Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - MEHR SICHERHEIT FÜR IHRE ENTSCHEIDUNGEN

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Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - MEHR SICHERHEIT FÜR IHRE ENTSCHEIDUNGEN
MEHR SICHERHEIT FÜR IHRE
                                                    ENTSCHEIDUNGEN

Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes
auf die Arbeit des Mietwertgutachters
Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10. Juni 2021
Dr. Moritz Leutner
Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - MEHR SICHERHEIT FÜR IHRE ENTSCHEIDUNGEN
Agenda                              Inhaltsverzeichnis

                     Lit. Inhalt                                                                      Folie
                          Vorstellung F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt       3 bis 5
                          GmbH
                     A.   Mietspiegel und Sachverständigengutachten heute                               6 bis 14

                     B.   Eckpunkte der geplanten Reform (Mietspiegelgesetz) – Regierungsentwurf        15 bis 19

                     C.   Folgen der Mietspiegelreform für die Erstellung von Mietwertgutachten         20 bis 23

                     D.   Zusammenfassung/Fazit                                                        24 und 25

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Vorstellung F+B Forschung und Beratung für Wohnen,
Immobilien und Umwelt GmbH

16.06.2021      F + B Präsentation   3
F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und
Vorstellung F+B                   Umwelt GmbH

         ▪ Unabhängiges, interdisziplinäres und praxisorientiertes Forschungsinstitut.
         ▪ Erstellung von rechtssicheren Mietspiegeln für eine Vielzahl von Städten in ganz Deutschland (u. a.
           Berlin, Hamburg, Lübeck, Freiburg, Baden-Baden).
         ▪ Beratung der zuständigen öffentlichen Stellen bei der Reform und bei der Umsetzung des Mietrechts.
         ▪ Erstellung von Gutachten zur örtlichen Markt- und Vergleichsmiete in einer Vielzahl von Städten.
         ▪ Seit 25 Jahren: Erstellung des F+B Mietspiegelindex als Übersicht über die Mietspiegelpraxis in den
           deutschen Städten und Gemeinden.
         ▪ Bereitstellung von Datenprodukten zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmieten (F+B
           Mietspiegelindex; F+B Bestandsmiete).

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Vorstellung Referent: Dr. Moritz Leutner
Vorstellung F+B

         ▪ Studium der Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft, Volljurist
         ▪ Mitglied der Geschäftsleitung
         ▪ Schwerpunkte meiner Tätigkeit:
                     ▪ Interdisziplinäre wohnungspolitische Gutachten und Studien (Mietspiegel/Wohnlageuntersuchungen, Markt - und
                       Standortstudien)
                     ▪ Wirkungsanalysen wohnungspolitischer Maßnahmen
                     ▪ Sachverständigengutachten zur Bewertung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
                     ▪ Kommunal- und Unternehmensberatung.

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A.          Mietspiegel und Sachverständigengutachten
            heute

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Mietspiegel im deutschen Mietrecht – Definition und Arten –
Mietspiegel und Gutachten         der Stand heute

         ▪ Abbildungsinstrument für ortsübliche Entgelte in jeweiliger Gemeinde oder einer vergleichbaren
           Gemeinde (=ortsübliche Vergleichsmiete, OÜV).
         ▪ Bezugsmaßstab: vereinbarte Entgelte für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
           Beschaffenheit und Lage.
         ▪ Bezugszeitraum sind die letzten sechs Jahre.
         ▪ Von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder
           anerkannt.
         ▪ Erstellung für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden.
         ▪ Qualifizierte Mietspiegel (Erstellung nach wissenschaftlichen Grundsätzen) vs. einfache Mietspiegel
           (reduzierte Anforderungen an die Erstellung).

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Mietspiegel in Deutschland – breite Informationsbasis über
Mietspiegel und Gutachten                   das Mietniveau im Bestand

         ▪ Mietspiegel bieten breite und derzeit wichtigste Informationsbasis über Mieten im freifinanzierten
           Mietwohnungsbestand von Städten und Gemeinden.
         ▪ Mietspiegel ist verlässlicher und nachhaltiger Indikator über Mietenniveau einer Gemeinde für Vermieter,
           Investoren, Bauherren und Finanzdienstleister und für öffentliche Stellen.
         ▪ Vergleichsmieten stellen bei entsprechender Regulierung auch die „nachhaltig erzielbare Miete“ dar und
           sind wichtige Kenngröße für die Immobilienbewertung.
         ▪ Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
                     ▪ Bei Mieterhöhungsverlangen bzw. Prozessen mit Gegenstand: Zustimmung zur Mieterhöhung
                     ▪ Bei Geltung der Mietpreisbremse: Bestimmung Einzelvergleichsmiete inzident bei der Wiedervermietung von
                       Bestandswohnungen
                     ▪ Ggf. für steuerliche Zwecke (Wohnlage bei Grundsteuer; Liebhaberei) oder Mietwucher.

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Verbreitung von Mietspiegeln in Deutschland - Ende 2020 in 603
Mietspiegel und Gutachten                Gemeinden ab 10.000 Einwohner vorhanden

         ▪ Mietspiegel in 603 Gemeinden ab
                                                                        Verbreitungsgrad von Mietspiegeln nach Ortsgröße (in Prozent)
           10.000 Einwohnern (ab einer
           Gemeindegröße von 20.000
           Einwohnern insgesamt 420)
         ▪ Verbreitungsgrad in den letzten
           Jahren deutlich erhöht
                     ▪ in Kleinstädten mit 20.000 bis
                       50.000 Einwohnern: 46 % (2000: 37
                       %)
                     ▪ in Mittelstädten mit 50.000 bis
                       100.000 Einwohnern: 85 % (2000:
                       68 %)
                     ▪ In Großstädten ab 100.000
                       Einwohner: 93 % (2000: 83%)
                                                                           F+B-Mietspiegelindex 2020                               © F+B 2020

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Wirkung von Mietspiegeln und Wohnlagen – je nach
Mietspiegel und Gutachten                    Ausgestaltung und Rechtsprechung vor Ort

         ▪ Rechtsprechung des BGH: Qualifizierter Mietspiegel kann durch SV-Gutachten angegriffen werden.
         ▪ Grundsätzlich: Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch Schätzung nach §§ 286 Abs. 1; 287 Abs. 2
           ZPO. Dem Gericht kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
         ▪ Bei qualifizierten Mietspiegeln kann die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB durch
           Sachverständigengutachten entkräftet werden.
                     ▪ Vermutungswirkung für den qualifizierten Teil: Bandbreite/Spanne bei Tabellen - und Regressionsmietspiegeln, z.B. beim
                       aktuellen Mietspiegel Kiel +/- 15 % auf die errechnete Mietspiegelmiete, im Übrigen zur Schätzung.
                     ▪ Bei Eingriff der Vermutungswirkung muss i.d.R. kein Gutachten über die OÜV eingeholt werden.
                     ▪ Aber: über die sog. Anforderungen nach § 558d Abs. 1 und 2 BGB muss ggf. Beweis durch ein
                       Sachverständigengutachten erhoben werden.

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Wirkung von Mietspiegeln und Wohnlagen – je nach
Mietspiegel und Gutachten                   Ausgestaltung und Rechtsprechung vor Ort

         ▪ Rechtsprechung des BGH: (einfacher) Mietspiegel jedenfalls sog. Indiz für die OÜV.
         ▪ Grundsätzlich auch hier Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch Richter nach §§ 286 und 287 Abs. 1
           S. 1 ZPO durch Schätzung.
         ▪ Je nach Art der Erstellung muss das Gericht nach §§ 286; 287 Abs. 2 ZPO Einwendungen nachgehen:
                     ▪ BGH: Pauschale Ausführungen reichen nicht aus (z. B. andere Städte haben andere Wohnlagesysteme)
                     ▪ BGH: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nach § 287 Abs. 2 ZPO (Kosten nicht im Verhältnis zum
                       Streitwert) und wegen der regelmäßig schlechteren Datengrundlage von SV-Gutachten unterbleiben (a. A. 63. Kammer
                       des LG Berlin zum Mietspiegel 2015 Berlin).
                     ▪ BGH: Selbst einem Mietspiegel, bei dem keine Datenerhebung stattgefunden hat, aber alle Verbände beteiligt waren und
                       zusammen mit der Gemeinde der Übersicht über die Entgelte zugestimmt haben, kommt die sog. Indizwirkung zu; ein
                       Sachverständigengutachten muss nicht eingeholt werden.

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Sachverständigengutachten zum Mietwert u.a. „Schwestern“
                                            der Instrumente zur Begründung von Mieterhöhungen gem.
Mietspiegel und Gutachten                   § 558a BGB

         ▪ Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
                     ▪ Bei Mieterhöhungsverlangen bzw. Prozessen zum Gegenstand: Zustimmung zur Mieterhöhung
                     ▪ Bei Geltung der Mietpreisbremse: Bestimmung der Einzelvergleichsmiete inzident bei der Wiedervermietung von
                       Bestandswohnungen
                     ▪ Ggf. bei steuerlichen Zwecke (Wohnlage bei Grundsteuer; Liebhaberei) oder Mietwucher.
         ▪ Weitere typische Sachverhalte
                     ▪ Mietminderungsverfahren: Ermittlung des Abschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete
                     ▪ Möblierungszuschlag: ggf. Ermittlung des Möblierungszuschlags für Inventar.
         ▪ im Verkehrswertgutachten/Ertragswertverfahren

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Auftraggeber und Typen von Gutachten zur ortsüblichen
Mietspiegel und Gutachten               Vergleichsmiete

                                                                 Auftraggeber von Gutachten zur
                                                                Zulässigkeit und Begründetheit von
                                                                              MEV*)

                               Auftraggeber
                             Vermieter/Mieter                                                 Auftraggeber Gerichte
                            (Parteigutachten)                                                  (Gerichtsgutachten)

                                                                                                                    Gutachten zur
                                                        Einzelgutachten                                        Begründetheit von MEV*)

                                                                                                              Gutachten zur Erstellung
                                                         Typ-Gutachten                                       von Mietspiegeln nach wiss.
                                                                                                             Grundsätzen/nach MSP-VO

                                                                                                                      *) MEV = Mieterhöhungsverlangen
                                                                                                                                   Quelle: F+B 2021

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Art und Erstellung des Sachverständigengutachten zur ortsüblichen
Mietspiegel und Gutachten                         Vergleichsmiete abhängig vom Mietspiegel

         Nr.         Situation                                                                  Anlass                                              Relevanz
         1           kein örtlicher Mietspiegel für jeweilige/vergleichbare                     SV-Gutachten zur Abbildung der OÜV als Ersatz zum        hoch
                     Gemeinde                                                                   Mietspiegel
         2           Objektart im Mietspiegel nicht abgebildet                                  MSP vorhanden, Daten beschränkt auf MFH                  hoch
                     (z. B. EFH/ZFH)
         3           Objekttyp im Mietspiegel nicht bewertet                                    MSP vorhanden, Daten für Objekt-Typ nicht                mittel
                     (z. B. Substandard/Luxus, Klein-/Groß-WE)                                  ausgewiesen
         4           Sondertyp von Wohnungen, Mietwert von                                      Bewertung Möblierung, Garagen/Stellplätze, o. ä.        gering
                     Sonderleistungen
         5           Einstufung des Wohnwertes insgesamt/für                                    Einordnung Objekt in Bandbreite der OÜV bei              mittel
                     Einzelfaktoren                                                             Tabellen- od. Regressionsmietspiegeln
         6           Prüfung, ob Mietspiegel nach                                               Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Methoden        selten
                     wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt

                           Quelle: F+B-Projektdatei/Archiv F+B
                           Sachverständige, Expertenbefragung;

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Mietwertgutachten in der Sachverständigenpraxis nicht
Mietspiegel und Gutachten         besonders beliebt

         ▪ Hohe Anforderungen an die Bereitstellung von Vergleichsdaten insbesondere in der gerichtlichen
           Praxis.
         ▪ Hoher Aufwand für die Datenbeschaffung bei Einzelgutachten.
         ▪ Identifizierbarkeit der Einzelwohnung erforderlich versus Datenschutz.

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B.          Eckpunkte der geplanten Reform
            (Mietspiegelgesetz)

Juni 2021           Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes   16
Mietspiegelgesetz soll Mietspiegel rechtssicherer machen
Eckpunkte Mietspiegelgesetz       und Anreize für Erstellung schaffen

         ▪ 1. Zweck: Unterstützung der Erstellung einfacher und qualifizierter Mietspiegel
         ▪ 2. Zweck: Kosten der Erstellung Fortschreibung sollen sinken
         ▪ 3. Zweck: Stärkung und Konkretisierung von (qualifizierten) Mietspiegeln

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Unterstützung der Erstellung einfacher und qualifizierter
Eckpunkte Mietspiegelgesetz                  Mietspiegel

         ▪ Reform unterstützt die praktische Erstellung von Mietspiegeln insbesondere im Bereich der Erhebung.
         ▪ Verbesserte Datengrundlagen für die Stichprobenziehung durch rechtssicheren Zugang zu amtlichen
           Dateien bei der Stichprobenziehung gem. § 1 Art 238 EGBGB
                     ▪ Meldedatei für die Bereitstellung der Einwohnerdaten/Melderegister und
                     ▪ Grundsteuerdatei für Eigentümerdaten beim Finanzamt.
         ▪ Auskunftspflicht der befragten Mieter und Eigentümer gem. § 2 Art 238 EGBGB
                     ▪ Verbesserte Ausschöpfung der Stichprobe im Rücklauf, Rücklauf ansonsten unterschiedlich
                     ▪ Verzerrungen der Stichprobe weniger wahrscheinlich, da Teilnahme nicht mehr freiwillig.

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Kostenreduktion bei der Erstellung einfacher und
Eckpunkte Mietspiegelgesetz                    qualifizierter Mietspiegel

         ▪ Die Reform dürfte Anreize schaffen, in Gemeinden mehr einfache und qualifizierte Mietspiegel zu erstellen, da
           deren Kosten reduziert werden
         ▪ Unaufwändigerer Zugang zu Datengrundlagen für die Stichprobenziehung – Zugriff auf amtlichen Dateien bei
           der Stichprobenziehung gem. § 1 Art 238 EGBGB:
                     ▪ Verarbeitung der Daten auf gesetzliche Grundlage gestellt
                     ▪ Kein Schriftwechsel mehr erforderlich.
         ▪ Unaufwändigere Erhebung durch Auskunftspflicht der befragten Mieter und Eigentümer gem. § 2 Art 238
           EGBGB:
                     ▪ Verbesserung der Ausschöpfung der Stichprobe, Rücklauf ansonsten unterschiedlich
                     ▪ Verringerung der Kosten, da c.p. weniger Übersteuerung der Stichprobe erforderlich.
         ▪ Kostenreduktion durch Verringerung der gesetzlich vorgesehenen Frequenz der Erstellung und
           Fortschreibung gem. §§ 558c und 558d
                     ▪ Fortschreibung nur noch alle drei Jahre (anstatt bisher alle zwei Jahre)
                     ▪ Neuerstellung nur noch alle 5 Jahre (anstatt bisher alle vier Jahre).

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Stärkung und Konkretisierung von (qualifizierten)
Eckpunkte Mietspiegelgesetz       Mietspiegeln

         ▪ Stärkung von qualifizierten Mietspiegeln durch vereinfachten Eingriff der Vermutungswirkung, dass der
           Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete abbildet. Gleichzeitig auch Normierung und Konkretisierung
           von Grundsätzen zur Erstellung von (qualifizierten) Mietspiegeln.
         ▪ Änderung der Anforderungen an den Eingriff der Vermutungswirkung nach §§ 558d Abs. 1 S. 2 und 3
           n.F. BGB
              ▪ Nach der Reform zwei Tatbestände für den Eingriff der Vermutungswirkung
                  ▪ Entweder: Erfüllung von wissenschaftlichen Grundsätzen erforderlich, Normierung der
                     wissenschaftlichen Grundsätze in der Mietspiegelverordnung
                  ▪ Oder: Eingriff der Vermutungswirkung auch bei Anerkennung des Mietspiegels durch die „nach
                     Landesrecht zuständige Behörde“ (ehem. Gemeinde) und Interessenvertretern von Mietern und
                     Vermietern.
              ▪ Folge: Vermutung im Zivilprozess greift häufiger:
                  ▪ Gegenbeweis (=Beweis des Gegenteils) gem. § 292 ZPO erforderlich.
                  ▪ In der Rechtsprechung muss sich zeigen, inwiefern die Vermutungswirkung noch entkräftet werden
                     kann. Auch sie kann auf Gutachten gestützt mit Verweis auf die fehlende Einhaltung der
                     Anforderungen der Mietspiegelverordnung infrage gestellt werden.

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C.          Folgen der Mietspiegelreform für die
            Erstellung von Mietwertgutachten

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Folgen Mietspiegelreform                     Erwartete Effekte der Reform für die Mietspiegelpraxis

         ▪ Zu erwartende Folge der Kostenreduktion und Konkretisierung der Anforderungen:
                     ▪ Wachsende Bedeutung durch vermehrte Aufstellung (qualifizierter) Mietspiegel
                     ▪ Durch Normierung klare Leitlinie für Behörden und Ersteller.
         ▪ Zu erwartende Folgen der verbesserten Erstellungsbedingungen:
                     ▪ Verbesserte empirische Qualität – bei gleichzeitig verringertem Aufwand für die Aufstellung
                     ▪ Höhere Akzeptanz durch weniger Ausschluss von Befragten (z.B. Mietspiegel München).
         ▪ Zu erwartende Folge der Stärkung von Mietspiegeln als Abbildungsinstrument der ortsüblichen
           Vergleichsmieten
                     ▪ Stärkung der Akzeptanz durch normierte und konkretisierte Vorgaben für die Erstellung
                     ▪ Stärkung der Akzeptanz von Mietspiegeln in der vorgerichtlichen und gerichtlichen Praxis.

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Allgemeine Prognose der Folgen der Mietspiegelreform auf
Folgen Mietspiegelreform          die Tätigkeit des/der Mietwertgutachter/in

         ▪ Bedarf an Sachverständigengutachten grundsätzlich von Frequenz und Umfang der Mietanpassung
           durch die Vermieter geprägt – Prognose angesichts in jüngster Zeit vielfach stagnierender Mieten und
           verändertem Vermieterverhalten kaum möglich.
         ▪ Vermehrte Aufstellung von Mietspiegeln in Gemeinden, die vorher keinen Mietspiegel aufwiesen,
           verringert grundsätzlich Bedarf an Sachverständigengutachten.
         ▪ Die Frequenz der Erstellung und Fortschreibung von Mietspiegeln könnte sinken, wenn die Gemeinde
           nicht die „Marktnähe“ durch 2-Jahres-Rhythmus von Erstellung und Fortschreibung sicherstellen will.
         ▪ Verbesserte empirische Qualität stärkt die Akzeptanz der ortsüblichen Vergleichsmiete im Vorfeld von
           Mieterhöhungen/Zustimmungsklage.
         ▪ Durch die Stärkung von Mietspiegeln (Vermutungswirkung) allgemein, werden c.p. weniger Gutachten
           zur Flankierung oder zur Überprüfung gebraucht.

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Allgemeine Prognose für die Entwicklung der Anlässe für
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Folgen Mietspiegelreform                          nach der MSP-Reform

         Nr.         Situation                                                                  Anlass                                              Relevanz
         1           kein örtlicher Mietspiegel für jeweilige/vergleichbare                     SV-Gutachten zur Abbildung der OÜV als Ersatz zum       Weniger
                     Gemeinde                                                                   Mietspiegel
         2           Objektart im Mietspiegel nicht abgebildet                                  MSP vorhanden, Daten beschränkt auf MFH               Bleibt relevant
                     (z. B. EFH/ZFH)
         3           Objekttyp im Mietspiegel nicht bewertet                                    MSP vorhanden, Daten für WE-Typ nicht ausgewiesen     Bleibt relevant
                     (z. B. Substandard/Luxus, Klein-/Groß-WE)
         4           Sondertyp von Wohnungen, Mietwert von                                      Bewertung Möblierung, Garagen/Stellplätze, o. ä.      Bleibt relevant
                     Sonderleistungen
         5           Einstufung des Wohnwertes insgesamt/für                                    Einordnung WE in Spanne der Mieten/Feld bei           Bleibt relevant
                     Einzelfaktoren                                                             Tabellen- od. Regressionsmietspiegel
         6           Prüfung, ob Mietspiegel nach                                               Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Methoden        Weniger
                     wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt

                           Quelle: F+B-Projektdatei/Archiv F+B
                           Sachverständige, Expertenbefragung;

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D.           Zusammenfassung/Fazit

16.06.2021          Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes   25
Sachverständigengutachten und Mietspiegel nach der Reform:
Zusammenfassung/Fazit            Erwartete Folgen

        ▪ Vermehrte Aufstellung von Mietspiegeln – Bedarf an Sachverständigengutachten verringert sich.
        ▪ Frequenz der Neuaufstellung von Mietspiegeln verringert (drei anstatt zwei Jahre) – ggf. aus
          Kostengründen weniger Erstellung von Mietspiegeln und Sachverständigengutachten.
        ▪ Mietspiegelqualität erhöht - geringerer Bedarf an Sachverständigengutachten bei
          Lücken/Engpassfeldern/Spanneneinordnungen.
        ▪ Statistische Qualität von Mietspiegeln verbessert – erhöhte Anforderungen auch an die Qualität von
          Sachverständigengutachten.
        ▪ Insgesamt aber je nach Rechtsprechung und Datenlage weiter auch individuelle Gutachten erforderlich,
          wie z.B. zur Wohnlage in Hamburg.

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Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
                                                             Dr. Moritz Leutner
                                               Mitglied der Geschäftsleitung
                                                     Telefon: 040/280 810-11
                                                E-Mail: mleutner@f-und-b.de

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