Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich - Kanton Zürich
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021 80. Umsetzung der Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Zulassung von Leistungs- erbringern (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 4. November 2020 ein Vernehmlassungsverfahren betreffend das Ausführungsrecht zur Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG, SR 832.10) eröffnet. Das Ausführungsrecht umfasst Än- derungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche- rung (KVV, SR 832.102) und der Verordnung des EDI vom 29. Septem- ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) sowie zwei Neuerlasse: einerseits die Verordnung über das Register der Leis- tungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (Registerverordnung Leistungserbringer OKP) – vor- gelegt in zwei Varianten – anderseits die Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich. Am 19. Juni 2020 haben die eidgenössischen Räte die Teilrevision des KVG betreffend Zulassung von Leistungserbringern beschlossen. Mit der KVG-Änderung hat es ein neues Modell für die Zulassung von Leis- tungserbringenden im ambulanten Bereich gewählt. Neu wird anstelle des rein administrativen (automatischen) Zulassungsverfahrens, das bis- her über die SASIS AG abgewickelt wird, ein formelles Zulassungsver- fahren für die Leistungserbringenden im ambulanten Bereich eingeführt, das in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Demnach dürfen neu Leis- tungserbringende nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung (OKP) tätig sein, wenn sie formell vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Gleichzeitig auferlegt der Gesetzgeber den Kantonen neu auch die Aufsicht über die Leistungs- erbringenden bezüglich der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzun- gen. An die Leistungserbringenden werden für die Zulassung strengere Qualitätsanforderungen gestellt, insbesondere bezüglich Ausbildung, Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung not- wendigen (infra)strukturellen Anforderungen und Qualitätsmassnahmen. Diese Änderungen bedingen eine Anpassung des Ausführungsrechts in der KVV und der KLV.
– 2 – Mit Art. 40a ff. nKVG hat das Parlament ferner die normative Grund- lage für ein öffentlich zugängliches Register über die zugelassenen Leis- tungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung geschaffen. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll damit mehr Transparenz über die ambulant tätigen Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, geschaffen werden. Insbesondere soll das Register dem Austausch von Informationen zwi- schen den Kantonen dienen (Amtliches Bulletin 2018 N. 2154, 2156 und 2159 sowie Amtliches Bulletin 2019 S. 247, 249 und 251). Das nötige Aus- führungsrecht auf Verordnungsstufe findet sich in der neuen Registerver- ordnung Leistungserbringer OKP. Die Registerverordnung liegt in zwei Varianten vor: Variante 1 sieht vor, dass der Bundesrat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und die Aufgaben der Führung des Registers ausserhalb der Bundesverwaltung an einen Dritten über- trägt (registerführende Stelle). Gemäss Variante 2 soll das Departement bzw. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Register führen. Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit 2001 mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren 2012/2013 eine Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit bzw. Abrechnung zulasten der OKP, welche eine Begrenzung des Kosten- wachstums zum Ziel hat (Art. 55a KVG). Die Zulassungsbeschränkung wurde mehrfach befristet verlängert und in verschiedenen Formen mit Spielraum betreffend die Umsetzung zugunsten der Kantone ausgestaltet. Die derzeitige Regelung läuft am 30. Juni 2021 aus. Die am 19. Juni 2020 von den eidgenössischen Räten beschlossene Nachfolgelösung bzw. Neu- regelung (Art. 55a nKVG), welche auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wer- den soll, räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen zulasten der OKP erbringen, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen zu beschränken (Definition von Höchstzahlen). Der Beschrän- kung unterstehen alle ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte, also auch jene, die in einem Spitalambulatorium oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege tätig sind. Der Gesetzgeber hat den Bundes- rat beauftragt, die Kriterien und methodischen Grundsätze für die Fest- legung der Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Be- reich festzulegen (Art. 55a Abs. 2 nKVG). Damit soll gewährleistet wer- den, dass schweizweite, einheitliche Kriterien und ein identischer Rahmen für den spitalambulanten Bereich und für die frei praktizierenden Ärztin- nen und Ärzte geschaffen werden. Bei der Ausgestaltung der vorliegen- den Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte hat sich der Bundesrat auf eine Studie des Beratungsbüros BSS ge-
– 3 – stützt (erstellt im Auftrag des BAG), in deren Rahmen die in der Schweiz entwickelten Methoden und Modelle zur Messung, Beurteilung und Si- mulierung der ärztlichen Versorgung verglichen, weiterentwickelt und ge- testet wurden. Er hat sich letztlich für eine Methodik entschieden, die auf der Ermittlung eines regionalen Versorgungsgrades beruht und vier Hauptschritte umfasst: die Definition eines gesamtschweizerisch einheit- lichen Regressionsmodells des Angebots an ambulanten ärztlichen Leis- tungen und Ableitung eines Koeffizienten für jedes medizinische Fach- gebiet (durch das EDI), die Schätzung des regionalen Bedarfs an ärztli- chen Leistungen, die Berechnung des regionalen Versorgungsgrads und die Berechnung der Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten auf regionaler Ebene. Das vom Bund vorgeschlagene methodische Vorgehen ist mit dem Analyseverfahren der Gesundheitsdirektion kompatibel; es beruht im Wesentlichen auf der «santésuisse-Methode» (vgl. www.santesuisse.ch/ fileadmin/sas_content/Studie_Amb_Vers-struktur_Bedarf_CH_2018- 02-09.pdf). Die Gesundheitsdirektion hat im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Informationsgrundlage zur Festlegung der Höchstzah- len bereits verschiedene Prozesse eingeleitet, insbesondere erste Schritte zur Durchführung einer Bedarfsanalyse in die Wege geleitet. Ab dem geplanten Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Juli 2021 haben die Kantone zwei Jahre Zeit, um die nötigen Anpassungen an den kantona- len Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP vorzunehmen. Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tarife-grundlagen@bag.admin.ch und gever@bag. admin.ch): Mit Schreiben vom 4. November 2020 haben Sie uns eingeladen, zum Ausführungsrecht zur Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) betreffend Zulassung von Leistungserbringern Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Mit der Neuregelung des formellen Zulassungsverfahrens (in der Zu- ständigkeit der Kantone), der Übertragung der Aufsicht über die Ein- haltung der Zulassungsvoraussetzungen auf die Kantone sowie der Schaf- fung des Registers für Leistungserbringende, das die Kantone als Daten-
– 4 – lieferanten neben den bisherigen Registern (Medizinalberuferegister MedReg, Psychologieberuferegister PsyReg, Gesundheitsberuferegister GesReg und Nationales Register Gesundheitsberufe NAREG) zusätzlich zu bewirtschaften haben, hat der Gesetzgeber den Kantonen zusätzliche Vollzugsaufgaben in beachtlichem Umfang zugewiesen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Ermittlung des Versorgungsgrades und der Festlegung von Höchstzahlen, die eine vorgängige Bedarfsanalyse bedingen. Daran lässt sich nichts mehr ändern. Auf Stufe Verordnungsrecht ist das Augen- merk aber umso mehr auf praktikable, einfach umsetzbare Vorgaben zu richten. Unsere Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Ausfüh- rungsrechts im zur Verfügung gestellten Antwortformular erfolgen ins- besondere unter diesem Blickwinkel (in der Beilage). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Ausführungsrechts werden die Kantone zur Bewältigung dieser Aufgaben im Vergleich zum Ist-Zustand erheblich mehr Mittel (personell wie finanziell) einsetzen und die Verwaltungsprozesse anpassen müssen. Eine Kostenfolgeabschät- zung liegt jedoch nicht vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 22. Januar 2021 fordern wir eine Einschät- zung zu den finanziellen Auswirkungen der kantonalen Zulassung, Regis- trierung und Aufsicht (Mehrkosten der Kantone im Verhältnis zu Ein- sparungen der Versicherer, insbesondere der SASIS AG) sowie der Fest- legung der Höchstzahlen. Nicht geregelt ist die Frage der Gebührenerhe- bung für den kantonalen Zulassungsprozess, der in der Regel parallel zum Bewilligungsprozess betreffend die Berufsausübungs- oder Betriebs- bewilligung laufen wird. Gemäss Registerverordnung erhebt die register- führende Stelle bei jedem zu registrierenden Leistungserbringer eine Gebühr von Fr. 230. Wir gehen davon aus, dass diese Gebühr den kanto- nalen Zulassungsprozess vollständig ausklammert, und es den Kantonen demgemäss freisteht, die Gebühren für die Zulassungsprüfung eigenstän- dig festzulegen. Andernfalls müsste dies ausdrücklich in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) festgehalten werden. Hinsichtlich der geplanten Inkraftsetzung des Zulassungsverfahrens per 1. Januar 2022 ist festzuhalten, dass diese Frist für die Umsetzung in den Kantonen äusserst knapp bemessen ist, zumal noch nicht einmal feststeht, wann die definitive Fassung der KVV vorliegen wird. Nachdem zusätzliche Mittel beantragt und neue Prozesse implementiert bzw. be- stehende Prozesse angepasst werden müssen und die Kantone derzeit mit der Bewältigung der Coronakrise mehr als ausgelastet sind, beantragen wir eine spätere Inkraftsetzung (Mitte 2022).
– 5 – Bezüglich der Ausgestaltung der KVV (KLV) begrüssen wir grund- sätzlich die einheitliche bzw. analoge Regulierung der Zulassungsvor- aussetzungen für die Leistungserbringer, soweit sie auch mit Blick auf die einzelnen Kategorien bzw. Typen von Leistungserbringenden sachgerecht sind. Es ist eine lückenlose und konsequente Regulierung anzustreben; vergleichbare Sachverhalte sind gleich zu regeln, weshalb beispielsweise analog zu den Ärztinnen und Ärzten auch ambulante Einrichtungen für die Zahnärztinnen und Zahnärzte aufzunehmen und entsprechend zu regeln sind (soweit die Zahnärztinnen und Zahnärzte angesichts des geringen OKP-pflichtigen und -abrechenbaren Behandlungsvolumens von rund 5% überhaupt vom formellen Zulassungsverfahren erfasst werden sollen; vgl. dazu die Bemerkungen im Antwortformular). Zudem stellen wir fest, dass in der KVV-Vorlage nicht Bezug genommen wird auf die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Podologin- nen bzw. Podologen, deren Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP (im Anordnungsmodell) Gegenstand anderer laufender Revisionsvor- haben bilden. Wir nehmen an, dass betreffend diese Berufskategorien ana- loge Bestimmungen Aufnahme in die KVV finden werden. Für weitere Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen verweisen wir auf das Ant- wortformular. Hinsichtlich des neuen Registers für Leistungserbringer OKP (LEReg) regen wir nochmals eine vertiefte Prüfung der Frage an, ob die bestehen- den Register (MedReg, PsyReg, NAREG) und neu zu entwickelnden Re- gister (GesReg, LEReg) im Sinne des Digitalisierungsgrundsatzes des Bundes «once only» nicht unter einem einheitlichen Dach zusammen- gefasst bzw. in ein ganzheitliches Register übergeführt werden könnten. Dies gilt umso mehr, als nach unserem Kenntnisstand infolge Alterung der Technologie in etwas mehr als einem Jahr eine Ablösung der Plattfor- men des MedReg, PsyReg und des Betriebs- und Unternehmensregisters BUR ansteht. Damit könnte die Zahl der Schnittstellen unter den ver- schiedenen Registern und zwischen den Datenlieferanten und Registern stark verkleinert werden und unserer Einschätzung nach eine beträcht- liche Steigerung der Kosten- und Nutzeneffizienz erreicht werden (die Datenlieferanten, wozu die Kantone zählen, müssten nur ein Register be- wirtschaften). Die gesetzlichen Grundlagen zur Registerführung in unter- schiedlichen Bundesgesetzen schliessen die Möglichkeit der Zusammen- führung bei der Umsetzung nicht für sich aus. Sollte sich dies nicht um- setzen lassen, ist eine umfassende, einfache und nutzerfreundliche Bewirt- schaftung der verschiedenen Register sicherzustellen, sowohl hinsichtlich der Erfassung (einmalige Erfassung der Daten durch den Datenliefe- ranten in einem Register und Transfer via Schnittstellen an die anderen
– 6 – Register, wie vorgesehen) als auch hinsichtlich des Abrufverfahrens. Mit Blick auf Gesundheitsfachpersonen, die vom MedReg, PsyReg und Ges- Reg ausgeklammert bleiben (Logopädinnen und Logopäden, Podologin- nen und Podologen sowie Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, soweit sie für Rettungs- und Krankentransporte tätig sind), ist deshalb auch das NAREG mit einer Schnittstelle einzubinden und dies dementspre- chend in der Verordnung zu regeln. In Anlehnung an die Zuständigkeit betreffend die Registerführung des MedReg und des PsyReg sprechen wir uns für Variante 2 der Registerverordnung aus, d. h. für die Führung des Registers durch das BAG. Damit wäre das Management über ein weite- res Register in einer Organisationseinheit angesiedelt, die bereits andere Register verantwortet. So hält man sich nicht nur die Möglichkeit einer einfacher umzusetzenden Zusammenführung der verschiedenen Regis- ter in der Zukunft offen (insbesondere wenn die Register nach möglichst ähnlichen Kriterien aufgebaut sind), sondern trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Register u. a. ein aufsichtsrechtliches Instrument der Kantone darstellt, was – auch mit Blick auf die notwendige Vertrauens- grundlage – für die Führung durch ein öffentliches Organ spricht. Für wei- terführende Bemerkungen zu den Registerverordnungen verweisen wir auf das Antwortformular. Wir begrüssen die in der Verordnung über die Festlegung von Höchst- zahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich festgelegten methodischen Grundsätze. Das methodische Vorgehen beruht im Wesent- lichen auf der «santésuisse-Methode». Unserer Einschätzung nach ist sie umsetzbar, wenn auch komplex und aufwendig. Dem vorgesehenen Ge- wichtungsfaktor, mit welchem der Versorgungsgrad zwecks Berücksich- tigung besonderer Umstände angepasst werden kann, messen wir grosse Bedeutung zu. Er gibt den Kantonen die Möglichkeit, neben statistischen Angaben auch versorgungspolitische Aspekte einfliessen zu lassen. Bei der Festlegung des Gewichtungsfaktors haben sich die Kantone gemäss Verordnungsentwurf namentlich auf Befragungen von Fachpersonen, Indikatorensysteme oder Referenzwerte abzustützen (Art. 8). In diesem Zusammenhang wäre es wünschenswert, wenn vom Bund einheitliche Empfehlungen für die Kantone erlassen würden oder allenfalls die GDK zur Abgabe von Empfehlungen eingeladen würde, damit nicht jeder Kanton entsprechende Abklärungen tätigen oder Gutachten erstellen lassen muss. Dies gilt auch deshalb, weil der Gewichtungsfaktor nicht selten aufgrund von Aspekten zur Anwendung kommen dürfte, welche die nationale Versorgungslage betreffen (z. B. Berücksichtigung einer schweizweiten Unter- oder Überversorgung in einem bestimmten Fach- gebiet). Mit der GDK weisen wir insbesondere darauf hin, dass verläss-
– 7 – liche Daten als Grundlage für die Berechnungen der Kantone essenziell sind. Dementsprechend bekräftigen wir deren Argumente und unter- stützen deren Anträge um Klärung der möglichen Datenerhebung beim Bundesamt für Statistik (insbesondere bezüglich der nötigen Daten von Ärztinnen und Ärzten, die in Spitalambulatorien tätig sind), um In- tensivierung der Bemühungen des Bundes zur Erhöhung des Rücklaufs aus der Strukturdatenerhebung der Arztpraxen und ambulanten Ein- richtungen sowie um gesetzliche Regulierung des Zugangs der Kantone insbesondere zu den Rechnungsdaten der Krankenversicherer (vgl. Stel- lungnahme der GDK vom 22. Januar 2021). Weitere Bemerkungen zu ein- zelnen Bestimmungen sind dem Antwortformular zu entnehmen. II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion. Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli
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