Begründung Bebauungsplan Nr. 280 - "GIP-Ost" Bereich 1 zum - Stadt Nordhorn

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

                                        Begründung
                                               zum

                            Bebauungsplan Nr. 280
                                    „GIP-Ost“ Bereich 1

Aufgestellt:   Stadt Nordhorn

               - Amt für Stadtentwicklung -

               20.08.2020
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1
Inhaltsverzeichnis

1     VORBEMERKUNGEN .............................................................................................................................................................1
    1.1     RECHTSGRUNDLAGEN ...........................................................................................................................................................1
    1.2     BISHERIGES PLANUNGSRECHT ...............................................................................................................................................1
    1.3     ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG ............................................................................................................................................1
    1.4     ANZUWENDENDES PLANVERFAHREN ......................................................................................................................................1
2     RAHMENBEDINGUNGEN .......................................................................................................................................................1
    2.1     GELTUNGSBEREICH ...............................................................................................................................................................1
    2.2     EIGENTUMSVERHÄLTNISSE ....................................................................................................................................................1
    2.3     EINFÜGEN IN DIE BAULEITPLANUNG DER GEMEINDE.................................................................................................................1
    2.4     VEREINBARKEIT MIT DEN ZIELEN DER RAUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG ...........................................................................2
    2.5     LANDSCHAFTSRAHMENPLAN DES LANDKREISES GRAFSCHAFT BENTHEIM .................................................................................2
3     BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS..................................................................................................................................2
4     FLÄCHENGRÖßEN .................................................................................................................................................................2
5     INHALT DES BEBAUUNGSPLANES .....................................................................................................................................2
    5.1     ART DER BAULICHEN NUTZUNG ..............................................................................................................................................2
    5.1.1       AUSSCHLUSS VON BORDELLEN UND VERGNÜGUNGSSTÄTTEN .............................................................................................3
    5.1.2       AUSSCHLUSS VON EINZELHANDEL .....................................................................................................................................3
    5.2     MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ..............................................................................................................................................3
    5.3     BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN ..........................................................................................................4
    5.4     VERKEHRSFLÄCHEN ..............................................................................................................................................................4
    5.5     VERSORGUNGSLEITUNGEN ....................................................................................................................................................4
    5.6     ZU ERHALTENDER BAUMBESTAND/GRÜNFLÄCHEN ...................................................................................................................4
6     DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG .......................................................................................................................................4
    6.1     BODENSCHUTZ......................................................................................................................................................................4
    6.2     ZU ERHALTENDER BAUMBESTAND – GRÜNFLÄCHEN ................................................................................................................4
    6.3     NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG ...................................................................................................................4
    6.4     SCHMUTZ- UND NIEDERSCHLAGSWASSERBESEITIGUNG ...........................................................................................................6
    6.5     BELANGE DES IMMISSIONSSCHUTZES .....................................................................................................................................6
    6.6     ALTLASTEN ...........................................................................................................................................................................6
    6.7     DENKMALSCHUTZ/-PFLEGE ....................................................................................................................................................6
7     GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWÄGUNG..................................................................................................................................6
    7.1     ERGEBNISSE DER ÄMTERBETEILIGUNG ...................................................................................................................................6
    7.2     ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGSVERFAHREN GEM. § 3 (1) U. § 4 (1) BAUGB ...........................................................................9
    7.3     ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGSVERFAHREN GEM. § 3 (2) U. § 4 (2) BAUGB .........................................................................27
8     DATEN ZUM VERFAHRENSABLAUF ..................................................................................................................................27
9     TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ...........................................................................................................................................28
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

1     Vorbemerkungen
1.1     Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1 sind das
Baugesetzbuch (BauGB), die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), die
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung - PlanzV), der § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) (örtliche
Bauvorschriften) und der § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in der
geltenden Fassung.
1.2     Bisheriges Planungsrecht
Innerhalb des Geltungsbereiches gelten mehrere Bebauungspläne. Diese weisen im Wesentlichen Industrie-,
Gewerbe- und eingeschränkte Gewerbegebiete aus. Darüber werden noch einige größere öffentliche
Grünflächen ausgewiesen. In den südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplänen werden
Mischgebiete ausgewiesen. Im Südosten und im Norden grenzt das Plangebiet an den Außenbereich. Im
Nordosten und im Südwesten grenzen weitere Industrie- und Gewerbegebiete an das Plangebiet.
1.3     Anlass und Ziel der Planung
Das Planerfordernis ergibt sich aus dem steigenden Flächenbedarf der bereits im Plangebiet ansässigen
Betriebe, für die eine Umsiedlung nicht in Frage kommt. Zur Deckung der Flächenbedarfe und zur Schaffung von
weiteren Gewerbeflächen werden einige in Frage kommende öffentlichen Grünflächen überplant. Durch die
Nachverdichtung des bestehenden Gewerbe- und Industrieparks wird auf eine weitere Flächeninanspruchnahme
im Außenbereich verzichtet. Der Eingriff in die Grünflächen wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen
ausgeglichen.
1.4     Anzuwendendes Planverfahren
Der Bebauungsplan wird nach dem Normal-Verfahren, wie in §2-4 sowie §10 BauGB beschrieben, erstellt. Ein
beschleunigtes Verfahren nach §13a BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017) scheidet aus, da die Fläche
zu groß ist.
Demensprechend erfolgen        für   den   Bebauungsplan     eine   Umweltprüfung     sowie   die   Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung.
2     Rahmenbedingungen
2.1     Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Süden Nordhorns, in der Nähe der niederländischen Grenze. Im Nordosten wird
das Plangebiet durch eine Außenbereichsinsel begrenzt. Im Süden und im Osten wird es durch bestehende
Mischgebiete und den Nordhorn-Almelo-Kanal abgegrenzt, hinter dem weitere Gewerbe- und Industriegebiete
liegen. Im Westen wird das Gebiet durch die Denekamper Straße bzw. durch ein Sondergebiet und eine Fläche
für Gemeinbedarf abgegrenzt. Das Plangebiet wird über die Denekamper Straße erschlossen. Die Gesamtfläche
des Geltungsbereiches beträgt ca. 445.000qm (44,5 ha).
2.2     Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich umfasst sowohl private als auch städtische Flurstücke. Die öffentlichen Grünflächen, die
zum Teil überplant werden, befinden sich im Eigentum der Stadt. Die restlichen bereits bebauten Industrie- und
Gewerbeflächen befinden sich im Privatbesitz.
2.3     Einfügen in die Bauleitplanung der Gemeinde
Im bisher rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn ist das Plangebiet überwiegend als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Darüber hinaus gibt es noch Grünflächen. Der Flächennutzungsplan wird
daher im Zusammenhang mit der vorliegenden Bebauungsplanung im Parallelverfahren geändert. Im Rahmen

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der 109. Flächennutzungsplanänderung werden für die zu überplanenden Grünflächen gewerbliche Bauflächen
dargestellt.
2.4      Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
Das Plangebiet ist im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Grafschaft Bentheim als
Vorranggebiet für industrielle Anlagen ausgewiesen. Dementsprechend ist die Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung vereinbar.
2.5      Landschaftsrahmenplan des Landkreises Grafschaft Bentheim
Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Grafschaft Bentheim liegt seit März 1998 vor. Neben Aussagen
zum gegenwärtigen Stand von Natur und Landschaft werden in diesem Plan auch Aussagen zu wichtigen
Bereichen sowie Planungsaussagen bezüglich Arten und Lebensgemeinschaften getroffen. Für das Plangebiet
selbst werden keine relevanten Bereiche benannt.
3     Beschreibung des Plangebiets
Der Geltungsbereich ist durch gewerbliche Nutzung geprägt. Darüber hinaus gibt es einen für ein Gewerbegebiet
sehr hohen Anteil an Grünflächen.
4     Flächengrößen
Die geplanten Festsetzungen des Plangebietes gliedern sich in folgende Größen:

Gebiet                                                   Flächen in qm      Anteil in %

Gewerbeflächen                                                  77.649              17,4

Industrieflächen                                               219.801              49,4

Straßenverkehrsflächen                                          22.963               5,2

Verkehrsflächen mit bes. Zweckbestimmung                            586              0,1

Versorgungsanlagen                                                   21              0,0

Grünflächen                                                         209              0,0

öffentlichen Grünflächen                                          9.186              2,1

private Grünflächen                                                 425              0,1

Wasserflächen                                                     2.093              0,5

Waldflächen                                                    112.412              25,2

Summe                                                          445.344               100

5     Inhalt des Bebauungsplanes
5.1      Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Ziel der Planung, der bisherigen Nutzung und den bisherigen Festsetzungen wird der Großteil
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 280 „GIP-Ost“ als Industrie- und Gewerbegebiet festgesetzt.

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Die bereits in den bisherigen Bebauungsplänen als ebensolche Baugebiete festgesetzten Bereiche werden von
ihrem Baugebietstyp her nicht verändert. Lediglich auf den vorhandenen Potenzialflächen werden die bisher als
Grünflächen festgesetzten Bereiche entsprechend umgewandelt.
Verschiedene Nutzungen werden in den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. In den Industriegebieten
werden gem. §1 (5) BauNVO die folgenden gem. §9 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
ausgeschlossen:
           Vergnügungsstätten
Außerdem werden in den Gewerbegebieten die folgenden gem. §8 (3) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
ausgeschlossen:
           Vergnügungsstätten

5.1.1       Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten
Weiterhin sind gemäß § 1 (5, 6 und 9) BauNVO in den Gewerbe- und Industriegebieten Wohnungsprostitution,
Sexshops und solche Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb
der Betriebsfläche ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches
Wesensmerkmal darstellt, wie z.B. Bordelle, bordellartige Betriebe, sogenannte Swinger-Clubs oder gewerbliche
Zimmervermietungen zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen, nicht zulässig, um einen Trading-Down-
Effekt in dem Gebiet zu verhindern. Entsprechende Betriebe würden im Spannungsverhältnis zu den
städtebaulichen Zielsetzungen stehen.
5.1.2       Ausschluss von Einzelhandel
Am 04.04.2013 hat der Rat der Stadt Nordhorn ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Ziel dieses
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt Nordhorn ist die Stärkung und weitere Attraktivierung der
zentralen Versorgungsbereiche in Nordhorn. Weiterhin soll die Nahversorgung im Zentrum und in den Stadtteilen
gesichert werden und es soll eine innenstadtverträgliche Fachmarktentwicklung geben. Das Plangebiet gehört
auf Grund der fehlenden Anbindung an die Innenstadt nicht zu einem städtebaulich geeigneten Standort für
nahversorgungs- und zentrenrelevante Güter. Hier sollen gemäß seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
vorwiegend Gewerbenutzungen Ansiedlungsmöglichkeiten finden. Die entsprechenden Gewerbe- und
Industriegebiete werden daher auf Nutzungen beschränkt, die nicht nahversorgungs- und zentrenrelevant sind.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 280 "GIP-Ost" Bereich 1 soll erreicht werden, dass an diesem nicht
zentralen Standort keine nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelssortimente angeboten werden
können. Die Ansiedlung von nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten
Einzelhandelssortimenten an dem Standort bleibt weiterhin möglich.
5.2         Maß der baulichen Nutzung
Folgende Grundflächenzahlen werden in den Baugebieten festgesetzt:
           GI 1: 0,8
           GI 2: 0,7
           GE: 0,8
Folgende Geschossflächenzahlen werden in den Baugebieten festgesetzt:
           GI 1: /
           GI 2: /
           GE: 1,6
Folgende Baumassenzahlen werden in den Baugebieten festgesetzt:
           GI 1: 9,0
           GI 2: 7,0
           GE: /

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Gemäß §9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §16 (3) BauNVO wird die Oberkante der Gebäude auf den Bauflächen wie
folgt festgesetzt:
         GI 1: max. 12,0m
         GI 2: max. 10,0m
         GE: max. 8,0, max. 8,80, max. 10,0m bzw. max. 25,00m, grundsätzlich gilt die maximale Höhe von
          8,0m es gibt aber einige Teilbereiche im Nordosten, in denen aufgrund der Betriebsart eines
          Gewerbebetriebes höhere Gebäudehöhen zulässig sind.
Unterer Bezugspunkt ist die Höhe von 25,51 m ü. NHN. Ausnahmsweise kann für untergeordnete Bauteile (z.B.
Anlagen des Immissionsschutzes) gemäß § 16 (6) BauNVO diese Höhe überschritten werden, sofern die
Sicherheitsabstände zu den vorhandenen Richtfunkverbindungen eingehalten werden. Eine Höhe von 25 m darf
nicht überschritten werden.
5.3       Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß §9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. §22 (4) BauNVO wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Bei dieser
können Gebäude wahlweise ohne bzw. mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Wird ein Grenzabstand zur
seitlichen Grenze eingehalten, so muss er dem doppelten Abstand nach der NBauO entsprechen.
Der doppelte Grenzabstand wurde bereits in den jetzt zu überplanenden Bebauungsplänen festgesetzt. Aufgrund
der gesetzlichen Änderung des üblichen Grenzabstandes in Gewerbe- und Industriegebieten von 50% auf 25%
der Höhe, wurde diese Festsetzung für den vorliegenden Plan übernommen.
5.4       Verkehrsflächen
An den bereits vorhandenen Verkehrsflächen wird festgehalten. In den bisherigen Bebauungsplänen festgesetzte
Verkehrsflächen, die in der Örtlichkeit tatsächlich nicht vorhanden sind, werden nicht übernommen. Bestehende
Verkehrsflächen, die in den bisherigen Bebauungsplänen nicht festgesetzt sind werden ergänzt. Im Wesentlichen
stimmen die bisherigen Bebauungspläne mit den tatsächlich vorhandenen Verkehrsflächen überein, es gibt nur
wenige Abweichungen.
5.5       Versorgungsleitungen
Im Plangebiet befinden sich zwei Gashochdruckleitungen, die durch das Gebiet verlaufen. Diese werden mit
entsprechenden Schutzstreifen gesichert. Außerdem gibt es noch einige Richtfunkverbindungen in dem
Plangebiet. In den Festsetzungen zu den Höhen wird geregelt, dass bei einer Überschreitung der festgesetzten
Höhen die entsprechenden Sicherheitsabstände der Richtfunkverbindungen einzuhalten sind.
5.6       Zu erhaltender Baumbestand/Grünflächen
Die bereits bestehenden öffentlichen Grünflächen werden im Wesentlichen erhalten. Bei dem auf den öffentlichen
Grünflächen vorhandenen Bewuchs handelt es sich um Wald im Sinne des Gesetzes, sodass diese im Zuge der
Erweiterung der Gewerbe- und Industriegebiete als Wald festgesetzt werden.
6     Durchführung der Planung
6.1       Bodenschutz
Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Der Boden wird durch
Beschränkungen von GRZ und Festsetzungen zur Gestaltung von nicht überbauten Flächen zusätzlich vor
Versiegelung geschützt.
6.2       Zu erhaltender Baumbestand – Grünflächen
Die Waldflächen auf den öffentlichen Grünflächen, die nicht für die Erweiterung der Gewerbeflächen notwendig
sind, werden festgesetzt und sind ebenfalls durch ihren Waldstatus besonders geschützt. Flächen mit Bindungen
von Bepflanzungen werden aus den bisherigen Bebauungsplänen übernommen.
6.3       Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die planungsrechtliche Grundlage für einen Eingriff in Natur und
Landschaft geschaffen, da mit der Bebauung eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
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verbunden ist, aus denen erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft resultieren
können, die nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff darstellen. Für die Beurteilung von
Eingriffen in Natur und Landschaft ist die Analyse der Eingriffsauswirkungen erforderlich. Diese erfolgt im
Umweltbericht.
Gemäß der Eingriffsregelung muss grundsätzlich darauf geachtet werden, dass die Durchführung eines
Vorhabens die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als notwendig
beeinträchtigt (Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme).
Die unvermeidbaren Eingriffe müssen von dem Verursacher ausgeglichen werden. Ein Eingriff ist dann
ausgeglichen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neugestaltet ist (Ausgleichsmaßnahme). Für
Eingriffe, die trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen für zulässig erklärt werden, müssen
Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Ersatzmaßnahmen können Funktionen und Werte des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht vollständig wiederhergestellt werden.
Im Umweltbericht sind ausführlich die entsprechenden Eingriffe und Maßnahmen zum Ausgleich beschrieben.
Für den entstehenden Biotopflächenverlust wird ein Flächenwertdefizit in Höhe von -59.669 Wertpunkten
ermittelt. Für den Eingriff in die Waldflächen wird ein funktionaler Ausgleich von 68.267qm geleistet. Als
Realaufforstung sind davon insgesamt 43.207qm Fläche zu erbringen. Als Aufforstung ist die Anlage eines
standortgerechten und strukturstabilen Mischwaldes auf einer Fläche von 43.207qm im Wasserschutzgebiet
Nordhorn – Hesepe im Herbst 2021 geplant. Für die Aufforstungsfläche werden 56.169 Werteinheiten erzielt.
Zudem wird als Waldumbaumaßnahme eine bereits umgesetzte Maßnahme im Haarler Bruch in Anspruch
genommen. Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren werden 75.180qm Fläche bzw. 37.590 Werteinheiten
des Ökokontos abgebucht.
Im Südosten des Geltungsbereichs wird eine Wallhecke auf einer Länge von 172m überplant, wofür ein
funktionaler Ausgleich notwendig ist. Ein Teil des Ausgleichs von 69m Länge erfolgt über den „Wallhecken-Pool
Mitteldiek“. Für den Wallheckenabschnitt sind 228 Werteinheiten anzurechnen. Der andere Teil wird im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 244 kompensiert. Hier werden zwei Wallhecken parallel zur Planstraße
auf Längen von 140m und 95m angelegt und mit einem Aufwertungsfaktor von 1,1 bewertet, sodass hier
insgesamt 776 Werteinheiten generiert werden.
Die einzelnen Kompensationsanforderungen können multifunktional miteinander verschnitten werden. Der
berechnete Kompensationsbedarf wird vollständig durch den funktionalen Wald- und Wallheckenausgleich
ausgeglichen. Es entsteht ein deutlicher Kompensationsüberschuss von 37.416 Werteinheiten, der jedoch wegen
der funktionalen Bindung nur für das vorliegende Bauleitplanverfahren eingesetzt werden kann und nicht auf
andere Verfahren übertragbar ist.
Die artenschutzrechtliche Einschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass für die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 280 und der 109. Änderung des Flächennutzungsplans bei Umsetzung der nachstehenden Konflikt
mindernden Maßnahmen:
       Gehölzfällung zwischen 1. Oktober bis 28./29. Februar
       Ökologische Baubegleitung „Baumfällung“
       Erhalt lichtarmer Dunkelräume (nördliche Gehölzreihe und gewässernahe Flächen)
       Installation von künstlichen Nisthilfen für Gartenrotschwänze und Trauerschnäpper (CEF)
       ggf. Schaffung von Nahrungshabitaten für Gartenrotschwänze und Trauerschnäpper (CEF)
       Schaffung von Nahrungsflächen für Fledermäuse (CEF)
       Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Bäumen (CEF)
       Sicherung zukünftiger Quartierbäume (CEF)
eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist.
Die CEF-Maßnahmen sind derzeit noch nicht verortet.

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6.4     Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
Das Plangebiet ist an die städtische Regen- und Schmutzkanalisation angeschlossen und somit aus
entwässerungstechnischer Sicht als erschlossen zu betrachten. Bei Neubaumaßnahmen innerhalb des
Plangebietes wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der hydrogeologischen Bedingungen, das anfallende
Niederschlagswasser vorrangig vollständig auf dem Grundstück schadlos zur Versickerung zu bringen ist.
6.5     Belange des Immissionsschutzes
Olfaktorische Emissionen und Immissionen sind nicht zu erwarten.
Eine Lärmuntersuchung für die Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. Überschreiten die
vorhandenen Betriebe an einzelnen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm, könnte losgelöst vom
Bebauungsplan und seiner beabsichtigten Änderung gegen die störenden Betriebe vorgegangen werden. Egal ob
die Richtwerte an der Wohnsiedlung derzeit unterschritten, genau eingehalten oder überschritten sind, können
die Erweiterungsflächen jedenfalls für Betriebe genutzt werden, die gegenüber den Immissionsorten irrelevant
bleiben. Betriebe, die die Schwelle der Irrelevanz überschreiten wollen, müssten mit dem Genehmigungsantrag
die Vorbelastung der Immissionsorte aus vorhandenen Betrieben feststellen und nachweisen, dass die
Gesamtbelastung aus Vorbelastung (alle vorhandenen Betriebe) und Zusatzbelastung (eigener Betrieb) unterhalb
der Richtwerte bleibt.
6.6     Altlasten
Sollten bei Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altlagerungen bzw. Kontaminationen durch bisherige gewerbliche
Nutzung (Altstandorte) zutage treten, so ist unverzüglich der Landkreis Grafschaft Bentheim - Untere
Bodenschutzbehörde - zu benachrichtigen.
6.7     Denkmalschutz/-pflege

Belange des Denkmalschutzes werden von der Planung nicht betroffen. Sollten bei den geplanten Bau- und
Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben,
Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch
geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 (1) des Nds. Denkmalschutzgesetzes
(NDSchG) meldepflichtig und müssen dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat
Archäologie, Ofener Str. 15, 26121 Oldenburg, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn
unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 (2) des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der
Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde
vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.
7     Grundlagen für die Abwägung
Gemäß § 1 (7) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegen- und
untereinander gerecht abzuwägen.

7.1     Ergebnisse der Ämterbeteiligung
Der Umgang mit den eingegangenen Hinweisen, Anregungen und/oder Bedenken wird im Folgenden
dokumentiert:
Fachbereich 3 – Bildung, Ordnung, Stellungnahme vom 09.03.2020
„aus Sicht von 3000 melde ich Fehlanzeige.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4630 – Bauordnungsamt/untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 11.03.2020
„zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 „GIP-Ost“, Bereich 1, vom 06.03.2020 einschließlich der Begründung
vom 28.02.2020 möchte ich folgende Bedenken, Hinweise und Anregungen abgeben:

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

       § 8 der textlichen Festsetzungen enthält Anforderungen an die nicht überbauten Flächen der
        Baugrundstücke. Diese textliche Festsetzung ist nicht erforderlich, da bereits § 9 Abs. 2 NBauO die
        entsprechenden Anforderungen definiert.“
Auch wenn die Anforderungen bereits in der NBauO definiert werden, ist die zusätzliche Festsetzung nicht
schädlich. Die Anforderung wird durch die zusätzliche Festsetzung sichtbarer.
4650 – Hochbauamt, Stellungnahme vom 13.03.2020:
„4650 meldet Fehlanzeige.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1150 – Gleichstellungsbeauftragte, Stellungnahme vom 13.03.2020:
„Fehlanzeige!“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1800 – Wirtschaftsförderung, Stellungnahme vom 11.03.2020:
„es sieht so aus, als wenn alle zwischen uns besprochenen Punkte berücksichtigt wurden. Seitens 1800 melde
ich daher „Fehlanzeige“.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4611 – Amt für Stadtentwicklung; Beiträge, Stellungnahme vom 31.03.2020:
Erschließungsbeiträge:
Das Plangebiet liegt im GIP und wird von der Enschede-, Oldenzaal-, Borne- sowie der Almelostraße
erschlossen.
Die Gewerbe-/Industrieflächen im GIP sind bzw. werden von der städtischen Wirtschaftsförderung (1800) voll
erschlossen, also inklusiver Beiträge, veräußert. Die Erschließungsbeiträge werden daher von 1800 zusammen
mit dem Kaufpreis abgelöst und seit 2014 auch intern umgebucht. Eine gesonderte Abrechnung von
Erschließungsbeiträgen für die o.g. Straßen erfolgt bei 4614 nicht.
Des Weiteren grenzt das B-Plangebiet an den Grenzweg und an die Boekelostraße.
Für den Grenzweg, Abschnitt von der Oldenzaal- bis zur Enschedestraße, sind bisher keine
Erschließungsbeiträge festgesetzt worden. Der Grenzweg, von Haus-Nr. 80 bis zum F+RW zum Nordhorn-
Almelo-Kanal, und die Boekelostraße (beides Wohnbereichsstraßen) wurden bereits endgültig abgerechnet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwasserbeiträge:
Bei Verkauf der Gewerbe-/Industrieflächen sind bzw. werden die Abwasserbeiträge ebenfalls von 1800
zusammen mit dem Kaufpreis abgelöst und intern umgebucht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Straßenausbaubeiträge:
Der Rat der Stadt Nordhorn hat derzeit für die Erhebung von einmaligen oder laufenden Straßenausbaubeiträgen
keine entsprechende Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4611 Grün – Amt für Stadtentwicklung; Grünplanung, Stellungnahme vom 18.03.2020:
Im Zuge des bisherigen Verfahrens erfolgte zu den relevanten Themen ein direkter Austausch. Daher wird zum
Entwurf keine gesonderte Stellungnahme abgegeben.
Die Ergebnisse der bisherigen Abstimmung werden in die Planunterlagen eingearbeitet.

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

4660 – Straßenbau, Entwässerung und Verkehr, Stellungnahme vom 04.05.2020:
Aus entwässerungstechnischer Sicht wird auf folgende Punkte hingewiesen:
       Unter Punkt 5.5 „Versorgungsleitungen“ in der Begründung werden auch Angaben zur
        Entwässerungskanälen gemacht. Bei der städtischen Kanalisation handelt es sich jedoch um
        Entsorgungsleitungen. Entsprechend sind die Angaben zur Entwässerung unter diesem Punkt zu
        streichen. Angaben zur Entwässerung werden ohnehin schon unter Punkt 6.4 getätigt. Die Angaben zu
        den Leitungsrechten sind dann ebenfalls unter Punkt 6.4 der Begründung mit aufzuführen.
       In der Überschrift des Punktes 5.6 in der Begründung ist das Wort „Entwässerung“ zu streichen, da
        unter diesem Punkt keine entwässerungstechnischen Belange abgearbeitet werden.
       Der unter Punkt 6.4 der Begründung (siehe auch §10 Textliche Festsetzungen) aufgeführte und schon
        vorabgestimmte Text bezieht sich nur auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.
        Entsprechend ist die Überschrift dann auch anzupassen. Hinweise zu Leitungsrechten für städtische
        Kanalisationsleitungen (siehe Punkt 5.5 der Begründung) sind unter diesem Punkt mit aufzuführen.
       Unter Punkt 7.1 der Begründung wird auf eine hier nicht bekannte Stellungnahme von 4660 vom
        05.11.2019 hingewiesen.
Den Anregungen und Hinweisen wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Stellungnahme aus straßenbautechnischer Sicht:
Es gibt bereits Überlegungen in den textlichen Festsetzungen unter § 13 Vorgaben zur maximalen Zufahrtsbreite
bei Neuerschließungen zu machen. Dies wird aus Sicht des Straßenbaus sehr begrüßt und eine Festlegung auf
eine maximal 8 m breite Zufahrt (an Grundstücksgrenze) wird gefordert.
Die gegenüber dem Fachbereich 6 dargestellten Parkplätze sollen über diesen Bebauungsplan nicht als
öffentliche Verkehrsfläche legitimiert werden. Aus fachlicher Sicht würden Parkplätze heute anders angeordnet,
die heutige Situation stellt keine verkehrssicherheitstechnisch gute Lösung dar. Des Weiteren gibt es für
Neuansiedlungen die klare Vorgabe, dass die erforderlichen Stellflächen auf dem eigenen Grundstück
nachgewiesen werden müssen.
Vorgenanntes gilt ebenso für die Parkplätze oberhalb der Almelostraße. Diese wurden durch einen
Gewerbetreibenden angelegt und sollten bei Umnutzung der Gewerbe-Flächen zurückgebaut werden.
Heute ist die Fahrbahn der Enschedestraße in einer Breite von ca. 8m asphaltiert. Aber auch die für den Erhalt
der Straße erforderlichen Randbereiche sollten Teil der Festlegungen im Bebauungsplan sein. Aus diesem Grund
ist für die Enschedestraße eine mind. 10m breite Verkehrsfläche vorzusehen. Die 10m Breite ergeben sich aus
der beidseitigen Anlage der Verkehrsfläche aus der Mitte heraus von jeweils 5 Metern.
Für den Kurvenbereich in Richtung der Almelostraße gilt die Vorgabe der Verbreiterung um beidseitig 1m
entsprechend. Für die im B-Plan ebenso enthaltene Oldenzaalstraße gilt die vorgenannte Vorgabe in ähnlicher
Weise. Auch hier ist auf der östlichen Straßenflächenseite eine Verbreiterung um einen Meter erforderlich. Für
die westliche Seite muss aber noch ein Bereich für einen optionalen Gehweg vorgesehen werden. Hier ist eine
Verbreiterung der dargestellten Verkehrsfläche um mindestens 3m notwendig.
Entlang des Nordhorn-Almelo-Kanals ist geplant, eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Fuß-
und Radweg) auszuweisen. Ein solch kombinierter Geh- und Radweg mit entsprechender Befestigung ist
mindestens in einer Breite von 3m vorzusehen, damit dieser dementsprechend genutzt werden kann. Für die
Anlage eines solchen und für die Sicherstellung einer erforderlichen Entwässerung des Weges muss die
Wegeparzelle eine Breite von mindestens 5m ausweisen. Es ist grundsätzlich zu hinterfragen, ob eine solche
Ausweisung zwingend erforderlich ist. Die meisten sich anschließende Bebauungspläne weisen ebenso
weiterführend eine solche Fläche aus. Die Anlage und Befestigung derer aber entspricht im gesamten Verlauf
eher die eines Weges in der Grünanlage. Aus diesem Grund bitten wir nur um die Ausweisung eines Weges in
der Grünanlage – sukzessive könnte diese Festlegung in weiteren B-Plänen umgesetzt werden. Bei Umsetzung
dieses Vorschlages könnte darüber nachgedacht werden, alternativ den Weg auf der anderen Kanalseite breiter
auszubauen. (Hinweis: der heute vorhandene Weg entspricht nicht der Lage des im B-Plan ausgewiesenen
Bereiches – er verläuft heute größtenteils auf Flächen des NLWKN)

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

Parallel zur Enschedestraße ist nur ein südlicher Weg in der Grünanlage im B-Plan enthalten. Dies entspricht
nicht der heutigen Situation. Auch nördlich der Straße gibt es bereits Trampelpfade. Mit Umsetzung des B-Planes
sollte über die fußläufige Erschließungs-Situation nachgedacht werden. Die Notwendigkeit der Anlage eines
ordentlichen Gehweges ergibt sich aus straßenbaulicher Sicht nur für die Oldenzaalstraße, damit das unterhalb
verlaufende Wohngebiet fußläufig erschlossen werden kann. Für die restlichen Bereiche sollte darüber
nachgedacht werden, die bereits vorhandenen Wegebeziehungen als Wege in Grünanlagen bereits mit
darzustellen und auch so die fußläufige Erschließung der Gewerbeflächen sicherzustellen, wie sie sich bereits
heute im Bestand darstellt. Dies gilt für den gesamten Verlauf der Enschedestraße.
Für die Anlage der neu zu besiedelnden Gewerbeflächen entlang der Oldenzaalstraße sind Zu- und
Abfahrtsverbote in den Einmündungen vorzusehen. Nachfolgend ist jeweils ein Abstand der Zufahrt zur
Einmündung von 30m vorzusehen:
An der Bornestraße ist ein Zu- und Abfahrtsverbot in einer Länge von 25m ausreichend. Für die Erschließung des
neuen Gewerbegrundstückes parallel zu Bornestraße H-Nr. 21 ist ein Zufahrtskorridor in einer Breite von 20m
vorgesehen (blauer Pfeil). Bis zur Einmündung in den Grenzweg muss dann wieder ein Zu- und Abfahrtsverbot
vorgesehen werden.
Den Anregungen und Hinweisen wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
4613 – Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften, Stellungnahme vom 17.03.2020
„Fehlanzeige!“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Fachbereich 6 – öffentliche Flächen
keine Rückmeldung
7.2     Ergebnisse der Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) u. § 4 (1) BauGB
Der Umgang mit den eingegangenen Hinweisen, Anregungen und/oder Bedenken wird im Folgenden
dokumentiert:
Niedersächsische Landesforsten, Ankum, Eingegangen am 31.08.2018 per Mail:
„Sehr geehrter Herr Ferlemann,
aus hiesiger Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bei einer Überplanung von Waldflächen sind diese
adäquat an einer anderen Stelle zu ersetzen. Details sollten mit der UNB abgestimmt werden.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bundesnetzagentur, Berlin, Stellungnahme vom 05.09.2018:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten
Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten
Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen.
Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von
Richtfunkstrecken zu vermeiden.
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende
Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung
zur Verfügung.
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem
Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen
dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226
(Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

Anlage:
E-Plus Service GmbH E-Plus-Straße 1 40472 Düsseldorf
Innofactory GmbH Agathastraße 63 57368 Lennestadt
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München
Vodafone GmbH Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf“
Die in der Anlage aufgeführten Betreiber von Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Die E-Plus-Service GmbH hat
keine Stellungnahme abgegeben.
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Eingegangen am 29.10.2018 per Mail:
„Sehr geehrter Herr Ferlemann,
aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen
Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen
bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
- durch das Plangebiet führt eine Richtfunkverbindung hindurch und befindet sich ein Antennenstandort im
Plangebiet
- die Fresnelzone der Richtfunkverbindung 104551545 befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 23 m
und 43 m über Grund
Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit
einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von
verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit
Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die
Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die
Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der
Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die
raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.
Es muss daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und
einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-10 m einhalten werden.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten
Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen
Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende
Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt
werden.
Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die
geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.“
Die Richtfunkverbindung befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans.
Innofactory GmbH, Lennestadt, Eingegangen am 26.11.2018 per Mail:
„Sehr geehrter Herr Ferlemann,
bitte entschuldigen Sie meine verspätete Rückmeldung, nach einer kurzen Durchsicht der Planung wurden die
Unterlagen leider unter anderen Papieren begraben.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auch nur kurz mitteilen, dass es von meiner Seite keine Bedenken bezüglich
der von uns betriebenen Funknetze gibt.
Das Plangebiet liegt wahrscheinlich nur mit den äußersten Eckkoordinaten in unserem aktiven Richtfunklink, der
eigentliche Bebauungsbereich „GIP-Ost“ liegt aber daneben.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

Vodafone GmbH, Düsseldorf, Eingegangen am 12.03.2019:
Sehr geehrter Herr Ferlemann,
unter Bezugnahme auf Ihre Mail vom 18/10/2018 möchte ich Ihnen den Verlauf unserer Richtfunkstrecken im
Bereich Nordhorn/ Landkreis Grafschaft Bentheim darstellen. Die Richtfunkstrecken sind in den Anlagen als
Linien (Orange) dargestellt. Die Koordinaten und Antennenhöhen können Sie der angehängten Excel-Datei
entnehmen. Für einen störungsfreien Betrieb, muss um diese "Linien" ein Freiraum (Mast und Rotor) von
mindestens 25m in jede Richtung eingehalten werden. Der konkret freizuhaltende Raum ist u.a. abhängig vom
Rotorradius.
In dem uns mitgeteilten Plangebiet verlaufen aktive Richtfunkstrecken der Vodafone GmbH. Daher besteht in
diesem Fall grundsätzlich Konfliktpotenzial seitens der Vodafone GmbH. Daher möchte ich Sie bitten den
erwähnten Sicherheitsabstand bei Ihrer Planung zu berücksichtigen.
Für Rückfragen steht Marta (marta.badea@vodafone.com) gerne zur Verfügung.
In die Festsetzung zur Gebäudehöhe wurde eine Formulierung übernommen, die eine Beteiligung der Betreiber
von Richtfunkverbindungen vorschreibt, sofern die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen überschritten
werden. Der Teilbereich in dem eine Höhe von bis zu 25m zulässig ist, liegt außerhalb der Sicherheitsabstände
der Richtfunkverbindungen.
Westnetz GmbH, Bad Bentheim, Stellungnahme vom 30.08.2018
„Sehr geehrter Herr Ferlemann,
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 30.08.2018 und teilen ihnen mit, dass wir den 0. g. vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Bezug auf unsere Versorgungseinrichtungen durchgesehen haben.
Gegen die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken, da wir in diesem Bereich keine
Versorgungseinrichtungen unterhalten.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Amt für regionale Landesentwicklung, Meppen, Stellungnahme vom 01.10.2018
„Der vorgelegte Planentwurf überdeckt einen Flächenbereich, in dem 2. 2. kein Bodenordnungsverfahren nach
dem Flurbereinigungsgesetz anhängig und auch in absehbarer Zukunft kein entsprechendes Verfahren geplant
ist.
Gegen die Planung bestehen insgesamt aus Sicht des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems,
Geschäftsstelle Meppen, keine Bedenken.
Eine Begutachtung des 0. g. Planentwurfes ist insoweit nicht erforderlich“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Samtgemeinde Schüttorf, Eingegangen am 22.08.2019 per Mail:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den im Betreff genannten Bauleitplanverfahren trägt die Stadt Schüttorf weder Anregungen noch Bedenken
vor.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Thyssengas GmbH, Dortmund, Stellungnahme vom 22.08.2019, Eingegangen am 23.08.2019:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am südöstlichen Rand innerhalb der o.g. Bauleitplanung verläuft die im Betreff genannte Gasfernleitung L07504
der Thyssengas GmbH. Beigefügt erhalten Sie die Bestandspläne Blatt Nr. 50 und 51 im Maßstab 1: 1000.
Die Gasfernleitung liegt innerhalb eines Schutzstreifens von 10,0 m (5,0 m links und rechts der Leitungsachse), in
dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind.

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

Eine Überbauung des Schutzstreifens ist nicht möglich, da das Errichten von geschlossenen Bauwerken und
sonstigen baulichen Anlagen jeglicher Art innerhalb des Schutzstreifens gemäß den für diese Leitung gültigen
Regeln Arbeitsblatt G 463, des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) nicht gestattet ist.
Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder den Betrieb
unserer Gasfernleitung beeinträchtigt oder gefährden.
Wir weisen jetzt schon darauf hin, dass alle Maßnahmen, auch außerhalb des Schutzstreifens wie z.B. der
geplante Kreisverkehr im Bereich der Humboldtstraße / Boschstraße, die Auswirkungen auf den Bestand und den
Betrieb der Versorgungsanlagen haben könnten, frühzeitig unter Vorlage detaillierter Projektpläne (Lagepläne,
Längenschnitte, Querprofile, etc.) anzuzeigen sind, damit wir prüfen können, ob die jeweils angezeigte
Maßnahme in der geplanten Form durchgeführt werden kann oder Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen an
der jeweiligen Versorgungsanlage erforderlich werden.
Diese Unterlagen müssen uns entsprechend frühzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit uns ein
ausreichender Zeitraum zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt.
Eventuell geplante neue Baumstandorte sind gemäß DVGW Merkblatt GW 125 (M) sowie des Merkblattes der
Forschungsgesellschaft für Straßen— und Verkehrswesen e.V. FGSV Nr. 939 mit Blick auf die weitere
Entwicklung des Stammdurchmessers zu wählen. Um die Gasfernleitung vor Beeinträchtigungen durch
Wurzelwuchs zu schützen und eine gefährdungsfreie Lebensdauer der Bäume zu gewährleisten, sollte der
Abstand von 5,0 m zwischen Leitungsaußenkante und Stammachse nicht unterschritten werden.
Nachfolgende Sicherungsmaßnahmen sind im Voraus zu berücksichtigen:
1. Auskofferungs- und Verdichtungsarbeiten dürfen nur dann maschinell erfolgen, wenn über der Leitung ein
   Erdpolster von 0,5 m gewährleistet ist und Verdichtungsgeräte, deren Erregerkraft pro Aufstandsfläche den
   Wert von 8,5 N/cm2 nicht überschreiten, eingesetzt werden.
2. Bei Näherungen im Horizontalabstand unter 1,0 m und im Vertikalabstand unter 0,5 m zu unseren Anlagen
   dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden.
3. Verlegen von Leitungen. Kanälen. Kabeln und Drainagen Bei offener Bauweise sind die lichten Abstände
   unter Berücksichtigung der Leitungsdurchmesser, der örtlichen und technischen Gegebenheiten und der
   betrieblichen Belange festzulegen. Sie sollen 0,40 m bei Kreuzungen und in kurzen Abständen 1,0 m bei
   Parallelführungen nicht unterschreiten.
   Sollte nicht in offener Bauweise verlegt werden, ist das Verfahren mit uns im Detail abzustimmen, die
   Abstände zur Leitung und die begleitende Einmessung festzulegen. Dieses hat rechtzeitig einige Werktage
   vor Baubeginn zu erfolgen.
4. Bei Rammarbeiten in Leitungsnähe sind Schwingungsmessungen erforderlich. Falls die max. zulässige
   resultierende Schwingungsgeschwindigkeit V < 30 mm/sec überschritten wird, sind Maßnahmen zur
   Reduzierung der Schwingungsgefährdung vorzusehen. Verbleibende Spundwände können in einem lichten
   Abstand von 2,0 m, Spundwände, die wieder gezogen werden, in einem lichten Abstand von 1,0 m zur
   Gasfernleitung gesetzt werden.
5. Bei Durchpressungsmaßnahmen sind die entsprechenden Leitungsabschnitte vorsorglich freizulegen, um
   den Pressvorgang in den Leitungsbereichen beobachten zu können. Die Pressgruben sind in Absprache mit
   unserem Projektleiter an Ort und Stelle festzulegen.
6. Freigelegte Rohre und leitungszugehörige Bestandteile, einschließlich Begleitkabel, sind durch eine
   Holzummantelung o.ä. so zu sichern, dass die Rohrisolierung vor mechanischen Beschädigungen geschützt
   wird
7. Kanalschächte und Schachtbauwerke sind außerhalb des Schutzstreifens anzuordnen.
8. Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist sorgfältig anzulegen, wobei die freigelegte Leitungslänge das Maß
   von max. 3 rn (Stützweite) nicht überschreiten darf. Bei der Verfüllung des Rohrgrabens muss die Leitung in
   einer Schichtdicke von mindestens 0,2 rn allseitig in Sand eingebettet werden.
9. Bodenabtrag bzw. -auftrag ist nur bis zu einer verbleibenden Gesamtüberdeckung der Leitung von
   mindestens 1,0 m bis höchstens 1,5 m erlaubt.

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 „GIP-Ost“ Bereich 1

10. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen nicht gestattet.
11. Der Zustand der Rohrisolierung ist frühzeitig vor Baubeginn durch eine Intensivmessung auf eventuelle
    Schäden zu überprüfen, die ggf. vorher zu beseitigen sind.
12. Zusätzliche Auflagen
    Weitergehende Sicherungs- und/bzw. Anpassungsmaßnahmen, die erst an Ort und Stelle geklärt werden
    können, behalten wir uns ausdrücklich vor.
Wir bitten Sie, die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen, dass
    1. unsere Gasfernleitung L07504 im Flächennutzungsplan nachrichtlich und im Bebauungsplan inklusiv
       des 10,0 m breiten Schutzstreifens als mit Leitungsrecht zu belastende Fläche der Thyssengas GmbH
       dargestellt wird,
    2. die Gasfernleitung bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt wird,
    3. das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie unsere
       allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Anwendung findet.
    4. wir am weiteren Verfahren beteiligt werden.

Die Ihnen überlassenen Planunterlagen unseres Hauses dürfen nur zu Planungszwecken verwandt werden, eine
Weitergabe an eine Baufirma darf nicht erfolgen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“
Den Hinweisen wird gefolgt.
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Hannover, Eingegangen am 27.08.2019 per Mail:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten
einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB),
der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr.
Wir danken Ihnen für die Beteiligung in der o.g. Angelegenheit und möchten Ihnen mitteilen, dass Anlagen oder
Leitungen der genannten Gesellschaften von dem angefragten Vorhaben nicht betroffen sind.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
EWE Netz GmbH, Cloppenburg, Eingegangen am 30.08.2019 per Mail:
„Guten Tag Herr Ferlemann,
vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange.
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen
der EWE NETZ GmbH.
Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten
und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher,
dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben,
sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
Neuherstellung, z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw.
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich
geregelt.
Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen.

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