verständlich: Unbedingte Termingeschäfte, ÖBA 2014,
804, 805.
10
   Vgl Uhlir, Organisierte Terminmärkte: Eine notwendige Ergänzung der Kassamärkte, ÖBA 1990, 746.
11
   Vgl Brauneis/Dornauer/Mestel, ÖBA 2014, 9; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 35 Rz 8.

27. Mai 2021                                          Philippe Cayeux                                      9/39
A. Derivate

Der Begriff des Derivats hat seinen Ursprung im lateinischen derivare (ableiten).
Finanzwirtschaftlich versteht man unter einem Derivat einen Vertrag, dessen Wert sich
aus einer bestimmten Referenzgröße (underlying), auch Basiswert genannt, ableitet.12
Dieser Basiswert kann etwa ein Rohstoff, ein Wertpapier, ein Zinssatz oder auch ein
Aktienindex sein.13 Das weltweite Derivatevolumen belief sich in den Jahren 2015/2016
auf über 600 Billionen US-Dollar. Etwa 21 Prozent aller US-Aktieninvestmentfonds
setzen Derivate ein.14 Zu den wesentlichen Marktteilnehmern gehören Banken,
Pensionskassen, Investmentfonds, Hedge Fonds und auf internationaler Ebene tätige
Konzerne.15

Primäres Einsatzgebiet von Derivaten ist die Absicherung gegen Kursverluste
(Hedging). Anstatt bei Erwartung fallender Märkte ein Finanzprodukt (zB Aktie) zu
verkaufen, wird parallel ein gegenläufiges Instrument eingesetzt, dessen Gewinne die
Verluste aus dem abzusicherndem Finanzprodukt ausgleichen sollen. Wesentlicher
Vorteil ist, dass so das bestehende Portfolio beibehalten werden kann.16 Ein weiteres
Einsatzgebiet ist die sog Arbitrage. Darunter versteht man das Ausnützen von
zeitlichen und räumlichen Preisdifferenzen des gleichen Produkts zwischen dem
Kassa- und Terminmarkt.17

Der Handel mit Derivaten ist sowohl börslich als auch außerbörslich „over-the-counter“
(OTC) möglich. Beim OTC-Handel ist der Vorteil, dass zwischen den Parteien
maßgeschneiderte Produkte gehandelt werden können, wobei hier das Kreditrisiko des
Vertragspartners (counterparty risk) zu berücksichtigen ist.18 Börsengehandelte
Derivate bieten hingegen den Vorteil organisierter Märkte. Diese sind besonders
gekennzeichnet durch die Einschaltung sog Clearing-Häuser, denen die Aufgabe
obliegt, das Ausfallsrisiko der Vertragsparteien zu übernehmen.19

12
   Vgl Bossert, Derivate, 21.
13
   Vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 1 Rz 9.
14
   Vgl Bossert, Derivate, 24.
15
   Vgl Fuchs/ Kammel, Derivate im österreichischen Recht. Ausgewählte vertrags- und aufsichtsrechtliche
Aspekte, ÖBA 2010, 598.
16
   Vgl Bossert, Derivate, 105 f.
17
   Vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 35 Rz 6.
18
   Vgl Oppitz, Haftung und Risken bei Geschäften in (OTC-)Derivaten, ÖBA 1999, 949.
19
   Vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 35 Rz 11.

27. Mai 2021                                          Philippe Cayeux                                     10/39
Es gibt keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Derivats.20 Er wird vielschichtig
verwendet, wodurch die rechtliche Handhabung erschwert wird. Aus vertragsrechtlicher
Sicht werden Derivate praktisch ohne Ausnahme auf Grundlage eines Rahmenvertrags
abgeschlossen.21

In     Österreich    unterliegen      Rahmenverträge           generell     einer    umfassenden
Informationspflicht, deren gesetzliche Grundlage sich in den §§ 26, 28, 31, und 32
ZaDiG findet. Der Gesetzgeber unterscheidet in Bezug auf die Ausgestaltung der
Informationspflichten der Zahlungsdienstleister zwischen den Vertragsbedingungen
des        Rahmenvertrages,        einzelnen      Zahlungsvorgängen            innerhalb    eines
Rahmenvertrages und dem Fall der Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines
Rahmenvertrages ist.22

B. Differenzkontrakte (CFD)

Bei einem Differenzkontrakt23 (im Englischen contract for difference – CFD) oder
Differenzgeschäft handelt es sich gem § 3 Z 2 FMA-Produktinterventionsverordnung
(FMA-PIV) um

„ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin
besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im
Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende
Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1
Z 26 WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
a) Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer
Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen
Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
b) das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann
nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein
anderes Beendigungsereignis vorliegt.“

CFD        sind   finanzielle    Differenzgeschäfte        und        als   solche   auch    vom
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erfasst (§ 1 Z 7 lit i WAG)24. Unter einem finanziellen
Differenzgeschäft versteht man einen zweiseitigen Vertrag, in dem sich der Anbieter

20
   Vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 35 Rz 2.
21
   Vgl Fuchs/ Kammel, ÖBA 2010, 600.
22
   Vgl Weilinger/Knauder in Weilinger (Hrsg), ZaDiG (2021) § 28 Rz 2 f.
23
   Vgl Barth/Natlacen, ESMA-Statement zu Produktinterventionen, GesRZ 2019, 212.
24
   Näher zum WAG 2018 in V.A.

27. Mai 2021                                        Philippe Cayeux                                 11/39
des CFD dem Käufer gegenüber verpflichtet, ihm eine mögliche Differenz des (von
einem Basiswert abgeleiteten) Marktpreises zu einem späteren Zeitpunkt im Verhältnis
zum Marktpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bezahlen.25 Der Anleger
beteiligt sich etwa im Falle eines Aktien-CFD mit dem Öffnen einer CFD-Position auch
nicht, wie sonst an den Kapitalmärkten üblich, an einem Unternehmen. Bei
Differenzkontrakten erwirbt der Kunde demnach niemals den entsprechenden
Basiswert.26 Ein Differenzkontrakt ist somit ein Derivat27, wobei im Vergleich zu den
eingangs erwähnten und vorrangig institutionell verwendeten Derivaten besonders iVm
der Nutzung durch Verbraucher erhebliche Unterschiede bestehen.

C. Futures

Bei einem Future einigen sich zwei Vertragsparteien darauf, an einem bestimmten
Zeitpunkt in der Zukunft eine bestimmte Menge eines Gutes zu einem im Vertrag
bereits vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Da beide Vertragspartner fest
an ihre Verpflichtungen gebunden sind, handelt es sich bei Futures um ein unbedingtes
Termingeschäft.28 Bei unbedingten Termingeschäften unterscheidet man zwischen
Futures und Forwards. Während bei Forwards die Vertragsinhalte individuell und frei
nach den jeweiligen Bedürfnissen festgelegt werden können, liegen bei Futures
standardisierte Vertrag- bzw Kontraktspezifikationen vor. Beispielsweise kann im Falle
eines Öltermingeschäfts (Öl-Future) der Anleger nur 1.000 Barrel oder ein Vielfaches
davon handeln. Hingegen können bei Forwards beliebige Mengen vereinbart werden.29
Bei Futures ist der Vertragsgegenstand ein Finanzmarktrisiko, man spricht deshalb
auch von Financial Futures. Ein Terminkontrakt, der nicht standardisiert ist, wird als
Forward bezeichnet.30

D. Unterschiede von CFD zu anderen Derivaten

CFD sind derivative Finanzinstrumente, jedoch mangels Vorliegen einer Endfälligkeit
keine Termingeschäfte bzw Terminkontrakte.31 Die Position, die beim Abschluss des
Geschäfts vom Anleger geöffnet wird, schließt dieser mit einem gegenläufigen
Geschäft auf eigene Initiative im Nachhinein. Die Provision des Verkäufers wird auf

25
   Vgl Seggermann in Brandl/Saria (Hrsg), WAG 20182 (2020) § 1 Rz 76.
26
   Vgl BaFin, Allgemeinverfügung,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).
27
   Vgl VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0014.
28
   Vgl Bossert, Derivate, 27.
29
   Vgl Brauneis/Mestel, ÖBA 2014, 806.
30
   Vgl Bossert, Derivate, 27.
31
   Vgl Leser/Leser/Habsburg-Lothringen, Finanzinstrumente2 (2019) 201 f.

27. Mai 2021                                      Philippe Cayeux                                 12/39
Tagesbasis abgerechnet.32 Der Anleger wählt selbst, ob und wann er einen CFD kauft
oder verkauft, die Laufzeit ist somit theoretisch unbegrenzt. Für das Halten offener
Positionen über den Börsenschluss des jeweiligen Tages hinaus werden aufgrund des
großen Anteils an Fremdkapital entsprechend hohe Zinsen (sog Overnight-Gebühren)
fällig. Aus diesem Grund ist ein solches Vorgehen für Anleger finanziell unattraktiv.33

CFD liegen deshalb regelmäßig dem sog echten Day-Trading zu Grunde. Hierbei stellt
der Day-Trader eine Sicherheitsleistung, wobei ihm dafür vom Rechtsträger bzw.
anbietenden Kreditinstitut die Geschäfte über den jeweiligen Handelstag hinweg
kreditiert werden. Die eingegangenen Geschäfte werden dem Day-Trader gegenüber
jedoch niemals erfüllt. Der Rechtsträger muss die offenen Handelspositionen zu Ende
des Handelstages auf Rechnung des Day-Traders schließen („glattstellen“), womit der
jeweils realisierte Differenzbetrag den Gewinn oder Verlust des Day-Traders
ausmacht.34

III. CFD-Anbieter (Broker) im Überblick

CFD werden wie vorstehend erwähnt nicht an einer öffentlichen Börse, sondern OTC35
gehandelt. Die Order wird also nicht an einer Börse abgewickelt, sondern direkt mit
dem Handelspartner. CFD-Anbieter (sog Broker) betreiben eine Handelsplattform und
stellen die Kurse. Man unterscheidet drei relevante Arten von Brokern, die Market
Maker, die DMA-Broker und die STP/ECN-Broker.36 Der Unterschied ist für den
Abschluss von Differenzkontrakten von eminenter Bedeutung.

A. Market Maker

Der Begriff des Market Makers kommt nicht nur in Zusammenhang mit CFD-Brokern
vor. In § 1 Z 16 BörseG findet sich eine Legaldefinition. Demnach ist ein Market Maker

„eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den
An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr
festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.“

32
   Vgl Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, WpHG 7 (2019) § 2 Rz 53.
33
   Vgl Wendelstein, Haftung von CFD-Brokern im europäischen Zuständigkeitsrecht, GPR 2021, 7.
34
   Vgl Seggermann in Brandl/Saria, WAG 20182 § 1 Rz 76.
35
   Vgl Fn 18.
36
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 7.

27. Mai 2021                                         Philippe Cayeux                            13/39
Die Definition steht in engem Zusammenhang mit der in § 52 BörseG normierten
Ermächtigung des Börseunternehmens, die Art des Börsenhandels zu bestimmen.
Dabei wird der Handel durch „verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen
durch ein Börsemitglied (Market Maker)“ als eine zulässige Handelsvariante genannt.
Ferner sieht § 130 Abs 3 BörseG eine Privilegierung von Aktien in Hinblick auf die
Beteiligungspublizität vor, wenn die Aktien im Rahmen des Market Making gehalten
werden.37

Ein als Market Maker agierender CFD-Broker nimmt die Gegenposition des Kunden ein
und ist damit Schuldner der Inhaberschuldverschreibung. Der Market Maker stellt
jederzeit (eigene) Kauf- und Verkaufskurse, zu welchen der Kunde kontrahiert. Eröffnet
der Kunde in einem CFD-Produkt eine Long-Position (Kauf bzw Wette auf steigende
Kurse), geht der Market Maker automatisch eine Short-Position (Verkauf bzw Wette auf
fallende Kurse) ein. Dies gilt vice versa für das Eingehen einer Short-Position durch
den     Kunden.    Diese     Konstellation    ist unter      den       Brokerarten   zweifellos   die
problematischste, da der Anbieter in diesem Fall die höchsten Gewinne erwirtschaftet,
wenn der Kunde Verluste erleidet. Es ist somit ein immanenter Interessenskonflikt
gegeben, aus dem sich eine höhere Gefahr für mögliche Kursmanipulationen aus der
Natur der Sache ergibt.38

Zum Verständnis der vorstehenden Ausführungen wird an dieser Stelle ein kurzes
Beispiel für den Handelsablauf eines vom CFD verschiedenen Derivats (in diesem Fall
ein Future) angeführt. Ein Anleger möchte kurzfristige Preisschwankungen im US-
Aktienindex S&P 500 ausnutzen. Der S&P 500 umfasst die Aktien von 500 der größten
börsennotierten US-amerikanischen Unternehmen. Entscheidet sich der Anleger für
den entsprechenden Futurekontrakt E-mini S&P 50039, kann er die Order zum Kauf
oder Verkauf nur beim Broker aufgeben, der die Order folglich an das Clearing-Haus
(hier die CME Group) weiterleitet. Ein direktes Kontrahieren des Anlegers mit dem
Clearing-Haus bzw Börsenplatz findet nicht statt. Es handelt sich in concreto um ein
Termingeschäft, bei dem das Gegenparteirisiko für die Marktteilnehmer weitestgehend
wegfällt, weil ein Clearing-Haus die Position der Börse als Kontrahent zwischen Käufer
und Verkäufer einnimmt.

37
   Vgl Oppitz in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner (Hrsg), BörseG/MAR (2019) § 1 BörseG Rz 44.
38
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 7.
39
   Der E-mini S&P 500 Future wird auch schlicht als „E-mini“ bezeichnet und ist mit rund einer Million
täglich gehandelten Kontrakten der zweitwichtigste Future an der Chicago Mercantile Exchange (CME)
Group; Vgl dazu Brauneis/Mestel, ÖBA 2014, 810.

27. Mai 2021                                         Philippe Cayeux                                     14/39
Ein vergleichbarer CFD des Market Makers auf den Aktienindex S&P500 hat für einen
unerfahrenen Anleger optisch keinerlei Unterschied. Die Produkte verlaufen auf den
ersten Blick synchron, da sich der CFD am gleichen Index (in concreto der Basiswert)
orientiert. Es ist demnach eine hohe Kurskorrelation gegeben, wobei das tatsächliche
Ausmaß im Verhältnis zur Kursberechnungsart bzw Kursdarstellungsart des Brokers
steht. Durch diese Darstellungsmethode des Market Makers, die für den Verbraucher
regelmäßig nicht nachvollziehbar erscheint, können sich insb in Bezug auf
wirtschaftlich relevante Ereignisse40 kurzfristig drastische Änderungen im Kurs
ergeben. Gemeinhin wird eine solche scharfe und kurzfristige Kursbewegung als
„spike“ bezeichnet, weil der Kurs plötzlich sehr schnell in eine Richtung bewegt läuft.

Relevanz hat dies für Kleinanleger insofern, als diese ihre Positionen regelmäßig durch
sog Stop-Loss-Orders absichern.41 Eine solche Order stellt einen bedingten
Verkaufsauftrag dar. Dieser gelangt nur zur Ausführung, wenn der seitens des
Anlegers vorher bestimmte Preis erreicht wird. Je regelmäßiger und öfter Stop-Loss-
Orders ausgeführt werden, desto mehr Gewinn erwirtschaftet der Maker Maker und
indiziert auch diese Tatsache einen deutlich ersichtlichen Nährboden für mögliche
Marktmanipulationen.

Gegen (kurzfristige) Preisschwankungen sichern sich CFD-Broker regelmäßig etwa
durch Öffnungsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab und behalten
sich dadurch einen Handlungsspielraum vor. Bei Turbulenzen im Markt legen sie den
entscheidenden Kurs nach freiem Ermessen fest.42

B. DMA-Broker

DMA steht für "Direct Market Access". Bei diesem Modell bietet der CFD-Broker dem
Anleger        einen   Zugang   zum     Orderbuch      einer      Referenzbörse.     Er   führt   die
Kundenaufträge in Echtzeit und im Namen des Kunden an dieser Referenzbörse aus
und erzeugt gleichzeitig einen CFD zwischen ihm und dem Kunden. Dieses
Geschäftsmodell führt zu einer weitgehenden Vermeidung von Interessenskonflikten
und generiert hier der Broker ausschließlich Gewinne aus Transaktionsgebühren und
ähnlichen Gebühren iZm der Dienstleistung.43 Systeme zur Optimierung von Aufträgen

40
   Anzudenken sind idF Notenbanksitzungen, Veröffentlichung relevanter Wirtschaftsdaten in den USA uÄ.
41
   Vgl OGH 22.03.2018, 4 Ob 225/17t, ecolex 2018/344.
42
   Zu beispielhaften AGB eines Market-Makers III.A.
43
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 7.

27. Mai 2021                                         Philippe Cayeux                                     15/39
(sog smart order routing) schließen einen DMA aus. Vielmehr liegt hier direkte
Auftragsausführung (direct brokerage) vor.44

C. ECN/STP Broker

ECN (Electronic Communications Network) sowie STP (Straight through Processing)
Broker leiten die Aufträge der Anleger an Liquiditätsprovider weiter und schalten keinen
eigenen Dealing Desk. Sie nehmen somit typischerweise keine Gegenpositionen ihrer
Kunden ein, es besteht daher kein wie auch immer gearteter Interessenskonflikt. ECN
und STP Broker nehmen wie an der Börse üblich nur eine Vermittlungstätigkeit wahr
und werden daher regelmäßig nicht unter den Begriff des CFD-Brokers subsumiert. 45

IV. CFD-Nutzung durch Verbraucher

Bezeichnend ist, dass die Nutzung von CFD-Brokern fast ausschließlich durch
Verbraucher erfolgt. Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KschG ist jeder, für den das in Frage
stehende Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Wer über
kein Unternehmen verfügt, ist sohin immer Verbraucher. Im Einzelfall kann auch
Verbraucher sein, wer ein Unternehmen hat. Und zwar dann, wenn das
abgeschlossene Geschäft nicht zum (gewöhnlichen) Betrieb des Unternehmens
gehört.46

Grund für die überwiegende Nutzung von CFD durch Verbraucher ist vor allem der weit
niedrigere     Eigenkapitalaufwand.        Im    Gegensatz         dazu   handeln   institutionelle
Einrichtungen47 vorwiegend vorstehend angeführte Derivate48 an der Terminbörse.
Während für Futurekontrakte oder Optionen an Terminbörsen ein vergleichsweise
hoher Kapitaleinsatz notwendig ist, um selbst die Mindestgröße49 handeln zu können,
kann der Handel bei CFD-Brokern auch mit schon mit mehreren hundert Euro
ermöglicht werden.

Für gewöhnlich haben die Konten von Anlegern bei CFD-Brokern eine recht kurze
Lebensdauer, die unter Umständen nur wenige Tage oder Wochen beträgt. Dies
berichtet die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihren

44
   Vgl Seggermann in Brandl/Saria, WAG 20182 § 1 Rz 195.
45
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 7.
46
   Vgl Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB3 (2002) § 1 KSchG Rz 4.
47
   Vgl Fn 15.
48
   Vgl Fn 11.
49
   Vgl Brauneis/Mestel, ÖBA 2014, 811.

27. Mai 2021                                         Philippe Cayeux                                  16/39
öffentlich gemachten Einschätzungen. Die Mehrheit der Kunden verliert in dieser
kurzen Zeitspanne das von ihnen eingebrachte Geld.50 Bisweilen bekräftigen
europäische Finanzaufsichtsbehörden diese Einschätzungen.51

Die Broker stellen ihren Kunden Kapital zur Verfügung, damit trotz eines geringen
Eigenkapitalaufwands (der sog [initial] Margin) durch diese entsprechend hohe
Gegenwerte gehandelt werden können. Die konkrete Möglichkeit, solche Gegenwerte
zu handeln, liegt in einer Hebelwirkung, die auch charakteristisch für CFD ist. Die
benötigte Margin errechnet sich prozentuell vom Basiswert. Eine Margin iHv 1 Prozent
entspricht demnach einem Hebel von 1:100. Beträgt der Hebel 1:100, so „bewegt“ der
Anleger trotz einer Einlage von nur 1.000 Euro einen Betrag iHv 100.000 Euro. Bewegt
sich also der Basiswert um 0,5 Prozent, so gewinnt bzw verliert der Anleger 500 Euro.
Der Kunde kann dadurch bei einem CFD-Instrument eine Position eingehen, bei der
der Basiswert das Hundertfache des hinterlegten Kapitals beträgt.52

Der Anbieter legt die Höhe des erforderlichen Kapitals für jeden Basiswert fest. Die
Höhe des zu hinterlegenden Kapitals verändert sich jedoch mit den Veränderungen im
Kurs beim Basiswert.53 Oft erfolgt die Berechnung der Margin auf Basis historischer
Entwicklungen.54 Dies erhöht für den Anleger die Gefahr, dass die die Position seitens
des Anbieters zum jeweiligen Kurs liquidiert wird, erheblich. Das gilt für jene Fälle, in
denen aufgrund der Entwicklung des Kurses im Basiswert der Betrag, den der Anleger
auf das Konto eingezahlt hat, vollständig aufgrund der benötigten Margin aufgebraucht
wird. In einem solchen Fall kann der Anleger als einzige Alternative nur noch den in
Anspruch genommenen Margin-Betrag durch neuerliche Einzahlung ausgleichen.55

CFD-Broker bewerben ihre Angebote oft intensiv in den Sozialen Medien und bieten
regelmäßig mobile Smartphone-Apps für den CFD-Handeln an, die insb junge Anleger
anlocken sollen. Beispiele für beliebte Anbieter sind etwa die Unternehmen Plus 500
oder eToro.56

50
   Vgl BaFin, Allgemeinverfügung,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).
51
   Etwa die französischen Finanzaufsichtsbehörde FR-AMF (Autorité des marchés financiers).
52
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 7 f.
53
   Vgl BaFin, Allgemeinverfügung,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).
54
   Bossert, Derivate, 43.
55
   Vgl BaFin, Allgemeinverfügung,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).
56
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 8.

27. Mai 2021                                      Philippe Cayeux                                 17/39
Optisch wird der Anleger auf der genutzten Handelsplattform typischerweise mit
Signalen konfrontiert, die auch per E-Mail oder über das Smartphone ausgesandt
werden. Sie sollen visuell eine mögliche Kursentwicklung indizieren und den Kunden
beim Einschätzen der Entwicklungen im Markt bestärken. Die Plattform bietet etwa die
Möglichkeit, Signale, um den Anleger zur Eröffnung von CFD-Positionen zu
animieren.57

A. AGB des CFD-Brokers Plus 500

Zur Veranschaulichung der Funktionsweise von CFD und ihren vertraglichen
Grundlagen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des CFD-Brokers Plus
500 auszugsweise kommentiert, bei dem es sich um einen wie in III.A. beschriebenen
Market Maker handelt.

1. Unternehmenssitz des CFD-Brokers

„Diese Nutzervereinbarung (die "Vereinbarung") wird einschließlich der AGB in Bezug
auf Ihre Nutzung unserer Handelsdienstleistung von Plus 500CY Ltd angeboten.“ 58

Anzumerken ist zunächst, dass viele CFD-Broker ihren Sitz in Ländern mit besonders
liberalen kapitalmarktrechtrechtlichen Ausgestaltungen unterhalten. Ist das nicht der
Fall, so verfügen diese Unternehmen regelmäßig über Tochterunternehmen, die in
Ländern mit liberalen Kapitalmarktgesetzen angesiedelt sind und den Rahmenvertrag
mit dem Kunden schließen. Daraus ergeben sich entsprechend finanzielle Risiken für
den Verbraucher, sofern ein prozessuales Vorgehen gegen den Broker erforderlich
werden sollte und der Gerichtsstand nicht im Inland liegt.59 Im Falle des Brokers Plus
500 liegt das mit dem Verbraucher den Vertrag schließende Tochterunternehmen Plus
500CY Ltd in Zypern.

2. Ausführungen Market Maker-Aktivitäten

„Unter der Bedingung, dass Sie Ihren Pflichten nach der Kundenvereinbarung
nachkommen, führen wir mit Ihnen Transaktionen in CFDs über einzelne
Wertpapiere,     Wertpapierkörbe,      Indizes,   Währungen,        Rohstoffe,   Basis-    und

57
   Vgl BaFin, Allgemeinverfügung,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).
58
   Plus500CY Ltd, Nutzervereinbarung, https://cdn-
main.plus500.com/Regulatory/CySec/default/de/1618387200/UserAgreement.pdf, 1 (abgefragt am
05.05.2021).
59
   Dazu ausführlich in III.B.

27. Mai 2021                                      Philippe Cayeux                                 18/39
Edelmetallen durch. Wir sind für alle in der Kundenvereinbarung vorgesehenen
Transaktionen Gegenpartei und nicht Ihr Vertreter.“

„Der Handel, den Sie auf unserer Handelsplattform betreiben, wird nicht an einer
Börse oder auf einem Handelsplatz ausgeführt. Wir handeln als Gegenpartei (d.h.
andere Seite) der Transaktionen, die auf der Handelsplattform ausgeführt werden.“
„Wir bieten die Handelsplattform für den Handel mit CFDs an und führen keine
konkurrierenden Aktivitäten durchführen (sic!), die Interessenkonflikte bei oder
zwischen Kunden hervorrufen könnten.“60

In den AGB legt der Broker Plus 500 eingehend dar, dass er die Gegenposition des
Kunden einnimmt und legt damit seinen Status als Market Maker offen. Nur wenige
Absätze später erfolgt ein zusätzlicher Hinweis, dass der Broker keine konkurrierenden
Aktivitäten durchführe und durch die Aktivitäten des Brokers keine Interessenskonflikte
hervorgerufen würden. Dies ist jedoch, wie vorstehend ausgeführt,61 der Fall und ergibt
sich dieser latente Interessenkonflikt bereits aus der Natur der Sache bzw dem
grundlegenden Geschäftsprinzip eines CFD-Brokers, der als Market Maker agiert.

3. Ausführungen zu Margin-Anforderungen

„Unter bestimmten Umständen und nach alleinigem Ermessen von Plus500CY Ltd.
wird eine Margin Call Mitteilung nicht versandt, wenn Ihr Eigenkapital (Barguthaben
bei uns und der Wert der offenen Positionen) unter die Margin-Anforderung fällt.“

Unter einem sog Margin Call versteht man die Mitteilung des Brokers an den Kunden,
dass die Kreditlinie62 überschritten wurde. Der Anleger kann innerhalb einer
vorgegebenen Frist entweder den Margin-Betrag ausgleichen oder Verlustpositionen
schließen. Nachschusspflichten gegenüber Privatanlegern schließen die meisten CFD-
Broker (mittlerweile) dadurch aus, dass zu stark in den Verlust geratene Positionen
durch ein automatisiertes System geschlossen werden. Dies erhöht das Risiko für
einen Totalverlust erheblich, da stärkere Kursschwankungen während der Laufzeit des
CFD einen Zwangsverkauf der Positionen auslösen können, durch welche der

60
   Plus500CY Ltd, Nutzervereinbarung, https://cdn-
main.plus500.com/Regulatory/CySec/default/de/1618387200/UserAgreement.pdf, 1 u 4 f (abgefragt am
05.05.2021).
61
   Vgl II.A.
62
   Vgl I.A.

27. Mai 2021                                        Philippe Cayeux                                19/39
Totalverlust eintreten kann.63 § 3 Abs 2 Z 3 FMA-PIV sieht (nun) einen
Negativsaldoschutz vor.64

Vor der Intervention durch die Regulierungsbehörden65 waren Verluste möglich, die uU
die Einlage weit überstiegen und theoretisch unbegrenzt waren, dies etwa durch die
Kombination einer sehr hoch gehebelten Position mit einer sog Kurslücke.66 Ein
umfassend in der medialen Berichterstattung enthaltener Fall war jener der massiven
Kursschwankungen des Schweizer Franken in Folge des Wegfalles der Kursstützung
durch die Schweizer Nationalbank (SNB) am 15.01.2015. Ein damals 26-Jähriger
nutzte ein Devisen-CFD auf das Währungspaar Euro-Franken (EUR/CHF), wobei dem
Produkt ein Hebel von 1:400 zu Grunde lag. Der Kurs „hüpfte“, ohne Möglichkeit zur
Schließung für den Kunden, um 20 Prozent nach unten. Trotz einer Einlage von
lediglich 2.800 Euro erlitt der Kunde einen Verlust iHv 280.000 Euro.67

Der Vorfall beschränkte sich mitnichten nur auf CFD-Nutzer, sondern hatte auch breite
Auswirkungen auf Fremdwährungskredite. Auch hier waren viele geschädigte Anleger
durch Stop-Loss-Orders vermeintlich abgesichert, wobei diese nicht zum Eintritt
kamen.68

4. Marktet Order/ Limit Order

„Hinsichtlich einer Market Order kann der Preis, zu dem eine Transaktion
abgeschlossen wird, von dem Preis, der bei Übermittlung des Auftrags angezeigt wird,
abweichen. Sie stimmen zu, dass das Angebot zur Eröffnung einer Market Order
innerhalb eines bestimmten Rahmens, der von der Handelsplattform mitunter
angegeben wird, zu einem geringeren oder höheren Preis angenommen werden kann,
als dem Preis, der auf Ihrer Market Order angegeben ist.“

„Die Abgabe eines Auftrags garantiert nicht, dass die Transaktion zu den gleichen
Bedingungen ausgeführt wird, die zum Zeitpunkt des Auftrags geherrscht haben.
Gleichermaßen gilt für eine Limit Order, dass der Preis bei Abschlusses einer

63
   Vgl BaFin, Allgemeinverfügung,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190801_allg
vfg_Differenzgeschaefte.html (abgefragt am 05.05.2021).
64
   Zur FMA-PIV näher in IV.B.3.
65
   Vgl IV.B.
66
   Zu sog „Kurslücken“ eingehend in III.A.6.
67
   Vgl https://www.focus.de/finanzen/jungem-mann-droht-privatinsolvenz-wegen-der-franken-freigabe-
anleger-setzte-2800-und-verlor-280-000-euro_id_4556930.html (abgefragt am 05.05.2021).
68
   Vgl Brandbeschleuniger Stop-Loss bei Fremdwährungskrediten, VRInfo 2015, 1; Zur Stop-Loss-Order
eingehend in III.A.6.

27. Mai 2021                                       Philippe Cayeux                                   20/39
Transaktion von dem Preis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Auftrags abweichen
kann.“

Eine Market-Order wird dadurch beschrieben, dass beim Kaufen „billigst“ und beim
Verkaufen „bestens“ kontrahiert wird. In beiden Fällen handelt es sich um unlimitierte
Aufträge, die nicht an einen Preis geknüpft sind, sondern in jedem Fall und möglichst
zeitnah ausgeführt werden. Die Begriffe können für unerfahrene Kleinanleger
irreführend sein. Denn in beiden Fällen sagt der Anleger mit einer Market Order, dass
er zum aktuellen Marktpreis oder auch zu schlechteren Konditionen kontrahieren
möchte.69 Möchte der Anleger Market-Orders nutzen, ist es deshalb von eminenter
Bedeutung, dass am Markt ein hohes Marktvolumen vorherrscht, durch welches eine
(gute) Ausführung möglich ist, die so nah wie möglich an jenem Marktpreis liegt, der im
Moment der Ausführung besteht.70

Wie in den vorstehenden Ausführungen bereits dargelegt, stellt der Market Maker die
Kurse selbst. Das Marktvolumen ist in diesem Fall nicht von einer Börse, deren
Produkte regelmäßig ein hohes Volumen aufweisen, abhängig, sondern schlicht von
der Liquidität des CFD-Brokers selbst, der diesem Vorgang ein eigenes (für den
Kunden idR undurchsichtiges) Kursberechnungs- bzw Darstellungsmodell zu Grunde
legt.

Eine Limit Order ist hingegen beschränkt und wird nicht zum nächstmöglichen
Zeitpunkt ausgeführt, sondern nur zum festgelegten Preis oder besser in Kraft gesetzt.
Bis zur Ausführung schwebt die jeweilige Order und kann durch den Kunden
abgeändert werden, sofern der jeweilige Markt in Bezug auf die Öffnungszeiten nicht
geschlossen ist.71

Limit Orders existieren auch iZm Fremdwährungskrediten. Hier können sie infolge
Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) oder gröblicher Benachteiligung des Kreditnehmers
(§ 879 Abs 3 ABGB) von vornherein unwirksam sein.72

69
   Dies gilt im Übrigen auch für eine Stop-Loss-Order. Die Transaktion erfolgt entweder zum festgesetzten
Stop-Preis oder schlechter.
70
   Vgl Dockner, Preisfindung, Liquidität und Marktmanipulation, ÖBA 2010, 436.
71
   Vgl Kreisl in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz (Hrsg), InvFG2 (2013) § 19 InvFG Rz 11.
72
   Vgl Kolba, Fremdwährungskredit - Judikaturüberblick und aktuelle Fragen, VbR 2015, 48; OGH
17.12.2013, 5 Ob 9/13d.

27. Mai 2021                                           Philippe Cayeux                                      21/39
5. Allgemeine Ausführungen zu Kursschwankungen/ Öffnungsklausel

„Es besteht Einigkeit, dass wir aufgrund von Marktschwankungen und Faktoren, die
außerhalb unserer Kontrolle liegen, nicht garantieren können, dass ein Auftrag stets zu
dem in Ihrem Auftrag angegebenen Niveau ausgeführt wird. Zum Beispiel kann ein
Auftrag zu einem schlechteren Preis abgeschlossen werden als ursprünglich von Ihnen
in jenem Auftrag angegeben. In einem solchen Fall schließen wir die Transaktion zum
nächstbesten Preis. Zum Beispiel kann in Bezug auf ein Close at Loss, im Falle eines
Kaufs zur Schließung, der Preis eines Instruments, der diesem Auftrag zugrunde liegt
(underlying), plötzlich über den Close at Loss Preis steigen, ohne jemals einen
solchen Preis zu erreichen. Im Falle eines Verkaufs zur Schließung, kann der Preis
eines Instruments, der diesem Auftrag zugrunde liegt (underlying), plötzlich unter den
Close at Loss-Preis sinken, ohne jemals einen solchen Preis zu erreichen.“73

Eine schlechtere Ausführung als jene zum aktuellen Marktpreis (etwa durch eine
Market Order oder eine Stop-Loss-Order) wird gemeinhin als sog negatives Slippage
bezeichnet. Durch diese kann es vorkommen, dass die Order zu einem Preis
ausgeführt wird, den der Markt niemals respektive nicht im relevanten Handelszeitraum
erreicht hat. Steht, vereinfacht an einem Beispiel dargestellt, ein Kurs bei 100 und der
Anleger führt eine Market Order als Kauf aus, so kann es passieren, dass diese zu
einem Kurs von 90 ausgeführt wird. Der Grund für die Schlechtausführung liegt im
Umstand, dass das automatisierte System des CFD-Brokers zu wenig Volumen zur
Verfügung stellt, das dem Anleger eine Ausführung zu 100 ermöglicht. Der Anleger
erleidet dadurch ein negatives Slippage iHv 10.74

Der Wert des CFD ist somit augenblicklich um 10 niedriger, obwohl der Marktpreis 100
beträgt und 90 niemals erreicht hat. Auftrag der Market Order war „100 oder auch
schlechter“, jedoch billigst, und die billigst mögliche Ausführung war eben 90.

Ferner kann es beim Stellen des Kurses durch den CFD-Broker öfter zu sog
Kurslücken kommen, gemeinhin auch als „Gaps“ bezeichnet. Sie sind meist die Folge
erheblicher, oben bereits beschriebener Kursschwankungsszenarien.75 In einem
solchen Fall wird ein dem Kurs zugrunde liegendes Produkt augenblicklich auf einem
(weit) höheren oder (weit) niedrigeren Preisniveau gehandelt, ohne dass der Kunde die

73
   Plus500CY Ltd, Nutzervereinbarung, https://cdn-
main.plus500.com/Regulatory/CySec/default/de/1618387200/UserAgreement.pdf 4 u 15 f, (abgefragt am
05.05.2021).
74
   Vgl OGH 04.07.2017, 3 Ob 39/17g.
75
   Vgl II.A.

27. Mai 2021                                        Philippe Cayeux                                 22/39
Möglichkeit hat, seine Position schnell genug zu schließen.76 Anzumerken ist, dass
Kurslücken im CFD zustande kommen können, ohne dass solche im Basiswert selbst
je vorhanden waren.

Bezeichnend ist dieses Szenario vor allem iZm Stop-Loss-Orders, die den Anleger
vermeintlich absichern sollen. Liegt nun ein solcher Kurssprung vor, so wird die
Ausführung im Falle einer Short-Position über den festgesetzten Stop-Preis bzw im
Falle einer Long-Position unter den festgesetzten Stop-Preis mit einem nachteiligeren
Preisniveau bewirkt. Die Position wird sofort mit einem hohen Verlust verkauft. Der
Anleger hat in diesem Fall also auch keine Möglichkeit mehr, die Position zu halten, um
eine eventuelle Rückkehr des Marktes zum Einstiegsniveau abzuwarten.

Kauft also der Anleger zum Kurs 100 und tritt aufgrund massiver Volatilität77 ein
Kurssprung auf 50 ein, erleidet der Anleger unmittelbar einen Verlust iHv 50. Die
Position des Anlegers ist jedoch nur aufrecht, wenn die Margin nicht überschritten
wurde und die Kurslücke nicht ohnehin eine automatische Liquidation der Position(en)
ausgelöst hat. Hat der Anleger jedoch eine Stop-Loss Order bei 80 gesetzt um sein
Risiko mit 20 zu begrenzen, so wird die Stop-Loss-Order mit 50 ausgeführt und die
Position mit einem Verlust von 50 verkauft. Der zeitlich schnelle Verlauf eines
Kurssprungs nimmt dem Anleger die Möglichkeit, seine Position zu erhöhen oder
schlicht zu halten um eine Umkehr auf das ursprüngliche Preisniveau abzuwarten.

Die vorstehenden Szenarios zeigen auf, dass Stop-Loss-Orders, die den CFD-Kunden
vermeintlich absichern sollen, regelmäßig negative Auswirkungen für diesen entfalten.

Anzumerken ist ferner, dass oben beschriebene und auszugsweise zitierte AGB in
juristisch mangelhafter bzw stark vereinfachter Sprache gehalten sind und für ein
Unternehmen solcher Größe ungewöhnlich viele Grammatikfehler beinhalten. Das
Unternehmen ist börsennotiert und erzielte im Jahr 2020 einen Umsatz iHv 872,5
Millionen US-Dollar.78

76
   Vgl Wendelstein, GPR 2021, 7.
77
   Dabei handelt es sich um starke Kursschwankungen in kurzen Zeitintervallen.
78
   Plus500CY Ltd, FY 2020- Preliminary Results,
https://cdn.plus500.com/media/Investors/Reports/Plus500_Investor_Presentation_2020.pdf (abgefragt am
05.05.2021).

27. Mai 2021                                         Philippe Cayeux                                   23/39
B. CFD-Broker im Lichte internationaler Zuständigkeit

In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV musste sich der
Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche
eines Anlegers gegen einen CFD-Broker befassen.79 Dem Reliantco-Verfahren lag
dabei folgender Sachverhalt zugrunde. Im Jahr 2016 eröffnete der Kläger, wohnhaft in
Rumänien, ein Handelskonto auf der CFD-Plattform UFX mit Sitz in Zypern. Im
Zeitraum zwischen November 2016 und Januar 2017 handelte der Kläger 197
Positionen und erzielte dabei einen Gewinn iHv rund 644.000 US-Dollar. Am 11.
November 2017 schloss der Kläger mit dem CFD Broker im Fernabsatz einen Vertrag
über Gewinne aus dem Handel mit Finanzinstrumenten ab, wobei der Vertrag eine
Gerichtsstandvereinbarung zugunsten der Gerichte Zyperns sowie eine Rechtswahl
zugunsten zyprischen Rechts beinhaltete. Zwei Tage später platzierte der Kläger auf
der Plattform mehrere Trades, mit denen er auf das Fallen des Ölpreises setzte.
Folglich soll es laut Kläger zu einem Verlust iHv etwa 2 Mio US-Dollar gekommen sein.
Der Kläger behauptete deliktische Manipulationen seitens des beklagten Anbieters.
Dieser habe gegen gesetzlich verbraucherschützende Vorschriften verstoßen und nicht
ausreichend vor den Gefahren im Zusammenhang mit Transaktionen auf seiner
Plattform informiert, beraten und gewarnt. Er habe ferner übermittelte Aufträge nicht
entsprechend den Anweisungen des Klägers ausgeführt. Dieser erhob folglich Klage
unter Berufung auf Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO (vor einem rumänischen Zivilgericht), die
ua auf Schadensersatz iHv 1.919.720 US-Dollar zzgl Zinsen seit dem 13. 1. 2017
lautete.80 Diese Sachverhaltskonstellation warf im internationalen Zuständigkeitsrecht
zwei wesentliche Fragen auf.

1. Verbraucherbegriff des Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO

In casu tätigte der Kläger Differenzgeschäfte mit einem vergleichsweise hohen
Kapitaleinsatz. Daher war zunächst zu klären, ob dieser überhaupt als Verbraucher iSd
Art 17 Brüssel Ia-VO zu qualifizieren ist. Mit dieser Fragestellung hatte sich der EuGH
in jüngerer Vergangenheit bereits in der Rs Petruchová beschäftigt.81

Die Legaldefinition eines Verbrauchers auf europäischer Ebene findet sich in Art 17
Abs 1 Brüssel Ia-VO. Verbraucher ist demnach „jede natürliche Person, die Verträge

79
   EuGH 02.04.2020, C-500/18 (Reliantco).
80
   Vgl das Vorabentscheidungsersuchen in der Rs C-500/18 Rz 8 (Reliantco).
81
   EuGH 03.10.2019, C-208/18 (Petruchová).

27. Mai 2021                                         Philippe Cayeux                      24/39
Sie können auch lesen